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UV.2012.00156

HWS-Distorsion nach Autounfall; Observation; Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit nach Observation nicht ausgewiesen; Adäquanz zwischen geklagten Beschwerden und Unfallereignis nicht gegeben;Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Zürich SozVersG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Juli 2008 Arbeitslosenent schä digung (Urk. 7/2) und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versi chert, als er am 14. November 2009 als Lenker eines Personenwagens in einen Unfall mit einem einbiegenden Fahrzeug verwickelt war (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Polizei rapport vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/15). Vom 1 4. bis 15. November 2009 war der Versicherte im Y.___ hospitalisiert, wo ein kranio -zervikales Beschleu ni gungstrauma zweiten Grades ( Dokumentationsbo gen für Erstkonsultation nach

kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 10. April 2010, Urk. 7/34) und Rippenkontusionen Costae 6-12 (Urk. 7/29) di agnostiziert wurden. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus

(Urk. 7/17). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, dia gnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2009 ein posttraumatisches, cervico- cephales

Schmerzsyn drom bei Status nach Autounfall am 14. November 2009 mit Überdehnungs trauma der HWS und wahrscheinlich leichter commotio cerebri (Urk. 7/10). Vom 14. Januar bis 12. März 2010 und vom 30. Juli bis 4. Au gust 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der A.___ , Haft pflichtversicherung der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerin, durch die In vestigation Services observiert (vgl. Ermittlungsberichte vom 17. April 2010, Urk. 7/71, und 13. September 2010, Urk. 7/74). Am 12. Februar 2010 führte die B.___ ein ambulantes Assessment durch (Urk. 7/2 8). Am 3. August 2010 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med.

C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 7/45) mit dem Ergebnis einer zumutba ren 100%igen Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Untersuchung vom 5. Oktober 2010 im D.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei depressiver Symptomatik diagnos tiziert (Bericht vom 1. Dezember 2010, Urk. 7/57). Seit November 2010 stand der Versicherte zudem in ambulanter psychologischer Behandlung bei Psycho loge E.___ sowie Dr. med . F.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wobei diese ihn aus psychischer und körperlicher Sicht zu 70 % arbeitsunfähig erachteten (Bericht vom 18. März 2011, Urk. 7/63). Am 5. Oktober 2011 er statte te die B.___ die von der SUVA in Auftrag gegebene Aktenbeur tei lung (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Versicherungsleis tungen rückwirkend per 1. Februar 2010 ein mit der Begründung, dass ab Be ginn der Observation keine unfallbedingte Be hand lungsbedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbs fähig keit mehr bestehe. Zudem for derte sie für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis

31. Oktober 2011 erbrachte Tag geldleistungen im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu rück, während sie auf die Rück forderung der übernommenen Heilkosten ver zich tete (Urk. 7/93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/101 ) wies die SUVA mit Ent scheid vom 8. Juni 2012 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

11. Juli 2012 Beschwerde mit den Anträ gen , der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, ihm seien weit erhin die gesetz lichen Leistungen auszurichten, von einer Rückerstattung der bereits aus ge richteten Leistungen sei abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechts pflege sowie die unentgeltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit dem Be s ch werdeführer am 5. September 2012 zugestellter (Urk. 8) Beschwerde antwort

vom 30. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, sofern für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. 1.3 1.3.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein t rächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren

Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeic h net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341

S.

409 E.

3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen

rückwirkend per 1. Februar 2010 zusammengefasst damit, aufgrund der Obser va tion des Beschwerdeführers und gestützt auf die ausführliche, voll be weis kräf tige Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 sei aus gewiesen, dass der Endzustand ab dem 1. Februar 2010 erreicht und der Be schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewe sen sei. Dies lasse sich auch in Einklang bringen mit der übri gen medizinischen Aktenlage. Daher sei auch die Rückforderung von Taggel dern im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu Recht erfolgt (Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Observations material sei unklar und interpretationsbedürftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Bevor ein Entscheid möglich sei, seien weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen. Er sei nicht gesund und uneingeschränkt leistungsfähig. Er sei schon vor dem Unfall gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Durch den Un fall hätten die Beschwerden eindeutig zugenommen (Urk. 1). 3. 3.1

In der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 (Urk. 7/77) hie l ten Dr. med. G.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, so wie med. pract . H.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , fest, dass sich der Beschwerdeführer während der ersten Observationspe rio de häufig in der Snackbar „ One Point“ aufgehalten habe und dort allenfalls auch als Gastgeber und mit kleinen Handreichungen tätig gewesen sei. Am 12. Februar 2010 habe er observiert werden können, wie er nach I.___ zum an beraumten Assessment gefahren sei, wobei er vom Bewegungsmuster her agil und unbehindert gewirkt habe. Im Rahmen des Assessments hätten ständige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule im Vordergrund des Beschwerdevortrags gestanden, wobei sich jedoch erhebliche Inkonsistenzen, eine massive Selbstli mi tierung und eine insgesamt erhebliche Symptomausweitung ergeben h ätten , so dass das ermittelte Funktionsprofil nicht als ergonomisch nachhaltig und re präsentativ für das effektive Funktionsvermögen des Beschwerdeführers habe taxiert werden können. D as Videomaterial der zweit en Observationsperiode zeige den Beschwerdeführer – in deutlicher Diskrepanz zu den Verhaltensmus tern an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. August 2010 – mit völ lig un behinderten Bewegungsmustern und in lebhaftem sozialem Kontakt im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführe r eines gut frequentierten Take away für Pizza. Dabei habe der Beschwerdeführer auch mehrfach observiert werden können, wie er eine Pizza per Auto an Privatadressen ausgeliefert habe. Teils habe der Be schwerdeführer bis spät nachts nach Betriebsschluss observiert wer den können, teils auch beim Einkauf von je mindestens 12 Kilogramm schweren Getränke ge binden beim Grossverteiler, mit denen er ohne weiteres habe hantieren können. Der Beschwerdeführer habe eine zügige Fahrweise und eine gute Kon takt fähig keit mit den Gästen des insgesamt ausgesprochen gut frequentierten Lokals gehabt. Die Beweglichkeit von Rumpf, Thorax, Hals und Armen sei nicht eingeschränkt ge wesen. Der Gegensatz zum beim Kreisarzt demonstrierten Be hinderungs muster sei eklatant und könne eigentlich nur mit einer bewusst ge steuerten Krankheits darstellung erklärt werden. Das psychologische Zeugnis von Psychologe

E.___ vom 18. März 2011 stütze sich vorwiegend auf subjektive Angaben des Be schwer deführers. Die rudimentär beschriebenen defizitären Leistungen in ein fachen Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitstests seien im untersten Leistungs bereich bzw. wiesen mindestens auf mangelnde Anstren gungsbereitschaft hin bzw. seien eher wahrscheinlich Ausdruck einer bewussten Vermeidung von rich tigen Resultaten. Das observierte Aktivitätsmuster bzw. das Muster der beobach teten sozialen Aktivitäten von Ende Juli/Anfang August 2010 schliesse eine re levante Depression aus und stehe in klarem Widerspruch zu dem, was der Be schwerdeführer über sich, seine Tagesstruktur und seine Ak tivität berichte. Es müsse insgesamt gefolgert werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über sein Befinden un d seine Aktivität im Alltag sowie das vordemonstrierte kör per liche Funktionsmuster durch ihn willentlich gesteuert verfälscht worden seien. Es gebe keinen medizinischen Erklärungsansatz, die dokumentierten Diskrepan zen anders zu erklären. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der observierten Tätigkeiten gezeigt, dass er ganztägig leichte Ar beiten durchführen könne. Gelegentlich seien auch offensichtlich Hebebelastun gen bis mindestens ca. 15 Kilogramm möglich. Auch als Hilfskoch sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. An gesichts der vorbestehenden vor dem Unfall möglicherweise schon leicht ein ge schränkten Zumutbarkeit hinsichtlich von körperlich belastenden Arbeiten könne zum aktuellen Zeitpunkt keine u nfallbe dingte relevante Einschränkung mehr festgestellt werden. Wahrscheinlich gelte diese Einschätzung der Arbeits fähig keit bereits für die erste Observationsperi ode , da zu dieser Zeit das HWS- Assessment der B.___ kein kon sistentes Einschränkungsmuster habe feststellen können, bedingt durch abnor mes Krankheitsverhalten und massive Selbstlimitierung sowie Inkonsistenzen. Die Observation mache es überwiegend wahrscheinlich, dass die entscheidende Besserung schon längst eingetreten sei. Körperliche Behandlungsmassnahmen und auch psychotherapeutische Massnah men würden nicht zu einer weiteren Verbesserung beitragen. Unfallbedingte be handlungsbedürftige Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mehr vorhanden. 3.2 3.2 .1

Die mit „Aktenbeurteilung“ betitelte Stellungnahme der B.___ vom

5. Oktober 2011 stützt sich ganz w esentlich auch auf die von der B.___ , med. pract . J.___ und Dr. med . K.___ , Fachärzte Physi ka lische Medizin und Rehabilitation FMH, durchgeführten

Untersuchun gen des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 , weshalb es sich nicht um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Anhaltspunkte, wonach sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch die B.___ ver ändert hätte, sind den Akten keine zu entnehmen und machte der Beschwer de führer auch nicht geltend. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Un tersuchung durch die B.___ zusätzliche Erkenntnisse erbracht hätte . Dies umso mehr, als sich Untersuchungen des Beschwerdeführers durch inkonsi stentes Verhalten und Selbstlimitierung auszeichnen, wie nachfol genden Erwä gungen aufzeigen, und damit die Glaubwürdigkeit des Beschwer deführers grund sätzlich anzuzweifeln ist. Die Stellungnahme

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergeb nissen der Observation vom 14. Januar bis 12. März 2010 und vom 30. Juli bis 4. August 2010 abgegeben . Dr. G.___ und med. pract . H.___ legten

die medi zinischen Zu sammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dar

und begrün de ten ihre

Sch lussfolgerungen nach vollziehbar. Sie setzten sich auch mit den divergierenden Berichten des D.___ vom 1. Dezember 2010 und von Ps y chologe

E.___ sowie Dr. F.___ vom 18. März 2011 auseinander und zeigten auf, we shalb nicht darauf abgestellt werden kann. Damit kommt d er Be urteilung vom

5. Oktober 2011 grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E .

1.5).

3.2 .2

Gestützt auf die Beurteilung der B.___ ist davon auszugehen, dass der Endzustand am 1. Februar 2010 erreicht und ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gegeben war. Nachdem be reits med. pract . J.___ und Dr. med. K.___ nach durchgeführtem Assess ment vom 12. Februar 2010 bei fehlendem Zugang für aktive wie auch passive Therapieformen eine Wiederaufnahme der Arbeit empfahlen (vgl. Bericht vom 10. März 2010, Urk. 7/28 S. 3 f.) und auch Dr. C.___ im kreisärztlichen Un tersuchungsbericht vom 3. August 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Koch attestierte (Urk. 7/45 S. 3), findet diese Einschätzung auch in der übrigen medi zi nischen Aktenlage ihre Stütze. Was der Beschwerdeführer hiergegen vor bringt,

erschöpft sich in einer Darstellung seiner abweichenden Sicht der Dinge, ohne sich mit den Schlussfolgerungen der B.___ vertieft ausei nander zusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.

2.3). Insbesondere liess der Beschwerdeführer die diversen Divergenzen zwi schen observierten Tätigkeiten und den anlässlich der Untersuchung in der B.___ und der kreisärztlichen Untersuchung gezeigten körperli chen Funktionsmustern gänzlich unkommentiert. Nicht massgebend ist, ob der Be schwer deführer die beobachteten Tätigkeiten mit oder ohne Beschwerden durch führte, sondern die Tatsache, dass er Tätigkeiten im Umfang eines 100%-Pen sums ausführen konnte, die mit den gegenüber den untersuchenden Ä rzten vorgetragenen Beschwerden, den gezeigten Leistungen und der berichteten Ta gesstruktur

nicht in Einklang zu bringen sind .

So erkannten beispielsweise med.

pract . J.___ und Dr. K.___

anlässlich des durchgeführte n Assess ment s vom

12. Februar 2010 ohne Kenntnis der Observationsergebnisse eine er heb liche Symp tomausweitung (Urk. 7/28 S. 3). Zum Schmerzverhalten notierten sie „über vorsichtige Bewegung, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen, häu fige ver bal e Schmerzäusserung“ (Urk. 7/28 S. 8). Damit ver mag der Beschwer deführer mit der geltend gemachten gelegentlichen Schmerz mimik, welche von der Beschwer degegnerin verkannt worden sei, die Diskrepanz zu den anlässlich der ersten Ob servationsperiode

beobachteten Bewegungsmustern nicht zu er klären. Ge gen über Kreisarzt Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe Ängste beim Autofahren und bemerke erst nach einer halben Stunde, dass er ir gendwo ganz anders hingefahren sei, da er vergessen habe, welches Ziel er habe. Er könne nicht viel machen. Meistens sitze oder liege er zu Hause. Er könne nur zwei bis drei Stunden pro Tag auf sein. Gelegentlich könne er zu Hause etwas kochen. Manchmal gehe er zu Einkäufen ausser Haus, wobei er al lerdings keine Ein kaufs taschen tragen könne (Urk. 7/45 S. 2). Weshalb der Be schwerdeführer gleich zeitig jedoch ausgedehnte Tätigkeiten im Rahmen des Take away inklusive Auslie fe rung von Pizzagerichten und Einkaufen sowie Tra gen von Getränke ge binden mit zügiger Fahrweise im Verkehr bis teilweise spät in die Nacht verrichten konnte, vermochte er nicht darzulegen . Da d er Beschwer deführer die einzelnen beobach teten Täti gkeiten nicht in Abrede stellte, ist die Glaubwürdigkeit des Be schwerdeführers mit grossen Zweifeln behaftet. 3.2.3

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen in der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 kann somit davon ausgegan gen werden, dass ab Be ginn der Observation am 1. Februar 2010 keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr ersichtlich war und bestand, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 abschloss und die Taggelder sowie die Heilbe hand lung auf diesen Zeitpunkt einstellte und den Anspruch auf eine Rente ver nein te . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezembe r 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1

Lediglich im Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung bleibt z u prü fen, ob zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten somati schen und psychischen Beschwerden

– soweit überhaupt (noch) vorhanden - und dem Unfall ein kausaler Zusammen hang besteht. 3.3.2

Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalles vom 14. November 2009 ein kranio -zervikales Beschleunigungs trauma II. Grades (Urk. 7/34) mit wahrscheinlicher commotio cerebri (Urk. 7/10) sowie eine Rippenkontusion Costae 6-12 postero -lateral links erlitten hatte. Weiter ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass nach dem Unfall mit tels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Be reich der HWS, des Thorax und der Clavicula festgestellt werden konnten (Urk. 7/34 S. 3, Urk. 7/10, Urk. 7/16). Das MRI des Schädels war unauffällig. Das MRI der HWS und LWS (Lendenwirbelsäule) zeigte Bandscheibenprotrusio nen C5/6, C6/7 und L5/S1 (Urk. 7/28 S. 1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin gestützt auf die Ausführungen von Kreisarzt Dr. C.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/45 S. 3) sowie der B.___ vom

5. Oktober 2010 (Urk. 7/77 S. 11) davon ausging, dass keine mit dem Un fallereignis zu sammen hängende organisch strukturelle Läsionen im Bereich der HWS und der LWS nachgewiesen werden konnten (Urk. 2 S. 5). Für die vom Beschwerde füh re r sinngemäss geltend gemachte , gänzlich unsubstantiiert ge bliebene, richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes fehlen jegliche Anhaltspunkte. Damit gilt es, die Unfallkausalität der geklagten Schmerzen im Kopf und der gesamten Wirbelsäule sowie die psychischen Beschwerden zu be urteilen (vgl. Urk. 7/28 S. 2). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der beim Beschwerdeführer in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall vom 14. November 2009 aufge tretenen Beeinträchtigungen das Vorliegen eines für Schleudertraumaverletzun gen typischen Beschwerdebildes als zumindest teilweise erstellt (Urk. 2 S.

6). Dem ist gestützt auf die Akten beizupflichten (Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/16). Damit ist rechtsprechungsgemäss auch vom Bestehen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schleudertrauma und den daraus resultierenden Beschwerden auszugehen. 3.3.4

Die Beschwerdegegnerin nahm eine Adäquanzprüfung nach den modif izierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss BGE 134 V 130 E. 10.3 vor, was angesichts der Tatsache, dass die erstmals von Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medi zin, im Bericht vom 2. Februar 2010 (Datum Eingangsstempel) erwähnten psy chischen Beschwerden erst im November 2010 zu einer Behandlungsaufnahme führten (Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/63), nicht zu beanstanden ist. Zutreffend ist auch, dass der Autounfall als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusehen ist. Auch die praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 1.5.2) hat die Beschwerdegegnerin korrekt beurteilt und ver nein t (Urk. 2 S. 7 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Be schwerden und dem Unfall vom 14. November 2009, weshalb die Beschwer de gegnerin zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 sämtliche Leistungs an sprüche verneint hat. 4. 4.1 4.1.1

Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). 4.1.2

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E . 1, je mit Hinweisen).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 12 7 V 469 E . 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteil ung zu führen (BGE 127 V 469 E . 2c mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst Mitte Mai 2010 aufgrund der durch die A.___ vorgenommene Observierung, dass der Beschwerdeführer seine Be schwerden und Einschränkungen bereits im Februar 2010 stark übertrieben dar stellte, um in den Genuss von Leistungen zu kommen (Urk. 7/69). Beim Ob ser va tionsmaterial handelt es sich nicht nur um ein neues Beweismittel, sondern auch um neue Tatsache n , die die Verwaltung bei der Ausrichtung von Leis tungen ab Februar 2010 nicht kennen konnte und die offensichtlich geeignet war en , rück wir kend zu einer anderen Beurteilung des l eistungsbegründenden Sachverhalts und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Vor aussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind. 4.2.2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich , dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2010 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen hat. Vom

1. Feb ruar 2010 bis 31. Oktober 2011 wurden ihm unbestrittener massen Taggel der im Gesamtbetrag von Fr. 90‘532.20 ausgerichtet. Die Rück forderung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom

19. April 2012 (Urk. 7/93 ), bestätigt durch den angefochtenen Ein spracheentscheid , erfolgte somit ebenfalls zu Recht. 5 . 5 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E.

2c S.

307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S.

235). 5 .3

Die Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011

vermag in all en Punkten zu überzeugen. Sie stützt sich auf umfangreiches Observationsmaterial und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage in somatischer Hinsicht in Ein klang. Abweichungen zu den Einschätzungen von P sychologe

E.___ und den behandelnden Ärzten des D.___ sind nachvollziehbar begründet. Der Be s chwerde führer beschränkte sich im Wesentlichen darauf , das Observationser gebnis in Frage zu stellen, ohne sich mit den in der Beurteilung der B.___ aus führlich diskutierten Diskrepanzen zwischen der in den Untersu chungen gezeigten körperlichen Leistungsfähigkeit und den beobachteten Tätig keiten so wie der daraus gefolgerten willentlich gesteuerten verfälschten Krank heitsdar stellung

vertieft auseinanderzusetzen . Daher

erweist sich die Beschwerde von vorn herein als aus sichtslos , weshalb das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aus sichts losig keit abzuweisen ist . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Juli 2008 Arbeitslosenent schä digung (Urk. 7/2) und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versi chert, als er am 14. November 2009 als Lenker eines Personenwagens in einen Unfall mit einem einbiegenden Fahrzeug verwickelt war (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Polizei rapport vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/15). Vom 1 4. bis 15. November 2009 war der Versicherte im Y.___ hospitalisiert, wo ein kranio -zervikales Beschleu ni gungstrauma zweiten Grades ( Dokumentationsbo gen für Erstkonsultation nach

kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 10. April 2010, Urk. 7/34) und Rippenkontusionen Costae 6-12 (Urk. 7/29) di agnostiziert wurden. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus

(Urk. 7/17). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, dia gnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2009 ein posttraumatisches, cervico- cephales

Schmerzsyn drom bei Status nach Autounfall am 14. November 2009 mit Überdehnungs trauma der HWS und wahrscheinlich leichter commotio cerebri (Urk. 7/10). Vom 14. Januar bis 12. März 2010 und vom 30. Juli bis 4. Au gust 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der A.___ , Haft pflichtversicherung der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerin, durch die In vestigation Services observiert (vgl. Ermittlungsberichte vom 17. April 2010, Urk. 7/71, und 13. September 2010, Urk. 7/74). Am 12. Februar 2010 führte die B.___ ein ambulantes Assessment durch (Urk. 7/2 8). Am 3. August 2010 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med.

C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 7/45) mit dem Ergebnis einer zumutba ren 100%igen Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Untersuchung vom 5. Oktober 2010 im D.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei depressiver Symptomatik diagnos tiziert (Bericht vom 1. Dezember 2010, Urk. 7/57). Seit November 2010 stand der Versicherte zudem in ambulanter psychologischer Behandlung bei Psycho loge E.___ sowie Dr. med . F.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wobei diese ihn aus psychischer und körperlicher Sicht zu 70 % arbeitsunfähig erachteten (Bericht vom 18. März 2011, Urk. 7/63). Am 5. Oktober 2011 er statte te die B.___ die von der SUVA in Auftrag gegebene Aktenbeur tei lung (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Versicherungsleis tungen rückwirkend per 1. Februar 2010 ein mit der Begründung, dass ab Be ginn der Observation keine unfallbedingte Be hand lungsbedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbs fähig keit mehr bestehe. Zudem for derte sie für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis

31. Oktober 2011 erbrachte Tag geldleistungen im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu rück, während sie auf die Rück forderung der übernommenen Heilkosten ver zich tete (Urk. 7/93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/101 ) wies die SUVA mit Ent scheid vom 8. Juni 2012 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG).

E. 1.3.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

E. 1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.5.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein t rächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren

Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeic h net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341

S.

409 E.

3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am

11. Juli 2012 Beschwerde mit den Anträ gen , der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, ihm seien weit erhin die gesetz lichen Leistungen auszurichten, von einer Rückerstattung der bereits aus ge richteten Leistungen sei abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechts pflege sowie die unentgeltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit dem Be s ch werdeführer am 5. September 2012 zugestellter (Urk. 8) Beschwerde antwort

vom 30. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen

rückwirkend per 1. Februar 2010 zusammengefasst damit, aufgrund der Obser va tion des Beschwerdeführers und gestützt auf die ausführliche, voll be weis kräf tige Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 sei aus gewiesen, dass der Endzustand ab dem 1. Februar 2010 erreicht und der Be schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewe sen sei. Dies lasse sich auch in Einklang bringen mit der übri gen medizinischen Aktenlage. Daher sei auch die Rückforderung von Taggel dern im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu Recht erfolgt (Urk. 2, Urk. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Observations material sei unklar und interpretationsbedürftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Bevor ein Entscheid möglich sei, seien weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen. Er sei nicht gesund und uneingeschränkt leistungsfähig. Er sei schon vor dem Unfall gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Durch den Un fall hätten die Beschwerden eindeutig zugenommen (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, sofern für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 (Urk. 7/77) hie l ten Dr. med. G.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, so wie med. pract . H.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , fest, dass sich der Beschwerdeführer während der ersten Observationspe rio de häufig in der Snackbar „ One Point“ aufgehalten habe und dort allenfalls auch als Gastgeber und mit kleinen Handreichungen tätig gewesen sei. Am 12. Februar 2010 habe er observiert werden können, wie er nach I.___ zum an beraumten Assessment gefahren sei, wobei er vom Bewegungsmuster her agil und unbehindert gewirkt habe. Im Rahmen des Assessments hätten ständige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule im Vordergrund des Beschwerdevortrags gestanden, wobei sich jedoch erhebliche Inkonsistenzen, eine massive Selbstli mi tierung und eine insgesamt erhebliche Symptomausweitung ergeben h ätten , so dass das ermittelte Funktionsprofil nicht als ergonomisch nachhaltig und re präsentativ für das effektive Funktionsvermögen des Beschwerdeführers habe taxiert werden können. D as Videomaterial der zweit en Observationsperiode zeige den Beschwerdeführer – in deutlicher Diskrepanz zu den Verhaltensmus tern an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. August 2010 – mit völ lig un behinderten Bewegungsmustern und in lebhaftem sozialem Kontakt im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführe r eines gut frequentierten Take away für Pizza. Dabei habe der Beschwerdeführer auch mehrfach observiert werden können, wie er eine Pizza per Auto an Privatadressen ausgeliefert habe. Teils habe der Be schwerdeführer bis spät nachts nach Betriebsschluss observiert wer den können, teils auch beim Einkauf von je mindestens 12 Kilogramm schweren Getränke ge binden beim Grossverteiler, mit denen er ohne weiteres habe hantieren können. Der Beschwerdeführer habe eine zügige Fahrweise und eine gute Kon takt fähig keit mit den Gästen des insgesamt ausgesprochen gut frequentierten Lokals gehabt. Die Beweglichkeit von Rumpf, Thorax, Hals und Armen sei nicht eingeschränkt ge wesen. Der Gegensatz zum beim Kreisarzt demonstrierten Be hinderungs muster sei eklatant und könne eigentlich nur mit einer bewusst ge steuerten Krankheits darstellung erklärt werden. Das psychologische Zeugnis von Psychologe

E.___ vom 18. März 2011 stütze sich vorwiegend auf subjektive Angaben des Be schwer deführers. Die rudimentär beschriebenen defizitären Leistungen in ein fachen Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitstests seien im untersten Leistungs bereich bzw. wiesen mindestens auf mangelnde Anstren gungsbereitschaft hin bzw. seien eher wahrscheinlich Ausdruck einer bewussten Vermeidung von rich tigen Resultaten. Das observierte Aktivitätsmuster bzw. das Muster der beobach teten sozialen Aktivitäten von Ende Juli/Anfang August 2010 schliesse eine re levante Depression aus und stehe in klarem Widerspruch zu dem, was der Be schwerdeführer über sich, seine Tagesstruktur und seine Ak tivität berichte. Es müsse insgesamt gefolgert werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über sein Befinden un d seine Aktivität im Alltag sowie das vordemonstrierte kör per liche Funktionsmuster durch ihn willentlich gesteuert verfälscht worden seien. Es gebe keinen medizinischen Erklärungsansatz, die dokumentierten Diskrepan zen anders zu erklären. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der observierten Tätigkeiten gezeigt, dass er ganztägig leichte Ar beiten durchführen könne. Gelegentlich seien auch offensichtlich Hebebelastun gen bis mindestens ca. 15 Kilogramm möglich. Auch als Hilfskoch sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. An gesichts der vorbestehenden vor dem Unfall möglicherweise schon leicht ein ge schränkten Zumutbarkeit hinsichtlich von körperlich belastenden Arbeiten könne zum aktuellen Zeitpunkt keine u nfallbe dingte relevante Einschränkung mehr festgestellt werden. Wahrscheinlich gelte diese Einschätzung der Arbeits fähig keit bereits für die erste Observationsperi ode , da zu dieser Zeit das HWS- Assessment der B.___ kein kon sistentes Einschränkungsmuster habe feststellen können, bedingt durch abnor mes Krankheitsverhalten und massive Selbstlimitierung sowie Inkonsistenzen. Die Observation mache es überwiegend wahrscheinlich, dass die entscheidende Besserung schon längst eingetreten sei. Körperliche Behandlungsmassnahmen und auch psychotherapeutische Massnah men würden nicht zu einer weiteren Verbesserung beitragen. Unfallbedingte be handlungsbedürftige Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mehr vorhanden.

E. 3.2 .2

Gestützt auf die Beurteilung der B.___ ist davon auszugehen, dass der Endzustand am 1. Februar 2010 erreicht und ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gegeben war. Nachdem be reits med. pract . J.___ und Dr. med. K.___ nach durchgeführtem Assess ment vom 12. Februar 2010 bei fehlendem Zugang für aktive wie auch passive Therapieformen eine Wiederaufnahme der Arbeit empfahlen (vgl. Bericht vom 10. März 2010, Urk. 7/28 S. 3 f.) und auch Dr. C.___ im kreisärztlichen Un tersuchungsbericht vom 3. August 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Koch attestierte (Urk. 7/45 S. 3), findet diese Einschätzung auch in der übrigen medi zi nischen Aktenlage ihre Stütze. Was der Beschwerdeführer hiergegen vor bringt,

erschöpft sich in einer Darstellung seiner abweichenden Sicht der Dinge, ohne sich mit den Schlussfolgerungen der B.___ vertieft ausei nander zusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.

2.3). Insbesondere liess der Beschwerdeführer die diversen Divergenzen zwi schen observierten Tätigkeiten und den anlässlich der Untersuchung in der B.___ und der kreisärztlichen Untersuchung gezeigten körperli chen Funktionsmustern gänzlich unkommentiert. Nicht massgebend ist, ob der Be schwer deführer die beobachteten Tätigkeiten mit oder ohne Beschwerden durch führte, sondern die Tatsache, dass er Tätigkeiten im Umfang eines 100%-Pen sums ausführen konnte, die mit den gegenüber den untersuchenden Ä rzten vorgetragenen Beschwerden, den gezeigten Leistungen und der berichteten Ta gesstruktur

nicht in Einklang zu bringen sind .

So erkannten beispielsweise med.

pract . J.___ und Dr. K.___

anlässlich des durchgeführte n Assess ment s vom

12. Februar 2010 ohne Kenntnis der Observationsergebnisse eine er heb liche Symp tomausweitung (Urk. 7/28 S. 3). Zum Schmerzverhalten notierten sie „über vorsichtige Bewegung, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen, häu fige ver bal e Schmerzäusserung“ (Urk. 7/28 S. 8). Damit ver mag der Beschwer deführer mit der geltend gemachten gelegentlichen Schmerz mimik, welche von der Beschwer degegnerin verkannt worden sei, die Diskrepanz zu den anlässlich der ersten Ob servationsperiode

beobachteten Bewegungsmustern nicht zu er klären. Ge gen über Kreisarzt Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe Ängste beim Autofahren und bemerke erst nach einer halben Stunde, dass er ir gendwo ganz anders hingefahren sei, da er vergessen habe, welches Ziel er habe. Er könne nicht viel machen. Meistens sitze oder liege er zu Hause. Er könne nur zwei bis drei Stunden pro Tag auf sein. Gelegentlich könne er zu Hause etwas kochen. Manchmal gehe er zu Einkäufen ausser Haus, wobei er al lerdings keine Ein kaufs taschen tragen könne (Urk. 7/45 S. 2). Weshalb der Be schwerdeführer gleich zeitig jedoch ausgedehnte Tätigkeiten im Rahmen des Take away inklusive Auslie fe rung von Pizzagerichten und Einkaufen sowie Tra gen von Getränke ge binden mit zügiger Fahrweise im Verkehr bis teilweise spät in die Nacht verrichten konnte, vermochte er nicht darzulegen . Da d er Beschwer deführer die einzelnen beobach teten Täti gkeiten nicht in Abrede stellte, ist die Glaubwürdigkeit des Be schwerdeführers mit grossen Zweifeln behaftet.

E. 3.2.3 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen in der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 kann somit davon ausgegan gen werden, dass ab Be ginn der Observation am 1. Februar 2010 keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr ersichtlich war und bestand, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 abschloss und die Taggelder sowie die Heilbe hand lung auf diesen Zeitpunkt einstellte und den Anspruch auf eine Rente ver nein te . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezembe r 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.1 Lediglich im Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung bleibt z u prü fen, ob zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten somati schen und psychischen Beschwerden

– soweit überhaupt (noch) vorhanden - und dem Unfall ein kausaler Zusammen hang besteht.

E. 3.3.2 Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalles vom 14. November 2009 ein kranio -zervikales Beschleunigungs trauma II. Grades (Urk. 7/34) mit wahrscheinlicher commotio cerebri (Urk. 7/10) sowie eine Rippenkontusion Costae 6-12 postero -lateral links erlitten hatte. Weiter ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass nach dem Unfall mit tels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Be reich der HWS, des Thorax und der Clavicula festgestellt werden konnten (Urk. 7/34 S. 3, Urk. 7/10, Urk. 7/16). Das MRI des Schädels war unauffällig. Das MRI der HWS und LWS (Lendenwirbelsäule) zeigte Bandscheibenprotrusio nen C5/6, C6/7 und L5/S1 (Urk. 7/28 S. 1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin gestützt auf die Ausführungen von Kreisarzt Dr. C.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/45 S. 3) sowie der B.___ vom

5. Oktober 2010 (Urk. 7/77 S. 11) davon ausging, dass keine mit dem Un fallereignis zu sammen hängende organisch strukturelle Läsionen im Bereich der HWS und der LWS nachgewiesen werden konnten (Urk. 2 S. 5). Für die vom Beschwerde füh re r sinngemäss geltend gemachte , gänzlich unsubstantiiert ge bliebene, richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes fehlen jegliche Anhaltspunkte. Damit gilt es, die Unfallkausalität der geklagten Schmerzen im Kopf und der gesamten Wirbelsäule sowie die psychischen Beschwerden zu be urteilen (vgl. Urk. 7/28 S. 2).

E. 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der beim Beschwerdeführer in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall vom 14. November 2009 aufge tretenen Beeinträchtigungen das Vorliegen eines für Schleudertraumaverletzun gen typischen Beschwerdebildes als zumindest teilweise erstellt (Urk. 2 S.

6). Dem ist gestützt auf die Akten beizupflichten (Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/16). Damit ist rechtsprechungsgemäss auch vom Bestehen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schleudertrauma und den daraus resultierenden Beschwerden auszugehen.

E. 3.3.4 Die Beschwerdegegnerin nahm eine Adäquanzprüfung nach den modif izierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss BGE 134 V 130 E. 10.3 vor, was angesichts der Tatsache, dass die erstmals von Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medi zin, im Bericht vom 2. Februar 2010 (Datum Eingangsstempel) erwähnten psy chischen Beschwerden erst im November 2010 zu einer Behandlungsaufnahme führten (Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/63), nicht zu beanstanden ist. Zutreffend ist auch, dass der Autounfall als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusehen ist. Auch die praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 1.5.2) hat die Beschwerdegegnerin korrekt beurteilt und ver nein t (Urk. 2 S. 7 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Be schwerden und dem Unfall vom 14. November 2009, weshalb die Beschwer de gegnerin zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 sämtliche Leistungs an sprüche verneint hat. 4. 4.1 4.1.1

Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). 4.1.2

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E . 1, je mit Hinweisen).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 12 7 V 469 E . 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteil ung zu führen (BGE 127 V 469 E . 2c mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst Mitte Mai 2010 aufgrund der durch die A.___ vorgenommene Observierung, dass der Beschwerdeführer seine Be schwerden und Einschränkungen bereits im Februar 2010 stark übertrieben dar stellte, um in den Genuss von Leistungen zu kommen (Urk. 7/69). Beim Ob ser va tionsmaterial handelt es sich nicht nur um ein neues Beweismittel, sondern auch um neue Tatsache n , die die Verwaltung bei der Ausrichtung von Leis tungen ab Februar 2010 nicht kennen konnte und die offensichtlich geeignet war en , rück wir kend zu einer anderen Beurteilung des l eistungsbegründenden Sachverhalts und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Vor aussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind. 4.2.2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich , dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2010 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen hat. Vom

1. Feb ruar 2010 bis 31. Oktober 2011 wurden ihm unbestrittener massen Taggel der im Gesamtbetrag von Fr. 90‘532.20 ausgerichtet. Die Rück forderung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom

19. April 2012 (Urk. 7/93 ), bestätigt durch den angefochtenen Ein spracheentscheid , erfolgte somit ebenfalls zu Recht. 5 . 5 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E.

2c S.

307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S.

235). 5 .3

Die Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011

vermag in all en Punkten zu überzeugen. Sie stützt sich auf umfangreiches Observationsmaterial und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage in somatischer Hinsicht in Ein klang. Abweichungen zu den Einschätzungen von P sychologe

E.___ und den behandelnden Ärzten des D.___ sind nachvollziehbar begründet. Der Be s chwerde führer beschränkte sich im Wesentlichen darauf , das Observationser gebnis in Frage zu stellen, ohne sich mit den in der Beurteilung der B.___ aus führlich diskutierten Diskrepanzen zwischen der in den Untersu chungen gezeigten körperlichen Leistungsfähigkeit und den beobachteten Tätig keiten so wie der daraus gefolgerten willentlich gesteuerten verfälschten Krank heitsdar stellung

vertieft auseinanderzusetzen . Daher

erweist sich die Beschwerde von vorn herein als aus sichtslos , weshalb das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aus sichts losig keit abzuweisen ist . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

E. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1).

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00156 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Advokatur Gartenhof Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, bezog seit dem 1. Juli 2008 Arbeitslosenent schä digung (Urk. 7/2) und war damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versi chert, als er am 14. November 2009 als Lenker eines Personenwagens in einen Unfall mit einem einbiegenden Fahrzeug verwickelt war (Unfallmeldung, Urk. 7/1; Polizei rapport vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/15). Vom 1 4. bis 15. November 2009 war der Versicherte im Y.___ hospitalisiert, wo ein kranio -zervikales Beschleu ni gungstrauma zweiten Grades ( Dokumentationsbo gen für Erstkonsultation nach

kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 10. April 2010, Urk. 7/34) und Rippenkontusionen Costae 6-12 (Urk. 7/29) di agnostiziert wurden. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Taggelder aus

(Urk. 7/17). Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, dia gnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2009 ein posttraumatisches, cervico- cephales

Schmerzsyn drom bei Status nach Autounfall am 14. November 2009 mit Überdehnungs trauma der HWS und wahrscheinlich leichter commotio cerebri (Urk. 7/10). Vom 14. Januar bis 12. März 2010 und vom 30. Juli bis 4. Au gust 2010 wurde der Versicherte im Auftrag der A.___ , Haft pflichtversicherung der am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerin, durch die In vestigation Services observiert (vgl. Ermittlungsberichte vom 17. April 2010, Urk. 7/71, und 13. September 2010, Urk. 7/74). Am 12. Februar 2010 führte die B.___ ein ambulantes Assessment durch (Urk. 7/2 8). Am 3. August 2010 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med.

C.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilita tion (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 7/45) mit dem Ergebnis einer zumutba ren 100%igen Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Untersuchung vom 5. Oktober 2010 im D.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychothe rapie, wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei depressiver Symptomatik diagnos tiziert (Bericht vom 1. Dezember 2010, Urk. 7/57). Seit November 2010 stand der Versicherte zudem in ambulanter psychologischer Behandlung bei Psycho loge E.___ sowie Dr. med . F.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, wobei diese ihn aus psychischer und körperlicher Sicht zu 70 % arbeitsunfähig erachteten (Bericht vom 18. März 2011, Urk. 7/63). Am 5. Oktober 2011 er statte te die B.___ die von der SUVA in Auftrag gegebene Aktenbeur tei lung (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 19. April 2012 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Versicherungsleis tungen rückwirkend per 1. Februar 2010 ein mit der Begründung, dass ab Be ginn der Observation keine unfallbedingte Be hand lungsbedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbs fähig keit mehr bestehe. Zudem for derte sie für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis

31. Oktober 2011 erbrachte Tag geldleistungen im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu rück, während sie auf die Rück forderung der übernommenen Heilkosten ver zich tete (Urk. 7/93). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/101 ) wies die SUVA mit Ent scheid vom 8. Juni 2012 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am

11. Juli 2012 Beschwerde mit den Anträ gen , der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, ihm seien weit erhin die gesetz lichen Leistungen auszurichten, von einer Rückerstattung der bereits aus ge richteten Leistungen sei abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechts pflege sowie die unentgeltliche Rechtsver tretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit dem Be s ch werdeführer am 5. September 2012 zugestellter (Urk. 8) Beschwerde antwort

vom 30. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, sofern für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. 1.3 1.3.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt

mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3.2

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4

Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, De pression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zieh ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.5 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5.2

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein t rächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausal zu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren

Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herange zogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeic h net werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341

S.

409 E.

3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Versicherungsleistun gen

rückwirkend per 1. Februar 2010 zusammengefasst damit, aufgrund der Obser va tion des Beschwerdeführers und gestützt auf die ausführliche, voll be weis kräf tige Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 sei aus gewiesen, dass der Endzustand ab dem 1. Februar 2010 erreicht und der Be schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit ein geschränkt gewe sen sei. Dies lasse sich auch in Einklang bringen mit der übri gen medizinischen Aktenlage. Daher sei auch die Rückforderung von Taggel dern im Betrag von Fr. 90‘532.20 zu Recht erfolgt (Urk. 2, Urk. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, das Observations material sei unklar und interpretationsbedürftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Bevor ein Entscheid möglich sei, seien weitere medizinische Ab klärungen zu tätigen. Er sei nicht gesund und uneingeschränkt leistungsfähig. Er sei schon vor dem Unfall gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Durch den Un fall hätten die Beschwerden eindeutig zugenommen (Urk. 1). 3. 3.1

In der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 (Urk. 7/77) hie l ten Dr. med. G.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, so wie med. pract . H.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH , fest, dass sich der Beschwerdeführer während der ersten Observationspe rio de häufig in der Snackbar „ One Point“ aufgehalten habe und dort allenfalls auch als Gastgeber und mit kleinen Handreichungen tätig gewesen sei. Am 12. Februar 2010 habe er observiert werden können, wie er nach I.___ zum an beraumten Assessment gefahren sei, wobei er vom Bewegungsmuster her agil und unbehindert gewirkt habe. Im Rahmen des Assessments hätten ständige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule im Vordergrund des Beschwerdevortrags gestanden, wobei sich jedoch erhebliche Inkonsistenzen, eine massive Selbstli mi tierung und eine insgesamt erhebliche Symptomausweitung ergeben h ätten , so dass das ermittelte Funktionsprofil nicht als ergonomisch nachhaltig und re präsentativ für das effektive Funktionsvermögen des Beschwerdeführers habe taxiert werden können. D as Videomaterial der zweit en Observationsperiode zeige den Beschwerdeführer – in deutlicher Diskrepanz zu den Verhaltensmus tern an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. August 2010 – mit völ lig un behinderten Bewegungsmustern und in lebhaftem sozialem Kontakt im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführe r eines gut frequentierten Take away für Pizza. Dabei habe der Beschwerdeführer auch mehrfach observiert werden können, wie er eine Pizza per Auto an Privatadressen ausgeliefert habe. Teils habe der Be schwerdeführer bis spät nachts nach Betriebsschluss observiert wer den können, teils auch beim Einkauf von je mindestens 12 Kilogramm schweren Getränke ge binden beim Grossverteiler, mit denen er ohne weiteres habe hantieren können. Der Beschwerdeführer habe eine zügige Fahrweise und eine gute Kon takt fähig keit mit den Gästen des insgesamt ausgesprochen gut frequentierten Lokals gehabt. Die Beweglichkeit von Rumpf, Thorax, Hals und Armen sei nicht eingeschränkt ge wesen. Der Gegensatz zum beim Kreisarzt demonstrierten Be hinderungs muster sei eklatant und könne eigentlich nur mit einer bewusst ge steuerten Krankheits darstellung erklärt werden. Das psychologische Zeugnis von Psychologe

E.___ vom 18. März 2011 stütze sich vorwiegend auf subjektive Angaben des Be schwer deführers. Die rudimentär beschriebenen defizitären Leistungen in ein fachen Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitstests seien im untersten Leistungs bereich bzw. wiesen mindestens auf mangelnde Anstren gungsbereitschaft hin bzw. seien eher wahrscheinlich Ausdruck einer bewussten Vermeidung von rich tigen Resultaten. Das observierte Aktivitätsmuster bzw. das Muster der beobach teten sozialen Aktivitäten von Ende Juli/Anfang August 2010 schliesse eine re levante Depression aus und stehe in klarem Widerspruch zu dem, was der Be schwerdeführer über sich, seine Tagesstruktur und seine Ak tivität berichte. Es müsse insgesamt gefolgert werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über sein Befinden un d seine Aktivität im Alltag sowie das vordemonstrierte kör per liche Funktionsmuster durch ihn willentlich gesteuert verfälscht worden seien. Es gebe keinen medizinischen Erklärungsansatz, die dokumentierten Diskrepan zen anders zu erklären. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der observierten Tätigkeiten gezeigt, dass er ganztägig leichte Ar beiten durchführen könne. Gelegentlich seien auch offensichtlich Hebebelastun gen bis mindestens ca. 15 Kilogramm möglich. Auch als Hilfskoch sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. An gesichts der vorbestehenden vor dem Unfall möglicherweise schon leicht ein ge schränkten Zumutbarkeit hinsichtlich von körperlich belastenden Arbeiten könne zum aktuellen Zeitpunkt keine u nfallbe dingte relevante Einschränkung mehr festgestellt werden. Wahrscheinlich gelte diese Einschätzung der Arbeits fähig keit bereits für die erste Observationsperi ode , da zu dieser Zeit das HWS- Assessment der B.___ kein kon sistentes Einschränkungsmuster habe feststellen können, bedingt durch abnor mes Krankheitsverhalten und massive Selbstlimitierung sowie Inkonsistenzen. Die Observation mache es überwiegend wahrscheinlich, dass die entscheidende Besserung schon längst eingetreten sei. Körperliche Behandlungsmassnahmen und auch psychotherapeutische Massnah men würden nicht zu einer weiteren Verbesserung beitragen. Unfallbedingte be handlungsbedürftige Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mehr vorhanden. 3.2 3.2 .1

Die mit „Aktenbeurteilung“ betitelte Stellungnahme der B.___ vom

5. Oktober 2011 stützt sich ganz w esentlich auch auf die von der B.___ , med. pract . J.___ und Dr. med . K.___ , Fachärzte Physi ka lische Medizin und Rehabilitation FMH, durchgeführten

Untersuchun gen des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2010 , weshalb es sich nicht um eine reine Aktenbeurteilung handelt. Anhaltspunkte, wonach sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch die B.___ ver ändert hätte, sind den Akten keine zu entnehmen und machte der Beschwer de führer auch nicht geltend. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Un tersuchung durch die B.___ zusätzliche Erkenntnisse erbracht hätte . Dies umso mehr, als sich Untersuchungen des Beschwerdeführers durch inkonsi stentes Verhalten und Selbstlimitierung auszeichnen, wie nachfol genden Erwä gungen aufzeigen, und damit die Glaubwürdigkeit des Beschwer deführers grund sätzlich anzuzweifeln ist. Die Stellungnahme

wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) sowie den Ergeb nissen der Observation vom 14. Januar bis 12. März 2010 und vom 30. Juli bis 4. August 2010 abgegeben . Dr. G.___ und med. pract . H.___ legten

die medi zinischen Zu sammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dar

und begrün de ten ihre

Sch lussfolgerungen nach vollziehbar. Sie setzten sich auch mit den divergierenden Berichten des D.___ vom 1. Dezember 2010 und von Ps y chologe

E.___ sowie Dr. F.___ vom 18. März 2011 auseinander und zeigten auf, we shalb nicht darauf abgestellt werden kann. Damit kommt d er Be urteilung vom

5. Oktober 2011 grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E .

1.5).

3.2 .2

Gestützt auf die Beurteilung der B.___ ist davon auszugehen, dass der Endzustand am 1. Februar 2010 erreicht und ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit gegeben war. Nachdem be reits med. pract . J.___ und Dr. med. K.___ nach durchgeführtem Assess ment vom 12. Februar 2010 bei fehlendem Zugang für aktive wie auch passive Therapieformen eine Wiederaufnahme der Arbeit empfahlen (vgl. Bericht vom 10. März 2010, Urk. 7/28 S. 3 f.) und auch Dr. C.___ im kreisärztlichen Un tersuchungsbericht vom 3. August 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Koch attestierte (Urk. 7/45 S. 3), findet diese Einschätzung auch in der übrigen medi zi nischen Aktenlage ihre Stütze. Was der Beschwerdeführer hiergegen vor bringt,

erschöpft sich in einer Darstellung seiner abweichenden Sicht der Dinge, ohne sich mit den Schlussfolgerungen der B.___ vertieft ausei nander zusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.

2.3). Insbesondere liess der Beschwerdeführer die diversen Divergenzen zwi schen observierten Tätigkeiten und den anlässlich der Untersuchung in der B.___ und der kreisärztlichen Untersuchung gezeigten körperli chen Funktionsmustern gänzlich unkommentiert. Nicht massgebend ist, ob der Be schwer deführer die beobachteten Tätigkeiten mit oder ohne Beschwerden durch führte, sondern die Tatsache, dass er Tätigkeiten im Umfang eines 100%-Pen sums ausführen konnte, die mit den gegenüber den untersuchenden Ä rzten vorgetragenen Beschwerden, den gezeigten Leistungen und der berichteten Ta gesstruktur

nicht in Einklang zu bringen sind .

So erkannten beispielsweise med.

pract . J.___ und Dr. K.___

anlässlich des durchgeführte n Assess ment s vom

12. Februar 2010 ohne Kenntnis der Observationsergebnisse eine er heb liche Symp tomausweitung (Urk. 7/28 S. 3). Zum Schmerzverhalten notierten sie „über vorsichtige Bewegung, häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen, häu fige ver bal e Schmerzäusserung“ (Urk. 7/28 S. 8). Damit ver mag der Beschwer deführer mit der geltend gemachten gelegentlichen Schmerz mimik, welche von der Beschwer degegnerin verkannt worden sei, die Diskrepanz zu den anlässlich der ersten Ob servationsperiode

beobachteten Bewegungsmustern nicht zu er klären. Ge gen über Kreisarzt Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe Ängste beim Autofahren und bemerke erst nach einer halben Stunde, dass er ir gendwo ganz anders hingefahren sei, da er vergessen habe, welches Ziel er habe. Er könne nicht viel machen. Meistens sitze oder liege er zu Hause. Er könne nur zwei bis drei Stunden pro Tag auf sein. Gelegentlich könne er zu Hause etwas kochen. Manchmal gehe er zu Einkäufen ausser Haus, wobei er al lerdings keine Ein kaufs taschen tragen könne (Urk. 7/45 S. 2). Weshalb der Be schwerdeführer gleich zeitig jedoch ausgedehnte Tätigkeiten im Rahmen des Take away inklusive Auslie fe rung von Pizzagerichten und Einkaufen sowie Tra gen von Getränke ge binden mit zügiger Fahrweise im Verkehr bis teilweise spät in die Nacht verrichten konnte, vermochte er nicht darzulegen . Da d er Beschwer deführer die einzelnen beobach teten Täti gkeiten nicht in Abrede stellte, ist die Glaubwürdigkeit des Be schwerdeführers mit grossen Zweifeln behaftet. 3.2.3

Aufgrund der überzeugenden Feststellungen in der Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011 kann somit davon ausgegan gen werden, dass ab Be ginn der Observation am 1. Februar 2010 keine unfallbedingte Behandlungs bedürftigkeit und keine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr ersichtlich war und bestand, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 abschloss und die Taggelder sowie die Heilbe hand lung auf diesen Zeitpunkt einstellte und den Anspruch auf eine Rente ver nein te . Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweis würdigung ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezembe r 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1

Lediglich im Hinblick auf eine allfällige Integritätsentschädigung bleibt z u prü fen, ob zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten somati schen und psychischen Beschwerden

– soweit überhaupt (noch) vorhanden - und dem Unfall ein kausaler Zusammen hang besteht. 3.3.2

Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalles vom 14. November 2009 ein kranio -zervikales Beschleunigungs trauma II. Grades (Urk. 7/34) mit wahrscheinlicher commotio cerebri (Urk. 7/10) sowie eine Rippenkontusion Costae 6-12 postero -lateral links erlitten hatte. Weiter ist unstreitig und ergibt sich aus den Akten, dass nach dem Unfall mit tels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Be reich der HWS, des Thorax und der Clavicula festgestellt werden konnten (Urk. 7/34 S. 3, Urk. 7/10, Urk. 7/16). Das MRI des Schädels war unauffällig. Das MRI der HWS und LWS (Lendenwirbelsäule) zeigte Bandscheibenprotrusio nen C5/6, C6/7 und L5/S1 (Urk. 7/28 S. 1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin gestützt auf die Ausführungen von Kreisarzt Dr. C.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/45 S. 3) sowie der B.___ vom

5. Oktober 2010 (Urk. 7/77 S. 11) davon ausging, dass keine mit dem Un fallereignis zu sammen hängende organisch strukturelle Läsionen im Bereich der HWS und der LWS nachgewiesen werden konnten (Urk. 2 S. 5). Für die vom Beschwerde füh re r sinngemäss geltend gemachte , gänzlich unsubstantiiert ge bliebene, richtungge bende Verschlimmerung des Vorzustandes fehlen jegliche Anhaltspunkte. Damit gilt es, die Unfallkausalität der geklagten Schmerzen im Kopf und der gesamten Wirbelsäule sowie die psychischen Beschwerden zu be urteilen (vgl. Urk. 7/28 S. 2). 3.3.3

Die Beschwerdegegnerin erachtete aufgrund der beim Beschwerdeführer in den ersten Wochen und Monaten nach dem Unfall vom 14. November 2009 aufge tretenen Beeinträchtigungen das Vorliegen eines für Schleudertraumaverletzun gen typischen Beschwerdebildes als zumindest teilweise erstellt (Urk. 2 S.

6). Dem ist gestützt auf die Akten beizupflichten (Urk. 7/34 S. 2, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/16). Damit ist rechtsprechungsgemäss auch vom Bestehen eines natürli chen Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schleudertrauma und den daraus resultierenden Beschwerden auszugehen. 3.3.4

Die Beschwerdegegnerin nahm eine Adäquanzprüfung nach den modif izierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss BGE 134 V 130 E. 10.3 vor, was angesichts der Tatsache, dass die erstmals von Dr. med. L.___ , FMH Physikalische Medi zin, im Bericht vom 2. Februar 2010 (Datum Eingangsstempel) erwähnten psy chischen Beschwerden erst im November 2010 zu einer Behandlungsaufnahme führten (Urk. 7/57, Urk. 7/59, Urk. 7/63), nicht zu beanstanden ist. Zutreffend ist auch, dass der Autounfall als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusehen ist. Auch die praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. E. 1.5.2) hat die Beschwerdegegnerin korrekt beurteilt und ver nein t (Urk. 2 S. 7 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Be schwerden und dem Unfall vom 14. November 2009, weshalb die Beschwer de gegnerin zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2010 sämtliche Leistungs an sprüche verneint hat. 4. 4.1 4.1.1

Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat ten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). 4.1.2

Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E . 1, je mit Hinweisen).

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 12 7 V 469 E . 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteil ung zu führen (BGE 127 V 469 E . 2c mit Hinweisen). 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin erfuhr erst Mitte Mai 2010 aufgrund der durch die A.___ vorgenommene Observierung, dass der Beschwerdeführer seine Be schwerden und Einschränkungen bereits im Februar 2010 stark übertrieben dar stellte, um in den Genuss von Leistungen zu kommen (Urk. 7/69). Beim Ob ser va tionsmaterial handelt es sich nicht nur um ein neues Beweismittel, sondern auch um neue Tatsache n , die die Verwaltung bei der Ausrichtung von Leis tungen ab Februar 2010 nicht kennen konnte und die offensichtlich geeignet war en , rück wir kend zu einer anderen Beurteilung des l eistungsbegründenden Sachverhalts und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen, womit die Vor aussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt sind. 4.2.2

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich , dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Februar 2010 keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen hat. Vom

1. Feb ruar 2010 bis 31. Oktober 2011 wurden ihm unbestrittener massen Taggel der im Gesamtbetrag von Fr. 90‘532.20 ausgerichtet. Die Rück forderung dieser unrechtmässig bezogenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom

19. April 2012 (Urk. 7/93 ), bestätigt durch den angefochtenen Ein spracheentscheid , erfolgte somit ebenfalls zu Recht. 5 . 5 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). 5 .2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E.

2c S.

307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig ge ringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen fi nanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S.

235). 5 .3

Die Beurteilung der B.___ vom

5. Oktober 2011

vermag in all en Punkten zu überzeugen. Sie stützt sich auf umfangreiches Observationsmaterial und steht mit der übrigen medizinischen Aktenlage in somatischer Hinsicht in Ein klang. Abweichungen zu den Einschätzungen von P sychologe

E.___ und den behandelnden Ärzten des D.___ sind nachvollziehbar begründet. Der Be s chwerde führer beschränkte sich im Wesentlichen darauf , das Observationser gebnis in Frage zu stellen, ohne sich mit den in der Beurteilung der B.___ aus führlich diskutierten Diskrepanzen zwischen der in den Untersu chungen gezeigten körperlichen Leistungsfähigkeit und den beobachteten Tätig keiten so wie der daraus gefolgerten willentlich gesteuerten verfälschten Krank heitsdar stellung

vertieft auseinanderzusetzen . Daher

erweist sich die Beschwerde von vorn herein als aus sichtslos , weshalb das Gesuch um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aus sichts losig keit abzuweisen ist . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube