Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, war seit dem 1. November 1999 bei der Y.___ als Sales Manager tätig und damit bei der „Basler“ Versi cherungen obligatorisch unfallversichert, als er am
25. Juli 2001 einen Motor radunfall erlitt (Urk. 8/2.1
Ziff. 1- 5 ), bei dem er sich mehrere F raktur en zuzog, die
- zum Teil gleichentags -
operativ versorgt wurden (Urk. 8/ 3.4 ).
Die Basler übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/6). Per 1. September 2001 wechselte der Versicherte von Y.___ zu Z.___ (vgl. Urk. 8/2.2, Urk. 8/2.4 Ziff. 8-9). Ab
1. Januar 20 0 2 war er wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/2.4 Ziff. 4; vgl. Urk. 8/2.36 S. 2 Mitte).
Nach einer Rückfallmeldung vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/2.44) wurden noch ein mal Taggeldleistungen erbracht (vgl. Urk. 8/6). 1.2
Am 15. September 2006 löste die Z.___ den Arbeitsvertrag mit dem Versicherten mit sofortiger Wirkung auf (Urk. 8/2.66) . Am 25. S eptember 2006 teilte der Rechtsvertreter des Versicherte n der Basler mit, der Versicherte sei aufgrund der Unfallfolgen ab 14. September 2006 wiederum 100 % arbeitsunfä hig (Urk. 8/ 2.63 )
Mit Verfügung vom
17. Februar 2012 (Urk. 8/5.5) verneinte die Basler den adä quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2001 und aktuellen psychischen Beschwerden (S. 5 Ziff. 1), stellte ihre Taggeldleistungen per Ende Februar 2012 ein (S. 5 Ziff.
4) und sprach dem Versicherten eine Integritätsent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (S. 5 Ziff. 3).
Dagegen erhob der Versicherte am
23. März 2012 Einsprache (Urk. 8/5.13) . Die Basler wies diese mit Einspracheentscheid
vom
18. Mai 2012 ab (Urk. 8/ 5.14 = Urk. 2) 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
20. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 (Urk. 7) beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde und reichte am 31. August 2012 (Urk. 11) eine am 14. August 2012 erstattete ärztliche Beurteilung (Urk. 12) nach .
Mit Gerichtsv erfügung
vom
18. Oktober 2012 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde oder um deren Wiederherstellung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) abgewiesen.
Am 4. November 2013 erklärte (Urk. 16) und am 25. November 2013 bestätigte (Urk. 17) der Beschwerdeführer den Verzicht auf die von ihm beantragte Ver handlung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, strittig sei die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (S. 3 Ziff. II), wobei der Unfall als mittelschweres Ereignis im e nger en Sinne einzustufen sei (S. 4 ff. Ziff. 3.1) und keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei (S. 6 f. Ziff. 3.2). Ferner sei die Integritätsentschädigung für somatische Unfallfolgen ermessens fehlerfrei festgelegt worden (S. 7 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei - auch bezüglich somati scher Unfallfolgen - noch nicht erreicht und auch aus den somatischen Ein schränkungen ergebe sich ein weitergehender Leistungsanspruch (S. 4 Ziff. 3,
S. 20 Ziff. 59). Ferner sei das Unfallereignis als schwer zu qualifizieren (S. 22 Ziff.
64) und die massgebenden Kriterien seien - aus näher dargelegten Gründen
(S. 24 ff. Ziff. 69 ff.) - erfüllt (S. 28 Ziff. 76). Schliesslich sei bei der Integritäts entschädigung
betreffend Ellbogen von einem höheren Wert auszugehen und es seien zusätzlich Kniebeschwerden zu veranschlagen (S. 29 Ziff. 79 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Zeitpunkt der erfolgten Leistungsprüfung, mit den Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen, mit der Kausalität von psychischen Beschwerden im zu beurteilenden Zeitpunkt und mit der Integritätsentschädigung verhält. 3. 3.1
Gemäss Polizeirapport war der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 auf seiner Harley Davidson mit 60-70 km/h unterwegs, als er von einem abbiegenden PW, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte, erfasst wurde und zu Boden stürzte, von wo es ihn noch einmal in hohem Bogen auf die angrenzende Wiese schleuderte (Urk. 8/5.12 S . 4 unten). 3.2
Vom 25. Juli bis 15. August 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ , worüber am
15. August 2001 berichtet wurde (Urk. 8/3.4) . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Commotio cerebri - Luxationsfraktur Ellbogen links - Kniegelenksverletzung links mit Querfraktur Patellaoberpol - Tibiaplateaufraktur rechts - Rissquetschwunde (RQW) Unterschenkel medialseits
Anamnestisch wurde eine Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereig nis festgehalten sowie ein bei Eintritt schmerzbedingter Allgemeinzustand und ein Glasgow Coma
Scale (GSC) Wert von 15 (S. 1 unten).
Der Verlauf sei postoperativ jeweils komplikationslos gewesen (S. 2 oben).
Vom 15. August bis 5. Oktober 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der B.___ (vgl. Urk. 8/4/12/1 S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, D.___ , berich tete am 28. April 2004 über die gleichentags erfolgte Dekompression / Neuro lyse und Vorverlagerung des N. ulnaris sowie posteriore mediale Arthrotomie Ellbogen links ( Urk. 8/3.27).
2 1/2 Monate postoperativ hielt er einen zufriedenstellenden Verlauf fest ( Urk. 8/3.30).
Im Mai und im September 2005 erachtete Dr. C.___ die Indikation für eine Arthroplastik als gegeben ( Urk. 8/3.37, Urk. 8/3.49). 3.4
Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, führte in seinem am 4. September 2006 erstatteten Bericht ( Urk. 8/3.56), aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 29. März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 4a) und nannte als Diagnose (S. 2 Ziff.
3) ausgeprägte Stimmungsschwankungen ( Anpassungsstö rung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter, unfallbedingter Schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Einbussen (ICD-10 F06.7). Der Versicherte habe berufsbegleitend eine MBA Marketing Ausbildung begonnen (S. 2 Ziff. 2 am Ende). Die psychischen Probleme hätten bis jetzt keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt (S. 2 Ziff. 5).
3.5
Dr . C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 2. November 2006 aus, neben einer Knieproblematik stünden weiterhin die Ellbogenbe schwerden im Vordergrund , welche in letzter Zeit zugenommen hätten, weshalb eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 8/3.60 S. 1 Mitte).
Am 2 2. Dezember 2006 nahm Dr. C.___ eine Arthroskopie mit Débridement am linken Ellbogen vor ( Urk. 8/3.65).
Am 25. Januar 2007 hielt Dr. C.___ fest, das arthroskopische
Ellbogendébri dement habe zu einer subjektiv verbesserten Beweglichkeit und auch vorüber gehender Schmerzreduktion geführt; unter Belastung bestünden die Schmerzen jedoch nach wie vor. Von Seiten des Ellbogen s sei der Beschwerdeführer noch arbeitsunfähig ( Urk. 8/3.67). 3.6
In seinem Bericht vom 10. Mai 2007 ( Urk. 8/3.74) machte Dr. E.___
(vorstehend E. 3.4) weitgehend dieselben Angaben wie 2006 und führte unter anderem aus, im Herbst 2006 habe der Versicherte wegen Umstrukturierungen seine Stelle verloren (S. 1 unten) und er habe wegen der bevorstehenden Operationen keine verbindlichen Bewerbungsgespräche führen können; immerhin sollte er seine MBA-Ausbildung im Juni 2007 abschliessen können (S. 2 oben) . 3.7
Die Ärzt innen der D.___ nannten in einem Bericht vom 11. Juni 2008 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 3/2) - nebst einem Status nach Osteosynthese, Radiusköpfchenprothese bei schwerer posttraumatischer Ellen bogenarthrose links - die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1
Ziff. 1.1 ): - Status nach Motorradunfall Juni 2001 - Patellafraktur und Luxation Knie links - posttraumatische Retropatellararthrose links nach Fraktur - metaphysäre
Tibiafraktur rechts - femopatelläres Schmerzsyndrom links - Status nach Kniearthroskopie rechts und Spaltung der Tibialis
anterior -Loge rechts am 27. April 2007
Sie führte n aus, der Patient sei seit dem 18. September 2003 an ihrer Klinik in
- noch immer andauernder - Behandlung
(S. 1 Ziff. 3.1) und er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). 3. 8
Dr . C.___
hatte a m 26. März 2008 eine GSB-III- Ellbogenarthroplastik vorge nommen, dies gemäss seinem Bericht vom
10. Oktober 2008 ( Urk. 8/3.82) mit einem an und für sich günstigen Resultat mit guter Beweglichkeit im postope rativen Verlauf, jedoch Auftreten einer zunehmenden Strecksehneninsuffizienz. Um diese zu beheben, nahm er am 10. Oktober 2008 eine weitere Operation - Revision und Reinsertion des Strecksehnenapparates - vor (S. 1).
Zwei und drei Monate postoperativ hielt Dr. C.___ einen
günstigen Verlauf fest ( Urk. 8/3.84-85). 3. 9
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führte in seinem Bericht vom 3. März 2009 ( Urk. 8/3.87) unter anderem aus, seit 2007 hätten insgesamt 60 Konsultationen stattgefunde n (S. 1). Als Diagnosen nannte er eine GSB-III-Ellbogen-Arthro plastik links (März 2008) nach schwerer posttraumatischer Ellbogenarthrose so wie wiederum ausgeprägte Stimmungsschwankungen (Anpassungsstörung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter, unfallbedingter Schmerzen (S. 1 un ten). Er führte unter anderem aus, 2007 sei der Versicherte bei verschiedenen Firmen in die engere Auswahl gekommen, aber mangels Disponibilität nicht berücksichtigt worden; nach Abschluss seines MBA habe er im Alltag keinen Inhalt und keine Ziele mehr gehabt (S. 2 oben). Die mehrfach verschobene und schliesslich im März 2008 vorgenommene Operation am Ellbogen habe ihn ab August 2007 stark beschäftigt (S. 2 Mitte). Der lange Rehabilitationsprozess ab April 2008 sei von Enttäuschung und Wut über die langsamen Fortschritte ge prägt gewesen, umso mehr, als ihm eröffnet worden sei, dass im Oktober 2008 eine erneute Operation erforderlich sei (S. 3 oben). Mitte Februar 2009 habe er mit einem Pensum von 50 % ein Praktikum im Bereich Marketing beginnen können (S. 4 Mitte). 3. 10
Am
7. März 2011 erstatteten PD Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und G.___ , Physiothera pie, H.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/4/ 10 ) .
Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Motorradunfall am 25. Juli 2001 mit: - Luxation mehrfragmentäre Fraktur am linken Ellbogen (behandelt pri mär mit Fixateur externe, postprimär mit Plattenosteosynthese und Radiusköpfchenprothese, Arthroskopie am 2 2. Dezember 2006, GSB III-Ellbogen- Arthroplastik links und Entfernung der Radiusköpfchen prothese am 26. März 2008) - Status nach Patella-Querfraktur (Osteosynthese mittels Zuggurtung , Metallentfernung) - metaphysärer
Tibiaplateaufraktur rechts (konservativ) aktuell: - persistierende Beschwerden und Funktionsstörungen im Bereich des lin ken Ellbogens - aktuell leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom, Entwicklung einer Sekundärarthrose im Bereich der linken Patella - beschwerdefrei in Bezug auf das rechte Knie (bei Status nach Logensyn drom der Tibialis
anterior -Logen sowie Status nach Knie arthroskopie ) - Stimmungslabilität aufgrund einer Anpassungsstörung anamnestisch - Adipositas
Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Marketingleiter sei als ideal anzusehen, sofern ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dies insbesondere bei einer Steigerung des Arbeitspensums. Das aktuell ausgeübte Pensum von 50 % sei dem Versicherten vollumfänglich zumutbar, auch unter prognostischen Erwägungen. Unter An nahme eines ganztägigen Arbeitspens ums wären über den Tag verteilt mehrere Pausen von 1 1/2 Stunden einzuplanen; entsprechend werde von einer Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ausgegangen (S. 5 Ziff. 6.1). 3. 11
Am 5. Oktober 2011 erstatteten Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e FMH , B.___ , im Auftrag der Invalidenversicherung e in Gutachten in Form einer interdisziplinä ren Stellungnahme
( Urk. 8/4/ 12 /1 ) . Sie stützen sich dabei auf ein
- nach Un tersuchungen am 29. Juni 2011 erstelltes (vgl. S. 1) - psychiatrisches ( Urk. 8/4/12/2)
und orthopädisches ( Urk. 8/4/12/3) Gutachten .
Die Gutachter nannten die folgenden orthopädischen Diagnosen (S. 1 f.): - Status nach Motorradunfall am 25. Juli 2001 mit - Luxation und mehrfragmentärer Fraktur am linken Ellbogen Therapie: Fixateur externe am Unfalltag, Plattenosteosynthese und Ra diusköpfchen-Prothese am 31. Juli 2001 - arthroskopisches
Débridement am 2 2. Dezember 2006 - GSB III-Ellbogen Arthroplastik und Entfernung der Radiusköpfchen-Pro the - se am 26. März 2008 - Patella-Querfraktur l i nks mit geringgradiger Retropatellararthrose Therapie: Osteosynthese mittels Zuggurtung am 25. Juli 2001, zeitge mässe Metallentfernung - metaphysäre
Tibiaplateau -Fraktur rechts, konservativ folgenlos ausgeheilt - Status nach diagnostischer Arthroskopie rechts mit Logenspaltung bei un - kla ren Kniebeschwerden rechts und Logensyndrom der Tibialis
anterior -Loge am 27. April 2007, seitdem keine Beschwerden mehr
Als psychiatrische Diagnose nannten sie eine mittelgradige depressive Störung mit sogenannt somatischem Syndrom (S. 2 Mitte).
Zusammenfassend führten sie aus, orthopädischerseits bestünden insgesamt eher geringe, belastungsabhängige Kniebeschwerden links sowie ebenfalls nur geringe Schmerzen am linken Ellbogengelenk. Eine Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk habe nicht festgestellt werden können, während am lin ken Ellbogengelenk ein geringfügiges Streckdefiz it zur Darstellung gekommen sei , welches sich funktionell nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Die subjektiv geklagten, belastungsabhängigen Schmerzen könnten problemlos mit den radiologisch und klinisch erhobenen Befunden in Einklang gebracht werden. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit und speziell in der aktuell ausgeübten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 4 Mitte).
Eine Besserung der jetzigen Situation sei aktuell durch keine therapeutische Massnahme möglich (S. 4 unten).
Psychiatrischerseits sei der Versicherte durch die Behandlung und die somati schen Folgen des Unfalls auch relevant in seiner psychischen Gesundheit tan giert (S. 5). Die aktuelle Befundlage sei aus psychiatrischer Sicht insofern dis krepant zu dem, was aufgrund der Akten habe antizipiert werden können, als aktuell doch eine versicherungsmedizinisch relevante depressive Störung be stehe. Der Schweregrad der aktuellen depressiven Verstimmung sei mittelgradig. Diese Stimmungslage bestehe nach Auskünften des Versicherten seit Dezember 2010 (S. 5 unten). Eine Intensivierung der antidepressiven Therapie sei indiziert; es könne gegenwärtig nicht von einem Endzustand gesprochen werden (S. 6 Mitte). Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer infolge der mittelgradigen De pression aus psychiatrischer Sicht zweifellos als relevant eingeschränkt zu be urteilen; die halbtägige Arbeit auf - verglichen mit früheren leitenden Stellen - reduziertem Komplexitätsniveau sei dem augenblicklichen psychischen Zustand angemessen. 3. 12
Am 14. August 2012 erstatte te
Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine
Zweitmeinung zum Gutachten der B.___
( Urk. 12) . Er führte unter anderem aus, es sei unwahrscheinlich, dass ein Unfallereignis, für welches eine weitreichende Am nesie bestehe, frühestens fünf Jahre nach dessen Erleben und ohne weitere Un fallerfahrungen zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung führe (S. 4 unten). Das Auftreten einer unfallkausalen Störung fünf oder gar neun Jahre nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und bei letzten Endes doch erfreuli chem somatischen Heilverlauf sei medizinisch-psychiatrisch mit dem vorliegen den Unfallgeschehen nicht zu vereinbaren (S. 5 Mitte). Im vorliegenden Fall stehe die depressive Störung bestenfalls über einen bestimmten Zeitraum (von September 2006 bis Dezember 2010) in teilnatürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise den nachfolgenden Spital- und protrahierten, zunächst unbefriedigenden, Heil-Erfahrungen; der status quo ante sei spätestens im Dezember 2010 eingetreten (S. 8 f.). Im H.___ - Gutachten werde eine Arbeits unfähigkeit von 20 % postuliert; dies scheine - unter Berücksichtigung des aus psychiatrischer Sicht spätestens per Dezember 2010 eingetretenen Status quo ante - nachvollziehbar (S. 9 oben). 4. 4.1
Im Überblick stellt sich der Verlauf wie folgt dar:
Nach dem Unfall vom 25. Juli 2001 war der Beschwerdeführer während rund drei Wochen hospitalisiert, und seine Verletzungen (linker Ellbogen, linkes Knie, r e chter Unterschenkel) wurden operativ und teilweise konservativ versorgt ; da rauf folgte ein rund sieben Wochen dauernder Rehabilitationsaufenthalt (vor stehend E. 3.2). Ab 1. Januar 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Sachverhalt Ziff. 1.1). Im April 2004 wurde der Beschwerdeführer noch einmal am linken Arm operiert (vorstehend E. 3.3).
Seit Ende März 2006 beanspruchte der Beschwerdeführer psychotherapeutische Behandlung, dies wegen Stimmungsschwankungen (Anpassung s störung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter Schmerzen, wobei gemäss dem Anfang September 2006 erstatteten Bericht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (vorstehend E. 3.4).
Mitte September 2006 verlor der Beschwerdeführer seine Stelle; sein Rechtsvertre ter meldete am 25. September 2006 einen Rückfall ab Mitte Sep tember 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.1). Der behandelnde Orthopäde konstatierte Anfang November 2006 verstärkte Ellbogenbeschwerden, weshalb
eine Ar beitsf ähigkeit nicht mehr gegeben sei . Im Dezember 2006 erfolgte ein arthro skopisches
Débridement am linken Ellbogen; im Januar 2007 wurde diesbezüg lich eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.5). Im April 2007 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Knies, mit anschliessender Be schwerdefreiheit (vgl. Diagnosen E. 3.11 ).
Im Juni 2007 schloss der Beschwer deführer eine 2006 berufsbegleitend begonnene MBA-Ausbildung ab (vgl. E. 3.4, 3.6 und 3.9).
Im März 2008 nahm der behandelnde Orthopäde die seit längerem geplante Ellbo genarthroplastik und - bei an
und für sich günstigem Resultat - im Oktober 2008 noch eine Revision des Strecksehnenapparats vor (vorstehend E. 3.8).
Mitte Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer eine als Praktikum bezeichnete Tätigkeit im Umfang von 50 % auf (vorstehend E. 3. 9 ).
Im H.___ - Gutachten, das im März 2011 erstattet wurde, wurde n persistierende Ellbogenbeschwerden links, ein leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom links sowie ein beschwerdefreies rechtes Knie festgehalten. D ie aktuell ausgeübte Tä tigkeit als Marketingleiter wurde als ideal eingestuft. Bei einem ganztägigen Pensum bestehe eine
erhöhter Pausenbedarf , entsprechend werde von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen (vorstehend E. 3.10).
Im Gutachten der Ärzte der B.___ vom Oktober 2011
wurden eher geringe weitere Beschwerden im linken Knie und Ellbogen festgehalten, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hingegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 50 % attestiert (vorstehend E. 3.11). 4.2
In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass noch Restbeschwerden am linken Ellbogen und am linken
Knie bestehen, aus medizinischer Sicht aber eindeutig ein Endzustand erreicht ist. Der orthopädische Gutachter der B.___ hat denn auch explizit festgehalten, dass weitere therapeutische Massnah men den Gesundheitszustand nicht zu bessern vermögen ( Urk. 8/4/12/3
S. 30 Ziff. 7.1).
Sodann ist mit den Gutachtern der B.___ davon auszugehen, dass die somatischen Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant beeinträchtigen. Die im H.___ - Gutachten postulierte Reduktion von 20 % infolge erhöhte m Pausenbedarf ist demgegenüber nicht plausibel, denn den somatischen Beeinträchtigungen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der linke Arm nicht als Kraftarm eingesetzt werden muss (vgl. Urk. 8/4/12/3 S. 30 Ziff.6.2). Damit übereinstimmend erklärte auch der Be schwerdeführer, er sei mit der Beurteilung einverstanden, dass ihm leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % möglich seien ( Urk. 1 S. 20 Ziff. 59).
Schliesslich ist bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen die Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden. Der orthopädische Gutachter hat unter Bezugnahme auf die massgebenden Tabellen einen Wert von 20 % für die mit gutem Erfolg mit einer Endoprothese versorgte Ellbogenarthrose festgelegt und bezüglich des linken Kniegelenks keine dauernde erhebliche Schädigung festgehalten ( Urk. 8/4/12/3 S. 31 Ziff. 8). Die Höhe des Integritätsschadens ist eine von der Medizin zu beantwortende Tatfrage (vgl. vorstehend E. 1.4). Nach dem der Beschwerdeführer dazu lediglich seine eigenen (abweichenden) Überle gungen dargelegt hat, ohne sich auf entsprechende ärztliche Beurteilungen stüt zen zu können, hat es mit der fachärztlich-medizinischen Feststellung sein Be wenden. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein medizinischer Endzustand erreicht - und die erfolgte Leistungsprüfung somit angezeigt - war, dass die somatisch bedingten Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigen und dass die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden ist. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob die im massgebenden Zeitpunkt vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem , namentlich adäquatem, Kausalzu sammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Eine allfällig noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit steht dieser Prüfung nicht entgegen, denn
wenn diese ergibt, dass es an der Adäquanz fehlt, entfällt die Leistungspflicht auch für eine fortgesetzte Heilbehandlung, während umgekehrt bei gegebener Adäquanz die entsprechende Heilbehandlung weiter zu übernehmen ist. 4.5
Der psychiatrische Gutachter der B.___ ,
Dr. J.___ ,
hat festgehal ten, dass - entgegen dem, was er nach erfolgtem Aktenstudium erwartet hätte - der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt ( Juni 2011) durch die Be handlung und die somatischen Folgen des Unfalls auch relevant in seiner psy chischen Gesundheit tangiert sei; er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.11). Dr. K.___ , d er Psychiater, der im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine Zweitmeinung erstattete, machte geltend, es sei un wahrscheinlich, dass das Unfallereignis mit der gegebenen Latenz (von fünf oder neun Jahren) zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung habe führen kön nen. Diese stehe bestenfalls von September 2006 bis Dezember 2010 in teilkau salem Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise dem protrahierten Hei lungsprozess (vorstehend E. 3.12).
Ab 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, und noch im September 2006 war - bei im März 2006 aufgenommener psychotherapeutischer Behand lung - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist mithin offensichtlich nicht der Unfall selber, der zur 2011 festgestellten psychischen Beeinträchti gung geführt hat, sondern (in gesundheitlicher Hinsicht) hauptsächlich die von Ende 2006 bis Oktober 2008 dauernde Behandlung der Ellbogenbeschwerden. Nicht zu übersehen ist dabei allerdings die Koinzidenz der Rückfallmeldung per Mitte September 2006 mit der ebenfalls Mitte September 2006 ausgesprochenen Kündigung der damaligen Anstellung . Gleiches gilt für eine allfällige Wechsel wirkung zwischen der sich daran anschliessenden Stellenlosigkeit und - suche und der in der gleichen Zeitspanne erfolgten Behandlung der Ellbogenbe schwerden .
Dennoch ist mit Dr. J.___ davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität der aktuellen psychischen Beeinträchtigungen zu bejahen ist, nämlich bezogen auf die ab September 2006 aufgetretenen (somatischen) Spätfolgen des Unfalls von 2001
und deren Behandlung.
Zu prüfen bleibt somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 4.6
Das Bundesgericht hat in den folgenden Fällen Zusammenstösse zwischen ei nem Motorrad und einem Personenwagen als mittelschweres Unfallereignis
im engeren Sinn beurteilt (Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3) : - Motorradsturz der Versicherten als Mitfahrerin in einer Kurve auf regennas ser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5.1) ; - d er Versicherte stiess auf einer Dorfstrasse mit seinem Motorrad, auf dessen Hintersitz die Freundin sass, in die linksseitige Front eines von der Gegen fahrbahn nach links abbiegenden Personenwagens (Urteil 8C_726/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.1 und 4.3.2.1) ; - d er Versicherte kollidierte mit seinem Motorrad auf einer Hauptstrasse ausser orts mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines vortrittsbelasteten, die Fahrbahn im Rahmen eines Linksabbiegemanövers überquerenden Personenwagens (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 f.) ; - d er mit dem Motorrad an einer stockenden Autokolonne vorbeifahrende Versi cherte prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ungebremst in einen plötzlich nach links ausscherenden Personenwagen (Urteil U 115/05 vom 14. September 2005 E. 2.4.1 ) ; - d er Versicherte stiess mit einem vortrittsbelasteten Personenwagen zusam men und wurde über dessen Front geschleudert (Urteil U 415/00 vom 8. Februar 2001 Sachverhalt A. und E. 3a) ; - d er Versicherte kollidierte als Motorradfahrer mit einem Personenwagen, wurde über dessen Kühlerhaube geschleudert und prallte auf der anderen Seite des Fahrzeugs auf der Strasse auf (Urteil U 3/92 vom 2 2. Dezember 1993 E. 3b, publ iziert in: RKUV 1995 Nr. U 221 S. 111); - d er Versicherte prallte mit dem Motorrad bei einem Überholmanöver seitlich mit einem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen zusam men und wurde über eine Böschung geschleudert ( BGE 117 V 359
E. 7a f. S. 368).
Im Lichte dieser Rechtsprechung und beim gegebenen Geschehensablauf (vorste hend E. 3.1) erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschweres Unfallereignis im engeren
Sinn als zutreffend. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, müssen demnach von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.3) mindestens drei - oder eines davon in auffälliger Weise - erfüllt sein. 4.7
Hinsichtlich des Kriteriums besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht massgebend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, sondern die objektive Eignung sol cher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 7.3). Zudem ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, welche für sich al leine genommen nicht zur Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1).
Der vorliegend zu beurteilende Unfall hat sich so zugetragen, wie sich Kollisio nen von Motorrädern mit
Personenwagen in der Regel - leider - abspielen. Be sonders dramatische Begleitumstände sind keine gegeben, und punkto Ein drücklichkeit ist keine Besonderheit ersichtlich. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine Fraktur des linken Ellbogens, eine Verletzung des linken Kniegelenks und eine Tibiaplateaufraktur rechts erlitten (vorstehend E. 3.2). Dass diese Verletzungen besonders s chwer
oder von beson dere r Art und i nsbesondere geeignet gewesen wären , psychische Fehlentwick lungen auszulösen , ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtete das entsprechende Kriterium erfüllt, dies mit Hinweis auf ein lange Behandlung und mehrere operative Eingriffe über zehn Jahre hinweg sowie der Primärversor gung mit einem Fixateur externe ( Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 70). Diese Umstände ver mögen jedoch ebenso wenig zur Erfüllung des entsprechenden Kriteriums bei zutragen wie der Hinweis auf bleibende Verletzungen an drei Extremitäten (was nicht zutrifft) und auf eine später aufgetretene posttraumatische Arthrose ( Urk. 1 S. 25 oben).
Damit von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespro chen werden kann, muss
gesamthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmä ss igkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes ge richtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.3 ).
Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die unmittelbar unfallspezifische Behand lung (abgesehen von der Metallentfernung im August 2002) Ende 2001 abge schlossen und der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig war. Abgesehen von einem Eingriff (am Ellbogen) im April 2004 setzte die somatische Behandlung erst wieder mit einem Eingriff im Dezember 2006 ein, gefolgt von der (erfolgrei chen) Operation des rechten Knies im April 2007, der Prothesenimplantation am linken Ellbogen im März 2008 und schliesslich einer Nachbesserung (Revision des Strecksehnenapparats) im Oktober 200 8. Insgesamt erstreckte sich die Be handlung - namentlich des linken Ellbogens - nach erfolgter Rückfallmeldung über einen Zeitraum von einem Jahr und rund 11 Monaten. Dies kann nicht als eine ungewöhnlich lange Dauer erachtet werden; das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
K örperliche Dauerschmerzen im Sinne des entsprechenden Kriteriums sind gege ben, wenn es sich über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden handelt (Urteil des Bundesgerichts
8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.4).
Diesbezüglich ist ein deutlich schwankender Verlauf festzustellen: Von 2002 bis zum Stellenverlust im September 2006 versah der Beschwerdeführer wieder ein volles Arbeitspensum. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Eingriff im April 2004 entsprechende Beschwerden vorangingen, erstrecken
sich die
- je denfalls einigerma ss en - beschwerdefreie n Intervall e
je über Jahre, so dass nicht von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden gesprochen werden kann, womit das Kriterium nicht erfüllt ist.
Eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 27); dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Damit das Kriterium eines schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikatio nen erfüllt ist, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundes gerichts Urk. 479/05 vom 6. Februar 2007 = SVR 2007 UV Nr. 25, E. 8.5), wobei die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_970/2008 vom 3 0. April 2009 E. 5.7).
Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die jeweiligen Opera tionen im engeren Sinne komplikationslos geblieben sind ( Urk. 2 S. 7 oben). Nicht zu übersehen ist aber, dass sich der Gesundheitsschaden am linken Ellbo gen, den sich der Beschwerdeführer 2001 zugezogen hat, in dem Sinne ausge weitet hat, als eine posttraumatische Arthrose aufgetreten ist, sowie dass mehr fach und letztmals im Oktober 2008 operiert werden musste. Dies rechtfertigt es, das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs als - wenn auch nicht in auffälliger Weise - erfüllt zu erachten.
Punkto Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu berück sichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit von Anfang 2002 bis Mitte September 2006 (mit einer Ausnahme im Jahr 2004) nicht beeinträchtigt war. Die ab Mitte September 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit fiel zusammen mit der ebenfalls ab diesem Datum eingetretenen Stellenlosigkeit und lässt sich von dieser denn auch nur schwer abgrenzen: Ob der behandelnde Arzt lediglich aufgrund der verstärkten Ellbogenbeschwerden auch dann eine volle Arbeitsunfähigkeit at testiert hätte, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht stellenlos gewesen wäre, erscheint als ausgesprochen fraglich. Ab August 2007 war der Beschwerdeführer sodann deutlich psychisch beeinträchtigt, indem er gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten nach dem Abschluss des MBA im Alltag keinen Inhalt und keine Ziele mehr zu sehen vermochte und ihn die in Aussicht stehende Ellbogenoperation stark beschäftigte (vorstehend E. 3.9).
Somit ist für knapp ein Jahr eine - in ihrem Umfang fragliche - Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen aktenkundig. Das entsprechende Kriterium ist damit nicht erfüllt. 4.8
Zusammenfassend ist hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen im Zeit punkt des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass - bei mittlere r Schwere des Unfallereignisses - lediglich eines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, und dies nicht in auffälliger Weise. Damit fehlt es an der Adäquanz des entspre chenden Kausalzusammenhangs.
Fehlt es am rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden, so entfällt eine diesbezügli che Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 ): - Status nach Motorradunfall Juni 2001 - Patellafraktur und Luxation Knie links - posttraumatische Retropatellararthrose links nach Fraktur - metaphysäre
Tibiafraktur rechts - femopatelläres Schmerzsyndrom links - Status nach Kniearthroskopie rechts und Spaltung der Tibialis
anterior -Loge rechts am 27. April 2007
Sie führte n aus, der Patient sei seit dem 18. September 2003 an ihrer Klinik in
- noch immer andauernder - Behandlung
(S. 1 Ziff. 3.1) und er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). 3.
E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, strittig sei die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (S. 3 Ziff. II), wobei der Unfall als mittelschweres Ereignis im e nger en Sinne einzustufen sei (S. 4 ff. Ziff. 3.1) und keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei (S. 6 f. Ziff. 3.2). Ferner sei die Integritätsentschädigung für somatische Unfallfolgen ermessens fehlerfrei festgelegt worden (S. 7 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei - auch bezüglich somati scher Unfallfolgen - noch nicht erreicht und auch aus den somatischen Ein schränkungen ergebe sich ein weitergehender Leistungsanspruch (S. 4 Ziff. 3,
S. 20 Ziff. 59). Ferner sei das Unfallereignis als schwer zu qualifizieren (S. 22 Ziff.
64) und die massgebenden Kriterien seien - aus näher dargelegten Gründen
(S. 24 ff. Ziff. 69 ff.) - erfüllt (S. 28 Ziff. 76). Schliesslich sei bei der Integritäts entschädigung
betreffend Ellbogen von einem höheren Wert auszugehen und es seien zusätzlich Kniebeschwerden zu veranschlagen (S. 29 Ziff. 79 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Zeitpunkt der erfolgten Leistungsprüfung, mit den Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen, mit der Kausalität von psychischen Beschwerden im zu beurteilenden Zeitpunkt und mit der Integritätsentschädigung verhält. 3. 3.1
Gemäss Polizeirapport war der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 auf seiner Harley Davidson mit 60-70 km/h unterwegs, als er von einem abbiegenden PW, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte, erfasst wurde und zu Boden stürzte, von wo es ihn noch einmal in hohem Bogen auf die angrenzende Wiese schleuderte (Urk. 8/5.12 S . 4 unten). 3.2
Vom 25. Juli bis 15. August 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ , worüber am
15. August 2001 berichtet wurde (Urk. 8/3.4) . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Commotio cerebri - Luxationsfraktur Ellbogen links - Kniegelenksverletzung links mit Querfraktur Patellaoberpol - Tibiaplateaufraktur rechts - Rissquetschwunde (RQW) Unterschenkel medialseits
Anamnestisch wurde eine Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereig nis festgehalten sowie ein bei Eintritt schmerzbedingter Allgemeinzustand und ein Glasgow Coma
Scale (GSC) Wert von 15 (S. 1 unten).
Der Verlauf sei postoperativ jeweils komplikationslos gewesen (S. 2 oben).
Vom 15. August bis 5. Oktober 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der B.___ (vgl. Urk. 8/4/12/1 S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, D.___ , berich tete am 28. April 2004 über die gleichentags erfolgte Dekompression / Neuro lyse und Vorverlagerung des N. ulnaris sowie posteriore mediale Arthrotomie Ellbogen links ( Urk. 8/3.27).
2 1/2 Monate postoperativ hielt er einen zufriedenstellenden Verlauf fest ( Urk. 8/3.30).
Im Mai und im September 2005 erachtete Dr. C.___ die Indikation für eine Arthroplastik als gegeben ( Urk. 8/3.37, Urk. 8/3.49). 3.4
Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, führte in seinem am 4. September 2006 erstatteten Bericht ( Urk. 8/3.56), aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 29. März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 4a) und nannte als Diagnose (S. 2 Ziff.
3) ausgeprägte Stimmungsschwankungen ( Anpassungsstö rung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter, unfallbedingter Schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Einbussen (ICD-10 F06.7). Der Versicherte habe berufsbegleitend eine MBA Marketing Ausbildung begonnen (S. 2 Ziff. 2 am Ende). Die psychischen Probleme hätten bis jetzt keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt (S. 2 Ziff. 5).
3.5
Dr . C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 2. November 2006 aus, neben einer Knieproblematik stünden weiterhin die Ellbogenbe schwerden im Vordergrund , welche in letzter Zeit zugenommen hätten, weshalb eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 8/3.60 S. 1 Mitte).
Am 2 2. Dezember 2006 nahm Dr. C.___ eine Arthroskopie mit Débridement am linken Ellbogen vor ( Urk. 8/3.65).
Am 25. Januar 2007 hielt Dr. C.___ fest, das arthroskopische
Ellbogendébri dement habe zu einer subjektiv verbesserten Beweglichkeit und auch vorüber gehender Schmerzreduktion geführt; unter Belastung bestünden die Schmerzen jedoch nach wie vor. Von Seiten des Ellbogen s sei der Beschwerdeführer noch arbeitsunfähig ( Urk. 8/3.67). 3.6
In seinem Bericht vom 10. Mai 2007 ( Urk. 8/3.74) machte Dr. E.___
(vorstehend E. 3.4) weitgehend dieselben Angaben wie 2006 und führte unter anderem aus, im Herbst 2006 habe der Versicherte wegen Umstrukturierungen seine Stelle verloren (S. 1 unten) und er habe wegen der bevorstehenden Operationen keine verbindlichen Bewerbungsgespräche führen können; immerhin sollte er seine MBA-Ausbildung im Juni 2007 abschliessen können (S. 2 oben) . 3.7
Die Ärzt innen der D.___ nannten in einem Bericht vom 11. Juni 2008 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 3/2) - nebst einem Status nach Osteosynthese, Radiusköpfchenprothese bei schwerer posttraumatischer Ellen bogenarthrose links - die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1
Ziff.
E. 5 ), bei dem er sich mehrere F raktur en zuzog, die
- zum Teil gleichentags -
operativ versorgt wurden (Urk. 8/ 3.4 ).
Die Basler übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/6). Per 1. September 2001 wechselte der Versicherte von Y.___ zu Z.___ (vgl. Urk. 8/2.2, Urk. 8/2.4 Ziff. 8-9). Ab
1. Januar 20 0 2 war er wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/2.4 Ziff. 4; vgl. Urk. 8/2.36 S. 2 Mitte).
Nach einer Rückfallmeldung vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/2.44) wurden noch ein mal Taggeldleistungen erbracht (vgl. Urk. 8/6).
E. 5.14 = Urk. 2) 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
20. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 (Urk. 7) beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde und reichte am 31. August 2012 (Urk. 11) eine am 14. August 2012 erstattete ärztliche Beurteilung (Urk. 12) nach .
Mit Gerichtsv erfügung
vom
18. Oktober 2012 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde oder um deren Wiederherstellung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) abgewiesen.
Am 4. November 2013 erklärte (Urk. 16) und am 25. November 2013 bestätigte (Urk. 17) der Beschwerdeführer den Verzicht auf die von ihm beantragte Ver handlung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Dr . C.___
hatte a m 26. März 2008 eine GSB-III- Ellbogenarthroplastik vorge nommen, dies gemäss seinem Bericht vom
E. 10 ) .
Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Motorradunfall am 25. Juli 2001 mit: - Luxation mehrfragmentäre Fraktur am linken Ellbogen (behandelt pri mär mit Fixateur externe, postprimär mit Plattenosteosynthese und Radiusköpfchenprothese, Arthroskopie am 2 2. Dezember 2006, GSB III-Ellbogen- Arthroplastik links und Entfernung der Radiusköpfchen prothese am 26. März 2008) - Status nach Patella-Querfraktur (Osteosynthese mittels Zuggurtung , Metallentfernung) - metaphysärer
Tibiaplateaufraktur rechts (konservativ) aktuell: - persistierende Beschwerden und Funktionsstörungen im Bereich des lin ken Ellbogens - aktuell leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom, Entwicklung einer Sekundärarthrose im Bereich der linken Patella - beschwerdefrei in Bezug auf das rechte Knie (bei Status nach Logensyn drom der Tibialis
anterior -Logen sowie Status nach Knie arthroskopie ) - Stimmungslabilität aufgrund einer Anpassungsstörung anamnestisch - Adipositas
Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Marketingleiter sei als ideal anzusehen, sofern ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dies insbesondere bei einer Steigerung des Arbeitspensums. Das aktuell ausgeübte Pensum von 50 % sei dem Versicherten vollumfänglich zumutbar, auch unter prognostischen Erwägungen. Unter An nahme eines ganztägigen Arbeitspens ums wären über den Tag verteilt mehrere Pausen von 1 1/2 Stunden einzuplanen; entsprechend werde von einer Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ausgegangen (S. 5 Ziff. 6.1). 3.
E. 11 Am 5. Oktober 2011 erstatteten Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e FMH , B.___ , im Auftrag der Invalidenversicherung e in Gutachten in Form einer interdisziplinä ren Stellungnahme
( Urk. 8/4/
E. 12 Am 14. August 2012 erstatte te
Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine
Zweitmeinung zum Gutachten der B.___
( Urk. 12) . Er führte unter anderem aus, es sei unwahrscheinlich, dass ein Unfallereignis, für welches eine weitreichende Am nesie bestehe, frühestens fünf Jahre nach dessen Erleben und ohne weitere Un fallerfahrungen zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung führe (S. 4 unten). Das Auftreten einer unfallkausalen Störung fünf oder gar neun Jahre nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und bei letzten Endes doch erfreuli chem somatischen Heilverlauf sei medizinisch-psychiatrisch mit dem vorliegen den Unfallgeschehen nicht zu vereinbaren (S. 5 Mitte). Im vorliegenden Fall stehe die depressive Störung bestenfalls über einen bestimmten Zeitraum (von September 2006 bis Dezember 2010) in teilnatürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise den nachfolgenden Spital- und protrahierten, zunächst unbefriedigenden, Heil-Erfahrungen; der status quo ante sei spätestens im Dezember 2010 eingetreten (S. 8 f.). Im H.___ - Gutachten werde eine Arbeits unfähigkeit von 20 % postuliert; dies scheine - unter Berücksichtigung des aus psychiatrischer Sicht spätestens per Dezember 2010 eingetretenen Status quo ante - nachvollziehbar (S. 9 oben). 4. 4.1
Im Überblick stellt sich der Verlauf wie folgt dar:
Nach dem Unfall vom 25. Juli 2001 war der Beschwerdeführer während rund drei Wochen hospitalisiert, und seine Verletzungen (linker Ellbogen, linkes Knie, r e chter Unterschenkel) wurden operativ und teilweise konservativ versorgt ; da rauf folgte ein rund sieben Wochen dauernder Rehabilitationsaufenthalt (vor stehend E. 3.2). Ab 1. Januar 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Sachverhalt Ziff. 1.1). Im April 2004 wurde der Beschwerdeführer noch einmal am linken Arm operiert (vorstehend E. 3.3).
Seit Ende März 2006 beanspruchte der Beschwerdeführer psychotherapeutische Behandlung, dies wegen Stimmungsschwankungen (Anpassung s störung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter Schmerzen, wobei gemäss dem Anfang September 2006 erstatteten Bericht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (vorstehend E. 3.4).
Mitte September 2006 verlor der Beschwerdeführer seine Stelle; sein Rechtsvertre ter meldete am 25. September 2006 einen Rückfall ab Mitte Sep tember 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.1). Der behandelnde Orthopäde konstatierte Anfang November 2006 verstärkte Ellbogenbeschwerden, weshalb
eine Ar beitsf ähigkeit nicht mehr gegeben sei . Im Dezember 2006 erfolgte ein arthro skopisches
Débridement am linken Ellbogen; im Januar 2007 wurde diesbezüg lich eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.5). Im April 2007 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Knies, mit anschliessender Be schwerdefreiheit (vgl. Diagnosen E. 3.11 ).
Im Juni 2007 schloss der Beschwer deführer eine 2006 berufsbegleitend begonnene MBA-Ausbildung ab (vgl. E. 3.4, 3.6 und 3.9).
Im März 2008 nahm der behandelnde Orthopäde die seit längerem geplante Ellbo genarthroplastik und - bei an
und für sich günstigem Resultat - im Oktober 2008 noch eine Revision des Strecksehnenapparats vor (vorstehend E. 3.8).
Mitte Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer eine als Praktikum bezeichnete Tätigkeit im Umfang von 50 % auf (vorstehend E. 3. 9 ).
Im H.___ - Gutachten, das im März 2011 erstattet wurde, wurde n persistierende Ellbogenbeschwerden links, ein leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom links sowie ein beschwerdefreies rechtes Knie festgehalten. D ie aktuell ausgeübte Tä tigkeit als Marketingleiter wurde als ideal eingestuft. Bei einem ganztägigen Pensum bestehe eine
erhöhter Pausenbedarf , entsprechend werde von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen (vorstehend E. 3.10).
Im Gutachten der Ärzte der B.___ vom Oktober 2011
wurden eher geringe weitere Beschwerden im linken Knie und Ellbogen festgehalten, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hingegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 50 % attestiert (vorstehend E. 3.11). 4.2
In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass noch Restbeschwerden am linken Ellbogen und am linken
Knie bestehen, aus medizinischer Sicht aber eindeutig ein Endzustand erreicht ist. Der orthopädische Gutachter der B.___ hat denn auch explizit festgehalten, dass weitere therapeutische Massnah men den Gesundheitszustand nicht zu bessern vermögen ( Urk. 8/4/12/3
S. 30 Ziff. 7.1).
Sodann ist mit den Gutachtern der B.___ davon auszugehen, dass die somatischen Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant beeinträchtigen. Die im H.___ - Gutachten postulierte Reduktion von 20 % infolge erhöhte m Pausenbedarf ist demgegenüber nicht plausibel, denn den somatischen Beeinträchtigungen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der linke Arm nicht als Kraftarm eingesetzt werden muss (vgl. Urk. 8/4/12/3 S. 30 Ziff.6.2). Damit übereinstimmend erklärte auch der Be schwerdeführer, er sei mit der Beurteilung einverstanden, dass ihm leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % möglich seien ( Urk. 1 S. 20 Ziff. 59).
Schliesslich ist bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen die Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden. Der orthopädische Gutachter hat unter Bezugnahme auf die massgebenden Tabellen einen Wert von 20 % für die mit gutem Erfolg mit einer Endoprothese versorgte Ellbogenarthrose festgelegt und bezüglich des linken Kniegelenks keine dauernde erhebliche Schädigung festgehalten ( Urk. 8/4/12/3 S. 31 Ziff. 8). Die Höhe des Integritätsschadens ist eine von der Medizin zu beantwortende Tatfrage (vgl. vorstehend E. 1.4). Nach dem der Beschwerdeführer dazu lediglich seine eigenen (abweichenden) Überle gungen dargelegt hat, ohne sich auf entsprechende ärztliche Beurteilungen stüt zen zu können, hat es mit der fachärztlich-medizinischen Feststellung sein Be wenden. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein medizinischer Endzustand erreicht - und die erfolgte Leistungsprüfung somit angezeigt - war, dass die somatisch bedingten Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigen und dass die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden ist. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob die im massgebenden Zeitpunkt vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem , namentlich adäquatem, Kausalzu sammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Eine allfällig noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit steht dieser Prüfung nicht entgegen, denn
wenn diese ergibt, dass es an der Adäquanz fehlt, entfällt die Leistungspflicht auch für eine fortgesetzte Heilbehandlung, während umgekehrt bei gegebener Adäquanz die entsprechende Heilbehandlung weiter zu übernehmen ist. 4.5
Der psychiatrische Gutachter der B.___ ,
Dr. J.___ ,
hat festgehal ten, dass - entgegen dem, was er nach erfolgtem Aktenstudium erwartet hätte - der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt ( Juni 2011) durch die Be handlung und die somatischen Folgen des Unfalls auch relevant in seiner psy chischen Gesundheit tangiert sei; er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.11). Dr. K.___ , d er Psychiater, der im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine Zweitmeinung erstattete, machte geltend, es sei un wahrscheinlich, dass das Unfallereignis mit der gegebenen Latenz (von fünf oder neun Jahren) zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung habe führen kön nen. Diese stehe bestenfalls von September 2006 bis Dezember 2010 in teilkau salem Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise dem protrahierten Hei lungsprozess (vorstehend E. 3.12).
Ab 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, und noch im September 2006 war - bei im März 2006 aufgenommener psychotherapeutischer Behand lung - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist mithin offensichtlich nicht der Unfall selber, der zur 2011 festgestellten psychischen Beeinträchti gung geführt hat, sondern (in gesundheitlicher Hinsicht) hauptsächlich die von Ende 2006 bis Oktober 2008 dauernde Behandlung der Ellbogenbeschwerden. Nicht zu übersehen ist dabei allerdings die Koinzidenz der Rückfallmeldung per Mitte September 2006 mit der ebenfalls Mitte September 2006 ausgesprochenen Kündigung der damaligen Anstellung . Gleiches gilt für eine allfällige Wechsel wirkung zwischen der sich daran anschliessenden Stellenlosigkeit und - suche und der in der gleichen Zeitspanne erfolgten Behandlung der Ellbogenbe schwerden .
Dennoch ist mit Dr. J.___ davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität der aktuellen psychischen Beeinträchtigungen zu bejahen ist, nämlich bezogen auf die ab September 2006 aufgetretenen (somatischen) Spätfolgen des Unfalls von 2001
und deren Behandlung.
Zu prüfen bleibt somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 4.6
Das Bundesgericht hat in den folgenden Fällen Zusammenstösse zwischen ei nem Motorrad und einem Personenwagen als mittelschweres Unfallereignis
im engeren Sinn beurteilt (Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3) : - Motorradsturz der Versicherten als Mitfahrerin in einer Kurve auf regennas ser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5.1) ; - d er Versicherte stiess auf einer Dorfstrasse mit seinem Motorrad, auf dessen Hintersitz die Freundin sass, in die linksseitige Front eines von der Gegen fahrbahn nach links abbiegenden Personenwagens (Urteil 8C_726/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.1 und 4.3.2.1) ; - d er Versicherte kollidierte mit seinem Motorrad auf einer Hauptstrasse ausser orts mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines vortrittsbelasteten, die Fahrbahn im Rahmen eines Linksabbiegemanövers überquerenden Personenwagens (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 f.) ; - d er mit dem Motorrad an einer stockenden Autokolonne vorbeifahrende Versi cherte prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ungebremst in einen plötzlich nach links ausscherenden Personenwagen (Urteil U 115/05 vom 14. September 2005 E. 2.4.1 ) ; - d er Versicherte stiess mit einem vortrittsbelasteten Personenwagen zusam men und wurde über dessen Front geschleudert (Urteil U 415/00 vom 8. Februar 2001 Sachverhalt A. und E. 3a) ; - d er Versicherte kollidierte als Motorradfahrer mit einem Personenwagen, wurde über dessen Kühlerhaube geschleudert und prallte auf der anderen Seite des Fahrzeugs auf der Strasse auf (Urteil U 3/92 vom 2 2. Dezember 1993 E. 3b, publ iziert in: RKUV 1995 Nr. U 221 S. 111); - d er Versicherte prallte mit dem Motorrad bei einem Überholmanöver seitlich mit einem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen zusam men und wurde über eine Böschung geschleudert ( BGE 117 V 359
E. 7a f. S. 368).
Im Lichte dieser Rechtsprechung und beim gegebenen Geschehensablauf (vorste hend E. 3.1) erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschweres Unfallereignis im engeren
Sinn als zutreffend. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, müssen demnach von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.3) mindestens drei - oder eines davon in auffälliger Weise - erfüllt sein. 4.7
Hinsichtlich des Kriteriums besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht massgebend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, sondern die objektive Eignung sol cher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 7.3). Zudem ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, welche für sich al leine genommen nicht zur Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1).
Der vorliegend zu beurteilende Unfall hat sich so zugetragen, wie sich Kollisio nen von Motorrädern mit
Personenwagen in der Regel - leider - abspielen. Be sonders dramatische Begleitumstände sind keine gegeben, und punkto Ein drücklichkeit ist keine Besonderheit ersichtlich. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine Fraktur des linken Ellbogens, eine Verletzung des linken Kniegelenks und eine Tibiaplateaufraktur rechts erlitten (vorstehend E. 3.2). Dass diese Verletzungen besonders s chwer
oder von beson dere r Art und i nsbesondere geeignet gewesen wären , psychische Fehlentwick lungen auszulösen , ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtete das entsprechende Kriterium erfüllt, dies mit Hinweis auf ein lange Behandlung und mehrere operative Eingriffe über zehn Jahre hinweg sowie der Primärversor gung mit einem Fixateur externe ( Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 70). Diese Umstände ver mögen jedoch ebenso wenig zur Erfüllung des entsprechenden Kriteriums bei zutragen wie der Hinweis auf bleibende Verletzungen an drei Extremitäten (was nicht zutrifft) und auf eine später aufgetretene posttraumatische Arthrose ( Urk. 1 S. 25 oben).
Damit von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespro chen werden kann, muss
gesamthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmä ss igkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes ge richtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.3 ).
Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die unmittelbar unfallspezifische Behand lung (abgesehen von der Metallentfernung im August 2002) Ende 2001 abge schlossen und der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig war. Abgesehen von einem Eingriff (am Ellbogen) im April 2004 setzte die somatische Behandlung erst wieder mit einem Eingriff im Dezember 2006 ein, gefolgt von der (erfolgrei chen) Operation des rechten Knies im April 2007, der Prothesenimplantation am linken Ellbogen im März 2008 und schliesslich einer Nachbesserung (Revision des Strecksehnenapparats) im Oktober 200 8. Insgesamt erstreckte sich die Be handlung - namentlich des linken Ellbogens - nach erfolgter Rückfallmeldung über einen Zeitraum von einem Jahr und rund 11 Monaten. Dies kann nicht als eine ungewöhnlich lange Dauer erachtet werden; das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
K örperliche Dauerschmerzen im Sinne des entsprechenden Kriteriums sind gege ben, wenn es sich über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden handelt (Urteil des Bundesgerichts
8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.4).
Diesbezüglich ist ein deutlich schwankender Verlauf festzustellen: Von 2002 bis zum Stellenverlust im September 2006 versah der Beschwerdeführer wieder ein volles Arbeitspensum. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Eingriff im April 2004 entsprechende Beschwerden vorangingen, erstrecken
sich die
- je denfalls einigerma ss en - beschwerdefreie n Intervall e
je über Jahre, so dass nicht von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden gesprochen werden kann, womit das Kriterium nicht erfüllt ist.
Eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 27); dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Damit das Kriterium eines schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikatio nen erfüllt ist, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundes gerichts Urk. 479/05 vom 6. Februar 2007 = SVR 2007 UV Nr. 25, E. 8.5), wobei die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_970/2008 vom 3 0. April 2009 E. 5.7).
Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die jeweiligen Opera tionen im engeren Sinne komplikationslos geblieben sind ( Urk. 2 S. 7 oben). Nicht zu übersehen ist aber, dass sich der Gesundheitsschaden am linken Ellbo gen, den sich der Beschwerdeführer 2001 zugezogen hat, in dem Sinne ausge weitet hat, als eine posttraumatische Arthrose aufgetreten ist, sowie dass mehr fach und letztmals im Oktober 2008 operiert werden musste. Dies rechtfertigt es, das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs als - wenn auch nicht in auffälliger Weise - erfüllt zu erachten.
Punkto Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu berück sichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit von Anfang 2002 bis Mitte September 2006 (mit einer Ausnahme im Jahr 2004) nicht beeinträchtigt war. Die ab Mitte September 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit fiel zusammen mit der ebenfalls ab diesem Datum eingetretenen Stellenlosigkeit und lässt sich von dieser denn auch nur schwer abgrenzen: Ob der behandelnde Arzt lediglich aufgrund der verstärkten Ellbogenbeschwerden auch dann eine volle Arbeitsunfähigkeit at testiert hätte, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht stellenlos gewesen wäre, erscheint als ausgesprochen fraglich. Ab August 2007 war der Beschwerdeführer sodann deutlich psychisch beeinträchtigt, indem er gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten nach dem Abschluss des MBA im Alltag keinen Inhalt und keine Ziele mehr zu sehen vermochte und ihn die in Aussicht stehende Ellbogenoperation stark beschäftigte (vorstehend E. 3.9).
Somit ist für knapp ein Jahr eine - in ihrem Umfang fragliche - Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen aktenkundig. Das entsprechende Kriterium ist damit nicht erfüllt. 4.8
Zusammenfassend ist hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen im Zeit punkt des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass - bei mittlere r Schwere des Unfallereignisses - lediglich eines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, und dies nicht in auffälliger Weise. Damit fehlt es an der Adäquanz des entspre chenden Kausalzusammenhangs.
Fehlt es am rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden, so entfällt eine diesbezügli che Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00143 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, war seit dem 1. November 1999 bei der Y.___ als Sales Manager tätig und damit bei der „Basler“ Versi cherungen obligatorisch unfallversichert, als er am
25. Juli 2001 einen Motor radunfall erlitt (Urk. 8/2.1
Ziff. 1- 5 ), bei dem er sich mehrere F raktur en zuzog, die
- zum Teil gleichentags -
operativ versorgt wurden (Urk. 8/ 3.4 ).
Die Basler übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/6). Per 1. September 2001 wechselte der Versicherte von Y.___ zu Z.___ (vgl. Urk. 8/2.2, Urk. 8/2.4 Ziff. 8-9). Ab
1. Januar 20 0 2 war er wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/2.4 Ziff. 4; vgl. Urk. 8/2.36 S. 2 Mitte).
Nach einer Rückfallmeldung vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/2.44) wurden noch ein mal Taggeldleistungen erbracht (vgl. Urk. 8/6). 1.2
Am 15. September 2006 löste die Z.___ den Arbeitsvertrag mit dem Versicherten mit sofortiger Wirkung auf (Urk. 8/2.66) . Am 25. S eptember 2006 teilte der Rechtsvertreter des Versicherte n der Basler mit, der Versicherte sei aufgrund der Unfallfolgen ab 14. September 2006 wiederum 100 % arbeitsunfä hig (Urk. 8/ 2.63 )
Mit Verfügung vom
17. Februar 2012 (Urk. 8/5.5) verneinte die Basler den adä quaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2001 und aktuellen psychischen Beschwerden (S. 5 Ziff. 1), stellte ihre Taggeldleistungen per Ende Februar 2012 ein (S. 5 Ziff.
4) und sprach dem Versicherten eine Integritätsent schädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (S. 5 Ziff. 3).
Dagegen erhob der Versicherte am
23. März 2012 Einsprache (Urk. 8/5.13) . Die Basler wies diese mit Einspracheentscheid
vom
18. Mai 2012 ab (Urk. 8/ 5.14 = Urk. 2) 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
20. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2012 (Urk. 7) beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde und reichte am 31. August 2012 (Urk. 11) eine am 14. August 2012 erstattete ärztliche Beurteilung (Urk. 12) nach .
Mit Gerichtsv erfügung
vom
18. Oktober 2012 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde oder um deren Wiederherstellung (Urk. 1 S. 2 Ziff.
6) abgewiesen.
Am 4. November 2013 erklärte (Urk. 16) und am 25. November 2013 bestätigte (Urk. 17) der Beschwerdeführer den Verzicht auf die von ihm beantragte Ver handlung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfä higkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, strittig sei die Unfallkausalität der psychischen Beschwerden (S. 3 Ziff. II), wobei der Unfall als mittelschweres Ereignis im e nger en Sinne einzustufen sei (S. 4 ff. Ziff. 3.1) und keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei (S. 6 f. Ziff. 3.2). Ferner sei die Integritätsentschädigung für somatische Unfallfolgen ermessens fehlerfrei festgelegt worden (S. 7 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der medizinische Endzustand sei - auch bezüglich somati scher Unfallfolgen - noch nicht erreicht und auch aus den somatischen Ein schränkungen ergebe sich ein weitergehender Leistungsanspruch (S. 4 Ziff. 3,
S. 20 Ziff. 59). Ferner sei das Unfallereignis als schwer zu qualifizieren (S. 22 Ziff.
64) und die massgebenden Kriterien seien - aus näher dargelegten Gründen
(S. 24 ff. Ziff. 69 ff.) - erfüllt (S. 28 Ziff. 76). Schliesslich sei bei der Integritäts entschädigung
betreffend Ellbogen von einem höheren Wert auszugehen und es seien zusätzlich Kniebeschwerden zu veranschlagen (S. 29 Ziff. 79 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Zeitpunkt der erfolgten Leistungsprüfung, mit den Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen, mit der Kausalität von psychischen Beschwerden im zu beurteilenden Zeitpunkt und mit der Integritätsentschädigung verhält. 3. 3.1
Gemäss Polizeirapport war der Beschwerdeführer am 25. Juli 2001 auf seiner Harley Davidson mit 60-70 km/h unterwegs, als er von einem abbiegenden PW, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte, erfasst wurde und zu Boden stürzte, von wo es ihn noch einmal in hohem Bogen auf die angrenzende Wiese schleuderte (Urk. 8/5.12 S . 4 unten). 3.2
Vom 25. Juli bis 15. August 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ , worüber am
15. August 2001 berichtet wurde (Urk. 8/3.4) . Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte): - Commotio cerebri - Luxationsfraktur Ellbogen links - Kniegelenksverletzung links mit Querfraktur Patellaoberpol - Tibiaplateaufraktur rechts - Rissquetschwunde (RQW) Unterschenkel medialseits
Anamnestisch wurde eine Amnesie des Beschwerdeführers für das Unfallereig nis festgehalten sowie ein bei Eintritt schmerzbedingter Allgemeinzustand und ein Glasgow Coma
Scale (GSC) Wert von 15 (S. 1 unten).
Der Verlauf sei postoperativ jeweils komplikationslos gewesen (S. 2 oben).
Vom 15. August bis 5. Oktober 2001 weilte der Beschwerdeführer stationär in der B.___ (vgl. Urk. 8/4/12/1 S. 2 unten). 3.3
Dr. med. C.___ , Leitender Arzt Orthopädie, D.___ , berich tete am 28. April 2004 über die gleichentags erfolgte Dekompression / Neuro lyse und Vorverlagerung des N. ulnaris sowie posteriore mediale Arthrotomie Ellbogen links ( Urk. 8/3.27).
2 1/2 Monate postoperativ hielt er einen zufriedenstellenden Verlauf fest ( Urk. 8/3.30).
Im Mai und im September 2005 erachtete Dr. C.___ die Indikation für eine Arthroplastik als gegeben ( Urk. 8/3.37, Urk. 8/3.49). 3.4
Dr. phil. E.___ , Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, führte in seinem am 4. September 2006 erstatteten Bericht ( Urk. 8/3.56), aus, dass er den Be schwerdeführer seit dem 29. März 2006 behandle (S. 2 Ziff. 4a) und nannte als Diagnose (S. 2 Ziff.
3) ausgeprägte Stimmungsschwankungen ( Anpassungsstö rung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter, unfallbedingter Schmerzen und einen Verdacht auf neuropsychologische Einbussen (ICD-10 F06.7). Der Versicherte habe berufsbegleitend eine MBA Marketing Ausbildung begonnen (S. 2 Ziff. 2 am Ende). Die psychischen Probleme hätten bis jetzt keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt (S. 2 Ziff. 5).
3.5
Dr . C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in seinem Bericht vom 2. November 2006 aus, neben einer Knieproblematik stünden weiterhin die Ellbogenbe schwerden im Vordergrund , welche in letzter Zeit zugenommen hätten, weshalb eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei ( Urk. 8/3.60 S. 1 Mitte).
Am 2 2. Dezember 2006 nahm Dr. C.___ eine Arthroskopie mit Débridement am linken Ellbogen vor ( Urk. 8/3.65).
Am 25. Januar 2007 hielt Dr. C.___ fest, das arthroskopische
Ellbogendébri dement habe zu einer subjektiv verbesserten Beweglichkeit und auch vorüber gehender Schmerzreduktion geführt; unter Belastung bestünden die Schmerzen jedoch nach wie vor. Von Seiten des Ellbogen s sei der Beschwerdeführer noch arbeitsunfähig ( Urk. 8/3.67). 3.6
In seinem Bericht vom 10. Mai 2007 ( Urk. 8/3.74) machte Dr. E.___
(vorstehend E. 3.4) weitgehend dieselben Angaben wie 2006 und führte unter anderem aus, im Herbst 2006 habe der Versicherte wegen Umstrukturierungen seine Stelle verloren (S. 1 unten) und er habe wegen der bevorstehenden Operationen keine verbindlichen Bewerbungsgespräche führen können; immerhin sollte er seine MBA-Ausbildung im Juni 2007 abschliessen können (S. 2 oben) . 3.7
Die Ärzt innen der D.___ nannten in einem Bericht vom 11. Juni 2008 zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 3/2) - nebst einem Status nach Osteosynthese, Radiusköpfchenprothese bei schwerer posttraumatischer Ellen bogenarthrose links - die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit (S. 1
Ziff. 1.1 ): - Status nach Motorradunfall Juni 2001 - Patellafraktur und Luxation Knie links - posttraumatische Retropatellararthrose links nach Fraktur - metaphysäre
Tibiafraktur rechts - femopatelläres Schmerzsyndrom links - Status nach Kniearthroskopie rechts und Spaltung der Tibialis
anterior -Loge rechts am 27. April 2007
Sie führte n aus, der Patient sei seit dem 18. September 2003 an ihrer Klinik in
- noch immer andauernder - Behandlung
(S. 1 Ziff. 3.1) und er sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.3). 3. 8
Dr . C.___
hatte a m 26. März 2008 eine GSB-III- Ellbogenarthroplastik vorge nommen, dies gemäss seinem Bericht vom
10. Oktober 2008 ( Urk. 8/3.82) mit einem an und für sich günstigen Resultat mit guter Beweglichkeit im postope rativen Verlauf, jedoch Auftreten einer zunehmenden Strecksehneninsuffizienz. Um diese zu beheben, nahm er am 10. Oktober 2008 eine weitere Operation - Revision und Reinsertion des Strecksehnenapparates - vor (S. 1).
Zwei und drei Monate postoperativ hielt Dr. C.___ einen
günstigen Verlauf fest ( Urk. 8/3.84-85). 3. 9
Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führte in seinem Bericht vom 3. März 2009 ( Urk. 8/3.87) unter anderem aus, seit 2007 hätten insgesamt 60 Konsultationen stattgefunde n (S. 1). Als Diagnosen nannte er eine GSB-III-Ellbogen-Arthro plastik links (März 2008) nach schwerer posttraumatischer Ellbogenarthrose so wie wiederum ausgeprägte Stimmungsschwankungen (Anpassungsstörung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter, unfallbedingter Schmerzen (S. 1 un ten). Er führte unter anderem aus, 2007 sei der Versicherte bei verschiedenen Firmen in die engere Auswahl gekommen, aber mangels Disponibilität nicht berücksichtigt worden; nach Abschluss seines MBA habe er im Alltag keinen Inhalt und keine Ziele mehr gehabt (S. 2 oben). Die mehrfach verschobene und schliesslich im März 2008 vorgenommene Operation am Ellbogen habe ihn ab August 2007 stark beschäftigt (S. 2 Mitte). Der lange Rehabilitationsprozess ab April 2008 sei von Enttäuschung und Wut über die langsamen Fortschritte ge prägt gewesen, umso mehr, als ihm eröffnet worden sei, dass im Oktober 2008 eine erneute Operation erforderlich sei (S. 3 oben). Mitte Februar 2009 habe er mit einem Pensum von 50 % ein Praktikum im Bereich Marketing beginnen können (S. 4 Mitte). 3. 10
Am
7. März 2011 erstatteten PD Dr. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und G.___ , Physiothera pie, H.___ , ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/4/ 10 ) .
Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - Status nach Motorradunfall am 25. Juli 2001 mit: - Luxation mehrfragmentäre Fraktur am linken Ellbogen (behandelt pri mär mit Fixateur externe, postprimär mit Plattenosteosynthese und Radiusköpfchenprothese, Arthroskopie am 2 2. Dezember 2006, GSB III-Ellbogen- Arthroplastik links und Entfernung der Radiusköpfchen prothese am 26. März 2008) - Status nach Patella-Querfraktur (Osteosynthese mittels Zuggurtung , Metallentfernung) - metaphysärer
Tibiaplateaufraktur rechts (konservativ) aktuell: - persistierende Beschwerden und Funktionsstörungen im Bereich des lin ken Ellbogens - aktuell leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom, Entwicklung einer Sekundärarthrose im Bereich der linken Patella - beschwerdefrei in Bezug auf das rechte Knie (bei Status nach Logensyn drom der Tibialis
anterior -Logen sowie Status nach Knie arthroskopie ) - Stimmungslabilität aufgrund einer Anpassungsstörung anamnestisch - Adipositas
Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Marketingleiter sei als ideal anzusehen, sofern ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dies insbesondere bei einer Steigerung des Arbeitspensums. Das aktuell ausgeübte Pensum von 50 % sei dem Versicherten vollumfänglich zumutbar, auch unter prognostischen Erwägungen. Unter An nahme eines ganztägigen Arbeitspens ums wären über den Tag verteilt mehrere Pausen von 1 1/2 Stunden einzuplanen; entsprechend werde von einer Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % ausgegangen (S. 5 Ziff. 6.1). 3. 11
Am 5. Oktober 2011 erstatteten Dr. med. I.___ , Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e FMH , B.___ , im Auftrag der Invalidenversicherung e in Gutachten in Form einer interdisziplinä ren Stellungnahme
( Urk. 8/4/ 12 /1 ) . Sie stützen sich dabei auf ein
- nach Un tersuchungen am 29. Juni 2011 erstelltes (vgl. S. 1) - psychiatrisches ( Urk. 8/4/12/2)
und orthopädisches ( Urk. 8/4/12/3) Gutachten .
Die Gutachter nannten die folgenden orthopädischen Diagnosen (S. 1 f.): - Status nach Motorradunfall am 25. Juli 2001 mit - Luxation und mehrfragmentärer Fraktur am linken Ellbogen Therapie: Fixateur externe am Unfalltag, Plattenosteosynthese und Ra diusköpfchen-Prothese am 31. Juli 2001 - arthroskopisches
Débridement am 2 2. Dezember 2006 - GSB III-Ellbogen Arthroplastik und Entfernung der Radiusköpfchen-Pro the - se am 26. März 2008 - Patella-Querfraktur l i nks mit geringgradiger Retropatellararthrose Therapie: Osteosynthese mittels Zuggurtung am 25. Juli 2001, zeitge mässe Metallentfernung - metaphysäre
Tibiaplateau -Fraktur rechts, konservativ folgenlos ausgeheilt - Status nach diagnostischer Arthroskopie rechts mit Logenspaltung bei un - kla ren Kniebeschwerden rechts und Logensyndrom der Tibialis
anterior -Loge am 27. April 2007, seitdem keine Beschwerden mehr
Als psychiatrische Diagnose nannten sie eine mittelgradige depressive Störung mit sogenannt somatischem Syndrom (S. 2 Mitte).
Zusammenfassend führten sie aus, orthopädischerseits bestünden insgesamt eher geringe, belastungsabhängige Kniebeschwerden links sowie ebenfalls nur geringe Schmerzen am linken Ellbogengelenk. Eine Bewegungseinschränkung am linken Kniegelenk habe nicht festgestellt werden können, während am lin ken Ellbogengelenk ein geringfügiges Streckdefiz it zur Darstellung gekommen sei , welches sich funktionell nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Die subjektiv geklagten, belastungsabhängigen Schmerzen könnten problemlos mit den radiologisch und klinisch erhobenen Befunden in Einklang gebracht werden. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit und speziell in der aktuell ausgeübten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden (S. 4 Mitte).
Eine Besserung der jetzigen Situation sei aktuell durch keine therapeutische Massnahme möglich (S. 4 unten).
Psychiatrischerseits sei der Versicherte durch die Behandlung und die somati schen Folgen des Unfalls auch relevant in seiner psychischen Gesundheit tan giert (S. 5). Die aktuelle Befundlage sei aus psychiatrischer Sicht insofern dis krepant zu dem, was aufgrund der Akten habe antizipiert werden können, als aktuell doch eine versicherungsmedizinisch relevante depressive Störung be stehe. Der Schweregrad der aktuellen depressiven Verstimmung sei mittelgradig. Diese Stimmungslage bestehe nach Auskünften des Versicherten seit Dezember 2010 (S. 5 unten). Eine Intensivierung der antidepressiven Therapie sei indiziert; es könne gegenwärtig nicht von einem Endzustand gesprochen werden (S. 6 Mitte). Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer infolge der mittelgradigen De pression aus psychiatrischer Sicht zweifellos als relevant eingeschränkt zu be urteilen; die halbtägige Arbeit auf - verglichen mit früheren leitenden Stellen - reduziertem Komplexitätsniveau sei dem augenblicklichen psychischen Zustand angemessen. 3. 12
Am 14. August 2012 erstatte te
Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine
Zweitmeinung zum Gutachten der B.___
( Urk. 12) . Er führte unter anderem aus, es sei unwahrscheinlich, dass ein Unfallereignis, für welches eine weitreichende Am nesie bestehe, frühestens fünf Jahre nach dessen Erleben und ohne weitere Un fallerfahrungen zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung führe (S. 4 unten). Das Auftreten einer unfallkausalen Störung fünf oder gar neun Jahre nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und bei letzten Endes doch erfreuli chem somatischen Heilverlauf sei medizinisch-psychiatrisch mit dem vorliegen den Unfallgeschehen nicht zu vereinbaren (S. 5 Mitte). Im vorliegenden Fall stehe die depressive Störung bestenfalls über einen bestimmten Zeitraum (von September 2006 bis Dezember 2010) in teilnatürlich-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise den nachfolgenden Spital- und protrahierten, zunächst unbefriedigenden, Heil-Erfahrungen; der status quo ante sei spätestens im Dezember 2010 eingetreten (S. 8 f.). Im H.___ - Gutachten werde eine Arbeits unfähigkeit von 20 % postuliert; dies scheine - unter Berücksichtigung des aus psychiatrischer Sicht spätestens per Dezember 2010 eingetretenen Status quo ante - nachvollziehbar (S. 9 oben). 4. 4.1
Im Überblick stellt sich der Verlauf wie folgt dar:
Nach dem Unfall vom 25. Juli 2001 war der Beschwerdeführer während rund drei Wochen hospitalisiert, und seine Verletzungen (linker Ellbogen, linkes Knie, r e chter Unterschenkel) wurden operativ und teilweise konservativ versorgt ; da rauf folgte ein rund sieben Wochen dauernder Rehabilitationsaufenthalt (vor stehend E. 3.2). Ab 1. Januar 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Sachverhalt Ziff. 1.1). Im April 2004 wurde der Beschwerdeführer noch einmal am linken Arm operiert (vorstehend E. 3.3).
Seit Ende März 2006 beanspruchte der Beschwerdeführer psychotherapeutische Behandlung, dies wegen Stimmungsschwankungen (Anpassung s störung ICD-10 F43.23) im Rahmen nicht verarbeiteter Schmerzen, wobei gemäss dem Anfang September 2006 erstatteten Bericht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war (vorstehend E. 3.4).
Mitte September 2006 verlor der Beschwerdeführer seine Stelle; sein Rechtsvertre ter meldete am 25. September 2006 einen Rückfall ab Mitte Sep tember 2006 (Sachverhalt Ziff. 1.1). Der behandelnde Orthopäde konstatierte Anfang November 2006 verstärkte Ellbogenbeschwerden, weshalb
eine Ar beitsf ähigkeit nicht mehr gegeben sei . Im Dezember 2006 erfolgte ein arthro skopisches
Débridement am linken Ellbogen; im Januar 2007 wurde diesbezüg lich eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.5). Im April 2007 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Knies, mit anschliessender Be schwerdefreiheit (vgl. Diagnosen E. 3.11 ).
Im Juni 2007 schloss der Beschwer deführer eine 2006 berufsbegleitend begonnene MBA-Ausbildung ab (vgl. E. 3.4, 3.6 und 3.9).
Im März 2008 nahm der behandelnde Orthopäde die seit längerem geplante Ellbo genarthroplastik und - bei an
und für sich günstigem Resultat - im Oktober 2008 noch eine Revision des Strecksehnenapparats vor (vorstehend E. 3.8).
Mitte Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer eine als Praktikum bezeichnete Tätigkeit im Umfang von 50 % auf (vorstehend E. 3. 9 ).
Im H.___ - Gutachten, das im März 2011 erstattet wurde, wurde n persistierende Ellbogenbeschwerden links, ein leichtes femoropatelläres Schmerzsyndrom links sowie ein beschwerdefreies rechtes Knie festgehalten. D ie aktuell ausgeübte Tä tigkeit als Marketingleiter wurde als ideal eingestuft. Bei einem ganztägigen Pensum bestehe eine
erhöhter Pausenbedarf , entsprechend werde von einer Ar beitsfähigkeit von 80 % ausgegangen (vorstehend E. 3.10).
Im Gutachten der Ärzte der B.___ vom Oktober 2011
wurden eher geringe weitere Beschwerden im linken Knie und Ellbogen festgehalten, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hingegen wurde aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 50 % attestiert (vorstehend E. 3.11). 4.2
In somatischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass noch Restbeschwerden am linken Ellbogen und am linken
Knie bestehen, aus medizinischer Sicht aber eindeutig ein Endzustand erreicht ist. Der orthopädische Gutachter der B.___ hat denn auch explizit festgehalten, dass weitere therapeutische Massnah men den Gesundheitszustand nicht zu bessern vermögen ( Urk. 8/4/12/3
S. 30 Ziff. 7.1).
Sodann ist mit den Gutachtern der B.___ davon auszugehen, dass die somatischen Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant beeinträchtigen. Die im H.___ - Gutachten postulierte Reduktion von 20 % infolge erhöhte m Pausenbedarf ist demgegenüber nicht plausibel, denn den somatischen Beeinträchtigungen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der linke Arm nicht als Kraftarm eingesetzt werden muss (vgl. Urk. 8/4/12/3 S. 30 Ziff.6.2). Damit übereinstimmend erklärte auch der Be schwerdeführer, er sei mit der Beurteilung einverstanden, dass ihm leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % möglich seien ( Urk. 1 S. 20 Ziff. 59).
Schliesslich ist bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen die Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden. Der orthopädische Gutachter hat unter Bezugnahme auf die massgebenden Tabellen einen Wert von 20 % für die mit gutem Erfolg mit einer Endoprothese versorgte Ellbogenarthrose festgelegt und bezüglich des linken Kniegelenks keine dauernde erhebliche Schädigung festgehalten ( Urk. 8/4/12/3 S. 31 Ziff. 8). Die Höhe des Integritätsschadens ist eine von der Medizin zu beantwortende Tatfrage (vgl. vorstehend E. 1.4). Nach dem der Beschwerdeführer dazu lediglich seine eigenen (abweichenden) Überle gungen dargelegt hat, ohne sich auf entsprechende ärztliche Beurteilungen stüt zen zu können, hat es mit der fachärztlich-medizinischen Feststellung sein Be wenden. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein medizinischer Endzustand erreicht - und die erfolgte Leistungsprüfung somit angezeigt - war, dass die somatisch bedingten Restbeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigen und dass die festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden ist. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob die im massgebenden Zeitpunkt vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem , namentlich adäquatem, Kausalzu sammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Eine allfällig noch bestehende Behandlungsbedürftigkeit steht dieser Prüfung nicht entgegen, denn
wenn diese ergibt, dass es an der Adäquanz fehlt, entfällt die Leistungspflicht auch für eine fortgesetzte Heilbehandlung, während umgekehrt bei gegebener Adäquanz die entsprechende Heilbehandlung weiter zu übernehmen ist. 4.5
Der psychiatrische Gutachter der B.___ ,
Dr. J.___ ,
hat festgehal ten, dass - entgegen dem, was er nach erfolgtem Aktenstudium erwartet hätte - der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt ( Juni 2011) durch die Be handlung und die somatischen Folgen des Unfalls auch relevant in seiner psy chischen Gesundheit tangiert sei; er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 3.11). Dr. K.___ , d er Psychiater, der im Auftrag des Haftpflichtversicherers eine Zweitmeinung erstattete, machte geltend, es sei un wahrscheinlich, dass das Unfallereignis mit der gegebenen Latenz (von fünf oder neun Jahren) zu einer traumatisch bedingten depressiven Störung habe führen kön nen. Diese stehe bestenfalls von September 2006 bis Dezember 2010 in teilkau salem Zusammenhang mit dem Unfall beziehungsweise dem protrahierten Hei lungsprozess (vorstehend E. 3.12).
Ab 2002 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, und noch im September 2006 war - bei im März 2006 aufgenommener psychotherapeutischer Behand lung - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist mithin offensichtlich nicht der Unfall selber, der zur 2011 festgestellten psychischen Beeinträchti gung geführt hat, sondern (in gesundheitlicher Hinsicht) hauptsächlich die von Ende 2006 bis Oktober 2008 dauernde Behandlung der Ellbogenbeschwerden. Nicht zu übersehen ist dabei allerdings die Koinzidenz der Rückfallmeldung per Mitte September 2006 mit der ebenfalls Mitte September 2006 ausgesprochenen Kündigung der damaligen Anstellung . Gleiches gilt für eine allfällige Wechsel wirkung zwischen der sich daran anschliessenden Stellenlosigkeit und - suche und der in der gleichen Zeitspanne erfolgten Behandlung der Ellbogenbe schwerden .
Dennoch ist mit Dr. J.___ davon auszugehen, dass die natürliche Kausalität der aktuellen psychischen Beeinträchtigungen zu bejahen ist, nämlich bezogen auf die ab September 2006 aufgetretenen (somatischen) Spätfolgen des Unfalls von 2001
und deren Behandlung.
Zu prüfen bleibt somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 4.6
Das Bundesgericht hat in den folgenden Fällen Zusammenstösse zwischen ei nem Motorrad und einem Personenwagen als mittelschweres Unfallereignis
im engeren Sinn beurteilt (Urteil 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3) : - Motorradsturz der Versicherten als Mitfahrerin in einer Kurve auf regennas ser Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (Urteil 8C_902/2010 vom 6. April 2011 E. 5.1) ; - d er Versicherte stiess auf einer Dorfstrasse mit seinem Motorrad, auf dessen Hintersitz die Freundin sass, in die linksseitige Front eines von der Gegen fahrbahn nach links abbiegenden Personenwagens (Urteil 8C_726/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.1 und 4.3.2.1) ; - d er Versicherte kollidierte mit seinem Motorrad auf einer Hauptstrasse ausser orts mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h frontal in den hinteren seitlichen Teil eines vortrittsbelasteten, die Fahrbahn im Rahmen eines Linksabbiegemanövers überquerenden Personenwagens (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1 f.) ; - d er mit dem Motorrad an einer stockenden Autokolonne vorbeifahrende Versi cherte prallte mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ungebremst in einen plötzlich nach links ausscherenden Personenwagen (Urteil U 115/05 vom 14. September 2005 E. 2.4.1 ) ; - d er Versicherte stiess mit einem vortrittsbelasteten Personenwagen zusam men und wurde über dessen Front geschleudert (Urteil U 415/00 vom 8. Februar 2001 Sachverhalt A. und E. 3a) ; - d er Versicherte kollidierte als Motorradfahrer mit einem Personenwagen, wurde über dessen Kühlerhaube geschleudert und prallte auf der anderen Seite des Fahrzeugs auf der Strasse auf (Urteil U 3/92 vom 2 2. Dezember 1993 E. 3b, publ iziert in: RKUV 1995 Nr. U 221 S. 111); - d er Versicherte prallte mit dem Motorrad bei einem Überholmanöver seitlich mit einem ebenfalls zum Überholen ausscherenden Personenwagen zusam men und wurde über eine Böschung geschleudert ( BGE 117 V 359
E. 7a f. S. 368).
Im Lichte dieser Rechtsprechung und beim gegebenen Geschehensablauf (vorste hend E. 3.1) erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als mittelschweres Unfallereignis im engeren
Sinn als zutreffend. Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden kann, müssen demnach von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.3) mindestens drei - oder eines davon in auffälliger Weise - erfüllt sein. 4.7
Hinsichtlich des Kriteriums besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist nicht massgebend, was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht, sondern die objektive Eignung sol cher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 7.3). Zudem ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, welche für sich al leine genommen nicht zur Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1).
Der vorliegend zu beurteilende Unfall hat sich so zugetragen, wie sich Kollisio nen von Motorrädern mit
Personenwagen in der Regel - leider - abspielen. Be sonders dramatische Begleitumstände sind keine gegeben, und punkto Ein drücklichkeit ist keine Besonderheit ersichtlich. Dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat beim Unfall eine Fraktur des linken Ellbogens, eine Verletzung des linken Kniegelenks und eine Tibiaplateaufraktur rechts erlitten (vorstehend E. 3.2). Dass diese Verletzungen besonders s chwer
oder von beson dere r Art und i nsbesondere geeignet gewesen wären , psychische Fehlentwick lungen auszulösen , ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtete das entsprechende Kriterium erfüllt, dies mit Hinweis auf ein lange Behandlung und mehrere operative Eingriffe über zehn Jahre hinweg sowie der Primärversor gung mit einem Fixateur externe ( Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 70). Diese Umstände ver mögen jedoch ebenso wenig zur Erfüllung des entsprechenden Kriteriums bei zutragen wie der Hinweis auf bleibende Verletzungen an drei Extremitäten (was nicht zutrifft) und auf eine später aufgetretene posttraumatische Arthrose ( Urk. 1 S. 25 oben).
Damit von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gespro chen werden kann, muss
gesamthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmä ss igkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes ge richtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.2.3 ).
Diesbezüglich fällt ins Gewicht, dass die unmittelbar unfallspezifische Behand lung (abgesehen von der Metallentfernung im August 2002) Ende 2001 abge schlossen und der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig war. Abgesehen von einem Eingriff (am Ellbogen) im April 2004 setzte die somatische Behandlung erst wieder mit einem Eingriff im Dezember 2006 ein, gefolgt von der (erfolgrei chen) Operation des rechten Knies im April 2007, der Prothesenimplantation am linken Ellbogen im März 2008 und schliesslich einer Nachbesserung (Revision des Strecksehnenapparats) im Oktober 200 8. Insgesamt erstreckte sich die Be handlung - namentlich des linken Ellbogens - nach erfolgter Rückfallmeldung über einen Zeitraum von einem Jahr und rund 11 Monaten. Dies kann nicht als eine ungewöhnlich lange Dauer erachtet werden; das entsprechende Kriterium ist nicht erfüllt.
K örperliche Dauerschmerzen im Sinne des entsprechenden Kriteriums sind gege ben, wenn es sich über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden handelt (Urteil des Bundesgerichts
8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 8.4).
Diesbezüglich ist ein deutlich schwankender Verlauf festzustellen: Von 2002 bis zum Stellenverlust im September 2006 versah der Beschwerdeführer wieder ein volles Arbeitspensum. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Eingriff im April 2004 entsprechende Beschwerden vorangingen, erstrecken
sich die
- je denfalls einigerma ss en - beschwerdefreie n Intervall e
je über Jahre, so dass nicht von über den gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden gesprochen werden kann, womit das Kriterium nicht erfüllt ist.
Eine allfällige ärztliche Fehlbehandlung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 27); dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Damit das Kriterium eines schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikatio nen erfüllt ist, bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundes gerichts Urk. 479/05 vom 6. Februar 2007 = SVR 2007 UV Nr. 25, E. 8.5), wobei die beiden Teilaspekte nicht kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundes gerichts 8C_970/2008 vom 3 0. April 2009 E. 5.7).
Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die jeweiligen Opera tionen im engeren Sinne komplikationslos geblieben sind ( Urk. 2 S. 7 oben). Nicht zu übersehen ist aber, dass sich der Gesundheitsschaden am linken Ellbo gen, den sich der Beschwerdeführer 2001 zugezogen hat, in dem Sinne ausge weitet hat, als eine posttraumatische Arthrose aufgetreten ist, sowie dass mehr fach und letztmals im Oktober 2008 operiert werden musste. Dies rechtfertigt es, das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs als - wenn auch nicht in auffälliger Weise - erfüllt zu erachten.
Punkto Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zu berück sichtigen, dass die Arbeitsfähigkeit von Anfang 2002 bis Mitte September 2006 (mit einer Ausnahme im Jahr 2004) nicht beeinträchtigt war. Die ab Mitte September 2006 attestierte Arbeitsunfähigkeit fiel zusammen mit der ebenfalls ab diesem Datum eingetretenen Stellenlosigkeit und lässt sich von dieser denn auch nur schwer abgrenzen: Ob der behandelnde Arzt lediglich aufgrund der verstärkten Ellbogenbeschwerden auch dann eine volle Arbeitsunfähigkeit at testiert hätte, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht stellenlos gewesen wäre, erscheint als ausgesprochen fraglich. Ab August 2007 war der Beschwerdeführer sodann deutlich psychisch beeinträchtigt, indem er gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten nach dem Abschluss des MBA im Alltag keinen Inhalt und keine Ziele mehr zu sehen vermochte und ihn die in Aussicht stehende Ellbogenoperation stark beschäftigte (vorstehend E. 3.9).
Somit ist für knapp ein Jahr eine - in ihrem Umfang fragliche - Arbeitsunfähig keit aus somatischen Gründen aktenkundig. Das entsprechende Kriterium ist damit nicht erfüllt. 4.8
Zusammenfassend ist hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen im Zeit punkt des angefochtenen Entscheids festzuhalten, dass - bei mittlere r Schwere des Unfallereignisses - lediglich eines der massgebenden Kriterien erfüllt ist, und dies nicht in auffälliger Weise. Damit fehlt es an der Adäquanz des entspre chenden Kausalzusammenhangs.
Fehlt es am rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen psychischen Beschwerden, so entfällt eine diesbezügli che Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher