Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985 , absolvierte ab 13. August 2001 eine Lehre als Zimmermann bei der Z.___ , und trat, nachdem er die Lehr abschlussprüfung nicht bestanden hatte, per 1 2. August 2004 aus der Firma aus (vgl. Urk. 9/2). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (S uva ) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 9/1). Ansch l iessend arbeitet e er im Gartenbauunternehmen seines Vaters und absolvierte dort ab August 2005 eine dreijährige Lehre als Landschaftsgärt ner ( Urk. 9/11, 9/17 ). Vom 1. April bi s 10. Juli 2009 war er bei A.___
als Landschaftsgärtner angestellt und üb er den Arbeitgeber bei der Versicherung
Y.___
obligatorisch gegen Un fälle und Berufskrankheiten versichert ( Urk. 3/6/26/9-13).
Mit Formular vom 25. Juni 2010 meldete die Z.___
der Suva eine Berufs krankheit mit Schadensdatum 31. Dezember 2009 und teilte mit, dass während der Lehre als Zimmermann keine allergischen Reaktionen aufgefallen seien ( Urk. 9/1). Bereits am 30. November 2009 hatte sich der arbeit s lose Versi cherte bei der Invalidenversicherung wegen allergischer Reaktionen auf Pflan zen und Tiere, Asthmaanfällen und Atemnot für berufliche Massnahmen ange meldet ( Urk. 3/6/21).
Die Suva holte in der Folge ärztliche Berichte zur Abklärung einer Berufskrank heit und zur Prüfung des Erlasses einer rückwirkenden Nichteignungsverfügung ein ( Urk. 9/6, 9/19, 9/22-25, 9/28-30, 9/33-34). Am 1. Oktober 2010 teilte sie dem Versic herten, der am
23. August 2010 eine Lehre als Informatiker begon nen hatte (vgl. Urk. 6/3/44), mit, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Berufskrankheit vor allem die Exposition als Landschaftsgärtner massgebend sei, die entsprechende n Betriebe jedoch nicht ihr unterstellt seien ( Urk. 9/35). Ab 4. April 2011 wurde der Versicherte wegen psychische r Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 3/5/72/1). Die Arbeitgeberin teilte ihm am 27. April 2011 die sofortige Auflösung des Lehrvertrages als Informatiker mit ( Urk. 3/7, vgl. auch 3/5/73). Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Au sbildung zum Infor matiker EFZ, Fachrichtung Support , bei der
B.___ ab 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 ( Urk. 3/5/80).
Am
14. Oktober 2011 gelangte die Suva im Rahmen der Abklärun g der Zuständig keit an die Y.___ und ersuchte diese als Versicherungsträger der Firma A.___ , bei welcher der Versicherte zuletzt Kontakt zu den ge fährdenden Stoffen gehabt habe, um Beurteilung des Vorliegens einer Berufs krankheit und um entsprechende Orientierung, damit zur Frage der Nicht - eignungsverfügung Stellung genommen werden könne ( Urk. 9/45). 1.2
Die Y.___ nahm den Fall anhand und holte eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 6. F ebruar 2012 ein ( Urk. 9/57). Sie
teilte dem Versicherten am 20. Februar 2012 mit, dass keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege und die festgestellte Krankheit auch nicht ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tä tigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht wor den sei ( Urk. 9/59). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 23. Februar 2012 fest ( Urk. 9/64). Der anwaltlich vertretene Versicherte liess dagegen am 26. März 2012 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm bis zum Abschluss seiner vierjährigen Ausbildung als Informatiker eine Übergangsrente sowie eine Integ ritätsentschädigung wegen Berufskrankheit zuzusprechen. Eventualiter sei eine Nichteignungsverfügung zu erlassen ; subeventuell seien ergänzende Abklärun gen zu veranlassen ( Urk. 9/73).
Am 24. Apri l 2012 teilte die Suva der Y.___ mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht gegeben seien ( Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies die Y.___ die Einspra che des Versicherten unter Verneinung des Vorliegens einer Berufskrankheit ab und wies ihn auf die Zuständigkeitsregelung zum Erlass einer Nichteignungs verfügung gemäss Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) hin ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid
liess X.___ am 28. Juni 2012 Beschwerde erheben und bean tragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen, dem Beizug der Akten der Invaliden versicherung und neuerlichem Entscheid bezüglich einer Berufsunfähigkeit be ziehungsweise Nichteignung an die zuständige Versicherung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Bezug auf die Erwerbstätigkeit als Landschaftsgärtner die Berufsunfähigkeit festzustellen beziehungsweise eine Nichteignungsverfügung zu erlassen. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Beiladung der Suva zum Verfahren und um Bestellung von Rechtsanwältin Pia Dennler -Hager zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 15). Mit der Replik vom 3. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt präzisieren ( Urk. 17 S. 2): „1.
Es sei in Aufhebung von Dispo. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids das Verfahren für
ergänzende Abklärungen und neuerlichen Entscheid bezüglich einer Berufsunfähigkeit
bzw. Nichteignung an die zuständige Versicherung zurückzuweisen. 2.
Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht fähig ist, den Beruf des Landschaftsgärtners/Gartenbauers künftig
auszuüben, 3.
Eventuell: Es sei das Verfahren zum Entscheid über allfällige finanzielle Ansprüche des
Beschwerdeführers wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Eventuell: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva sei unter Zustellung des
Urteils im Beschwerdeverfahren einzuladen, über die Nichteignung des Beschwerde -
führers zur Ausübung des Berufes des Landschaftsgärtners/Gartenbauers zu ent -
scheiden, soweit die Suva nicht ins vorliegende Beschwerdeverfahren beigeladen
wird.“ Die Beschwerdegegnerin hielt in der Replik vom 2 0. Dezember 2012 am Antrag auf Beschwerdea bweisung fest ( Urk. 21) Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Gegenstand des angefochtenen Entsch eides bildet die Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit und allfälliger Leistungsansprüche hieraus. Sinngemäss nicht eingetreten ist die Beschwerdegegnerin auf den in der Einsprache vom 2 6. März 2012 eventualiter gestellten Antrag auf Erlass einer Nichteignungs verfügung . Dabei verwies sie zu Recht auf die gesetzliche Zuständigkeitsord nung ( Urk. 2 S. 5) :
Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 78 VUV kann die S uva als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unf allverhütung
durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizini s che Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen ( Nichteig nung ) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingun gen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfü gung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrich ten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich folglich zu Recht auf den Standpunkt, für den Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht zuständi g zu sein , und verwies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Zuständigkeit der Suva, an welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Aktenlage jedoch seit deren Verzicht auf Erlass einer Nichteignungsverfügung ( vgl. Urk. 9/76) nicht gelangt ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren beantragen lässt, die Be schwerdegegnerin habe eine Nichteignungsverfügung zu erlassen respektive die Unfähigkeit der Berufsausübung festzustellen ( Urk. 17 S. 2), ist dementspre chend
auf di e Beschwerde nicht einzutreten.
Zum Antrag auf Beiladung der Suva zu diesem Verfahren ist zunächst festzuhal ten, dass das Gericht entscheidet, wer als Beteiligter in den Schriften wechsel einbezogen wird , und kein Anspruch auf Beiladung besteht (vgl. BGE 125 V 80 E. 8a). Da die Suva mit Schreiben vom 2 4. April 2012 ( Urk. 9/76) vom Erlass einer Nichteignungsverfügung absah , und der Entscheid über das Vorlie gen einer Berufskrankheit für die Suva keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung nach sich zieht, ist auf eine Beiladung zu ver zichte n . 1.3
Weiter ist
d er Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
Sinn und Zweck einer Nichteignungsverfügung nicht darin beste ht, der versicherten Person Ansp ruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit . a und b VUV zu verschaffen. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung oder lässt Rückschlüsse auf die Höhe des Invaliditätsgrades zu. Durch eine solche Verfü gung soll vielmehr ein gefä h rdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risi kobehafteten Tätigkeit ausgeschlossen werden und so ein gesundheitlicher Schaden des Arbeitnehmers abgewendet werden; zudem schützt sie den Arbeit nehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und der vertraglichen Arbeitspflicht .
Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll der wirtschaft liche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteig nungsverfügung
– nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG
– verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausge - glichen werden. Einen wirtschaftlichen Schaden durch die Nichteignungs - verfügung kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfü gung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 1 6. Aug ust 2010 E. 7.1 mit diversen Hin weisen).
Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, es sei der Anspruch auf eine Über gangsrente (gemeint wohl: Übergangsentschädigung) zu prüfen ( Urk. 17 S. 8), kann damit mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht auf die Be schwerde eingetreten werden. Auch stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteignung, wie vom Beschwerdeführer mit der von ihm wiederholt ge forderten Koordination der Verfahren im Sinne eines „inhaltlichen Mindest konsens “ (vgl. unter anderem: Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 ff., 17 S. 6 ff.) ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Diesbezüglich ist er ohne Weiterungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu in der Ver nehmlassung vom 1 7. August 2012 ( Urk. 8 S. unten) verwiesen.
Materiell zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer an einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 UVG leidet . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3) . 2.2
2.2.1
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BG E 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 2.2.2
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinwei s; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 E. 3c auf g rund der Materialien einge hend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversi cherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrank heit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typi schen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 E. 2b mit Hin weis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 2.2.3
In BGE 117 V 354 erkannte das Bundesgericht , dass die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Ver ursachung gleichgestellt wird. 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4
Gemäss Art. 102 UVV ist bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiede nen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der Ver sicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. 3. 3.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen gestützt auf die Beurtei lung von Dr . C.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 9/57) erwogen, dass weder die verschiedenen nachgewiesenen Inhalationsallergene noch die Arbeiten als Landschaftsgärtner in der Liste gemäss Anhang 1 UVV aufgeführt seien, wes halb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG falle.
Auch sei die festgestellte Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwie gend durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landschaftsgärt ner ausgelöst worden. Vielmehr bestehe eine schicksalshafte atopische Disposi tion mit einem mit 13 Jahren aufgetretenen Heuschnupfen, hierfür typischen Allergien auf viele Pollen, Tiere und Hausstaubmilben und einer typischen Familienanamnese. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liege ebenfalls nicht vor, seien doch keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten aufgetreten; zudem sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der Exposition wieder beschwerde frei gewesen ( Urk. 2 S. 5). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst und reduziert auf die Frage der Berufskrankheit geltend machen , dass zwar unbestritten sei, dass die Pollen, welche die Rhinokonjunktivitis und das Asthma auslösen , nicht in der Scha d stoffliste gemäss Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, dies werde sich je doch de lege ferenda möglicherweise ändern, seien die Schadstofflisten doch gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in Überar beitung und in Einklang mit dem übergeordneten gesamteuropäischen Recht zu bringen. Zudem könne als erhärtet gelten, dass erfahrungsgemäss der Beruf des Gartenbauers neben der natürlichen Belastung durch Pflanzen und Pollenflug auch mit einem Arsenal künstlich produzierter Belastungsfaktoren einhergehe, welche das allergiebedingte Berufsrisiko deutlich erhöhten. Eine Kontaktallergie sei bereits 2008 thematisiert worden. Durch die Tätigkeit als Gartenbauer habe die vorbestehende Empfindlichkeit eine massive Symptomverstärkung erfahren. Da diese Arbeit auch den Umgang mit Schadstoffen beinhalte, welche in der Schadstoffliste enthalten seien, genüge eine vorwiegende Verursachung von 50 % gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG für die Bejahung der Berufskrankheit , zumal der hier zu beurteilende Fall mit dem in der Gerichtspraxis anerkannten „Bäckerasthma“ vergleichbar sei.
Nicht haltbar sei die These der endogenen Genese von Dr. C.___ , auch sei eine familiäre Vorbelastung jedenfalls nicht gehäuft gegeben. Des Weitern dürfe einem blossen Aktenbericht kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, zumal die Beurteilung von Dr. C.___ nicht schlüssig sei und aufgrund seiner „Unternehmensnähe“ lediglich als interner Bericht zu werten wäre ( Urk. 1 S. 18 ff . , 17 S. 11 ff . ). 4. 4.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, erstellte im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung auf grund einer Rippenbuckelkorrektur vom 1 8. Dezember 2003 (vgl. Urk. 3/6/3) am 1. Juni 2004 erstmals einen Bericht zu Handen der IV-Stelle. Seine Diagnose lautete auf einen Status nach Rippenbuckelkorrektur am 1 8. Dezember 2003, eine Rhinokonkjunktivits /Asthma-äquivalent bei Staube xposition seit früher Kindheit ( Urk. 3/6/6).
Dr . med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte gestützt auf seine Abklärungen vom 2 7. Juni 2008 ( unspezifizische
Bronchoprovokation mit Methacholin , Lungenfunktionsprüfung, Pricktext ) eine Rhinokonjunktivitis
pollinos a und ein Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Gräserpollen , Getreide, Baumpollen, Beifusspollen , Katze und Hund. Anam nestisch notierte er einen seit 2002 bestehenden H e uschnupfen, welcher vor al lem i m April sowie im Juli/August bei m Mähen von Rasenflächen auftrete. Bei kurzärmeliger Arbeit im Sommer als Landschaftsgärtner bekomme d er Be schwerdeführer Hautausschläge und er leide an einer Dyspnoe beim Arbeiten mit der Kettensäge ( Urk. 3/6/20/3-7).
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin der Suva, stellte sich in ihrer Beurteilung vom 2 9. Juli 2010 auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer eine schicksalhafte atopische Disposition mit polyvalenter Sensibilisierung vom Typ-1 gegenüber saisonalen und perennialen Inhalationsallergenen bestehe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik durch die Tätigkeit als Landschafts gärtner gekommen. Ob diese saisonal oder ganzjährig sei, sei aus den Unterla gen nicht zu erkennen; ebenso
wenig sei ersichtlich, aus welchem Grund er die Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgegeben habe. Sicher sei unbestritten, dass Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den verschiedensten Pflanzen und Gewächsen hätten, was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung beziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik sein könne. Vor einer abschliessenden Beurteilung emp fahl Dr. F.___ die Einholung zusätzlicher ärztlicher Unterlagen ( Urk. 9/19) .
Darauf holte die Suva unter anderem Unterla gen von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie sowie Phlebologie SGP, ein. Dieser hatte den Beschwerdeführer am 2 7. August 2009 (vgl. Urk. 9/5) auf Überwei sung von Dr. D.___ untersucht und diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2009 eine Rhinokonjunktivitis und ein Asthma pollinosum bei polyvalenter Soforttypsensibilisierung insbesondere auf Gräser-, Roggen- und Beifusspollen .
Trotz Fehlens eines präzisen Beschwerdekalenders sei doch klar, dass für diese ausgeprägte Soforttypallergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien. Er empfehle eine Kurzzeitsensibilierung . Natürlich sollte der Beschwer deführer keine Haustiere halten; den Berufswechsel vom Gärtner zum Agrar techniker erachtete Dr. G.___ als sinnvoll ( Urk. 9/6). In einem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. Februar 2010 erklärte
Dr. G.___ , dass ihn der Be schwerdeführer im Juli 2002 und im September 2004 dreimal wegen juckender Quaddeln beim Schwitzen aufgesucht habe. Die Rhinokonjunktivitis und die Atembeschwerden in den Sommermonaten bestünden seit Jahren, hätten jedoch gemäss seinen Angaben nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Er erachtete eine weitere Beschäftigung als Gärtn er mit intensiver symptomatischer Therapie und Immuntherapie nicht als ausgeschlossen; eine Umschulung sei jedoch si cher sinnvoll ( Urk. 3/6/31) .
Dr. D.___ b estätigte in seinem Bericht zuh anden der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2010 die Diagnosen von Dr. G.___
und notierte ana m n estisch, dass der Beschwerdeführer als Gartenbauer bei Anstrengung zunehmend unter ver stärkter Atemnot, Augen b rennen und triefender Nase gelitten habe. Seit zirka Frühling 2008 sei er im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/6/28/4-8). In einem Schreiben vom 3. September 2010 erklärte er zur Frage der Suva, ob es in den Jahren 2004 bis 2008 zu Arbeitsunfähigkeiten als Landschaftsgärtner gekommen sei ( Urk. 9/26), dass abgesehen von diversen Ar beitsunfähigkeiten aus anderen Gründen (Rückenschmerzen, kleinere Unfälle, etc.) einzig zwischen dem 2 4. Juni und dem 2. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/30).
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin der Suva, notierte gestützt auf seine ärztliche Beurteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 9/33), dass in den Jahren 2004 bis 2009 eine richtungsgebende Ver schlimmerung einer nicht-beruflichen Pollenallergie durch die Exposition bei der Arbeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG eingetreten sei ( Urk. 9/34). 4 .2
Am 1. März 2011 erstellte das I.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten. Neben einer allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Abklärung wurde der Be schwerdeführer einer fachärztlichen pneumologischen Untersuchung unterzo gen. Anamnestisch aufgeführt wird darin ein seit Kindheit bestehender Heu schnupfen. Seit Jahren tr e te im Sommer bei Aufenthalt im Freien ein Husten auf. Auch bestehe eine anstrengungsinduzierte Komponente der Beschwerden, weshalb keine sportlichen Betätigungen durchgeführt würden. Ein Bruder des Beschwerdeführers leide ebenfalls an Asthma bronchiale. Gestützt auf diverse Testungen und die bisherigen medizinischen Akten lautete n die
pneumologi schen Diagnosen auf ein exogen allergisches Asthma bronchiale mit im Prick-Test beziehungsweise in der RAST-Untersuchung positivem Resultat auf Gräser und Roggen, frühblühende Bäume (Birke, Hasel, Erle), Beifuss, Hausstaub-Milben, sowie Katzen- und Hundehaare, hyperreagible Atemwege mittelschwe ren Grades und eine Rhinokonjunktivit i s
pollinosa . Unter antiasthmatischer Be handlung in der gefährdeten Jahreszeit sowie Inhalationen zur Symptomen kontrolle während des ganzen Jahres bestehe aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausser im Beruf als Landschaftsgärtner. Diese Tätigkeit sollte nicht mehr ausgeübt werden und es erscheine in der Rückschau klar, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landschaftsgärtner nie hätte beginnen sollen ( Urk. 3/5/57/24-27).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aufgeführt, dass der Beschwerde führer, da er die Lehre zum Landschaftsgärtner im Betrieb s eines Vaters absol viert habe, bei Beschwerden entsprechend geschont respektive von gewissen Arbeiten habe dispensiert werden können. Jedoch sei die Lehre zum Land schaftsgär t ner von Anfang unge eignet gewesen, weshalb seit deren Beginn eine theoretische Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit von 30 % vorgelegen habe ( Urk. 3/5/57/30). 4 .3
Sodann erstellte Dr. C.___ als beratender Experte
der Beschwerdegegne rin am 6. Februar 2012
ein Aktengutachten . Seine Schlussfolgerungen lauteten dahingehend, dass weder die verschiedenen Inhalationsallergene noch die Ar beiten als Landschaftsgärtner in den entsprechen den Listen im Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, weshalb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG zu beur teilen sei.
Wie bereits Dr. F.___ festgehalten habe, bestehe beim Beschwerdeführer eine schicksal hafte atopische Disposition . Dabei spiele die Vererbung eine Rolle, seien doch beide Eltern und ein Bruder ebenfalls davon betroffen. Je stärker die Veranlagung , desto früher manifestierten sich – bei entsprechender Disposition – die Allergien. So habe der Beschwerdeführer typischerweise mit 13 Jahren an Heuschnupfen zu leiden begonnen. Auch seien die nachgewiesenen Allergene auf viele verschiedene Pollen, aber auch auf Tiere und Hausstaubmilben typisch für eine Allergie. Die positive Familienanamnese, der Zeitpunkt des Besch wer de beginns und vor allem die Polysensibilisierung würden auf eine starke endo gene Veranlagung hinweisen, welche deutlich mehr als 25 % ausmache, wes h alb er der Meinung sei, dass die Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als Landschaftsgärtner ausgelöst worden sei.
Auch das Vorliegen einer richtungsgebenden Verschlimmerung verneinte Dr . C.___ : Wohl seien mutmasslich neue Sensibilisierungen bei der Ar beit als Landschaftsgärtner hinzugetreten, zum Beispiel auf Coniferen . Dies sei jedoch bei der atopischen Veranlagung zu erwarten gewesen und habe insge samt nicht zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt. So seien keine neuen Arbeitsunfähigkeiten hinzugetreten, das Asthma habe sich nicht ver schlimmert und nach Beendigung der Exposition sei der Beschwerdeführer je weils beschwerdefrei gewesen. Da s s sich der Heuschnupfen bei der Arbeit im Freien stärker auswirke und je nach Pollenmenge und Wetter variiere, sei klar ( Urk. 9/56).
Mit Schreiben vom 2 4. April 2012 teilte Dr. med. J.___ Bereichsleiterin der Arbeitsmedizinischen Vorsorge der Suva, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht gegeben seien ( Urk. 9/76). 4 .4
Auf Bitte der Vertreterin des Beschwerdeführers nahm Dr. D.___ am 2 2. Juni 2012 ergän zend Stellung und erklärte , dass beim Beschwerdeführer eine familiäre Häufung von Atopien , mithin eine erhöhte Berei tschaft für Aller gien aller Art in ausgeprägtem Masse vorliege. Die Arbeit als Landschaftsgärt ner sei sicherlich ungünstig, aber nicht unmöglich. Deshalb seien auch keine längeren Arbeitsunfähigkeiten eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich aber über Beschwerden beklagt, welche medikamentös behandelt worden seien. Zu s ätzlich habe er sich aber im Ber uf als Landschaftsgärtner, welcher ihm wohl aufgedrängt worden sei, auch unwohl gefühlt. Der Berufswechsel habe nicht nur wegen der Allergien stattgefunden. Zeitweilig seien zusätzlich psychische Prob leme aufgetreten , welche wohl dazu geführt hätten, dass die Ausbildung zum Informatiker nun in geschütztem Rahmen stattfinde. Zusammenfassend könne er die Ausführungen der Suva unterstützen ( Urk. 3/13). 5 . 5 .1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht an den Folgen eines versi cherten Unfalles (Art. 6 Abs. UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet, zumal es am Erfordernis der Plötzlichkeit fehlt, nachdem der Beschwerdeführer den äusseren, allenfalls schädigenden Faktoren (Aller gene) während längerer Zeit ausgesetzt war und diese nicht plötzlich auf ihn einwirkten.
5 .2 5 .2.1
Erkrankungen der Atmungsorgane stellen eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbei ten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen oder Schimmelpilzen verursacht worden sind (Ziffer 2 lit . b des Anhangs 1 zur UVV). Zwar leidet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Polysensibilisierung unter anderem an einer Sensibilisierung auf Roggen - pollen und Baumwolle; Anhaltspunkte da für , dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner eigentlichen Stäuben von allergieauslösenden Getreidesorten oder von Baumwolle ausgesetzt war , u nd diese die Krankheit verursacht hätten, fehlen aber .
Des Weitern ist keines des nachgewiesenen Inhalationsallergene – wie Dr. C.___ zutreffend ausführte ( Urk. 9/57 S. 1) – in der Liste der schädi genden Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i m Anhang 1 zur UVV
aufge führt. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschafts gärtner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit in der Liste auf geführten Stoffen in Kontakt kam, liegt auf der Ha nd. Jedoch sind den Ak ten keinerlei Anhaltspunkte da für zu entnehmen, dass eine Kontaktallergie durch einen dieser Stoffe ausgelöst wurde. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Hautausschlägen ( Urk. 1 S. 22 mit Verweis auf den Bericht von Dr . E.___ vom 3 0. Juni 2008, Urk. 3/6/20/3-7) , handelt es sich gemäss Dr. D.___ um eine Kontaktallergie auf Koniferen und andere Pflanzen ( Urk. 9/73/6) .
Damit stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG leidet. An dieser Schlussfolgerung ändern weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zu allfälligen zukünftigen Änderungen der Schadstoffliste noch zur Harmonisierung mit gesamteuro - päischem Recht etwas ( Urk. 1 S. 18 ff.). 5 .2.2
Zudem ist gestützt auf die Arztberichte und die übrige Aktenlage auszuschlies sen, dass das Asthma bronchiale mit Polysensibilisierung und
die Rhinokon junktivitis sowie die im Gutachten des I.___ diagnostizierte Hyperreagibilität der Atemwege ausschliesslich oder stark überwiegend, mithin zu m indestens 75 % (vgl. obige E. 2.2.2 ) , durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden ist.
Die Rhinokonjunktivitis nahm gemäss Aktenlage bereits mit zirka 13 Jahren ihren Anfang; gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Bespre chung bei der SUVA vom 1 5. Juli 2010 litt er zudem im Kontakt mit Katzen, Ratten und Hasen schon immer unter Asthma . Zu welchem Zeitpunkt die Sensi bilisierungen auf Gräserpollen , Getreide, Baumwoll- und
Beifusspollen genau aufgetreten sind, kann, da gemäss Aktenlage erstmals am 2 4. März 2006 ein Pricktest von Dr. D.___ durchgeführt wurde (Beilagen zu Urk. 9/73/6), nicht beurteilt werden und ist auch durch ergänzende Abklärungen nicht mehr er stellbar (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
So wies denn auch Dr . G.___ auf das Fehlen eines präzisen Beschwerdekalen ders hin , erklärte aber, dass klar sei, dass für diese respiratorische Soforttyp - allergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien (vgl. Urk. 9/6).
Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 3 0. November 2009 notierte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung allergische Reaktionen au f Pflanzen und Tiere, Asthmaanfä lle, Atemnot, bestehend bereits seit 2002 ( Urk. 3/6/21/8). In der Patientenanamnese im Gutachten des I.___ vom
1. März 2011 werden der Heuschnupfen, das Asthma und Hautallergien als seit der Kindheit vorliegend aufgeführt (vgl. Urk. 3/5/57/13).
Im Lichte dessen sowie der im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beur teilungen erweist sich der Schluss von Dr. C.___ , wonach die posi tive Familienanamnese, der Beginn der Beschwerden und vor allem die Poly sensibilisierung auf eine starke endogene Veranlagung hindeuten würden, wel che seines Erachtens deutlich mehr als 25 % des Ursachenspektrums ausmache ( Urk. 9/57/2), als nachvollziehbar und begründet. Dass es sich beim Bericht von Dr. C.___ um ein Aktengutachten handelt, spricht denn
auch nicht grundsätzlich gegen seinen Beweiswert (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_358/2010 vom 3 0. Juni 2010 E. 5,
U 260/04 vom 1 2. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil U 10/87 vom 2 9. April 1988 E. 5b, nicht publ . in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 ).
Zwar konnte
sich
Dr . C.___ nicht auf eige ne Untersuchungen stützen , d och standen ihm neben den Bericht en von Dr. G.___ vom 1. September 2009 und von Dr. D.___ vom 3. September 2010 auch die von der Suva eingeholten Unterlagen z u r Allergiediagnostik und den Laborbefunden ( Urk. 9/22-25, 9/28-29, 9/30) sowie die Beurteilungen der Suva-Mediziner Dr. F.___ und Dr. H.___ ( Urk. 9/19 und 9/33) zur Verfügung . Selbst wenn die Beurteilung von Dr. C.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Un ternehmensnähe “ als versicherungsinterner ärztlicher Bericht zu werten wäre, änderte dies nichts an dessen Beweiswert, unterliegt doch auch ein versiche rungsinterner Bericht der freien richterlichen Beweiswürdigung
( BGE 123 V 331
E. 1c mit Hinweisen) .
Bestätigt wird die Beurteilung von Dr. C.___ mit dem Schluss auf eine im Wesentlichen endogene Verursachung der Erkrankungen aufgrund einer schicksalshaften atopischen Disposition nicht nur durch die Ausführungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/19), sondern insbesondere auch durch die unmissverständliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Juni 2012, in welcher er auf die familiäre Häufung von Atopien mit erhöhter Bereitschaft für Allergien hinwies ( Urk. 3/13) , und durch die Schlussfolgerung im Gutachten des I.___ , wonach die mit 30 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Land schaftsgärtners seit Beginn dieser Tätigkeit b estanden habe ( Urk. 3/5/57/30), mithin nicht erst durch diese verursacht wurde. 5 .2.3
Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlimmerung der vorbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei atopischer Disposition eingetreten ist, welche aus schliesslich oder stark überwiegend (mit einem Kausalantei l von 75 %) auf die Berufsausübung als Landschaftsgärtner zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 392/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 6.2) .
Wie Dr. F.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 9/19) , haben Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den ve r schiedens ten Pflanzen und Gewächsen , was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung be ziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik se in kann . Jedoch liegt ebenfalls auf der Hand, dass sich - wie Dr. C.___ dar legte ( Urk. 9/56) - eine Rhinokonjunktivitis bei atopischer Disposition der versi cherten Person bei A rbeit im Freien stärker auswirkt und je nach Pollenmenge und Wetter variiert, was für sich alleine aber noch keine richtungsgebende Verschlimmerung der Krankheit darstellt .
Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Suva-Besprechun g vom 1 5. Juli 2010, dass der He uschnupfen ab Beginn der Lehre schlimmer geworden sei, er habe unter Schleimbildung und Augenbrennen gelitten. Sobald er nach Hause gegangen sei und geduscht habe, hätten die Beschwerden jedoch aufge hört. Seit er keinen Kontakt zu den Allergenen mehr habe, sei er grundsätzl ich beschwerdefrei ( Urk. 9/16).
Wie oben erwogen (E. 4.2.2 ), lässt sich nicht mit überwiegender Wahr - scheinlich keit erstellen, zu welchem Zeitpunkt welche Sensibilisierungen hinzugetreten sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während der Tätig keit als Landschaftsgärtner zu keinem Zeitpunkt wegen der Atem wegserkran kungen krankgeschrieben worden war. Dr . D.___ bestätigte lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Juni bis 2. Juli 2004 (vgl. Urk. 9/30). Während die ser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer noch als Zimmermann bei der Z.___ (vgl. Urk. 9/2). Im Gartenbaugeschäft seines Vaters begann er gemäss IK-Auszug vom 6. Mai 2009 ( Urk. 3/6/17/1) erst im November 2004 zu arbeiten.
Auch wenn es durchaus möglich ist, dass d er Beschwerdeführer während der Anstellung bei seinem Vater von gewissen, beschwerde auslösenden respektive - verstärkenden Tätigkeiten befreit worden war, so spricht der Umstand, dass keine einzige ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis Ende der Lehrzeit vor liegt doch ebenso gegen eine richtungsgebende Verschlimmerung wie die Be stätigung des Beschwerdeführers selber, dass die Beschwerden jeweils nach Be endigung der Arbeit aufgehört hätten.
Bezeichnenderweise bestätigte denn auch die A.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2009, dass der Beschwerdeführer während der befristeten Anstellung vom 1. April bis 1 0. Juli 2009 keine gesundheitlichen Einschränkungen hatte ( Urk. 3/6/26/14). Angesichts dessen erweist sich die rückwirkende Bestätigung von Dr. D.___ vom 2 3. Januar 2010 ( Urk. 3/6/28/4-8), wonach der Beschwerdeführer seit zirka Frühling 2008 in der Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, als nicht nachvollziehbar.
Dass beim Beschwerdeführer auch weiterhin im Wesentliche n die vorbestehende von Dr . D.___ bereits a m 1. Juni 2004 bestätigte ( Urk. 3/6/3) und gemäss Bericht von
Dr. E.___
vom 2 7. Juni 2008 seit 2002 bestehende ( Urk. 3/6/20/3) saisonale (April bis September)
Rhinokonjunktivitis
und ebenfalls bereits vor bestehende Atemwegbeschwerden mit div ersen S ensibilisierungen v orla gen , wird unter anderem im Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. Februar 2010 ( Urk. 3/6/31/2 ff.) bestätigt .
Auch wenn angesichts der dürftigen medizinischen Aktenlage zur gesundheitlichen Situation vor 2004 nicht ausgeschlossen wer den kann, dass gewisse Sensibilisierungen während der Tätigkeit als Land schaftsgärtner neu hinzugetreten sind, rech tfertigt sich zusammenfassend
weder der Schluss auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der Atemwegserkran kungen noch die Annahme, dass die allfällige Verschlechterung mit einem Kausalanteil von mindestens 75 % durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner verursacht worden wäre.
Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für eine Überweisung der Sache an die Suva zur neuerlichen Prüfung des Erlas ses einer Nichteignungsverfügung im Sinne des Eventualantrags 4 in der Replik vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 17 S. 2) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass.
V erständnishalber hinzuweisen ist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass weder die Verneinung des Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG noch die Verneinung der Notwendigkeit des Erlasses ei ner Nichteignungsverfügung auf das Mass der Arbeitsfähigkeit respektive der Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen.
6 . 6.1
Nach Art. 61 lit g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Versicherungsträger und dem Gemein wesen steht in aller Regel keine Prozessentschädigung zu (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer ). Für eine ausnahmsweise Zusprechung wegen leichtsinnigen und mut willigen Prozessverhaltens seitens des Beschwerdeführers in Analogie zu § 33 Abs. 2 GSVGer besteht kein Anlass; auch wird ein solcher durch die Beschwer degegnerin nicht begründet (vgl. Urk. 7, 21). 6 .2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der e inge reich ten Kostennote vom 2 5. August 2013 (Urk. 24 ) für das vorliegende Verfah re n einen Zeitaufwand von 13,16 St unden und Barauslagen von Fr. 75.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘924.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 2‘924.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Versicherung Y.___
- Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege und die festgestellte Krankheit auch nicht ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tä tigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs.
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Gegenstand des angefochtenen Entsch eides bildet die Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit und allfälliger Leistungsansprüche hieraus. Sinngemäss nicht eingetreten ist die Beschwerdegegnerin auf den in der Einsprache vom 2 6. März 2012 eventualiter gestellten Antrag auf Erlass einer Nichteignungs verfügung . Dabei verwies sie zu Recht auf die gesetzliche Zuständigkeitsord nung ( Urk. 2 S. 5) :
Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 78 VUV kann die S uva als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unf allverhütung
durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizini s che Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen ( Nichteig nung ) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingun gen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfü gung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrich ten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich folglich zu Recht auf den Standpunkt, für den Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht zuständi g zu sein , und verwies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Zuständigkeit der Suva, an welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Aktenlage jedoch seit deren Verzicht auf Erlass einer Nichteignungsverfügung ( vgl. Urk. 9/76) nicht gelangt ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren beantragen lässt, die Be schwerdegegnerin habe eine Nichteignungsverfügung zu erlassen respektive die Unfähigkeit der Berufsausübung festzustellen ( Urk. 17 S. 2), ist dementspre chend
auf di e Beschwerde nicht einzutreten.
Zum Antrag auf Beiladung der Suva zu diesem Verfahren ist zunächst festzuhal ten, dass das Gericht entscheidet, wer als Beteiligter in den Schriften wechsel einbezogen wird , und kein Anspruch auf Beiladung besteht (vgl. BGE 125 V 80 E. 8a). Da die Suva mit Schreiben vom 2 4. April 2012 ( Urk. 9/76) vom Erlass einer Nichteignungsverfügung absah , und der Entscheid über das Vorlie gen einer Berufskrankheit für die Suva keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung nach sich zieht, ist auf eine Beiladung zu ver zichte n .
E. 1.3 Weiter ist
d er Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
Sinn und Zweck einer Nichteignungsverfügung nicht darin beste ht, der versicherten Person Ansp ruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit . a und b VUV zu verschaffen. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung oder lässt Rückschlüsse auf die Höhe des Invaliditätsgrades zu. Durch eine solche Verfü gung soll vielmehr ein gefä h rdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risi kobehafteten Tätigkeit ausgeschlossen werden und so ein gesundheitlicher Schaden des Arbeitnehmers abgewendet werden; zudem schützt sie den Arbeit nehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und der vertraglichen Arbeitspflicht .
Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll der wirtschaft liche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteig nungsverfügung
– nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG
– verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausge - glichen werden. Einen wirtschaftlichen Schaden durch die Nichteignungs - verfügung kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfü gung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 1 6. Aug ust 2010 E. 7.1 mit diversen Hin weisen).
Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, es sei der Anspruch auf eine Über gangsrente (gemeint wohl: Übergangsentschädigung) zu prüfen ( Urk. 17 S. 8), kann damit mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht auf die Be schwerde eingetreten werden. Auch stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteignung, wie vom Beschwerdeführer mit der von ihm wiederholt ge forderten Koordination der Verfahren im Sinne eines „inhaltlichen Mindest konsens “ (vgl. unter anderem: Urk. 1 S.
E. 2 Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht fähig ist, den Beruf des Landschaftsgärtners/Gartenbauers künftig
auszuüben,
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3) .
E. 2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BG E 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
E. 2.2.2 Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinwei s; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 E. 3c auf g rund der Materialien einge hend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversi cherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrank heit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typi schen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 E. 2b mit Hin weis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG).
E. 2.2.3 In BGE 117 V 354 erkannte das Bundesgericht , dass die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Ver ursachung gleichgestellt wird.
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2.4 Gemäss Art. 102 UVV ist bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiede nen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der Ver sicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. 3.
E. 3 Eventuell: Es sei das Verfahren zum Entscheid über allfällige finanzielle Ansprüche des
Beschwerdeführers wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen gestützt auf die Beurtei lung von Dr . C.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 9/57) erwogen, dass weder die verschiedenen nachgewiesenen Inhalationsallergene noch die Arbeiten als Landschaftsgärtner in der Liste gemäss Anhang 1 UVV aufgeführt seien, wes halb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG falle.
Auch sei die festgestellte Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwie gend durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landschaftsgärt ner ausgelöst worden. Vielmehr bestehe eine schicksalshafte atopische Disposi tion mit einem mit 13 Jahren aufgetretenen Heuschnupfen, hierfür typischen Allergien auf viele Pollen, Tiere und Hausstaubmilben und einer typischen Familienanamnese. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liege ebenfalls nicht vor, seien doch keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten aufgetreten; zudem sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der Exposition wieder beschwerde frei gewesen ( Urk. 2 S. 5).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst und reduziert auf die Frage der Berufskrankheit geltend machen , dass zwar unbestritten sei, dass die Pollen, welche die Rhinokonjunktivitis und das Asthma auslösen , nicht in der Scha d stoffliste gemäss Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, dies werde sich je doch de lege ferenda möglicherweise ändern, seien die Schadstofflisten doch gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in Überar beitung und in Einklang mit dem übergeordneten gesamteuropäischen Recht zu bringen. Zudem könne als erhärtet gelten, dass erfahrungsgemäss der Beruf des Gartenbauers neben der natürlichen Belastung durch Pflanzen und Pollenflug auch mit einem Arsenal künstlich produzierter Belastungsfaktoren einhergehe, welche das allergiebedingte Berufsrisiko deutlich erhöhten. Eine Kontaktallergie sei bereits 2008 thematisiert worden. Durch die Tätigkeit als Gartenbauer habe die vorbestehende Empfindlichkeit eine massive Symptomverstärkung erfahren. Da diese Arbeit auch den Umgang mit Schadstoffen beinhalte, welche in der Schadstoffliste enthalten seien, genüge eine vorwiegende Verursachung von 50 % gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG für die Bejahung der Berufskrankheit , zumal der hier zu beurteilende Fall mit dem in der Gerichtspraxis anerkannten „Bäckerasthma“ vergleichbar sei.
Nicht haltbar sei die These der endogenen Genese von Dr. C.___ , auch sei eine familiäre Vorbelastung jedenfalls nicht gehäuft gegeben. Des Weitern dürfe einem blossen Aktenbericht kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, zumal die Beurteilung von Dr. C.___ nicht schlüssig sei und aufgrund seiner „Unternehmensnähe“ lediglich als interner Bericht zu werten wäre ( Urk. 1 S. 18 ff . , 17 S. 11 ff . ). 4.
E. 4 f. und S.
E. 4.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, erstellte im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung auf grund einer Rippenbuckelkorrektur vom 1 8. Dezember 2003 (vgl. Urk. 3/6/3) am 1. Juni 2004 erstmals einen Bericht zu Handen der IV-Stelle. Seine Diagnose lautete auf einen Status nach Rippenbuckelkorrektur am 1 8. Dezember 2003, eine Rhinokonkjunktivits /Asthma-äquivalent bei Staube xposition seit früher Kindheit ( Urk. 3/6/6).
Dr . med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte gestützt auf seine Abklärungen vom 2 7. Juni 2008 ( unspezifizische
Bronchoprovokation mit Methacholin , Lungenfunktionsprüfung, Pricktext ) eine Rhinokonjunktivitis
pollinos a und ein Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Gräserpollen , Getreide, Baumpollen, Beifusspollen , Katze und Hund. Anam nestisch notierte er einen seit 2002 bestehenden H e uschnupfen, welcher vor al lem i m April sowie im Juli/August bei m Mähen von Rasenflächen auftrete. Bei kurzärmeliger Arbeit im Sommer als Landschaftsgärtner bekomme d er Be schwerdeführer Hautausschläge und er leide an einer Dyspnoe beim Arbeiten mit der Kettensäge ( Urk. 3/6/20/3-7).
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin der Suva, stellte sich in ihrer Beurteilung vom 2 9. Juli 2010 auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer eine schicksalhafte atopische Disposition mit polyvalenter Sensibilisierung vom Typ-1 gegenüber saisonalen und perennialen Inhalationsallergenen bestehe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik durch die Tätigkeit als Landschafts gärtner gekommen. Ob diese saisonal oder ganzjährig sei, sei aus den Unterla gen nicht zu erkennen; ebenso
wenig sei ersichtlich, aus welchem Grund er die Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgegeben habe. Sicher sei unbestritten, dass Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den verschiedensten Pflanzen und Gewächsen hätten, was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung beziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik sein könne. Vor einer abschliessenden Beurteilung emp fahl Dr. F.___ die Einholung zusätzlicher ärztlicher Unterlagen ( Urk. 9/19) .
Darauf holte die Suva unter anderem Unterla gen von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie sowie Phlebologie SGP, ein. Dieser hatte den Beschwerdeführer am 2 7. August 2009 (vgl. Urk. 9/5) auf Überwei sung von Dr. D.___ untersucht und diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2009 eine Rhinokonjunktivitis und ein Asthma pollinosum bei polyvalenter Soforttypsensibilisierung insbesondere auf Gräser-, Roggen- und Beifusspollen .
Trotz Fehlens eines präzisen Beschwerdekalenders sei doch klar, dass für diese ausgeprägte Soforttypallergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien. Er empfehle eine Kurzzeitsensibilierung . Natürlich sollte der Beschwer deführer keine Haustiere halten; den Berufswechsel vom Gärtner zum Agrar techniker erachtete Dr. G.___ als sinnvoll ( Urk. 9/6). In einem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. Februar 2010 erklärte
Dr. G.___ , dass ihn der Be schwerdeführer im Juli 2002 und im September 2004 dreimal wegen juckender Quaddeln beim Schwitzen aufgesucht habe. Die Rhinokonjunktivitis und die Atembeschwerden in den Sommermonaten bestünden seit Jahren, hätten jedoch gemäss seinen Angaben nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Er erachtete eine weitere Beschäftigung als Gärtn er mit intensiver symptomatischer Therapie und Immuntherapie nicht als ausgeschlossen; eine Umschulung sei jedoch si cher sinnvoll ( Urk. 3/6/31) .
Dr. D.___ b estätigte in seinem Bericht zuh anden der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2010 die Diagnosen von Dr. G.___
und notierte ana m n estisch, dass der Beschwerdeführer als Gartenbauer bei Anstrengung zunehmend unter ver stärkter Atemnot, Augen b rennen und triefender Nase gelitten habe. Seit zirka Frühling 2008 sei er im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/6/28/4-8). In einem Schreiben vom 3. September 2010 erklärte er zur Frage der Suva, ob es in den Jahren 2004 bis 2008 zu Arbeitsunfähigkeiten als Landschaftsgärtner gekommen sei ( Urk. 9/26), dass abgesehen von diversen Ar beitsunfähigkeiten aus anderen Gründen (Rückenschmerzen, kleinere Unfälle, etc.) einzig zwischen dem 2 4. Juni und dem 2. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/30).
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin der Suva, notierte gestützt auf seine ärztliche Beurteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 9/33), dass in den Jahren 2004 bis 2009 eine richtungsgebende Ver schlimmerung einer nicht-beruflichen Pollenallergie durch die Exposition bei der Arbeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG eingetreten sei ( Urk. 9/34). 4 .2
Am 1. März 2011 erstellte das I.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten. Neben einer allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Abklärung wurde der Be schwerdeführer einer fachärztlichen pneumologischen Untersuchung unterzo gen. Anamnestisch aufgeführt wird darin ein seit Kindheit bestehender Heu schnupfen. Seit Jahren tr e te im Sommer bei Aufenthalt im Freien ein Husten auf. Auch bestehe eine anstrengungsinduzierte Komponente der Beschwerden, weshalb keine sportlichen Betätigungen durchgeführt würden. Ein Bruder des Beschwerdeführers leide ebenfalls an Asthma bronchiale. Gestützt auf diverse Testungen und die bisherigen medizinischen Akten lautete n die
pneumologi schen Diagnosen auf ein exogen allergisches Asthma bronchiale mit im Prick-Test beziehungsweise in der RAST-Untersuchung positivem Resultat auf Gräser und Roggen, frühblühende Bäume (Birke, Hasel, Erle), Beifuss, Hausstaub-Milben, sowie Katzen- und Hundehaare, hyperreagible Atemwege mittelschwe ren Grades und eine Rhinokonjunktivit i s
pollinosa . Unter antiasthmatischer Be handlung in der gefährdeten Jahreszeit sowie Inhalationen zur Symptomen kontrolle während des ganzen Jahres bestehe aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausser im Beruf als Landschaftsgärtner. Diese Tätigkeit sollte nicht mehr ausgeübt werden und es erscheine in der Rückschau klar, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landschaftsgärtner nie hätte beginnen sollen ( Urk. 3/5/57/24-27).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aufgeführt, dass der Beschwerde führer, da er die Lehre zum Landschaftsgärtner im Betrieb s eines Vaters absol viert habe, bei Beschwerden entsprechend geschont respektive von gewissen Arbeiten habe dispensiert werden können. Jedoch sei die Lehre zum Land schaftsgär t ner von Anfang unge eignet gewesen, weshalb seit deren Beginn eine theoretische Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit von 30 % vorgelegen habe ( Urk. 3/5/57/30). 4 .3
Sodann erstellte Dr. C.___ als beratender Experte
der Beschwerdegegne rin am 6. Februar 2012
ein Aktengutachten . Seine Schlussfolgerungen lauteten dahingehend, dass weder die verschiedenen Inhalationsallergene noch die Ar beiten als Landschaftsgärtner in den entsprechen den Listen im Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, weshalb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG zu beur teilen sei.
Wie bereits Dr. F.___ festgehalten habe, bestehe beim Beschwerdeführer eine schicksal hafte atopische Disposition . Dabei spiele die Vererbung eine Rolle, seien doch beide Eltern und ein Bruder ebenfalls davon betroffen. Je stärker die Veranlagung , desto früher manifestierten sich – bei entsprechender Disposition – die Allergien. So habe der Beschwerdeführer typischerweise mit 13 Jahren an Heuschnupfen zu leiden begonnen. Auch seien die nachgewiesenen Allergene auf viele verschiedene Pollen, aber auch auf Tiere und Hausstaubmilben typisch für eine Allergie. Die positive Familienanamnese, der Zeitpunkt des Besch wer de beginns und vor allem die Polysensibilisierung würden auf eine starke endo gene Veranlagung hinweisen, welche deutlich mehr als 25 % ausmache, wes h alb er der Meinung sei, dass die Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als Landschaftsgärtner ausgelöst worden sei.
Auch das Vorliegen einer richtungsgebenden Verschlimmerung verneinte Dr . C.___ : Wohl seien mutmasslich neue Sensibilisierungen bei der Ar beit als Landschaftsgärtner hinzugetreten, zum Beispiel auf Coniferen . Dies sei jedoch bei der atopischen Veranlagung zu erwarten gewesen und habe insge samt nicht zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt. So seien keine neuen Arbeitsunfähigkeiten hinzugetreten, das Asthma habe sich nicht ver schlimmert und nach Beendigung der Exposition sei der Beschwerdeführer je weils beschwerdefrei gewesen. Da s s sich der Heuschnupfen bei der Arbeit im Freien stärker auswirke und je nach Pollenmenge und Wetter variiere, sei klar ( Urk. 9/56).
Mit Schreiben vom 2 4. April 2012 teilte Dr. med. J.___ Bereichsleiterin der Arbeitsmedizinischen Vorsorge der Suva, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht gegeben seien ( Urk. 9/76). 4 .4
Auf Bitte der Vertreterin des Beschwerdeführers nahm Dr. D.___ am 2 2. Juni 2012 ergän zend Stellung und erklärte , dass beim Beschwerdeführer eine familiäre Häufung von Atopien , mithin eine erhöhte Berei tschaft für Aller gien aller Art in ausgeprägtem Masse vorliege. Die Arbeit als Landschaftsgärt ner sei sicherlich ungünstig, aber nicht unmöglich. Deshalb seien auch keine längeren Arbeitsunfähigkeiten eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich aber über Beschwerden beklagt, welche medikamentös behandelt worden seien. Zu s ätzlich habe er sich aber im Ber uf als Landschaftsgärtner, welcher ihm wohl aufgedrängt worden sei, auch unwohl gefühlt. Der Berufswechsel habe nicht nur wegen der Allergien stattgefunden. Zeitweilig seien zusätzlich psychische Prob leme aufgetreten , welche wohl dazu geführt hätten, dass die Ausbildung zum Informatiker nun in geschütztem Rahmen stattfinde. Zusammenfassend könne er die Ausführungen der Suva unterstützen ( Urk. 3/13). 5 . 5 .1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht an den Folgen eines versi cherten Unfalles (Art. 6 Abs. UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet, zumal es am Erfordernis der Plötzlichkeit fehlt, nachdem der Beschwerdeführer den äusseren, allenfalls schädigenden Faktoren (Aller gene) während längerer Zeit ausgesetzt war und diese nicht plötzlich auf ihn einwirkten.
5 .2 5 .2.1
Erkrankungen der Atmungsorgane stellen eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbei ten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen oder Schimmelpilzen verursacht worden sind (Ziffer 2 lit . b des Anhangs 1 zur UVV). Zwar leidet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Polysensibilisierung unter anderem an einer Sensibilisierung auf Roggen - pollen und Baumwolle; Anhaltspunkte da für , dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner eigentlichen Stäuben von allergieauslösenden Getreidesorten oder von Baumwolle ausgesetzt war , u nd diese die Krankheit verursacht hätten, fehlen aber .
Des Weitern ist keines des nachgewiesenen Inhalationsallergene – wie Dr. C.___ zutreffend ausführte ( Urk. 9/57 S. 1) – in der Liste der schädi genden Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i m Anhang 1 zur UVV
aufge führt. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschafts gärtner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit in der Liste auf geführten Stoffen in Kontakt kam, liegt auf der Ha nd. Jedoch sind den Ak ten keinerlei Anhaltspunkte da für zu entnehmen, dass eine Kontaktallergie durch einen dieser Stoffe ausgelöst wurde. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Hautausschlägen ( Urk. 1 S. 22 mit Verweis auf den Bericht von Dr . E.___ vom 3 0. Juni 2008, Urk. 3/6/20/3-7) , handelt es sich gemäss Dr. D.___ um eine Kontaktallergie auf Koniferen und andere Pflanzen ( Urk. 9/73/6) .
Damit stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG leidet. An dieser Schlussfolgerung ändern weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zu allfälligen zukünftigen Änderungen der Schadstoffliste noch zur Harmonisierung mit gesamteuro - päischem Recht etwas ( Urk. 1 S. 18 ff.). 5 .2.2
Zudem ist gestützt auf die Arztberichte und die übrige Aktenlage auszuschlies sen, dass das Asthma bronchiale mit Polysensibilisierung und
die Rhinokon junktivitis sowie die im Gutachten des I.___ diagnostizierte Hyperreagibilität der Atemwege ausschliesslich oder stark überwiegend, mithin zu m indestens 75 % (vgl. obige E. 2.2.2 ) , durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden ist.
Die Rhinokonjunktivitis nahm gemäss Aktenlage bereits mit zirka 13 Jahren ihren Anfang; gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Bespre chung bei der SUVA vom 1 5. Juli 2010 litt er zudem im Kontakt mit Katzen, Ratten und Hasen schon immer unter Asthma . Zu welchem Zeitpunkt die Sensi bilisierungen auf Gräserpollen , Getreide, Baumwoll- und
Beifusspollen genau aufgetreten sind, kann, da gemäss Aktenlage erstmals am 2 4. März 2006 ein Pricktest von Dr. D.___ durchgeführt wurde (Beilagen zu Urk. 9/73/6), nicht beurteilt werden und ist auch durch ergänzende Abklärungen nicht mehr er stellbar (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
So wies denn auch Dr . G.___ auf das Fehlen eines präzisen Beschwerdekalen ders hin , erklärte aber, dass klar sei, dass für diese respiratorische Soforttyp - allergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien (vgl. Urk. 9/6).
Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 3 0. November 2009 notierte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung allergische Reaktionen au f Pflanzen und Tiere, Asthmaanfä lle, Atemnot, bestehend bereits seit 2002 ( Urk. 3/6/21/8). In der Patientenanamnese im Gutachten des I.___ vom
1. März 2011 werden der Heuschnupfen, das Asthma und Hautallergien als seit der Kindheit vorliegend aufgeführt (vgl. Urk. 3/5/57/13).
Im Lichte dessen sowie der im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beur teilungen erweist sich der Schluss von Dr. C.___ , wonach die posi tive Familienanamnese, der Beginn der Beschwerden und vor allem die Poly sensibilisierung auf eine starke endogene Veranlagung hindeuten würden, wel che seines Erachtens deutlich mehr als 25 % des Ursachenspektrums ausmache ( Urk. 9/57/2), als nachvollziehbar und begründet. Dass es sich beim Bericht von Dr. C.___ um ein Aktengutachten handelt, spricht denn
auch nicht grundsätzlich gegen seinen Beweiswert (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_358/2010 vom 3 0. Juni 2010 E. 5,
U 260/04 vom 1 2. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil U 10/87 vom 2 9. April 1988 E. 5b, nicht publ . in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 ).
Zwar konnte
sich
Dr . C.___ nicht auf eige ne Untersuchungen stützen , d och standen ihm neben den Bericht en von Dr. G.___ vom 1. September 2009 und von Dr. D.___ vom 3. September 2010 auch die von der Suva eingeholten Unterlagen z u r Allergiediagnostik und den Laborbefunden ( Urk. 9/22-25, 9/28-29, 9/30) sowie die Beurteilungen der Suva-Mediziner Dr. F.___ und Dr. H.___ ( Urk. 9/19 und 9/33) zur Verfügung . Selbst wenn die Beurteilung von Dr. C.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Un ternehmensnähe “ als versicherungsinterner ärztlicher Bericht zu werten wäre, änderte dies nichts an dessen Beweiswert, unterliegt doch auch ein versiche rungsinterner Bericht der freien richterlichen Beweiswürdigung
( BGE 123 V 331
E. 1c mit Hinweisen) .
Bestätigt wird die Beurteilung von Dr. C.___ mit dem Schluss auf eine im Wesentlichen endogene Verursachung der Erkrankungen aufgrund einer schicksalshaften atopischen Disposition nicht nur durch die Ausführungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/19), sondern insbesondere auch durch die unmissverständliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Juni 2012, in welcher er auf die familiäre Häufung von Atopien mit erhöhter Bereitschaft für Allergien hinwies ( Urk. 3/13) , und durch die Schlussfolgerung im Gutachten des I.___ , wonach die mit 30 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Land schaftsgärtners seit Beginn dieser Tätigkeit b estanden habe ( Urk. 3/5/57/30), mithin nicht erst durch diese verursacht wurde. 5 .2.3
Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlimmerung der vorbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei atopischer Disposition eingetreten ist, welche aus schliesslich oder stark überwiegend (mit einem Kausalantei l von 75 %) auf die Berufsausübung als Landschaftsgärtner zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 392/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 6.2) .
Wie Dr. F.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 9/19) , haben Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den ve r schiedens ten Pflanzen und Gewächsen , was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung be ziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik se in kann . Jedoch liegt ebenfalls auf der Hand, dass sich - wie Dr. C.___ dar legte ( Urk. 9/56) - eine Rhinokonjunktivitis bei atopischer Disposition der versi cherten Person bei A rbeit im Freien stärker auswirkt und je nach Pollenmenge und Wetter variiert, was für sich alleine aber noch keine richtungsgebende Verschlimmerung der Krankheit darstellt .
Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Suva-Besprechun g vom 1 5. Juli 2010, dass der He uschnupfen ab Beginn der Lehre schlimmer geworden sei, er habe unter Schleimbildung und Augenbrennen gelitten. Sobald er nach Hause gegangen sei und geduscht habe, hätten die Beschwerden jedoch aufge hört. Seit er keinen Kontakt zu den Allergenen mehr habe, sei er grundsätzl ich beschwerdefrei ( Urk. 9/16).
Wie oben erwogen (E. 4.2.2 ), lässt sich nicht mit überwiegender Wahr - scheinlich keit erstellen, zu welchem Zeitpunkt welche Sensibilisierungen hinzugetreten sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während der Tätig keit als Landschaftsgärtner zu keinem Zeitpunkt wegen der Atem wegserkran kungen krankgeschrieben worden war. Dr . D.___ bestätigte lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Juni bis 2. Juli 2004 (vgl. Urk. 9/30). Während die ser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer noch als Zimmermann bei der Z.___ (vgl. Urk. 9/2). Im Gartenbaugeschäft seines Vaters begann er gemäss IK-Auszug vom 6. Mai 2009 ( Urk. 3/6/17/1) erst im November 2004 zu arbeiten.
Auch wenn es durchaus möglich ist, dass d er Beschwerdeführer während der Anstellung bei seinem Vater von gewissen, beschwerde auslösenden respektive - verstärkenden Tätigkeiten befreit worden war, so spricht der Umstand, dass keine einzige ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis Ende der Lehrzeit vor liegt doch ebenso gegen eine richtungsgebende Verschlimmerung wie die Be stätigung des Beschwerdeführers selber, dass die Beschwerden jeweils nach Be endigung der Arbeit aufgehört hätten.
Bezeichnenderweise bestätigte denn auch die A.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2009, dass der Beschwerdeführer während der befristeten Anstellung vom 1. April bis 1 0. Juli 2009 keine gesundheitlichen Einschränkungen hatte ( Urk. 3/6/26/14). Angesichts dessen erweist sich die rückwirkende Bestätigung von Dr. D.___ vom 2 3. Januar 2010 ( Urk. 3/6/28/4-8), wonach der Beschwerdeführer seit zirka Frühling 2008 in der Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, als nicht nachvollziehbar.
Dass beim Beschwerdeführer auch weiterhin im Wesentliche n die vorbestehende von Dr . D.___ bereits a m 1. Juni 2004 bestätigte ( Urk. 3/6/3) und gemäss Bericht von
Dr. E.___
vom 2 7. Juni 2008 seit 2002 bestehende ( Urk. 3/6/20/3) saisonale (April bis September)
Rhinokonjunktivitis
und ebenfalls bereits vor bestehende Atemwegbeschwerden mit div ersen S ensibilisierungen v orla gen , wird unter anderem im Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. Februar 2010 ( Urk. 3/6/31/2 ff.) bestätigt .
Auch wenn angesichts der dürftigen medizinischen Aktenlage zur gesundheitlichen Situation vor 2004 nicht ausgeschlossen wer den kann, dass gewisse Sensibilisierungen während der Tätigkeit als Land schaftsgärtner neu hinzugetreten sind, rech tfertigt sich zusammenfassend
weder der Schluss auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der Atemwegserkran kungen noch die Annahme, dass die allfällige Verschlechterung mit einem Kausalanteil von mindestens 75 % durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner verursacht worden wäre.
Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für eine Überweisung der Sache an die Suva zur neuerlichen Prüfung des Erlas ses einer Nichteignungsverfügung im Sinne des Eventualantrags 4 in der Replik vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 17 S. 2) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass.
V erständnishalber hinzuweisen ist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass weder die Verneinung des Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG noch die Verneinung der Notwendigkeit des Erlasses ei ner Nichteignungsverfügung auf das Mass der Arbeitsfähigkeit respektive der Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen.
6 . 6.1
Nach Art. 61 lit g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Versicherungsträger und dem Gemein wesen steht in aller Regel keine Prozessentschädigung zu (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer ). Für eine ausnahmsweise Zusprechung wegen leichtsinnigen und mut willigen Prozessverhaltens seitens des Beschwerdeführers in Analogie zu § 33 Abs. 2 GSVGer besteht kein Anlass; auch wird ein solcher durch die Beschwer degegnerin nicht begründet (vgl. Urk. 7, 21). 6 .2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der e inge reich ten Kostennote vom 2 5. August 2013 (Urk. 24 ) für das vorliegende Verfah re n einen Zeitaufwand von 13,16 St unden und Barauslagen von Fr. 75.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘924.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 2‘924.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Versicherung Y.___
- Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt
E. 7 ff., 17 S. 6 ff.) ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Diesbezüglich ist er ohne Weiterungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu in der Ver nehmlassung vom 1 7. August 2012 ( Urk.
E. 8 S. unten) verwiesen.
Materiell zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer an einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 UVG leidet . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00152 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
30. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Versicherung
Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985 , absolvierte ab 13. August 2001 eine Lehre als Zimmermann bei der Z.___ , und trat, nachdem er die Lehr abschlussprüfung nicht bestanden hatte, per 1 2. August 2004 aus der Firma aus (vgl. Urk. 9/2). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweize rische n Unfallversicherungsanstalt (S uva ) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 9/1). Ansch l iessend arbeitet e er im Gartenbauunternehmen seines Vaters und absolvierte dort ab August 2005 eine dreijährige Lehre als Landschaftsgärt ner ( Urk. 9/11, 9/17 ). Vom 1. April bi s 10. Juli 2009 war er bei A.___
als Landschaftsgärtner angestellt und üb er den Arbeitgeber bei der Versicherung
Y.___
obligatorisch gegen Un fälle und Berufskrankheiten versichert ( Urk. 3/6/26/9-13).
Mit Formular vom 25. Juni 2010 meldete die Z.___
der Suva eine Berufs krankheit mit Schadensdatum 31. Dezember 2009 und teilte mit, dass während der Lehre als Zimmermann keine allergischen Reaktionen aufgefallen seien ( Urk. 9/1). Bereits am 30. November 2009 hatte sich der arbeit s lose Versi cherte bei der Invalidenversicherung wegen allergischer Reaktionen auf Pflan zen und Tiere, Asthmaanfällen und Atemnot für berufliche Massnahmen ange meldet ( Urk. 3/6/21).
Die Suva holte in der Folge ärztliche Berichte zur Abklärung einer Berufskrank heit und zur Prüfung des Erlasses einer rückwirkenden Nichteignungsverfügung ein ( Urk. 9/6, 9/19, 9/22-25, 9/28-30, 9/33-34). Am 1. Oktober 2010 teilte sie dem Versic herten, der am
23. August 2010 eine Lehre als Informatiker begon nen hatte (vgl. Urk. 6/3/44), mit, dass im Zusammenhang mit einer allfälligen Berufskrankheit vor allem die Exposition als Landschaftsgärtner massgebend sei, die entsprechende n Betriebe jedoch nicht ihr unterstellt seien ( Urk. 9/35). Ab 4. April 2011 wurde der Versicherte wegen psychische r Probleme zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 3/5/72/1). Die Arbeitgeberin teilte ihm am 27. April 2011 die sofortige Auflösung des Lehrvertrages als Informatiker mit ( Urk. 3/7, vgl. auch 3/5/73). Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Au sbildung zum Infor matiker EFZ, Fachrichtung Support , bei der
B.___ ab 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 ( Urk. 3/5/80).
Am
14. Oktober 2011 gelangte die Suva im Rahmen der Abklärun g der Zuständig keit an die Y.___ und ersuchte diese als Versicherungsträger der Firma A.___ , bei welcher der Versicherte zuletzt Kontakt zu den ge fährdenden Stoffen gehabt habe, um Beurteilung des Vorliegens einer Berufs krankheit und um entsprechende Orientierung, damit zur Frage der Nicht - eignungsverfügung Stellung genommen werden könne ( Urk. 9/45). 1.2
Die Y.___ nahm den Fall anhand und holte eine Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 6. F ebruar 2012 ein ( Urk. 9/57). Sie
teilte dem Versicherten am 20. Februar 2012 mit, dass keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetz es über die Unfallversicherung (UVG) vorliege und die festgestellte Krankheit auch nicht ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tä tigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht wor den sei ( Urk. 9/59). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 23. Februar 2012 fest ( Urk. 9/64). Der anwaltlich vertretene Versicherte liess dagegen am 26. März 2012 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihm bis zum Abschluss seiner vierjährigen Ausbildung als Informatiker eine Übergangsrente sowie eine Integ ritätsentschädigung wegen Berufskrankheit zuzusprechen. Eventualiter sei eine Nichteignungsverfügung zu erlassen ; subeventuell seien ergänzende Abklärun gen zu veranlassen ( Urk. 9/73).
Am 24. Apri l 2012 teilte die Suva der Y.___ mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht gegeben seien ( Urk. 9/76). Mit Entscheid vom 24. Mai 2012 wies die Y.___ die Einspra che des Versicherten unter Verneinung des Vorliegens einer Berufskrankheit ab und wies ihn auf die Zuständigkeitsregelung zum Erlass einer Nichteignungs verfügung gemäss Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) hin ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid
liess X.___ am 28. Juni 2012 Beschwerde erheben und bean tragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen, dem Beizug der Akten der Invaliden versicherung und neuerlichem Entscheid bezüglich einer Berufsunfähigkeit be ziehungsweise Nichteignung an die zuständige Versicherung zurückzuweisen. Eventualiter sei in Bezug auf die Erwerbstätigkeit als Landschaftsgärtner die Berufsunfähigkeit festzustellen beziehungsweise eine Nichteignungsverfügung zu erlassen. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Beiladung der Suva zum Verfahren und um Bestellung von Rechtsanwältin Pia Dennler -Hager zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wurde das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 15). Mit der Replik vom 3. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt präzisieren ( Urk. 17 S. 2): „1.
Es sei in Aufhebung von Dispo. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids das Verfahren für
ergänzende Abklärungen und neuerlichen Entscheid bezüglich einer Berufsunfähigkeit
bzw. Nichteignung an die zuständige Versicherung zurückzuweisen. 2.
Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht fähig ist, den Beruf des Landschaftsgärtners/Gartenbauers künftig
auszuüben, 3.
Eventuell: Es sei das Verfahren zum Entscheid über allfällige finanzielle Ansprüche des
Beschwerdeführers wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.
Eventuell: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva sei unter Zustellung des
Urteils im Beschwerdeverfahren einzuladen, über die Nichteignung des Beschwerde -
führers zur Ausübung des Berufes des Landschaftsgärtners/Gartenbauers zu ent -
scheiden, soweit die Suva nicht ins vorliegende Beschwerdeverfahren beigeladen
wird.“ Die Beschwerdegegnerin hielt in der Replik vom 2 0. Dezember 2012 am Antrag auf Beschwerdea bweisung fest ( Urk. 21) Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. ei nes Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfü gung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Gegenstand des angefochtenen Entsch eides bildet die Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit und allfälliger Leistungsansprüche hieraus. Sinngemäss nicht eingetreten ist die Beschwerdegegnerin auf den in der Einsprache vom 2 6. März 2012 eventualiter gestellten Antrag auf Erlass einer Nichteignungs verfügung . Dabei verwies sie zu Recht auf die gesetzliche Zuständigkeitsord nung ( Urk. 2 S. 5) :
Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 78 VUV kann die S uva als einzig hierfür zuständiges Durchführungsorgan der Unf allverhütung
durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizini s che Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen ( Nichteig nung ) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingun gen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfü gung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrich ten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich folglich zu Recht auf den Standpunkt, für den Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht zuständi g zu sein , und verwies den Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Zuständigkeit der Suva, an welche der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Aktenlage jedoch seit deren Verzicht auf Erlass einer Nichteignungsverfügung ( vgl. Urk. 9/76) nicht gelangt ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren beantragen lässt, die Be schwerdegegnerin habe eine Nichteignungsverfügung zu erlassen respektive die Unfähigkeit der Berufsausübung festzustellen ( Urk. 17 S. 2), ist dementspre chend
auf di e Beschwerde nicht einzutreten.
Zum Antrag auf Beiladung der Suva zu diesem Verfahren ist zunächst festzuhal ten, dass das Gericht entscheidet, wer als Beteiligter in den Schriften wechsel einbezogen wird , und kein Anspruch auf Beiladung besteht (vgl. BGE 125 V 80 E. 8a). Da die Suva mit Schreiben vom 2 4. April 2012 ( Urk. 9/76) vom Erlass einer Nichteignungsverfügung absah , und der Entscheid über das Vorlie gen einer Berufskrankheit für die Suva keine bindende Wirkung in Bezug auf die Beurteilung der Nichteignung nach sich zieht, ist auf eine Beiladung zu ver zichte n . 1.3
Weiter ist
d er Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
Sinn und Zweck einer Nichteignungsverfügung nicht darin beste ht, der versicherten Person Ansp ruch auf Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit . a und b VUV zu verschaffen. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung oder lässt Rückschlüsse auf die Höhe des Invaliditätsgrades zu. Durch eine solche Verfü gung soll vielmehr ein gefä h rdeter Arbeitnehmer möglichst rasch von der risi kobehafteten Tätigkeit ausgeschlossen werden und so ein gesundheitlicher Schaden des Arbeitnehmers abgewendet werden; zudem schützt sie den Arbeit nehmer vor einem Konflikt zwischen seiner Gesundheit und der vertraglichen Arbeitspflicht .
Durch das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung soll der wirtschaft liche Schaden, den dieser Arbeitnehmer durch den mit der Nichteig nungsverfügung
– nicht durch eine allfällige Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG
– verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet, ausge - glichen werden. Einen wirtschaftlichen Schaden durch die Nichteignungs - verfügung kann die versicherte Person somit erst erleiden, wenn eine Nichteignungsverfü gung tatsächlich erlassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2010 vom 1 6. Aug ust 2010 E. 7.1 mit diversen Hin weisen).
Soweit der Beschwerdeführer beantragen lässt, es sei der Anspruch auf eine Über gangsrente (gemeint wohl: Übergangsentschädigung) zu prüfen ( Urk. 17 S. 8), kann damit mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht auf die Be schwerde eingetreten werden. Auch stünde ein vorfrageweiser Entscheid über die Nichteignung, wie vom Beschwerdeführer mit der von ihm wiederholt ge forderten Koordination der Verfahren im Sinne eines „inhaltlichen Mindest konsens “ (vgl. unter anderem: Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 ff., 17 S. 6 ff.) ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Diesbezüglich ist er ohne Weiterungen auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin hierzu in der Ver nehmlassung vom 1 7. August 2012 ( Urk. 8 S. unten) verwiesen.
Materiell zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer an einer Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 UVG leidet . 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3) . 2.2
2.2.1
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bun desrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BG E 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). 2.2.2
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinwei s; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 E. 3c auf g rund der Materialien einge hend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversi cherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrank heit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typi schen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 E. 2b mit Hin weis). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behand lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 2.2.3
In BGE 117 V 354 erkannte das Bundesgericht , dass die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Ver ursachung gleichgestellt wird. 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.4
Gemäss Art. 102 UVV ist bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiede nen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, der Ver sicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. 3. 3.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen gestützt auf die Beurtei lung von Dr . C.___ vom 6. Februar 2012 ( Urk. 9/57) erwogen, dass weder die verschiedenen nachgewiesenen Inhalationsallergene noch die Arbeiten als Landschaftsgärtner in der Liste gemäss Anhang 1 UVV aufgeführt seien, wes halb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG falle.
Auch sei die festgestellte Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwie gend durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landschaftsgärt ner ausgelöst worden. Vielmehr bestehe eine schicksalshafte atopische Disposi tion mit einem mit 13 Jahren aufgetretenen Heuschnupfen, hierfür typischen Allergien auf viele Pollen, Tiere und Hausstaubmilben und einer typischen Familienanamnese. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liege ebenfalls nicht vor, seien doch keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten aufgetreten; zudem sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der Exposition wieder beschwerde frei gewesen ( Urk. 2 S. 5). 3.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst und reduziert auf die Frage der Berufskrankheit geltend machen , dass zwar unbestritten sei, dass die Pollen, welche die Rhinokonjunktivitis und das Asthma auslösen , nicht in der Scha d stoffliste gemäss Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, dies werde sich je doch de lege ferenda möglicherweise ändern, seien die Schadstofflisten doch gemäss Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) in Überar beitung und in Einklang mit dem übergeordneten gesamteuropäischen Recht zu bringen. Zudem könne als erhärtet gelten, dass erfahrungsgemäss der Beruf des Gartenbauers neben der natürlichen Belastung durch Pflanzen und Pollenflug auch mit einem Arsenal künstlich produzierter Belastungsfaktoren einhergehe, welche das allergiebedingte Berufsrisiko deutlich erhöhten. Eine Kontaktallergie sei bereits 2008 thematisiert worden. Durch die Tätigkeit als Gartenbauer habe die vorbestehende Empfindlichkeit eine massive Symptomverstärkung erfahren. Da diese Arbeit auch den Umgang mit Schadstoffen beinhalte, welche in der Schadstoffliste enthalten seien, genüge eine vorwiegende Verursachung von 50 % gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG für die Bejahung der Berufskrankheit , zumal der hier zu beurteilende Fall mit dem in der Gerichtspraxis anerkannten „Bäckerasthma“ vergleichbar sei.
Nicht haltbar sei die These der endogenen Genese von Dr. C.___ , auch sei eine familiäre Vorbelastung jedenfalls nicht gehäuft gegeben. Des Weitern dürfe einem blossen Aktenbericht kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, zumal die Beurteilung von Dr. C.___ nicht schlüssig sei und aufgrund seiner „Unternehmensnähe“ lediglich als interner Bericht zu werten wäre ( Urk. 1 S. 18 ff . , 17 S. 11 ff . ). 4. 4.1
Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, erstellte im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung auf grund einer Rippenbuckelkorrektur vom 1 8. Dezember 2003 (vgl. Urk. 3/6/3) am 1. Juni 2004 erstmals einen Bericht zu Handen der IV-Stelle. Seine Diagnose lautete auf einen Status nach Rippenbuckelkorrektur am 1 8. Dezember 2003, eine Rhinokonkjunktivits /Asthma-äquivalent bei Staube xposition seit früher Kindheit ( Urk. 3/6/6).
Dr . med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, diagnosti zierte gestützt auf seine Abklärungen vom 2 7. Juni 2008 ( unspezifizische
Bronchoprovokation mit Methacholin , Lungenfunktionsprüfung, Pricktext ) eine Rhinokonjunktivitis
pollinos a und ein Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Gräserpollen , Getreide, Baumpollen, Beifusspollen , Katze und Hund. Anam nestisch notierte er einen seit 2002 bestehenden H e uschnupfen, welcher vor al lem i m April sowie im Juli/August bei m Mähen von Rasenflächen auftrete. Bei kurzärmeliger Arbeit im Sommer als Landschaftsgärtner bekomme d er Be schwerdeführer Hautausschläge und er leide an einer Dyspnoe beim Arbeiten mit der Kettensäge ( Urk. 3/6/20/3-7).
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin der Suva, stellte sich in ihrer Beurteilung vom 2 9. Juli 2010 auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer eine schicksalhafte atopische Disposition mit polyvalenter Sensibilisierung vom Typ-1 gegenüber saisonalen und perennialen Inhalationsallergenen bestehe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei es zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik durch die Tätigkeit als Landschafts gärtner gekommen. Ob diese saisonal oder ganzjährig sei, sei aus den Unterla gen nicht zu erkennen; ebenso
wenig sei ersichtlich, aus welchem Grund er die Tätigkeit als Landschaftsgärtner aufgegeben habe. Sicher sei unbestritten, dass Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den verschiedensten Pflanzen und Gewächsen hätten, was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung beziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik sein könne. Vor einer abschliessenden Beurteilung emp fahl Dr. F.___ die Einholung zusätzlicher ärztlicher Unterlagen ( Urk. 9/19) .
Darauf holte die Suva unter anderem Unterla gen von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Dermatologie und Venerologie sowie Phlebologie SGP, ein. Dieser hatte den Beschwerdeführer am 2 7. August 2009 (vgl. Urk. 9/5) auf Überwei sung von Dr. D.___ untersucht und diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2009 eine Rhinokonjunktivitis und ein Asthma pollinosum bei polyvalenter Soforttypsensibilisierung insbesondere auf Gräser-, Roggen- und Beifusspollen .
Trotz Fehlens eines präzisen Beschwerdekalenders sei doch klar, dass für diese ausgeprägte Soforttypallergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien. Er empfehle eine Kurzzeitsensibilierung . Natürlich sollte der Beschwer deführer keine Haustiere halten; den Berufswechsel vom Gärtner zum Agrar techniker erachtete Dr. G.___ als sinnvoll ( Urk. 9/6). In einem von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 1 7. Februar 2010 erklärte
Dr. G.___ , dass ihn der Be schwerdeführer im Juli 2002 und im September 2004 dreimal wegen juckender Quaddeln beim Schwitzen aufgesucht habe. Die Rhinokonjunktivitis und die Atembeschwerden in den Sommermonaten bestünden seit Jahren, hätten jedoch gemäss seinen Angaben nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Er erachtete eine weitere Beschäftigung als Gärtn er mit intensiver symptomatischer Therapie und Immuntherapie nicht als ausgeschlossen; eine Umschulung sei jedoch si cher sinnvoll ( Urk. 3/6/31) .
Dr. D.___ b estätigte in seinem Bericht zuh anden der IV-Stelle vom 2 3. Januar 2010 die Diagnosen von Dr. G.___
und notierte ana m n estisch, dass der Beschwerdeführer als Gartenbauer bei Anstrengung zunehmend unter ver stärkter Atemnot, Augen b rennen und triefender Nase gelitten habe. Seit zirka Frühling 2008 sei er im angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 3/6/28/4-8). In einem Schreiben vom 3. September 2010 erklärte er zur Frage der Suva, ob es in den Jahren 2004 bis 2008 zu Arbeitsunfähigkeiten als Landschaftsgärtner gekommen sei ( Urk. 9/26), dass abgesehen von diversen Ar beitsunfähigkeiten aus anderen Gründen (Rückenschmerzen, kleinere Unfälle, etc.) einzig zwischen dem 2 4. Juni und dem 2. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 9/30).
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin der Suva, notierte gestützt auf seine ärztliche Beurteilung vom 1 5. September 2010 ( Urk. 9/33), dass in den Jahren 2004 bis 2009 eine richtungsgebende Ver schlimmerung einer nicht-beruflichen Pollenallergie durch die Exposition bei der Arbeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG eingetreten sei ( Urk. 9/34). 4 .2
Am 1. März 2011 erstellte das I.___ im Auftrag der IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten. Neben einer allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Abklärung wurde der Be schwerdeführer einer fachärztlichen pneumologischen Untersuchung unterzo gen. Anamnestisch aufgeführt wird darin ein seit Kindheit bestehender Heu schnupfen. Seit Jahren tr e te im Sommer bei Aufenthalt im Freien ein Husten auf. Auch bestehe eine anstrengungsinduzierte Komponente der Beschwerden, weshalb keine sportlichen Betätigungen durchgeführt würden. Ein Bruder des Beschwerdeführers leide ebenfalls an Asthma bronchiale. Gestützt auf diverse Testungen und die bisherigen medizinischen Akten lautete n die
pneumologi schen Diagnosen auf ein exogen allergisches Asthma bronchiale mit im Prick-Test beziehungsweise in der RAST-Untersuchung positivem Resultat auf Gräser und Roggen, frühblühende Bäume (Birke, Hasel, Erle), Beifuss, Hausstaub-Milben, sowie Katzen- und Hundehaare, hyperreagible Atemwege mittelschwe ren Grades und eine Rhinokonjunktivit i s
pollinosa . Unter antiasthmatischer Be handlung in der gefährdeten Jahreszeit sowie Inhalationen zur Symptomen kontrolle während des ganzen Jahres bestehe aus pneumologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausser im Beruf als Landschaftsgärtner. Diese Tätigkeit sollte nicht mehr ausgeübt werden und es erscheine in der Rückschau klar, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landschaftsgärtner nie hätte beginnen sollen ( Urk. 3/5/57/24-27).
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde aufgeführt, dass der Beschwerde führer, da er die Lehre zum Landschaftsgärtner im Betrieb s eines Vaters absol viert habe, bei Beschwerden entsprechend geschont respektive von gewissen Arbeiten habe dispensiert werden können. Jedoch sei die Lehre zum Land schaftsgär t ner von Anfang unge eignet gewesen, weshalb seit deren Beginn eine theoretische Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit von 30 % vorgelegen habe ( Urk. 3/5/57/30). 4 .3
Sodann erstellte Dr. C.___ als beratender Experte
der Beschwerdegegne rin am 6. Februar 2012
ein Aktengutachten . Seine Schlussfolgerungen lauteten dahingehend, dass weder die verschiedenen Inhalationsallergene noch die Ar beiten als Landschaftsgärtner in den entsprechen den Listen im Anhang 1 zur UVV aufgeführt seien, weshalb der Fall nicht unter Art. 9 Abs. 1 UVG zu beur teilen sei.
Wie bereits Dr. F.___ festgehalten habe, bestehe beim Beschwerdeführer eine schicksal hafte atopische Disposition . Dabei spiele die Vererbung eine Rolle, seien doch beide Eltern und ein Bruder ebenfalls davon betroffen. Je stärker die Veranlagung , desto früher manifestierten sich – bei entsprechender Disposition – die Allergien. So habe der Beschwerdeführer typischerweise mit 13 Jahren an Heuschnupfen zu leiden begonnen. Auch seien die nachgewiesenen Allergene auf viele verschiedene Pollen, aber auch auf Tiere und Hausstaubmilben typisch für eine Allergie. Die positive Familienanamnese, der Zeitpunkt des Besch wer de beginns und vor allem die Polysensibilisierung würden auf eine starke endo gene Veranlagung hinweisen, welche deutlich mehr als 25 % ausmache, wes h alb er der Meinung sei, dass die Krankheit weder ausschliesslich noch stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als Landschaftsgärtner ausgelöst worden sei.
Auch das Vorliegen einer richtungsgebenden Verschlimmerung verneinte Dr . C.___ : Wohl seien mutmasslich neue Sensibilisierungen bei der Ar beit als Landschaftsgärtner hinzugetreten, zum Beispiel auf Coniferen . Dies sei jedoch bei der atopischen Veranlagung zu erwarten gewesen und habe insge samt nicht zu einer Verschlechterung der Symptomatik geführt. So seien keine neuen Arbeitsunfähigkeiten hinzugetreten, das Asthma habe sich nicht ver schlimmert und nach Beendigung der Exposition sei der Beschwerdeführer je weils beschwerdefrei gewesen. Da s s sich der Heuschnupfen bei der Arbeit im Freien stärker auswirke und je nach Pollenmenge und Wetter variiere, sei klar ( Urk. 9/56).
Mit Schreiben vom 2 4. April 2012 teilte Dr. med. J.___ Bereichsleiterin der Arbeitsmedizinischen Vorsorge der Suva, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichteignungsverfügung nicht gegeben seien ( Urk. 9/76). 4 .4
Auf Bitte der Vertreterin des Beschwerdeführers nahm Dr. D.___ am 2 2. Juni 2012 ergän zend Stellung und erklärte , dass beim Beschwerdeführer eine familiäre Häufung von Atopien , mithin eine erhöhte Berei tschaft für Aller gien aller Art in ausgeprägtem Masse vorliege. Die Arbeit als Landschaftsgärt ner sei sicherlich ungünstig, aber nicht unmöglich. Deshalb seien auch keine längeren Arbeitsunfähigkeiten eingetreten. Der Beschwerdeführer habe sich aber über Beschwerden beklagt, welche medikamentös behandelt worden seien. Zu s ätzlich habe er sich aber im Ber uf als Landschaftsgärtner, welcher ihm wohl aufgedrängt worden sei, auch unwohl gefühlt. Der Berufswechsel habe nicht nur wegen der Allergien stattgefunden. Zeitweilig seien zusätzlich psychische Prob leme aufgetreten , welche wohl dazu geführt hätten, dass die Ausbildung zum Informatiker nun in geschütztem Rahmen stattfinde. Zusammenfassend könne er die Ausführungen der Suva unterstützen ( Urk. 3/13). 5 . 5 .1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht an den Folgen eines versi cherten Unfalles (Art. 6 Abs. UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung Art. 9 Abs. 2 UVV) leidet, zumal es am Erfordernis der Plötzlichkeit fehlt, nachdem der Beschwerdeführer den äusseren, allenfalls schädigenden Faktoren (Aller gene) während längerer Zeit ausgesetzt war und diese nicht plötzlich auf ihn einwirkten.
5 .2 5 .2.1
Erkrankungen der Atmungsorgane stellen eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbei ten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen oder Schimmelpilzen verursacht worden sind (Ziffer 2 lit . b des Anhangs 1 zur UVV). Zwar leidet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Polysensibilisierung unter anderem an einer Sensibilisierung auf Roggen - pollen und Baumwolle; Anhaltspunkte da für , dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner eigentlichen Stäuben von allergieauslösenden Getreidesorten oder von Baumwolle ausgesetzt war , u nd diese die Krankheit verursacht hätten, fehlen aber .
Des Weitern ist keines des nachgewiesenen Inhalationsallergene – wie Dr. C.___ zutreffend ausführte ( Urk. 9/57 S. 1) – in der Liste der schädi genden Stoffe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG i m Anhang 1 zur UVV
aufge führt. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Landschafts gärtner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit in der Liste auf geführten Stoffen in Kontakt kam, liegt auf der Ha nd. Jedoch sind den Ak ten keinerlei Anhaltspunkte da für zu entnehmen, dass eine Kontaktallergie durch einen dieser Stoffe ausgelöst wurde. Bei den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Hautausschlägen ( Urk. 1 S. 22 mit Verweis auf den Bericht von Dr . E.___ vom 3 0. Juni 2008, Urk. 3/6/20/3-7) , handelt es sich gemäss Dr. D.___ um eine Kontaktallergie auf Koniferen und andere Pflanzen ( Urk. 9/73/6) .
Damit stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keiner Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG leidet. An dieser Schlussfolgerung ändern weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zu allfälligen zukünftigen Änderungen der Schadstoffliste noch zur Harmonisierung mit gesamteuro - päischem Recht etwas ( Urk. 1 S. 18 ff.). 5 .2.2
Zudem ist gestützt auf die Arztberichte und die übrige Aktenlage auszuschlies sen, dass das Asthma bronchiale mit Polysensibilisierung und
die Rhinokon junktivitis sowie die im Gutachten des I.___ diagnostizierte Hyperreagibilität der Atemwege ausschliesslich oder stark überwiegend, mithin zu m indestens 75 % (vgl. obige E. 2.2.2 ) , durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verursacht worden ist.
Die Rhinokonjunktivitis nahm gemäss Aktenlage bereits mit zirka 13 Jahren ihren Anfang; gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Bespre chung bei der SUVA vom 1 5. Juli 2010 litt er zudem im Kontakt mit Katzen, Ratten und Hasen schon immer unter Asthma . Zu welchem Zeitpunkt die Sensi bilisierungen auf Gräserpollen , Getreide, Baumwoll- und
Beifusspollen genau aufgetreten sind, kann, da gemäss Aktenlage erstmals am 2 4. März 2006 ein Pricktest von Dr. D.___ durchgeführt wurde (Beilagen zu Urk. 9/73/6), nicht beurteilt werden und ist auch durch ergänzende Abklärungen nicht mehr er stellbar (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
So wies denn auch Dr . G.___ auf das Fehlen eines präzisen Beschwerdekalen ders hin , erklärte aber, dass klar sei, dass für diese respiratorische Soforttyp - allergie hauptsächlich die Gräserpollen verantwortlich seien (vgl. Urk. 9/6).
Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 3 0. November 2009 notierte der Beschwerdeführer als gesundheitliche Beeinträchtigung allergische Reaktionen au f Pflanzen und Tiere, Asthmaanfä lle, Atemnot, bestehend bereits seit 2002 ( Urk. 3/6/21/8). In der Patientenanamnese im Gutachten des I.___ vom
1. März 2011 werden der Heuschnupfen, das Asthma und Hautallergien als seit der Kindheit vorliegend aufgeführt (vgl. Urk. 3/5/57/13).
Im Lichte dessen sowie der im Wesentlichen übereinstimmenden ärztlichen Beur teilungen erweist sich der Schluss von Dr. C.___ , wonach die posi tive Familienanamnese, der Beginn der Beschwerden und vor allem die Poly sensibilisierung auf eine starke endogene Veranlagung hindeuten würden, wel che seines Erachtens deutlich mehr als 25 % des Ursachenspektrums ausmache ( Urk. 9/57/2), als nachvollziehbar und begründet. Dass es sich beim Bericht von Dr. C.___ um ein Aktengutachten handelt, spricht denn
auch nicht grundsätzlich gegen seinen Beweiswert (Urteil e
des Bundesgerichts 8C_358/2010 vom 3 0. Juni 2010 E. 5,
U 260/04 vom 1 2. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil U 10/87 vom 2 9. April 1988 E. 5b, nicht publ . in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366 ).
Zwar konnte
sich
Dr . C.___ nicht auf eige ne Untersuchungen stützen , d och standen ihm neben den Bericht en von Dr. G.___ vom 1. September 2009 und von Dr. D.___ vom 3. September 2010 auch die von der Suva eingeholten Unterlagen z u r Allergiediagnostik und den Laborbefunden ( Urk. 9/22-25, 9/28-29, 9/30) sowie die Beurteilungen der Suva-Mediziner Dr. F.___ und Dr. H.___ ( Urk. 9/19 und 9/33) zur Verfügung . Selbst wenn die Beurteilung von Dr. C.___ aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten „ Un ternehmensnähe “ als versicherungsinterner ärztlicher Bericht zu werten wäre, änderte dies nichts an dessen Beweiswert, unterliegt doch auch ein versiche rungsinterner Bericht der freien richterlichen Beweiswürdigung
( BGE 123 V 331
E. 1c mit Hinweisen) .
Bestätigt wird die Beurteilung von Dr. C.___ mit dem Schluss auf eine im Wesentlichen endogene Verursachung der Erkrankungen aufgrund einer schicksalshaften atopischen Disposition nicht nur durch die Ausführungen von Dr. F.___ vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 9/19), sondern insbesondere auch durch die unmissverständliche Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2 2. Juni 2012, in welcher er auf die familiäre Häufung von Atopien mit erhöhter Bereitschaft für Allergien hinwies ( Urk. 3/13) , und durch die Schlussfolgerung im Gutachten des I.___ , wonach die mit 30 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Land schaftsgärtners seit Beginn dieser Tätigkeit b estanden habe ( Urk. 3/5/57/30), mithin nicht erst durch diese verursacht wurde. 5 .2.3
Zu prüfen bleibt, ob eine Verschlimmerung der vorbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen bei atopischer Disposition eingetreten ist, welche aus schliesslich oder stark überwiegend (mit einem Kausalantei l von 75 %) auf die Berufsausübung als Landschaftsgärtner zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 392/04 vom 1 5. Juni 2005 E. 6.2) .
Wie Dr. F.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 9/19) , haben Landschaftsgärtner regelmässig und in signifikant höherem Masse Kontakt mit den ve r schiedens ten Pflanzen und Gewächsen , was ein aggravierender Faktor bei der Auslösung be ziehungsweise Verstärkung einer vorbestehenden Allergiesymptomatik se in kann . Jedoch liegt ebenfalls auf der Hand, dass sich - wie Dr. C.___ dar legte ( Urk. 9/56) - eine Rhinokonjunktivitis bei atopischer Disposition der versi cherten Person bei A rbeit im Freien stärker auswirkt und je nach Pollenmenge und Wetter variiert, was für sich alleine aber noch keine richtungsgebende Verschlimmerung der Krankheit darstellt .
Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Suva-Besprechun g vom 1 5. Juli 2010, dass der He uschnupfen ab Beginn der Lehre schlimmer geworden sei, er habe unter Schleimbildung und Augenbrennen gelitten. Sobald er nach Hause gegangen sei und geduscht habe, hätten die Beschwerden jedoch aufge hört. Seit er keinen Kontakt zu den Allergenen mehr habe, sei er grundsätzl ich beschwerdefrei ( Urk. 9/16).
Wie oben erwogen (E. 4.2.2 ), lässt sich nicht mit überwiegender Wahr - scheinlich keit erstellen, zu welchem Zeitpunkt welche Sensibilisierungen hinzugetreten sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während der Tätig keit als Landschaftsgärtner zu keinem Zeitpunkt wegen der Atem wegserkran kungen krankgeschrieben worden war. Dr . D.___ bestätigte lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 4. Juni bis 2. Juli 2004 (vgl. Urk. 9/30). Während die ser Zeit arbeitete der Beschwerdeführer noch als Zimmermann bei der Z.___ (vgl. Urk. 9/2). Im Gartenbaugeschäft seines Vaters begann er gemäss IK-Auszug vom 6. Mai 2009 ( Urk. 3/6/17/1) erst im November 2004 zu arbeiten.
Auch wenn es durchaus möglich ist, dass d er Beschwerdeführer während der Anstellung bei seinem Vater von gewissen, beschwerde auslösenden respektive - verstärkenden Tätigkeiten befreit worden war, so spricht der Umstand, dass keine einzige ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis Ende der Lehrzeit vor liegt doch ebenso gegen eine richtungsgebende Verschlimmerung wie die Be stätigung des Beschwerdeführers selber, dass die Beschwerden jeweils nach Be endigung der Arbeit aufgehört hätten.
Bezeichnenderweise bestätigte denn auch die A.___ der IV-Stelle mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2009, dass der Beschwerdeführer während der befristeten Anstellung vom 1. April bis 1 0. Juli 2009 keine gesundheitlichen Einschränkungen hatte ( Urk. 3/6/26/14). Angesichts dessen erweist sich die rückwirkende Bestätigung von Dr. D.___ vom 2 3. Januar 2010 ( Urk. 3/6/28/4-8), wonach der Beschwerdeführer seit zirka Frühling 2008 in der Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, als nicht nachvollziehbar.
Dass beim Beschwerdeführer auch weiterhin im Wesentliche n die vorbestehende von Dr . D.___ bereits a m 1. Juni 2004 bestätigte ( Urk. 3/6/3) und gemäss Bericht von
Dr. E.___
vom 2 7. Juni 2008 seit 2002 bestehende ( Urk. 3/6/20/3) saisonale (April bis September)
Rhinokonjunktivitis
und ebenfalls bereits vor bestehende Atemwegbeschwerden mit div ersen S ensibilisierungen v orla gen , wird unter anderem im Bericht von Dr. G.___ vom 1 7. Februar 2010 ( Urk. 3/6/31/2 ff.) bestätigt .
Auch wenn angesichts der dürftigen medizinischen Aktenlage zur gesundheitlichen Situation vor 2004 nicht ausgeschlossen wer den kann, dass gewisse Sensibilisierungen während der Tätigkeit als Land schaftsgärtner neu hinzugetreten sind, rech tfertigt sich zusammenfassend
weder der Schluss auf eine richtungsgebende Verschlimmerung der Atemwegserkran kungen noch die Annahme, dass die allfällige Verschlechterung mit einem Kausalanteil von mindestens 75 % durch die Tätigkeit als Landschaftsgärtner verursacht worden wäre.
Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Für eine Überweisung der Sache an die Suva zur neuerlichen Prüfung des Erlas ses einer Nichteignungsverfügung im Sinne des Eventualantrags 4 in der Replik vom 3. Dezember 2012 ( Urk. 17 S. 2) besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass.
V erständnishalber hinzuweisen ist der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass weder die Verneinung des Vorliegens einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG noch die Verneinung der Notwendigkeit des Erlasses ei ner Nichteignungsverfügung auf das Mass der Arbeitsfähigkeit respektive der Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen.
6 . 6.1
Nach Art. 61 lit g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende b eschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Versicherungsträger und dem Gemein wesen steht in aller Regel keine Prozessentschädigung zu (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer ). Für eine ausnahmsweise Zusprechung wegen leichtsinnigen und mut willigen Prozessverhaltens seitens des Beschwerdeführers in Analogie zu § 33 Abs. 2 GSVGer besteht kein Anlass; auch wird ein solcher durch die Beschwer degegnerin nicht begründet (vgl. Urk. 7, 21). 6 .2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der e inge reich ten Kostennote vom 2 5. August 2013 (Urk. 24 ) für das vorliegende Verfah re n einen Zeitaufwand von 13,16 St unden und Barauslagen von Fr. 75.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘924.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 2‘924.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Versicherung Y.___
- Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer GR/BG/JMversandt