Sachverhalt
1. 1.1
Der 19 69 geborene X.___
war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010 (Urk. 9/ 43 S. 37-39 ) seit dem 1. August 2010 vollzeitlich als Vorarbeiter/Schaler bei der Y.___ GmbH angestellt. Mit Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/1 )
liess er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit teilen , dass er sich am 26. November 2010 bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuss verletzt habe. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld er und kam für die Heil behandl ungskosten auf . Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8 /40) beschied sie X.___ , dass sie ihre Leistungen betreffend das fragliche Er eig nis per 24. Oktober 2011 einstelle, da die persistierenden Beschwerden nicht meh r darauf zurückzuführen seien . Hinsichtlich des weiteren Unfalls vom
17. Oktober 2011 sei noch eine Meldung durch den Arbeitgeber erforderlich; für die aus diesem Ereignis resultierende Arbeitsunfähigkeit würden ab dem
24. Oktober 2011 Taggelder ausgerichtet. Nachdem ihr X.___ am 31 . Oktober 2011 mitgeteilt hatte, dass er seit April kein Tagge ld mehr von der Y.___ GmbH erhalten habe (Urk. 8/ 41 ) , bestätigte die SUVA ihm mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 8 /45), dass sie die Taggelder im Gesamtbet rag von Fr. 50‘317.05 an die Y.___ GmbH ausbezahlt beziehungsweise – im Betrag von Fr. 15‘485.10 – mit offenen Prämien verrechnet habe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 8 /55) ersuchte X.___ , der zwischenzeitlich am 7. November 2011 Einsprache gegen die Verfüg ung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8 /40) erhoben hatte (Urk. 8 /46, Urk. 8 /56), die SUVA – unter Hinweis da rauf, dass die Verrechnung unzulässig gewesen sei und ihm von der Arbeitge berin Taggelder im Umfang des verrechneten Betrages nicht ausgerichtet wor den seien – die nicht ausbezahlten Taggelder umgehend (direkt) zu überweisen beziehungsweise diesbezüglich eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen. In der Folge teilte die SUVA ihm mit, dass noch Abklärungen betreffend die Gesell schaftsverhältnisse der Y.___ GmbH erforderlich seien und auch seine Einkom men s verhältnisse einer Überprüfung bedürften (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2012 [Urk. 8 /57] und vom 13. Februar 2012 [Urk. 8 /59] ). 1.2
Am 25. Oktober 2011 hatte X.___ der SUVA einen zweiten , am 17. Oktober 2011 erlittenen Unfall gemeldet, wobei er sich im Rahmen der Aus üb ung seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine Verletzung am rechten Ellbogen zugezogen habe (Urk. 9 /1). Am 6. Januar 2012 teilte ihm die SUVA mit, dass zur Beurteilung ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht noch weitere Abklärun gen erforderlich seien (Urk. 8/53). In der Folge liess sie den Versicherten vom 1. bis 27. März 2012 observieren (Urk. 9 /33). 2.
Am 28. Mai 2012 liess X.___ mit folgenden Anträgen B eschwerde erhe ben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sofort betreffend die von der Beschwerdegegnerin mit ausstehenden Arbeitgeberbeiträgen ver rechneten Taggelder im Umfang von Fr. 15‘485.10 zu entscheiden be ziehungsweise deren Auszahlung umgehend zu veranlassen. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder, im Zusam menhang mit seinem Unfall vom 17. Oktober 2011 gemäss der Verfü gung vom 25. Oktober 2011 umgehend auszubezahlen. 3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer die Taggelder aufgrund des Unfalls vom 17. Oktober 2011 zumindest im Umfang des Taggeldminimums auszubezahlen. 4.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Einspracheentscheid aufgrund der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 zu erlassen. Unter allfällige r Kosten- beziehungsweise Entschädigungsfolge. “
Die SUVA , die zwischenzeitlich am 5. Juni 2012 – insbesondere wegen Betrugs und Urkundenfälschung - Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hatte (Urk. 9/44), schloss am 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde
(vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 ). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach dem sich der Beschwerdeführer am
26. Februar 2013 zur Duplik geäussert hatte (Urk. 21) , wurden mit Verfü gung vom 13. März 2013 (Urk. 23) die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend das Strafverfah ren gegen den Beschwerdeführer bei gezogen (Urk. 27/1-30). Nach Einsicht in die Akten verzichtete der Beschwer deführer am 13. Mai 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30) ; die SUVA hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 33) an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 3 4 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehen den Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 1.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend : aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV
hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in so weit keine materiel len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Ver fassungswirklichkeit ( Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungs gerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E.
3a mit Hinweisen). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Fris t fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um stän den angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E.
1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammen hang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Kom plexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E.
2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Ge richtsbe hörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, son dern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E.
2d; Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I
671/00
vom 21. August 2001 E.
3b). Das rechtlich ge schützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Ent scheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E.
2b). 2 . 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die SUVA habe in Bezug auf die Verrechnung der Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 im Um fang von Fr. 15‘485.10 – obwohl er sie wiederholt darum ersucht habe – weder eine Verfügung erlassen noch die Auszahlung dieses Betrags an ihn ver anlasst (Urk. 1 S. 4 f, Urk. 14 ). Während der Vorwurf der fingierten Arbeits ver träge zwischenzeitlich entkräftet worden sei , be treffe eine allfällige Er mittlung aufgrund der Überwachungskontrolle nicht den Unfall vom 26. November 2010, sondern denjenigen vom 17. Oktober 2011; für das – als Rechtsverweigerung zu qualifizierende – Verhalten der SUVA gebe es demnach keinen Rechtfertigungs grund (Urk. 21 S. 2
ff.) . 2.2
Die SUVA machte demgegenü ber gelten d , sie habe die Fallbehandlung nicht verschleppt, sondern umfassende Abklärungen getätigt, aufgrund welcher sich Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug ergeben und die sie zur Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer veranlasst hät ten. Solange das Ergebnis der Strafuntersuchung
nicht vorliege , lasse sich der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht be urteilen (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 18, Urk. 33) . 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweigerungs beschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist demnach , ob im Verhalten der SUVA eine Rechtsverzögerung
respektive - verweigerung zu erblicken ist . 3.2
Der
Beschwerdegegnerin
sind
im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie nach Lage der Akten stets innert angemessener Frist tätigte, verschiedene Tatsachen zur Kenntnis gel angt, die Zweifel einerseits am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH und damit auch an einem Versicherungsverhältnis zwischen ersterem und der Beschwerdegegnerin und andererseits an der vom Be schwerdeführer
geltend gemachten Arbeitsun fähig keit erweckten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass der Be schwerdeführer im Rah men von A bklärungen betreffend einen Einbruchd iebstahl im Gastbetrieb Z.___, in dem er nach Lage der Akten als Geschäftsführer tätig ist (vgl. hiezu
Urk. 9 /24-26, Urk. 9/33) , g egenüber der Polizei A.___
selbst angab, nicht im Bau-, sondern im Gastgewerbe zu arbeiten , obwohl er zu dieser Zeit Taggelder wegen der Arbeitsunfähigkeit als Vorarbeiter / Schaler bezog (vgl. Urk. 8 /71 S. 2 und Urk. 8 /72 ). Wegen diverser festgestellter Ungereimt heiten sah sich die SUVA schliesslich ver anlasst, eine Personenüberwachung durchzu führen
(vgl. Urk. 9/33) und – auf grund deren Ergebnisse – am 5. Juni 2012 Strafan zeige gegen den Beschwerdeführer wegen Wi derhandlung nach Art. 113 des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und Verst osses gegen Art. 112 UVG sowie wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetz buchs (StGB) und wegen Urkundenfäl schung im Sinne von Art. 251 StGB
ein zureichen (Urk. 9/44) .
Bis zum Abschluss dieses Strafverfahren s (Urk. 27/1-30) bleibt unklar, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die SUVA dem Beschwerdeführer noch Leistungen schuldet b eziehungsweise zu Unrecht ausgerichtet hat . Würde die SUVA nun Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 leisten und ergäbe sich im Nachhinein, dass sie
– allenfalls auch für den Unfall vom 17. Oktober 2011
– zu Unrecht Leistungen erbracht hat, liefe sie Gefahr ,
ihre entsprechende Rückforderung nicht erfolgreich durchsetzen zu können . Dabei ist d as Interesse der Beschwerde gegnerin an der Vermeidung einer möglicherweise nicht mehr einbringliche n Rückforderung
gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers , nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten , als vorrangig zu g ewichten ( vgl. hiezu
BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinwei sen) .
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens einen nicht wieder gut zu machenden Nach tei l bewirken würde, was denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte. Ins besondere bleibt festzuhalten, dass eine formelle Sistierung des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Strafprozesses letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. 3.3
Nach dem Gesagten ist der SUVA aufgrund der konkreten Gegebenheiten weder
eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Be schwer de
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Nach Einsicht in die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 27/30) rechtfertigt sich, die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer EG/AF/ESversandt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammen hang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Kom plexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E.
2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Ge richtsbe hörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, son dern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E.
2d; Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I
671/00
vom 21. August 2001 E.
3b). Das rechtlich ge schützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Ent scheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E.
2b). 2 .
E. 1.2 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend : aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV
hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in so weit keine materiel len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Ver fassungswirklichkeit ( Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungs gerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E.
3a mit Hinweisen).
E. 1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Fris t fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um stän den angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E.
E. 2 Am 28. Mai 2012 liess X.___ mit folgenden Anträgen B eschwerde erhe ben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sofort betreffend die von der Beschwerdegegnerin mit ausstehenden Arbeitgeberbeiträgen ver rechneten Taggelder im Umfang von Fr. 15‘485.10 zu entscheiden be ziehungsweise deren Auszahlung umgehend zu veranlassen. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder, im Zusam menhang mit seinem Unfall vom 17. Oktober 2011 gemäss der Verfü gung vom 25. Oktober 2011 umgehend auszubezahlen. 3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer die Taggelder aufgrund des Unfalls vom 17. Oktober 2011 zumindest im Umfang des Taggeldminimums auszubezahlen. 4.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Einspracheentscheid aufgrund der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 zu erlassen. Unter allfällige r Kosten- beziehungsweise Entschädigungsfolge. “
Die SUVA , die zwischenzeitlich am 5. Juni 2012 – insbesondere wegen Betrugs und Urkundenfälschung - Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hatte (Urk. 9/44), schloss am 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde
(vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 ). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach dem sich der Beschwerdeführer am
26. Februar 2013 zur Duplik geäussert hatte (Urk. 21) , wurden mit Verfü gung vom 13. März 2013 (Urk. 23) die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend das Strafverfah ren gegen den Beschwerdeführer bei gezogen (Urk. 27/1-30). Nach Einsicht in die Akten verzichtete der Beschwer deführer am 13. Mai 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30) ; die SUVA hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 33) an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 3
E. 2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die SUVA habe in Bezug auf die Verrechnung der Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 im Um fang von Fr. 15‘485.10 – obwohl er sie wiederholt darum ersucht habe – weder eine Verfügung erlassen noch die Auszahlung dieses Betrags an ihn ver anlasst (Urk. 1 S. 4 f, Urk. 14 ). Während der Vorwurf der fingierten Arbeits ver träge zwischenzeitlich entkräftet worden sei , be treffe eine allfällige Er mittlung aufgrund der Überwachungskontrolle nicht den Unfall vom 26. November 2010, sondern denjenigen vom 17. Oktober 2011; für das – als Rechtsverweigerung zu qualifizierende – Verhalten der SUVA gebe es demnach keinen Rechtfertigungs grund (Urk. 21 S. 2
ff.) .
E. 2.2 Die SUVA machte demgegenü ber gelten d , sie habe die Fallbehandlung nicht verschleppt, sondern umfassende Abklärungen getätigt, aufgrund welcher sich Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug ergeben und die sie zur Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer veranlasst hät ten. Solange das Ergebnis der Strafuntersuchung
nicht vorliege , lasse sich der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht be urteilen (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 18, Urk. 33) . 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweigerungs beschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist demnach , ob im Verhalten der SUVA eine Rechtsverzögerung
respektive - verweigerung zu erblicken ist . 3.2
Der
Beschwerdegegnerin
sind
im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie nach Lage der Akten stets innert angemessener Frist tätigte, verschiedene Tatsachen zur Kenntnis gel angt, die Zweifel einerseits am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH und damit auch an einem Versicherungsverhältnis zwischen ersterem und der Beschwerdegegnerin und andererseits an der vom Be schwerdeführer
geltend gemachten Arbeitsun fähig keit erweckten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass der Be schwerdeführer im Rah men von A bklärungen betreffend einen Einbruchd iebstahl im Gastbetrieb Z.___, in dem er nach Lage der Akten als Geschäftsführer tätig ist (vgl. hiezu
Urk.
E. 4 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehen den Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 /24-26, Urk. 9/33) , g egenüber der Polizei A.___
selbst angab, nicht im Bau-, sondern im Gastgewerbe zu arbeiten , obwohl er zu dieser Zeit Taggelder wegen der Arbeitsunfähigkeit als Vorarbeiter / Schaler bezog (vgl. Urk. 8 /71 S. 2 und Urk. 8 /72 ). Wegen diverser festgestellter Ungereimt heiten sah sich die SUVA schliesslich ver anlasst, eine Personenüberwachung durchzu führen
(vgl. Urk. 9/33) und – auf grund deren Ergebnisse – am 5. Juni 2012 Strafan zeige gegen den Beschwerdeführer wegen Wi derhandlung nach Art. 113 des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und Verst osses gegen Art. 112 UVG sowie wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetz buchs (StGB) und wegen Urkundenfäl schung im Sinne von Art. 251 StGB
ein zureichen (Urk. 9/44) .
Bis zum Abschluss dieses Strafverfahren s (Urk. 27/1-30) bleibt unklar, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die SUVA dem Beschwerdeführer noch Leistungen schuldet b eziehungsweise zu Unrecht ausgerichtet hat . Würde die SUVA nun Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 leisten und ergäbe sich im Nachhinein, dass sie
– allenfalls auch für den Unfall vom 17. Oktober 2011
– zu Unrecht Leistungen erbracht hat, liefe sie Gefahr ,
ihre entsprechende Rückforderung nicht erfolgreich durchsetzen zu können . Dabei ist d as Interesse der Beschwerde gegnerin an der Vermeidung einer möglicherweise nicht mehr einbringliche n Rückforderung
gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers , nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten , als vorrangig zu g ewichten ( vgl. hiezu
BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinwei sen) .
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens einen nicht wieder gut zu machenden Nach tei l bewirken würde, was denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte. Ins besondere bleibt festzuhalten, dass eine formelle Sistierung des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Strafprozesses letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. 3.3
Nach dem Gesagten ist der SUVA aufgrund der konkreten Gegebenheiten weder
eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Be schwer de
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Nach Einsicht in die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 27/30) rechtfertigt sich, die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer EG/AF/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00123 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
13. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 19 69 geborene X.___
war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010 (Urk. 9/ 43 S. 37-39 ) seit dem 1. August 2010 vollzeitlich als Vorarbeiter/Schaler bei der Y.___ GmbH angestellt. Mit Schadenmeldung UVG vom 4. Januar 2011 (Urk. 8/1 )
liess er der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit teilen , dass er sich am 26. November 2010 bei einem Arbeitsunfall am rechten Fuss verletzt habe. Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld er und kam für die Heil behandl ungskosten auf . Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8 /40) beschied sie X.___ , dass sie ihre Leistungen betreffend das fragliche Er eig nis per 24. Oktober 2011 einstelle, da die persistierenden Beschwerden nicht meh r darauf zurückzuführen seien . Hinsichtlich des weiteren Unfalls vom
17. Oktober 2011 sei noch eine Meldung durch den Arbeitgeber erforderlich; für die aus diesem Ereignis resultierende Arbeitsunfähigkeit würden ab dem
24. Oktober 2011 Taggelder ausgerichtet. Nachdem ihr X.___ am 31 . Oktober 2011 mitgeteilt hatte, dass er seit April kein Tagge ld mehr von der Y.___ GmbH erhalten habe (Urk. 8/ 41 ) , bestätigte die SUVA ihm mit Schreiben vom 8. November 2011 (Urk. 8 /45), dass sie die Taggelder im Gesamtbet rag von Fr. 50‘317.05 an die Y.___ GmbH ausbezahlt beziehungsweise – im Betrag von Fr. 15‘485.10 – mit offenen Prämien verrechnet habe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012 (Urk. 8 /55) ersuchte X.___ , der zwischenzeitlich am 7. November 2011 Einsprache gegen die Verfüg ung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 8 /40) erhoben hatte (Urk. 8 /46, Urk. 8 /56), die SUVA – unter Hinweis da rauf, dass die Verrechnung unzulässig gewesen sei und ihm von der Arbeitge berin Taggelder im Umfang des verrechneten Betrages nicht ausgerichtet wor den seien – die nicht ausbezahlten Taggelder umgehend (direkt) zu überweisen beziehungsweise diesbezüglich eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen. In der Folge teilte die SUVA ihm mit, dass noch Abklärungen betreffend die Gesell schaftsverhältnisse der Y.___ GmbH erforderlich seien und auch seine Einkom men s verhältnisse einer Überprüfung bedürften (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2012 [Urk. 8 /57] und vom 13. Februar 2012 [Urk. 8 /59] ). 1.2
Am 25. Oktober 2011 hatte X.___ der SUVA einen zweiten , am 17. Oktober 2011 erlittenen Unfall gemeldet, wobei er sich im Rahmen der Aus üb ung seiner Tätigkeit bei der Y.___ GmbH eine Verletzung am rechten Ellbogen zugezogen habe (Urk. 9 /1). Am 6. Januar 2012 teilte ihm die SUVA mit, dass zur Beurteilung ihrer diesbezüglichen Leistungspflicht noch weitere Abklärun gen erforderlich seien (Urk. 8/53). In der Folge liess sie den Versicherten vom 1. bis 27. März 2012 observieren (Urk. 9 /33). 2.
Am 28. Mai 2012 liess X.___ mit folgenden Anträgen B eschwerde erhe ben (Urk. 1 S. 2): "1.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sofort betreffend die von der Beschwerdegegnerin mit ausstehenden Arbeitgeberbeiträgen ver rechneten Taggelder im Umfang von Fr. 15‘485.10 zu entscheiden be ziehungsweise deren Auszahlung umgehend zu veranlassen. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Taggelder, im Zusam menhang mit seinem Unfall vom 17. Oktober 2011 gemäss der Verfü gung vom 25. Oktober 2011 umgehend auszubezahlen. 3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be schwerdeführer die Taggelder aufgrund des Unfalls vom 17. Oktober 2011 zumindest im Umfang des Taggeldminimums auszubezahlen. 4.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Einspracheentscheid aufgrund der Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2011 zu erlassen. Unter allfällige r Kosten- beziehungsweise Entschädigungsfolge. “
Die SUVA , die zwischenzeitlich am 5. Juni 2012 – insbesondere wegen Betrugs und Urkundenfälschung - Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hatte (Urk. 9/44), schloss am 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde
(vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 ). Replicando (Urk. 14) und duplicando (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach dem sich der Beschwerdeführer am
26. Februar 2013 zur Duplik geäussert hatte (Urk. 21) , wurden mit Verfü gung vom 13. März 2013 (Urk. 23) die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich betreffend das Strafverfah ren gegen den Beschwerdeführer bei gezogen (Urk. 27/1-30). Nach Einsicht in die Akten verzichtete der Beschwer deführer am 13. Mai 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 30) ; die SUVA hielt mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 33) an ihren Anträgen fest, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 3 4 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehen den Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 1.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die un ter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Recht sprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfol gend : aBV ) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweige rung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hin sichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurtei lung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV
hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt in so weit keine materiel len Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Ver fassungswirklichkeit ( Urteil des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungs gerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E.
3a mit Hinweisen). 1.3
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Fris t fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Um stän den angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E.
1.1 mit Hinweisen). Eine un zulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammen hang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfah rens, die Kom plexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Ver halten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E.
2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festle gen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Ge richtsbe hörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Um stände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentli chen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Aus nahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven An ordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, son dern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zu warten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort gel tend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E.
2d; Urteil de s damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I
671/00
vom 21. August 2001 E.
3b). Das rechtlich ge schützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Ent scheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E.
2b). 2 . 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die SUVA habe in Bezug auf die Verrechnung der Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 im Um fang von Fr. 15‘485.10 – obwohl er sie wiederholt darum ersucht habe – weder eine Verfügung erlassen noch die Auszahlung dieses Betrags an ihn ver anlasst (Urk. 1 S. 4 f, Urk. 14 ). Während der Vorwurf der fingierten Arbeits ver träge zwischenzeitlich entkräftet worden sei , be treffe eine allfällige Er mittlung aufgrund der Überwachungskontrolle nicht den Unfall vom 26. November 2010, sondern denjenigen vom 17. Oktober 2011; für das – als Rechtsverweigerung zu qualifizierende – Verhalten der SUVA gebe es demnach keinen Rechtfertigungs grund (Urk. 21 S. 2
ff.) . 2.2
Die SUVA machte demgegenü ber gelten d , sie habe die Fallbehandlung nicht verschleppt, sondern umfassende Abklärungen getätigt, aufgrund welcher sich Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Leistungsbezug ergeben und die sie zur Einreichung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer veranlasst hät ten. Solange das Ergebnis der Strafuntersuchung
nicht vorliege , lasse sich der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht be urteilen (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 18, Urk. 33) . 3. 3.1
Eine Rechtsverzögerungs
- beziehungsweise Rechtsverweigerungs beschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist demnach , ob im Verhalten der SUVA eine Rechtsverzögerung
respektive - verweigerung zu erblicken ist . 3.2
Der
Beschwerdegegnerin
sind
im Rahmen ihrer Abklärungen, die sie nach Lage der Akten stets innert angemessener Frist tätigte, verschiedene Tatsachen zur Kenntnis gel angt, die Zweifel einerseits am Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH und damit auch an einem Versicherungsverhältnis zwischen ersterem und der Beschwerdegegnerin und andererseits an der vom Be schwerdeführer
geltend gemachten Arbeitsun fähig keit erweckten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa darauf, dass der Be schwerdeführer im Rah men von A bklärungen betreffend einen Einbruchd iebstahl im Gastbetrieb Z.___, in dem er nach Lage der Akten als Geschäftsführer tätig ist (vgl. hiezu
Urk. 9 /24-26, Urk. 9/33) , g egenüber der Polizei A.___
selbst angab, nicht im Bau-, sondern im Gastgewerbe zu arbeiten , obwohl er zu dieser Zeit Taggelder wegen der Arbeitsunfähigkeit als Vorarbeiter / Schaler bezog (vgl. Urk. 8 /71 S. 2 und Urk. 8 /72 ). Wegen diverser festgestellter Ungereimt heiten sah sich die SUVA schliesslich ver anlasst, eine Personenüberwachung durchzu führen
(vgl. Urk. 9/33) und – auf grund deren Ergebnisse – am 5. Juni 2012 Strafan zeige gegen den Beschwerdeführer wegen Wi derhandlung nach Art. 113 des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und Verst osses gegen Art. 112 UVG sowie wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetz buchs (StGB) und wegen Urkundenfäl schung im Sinne von Art. 251 StGB
ein zureichen (Urk. 9/44) .
Bis zum Abschluss dieses Strafverfahren s (Urk. 27/1-30) bleibt unklar, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die SUVA dem Beschwerdeführer noch Leistungen schuldet b eziehungsweise zu Unrecht ausgerichtet hat . Würde die SUVA nun Taggelder für den Unfall vom 26. November 2010 leisten und ergäbe sich im Nachhinein, dass sie
– allenfalls auch für den Unfall vom 17. Oktober 2011
– zu Unrecht Leistungen erbracht hat, liefe sie Gefahr ,
ihre entsprechende Rückforderung nicht erfolgreich durchsetzen zu können . Dabei ist d as Interesse der Beschwerde gegnerin an der Vermeidung einer möglicherweise nicht mehr einbringliche n Rückforderung
gegenüber demjenigen des Beschwerdeführers , nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten , als vorrangig zu g ewichten ( vgl. hiezu
BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinwei sen) .
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich, dass das Abwarten des Ausgangs des Strafverfahrens einen nicht wieder gut zu machenden Nach tei l bewirken würde, was denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte. Ins besondere bleibt festzuhalten, dass eine formelle Sistierung des Verwaltungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Strafprozesses letztlich zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. 3.3
Nach dem Gesagten ist der SUVA aufgrund der konkreten Gegebenheiten weder
eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Be schwer de
ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Nach Einsicht in die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung (Urk. 27/30) rechtfertigt sich, die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle von diesem Entscheid in Kenntnis zu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yvonne Dürst - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer EG/AF/ESversandt