Sachverhalt
1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 als Sanitärmonteur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 29. Dezember 2010 verlor ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Traktorfahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug und d essen Anhänger kollidierte mit de m Personenwagen des Versicherten. Der Traktorfahrer verstarb noch auf der Unfallstelle (Urk. 9/17 S. 5). X.___ zog sich eine linksseitige El lbogen- und Schulterprellung sowie ein muskuläres Halswirbelsäulen-Schleudertrauma (Urk. 9/4 und Urk. 9/14)
und ein posttraumatisches Z ervikalsyndrom (Urk. 9/5) zu. In der Folge erbracht die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
7. Februar 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und den geklagten Beschwerden – per 29. Februar 2012 ein (Urk. 9/46). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. März (Urk. 9/49) respektive 28. März 2012 (Urk. 9/52) wies sie mit Entscheid vom 19. April 2012 ab (Urk. 9/54 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 21. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am
8. November 2012 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Oktober 2012 (Urk. 14/1) sowie des A.___ über die ambulante Behandlung vom 28. Oktober 2012 (Urk. 14/2) auf . Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegne rin datiert vom 11. Juli 2013 (Urk. 17). Der Beschwerdeführer äusserte sich ein weiteres Mal am 16. August 2013 (Urk. 20) und die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2013 abschliessend Stellung (Urk. 23). 3.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf be rufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 12. November 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des h iesi gen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2012. 0 1187). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht – unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rurgie, vom 28. Dezember 2011 – hauptsächlich
damit, dass den geklagten ge sundheitlichen Beschwerden kein unfallbedingtes organisch hinreichend nach weisbares Substrat zugrunde liege. Dies gelte auch für das Kompressions s yn drom der oberen Thoraxapertur (Urk. 17 und Urk. 23).
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall lediglich über Nackenschmerzen geklagt. Weitere, zum typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulenverletzung gehörende Beein trächtigungen seien keine vorgelegen, weshalb sich die Adäquanz nach der in BGE 115 V 133 festgehal tenen Rechtsprechung beurteile. Die Prüfung der Adä quanzkriterien ergebe, dass keines als erfüllt betrachtet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt (Urk. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vorlie genden medizinischen Akten würden für die Beurteilung der Leistungspflicht der Besc hwerdegegnerin nicht ausreichen.
E inerseits würden die Berichte der behandelnden Ärzte der versicherungsinternen Beurteilung widersprechen . A n dererseits sei keine polydisziplinäre Beurteilung vorgenommen worden.
Auch sei bislang nicht abgeklärt worden, inwiefern sich das Kompressions s yndrom der oberen Thoraxapertur – eine objektivierbare Gesundheitsstörung – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 13 und Urk. 20).
Die Adäquanzprüfung sei nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) vorzunehmen, da das bunte Beschwerdebild nach Halswirbelsäulen -Distorsion vorgelegen habe . Diesbezüglich ergebe sich, dass drei Kriterien (b esonders dra matische Begleitumstände, erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfä higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt seien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Urk. 1). 3. 3.1 Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch den praktischen Arzt C.___
statt. Er diagnostizierte am 13. Januar 2011 eine linksseitige Ellbogen- und Schulte r prellung und ein muskuläres Halswirbelsäulen -Schleudertrauma, jedoch ohne Anhalt für ein Wirbelsäulen-Schleudertrauma (Urk. 9/4). 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatolo gie, berichtete am 27. Januar 2011 über eine eingeschränkt und schmerzhaft bewegliche Halswirbelsäule (HWS) und über muskuläre Verspannungen der Na ckenmuskulatur. Neurologische Ausfälle konnte er keine beobachten. Er diag nostizierte einen Status nach HWS-Distorsion mit einem posttraumatischen Z ervikalsyndrom (Urk. 9/5). Seinem Bericht vom 6. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter regredienten Nackenschmerzen bei persistierenden Verspannungen leidet (Urk. 9/20). 3.3 Dr . Z.___ diagnostizierte am 2 2. November 2011 ein leichtes Zervikalsyndrom und äusserte den Verdacht auf ein Kompressionssyndrom der oberen Tho raxapertur beidseits. Der Grund hierfür liege in der insuffizienten Haltung des Beschwerdeführers mit stark nach vorne hängenden Schultern und einer An teposition des Kopfes (Urk. 9/36). 3.4 Dr . B.___
berichtete, die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011
habe das Bild eines unauffälligen, wortreich Auskunft gebenden und eher be gehrend auftretenden Versicherten ergeben. Er habe ein unauffälliges und spontanes Bewegungsmuster ohne wesentliche Einschränkungen erkennen kön nen. Die nach dem eindrücklichen Verkehrsunfall vom Dezember 2010 diag nostizierten Prellungen seien abgeheilt. Von der damals festgestellten HWS-Distorsionssymptomatik seien jetzt nur noch leichte Verspannungen festzustel len. Die klinische Situation habe sich über die Monate weitgehend normalisiert. Die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Konzentrationsstörungen seien medizinisch und bildgebend nicht verifizierbar . Die klinischen und bildge benden Untersuchungen würden eindeutig zeigen, dass unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr best ehe
(Urk.
9/40 S. 6 f.). Der Kreis arzt empfahl eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % (Urk. 9/40 S. 7 und Urk. 9/ 41). 3.5 Der ärztliche Leiter der E.___, Dr. med. F.___, diagnostizierte am 17. Januar 2012 ein posttraumatische s
Z ervikalsyndrom nach Autounfall am 29. Dezember 2010 mit persistierenden Nackenschmerzen und muskulären Verspannungen occipital. Er regte an, die Arbeitsfähigkeit mittels Muskelauf bau s innert vier bis sechs Wochen auf 100 % zu steigern (Urk. 9/43). 3.6 Dr. Z.___ bestätigte am 19. Oktober 2012 ihre Verdachtsdiagnose eines Kompres sionssyndroms der oberen Thoraxapertur beidseits. Durch entspre chende Provokationsmanöver könnten die Beschwerden sofort ausgelöst werden (Urk. 14/1). 4. In Bezug auf die beiden zurückliegenden Unfallereignisse vom 15. Dezember 2001 (tätlicher Überfall, Urk. 11/1) und 7. Februar 2004 (Verkehrsunfall, Urk. 10/1) ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichte und die Heilbehandlung en ab geschlossen werden konnte n (vgl. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des G.___ vom 23. August 2002 [ Urk. 11/17] und der E.___
vom 7. Mai 2003 [ Urk. 11/29], die kreisärztliche Untersuchung vom
25. September 2003 [ Urk. 11/38], den Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes des H.___ vom 11. März 2004 [ Urk. 10/6] und die Telefon notiz vom 1 2. Juli 2004 [ Urk. 10/13]), nicht von einer (Teil-)Ursächlichk eit für die noch über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwerden auszugehen. Die weitere Anspruchsprüfung bezieht sich daher einzig auf den Unfall vom De zember 2010. 5. Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche
Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung
des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfall folgen
prak tisch keine Rolle . Eine manuelle ärztliche
Untersuchung der versi cherten Person fördert klinische, nicht aber
objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Würde auf Er gebnisse klinischer Untersuchungen
abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft
gemacht. Folglich kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein . Bei spielsweise sind myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für
sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu
betrachten . Das Gleiche gilt für das Thoracic-outlet-Syndrom (TOS), worunter ein Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Thoraxapertur – wie es von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde – zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Es tritt im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS selten auf (Urteil des Bundesge richts U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit weitere n Hinweis en). Hinsichtlich des Kompressionssyndroms sind damit keine hinreichend objektivierbaren orga nischen Unfallfolgen ausgewiesen, zumal sich die Diagnose allein auf klinische Feststellungen stützt und erst knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestä tigt wurde . 6. 6.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die sonsti gen vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden – hierbei han delt es sich im Wesentlichen um Nackenschmerzen und muskuläre Verspannun gen (Urk. 9/10, 9/22, 9/26 S. 1, 9/29, 9/36 S. 1 und 9/43)
– keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im MRI vom 3. No vember 2011 waren nebst degen erativen Veränderungen einzig eine Hypo lordose der mittleren HWS und eine Zyste im unteren Schilddrüsenpol und keine Nachweise von (posttraumatischen) Läsionen zu ersehen (Urk. 9/36 S. 4). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der beantragten orthopädischen und radiologischen Abklärung der Schulter ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der vom erstbehandelnden Arzt C.___ angeordnete n bildgebende n Untersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte (Urk. 9/4) . In der Folge verzichteten die nachbehandelnden Ärzte auf weitergehende Abklärungen, da der Beschwerdeführer nicht über (unfallbe dingte) Schmerzen in der Schulter klagte. Zudem konnte Dr. Z.___
in ihrem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 9/36) keine neurologischen Ausfälle nachweisen (S. 2)
und Dr. B.___ berichtete am 28. Dezember 2011 von folgen los abgeheilten Prellungen (Urk. 9/40 S. 6). 6.2.2 Eine psychiatrische Begutachtung drängt sich ebenfalls nicht auf. Für das Vorlie gen einer psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geben die Angaben des Be schwerdeführers keine Anhaltspunkte. Hierfür spricht auch
d er Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – aufgrund des Unfallereignisses vom Dezember 2010 nie einer fachärztlichen Psychotherapie unterzogen hatte und auch keiner der behandelnden Ärzte e ine solche für indi ziert hielt . In Übereinstimmung damit bestätigte auch Dr. Z.___
sechs Monate nach der Leistungseinstellung das Bild eines psychisch unauffälligen Versicher ten (Urk. 14/1 S. 2). 6.2.3 Nach dem Gesagten sind von weiteren medizinischen Abklärungen – insbeson dere von der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – keine neuen Er kenntnisse zur Frage einer objektiv ausgewiesenen oder psychischen Unfallfolge zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 7. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 29. Februar 2012 vornahm, denn der Fokus der durchgeführten Behandlungen lag zuletzt einzig noch auf der Kräftigung der Muskulatur (Urk. 9/29 und Urk. 9/43). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten. Seitens des Beschwerde führer s wird denn auch selbst ausgeführt, dass die bisherigen Therapien zu kei ner Verbesserung des Gesundheitszustands mehr führen (Urk. 9/39). 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des zu Recht per 29. Februar 2012 vorgenommenen Fallabschlusses hauptsächlich un ter Nackenschmerzen und muskuläre n Verspannungen gelitten hat. Ob die ge klagten Beschwerden natürlich kausal verursacht worden sind, kann offen blei ben,
falls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
Hierzu ergibt sich Folgendes: 8.2 Die Parteien sind sich uneinig, ob die Adäquanzprüfung nach den für psychi sche Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu erfolgen ha
t. Der Beschwerde führer klagte anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag über Nackenschmer zen und einen leichten linksseitigen HWS-Schmerz (Urk. 9/4 und Urk. 9/14) . Später gab er an, zusätzlich unter Kopfschmerzen zu leiden (Urk. 9/5 und Urk. 9/11). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das für eine HWS-Distorsion typische Beschwerdebild – gefordert ist eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 359 E. 4b) – aufgewiesen hat. Dies gilt umso mehr, als im späteren Verlauf ein deutig die Nackenschmerzen und die schmerzhaften Muskelverspannungen im Vordergrund standen . Die Frage nach den anwendbaren Adäquanzkriterien be darf indes dann keiner weiteren Betrachtung, wenn die Adäquanz auch nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung – die in der Regel und jedenfalls in casu für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho- Praxis (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2009 vom 24. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis) – zu verneinen ist. 8.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 8.4 8.4.1 Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 1 S. 14 und Urk. 8 S. 8 f.). Mit Blick auf die im Einspracheentscheid zitierte Kasuistik (Urk. 2 S. 1 1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 mit wei teren Hinweisen) und die konkreten Umstände des Unfalls
ist diese Qualifizie rung nicht zu beanstanden. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise erfüllt wäre oder drei der zu berücksichtigenden Kriterien gege be n wären. 8.4.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelsch w eren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.1). Dementsprechend wurde in der jüngeren Rechtsprechung das Kriterium etwa bejaht bei einer Massenkarambolage mit vier beteiligten Fahr zeugen und einem Reisecar . Dabei prallte der Personenwagen (PW), in welchem die versicherte Person als Beifah rerin sass, auf einer nicht richtungsgetrennten und mit einer Höchstgeschwin digkeit von 100 km/h signalisierten Strasse als erstes mit entsprechend hoher Krafteinwirkung in einen aus der Gegenrichtung heranschleudernden Perso nenwagen. Die versicherte Person und ihr Ehemann, welcher am Steuer sass, wurden in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten Personenwagen einge klemmt und mussten dur ch die Feuerwehr befreit werden. Das Kriterium wurde sodann als erfüllt betrachtet: bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit zwei Fussgängern, wovon einer auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs gehoben und anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde; bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; bei der Kollision ei nes Lieferwagens mit einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit heranna henden Motorradfahrer, welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag; bei einem in der 29.
Woche schwangeren Unfallopfer; bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte; bei einem Un fall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Mo torraum des Autos des Versicherten in Brand geriet; bei einer Massenkarambo lage auf einer Autobahn; bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich an schliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand; bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem PW, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, während die Insassen des PW verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich auf merksam zu machen; bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehr mals über die Fahrbahn geschleudert wurde und si ch dabei wiederholt über schlug; bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 km/h fuhr, als das Fahrzeug infolge überfrie render Nässe ins Schleudern geriet, in eine Böschung stiess, sich mehrfach überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam; bei einem Versicherten, dessen Fahrzeug sich mit einer angegebenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h über die Mittelleitplanke hinweg überschlug und auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1) . Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Umständen, woran die Tatsache nichts ändert, dass beim Unfall eine Person getötet wurde . Auch wenn dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, ist - objektiv betrachtet - das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. 8.4.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 8.4.4 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am
29. Januar 201 2. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Der Beschwerde führer wurde nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 nie in stationärem Rahmen behandel t . Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Phy siotherapie und der Analgesie allein resultiert noch keine erhebliche B elastung im Sinne der Rechtsprechung. Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann damit nicht gesprochen werden. 8.4.5 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheb lichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopf- und
Nacken schmerzen, die durch Verspannungen bedingt sind (Urk. 9/22, 9/26 S.
1, 9/40 und 9/43). Diese Leiden variieren in der Intensität und lassen sich durch die Einnahme von Medikamenten positiv beeinflussen. In Übereinstimmung damit berichtete Dr . F.___ am 28. Februar 2012, die Schmerzen bestünden genau noch aus zwei punktuellen Zonen im Nacken (Urk. 8/8/33 im Prozess-Nr. IV.2012.01187). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hinweis). 8.4.6 Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 8.4.7
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 8.4.8 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde ärztlicherseits ab 1 1. April 2011 eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
und ab Juli 2011 konnte diese auf 60 % res pektive ab Ende September des gleichen Jahres auf 70 % gesteigert werden . A b Mitte
Dezember 2011 bestand wieder
eine volle
Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/27 und Urk. 9/52 S. 3), wobei Dr . F.___ die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit mittels eines muskulären Aufbautrainings in vier bis sechs Wo chen prognostizierte (Urk. 9/43).
In etwa zur gleichen Zeit weigerte sich der Beschwerdeführer, einfachste Arbeiten auszuführen (Urk. 9/37).
Unter diesen Umständen
und angesichts der geklagten Beschwerden ist die kreisärztliche Be urteilung von Dr. B.___ na chvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 9/ 40-41). Insge samt kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht bejaht werden. 8.5 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
weit erhin beklag ten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 9. Dezember 2010 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 2 9. Februar 2012 einstellte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Züblin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 2. März (Urk. 9/49) respektive 28. März 2012 (Urk. 9/52) wies sie mit Entscheid vom 19. April 2012 ab (Urk. 9/54 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 21. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am
8. November 2012 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Oktober 2012 (Urk. 14/1) sowie des A.___ über die ambulante Behandlung vom 28. Oktober 2012 (Urk. 14/2) auf . Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegne rin datiert vom 11. Juli 2013 (Urk. 17). Der Beschwerdeführer äusserte sich ein weiteres Mal am 16. August 2013 (Urk. 20) und die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2013 abschliessend Stellung (Urk. 23).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht – unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rurgie, vom 28. Dezember 2011 – hauptsächlich
damit, dass den geklagten ge sundheitlichen Beschwerden kein unfallbedingtes organisch hinreichend nach weisbares Substrat zugrunde liege. Dies gelte auch für das Kompressions s yn drom der oberen Thoraxapertur (Urk. 17 und Urk. 23).
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall lediglich über Nackenschmerzen geklagt. Weitere, zum typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulenverletzung gehörende Beein trächtigungen seien keine vorgelegen, weshalb sich die Adäquanz nach der in BGE 115 V 133 festgehal tenen Rechtsprechung beurteile. Die Prüfung der Adä quanzkriterien ergebe, dass keines als erfüllt betrachtet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt (Urk. 8).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vorlie genden medizinischen Akten würden für die Beurteilung der Leistungspflicht der Besc hwerdegegnerin nicht ausreichen.
E inerseits würden die Berichte der behandelnden Ärzte der versicherungsinternen Beurteilung widersprechen . A n dererseits sei keine polydisziplinäre Beurteilung vorgenommen worden.
Auch sei bislang nicht abgeklärt worden, inwiefern sich das Kompressions s yndrom der oberen Thoraxapertur – eine objektivierbare Gesundheitsstörung – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 13 und Urk. 20).
Die Adäquanzprüfung sei nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) vorzunehmen, da das bunte Beschwerdebild nach Halswirbelsäulen -Distorsion vorgelegen habe . Diesbezüglich ergebe sich, dass drei Kriterien (b esonders dra matische Begleitumstände, erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfä higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt seien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Urk. 1). 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf be rufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 12. November 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des h iesi gen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2012. 0 1187).
E. 3.1 Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch den praktischen Arzt C.___
statt. Er diagnostizierte am 13. Januar 2011 eine linksseitige Ellbogen- und Schulte r prellung und ein muskuläres Halswirbelsäulen -Schleudertrauma, jedoch ohne Anhalt für ein Wirbelsäulen-Schleudertrauma (Urk. 9/4).
E. 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatolo gie, berichtete am 27. Januar 2011 über eine eingeschränkt und schmerzhaft bewegliche Halswirbelsäule (HWS) und über muskuläre Verspannungen der Na ckenmuskulatur. Neurologische Ausfälle konnte er keine beobachten. Er diag nostizierte einen Status nach HWS-Distorsion mit einem posttraumatischen Z ervikalsyndrom (Urk. 9/5). Seinem Bericht vom 6. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter regredienten Nackenschmerzen bei persistierenden Verspannungen leidet (Urk. 9/20).
E. 3.3 Dr . Z.___ diagnostizierte am 2 2. November 2011 ein leichtes Zervikalsyndrom und äusserte den Verdacht auf ein Kompressionssyndrom der oberen Tho raxapertur beidseits. Der Grund hierfür liege in der insuffizienten Haltung des Beschwerdeführers mit stark nach vorne hängenden Schultern und einer An teposition des Kopfes (Urk. 9/36).
E. 3.4 Dr . B.___
berichtete, die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011
habe das Bild eines unauffälligen, wortreich Auskunft gebenden und eher be gehrend auftretenden Versicherten ergeben. Er habe ein unauffälliges und spontanes Bewegungsmuster ohne wesentliche Einschränkungen erkennen kön nen. Die nach dem eindrücklichen Verkehrsunfall vom Dezember 2010 diag nostizierten Prellungen seien abgeheilt. Von der damals festgestellten HWS-Distorsionssymptomatik seien jetzt nur noch leichte Verspannungen festzustel len. Die klinische Situation habe sich über die Monate weitgehend normalisiert. Die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Konzentrationsstörungen seien medizinisch und bildgebend nicht verifizierbar . Die klinischen und bildge benden Untersuchungen würden eindeutig zeigen, dass unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr best ehe
(Urk.
9/40 S. 6 f.). Der Kreis arzt empfahl eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % (Urk. 9/40 S. 7 und Urk. 9/ 41).
E. 3.5 Der ärztliche Leiter der E.___, Dr. med. F.___, diagnostizierte am 17. Januar 2012 ein posttraumatische s
Z ervikalsyndrom nach Autounfall am 29. Dezember 2010 mit persistierenden Nackenschmerzen und muskulären Verspannungen occipital. Er regte an, die Arbeitsfähigkeit mittels Muskelauf bau s innert vier bis sechs Wochen auf 100 % zu steigern (Urk. 9/43).
E. 3.6 Dr. Z.___ bestätigte am 19. Oktober 2012 ihre Verdachtsdiagnose eines Kompres sionssyndroms der oberen Thoraxapertur beidseits. Durch entspre chende Provokationsmanöver könnten die Beschwerden sofort ausgelöst werden (Urk. 14/1).
E. 4 In Bezug auf die beiden zurückliegenden Unfallereignisse vom 15. Dezember 2001 (tätlicher Überfall, Urk. 11/1) und 7. Februar 2004 (Verkehrsunfall, Urk. 10/1) ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichte und die Heilbehandlung en ab geschlossen werden konnte n (vgl. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des G.___ vom 23. August 2002 [ Urk. 11/17] und der E.___
vom 7. Mai 2003 [ Urk. 11/29], die kreisärztliche Untersuchung vom
25. September 2003 [ Urk. 11/38], den Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes des H.___ vom 11. März 2004 [ Urk. 10/6] und die Telefon notiz vom 1 2. Juli 2004 [ Urk. 10/13]), nicht von einer (Teil-)Ursächlichk eit für die noch über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwerden auszugehen. Die weitere Anspruchsprüfung bezieht sich daher einzig auf den Unfall vom De zember 2010.
E. 5 Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche
Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung
des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfall folgen
prak tisch keine Rolle . Eine manuelle ärztliche
Untersuchung der versi cherten Person fördert klinische, nicht aber
objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Würde auf Er gebnisse klinischer Untersuchungen
abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft
gemacht. Folglich kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein . Bei spielsweise sind myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für
sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu
betrachten . Das Gleiche gilt für das Thoracic-outlet-Syndrom (TOS), worunter ein Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Thoraxapertur – wie es von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde – zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Es tritt im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS selten auf (Urteil des Bundesge richts U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit weitere n Hinweis en). Hinsichtlich des Kompressionssyndroms sind damit keine hinreichend objektivierbaren orga nischen Unfallfolgen ausgewiesen, zumal sich die Diagnose allein auf klinische Feststellungen stützt und erst knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestä tigt wurde .
E. 6.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die sonsti gen vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden – hierbei han delt es sich im Wesentlichen um Nackenschmerzen und muskuläre Verspannun gen (Urk. 9/10, 9/22, 9/26 S. 1, 9/29, 9/36 S. 1 und 9/43)
– keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im MRI vom 3. No vember 2011 waren nebst degen erativen Veränderungen einzig eine Hypo lordose der mittleren HWS und eine Zyste im unteren Schilddrüsenpol und keine Nachweise von (posttraumatischen) Läsionen zu ersehen (Urk. 9/36 S. 4).
E. 6.2.1 Hinsichtlich der beantragten orthopädischen und radiologischen Abklärung der Schulter ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der vom erstbehandelnden Arzt C.___ angeordnete n bildgebende n Untersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte (Urk. 9/4) . In der Folge verzichteten die nachbehandelnden Ärzte auf weitergehende Abklärungen, da der Beschwerdeführer nicht über (unfallbe dingte) Schmerzen in der Schulter klagte. Zudem konnte Dr. Z.___
in ihrem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 9/36) keine neurologischen Ausfälle nachweisen (S. 2)
und Dr. B.___ berichtete am 28. Dezember 2011 von folgen los abgeheilten Prellungen (Urk. 9/40 S. 6).
E. 6.2.2 Eine psychiatrische Begutachtung drängt sich ebenfalls nicht auf. Für das Vorlie gen einer psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geben die Angaben des Be schwerdeführers keine Anhaltspunkte. Hierfür spricht auch
d er Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – aufgrund des Unfallereignisses vom Dezember 2010 nie einer fachärztlichen Psychotherapie unterzogen hatte und auch keiner der behandelnden Ärzte e ine solche für indi ziert hielt . In Übereinstimmung damit bestätigte auch Dr. Z.___
sechs Monate nach der Leistungseinstellung das Bild eines psychisch unauffälligen Versicher ten (Urk. 14/1 S. 2).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten sind von weiteren medizinischen Abklärungen – insbeson dere von der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – keine neuen Er kenntnisse zur Frage einer objektiv ausgewiesenen oder psychischen Unfallfolge zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
E. 7 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 29. Februar 2012 vornahm, denn der Fokus der durchgeführten Behandlungen lag zuletzt einzig noch auf der Kräftigung der Muskulatur (Urk. 9/29 und Urk. 9/43). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten. Seitens des Beschwerde führer s wird denn auch selbst ausgeführt, dass die bisherigen Therapien zu kei ner Verbesserung des Gesundheitszustands mehr führen (Urk. 9/39).
E. 8 S. 8 f.). Mit Blick auf die im Einspracheentscheid zitierte Kasuistik (Urk. 2 S. 1 1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 mit wei teren Hinweisen) und die konkreten Umstände des Unfalls
ist diese Qualifizie rung nicht zu beanstanden. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise erfüllt wäre oder drei der zu berücksichtigenden Kriterien gege be n wären.
E. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des zu Recht per 29. Februar 2012 vorgenommenen Fallabschlusses hauptsächlich un ter Nackenschmerzen und muskuläre n Verspannungen gelitten hat. Ob die ge klagten Beschwerden natürlich kausal verursacht worden sind, kann offen blei ben,
falls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
Hierzu ergibt sich Folgendes:
E. 8.2 Die Parteien sind sich uneinig, ob die Adäquanzprüfung nach den für psychi sche Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu erfolgen ha
t. Der Beschwerde führer klagte anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag über Nackenschmer zen und einen leichten linksseitigen HWS-Schmerz (Urk. 9/4 und Urk. 9/14) . Später gab er an, zusätzlich unter Kopfschmerzen zu leiden (Urk. 9/5 und Urk. 9/11). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das für eine HWS-Distorsion typische Beschwerdebild – gefordert ist eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 359 E. 4b) – aufgewiesen hat. Dies gilt umso mehr, als im späteren Verlauf ein deutig die Nackenschmerzen und die schmerzhaften Muskelverspannungen im Vordergrund standen . Die Frage nach den anwendbaren Adäquanzkriterien be darf indes dann keiner weiteren Betrachtung, wenn die Adäquanz auch nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung – die in der Regel und jedenfalls in casu für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho- Praxis (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2009 vom 24. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis) – zu verneinen ist.
E. 8.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 8.4.1 Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 1 S. 14 und Urk.
E. 8.4.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelsch w eren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.1). Dementsprechend wurde in der jüngeren Rechtsprechung das Kriterium etwa bejaht bei einer Massenkarambolage mit vier beteiligten Fahr zeugen und einem Reisecar . Dabei prallte der Personenwagen (PW), in welchem die versicherte Person als Beifah rerin sass, auf einer nicht richtungsgetrennten und mit einer Höchstgeschwin digkeit von 100 km/h signalisierten Strasse als erstes mit entsprechend hoher Krafteinwirkung in einen aus der Gegenrichtung heranschleudernden Perso nenwagen. Die versicherte Person und ihr Ehemann, welcher am Steuer sass, wurden in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten Personenwagen einge klemmt und mussten dur ch die Feuerwehr befreit werden. Das Kriterium wurde sodann als erfüllt betrachtet: bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit zwei Fussgängern, wovon einer auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs gehoben und anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde; bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; bei der Kollision ei nes Lieferwagens mit einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit heranna henden Motorradfahrer, welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag; bei einem in der 29.
Woche schwangeren Unfallopfer; bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte; bei einem Un fall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Mo torraum des Autos des Versicherten in Brand geriet; bei einer Massenkarambo lage auf einer Autobahn; bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich an schliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand; bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem PW, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, während die Insassen des PW verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich auf merksam zu machen; bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehr mals über die Fahrbahn geschleudert wurde und si ch dabei wiederholt über schlug; bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 km/h fuhr, als das Fahrzeug infolge überfrie render Nässe ins Schleudern geriet, in eine Böschung stiess, sich mehrfach überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam; bei einem Versicherten, dessen Fahrzeug sich mit einer angegebenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h über die Mittelleitplanke hinweg überschlug und auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1) . Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Umständen, woran die Tatsache nichts ändert, dass beim Unfall eine Person getötet wurde . Auch wenn dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, ist - objektiv betrachtet - das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt.
E. 8.4.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
E. 8.4.4 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am
29. Januar 201 2. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Der Beschwerde führer wurde nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 nie in stationärem Rahmen behandel t . Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Phy siotherapie und der Analgesie allein resultiert noch keine erhebliche B elastung im Sinne der Rechtsprechung. Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann damit nicht gesprochen werden.
E. 8.4.5 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheb lichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopf- und
Nacken schmerzen, die durch Verspannungen bedingt sind (Urk. 9/22, 9/26 S.
1, 9/40 und 9/43). Diese Leiden variieren in der Intensität und lassen sich durch die Einnahme von Medikamenten positiv beeinflussen. In Übereinstimmung damit berichtete Dr . F.___ am 28. Februar 2012, die Schmerzen bestünden genau noch aus zwei punktuellen Zonen im Nacken (Urk. 8/8/33 im Prozess-Nr. IV.2012.01187). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hinweis).
E. 8.4.6 Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden.
E. 8.4.7 Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 8.4.8 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde ärztlicherseits ab 1 1. April 2011 eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
und ab Juli 2011 konnte diese auf 60 % res pektive ab Ende September des gleichen Jahres auf 70 % gesteigert werden . A b Mitte
Dezember 2011 bestand wieder
eine volle
Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/27 und Urk. 9/52 S. 3), wobei Dr . F.___ die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit mittels eines muskulären Aufbautrainings in vier bis sechs Wo chen prognostizierte (Urk. 9/43).
In etwa zur gleichen Zeit weigerte sich der Beschwerdeführer, einfachste Arbeiten auszuführen (Urk. 9/37).
Unter diesen Umständen
und angesichts der geklagten Beschwerden ist die kreisärztliche Be urteilung von Dr. B.___ na chvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 9/ 40-41). Insge samt kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht bejaht werden.
E. 8.5 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz.
E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
weit erhin beklag ten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 9. Dezember 2010 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 2 9. Februar 2012 einstellte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Züblin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00113 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin indemnis Rechtsanwälte, Gais-Center Industriestrasse 1, 5000 Aarau gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1981 geborene X.___ war seit dem 1. März 2006 als Sanitärmonteur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 29. Dezember 2010 verlor ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Traktorfahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug und d essen Anhänger kollidierte mit de m Personenwagen des Versicherten. Der Traktorfahrer verstarb noch auf der Unfallstelle (Urk. 9/17 S. 5). X.___ zog sich eine linksseitige El lbogen- und Schulterprellung sowie ein muskuläres Halswirbelsäulen-Schleudertrauma (Urk. 9/4 und Urk. 9/14)
und ein posttraumatisches Z ervikalsyndrom (Urk. 9/5) zu. In der Folge erbracht die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
7. Februar 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und den geklagten Beschwerden – per 29. Februar 2012 ein (Urk. 9/46). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 2. März (Urk. 9/49) respektive 28. März 2012 (Urk. 9/52) wies sie mit Entscheid vom 19. April 2012 ab (Urk. 9/54 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2012 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am 21. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. August 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am
8. November 2012 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 19. Oktober 2012 (Urk. 14/1) sowie des A.___ über die ambulante Behandlung vom 28. Oktober 2012 (Urk. 14/2) auf . Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegne rin datiert vom 11. Juli 2013 (Urk. 17). Der Beschwerdeführer äusserte sich ein weiteres Mal am 16. August 2013 (Urk. 20) und die Beschwerdegegnerin nahm am 4. September 2013 abschliessend Stellung (Urk. 23). 3.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf be rufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 12. November 2012 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des h iesi gen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen w u rd e, damit diese nach ergänzenden Abklärung en über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2012. 0 1187). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht – unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chi rurgie, vom 28. Dezember 2011 – hauptsächlich
damit, dass den geklagten ge sundheitlichen Beschwerden kein unfallbedingtes organisch hinreichend nach weisbares Substrat zugrunde liege. Dies gelte auch für das Kompressions s yn drom der oberen Thoraxapertur (Urk. 17 und Urk. 23).
Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall lediglich über Nackenschmerzen geklagt. Weitere, zum typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulenverletzung gehörende Beein trächtigungen seien keine vorgelegen, weshalb sich die Adäquanz nach der in BGE 115 V 133 festgehal tenen Rechtsprechung beurteile. Die Prüfung der Adä quanzkriterien ergebe, dass keines als erfüllt betrachtet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt (Urk. 8). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die vorlie genden medizinischen Akten würden für die Beurteilung der Leistungspflicht der Besc hwerdegegnerin nicht ausreichen.
E inerseits würden die Berichte der behandelnden Ärzte der versicherungsinternen Beurteilung widersprechen . A n dererseits sei keine polydisziplinäre Beurteilung vorgenommen worden.
Auch sei bislang nicht abgeklärt worden, inwiefern sich das Kompressions s yndrom der oberen Thoraxapertur – eine objektivierbare Gesundheitsstörung – auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 13 und Urk. 20).
Die Adäquanzprüfung sei nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) vorzunehmen, da das bunte Beschwerdebild nach Halswirbelsäulen -Distorsion vorgelegen habe . Diesbezüglich ergebe sich, dass drei Kriterien (b esonders dra matische Begleitumstände, erhebliche Beschwerden und erhebliche Arbeitsunfä higkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt seien, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Urk. 1). 3. 3.1 Die Erstbehandlung fand am Unfalltag durch den praktischen Arzt C.___
statt. Er diagnostizierte am 13. Januar 2011 eine linksseitige Ellbogen- und Schulte r prellung und ein muskuläres Halswirbelsäulen -Schleudertrauma, jedoch ohne Anhalt für ein Wirbelsäulen-Schleudertrauma (Urk. 9/4). 3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatolo gie, berichtete am 27. Januar 2011 über eine eingeschränkt und schmerzhaft bewegliche Halswirbelsäule (HWS) und über muskuläre Verspannungen der Na ckenmuskulatur. Neurologische Ausfälle konnte er keine beobachten. Er diag nostizierte einen Status nach HWS-Distorsion mit einem posttraumatischen Z ervikalsyndrom (Urk. 9/5). Seinem Bericht vom 6. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter regredienten Nackenschmerzen bei persistierenden Verspannungen leidet (Urk. 9/20). 3.3 Dr . Z.___ diagnostizierte am 2 2. November 2011 ein leichtes Zervikalsyndrom und äusserte den Verdacht auf ein Kompressionssyndrom der oberen Tho raxapertur beidseits. Der Grund hierfür liege in der insuffizienten Haltung des Beschwerdeführers mit stark nach vorne hängenden Schultern und einer An teposition des Kopfes (Urk. 9/36). 3.4 Dr . B.___
berichtete, die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011
habe das Bild eines unauffälligen, wortreich Auskunft gebenden und eher be gehrend auftretenden Versicherten ergeben. Er habe ein unauffälliges und spontanes Bewegungsmuster ohne wesentliche Einschränkungen erkennen kön nen. Die nach dem eindrücklichen Verkehrsunfall vom Dezember 2010 diag nostizierten Prellungen seien abgeheilt. Von der damals festgestellten HWS-Distorsionssymptomatik seien jetzt nur noch leichte Verspannungen festzustel len. Die klinische Situation habe sich über die Monate weitgehend normalisiert. Die geklagten Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Konzentrationsstörungen seien medizinisch und bildgebend nicht verifizierbar . Die klinischen und bildge benden Untersuchungen würden eindeutig zeigen, dass unfallbedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr best ehe
(Urk.
9/40 S. 6 f.). Der Kreis arzt empfahl eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % (Urk. 9/40 S. 7 und Urk. 9/ 41). 3.5 Der ärztliche Leiter der E.___, Dr. med. F.___, diagnostizierte am 17. Januar 2012 ein posttraumatische s
Z ervikalsyndrom nach Autounfall am 29. Dezember 2010 mit persistierenden Nackenschmerzen und muskulären Verspannungen occipital. Er regte an, die Arbeitsfähigkeit mittels Muskelauf bau s innert vier bis sechs Wochen auf 100 % zu steigern (Urk. 9/43). 3.6 Dr. Z.___ bestätigte am 19. Oktober 2012 ihre Verdachtsdiagnose eines Kompres sionssyndroms der oberen Thoraxapertur beidseits. Durch entspre chende Provokationsmanöver könnten die Beschwerden sofort ausgelöst werden (Urk. 14/1). 4. In Bezug auf die beiden zurückliegenden Unfallereignisse vom 15. Dezember 2001 (tätlicher Überfall, Urk. 11/1) und 7. Februar 2004 (Verkehrsunfall, Urk. 10/1) ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jeweils wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erreichte und die Heilbehandlung en ab geschlossen werden konnte n (vgl. Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des G.___ vom 23. August 2002 [ Urk. 11/17] und der E.___
vom 7. Mai 2003 [ Urk. 11/29], die kreisärztliche Untersuchung vom
25. September 2003 [ Urk. 11/38], den Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes des H.___ vom 11. März 2004 [ Urk. 10/6] und die Telefon notiz vom 1 2. Juli 2004 [ Urk. 10/13]), nicht von einer (Teil-)Ursächlichk eit für die noch über den 29. Februar 2012 hinaus geklagten Beschwerden auszugehen. Die weitere Anspruchsprüfung bezieht sich daher einzig auf den Unfall vom De zember 2010. 5. Innerhalb des Sozialversicherungsrechts spielt die Adäquanz als rechtliche
Ein grenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haf tung
des Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfall folgen
prak tisch keine Rolle . Eine manuelle ärztliche
Untersuchung der versi cherten Person fördert klinische, nicht aber
objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Un tersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Würde auf Er gebnisse klinischer Untersuchungen
abgestellt, so würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft
gemacht. Folglich kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein . Bei spielsweise sind myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für
sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu
betrachten . Das Gleiche gilt für das Thoracic-outlet-Syndrom (TOS), worunter ein Kompressionssyndrom im Bereich der oberen Thoraxapertur – wie es von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde – zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_124 /2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Es tritt im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS selten auf (Urteil des Bundesge richts U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit weitere n Hinweis en). Hinsichtlich des Kompressionssyndroms sind damit keine hinreichend objektivierbaren orga nischen Unfallfolgen ausgewiesen, zumal sich die Diagnose allein auf klinische Feststellungen stützt und erst knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis bestä tigt wurde . 6. 6.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die sonsti gen vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden – hierbei han delt es sich im Wesentlichen um Nackenschmerzen und muskuläre Verspannun gen (Urk. 9/10, 9/22, 9/26 S. 1, 9/29, 9/36 S. 1 und 9/43)
– keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im MRI vom 3. No vember 2011 waren nebst degen erativen Veränderungen einzig eine Hypo lordose der mittleren HWS und eine Zyste im unteren Schilddrüsenpol und keine Nachweise von (posttraumatischen) Läsionen zu ersehen (Urk. 9/36 S. 4). 6.2 6.2.1 Hinsichtlich der beantragten orthopädischen und radiologischen Abklärung der Schulter ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der vom erstbehandelnden Arzt C.___ angeordnete n bildgebende n Untersuchung eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte (Urk. 9/4) . In der Folge verzichteten die nachbehandelnden Ärzte auf weitergehende Abklärungen, da der Beschwerdeführer nicht über (unfallbe dingte) Schmerzen in der Schulter klagte. Zudem konnte Dr. Z.___
in ihrem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 9/36) keine neurologischen Ausfälle nachweisen (S. 2)
und Dr. B.___ berichtete am 28. Dezember 2011 von folgen los abgeheilten Prellungen (Urk. 9/40 S. 6). 6.2.2 Eine psychiatrische Begutachtung drängt sich ebenfalls nicht auf. Für das Vorlie gen einer psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geben die Angaben des Be schwerdeführers keine Anhaltspunkte. Hierfür spricht auch
d er Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – aufgrund des Unfallereignisses vom Dezember 2010 nie einer fachärztlichen Psychotherapie unterzogen hatte und auch keiner der behandelnden Ärzte e ine solche für indi ziert hielt . In Übereinstimmung damit bestätigte auch Dr. Z.___
sechs Monate nach der Leistungseinstellung das Bild eines psychisch unauffälligen Versicher ten (Urk. 14/1 S. 2). 6.2.3 Nach dem Gesagten sind von weiteren medizinischen Abklärungen – insbeson dere von der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – keine neuen Er kenntnisse zur Frage einer objektiv ausgewiesenen oder psychischen Unfallfolge zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d). 7. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 29. Februar 2012 vornahm, denn der Fokus der durchgeführten Behandlungen lag zuletzt einzig noch auf der Kräftigung der Muskulatur (Urk. 9/29 und Urk. 9/43). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten. Seitens des Beschwerde führer s wird denn auch selbst ausgeführt, dass die bisherigen Therapien zu kei ner Verbesserung des Gesundheitszustands mehr führen (Urk. 9/39). 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des zu Recht per 29. Februar 2012 vorgenommenen Fallabschlusses hauptsächlich un ter Nackenschmerzen und muskuläre n Verspannungen gelitten hat. Ob die ge klagten Beschwerden natürlich kausal verursacht worden sind, kann offen blei ben,
falls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist.
Hierzu ergibt sich Folgendes: 8.2 Die Parteien sind sich uneinig, ob die Adäquanzprüfung nach den für psychi sche Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) geltenden Regeln zu erfolgen ha
t. Der Beschwerde führer klagte anlässlich der Erstbehandlung am Unfalltag über Nackenschmer zen und einen leichten linksseitigen HWS-Schmerz (Urk. 9/4 und Urk. 9/14) . Später gab er an, zusätzlich unter Kopfschmerzen zu leiden (Urk. 9/5 und Urk. 9/11). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das für eine HWS-Distorsion typische Beschwerdebild – gefordert ist eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbar keit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter (BGE 117 V 359 E. 4b) – aufgewiesen hat. Dies gilt umso mehr, als im späteren Verlauf ein deutig die Nackenschmerzen und die schmerzhaften Muskelverspannungen im Vordergrund standen . Die Frage nach den anwendbaren Adäquanzkriterien be darf indes dann keiner weiteren Betrachtung, wenn die Adäquanz auch nach der Schleudertrauma-Rechtsprechung – die in der Regel und jedenfalls in casu für die versicherte Person günstiger ist als die Psycho- Praxis (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2009 vom 24. April 2009 E. 3.1 mit Hinweis) – zu verneinen ist. 8.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 8.4 8.4.1 Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beide Parteien gehen übereinstimmend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 1 S. 14 und Urk. 8 S. 8 f.). Mit Blick auf die im Einspracheentscheid zitierte Kasuistik (Urk. 2 S. 1 1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 mit wei teren Hinweisen) und die konkreten Umstände des Unfalls
ist diese Qualifizie rung nicht zu beanstanden. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise erfüllt wäre oder drei der zu berücksichtigenden Kriterien gege be n wären. 8.4.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelsch w eren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.1). Dementsprechend wurde in der jüngeren Rechtsprechung das Kriterium etwa bejaht bei einer Massenkarambolage mit vier beteiligten Fahr zeugen und einem Reisecar . Dabei prallte der Personenwagen (PW), in welchem die versicherte Person als Beifah rerin sass, auf einer nicht richtungsgetrennten und mit einer Höchstgeschwin digkeit von 100 km/h signalisierten Strasse als erstes mit entsprechend hoher Krafteinwirkung in einen aus der Gegenrichtung heranschleudernden Perso nenwagen. Die versicherte Person und ihr Ehemann, welcher am Steuer sass, wurden in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten Personenwagen einge klemmt und mussten dur ch die Feuerwehr befreit werden. Das Kriterium wurde sodann als erfüllt betrachtet: bei einer Auffahrkollision und anschliessendem Zusammenstoss mit zwei Fussgängern, wovon einer auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs gehoben und anschliessend auf die Strasse geschleudert wurde; bei einem Unfall wegen eines geplatzten Reifens auf der Autobahn, wobei das Fahrzeug ins Schleudern geriet, in eine Fahrbahnabschrankung geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam; bei der Kollision ei nes Lieferwagens mit einem mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit heranna henden Motorradfahrer, welcher am Tag nach dem Unfall seinen schweren Verletzungen erlag; bei einem in der 29.
Woche schwangeren Unfallopfer; bei einem Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte; bei einem Un fall, bei dem der beteiligte Motorradfahrer am Unfallort verstarb und der Mo torraum des Autos des Versicherten in Brand geriet; bei einer Massenkarambo lage auf einer Autobahn; bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personen wagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich an schliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand; bei einem Zusammenprall zwi schen einem Sattelschlepper und einem PW, wobei der Fahrer des Sattelschlep pers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versi cherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, während die Insassen des PW verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich auf merksam zu machen; bei einem Unfall mit hoher Geschwindigkeit auf einer Autobahn, bei dem das Fahrzeug des Versicherten bei starkem Verkehr mehr mals über die Fahrbahn geschleudert wurde und si ch dabei wiederholt über schlug; bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 km/h fuhr, als das Fahrzeug infolge überfrie render Nässe ins Schleudern geriet, in eine Böschung stiess, sich mehrfach überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite liegend zum Stillstand kam; bei einem Versicherten, dessen Fahrzeug sich mit einer angegebenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h über die Mittelleitplanke hinweg überschlug und auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1) . Im vorliegenden Fall fehlt es an vergleichbaren Umständen, woran die Tatsache nichts ändert, dass beim Unfall eine Person getötet wurde . Auch wenn dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, ist - objektiv betrachtet - das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht erfüllt. 8.4.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 8.4.4 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am
29. Januar 201 2. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Der Beschwerde führer wurde nach dem Unfallereignis vom Dezember 2010 nie in stationärem Rahmen behandel t . Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Phy siotherapie und der Analgesie allein resultiert noch keine erhebliche B elastung im Sinne der Rechtsprechung. Von einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung kann damit nicht gesprochen werden. 8.4.5 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheb lichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Der Beschwerdeführer leidet hauptsächlich an Kopf- und
Nacken schmerzen, die durch Verspannungen bedingt sind (Urk. 9/22, 9/26 S.
1, 9/40 und 9/43). Diese Leiden variieren in der Intensität und lassen sich durch die Einnahme von Medikamenten positiv beeinflussen. In Übereinstimmung damit berichtete Dr . F.___ am 28. Februar 2012, die Schmerzen bestünden genau noch aus zwei punktuellen Zonen im Nacken (Urk. 8/8/33 im Prozess-Nr. IV.2012.01187). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen übliche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium "erhebliche Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hinweis). 8.4.6 Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 8.4.7
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 8.4.8 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde ärztlicherseits ab 1 1. April 2011 eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
und ab Juli 2011 konnte diese auf 60 % res pektive ab Ende September des gleichen Jahres auf 70 % gesteigert werden . A b Mitte
Dezember 2011 bestand wieder
eine volle
Arbeitsunfähigkeit (Urk.
9/27 und Urk. 9/52 S. 3), wobei Dr . F.___ die Wiedererlangung einer 100%igen Ar beitsfähigkeit mittels eines muskulären Aufbautrainings in vier bis sechs Wo chen prognostizierte (Urk. 9/43).
In etwa zur gleichen Zeit weigerte sich der Beschwerdeführer, einfachste Arbeiten auszuführen (Urk. 9/37).
Unter diesen Umständen
und angesichts der geklagten Beschwerden ist die kreisärztliche Be urteilung von Dr. B.___ na chvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer ab Februar 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war (Urk. 9/ 40-41). Insge samt kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht bejaht werden. 8.5 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
weit erhin beklag ten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 9. Dezember 2010 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 2 9. Februar 2012 einstellte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Erich Züblin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher