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UV.2012.00158

Heilbehandlung ohne Aussicht auf namhafte Besserung; fehlende Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist; Rente, Parallelisierung der Verlgeichseinkommen bei Anwendung der DAP-Methode; Erheblichkeitsschwelle für Integritätsentschädigung nicht erreicht. (BGE 8C_158/2014)

Zürich SozVersG · 2013-12-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1956

geborene X.___

war seit dem 1 5 . März 2010 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am

16. Juni 2010 wurde er von einem Rohr getroffen, wobei er sich am rechten Unterschenkel eine Prellung zuzog (Urk. 8/1) und bis zum 18. Juni 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 8/4). Dem Bericht der

A.___ vom 27. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Rahmen des Unfallgesche hens gestürzt ist und sich eine Kniedistorsion rechts sowie eine Schulterkontu sion rechts zugezogen hat. Weiter diagnostizierten die zuständigen Fachärzte eine posttraumatische Thrombose am rechten Oberschenkel (Urk. 8/12). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 auf den 11. November 2010 (Urk. 8/37). Nachdem bereits am

23. Juli 2010 positive Meniskuszeichen festgestellt worden waren (Urk. 8/12), fand am 12. Oktober 2010 eine operative Versorgung des rechten Kni es statt ( arthroskopi sche medial e und laterale Meniskusteilresektion im Vorderhorn, Zyklopresek tion , Plicaresektion , Urk. 8/46). In der Zeit vom 12. Januar bis 2. Februar 2011 weilte der Versicherte an der B.___ zur stationä ren Rehabilitation (Urk. 8/69). Am 17. März 2011 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie ( Needling medialer und lateraler Meniskus, Mikrofrakturierung medialer Fe murkondylus rechts, Urk. 8/85).

Aufgrund der Ergebnisse der am 16. Dezember 2011 durchgeführten kreisärzt li chen Untersuchu ng (Urk. 8/142) stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Schreiben vom 12. Januar 2012 per 31. Januar 2012 ein und lehnte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung mit Schrei ben vom 16. Januar 2012 ab (Urk. 8/143 f.). Diese Entscheide wurden in der Folge mit Verfügung vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 bestätigt (Urk. 8/178, Urk. 8/190 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 12. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien

weiterhin Taggelder auszurichten und die Heil ungs kosten zu übernehmen. Nach Abschluss der Heilbehandlung sei dem Beschwer deführer eine Rente und Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2012 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin , in Abweisung der Beschwerde sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 12. Juni 2012 zu bestätigen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).

Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers einen ergänzenden Bericht der C.___ zu den Akten und ver zichtete im Weiteren auf das Einreichen einer Replik (Urk. 14). Mit Duplik vom 25. Februar 2013 hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin an den in der Be schwerdeantwort ges tellten Anträgen fest (Urk. 18), was der beschwerdeführen den Partei am 26. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Honorarnote gleichen Datums ein (Urk. 20 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Be handlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zi ni sche Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Be handlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sin ne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 44 Erw . 2c).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten (" une sensible amélioration de l'état de l'assuré ", " un

sensibile

migliora mento della salute

dell'assicurato " in der französischen resp. italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw . 4.3 mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fälle n zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessu ng des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 16. Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden könne. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus schliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien und häufi ges Hocken vermieden werden sollte. Das Valideneinkommen sei grundsätzlich gestützt auf die ehemalige Tätigkeit für die Y.___ GmbH zu ermitteln. Da das Jahreseinkommen von Fr. 58‘505.-- 12.6 % unter den Werten der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) liege, sei im Umfang von 7.6 % eine Paralle lisierung vorzunehmen. Gestützt auf fünf DAP-Profile sei weiter von einem In valideneinkommen

von Fr. 58‘581.-- auszugehen, was nach Abzug von 7.6 % einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 54‘129.-- entspreche und zu ei nem Invaliditätsgrad von 7.48 % führe. Hinsichtlich der Integritätsentschädi gung liege kein relevanter unfallbedingter Integritätsschaden vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Endzustand bezüglich der Kniebeschwerden noch nicht er reicht sei. So empfehle die Klinik C.___ weitere Infiltrationen mit Lidoca in und Kenacort intraartikulär (Urk. 8/173) , und auch der Hausarzt bestätige, dass nach wie vor Restbeschwerden im Knie vorhand en seien (Urk. 14, Urk. 15/2); z udem sei intensive Physiotherapie sowie Analgesie verordnet worden.

Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Stellensu che eine Übergangsfrist von fünf Monaten einräumen und weiter Taggelder aus richten müssen. Hinsichtlich des verb leibenden Restleistungsvermögens könne nicht von einer 100%

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man dies täte, sei festzuhalten, dass die DAP-Profile der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gerecht würden. Bei fast allen Profilen seien feinmoto rische Arbeiten gefordert, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augen probleme nicht ausführen könne. Würde man dennoch auf die DAP-Profile ab stellen, sei von den Minimallöhnen auszugehen, da der Beschwerdeführer schon relativ alt sei, immer als Bauarbeiter gearbeitet habe, kaum deutsch spreche, Ausländer sei und zusätzliche Pausen benötige. Weiter erscheine die Wahl der Bemessungsmethode (DAP oder LSE) willkürlich und aufgrund de r Tatsache, dass allein die SUVA über DAP-Profile verfüge, sei die Rechtsgleichheit verletzt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei demzufolge die LSE heranzuzie hen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren sei. Das Validen einkommen sei nicht anhand der Tätigkeit für die Y.___ AG zu ermitteln, son dern aufgrund statistischer Durchschnittswerte ( Salarium individueller Lohn rechner ), was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 78‘108.--

respektive Fr. 73‘258 . -- führe. Bezüglich der Integritätsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Knie zweimal habe operiert werden müsse n , eine dritte Operation sei vorgesehen, allenfalls sei eine Knieprothese erforderlich (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig ist zunächst, ob im vorliegenden Fall die verbliebenen unfallkausalen Kniebeschwerden rechts durch weitere Behandlungen noch namhaft gebessert werden können, oder ob entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin von einem Endzustand auszugehen ist. Dabei interessiert in erster Linie der postoperative Verlauf seit der zweiten Knieoperation am 17. März 2011 (Urk. 8/85). 3.2

Dr. med. E.___ von der A.___ hielt in seinem Bericht vom 12. April 2011 fest, dass von einem regulären postoperativen V erlauf ausgegangen werden könne. Unter Condrosulf -Einnahme seien die physiotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 8/97). Dem Bericht vom 4. Mai 2011 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nun zunehmend die Knieschiene weglassen und zur Vollbelastung de s rechten Beines übergehen kann . Laut Dr. E.___ ist die Medikation mit Condrosulf fortzuführen, jene mit Voltaren auszuschleichen. Daneben ist die Physiotherapie fortzusetzen bei deutlicher Quadrizepsatrophie zur Kräftigung der Kniemantelmuskulatur (Urk. 8/101). Aus dem Bericht des gleichen Arztes vom 23. Juni 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aller dings nur zögerlich eine deutliche Beschwerdeverbesserung angibt. Der Kraft verlust sei durch nochmalige Aufnahme der Physiotherapie zu verbessern. Der Beschwerdeführer sollte versuchen , stockfrei zu gehen und bei Bedarf auf Schmerzmedikation z urückzugreifen. Hinsichtlich des

Restleistungsvermögens

sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 8/118). Im Bericht vom 9. August 2011 äusserte sich Dr. E.___ da hingehend , dass er die geschilderten Beschwerden nicht zuordnen könne. Das Knie sei klinisch reizlos bei jedoch deutlichem Rehabilitationsdefizit bei Quadri zepsatrophie . Die konservativen Massnahmen seien mit Physiotherapie und sta tionärem Aufenthalt in B.___ bereits ausgeschöpft worden , ohne Besse rungstendenz . Derzeit sehe er keine Möglichkeit , eine Beschwerdeverbesserung zu erreichen. Seines Erachtens sollte in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können. Allenfalls könne über eine zusätzliche Schmerzmedikation ein physiotherapeutischer Muskelaufbau zur Stabilisierung der Kniemantelmuskulatur erfolgen (Urk. 8/123). 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , hielt im Anschluss an die Sprechstunde vom 22. September 2011 fest, dass er ein konservatives Vorgehen empfehlen würde. Das MRI zeige einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes, ohne Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte das Bein beim Gehen völlig steif und demonstrativ, was nicht ganz mit dem MRI-Befund

korrespondiere . Er empfehle wenn immer möglich Physiotherapie, vor allem eigenständiges Training; weiter ein Ein schleusen in den Arbeitsprozess (Urk. 8/131). 3.4

Prof. D.___ beurteilte die Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk

klage, welche die Gehfähigkeit einschränken würden. Auch längeres Sitzen sei aufgrund der Schmerzzunahme im rechten Kniegelenk nicht möglich. Bei der aktuellen kreis ärztlichen Untersuchung sei von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering ausgeprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen, bei Status nach zweimaliger operativer Versorgung. Es bestehe we der eine Überwärmung, noch eine relevante Kapselschwellung des rechten Kniegelenkes als Zeichen einer erheblichen Kniegelenksschädigung. Die im Rahmen der letzten kreisärztlichen Untersuchung (8. Dezember 2010) beschrie benen Rehabilitationsdefizite seien im dargelegten Ausmass nicht mehr nach weisbar. Darüber

hinaus lasse sich das rechte Kniegelenk passiv ohne stärkere Schmerzangabe in die 0°-Stellung bringen. Aus kreisärztlicher Sicht sei der me dizinische Endzustand erreicht, wobei von einer weiteren medizinischen Be handlung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Bezüglich der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufi ges Knien und Hocken aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen sei (Urk. 8/142). 3.5

Dr. med. G.___ , Oberarzt an der C.___ , hielt in seinem Bericht vom 5. April 2012 fest, dass der Beschwerdeführer unter deutlichen Restbe schwerden im Bereich des Kniegelenkes bei Status nach zweimaliger arthrosko pischer Operation leide. Leider sei der Beschwerdeführer bezüglich der Rehabi litation und vor allem der Ph ysiotherapie nicht sonderlich motiviert. Weiter sei auch eine Reduktion des Nikotinkonsums für die weitere Rehabilitation sinnvoll. Man teile die Einschätz ung von Dr. F.___ , dass vorerst eine operative Inter vention sicherlich nicht ge winnbringend se i , ebenso sei im vorliegenden Bild material die Indikationsstellung einer prothetischen Versorgung sicher noch zu früh. Therapeutisch empfehle man eine Infiltration mit Lidocain und Kenacort intraartikulär, anschliessend eine intensive Physiotherapie zur Verbesserung des aktuell dekonditionierten Kniegelenkes, zur Analgesie und Verbesserung der range

of

motion sowie der Muskelkraft. Der Beschwerdeführer wolle dies aber nicht hier durchführen lassen, sondern im Spital H.___ (Urk. 8/173). 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Be richt vom 4. Dezember 2012 neben den bekannten Kniebeschwerden auch einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit Schmerzverarbeitung sstörung sowie einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer beklage konstante Schmerzen , die durch Belastung deutlich verstärkt würden; weiter leide er an Schlafstörun gen und Nervosität. Seit April 2012 sei er nicht mehr an der C.___ in Behandlung gewesen. Die psychischen Beschwerden würden von Dr. med. J.___ in K.___ behandelt (Urk. 15/2). 4. 4.1

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht vorab geltend, dass die von der C.___ vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen noch zu einer namhaften Besserung der Situation führen könnten, so dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Dr. G.___ von der C.___ empfahl

in seinem Bericht vom 5. April 2012 eine erneute Infiltration mit Lidocain und Kenacort , um im Anschluss daran mittels Physiotherapie eine Kräftigung des Kniegelenks erzielen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Kräftigung schon immer im Zentrum der Rehabilitation gestanden haben. So hielt Dr. E.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 fest, dass

eine deutliche Quadrizepsatrophie bestehe, welche durch Kräftigung der Kniemantelmuskulatur angegangen werden müsse. In der Folge wurde in jedem Bericht eine Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen, bis Prof. D.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2011 eine Verbesserung der Rehabilitationsdefizite feststellen konnte. Bei diesem Verlauf der therapeutischen Bemühungen darf aber davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Verbesser ungen in Sachen Kniekraft und – beweglichkeit bis Mitte Dezember 2011 erzielt worden sind. Für die Zeit danach sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte n Verbesserungen mehr zu erwarten, zumal aufgrund des Verlaufs von einem nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist dem nach vorliegend nicht zu beanstanden. 4.2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet ( Bundesgerichtsu rteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 , E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen ).

Aufgrund des Verlaufs der Rehabilitation stand wohl ab dem Zeitpunkt des zwei ten operativen Eingriffs (17. März 2011)

im Raum , dass der Beschwerde führer allenfalls nicht mehr in seinen körperlich schweren Beruf w ürde zurück kehren können. Demensprechend empfahl Dr. E.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 den Wiedereinstieg in eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % und bekräftigte diese Einschätzung in seinem Bericht vom 9. August 2011. D em Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Einschleusung in den Arbeitsprozess an die Hand genommen werden sollte. Auch vor diesem Hintergrund ab er konnte auf eine formelle Aufforde rung seitens der Unfallversicherung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist, während welcher rechtsprechungsgemäss das bisherige Taggeld geschuldet bleibt, nicht verzichtet werden. Eine solche ist indes

unbestrittener massen nicht erfolgt (vgl. etwa Urk. 7 S. 5 e contrario ) . Da sich ein nötiger Be rufswechsel jedoch schon über lä ngere Zeit abgezeichnet hat, ist die Dauer der Übergangsfrist

- unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer ohnehin obliegenden Schadenminderungspflicht - auf drei Monate festzusetzen bezie hungsweise es besteht während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. 5. 5.1

Was die verbleibende Restleistungsfähigkeit betrifft, kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. D.___ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2011 abgestellt werden. Die von Prof. D.___ festge stellten objektiven Befunde entsprechen dabei der Feststellung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. September 2011, wonach das MRI einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes

zeige. Den zweifelsohne bestehenden Restbe schwerden trägt Prof. D.___ im Rahmen des Anforderungsprofils an eine leidens angepasste Tätigkeit Rechnung.

Insgesamt kann demnach in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätig keit unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien oder Hocken vermieden werden sollte. 5.2

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Stunden lohnes bei der Y.___ GmbH per 2011. Der ehemalige Arbeitgeber teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit, dass sich dieser Stunden lohn aus dem LMV für das Bauhauptgewerbe ergeben habe , welcher seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Kraft stehe . Von da an seien für sie die neuen Richt linien des GAV-Personalverleih massgebend Urk. 9/141) . Vor diesem Hinter grund kann per 2012 von einem massgebenden Stundenlohn von Fr. 25.75 zu züglich Fr. 2.49 für den 13. Monatslohn ausgegangen werden (GAV Personal verleih Bauhauptgewerbe) , was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40.5 Stunden zu einem Jahreseinkommen von Fr. 59‘473.45 führt. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend festhielt, spricht die Empirik dafür, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ GmbH tätig gewe sen wäre, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei ein die GAV-Richtlinien übersteigendes Einkommen erzielt hätte.

Ein Vergleich mit den statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE) zeigt dabei Folgende s : Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten betrug im Jahre 2010 im Baugewerbe Fr. 5 ' 310 .-- (LSE 2010, S. 26, Ta belle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86) ergibt sich ein Ein kommen von rund Fr. 5' 522 . 40 , nach Berücksichtigung der No minallohnent wicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2012 ein solches von rund Fr. 5' 617 . 40 , was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 67 ‘ 408.80 entspricht. Das gemäss GAV per 2012 ermittelte Valideneinkommen weicht dabei um rund 11.8 % vom massgebenden statistischen Durchschnitts einkommen ab, so dass von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen ist. 5.3 5.3.1

Hinsichtlich der Bemessungsmethode des Invalideneinkommens (DAP oder LSE) hielt das Bundesgericht unlängst fest, dass es zutreffe , dass die Invaliditätsbe messung gestützt auf die DAP zu anderen Ergebnissen als eine solche auf Grundlage der LSE führen könne . Indessen könne nicht gesagt werden, die Ver wendung der DAP führe bei korrekter Anwendung dieser Methode stets zu hö heren Invalideneinkommen (vgl. beispielsweise Urteil 8C_123/2013 vom 5. September 2013 E. 4.2.3). Der Vorteil der DAP-Methode bestehe darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden könne als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näh erkomme , das Invalideneinkommen auf grund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret stehe , zu bestimmen. Als Vorteil könne auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicher ten Per son bestimmt werde und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Arbeitsmarkt ausgerichtet würden . Dass die Methode ledigl ich bei Personen angewendet werde , welche bei der SUVA versichert seien , - und auch bei diesen aufgrund ungenügender Profile nicht in jedem Fall -, sei bedau erlich, stelle indessen kein Hindernis dar, sie nicht wenigstens in jenen Fällen zu benutzen, in denen dies möglich sei ( zur Publikation vorgesehenes Bundes gerichtsurteil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 , E.

7.1).

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung kann in der Festset zung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen entgegen der be schwerdeweisen Auffassung nicht per se ein willkürliches oder die Rechts gleichheit verletzendes Vorgehen erblickt werden. Vielmehr ist die Ermittl ung der Vergleichseinkommen der üblichen Prüfung im Einzelfall zu unterziehen. 5.3.2

Gemäss BGE 129 V 472 hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vo rzunehmen ( erwähntes Urteil 8C_541/2012, E.

6.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3

Gestützt auf die beigezogenen DAP-Blätter ermittelte die Beschwerdegegnerin e in Invalideneinkommen von Fr. 58'581.40 (Urk. 9/146 ); es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die beschrieb enen Tätigkeiten dem Beschwerde fü hrer zuzumuten sind oder nicht. Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invaliden einkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde, wobei es sich dabei durchwegs um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion oder um andere leichte Hilfstätigkeiten handelt, welche den von Prof. D.___ ermittelten Anforderungen an eine behinderungsangepasst e Tätigkeit entsprechen (Urk. 9/146). Ausserdem wur den Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslo hn der entsprechenden Gruppe ge macht. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von rund Fr. 58'581.40 für das Jahr 2011 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern. Was den Einwand der Vertreterin des Beschwerdeführers betrifft, dass ihr Mandant aufgrund bestehender Augen beschwerden keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr verrichten könne , ist an zumerken, dass die genannten Beschwerden nicht unfallkausal und damit für die vorliegende Ermittlung der Vergleichseinkommen

nicht erheblich sind.

Zu prüfen bleibt in der Folge, wie der Tatsache des unterdurchschnittlichen Vali deneinkommens bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen Rechnung getragen werden kann. Das Bundesgericht hielt diesbe züglich unlängst fest, dass bei einer korrekten Anwendung der DAP-Methode bei unterdurchschnittlichen Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unter durchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt würden (erwähntes Urteil 8C_541/2012 E . 7.5). Der Durchschnitt der fünf ausgewählten DAP-Profile liegt vorliegend bei Fr. 58‘581.40, wohingegen der Durchschnitt der Durchschnitts löhne über das gesamte Suchresultat (44 DAP) Fr. 58‘146.-- beträgt (Urk. 8/146). Die ausgewählten Arbeitsplätze sind demnach in lohnmässiger Hinsicht leicht überdurchschnittlich, so dass nicht von einer korrekten Anwendung der DAP-Methode gesprochen werden kann. Da die detaillierten Arbeitsplatzbe schriebe zum gesamten Suchergebnis den Akten (wie üblich) nicht beiliegen, ist die Sache zur korrekten Durchführung der DAP-Methode sowie zur Neuermitt lung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Hinsichtlich des Integritätsschadens verwies die Vertreterin des Beschwerdefüh rers auf die durchgeführten Operationen sowie die Möglichkeit eines dritten Eingriffs. Anzumerken ist, dass sich ein Integritätsschaden nicht aufgrund der Anzahl der durchgeführten Eingriffe bestimmen lässt, sondern aufgrund der sich darbietenden Klinik. Prof. D.___ führte diesbezüglich am 16. Dezember 2011 aus, dass von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering aus geprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen sei. Im Rahmen der durchgeführten Beweglichkeitstests stellte Prof. D.___ im Bereich des rechten Knies eine Extension/Flexion von 0-10-110° und am linken Knie eine solche von 0-0-130° fest. Diese Werte unterscheiden sich doch deutlich von je nen wie sie dem Feinraste r der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten) entnommen werden können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann darüber hinaus auch eine Gelenkinstabilität im Sinne der Ta belle 6 des SUVA -Feinrasters (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) aus geschlossen werden (vgl. etwa Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 betreffend MRI-Beurteilung, Urk. 9/131). Die objektiv vorliegende Funktions störung erreicht damit die Erheblichkeitsschwelle

für die Ausrichtung einer In tegritätsentschädigung nicht. 7.

Zusammenfassend führt dies zur teilweise n Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf das bisherige Taggeld hat (E. 4.2 hievor ); ferner ist die Sache zwecks Neuer mittlung des Invalideneinkommens beziehungsweise des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen . 8 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. März 2013 auf Fr. 2‘832.90 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 12. Juni 2012 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder hat ;

ferner wird die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'832.90 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1956

geborene X.___

war seit dem 1

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Be handlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zi ni sche Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Be handlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sin ne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 44 Erw . 2c).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten (" une sensible amélioration de l'état de l'assuré ", " un

sensibile

migliora mento della salute

dell'assicurato " in der französischen resp. italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw . 4.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fälle n zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessu ng des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 16. Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden könne. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus schliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien und häufi ges Hocken vermieden werden sollte. Das Valideneinkommen sei grundsätzlich gestützt auf die ehemalige Tätigkeit für die Y.___ GmbH zu ermitteln. Da das Jahreseinkommen von Fr. 58‘505.-- 12.6 % unter den Werten der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) liege, sei im Umfang von 7.6 % eine Paralle lisierung vorzunehmen. Gestützt auf fünf DAP-Profile sei weiter von einem In valideneinkommen

von Fr. 58‘581.-- auszugehen, was nach Abzug von 7.6 % einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 54‘129.-- entspreche und zu ei nem Invaliditätsgrad von 7.48 % führe. Hinsichtlich der Integritätsentschädi gung liege kein relevanter unfallbedingter Integritätsschaden vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Endzustand bezüglich der Kniebeschwerden noch nicht er reicht sei. So empfehle die Klinik C.___ weitere Infiltrationen mit Lidoca in und Kenacort intraartikulär (Urk. 8/173) , und auch der Hausarzt bestätige, dass nach wie vor Restbeschwerden im Knie vorhand en seien (Urk. 14, Urk. 15/2); z udem sei intensive Physiotherapie sowie Analgesie verordnet worden.

Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Stellensu che eine Übergangsfrist von fünf Monaten einräumen und weiter Taggelder aus richten müssen. Hinsichtlich des verb leibenden Restleistungsvermögens könne nicht von einer 100%

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man dies täte, sei festzuhalten, dass die DAP-Profile der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gerecht würden. Bei fast allen Profilen seien feinmoto rische Arbeiten gefordert, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augen probleme nicht ausführen könne. Würde man dennoch auf die DAP-Profile ab stellen, sei von den Minimallöhnen auszugehen, da der Beschwerdeführer schon relativ alt sei, immer als Bauarbeiter gearbeitet habe, kaum deutsch spreche, Ausländer sei und zusätzliche Pausen benötige. Weiter erscheine die Wahl der Bemessungsmethode (DAP oder LSE) willkürlich und aufgrund de r Tatsache, dass allein die SUVA über DAP-Profile verfüge, sei die Rechtsgleichheit verletzt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei demzufolge die LSE heranzuzie hen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren sei. Das Validen einkommen sei nicht anhand der Tätigkeit für die Y.___ AG zu ermitteln, son dern aufgrund statistischer Durchschnittswerte ( Salarium individueller Lohn rechner ), was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 78‘108.--

respektive Fr. 73‘258 . -- führe. Bezüglich der Integritätsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Knie zweimal habe operiert werden müsse n , eine dritte Operation sei vorgesehen, allenfalls sei eine Knieprothese erforderlich (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig ist zunächst, ob im vorliegenden Fall die verbliebenen unfallkausalen Kniebeschwerden rechts durch weitere Behandlungen noch namhaft gebessert werden können, oder ob entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin von einem Endzustand auszugehen ist. Dabei interessiert in erster Linie der postoperative Verlauf seit der zweiten Knieoperation am 17. März 2011 (Urk. 8/85). 3.2

Dr. med. E.___ von der A.___ hielt in seinem Bericht vom 12. April 2011 fest, dass von einem regulären postoperativen V erlauf ausgegangen werden könne. Unter Condrosulf -Einnahme seien die physiotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 8/97). Dem Bericht vom 4. Mai 2011 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nun zunehmend die Knieschiene weglassen und zur Vollbelastung de s rechten Beines übergehen kann . Laut Dr. E.___ ist die Medikation mit Condrosulf fortzuführen, jene mit Voltaren auszuschleichen. Daneben ist die Physiotherapie fortzusetzen bei deutlicher Quadrizepsatrophie zur Kräftigung der Kniemantelmuskulatur (Urk. 8/101). Aus dem Bericht des gleichen Arztes vom 23. Juni 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aller dings nur zögerlich eine deutliche Beschwerdeverbesserung angibt. Der Kraft verlust sei durch nochmalige Aufnahme der Physiotherapie zu verbessern. Der Beschwerdeführer sollte versuchen , stockfrei zu gehen und bei Bedarf auf Schmerzmedikation z urückzugreifen. Hinsichtlich des

Restleistungsvermögens

sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 8/118). Im Bericht vom 9. August 2011 äusserte sich Dr. E.___ da hingehend , dass er die geschilderten Beschwerden nicht zuordnen könne. Das Knie sei klinisch reizlos bei jedoch deutlichem Rehabilitationsdefizit bei Quadri zepsatrophie . Die konservativen Massnahmen seien mit Physiotherapie und sta tionärem Aufenthalt in B.___ bereits ausgeschöpft worden , ohne Besse rungstendenz . Derzeit sehe er keine Möglichkeit , eine Beschwerdeverbesserung zu erreichen. Seines Erachtens sollte in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können. Allenfalls könne über eine zusätzliche Schmerzmedikation ein physiotherapeutischer Muskelaufbau zur Stabilisierung der Kniemantelmuskulatur erfolgen (Urk. 8/123). 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , hielt im Anschluss an die Sprechstunde vom 22. September 2011 fest, dass er ein konservatives Vorgehen empfehlen würde. Das MRI zeige einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes, ohne Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte das Bein beim Gehen völlig steif und demonstrativ, was nicht ganz mit dem MRI-Befund

korrespondiere . Er empfehle wenn immer möglich Physiotherapie, vor allem eigenständiges Training; weiter ein Ein schleusen in den Arbeitsprozess (Urk. 8/131). 3.4

Prof. D.___ beurteilte die Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk

klage, welche die Gehfähigkeit einschränken würden. Auch längeres Sitzen sei aufgrund der Schmerzzunahme im rechten Kniegelenk nicht möglich. Bei der aktuellen kreis ärztlichen Untersuchung sei von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering ausgeprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen, bei Status nach zweimaliger operativer Versorgung. Es bestehe we der eine Überwärmung, noch eine relevante Kapselschwellung des rechten Kniegelenkes als Zeichen einer erheblichen Kniegelenksschädigung. Die im Rahmen der letzten kreisärztlichen Untersuchung (8. Dezember 2010) beschrie benen Rehabilitationsdefizite seien im dargelegten Ausmass nicht mehr nach weisbar. Darüber

hinaus lasse sich das rechte Kniegelenk passiv ohne stärkere Schmerzangabe in die 0°-Stellung bringen. Aus kreisärztlicher Sicht sei der me dizinische Endzustand erreicht, wobei von einer weiteren medizinischen Be handlung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Bezüglich der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufi ges Knien und Hocken aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen sei (Urk. 8/142). 3.5

Dr. med. G.___ , Oberarzt an der C.___ , hielt in seinem Bericht vom 5. April 2012 fest, dass der Beschwerdeführer unter deutlichen Restbe schwerden im Bereich des Kniegelenkes bei Status nach zweimaliger arthrosko pischer Operation leide. Leider sei der Beschwerdeführer bezüglich der Rehabi litation und vor allem der Ph ysiotherapie nicht sonderlich motiviert. Weiter sei auch eine Reduktion des Nikotinkonsums für die weitere Rehabilitation sinnvoll. Man teile die Einschätz ung von Dr. F.___ , dass vorerst eine operative Inter vention sicherlich nicht ge winnbringend se i , ebenso sei im vorliegenden Bild material die Indikationsstellung einer prothetischen Versorgung sicher noch zu früh. Therapeutisch empfehle man eine Infiltration mit Lidocain und Kenacort intraartikulär, anschliessend eine intensive Physiotherapie zur Verbesserung des aktuell dekonditionierten Kniegelenkes, zur Analgesie und Verbesserung der range

of

motion sowie der Muskelkraft. Der Beschwerdeführer wolle dies aber nicht hier durchführen lassen, sondern im Spital H.___ (Urk. 8/173). 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Be richt vom 4. Dezember 2012 neben den bekannten Kniebeschwerden auch einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit Schmerzverarbeitung sstörung sowie einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer beklage konstante Schmerzen , die durch Belastung deutlich verstärkt würden; weiter leide er an Schlafstörun gen und Nervosität. Seit April 2012 sei er nicht mehr an der C.___ in Behandlung gewesen. Die psychischen Beschwerden würden von Dr. med. J.___ in K.___ behandelt (Urk. 15/2). 4. 4.1

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht vorab geltend, dass die von der C.___ vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen noch zu einer namhaften Besserung der Situation führen könnten, so dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Dr. G.___ von der C.___ empfahl

in seinem Bericht vom 5. April 2012 eine erneute Infiltration mit Lidocain und Kenacort , um im Anschluss daran mittels Physiotherapie eine Kräftigung des Kniegelenks erzielen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Kräftigung schon immer im Zentrum der Rehabilitation gestanden haben. So hielt Dr. E.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 fest, dass

eine deutliche Quadrizepsatrophie bestehe, welche durch Kräftigung der Kniemantelmuskulatur angegangen werden müsse. In der Folge wurde in jedem Bericht eine Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen, bis Prof. D.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2011 eine Verbesserung der Rehabilitationsdefizite feststellen konnte. Bei diesem Verlauf der therapeutischen Bemühungen darf aber davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Verbesser ungen in Sachen Kniekraft und – beweglichkeit bis Mitte Dezember 2011 erzielt worden sind. Für die Zeit danach sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte n Verbesserungen mehr zu erwarten, zumal aufgrund des Verlaufs von einem nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist dem nach vorliegend nicht zu beanstanden. 4.2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet ( Bundesgerichtsu rteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 , E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen ).

Aufgrund des Verlaufs der Rehabilitation stand wohl ab dem Zeitpunkt des zwei ten operativen Eingriffs (17. März 2011)

im Raum , dass der Beschwerde führer allenfalls nicht mehr in seinen körperlich schweren Beruf w ürde zurück kehren können. Demensprechend empfahl Dr. E.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 den Wiedereinstieg in eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % und bekräftigte diese Einschätzung in seinem Bericht vom 9. August 2011. D em Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Einschleusung in den Arbeitsprozess an die Hand genommen werden sollte. Auch vor diesem Hintergrund ab er konnte auf eine formelle Aufforde rung seitens der Unfallversicherung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist, während welcher rechtsprechungsgemäss das bisherige Taggeld geschuldet bleibt, nicht verzichtet werden. Eine solche ist indes

unbestrittener massen nicht erfolgt (vgl. etwa Urk. 7 S. 5 e contrario ) . Da sich ein nötiger Be rufswechsel jedoch schon über lä ngere Zeit abgezeichnet hat, ist die Dauer der Übergangsfrist

- unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer ohnehin obliegenden Schadenminderungspflicht - auf drei Monate festzusetzen bezie hungsweise es besteht während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung.

E. 5 . März 2010 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am

16. Juni 2010 wurde er von einem Rohr getroffen, wobei er sich am rechten Unterschenkel eine Prellung zuzog (Urk. 8/1) und bis zum 18. Juni 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 8/4). Dem Bericht der

A.___ vom 27. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Rahmen des Unfallgesche hens gestürzt ist und sich eine Kniedistorsion rechts sowie eine Schulterkontu sion rechts zugezogen hat. Weiter diagnostizierten die zuständigen Fachärzte eine posttraumatische Thrombose am rechten Oberschenkel (Urk. 8/12). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 auf den 11. November 2010 (Urk. 8/37). Nachdem bereits am

23. Juli 2010 positive Meniskuszeichen festgestellt worden waren (Urk. 8/12), fand am 12. Oktober 2010 eine operative Versorgung des rechten Kni es statt ( arthroskopi sche medial e und laterale Meniskusteilresektion im Vorderhorn, Zyklopresek tion , Plicaresektion , Urk. 8/46). In der Zeit vom 12. Januar bis 2. Februar 2011 weilte der Versicherte an der B.___ zur stationä ren Rehabilitation (Urk. 8/69). Am 17. März 2011 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie ( Needling medialer und lateraler Meniskus, Mikrofrakturierung medialer Fe murkondylus rechts, Urk. 8/85).

Aufgrund der Ergebnisse der am 16. Dezember 2011 durchgeführten kreisärzt li chen Untersuchu ng (Urk. 8/142) stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Schreiben vom 12. Januar 2012 per 31. Januar 2012 ein und lehnte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung mit Schrei ben vom 16. Januar 2012 ab (Urk. 8/143 f.). Diese Entscheide wurden in der Folge mit Verfügung vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 bestätigt (Urk. 8/178, Urk. 8/190 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 12. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien

weiterhin Taggelder auszurichten und die Heil ungs kosten zu übernehmen. Nach Abschluss der Heilbehandlung sei dem Beschwer deführer eine Rente und Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2012 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin , in Abweisung der Beschwerde sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 12. Juni 2012 zu bestätigen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).

Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers einen ergänzenden Bericht der C.___ zu den Akten und ver zichtete im Weiteren auf das Einreichen einer Replik (Urk. 14). Mit Duplik vom 25. Februar 2013 hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin an den in der Be schwerdeantwort ges tellten Anträgen fest (Urk. 18), was der beschwerdeführen den Partei am 26. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Honorarnote gleichen Datums ein (Urk. 20 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Was die verbleibende Restleistungsfähigkeit betrifft, kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. D.___ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2011 abgestellt werden. Die von Prof. D.___ festge stellten objektiven Befunde entsprechen dabei der Feststellung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. September 2011, wonach das MRI einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes

zeige. Den zweifelsohne bestehenden Restbe schwerden trägt Prof. D.___ im Rahmen des Anforderungsprofils an eine leidens angepasste Tätigkeit Rechnung.

Insgesamt kann demnach in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätig keit unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien oder Hocken vermieden werden sollte.

E. 5.2 Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Stunden lohnes bei der Y.___ GmbH per 2011. Der ehemalige Arbeitgeber teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit, dass sich dieser Stunden lohn aus dem LMV für das Bauhauptgewerbe ergeben habe , welcher seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Kraft stehe . Von da an seien für sie die neuen Richt linien des GAV-Personalverleih massgebend Urk. 9/141) . Vor diesem Hinter grund kann per 2012 von einem massgebenden Stundenlohn von Fr. 25.75 zu züglich Fr. 2.49 für den 13. Monatslohn ausgegangen werden (GAV Personal verleih Bauhauptgewerbe) , was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40.5 Stunden zu einem Jahreseinkommen von Fr. 59‘473.45 führt. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend festhielt, spricht die Empirik dafür, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ GmbH tätig gewe sen wäre, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei ein die GAV-Richtlinien übersteigendes Einkommen erzielt hätte.

Ein Vergleich mit den statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE) zeigt dabei Folgende s : Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten betrug im Jahre 2010 im Baugewerbe Fr. 5 ' 310 .-- (LSE 2010, S. 26, Ta belle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86) ergibt sich ein Ein kommen von rund Fr. 5' 522 . 40 , nach Berücksichtigung der No minallohnent wicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2012 ein solches von rund Fr. 5' 617 . 40 , was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 67 ‘ 408.80 entspricht. Das gemäss GAV per 2012 ermittelte Valideneinkommen weicht dabei um rund 11.8 % vom massgebenden statistischen Durchschnitts einkommen ab, so dass von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen ist.

E. 5.3.1 Hinsichtlich der Bemessungsmethode des Invalideneinkommens (DAP oder LSE) hielt das Bundesgericht unlängst fest, dass es zutreffe , dass die Invaliditätsbe messung gestützt auf die DAP zu anderen Ergebnissen als eine solche auf Grundlage der LSE führen könne . Indessen könne nicht gesagt werden, die Ver wendung der DAP führe bei korrekter Anwendung dieser Methode stets zu hö heren Invalideneinkommen (vgl. beispielsweise Urteil 8C_123/2013 vom 5. September 2013 E. 4.2.3). Der Vorteil der DAP-Methode bestehe darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden könne als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näh erkomme , das Invalideneinkommen auf grund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret stehe , zu bestimmen. Als Vorteil könne auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicher ten Per son bestimmt werde und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Arbeitsmarkt ausgerichtet würden . Dass die Methode ledigl ich bei Personen angewendet werde , welche bei der SUVA versichert seien , - und auch bei diesen aufgrund ungenügender Profile nicht in jedem Fall -, sei bedau erlich, stelle indessen kein Hindernis dar, sie nicht wenigstens in jenen Fällen zu benutzen, in denen dies möglich sei ( zur Publikation vorgesehenes Bundes gerichtsurteil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 , E.

7.1).

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung kann in der Festset zung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen entgegen der be schwerdeweisen Auffassung nicht per se ein willkürliches oder die Rechts gleichheit verletzendes Vorgehen erblickt werden. Vielmehr ist die Ermittl ung der Vergleichseinkommen der üblichen Prüfung im Einzelfall zu unterziehen.

E. 5.3.2 Gemäss BGE 129 V 472 hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vo rzunehmen ( erwähntes Urteil 8C_541/2012, E.

6.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.3 Gestützt auf die beigezogenen DAP-Blätter ermittelte die Beschwerdegegnerin e in Invalideneinkommen von Fr. 58'581.40 (Urk. 9/146 ); es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die beschrieb enen Tätigkeiten dem Beschwerde fü hrer zuzumuten sind oder nicht. Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invaliden einkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde, wobei es sich dabei durchwegs um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion oder um andere leichte Hilfstätigkeiten handelt, welche den von Prof. D.___ ermittelten Anforderungen an eine behinderungsangepasst e Tätigkeit entsprechen (Urk. 9/146). Ausserdem wur den Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslo hn der entsprechenden Gruppe ge macht. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von rund Fr. 58'581.40 für das Jahr 2011 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern. Was den Einwand der Vertreterin des Beschwerdeführers betrifft, dass ihr Mandant aufgrund bestehender Augen beschwerden keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr verrichten könne , ist an zumerken, dass die genannten Beschwerden nicht unfallkausal und damit für die vorliegende Ermittlung der Vergleichseinkommen

nicht erheblich sind.

Zu prüfen bleibt in der Folge, wie der Tatsache des unterdurchschnittlichen Vali deneinkommens bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen Rechnung getragen werden kann. Das Bundesgericht hielt diesbe züglich unlängst fest, dass bei einer korrekten Anwendung der DAP-Methode bei unterdurchschnittlichen Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unter durchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt würden (erwähntes Urteil 8C_541/2012 E . 7.5). Der Durchschnitt der fünf ausgewählten DAP-Profile liegt vorliegend bei Fr. 58‘581.40, wohingegen der Durchschnitt der Durchschnitts löhne über das gesamte Suchresultat (44 DAP) Fr. 58‘146.-- beträgt (Urk. 8/146). Die ausgewählten Arbeitsplätze sind demnach in lohnmässiger Hinsicht leicht überdurchschnittlich, so dass nicht von einer korrekten Anwendung der DAP-Methode gesprochen werden kann. Da die detaillierten Arbeitsplatzbe schriebe zum gesamten Suchergebnis den Akten (wie üblich) nicht beiliegen, ist die Sache zur korrekten Durchführung der DAP-Methode sowie zur Neuermitt lung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6 Hinsichtlich des Integritätsschadens verwies die Vertreterin des Beschwerdefüh rers auf die durchgeführten Operationen sowie die Möglichkeit eines dritten Eingriffs. Anzumerken ist, dass sich ein Integritätsschaden nicht aufgrund der Anzahl der durchgeführten Eingriffe bestimmen lässt, sondern aufgrund der sich darbietenden Klinik. Prof. D.___ führte diesbezüglich am 16. Dezember 2011 aus, dass von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering aus geprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen sei. Im Rahmen der durchgeführten Beweglichkeitstests stellte Prof. D.___ im Bereich des rechten Knies eine Extension/Flexion von 0-10-110° und am linken Knie eine solche von 0-0-130° fest. Diese Werte unterscheiden sich doch deutlich von je nen wie sie dem Feinraste r der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten) entnommen werden können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann darüber hinaus auch eine Gelenkinstabilität im Sinne der Ta belle 6 des SUVA -Feinrasters (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) aus geschlossen werden (vgl. etwa Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 betreffend MRI-Beurteilung, Urk. 9/131). Die objektiv vorliegende Funktions störung erreicht damit die Erheblichkeitsschwelle

für die Ausrichtung einer In tegritätsentschädigung nicht.

E. 7 Zusammenfassend führt dies zur teilweise n Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf das bisherige Taggeld hat (E. 4.2 hievor ); ferner ist die Sache zwecks Neuer mittlung des Invalideneinkommens beziehungsweise des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen .

E. 8 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. März 2013 auf Fr. 2‘832.90 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 12. Juni 2012 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder hat ;

ferner wird die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'832.90 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00158 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

23. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1956

geborene X.___

war seit dem 1 5 . März 2010 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am

16. Juni 2010 wurde er von einem Rohr getroffen, wobei er sich am rechten Unterschenkel eine Prellung zuzog (Urk. 8/1) und bis zum 18. Juni 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert war (Urk. 8/4). Dem Bericht der

A.___ vom 27. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass der Versicherte im Rahmen des Unfallgesche hens gestürzt ist und sich eine Kniedistorsion rechts sowie eine Schulterkontu sion rechts zugezogen hat. Weiter diagnostizierten die zuständigen Fachärzte eine posttraumatische Thrombose am rechten Oberschenkel (Urk. 8/12). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 auf den 11. November 2010 (Urk. 8/37). Nachdem bereits am

23. Juli 2010 positive Meniskuszeichen festgestellt worden waren (Urk. 8/12), fand am 12. Oktober 2010 eine operative Versorgung des rechten Kni es statt ( arthroskopi sche medial e und laterale Meniskusteilresektion im Vorderhorn, Zyklopresek tion , Plicaresektion , Urk. 8/46). In der Zeit vom 12. Januar bis 2. Februar 2011 weilte der Versicherte an der B.___ zur stationä ren Rehabilitation (Urk. 8/69). Am 17. März 2011 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie ( Needling medialer und lateraler Meniskus, Mikrofrakturierung medialer Fe murkondylus rechts, Urk. 8/85).

Aufgrund der Ergebnisse der am 16. Dezember 2011 durchgeführten kreisärzt li chen Untersuchu ng (Urk. 8/142) stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Schreiben vom 12. Januar 2012 per 31. Januar 2012 ein und lehnte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung mit Schrei ben vom 16. Januar 2012 ab (Urk. 8/143 f.). Diese Entscheide wurden in der Folge mit Verfügung vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 bestätigt (Urk. 8/178, Urk. 8/190 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 12. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien

weiterhin Taggelder auszurichten und die Heil ungs kosten zu übernehmen. Nach Abschluss der Heilbehandlung sei dem Beschwer deführer eine Rente und Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2012 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin , in Abweisung der Beschwerde sei der angefochtene Ein spracheentscheid vom 12. Juni 2012 zu bestätigen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 24. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10).

Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdefüh rers einen ergänzenden Bericht der C.___ zu den Akten und ver zichtete im Weiteren auf das Einreichen einer Replik (Urk. 14). Mit Duplik vom 25. Februar 2013 hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin an den in der Be schwerdeantwort ges tellten Anträgen fest (Urk. 18), was der beschwerdeführen den Partei am 26. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Honorarnote gleichen Datums ein (Urk. 20 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Be handlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medi zi ni sche Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Be handlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sin ne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 44 Erw . 2c).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten (" une sensible amélioration de l'état de l'assuré ", " un

sensibile

migliora mento della salute

dell'assicurato " in der französischen resp. italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 Erw . 4.3 mit Hinweisen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Renten anspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.4

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistige n Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiens tes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsscha dens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fälle n zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessu ng des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfä higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend ge ringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsscha den weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 16. Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden könne. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei aus schliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien und häufi ges Hocken vermieden werden sollte. Das Valideneinkommen sei grundsätzlich gestützt auf die ehemalige Tätigkeit für die Y.___ GmbH zu ermitteln. Da das Jahreseinkommen von Fr. 58‘505.-- 12.6 % unter den Werten der Schweizeri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) liege, sei im Umfang von 7.6 % eine Paralle lisierung vorzunehmen. Gestützt auf fünf DAP-Profile sei weiter von einem In valideneinkommen

von Fr. 58‘581.-- auszugehen, was nach Abzug von 7.6 % einem zumutbaren Jahreseinkommen von Fr. 54‘129.-- entspreche und zu ei nem Invaliditätsgrad von 7.48 % führe. Hinsichtlich der Integritätsentschädi gung liege kein relevanter unfallbedingter Integritätsschaden vor (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Endzustand bezüglich der Kniebeschwerden noch nicht er reicht sei. So empfehle die Klinik C.___ weitere Infiltrationen mit Lidoca in und Kenacort intraartikulär (Urk. 8/173) , und auch der Hausarzt bestätige, dass nach wie vor Restbeschwerden im Knie vorhand en seien (Urk. 14, Urk. 15/2); z udem sei intensive Physiotherapie sowie Analgesie verordnet worden.

Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Stellensu che eine Übergangsfrist von fünf Monaten einräumen und weiter Taggelder aus richten müssen. Hinsichtlich des verb leibenden Restleistungsvermögens könne nicht von einer 100%

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Selbst wenn man dies täte, sei festzuhalten, dass die DAP-Profile der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gerecht würden. Bei fast allen Profilen seien feinmoto rische Arbeiten gefordert, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augen probleme nicht ausführen könne. Würde man dennoch auf die DAP-Profile ab stellen, sei von den Minimallöhnen auszugehen, da der Beschwerdeführer schon relativ alt sei, immer als Bauarbeiter gearbeitet habe, kaum deutsch spreche, Ausländer sei und zusätzliche Pausen benötige. Weiter erscheine die Wahl der Bemessungsmethode (DAP oder LSE) willkürlich und aufgrund de r Tatsache, dass allein die SUVA über DAP-Profile verfüge, sei die Rechtsgleichheit verletzt. Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei demzufolge die LSE heranzuzie hen, wobei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren sei. Das Validen einkommen sei nicht anhand der Tätigkeit für die Y.___ AG zu ermitteln, son dern aufgrund statistischer Durchschnittswerte ( Salarium individueller Lohn rechner ), was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 78‘108.--

respektive Fr. 73‘258 . -- führe. Bezüglich der Integritätsentschädigung sei zu berücksichtigen, dass das Knie zweimal habe operiert werden müsse n , eine dritte Operation sei vorgesehen, allenfalls sei eine Knieprothese erforderlich (Urk. 1). 3. 3.1

Strittig ist zunächst, ob im vorliegenden Fall die verbliebenen unfallkausalen Kniebeschwerden rechts durch weitere Behandlungen noch namhaft gebessert werden können, oder ob entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin von einem Endzustand auszugehen ist. Dabei interessiert in erster Linie der postoperative Verlauf seit der zweiten Knieoperation am 17. März 2011 (Urk. 8/85). 3.2

Dr. med. E.___ von der A.___ hielt in seinem Bericht vom 12. April 2011 fest, dass von einem regulären postoperativen V erlauf ausgegangen werden könne. Unter Condrosulf -Einnahme seien die physiotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 8/97). Dem Bericht vom 4. Mai 2011 ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer nun zunehmend die Knieschiene weglassen und zur Vollbelastung de s rechten Beines übergehen kann . Laut Dr. E.___ ist die Medikation mit Condrosulf fortzuführen, jene mit Voltaren auszuschleichen. Daneben ist die Physiotherapie fortzusetzen bei deutlicher Quadrizepsatrophie zur Kräftigung der Kniemantelmuskulatur (Urk. 8/101). Aus dem Bericht des gleichen Arztes vom 23. Juni 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aller dings nur zögerlich eine deutliche Beschwerdeverbesserung angibt. Der Kraft verlust sei durch nochmalige Aufnahme der Physiotherapie zu verbessern. Der Beschwerdeführer sollte versuchen , stockfrei zu gehen und bei Bedarf auf Schmerzmedikation z urückzugreifen. Hinsichtlich des

Restleistungsvermögens

sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk. 8/118). Im Bericht vom 9. August 2011 äusserte sich Dr. E.___ da hingehend , dass er die geschilderten Beschwerden nicht zuordnen könne. Das Knie sei klinisch reizlos bei jedoch deutlichem Rehabilitationsdefizit bei Quadri zepsatrophie . Die konservativen Massnahmen seien mit Physiotherapie und sta tionärem Aufenthalt in B.___ bereits ausgeschöpft worden , ohne Besse rungstendenz . Derzeit sehe er keine Möglichkeit , eine Beschwerdeverbesserung zu erreichen. Seines Erachtens sollte in einer angepassten Tätigkeit eine Ar beitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können. Allenfalls könne über eine zusätzliche Schmerzmedikation ein physiotherapeutischer Muskelaufbau zur Stabilisierung der Kniemantelmuskulatur erfolgen (Urk. 8/123). 3.3

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , hielt im Anschluss an die Sprechstunde vom 22. September 2011 fest, dass er ein konservatives Vorgehen empfehlen würde. Das MRI zeige einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes, ohne Notwendigkeit eines erneuten Eingriffs. Der Beschwerdeführer halte das Bein beim Gehen völlig steif und demonstrativ, was nicht ganz mit dem MRI-Befund

korrespondiere . Er empfehle wenn immer möglich Physiotherapie, vor allem eigenständiges Training; weiter ein Ein schleusen in den Arbeitsprozess (Urk. 8/131). 3.4

Prof. D.___ beurteilte die Situation anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2011 dahingehend, dass der Beschwerdeführer weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk

klage, welche die Gehfähigkeit einschränken würden. Auch längeres Sitzen sei aufgrund der Schmerzzunahme im rechten Kniegelenk nicht möglich. Bei der aktuellen kreis ärztlichen Untersuchung sei von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering ausgeprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen, bei Status nach zweimaliger operativer Versorgung. Es bestehe we der eine Überwärmung, noch eine relevante Kapselschwellung des rechten Kniegelenkes als Zeichen einer erheblichen Kniegelenksschädigung. Die im Rahmen der letzten kreisärztlichen Untersuchung (8. Dezember 2010) beschrie benen Rehabilitationsdefizite seien im dargelegten Ausmass nicht mehr nach weisbar. Darüber

hinaus lasse sich das rechte Kniegelenk passiv ohne stärkere Schmerzangabe in die 0°-Stellung bringen. Aus kreisärztlicher Sicht sei der me dizinische Endzustand erreicht, wobei von einer weiteren medizinischen Be handlung keine Verbesserung mehr zu erwarten sei. Bezüglich der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus zugehen, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufi ges Knien und Hocken aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen sei (Urk. 8/142). 3.5

Dr. med. G.___ , Oberarzt an der C.___ , hielt in seinem Bericht vom 5. April 2012 fest, dass der Beschwerdeführer unter deutlichen Restbe schwerden im Bereich des Kniegelenkes bei Status nach zweimaliger arthrosko pischer Operation leide. Leider sei der Beschwerdeführer bezüglich der Rehabi litation und vor allem der Ph ysiotherapie nicht sonderlich motiviert. Weiter sei auch eine Reduktion des Nikotinkonsums für die weitere Rehabilitation sinnvoll. Man teile die Einschätz ung von Dr. F.___ , dass vorerst eine operative Inter vention sicherlich nicht ge winnbringend se i , ebenso sei im vorliegenden Bild material die Indikationsstellung einer prothetischen Versorgung sicher noch zu früh. Therapeutisch empfehle man eine Infiltration mit Lidocain und Kenacort intraartikulär, anschliessend eine intensive Physiotherapie zur Verbesserung des aktuell dekonditionierten Kniegelenkes, zur Analgesie und Verbesserung der range

of

motion sowie der Muskelkraft. Der Beschwerdeführer wolle dies aber nicht hier durchführen lassen, sondern im Spital H.___ (Urk. 8/173). 3.6

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Be richt vom 4. Dezember 2012 neben den bekannten Kniebeschwerden auch einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit Schmerzverarbeitung sstörung sowie einen Diabetes mellitus Typ 2. Der Beschwerdeführer beklage konstante Schmerzen , die durch Belastung deutlich verstärkt würden; weiter leide er an Schlafstörun gen und Nervosität. Seit April 2012 sei er nicht mehr an der C.___ in Behandlung gewesen. Die psychischen Beschwerden würden von Dr. med. J.___ in K.___ behandelt (Urk. 15/2). 4. 4.1

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht vorab geltend, dass die von der C.___ vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen noch zu einer namhaften Besserung der Situation führen könnten, so dass der Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Dr. G.___ von der C.___ empfahl

in seinem Bericht vom 5. April 2012 eine erneute Infiltration mit Lidocain und Kenacort , um im Anschluss daran mittels Physiotherapie eine Kräftigung des Kniegelenks erzielen zu können. Dazu ist festzuhalten, dass die physiotherapeutischen Mass nahmen zur Kräftigung schon immer im Zentrum der Rehabilitation gestanden haben. So hielt Dr. E.___ bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 fest, dass

eine deutliche Quadrizepsatrophie bestehe, welche durch Kräftigung der Kniemantelmuskulatur angegangen werden müsse. In der Folge wurde in jedem Bericht eine Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen empfohlen, bis Prof. D.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

16. Dezember 2011 eine Verbesserung der Rehabilitationsdefizite feststellen konnte. Bei diesem Verlauf der therapeutischen Bemühungen darf aber davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Verbesser ungen in Sachen Kniekraft und – beweglichkeit bis Mitte Dezember 2011 erzielt worden sind. Für die Zeit danach sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte n Verbesserungen mehr zu erwarten, zumal aufgrund des Verlaufs von einem nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer auszugehen ist. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses ist dem nach vorliegend nicht zu beanstanden. 4.2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die verän derten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet ( Bundesgerichtsu rteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 , E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen ).

Aufgrund des Verlaufs der Rehabilitation stand wohl ab dem Zeitpunkt des zwei ten operativen Eingriffs (17. März 2011)

im Raum , dass der Beschwerde führer allenfalls nicht mehr in seinen körperlich schweren Beruf w ürde zurück kehren können. Demensprechend empfahl Dr. E.___ in seinem Bericht vom 23. Juni 2011 den Wiedereinstieg in eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % und bekräftigte diese Einschätzung in seinem Bericht vom 9. August 2011. D em Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 ist ebenfalls zu entnehmen, dass eine Einschleusung in den Arbeitsprozess an die Hand genommen werden sollte. Auch vor diesem Hintergrund ab er konnte auf eine formelle Aufforde rung seitens der Unfallversicherung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist, während welcher rechtsprechungsgemäss das bisherige Taggeld geschuldet bleibt, nicht verzichtet werden. Eine solche ist indes

unbestrittener massen nicht erfolgt (vgl. etwa Urk. 7 S. 5 e contrario ) . Da sich ein nötiger Be rufswechsel jedoch schon über lä ngere Zeit abgezeichnet hat, ist die Dauer der Übergangsfrist

- unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer ohnehin obliegenden Schadenminderungspflicht - auf drei Monate festzusetzen bezie hungsweise es besteht während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. 5. 5.1

Was die verbleibende Restleistungsfähigkeit betrifft, kann auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. D.___ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 16. Dezember 2011 abgestellt werden. Die von Prof. D.___ festge stellten objektiven Befunde entsprechen dabei der Feststellung von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 22. September 2011, wonach das MRI einen erfreulich guten Zustand des Kniegelenkes

zeige. Den zweifelsohne bestehenden Restbe schwerden trägt Prof. D.___ im Rahmen des Anforderungsprofils an eine leidens angepasste Tätigkeit Rechnung.

Insgesamt kann demnach in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätig keit unter Wechselbelastung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden, wobei ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie häufiges Knien oder Hocken vermieden werden sollte. 5.2

Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Stunden lohnes bei der Y.___ GmbH per 2011. Der ehemalige Arbeitgeber teilte diesbezüglich mit Schreiben vom 5. Januar 2012 mit, dass sich dieser Stunden lohn aus dem LMV für das Bauhauptgewerbe ergeben habe , welcher seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Kraft stehe . Von da an seien für sie die neuen Richt linien des GAV-Personalverleih massgebend Urk. 9/141) . Vor diesem Hinter grund kann per 2012 von einem massgebenden Stundenlohn von Fr. 25.75 zu züglich Fr. 2.49 für den 13. Monatslohn ausgegangen werden (GAV Personal verleih Bauhauptgewerbe) , was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40.5 Stunden zu einem Jahreseinkommen von Fr. 59‘473.45 führt. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend festhielt, spricht die Empirik dafür, dass der Be schwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die Y.___ GmbH tätig gewe sen wäre, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei ein die GAV-Richtlinien übersteigendes Einkommen erzielt hätte.

Ein Vergleich mit den statistischen Durchschnittswerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010; LSE) zeigt dabei Folgende s : Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätig keiten betrug im Jahre 2010 im Baugewerbe Fr. 5 ' 310 .-- (LSE 2010, S. 26, Ta belle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 86) ergibt sich ein Ein kommen von rund Fr. 5' 522 . 40 , nach Berücksichtigung der No minallohnent wicklung ( Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung ) per 2012 ein solches von rund Fr. 5' 617 . 40 , was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 67 ‘ 408.80 entspricht. Das gemäss GAV per 2012 ermittelte Valideneinkommen weicht dabei um rund 11.8 % vom massgebenden statistischen Durchschnitts einkommen ab, so dass von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen ist. 5.3 5.3.1

Hinsichtlich der Bemessungsmethode des Invalideneinkommens (DAP oder LSE) hielt das Bundesgericht unlängst fest, dass es zutreffe , dass die Invaliditätsbe messung gestützt auf die DAP zu anderen Ergebnissen als eine solche auf Grundlage der LSE führen könne . Indessen könne nicht gesagt werden, die Ver wendung der DAP führe bei korrekter Anwendung dieser Methode stets zu hö heren Invalideneinkommen (vgl. beispielsweise Urteil 8C_123/2013 vom 5. September 2013 E. 4.2.3). Der Vorteil der DAP-Methode bestehe darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden könne als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näh erkomme , das Invalideneinkommen auf grund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret stehe , zu bestimmen. Als Vorteil könne auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicher ten Per son bestimmt werde und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Arbeitsmarkt ausgerichtet würden . Dass die Methode ledigl ich bei Personen angewendet werde , welche bei der SUVA versichert seien , - und auch bei diesen aufgrund ungenügender Profile nicht in jedem Fall -, sei bedau erlich, stelle indessen kein Hindernis dar, sie nicht wenigstens in jenen Fällen zu benutzen, in denen dies möglich sei ( zur Publikation vorgesehenes Bundes gerichtsurteil 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 , E.

7.1).

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung kann in der Festset zung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen entgegen der be schwerdeweisen Auffassung nicht per se ein willkürliches oder die Rechts gleichheit verletzendes Vorgehen erblickt werden. Vielmehr ist die Ermittl ung der Vergleichseinkommen der üblichen Prüfung im Einzelfall zu unterziehen. 5.3.2

Gemäss BGE 129 V 472 hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Ar beitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vo rzunehmen ( erwähntes Urteil 8C_541/2012, E.

6.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3

Gestützt auf die beigezogenen DAP-Blätter ermittelte die Beschwerdegegnerin e in Invalideneinkommen von Fr. 58'581.40 (Urk. 9/146 ); es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die beschrieb enen Tätigkeiten dem Beschwerde fü hrer zuzumuten sind oder nicht. Die Beschwerdegegnerin legte der Festsetzung des Invaliden einkommens fünf DAP-Blätter zu Grunde, wobei es sich dabei durchwegs um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion oder um andere leichte Hilfstätigkeiten handelt, welche den von Prof. D.___ ermittelten Anforderungen an eine behinderungsangepasst e Tätigkeit entsprechen (Urk. 9/146). Ausserdem wur den Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslo hn der entsprechenden Gruppe ge macht. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von rund Fr. 58'581.40 für das Jahr 2011 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern. Was den Einwand der Vertreterin des Beschwerdeführers betrifft, dass ihr Mandant aufgrund bestehender Augen beschwerden keine feinmotorischen Tätigkeiten mehr verrichten könne , ist an zumerken, dass die genannten Beschwerden nicht unfallkausal und damit für die vorliegende Ermittlung der Vergleichseinkommen

nicht erheblich sind.

Zu prüfen bleibt in der Folge, wie der Tatsache des unterdurchschnittlichen Vali deneinkommens bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen Rechnung getragen werden kann. Das Bundesgericht hielt diesbe züglich unlängst fest, dass bei einer korrekten Anwendung der DAP-Methode bei unterdurchschnittlichen Valideneinkommen in der Regel ebenfalls unter durchschnittliche DAP-Blätter ausgewählt würden (erwähntes Urteil 8C_541/2012 E . 7.5). Der Durchschnitt der fünf ausgewählten DAP-Profile liegt vorliegend bei Fr. 58‘581.40, wohingegen der Durchschnitt der Durchschnitts löhne über das gesamte Suchresultat (44 DAP) Fr. 58‘146.-- beträgt (Urk. 8/146). Die ausgewählten Arbeitsplätze sind demnach in lohnmässiger Hinsicht leicht überdurchschnittlich, so dass nicht von einer korrekten Anwendung der DAP-Methode gesprochen werden kann. Da die detaillierten Arbeitsplatzbe schriebe zum gesamten Suchergebnis den Akten (wie üblich) nicht beiliegen, ist die Sache zur korrekten Durchführung der DAP-Methode sowie zur Neuermitt lung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Hinsichtlich des Integritätsschadens verwies die Vertreterin des Beschwerdefüh rers auf die durchgeführten Operationen sowie die Möglichkeit eines dritten Eingriffs. Anzumerken ist, dass sich ein Integritätsschaden nicht aufgrund der Anzahl der durchgeführten Eingriffe bestimmen lässt, sondern aufgrund der sich darbietenden Klinik. Prof. D.___ führte diesbezüglich am 16. Dezember 2011 aus, dass von einer gering eingeschränkten Beweglichkeit und einer gering aus geprägten Belastungsintoleranz des rechten Kniegelenkes auszugehen sei. Im Rahmen der durchgeführten Beweglichkeitstests stellte Prof. D.___ im Bereich des rechten Knies eine Extension/Flexion von 0-10-110° und am linken Knie eine solche von 0-0-130° fest. Diese Werte unterscheiden sich doch deutlich von je nen wie sie dem Feinraste r der SUVA (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten) entnommen werden können. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann darüber hinaus auch eine Gelenkinstabilität im Sinne der Ta belle 6 des SUVA -Feinrasters (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) aus geschlossen werden (vgl. etwa Bericht von Dr. F.___ vom 22. September 2011 betreffend MRI-Beurteilung, Urk. 9/131). Die objektiv vorliegende Funktions störung erreicht damit die Erheblichkeitsschwelle

für die Ausrichtung einer In tegritätsentschädigung nicht. 7.

Zusammenfassend führt dies zur teilweise n Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne , dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf das bisherige Taggeld hat (E. 4.2 hievor ); ferner ist die Sache zwecks Neuer mittlung des Invalideneinkommens beziehungsweise des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen . 8 .

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgeltli chen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. März 2013 auf Fr. 2‘832.90 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 12. Juni 2012 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer während weiteren drei Monaten Anspruch auf Taggelder hat ;

ferner wird die Sache zur Neuermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwä gungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'832.90 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty