Sachverhalt
1.
1.1.
X.___ , geboren 19 60 , stürzte am 3 . August 1991 mit dem Gleitschirm aus zirka 10 bis 15 Metern ab und zog sich Brüche des
Brust wirbel körper s (BWK)
12, des Lendenwirbelkörper s (LWK) 1, des
vorderen und hin teren Schambein astes links, des Radius am linken Handgelenk sowie mul tiple Kontu sionen zu ( Urk. 9/M2, Urk. 9/ M33 ) . Er war damals
hauptberuflich als Vorsorge berater im Aussendienst bei der Z.___
tätig und als solcher bei der Z.___ obligatorisch unfallversichert (Urk. 9/4) . Ausserdem war er neben beruf lich als Disc-Jockey beim A.___
an ge stellt , wodurch er zusätzlich bei der Y.___
obligato risch unfallversichert war (Urk. 9/1 ). Der Versi cherte nahm nach konservativer Behandlung am 24. März 1993 seine Haupt er werbstätigkeit im Aussen dienst, neu bei einer Agentur der Y.___ (Urk. 9/44/B3), zu 100 % bei Restbeschwerden im Hand gelenk, Rücken und Kopf bereich
wieder auf (Urk. 9/M4-M9) . Die Z.___ erstattete die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Ver si cherten am 9. Januar 1995 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 9/4 , Urk. 9/ 13 ). Die Y.___ aner kannte mit Schrei ben vom 14. November 1995 ihre Zustän digkeit für den Schadenfall, erstat tete der Z.___ die erbrach ten Leistungen (Urk. 9/6 , Urk. 9/14 ) und ent richtete weitere Leistungen an den Versicherten. Im No vember 1996 gab die Y.___ ein Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädie , in Auftrag, das dieser am 28. Februar 1997 erstattete und mit wel chem er den baldigen Abschluss des Falles empfahl (Urk. 9/M36 S. 14 ff.).
Am 4. Oktober 1997 zog sich der Versicherte bei einem Landeunfall mit einem Ultraleichtflugzeug eine Humeruskopffraktur mit Abriss des Tube rc ulum
majus der rechten Schulter zu, der von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie und Orthopädie , operativ saniert wurde ( Urk. 9/46 , Urk. 9/42, Urk. 9/M39 , Urk. 10/M36 S. 9 ). 1.2
Der Versicherte war als Geschäftsführer
beim D.___ , E.___ , tätig und als solcher ebenfalls bei der Y.___
gegen Unfall obligatorisch versichert, als er am
7. Oktober 2006 eine n weiteren Unfall erlitt , bei dem er seine Ehefrau, die gestolpert war, auffangen wollte (Urk. 10/1 , Urk. 10/5 -6 ). Die Erstbehand lung fand im Spital F.___ , G.___ , statt, wo die Diagnose einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 gestellt und
er vo m 7. bis 11. Oktober 2006 stationär behandelt wurde .
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 14. Oktober 2006 attestiert (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 10/M4). Die Y.___ richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Der Heilungsverlauf wurde durch apikale
Nachsinterung und Instabilität L4/5 mit Teleskoping ventral er schwert (Berichte von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirur gie, vom 16. und 23. No vember 2007, Urk. 10/M12, Urk. 10/14). Ausser dem wurd en beim Ver s icherten eine Osteo po rose im Oberschen kelknochen und eine Osteopenie in der Wirbel säule
ge mes sen (Bericht von PD Dr. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation , des J.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6).
Im weite ren Verlauf bestanden die Be schwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) unter Trainings- und medika men töser Therapie fort (Urk. 10/ M27- M32 ). Die Mag netresonanztomographie (MRT) vom 14. November 2007 ergab eine pro gre diente Deckplattenimpression von LWK 5 bei erhaltener dorsaler Wirbelkör per kante , leicht erschlaffter Zwischenwirbelscheibe L4/5, nicht kom primierter Nervenwurzeln L4 im Neuroforamen und leichter Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (Urk. 10/M18) . Mit Verfügung vom 19. November 2008 verneinte die Y.___ in Bezug auf die Folgen einer erektile n Dysfunktion ihre Leistungspflicht mangels des Kausalzu sammenhang s zu den Unfällen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 (Urk. 10/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verlauf des Jahres 2009 klagte der Versicherte über zunehmende lumbale Beschwerden (Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Juli 2009, Urk. 10/M 27 ) . Die
Computer tomo graphie (CT) der LWS vom 22. Juni 2010 zeigte
eine Diskushernie L4/5 medio lateral links mit Duralsackkompression und eine Protrusion
recessal L5 rechts bei feh lender radikulärer Aus fallsymptomatik (Urk. 10/M33) . 1.3
Die Y.___
h olte
in der Folge das Gutachten des K.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 10/M36 ), ergänzt mit Schreiben vom 31. März 2011 (Urk. 10/M38) , und die Stellungnahme
ihres beratenden Arztes Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin , vom 29. April 2011 (Urk. 10/M39 ) ein . Gestützt darauf stellte sie die Leistungen für die Ereigniss e vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006
mit Verfügung vom
12. August 2011 per 31. Mai 2011 ein (Urk. 10/68). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 14. September 2011 Einsprache (Urk. 10/73), wo raufhin die Y.___ die Stellungnahme von D
r. med. M.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 18. Oktober 2011 (Urk. 10/M40) sowie
- unter Vorlage der mit Sch reiben des Versicherten vom 27. Dezember 2011 gestellten Ergänzungs fra gen (Urk. 10/79) - den ergänzenden Bericht der K.___ vom 1. März 2012 (Urk. 10/M41) einholte. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 wies die Y.___ die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 28 . Juni 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 31. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ge set zlich geschuldeten Leistun gen für die Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 über den 31. Mai 2011 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8 . November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Die Parteien hielten in einem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest ( Replik vom 20 . Februar 2013, Urk. 15 S. 1 ; Duplik vom
14. Juni 2013, Urk. 21 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Be dingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine) , erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs
- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Beurteilung der
K.___ - Gutachte r
und ihre s beratenden Arzt es Dr. M.___
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 3. August 1991 und sogar bereits seit 1981 eine Osteoporose der Wirbelsäule vorgelegen habe. Diese sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallbedingt. Allein der Umstand, dass die Osteo po rose im zeitlichen Verlauf erst nach dem Unfallereignis erwähnt worden sei, ge nüge nicht zur Begründung einer Unfallkausalität. Für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden sei gestützt auf das K.___ -Gutachten vom 23. De zember 2011, wonach orthopädisch und neuro logisch nur noch residuelle , nicht relevante Folgen bestehen würden , eine weitere Heilbehandlung nicht not wen dig , wohl aber noch für die Osteoporose .
Der medizinische Endzustand sei spä testens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per Ende Mai 2011) erreicht ge wesen, da der unfallkausal beeinträchtigte Gesundheitszustand nach dieser Zeit keine namhafte Besserung mehr erfahren habe. Die Frage, ob eine Rente ge schuldet sei, habe sich zu keinem Zeitpunkt gestellt, da keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit und damit keine Invalidität vorgelegen hätten. Die Voraus setzungen für eine weitere Übernahme von Heilbehandlungen gemäss Art.
21 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Rückfallmelderecht bleibe aber gewahrt. D ie in der Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2006 aufgetretenen und weiterbestehenden Beschwerden seien der unfallfremden Osteoporose zuzurechnen . Dieses Unfallereignis entspreche einem Bagatellunfall und müsse als r eine Gelegenheitsursache gelten , denn es wäre auch ohne dieses Ereignis jederzeit mit einem entsprechenden Schaden zu rechnen gewesen. Eine Leistungspflicht der Unfall versicherung sei daher nicht begründet (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ausführungen der K.___ -Gutach ter zur Ursache der Osteoporose seien alles andere als schlüssig und nachvollziehbar. Diese würden widersprüchlich darlegen, dass im August 1991 keine Osteoporose vorgelegen habe, aber Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1981 eine solche belegen würden , wobei Osteoporose einen progredienten Ver lauf habe. Gegen die These, dass das Beschwerdebild einer Osteoporose so klar auf den Aufnahmen aus dem Jahr 1981 zu erkennen gewesen sein solle, spreche auch dass bereits Dr. B.___ im Gutachten vom 28. Februar 1997 die Röntgen aufnahmen kritisch beurteilt habe und er auf den Bildern von 1981 nur eine massive Hyperkyphose und multiple Schmorl’sche Knoten gefunden habe, wel che Befunde einem Status nach M. Scheuermann entsprechen würden. Auch die Ärzte der N.___ , welche im Jahr 1981 die Aufnahmen offen kundig im Zusammenhang mit der massiven Hyperkyphose und dem Status nach M. Scheuermann hätten anfertigen lassen, hätten keine Anzeichen für eine Osteo porose zu erkennen vermocht. Auch hätten die Laboruntersuchungen von PD Dr. I.___ keine Hinweis auf eine sekundäre Osteoporose ergeben, was die K.___ -Gutachter ebenfalls nicht berücksichtigt hätten. Sonderbar sei auch die These der Gutachter, be i der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 sei falsch ge messen worden, obschon die Messresultate mit der Messung vom 8. Mai 1996 weitgehend übereinstimmten. Die Osteoporose habe sich nachweislich erst nach dem Unfall vom 3. August 1991 entwickelt und sei erstmals auf den Röntgen aufnahmen vom 5. Oktober 1995 erkennbar gewesen . Di e Kausalitätsbeurteilung der Gutachter im Hauptgutachten sei im Übrigen nicht verwertbar gewesen, da sie dort auf die Kernfrage der Ursache der Osteoporose nicht eingegangen seien.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres Ver trau ensarztes Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Feb ruar 2007 anerkannt, dass die für einen Mann seines Alter s sehr selten vor kommende Osteo porose mit über wie gender Wahrscheinlichkeit eine indirekte Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sei , und die Behandlungskosten über nommen. Auch der Vertrauensarzt Dr. med. P.___ habe dies in seiner Stellung nahme vom 14. Juli 2010 bestätigt. Als einzige Ursache für die Ent ste hung der Osteoporose ver bleibe daher nur die lange Dauer der Immobilität mit wochenlanger Bettruhe und anschliessendem Tragen eines Gipskorsettes
nach dem Unfall vom 3. August 1991. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin habe der Unfall vom 3. August 1991 zumin dest ortho pädische Folgen hinte r lassen, wobei er, der Beschwerd eführer durch intensives Krafttraining eine Sta bilisierung der Situa tion erreicht habe. Zur Er haltung des status quo und der Arbeitsfähigkeit sei die Fortsetzung der Behand lung unbedingt erforderlich. Die Beschwerdegegnerin übersehe sodann, dass die Folge des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 nicht eine Nachsinterung son dern eine Deckenplatten kom pression s fraktur LWK 5 gewesen sei und si ch die Nach sinterung erst später entwickelt habe. Die K.___ -Gutachter hätten auch im Ergänzungsschreiben die These, der s tatus quo sine sei erreicht, nicht stich haltig begründen können. Die Be schwerde gegnerin habe die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen.
Die Be schwer degegnerin sei nach Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG auch dann leistungs pflich tig , wenn der medizinische End zustand als erreicht zu gelten habe, was aller dings bestritten werde. Zudem wäre sie dann zu verpflichten, die erfor derlichen Abklärungen für die Be messung einer an gemessenen Inte gritäts entschädigung für die Folgen der Osteo porose und des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 zu veran lassen sowie die Rentenfrage zu prüfen , wobei beim Vali den einkommen zu be achten sei, dass er ohne Unfall nicht nur einer Haupt berufs-, sondern auch einer Nebenberufstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 in Verbin dung mit Urk. 10/63
S. 1 f. und Urk. 10/73 S. 1 f. ). 2.3
Es ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistun gen für die Folgen der Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 zu Recht per 31. Mai 2011 (Urk. 10/68 ) eingestellt hat. 3. 3.1
In Bezug auf den Zeitpu nkt des Fallabschlusses (hier: per 31. Mai 2011 )
ist mass geblich, dass
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche rung abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten ist. Und zwar be stimmt sich diese Frage recht sprechungs gemäss al lein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher stellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei ver deutlicht die Verwendung des Be griffes "nam haft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbes serungen genügen nicht ( BGE 134 V 109
E. 4.3 ) . 3.2
Nach dem ersten Unfall vom 3. Au gust 1991, bei dem sich der Be schwerdefüh rer bei einem Gleitschirmabsturz Frakturen am BWK 12, LWK 1, am linken Schambeinast und am linken Handgelenk zugezogen hatte (Urk. 9/M2, Urk. 9/M33) , hatte er seine Tätigkeit als Vorsorgeberater ab Februar 1992 zu 75 % und ab dem 24. März 1993 zu 100 %
wieder auf genommen (Urk. 9/M4, Urk. 9/M9-M10). Gemäss dem undatierten Bericht von Prof. Dr. C.___ (Ein gangsstempel vom 9. Dezember 1994) war der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers damals stationär. Prof. Dr. C.___ befand schon damals, d urch eine Weiterführung der Therapie könne nicht mehr mit einer wesent li chen Besserung des Zustandes gerechnet werden. Durch inter mittierende regel mässige Physiotherapie müsse der erreichte Zustand erhalten werden (Urk. 9/M23). Ab September 1996 war die Arbeits fähigkeit des Beschwerde füh rers wegen einer Zunahme der Beschwerden wieder
reduziert (Urk. 9/M34 S. 2). Dr. B.___ hielt im Gutachten vom 28. Februar 1997 fest, de m Be schwerde führer vom behandeln den Arzt sei seit einiger Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in seinem bisherigen Beruf als Ver sicherungs agent attestiert worden. Nach Abschluss der z urzeit laufenden Behandlung sei eine Steigerung der Arbeits fä higkeit auf 75 % sicher möglich. In einer leidensangepassten, wechselbe lasten den körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M36 S. 17 ).
Dr. med. Q.___ , damaliger Ober arzt der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medizin des R.___ , erklärte in den Bericht en vom 6. Juni 199 7 und vom 2. Juli 1997 , das panvertebrale Schmerzsyndrom habe durch eine medi zinische Trainingstherapie leicht ver bessert werden können, führe aber gleich wohl nicht zu einer voll ständigen Beschwerdefreiheit bei der Beratert ätigkeit des Beschwerdeführers . Kompliziert werde die Situ ation durch die regelmässig auftretenden
occipitalen Kopfschmer zen nach der medizinischen Trainingstherapie. Die vom 8. Januar bis 19. März andauernde 50%ige Einschränkung der Arbeits un fähigkeit betrage a b dem 20. März 1997 25 % ( Urk. 9/M37-M38). Auch Dr. med. S.___ , da maliger Oberarzt der Neurologie der T.___ Klinik , schloss gemäss dem Bericht vom 18. Dezember 1998 auf eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit, ab hängig von der Art der durchzuführenden Tätig keit. Er empfahl eine wechsel belastende Tä tigkeit ohne schwere körper liche Arbeit (Urk. 9/M41). Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 ist schliesslich zu ent nehmen, er sei nunmehr als Geschäftsführer bei U.___ tätig und stehe nicht mehr in ärztlicher Behandlung ( Urk. 9/53).
Bis zum Unfall vom 7. Oktober 2006 ist keine medi zinische Behandlung mehr akten kundig. Nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 mit Deckenplattenimpres sionsfraktur LWK 5 und der Hospitalisation bis zum 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer lediglich noch bis zum
14. Okto ber 2006 zu 100 % krank geschrieben (Urk. 10/M4). Gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Novem ber 2006 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2006 durchgehend attestiert (Urk. 10/M1 S. 2). Ein weiteres ärztliches Attest nach dieser Zeit ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus dem
Schadeninspek toren-Bericht vom 23. Januar 2007 geht dazu hervor , der Beschwerde führer habe fast immer gear beitet und wolle keine Taggelder beanspruchen. Auch der zeit arbeite er zu 100 % (Urk. 10/6 S. 2).
Im Bericht von PD Dr. H.___ vom 23. November 2007 wurde zudem aus ge führt: „Aktuell keine AUF attestiert. Pat. ist eher hart im Nehmen.“ (Urk. 10/M12). Im Bericht vom 2. Juni 2008 hielt PD Dr. H.___ ebenfalls fest, der Be schwerdeführer wünsche nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert werde; er könne sich den Tag in der selbständigen Tätigkeit - als Geschäftsführer beim D.___ (Urk. 10/6 S. 2) - selbst einteilen (Urk. 10/M19). Die ärztliche Behandlung sodann beschränkte sich nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 nebst der fortbestehenden Arbeits fähigkeit auf eine konservative Be hand lung mittels Medikamenten , Tragen eines Mieders , Physiotherapie und Trai ningstherapie
(Urk. 10/M1 -M2, Urk. 10/M4, je S. 2 , Urk. 10/M9, Urk. 10/M14, Urk. 10/16 ).
PD Dr. I.___
bestätigte im Bericht vom 23. Februar 2010 aus drücklich , die medizinische Be handlung mit Medi kamenten gegen die Osteopo rose und mit Muskel aufbautherapie diene dazu, den s tatus quo zu erhalten und - betreffend die medikamentöse Be handlung - das Frakturrisiko zu senken (Urk. 10/M29). Im zweiten Halbjahr 2010 nach Auftreten der Diskus hernie L4/5 und nach beruflich ver mehrter Belastung mit einer Aus landreise wurden dem Beschwerde führer schliesslich zwei Infiltra tionen verabreicht und die Wieder aufnahme der Stabilisationsgymnastik empfohlen (Bericht von PD Dr. H.___ vom 7. De zember 2010, Urk. 10/M35). Die Tätigkeit als Geschäftsführer des D.___ , welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegen über den K.___ -Gut achtern zu 80 % aus Büroarbeiten und zu 20 % aus Reisen auch mit Ausland reisen und Langstreckenflügen besteht, führte dieser
währenddessen unver min dert fort (Urk. 10/M36 S. 11 und S. 23 , Urk. 10/M37 ). 3.3
Vor diesem Hintergrund jahrelanger voll s tändiger Arbeitsfähigkeit und lediglich spora discher konser vativer Behandlungsmassnahmen ist davon auszu gehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, welche insbe sondere auch die Arbeits fähigkeit nicht nur aufrechterhält, sondern wesentlich verbessert, nicht zu er warten. Ein glie derungsmassnahmen waren - soweit aktenkundig - keine notwendig und je denfalls abgeschlossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Abschluss der betreffenden Schadensfälle per Ende Mai 2011 vor nahm. 3.4
3. 4 .1
Zu den aktuellen (Rest-)Beschwerden ist dem Bericht von PD Dr. I.___
vom 23. Februar 2010 zu entnehmen, der Be schwerdeführer leide
anhaltend unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weniger auch links, unter Schul ter- und Handschmerzen und gelegentlich unter Fingerschmerzen. Er könne sich schlecht bücken. Bei Inklination habe er Schmerzen im Becken- und LWS-Bereich (Urk. 10/M29 S. 1 ).
Aus dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. März 2011 geht zudem hervor , der Beschwerdeführer habe vermehrt lumbo spondylo gene Beschwerden mit Sc hwierigkeiten beim Niederbücken. B eim Heben von Gegenständen müsse er sich in die Knie begeben. Es bestünden aktuell eher rechtsseitige Probleme eher facettärer Natur L4/5 im Rahmen der residuellen Situation nach der früheren Fraktur. Bei einem Sturz auf einer Treppe habe sich der Beschwerdeführer ausserdem interkurrent die Schulter ver klemmt und über beansprucht. Es bestehe eine Schulterkontusion mit etwas Reizung der Rotato renmanchette auf der linken Seite (Urk. 10/M37). Anlässlich der K.___ -Begut achtung im Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an, er leide an per manen ten Rückenschmerzen und zei tweise auch an Migräneattacken, welche er auf den ersten Unfall vom 3.
August 1991 zurückführe , und insbesondere seit 2008 an ausgeprägteren
Schmer zen im Bereich der unteren Wirbelsäule mit Aus strahlung ins Gesäss und in die Oberschenkel, welche e r als Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 betrachte ( Urk. 10/M36 S. 10 f. und S. 23 f. ).
3. 4.2
Betreffend den Unfall vom 3. Au gust 1991 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu den durch den Gleit schirmabsturz unmittelbar verursachten Verletzungen, na ment lich zu den Frak turen BWK 12, LWK 1, des Schambeins und des linken Hand gelenkes sowie den diesbezüglichen Rest b e schwerden , nicht jedoch zu der beim Beschwerde führer festgestellten Osteo po rose (Bericht e von Dr. Q.___ vom 6.
Juni 1997, Urk. 9/M37 S. 2 , und von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6 ) . In Bezug auf das Unfall ereignis vom 7. Oktober 2006 verneinte sie grundsätzlich, dass die Fraktur des LWK5 und die lumbalen Rückenbeschwerden im Sinne einer natürlich kausalen (Teil-)Ursache durch das Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 bedingt sind. Zu prüfen ist nachfolgend der Kausalzusammenhang der Osteoporose zum Unfall vom 3. Au gust 1991 und der
Fraktur des LWK5 zum Ereignis vom 7. Oktober 2006 .
Von der Beurteilung auszuklammern , sind d ie linken Schulterbeschwerden, wel che gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. Mai 2011 von einem Sturz auf der Treppe herrühren (Urk. 10/M37), und allfällige Restbeschwerden von der am 4. Oktober 1997 auf der rechten Seite erlittenen Humeruskopffraktur
(Urk. 10/M39) . Diese Unfälle nicht Ge genstand dieses Verfahrens.
4.
4.1
Nach der Densitometrischen Klassifikation der WHO (World Health
Organi za tion , Weltgesundheitsorganisation) liegt eine Abweichung von 1 SD (Stan dardabweichung) vom Mittelwert der durchschnittlichen maximalen Knochen dichte junger (30-jähriger) Erwachsener (entspricht 10 % ) noch innerhalb der Norm, während ein Defizit von 10 % bis 25 % (1 bis 2.5 SD) als Osteopenie be zeichnet wird. Da die Knochenmasse im Alter abnimmt, sind für die Beur teilung der Zeitwert und die Abnahmerate pro Jahr (normal: ca. 1 %) mass gebend (Alfred M. Debrunner , Orthopädie, Orthopädisc he Chirurgie, 4. Aufl., S. 484; Urteil des Bundesgerichts 8C_21 9/2008 vom 4. September 2008 E. 4.2.3). Die Feststellung der Erkrankung erfolgt über Röntgenaufnahmen oder Osteoden si tometrie . Im Röntgen ist die Knochenstruktur wegen der erhöhten Strahlen transparenz aufgehellt. 4.2
4.2.1
Eine Osteoporose wurde - soweit aktenkundig - erstmals mit tels
Osteo den sitomet rie vom 8. Mai 1996 im R.___ ge messen . Und zwar wurde im linken Femurhals
der Wert
(Mittelwert differenz) von 63 % (0.615 g/cm 2 ) , be züglich den Ward Triangle
von 51 %
(spongiöser Anteil, 0.422 g/cm 2 ) und in der LWS ap L2-4 von 76 %
(0.847 g/cm 2 ) festgestellt . Dr. Q.___ beurteilte die Werte gemäss dem Bericht vom 6. Juni 1997 in Analogie zu den von der WHO 1994 aufgestellten Klassifi zierung der Osteometriewerte bei Frauen und befand, im Bereich des Schenkelhalses liege eine beträchtliche und im Bereich der LWS liege eine leichte Osteoporose vor (Urk. 9/M37 S. 2).
Dr. B.___ stellte gemäss sei nem Gutach ten vom 28. Februar 1997 sodann anhand den Röntgen auf nahmen vom 5. Oktober 1995 eine deutliche Osteoporose mit strä h niger Vergröberung der Kochen struktur in der Brustwirbelsäule ( BWS ) und in der LWS fest (Urk. 9/M36 S. 10 und S. 14). Eine weitere Osteodensitometrie
fand gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007 am 20. Dezember 2006 statt. Di e Messung ergab die Werte im Femurhals
v on 68 % (-2.6 T-Score ; 0.732
g/cm 2 ), Wards von 50 % (- 3.7 ; 0. 485 g/cm 2 ) und in der LWS L2- 4 von 81 % (-1.9; 1.006 g/cm 2 ). PD Dr. I.___ schloss auf eine Osteopenie im Wirbelsäulenbereich und im Trochan ter und auf eine Osteoporose im Femurhals sowie im Wardschen Dreieck. Die Laboruntersuchungen hätten keine Hinweise auf eine sekundäre Osteoporose er geben. Da der Beschwerde führer die letzte Wirbelkörperfraktur im Jahr 2006 ohne adä quates Ereignis gehabt habe, empfehle er jetzt eine Behandlung mit Calcium D3 und Forsteo
(Urk. 10/M6) . Gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 3. Juni 2008 zeigte eine erneute Messung nach angesetzter Behandlung eine deutliche Zunahme der Knochen dichte (Urk. 10/M21) .
4.2.2
Die K.___ -Gutachter Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. W.___ , Facharzt für Neurologie, gingen
gemäss dem
bi diszipli nären Gutachten vom
23. Dezember 2011
(Urk. 10/M36) und
dem ergänzenden Schrei ben vom
31. März 2011 (Urk. 10/M38) davon aus, dass die Osteoporose respektive Osteopenie
unfallunabhängig und wahrscheinlich gene tischen Ur sprungs sei .
D ie aktuell ge klagten Rückenbeschwerden , welche nachvollziehbar seien, stünden über wiegend wahrscheinlich hauptsächlich damit in Zu sammen hang . Allfällige Rückenschmerzen könnten nur noch zu einem gerin gen Anteil als (erst-) unfallassoziiert interpretiert werden. Die Schmerzursachen seien in zwi schen wesentlich von der voranschreitenden mani festen Osteoporose mit Erst di agnose 1997 und mit inzwischen eindeutigem Osteodensitometriebefund über holt wor den (Urk. 10/M 36 S. 20) .
Die Fol ge n des ersten Ereig nisses vom 3. August 1991 hätten als reine Unfallfolgen zu gelten. Das Ereignis vom 7. Ok tober 2006 habe als Bagatell- und Gelegen heitsursache zu geltend. Deren Fol gen
seien als osteoporose -assoziierte Komplikation respek tive die Sinterungs fraktur LWK5 sei als patho logische Osteoporosefraktur
zu inter pretieren (Urk. 10/M36 S. 14 und Anhang S. 1
f. , Urk. 10/M38 ).
Der beratende A rzt der Beschwerdegegnerin, Dr. M.___ , kam nach Einsicht in das K.___ -Gutachten und die Röntgenaufnahmen der Jahre 1981 und 1991 , welche den K.___ -Gutachtern nicht vorgelegen hatten (Urk. 10/M41 S. 1 ), zum Schluss, dass bereits am Unfalltag vom 3. August 1991 eine namhafte Osteo porose der BWS und der LWS vorgelegen habe . Auch würden die Rönt gen auf nahmen der Wirbelsäule vom 9. Oktober 1981 in Bezug auf das damalige Alter des Beschwerdeführers von 21 Jahren eine merkliche Osteoporose zeigen, so dass mit Sicherheit ausgesagt werden könne, dass die heute vorliegende und Be schwerden verursachende Osteoporose bereits vorb estehend gewesen sei (Urk. 10/M40 S. 1 ).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2012 zu den neu unterbreiteten Röntgenauf nahmen aus den Jahren 1981 und 1991 stellte der orthopädische K.___ -Gutachter Dr. V.___ fest, die Diagnose einer Osteoporose mit schwer punktmässiger Lokalisation im Bereich der mittleren BWS sei bereits mit Bezug auf das Jahr 1981 gerecht fertigt. Im Gegensatz zu den Feststellungen von Dr. M.___ seien zwar auf den Röntgenbildern der BWS und LWS vom 3., 14. August und vom 17. Oktober 1991 eine eindeutige Osteoporose-Pat hologie, insbesondere eine für die Osteo porose typische vermehrte Randleis tenzeichnung und eine Betonung der senk rechten Knochentrabekel nicht aus zumachen. Solche Zeichen seien indes in der Röntgenaufnahme der BWS in zwei Ebenen vom 9. Oktober 1981 zu sehen. In der Röntgenaufnahme der BWS vom 5. Okto ber 1995 seien darüber hinaus osteoporose -typische Fischwirbel deformierungen des 3., 4. und insbesondere des 5. BWK erkennbar. Es sei damit unerheblich, ob die Aufnahmen von 1991 eine Osteoporose bestätigen würden oder nicht. Denn die Diagnose einer Osteoporose sei bereits 10 Jahre zuvor im Jahr 1981 rönt ge norphologisch gerechtfertigt gewesen. Die gutachterliche Einschätzung der Wir belsäulenschäden sei dadurch erschwert gewesen, dass die massgeb lichen Berichte von 1991 bis 1994 und das Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 1997 auf die Verletzungsfolgen fokus siert gewesen seien. Im Nachhinein er scheine die Interpretation einer i m Jahr 1997 attestierten leichten Osteo porose nicht mehr nachvollziehbar. Denn wenn mittels des eher groben Röntgenver fahrens Befunde einer Osteoporose festg estellt werden könnten, gelte die Kno chenmasse bereits als um zirka 30 % reduziert.
Entsprechend müsse das Ergeb nis der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 im Nachhinein angezweifelt wer den. Denn nach den diskutierten Röntgenbefunde n der LWS sei ein
osteo densi to metrischer T-Score von weniger als -2.5 kaum vorstellbar. Die Schluss fol ge rung im K.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2011, dass die Deckplatten impressionsfrakturen Th12 und LWK1 als Folge des Unfallereignisses vom 3. August 1991 zu beurteilen sei, sei weiterhin gültig. Der Vorschaden (Osteo porose) sei gegenüber dem Unfallmechanismus und der einwirkenden Bio - mechanik nach geordnet. Die Folgen der erlittenen Sinterungsfraktur LWK 5 mit zunehmender Instabilität des Bewegungssegments L4/5 gehe ausschliesslich zu lasten der 2006
weiter vorangeschrittenen Osteoporose und nicht mehr zu lasten der Ein wirkungen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 . Der status quo sine sei zirka sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten. Die von PD Dr. H.___ attes tierte leichte Nachsinterung apikal L5 sei infolge einer erlittenen Stauchung vom 7. Oktober 2006 entstanden und gelte als Bagatelleinwirkung. Eine ähnlich leichte Nachsinterung könne beispielsweise bei einem Positionswechsel aus ste hender Position oder auf eine wenig gefederte/gepolsterte Sitzunterlage eben falls eintreten (Urk. 10/M 41 ). 4.3
4.3.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist nach gegebener Aktenlage nicht davon auszu gehen, dass die beim Beschwerdeführer in den Jahren 1995/1996 ( Urk. 9/M36 S. 14, Urk. 9/M37 S. 2) fest gestellten osteoporotischen Knochenveränderungen Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sind. E inzige Möglichkeit für eine n sol chen kausalen Zusam menhang hätte
eine anhaltende Immobilität sosteoporose darstellen können . Der Knochenmasseverlust aufgrund von Im mobilität ist bei gesunden jungen Erwachsenen jedoch rever sibel. Er hält noch etwa zwei Wo chen nach Bettruhe während der Remobilisierung an. Der komplette Wieder auf bau der Knochendichte benötigt bei ge sunden Versuchspersonen etwa ein Jahr (Prof. Dr. med. E. Preisinger, Immobilisations-Osteoporose in: Spectrum Osteo porose, Heft 1/2010, S. 8).
D ie völlige Immobilität dauerte beim damals 30-jährigen Beschwerdeführer zu folge de s stationären Aufen t haltes nach dem Unfall vom 3. Au gust 1991 nicht länger als sieben Wochen (Austritt aus der N.___
am 20. Sep tember 1991 ; Bericht des Xa .___ vom 7. Dezember 1992, Urk. 9/M6; gemäss dem Besprechungsp rotokoll der Beschwerdegegnerin vom
26. März 1996: sechs Wochen Bettruhe, Urk. 9/17 S. 1 f. ) , gefolgt vo m Tragen eines Gips korsett s während etwa eines Monats
(maximal bis
20. Oktober 1991, Urk. 9/M3 , Urk. 9/M36 S. 2). Im Anschluss an den Aufenthalt in der N.___ begann bereits die Mobilisationsphase im Xa .___ . Danach wurde in der N.___ ein Lendenmieder angepasst ( Urk. 9/M3, Urk. 9/M36 S. 2). Anschliessend folgte ambu lante Physio therapie und über Jahre ein Kräftigungstraining (Urk. 9/17 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht vom 30. Januar 1992 waren alle Frakturen damals geheilt ohne zusätz liche Keilwirbelbildung (Urk. 9/M4).
Der Beschwerdeführer fuhr zudem bereits rund ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder Ski (Urk. 10/M36 S. 9 ).
Eine anhaltende Osteoporose zufolge unfall bedingter Im mobilität bis zum
Zeitpunkt, als - soweit aktenkundig
- erstmals eine solches Beschwerdebild (radiologisch) im Jahr 1995 festgehalten wurde (Urk. 9/M36 S. 14), ist bei diesem Verlauf nicht über wiegen der wahrscheinlich . Dabei ins Gewicht fällt auch , dass am Femur hals
und im Wardschen Dreieck eine deutlich stärkere Ab weichung vom Mittelwert, mithin eine geringere Knochendichte als in der Wirbel säule gemes sen wurde (Urk. 9/M37 S. 2, Urk. 10/M6 S. 2) , was mit der
unfallbedingten l okale n
- we gen des Gipskorsetts und des Lendenmieders an der Wirbelsäule längerdauern den - Immobilität nicht korreliert. Es ist davon auszugehen, dass ein Kno chenabbau zufolge unfallbedingter Im mobilität ein Jahr nach dem Unfall, je denfalls aber vor dem Jahr 1995, wieder kom pensiert war und die im Jahr 1996 erstmals mittels Osteodensitometrie vom 8. Mai 1996 gemessene Osteop orose am Rücken nicht mehr Unfallfolge war. Dies gilt unabhängig davon, ob ein entsprechender Vorzustand be stand oder nicht, wenn auch eine vorbestehende Osteoporose aufgrund der überein stim menden Fest stellungen von Dr. M.___ und Dr. V.___ zum Röntgenmaterial von 1981 und ange sichts des Um standes, dass der Beschwerdeführer in jungen Jah ren bereit s 18 Frakturen bei Sport-/Skiunfällen (betreffend Finger-, Schienbein- Nasenbein etc.) erlitten hatte (Urk. 9/M27 S. 1, Urk. 9/M36 S. 1, Urk. 9/M36 S. 9), zu min dest nahelie gend ist. Im Übrigen erscheint eine Bewegungseinschränkung an gesichts der multiplen Fak toren, die das Ausmass der Knochen masse beein flussen können und der weit gehend ungeklärten Aethiologie des Knochen ab baus (vgl. dazu Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch ; Kraenzlin /Seibel/ Meier, Diagnostik und Therapie der Osteoporose, in: Schwei zerisc hes Medizin-Forum, 2006, S. 712 ff.; Schröter, Gutachterliche Problem stellungen bei Osteoporose, in: Der Medizini sche Sach verständige, 2006, S. 212 ff.) lediglich als eine blosse Möglichkeit für die Ent stehung des Krank heitsbildes, was für die Bejahung einer Unfallkausali tät nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2008
vom 4. September 2008 E. 4.2.4). 4.3.2
Dagegen vermag der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9 f.) nichts zu seinen Gunsten aus den Kurz-Stellungnahmen der beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin Dr. O.___
und Dr. P.___ ab zu leiten. Gemäss der Aktennotiz der Be schwerde gegnerin betreffend eine Besprechung mit Dr. O.___ vom 28. Februar 2007 beurteilte dieser die Ursache der Wirbelfraktur vom 7. Oktober 2006 und nicht jene der Osteoporose. Er vertrat danach die Ansicht, die Wirbelfraktur habe ohne ein Er eignis nicht stattfinden können (Urk. 10/M13). In Bezug auf die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der Osteoporose ( Femur ) und der Osteopenie (LWS) erklärte er in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 lediglich mit den Worten „überwiegend wahrscheinlich zu Unfall vom 3. August 1991“ (Urk. 10/M26 S. 2 ), ohne dies zu begründen. Auch die Stellungnahme von Dr. P.___ vom 14. Juli 2010 enthält keine Begründung zur Unfall kausalität der Osteoporose. Er führte darin einzig aus, die Diskus hernie L4/5 stehe nur möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereig nissen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006. Dege nerative Dis kus ver änderungen stünden im Vordergrund. Die Rückenbeschwerden und die Osteo porose seien bisher stets als unfallkausal beurteilt worden. Insgesamt seien die Rückenbeschwerden multifaktoriell (Status nach Frakturen, Osteoporose, de ge nerative Diskusveränderungen) bedingt . Die Unfallgenese dieser anhaltenden Beschwerden stehe aber weiterhin im Vordergrund (Urk. 10/M34 S. 2). Damit setzte sich weder Dr. O.___ noch Dr. P.___ nachvollziehbar mit der Kausali tät der Osteoporose auseinander, weshalb deren Stellungnahmen das hiervor Aus geführte nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist somit davon auszugehen, dass d ie Osteoporose respektive Osteopenie des Beschwerdeführers keine Folge des Unfalls vom 3. August 1991 darstellen .
E rgänzender medizinischer Ab klä rungen bedarf es nicht . 5. 5 .1
Betreffend den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur am LWK 5 und dem Ereignis vom 7. Oktober 2006 ist Folgendes zu beachten: Recht sprechungs gemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die ge sund heit liche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha dens auslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs be grün dend , wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eig enständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam belie big und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wir kung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Scha densanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls an lass . Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd glei cher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Un fall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfall ver sicherers
( SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2 mit Hinweisen ). 5.2
5.2.1
Die K.___ -Gutachter waren
bereits im Gutachten vom 23. November 2011, mit hin vor Beurteilung d es orthopädischen Gutachter Dr. V.___ vom 1. März 2012 und vor Einsicht in die Röntgenaufnahmen von 1981 sowie 1991 (Urk. 10/M41 ), zum Schluss gekommen , dass
aufgrund der vorbestehenden patho logisch - osteoporotischen Ver hältnisse (unter anderem) an der LWS
auch ein Zufallsanlass im Sinne eines alltäglichen alternativen Belastungsfaktors zur Aktivie rung der Symptomatik ausgereicht hätte und daher das Ereignis vom 7. Oktober 2006 nicht als unfallrechtlich relevante (Teil-)Ur sache der diag nosti zierten LWK 5-Fraktur zu beurteilen sei
(Urk. 10/M36 S. 1 7 und Anhang S. 2
f . ) . Und zwar
führten sie nachvollziehbar aus , dass der behandelnde Orthopäde PD Dr. H.___ im Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 10/M1) die stattgehabte Frak tur des LWK 5 einem rela tiv geringen Trauma v om 7. Oktober 2006 zuge ordnet habe und im Verlauf osteoporosetypisch radiologisch eine leichte Nach sinterung api kal L5 erkennbar gewesen sei. Die Sinterungsfraktur LWK 5 sei daher im We sentlich als patho logische Osteoporosefraktur
zu interpretieren. Das Ereignis vom 7. Oktober 2006 sei nicht geeignet gewesen, einen gesunden und von einer Osteoporose nicht befallenen Wirbelkörper strukturell zu schädigen. Die Osteo porose sei - auch übereinstimmend mit der osteodensitometrischen Ab klärung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6)
- bereits fortgeschritten und es habe nicht mehr als einer Baga telleinwirkung bedurft, um die Sinterung des 5. Lenden wirbel kör pers zu bewirken (Urk. 10/M36 S. 17). Der Unfall vom 7. Oktober 2006 stelle keine entscheidende Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non dar. Die Sinterungsfraktur LWK 5 gelte als pathologische Osteop o rosefraktur und hätte bei jeder anderen blanden Einwirkung ebenso entstehen können (Urk. 10/M36 Anhang S. 2). 5.2.2
Diese Beurteilung ist überzeugend und mit den übrigen Akten vereinbar . Und zwar wurde d as Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 im Schaden inspektoren-Bericht vom 23. Januar 2007 folgendermassen protokolliert: Der Beschwerde führer habe gegenüber von seiner Ehefrau gestanden, diese habe scherzhaft einen Schritt nach hinten gemacht und sei gestolpert , so dass sie zu fallen ge droht habe , woraufhin er sie mit den Armen aufgefangen habe. Dabei hätten Kräfte (Gewicht der Ehefrau zirka 60 Kilogramm) auf seine nach vorn gebeugte Wirbelsäule gewirkt und er sei zusammen mit seiner Gattin zu Fall gekommen . Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gestürzt (Urk.
10/6 S. 1 ). Gemäss dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___ vom 11. Dezember 2006 hat te der Beschwerdeführer allerdings noch angegeben, er habe sich mit der Ehe frau im Raum „ruckartig nach vorne übergebeugt“, wobei er plötzlich einen starken Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich verspürt habe. Ein Sturz sei dabei nicht erfolgt. Die Einweisung sei per Notarzt erfolgt
(Urk. 10/M4 S. 1 ).
Trotz dieser wider sprechende n Aussage n des Beschwerdeführers zum Unfall hergang
( zur Beweismaxime des Gewichts von „ Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass ein Sturz erfolgt ist. S elbst eingedenk eines Stur zes ist indes festzuhalten , dass ein solcher nicht nach hinten auf das Gesäss erfolgte und damit jedenfalls die direkte Kraft einwirkung auf den LWK 5 als nicht allzu gross anzunehmen ist .
I m besagten Bericht des Spitals F.___ wurde als wesentlicher Befund gemäss dem MRT vom 10. Oktober 2006 denn auch lediglich ein frisches paralleles band förmiges Ödem am LWK 5 mit gerin ger Deck platten impression ohne Höhen verminderung des Wirbel körpers und ohne Nachweis einer frischen Band scheiben affektion , mithin ohne Ab splitte rung eines Knochenteils und ohne weitere Verletzungen
festge halten . Dies sei am ehesten als Zeichen einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 zu beurteilen , wobei betreffend Kausalität ein direkter Zusam menhang aus der Schilderung der Beschwerdeentstehung nicht zu erkennen sei
(Urk. 10/M4 S. 2 ).
Auch gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. November 2006 erlitt der Beschwerdeführer eine LWK5-Stauchungsfraktur, welche durch ein relativ ge ringes Trauma aufgetreten sei. PD Dr. H.___ hatte in diesem Bericht, mithin vor der osteodensitometrischen Messung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6), von einer radiologisch eindrücklichen Rarifizierung der trabekulären Strukturen mit Ver dacht auf Osteoporose gesprochen. Aufgrund dessen sei eine Osteoporose-Ab klärung und Behandlung angezeigt, um weitere n Wirbeleinbrüchen bei gerin gen Belastungsmomenten vorzubeugen (Urk. 10/M1 S. 2). Auch PD Dr. H.___ ging somit von einem Wirbeleinbruch aus und von bereits radiologisch deutlichen Zeichen für eine erhebliche Deminera lisierung der Knochenstruktur. Wenn PD Dr. H.___ zudem im radio logischen Verlauf (gemäss Röntgenaufnahme der LWS vom 6. November 2006) eine leichte Nachsinterung apikal L5 zufolge Ausbruch der Vorderkante feststellte (Urk. 10/M1 S. 2), bezeichnete er damit ein schritt weises Fortschreiten des Wirbeleinbruchs, wie das Wort „Nach-„Sinterung bereits erklärt. Schliesslich hielt auch PD Dr. I.___ im Bericht vom 8. Januar 2007 fest, dass die letzte Wirbelkörperfraktur (vom 7. Oktober 200 6 ) ohne adä quates Ereignis erfolgt sei, weshalb er den Beginn einer entsprechenden medi kamentösen Therapie empfahl (Urk. 10/M6 S. 1). 5.2.3
Bei dieser Sachlage ist bei Eintritt des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 von einem derart labilen Vorzustand auszugehen, dass mit einem Wirbel(ein-) bruch im Sinne einer Deckplattenimpression jederzeit zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls anlass. Die unfallbedingte Ein wir kung - Verhebetrauma oder/und Sturz - hat daher als anspruchshindernde
Gelegen heits
- oder Zufallsursache zu gelten. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zufolge des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 zu Recht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die mit CT der LWS vom 2 2. Juni 2010 fest gestellte Diskushernie L4/5 (Urk. 10/M33) , welche nach dem Gesagten als dege nerative Folge möglicherweise der Osteoporose-Erkrankung und jedenfalls unabhängig vom Unfallgeschehen zu gelten hat.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
Der rechtsrelevante Sachverhalt ist zudem genügend abgeklärt und es ist nicht zu erwarten, dass zusätzliche Beweismassnahmen einen entscheidrelevanten neuen Aufschluss bringen , weshalb davon abzusehen ist .
5.3
Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die restli chen Beschwerden aus dem Unfall ereignis vom 3. August 1991
- wenn über haupt - von einer sehr geringen Belastung ohne Therapiebedürftigkeit per Ende Mai 2011 auszugehen, zumal eine medizinische Behandlung insofern bereits 2001 eingestellt worden war (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) und seither diesbezüg lich keine Rückfallmeldung erfolgte. Eine dadurch resultierende ärztlich attes tierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist dabei keine Einschränkung auszumachen, welche zu einer Erwerbs unfähig keit von mindestens 10 %
führen könnte (Art. 18 Abs. 1 IVG). Eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3. August 1991 wurden dem Be schwerdeführer zudem (damals unwidersprochen ) bereits im Jahre 1995 ausbe zahlt (Urk. 9/4, Urk. 9/13), weshalb nicht erneut darüber zu befinden ist. 5.4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich
als rechtens . D ie dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht.
E. 1.2 Der Versicherte war als Geschäftsführer
beim D.___ , E.___ , tätig und als solcher ebenfalls bei der Y.___
gegen Unfall obligatorisch versichert, als er am
7. Oktober 2006 eine n weiteren Unfall erlitt , bei dem er seine Ehefrau, die gestolpert war, auffangen wollte (Urk. 10/1 , Urk. 10/5 -6 ). Die Erstbehand lung fand im Spital F.___ , G.___ , statt, wo die Diagnose einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 gestellt und
er vo m 7. bis 11. Oktober 2006 stationär behandelt wurde .
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 14. Oktober 2006 attestiert (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 10/M4). Die Y.___ richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Der Heilungsverlauf wurde durch apikale
Nachsinterung und Instabilität L4/5 mit Teleskoping ventral er schwert (Berichte von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirur gie, vom 16. und 23. No vember 2007, Urk. 10/M12, Urk. 10/14). Ausser dem wurd en beim Ver s icherten eine Osteo po rose im Oberschen kelknochen und eine Osteopenie in der Wirbel säule
ge mes sen (Bericht von PD Dr. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation , des J.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6).
Im weite ren Verlauf bestanden die Be schwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) unter Trainings- und medika men töser Therapie fort (Urk. 10/ M27- M32 ). Die Mag netresonanztomographie (MRT) vom 14. November 2007 ergab eine pro gre diente Deckplattenimpression von LWK 5 bei erhaltener dorsaler Wirbelkör per kante , leicht erschlaffter Zwischenwirbelscheibe L4/5, nicht kom primierter Nervenwurzeln L4 im Neuroforamen und leichter Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (Urk. 10/M18) . Mit Verfügung vom 19. November 2008 verneinte die Y.___ in Bezug auf die Folgen einer erektile n Dysfunktion ihre Leistungspflicht mangels des Kausalzu sammenhang s zu den Unfällen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 (Urk. 10/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verlauf des Jahres 2009 klagte der Versicherte über zunehmende lumbale Beschwerden (Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Juli 2009, Urk. 10/M 27 ) . Die
Computer tomo graphie (CT) der LWS vom 22. Juni 2010 zeigte
eine Diskushernie L4/5 medio lateral links mit Duralsackkompression und eine Protrusion
recessal L5 rechts bei feh lender radikulärer Aus fallsymptomatik (Urk. 10/M33) .
E. 1.2.1 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Be dingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine) , erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs
- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 28 . Juni 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 31. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ge set zlich geschuldeten Leistun gen für die Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 über den 31. Mai 2011 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8 . November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Die Parteien hielten in einem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest ( Replik vom 20 . Februar 2013, Urk. 15 S. 1 ; Duplik vom
14. Juni 2013, Urk. 21 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Beurteilung der
K.___ - Gutachte r
und ihre s beratenden Arzt es Dr. M.___
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 3. August 1991 und sogar bereits seit 1981 eine Osteoporose der Wirbelsäule vorgelegen habe. Diese sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallbedingt. Allein der Umstand, dass die Osteo po rose im zeitlichen Verlauf erst nach dem Unfallereignis erwähnt worden sei, ge nüge nicht zur Begründung einer Unfallkausalität. Für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden sei gestützt auf das K.___ -Gutachten vom 23. De zember 2011, wonach orthopädisch und neuro logisch nur noch residuelle , nicht relevante Folgen bestehen würden , eine weitere Heilbehandlung nicht not wen dig , wohl aber noch für die Osteoporose .
Der medizinische Endzustand sei spä testens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per Ende Mai 2011) erreicht ge wesen, da der unfallkausal beeinträchtigte Gesundheitszustand nach dieser Zeit keine namhafte Besserung mehr erfahren habe. Die Frage, ob eine Rente ge schuldet sei, habe sich zu keinem Zeitpunkt gestellt, da keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit und damit keine Invalidität vorgelegen hätten. Die Voraus setzungen für eine weitere Übernahme von Heilbehandlungen gemäss Art.
21 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Rückfallmelderecht bleibe aber gewahrt. D ie in der Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2006 aufgetretenen und weiterbestehenden Beschwerden seien der unfallfremden Osteoporose zuzurechnen . Dieses Unfallereignis entspreche einem Bagatellunfall und müsse als r eine Gelegenheitsursache gelten , denn es wäre auch ohne dieses Ereignis jederzeit mit einem entsprechenden Schaden zu rechnen gewesen. Eine Leistungspflicht der Unfall versicherung sei daher nicht begründet (Urk. 2 S. 6 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ausführungen der K.___ -Gutach ter zur Ursache der Osteoporose seien alles andere als schlüssig und nachvollziehbar. Diese würden widersprüchlich darlegen, dass im August 1991 keine Osteoporose vorgelegen habe, aber Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1981 eine solche belegen würden , wobei Osteoporose einen progredienten Ver lauf habe. Gegen die These, dass das Beschwerdebild einer Osteoporose so klar auf den Aufnahmen aus dem Jahr 1981 zu erkennen gewesen sein solle, spreche auch dass bereits Dr. B.___ im Gutachten vom 28. Februar 1997 die Röntgen aufnahmen kritisch beurteilt habe und er auf den Bildern von 1981 nur eine massive Hyperkyphose und multiple Schmorl’sche Knoten gefunden habe, wel che Befunde einem Status nach M. Scheuermann entsprechen würden. Auch die Ärzte der N.___ , welche im Jahr 1981 die Aufnahmen offen kundig im Zusammenhang mit der massiven Hyperkyphose und dem Status nach M. Scheuermann hätten anfertigen lassen, hätten keine Anzeichen für eine Osteo porose zu erkennen vermocht. Auch hätten die Laboruntersuchungen von PD Dr. I.___ keine Hinweis auf eine sekundäre Osteoporose ergeben, was die K.___ -Gutachter ebenfalls nicht berücksichtigt hätten. Sonderbar sei auch die These der Gutachter, be i der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 sei falsch ge messen worden, obschon die Messresultate mit der Messung vom 8. Mai 1996 weitgehend übereinstimmten. Die Osteoporose habe sich nachweislich erst nach dem Unfall vom 3. August 1991 entwickelt und sei erstmals auf den Röntgen aufnahmen vom 5. Oktober 1995 erkennbar gewesen . Di e Kausalitätsbeurteilung der Gutachter im Hauptgutachten sei im Übrigen nicht verwertbar gewesen, da sie dort auf die Kernfrage der Ursache der Osteoporose nicht eingegangen seien.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres Ver trau ensarztes Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Feb ruar 2007 anerkannt, dass die für einen Mann seines Alter s sehr selten vor kommende Osteo porose mit über wie gender Wahrscheinlichkeit eine indirekte Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sei , und die Behandlungskosten über nommen. Auch der Vertrauensarzt Dr. med. P.___ habe dies in seiner Stellung nahme vom 14. Juli 2010 bestätigt. Als einzige Ursache für die Ent ste hung der Osteoporose ver bleibe daher nur die lange Dauer der Immobilität mit wochenlanger Bettruhe und anschliessendem Tragen eines Gipskorsettes
nach dem Unfall vom 3. August 1991. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin habe der Unfall vom 3. August 1991 zumin dest ortho pädische Folgen hinte r lassen, wobei er, der Beschwerd eführer durch intensives Krafttraining eine Sta bilisierung der Situa tion erreicht habe. Zur Er haltung des status quo und der Arbeitsfähigkeit sei die Fortsetzung der Behand lung unbedingt erforderlich. Die Beschwerdegegnerin übersehe sodann, dass die Folge des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 nicht eine Nachsinterung son dern eine Deckenplatten kom pression s fraktur LWK 5 gewesen sei und si ch die Nach sinterung erst später entwickelt habe. Die K.___ -Gutachter hätten auch im Ergänzungsschreiben die These, der s tatus quo sine sei erreicht, nicht stich haltig begründen können. Die Be schwerde gegnerin habe die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen.
Die Be schwer degegnerin sei nach Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG auch dann leistungs pflich tig , wenn der medizinische End zustand als erreicht zu gelten habe, was aller dings bestritten werde. Zudem wäre sie dann zu verpflichten, die erfor derlichen Abklärungen für die Be messung einer an gemessenen Inte gritäts entschädigung für die Folgen der Osteo porose und des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 zu veran lassen sowie die Rentenfrage zu prüfen , wobei beim Vali den einkommen zu be achten sei, dass er ohne Unfall nicht nur einer Haupt berufs-, sondern auch einer Nebenberufstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 in Verbin dung mit Urk. 10/63
S. 1 f. und Urk. 10/73 S. 1 f. ).
E. 2.3 Es ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistun gen für die Folgen der Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 zu Recht per 31. Mai 2011 (Urk. 10/68 ) eingestellt hat.
E. 3.1 In Bezug auf den Zeitpu nkt des Fallabschlusses (hier: per 31. Mai 2011 )
ist mass geblich, dass
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche rung abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten ist. Und zwar be stimmt sich diese Frage recht sprechungs gemäss al lein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher stellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei ver deutlicht die Verwendung des Be griffes "nam haft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbes serungen genügen nicht ( BGE 134 V 109
E. 4.3 ) .
E. 3.2 Nach dem ersten Unfall vom 3. Au gust 1991, bei dem sich der Be schwerdefüh rer bei einem Gleitschirmabsturz Frakturen am BWK 12, LWK 1, am linken Schambeinast und am linken Handgelenk zugezogen hatte (Urk. 9/M2, Urk. 9/M33) , hatte er seine Tätigkeit als Vorsorgeberater ab Februar 1992 zu 75 % und ab dem 24. März 1993 zu 100 %
wieder auf genommen (Urk. 9/M4, Urk. 9/M9-M10). Gemäss dem undatierten Bericht von Prof. Dr. C.___ (Ein gangsstempel vom 9. Dezember 1994) war der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers damals stationär. Prof. Dr. C.___ befand schon damals, d urch eine Weiterführung der Therapie könne nicht mehr mit einer wesent li chen Besserung des Zustandes gerechnet werden. Durch inter mittierende regel mässige Physiotherapie müsse der erreichte Zustand erhalten werden (Urk. 9/M23). Ab September 1996 war die Arbeits fähigkeit des Beschwerde füh rers wegen einer Zunahme der Beschwerden wieder
reduziert (Urk. 9/M34 S. 2). Dr. B.___ hielt im Gutachten vom 28. Februar 1997 fest, de m Be schwerde führer vom behandeln den Arzt sei seit einiger Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in seinem bisherigen Beruf als Ver sicherungs agent attestiert worden. Nach Abschluss der z urzeit laufenden Behandlung sei eine Steigerung der Arbeits fä higkeit auf 75 % sicher möglich. In einer leidensangepassten, wechselbe lasten den körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M36 S. 17 ).
Dr. med. Q.___ , damaliger Ober arzt der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medizin des R.___ , erklärte in den Bericht en vom 6. Juni 199
E. 3.3 Vor diesem Hintergrund jahrelanger voll s tändiger Arbeitsfähigkeit und lediglich spora discher konser vativer Behandlungsmassnahmen ist davon auszu gehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, welche insbe sondere auch die Arbeits fähigkeit nicht nur aufrechterhält, sondern wesentlich verbessert, nicht zu er warten. Ein glie derungsmassnahmen waren - soweit aktenkundig - keine notwendig und je denfalls abgeschlossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Abschluss der betreffenden Schadensfälle per Ende Mai 2011 vor nahm.
E. 3.4 3. 4 .1
Zu den aktuellen (Rest-)Beschwerden ist dem Bericht von PD Dr. I.___
vom 23. Februar 2010 zu entnehmen, der Be schwerdeführer leide
anhaltend unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weniger auch links, unter Schul ter- und Handschmerzen und gelegentlich unter Fingerschmerzen. Er könne sich schlecht bücken. Bei Inklination habe er Schmerzen im Becken- und LWS-Bereich (Urk. 10/M29 S. 1 ).
Aus dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. März 2011 geht zudem hervor , der Beschwerdeführer habe vermehrt lumbo spondylo gene Beschwerden mit Sc hwierigkeiten beim Niederbücken. B eim Heben von Gegenständen müsse er sich in die Knie begeben. Es bestünden aktuell eher rechtsseitige Probleme eher facettärer Natur L4/5 im Rahmen der residuellen Situation nach der früheren Fraktur. Bei einem Sturz auf einer Treppe habe sich der Beschwerdeführer ausserdem interkurrent die Schulter ver klemmt und über beansprucht. Es bestehe eine Schulterkontusion mit etwas Reizung der Rotato renmanchette auf der linken Seite (Urk. 10/M37). Anlässlich der K.___ -Begut achtung im Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an, er leide an per manen ten Rückenschmerzen und zei tweise auch an Migräneattacken, welche er auf den ersten Unfall vom 3.
August 1991 zurückführe , und insbesondere seit 2008 an ausgeprägteren
Schmer zen im Bereich der unteren Wirbelsäule mit Aus strahlung ins Gesäss und in die Oberschenkel, welche e r als Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 betrachte ( Urk. 10/M36 S. 10 f. und S. 23 f. ).
3. 4.2
Betreffend den Unfall vom 3. Au gust 1991 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu den durch den Gleit schirmabsturz unmittelbar verursachten Verletzungen, na ment lich zu den Frak turen BWK 12, LWK 1, des Schambeins und des linken Hand gelenkes sowie den diesbezüglichen Rest b e schwerden , nicht jedoch zu der beim Beschwerde führer festgestellten Osteo po rose (Bericht e von Dr. Q.___ vom 6.
Juni 1997, Urk. 9/M37 S. 2 , und von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6 ) . In Bezug auf das Unfall ereignis vom 7. Oktober 2006 verneinte sie grundsätzlich, dass die Fraktur des LWK5 und die lumbalen Rückenbeschwerden im Sinne einer natürlich kausalen (Teil-)Ursache durch das Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 bedingt sind. Zu prüfen ist nachfolgend der Kausalzusammenhang der Osteoporose zum Unfall vom 3. Au gust 1991 und der
Fraktur des LWK5 zum Ereignis vom 7. Oktober 2006 .
Von der Beurteilung auszuklammern , sind d ie linken Schulterbeschwerden, wel che gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. Mai 2011 von einem Sturz auf der Treppe herrühren (Urk. 10/M37), und allfällige Restbeschwerden von der am 4. Oktober 1997 auf der rechten Seite erlittenen Humeruskopffraktur
(Urk. 10/M39) . Diese Unfälle nicht Ge genstand dieses Verfahrens.
4.
4.1
Nach der Densitometrischen Klassifikation der WHO (World Health
Organi za tion , Weltgesundheitsorganisation) liegt eine Abweichung von 1 SD (Stan dardabweichung) vom Mittelwert der durchschnittlichen maximalen Knochen dichte junger (30-jähriger) Erwachsener (entspricht 10 % ) noch innerhalb der Norm, während ein Defizit von 10 % bis 25 % (1 bis 2.5 SD) als Osteopenie be zeichnet wird. Da die Knochenmasse im Alter abnimmt, sind für die Beur teilung der Zeitwert und die Abnahmerate pro Jahr (normal: ca. 1 %) mass gebend (Alfred M. Debrunner , Orthopädie, Orthopädisc he Chirurgie, 4. Aufl., S. 484; Urteil des Bundesgerichts 8C_21 9/2008 vom 4. September 2008 E. 4.2.3). Die Feststellung der Erkrankung erfolgt über Röntgenaufnahmen oder Osteoden si tometrie . Im Röntgen ist die Knochenstruktur wegen der erhöhten Strahlen transparenz aufgehellt. 4.2
4.2.1
Eine Osteoporose wurde - soweit aktenkundig - erstmals mit tels
Osteo den sitomet rie vom 8. Mai 1996 im R.___ ge messen . Und zwar wurde im linken Femurhals
der Wert
(Mittelwert differenz) von 63 % (0.615 g/cm 2 ) , be züglich den Ward Triangle
von 51 %
(spongiöser Anteil, 0.422 g/cm 2 ) und in der LWS ap L2-4 von 76 %
(0.847 g/cm 2 ) festgestellt . Dr. Q.___ beurteilte die Werte gemäss dem Bericht vom 6. Juni 1997 in Analogie zu den von der WHO 1994 aufgestellten Klassifi zierung der Osteometriewerte bei Frauen und befand, im Bereich des Schenkelhalses liege eine beträchtliche und im Bereich der LWS liege eine leichte Osteoporose vor (Urk. 9/M37 S. 2).
Dr. B.___ stellte gemäss sei nem Gutach ten vom 28. Februar 1997 sodann anhand den Röntgen auf nahmen vom 5. Oktober 1995 eine deutliche Osteoporose mit strä h niger Vergröberung der Kochen struktur in der Brustwirbelsäule ( BWS ) und in der LWS fest (Urk. 9/M36 S. 10 und S. 14). Eine weitere Osteodensitometrie
fand gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007 am 20. Dezember 2006 statt. Di e Messung ergab die Werte im Femurhals
v on 68 % (-2.6 T-Score ; 0.732
g/cm 2 ), Wards von 50 % (-
E. 3.7 ; 0. 485 g/cm 2 ) und in der LWS L2- 4 von 81 % (-1.9; 1.006 g/cm 2 ). PD Dr. I.___ schloss auf eine Osteopenie im Wirbelsäulenbereich und im Trochan ter und auf eine Osteoporose im Femurhals sowie im Wardschen Dreieck. Die Laboruntersuchungen hätten keine Hinweise auf eine sekundäre Osteoporose er geben. Da der Beschwerde führer die letzte Wirbelkörperfraktur im Jahr 2006 ohne adä quates Ereignis gehabt habe, empfehle er jetzt eine Behandlung mit Calcium D3 und Forsteo
(Urk. 10/M6) . Gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 3. Juni 2008 zeigte eine erneute Messung nach angesetzter Behandlung eine deutliche Zunahme der Knochen dichte (Urk. 10/M21) .
4.2.2
Die K.___ -Gutachter Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. W.___ , Facharzt für Neurologie, gingen
gemäss dem
bi diszipli nären Gutachten vom
23. Dezember 2011
(Urk. 10/M36) und
dem ergänzenden Schrei ben vom
31. März 2011 (Urk. 10/M38) davon aus, dass die Osteoporose respektive Osteopenie
unfallunabhängig und wahrscheinlich gene tischen Ur sprungs sei .
D ie aktuell ge klagten Rückenbeschwerden , welche nachvollziehbar seien, stünden über wiegend wahrscheinlich hauptsächlich damit in Zu sammen hang . Allfällige Rückenschmerzen könnten nur noch zu einem gerin gen Anteil als (erst-) unfallassoziiert interpretiert werden. Die Schmerzursachen seien in zwi schen wesentlich von der voranschreitenden mani festen Osteoporose mit Erst di agnose 1997 und mit inzwischen eindeutigem Osteodensitometriebefund über holt wor den (Urk. 10/M 36 S. 20) .
Die Fol ge n des ersten Ereig nisses vom 3. August 1991 hätten als reine Unfallfolgen zu gelten. Das Ereignis vom 7. Ok tober 2006 habe als Bagatell- und Gelegen heitsursache zu geltend. Deren Fol gen
seien als osteoporose -assoziierte Komplikation respek tive die Sinterungs fraktur LWK5 sei als patho logische Osteoporosefraktur
zu inter pretieren (Urk. 10/M36 S. 14 und Anhang S. 1
f. , Urk. 10/M38 ).
Der beratende A rzt der Beschwerdegegnerin, Dr. M.___ , kam nach Einsicht in das K.___ -Gutachten und die Röntgenaufnahmen der Jahre 1981 und 1991 , welche den K.___ -Gutachtern nicht vorgelegen hatten (Urk. 10/M41 S. 1 ), zum Schluss, dass bereits am Unfalltag vom 3. August 1991 eine namhafte Osteo porose der BWS und der LWS vorgelegen habe . Auch würden die Rönt gen auf nahmen der Wirbelsäule vom 9. Oktober 1981 in Bezug auf das damalige Alter des Beschwerdeführers von 21 Jahren eine merkliche Osteoporose zeigen, so dass mit Sicherheit ausgesagt werden könne, dass die heute vorliegende und Be schwerden verursachende Osteoporose bereits vorb estehend gewesen sei (Urk. 10/M40 S. 1 ).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2012 zu den neu unterbreiteten Röntgenauf nahmen aus den Jahren 1981 und 1991 stellte der orthopädische K.___ -Gutachter Dr. V.___ fest, die Diagnose einer Osteoporose mit schwer punktmässiger Lokalisation im Bereich der mittleren BWS sei bereits mit Bezug auf das Jahr 1981 gerecht fertigt. Im Gegensatz zu den Feststellungen von Dr. M.___ seien zwar auf den Röntgenbildern der BWS und LWS vom 3., 14. August und vom 17. Oktober 1991 eine eindeutige Osteoporose-Pat hologie, insbesondere eine für die Osteo porose typische vermehrte Randleis tenzeichnung und eine Betonung der senk rechten Knochentrabekel nicht aus zumachen. Solche Zeichen seien indes in der Röntgenaufnahme der BWS in zwei Ebenen vom 9. Oktober 1981 zu sehen. In der Röntgenaufnahme der BWS vom 5. Okto ber 1995 seien darüber hinaus osteoporose -typische Fischwirbel deformierungen des 3., 4. und insbesondere des 5. BWK erkennbar. Es sei damit unerheblich, ob die Aufnahmen von 1991 eine Osteoporose bestätigen würden oder nicht. Denn die Diagnose einer Osteoporose sei bereits 10 Jahre zuvor im Jahr 1981 rönt ge norphologisch gerechtfertigt gewesen. Die gutachterliche Einschätzung der Wir belsäulenschäden sei dadurch erschwert gewesen, dass die massgeb lichen Berichte von 1991 bis 1994 und das Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 1997 auf die Verletzungsfolgen fokus siert gewesen seien. Im Nachhinein er scheine die Interpretation einer i m Jahr 1997 attestierten leichten Osteo porose nicht mehr nachvollziehbar. Denn wenn mittels des eher groben Röntgenver fahrens Befunde einer Osteoporose festg estellt werden könnten, gelte die Kno chenmasse bereits als um zirka 30 % reduziert.
Entsprechend müsse das Ergeb nis der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 im Nachhinein angezweifelt wer den. Denn nach den diskutierten Röntgenbefunde n der LWS sei ein
osteo densi to metrischer T-Score von weniger als -2.5 kaum vorstellbar. Die Schluss fol ge rung im K.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2011, dass die Deckplatten impressionsfrakturen Th12 und LWK1 als Folge des Unfallereignisses vom 3. August 1991 zu beurteilen sei, sei weiterhin gültig. Der Vorschaden (Osteo porose) sei gegenüber dem Unfallmechanismus und der einwirkenden Bio - mechanik nach geordnet. Die Folgen der erlittenen Sinterungsfraktur LWK 5 mit zunehmender Instabilität des Bewegungssegments L4/5 gehe ausschliesslich zu lasten der 2006
weiter vorangeschrittenen Osteoporose und nicht mehr zu lasten der Ein wirkungen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 . Der status quo sine sei zirka sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten. Die von PD Dr. H.___ attes tierte leichte Nachsinterung apikal L5 sei infolge einer erlittenen Stauchung vom 7. Oktober 2006 entstanden und gelte als Bagatelleinwirkung. Eine ähnlich leichte Nachsinterung könne beispielsweise bei einem Positionswechsel aus ste hender Position oder auf eine wenig gefederte/gepolsterte Sitzunterlage eben falls eintreten (Urk. 10/M 41 ). 4.3
4.3.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist nach gegebener Aktenlage nicht davon auszu gehen, dass die beim Beschwerdeführer in den Jahren 1995/1996 ( Urk. 9/M36 S. 14, Urk. 9/M37 S. 2) fest gestellten osteoporotischen Knochenveränderungen Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sind. E inzige Möglichkeit für eine n sol chen kausalen Zusam menhang hätte
eine anhaltende Immobilität sosteoporose darstellen können . Der Knochenmasseverlust aufgrund von Im mobilität ist bei gesunden jungen Erwachsenen jedoch rever sibel. Er hält noch etwa zwei Wo chen nach Bettruhe während der Remobilisierung an. Der komplette Wieder auf bau der Knochendichte benötigt bei ge sunden Versuchspersonen etwa ein Jahr (Prof. Dr. med. E. Preisinger, Immobilisations-Osteoporose in: Spectrum Osteo porose, Heft 1/2010, S. 8).
D ie völlige Immobilität dauerte beim damals 30-jährigen Beschwerdeführer zu folge de s stationären Aufen t haltes nach dem Unfall vom 3. Au gust 1991 nicht länger als sieben Wochen (Austritt aus der N.___
am 20. Sep tember 1991 ; Bericht des Xa .___ vom 7. Dezember 1992, Urk. 9/M6; gemäss dem Besprechungsp rotokoll der Beschwerdegegnerin vom
26. März 1996: sechs Wochen Bettruhe, Urk. 9/17 S. 1 f. ) , gefolgt vo m Tragen eines Gips korsett s während etwa eines Monats
(maximal bis
20. Oktober 1991, Urk. 9/M3 , Urk. 9/M36 S. 2). Im Anschluss an den Aufenthalt in der N.___ begann bereits die Mobilisationsphase im Xa .___ . Danach wurde in der N.___ ein Lendenmieder angepasst ( Urk. 9/M3, Urk. 9/M36 S. 2). Anschliessend folgte ambu lante Physio therapie und über Jahre ein Kräftigungstraining (Urk. 9/17 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht vom 30. Januar 1992 waren alle Frakturen damals geheilt ohne zusätz liche Keilwirbelbildung (Urk. 9/M4).
Der Beschwerdeführer fuhr zudem bereits rund ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder Ski (Urk. 10/M36 S. 9 ).
Eine anhaltende Osteoporose zufolge unfall bedingter Im mobilität bis zum
Zeitpunkt, als - soweit aktenkundig
- erstmals eine solches Beschwerdebild (radiologisch) im Jahr 1995 festgehalten wurde (Urk. 9/M36 S. 14), ist bei diesem Verlauf nicht über wiegen der wahrscheinlich . Dabei ins Gewicht fällt auch , dass am Femur hals
und im Wardschen Dreieck eine deutlich stärkere Ab weichung vom Mittelwert, mithin eine geringere Knochendichte als in der Wirbel säule gemes sen wurde (Urk. 9/M37 S. 2, Urk. 10/M6 S. 2) , was mit der
unfallbedingten l okale n
- we gen des Gipskorsetts und des Lendenmieders an der Wirbelsäule längerdauern den - Immobilität nicht korreliert. Es ist davon auszugehen, dass ein Kno chenabbau zufolge unfallbedingter Im mobilität ein Jahr nach dem Unfall, je denfalls aber vor dem Jahr 1995, wieder kom pensiert war und die im Jahr 1996 erstmals mittels Osteodensitometrie vom 8. Mai 1996 gemessene Osteop orose am Rücken nicht mehr Unfallfolge war. Dies gilt unabhängig davon, ob ein entsprechender Vorzustand be stand oder nicht, wenn auch eine vorbestehende Osteoporose aufgrund der überein stim menden Fest stellungen von Dr. M.___ und Dr. V.___ zum Röntgenmaterial von 1981 und ange sichts des Um standes, dass der Beschwerdeführer in jungen Jah ren bereit s 18 Frakturen bei Sport-/Skiunfällen (betreffend Finger-, Schienbein- Nasenbein etc.) erlitten hatte (Urk. 9/M27 S. 1, Urk. 9/M36 S. 1, Urk. 9/M36 S. 9), zu min dest nahelie gend ist. Im Übrigen erscheint eine Bewegungseinschränkung an gesichts der multiplen Fak toren, die das Ausmass der Knochen masse beein flussen können und der weit gehend ungeklärten Aethiologie des Knochen ab baus (vgl. dazu Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch ; Kraenzlin /Seibel/ Meier, Diagnostik und Therapie der Osteoporose, in: Schwei zerisc hes Medizin-Forum, 2006, S. 712 ff.; Schröter, Gutachterliche Problem stellungen bei Osteoporose, in: Der Medizini sche Sach verständige, 2006, S. 212 ff.) lediglich als eine blosse Möglichkeit für die Ent stehung des Krank heitsbildes, was für die Bejahung einer Unfallkausali tät nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2008
vom 4. September 2008 E. 4.2.4). 4.3.2
Dagegen vermag der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9 f.) nichts zu seinen Gunsten aus den Kurz-Stellungnahmen der beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin Dr. O.___
und Dr. P.___ ab zu leiten. Gemäss der Aktennotiz der Be schwerde gegnerin betreffend eine Besprechung mit Dr. O.___ vom 28. Februar 2007 beurteilte dieser die Ursache der Wirbelfraktur vom 7. Oktober 2006 und nicht jene der Osteoporose. Er vertrat danach die Ansicht, die Wirbelfraktur habe ohne ein Er eignis nicht stattfinden können (Urk. 10/M13). In Bezug auf die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der Osteoporose ( Femur ) und der Osteopenie (LWS) erklärte er in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 lediglich mit den Worten „überwiegend wahrscheinlich zu Unfall vom 3. August 1991“ (Urk. 10/M26 S. 2 ), ohne dies zu begründen. Auch die Stellungnahme von Dr. P.___ vom 14. Juli 2010 enthält keine Begründung zur Unfall kausalität der Osteoporose. Er führte darin einzig aus, die Diskus hernie L4/5 stehe nur möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereig nissen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006. Dege nerative Dis kus ver änderungen stünden im Vordergrund. Die Rückenbeschwerden und die Osteo porose seien bisher stets als unfallkausal beurteilt worden. Insgesamt seien die Rückenbeschwerden multifaktoriell (Status nach Frakturen, Osteoporose, de ge nerative Diskusveränderungen) bedingt . Die Unfallgenese dieser anhaltenden Beschwerden stehe aber weiterhin im Vordergrund (Urk. 10/M34 S. 2). Damit setzte sich weder Dr. O.___ noch Dr. P.___ nachvollziehbar mit der Kausali tät der Osteoporose auseinander, weshalb deren Stellungnahmen das hiervor Aus geführte nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist somit davon auszugehen, dass d ie Osteoporose respektive Osteopenie des Beschwerdeführers keine Folge des Unfalls vom 3. August 1991 darstellen .
E rgänzender medizinischer Ab klä rungen bedarf es nicht . 5. 5 .1
Betreffend den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur am LWK 5 und dem Ereignis vom 7. Oktober 2006 ist Folgendes zu beachten: Recht sprechungs gemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die ge sund heit liche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha dens auslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs be grün dend , wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eig enständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam belie big und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wir kung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Scha densanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls an lass . Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd glei cher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Un fall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfall ver sicherers
( SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2 mit Hinweisen ). 5.2
5.2.1
Die K.___ -Gutachter waren
bereits im Gutachten vom 23. November 2011, mit hin vor Beurteilung d es orthopädischen Gutachter Dr. V.___ vom 1. März 2012 und vor Einsicht in die Röntgenaufnahmen von 1981 sowie 1991 (Urk. 10/M41 ), zum Schluss gekommen , dass
aufgrund der vorbestehenden patho logisch - osteoporotischen Ver hältnisse (unter anderem) an der LWS
auch ein Zufallsanlass im Sinne eines alltäglichen alternativen Belastungsfaktors zur Aktivie rung der Symptomatik ausgereicht hätte und daher das Ereignis vom 7. Oktober 2006 nicht als unfallrechtlich relevante (Teil-)Ur sache der diag nosti zierten LWK 5-Fraktur zu beurteilen sei
(Urk. 10/M36 S. 1
E. 7 und Anhang S. 2
f . ) . Und zwar
führten sie nachvollziehbar aus , dass der behandelnde Orthopäde PD Dr. H.___ im Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 10/M1) die stattgehabte Frak tur des LWK 5 einem rela tiv geringen Trauma v om 7. Oktober 2006 zuge ordnet habe und im Verlauf osteoporosetypisch radiologisch eine leichte Nach sinterung api kal L5 erkennbar gewesen sei. Die Sinterungsfraktur LWK 5 sei daher im We sentlich als patho logische Osteoporosefraktur
zu interpretieren. Das Ereignis vom 7. Oktober 2006 sei nicht geeignet gewesen, einen gesunden und von einer Osteoporose nicht befallenen Wirbelkörper strukturell zu schädigen. Die Osteo porose sei - auch übereinstimmend mit der osteodensitometrischen Ab klärung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6)
- bereits fortgeschritten und es habe nicht mehr als einer Baga telleinwirkung bedurft, um die Sinterung des 5. Lenden wirbel kör pers zu bewirken (Urk. 10/M36 S. 17). Der Unfall vom 7. Oktober 2006 stelle keine entscheidende Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non dar. Die Sinterungsfraktur LWK 5 gelte als pathologische Osteop o rosefraktur und hätte bei jeder anderen blanden Einwirkung ebenso entstehen können (Urk. 10/M36 Anhang S. 2). 5.2.2
Diese Beurteilung ist überzeugend und mit den übrigen Akten vereinbar . Und zwar wurde d as Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 im Schaden inspektoren-Bericht vom 23. Januar 2007 folgendermassen protokolliert: Der Beschwerde führer habe gegenüber von seiner Ehefrau gestanden, diese habe scherzhaft einen Schritt nach hinten gemacht und sei gestolpert , so dass sie zu fallen ge droht habe , woraufhin er sie mit den Armen aufgefangen habe. Dabei hätten Kräfte (Gewicht der Ehefrau zirka 60 Kilogramm) auf seine nach vorn gebeugte Wirbelsäule gewirkt und er sei zusammen mit seiner Gattin zu Fall gekommen . Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gestürzt (Urk.
10/6 S. 1 ). Gemäss dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___ vom 11. Dezember 2006 hat te der Beschwerdeführer allerdings noch angegeben, er habe sich mit der Ehe frau im Raum „ruckartig nach vorne übergebeugt“, wobei er plötzlich einen starken Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich verspürt habe. Ein Sturz sei dabei nicht erfolgt. Die Einweisung sei per Notarzt erfolgt
(Urk. 10/M4 S. 1 ).
Trotz dieser wider sprechende n Aussage n des Beschwerdeführers zum Unfall hergang
( zur Beweismaxime des Gewichts von „ Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass ein Sturz erfolgt ist. S elbst eingedenk eines Stur zes ist indes festzuhalten , dass ein solcher nicht nach hinten auf das Gesäss erfolgte und damit jedenfalls die direkte Kraft einwirkung auf den LWK 5 als nicht allzu gross anzunehmen ist .
I m besagten Bericht des Spitals F.___ wurde als wesentlicher Befund gemäss dem MRT vom 10. Oktober 2006 denn auch lediglich ein frisches paralleles band förmiges Ödem am LWK 5 mit gerin ger Deck platten impression ohne Höhen verminderung des Wirbel körpers und ohne Nachweis einer frischen Band scheiben affektion , mithin ohne Ab splitte rung eines Knochenteils und ohne weitere Verletzungen
festge halten . Dies sei am ehesten als Zeichen einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 zu beurteilen , wobei betreffend Kausalität ein direkter Zusam menhang aus der Schilderung der Beschwerdeentstehung nicht zu erkennen sei
(Urk. 10/M4 S. 2 ).
Auch gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. November 2006 erlitt der Beschwerdeführer eine LWK5-Stauchungsfraktur, welche durch ein relativ ge ringes Trauma aufgetreten sei. PD Dr. H.___ hatte in diesem Bericht, mithin vor der osteodensitometrischen Messung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6), von einer radiologisch eindrücklichen Rarifizierung der trabekulären Strukturen mit Ver dacht auf Osteoporose gesprochen. Aufgrund dessen sei eine Osteoporose-Ab klärung und Behandlung angezeigt, um weitere n Wirbeleinbrüchen bei gerin gen Belastungsmomenten vorzubeugen (Urk. 10/M1 S. 2). Auch PD Dr. H.___ ging somit von einem Wirbeleinbruch aus und von bereits radiologisch deutlichen Zeichen für eine erhebliche Deminera lisierung der Knochenstruktur. Wenn PD Dr. H.___ zudem im radio logischen Verlauf (gemäss Röntgenaufnahme der LWS vom 6. November 2006) eine leichte Nachsinterung apikal L5 zufolge Ausbruch der Vorderkante feststellte (Urk. 10/M1 S. 2), bezeichnete er damit ein schritt weises Fortschreiten des Wirbeleinbruchs, wie das Wort „Nach-„Sinterung bereits erklärt. Schliesslich hielt auch PD Dr. I.___ im Bericht vom 8. Januar 2007 fest, dass die letzte Wirbelkörperfraktur (vom 7. Oktober 200 6 ) ohne adä quates Ereignis erfolgt sei, weshalb er den Beginn einer entsprechenden medi kamentösen Therapie empfahl (Urk. 10/M6 S. 1). 5.2.3
Bei dieser Sachlage ist bei Eintritt des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 von einem derart labilen Vorzustand auszugehen, dass mit einem Wirbel(ein-) bruch im Sinne einer Deckplattenimpression jederzeit zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls anlass. Die unfallbedingte Ein wir kung - Verhebetrauma oder/und Sturz - hat daher als anspruchshindernde
Gelegen heits
- oder Zufallsursache zu gelten. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zufolge des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 zu Recht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die mit CT der LWS vom 2 2. Juni 2010 fest gestellte Diskushernie L4/5 (Urk. 10/M33) , welche nach dem Gesagten als dege nerative Folge möglicherweise der Osteoporose-Erkrankung und jedenfalls unabhängig vom Unfallgeschehen zu gelten hat.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
Der rechtsrelevante Sachverhalt ist zudem genügend abgeklärt und es ist nicht zu erwarten, dass zusätzliche Beweismassnahmen einen entscheidrelevanten neuen Aufschluss bringen , weshalb davon abzusehen ist .
5.3
Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die restli chen Beschwerden aus dem Unfall ereignis vom 3. August 1991
- wenn über haupt - von einer sehr geringen Belastung ohne Therapiebedürftigkeit per Ende Mai 2011 auszugehen, zumal eine medizinische Behandlung insofern bereits 2001 eingestellt worden war (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) und seither diesbezüg lich keine Rückfallmeldung erfolgte. Eine dadurch resultierende ärztlich attes tierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist dabei keine Einschränkung auszumachen, welche zu einer Erwerbs unfähig keit von mindestens 10 %
führen könnte (Art. 18 Abs. 1 IVG). Eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3. August 1991 wurden dem Be schwerdeführer zudem (damals unwidersprochen ) bereits im Jahre 1995 ausbe zahlt (Urk. 9/4, Urk. 9/13), weshalb nicht erneut darüber zu befinden ist. 5.4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich
als rechtens . D ie dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00147 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
23. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1.
X.___ , geboren 19 60 , stürzte am 3 . August 1991 mit dem Gleitschirm aus zirka 10 bis 15 Metern ab und zog sich Brüche des
Brust wirbel körper s (BWK)
12, des Lendenwirbelkörper s (LWK) 1, des
vorderen und hin teren Schambein astes links, des Radius am linken Handgelenk sowie mul tiple Kontu sionen zu ( Urk. 9/M2, Urk. 9/ M33 ) . Er war damals
hauptberuflich als Vorsorge berater im Aussendienst bei der Z.___
tätig und als solcher bei der Z.___ obligatorisch unfallversichert (Urk. 9/4) . Ausserdem war er neben beruf lich als Disc-Jockey beim A.___
an ge stellt , wodurch er zusätzlich bei der Y.___
obligato risch unfallversichert war (Urk. 9/1 ). Der Versi cherte nahm nach konservativer Behandlung am 24. März 1993 seine Haupt er werbstätigkeit im Aussen dienst, neu bei einer Agentur der Y.___ (Urk. 9/44/B3), zu 100 % bei Restbeschwerden im Hand gelenk, Rücken und Kopf bereich
wieder auf (Urk. 9/M4-M9) . Die Z.___ erstattete die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Ver si cherten am 9. Januar 1995 eine Integritätsentschädigung von 30 % zu (Urk. 9/4 , Urk. 9/ 13 ). Die Y.___ aner kannte mit Schrei ben vom 14. November 1995 ihre Zustän digkeit für den Schadenfall, erstat tete der Z.___ die erbrach ten Leistungen (Urk. 9/6 , Urk. 9/14 ) und ent richtete weitere Leistungen an den Versicherten. Im No vember 1996 gab die Y.___ ein Gutachten bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und Orthopädie , in Auftrag, das dieser am 28. Februar 1997 erstattete und mit wel chem er den baldigen Abschluss des Falles empfahl (Urk. 9/M36 S. 14 ff.).
Am 4. Oktober 1997 zog sich der Versicherte bei einem Landeunfall mit einem Ultraleichtflugzeug eine Humeruskopffraktur mit Abriss des Tube rc ulum
majus der rechten Schulter zu, der von Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie und Orthopädie , operativ saniert wurde ( Urk. 9/46 , Urk. 9/42, Urk. 9/M39 , Urk. 10/M36 S. 9 ). 1.2
Der Versicherte war als Geschäftsführer
beim D.___ , E.___ , tätig und als solcher ebenfalls bei der Y.___
gegen Unfall obligatorisch versichert, als er am
7. Oktober 2006 eine n weiteren Unfall erlitt , bei dem er seine Ehefrau, die gestolpert war, auffangen wollte (Urk. 10/1 , Urk. 10/5 -6 ). Die Erstbehand lung fand im Spital F.___ , G.___ , statt, wo die Diagnose einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 gestellt und
er vo m 7. bis 11. Oktober 2006 stationär behandelt wurde .
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 14. Oktober 2006 attestiert (Bericht vom 11. De zember 2006, Urk. 10/M4). Die Y.___ richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Der Heilungsverlauf wurde durch apikale
Nachsinterung und Instabilität L4/5 mit Teleskoping ventral er schwert (Berichte von PD Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirur gie, vom 16. und 23. No vember 2007, Urk. 10/M12, Urk. 10/14). Ausser dem wurd en beim Ver s icherten eine Osteo po rose im Oberschen kelknochen und eine Osteopenie in der Wirbel säule
ge mes sen (Bericht von PD Dr. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi litation , des J.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6).
Im weite ren Verlauf bestanden die Be schwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) unter Trainings- und medika men töser Therapie fort (Urk. 10/ M27- M32 ). Die Mag netresonanztomographie (MRT) vom 14. November 2007 ergab eine pro gre diente Deckplattenimpression von LWK 5 bei erhaltener dorsaler Wirbelkör per kante , leicht erschlaffter Zwischenwirbelscheibe L4/5, nicht kom primierter Nervenwurzeln L4 im Neuroforamen und leichter Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (Urk. 10/M18) . Mit Verfügung vom 19. November 2008 verneinte die Y.___ in Bezug auf die Folgen einer erektile n Dysfunktion ihre Leistungspflicht mangels des Kausalzu sammenhang s zu den Unfällen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 (Urk. 10/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verlauf des Jahres 2009 klagte der Versicherte über zunehmende lumbale Beschwerden (Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Juli 2009, Urk. 10/M 27 ) . Die
Computer tomo graphie (CT) der LWS vom 22. Juni 2010 zeigte
eine Diskushernie L4/5 medio lateral links mit Duralsackkompression und eine Protrusion
recessal L5 rechts bei feh lender radikulärer Aus fallsymptomatik (Urk. 10/M33) . 1.3
Die Y.___
h olte
in der Folge das Gutachten des K.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 10/M36 ), ergänzt mit Schreiben vom 31. März 2011 (Urk. 10/M38) , und die Stellungnahme
ihres beratenden Arztes Dr. med. L.___ , Facharzt für Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin , vom 29. April 2011 (Urk. 10/M39 ) ein . Gestützt darauf stellte sie die Leistungen für die Ereigniss e vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006
mit Verfügung vom
12. August 2011 per 31. Mai 2011 ein (Urk. 10/68). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 14. September 2011 Einsprache (Urk. 10/73), wo raufhin die Y.___ die Stellungnahme von D
r. med. M.___ , Facharzt für Chirur gie, vom 18. Oktober 2011 (Urk. 10/M40) sowie
- unter Vorlage der mit Sch reiben des Versicherten vom 27. Dezember 2011 gestellten Ergänzungs fra gen (Urk. 10/79) - den ergänzenden Bericht der K.___ vom 1. März 2012 (Urk. 10/M41) einholte. Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 wies die Y.___ die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom 28 . Juni 2012 Be schwerde und beantragte, in Aufhebung des Ein spracheentscheid s vom 31. Mai 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ge set zlich geschuldeten Leistun gen für die Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 über den 31. Mai 2011 hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8 . November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Die Parteien hielten in einem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest ( Replik vom 20 . Februar 2013, Urk. 15 S. 1 ; Duplik vom
14. Juni 2013, Urk. 21 S. 1 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusammenhang be steht. 1.2
1.2.1
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Be dingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits scha den nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine) , erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kau sal zu sammen hang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint ( BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausa lität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegen über dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehand lungs
- und die Taggeldleistungen dahin. Der Anspruch auf eine Inva lidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (BGE 134 V 392 E. 6).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die Beurteilung der
K.___ - Gutachte r
und ihre s beratenden Arzt es Dr. M.___
davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vom 3. August 1991 und sogar bereits seit 1981 eine Osteoporose der Wirbelsäule vorgelegen habe. Diese sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallbedingt. Allein der Umstand, dass die Osteo po rose im zeitlichen Verlauf erst nach dem Unfallereignis erwähnt worden sei, ge nüge nicht zur Begründung einer Unfallkausalität. Für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden sei gestützt auf das K.___ -Gutachten vom 23. De zember 2011, wonach orthopädisch und neuro logisch nur noch residuelle , nicht relevante Folgen bestehen würden , eine weitere Heilbehandlung nicht not wen dig , wohl aber noch für die Osteoporose .
Der medizinische Endzustand sei spä testens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per Ende Mai 2011) erreicht ge wesen, da der unfallkausal beeinträchtigte Gesundheitszustand nach dieser Zeit keine namhafte Besserung mehr erfahren habe. Die Frage, ob eine Rente ge schuldet sei, habe sich zu keinem Zeitpunkt gestellt, da keine entsprechende Arbeitsunfähigkeit und damit keine Invalidität vorgelegen hätten. Die Voraus setzungen für eine weitere Übernahme von Heilbehandlungen gemäss Art.
21 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Rückfallmelderecht bleibe aber gewahrt. D ie in der Folge des Unfalls vom 7. Oktober 2006 aufgetretenen und weiterbestehenden Beschwerden seien der unfallfremden Osteoporose zuzurechnen . Dieses Unfallereignis entspreche einem Bagatellunfall und müsse als r eine Gelegenheitsursache gelten , denn es wäre auch ohne dieses Ereignis jederzeit mit einem entsprechenden Schaden zu rechnen gewesen. Eine Leistungspflicht der Unfall versicherung sei daher nicht begründet (Urk. 2 S. 6 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Ausführungen der K.___ -Gutach ter zur Ursache der Osteoporose seien alles andere als schlüssig und nachvollziehbar. Diese würden widersprüchlich darlegen, dass im August 1991 keine Osteoporose vorgelegen habe, aber Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 1981 eine solche belegen würden , wobei Osteoporose einen progredienten Ver lauf habe. Gegen die These, dass das Beschwerdebild einer Osteoporose so klar auf den Aufnahmen aus dem Jahr 1981 zu erkennen gewesen sein solle, spreche auch dass bereits Dr. B.___ im Gutachten vom 28. Februar 1997 die Röntgen aufnahmen kritisch beurteilt habe und er auf den Bildern von 1981 nur eine massive Hyperkyphose und multiple Schmorl’sche Knoten gefunden habe, wel che Befunde einem Status nach M. Scheuermann entsprechen würden. Auch die Ärzte der N.___ , welche im Jahr 1981 die Aufnahmen offen kundig im Zusammenhang mit der massiven Hyperkyphose und dem Status nach M. Scheuermann hätten anfertigen lassen, hätten keine Anzeichen für eine Osteo porose zu erkennen vermocht. Auch hätten die Laboruntersuchungen von PD Dr. I.___ keine Hinweis auf eine sekundäre Osteoporose ergeben, was die K.___ -Gutachter ebenfalls nicht berücksichtigt hätten. Sonderbar sei auch die These der Gutachter, be i der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 sei falsch ge messen worden, obschon die Messresultate mit der Messung vom 8. Mai 1996 weitgehend übereinstimmten. Die Osteoporose habe sich nachweislich erst nach dem Unfall vom 3. August 1991 entwickelt und sei erstmals auf den Röntgen aufnahmen vom 5. Oktober 1995 erkennbar gewesen . Di e Kausalitätsbeurteilung der Gutachter im Hauptgutachten sei im Übrigen nicht verwertbar gewesen, da sie dort auf die Kernfrage der Ursache der Osteoporose nicht eingegangen seien.
Zudem habe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung ihres Ver trau ensarztes Dr. med. O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Feb ruar 2007 anerkannt, dass die für einen Mann seines Alter s sehr selten vor kommende Osteo porose mit über wie gender Wahrscheinlichkeit eine indirekte Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sei , und die Behandlungskosten über nommen. Auch der Vertrauensarzt Dr. med. P.___ habe dies in seiner Stellung nahme vom 14. Juli 2010 bestätigt. Als einzige Ursache für die Ent ste hung der Osteoporose ver bleibe daher nur die lange Dauer der Immobilität mit wochenlanger Bettruhe und anschliessendem Tragen eines Gipskorsettes
nach dem Unfall vom 3. August 1991. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin habe der Unfall vom 3. August 1991 zumin dest ortho pädische Folgen hinte r lassen, wobei er, der Beschwerd eführer durch intensives Krafttraining eine Sta bilisierung der Situa tion erreicht habe. Zur Er haltung des status quo und der Arbeitsfähigkeit sei die Fortsetzung der Behand lung unbedingt erforderlich. Die Beschwerdegegnerin übersehe sodann, dass die Folge des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 nicht eine Nachsinterung son dern eine Deckenplatten kom pression s fraktur LWK 5 gewesen sei und si ch die Nach sinterung erst später entwickelt habe. Die K.___ -Gutachter hätten auch im Ergänzungsschreiben die These, der s tatus quo sine sei erreicht, nicht stich haltig begründen können. Die Be schwerde gegnerin habe die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen.
Die Be schwer degegnerin sei nach Art. 21 Abs. 1 lit . c und d UVG auch dann leistungs pflich tig , wenn der medizinische End zustand als erreicht zu gelten habe, was aller dings bestritten werde. Zudem wäre sie dann zu verpflichten, die erfor derlichen Abklärungen für die Be messung einer an gemessenen Inte gritäts entschädigung für die Folgen der Osteo porose und des Unfalls vom 7. Ok tober 2006 zu veran lassen sowie die Rentenfrage zu prüfen , wobei beim Vali den einkommen zu be achten sei, dass er ohne Unfall nicht nur einer Haupt berufs-, sondern auch einer Nebenberufstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 in Verbin dung mit Urk. 10/63
S. 1 f. und Urk. 10/73 S. 1 f. ). 2.3
Es ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Leistun gen für die Folgen der Unfälle vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006 zu Recht per 31. Mai 2011 (Urk. 10/68 ) eingestellt hat. 3. 3.1
In Bezug auf den Zeitpu nkt des Fallabschlusses (hier: per 31. Mai 2011 )
ist mass geblich, dass
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenver siche rung abgeschlossen sind und von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes (Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten ist. Und zwar be stimmt sich diese Frage recht sprechungs gemäss al lein nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederher stellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei ver deutlicht die Verwendung des Be griffes "nam haft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un bedeutende Verbes serungen genügen nicht ( BGE 134 V 109
E. 4.3 ) . 3.2
Nach dem ersten Unfall vom 3. Au gust 1991, bei dem sich der Be schwerdefüh rer bei einem Gleitschirmabsturz Frakturen am BWK 12, LWK 1, am linken Schambeinast und am linken Handgelenk zugezogen hatte (Urk. 9/M2, Urk. 9/M33) , hatte er seine Tätigkeit als Vorsorgeberater ab Februar 1992 zu 75 % und ab dem 24. März 1993 zu 100 %
wieder auf genommen (Urk. 9/M4, Urk. 9/M9-M10). Gemäss dem undatierten Bericht von Prof. Dr. C.___ (Ein gangsstempel vom 9. Dezember 1994) war der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers damals stationär. Prof. Dr. C.___ befand schon damals, d urch eine Weiterführung der Therapie könne nicht mehr mit einer wesent li chen Besserung des Zustandes gerechnet werden. Durch inter mittierende regel mässige Physiotherapie müsse der erreichte Zustand erhalten werden (Urk. 9/M23). Ab September 1996 war die Arbeits fähigkeit des Beschwerde füh rers wegen einer Zunahme der Beschwerden wieder
reduziert (Urk. 9/M34 S. 2). Dr. B.___ hielt im Gutachten vom 28. Februar 1997 fest, de m Be schwerde führer vom behandeln den Arzt sei seit einiger Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in seinem bisherigen Beruf als Ver sicherungs agent attestiert worden. Nach Abschluss der z urzeit laufenden Behandlung sei eine Steigerung der Arbeits fä higkeit auf 75 % sicher möglich. In einer leidensangepassten, wechselbe lasten den körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/M36 S. 17 ).
Dr. med. Q.___ , damaliger Ober arzt der Rheuma klinik und des Instituts für Physikalische Medizin des R.___ , erklärte in den Bericht en vom 6. Juni 199 7 und vom 2. Juli 1997 , das panvertebrale Schmerzsyndrom habe durch eine medi zinische Trainingstherapie leicht ver bessert werden können, führe aber gleich wohl nicht zu einer voll ständigen Beschwerdefreiheit bei der Beratert ätigkeit des Beschwerdeführers . Kompliziert werde die Situ ation durch die regelmässig auftretenden
occipitalen Kopfschmer zen nach der medizinischen Trainingstherapie. Die vom 8. Januar bis 19. März andauernde 50%ige Einschränkung der Arbeits un fähigkeit betrage a b dem 20. März 1997 25 % ( Urk. 9/M37-M38). Auch Dr. med. S.___ , da maliger Oberarzt der Neurologie der T.___ Klinik , schloss gemäss dem Bericht vom 18. Dezember 1998 auf eine 20- bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit, ab hängig von der Art der durchzuführenden Tätig keit. Er empfahl eine wechsel belastende Tä tigkeit ohne schwere körper liche Arbeit (Urk. 9/M41). Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2001 ist schliesslich zu ent nehmen, er sei nunmehr als Geschäftsführer bei U.___ tätig und stehe nicht mehr in ärztlicher Behandlung ( Urk. 9/53).
Bis zum Unfall vom 7. Oktober 2006 ist keine medi zinische Behandlung mehr akten kundig. Nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 mit Deckenplattenimpres sionsfraktur LWK 5 und der Hospitalisation bis zum 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer lediglich noch bis zum
14. Okto ber 2006 zu 100 % krank geschrieben (Urk. 10/M4). Gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Novem ber 2006 wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2006 durchgehend attestiert (Urk. 10/M1 S. 2). Ein weiteres ärztliches Attest nach dieser Zeit ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus dem
Schadeninspek toren-Bericht vom 23. Januar 2007 geht dazu hervor , der Beschwerde führer habe fast immer gear beitet und wolle keine Taggelder beanspruchen. Auch der zeit arbeite er zu 100 % (Urk. 10/6 S. 2).
Im Bericht von PD Dr. H.___ vom 23. November 2007 wurde zudem aus ge führt: „Aktuell keine AUF attestiert. Pat. ist eher hart im Nehmen.“ (Urk. 10/M12). Im Bericht vom 2. Juni 2008 hielt PD Dr. H.___ ebenfalls fest, der Be schwerdeführer wünsche nicht, dass eine Arbeitsunfähigkeit attes tiert werde; er könne sich den Tag in der selbständigen Tätigkeit - als Geschäftsführer beim D.___ (Urk. 10/6 S. 2) - selbst einteilen (Urk. 10/M19). Die ärztliche Behandlung sodann beschränkte sich nach dem Unfall vom 7. Oktober 2006 nebst der fortbestehenden Arbeits fähigkeit auf eine konservative Be hand lung mittels Medikamenten , Tragen eines Mieders , Physiotherapie und Trai ningstherapie
(Urk. 10/M1 -M2, Urk. 10/M4, je S. 2 , Urk. 10/M9, Urk. 10/M14, Urk. 10/16 ).
PD Dr. I.___
bestätigte im Bericht vom 23. Februar 2010 aus drücklich , die medizinische Be handlung mit Medi kamenten gegen die Osteopo rose und mit Muskel aufbautherapie diene dazu, den s tatus quo zu erhalten und - betreffend die medikamentöse Be handlung - das Frakturrisiko zu senken (Urk. 10/M29). Im zweiten Halbjahr 2010 nach Auftreten der Diskus hernie L4/5 und nach beruflich ver mehrter Belastung mit einer Aus landreise wurden dem Beschwerde führer schliesslich zwei Infiltra tionen verabreicht und die Wieder aufnahme der Stabilisationsgymnastik empfohlen (Bericht von PD Dr. H.___ vom 7. De zember 2010, Urk. 10/M35). Die Tätigkeit als Geschäftsführer des D.___ , welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegen über den K.___ -Gut achtern zu 80 % aus Büroarbeiten und zu 20 % aus Reisen auch mit Ausland reisen und Langstreckenflügen besteht, führte dieser
währenddessen unver min dert fort (Urk. 10/M36 S. 11 und S. 23 , Urk. 10/M37 ). 3.3
Vor diesem Hintergrund jahrelanger voll s tändiger Arbeitsfähigkeit und lediglich spora discher konser vativer Behandlungsmassnahmen ist davon auszu gehen, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, welche insbe sondere auch die Arbeits fähigkeit nicht nur aufrechterhält, sondern wesentlich verbessert, nicht zu er warten. Ein glie derungsmassnahmen waren - soweit aktenkundig - keine notwendig und je denfalls abgeschlossen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin den Abschluss der betreffenden Schadensfälle per Ende Mai 2011 vor nahm. 3.4
3. 4 .1
Zu den aktuellen (Rest-)Beschwerden ist dem Bericht von PD Dr. I.___
vom 23. Februar 2010 zu entnehmen, der Be schwerdeführer leide
anhaltend unter Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein, weniger auch links, unter Schul ter- und Handschmerzen und gelegentlich unter Fingerschmerzen. Er könne sich schlecht bücken. Bei Inklination habe er Schmerzen im Becken- und LWS-Bereich (Urk. 10/M29 S. 1 ).
Aus dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. März 2011 geht zudem hervor , der Beschwerdeführer habe vermehrt lumbo spondylo gene Beschwerden mit Sc hwierigkeiten beim Niederbücken. B eim Heben von Gegenständen müsse er sich in die Knie begeben. Es bestünden aktuell eher rechtsseitige Probleme eher facettärer Natur L4/5 im Rahmen der residuellen Situation nach der früheren Fraktur. Bei einem Sturz auf einer Treppe habe sich der Beschwerdeführer ausserdem interkurrent die Schulter ver klemmt und über beansprucht. Es bestehe eine Schulterkontusion mit etwas Reizung der Rotato renmanchette auf der linken Seite (Urk. 10/M37). Anlässlich der K.___ -Begut achtung im Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an, er leide an per manen ten Rückenschmerzen und zei tweise auch an Migräneattacken, welche er auf den ersten Unfall vom 3.
August 1991 zurückführe , und insbesondere seit 2008 an ausgeprägteren
Schmer zen im Bereich der unteren Wirbelsäule mit Aus strahlung ins Gesäss und in die Oberschenkel, welche e r als Folgen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 betrachte ( Urk. 10/M36 S. 10 f. und S. 23 f. ).
3. 4.2
Betreffend den Unfall vom 3. Au gust 1991 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zu den durch den Gleit schirmabsturz unmittelbar verursachten Verletzungen, na ment lich zu den Frak turen BWK 12, LWK 1, des Schambeins und des linken Hand gelenkes sowie den diesbezüglichen Rest b e schwerden , nicht jedoch zu der beim Beschwerde führer festgestellten Osteo po rose (Bericht e von Dr. Q.___ vom 6.
Juni 1997, Urk. 9/M37 S. 2 , und von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007, Urk. 10/M6 ) . In Bezug auf das Unfall ereignis vom 7. Oktober 2006 verneinte sie grundsätzlich, dass die Fraktur des LWK5 und die lumbalen Rückenbeschwerden im Sinne einer natürlich kausalen (Teil-)Ursache durch das Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 bedingt sind. Zu prüfen ist nachfolgend der Kausalzusammenhang der Osteoporose zum Unfall vom 3. Au gust 1991 und der
Fraktur des LWK5 zum Ereignis vom 7. Oktober 2006 .
Von der Beurteilung auszuklammern , sind d ie linken Schulterbeschwerden, wel che gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 4. Mai 2011 von einem Sturz auf der Treppe herrühren (Urk. 10/M37), und allfällige Restbeschwerden von der am 4. Oktober 1997 auf der rechten Seite erlittenen Humeruskopffraktur
(Urk. 10/M39) . Diese Unfälle nicht Ge genstand dieses Verfahrens.
4.
4.1
Nach der Densitometrischen Klassifikation der WHO (World Health
Organi za tion , Weltgesundheitsorganisation) liegt eine Abweichung von 1 SD (Stan dardabweichung) vom Mittelwert der durchschnittlichen maximalen Knochen dichte junger (30-jähriger) Erwachsener (entspricht 10 % ) noch innerhalb der Norm, während ein Defizit von 10 % bis 25 % (1 bis 2.5 SD) als Osteopenie be zeichnet wird. Da die Knochenmasse im Alter abnimmt, sind für die Beur teilung der Zeitwert und die Abnahmerate pro Jahr (normal: ca. 1 %) mass gebend (Alfred M. Debrunner , Orthopädie, Orthopädisc he Chirurgie, 4. Aufl., S. 484; Urteil des Bundesgerichts 8C_21 9/2008 vom 4. September 2008 E. 4.2.3). Die Feststellung der Erkrankung erfolgt über Röntgenaufnahmen oder Osteoden si tometrie . Im Röntgen ist die Knochenstruktur wegen der erhöhten Strahlen transparenz aufgehellt. 4.2
4.2.1
Eine Osteoporose wurde - soweit aktenkundig - erstmals mit tels
Osteo den sitomet rie vom 8. Mai 1996 im R.___ ge messen . Und zwar wurde im linken Femurhals
der Wert
(Mittelwert differenz) von 63 % (0.615 g/cm 2 ) , be züglich den Ward Triangle
von 51 %
(spongiöser Anteil, 0.422 g/cm 2 ) und in der LWS ap L2-4 von 76 %
(0.847 g/cm 2 ) festgestellt . Dr. Q.___ beurteilte die Werte gemäss dem Bericht vom 6. Juni 1997 in Analogie zu den von der WHO 1994 aufgestellten Klassifi zierung der Osteometriewerte bei Frauen und befand, im Bereich des Schenkelhalses liege eine beträchtliche und im Bereich der LWS liege eine leichte Osteoporose vor (Urk. 9/M37 S. 2).
Dr. B.___ stellte gemäss sei nem Gutach ten vom 28. Februar 1997 sodann anhand den Röntgen auf nahmen vom 5. Oktober 1995 eine deutliche Osteoporose mit strä h niger Vergröberung der Kochen struktur in der Brustwirbelsäule ( BWS ) und in der LWS fest (Urk. 9/M36 S. 10 und S. 14). Eine weitere Osteodensitometrie
fand gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 8. Januar 2007 am 20. Dezember 2006 statt. Di e Messung ergab die Werte im Femurhals
v on 68 % (-2.6 T-Score ; 0.732
g/cm 2 ), Wards von 50 % (- 3.7 ; 0. 485 g/cm 2 ) und in der LWS L2- 4 von 81 % (-1.9; 1.006 g/cm 2 ). PD Dr. I.___ schloss auf eine Osteopenie im Wirbelsäulenbereich und im Trochan ter und auf eine Osteoporose im Femurhals sowie im Wardschen Dreieck. Die Laboruntersuchungen hätten keine Hinweise auf eine sekundäre Osteoporose er geben. Da der Beschwerde führer die letzte Wirbelkörperfraktur im Jahr 2006 ohne adä quates Ereignis gehabt habe, empfehle er jetzt eine Behandlung mit Calcium D3 und Forsteo
(Urk. 10/M6) . Gemäss dem Bericht von PD Dr. I.___ vom 3. Juni 2008 zeigte eine erneute Messung nach angesetzter Behandlung eine deutliche Zunahme der Knochen dichte (Urk. 10/M21) .
4.2.2
Die K.___ -Gutachter Dr. med. V.___ , Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. W.___ , Facharzt für Neurologie, gingen
gemäss dem
bi diszipli nären Gutachten vom
23. Dezember 2011
(Urk. 10/M36) und
dem ergänzenden Schrei ben vom
31. März 2011 (Urk. 10/M38) davon aus, dass die Osteoporose respektive Osteopenie
unfallunabhängig und wahrscheinlich gene tischen Ur sprungs sei .
D ie aktuell ge klagten Rückenbeschwerden , welche nachvollziehbar seien, stünden über wiegend wahrscheinlich hauptsächlich damit in Zu sammen hang . Allfällige Rückenschmerzen könnten nur noch zu einem gerin gen Anteil als (erst-) unfallassoziiert interpretiert werden. Die Schmerzursachen seien in zwi schen wesentlich von der voranschreitenden mani festen Osteoporose mit Erst di agnose 1997 und mit inzwischen eindeutigem Osteodensitometriebefund über holt wor den (Urk. 10/M 36 S. 20) .
Die Fol ge n des ersten Ereig nisses vom 3. August 1991 hätten als reine Unfallfolgen zu gelten. Das Ereignis vom 7. Ok tober 2006 habe als Bagatell- und Gelegen heitsursache zu geltend. Deren Fol gen
seien als osteoporose -assoziierte Komplikation respek tive die Sinterungs fraktur LWK5 sei als patho logische Osteoporosefraktur
zu inter pretieren (Urk. 10/M36 S. 14 und Anhang S. 1
f. , Urk. 10/M38 ).
Der beratende A rzt der Beschwerdegegnerin, Dr. M.___ , kam nach Einsicht in das K.___ -Gutachten und die Röntgenaufnahmen der Jahre 1981 und 1991 , welche den K.___ -Gutachtern nicht vorgelegen hatten (Urk. 10/M41 S. 1 ), zum Schluss, dass bereits am Unfalltag vom 3. August 1991 eine namhafte Osteo porose der BWS und der LWS vorgelegen habe . Auch würden die Rönt gen auf nahmen der Wirbelsäule vom 9. Oktober 1981 in Bezug auf das damalige Alter des Beschwerdeführers von 21 Jahren eine merkliche Osteoporose zeigen, so dass mit Sicherheit ausgesagt werden könne, dass die heute vorliegende und Be schwerden verursachende Osteoporose bereits vorb estehend gewesen sei (Urk. 10/M40 S. 1 ).
In der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2012 zu den neu unterbreiteten Röntgenauf nahmen aus den Jahren 1981 und 1991 stellte der orthopädische K.___ -Gutachter Dr. V.___ fest, die Diagnose einer Osteoporose mit schwer punktmässiger Lokalisation im Bereich der mittleren BWS sei bereits mit Bezug auf das Jahr 1981 gerecht fertigt. Im Gegensatz zu den Feststellungen von Dr. M.___ seien zwar auf den Röntgenbildern der BWS und LWS vom 3., 14. August und vom 17. Oktober 1991 eine eindeutige Osteoporose-Pat hologie, insbesondere eine für die Osteo porose typische vermehrte Randleis tenzeichnung und eine Betonung der senk rechten Knochentrabekel nicht aus zumachen. Solche Zeichen seien indes in der Röntgenaufnahme der BWS in zwei Ebenen vom 9. Oktober 1981 zu sehen. In der Röntgenaufnahme der BWS vom 5. Okto ber 1995 seien darüber hinaus osteoporose -typische Fischwirbel deformierungen des 3., 4. und insbesondere des 5. BWK erkennbar. Es sei damit unerheblich, ob die Aufnahmen von 1991 eine Osteoporose bestätigen würden oder nicht. Denn die Diagnose einer Osteoporose sei bereits 10 Jahre zuvor im Jahr 1981 rönt ge norphologisch gerechtfertigt gewesen. Die gutachterliche Einschätzung der Wir belsäulenschäden sei dadurch erschwert gewesen, dass die massgeb lichen Berichte von 1991 bis 1994 und das Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Februar 1997 auf die Verletzungsfolgen fokus siert gewesen seien. Im Nachhinein er scheine die Interpretation einer i m Jahr 1997 attestierten leichten Osteo porose nicht mehr nachvollziehbar. Denn wenn mittels des eher groben Röntgenver fahrens Befunde einer Osteoporose festg estellt werden könnten, gelte die Kno chenmasse bereits als um zirka 30 % reduziert.
Entsprechend müsse das Ergeb nis der Osteodensitometrie vom 3. Juni 2008 im Nachhinein angezweifelt wer den. Denn nach den diskutierten Röntgenbefunde n der LWS sei ein
osteo densi to metrischer T-Score von weniger als -2.5 kaum vorstellbar. Die Schluss fol ge rung im K.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2011, dass die Deckplatten impressionsfrakturen Th12 und LWK1 als Folge des Unfallereignisses vom 3. August 1991 zu beurteilen sei, sei weiterhin gültig. Der Vorschaden (Osteo porose) sei gegenüber dem Unfallmechanismus und der einwirkenden Bio - mechanik nach geordnet. Die Folgen der erlittenen Sinterungsfraktur LWK 5 mit zunehmender Instabilität des Bewegungssegments L4/5 gehe ausschliesslich zu lasten der 2006
weiter vorangeschrittenen Osteoporose und nicht mehr zu lasten der Ein wirkungen des Unfalls vom 7. Oktober 2006 . Der status quo sine sei zirka sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten. Die von PD Dr. H.___ attes tierte leichte Nachsinterung apikal L5 sei infolge einer erlittenen Stauchung vom 7. Oktober 2006 entstanden und gelte als Bagatelleinwirkung. Eine ähnlich leichte Nachsinterung könne beispielsweise bei einem Positionswechsel aus ste hender Position oder auf eine wenig gefederte/gepolsterte Sitzunterlage eben falls eintreten (Urk. 10/M 41 ). 4.3
4.3.1
Mit der Beschwerdegegnerin ist nach gegebener Aktenlage nicht davon auszu gehen, dass die beim Beschwerdeführer in den Jahren 1995/1996 ( Urk. 9/M36 S. 14, Urk. 9/M37 S. 2) fest gestellten osteoporotischen Knochenveränderungen Folge des Unfalls vom 3. August 1991 sind. E inzige Möglichkeit für eine n sol chen kausalen Zusam menhang hätte
eine anhaltende Immobilität sosteoporose darstellen können . Der Knochenmasseverlust aufgrund von Im mobilität ist bei gesunden jungen Erwachsenen jedoch rever sibel. Er hält noch etwa zwei Wo chen nach Bettruhe während der Remobilisierung an. Der komplette Wieder auf bau der Knochendichte benötigt bei ge sunden Versuchspersonen etwa ein Jahr (Prof. Dr. med. E. Preisinger, Immobilisations-Osteoporose in: Spectrum Osteo porose, Heft 1/2010, S. 8).
D ie völlige Immobilität dauerte beim damals 30-jährigen Beschwerdeführer zu folge de s stationären Aufen t haltes nach dem Unfall vom 3. Au gust 1991 nicht länger als sieben Wochen (Austritt aus der N.___
am 20. Sep tember 1991 ; Bericht des Xa .___ vom 7. Dezember 1992, Urk. 9/M6; gemäss dem Besprechungsp rotokoll der Beschwerdegegnerin vom
26. März 1996: sechs Wochen Bettruhe, Urk. 9/17 S. 1 f. ) , gefolgt vo m Tragen eines Gips korsett s während etwa eines Monats
(maximal bis
20. Oktober 1991, Urk. 9/M3 , Urk. 9/M36 S. 2). Im Anschluss an den Aufenthalt in der N.___ begann bereits die Mobilisationsphase im Xa .___ . Danach wurde in der N.___ ein Lendenmieder angepasst ( Urk. 9/M3, Urk. 9/M36 S. 2). Anschliessend folgte ambu lante Physio therapie und über Jahre ein Kräftigungstraining (Urk. 9/17 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht vom 30. Januar 1992 waren alle Frakturen damals geheilt ohne zusätz liche Keilwirbelbildung (Urk. 9/M4).
Der Beschwerdeführer fuhr zudem bereits rund ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder Ski (Urk. 10/M36 S. 9 ).
Eine anhaltende Osteoporose zufolge unfall bedingter Im mobilität bis zum
Zeitpunkt, als - soweit aktenkundig
- erstmals eine solches Beschwerdebild (radiologisch) im Jahr 1995 festgehalten wurde (Urk. 9/M36 S. 14), ist bei diesem Verlauf nicht über wiegen der wahrscheinlich . Dabei ins Gewicht fällt auch , dass am Femur hals
und im Wardschen Dreieck eine deutlich stärkere Ab weichung vom Mittelwert, mithin eine geringere Knochendichte als in der Wirbel säule gemes sen wurde (Urk. 9/M37 S. 2, Urk. 10/M6 S. 2) , was mit der
unfallbedingten l okale n
- we gen des Gipskorsetts und des Lendenmieders an der Wirbelsäule längerdauern den - Immobilität nicht korreliert. Es ist davon auszugehen, dass ein Kno chenabbau zufolge unfallbedingter Im mobilität ein Jahr nach dem Unfall, je denfalls aber vor dem Jahr 1995, wieder kom pensiert war und die im Jahr 1996 erstmals mittels Osteodensitometrie vom 8. Mai 1996 gemessene Osteop orose am Rücken nicht mehr Unfallfolge war. Dies gilt unabhängig davon, ob ein entsprechender Vorzustand be stand oder nicht, wenn auch eine vorbestehende Osteoporose aufgrund der überein stim menden Fest stellungen von Dr. M.___ und Dr. V.___ zum Röntgenmaterial von 1981 und ange sichts des Um standes, dass der Beschwerdeführer in jungen Jah ren bereit s 18 Frakturen bei Sport-/Skiunfällen (betreffend Finger-, Schienbein- Nasenbein etc.) erlitten hatte (Urk. 9/M27 S. 1, Urk. 9/M36 S. 1, Urk. 9/M36 S. 9), zu min dest nahelie gend ist. Im Übrigen erscheint eine Bewegungseinschränkung an gesichts der multiplen Fak toren, die das Ausmass der Knochen masse beein flussen können und der weit gehend ungeklärten Aethiologie des Knochen ab baus (vgl. dazu Pschy rembel, Klinisches Wörterbuch ; Kraenzlin /Seibel/ Meier, Diagnostik und Therapie der Osteoporose, in: Schwei zerisc hes Medizin-Forum, 2006, S. 712 ff.; Schröter, Gutachterliche Problem stellungen bei Osteoporose, in: Der Medizini sche Sach verständige, 2006, S. 212 ff.) lediglich als eine blosse Möglichkeit für die Ent stehung des Krank heitsbildes, was für die Bejahung einer Unfallkausali tät nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2008
vom 4. September 2008 E. 4.2.4). 4.3.2
Dagegen vermag der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 9 f.) nichts zu seinen Gunsten aus den Kurz-Stellungnahmen der beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin Dr. O.___
und Dr. P.___ ab zu leiten. Gemäss der Aktennotiz der Be schwerde gegnerin betreffend eine Besprechung mit Dr. O.___ vom 28. Februar 2007 beurteilte dieser die Ursache der Wirbelfraktur vom 7. Oktober 2006 und nicht jene der Osteoporose. Er vertrat danach die Ansicht, die Wirbelfraktur habe ohne ein Er eignis nicht stattfinden können (Urk. 10/M13). In Bezug auf die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der Osteoporose ( Femur ) und der Osteopenie (LWS) erklärte er in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 lediglich mit den Worten „überwiegend wahrscheinlich zu Unfall vom 3. August 1991“ (Urk. 10/M26 S. 2 ), ohne dies zu begründen. Auch die Stellungnahme von Dr. P.___ vom 14. Juli 2010 enthält keine Begründung zur Unfall kausalität der Osteoporose. Er führte darin einzig aus, die Diskus hernie L4/5 stehe nur möglicherweise in ursächlichem Zusammenhang mit den Unfall ereig nissen vom 3. August 1991 und vom 7. Oktober 2006. Dege nerative Dis kus ver änderungen stünden im Vordergrund. Die Rückenbeschwerden und die Osteo porose seien bisher stets als unfallkausal beurteilt worden. Insgesamt seien die Rückenbeschwerden multifaktoriell (Status nach Frakturen, Osteoporose, de ge nerative Diskusveränderungen) bedingt . Die Unfallgenese dieser anhaltenden Beschwerden stehe aber weiterhin im Vordergrund (Urk. 10/M34 S. 2). Damit setzte sich weder Dr. O.___ noch Dr. P.___ nachvollziehbar mit der Kausali tät der Osteoporose auseinander, weshalb deren Stellungnahmen das hiervor Aus geführte nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist somit davon auszugehen, dass d ie Osteoporose respektive Osteopenie des Beschwerdeführers keine Folge des Unfalls vom 3. August 1991 darstellen .
E rgänzender medizinischer Ab klä rungen bedarf es nicht . 5. 5 .1
Betreffend den (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur am LWK 5 und dem Ereignis vom 7. Oktober 2006 ist Folgendes zu beachten: Recht sprechungs gemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG mass gebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die ge sund heit liche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine scha dens auslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungs be grün dend , wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeit punkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein ge gen wärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eig enständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam belie big und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Ein wir kung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Scha densanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls an lass . Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd glei cher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Un fall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfall ver sicherers
( SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2 mit Hinweisen ). 5.2
5.2.1
Die K.___ -Gutachter waren
bereits im Gutachten vom 23. November 2011, mit hin vor Beurteilung d es orthopädischen Gutachter Dr. V.___ vom 1. März 2012 und vor Einsicht in die Röntgenaufnahmen von 1981 sowie 1991 (Urk. 10/M41 ), zum Schluss gekommen , dass
aufgrund der vorbestehenden patho logisch - osteoporotischen Ver hältnisse (unter anderem) an der LWS
auch ein Zufallsanlass im Sinne eines alltäglichen alternativen Belastungsfaktors zur Aktivie rung der Symptomatik ausgereicht hätte und daher das Ereignis vom 7. Oktober 2006 nicht als unfallrechtlich relevante (Teil-)Ur sache der diag nosti zierten LWK 5-Fraktur zu beurteilen sei
(Urk. 10/M36 S. 1 7 und Anhang S. 2
f . ) . Und zwar
führten sie nachvollziehbar aus , dass der behandelnde Orthopäde PD Dr. H.___ im Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 10/M1) die stattgehabte Frak tur des LWK 5 einem rela tiv geringen Trauma v om 7. Oktober 2006 zuge ordnet habe und im Verlauf osteoporosetypisch radiologisch eine leichte Nach sinterung api kal L5 erkennbar gewesen sei. Die Sinterungsfraktur LWK 5 sei daher im We sentlich als patho logische Osteoporosefraktur
zu interpretieren. Das Ereignis vom 7. Oktober 2006 sei nicht geeignet gewesen, einen gesunden und von einer Osteoporose nicht befallenen Wirbelkörper strukturell zu schädigen. Die Osteo porose sei - auch übereinstimmend mit der osteodensitometrischen Ab klärung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6)
- bereits fortgeschritten und es habe nicht mehr als einer Baga telleinwirkung bedurft, um die Sinterung des 5. Lenden wirbel kör pers zu bewirken (Urk. 10/M36 S. 17). Der Unfall vom 7. Oktober 2006 stelle keine entscheidende Teilursache im Sinne einer Conditio sine qua non dar. Die Sinterungsfraktur LWK 5 gelte als pathologische Osteop o rosefraktur und hätte bei jeder anderen blanden Einwirkung ebenso entstehen können (Urk. 10/M36 Anhang S. 2). 5.2.2
Diese Beurteilung ist überzeugend und mit den übrigen Akten vereinbar . Und zwar wurde d as Unfallereignis vom 7. Oktober 2006 im Schaden inspektoren-Bericht vom 23. Januar 2007 folgendermassen protokolliert: Der Beschwerde führer habe gegenüber von seiner Ehefrau gestanden, diese habe scherzhaft einen Schritt nach hinten gemacht und sei gestolpert , so dass sie zu fallen ge droht habe , woraufhin er sie mit den Armen aufgefangen habe. Dabei hätten Kräfte (Gewicht der Ehefrau zirka 60 Kilogramm) auf seine nach vorn gebeugte Wirbelsäule gewirkt und er sei zusammen mit seiner Gattin zu Fall gekommen . Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gestürzt (Urk.
10/6 S. 1 ). Gemäss dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___ vom 11. Dezember 2006 hat te der Beschwerdeführer allerdings noch angegeben, er habe sich mit der Ehe frau im Raum „ruckartig nach vorne übergebeugt“, wobei er plötzlich einen starken Schmerz im Lendenwirbelsäulenbereich verspürt habe. Ein Sturz sei dabei nicht erfolgt. Die Einweisung sei per Notarzt erfolgt
(Urk. 10/M4 S. 1 ).
Trotz dieser wider sprechende n Aussage n des Beschwerdeführers zum Unfall hergang
( zur Beweismaxime des Gewichts von „ Aussagen der ersten Stunde“ vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen) wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt, dass ein Sturz erfolgt ist. S elbst eingedenk eines Stur zes ist indes festzuhalten , dass ein solcher nicht nach hinten auf das Gesäss erfolgte und damit jedenfalls die direkte Kraft einwirkung auf den LWK 5 als nicht allzu gross anzunehmen ist .
I m besagten Bericht des Spitals F.___ wurde als wesentlicher Befund gemäss dem MRT vom 10. Oktober 2006 denn auch lediglich ein frisches paralleles band förmiges Ödem am LWK 5 mit gerin ger Deck platten impression ohne Höhen verminderung des Wirbel körpers und ohne Nachweis einer frischen Band scheiben affektion , mithin ohne Ab splitte rung eines Knochenteils und ohne weitere Verletzungen
festge halten . Dies sei am ehesten als Zeichen einer frischen Deckplattenkompressionsfraktur LWK 5 zu beurteilen , wobei betreffend Kausalität ein direkter Zusam menhang aus der Schilderung der Beschwerdeentstehung nicht zu erkennen sei
(Urk. 10/M4 S. 2 ).
Auch gemäss dem Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. November 2006 erlitt der Beschwerdeführer eine LWK5-Stauchungsfraktur, welche durch ein relativ ge ringes Trauma aufgetreten sei. PD Dr. H.___ hatte in diesem Bericht, mithin vor der osteodensitometrischen Messung vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/M6), von einer radiologisch eindrücklichen Rarifizierung der trabekulären Strukturen mit Ver dacht auf Osteoporose gesprochen. Aufgrund dessen sei eine Osteoporose-Ab klärung und Behandlung angezeigt, um weitere n Wirbeleinbrüchen bei gerin gen Belastungsmomenten vorzubeugen (Urk. 10/M1 S. 2). Auch PD Dr. H.___ ging somit von einem Wirbeleinbruch aus und von bereits radiologisch deutlichen Zeichen für eine erhebliche Deminera lisierung der Knochenstruktur. Wenn PD Dr. H.___ zudem im radio logischen Verlauf (gemäss Röntgenaufnahme der LWS vom 6. November 2006) eine leichte Nachsinterung apikal L5 zufolge Ausbruch der Vorderkante feststellte (Urk. 10/M1 S. 2), bezeichnete er damit ein schritt weises Fortschreiten des Wirbeleinbruchs, wie das Wort „Nach-„Sinterung bereits erklärt. Schliesslich hielt auch PD Dr. I.___ im Bericht vom 8. Januar 2007 fest, dass die letzte Wirbelkörperfraktur (vom 7. Oktober 200 6 ) ohne adä quates Ereignis erfolgt sei, weshalb er den Beginn einer entsprechenden medi kamentösen Therapie empfahl (Urk. 10/M6 S. 1). 5.2.3
Bei dieser Sachlage ist bei Eintritt des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 von einem derart labilen Vorzustand auszugehen, dass mit einem Wirbel(ein-) bruch im Sinne einer Deckplattenimpression jederzeit zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufalls anlass. Die unfallbedingte Ein wir kung - Verhebetrauma oder/und Sturz - hat daher als anspruchshindernde
Gelegen heits
- oder Zufallsursache zu gelten. Folglich verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zufolge des Ereignisses vom 7. Oktober 2006 zu Recht. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf die mit CT der LWS vom 2 2. Juni 2010 fest gestellte Diskushernie L4/5 (Urk. 10/M33) , welche nach dem Gesagten als dege nerative Folge möglicherweise der Osteoporose-Erkrankung und jedenfalls unabhängig vom Unfallgeschehen zu gelten hat.
An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern.
Der rechtsrelevante Sachverhalt ist zudem genügend abgeklärt und es ist nicht zu erwarten, dass zusätzliche Beweismassnahmen einen entscheidrelevanten neuen Aufschluss bringen , weshalb davon abzusehen ist .
5.3
Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die restli chen Beschwerden aus dem Unfall ereignis vom 3. August 1991
- wenn über haupt - von einer sehr geringen Belastung ohne Therapiebedürftigkeit per Ende Mai 2011 auszugehen, zumal eine medizinische Behandlung insofern bereits 2001 eingestellt worden war (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) und seither diesbezüg lich keine Rückfallmeldung erfolgte. Eine dadurch resultierende ärztlich attes tierte Einschränkung der Arbeits fähigkeit besteht ebenfalls nicht. Insbesondere ist dabei keine Einschränkung auszumachen, welche zu einer Erwerbs unfähig keit von mindestens 10 %
führen könnte (Art. 18 Abs. 1 IVG). Eine Integritäts entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 3. August 1991 wurden dem Be schwerdeführer zudem (damals unwidersprochen ) bereits im Jahre 1995 ausbe zahlt (Urk. 9/4, Urk. 9/13), weshalb nicht erneut darüber zu befinden ist. 5.4
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 1. Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich
als rechtens . D ie dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann