Sachverhalt
1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ war als Finanzberater bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S UVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er
– gemäss Schadenmeldung vom 16. Juni 2011 –
am 5. Juni 20 11 um 2.30 Uhr morgens in Y.___
in Begleitung seiner Freundin sowie seines Bruders von zwei ihm unbekannten Jugendlichen unvermittelt angegriffen, gewürgt und mit einem gezielten Faustschlag rechts im Gesicht getroffen wurde und bewusstlos zu Boden fiel (Urk. 9/1). Die zu Hilfe gerufene Polizei überführte ihn zwecks Nachkontrolle ins Spital Z.___ (Urk. 9/34/9), wo er gemäss Bericht vom 6. Juni 2011 zur neurologischen Überwachung über Nacht hospita lisiert wurde und die Diagnosen eines leichten Schädelhirntraumas ersten Gra des, eine r kleine n intraorale n Rissquetschwunde bukkal rechts sowie Kontusio nen an der Halswirbelsäule, am Thorax und am Becken festgehalten wurden (Urk. 9/9/1). Ossäre Läsionen wurden computertomografisch ausgeschlossen (Urk. 9/9/2). Die S UVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Oktober 2011 begab sich der Versicherte bei Psychologin A.___ in psychotherapeutische Behandlung (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 9/33), welche er ab Ja nuar 2012 bei Dr. phil. B.___, Psychotherapeutin FSP, SPV und SBAP, Psy chologin FSP, zertifiziert in Opferhilfe, fortsetzte. Psychotherapeutin B.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 20. Januar 2012, Urk. 9/41).
1.2
Am 13. Januar 2012 erachtete Kre isarzt Dr. med. C.___ den medizinisch-therapeutischen Endzustand in somatischer Hinsicht als erreicht (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 verneinte die SUVA bezüglich der psychi schen Beschwerden eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammen hangs zum Unfallereignis vom 5. Juni 2011 (Urk. 9/48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2012 (Urk. 9/51) wies sie mit Entscheid vom 23. April 2012 ab (Urk. 2 /1). 2.
Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Juni 2011 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
Die Adäquanz prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien ausgehend von einer Unfallschwere im mittleren Bereich, allenfalls sogar im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 6 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, beim betreffenden Unfall handle es sich um ein schweres Unfallereignis, wobei gewisse Adäquanzkriterien in ausge prägter Weise erfüllt seien, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung geeignet is t, eine psychische Gesundheits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehör en, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen d avon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder be sondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 3.2 3.2.1
Die Schwere des Unfalles bestimmt sic h nach dem augenfälligen Gesche hensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bun desgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) .
Der Beschwerdeführer gab der Polizei Y.___ folgenden Geschehensablauf zu Protokoll: Er und seine Freundin sowie sein Bruder seien zu Fuss vom Bahnhof D.___ in Richtung E.___ -Platz gegangen . Etwa auf der Höhe des Kinos F.___ sei en er und sein Bruder auf einmal von zwei Typen angerempelt worden, welche ihnen entgegen gekommen seien. Dann sei es sehr schnell gegangen. Das eine Wort habe das andere gegeben und dann hätten diese zwei unvermittelt auf sie eingeschlagen. Er könne sich an keine Details erinnern. Er habe die Polizei alarmiert (Polizeirapport vom 27. Juli 2011, Urk. 9/34/8).
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2, in welchem Fall ein Mann von zwei Männern mit Fäusten und ei nem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen wurde). Eine andere Einord nung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des allein massgeblichen eigentli chen Geschehensablaufes des tä tlichen Angriffs ausschließlich mit Händen hier nicht. Ausser Acht zu lassen sind dabei insbesondere die äusseren Umstände, etwa dass es Nacht war und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht kannte. 3.2.2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bede utung zukommt (BGE 115 V 140 E . 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriter ien zutreffen (BGE 115 V 141 E . 6c/bb). Und zwar müssten (bei ei nem mittelschweren Un fall im mittleren Bereich wie hier) nach der Rechtsprechung mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.). 3.3 3.3.1
Das Kriterium der besonde rs dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit ist insbesondere aufgrund der unvermittelten nächtlichen Tat, der demonstrierten Aggression mittels Fäusten unstrittig als gegeben anzusehen . Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers ist dieses Kriterium jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt . Denn s ämtliche der als mittelschwer qua lifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.2 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.3). Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers zu führen, er sei gewürgt worden und habe Todesängste erlitten (Urk. 1 S. 4), wie der Vergleich mi t der höchst richterlichen Recht sprechung zeigt. So wurde die Adäquanz verneint im Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 1996, in welchem Fall eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.1). Auch im Fall des genannten Urteils des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 (E. 4.2.2) wurde die Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form verneint, dies obwohl der Angriff von zwei Männern unter Einsatz einer gefährlichen Schlagwaffe (Baseballschläger) objektiv ebenfalls geeignet ist, lebensbedrohlich anzumuten. Andererseits wur den im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 (E. 4.3.1) das Vor liegen einer besonderen Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form und daher die Adäquanz bejaht. In diesem Fall schlugen zwei maskierte Einbrecher während ihres nächtlichen Einbruches ei nem Mann, der nur mit Turnhose bekleidet war, in seiner Wohnung mit einem langen harten Gegenstand (wahr scheinlich einer Eisen stange) auf den Kopf und bedrängten ihn. Auch wenn der Angriff auf den Beschwerdeführer vorliegend nicht verharmlost werden darf, ist im letztgenannten Fall im Vergleich zum hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Steigerung der Eindrücklichkeit darin zu erblicken, dass der Angriff zuhause, mithin im Schutzbereich des Betroffenen unter lebensbedrohlichem Einsatz einer harten Sc hlagwaffe (respektive möglicher weise mehreren) erfolgte und die Täter maskiert waren, wobei – wie dem Urteil zu entnehmen ist – auch hier die Konfrontatio n von den Einbrechern nicht ver mieden, sondern bewusst gesucht worden war. 3.3.2
Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sei erfüllt (Urk. 1 S. 4). So konnte der Beschwerdeführer bereits am 6. Juni 2011 ohne Kopfschmerzen, Üb elkeit und Erbrechen aus dem Spital Z.___
aus treten (Urk. 9/9/2). Hausärztin Dr. med. G.___, Spezial ä rzt in FMH Allge meine Medizin, hielt im Bericht vom 8. August 2011 lediglich noch gelegentli che Kopfschmerzen fest (Urk. 9/20). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor trug, sind damit durch einen körperlichen Gesundheitsschaden verursachte, während längerer Zeit andauernde Schmerzen nicht aktenkundig. 3.3.3
Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Adäquanzkriterien verneint hat. Der Beschwerdeführer lässt denn auch nichts Gegenteiliges vorbringen. 3.3.4
Bei einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich genügt ein Kriterium nicht zur Bejahung der Adäquanz. Die Beschwerdegegnerin hat diese demnach zu Recht verneint. 3.4 3.4.1
Nichts anderes ergibt die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss bei "gemischten" Vorfällen zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 vorzu nehmen, bei denen Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen und keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2). An den –
aufgrund der allgemei nen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfol genden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe An forderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.3 mit Hin weisen). 3.4.2
N ach der Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.3) ist es nachvollziehbar, dass ein Überfall auf das Opfer eine traumatisierende Wirkung auslöst. Ebenso ent spricht es aber der Lebenserfahrung, dass eine Traumatisierung nach einigen Woche n oder Monaten überwunden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.2, in welchem Fall das Opfer bei einem Überfall von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht und mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde). Es ist hier daher bei Fallabschluss rund acht Monate nach dem Überfall trotz einer gewissen Eindrücklichkeit des Überfalles nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah rung geeignet erscheint, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchti gende Beschwerden auszulösen. 3.5
Demnach ist die Adäquanz allfälliger psychischer Einschränkungen mit dem Unfallereignis insgesamt zu verneinen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Juni 2011 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
E. 2.2 Die Adäquanz prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien ausgehend von einer Unfallschwere im mittleren Bereich, allenfalls sogar im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 6 f.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, beim betreffenden Unfall handle es sich um ein schweres Unfallereignis, wobei gewisse Adäquanzkriterien in ausge prägter Weise erfüllt seien, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung geeignet is t, eine psychische Gesundheits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehör en, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen d avon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder be sondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 3.2.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sic h nach dem augenfälligen Gesche hensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bun desgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) .
Der Beschwerdeführer gab der Polizei Y.___ folgenden Geschehensablauf zu Protokoll: Er und seine Freundin sowie sein Bruder seien zu Fuss vom Bahnhof D.___ in Richtung E.___ -Platz gegangen . Etwa auf der Höhe des Kinos F.___ sei en er und sein Bruder auf einmal von zwei Typen angerempelt worden, welche ihnen entgegen gekommen seien. Dann sei es sehr schnell gegangen. Das eine Wort habe das andere gegeben und dann hätten diese zwei unvermittelt auf sie eingeschlagen. Er könne sich an keine Details erinnern. Er habe die Polizei alarmiert (Polizeirapport vom 27. Juli 2011, Urk. 9/34/8).
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2, in welchem Fall ein Mann von zwei Männern mit Fäusten und ei nem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen wurde). Eine andere Einord nung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des allein massgeblichen eigentli chen Geschehensablaufes des tä tlichen Angriffs ausschließlich mit Händen hier nicht. Ausser Acht zu lassen sind dabei insbesondere die äusseren Umstände, etwa dass es Nacht war und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht kannte.
E. 3.2.2 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bede utung zukommt (BGE 115 V 140 E . 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriter ien zutreffen (BGE 115 V 141 E . 6c/bb). Und zwar müssten (bei ei nem mittelschweren Un fall im mittleren Bereich wie hier) nach der Rechtsprechung mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.).
E. 3.3.1 Das Kriterium der besonde rs dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit ist insbesondere aufgrund der unvermittelten nächtlichen Tat, der demonstrierten Aggression mittels Fäusten unstrittig als gegeben anzusehen . Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers ist dieses Kriterium jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt . Denn s ämtliche der als mittelschwer qua lifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.2 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.3). Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers zu führen, er sei gewürgt worden und habe Todesängste erlitten (Urk. 1 S. 4), wie der Vergleich mi t der höchst richterlichen Recht sprechung zeigt. So wurde die Adäquanz verneint im Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 1996, in welchem Fall eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.1). Auch im Fall des genannten Urteils des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 (E. 4.2.2) wurde die Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form verneint, dies obwohl der Angriff von zwei Männern unter Einsatz einer gefährlichen Schlagwaffe (Baseballschläger) objektiv ebenfalls geeignet ist, lebensbedrohlich anzumuten. Andererseits wur den im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 (E. 4.3.1) das Vor liegen einer besonderen Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form und daher die Adäquanz bejaht. In diesem Fall schlugen zwei maskierte Einbrecher während ihres nächtlichen Einbruches ei nem Mann, der nur mit Turnhose bekleidet war, in seiner Wohnung mit einem langen harten Gegenstand (wahr scheinlich einer Eisen stange) auf den Kopf und bedrängten ihn. Auch wenn der Angriff auf den Beschwerdeführer vorliegend nicht verharmlost werden darf, ist im letztgenannten Fall im Vergleich zum hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Steigerung der Eindrücklichkeit darin zu erblicken, dass der Angriff zuhause, mithin im Schutzbereich des Betroffenen unter lebensbedrohlichem Einsatz einer harten Sc hlagwaffe (respektive möglicher weise mehreren) erfolgte und die Täter maskiert waren, wobei – wie dem Urteil zu entnehmen ist – auch hier die Konfrontatio n von den Einbrechern nicht ver mieden, sondern bewusst gesucht worden war.
E. 3.3.2 Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sei erfüllt (Urk. 1 S. 4). So konnte der Beschwerdeführer bereits am 6. Juni 2011 ohne Kopfschmerzen, Üb elkeit und Erbrechen aus dem Spital Z.___
aus treten (Urk. 9/9/2). Hausärztin Dr. med. G.___, Spezial ä rzt in FMH Allge meine Medizin, hielt im Bericht vom 8. August 2011 lediglich noch gelegentli che Kopfschmerzen fest (Urk. 9/20). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor trug, sind damit durch einen körperlichen Gesundheitsschaden verursachte, während längerer Zeit andauernde Schmerzen nicht aktenkundig.
E. 3.3.3 Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Adäquanzkriterien verneint hat. Der Beschwerdeführer lässt denn auch nichts Gegenteiliges vorbringen.
E. 3.3.4 Bei einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich genügt ein Kriterium nicht zur Bejahung der Adäquanz. Die Beschwerdegegnerin hat diese demnach zu Recht verneint.
E. 3.4.1 Nichts anderes ergibt die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss bei "gemischten" Vorfällen zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 vorzu nehmen, bei denen Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen und keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2). An den –
aufgrund der allgemei nen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfol genden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe An forderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.3 mit Hin weisen).
E. 3.4.2 N ach der Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.3) ist es nachvollziehbar, dass ein Überfall auf das Opfer eine traumatisierende Wirkung auslöst. Ebenso ent spricht es aber der Lebenserfahrung, dass eine Traumatisierung nach einigen Woche n oder Monaten überwunden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.2, in welchem Fall das Opfer bei einem Überfall von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht und mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde). Es ist hier daher bei Fallabschluss rund acht Monate nach dem Überfall trotz einer gewissen Eindrücklichkeit des Überfalles nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah rung geeignet erscheint, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchti gende Beschwerden auszulösen.
E. 3.5 Demnach ist die Adäquanz allfälliger psychischer Einschränkungen mit dem Unfallereignis insgesamt zu verneinen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00117 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
24. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer Rebhalde 3, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1976 geborene X.___ war als Finanzberater bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S UVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er
– gemäss Schadenmeldung vom 16. Juni 2011 –
am 5. Juni 20 11 um 2.30 Uhr morgens in Y.___
in Begleitung seiner Freundin sowie seines Bruders von zwei ihm unbekannten Jugendlichen unvermittelt angegriffen, gewürgt und mit einem gezielten Faustschlag rechts im Gesicht getroffen wurde und bewusstlos zu Boden fiel (Urk. 9/1). Die zu Hilfe gerufene Polizei überführte ihn zwecks Nachkontrolle ins Spital Z.___ (Urk. 9/34/9), wo er gemäss Bericht vom 6. Juni 2011 zur neurologischen Überwachung über Nacht hospita lisiert wurde und die Diagnosen eines leichten Schädelhirntraumas ersten Gra des, eine r kleine n intraorale n Rissquetschwunde bukkal rechts sowie Kontusio nen an der Halswirbelsäule, am Thorax und am Becken festgehalten wurden (Urk. 9/9/1). Ossäre Läsionen wurden computertomografisch ausgeschlossen (Urk. 9/9/2). Die S UVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Oktober 2011 begab sich der Versicherte bei Psychologin A.___ in psychotherapeutische Behandlung (Bericht vom 23. November 2011, Urk. 9/33), welche er ab Ja nuar 2012 bei Dr. phil. B.___, Psychotherapeutin FSP, SPV und SBAP, Psy chologin FSP, zertifiziert in Opferhilfe, fortsetzte. Psychotherapeutin B.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 20. Januar 2012, Urk. 9/41).
1.2
Am 13. Januar 2012 erachtete Kre isarzt Dr. med. C.___ den medizinisch-therapeutischen Endzustand in somatischer Hinsicht als erreicht (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 verneinte die SUVA bezüglich der psychi schen Beschwerden eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammen hangs zum Unfallereignis vom 5. Juni 2011 (Urk. 9/48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2012 (Urk. 9/51) wies sie mit Entscheid vom 23. April 2012 ab (Urk. 2 /1). 2.
Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die L eistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen den grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen psychischen Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Juni 2011 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
Die Adäquanz prüfte und verneinte die Beschwerdegegnerin nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien ausgehend von einer Unfallschwere im mittleren Bereich, allenfalls sogar im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (Urk. 2 S. 6 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, beim betreffenden Unfall handle es sich um ein schweres Unfallereignis, wobei gewisse Adäquanzkriterien in ausge prägter Weise erfüllt seien, weshalb die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge meinen Lebenserfahrung geeignet is t, eine psychische Gesundheits schädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Recht sprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehö ren auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfäl liger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehör en, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen d avon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder be sondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 3.2 3.2.1
Die Schwere des Unfalles bestimmt sic h nach dem augenfälligen Gesche hensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bun desgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1) .
Der Beschwerdeführer gab der Polizei Y.___ folgenden Geschehensablauf zu Protokoll: Er und seine Freundin sowie sein Bruder seien zu Fuss vom Bahnhof D.___ in Richtung E.___ -Platz gegangen . Etwa auf der Höhe des Kinos F.___ sei en er und sein Bruder auf einmal von zwei Typen angerempelt worden, welche ihnen entgegen gekommen seien. Dann sei es sehr schnell gegangen. Das eine Wort habe das andere gegeben und dann hätten diese zwei unvermittelt auf sie eingeschlagen. Er könne sich an keine Details erinnern. Er habe die Polizei alarmiert (Polizeirapport vom 27. Juli 2011, Urk. 9/34/8).
Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2, in welchem Fall ein Mann von zwei Männern mit Fäusten und ei nem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen wurde). Eine andere Einord nung rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des allein massgeblichen eigentli chen Geschehensablaufes des tä tlichen Angriffs ausschließlich mit Händen hier nicht. Ausser Acht zu lassen sind dabei insbesondere die äusseren Umstände, etwa dass es Nacht war und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht kannte. 3.2.2
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bede utung zukommt (BGE 115 V 140 E . 6c/aa). Die Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriter ien zutreffen (BGE 115 V 141 E . 6c/bb). Und zwar müssten (bei ei nem mittelschweren Un fall im mittleren Bereich wie hier) nach der Rechtsprechung mindestens drei Zusatzkriterien erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychische Beeinträchtigung im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist unter anderem im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 ff.). 3.3 3.3.1
Das Kriterium der besonde rs dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit ist insbesondere aufgrund der unvermittelten nächtlichen Tat, der demonstrierten Aggression mittels Fäusten unstrittig als gegeben anzusehen . Entg egen der Ansicht des Beschwerde führers ist dieses Kriterium jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form erfüllt . Denn s ämtliche der als mittelschwer qua lifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.2 und 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.3). Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers zu führen, er sei gewürgt worden und habe Todesängste erlitten (Urk. 1 S. 4), wie der Vergleich mi t der höchst richterlichen Recht sprechung zeigt. So wurde die Adäquanz verneint im Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 1996, in welchem Fall eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31 . August 2010 E. 4.2.1). Auch im Fall des genannten Urteils des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. Novem ber 2010 (E. 4.2.2) wurde die Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form verneint, dies obwohl der Angriff von zwei Männern unter Einsatz einer gefährlichen Schlagwaffe (Baseballschläger) objektiv ebenfalls geeignet ist, lebensbedrohlich anzumuten. Andererseits wur den im Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 (E. 4.3.1) das Vor liegen einer besonderen Eindrücklichkeit in besonders ausgeprägter Form und daher die Adäquanz bejaht. In diesem Fall schlugen zwei maskierte Einbrecher während ihres nächtlichen Einbruches ei nem Mann, der nur mit Turnhose bekleidet war, in seiner Wohnung mit einem langen harten Gegenstand (wahr scheinlich einer Eisen stange) auf den Kopf und bedrängten ihn. Auch wenn der Angriff auf den Beschwerdeführer vorliegend nicht verharmlost werden darf, ist im letztgenannten Fall im Vergleich zum hier zu beurteilenden Sachverhalt eine Steigerung der Eindrücklichkeit darin zu erblicken, dass der Angriff zuhause, mithin im Schutzbereich des Betroffenen unter lebensbedrohlichem Einsatz einer harten Sc hlagwaffe (respektive möglicher weise mehreren) erfolgte und die Täter maskiert waren, wobei – wie dem Urteil zu entnehmen ist – auch hier die Konfrontatio n von den Einbrechern nicht ver mieden, sondern bewusst gesucht worden war. 3.3.2
Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen aufgrund des erlittenen Schädelhirntraumas sei erfüllt (Urk. 1 S. 4). So konnte der Beschwerdeführer bereits am 6. Juni 2011 ohne Kopfschmerzen, Üb elkeit und Erbrechen aus dem Spital Z.___
aus treten (Urk. 9/9/2). Hausärztin Dr. med. G.___, Spezial ä rzt in FMH Allge meine Medizin, hielt im Bericht vom 8. August 2011 lediglich noch gelegentli che Kopfschmerzen fest (Urk. 9/20). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor trug, sind damit durch einen körperlichen Gesundheitsschaden verursachte, während längerer Zeit andauernde Schmerzen nicht aktenkundig. 3.3.3
Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die weiteren Adäquanzkriterien verneint hat. Der Beschwerdeführer lässt denn auch nichts Gegenteiliges vorbringen. 3.3.4
Bei einem Unfall im eigentlich mittelschweren Bereich genügt ein Kriterium nicht zur Bejahung der Adäquanz. Die Beschwerdegegnerin hat diese demnach zu Recht verneint. 3.4 3.4.1
Nichts anderes ergibt die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss bei "gemischten" Vorfällen zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 vorzu nehmen, bei denen Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen und keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2). An den –
aufgrund der allgemei nen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden – Kausalzusammenhang zwischen sogenannten Schreckereignissen und nachfol genden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe An forderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesge richts 8C_168/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.3 mit Hin weisen). 3.4.2
N ach der Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.3) ist es nachvollziehbar, dass ein Überfall auf das Opfer eine traumatisierende Wirkung auslöst. Ebenso ent spricht es aber der Lebenserfahrung, dass eine Traumatisierung nach einigen Woche n oder Monaten überwunden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3.2, in welchem Fall das Opfer bei einem Überfall von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht und mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde). Es ist hier daher bei Fallabschluss rund acht Monate nach dem Überfall trotz einer gewissen Eindrücklichkeit des Überfalles nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah rung geeignet erscheint, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchti gende Beschwerden auszulösen. 3.5
Demnach ist die Adäquanz allfälliger psychischer Einschränkungen mit dem Unfallereignis insgesamt zu verneinen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube RH/JO/IKversandt