Sachverhalt
1. 1.1
Die 1953 geborene X.___
war ab 1999 bei Y.____ als Mode ver käuferin und Änderungsschneiderin sowie ab 2002 bei Z.___ als Schnei derin für Stückänderungen tätig und daher bei der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (Zürich) ob ligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/142/12, Urk. 10/1/e). 1.2
Am 8. Januar 2004 erlitt sie anlässlich eines Auffahrunfalls eine H W S Distor sion
(Urk. 10/1/b) . Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie Taggeld leistungen und liess die Versicherte ab März 2004 durch die A.___
im Reintegrationsprozess betreuen
( Urk. 10/1, Urk. 10/2 ) . Die Arbeitsunfähigkeit betrug bis zum 31. Mai 2004 100 % und ab dem 1. Juni 2004 80 %. Dabei versah sie bei der Y.___ ein 1 0%-Pensum und erledigte zu Hause Arbeiten von Z.___ (Urk. 10/1/e). Nachdem ihr durch die
Y.___ per 31. März 2005 gekündigt worden und die Auftragslage bei der B.___ (vormals Z.___ ) zurückgegangen war (Urk. 10/2/b), nahm sie im April 2005 bei
der C.___ , ein D .___ -Satellit ( D.___ ), eine Tätigkeit als Verkäuferin und Abteilungsleiterin Gemüse auf, wobei sie das Arbeitspensum von anfänglich 40 % auf 60 % steigern konnte (Urk. 10/55/b).
Ab dem 2. Mai 2005
bezahlte die Zürich keine Taggelder mehr (Urk. 10/207/2) . 1.3
Bei einem erneuten Auffahrunfall am 15. Oktober 2005 zog sich die Versicherte eine weitere HWS-Distorsion zu (Urk. 10/17) , wobei sie zu dieser Zeit bei der Vaudoise Versicherungen ( Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen obli gatorisch versichert war. Haftpflichtversicherer für beide Unfälle war die Zürich (Urk. 10/65/b). Die
Vaudoise
kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldzahlungen aus. Vom 17. November bis 15. Dezember 2005 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung im
Rehabilitations zentrum E.___
(Urk. 10/36). Ab dem 3. Januar 2006 nahm sie die Tätigkeit bei D.___ bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags wieder auf (Urk. 10/38). Die Arbeitsfähigkeit konnte sie ab Mitte Februa r auf 60 % und ab September 2006 auf 70 % stei gern (Urk. 10/55/b, Urk. 10/62), wobei die Vaudoise
ab dem 1. Februar 2006 keine Taggeldzahlungen mehr aus richtete (Urk. 2 S. 2). Im März 2006 begab sich di e Versicherte in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 10/46, Urk. 10/56). Trotz diverser Untersuchungen (Urk. 10/60, Urk. 10/67), Behandlungen und der Betreuung durch die A.___ (Urk. 10/38, Urk. 10/43, Urk. 10/46, Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55, Urk. 10/65, Urk. 10/75, Urk. 10/84, Urk. 10/106) persistierten die Beschwerden im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des Kopfs, weshalb sich die Versich erte vom 5. b is 26. März 2007 zu Rehabilitationszwecken ins G.___ , begab (vgl. Bericht vom 2. April 2007, Urk. 10/74). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/94, Urk. 10/129, Urk. 10/135, Urk. 10/139) wurde die Versicherte durch das H.___ interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 11. Dezember 2009, Urk. 10/142). Nachdem die Vaudoise die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. I.___ , Innere Medizin FMH, vom 28. April 2011 eingeholt hatte (Urk. 10/188), stellte sie mit Verfügung vom 29. April 2011 die Leistungen für Heilbehandlungen rückwirkend per 15. Oktober 2010 ein (Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 23. November 2011 den Anspruch auf Taggeldleistungen vom 1. Februar 2006 bis
15. Oktober 2010 und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 10/203). Die gegen die beiden Verfügungen am 4. Mai 2011 (Urk. 10/191) und 23. Dezember 2011 (Urk. 10/204) erhobenen Ein sprachen wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 201 2 ab (U rk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2012 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie di e Verfügungen vom 29. April und 23. November 2011 seien aufzuheben, ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihr eine Replik zu gewähren (Urk. 1 S. 2 und 4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürft igkeit eingereicht hatte (Urk. 5 ), wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie den beantragten zweiten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2012 ab (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwer de führerin vom 17. September 2012 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva liden versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Be rentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
Die durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesund heits zustandes wird namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wie derherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, gemes sen, wobei die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 UVG verdeut licht, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 114 f. Erw . 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesund heitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit ein zubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwick-lung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw . 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw . 3.2.2). Auch in Fällen, in welchen die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleuder-trauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten hat, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw . 3.2.2 und 3.3.2). Nicht generell ausgeschlossen ist, die wiederholte Betrof-fenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschie -denen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinrei-chend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen werden (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw . 3.3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Laut angefochtenem Einspracheentscheid besteht zwischen den noch vorhan denen Beschwerden und den beiden Unfällen weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Die beiden Unfälle seien als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle zu klassifizieren und keines der Adäquanz kriterien sei erfüllt. Die geltend gemachte Erhöhung des Beschäf tigungs grades aus finanziellen Gründen ohne Unfall sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Da die Beschwerdeführerin sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Unfall ihr vormali ges Arbeitspensum erreicht habe , seien die Taggeldzahlungen von der Zürich wie auch der Vaudoise zu Recht eingestellt worden. 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das rechtliche Gehör sei mangels fehlender Begründung und fehlender Behandlung des Antrags auf eventuelle Ergänzungsfragen an die Gutachter mehrfach verletzt worden. Der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei noch nicht erreicht gewesen . Gestützt auf das Gutachten des H.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang erstellt. Auch der adäquate Kausal zusammen hang sei gegeben, da alle Adäquanzkriterien erfüllt seien. Ohne den ersten Unfall hätte sie das Pensum erhöht, weshalb das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) hätte berechnet werden müssen. 3. 3.1
Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49). 3.2
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs leistungen wurden sowohl in den Verfügungen vom 29. April 2011 (Urk. 10/190) und 23. November 2011 (Urk. 10/203) sowie im ange fochtenen Ent scheid hinreichend dargestellt . Trotz der eher knappen Begründung der Verneinung des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhanges konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf d ie diversen Einwände und Anträge der Beschwerdeführerin e inging. Eine Ver letzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerde führer in auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten ist , wenn das urteilende Gericht wie vorliegend über eine volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen konnte , weshalb die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S.
204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 4. 4.1
Dem Reha-Konzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/1) lässt sich in medizinischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Januar 2004 starke Kopfschmerzen verbunden mit einer grossen Übelkeit verspürt habe. Im Bericht vom 28. Januar 2004 sei eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Im Mai 2004 habe die Beschwerde führerin schmerzbedingt notfallmässig den Zahnarzt konsultiert, welcher auf der linken Seit e oben und unten einen Zahnschaden festgestellt habe, welcher dessen Meinung nach klar unfallbedingt sei. Gemäss Bericht vom 24. Mai 2004 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, leide die Beschwerde führerin an einem craniocervicalen Beschleunigungstrauma mit starken Kopf schmerzen mit attackenartiger Migräne, Anfällen mit Nausea und Erbrechen sowie starken Verspannungen im Nacken-Schulterbereich, ausstrahlend in die BWS. Als Zusatzbefund habe Dr. J.___ im Bericht vom 5. Juli 2004 ein mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts festgehalten (Urk. 10/1/b-c). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. J.___ zur Behandlung des Karpaltunnelsyndroms eine Schiene für Hand und Handgelenk verordnet, worauf sich die Schmerzen gebessert hätten. Im Moment bestehe kein Bedarf für einen operativen Eingriff (Urk. 10/1/c). Zum weiteren medizinisch-therapeuti schen Vorgehen ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2004 von Dr. med. K.___ , Innere Medizin FMH, betreut werde. Da mit den derzeitigen Therapien (Physiotherapie, Fussreflexzonenmassage, Osteopathie, medikamentöse Therapie mit Vioxx 25 mg, Acetalgin und Ponstan ) von einer Verbesserung des Gesamtzustandes gesprochen werden könne, sollten diese weitergehen und der weitere Verlauf beobachtet werden. Sollte wider Erwarten eine Verschlechterung oder auch eine Stagnation der Beschwerden eintreten, werde eine nochmalige stationäre Rehabilitation in Erwägung gezogen. Die Behandlung beim Zahnarzt sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/1/d). 4.2
Im Verlaufsbericht und Protokoll Reha-Konferenz der A.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 10/2) ist festgehalten, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe im Sinne einer Verbesserung. Die Beschwerdeführerin habe immer noch fast täglich Kopf- und Nackenschmerzen. Da sich der allgemeine Zustand in den letzten Wochen eher verschlechtert habe, sei nochmal s e in Antrag auf eine stationäre Behandlung gestellt worden (Urk. 10/2/b). 4.3
Das erstbehandelnde Spital L.___ nach dem Unfall vom 15. Oktober 2005 stellte gleichentags die Diagnosen einer HWS-Distorsion und einer a sympto matischen HWS. Die Beschwerdeführerin sei Fahrerin eines in einer Kolonne stehenden Autos gewesen, welches in einen Aufprallunfall verwickelt gewese n sei. Sie sei angegurtet gew esen und habe den Kopf zum Unfallzeitpunkt gerade nach vorn blickend gehalten. Beim Unfall sei der Kopf der Beschwerdeführerin nach vorne und zurück geschleudert worden. Es sei zu keiner Kopfkontusion gekommen. Sie sei mit der Ambulanz mit Nackenschmerzen, verminderter Sensibilität im rechten Arm, starken Kopfschmerzen und Nausea zugewiesen worden. Während dem Aufenthalt auf der Notfallstation sei die Sensibilitäts minderung der rechten oberen Extremität regredient gewesen (Urk. 10/17). 4.4
Vom 17. November bis 15. Dezember 2005 befand sich die Beschwerdeführerin in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ . Im Aus trittsbericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 10/33-36) stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen: 1. Chronisches zervikovertebrales , zervikozephales und zerviko brachia les Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance - HWS-Distorsionstrauma am 8. Januar 2004 und 15. Oktober 2005 2. Intermittierende Knieschmerzen rechts - Verdacht auf beginnende Gonarthrose 3. Adipositas - Status nach Gastric
banding 1999 4. Latente Hypothyreose
Nach zufriedenstellender Erholung nach dem ersten HWS-Distorsionstrauma 2004 habe aktuell von einer neuen Aktivierung derselben Problematik mit zusätzlicher Intensivierung ausgegangen werden müssen (Urk. 10/36 S. 1). Bei kurz vor Austritt durchgeführter ergonomischer Abklärung (vgl. Urk. 10/27) habe gezeigt werden können, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Gemüseabteilungsleiterin im D.___ ab dem 2. Januar 2006 zu 50 % halbtags arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden können. In einer anderen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm verrichten (Urk. 10/36 S. 2). 4.5
Gemäss Schreiben der A.___ vom 21. Dezember 2005 leide die Beschwerde führerin unter Zahnproblemen, welche nach Aussagen des Zahnarztes unfall kausal seien (Urk. 10/30). 4.6
Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/56) eine reaktive Depression (Anpassungsstörung) sowie chronische Schmerzen nach HWS-Distorsionstrauma. Alle zwei Wochen finde eine Gesprächstherapie statt mit dem Ziel der Begleitung und Unterstützung im Umgang mit den schwer zu ertragenden Schmerzen und für die Bewältigung der dadurch schwierigen Lebenssituation. Die Dauer der Therapie sei noch nicht abzusehen. Als Medi kament nehme die Beschwerdeführerin das Psychopharmaka Tryptizol . Dr.
F.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zwar arbeite die Beschwerdeführerin bei personellen Engpässen immer wieder wesentlich mehr, erleide dann aber meist eine zusätzliche Verschlimmerung der Beschwerden durch ihre Arbeit. Eine Erhöhung sei auch wegen der laufenden Behandlungen, die Zeit bräuchten , nicht zu empfehlen. Die Besserung der Beschwerden und die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit seien noch nicht absehbar. 4.7
Dr. K.___ berichtete am 28. August 2006 (Urk. 10/60), im Vordergrund stünden die dauernd vorhandenen Nackenschmerzen, oft verbunden mit okzipitalen Kopfschmerzen. Daneben störe das brennende Gefühl zwischen den Schulter blättern (Urk. 10/60/a). Zum Verlauf hielt Dr. K.___ fest, gegen Mitte des letzten Jahres sei unter den verschiedenen Therapien eine leichtgradige Besserung eingetreten. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas sei es zu einer deutlichen Zunahme der bereits vorbestehenden Probleme gekommen. Trotz Durchführung eines multimodalen Therapieprogrammes im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der E.___ habe keine eigentliche Beschwer de linderung erreicht werden können und hätten die bereits vorbestehenden lumbalen Beschwerden zugenommen. Bei radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente habe er eine Infiltration veranlasst, welche zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Nach dem stationären Aufenthalt seien die Wasser- und die Felden kraistherapie wie auch die Physiotherapie weitergeführt worden. Die Aufnahme einer medizinischen Trainingstherapie habe aufgrund einer deutlichen Schmerz zunahme vorerst pausiert werden müssen (Urk. 10/60/b). Aus rheumatologisch-internistischer Sicht erachte er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die nächsten Monate als realistisch. Im Haushalt bewege sich die Einschränkung zwischen 10
und 20 %. Die Abgrenzung zwischen den zwei Unfallereignissen lasse sich nur arbiträr machen. Mit dem zweiten Unfall sei es zu einer Ak z entuierung der vorbestehenden Beschwerden gekommen. Aufgrund des Verlaufes hätten sicherlich die Kopfschmerzen noch nicht den Zustand wie vor dem zweiten Unfallereignis erreicht. Die restlichen angegebenen Beschwerden entsprächen dem Vorzustand vor dem zweiten Unfall (Urk. 10/60/c). 4.8
Dr. J.___ hielt im Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 10/67) fest, im Ver gleich zur letzten Untersuchung vom Juli 2004 hätten die Befunde des mittel gradigen Karpaltunnelsyndroms rechts zugenommen, weshalb eine ope rative Sanierung klar indiziert sei. Dieses habe aber mit den hauptsächlichen Beschwerden, den multifokalen und multifaktoriellen Schmerzen im Schulter gürtel-/Nackenbereich und am Kopf keinen kausalen Zusammenhang. Dia gnostisch habe er sonst nichts W esentliches hinzuzufügen. Das Schmerz syndrom habe klar einen tendomyogenen Charakter ohne aktuelle Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine Affektion der langen Bahnen. So bestehe aus neurologischer Sicht keine zwingende Indikation für eine weitere bildgebende Diagnostik, denn die Untersuchbarkeit sei sehr gut. Das Ausmass dieser tendinomyogenen Schmerzen habe seit Ende 2005 abge nommen. Aktuell persistiere eine klare anstrengungsabhängige Komponente mit deutlicher Ermüdbarkeit, was durchaus als residueller Zustand bei Status nach zweimaligem kraniozervikale m Beschleunigungstrauma zumindest vorläufig zu akzeptieren sei. Erschwerend sei der inzwischen manifeste medikamenten induzierte Kopfschmerz bei eins bis zwei Gramm Mefenacid pro Tag seit sicher neun Monaten und zuvor 0.5 bis ein Gramm seit über einem Jahr. Die geschilderte Anstrengungsabhängigkeit der Kopfschmerzen mit vermehrter kogni tiver und muskulärer Ermüdung würde auch zu den Medikamenten über konsum-Kopfschmerzen gut passen. Seiner Ansicht nach müsste im Zentrum der Bemühungen eine Reduktion der Analgetika, insbesondere von Mefenacid sein, da die Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerzen eine wichtige Kompo nente des Schmerzsyndroms geworden seien. Ein Versuch der Reduktion ambu lant könne gemacht werden, wobei er diesbezüglich nicht sehr optimistisch wäre. In der Regel werde ein stationärer Medikamentenentzug notwendig. Bis dahin müssten unbedingt wieder ein allgemeines Ausdauer training sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen für den Schultergürtel auf ge nommen werden (Urk. 10/67/b-c). 4.9
De r stationäre Aufenthalt vom 5. b is 26. März 2007 im G.___ führte punkto Beschwerden zu keiner Verbesserung (Urk. 10/74/b). 4.10
Anlässlich der Kopfwehsprechstunde vom 4. Dezember 2007 in der Neuro logischen Klinik und Poliklinik des M.___ wurde der Beschwerdeführerin ein stationärer Analgetikaentzug mit anschliessender Neuro rehabilitation in N.___ empfohlen (Urk. 10/94/a). 4.11
Im Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 10/135) führte Dr. K.___ aus, grundsätzlich sei ein stationärer Medikamentenentzug geplant gewesen mit anschliessendem Aufenthalt in der Reha-Klinik N.___ . Da die Beschwerdeführerin jedoch befürchtet habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, sei dieser nicht durchgeführt worden. Nachdem es nun im Winter zu verschiedenen Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, habe sich die Beschwerdeführerin trotzdem zum Entzug entschlossen. Die Vaudoise habe jedoch keine Kostengutsprache erteilt. Aus seiner Sicht seien die ambulanten therapeutischen Möglichkeiten ausge schöpft. Als wichtigste therapeutische Option wäre aus seiner Sicht ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessendem Aufenthalt im N.___ . Bezüglich Arbeitsfähigkeit scheine das aktuelle Pensum von 70 % angebracht, da Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (Urk. 10/135/b). 4.12
Das im Spital L.___ durchgeführte MRI der HWS nativ vom 29. Juni 2009 ergab eine lediglich leichte Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C6/C7, keine Diskushernie und keine Nervenwurzelkompression sowie keine das Alters mass überschreitende osteo -degenerative Veränderung (Urk. 10/139). 4.13
Im Gutachten des H.___ vom 11. Dezember 2009 ist festgehalten, dass sich die Ursache der Nacken- und teilweise der Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin nicht als andauernde Distorsion von Nackenweichteilen verstehen lasse. Patho physiologisch sei ein zentralisierter Schmerzmechanismus herbeizuziehen, der auf einer gestörten zentralen und peripheren Schmerzregulation beruhe, die ohne den Unfall von 2004 damals sehr wahrscheinlich nicht in dieser Aus prägung ins Leben gerufen worden wäre. Der natürliche Kausal zusammen hang zwischen diesem Ereignis und dem heutigen Beschwerde spektrum sei daher gegeben. Die HWS-Distorsion, die die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 15.
Oktober 2005 erlitten habe, hinterlasse heute keine nachweisbaren eigenen Beschwerden, habe aber sehr wahrscheinlich als die Beschwerden festigend gewirkt. Ob die Beschwerden ohne das Ereignis vom 15. Oktober 2005 remittiert wären
- ob der Status quo ante vor Januar 2004 erreicht worden wäre - lasse sich nicht faktisch untermauert aufzeigen. Die Verletzungen durch den Unfall vom 15. Oktober 2005 und die damit verbundenen Beschwerden seien vom Zustand, wie er unmittelbar zuvor bestanden habe, anamnestisch nicht zu unterscheiden. Die Hauptlast der Beschwerdeverursachung falle daher dem Unfall vom 8. Januar 2004 anheim. Die Befragungen hätten keinen symptomatischen Zustand vor Januar 2004 ergeben, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die heutigen Beschwerden aus eigener Dynamik erklärten. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leicht e Hirnfunktionsstörung ergeben, die sich durch den ungünstigen Einfluss chronischer Schmerzen auf diese Hi rnleistung erklären lasse. Die p sychiatrische Abklärung habe keine Hinweise auf eine eigenständige psychische Krankheit geliefert. Der psy chiatrische Gutachter habe die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen als Ausdruck einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die als Komplikati o n der HWS-Distorsion aufgetreten sei, interpretiert. Er habe einen Endzustand postuliert, der durch Massnahmen der Lebensführung – besonders eines den Beschwerden angepassten Arbeitspensums – von einer Versch lechte rung bewahrt werden könne (Urk. 10/142/39). Die Tätigkeit bei D.___ sei der Beschwerdeführerin zu 70 % zumutbar. Eine Pensumsreduktion auf 60 % könnte sich langfristig stabilisierend auswirken (Urk. 10/142/43). Die Schmerz mittel induzierten Kopfschmerzen würden sich theoretisch durch eine Analge tika-Abstinenz verbessern lassen. Diesem Vorgehen stünden aber die durch Schmerzmittel verbesserten Nacken- und Schulterschmerzen gegenüber. Eine Therapieoptimierung sollte jedoch versucht werden, da sie die Leistungs fähigkeit im Alltag verbessern könnte (Urk. 10/142/41). 4.14
Dr. I.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. April 2011 fest, die bildgebenden Verfahren „ Rx-Imagerie “ hätten weder in Bezug auf den ersten noch auf den zweiten Unfall einen pathologischen Befund ergeben, welcher mit einer Unfallursache i m Zusammenhang stehen könnte. Es seien lediglich degene rative sowie statische Veränderungen nachgewiesen worden, welche nicht in eine n Zusammenhang mit den Unfällen gebracht werden könnten. Es bestünden verschiedene Risikofaktoren für einen chronischen Verlauf. Nach sechs beziehungsweise fünf Jahren bestehe eindeutig kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der Schmerzproblematik und den Unfallereignissen. Eine stationäre Behandlung sei mit grösster Vorsicht zu indizieren, da bei bestehenden Risikofaktoren eine weitere Chronifizierung induziert werden könne. Zudem fehle eine eindeutig medizinische Indikation, da die Behand lungen auch ambulant durchgeführt werden könnten (Urk. 10/188). 5. 5.1
U nbestritten und aktenmässig belegt ist, dass die Versicherte im Rah men der beiden Auffahrunfälle vom 8. Januar 2004 sowie vom 15. Oktober 2005 jeweils ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte (vgl. etwa Urk. 10/1/b und Urk. 10/17) . Weiter ergibt sich aus den Akten, dass nach den Unfällen mittels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Bereich der H WS festge stellt werden konnten ( Urk. 10/1/b, Urk. 10/4/b , Urk. 10/ 139 ). Dr. J.___ führte mangels zwingender Indikation gar keine weitere bildgebende Diagnostik durch (vgl. E. 4.1.9). Die unfallnah dokumentierten , vom Zahnarzt als unfallkausa l qualifizierten Zahnschäden scheinen behoben. Das ausge wiesene Karpaltunnelsyndrom, welches jedoch in keinem Zusammenhang mit den beiden Unfällen stand (vgl. E. 4.1.9), konnte operativ behandelt werden und verursacht keine Beschwerden mehr. Die radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente wurden mittels Infil tra tion behandelt. Auch diese sind unbestrittenermassen nicht auf den Unfall zurückzuführen. Damit gilt es , die Unfallkausalität der persistierenden Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden zu beurteilen. Aus den medizinischen Akten geht her vor, dass die Versicherte bereits kurze Zeit nach dem ersten Unfall unter viel fältigen Symptomen wie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Aus strahlung in die Brustwirbelsäule, Schwindel und Erbrechen litt (Urk. 10/1/b), wobei diese Beschwerden nach dem zweiten Unfall verstärkt und neu mit einer verminderten Sensibilität im rechten Arm auftraten (Urk. 10/17, Urk. 10/60/36 S. 1, Urk. 10/60/c). In der Folge entwickelte sich auch eine Anpassungsstörung (Urk. 10/56). Das Vorliegen eines für Schleuder traumaverletzungen typischen Symptomenkomplexes ist damit erstellt, womit rechtsprechungsge mäss auch vom Bestehen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen den erlittenen Schleudertraumata und der daraus resul tierenden Arbe itsunfä higkeit auszu gehen ist ,
gestützt auf das Gutachte n des H.___ (vgl. E. 4.13 ) . Nur am Rande sei vermerkt, dass die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, recht sprechungsgemäss offen bleiben kann (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress mit Hinweisen), wenn
wie nachfolgend gezeigt wird - die Adä quanz zu verneinen ist.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Fall per
15. Oktober 2010 abschlies sen durfte und bejahendenfalls, ob das Bestehen eines adäquaten Kausalzu sammenhanges zwischen den danach fortbestehenden Symptomen und den Unfallereignissen zu bejahen ist. 5.2 5.2.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, obwohl wegen der schmerzmittel induzierten Kopfschmerzproblematik ein stationärer Aufenthalt vorgesehen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen. Zudem wäre laut Gutachten des H.___ auch noch ein Versuch mit einer vorübergehenden Pensums reduktion erforderlich gewesen. 5.2.2
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von der von den Gutachtern des H.___ vorgeschlagenen stationären Entzugsbehandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. So ist gestützt auf die Beurteilung der Gutachter davon auszugehen, dass sich die Kopfschmerzen zwar durch eine Analgetika-Abstinenz theoretisch verbessern lassen, sich diese Verbesserung jedoch zulasten der durch die Schmerzmittel verbesserten Nacken- und Schulterschmerzen auswirkt. Zudem sprachen die Gutachter lediglich von der Möglichkeit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch eine Therapieoptimierung. Die blosse Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden durch die medizinische Behand lung genügt rechtspre chungsgemäss nicht, um eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwar ten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.1). Von einer Pensumsreduktion erwarteten die Gut achter möglicherweise eine Stabilisierung , nicht jedoch die erforderliche nam hafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.13 ). Hinzu kommt, dass die zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes rechtsprechungs gemäss nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit gemessen wird (vgl. E. 1.2 ). Dass die Arbeitsfähigkeit mit einer stationären Therapie verbessert werden könnte, lässt sich aus den Angaben des H.___ jedenfalls nicht herleiten. Dr. K.___ hielt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für angebracht, weil Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (vgl. E. 4.1 1 ). In keinen Zusammen hang brachte Dr. K.___ die von ihm vorgeschlagene therapeutische Option eines stationären Medikamentenentzugs mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit. Hi nsichtlich anderweitiger Heilbehandlungen ist auf die Einschätzung von Dr. K.___ zu verweisen, welcher die ambulanten therapeutischen Möglich keiten als ausgeschöpft hielt (vgl. E. 4.1 1 ). Damit konnte
trotz lange dauernder Behandlung der Beschwerdeführerin - in BGE 134 V 124 f. E. 9.4 nimmt das Bundesgericht an, dass bereits nach sechsmonatiger Beschwerdepersistenz von einem längeren Andauern der Beschwerden zu sprechen ist - im Zeitpunkt des Falla bschlusses per 15. Oktober 2010 auf absehbare Zeit keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustandes durch die laufende n Behandlungen erwar tet werden . Der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin auf den 15. Oktober 2010 ist daher nicht zu beanstanden. 5. 3 5.3.1
Strittig ist sodann, ob zwischen den nach dem Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin
fortbestehenden Beschwerden und den Unfällen ein adäquater Kausalzusam menhang bestand, was Voraussetzung für die Aus richtung weiterer Versiche rungsleistungen bildet. Da die psychische Gesund heits störung erst ein halbes Jahr nach dem zweiten Unfall diagnostiziert wurde und im gesamten Verlauf bis zum Fallabschluss nicht im Vordergrund stand , hat d ie Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss nach den modifizierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss
BGE 134 V 130 E. 10.3 zu erfolgen. 5.3.2
Weil die nach dem Unfall vom
8. Januar 2004 aufgetretenen Beschwerden durch den zweiten Unfall vom
15. Oktober 2005 verstärkt wurden, ist den gesund heitlichen Folgen der beiden Unfälle gemäss der in vorstehender Erwägung 1.5
zitierten Rechtsprechung im Rah men der Beurteilung der ein zelnen Adäquanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Ver letzung
Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.2 mit Hinweis). 5.3. 3 5.3.3.1
Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehens ablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebe nenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die
ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20 08 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3.3 .2
Zum Unfallhergang vom 8. Januar 2004 ist im Reha-Konzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 gestützt auf den Polizeirapport vom 9. Januar 2004 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Auto von O.___ her kommend nach P.___ gefahren. Es sei abends, bereits dunkel und die Strasse trocken gewesen, als sie zwei Knaben auf der rechten Strassenseite wartend vor einem Fussgängerstreifen stehen gesehen habe. Sie habe das Tempo verlangsamt und angehalten, um diese durch zulassen. Der Fahrer des folgenden Autos habe dies zu spät gemerkt und sei ins Heck ihres Wagens gefahren. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht kommen sehen. Sie habe einen Knall gehört und sei nach vorne geschleudert worden. Ihr Auto sei dabei vorwärts geschoben worden. Die beiden Knaben, welche sich bereits auf dem Fus sgängerstreifen befunden hätten, s eien dadurch erfasst worden. Einer habe eine Verletzung am Fuss erlitten, der andere sei unverletzt geblieben. Ihr Auto sei stark beschädigt, jedoch noch fahrbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem verletzten Knaben von der Sanität ins Spital in L.___ gebracht worden (Urk. 10/1/b).
Dem Polizeirapport vom 15. Oktober 2005 (Urk. 10/12) ist zum Hergang des zweiten Unfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinter dem ebenfalls involvierten Personenwagen hergefahren sei und dann hinter diesem habe anhalten müssen, da diese r nach links habe abbiegen wollen. Sie sei mit ihrem Personenwagen vollständig still gestanden und habe den rechten Fuss auf dem Bremspedal gehabt. Anschliessend habe sie in den Rückspiegel geschaut und bemerkt, dass der herannahende Personenwagen nicht mehr habe anhalten können. Leider habe sie die Kollision nicht verhindern können (Urk. 10/12/f).
5.3.3 .3
Die beiden Unfälle vom 8. Januar 2004 und 15. Oktober 2005 sind ent sprechend der Rechtsprechung zu den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18.
Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Mit Blick auf die durch die Recht sprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen , umso mehr gar die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Einordnung im Bereich schwerer Unfälle, aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E.
5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug
wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Total schaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (U rteil U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittel schwerer Unfälle zugeordnet. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall in einem kleinen Auto unterwegs war und von einem Range Rover gerammt wurde, ist das Unfallgeschehen keines falls mit den oben zitierten, vom Bundesgericht beurteilten Unfällen zu ver gleichen. Dass beim ersten Unfall auch Kinder beteiligt waren, ist - wie bereits erwähnt - nicht bei der Unfallschwere zu berücksichtigen, sondern bei den Adäquanzkriterien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen mithin nicht zu überzeugen, weshalb der Unfall rechtsprechungs gemäss
als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausge prägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundes gerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5). 5.3.4 5.3.4.1
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände de s
ersten Unfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wurde mi t ihrem Auto durch einen Aufprall von hinten auf zwei Kinder losgeschoben und nicht - wie beschwerdeweise geltend gemacht - losgeschleudert (Urk. 1 S. 8). Eines der Kinder blieb unverletzt. Ob das andere verletzt wurde, ist nicht abschliessend beurteilbar, zumal die Beschwerdeführerin selber im Rahmen der Begutachtung durch das H.___
angab, beide Kinder seien unv erletzt geblieben (vgl. Urk. 10/142/8) , hingegen im Rehakonzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 eine Fussverletzung eines der Kinder erwähnt wird (Urk. 10/1/b) . Über wiegend wahrscheinlich kann höchstens von einer leichten Verletzung ausge gangen werden (vgl. dazu auch die in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_986/2008 vom 23. März 2009
E . 4.2-4.3 sowie des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts
U 109/04 vom 23. November 2004
E . 2.3 in gleicher Weise beur teilten Sachverhalte). Damit ist zwar dem ersten Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, jedoch ist diese nicht besonders ausge prägt. Anhaltspunkte für dramatische Begleitumstände sind keine ersicht lich. Da beim zweiten Unfall keine Kinder oder sonstige n Passanten betroffen waren, vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eindrücklich keit auf grund eines Déjà-vus nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 19). 5.3.4.2
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es einer allgemeinen Er fahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der HWS bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorbeschä digte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen Symptome" her vorzurufen, und ist deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2007 vom 26. Juni 2008 E . 5.4.1 mit Hin weisen). Die Beschwerdeführerin l itt vor dem zweiten Unfall am 15. Oktober 2005 an Kopf- und Nackenschmerzen infolge der am
8. Januar 2004 zu gezogenen HWS- Distor sion. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit erfüllt . Mit Blick auf das vollständige Fehlen sicht barer Läsionen im Bereich der H WS , weshalb im Fall der Beschwerde führerin nicht von einer besonders stark vorgeschädig ten H WS ausgegangen werden kann, ist das Kriterium der besonderen Art der erlitten Verletzungen nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 17 f.). 5.3.4.3
Sodann bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, noch auf einen schwierigen Hei lungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an durch Medikamente induzierte n Kopfschmerzen , jedoch dienen ihr die eingenommenen Medikamente zur Reduktion der Schmerzen in Nacken- und S chulterbereich (vgl. E. 4.13 ), womit die medikamentöse Therapie ihren Zweck erreicht, wenngleich mit Nebenwirkungen. Eine ä rztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte,
ist damit weder dargetan noch akte nkundig; insbesondere wurde eine solche von den Gutachtern des H.___ in keiner Weise thematisiert. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde liegt ebenfalls kein schwieriger Heilungsverlauf vor. Es müssten hiefür besondere Gründe gegeben sein, die die Heilung beeinträchtigt haben . Solche Gründe sind weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Dass Beschwerden trotz medizinischer Behandlung anhalten, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E.4.5 mit Hinweisen) . 5.3.4.4
Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit wurde in der mit BGE 134 V 109
modi fizierten Rechtsprechung neueren Erkenntnissen angepasst. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleuder traumen der HWS (und hinsichtlich Adäquanzbeurteilung gleich zu behan delnden Ver letzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeits prozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine erhebliche Arbeits unfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeits prozess einzu gliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernst haften Arbeits versuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten mani festieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fall abschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8 C_523/200 8, a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis ). Ange sichts der bereits jeweils kurze Zeit nach den Unfällen wieder aufge nommenen Arbeits tätigkeit und Steigerung bis auf ein 70%-Pensum innerhalb ein es knappen Jahres nach dem zwei t en Unfall ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Dies umso mehr, als die behandelnden Ärzte der E.___ nach durch geführter E valuation der funktionellen Leistungefähigkeit
bereits am 4. Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei D.___ mit einer möglichen Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten attestierten und gar eine leichte mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Einschränkungen als zumutbar erachteten (vgl. E. 4.4 ).
5.3.4.5
Was schliesslich die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls mangels ent sprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 5.4
Da mithin keines der massgebenden Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt erachtete, die erforderliche Anzahl von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird , hat die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 15. Oktober 2010 fortbestehen den Beschwerden und den beiden Unfällen zu Recht verneint. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das von ihr vor dem ersten Unfall versehene Arbeitspensum von 70 % wie vorgetragen nach dem zweiten Unfall erhöht hätte, wäre sie gesund gewesen, ist damit nicht näher zu prüfen, da mangels Adäquanz so oder anders keine Invalidenrente geschuldet ist. 6. 6.1
Weiter ist strittig , ob die Beschwerdeführerin rückwirkend bis zur Leistungs einstellung per 15. Oktober 2010 Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1 S. 20 ff.). 6.2 6.2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zürich, Unfallversicherer des ersten Unfalles, ab dem 2. Mai 2005 keine Taggeldleistungen mehr erbrachte (Urk. 2 S. 8) und die Vaudoise , Unfallversicherer des zweiten Unfalles, ab dem 1. Februar 2006 keine Taggelder mehr ausbezahlte (Urk. 2 S. 8). In der Ver fügung vom 23. November 2011 (Urk. 10/203) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unklar sei , ob die Zürich die Beschwerdeführerin über die Ein stellung der Taggelder gesetzeskonform informierte (Urk. 10/203/a). Eben falls ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Vaudoise der Beschwerdeführerin die Taggeldeinstellung mitteilte.
Ob die Leistungsein stellungen der Zürich sowie der Vaudoise den Anforderungen an eine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) oder jenen des formlosen Ver fahrens gemäss Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) entspricht, braucht jedoch, wie die nach stehen den Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Den Leistungseinstellungen der Zürich wie auch der Vaudoise kommt materiell Ver fügungscharakter zu, selbst unter der Annahme, dass sie weder als Ver fügung gekennzeichnet noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weil damit hoheitlich über die Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als ein ge treten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwal tungs handeln zu verwahren . Rechtsprechungsgemäss ist ein solcher form loser Verwaltungsakt in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwer de anzufechten (Urteil des Bundesgerichts U 103/03 vom 2. September 2003 E. 2 mit Hinweisen). 6. 2.2
Dem Bericht der A.___ vom 17. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise wegen Überbeza h lung hätten besprochen werden müssen (Urk. 10/43). Im Bericht vom 27. März 2006 ist notiert, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen. In den ersten Monaten 2006 habe der Lohn 100 % des versicherten Verdienstes entsprochen. Aus den weiteren Berichten der A.___ (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55, Urk. 10/65, Urk. 10/75, Urk. 10/84) ist zu schliessen, dass die Kostenübernahme der Heilbehandlungen jeweils im Vordergrund standen und die Taggeldzahlungen kein Thema mehr waren. Ab Juni 2007 liess sich die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten (Urk. 10/88). Im folgenden Schreib verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der Zürich sowie der Vaudoise kam eine Nachzahlung von Taggelder bzw. ein Taggeld anspruch nie zur Sprache (vgl. U rk. 10/91/a, Urk. 10/105, Urk. 10/119/a, Urk. 10/147, Urk. 10/159, Urk. 10/161, Urk. 10/171, Urk. 10/181/a) . Selbst während der Besprechung vom 15. März 2011 in der Kanzlei des nun neuen Rechtsvertreters der Beschwerde führerin liess die Beschwerdeführerin keinen (rückwirkenden) Tag geldanspruch geltend machen (Urk . 10/176). Erst mit Schreiben vom 20. April 2011 opponierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals gegen die Leistungs einstellung der Vaudoise , indem er um eine Wieder aufnahme der Leistungen ersuchte (Urk. 10/186). Eine so lange Frist
knapp sechs Jahre im Falle der Zürich und g ut fünf Jahre im Falle der
Vaudoise
kann recht sprechungsgemäss nicht mehr als angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 527/06 vom 24. September 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen) , zumal die Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren nach der faktischen Verfügung der Vaudoise rechtskundig vertreten war und sie sich daher das Fachwissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O. ) . Damit ist das faktisch
Ver waltungshandeln der Zürich und der Vaudoise rechtsbeständig geworden. 6.3. 6. 3.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung ver pflich tet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbe wiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 6.3.2 Mit Verfügung vom
23. November 2011 (Urk. 10/203) , bestätigt mit Einsprache entscheid vom
9. Mai 2011 , hat die Beschwerdegegnerin
nach Prüfung, ob die
Leistungseinstellungen der Zürich wie auch ihre eigene rechtens gewesen seien , einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen, der beschwerdeweise anfechtbar ist. Die gerichtliche Prüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer wägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.1 f. mit Hinweisen ). 6. 3.3 6.3.3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, bestimmt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG auf grund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums; es erfolgt keine Um rechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. BGE 135 287 E. 4.3). Dass die Dar stellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 ein höheres Pensum als vor dem ersten Unfall leistete (Urk. 2 S. 7) , nicht zutreffe, machte die Beschwerdeführerin nic ht geltend. Die Berechnung der Taggelder beruht im Weiteren auf der Vermutung, dass die Arbeitssituation und damit das Pensum der versicherten Person ohne Unfall unverändert geblieben wäre (vgl. BGE 135 V 287 E. 4.4). Damit ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie habe ihr Pensum bereits vor dem ersten Unfall erhöhen wollen, nicht zu hören. Die Leistungseinstellung der Zürich per 2. Mai 2005 erfolgte daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht. 6.3.3.2
Was die Taggeldeinstellung der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2 006 angeht, so bestreitet die Be schwerdeführe rin auch hier die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach das geleistete Pensum nach dem zweiten Unfall a b Januar 2006 bereits wieder der vor dem zweiten Unfall zwischen Juli und September 2005 durchschnittlich gearbeitete n
Pensumshöhe entsprach (Urk. 2 S. 8) , nicht . 6.3.3.3
Die Beschwerdeführerin macht e
aber geltend, die Berechnung der Taggeld leistungen hätte nach dem zweiten Unfall vom 15. Oktober 2005 nach Art . 23
Abs . 1
UVV
erfolgen müssen, hätte sie doch ohne den ersten Unfall ihr Arbeits pensum auf ein 100%-Pensum erhöht.
Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die diese Hypo these auch nur glaubhaft erscheinen liessen. Vor dem ersten Unfall im Jahre 2004 arbeitete die damals 51-jährige Beschwerdeführerin in einem Gesamt pensum von ungefähr 70 % (Urk. 10/1e). Weshalb sie in dieser Lebensphase ohne die beiden Unfälle ihr Pensum in Zukunft noch hätte steigern wollen, konnte sie nicht plausibel darlegen. Daran ändern auch die beiden ins Recht gelegten Bewerbungen im Frühjahr 2005, die sich auf Vollzeitstellen als Schneiderin und als Detailhandelsverkäuferin beziehen (Urk. 3/6), nichts. Es ist nicht unüblich, sich - obwohl lediglich eine Teilzeitstelle suchend - auch auf Vollzeitstellen zu bewerben, bei welchen das übrige Anforderungsprofil genau passt. Dies traf bei diesen beiden Stellen zu, arbeitete die Beschwerdeführerin doch zuvor als Schneiderin und Detailhandelsverkäuferin. Im übrigen trat die Beschwerdeführerin in der Folge eine Teilzeitstelle bei D.___ an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich ebenso - wenn nicht hauptsächlich - auf Teil zeitstellen bewarb. 6.3.4
Im Rahmen der Wiedererwägung kann die Verwaltung nicht zu zusätzlichen Abklärungen verhalten werden. Fehler in der ursprünglichen Sachverhalts feststellung liessen sich nur auf dem Wege der prozessualen Revision korri gieren ( Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.4 ). Die entsprechenden Vor aus setzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt , sind doch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich der Leistungseinstellung die von ihr angeblich beabsichtigte Pen sums erhöhung hätte geltend machen und die entsprechenden Bewerbungs schreiben hätte vorlegen können. 6.4
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 1 UVV keine Handhabe darstellt, ein höheres Taggeld einzufordern mit der Begrün dung, ohne vorangegangenem Unfall wäre eine neue Anstellung (vor einem zweiten Unfall) bei einem höheren Beschäftigungsgrad angetreten worden. Diese Bestimmung hängt vielmehr mit Art. 22 Abs. 3 UVV zusammen, wonach Grund lage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt. Leistet nämlich eine versicherte Person Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdien st oder wird sie infolge Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig oder ist sie wegen Mutterschaft oder Kurzarbeit nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitstätig (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV), erhält sie
abhängig von der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht - früher oder später „ keinen “ oder nur mehr einen „verminderten“ Lohn und tritt an seine Stelle allenfalls ein sozialversicherungsrechtlicher Taggeldanspruch, der nicht als Lohn zu qualifizieren ist. Art. 23 Abs. 1 UVV bestimmt nun, dass in diesen Fällen für die Bemessung des Taggeldes nicht der effektiv bezogene Lohn (gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV) sondern der Lohn, der ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit bezogen worden wäre, massgebend ist. Diese Bemessung hat jedoch selbst redend das arbeitsvertraglich festgelegte Pensum und die mit diesem Pensum zusammenhängende Lohnvereinbarung - und nicht etwa ein hypothetisch höheres Pensum, das ohne einen früheren Unfall eingegangen worden wäre - zum Massstab. Der frühere Unfall muss Ursache eines „ver minderten“ Lohnes (im Rahmen des bereits damals und weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses) vor einem zweiten Unfall sein . Unerheblich muss bleiben, ob wegen unfallbedingter reduzierter Arbeitsfähigkeit nach einem ersten Unfall im Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältn isses vor einem zweiten Unfall von vornherein „kein höheres“
Pensum vereinbart (und ent sprechend Lohn b ezogen) wurde. Diese Interpretation würde sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von Art. 23 Abs. 1 UVV decken .
7.
Zusammmengefasst lehnte die Beschwerdegegnerin Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 gegenüber der Zürich und ab dem
1. Februar 2006 gegenüber sich selber mangels zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungseinstellungen zu Recht ab. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem 15. Oktober 2010 mangels Adäquanz verneinte und ab diesem Zeitpunkt für weitere Heilbehandlungen nicht mehr aufkam.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 0%-Pensum und erledigte zu Hause Arbeiten von Z.___ (Urk. 10/1/e). Nachdem ihr durch die
Y.___ per 31. März 2005 gekündigt worden und die Auftragslage bei der B.___ (vormals Z.___ ) zurückgegangen war (Urk. 10/2/b), nahm sie im April 2005 bei
der C.___ , ein D .___ -Satellit ( D.___ ), eine Tätigkeit als Verkäuferin und Abteilungsleiterin Gemüse auf, wobei sie das Arbeitspensum von anfänglich 40 % auf 60 % steigern konnte (Urk. 10/55/b).
Ab dem 2. Mai 2005
bezahlte die Zürich keine Taggelder mehr (Urk. 10/207/2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 ). Dass die Arbeitsfähigkeit mit einer stationären Therapie verbessert werden könnte, lässt sich aus den Angaben des H.___ jedenfalls nicht herleiten. Dr. K.___ hielt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für angebracht, weil Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (vgl. E. 4.1 1 ). In keinen Zusammen hang brachte Dr. K.___ die von ihm vorgeschlagene therapeutische Option eines stationären Medikamentenentzugs mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit. Hi nsichtlich anderweitiger Heilbehandlungen ist auf die Einschätzung von Dr. K.___ zu verweisen, welcher die ambulanten therapeutischen Möglich keiten als ausgeschöpft hielt (vgl. E. 4.1 1 ). Damit konnte
trotz lange dauernder Behandlung der Beschwerdeführerin - in BGE 134 V 124 f. E. 9.4 nimmt das Bundesgericht an, dass bereits nach sechsmonatiger Beschwerdepersistenz von einem längeren Andauern der Beschwerden zu sprechen ist - im Zeitpunkt des Falla bschlusses per 15. Oktober 2010 auf absehbare Zeit keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustandes durch die laufende n Behandlungen erwar tet werden . Der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin auf den 15. Oktober 2010 ist daher nicht zu beanstanden.
E. 1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesund heitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit ein zubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 zitierten Rechtsprechung im Rah men der Beurteilung der ein zelnen Adäquanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Ver letzung
Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2012 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie di e Verfügungen vom 29. April und 23. November 2011 seien aufzuheben, ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihr eine Replik zu gewähren (Urk. 1 S. 2 und 4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürft igkeit eingereicht hatte (Urk. 5 ), wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie den beantragten zweiten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2012 ab (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwer de führerin vom 17. September 2012 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 16).
E. 2.1 Laut angefochtenem Einspracheentscheid besteht zwischen den noch vorhan denen Beschwerden und den beiden Unfällen weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Die beiden Unfälle seien als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle zu klassifizieren und keines der Adäquanz kriterien sei erfüllt. Die geltend gemachte Erhöhung des Beschäf tigungs grades aus finanziellen Gründen ohne Unfall sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Da die Beschwerdeführerin sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Unfall ihr vormali ges Arbeitspensum erreicht habe , seien die Taggeldzahlungen von der Zürich wie auch der Vaudoise zu Recht eingestellt worden.
E. 2.2 Dem Bericht der A.___ vom 17. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise wegen Überbeza h lung hätten besprochen werden müssen (Urk. 10/43). Im Bericht vom 27. März 2006 ist notiert, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen. In den ersten Monaten 2006 habe der Lohn 100 % des versicherten Verdienstes entsprochen. Aus den weiteren Berichten der A.___ (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55, Urk. 10/65, Urk. 10/75, Urk. 10/84) ist zu schliessen, dass die Kostenübernahme der Heilbehandlungen jeweils im Vordergrund standen und die Taggeldzahlungen kein Thema mehr waren. Ab Juni 2007 liess sich die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten (Urk. 10/88). Im folgenden Schreib verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der Zürich sowie der Vaudoise kam eine Nachzahlung von Taggelder bzw. ein Taggeld anspruch nie zur Sprache (vgl. U rk. 10/91/a, Urk. 10/105, Urk. 10/119/a, Urk. 10/147, Urk. 10/159, Urk. 10/161, Urk. 10/171, Urk. 10/181/a) . Selbst während der Besprechung vom 15. März 2011 in der Kanzlei des nun neuen Rechtsvertreters der Beschwerde führerin liess die Beschwerdeführerin keinen (rückwirkenden) Tag geldanspruch geltend machen (Urk . 10/176). Erst mit Schreiben vom 20. April 2011 opponierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals gegen die Leistungs einstellung der Vaudoise , indem er um eine Wieder aufnahme der Leistungen ersuchte (Urk. 10/186). Eine so lange Frist
knapp sechs Jahre im Falle der Zürich und g ut fünf Jahre im Falle der
Vaudoise
kann recht sprechungsgemäss nicht mehr als angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 527/06 vom 24. September 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen) , zumal die Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren nach der faktischen Verfügung der Vaudoise rechtskundig vertreten war und sie sich daher das Fachwissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O. ) . Damit ist das faktisch
Ver waltungshandeln der Zürich und der Vaudoise rechtsbeständig geworden. 6.3. 6.
E. 2.3 in gleicher Weise beur teilten Sachverhalte). Damit ist zwar dem ersten Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, jedoch ist diese nicht besonders ausge prägt. Anhaltspunkte für dramatische Begleitumstände sind keine ersicht lich. Da beim zweiten Unfall keine Kinder oder sonstige n Passanten betroffen waren, vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eindrücklich keit auf grund eines Déjà-vus nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 19).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung ver pflich tet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbe wiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 6.3.2 Mit Verfügung vom
23. November 2011 (Urk. 10/203) , bestätigt mit Einsprache entscheid vom
9. Mai 2011 , hat die Beschwerdegegnerin
nach Prüfung, ob die
Leistungseinstellungen der Zürich wie auch ihre eigene rechtens gewesen seien , einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen, der beschwerdeweise anfechtbar ist. Die gerichtliche Prüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer wägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.1 f. mit Hinweisen ). 6.
E. 3.2 Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs leistungen wurden sowohl in den Verfügungen vom 29. April 2011 (Urk. 10/190) und 23. November 2011 (Urk. 10/203) sowie im ange fochtenen Ent scheid hinreichend dargestellt . Trotz der eher knappen Begründung der Verneinung des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhanges konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf d ie diversen Einwände und Anträge der Beschwerdeführerin e inging. Eine Ver letzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerde führer in auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten ist , wenn das urteilende Gericht wie vorliegend über eine volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen konnte , weshalb die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S.
204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
E. 3.3 6.3.3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, bestimmt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG auf grund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums; es erfolgt keine Um rechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. BGE 135 287 E. 4.3). Dass die Dar stellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 ein höheres Pensum als vor dem ersten Unfall leistete (Urk. 2 S. 7) , nicht zutreffe, machte die Beschwerdeführerin nic ht geltend. Die Berechnung der Taggelder beruht im Weiteren auf der Vermutung, dass die Arbeitssituation und damit das Pensum der versicherten Person ohne Unfall unverändert geblieben wäre (vgl. BGE 135 V 287 E. 4.4). Damit ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie habe ihr Pensum bereits vor dem ersten Unfall erhöhen wollen, nicht zu hören. Die Leistungseinstellung der Zürich per 2. Mai 2005 erfolgte daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht. 6.3.3.2
Was die Taggeldeinstellung der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2 006 angeht, so bestreitet die Be schwerdeführe rin auch hier die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach das geleistete Pensum nach dem zweiten Unfall a b Januar 2006 bereits wieder der vor dem zweiten Unfall zwischen Juli und September 2005 durchschnittlich gearbeitete n
Pensumshöhe entsprach (Urk. 2 S. 8) , nicht . 6.3.3.3
Die Beschwerdeführerin macht e
aber geltend, die Berechnung der Taggeld leistungen hätte nach dem zweiten Unfall vom 15. Oktober 2005 nach Art . 23
Abs . 1
UVV
erfolgen müssen, hätte sie doch ohne den ersten Unfall ihr Arbeits pensum auf ein 100%-Pensum erhöht.
Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die diese Hypo these auch nur glaubhaft erscheinen liessen. Vor dem ersten Unfall im Jahre 2004 arbeitete die damals 51-jährige Beschwerdeführerin in einem Gesamt pensum von ungefähr 70 % (Urk. 10/1e). Weshalb sie in dieser Lebensphase ohne die beiden Unfälle ihr Pensum in Zukunft noch hätte steigern wollen, konnte sie nicht plausibel darlegen. Daran ändern auch die beiden ins Recht gelegten Bewerbungen im Frühjahr 2005, die sich auf Vollzeitstellen als Schneiderin und als Detailhandelsverkäuferin beziehen (Urk. 3/6), nichts. Es ist nicht unüblich, sich - obwohl lediglich eine Teilzeitstelle suchend - auch auf Vollzeitstellen zu bewerben, bei welchen das übrige Anforderungsprofil genau passt. Dies traf bei diesen beiden Stellen zu, arbeitete die Beschwerdeführerin doch zuvor als Schneiderin und Detailhandelsverkäuferin. Im übrigen trat die Beschwerdeführerin in der Folge eine Teilzeitstelle bei D.___ an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich ebenso - wenn nicht hauptsächlich - auf Teil zeitstellen bewarb. 6.3.4
Im Rahmen der Wiedererwägung kann die Verwaltung nicht zu zusätzlichen Abklärungen verhalten werden. Fehler in der ursprünglichen Sachverhalts feststellung liessen sich nur auf dem Wege der prozessualen Revision korri gieren ( Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.4 ). Die entsprechenden Vor aus setzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt , sind doch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich der Leistungseinstellung die von ihr angeblich beabsichtigte Pen sums erhöhung hätte geltend machen und die entsprechenden Bewerbungs schreiben hätte vorlegen können. 6.4
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 1 UVV keine Handhabe darstellt, ein höheres Taggeld einzufordern mit der Begrün dung, ohne vorangegangenem Unfall wäre eine neue Anstellung (vor einem zweiten Unfall) bei einem höheren Beschäftigungsgrad angetreten worden. Diese Bestimmung hängt vielmehr mit Art. 22 Abs. 3 UVV zusammen, wonach Grund lage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt. Leistet nämlich eine versicherte Person Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdien st oder wird sie infolge Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig oder ist sie wegen Mutterschaft oder Kurzarbeit nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitstätig (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV), erhält sie
abhängig von der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht - früher oder später „ keinen “ oder nur mehr einen „verminderten“ Lohn und tritt an seine Stelle allenfalls ein sozialversicherungsrechtlicher Taggeldanspruch, der nicht als Lohn zu qualifizieren ist. Art. 23 Abs. 1 UVV bestimmt nun, dass in diesen Fällen für die Bemessung des Taggeldes nicht der effektiv bezogene Lohn (gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV) sondern der Lohn, der ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit bezogen worden wäre, massgebend ist. Diese Bemessung hat jedoch selbst redend das arbeitsvertraglich festgelegte Pensum und die mit diesem Pensum zusammenhängende Lohnvereinbarung - und nicht etwa ein hypothetisch höheres Pensum, das ohne einen früheren Unfall eingegangen worden wäre - zum Massstab. Der frühere Unfall muss Ursache eines „ver minderten“ Lohnes (im Rahmen des bereits damals und weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses) vor einem zweiten Unfall sein . Unerheblich muss bleiben, ob wegen unfallbedingter reduzierter Arbeitsfähigkeit nach einem ersten Unfall im Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältn isses vor einem zweiten Unfall von vornherein „kein höheres“
Pensum vereinbart (und ent sprechend Lohn b ezogen) wurde. Diese Interpretation würde sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von Art. 23 Abs. 1 UVV decken .
7.
Zusammmengefasst lehnte die Beschwerdegegnerin Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 gegenüber der Zürich und ab dem
1. Februar 2006 gegenüber sich selber mangels zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungseinstellungen zu Recht ab. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem 15. Oktober 2010 mangels Adäquanz verneinte und ab diesem Zeitpunkt für weitere Heilbehandlungen nicht mehr aufkam.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
E. 4 Latente Hypothyreose
Nach zufriedenstellender Erholung nach dem ersten HWS-Distorsionstrauma 2004 habe aktuell von einer neuen Aktivierung derselben Problematik mit zusätzlicher Intensivierung ausgegangen werden müssen (Urk. 10/36 S. 1). Bei kurz vor Austritt durchgeführter ergonomischer Abklärung (vgl. Urk. 10/27) habe gezeigt werden können, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Gemüseabteilungsleiterin im D.___ ab dem 2. Januar 2006 zu 50 % halbtags arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden können. In einer anderen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm verrichten (Urk. 10/36 S. 2).
E. 4.1 Dem Reha-Konzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/1) lässt sich in medizinischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Januar 2004 starke Kopfschmerzen verbunden mit einer grossen Übelkeit verspürt habe. Im Bericht vom 28. Januar 2004 sei eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Im Mai 2004 habe die Beschwerde führerin schmerzbedingt notfallmässig den Zahnarzt konsultiert, welcher auf der linken Seit e oben und unten einen Zahnschaden festgestellt habe, welcher dessen Meinung nach klar unfallbedingt sei. Gemäss Bericht vom 24. Mai 2004 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, leide die Beschwerde führerin an einem craniocervicalen Beschleunigungstrauma mit starken Kopf schmerzen mit attackenartiger Migräne, Anfällen mit Nausea und Erbrechen sowie starken Verspannungen im Nacken-Schulterbereich, ausstrahlend in die BWS. Als Zusatzbefund habe Dr. J.___ im Bericht vom 5. Juli 2004 ein mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts festgehalten (Urk. 10/1/b-c). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. J.___ zur Behandlung des Karpaltunnelsyndroms eine Schiene für Hand und Handgelenk verordnet, worauf sich die Schmerzen gebessert hätten. Im Moment bestehe kein Bedarf für einen operativen Eingriff (Urk. 10/1/c). Zum weiteren medizinisch-therapeuti schen Vorgehen ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2004 von Dr. med. K.___ , Innere Medizin FMH, betreut werde. Da mit den derzeitigen Therapien (Physiotherapie, Fussreflexzonenmassage, Osteopathie, medikamentöse Therapie mit Vioxx 25 mg, Acetalgin und Ponstan ) von einer Verbesserung des Gesamtzustandes gesprochen werden könne, sollten diese weitergehen und der weitere Verlauf beobachtet werden. Sollte wider Erwarten eine Verschlechterung oder auch eine Stagnation der Beschwerden eintreten, werde eine nochmalige stationäre Rehabilitation in Erwägung gezogen. Die Behandlung beim Zahnarzt sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/1/d).
E. 4.2 Im Verlaufsbericht und Protokoll Reha-Konferenz der A.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 10/2) ist festgehalten, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe im Sinne einer Verbesserung. Die Beschwerdeführerin habe immer noch fast täglich Kopf- und Nackenschmerzen. Da sich der allgemeine Zustand in den letzten Wochen eher verschlechtert habe, sei nochmal s e in Antrag auf eine stationäre Behandlung gestellt worden (Urk. 10/2/b).
E. 4.3 Das erstbehandelnde Spital L.___ nach dem Unfall vom 15. Oktober 2005 stellte gleichentags die Diagnosen einer HWS-Distorsion und einer a sympto matischen HWS. Die Beschwerdeführerin sei Fahrerin eines in einer Kolonne stehenden Autos gewesen, welches in einen Aufprallunfall verwickelt gewese n sei. Sie sei angegurtet gew esen und habe den Kopf zum Unfallzeitpunkt gerade nach vorn blickend gehalten. Beim Unfall sei der Kopf der Beschwerdeführerin nach vorne und zurück geschleudert worden. Es sei zu keiner Kopfkontusion gekommen. Sie sei mit der Ambulanz mit Nackenschmerzen, verminderter Sensibilität im rechten Arm, starken Kopfschmerzen und Nausea zugewiesen worden. Während dem Aufenthalt auf der Notfallstation sei die Sensibilitäts minderung der rechten oberen Extremität regredient gewesen (Urk. 10/17).
E. 4.4 ).
E. 4.5 Gemäss Schreiben der A.___ vom 21. Dezember 2005 leide die Beschwerde führerin unter Zahnproblemen, welche nach Aussagen des Zahnarztes unfall kausal seien (Urk. 10/30).
E. 4.6 Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/56) eine reaktive Depression (Anpassungsstörung) sowie chronische Schmerzen nach HWS-Distorsionstrauma. Alle zwei Wochen finde eine Gesprächstherapie statt mit dem Ziel der Begleitung und Unterstützung im Umgang mit den schwer zu ertragenden Schmerzen und für die Bewältigung der dadurch schwierigen Lebenssituation. Die Dauer der Therapie sei noch nicht abzusehen. Als Medi kament nehme die Beschwerdeführerin das Psychopharmaka Tryptizol . Dr.
F.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zwar arbeite die Beschwerdeführerin bei personellen Engpässen immer wieder wesentlich mehr, erleide dann aber meist eine zusätzliche Verschlimmerung der Beschwerden durch ihre Arbeit. Eine Erhöhung sei auch wegen der laufenden Behandlungen, die Zeit bräuchten , nicht zu empfehlen. Die Besserung der Beschwerden und die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit seien noch nicht absehbar.
E. 4.7 Dr. K.___ berichtete am 28. August 2006 (Urk. 10/60), im Vordergrund stünden die dauernd vorhandenen Nackenschmerzen, oft verbunden mit okzipitalen Kopfschmerzen. Daneben störe das brennende Gefühl zwischen den Schulter blättern (Urk. 10/60/a). Zum Verlauf hielt Dr. K.___ fest, gegen Mitte des letzten Jahres sei unter den verschiedenen Therapien eine leichtgradige Besserung eingetreten. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas sei es zu einer deutlichen Zunahme der bereits vorbestehenden Probleme gekommen. Trotz Durchführung eines multimodalen Therapieprogrammes im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der E.___ habe keine eigentliche Beschwer de linderung erreicht werden können und hätten die bereits vorbestehenden lumbalen Beschwerden zugenommen. Bei radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente habe er eine Infiltration veranlasst, welche zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Nach dem stationären Aufenthalt seien die Wasser- und die Felden kraistherapie wie auch die Physiotherapie weitergeführt worden. Die Aufnahme einer medizinischen Trainingstherapie habe aufgrund einer deutlichen Schmerz zunahme vorerst pausiert werden müssen (Urk. 10/60/b). Aus rheumatologisch-internistischer Sicht erachte er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die nächsten Monate als realistisch. Im Haushalt bewege sich die Einschränkung zwischen 10
und 20 %. Die Abgrenzung zwischen den zwei Unfallereignissen lasse sich nur arbiträr machen. Mit dem zweiten Unfall sei es zu einer Ak z entuierung der vorbestehenden Beschwerden gekommen. Aufgrund des Verlaufes hätten sicherlich die Kopfschmerzen noch nicht den Zustand wie vor dem zweiten Unfallereignis erreicht. Die restlichen angegebenen Beschwerden entsprächen dem Vorzustand vor dem zweiten Unfall (Urk. 10/60/c).
E. 4.8 Dr. J.___ hielt im Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 10/67) fest, im Ver gleich zur letzten Untersuchung vom Juli 2004 hätten die Befunde des mittel gradigen Karpaltunnelsyndroms rechts zugenommen, weshalb eine ope rative Sanierung klar indiziert sei. Dieses habe aber mit den hauptsächlichen Beschwerden, den multifokalen und multifaktoriellen Schmerzen im Schulter gürtel-/Nackenbereich und am Kopf keinen kausalen Zusammenhang. Dia gnostisch habe er sonst nichts W esentliches hinzuzufügen. Das Schmerz syndrom habe klar einen tendomyogenen Charakter ohne aktuelle Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine Affektion der langen Bahnen. So bestehe aus neurologischer Sicht keine zwingende Indikation für eine weitere bildgebende Diagnostik, denn die Untersuchbarkeit sei sehr gut. Das Ausmass dieser tendinomyogenen Schmerzen habe seit Ende 2005 abge nommen. Aktuell persistiere eine klare anstrengungsabhängige Komponente mit deutlicher Ermüdbarkeit, was durchaus als residueller Zustand bei Status nach zweimaligem kraniozervikale m Beschleunigungstrauma zumindest vorläufig zu akzeptieren sei. Erschwerend sei der inzwischen manifeste medikamenten induzierte Kopfschmerz bei eins bis zwei Gramm Mefenacid pro Tag seit sicher neun Monaten und zuvor 0.5 bis ein Gramm seit über einem Jahr. Die geschilderte Anstrengungsabhängigkeit der Kopfschmerzen mit vermehrter kogni tiver und muskulärer Ermüdung würde auch zu den Medikamenten über konsum-Kopfschmerzen gut passen. Seiner Ansicht nach müsste im Zentrum der Bemühungen eine Reduktion der Analgetika, insbesondere von Mefenacid sein, da die Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerzen eine wichtige Kompo nente des Schmerzsyndroms geworden seien. Ein Versuch der Reduktion ambu lant könne gemacht werden, wobei er diesbezüglich nicht sehr optimistisch wäre. In der Regel werde ein stationärer Medikamentenentzug notwendig. Bis dahin müssten unbedingt wieder ein allgemeines Ausdauer training sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen für den Schultergürtel auf ge nommen werden (Urk. 10/67/b-c).
E. 4.9 De r stationäre Aufenthalt vom 5. b is 26. März 2007 im G.___ führte punkto Beschwerden zu keiner Verbesserung (Urk. 10/74/b).
E. 4.10 Anlässlich der Kopfwehsprechstunde vom 4. Dezember 2007 in der Neuro logischen Klinik und Poliklinik des M.___ wurde der Beschwerdeführerin ein stationärer Analgetikaentzug mit anschliessender Neuro rehabilitation in N.___ empfohlen (Urk. 10/94/a).
E. 4.11 Im Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 10/135) führte Dr. K.___ aus, grundsätzlich sei ein stationärer Medikamentenentzug geplant gewesen mit anschliessendem Aufenthalt in der Reha-Klinik N.___ . Da die Beschwerdeführerin jedoch befürchtet habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, sei dieser nicht durchgeführt worden. Nachdem es nun im Winter zu verschiedenen Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, habe sich die Beschwerdeführerin trotzdem zum Entzug entschlossen. Die Vaudoise habe jedoch keine Kostengutsprache erteilt. Aus seiner Sicht seien die ambulanten therapeutischen Möglichkeiten ausge schöpft. Als wichtigste therapeutische Option wäre aus seiner Sicht ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessendem Aufenthalt im N.___ . Bezüglich Arbeitsfähigkeit scheine das aktuelle Pensum von 70 % angebracht, da Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (Urk. 10/135/b).
E. 4.12 Das im Spital L.___ durchgeführte MRI der HWS nativ vom 29. Juni 2009 ergab eine lediglich leichte Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C6/C7, keine Diskushernie und keine Nervenwurzelkompression sowie keine das Alters mass überschreitende osteo -degenerative Veränderung (Urk. 10/139).
E. 4.13 ), womit die medikamentöse Therapie ihren Zweck erreicht, wenngleich mit Nebenwirkungen. Eine ä rztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte,
ist damit weder dargetan noch akte nkundig; insbesondere wurde eine solche von den Gutachtern des H.___ in keiner Weise thematisiert. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde liegt ebenfalls kein schwieriger Heilungsverlauf vor. Es müssten hiefür besondere Gründe gegeben sein, die die Heilung beeinträchtigt haben . Solche Gründe sind weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Dass Beschwerden trotz medizinischer Behandlung anhalten, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E.4.5 mit Hinweisen) .
E. 4.14 Dr. I.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. April 2011 fest, die bildgebenden Verfahren „ Rx-Imagerie “ hätten weder in Bezug auf den ersten noch auf den zweiten Unfall einen pathologischen Befund ergeben, welcher mit einer Unfallursache i m Zusammenhang stehen könnte. Es seien lediglich degene rative sowie statische Veränderungen nachgewiesen worden, welche nicht in eine n Zusammenhang mit den Unfällen gebracht werden könnten. Es bestünden verschiedene Risikofaktoren für einen chronischen Verlauf. Nach sechs beziehungsweise fünf Jahren bestehe eindeutig kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der Schmerzproblematik und den Unfallereignissen. Eine stationäre Behandlung sei mit grösster Vorsicht zu indizieren, da bei bestehenden Risikofaktoren eine weitere Chronifizierung induziert werden könne. Zudem fehle eine eindeutig medizinische Indikation, da die Behand lungen auch ambulant durchgeführt werden könnten (Urk. 10/188).
E. 5 3 5.3.1
Strittig ist sodann, ob zwischen den nach dem Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin
fortbestehenden Beschwerden und den Unfällen ein adäquater Kausalzusam menhang bestand, was Voraussetzung für die Aus richtung weiterer Versiche rungsleistungen bildet. Da die psychische Gesund heits störung erst ein halbes Jahr nach dem zweiten Unfall diagnostiziert wurde und im gesamten Verlauf bis zum Fallabschluss nicht im Vordergrund stand , hat d ie Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss nach den modifizierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss
BGE 134 V 130 E. 10.3 zu erfolgen. 5.3.2
Weil die nach dem Unfall vom
8. Januar 2004 aufgetretenen Beschwerden durch den zweiten Unfall vom
15. Oktober 2005 verstärkt wurden, ist den gesund heitlichen Folgen der beiden Unfälle gemäss der in vorstehender Erwägung
E. 5.1 U nbestritten und aktenmässig belegt ist, dass die Versicherte im Rah men der beiden Auffahrunfälle vom 8. Januar 2004 sowie vom 15. Oktober 2005 jeweils ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte (vgl. etwa Urk. 10/1/b und Urk. 10/17) . Weiter ergibt sich aus den Akten, dass nach den Unfällen mittels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Bereich der H WS festge stellt werden konnten ( Urk. 10/1/b, Urk. 10/4/b , Urk. 10/ 139 ). Dr. J.___ führte mangels zwingender Indikation gar keine weitere bildgebende Diagnostik durch (vgl. E. 4.1.9). Die unfallnah dokumentierten , vom Zahnarzt als unfallkausa l qualifizierten Zahnschäden scheinen behoben. Das ausge wiesene Karpaltunnelsyndrom, welches jedoch in keinem Zusammenhang mit den beiden Unfällen stand (vgl. E. 4.1.9), konnte operativ behandelt werden und verursacht keine Beschwerden mehr. Die radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente wurden mittels Infil tra tion behandelt. Auch diese sind unbestrittenermassen nicht auf den Unfall zurückzuführen. Damit gilt es , die Unfallkausalität der persistierenden Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden zu beurteilen. Aus den medizinischen Akten geht her vor, dass die Versicherte bereits kurze Zeit nach dem ersten Unfall unter viel fältigen Symptomen wie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Aus strahlung in die Brustwirbelsäule, Schwindel und Erbrechen litt (Urk. 10/1/b), wobei diese Beschwerden nach dem zweiten Unfall verstärkt und neu mit einer verminderten Sensibilität im rechten Arm auftraten (Urk. 10/17, Urk. 10/60/36 S. 1, Urk. 10/60/c). In der Folge entwickelte sich auch eine Anpassungsstörung (Urk. 10/56). Das Vorliegen eines für Schleuder traumaverletzungen typischen Symptomenkomplexes ist damit erstellt, womit rechtsprechungsge mäss auch vom Bestehen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen den erlittenen Schleudertraumata und der daraus resul tierenden Arbe itsunfä higkeit auszu gehen ist ,
gestützt auf das Gutachte n des H.___ (vgl. E.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, obwohl wegen der schmerzmittel induzierten Kopfschmerzproblematik ein stationärer Aufenthalt vorgesehen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen. Zudem wäre laut Gutachten des H.___ auch noch ein Versuch mit einer vorübergehenden Pensums reduktion erforderlich gewesen.
E. 5.2.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von der von den Gutachtern des H.___ vorgeschlagenen stationären Entzugsbehandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. So ist gestützt auf die Beurteilung der Gutachter davon auszugehen, dass sich die Kopfschmerzen zwar durch eine Analgetika-Abstinenz theoretisch verbessern lassen, sich diese Verbesserung jedoch zulasten der durch die Schmerzmittel verbesserten Nacken- und Schulterschmerzen auswirkt. Zudem sprachen die Gutachter lediglich von der Möglichkeit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch eine Therapieoptimierung. Die blosse Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden durch die medizinische Behand lung genügt rechtspre chungsgemäss nicht, um eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwar ten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.1). Von einer Pensumsreduktion erwarteten die Gut achter möglicherweise eine Stabilisierung , nicht jedoch die erforderliche nam hafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.13 ). Hinzu kommt, dass die zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes rechtsprechungs gemäss nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit gemessen wird (vgl. E.
E. 5.3 3 5.3.3.1
Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehens ablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebe nenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die
ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20
E. 5.3.3 .3
Die beiden Unfälle vom 8. Januar 2004 und 15. Oktober 2005 sind ent sprechend der Rechtsprechung zu den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18.
Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Mit Blick auf die durch die Recht sprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen , umso mehr gar die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Einordnung im Bereich schwerer Unfälle, aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E.
5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug
wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Total schaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (U rteil U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittel schwerer Unfälle zugeordnet. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall in einem kleinen Auto unterwegs war und von einem Range Rover gerammt wurde, ist das Unfallgeschehen keines falls mit den oben zitierten, vom Bundesgericht beurteilten Unfällen zu ver gleichen. Dass beim ersten Unfall auch Kinder beteiligt waren, ist - wie bereits erwähnt - nicht bei der Unfallschwere zu berücksichtigen, sondern bei den Adäquanzkriterien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen mithin nicht zu überzeugen, weshalb der Unfall rechtsprechungs gemäss
als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausge prägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundes gerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5).
E. 5.3.4.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände de s
ersten Unfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wurde mi t ihrem Auto durch einen Aufprall von hinten auf zwei Kinder losgeschoben und nicht - wie beschwerdeweise geltend gemacht - losgeschleudert (Urk. 1 S. 8). Eines der Kinder blieb unverletzt. Ob das andere verletzt wurde, ist nicht abschliessend beurteilbar, zumal die Beschwerdeführerin selber im Rahmen der Begutachtung durch das H.___
angab, beide Kinder seien unv erletzt geblieben (vgl. Urk. 10/142/8) , hingegen im Rehakonzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 eine Fussverletzung eines der Kinder erwähnt wird (Urk. 10/1/b) . Über wiegend wahrscheinlich kann höchstens von einer leichten Verletzung ausge gangen werden (vgl. dazu auch die in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_986/2008 vom 23. März 2009
E . 4.2-4.3 sowie des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts
U 109/04 vom 23. November 2004
E .
E. 5.3.4.2 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es einer allgemeinen Er fahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der HWS bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorbeschä digte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen Symptome" her vorzurufen, und ist deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2007 vom 26. Juni 2008 E . 5.4.1 mit Hin weisen). Die Beschwerdeführerin l itt vor dem zweiten Unfall am 15. Oktober 2005 an Kopf- und Nackenschmerzen infolge der am
8. Januar 2004 zu gezogenen HWS- Distor sion. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit erfüllt . Mit Blick auf das vollständige Fehlen sicht barer Läsionen im Bereich der H WS , weshalb im Fall der Beschwerde führerin nicht von einer besonders stark vorgeschädig ten H WS ausgegangen werden kann, ist das Kriterium der besonderen Art der erlitten Verletzungen nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 17 f.).
E. 5.3.4.3 Sodann bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, noch auf einen schwierigen Hei lungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an durch Medikamente induzierte n Kopfschmerzen , jedoch dienen ihr die eingenommenen Medikamente zur Reduktion der Schmerzen in Nacken- und S chulterbereich (vgl. E.
E. 5.3.4.4 Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit wurde in der mit BGE 134 V 109
modi fizierten Rechtsprechung neueren Erkenntnissen angepasst. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleuder traumen der HWS (und hinsichtlich Adäquanzbeurteilung gleich zu behan delnden Ver letzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeits prozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine erhebliche Arbeits unfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeits prozess einzu gliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernst haften Arbeits versuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten mani festieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fall abschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8 C_523/200 8, a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis ). Ange sichts der bereits jeweils kurze Zeit nach den Unfällen wieder aufge nommenen Arbeits tätigkeit und Steigerung bis auf ein 70%-Pensum innerhalb ein es knappen Jahres nach dem zwei t en Unfall ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Dies umso mehr, als die behandelnden Ärzte der E.___ nach durch geführter E valuation der funktionellen Leistungefähigkeit
bereits am 4. Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei D.___ mit einer möglichen Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten attestierten und gar eine leichte mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Einschränkungen als zumutbar erachteten (vgl. E.
E. 5.3.4.5 Was schliesslich die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls mangels ent sprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.
E. 5.4 Da mithin keines der massgebenden Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt erachtete, die erforderliche Anzahl von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird , hat die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 15. Oktober 2010 fortbestehen den Beschwerden und den beiden Unfällen zu Recht verneint. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das von ihr vor dem ersten Unfall versehene Arbeitspensum von 70 % wie vorgetragen nach dem zweiten Unfall erhöht hätte, wäre sie gesund gewesen, ist damit nicht näher zu prüfen, da mangels Adäquanz so oder anders keine Invalidenrente geschuldet ist. 6. 6.1
Weiter ist strittig , ob die Beschwerdeführerin rückwirkend bis zur Leistungs einstellung per 15. Oktober 2010 Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1 S. 20 ff.). 6.2 6.2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zürich, Unfallversicherer des ersten Unfalles, ab dem 2. Mai 2005 keine Taggeldleistungen mehr erbrachte (Urk. 2 S. 8) und die Vaudoise , Unfallversicherer des zweiten Unfalles, ab dem 1. Februar 2006 keine Taggelder mehr ausbezahlte (Urk. 2 S. 8). In der Ver fügung vom 23. November 2011 (Urk. 10/203) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unklar sei , ob die Zürich die Beschwerdeführerin über die Ein stellung der Taggelder gesetzeskonform informierte (Urk. 10/203/a). Eben falls ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Vaudoise der Beschwerdeführerin die Taggeldeinstellung mitteilte.
Ob die Leistungsein stellungen der Zürich sowie der Vaudoise den Anforderungen an eine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) oder jenen des formlosen Ver fahrens gemäss Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) entspricht, braucht jedoch, wie die nach stehen den Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Den Leistungseinstellungen der Zürich wie auch der Vaudoise kommt materiell Ver fügungscharakter zu, selbst unter der Annahme, dass sie weder als Ver fügung gekennzeichnet noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weil damit hoheitlich über die Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als ein ge treten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwal tungs handeln zu verwahren . Rechtsprechungsgemäss ist ein solcher form loser Verwaltungsakt in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwer de anzufechten (Urteil des Bundesgerichts U 103/03 vom 2. September 2003 E. 2 mit Hinweisen). 6.
E. 08 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00133 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
28. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1953 geborene X.___
war ab 1999 bei Y.____ als Mode ver käuferin und Änderungsschneiderin sowie ab 2002 bei Z.___ als Schnei derin für Stückänderungen tätig und daher bei der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG (Zürich) ob ligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/142/12, Urk. 10/1/e). 1.2
Am 8. Januar 2004 erlitt sie anlässlich eines Auffahrunfalls eine H W S Distor sion
(Urk. 10/1/b) . Die Zürich erbrachte Heilbehandlungs- sowie Taggeld leistungen und liess die Versicherte ab März 2004 durch die A.___
im Reintegrationsprozess betreuen
( Urk. 10/1, Urk. 10/2 ) . Die Arbeitsunfähigkeit betrug bis zum 31. Mai 2004 100 % und ab dem 1. Juni 2004 80 %. Dabei versah sie bei der Y.___ ein 1 0%-Pensum und erledigte zu Hause Arbeiten von Z.___ (Urk. 10/1/e). Nachdem ihr durch die
Y.___ per 31. März 2005 gekündigt worden und die Auftragslage bei der B.___ (vormals Z.___ ) zurückgegangen war (Urk. 10/2/b), nahm sie im April 2005 bei
der C.___ , ein D .___ -Satellit ( D.___ ), eine Tätigkeit als Verkäuferin und Abteilungsleiterin Gemüse auf, wobei sie das Arbeitspensum von anfänglich 40 % auf 60 % steigern konnte (Urk. 10/55/b).
Ab dem 2. Mai 2005
bezahlte die Zürich keine Taggelder mehr (Urk. 10/207/2) . 1.3
Bei einem erneuten Auffahrunfall am 15. Oktober 2005 zog sich die Versicherte eine weitere HWS-Distorsion zu (Urk. 10/17) , wobei sie zu dieser Zeit bei der Vaudoise Versicherungen ( Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen obli gatorisch versichert war. Haftpflichtversicherer für beide Unfälle war die Zürich (Urk. 10/65/b). Die
Vaudoise
kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldzahlungen aus. Vom 17. November bis 15. Dezember 2005 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung im
Rehabilitations zentrum E.___
(Urk. 10/36). Ab dem 3. Januar 2006 nahm sie die Tätigkeit bei D.___ bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags wieder auf (Urk. 10/38). Die Arbeitsfähigkeit konnte sie ab Mitte Februa r auf 60 % und ab September 2006 auf 70 % stei gern (Urk. 10/55/b, Urk. 10/62), wobei die Vaudoise
ab dem 1. Februar 2006 keine Taggeldzahlungen mehr aus richtete (Urk. 2 S. 2). Im März 2006 begab sich di e Versicherte in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. F.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho therapie ( Urk. 10/46, Urk. 10/56). Trotz diverser Untersuchungen (Urk. 10/60, Urk. 10/67), Behandlungen und der Betreuung durch die A.___ (Urk. 10/38, Urk. 10/43, Urk. 10/46, Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55, Urk. 10/65, Urk. 10/75, Urk. 10/84, Urk. 10/106) persistierten die Beschwerden im Bereich des Nackens, des Schultergürtels und des Kopfs, weshalb sich die Versich erte vom 5. b is 26. März 2007 zu Rehabilitationszwecken ins G.___ , begab (vgl. Bericht vom 2. April 2007, Urk. 10/74). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 10/94, Urk. 10/129, Urk. 10/135, Urk. 10/139) wurde die Versicherte durch das H.___ interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 11. Dezember 2009, Urk. 10/142). Nachdem die Vaudoise die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. I.___ , Innere Medizin FMH, vom 28. April 2011 eingeholt hatte (Urk. 10/188), stellte sie mit Verfügung vom 29. April 2011 die Leistungen für Heilbehandlungen rückwirkend per 15. Oktober 2010 ein (Urk. 10/190) und verneinte mit Verfügung vom 23. November 2011 den Anspruch auf Taggeldleistungen vom 1. Februar 2006 bis
15. Oktober 2010 und lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 10/203). Die gegen die beiden Verfügungen am 4. Mai 2011 (Urk. 10/191) und 23. Dezember 2011 (Urk. 10/204) erhobenen Ein sprachen wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 201 2 ab (U rk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Juni 2012 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sowie di e Verfügungen vom 29. April und 23. November 2011 seien aufzuheben, ihr seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihr eine Replik zu gewähren (Urk. 1 S. 2 und 4 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9). Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürft igkeit eingereicht hatte (Urk. 5 ), wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie den beantragten zweiten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. August 2012 ab (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwer de führerin vom 17. September 2012 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. September 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Inva liden versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Be rentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c).
Die durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesund heits zustandes wird namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wie derherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, gemes sen, wobei die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 UVG verdeut licht, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 114 f. Erw . 4.2 und 4.3 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis störungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labilität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt wor den ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesund heitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit ein zubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychi schen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwick-lung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw . 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw . 3.2.2). Auch in Fällen, in welchen die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleuder-trauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten hat, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw . 3.2.2 und 3.3.2). Nicht generell ausgeschlossen ist, die wiederholte Betrof-fenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschie -denen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können. Der hinrei-chend nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen werden (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 Erw . 3.3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Laut angefochtenem Einspracheentscheid besteht zwischen den noch vorhan denen Beschwerden und den beiden Unfällen weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang. Die beiden Unfälle seien als leichte bis höchstens mittelschwere Unfälle zu klassifizieren und keines der Adäquanz kriterien sei erfüllt. Die geltend gemachte Erhöhung des Beschäf tigungs grades aus finanziellen Gründen ohne Unfall sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Da die Beschwerdeführerin sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Unfall ihr vormali ges Arbeitspensum erreicht habe , seien die Taggeldzahlungen von der Zürich wie auch der Vaudoise zu Recht eingestellt worden. 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das rechtliche Gehör sei mangels fehlender Begründung und fehlender Behandlung des Antrags auf eventuelle Ergänzungsfragen an die Gutachter mehrfach verletzt worden. Der medizinische Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei noch nicht erreicht gewesen . Gestützt auf das Gutachten des H.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang erstellt. Auch der adäquate Kausal zusammen hang sei gegeben, da alle Adäquanzkriterien erfüllt seien. Ohne den ersten Unfall hätte sie das Pensum erhöht, weshalb das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ) hätte berechnet werden müssen. 3. 3.1
Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial versicherungsrechts (ATSG) sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49). 3.2
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs leistungen wurden sowohl in den Verfügungen vom 29. April 2011 (Urk. 10/190) und 23. November 2011 (Urk. 10/203) sowie im ange fochtenen Ent scheid hinreichend dargestellt . Trotz der eher knappen Begründung der Verneinung des natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhanges konnte die Beschwerdeführerin erkennen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschied und wie sie dies begründete; eine sachgerechte Anfechtung war ohne Weiteres möglich. Da nicht verlangt wird, dass sich eine Behörde mit sämtlichen sachverhaltlichen und rechtlichen Parteistandpunkten befassen und diese widerlegen muss (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen), war es nicht notwendig, dass sie expli zit auf d ie diversen Einwände und Anträge der Beschwerdeführerin e inging. Eine Ver letzung der Begrün dungspflicht und damit des Anspruchs de r Beschwerde führer in auf recht liches Gehör liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu erachten ist , wenn das urteilende Gericht wie vorliegend über eine volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen konnte , weshalb die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S.
204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 4. 4.1
Dem Reha-Konzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 (Urk. 10/1) lässt sich in medizinischer Hinsicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Januar 2004 starke Kopfschmerzen verbunden mit einer grossen Übelkeit verspürt habe. Im Bericht vom 28. Januar 2004 sei eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden. Im Mai 2004 habe die Beschwerde führerin schmerzbedingt notfallmässig den Zahnarzt konsultiert, welcher auf der linken Seit e oben und unten einen Zahnschaden festgestellt habe, welcher dessen Meinung nach klar unfallbedingt sei. Gemäss Bericht vom 24. Mai 2004 von Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie FMH, leide die Beschwerde führerin an einem craniocervicalen Beschleunigungstrauma mit starken Kopf schmerzen mit attackenartiger Migräne, Anfällen mit Nausea und Erbrechen sowie starken Verspannungen im Nacken-Schulterbereich, ausstrahlend in die BWS. Als Zusatzbefund habe Dr. J.___ im Bericht vom 5. Juli 2004 ein mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts festgehalten (Urk. 10/1/b-c). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihr Dr. J.___ zur Behandlung des Karpaltunnelsyndroms eine Schiene für Hand und Handgelenk verordnet, worauf sich die Schmerzen gebessert hätten. Im Moment bestehe kein Bedarf für einen operativen Eingriff (Urk. 10/1/c). Zum weiteren medizinisch-therapeuti schen Vorgehen ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2004 von Dr. med. K.___ , Innere Medizin FMH, betreut werde. Da mit den derzeitigen Therapien (Physiotherapie, Fussreflexzonenmassage, Osteopathie, medikamentöse Therapie mit Vioxx 25 mg, Acetalgin und Ponstan ) von einer Verbesserung des Gesamtzustandes gesprochen werden könne, sollten diese weitergehen und der weitere Verlauf beobachtet werden. Sollte wider Erwarten eine Verschlechterung oder auch eine Stagnation der Beschwerden eintreten, werde eine nochmalige stationäre Rehabilitation in Erwägung gezogen. Die Behandlung beim Zahnarzt sei noch nicht abgeschlossen (Urk. 10/1/d). 4.2
Im Verlaufsbericht und Protokoll Reha-Konferenz der A.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 10/2) ist festgehalten, dass sich die gesundheitliche Situation nicht geändert habe im Sinne einer Verbesserung. Die Beschwerdeführerin habe immer noch fast täglich Kopf- und Nackenschmerzen. Da sich der allgemeine Zustand in den letzten Wochen eher verschlechtert habe, sei nochmal s e in Antrag auf eine stationäre Behandlung gestellt worden (Urk. 10/2/b). 4.3
Das erstbehandelnde Spital L.___ nach dem Unfall vom 15. Oktober 2005 stellte gleichentags die Diagnosen einer HWS-Distorsion und einer a sympto matischen HWS. Die Beschwerdeführerin sei Fahrerin eines in einer Kolonne stehenden Autos gewesen, welches in einen Aufprallunfall verwickelt gewese n sei. Sie sei angegurtet gew esen und habe den Kopf zum Unfallzeitpunkt gerade nach vorn blickend gehalten. Beim Unfall sei der Kopf der Beschwerdeführerin nach vorne und zurück geschleudert worden. Es sei zu keiner Kopfkontusion gekommen. Sie sei mit der Ambulanz mit Nackenschmerzen, verminderter Sensibilität im rechten Arm, starken Kopfschmerzen und Nausea zugewiesen worden. Während dem Aufenthalt auf der Notfallstation sei die Sensibilitäts minderung der rechten oberen Extremität regredient gewesen (Urk. 10/17). 4.4
Vom 17. November bis 15. Dezember 2005 befand sich die Beschwerdeführerin in einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der E.___ . Im Aus trittsbericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 10/33-36) stellten die behandelnden Ärzte folgende Hauptdiagnosen: 1. Chronisches zervikovertebrales , zervikozephales und zerviko brachia les Schmerzsyndrom mit/bei - Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance - HWS-Distorsionstrauma am 8. Januar 2004 und 15. Oktober 2005 2. Intermittierende Knieschmerzen rechts - Verdacht auf beginnende Gonarthrose 3. Adipositas - Status nach Gastric
banding 1999 4. Latente Hypothyreose
Nach zufriedenstellender Erholung nach dem ersten HWS-Distorsionstrauma 2004 habe aktuell von einer neuen Aktivierung derselben Problematik mit zusätzlicher Intensivierung ausgegangen werden müssen (Urk. 10/36 S. 1). Bei kurz vor Austritt durchgeführter ergonomischer Abklärung (vgl. Urk. 10/27) habe gezeigt werden können, dass die Beschwerdeführerin für ihre bisherige Tätigkeit als Gemüseabteilungsleiterin im D.___ ab dem 2. Januar 2006 zu 50 % halbtags arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von drei bis sechs Monaten auf 100 % gesteigert werden können. In einer anderen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 Kilogramm verrichten (Urk. 10/36 S. 2). 4.5
Gemäss Schreiben der A.___ vom 21. Dezember 2005 leide die Beschwerde führerin unter Zahnproblemen, welche nach Aussagen des Zahnarztes unfall kausal seien (Urk. 10/30). 4.6
Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 10/56) eine reaktive Depression (Anpassungsstörung) sowie chronische Schmerzen nach HWS-Distorsionstrauma. Alle zwei Wochen finde eine Gesprächstherapie statt mit dem Ziel der Begleitung und Unterstützung im Umgang mit den schwer zu ertragenden Schmerzen und für die Bewältigung der dadurch schwierigen Lebenssituation. Die Dauer der Therapie sei noch nicht abzusehen. Als Medi kament nehme die Beschwerdeführerin das Psychopharmaka Tryptizol . Dr.
F.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zwar arbeite die Beschwerdeführerin bei personellen Engpässen immer wieder wesentlich mehr, erleide dann aber meist eine zusätzliche Verschlimmerung der Beschwerden durch ihre Arbeit. Eine Erhöhung sei auch wegen der laufenden Behandlungen, die Zeit bräuchten , nicht zu empfehlen. Die Besserung der Beschwerden und die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit seien noch nicht absehbar. 4.7
Dr. K.___ berichtete am 28. August 2006 (Urk. 10/60), im Vordergrund stünden die dauernd vorhandenen Nackenschmerzen, oft verbunden mit okzipitalen Kopfschmerzen. Daneben störe das brennende Gefühl zwischen den Schulter blättern (Urk. 10/60/a). Zum Verlauf hielt Dr. K.___ fest, gegen Mitte des letzten Jahres sei unter den verschiedenen Therapien eine leichtgradige Besserung eingetreten. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas sei es zu einer deutlichen Zunahme der bereits vorbestehenden Probleme gekommen. Trotz Durchführung eines multimodalen Therapieprogrammes im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der E.___ habe keine eigentliche Beschwer de linderung erreicht werden können und hätten die bereits vorbestehenden lumbalen Beschwerden zugenommen. Bei radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente habe er eine Infiltration veranlasst, welche zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Nach dem stationären Aufenthalt seien die Wasser- und die Felden kraistherapie wie auch die Physiotherapie weitergeführt worden. Die Aufnahme einer medizinischen Trainingstherapie habe aufgrund einer deutlichen Schmerz zunahme vorerst pausiert werden müssen (Urk. 10/60/b). Aus rheumatologisch-internistischer Sicht erachte er eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die nächsten Monate als realistisch. Im Haushalt bewege sich die Einschränkung zwischen 10
und 20 %. Die Abgrenzung zwischen den zwei Unfallereignissen lasse sich nur arbiträr machen. Mit dem zweiten Unfall sei es zu einer Ak z entuierung der vorbestehenden Beschwerden gekommen. Aufgrund des Verlaufes hätten sicherlich die Kopfschmerzen noch nicht den Zustand wie vor dem zweiten Unfallereignis erreicht. Die restlichen angegebenen Beschwerden entsprächen dem Vorzustand vor dem zweiten Unfall (Urk. 10/60/c). 4.8
Dr. J.___ hielt im Bericht vom 20. September 2006 (Urk. 10/67) fest, im Ver gleich zur letzten Untersuchung vom Juli 2004 hätten die Befunde des mittel gradigen Karpaltunnelsyndroms rechts zugenommen, weshalb eine ope rative Sanierung klar indiziert sei. Dieses habe aber mit den hauptsächlichen Beschwerden, den multifokalen und multifaktoriellen Schmerzen im Schulter gürtel-/Nackenbereich und am Kopf keinen kausalen Zusammenhang. Dia gnostisch habe er sonst nichts W esentliches hinzuzufügen. Das Schmerz syndrom habe klar einen tendomyogenen Charakter ohne aktuelle Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder eine Affektion der langen Bahnen. So bestehe aus neurologischer Sicht keine zwingende Indikation für eine weitere bildgebende Diagnostik, denn die Untersuchbarkeit sei sehr gut. Das Ausmass dieser tendinomyogenen Schmerzen habe seit Ende 2005 abge nommen. Aktuell persistiere eine klare anstrengungsabhängige Komponente mit deutlicher Ermüdbarkeit, was durchaus als residueller Zustand bei Status nach zweimaligem kraniozervikale m Beschleunigungstrauma zumindest vorläufig zu akzeptieren sei. Erschwerend sei der inzwischen manifeste medikamenten induzierte Kopfschmerz bei eins bis zwei Gramm Mefenacid pro Tag seit sicher neun Monaten und zuvor 0.5 bis ein Gramm seit über einem Jahr. Die geschilderte Anstrengungsabhängigkeit der Kopfschmerzen mit vermehrter kogni tiver und muskulärer Ermüdung würde auch zu den Medikamenten über konsum-Kopfschmerzen gut passen. Seiner Ansicht nach müsste im Zentrum der Bemühungen eine Reduktion der Analgetika, insbesondere von Mefenacid sein, da die Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerzen eine wichtige Kompo nente des Schmerzsyndroms geworden seien. Ein Versuch der Reduktion ambu lant könne gemacht werden, wobei er diesbezüglich nicht sehr optimistisch wäre. In der Regel werde ein stationärer Medikamentenentzug notwendig. Bis dahin müssten unbedingt wieder ein allgemeines Ausdauer training sowie Dehnungs- und Kräftigungsübungen für den Schultergürtel auf ge nommen werden (Urk. 10/67/b-c). 4.9
De r stationäre Aufenthalt vom 5. b is 26. März 2007 im G.___ führte punkto Beschwerden zu keiner Verbesserung (Urk. 10/74/b). 4.10
Anlässlich der Kopfwehsprechstunde vom 4. Dezember 2007 in der Neuro logischen Klinik und Poliklinik des M.___ wurde der Beschwerdeführerin ein stationärer Analgetikaentzug mit anschliessender Neuro rehabilitation in N.___ empfohlen (Urk. 10/94/a). 4.11
Im Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 10/135) führte Dr. K.___ aus, grundsätzlich sei ein stationärer Medikamentenentzug geplant gewesen mit anschliessendem Aufenthalt in der Reha-Klinik N.___ . Da die Beschwerdeführerin jedoch befürchtet habe, ihre Arbeitsstelle zu verlieren, sei dieser nicht durchgeführt worden. Nachdem es nun im Winter zu verschiedenen Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, habe sich die Beschwerdeführerin trotzdem zum Entzug entschlossen. Die Vaudoise habe jedoch keine Kostengutsprache erteilt. Aus seiner Sicht seien die ambulanten therapeutischen Möglichkeiten ausge schöpft. Als wichtigste therapeutische Option wäre aus seiner Sicht ein stationärer Medikamentenentzug mit anschliessendem Aufenthalt im N.___ . Bezüglich Arbeitsfähigkeit scheine das aktuelle Pensum von 70 % angebracht, da Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (Urk. 10/135/b). 4.12
Das im Spital L.___ durchgeführte MRI der HWS nativ vom 29. Juni 2009 ergab eine lediglich leichte Diskusprotrusion auf Höhe des Segmentes C6/C7, keine Diskushernie und keine Nervenwurzelkompression sowie keine das Alters mass überschreitende osteo -degenerative Veränderung (Urk. 10/139). 4.13
Im Gutachten des H.___ vom 11. Dezember 2009 ist festgehalten, dass sich die Ursache der Nacken- und teilweise der Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin nicht als andauernde Distorsion von Nackenweichteilen verstehen lasse. Patho physiologisch sei ein zentralisierter Schmerzmechanismus herbeizuziehen, der auf einer gestörten zentralen und peripheren Schmerzregulation beruhe, die ohne den Unfall von 2004 damals sehr wahrscheinlich nicht in dieser Aus prägung ins Leben gerufen worden wäre. Der natürliche Kausal zusammen hang zwischen diesem Ereignis und dem heutigen Beschwerde spektrum sei daher gegeben. Die HWS-Distorsion, die die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 15.
Oktober 2005 erlitten habe, hinterlasse heute keine nachweisbaren eigenen Beschwerden, habe aber sehr wahrscheinlich als die Beschwerden festigend gewirkt. Ob die Beschwerden ohne das Ereignis vom 15. Oktober 2005 remittiert wären
- ob der Status quo ante vor Januar 2004 erreicht worden wäre - lasse sich nicht faktisch untermauert aufzeigen. Die Verletzungen durch den Unfall vom 15. Oktober 2005 und die damit verbundenen Beschwerden seien vom Zustand, wie er unmittelbar zuvor bestanden habe, anamnestisch nicht zu unterscheiden. Die Hauptlast der Beschwerdeverursachung falle daher dem Unfall vom 8. Januar 2004 anheim. Die Befragungen hätten keinen symptomatischen Zustand vor Januar 2004 ergeben, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die heutigen Beschwerden aus eigener Dynamik erklärten. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leicht e Hirnfunktionsstörung ergeben, die sich durch den ungünstigen Einfluss chronischer Schmerzen auf diese Hi rnleistung erklären lasse. Die p sychiatrische Abklärung habe keine Hinweise auf eine eigenständige psychische Krankheit geliefert. Der psy chiatrische Gutachter habe die chronischen Nacken- und Kopfschmerzen als Ausdruck einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die als Komplikati o n der HWS-Distorsion aufgetreten sei, interpretiert. Er habe einen Endzustand postuliert, der durch Massnahmen der Lebensführung – besonders eines den Beschwerden angepassten Arbeitspensums – von einer Versch lechte rung bewahrt werden könne (Urk. 10/142/39). Die Tätigkeit bei D.___ sei der Beschwerdeführerin zu 70 % zumutbar. Eine Pensumsreduktion auf 60 % könnte sich langfristig stabilisierend auswirken (Urk. 10/142/43). Die Schmerz mittel induzierten Kopfschmerzen würden sich theoretisch durch eine Analge tika-Abstinenz verbessern lassen. Diesem Vorgehen stünden aber die durch Schmerzmittel verbesserten Nacken- und Schulterschmerzen gegenüber. Eine Therapieoptimierung sollte jedoch versucht werden, da sie die Leistungs fähigkeit im Alltag verbessern könnte (Urk. 10/142/41). 4.14
Dr. I.___ hielt in der Stellungnahme vom 28. April 2011 fest, die bildgebenden Verfahren „ Rx-Imagerie “ hätten weder in Bezug auf den ersten noch auf den zweiten Unfall einen pathologischen Befund ergeben, welcher mit einer Unfallursache i m Zusammenhang stehen könnte. Es seien lediglich degene rative sowie statische Veränderungen nachgewiesen worden, welche nicht in eine n Zusammenhang mit den Unfällen gebracht werden könnten. Es bestünden verschiedene Risikofaktoren für einen chronischen Verlauf. Nach sechs beziehungsweise fünf Jahren bestehe eindeutig kein Kausalzusammenhang mehr zwischen der Schmerzproblematik und den Unfallereignissen. Eine stationäre Behandlung sei mit grösster Vorsicht zu indizieren, da bei bestehenden Risikofaktoren eine weitere Chronifizierung induziert werden könne. Zudem fehle eine eindeutig medizinische Indikation, da die Behand lungen auch ambulant durchgeführt werden könnten (Urk. 10/188). 5. 5.1
U nbestritten und aktenmässig belegt ist, dass die Versicherte im Rah men der beiden Auffahrunfälle vom 8. Januar 2004 sowie vom 15. Oktober 2005 jeweils ein Schleudertrauma der HWS erlitten hatte (vgl. etwa Urk. 10/1/b und Urk. 10/17) . Weiter ergibt sich aus den Akten, dass nach den Unfällen mittels apparativer Untersuchungen keine organisch-strukturellen Läsionen im Bereich der H WS festge stellt werden konnten ( Urk. 10/1/b, Urk. 10/4/b , Urk. 10/ 139 ). Dr. J.___ führte mangels zwingender Indikation gar keine weitere bildgebende Diagnostik durch (vgl. E. 4.1.9). Die unfallnah dokumentierten , vom Zahnarzt als unfallkausa l qualifizierten Zahnschäden scheinen behoben. Das ausge wiesene Karpaltunnelsyndrom, welches jedoch in keinem Zusammenhang mit den beiden Unfällen stand (vgl. E. 4.1.9), konnte operativ behandelt werden und verursacht keine Beschwerden mehr. Die radiologisch nachgewiesenen Facetten gelenksarthrosen der untersten zwei lumbalen Segmente wurden mittels Infil tra tion behandelt. Auch diese sind unbestrittenermassen nicht auf den Unfall zurückzuführen. Damit gilt es , die Unfallkausalität der persistierenden Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden zu beurteilen. Aus den medizinischen Akten geht her vor, dass die Versicherte bereits kurze Zeit nach dem ersten Unfall unter viel fältigen Symptomen wie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Aus strahlung in die Brustwirbelsäule, Schwindel und Erbrechen litt (Urk. 10/1/b), wobei diese Beschwerden nach dem zweiten Unfall verstärkt und neu mit einer verminderten Sensibilität im rechten Arm auftraten (Urk. 10/17, Urk. 10/60/36 S. 1, Urk. 10/60/c). In der Folge entwickelte sich auch eine Anpassungsstörung (Urk. 10/56). Das Vorliegen eines für Schleuder traumaverletzungen typischen Symptomenkomplexes ist damit erstellt, womit rechtsprechungsge mäss auch vom Bestehen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zwischen den erlittenen Schleudertraumata und der daraus resul tierenden Arbe itsunfä higkeit auszu gehen ist ,
gestützt auf das Gutachte n des H.___ (vgl. E. 4.13 ) . Nur am Rande sei vermerkt, dass die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, recht sprechungsgemäss offen bleiben kann (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 Ingress mit Hinweisen), wenn
wie nachfolgend gezeigt wird - die Adä quanz zu verneinen ist.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Fall per
15. Oktober 2010 abschlies sen durfte und bejahendenfalls, ob das Bestehen eines adäquaten Kausalzu sammenhanges zwischen den danach fortbestehenden Symptomen und den Unfallereignissen zu bejahen ist. 5.2 5.2.1
Die Beschwerdeführerin machte geltend, obwohl wegen der schmerzmittel induzierten Kopfschmerzproblematik ein stationärer Aufenthalt vorgesehen gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen. Zudem wäre laut Gutachten des H.___ auch noch ein Versuch mit einer vorübergehenden Pensums reduktion erforderlich gewesen. 5.2.2
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann von der von den Gutachtern des H.___ vorgeschlagenen stationären Entzugsbehandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. So ist gestützt auf die Beurteilung der Gutachter davon auszugehen, dass sich die Kopfschmerzen zwar durch eine Analgetika-Abstinenz theoretisch verbessern lassen, sich diese Verbesserung jedoch zulasten der durch die Schmerzmittel verbesserten Nacken- und Schulterschmerzen auswirkt. Zudem sprachen die Gutachter lediglich von der Möglichkeit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit durch eine Therapieoptimierung. Die blosse Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden durch die medizinische Behand lung genügt rechtspre chungsgemäss nicht, um eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwar ten zu lassen (Urteil des Bundesgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.1). Von einer Pensumsreduktion erwarteten die Gut achter möglicherweise eine Stabilisierung , nicht jedoch die erforderliche nam hafte Verbesserung
des Gesundheitszustandes (vgl. E. 4.13 ). Hinzu kommt, dass die zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes rechtsprechungs gemäss nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit gemessen wird (vgl. E. 1.2 ). Dass die Arbeitsfähigkeit mit einer stationären Therapie verbessert werden könnte, lässt sich aus den Angaben des H.___ jedenfalls nicht herleiten. Dr. K.___ hielt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für angebracht, weil Steigerungen der Arbeitsfähigkeit immer zu vermehrten gesundheitlichen Problemen geführt hätten (vgl. E. 4.1 1 ). In keinen Zusammen hang brachte Dr. K.___ die von ihm vorgeschlagene therapeutische Option eines stationären Medikamentenentzugs mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit. Hi nsichtlich anderweitiger Heilbehandlungen ist auf die Einschätzung von Dr. K.___ zu verweisen, welcher die ambulanten therapeutischen Möglich keiten als ausgeschöpft hielt (vgl. E. 4.1 1 ). Damit konnte
trotz lange dauernder Behandlung der Beschwerdeführerin - in BGE 134 V 124 f. E. 9.4 nimmt das Bundesgericht an, dass bereits nach sechsmonatiger Beschwerdepersistenz von einem längeren Andauern der Beschwerden zu sprechen ist - im Zeitpunkt des Falla bschlusses per 15. Oktober 2010 auf absehbare Zeit keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustandes durch die laufende n Behandlungen erwar tet werden . Der Fallabschluss der Beschwerdegegnerin auf den 15. Oktober 2010 ist daher nicht zu beanstanden. 5. 3 5.3.1
Strittig ist sodann, ob zwischen den nach dem Fallabschluss durch die Beschwer degegnerin
fortbestehenden Beschwerden und den Unfällen ein adäquater Kausalzusam menhang bestand, was Voraussetzung für die Aus richtung weiterer Versiche rungsleistungen bildet. Da die psychische Gesund heits störung erst ein halbes Jahr nach dem zweiten Unfall diagnostiziert wurde und im gesamten Verlauf bis zum Fallabschluss nicht im Vordergrund stand , hat d ie Adäquanzbeurteilung rechtsprechungsgemäss nach den modifizierten Kriterien für Unfälle mit Schleudertraumata der HWS, Schädel-Hirntrauma oder ähnlichen Verletzungen gemäss
BGE 134 V 130 E. 10.3 zu erfolgen. 5.3.2
Weil die nach dem Unfall vom
8. Januar 2004 aufgetretenen Beschwerden durch den zweiten Unfall vom
15. Oktober 2005 verstärkt wurden, ist den gesund heitlichen Folgen der beiden Unfälle gemäss der in vorstehender Erwägung 1.5
zitierten Rechtsprechung im Rah men der Beurteilung der ein zelnen Adäquanzkriterien – beispielsweise der besonderen Art der Ver letzung
Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2012 vom 26. Juli 2012 E. 5.2 mit Hinweis). 5.3. 3 5.3.3.1
Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehens ablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebe nenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die
ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders drama tischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_519/20 08 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3.3 .2
Zum Unfallhergang vom 8. Januar 2004 ist im Reha-Konzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 gestützt auf den Polizeirapport vom 9. Januar 2004 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Auto von O.___ her kommend nach P.___ gefahren. Es sei abends, bereits dunkel und die Strasse trocken gewesen, als sie zwei Knaben auf der rechten Strassenseite wartend vor einem Fussgängerstreifen stehen gesehen habe. Sie habe das Tempo verlangsamt und angehalten, um diese durch zulassen. Der Fahrer des folgenden Autos habe dies zu spät gemerkt und sei ins Heck ihres Wagens gefahren. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug nicht kommen sehen. Sie habe einen Knall gehört und sei nach vorne geschleudert worden. Ihr Auto sei dabei vorwärts geschoben worden. Die beiden Knaben, welche sich bereits auf dem Fus sgängerstreifen befunden hätten, s eien dadurch erfasst worden. Einer habe eine Verletzung am Fuss erlitten, der andere sei unverletzt geblieben. Ihr Auto sei stark beschädigt, jedoch noch fahrbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit dem verletzten Knaben von der Sanität ins Spital in L.___ gebracht worden (Urk. 10/1/b).
Dem Polizeirapport vom 15. Oktober 2005 (Urk. 10/12) ist zum Hergang des zweiten Unfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinter dem ebenfalls involvierten Personenwagen hergefahren sei und dann hinter diesem habe anhalten müssen, da diese r nach links habe abbiegen wollen. Sie sei mit ihrem Personenwagen vollständig still gestanden und habe den rechten Fuss auf dem Bremspedal gehabt. Anschliessend habe sie in den Rückspiegel geschaut und bemerkt, dass der herannahende Personenwagen nicht mehr habe anhalten können. Leider habe sie die Kollision nicht verhindern können (Urk. 10/12/f).
5.3.3 .3
Die beiden Unfälle vom 8. Januar 2004 und 15. Oktober 2005 sind ent sprechend der Rechtsprechung zu den Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18.
Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ).
Mit Blick auf die durch die Recht sprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenz bereich zu den schweren Unfällen , umso mehr gar die von der Beschwerde führerin geltend gemachte Einordnung im Bereich schwerer Unfälle, aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E.
5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug
wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Total schaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (U rteil U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittel schwerer Unfälle zugeordnet. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall in einem kleinen Auto unterwegs war und von einem Range Rover gerammt wurde, ist das Unfallgeschehen keines falls mit den oben zitierten, vom Bundesgericht beurteilten Unfällen zu ver gleichen. Dass beim ersten Unfall auch Kinder beteiligt waren, ist - wie bereits erwähnt - nicht bei der Unfallschwere zu berücksichtigen, sondern bei den Adäquanzkriterien. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen mithin nicht zu überzeugen, weshalb der Unfall rechtsprechungs gemäss
als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen ist.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausge prägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundes gerichts 8C_785/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5). 5.3.4 5.3.4.1
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.1). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände de s
ersten Unfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin wurde mi t ihrem Auto durch einen Aufprall von hinten auf zwei Kinder losgeschoben und nicht - wie beschwerdeweise geltend gemacht - losgeschleudert (Urk. 1 S. 8). Eines der Kinder blieb unverletzt. Ob das andere verletzt wurde, ist nicht abschliessend beurteilbar, zumal die Beschwerdeführerin selber im Rahmen der Begutachtung durch das H.___
angab, beide Kinder seien unv erletzt geblieben (vgl. Urk. 10/142/8) , hingegen im Rehakonzept der A.___ vom 6. Oktober 2004 eine Fussverletzung eines der Kinder erwähnt wird (Urk. 10/1/b) . Über wiegend wahrscheinlich kann höchstens von einer leichten Verletzung ausge gangen werden (vgl. dazu auch die in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_986/2008 vom 23. März 2009
E . 4.2-4.3 sowie des Eidgenössischen Versi che rungsgerichts
U 109/04 vom 23. November 2004
E . 2.3 in gleicher Weise beur teilten Sachverhalte). Damit ist zwar dem ersten Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, jedoch ist diese nicht besonders ausge prägt. Anhaltspunkte für dramatische Begleitumstände sind keine ersicht lich. Da beim zweiten Unfall keine Kinder oder sonstige n Passanten betroffen waren, vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Eindrücklich keit auf grund eines Déjà-vus nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 19). 5.3.4.2
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es einer allgemeinen Er fahrung entspricht, dass pathologische Zustände nach Verletzungen der HWS bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorbeschä digte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die "typischen Symptome" her vorzurufen, und ist deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2007 vom 26. Juni 2008 E . 5.4.1 mit Hin weisen). Die Beschwerdeführerin l itt vor dem zweiten Unfall am 15. Oktober 2005 an Kopf- und Nackenschmerzen infolge der am
8. Januar 2004 zu gezogenen HWS- Distor sion. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ist somit erfüllt . Mit Blick auf das vollständige Fehlen sicht barer Läsionen im Bereich der H WS , weshalb im Fall der Beschwerde führerin nicht von einer besonders stark vorgeschädig ten H WS ausgegangen werden kann, ist das Kriterium der besonderen Art der erlitten Verletzungen nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 17 f.). 5.3.4.3
Sodann bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, noch auf einen schwierigen Hei lungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Zwar leidet die Beschwerdeführerin an durch Medikamente induzierte n Kopfschmerzen , jedoch dienen ihr die eingenommenen Medikamente zur Reduktion der Schmerzen in Nacken- und S chulterbereich (vgl. E. 4.13 ), womit die medikamentöse Therapie ihren Zweck erreicht, wenngleich mit Nebenwirkungen. Eine ä rztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte,
ist damit weder dargetan noch akte nkundig; insbesondere wurde eine solche von den Gutachtern des H.___ in keiner Weise thematisiert. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde liegt ebenfalls kein schwieriger Heilungsverlauf vor. Es müssten hiefür besondere Gründe gegeben sein, die die Heilung beeinträchtigt haben . Solche Gründe sind weder substantiiert geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Dass Beschwerden trotz medizinischer Behandlung anhalten, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E.4.5 mit Hinweisen) . 5.3.4.4
Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit wurde in der mit BGE 134 V 109
modi fizierten Rechtsprechung neueren Erkenntnissen angepasst. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleuder traumen der HWS (und hinsichtlich Adäquanzbeurteilung gleich zu behan delnden Ver letzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeits prozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine erhebliche Arbeits unfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeits prozess einzu gliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernst haften Arbeits versuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten mani festieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fall abschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8 C_523/200 8, a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis ). Ange sichts der bereits jeweils kurze Zeit nach den Unfällen wieder aufge nommenen Arbeits tätigkeit und Steigerung bis auf ein 70%-Pensum innerhalb ein es knappen Jahres nach dem zwei t en Unfall ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Dies umso mehr, als die behandelnden Ärzte der E.___ nach durch geführter E valuation der funktionellen Leistungefähigkeit
bereits am 4. Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei D.___ mit einer möglichen Steigerung auf 100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten attestierten und gar eine leichte mittelschwere wechselbelastende Arbeit ohne Einschränkungen als zumutbar erachteten (vgl. E. 4.4 ).
5.3.4.5
Was schliesslich die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls mangels ent sprechender Anhaltspunkte nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind. 5.4
Da mithin keines der massgebenden Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt erachtete, die erforderliche Anzahl von vier erfüllten Kriterien nicht erreicht wird , hat die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 15. Oktober 2010 fortbestehen den Beschwerden und den beiden Unfällen zu Recht verneint. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin das von ihr vor dem ersten Unfall versehene Arbeitspensum von 70 % wie vorgetragen nach dem zweiten Unfall erhöht hätte, wäre sie gesund gewesen, ist damit nicht näher zu prüfen, da mangels Adäquanz so oder anders keine Invalidenrente geschuldet ist. 6. 6.1
Weiter ist strittig , ob die Beschwerdeführerin rückwirkend bis zur Leistungs einstellung per 15. Oktober 2010 Anspruch auf Taggelder hat (Urk. 1 S. 20 ff.). 6.2 6.2.1
Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Zürich, Unfallversicherer des ersten Unfalles, ab dem 2. Mai 2005 keine Taggeldleistungen mehr erbrachte (Urk. 2 S. 8) und die Vaudoise , Unfallversicherer des zweiten Unfalles, ab dem 1. Februar 2006 keine Taggelder mehr ausbezahlte (Urk. 2 S. 8). In der Ver fügung vom 23. November 2011 (Urk. 10/203) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es unklar sei , ob die Zürich die Beschwerdeführerin über die Ein stellung der Taggelder gesetzeskonform informierte (Urk. 10/203/a). Eben falls ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Vaudoise der Beschwerdeführerin die Taggeldeinstellung mitteilte.
Ob die Leistungsein stellungen der Zürich sowie der Vaudoise den Anforderungen an eine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) oder jenen des formlosen Ver fahrens gemäss Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen) entspricht, braucht jedoch, wie die nach stehen den Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Den Leistungseinstellungen der Zürich wie auch der Vaudoise kommt materiell Ver fügungscharakter zu, selbst unter der Annahme, dass sie weder als Ver fügung gekennzeichnet noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weil damit hoheitlich über die Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als ein ge treten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwal tungs handeln zu verwahren . Rechtsprechungsgemäss ist ein solcher form loser Verwaltungsakt in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwer de anzufechten (Urteil des Bundesgerichts U 103/03 vom 2. September 2003 E. 2 mit Hinweisen). 6. 2.2
Dem Bericht der A.___ vom 17. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise wegen Überbeza h lung hätten besprochen werden müssen (Urk. 10/43). Im Bericht vom 27. März 2006 ist notiert, dass die Taggeldzahlungen der Vaudoise in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen. In den ersten Monaten 2006 habe der Lohn 100 % des versicherten Verdienstes entsprochen. Aus den weiteren Berichten der A.___ (Urk. 10/51, Urk. 10/54, Urk. 10/55, Urk. 10/65, Urk. 10/75, Urk. 10/84) ist zu schliessen, dass die Kostenübernahme der Heilbehandlungen jeweils im Vordergrund standen und die Taggeldzahlungen kein Thema mehr waren. Ab Juni 2007 liess sich die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten (Urk. 10/88). Im folgenden Schreib verkehr zwischen der Rechtsvertreterin und der Zürich sowie der Vaudoise kam eine Nachzahlung von Taggelder bzw. ein Taggeld anspruch nie zur Sprache (vgl. U rk. 10/91/a, Urk. 10/105, Urk. 10/119/a, Urk. 10/147, Urk. 10/159, Urk. 10/161, Urk. 10/171, Urk. 10/181/a) . Selbst während der Besprechung vom 15. März 2011 in der Kanzlei des nun neuen Rechtsvertreters der Beschwerde führerin liess die Beschwerdeführerin keinen (rückwirkenden) Tag geldanspruch geltend machen (Urk . 10/176). Erst mit Schreiben vom 20. April 2011 opponierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals gegen die Leistungs einstellung der Vaudoise , indem er um eine Wieder aufnahme der Leistungen ersuchte (Urk. 10/186). Eine so lange Frist
knapp sechs Jahre im Falle der Zürich und g ut fünf Jahre im Falle der
Vaudoise
kann recht sprechungsgemäss nicht mehr als angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 527/06 vom 24. September 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen) , zumal die Beschwerdeführerin bereits seit über drei Jahren nach der faktischen Verfügung der Vaudoise rechtskundig vertreten war und sie sich daher das Fachwissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen hat ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O. ) . Damit ist das faktisch
Ver waltungshandeln der Zürich und der Vaudoise rechtsbeständig geworden. 6.3. 6. 3.1
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Ver waltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung ver pflich tet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hin weisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbe wiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen). 6.3.2 Mit Verfügung vom
23. November 2011 (Urk. 10/203) , bestätigt mit Einsprache entscheid vom
9. Mai 2011 , hat die Beschwerdegegnerin
nach Prüfung, ob die
Leistungseinstellungen der Zürich wie auch ihre eigene rechtens gewesen seien , einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen, der beschwerdeweise anfechtbar ist. Die gerichtliche Prüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiederer wägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls , ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.1 f. mit Hinweisen ). 6. 3.3 6.3.3.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, bestimmt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer versicherten Person gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG auf grund des vor dem Unfall zuletzt ausgeübten Pensums; es erfolgt keine Um rechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. BGE 135 287 E. 4.3). Dass die Dar stellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 ein höheres Pensum als vor dem ersten Unfall leistete (Urk. 2 S. 7) , nicht zutreffe, machte die Beschwerdeführerin nic ht geltend. Die Berechnung der Taggelder beruht im Weiteren auf der Vermutung, dass die Arbeitssituation und damit das Pensum der versicherten Person ohne Unfall unverändert geblieben wäre (vgl. BGE 135 V 287 E. 4.4). Damit ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie habe ihr Pensum bereits vor dem ersten Unfall erhöhen wollen, nicht zu hören. Die Leistungseinstellung der Zürich per 2. Mai 2005 erfolgte daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht. 6.3.3.2
Was die Taggeldeinstellung der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2 006 angeht, so bestreitet die Be schwerdeführe rin auch hier die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach das geleistete Pensum nach dem zweiten Unfall a b Januar 2006 bereits wieder der vor dem zweiten Unfall zwischen Juli und September 2005 durchschnittlich gearbeitete n
Pensumshöhe entsprach (Urk. 2 S. 8) , nicht . 6.3.3.3
Die Beschwerdeführerin macht e
aber geltend, die Berechnung der Taggeld leistungen hätte nach dem zweiten Unfall vom 15. Oktober 2005 nach Art . 23
Abs . 1
UVV
erfolgen müssen, hätte sie doch ohne den ersten Unfall ihr Arbeits pensum auf ein 100%-Pensum erhöht.
Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte, die diese Hypo these auch nur glaubhaft erscheinen liessen. Vor dem ersten Unfall im Jahre 2004 arbeitete die damals 51-jährige Beschwerdeführerin in einem Gesamt pensum von ungefähr 70 % (Urk. 10/1e). Weshalb sie in dieser Lebensphase ohne die beiden Unfälle ihr Pensum in Zukunft noch hätte steigern wollen, konnte sie nicht plausibel darlegen. Daran ändern auch die beiden ins Recht gelegten Bewerbungen im Frühjahr 2005, die sich auf Vollzeitstellen als Schneiderin und als Detailhandelsverkäuferin beziehen (Urk. 3/6), nichts. Es ist nicht unüblich, sich - obwohl lediglich eine Teilzeitstelle suchend - auch auf Vollzeitstellen zu bewerben, bei welchen das übrige Anforderungsprofil genau passt. Dies traf bei diesen beiden Stellen zu, arbeitete die Beschwerdeführerin doch zuvor als Schneiderin und Detailhandelsverkäuferin. Im übrigen trat die Beschwerdeführerin in der Folge eine Teilzeitstelle bei D.___ an, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich ebenso - wenn nicht hauptsächlich - auf Teil zeitstellen bewarb. 6.3.4
Im Rahmen der Wiedererwägung kann die Verwaltung nicht zu zusätzlichen Abklärungen verhalten werden. Fehler in der ursprünglichen Sachverhalts feststellung liessen sich nur auf dem Wege der prozessualen Revision korri gieren ( Urteil des Bundesgerichts U 103/03, a.a.O., E. 3.4 ). Die entsprechenden Vor aus setzungen sind jedoch offensichtlich nicht erfüllt , sind doch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin nicht bereits anlässlich der Leistungseinstellung die von ihr angeblich beabsichtigte Pen sums erhöhung hätte geltend machen und die entsprechenden Bewerbungs schreiben hätte vorlegen können. 6.4
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 23 Abs. 1 UVV keine Handhabe darstellt, ein höheres Taggeld einzufordern mit der Begrün dung, ohne vorangegangenem Unfall wäre eine neue Anstellung (vor einem zweiten Unfall) bei einem höheren Beschäftigungsgrad angetreten worden. Diese Bestimmung hängt vielmehr mit Art. 22 Abs. 3 UVV zusammen, wonach Grund lage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt. Leistet nämlich eine versicherte Person Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdien st oder wird sie infolge Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig oder ist sie wegen Mutterschaft oder Kurzarbeit nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitstätig (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV), erhält sie
abhängig von der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht - früher oder später „ keinen “ oder nur mehr einen „verminderten“ Lohn und tritt an seine Stelle allenfalls ein sozialversicherungsrechtlicher Taggeldanspruch, der nicht als Lohn zu qualifizieren ist. Art. 23 Abs. 1 UVV bestimmt nun, dass in diesen Fällen für die Bemessung des Taggeldes nicht der effektiv bezogene Lohn (gemäss Art. 22 Abs. 3 UVV) sondern der Lohn, der ohne Militärdienst, Zivil dienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit bezogen worden wäre, massgebend ist. Diese Bemessung hat jedoch selbst redend das arbeitsvertraglich festgelegte Pensum und die mit diesem Pensum zusammenhängende Lohnvereinbarung - und nicht etwa ein hypothetisch höheres Pensum, das ohne einen früheren Unfall eingegangen worden wäre - zum Massstab. Der frühere Unfall muss Ursache eines „ver minderten“ Lohnes (im Rahmen des bereits damals und weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses) vor einem zweiten Unfall sein . Unerheblich muss bleiben, ob wegen unfallbedingter reduzierter Arbeitsfähigkeit nach einem ersten Unfall im Rahmen eines neu begründeten Arbeitsverhältn isses vor einem zweiten Unfall von vornherein „kein höheres“
Pensum vereinbart (und ent sprechend Lohn b ezogen) wurde. Diese Interpretation würde sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn von Art. 23 Abs. 1 UVV decken .
7.
Zusammmengefasst lehnte die Beschwerdegegnerin Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin ab dem 2. Mai 2005 gegenüber der Zürich und ab dem
1. Februar 2006 gegenüber sich selber mangels zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungseinstellungen zu Recht ab. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab dem 15. Oktober 2010 mangels Adäquanz verneinte und ab diesem Zeitpunkt für weitere Heilbehandlungen nicht mehr aufkam.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube