opencaselaw.ch

UV.2012.00110

Rückfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht ausgewiesen (keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen, Verdachtsdiagnose Impingement).

Zürich SozVersG · 2013-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968

geborene X.___

war seit Februar 2004 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) obligatorisch versichert . A m

15. August 2006 fiel ihm beim Ausschalen einer Betondecke ein zirka zwanzig Kilogramm schwerer Holz träger auf die rechte Schulter ( Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2006 [ Urk. 13/1] ) .

D i e SUVA kam für die Heilbehandlung auf (Urk. 13/4) und schloss den Fall nach Rücksprache mit dem Versicherten, welcher am

23. Oktober 2007 einen weiteren Unfall erlitten und sich an der Lendenwirbelsäule (LWS) verletzt hatt e (Urk. 14),

am 22. August 2008 folgenlos ab (Urk. 13/7).

Bei einem Unfall vom 18. November 2008

zog sich der Versicherte

eine Verletzung am linken Handgelenk zu (Urk. 15) . 1. 2

Ab Juni 2009 liess sich X.___

erneut wegen Beschwerden an der rech ten Schulter ärztlich

behandeln

(Urk. 13/8-9) und meldete dies am 2. Juli 2009 der SUVA (Urk. 13/11) .

Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zum Unfall ereignis vom 1 5. August 2006 (Urk. 13/41 ).

Daran hielt sie auf

Einsprache des Versicherten hin

(Urk. 13/42) mit E ntscheid vom 5. April 2012

fest (Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2012 liess der Versicherte am 15. Mai 2012 vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Beschwerde erheben mit den folgenden materiellen Anträgen

(Urk. 1 a ) : 1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei dabei aufzufordern, die abschliessende Behandlung der bei ihr hängigen Schadenfälle Dossier 8.62571.06.1 (Schulter links), Dossier 8.62920.07.4 (Rü cken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) mit dem pendenten Verfahren bei der SVA, IV-Stelle, AHV-Nr. Z.___ materiell zu koordinieren. 3.

Eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass die SVA, IV-Stelle, im erwähnten Verfahren mit Verfügungen vom 23. Oktober 2011 und 31. Januar 2012 eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers veranlasst hat, welche auch Aufschluss zur Frage der Un fallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten geben soll. 4.

Eventuell sei weiter vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen jenes Verfah rens bei der SVA, IV-Stelle, mit den in Ziff. 3 genannten Verfügungen bedient wurde, so dass die Ergebnisse der polydisziplinären Begutacht ung des Beschwerdeführers am A.___ für die Beschwerdegegnerin Verbindlichkeit erlangen. 5.

Es sei festzustellen, dass bei einer allfälligen Anordnung beruflicher Eingliederungmass nah men seitens der SVA, IV-Stelle, die Beschwerdegegnerin deren Ergebnisse abzuwarten und bei einem allfälligen abschliessenden Entscheid über das gesamte Dossier des Be schwerdeführers bzw. einzelne Teilkomponenten des Unfallkomplexes wie die vorliegend strittige Schulterproblematik zu berücksichtigen hätte. 6.

Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen. 7.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom

16. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt modifizieren (Urk. 1b): 1.

(keine Änderung) 2.

Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, über das gesamte Unfalldossier des Beschwerde führers, inhaltlich Dossier 8.62571.06.1 (Schulter rechts), Dossier 8.62920.07.4 (Rücken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) nach Vorliegen des von der SVA, IV-Stelle, im Verfahren AHV-Nr. Z.___ des Beschwerdeführers veranlassten polydiszipli nären Gutachtens, allenfalls nach Abschluss von seitens der IV-Stelle veranlassten Einglie derungsmassnahmen oder nach Durchführung eigener ergänzender medizinischer Abklä rungen, abzuschliessen, wobei möglichst eine inhaltliche Kongruenz der Entscheidungen betreffend Fallabschluss der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung anzustre ben ist. 3.

(keine Änderung) 4.

(streichen; wird zurückgezogen) 5.

(ehemals Ziffer 5: streichen, neu integriert in Antrag Ziffer 2) 5.

Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen. 6.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Ab weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 12) .

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord net (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. November 2012 (U rk. 19) das A.___ -Gutachten vom

26. September 2012

(Urk. 20) zu den Akten reichen und mit Replik vom 2 9. Januar 2013 die

beschwerdeweise gestellten Anträge

wie folgt präzisieren (Urk. 27) : 1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren an die SUVA zurückzuweisen. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 bis zum Entscheid über Versicherungsansprüche/Integritätsentschädigung betreffend Schulter eine Übergangsrente zu bezahlen. 3.

Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. 4.

Subeventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergut ach ten anzuordnen und hernach das Verfahren zur Rentenfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA hielt mit

Duplik vom 6. März 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 32) , was dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Am 25. Juli 2013 liess er unaufgefordert eine weitere Eingabe einrei chen (Urk. 34). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), wä hrend bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differen zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 1. 3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfäl le und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Bei Rückfälle n und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Aner kennung des natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Fak toren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers ; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforde rungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträcht igung ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_6 69/2011 vom 2 2. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw ürdigung (Art. 61 lit . c des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweis mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei lung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a ).

A uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. 2 .

2 .1

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu ständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit ge sprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2 .3

Die

Beschwerdegegnerin sprach sich im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) le diglich darüber aus, ob sie

für die ab Juni 2009 geklagten Beschwerden an der rechten Schulter aus dem Ereignis vom 15. August 2006 leistungspflichtig ist , wobei sie diese Frage mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs verneinte .

Dagegen äusserte sie sich nicht zu ihrer Leistungspflicht für die eben falls bei ihr versicherten Unfälle vom 23. Oktober 2007 und 18. November 2008 mit Verletzungen der LWS und des linken Handgelenks.

Dieses Vorgehen ist aus den in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk. 12 S. 4) zutreffend dargelegten Gründen

– auf welche verwiesen wird – nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 1 a+b , Urk. 27 , Urk. 34 ) geben zu keiner anderen Betrach tungsweise Anlass.

Soweit d er

Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren sinngemäss eine gesamtheitliche Beurteilung aller drei

Er eig nisse

verl angt beziehungsweise

eine n Leistung sanspruch aus den

Unfällen

vom 23. Oktober 2007 und 18. Novem ber 2008 ableitet, kann

deshalb auf die Be schwerde nicht eingetreten werden . 2 .4

Zu prüfen ist somit einzig die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage , ob die ab Juni 2009 geklagten

rechts seitigen Schulterbeschwerden in einem rechts genüglichen Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis vom 15. August 2006 stehen . 3 .

3 .1

3 . 1 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vermerkte i m Arztz eu g nis vom 22. Mai 2007, er habe a m

15. August 2006

im Bereich der rechten Schulter ein positives Impingement und ein druckdolentes

Acromion

befundet . Die glei chen tags angefertigten Röntgenaufnahmen der Skapula

hätten keine Fraktur gezeigt . Er nannte die Diagnose einer Acromion -Prellung rechts und erklärte , lokal anwendbare nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verordnet zu haben. D ie Behandlung sei noch am Un fall tag ohne Attestierung einer Arbeitsunfähig keit abgeschlossen worden . Später habe der

Beschwerdeführer anlässlich einer Konsultation vom Februar 2007 über persistierende Schmerzen geklagt , worauf er ihn an das Rheumazentrum C.___

überwiesen habe

(Urk. 13/2). 3 . 1 .2

Der ab 30. April 2007 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumazen trum C.___ , berichtete am

5. Mai 2007, laut Angaben des Beschwerdeführers seien die Schulterbeschwerden vorüberge hend verschwunden ge wesen. Er beurteilte, k linisch und sonographisch

zeige sich eine eindeutige Aktivierung des Acromioclavicular (AC)-G elenk s , während r adiologisch nur diskrete Hinweise auf eine beginnende Arthrose mit Unregel mässigkeit des claviculaseitigen Gelenksabschnitts

vorlägen . Nach einer intraar tikuläre n

Steroidinfiltration in das AC-Gelenk

sei eine deut liche Besserung ein getreten

(Urk. 13/3). 3 . 1 .3

Anlässlich der Besprechung mit

der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , gegenwärtig erfolge bezüglich der rechten Schulter keine therapeutische oder medikamentöse

Behandlung mehr, obwohl er noch gewisse Beschwerden habe . Die

Arbeitsfähigkeit sei dadurch

jedoch nicht einge schränkt

(Urk. 13/5). Dies

bestätigte er am 17. Juni 2008 und

22. August 2008, worauf die Beschwerdegegnerin den Fall unter Hinweis auf das Rück fall melderecht

folgenlos abschloss

(Urk. 13/6 - 7) . 3 . 2 3 . 2 .1

A m 9. Juni 2009 führte Dr. D.___ aus , der Beschwerdeführer sei am Vort ag er neut bei ihm vorstellig geworden und habe angegeben, seit zwei Wochen wieder Schmerzen an der rechte n Schulter zu verzeichnen . Die Ultraschalluntersuchung sei bis auf eine leichte Auftreibung der AC-Gelenkkapsel unauffällig gewesen . Die Ursache für die Schulterschmerzen sei ihm nicht ganz klar. Während sich s onographisch eine leichte AC-Gelenk sirritation zeige , schliesse er klinisch eher auf eine Reizung der Bursa, wobei jedoch letztere nach einer diagnostischen In filtration als Ursache weitgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/8-9). 3 . 2 .2

D ie SUVA-Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation , beurteilte im Bericht vom 2. Dezember 2009 betreffend die Untersuchung gleichen Datum s , von Seiten der rechten Schulter bestehe der Verdacht auf eine Impingement -Symptomatik, wogegen die

früher beschriebene

Reizung/ Pathologie des AC-Gelenks aktuell nicht mehr verifizierbar

sei. Sie em pfehle eine orthopädische Beurteilung (Urk. 13/14-15). 3 . 2 .3

Der daraufhin mit einer

konsiliarischen Abklärung der rechtsseitigen Schulter problematik beauftragte Dr. med. F.___ , Chefarzt Klinik für Orthopädi sche Chi rur gie, Le iter Schulterchirurgie, G.___ ,

beurteilte im Anschluss an die Konsultationen vom 9. April und 28. Mai 2010

zuhanden der Beschwerdegegnerin, die von ihm veranlasste Magnetresonanz (MR)- Arthrogra phie der rechten Schulter vom 17. Mai 2010

(vgl. im Einzelnen Urk. 13/25) zei ge im Wesentlichen ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne relevante Veränderung der Rotatorenmanschette , wobei im Ansatzbereich des Infraspina tus eine kleine Zyste im Sinne einer chronischen Insertionstendinose dokumen tiert werden könne. Da s AC-Gelenk weise keine wesentli chen Pathologien auf. Klinisch zeige sich vor allem ein Unterflächen- Impingement des Supra-/ Infra spinatus im Sinne eines Walch -Syndroms, welches zumindest auch mit der An satztendinose korrespondieren würde. Ansonsten seien die objektiven Befunde weitgehend bland . Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich mit Sicherheit nicht auf. Er empfehle eine gezielte physiotherapeutische Rehabilitation der Schulter vor allem im Sinne einer Optimierung der Gelenkszentrierung und einer Kräfti gung der Rotatorenmanschette (Urk. 13/19).

3 . 2 .4

Im Bericht vom 7. Juni 2011 betreffend die

U ntersuchung vom Vortag erklärte die SUVA-Kreisärztin Dr. E.___ , der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben unter Physiotherapie

von Seiten der rechten Schulter eine Besserung erfahren und verspüre

nurmehr bei Überkopfbewegungen (über 130° Abduktion) Schmerzen. Derzeit sei eine konklusive Untersuchung der rechten Schulter nicht möglich. Wahrscheinlich bestehe eine Impingement -Symptomatik , wobei aber nicht klar abgrenzbar sei , ob eine Schmerzverarbeitungsstörung – welche beim Beschwerdeführer gesamthaft vermutet werde – oder eine Symptomaus wei tung gegenwärtig zur Beschwerdepersistenz beitrage.

Die MRI-Abklärung vom Juni (richtig: Mai) 2010 habe keine wirklich relevanten, die Beschwerden sicher er klärenden anatomischen strukturellen Veränderungen ergeben. Angesichts des sen, dass der nach der Rückfallmeldung vom

1. Juni 2009 durchgeführte Ultra schall keine Rotatorenmanschettenläsion

sowie lediglich eine fragliche AC-Ge lenksirrita tion au s gewiesen

und das jetzige MRI neu einen fraglichen Riss im anterioren Bereich des Supraspinatus ergeben habe, müsse die Problematik der Schulter hinsichtlich einer Unfallfolge oder eines Rückfalls als lediglich möglich erachtet werden. Die Rissläsion habe im Verlaufe der Zeit rein altersbedingt auf treten können. Eine initial aufgetretene

Rotatorenmanschettenläsion hätte sich bereits im Ultraschall vom 8.

Juni 2009 z eigen müssen

( Urk. 13/27 S. 10 ). 3 . 2 .5

Ergänzend hielt die SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochi rurgie, a m 21. November 2011 nach Zusammenfassung der vorhandenen ärztli chen Einschät zungen fest , soweit Dr. E.___

in der

Begründung

ihrer Ein schätzung vom

7. Juni 2011

davon ausgegangen sei, dass sich im Jahr 2009 so nographisch eine intakte Rotatorenmanschette rechts gezeigt und erst im MRI vom Jahr 2010 eine frag liche Rissbildung im Bereich der Rot atorenmanschette imponiert habe, kön ne sie dies nicht unterstützen. Denn eine sonographisch nicht erkannte Rotato ren manschettenläsion

schliesse beispielsweise

eine kleine Läsion nicht aus. Jedoch hätten auch kernspintomographisch lediglich indirekte Hinweise für eine Riss bildung im Bereich der anterioren

Supraspinat ussehne ge funden werden kön nen. Das von Dr. F.___ angeführte Walch-Syndrom ( postero-superiores

Impin ge ment , das heisst E in klemmen der Supra- und Infraspinatus sehne zwischen postero-superiorem

G le noidrand und Tuberculum

majus ) gelte nicht als klassische Unfallfolge, sondern als Folge von wiederholten Überdeh nungen der vorderen Gelenkkapsel , zum Beispiel bei Sportlern. Beim Unfall vom 15. August 2006 sei der Beschw erde führer von einem zirka zwanzig Kilo gramm schweren Gegenstand von oben an der rechten Schulter getroffen wor den, wobei in de n Röntgen bildern vom Un falltag keine knöchernen Verletzun gen nachgewiesen worden seien. Ein Trauma mit Kraft einwirkung von oben auf die Schulter sei für eine Läsion der Supraspi natusseh ne nicht typisch. Ebenfalls lasse sich hierdurch eine Überdehnung der vorderen Gelenkkapsel nicht erklären als mögliche Ursache d es Walch-Syn droms . Die rechtsseitigen Schulterbe schwerden

liessen sich somit nicht mit der erforderli chen überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf

den Unfall vom 15. August 2006 zurück führen (Urk. 13/36) . 3 . 2 .6

In der zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verfassten Expertise vom 26. September 2012 (Urk. 20) schlossen die

Sachver ständigen des A.___

bezüglich der rechte n Schulter diagnostisch auf nicht näher spezifizierbare Abduktionsbeschwerden subacromial am rechten Schultergelenk bei im MRI fehlendem Korrelat (DD: fragliche Impingement -Symptomatik kli nisch; S. 66) und überliessen die Beantwortung der Kausalitätsf rage ausdrück lich der Beschwerdegegnerin (S. 79 und 82). 4 .

4.1

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Ver bindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu e inem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein . In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu : Lag ein vergleichsweise harmloser Un fall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit ei nen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2

Aus der Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag einmalig durch seine n Hausarzt Dr. B.___ behandelt wurde und hernach – nach zwi schenzeitlicher Beschwerdefreiheit – an lässlich einer Konsultation vom Feb ruar 2007 erneut über Schmerzen an der rechten Schulter klagte, worauf er an Dr. D.___ überwiesen wurde , welcher ihn Ende April 2007 erstmals untersuchte (E. 3.1 .1 und E. 3.1.2 hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Rheumatologe vor dem Unfall vom 23. Oktober 2007 ungefähr alle zwei Monate eine Infiltration in das AC-Gelenk vorgenommen haben (Urk. 13/5; vgl. auch Urk. 13/19 S. 1). Dr. D.___ berichtete am 26. November 2007 im Rahmen der Behandlung einer radikulären Symptomatik, der Beschwerdeführer sei ihm "aus früheren Problemen mit seiner rechten Schulter bekannt" (Urk. 14/11). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass zumindest von Oktober 2007 bis zur er neuten Vorstellung im Juni 2009 bezüglich der rechten Schulter keine ärztli che Behandlung stattfand .

Dies kann beweismässig nur so gewertet werden, dass in jener Zeit keine ernsthaf ten Schulterbeschwerden

mehr vorlagen, denen die Ei genschaft eindeutiger Brückensymptome zufallen könnte.

Hinzu kommt , dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall vom 23. Oktober 2007 mit Ver letzung der LWS ab dem 23. Juni 2008 wieder vollzeitlich als Kranführer und Bauarbeiter tätig war (Urk.

13/6-7). Die Schulterproblematik zeitigte weder ini tial noch im Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit ,

woraus hervor geht , dass die am 15. August 2006 erlittene Verletzung nicht gravierend sein konnte . Vor diesem Hintergrund

konnte im August 2008 (Urk. 13/7) mit hin reichender Zuverlässig keit angenommen werden , die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswe gen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftre ten.

Folglich

ist es nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemachten Schulterb eschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Falla bschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht im Rahmen des Grundfalls geprüft hat . D aran vermögen die Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1b S. 7 ff. und 19, Urk. 27 S. 40 ff.)

– welcher als Leis tungsansprecher hinsichtlich des Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisbelastet ist (E. 1.3 hiervor) – nichts zu ändern .

5. 5 .1

Un fallnah bestanden nach Ausschluss einer Fraktur durch konventionelles Rönt gen a m Unfalltag (E. 3.1.1 hiervor) keine Anhaltspunkte für unfallkausale organische Schädigungen, weshalb sei nerzeit

auf eine weitergehende apparative Diagnostik verzichtet wurde. Zusätzliche bildgebende Abklärungen wurden erst später vorgenommen, jedoch

ergaben diese keinen rechtsgenüglichen Nachweis für unfallkau s ale strukturelle Veränderungen . Dies gilt insbesondere für die

MR- Arthro graphie vom 17. Mai 2010 , worin laut

Radiologiebericht (Urk. 13/25) die S ehnen der Rotatorenmanschette re gelrecht abgebildet wurden und kein Riss abgrenzbar

war . Soweit der befundende Radiologe ein kleines Kontrastmittel de pot als indirektes Zeich en einer Rissbildung im anterioren Anteil der Supra spi natus sehne

wertete , kann diese Folgerung nicht als zuverlässig angesehen wer den .

Dies gilt umso mehr, als d er konsiliarisch beigezogene Dr. F.___ , die beiden SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ sowie die A.___ -Gut achter dem Kontrastmittelaustritt keine massgebende Be deutung zuschrieben (E. 3 . 2 .3 bis E. 3 . 2 .6 hiervor). Darüber hinaus

könnte bei eine r

drei Jahre und neun Monate nach d em Unfall ereignis erstmals bildgebend dokumentierte n

Ver änderung nicht ohne weiteres eine unfallbedingte Genese angenommen werden .

Schliess lich genügt die bei fehlen dem somatischem

Korrelat lediglich

verdachts weise ge stellte

Diagnose eine s

Impingement - beziehungsweise Walch-Syndroms

– welches auch verschleiss- und überlastungsbedingt auftreten kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1b S. 18) für sich alleine nicht, um von einer Unfallfolge aus gehen zu können .

I n Übereinstimmung mit de n nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzun gen der SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ , welche im Einklang mit

der medizi nische n Ak ten lage und unter Berücksichtigung des Unfallher gangs einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang verneinten (E. 3.2.4 und E. 3.2.5 hier vor), erscheint es somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass

d as Unfallereignis vom 15. August 2006 wenigstens teilweise für die ab Juni 2009 auf getretenen Schulterbeschwerden verantwortlich ist. Vielmehr erscheint ein natürlicher Kausalz usammenhang nicht als mehr denn ein e blosse Mög lich keit , was indes für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ge nügt. Hieran vermag auch das vom Be schwerdeführer ins Recht gelegte

Gut achten

des A.___

vom 26. September 2012 (E. 3 .2.6 hiervor) nichts zu ändern, da

sich die Sach verständigen

nicht zur Kausalitätsfrage äusserten und ihre Feststellungen die vorgenannte Schlussfolgerung widerspruchslos stützen . Ebenso wenig ver fängt der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 34 S. 2) auf den kreisärztlichen Untersu chungsbericht des Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 19. Juni 2013 (Urk. 35/ 5 ) , da sich daraus nichts in Bezug auf die Frage der Unfallkau sa lität der Beschwerden an der rechten Schulter ableiten

lässt. 5 . 2

Soweit in den vorliegenden Akten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden einer somatoformen Schmerz verarbeitungs störung ( E. 3.2.4 hiervor; vgl. aber Urk. 20 S. 64)

– und damit eine m psychischen Gesundheits schaden – in Zusammenhang gebracht wurden, ist festzuhalten, dass die für die Adäquanzbeurteilung psychi scher Unfallfolgen geltenden Krit erien ( vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) weder in besonders ausgeprägter noch gehäufter Weise erfüllt sind .

Demzufolge ist

der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2) einzustufende n Unfall ereignis vom 15. August 2006 und allfälligen psyc hischen Beschwerden zu verneinen . 5 . 3

Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Rückfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden hinreichend geklärt. Beweismässige Weite rungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung (Urk. 27 S. 2 und 34 , Urk. 34 S. 4 ), versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6 .

Folglich erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemach ten rechtsseitigen Schulterbeschwerden ver neinte, als rechtens .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage des Doppels von

Urk. 1b und Urk. 34 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), wä hrend bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differen zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 1. 3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfäl le und Spätfolgen gewährt (Art.

E. 1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw ürdigung (Art. 61 lit . c des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweis mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei lung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a ).

A uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. 2 .

2 .1

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu ständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit ge sprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2 .3

Die

Beschwerdegegnerin sprach sich im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) le diglich darüber aus, ob sie

für die ab Juni 2009 geklagten Beschwerden an der rechten Schulter aus dem Ereignis vom 15. August 2006 leistungspflichtig ist , wobei sie diese Frage mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs verneinte .

Dagegen äusserte sie sich nicht zu ihrer Leistungspflicht für die eben falls bei ihr versicherten Unfälle vom 23. Oktober 2007 und 18. November 2008 mit Verletzungen der LWS und des linken Handgelenks.

Dieses Vorgehen ist aus den in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk. 12 S. 4) zutreffend dargelegten Gründen

– auf welche verwiesen wird – nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 1 a+b , Urk. 27 , Urk. 34 ) geben zu keiner anderen Betrach tungsweise Anlass.

Soweit d er

Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren sinngemäss eine gesamtheitliche Beurteilung aller drei

Er eig nisse

verl angt beziehungsweise

eine n Leistung sanspruch aus den

Unfällen

vom 23. Oktober 2007 und 18. Novem ber 2008 ableitet, kann

deshalb auf die Be schwerde nicht eingetreten werden . 2 .4

Zu prüfen ist somit einzig die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage , ob die ab Juni 2009 geklagten

rechts seitigen Schulterbeschwerden in einem rechts genüglichen Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis vom 15. August 2006 stehen . 3 .

3 .1

3 . 1 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vermerkte i m Arztz eu g nis vom 22. Mai 2007, er habe a m

15. August 2006

im Bereich der rechten Schulter ein positives Impingement und ein druckdolentes

Acromion

befundet . Die glei chen tags angefertigten Röntgenaufnahmen der Skapula

hätten keine Fraktur gezeigt . Er nannte die Diagnose einer Acromion -Prellung rechts und erklärte , lokal anwendbare nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verordnet zu haben. D ie Behandlung sei noch am Un fall tag ohne Attestierung einer Arbeitsunfähig keit abgeschlossen worden . Später habe der

Beschwerdeführer anlässlich einer Konsultation vom Februar 2007 über persistierende Schmerzen geklagt , worauf er ihn an das Rheumazentrum C.___

überwiesen habe

(Urk. 13/2). 3 . 1 .2

Der ab 30. April 2007 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumazen trum C.___ , berichtete am

5. Mai 2007, laut Angaben des Beschwerdeführers seien die Schulterbeschwerden vorüberge hend verschwunden ge wesen. Er beurteilte, k linisch und sonographisch

zeige sich eine eindeutige Aktivierung des Acromioclavicular (AC)-G elenk s , während r adiologisch nur diskrete Hinweise auf eine beginnende Arthrose mit Unregel mässigkeit des claviculaseitigen Gelenksabschnitts

vorlägen . Nach einer intraar tikuläre n

Steroidinfiltration in das AC-Gelenk

sei eine deut liche Besserung ein getreten

(Urk. 13/3). 3 . 1 .3

Anlässlich der Besprechung mit

der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , gegenwärtig erfolge bezüglich der rechten Schulter keine therapeutische oder medikamentöse

Behandlung mehr, obwohl er noch gewisse Beschwerden habe . Die

Arbeitsfähigkeit sei dadurch

jedoch nicht einge schränkt

(Urk. 13/5). Dies

bestätigte er am 17. Juni 2008 und

22. August 2008, worauf die Beschwerdegegnerin den Fall unter Hinweis auf das Rück fall melderecht

folgenlos abschloss

(Urk. 13/6 - 7) . 3 . 2 3 . 2 .1

A m 9. Juni 2009 führte Dr. D.___ aus , der Beschwerdeführer sei am Vort ag er neut bei ihm vorstellig geworden und habe angegeben, seit zwei Wochen wieder Schmerzen an der rechte n Schulter zu verzeichnen . Die Ultraschalluntersuchung sei bis auf eine leichte Auftreibung der AC-Gelenkkapsel unauffällig gewesen . Die Ursache für die Schulterschmerzen sei ihm nicht ganz klar. Während sich s onographisch eine leichte AC-Gelenk sirritation zeige , schliesse er klinisch eher auf eine Reizung der Bursa, wobei jedoch letztere nach einer diagnostischen In filtration als Ursache weitgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/8-9). 3 . 2 .2

D ie SUVA-Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation , beurteilte im Bericht vom 2. Dezember 2009 betreffend die Untersuchung gleichen Datum s , von Seiten der rechten Schulter bestehe der Verdacht auf eine Impingement -Symptomatik, wogegen die

früher beschriebene

Reizung/ Pathologie des AC-Gelenks aktuell nicht mehr verifizierbar

sei. Sie em pfehle eine orthopädische Beurteilung (Urk. 13/14-15). 3 . 2 .3

Der daraufhin mit einer

konsiliarischen Abklärung der rechtsseitigen Schulter problematik beauftragte Dr. med. F.___ , Chefarzt Klinik für Orthopädi sche Chi rur gie, Le iter Schulterchirurgie, G.___ ,

beurteilte im Anschluss an die Konsultationen vom 9. April und 28. Mai 2010

zuhanden der Beschwerdegegnerin, die von ihm veranlasste Magnetresonanz (MR)- Arthrogra phie der rechten Schulter vom 17. Mai 2010

(vgl. im Einzelnen Urk. 13/25) zei ge im Wesentlichen ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne relevante Veränderung der Rotatorenmanschette , wobei im Ansatzbereich des Infraspina tus eine kleine Zyste im Sinne einer chronischen Insertionstendinose dokumen tiert werden könne. Da s AC-Gelenk weise keine wesentli chen Pathologien auf. Klinisch zeige sich vor allem ein Unterflächen- Impingement des Supra-/ Infra spinatus im Sinne eines Walch -Syndroms, welches zumindest auch mit der An satztendinose korrespondieren würde. Ansonsten seien die objektiven Befunde weitgehend bland . Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich mit Sicherheit nicht auf. Er empfehle eine gezielte physiotherapeutische Rehabilitation der Schulter vor allem im Sinne einer Optimierung der Gelenkszentrierung und einer Kräfti gung der Rotatorenmanschette (Urk. 13/19).

3 . 2 .4

Im Bericht vom 7. Juni 2011 betreffend die

U ntersuchung vom Vortag erklärte die SUVA-Kreisärztin Dr. E.___ , der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben unter Physiotherapie

von Seiten der rechten Schulter eine Besserung erfahren und verspüre

nurmehr bei Überkopfbewegungen (über 130° Abduktion) Schmerzen. Derzeit sei eine konklusive Untersuchung der rechten Schulter nicht möglich. Wahrscheinlich bestehe eine Impingement -Symptomatik , wobei aber nicht klar abgrenzbar sei , ob eine Schmerzverarbeitungsstörung – welche beim Beschwerdeführer gesamthaft vermutet werde – oder eine Symptomaus wei tung gegenwärtig zur Beschwerdepersistenz beitrage.

Die MRI-Abklärung vom Juni (richtig: Mai) 2010 habe keine wirklich relevanten, die Beschwerden sicher er klärenden anatomischen strukturellen Veränderungen ergeben. Angesichts des sen, dass der nach der Rückfallmeldung vom

1. Juni 2009 durchgeführte Ultra schall keine Rotatorenmanschettenläsion

sowie lediglich eine fragliche AC-Ge lenksirrita tion au s gewiesen

und das jetzige MRI neu einen fraglichen Riss im anterioren Bereich des Supraspinatus ergeben habe, müsse die Problematik der Schulter hinsichtlich einer Unfallfolge oder eines Rückfalls als lediglich möglich erachtet werden. Die Rissläsion habe im Verlaufe der Zeit rein altersbedingt auf treten können. Eine initial aufgetretene

Rotatorenmanschettenläsion hätte sich bereits im Ultraschall vom 8.

Juni 2009 z eigen müssen

( Urk. 13/27 S. 10 ). 3 . 2 .5

Ergänzend hielt die SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochi rurgie, a m 21. November 2011 nach Zusammenfassung der vorhandenen ärztli chen Einschät zungen fest , soweit Dr. E.___

in der

Begründung

ihrer Ein schätzung vom

7. Juni 2011

davon ausgegangen sei, dass sich im Jahr 2009 so nographisch eine intakte Rotatorenmanschette rechts gezeigt und erst im MRI vom Jahr 2010 eine frag liche Rissbildung im Bereich der Rot atorenmanschette imponiert habe, kön ne sie dies nicht unterstützen. Denn eine sonographisch nicht erkannte Rotato ren manschettenläsion

schliesse beispielsweise

eine kleine Läsion nicht aus. Jedoch hätten auch kernspintomographisch lediglich indirekte Hinweise für eine Riss bildung im Bereich der anterioren

Supraspinat ussehne ge funden werden kön nen. Das von Dr. F.___ angeführte Walch-Syndrom ( postero-superiores

Impin ge ment , das heisst E in klemmen der Supra- und Infraspinatus sehne zwischen postero-superiorem

G le noidrand und Tuberculum

majus ) gelte nicht als klassische Unfallfolge, sondern als Folge von wiederholten Überdeh nungen der vorderen Gelenkkapsel , zum Beispiel bei Sportlern. Beim Unfall vom 15. August 2006 sei der Beschw erde führer von einem zirka zwanzig Kilo gramm schweren Gegenstand von oben an der rechten Schulter getroffen wor den, wobei in de n Röntgen bildern vom Un falltag keine knöchernen Verletzun gen nachgewiesen worden seien. Ein Trauma mit Kraft einwirkung von oben auf die Schulter sei für eine Läsion der Supraspi natusseh ne nicht typisch. Ebenfalls lasse sich hierdurch eine Überdehnung der vorderen Gelenkkapsel nicht erklären als mögliche Ursache d es Walch-Syn droms . Die rechtsseitigen Schulterbe schwerden

liessen sich somit nicht mit der erforderli chen überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf

den Unfall vom 15. August 2006 zurück führen (Urk. 13/36) . 3 . 2 .6

In der zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verfassten Expertise vom 26. September 2012 (Urk. 20) schlossen die

Sachver ständigen des A.___

bezüglich der rechte n Schulter diagnostisch auf nicht näher spezifizierbare Abduktionsbeschwerden subacromial am rechten Schultergelenk bei im MRI fehlendem Korrelat (DD: fragliche Impingement -Symptomatik kli nisch; S. 66) und überliessen die Beantwortung der Kausalitätsf rage ausdrück lich der Beschwerdegegnerin (S. 79 und 82). 4 .

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei dabei aufzufordern, die abschliessende Behandlung der bei ihr hängigen Schadenfälle Dossier 8.62571.06.1 (Schulter links), Dossier 8.62920.07.4 (Rü cken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) mit dem pendenten Verfahren bei der SVA, IV-Stelle, AHV-Nr. Z.___ materiell zu koordinieren.

E. 2.2 mit Hinweisen ).

E. 3 Eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass die SVA, IV-Stelle, im erwähnten Verfahren mit Verfügungen vom 23. Oktober 2011 und 31. Januar 2012 eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers veranlasst hat, welche auch Aufschluss zur Frage der Un fallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten geben soll.

E. 4 Eventuell sei weiter vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen jenes Verfah rens bei der SVA, IV-Stelle, mit den in Ziff. 3 genannten Verfügungen bedient wurde, so dass die Ergebnisse der polydisziplinären Begutacht ung des Beschwerdeführers am A.___ für die Beschwerdegegnerin Verbindlichkeit erlangen.

E. 4.1 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Ver bindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu e inem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein . In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu : Lag ein vergleichsweise harmloser Un fall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit ei nen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 4.2 Aus der Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag einmalig durch seine n Hausarzt Dr. B.___ behandelt wurde und hernach – nach zwi schenzeitlicher Beschwerdefreiheit – an lässlich einer Konsultation vom Feb ruar 2007 erneut über Schmerzen an der rechten Schulter klagte, worauf er an Dr. D.___ überwiesen wurde , welcher ihn Ende April 2007 erstmals untersuchte (E. 3.1 .1 und E. 3.1.2 hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Rheumatologe vor dem Unfall vom 23. Oktober 2007 ungefähr alle zwei Monate eine Infiltration in das AC-Gelenk vorgenommen haben (Urk. 13/5; vgl. auch Urk. 13/19 S. 1). Dr. D.___ berichtete am 26. November 2007 im Rahmen der Behandlung einer radikulären Symptomatik, der Beschwerdeführer sei ihm "aus früheren Problemen mit seiner rechten Schulter bekannt" (Urk. 14/11). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass zumindest von Oktober 2007 bis zur er neuten Vorstellung im Juni 2009 bezüglich der rechten Schulter keine ärztli che Behandlung stattfand .

Dies kann beweismässig nur so gewertet werden, dass in jener Zeit keine ernsthaf ten Schulterbeschwerden

mehr vorlagen, denen die Ei genschaft eindeutiger Brückensymptome zufallen könnte.

Hinzu kommt , dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall vom 23. Oktober 2007 mit Ver letzung der LWS ab dem 23. Juni 2008 wieder vollzeitlich als Kranführer und Bauarbeiter tätig war (Urk.

13/6-7). Die Schulterproblematik zeitigte weder ini tial noch im Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit ,

woraus hervor geht , dass die am 15. August 2006 erlittene Verletzung nicht gravierend sein konnte . Vor diesem Hintergrund

konnte im August 2008 (Urk. 13/7) mit hin reichender Zuverlässig keit angenommen werden , die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswe gen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftre ten.

Folglich

ist es nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemachten Schulterb eschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Falla bschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht im Rahmen des Grundfalls geprüft hat . D aran vermögen die Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1b S. 7 ff. und 19, Urk. 27 S. 40 ff.)

– welcher als Leis tungsansprecher hinsichtlich des Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisbelastet ist (E. 1.3 hiervor) – nichts zu ändern .

5. 5 .1

Un fallnah bestanden nach Ausschluss einer Fraktur durch konventionelles Rönt gen a m Unfalltag (E. 3.1.1 hiervor) keine Anhaltspunkte für unfallkausale organische Schädigungen, weshalb sei nerzeit

auf eine weitergehende apparative Diagnostik verzichtet wurde. Zusätzliche bildgebende Abklärungen wurden erst später vorgenommen, jedoch

ergaben diese keinen rechtsgenüglichen Nachweis für unfallkau s ale strukturelle Veränderungen . Dies gilt insbesondere für die

MR- Arthro graphie vom 17. Mai 2010 , worin laut

Radiologiebericht (Urk. 13/25) die S ehnen der Rotatorenmanschette re gelrecht abgebildet wurden und kein Riss abgrenzbar

war . Soweit der befundende Radiologe ein kleines Kontrastmittel de pot als indirektes Zeich en einer Rissbildung im anterioren Anteil der Supra spi natus sehne

wertete , kann diese Folgerung nicht als zuverlässig angesehen wer den .

Dies gilt umso mehr, als d er konsiliarisch beigezogene Dr. F.___ , die beiden SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ sowie die A.___ -Gut achter dem Kontrastmittelaustritt keine massgebende Be deutung zuschrieben (E. 3 . 2 .3 bis E. 3 . 2 .6 hiervor). Darüber hinaus

könnte bei eine r

drei Jahre und neun Monate nach d em Unfall ereignis erstmals bildgebend dokumentierte n

Ver änderung nicht ohne weiteres eine unfallbedingte Genese angenommen werden .

Schliess lich genügt die bei fehlen dem somatischem

Korrelat lediglich

verdachts weise ge stellte

Diagnose eine s

Impingement - beziehungsweise Walch-Syndroms

– welches auch verschleiss- und überlastungsbedingt auftreten kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1b S. 18) für sich alleine nicht, um von einer Unfallfolge aus gehen zu können .

I n Übereinstimmung mit de n nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzun gen der SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ , welche im Einklang mit

der medizi nische n Ak ten lage und unter Berücksichtigung des Unfallher gangs einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang verneinten (E. 3.2.4 und E. 3.2.5 hier vor), erscheint es somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass

d as Unfallereignis vom 15. August 2006 wenigstens teilweise für die ab Juni 2009 auf getretenen Schulterbeschwerden verantwortlich ist. Vielmehr erscheint ein natürlicher Kausalz usammenhang nicht als mehr denn ein e blosse Mög lich keit , was indes für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ge nügt. Hieran vermag auch das vom Be schwerdeführer ins Recht gelegte

Gut achten

des A.___

vom 26. September 2012 (E. 3 .2.6 hiervor) nichts zu ändern, da

sich die Sach verständigen

nicht zur Kausalitätsfrage äusserten und ihre Feststellungen die vorgenannte Schlussfolgerung widerspruchslos stützen . Ebenso wenig ver fängt der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 34 S. 2) auf den kreisärztlichen Untersu chungsbericht des Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 19. Juni 2013 (Urk. 35/ 5 ) , da sich daraus nichts in Bezug auf die Frage der Unfallkau sa lität der Beschwerden an der rechten Schulter ableiten

lässt. 5 . 2

Soweit in den vorliegenden Akten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden einer somatoformen Schmerz verarbeitungs störung ( E. 3.2.4 hiervor; vgl. aber Urk. 20 S. 64)

– und damit eine m psychischen Gesundheits schaden – in Zusammenhang gebracht wurden, ist festzuhalten, dass die für die Adäquanzbeurteilung psychi scher Unfallfolgen geltenden Krit erien ( vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) weder in besonders ausgeprägter noch gehäufter Weise erfüllt sind .

Demzufolge ist

der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2) einzustufende n Unfall ereignis vom 15. August 2006 und allfälligen psyc hischen Beschwerden zu verneinen . 5 . 3

Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Rückfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden hinreichend geklärt. Beweismässige Weite rungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung (Urk. 27 S. 2 und 34 , Urk. 34 S. 4 ), versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6 .

Folglich erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemach ten rechtsseitigen Schulterbeschwerden ver neinte, als rechtens .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage des Doppels von

Urk. 1b und Urk. 34 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt

E. 5 Es sei festzustellen, dass bei einer allfälligen Anordnung beruflicher Eingliederungmass nah men seitens der SVA, IV-Stelle, die Beschwerdegegnerin deren Ergebnisse abzuwarten und bei einem allfälligen abschliessenden Entscheid über das gesamte Dossier des Be schwerdeführers bzw. einzelne Teilkomponenten des Unfallkomplexes wie die vorliegend strittige Schulterproblematik zu berücksichtigen hätte.

E. 6 Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen.

E. 7 Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom

16. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt modifizieren (Urk. 1b): 1.

(keine Änderung) 2.

Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, über das gesamte Unfalldossier des Beschwerde führers, inhaltlich Dossier 8.62571.06.1 (Schulter rechts), Dossier 8.62920.07.4 (Rücken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) nach Vorliegen des von der SVA, IV-Stelle, im Verfahren AHV-Nr. Z.___ des Beschwerdeführers veranlassten polydiszipli nären Gutachtens, allenfalls nach Abschluss von seitens der IV-Stelle veranlassten Einglie derungsmassnahmen oder nach Durchführung eigener ergänzender medizinischer Abklä rungen, abzuschliessen, wobei möglichst eine inhaltliche Kongruenz der Entscheidungen betreffend Fallabschluss der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung anzustre ben ist. 3.

(keine Änderung) 4.

(streichen; wird zurückgezogen) 5.

(ehemals Ziffer 5: streichen, neu integriert in Antrag Ziffer 2) 5.

Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen. 6.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Ab weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 12) .

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord net (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. November 2012 (U rk. 19) das A.___ -Gutachten vom

26. September 2012

(Urk. 20) zu den Akten reichen und mit Replik vom 2 9. Januar 2013 die

beschwerdeweise gestellten Anträge

wie folgt präzisieren (Urk. 27) : 1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren an die SUVA zurückzuweisen. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 bis zum Entscheid über Versicherungsansprüche/Integritätsentschädigung betreffend Schulter eine Übergangsrente zu bezahlen. 3.

Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. 4.

Subeventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergut ach ten anzuordnen und hernach das Verfahren zur Rentenfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA hielt mit

Duplik vom 6. März 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 32) , was dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Am 25. Juli 2013 liess er unaufgefordert eine weitere Eingabe einrei chen (Urk. 34). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Bei Rückfälle n und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Aner kennung des natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Fak toren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers ; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforde rungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträcht igung ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_6 69/2011 vom 2 2. Februar 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00110 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom 5. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968

geborene X.___

war seit Februar 2004 als Bauarbeiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) obligatorisch versichert . A m

15. August 2006 fiel ihm beim Ausschalen einer Betondecke ein zirka zwanzig Kilogramm schwerer Holz träger auf die rechte Schulter ( Bagatellunfallmeldung vom 5. September 2006 [ Urk. 13/1] ) .

D i e SUVA kam für die Heilbehandlung auf (Urk. 13/4) und schloss den Fall nach Rücksprache mit dem Versicherten, welcher am

23. Oktober 2007 einen weiteren Unfall erlitten und sich an der Lendenwirbelsäule (LWS) verletzt hatt e (Urk. 14),

am 22. August 2008 folgenlos ab (Urk. 13/7).

Bei einem Unfall vom 18. November 2008

zog sich der Versicherte

eine Verletzung am linken Handgelenk zu (Urk. 15) . 1. 2

Ab Juni 2009 liess sich X.___

erneut wegen Beschwerden an der rech ten Schulter ärztlich

behandeln

(Urk. 13/8-9) und meldete dies am 2. Juli 2009 der SUVA (Urk. 13/11) .

Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ihre Leistungspflicht mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs zum Unfall ereignis vom 1 5. August 2006 (Urk. 13/41 ).

Daran hielt sie auf

Einsprache des Versicherten hin

(Urk. 13/42) mit E ntscheid vom 5. April 2012

fest (Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2012 liess der Versicherte am 15. Mai 2012 vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager Beschwerde erheben mit den folgenden materiellen Anträgen

(Urk. 1 a ) : 1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren zur Durchführung von ergänzenden Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei dabei aufzufordern, die abschliessende Behandlung der bei ihr hängigen Schadenfälle Dossier 8.62571.06.1 (Schulter links), Dossier 8.62920.07.4 (Rü cken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) mit dem pendenten Verfahren bei der SVA, IV-Stelle, AHV-Nr. Z.___ materiell zu koordinieren. 3.

Eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass die SVA, IV-Stelle, im erwähnten Verfahren mit Verfügungen vom 23. Oktober 2011 und 31. Januar 2012 eine polydisziplinäre Begut achtung des Beschwerdeführers veranlasst hat, welche auch Aufschluss zur Frage der Un fallkausalität sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten geben soll. 4.

Eventuell sei weiter vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen jenes Verfah rens bei der SVA, IV-Stelle, mit den in Ziff. 3 genannten Verfügungen bedient wurde, so dass die Ergebnisse der polydisziplinären Begutacht ung des Beschwerdeführers am A.___ für die Beschwerdegegnerin Verbindlichkeit erlangen. 5.

Es sei festzustellen, dass bei einer allfälligen Anordnung beruflicher Eingliederungmass nah men seitens der SVA, IV-Stelle, die Beschwerdegegnerin deren Ergebnisse abzuwarten und bei einem allfälligen abschliessenden Entscheid über das gesamte Dossier des Be schwerdeführers bzw. einzelne Teilkomponenten des Unfallkomplexes wie die vorliegend strittige Schulterproblematik zu berücksichtigen hätte. 6.

Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen. 7.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Mit Eingabe vom

16. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer seine Anträge wie folgt modifizieren (Urk. 1b): 1.

(keine Änderung) 2.

Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, über das gesamte Unfalldossier des Beschwerde führers, inhaltlich Dossier 8.62571.06.1 (Schulter rechts), Dossier 8.62920.07.4 (Rücken) und Dossier 8.63944.08.2 (Handgelenk links) nach Vorliegen des von der SVA, IV-Stelle, im Verfahren AHV-Nr. Z.___ des Beschwerdeführers veranlassten polydiszipli nären Gutachtens, allenfalls nach Abschluss von seitens der IV-Stelle veranlassten Einglie derungsmassnahmen oder nach Durchführung eigener ergänzender medizinischer Abklä rungen, abzuschliessen, wobei möglichst eine inhaltliche Kongruenz der Entscheidungen betreffend Fallabschluss der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung anzustre ben ist. 3.

(keine Änderung) 4.

(streichen; wird zurückgezogen) 5.

(ehemals Ziffer 5: streichen, neu integriert in Antrag Ziffer 2) 5.

Eventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergutachten an zuordnen. 6.

Subeventuell sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen der Ergebnisse des polydisziplinä ren Gutachtens der MEDAS A.___ eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Ab weisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 12) .

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord net (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. November 2012 (U rk. 19) das A.___ -Gutachten vom

26. September 2012

(Urk. 20) zu den Akten reichen und mit Replik vom 2 9. Januar 2013 die

beschwerdeweise gestellten Anträge

wie folgt präzisieren (Urk. 27) : 1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2012 das Verfahren an die SUVA zurückzuweisen. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich ten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 bis zum Entscheid über Versicherungsansprüche/Integritätsentschädigung betreffend Schulter eine Übergangsrente zu bezahlen. 3.

Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Rente der Unfallversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. 4.

Subeventuell sei zur weiteren medizinischen Abklärung durch das Gericht ein Obergut ach ten anzuordnen und hernach das Verfahren zur Rentenfestsetzung an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA hielt mit

Duplik vom 6. März 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 32) , was dem Beschwerdeführer am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Am 25. Juli 2013 liess er unaufgefordert eine weitere Eingabe einrei chen (Urk. 34). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an der e n Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen d er ihm obliegenden Beweiswürdi gung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzu sammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausal zusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt

im Bereich or ganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kau salität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Be urteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6, 117 V 369 E. 4 , 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer As pekte g eprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), wä hrend bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntra umen (BGE 117 V 369 E. 4b ) auf eine Differen zie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen :

BGE 134 V 109 E. 2.1 ). 1. 3

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfäl le und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [ UVV ] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Bei Rückfälle n und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Aner kennung des natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Fak toren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen u nd adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversi cherers ; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforde rungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträcht igung ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_6 69/2011 vom 2 2. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ). 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex perten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweisw ürdigung (Art. 61 lit . c des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) haben die kantonalen Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweis mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei lung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a ).

A uch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. 2 .

2 .1

Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu ständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. In soweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). 2 .2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech tungsgegenstandes , das heisst ausserhalb des durch die Ver fügung beziehungs weise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitge genstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit ge sprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 2 .3

Die

Beschwerdegegnerin sprach sich im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) le diglich darüber aus, ob sie

für die ab Juni 2009 geklagten Beschwerden an der rechten Schulter aus dem Ereignis vom 15. August 2006 leistungspflichtig ist , wobei sie diese Frage mangels eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs verneinte .

Dagegen äusserte sie sich nicht zu ihrer Leistungspflicht für die eben falls bei ihr versicherten Unfälle vom 23. Oktober 2007 und 18. November 2008 mit Verletzungen der LWS und des linken Handgelenks.

Dieses Vorgehen ist aus den in der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 (Urk. 12 S. 4) zutreffend dargelegten Gründen

– auf welche verwiesen wird – nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen des Be schwerdeführers (Urk. 1 a+b , Urk. 27 , Urk. 34 ) geben zu keiner anderen Betrach tungsweise Anlass.

Soweit d er

Beschwerdeführer im vor lie genden Verfahren sinngemäss eine gesamtheitliche Beurteilung aller drei

Er eig nisse

verl angt beziehungsweise

eine n Leistung sanspruch aus den

Unfällen

vom 23. Oktober 2007 und 18. Novem ber 2008 ableitet, kann

deshalb auf die Be schwerde nicht eingetreten werden . 2 .4

Zu prüfen ist somit einzig die unter den Verfahrensbeteiligten strittige Frage , ob die ab Juni 2009 geklagten

rechts seitigen Schulterbeschwerden in einem rechts genüglichen Kausalzusammen hang zum Unfall ereignis vom 15. August 2006 stehen . 3 .

3 .1

3 . 1 .1

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vermerkte i m Arztz eu g nis vom 22. Mai 2007, er habe a m

15. August 2006

im Bereich der rechten Schulter ein positives Impingement und ein druckdolentes

Acromion

befundet . Die glei chen tags angefertigten Röntgenaufnahmen der Skapula

hätten keine Fraktur gezeigt . Er nannte die Diagnose einer Acromion -Prellung rechts und erklärte , lokal anwendbare nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR) verordnet zu haben. D ie Behandlung sei noch am Un fall tag ohne Attestierung einer Arbeitsunfähig keit abgeschlossen worden . Später habe der

Beschwerdeführer anlässlich einer Konsultation vom Februar 2007 über persistierende Schmerzen geklagt , worauf er ihn an das Rheumazentrum C.___

überwiesen habe

(Urk. 13/2). 3 . 1 .2

Der ab 30. April 2007 behandelnde Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Rheumazen trum C.___ , berichtete am

5. Mai 2007, laut Angaben des Beschwerdeführers seien die Schulterbeschwerden vorüberge hend verschwunden ge wesen. Er beurteilte, k linisch und sonographisch

zeige sich eine eindeutige Aktivierung des Acromioclavicular (AC)-G elenk s , während r adiologisch nur diskrete Hinweise auf eine beginnende Arthrose mit Unregel mässigkeit des claviculaseitigen Gelenksabschnitts

vorlägen . Nach einer intraar tikuläre n

Steroidinfiltration in das AC-Gelenk

sei eine deut liche Besserung ein getreten

(Urk. 13/3). 3 . 1 .3

Anlässlich der Besprechung mit

der Beschwerdegegnerin vom

2. April 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll , gegenwärtig erfolge bezüglich der rechten Schulter keine therapeutische oder medikamentöse

Behandlung mehr, obwohl er noch gewisse Beschwerden habe . Die

Arbeitsfähigkeit sei dadurch

jedoch nicht einge schränkt

(Urk. 13/5). Dies

bestätigte er am 17. Juni 2008 und

22. August 2008, worauf die Beschwerdegegnerin den Fall unter Hinweis auf das Rück fall melderecht

folgenlos abschloss

(Urk. 13/6 - 7) . 3 . 2 3 . 2 .1

A m 9. Juni 2009 führte Dr. D.___ aus , der Beschwerdeführer sei am Vort ag er neut bei ihm vorstellig geworden und habe angegeben, seit zwei Wochen wieder Schmerzen an der rechte n Schulter zu verzeichnen . Die Ultraschalluntersuchung sei bis auf eine leichte Auftreibung der AC-Gelenkkapsel unauffällig gewesen . Die Ursache für die Schulterschmerzen sei ihm nicht ganz klar. Während sich s onographisch eine leichte AC-Gelenk sirritation zeige , schliesse er klinisch eher auf eine Reizung der Bursa, wobei jedoch letztere nach einer diagnostischen In filtration als Ursache weitgehend ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/8-9). 3 . 2 .2

D ie SUVA-Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation , beurteilte im Bericht vom 2. Dezember 2009 betreffend die Untersuchung gleichen Datum s , von Seiten der rechten Schulter bestehe der Verdacht auf eine Impingement -Symptomatik, wogegen die

früher beschriebene

Reizung/ Pathologie des AC-Gelenks aktuell nicht mehr verifizierbar

sei. Sie em pfehle eine orthopädische Beurteilung (Urk. 13/14-15). 3 . 2 .3

Der daraufhin mit einer

konsiliarischen Abklärung der rechtsseitigen Schulter problematik beauftragte Dr. med. F.___ , Chefarzt Klinik für Orthopädi sche Chi rur gie, Le iter Schulterchirurgie, G.___ ,

beurteilte im Anschluss an die Konsultationen vom 9. April und 28. Mai 2010

zuhanden der Beschwerdegegnerin, die von ihm veranlasste Magnetresonanz (MR)- Arthrogra phie der rechten Schulter vom 17. Mai 2010

(vgl. im Einzelnen Urk. 13/25) zei ge im Wesentlichen ein altersentsprechendes Schultergelenk ohne relevante Veränderung der Rotatorenmanschette , wobei im Ansatzbereich des Infraspina tus eine kleine Zyste im Sinne einer chronischen Insertionstendinose dokumen tiert werden könne. Da s AC-Gelenk weise keine wesentli chen Pathologien auf. Klinisch zeige sich vor allem ein Unterflächen- Impingement des Supra-/ Infra spinatus im Sinne eines Walch -Syndroms, welches zumindest auch mit der An satztendinose korrespondieren würde. Ansonsten seien die objektiven Befunde weitgehend bland . Ein chirurgisches Vorgehen dränge sich mit Sicherheit nicht auf. Er empfehle eine gezielte physiotherapeutische Rehabilitation der Schulter vor allem im Sinne einer Optimierung der Gelenkszentrierung und einer Kräfti gung der Rotatorenmanschette (Urk. 13/19).

3 . 2 .4

Im Bericht vom 7. Juni 2011 betreffend die

U ntersuchung vom Vortag erklärte die SUVA-Kreisärztin Dr. E.___ , der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben unter Physiotherapie

von Seiten der rechten Schulter eine Besserung erfahren und verspüre

nurmehr bei Überkopfbewegungen (über 130° Abduktion) Schmerzen. Derzeit sei eine konklusive Untersuchung der rechten Schulter nicht möglich. Wahrscheinlich bestehe eine Impingement -Symptomatik , wobei aber nicht klar abgrenzbar sei , ob eine Schmerzverarbeitungsstörung – welche beim Beschwerdeführer gesamthaft vermutet werde – oder eine Symptomaus wei tung gegenwärtig zur Beschwerdepersistenz beitrage.

Die MRI-Abklärung vom Juni (richtig: Mai) 2010 habe keine wirklich relevanten, die Beschwerden sicher er klärenden anatomischen strukturellen Veränderungen ergeben. Angesichts des sen, dass der nach der Rückfallmeldung vom

1. Juni 2009 durchgeführte Ultra schall keine Rotatorenmanschettenläsion

sowie lediglich eine fragliche AC-Ge lenksirrita tion au s gewiesen

und das jetzige MRI neu einen fraglichen Riss im anterioren Bereich des Supraspinatus ergeben habe, müsse die Problematik der Schulter hinsichtlich einer Unfallfolge oder eines Rückfalls als lediglich möglich erachtet werden. Die Rissläsion habe im Verlaufe der Zeit rein altersbedingt auf treten können. Eine initial aufgetretene

Rotatorenmanschettenläsion hätte sich bereits im Ultraschall vom 8.

Juni 2009 z eigen müssen

( Urk. 13/27 S. 10 ). 3 . 2 .5

Ergänzend hielt die SUVA-Kreisärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochi rurgie, a m 21. November 2011 nach Zusammenfassung der vorhandenen ärztli chen Einschät zungen fest , soweit Dr. E.___

in der

Begründung

ihrer Ein schätzung vom

7. Juni 2011

davon ausgegangen sei, dass sich im Jahr 2009 so nographisch eine intakte Rotatorenmanschette rechts gezeigt und erst im MRI vom Jahr 2010 eine frag liche Rissbildung im Bereich der Rot atorenmanschette imponiert habe, kön ne sie dies nicht unterstützen. Denn eine sonographisch nicht erkannte Rotato ren manschettenläsion

schliesse beispielsweise

eine kleine Läsion nicht aus. Jedoch hätten auch kernspintomographisch lediglich indirekte Hinweise für eine Riss bildung im Bereich der anterioren

Supraspinat ussehne ge funden werden kön nen. Das von Dr. F.___ angeführte Walch-Syndrom ( postero-superiores

Impin ge ment , das heisst E in klemmen der Supra- und Infraspinatus sehne zwischen postero-superiorem

G le noidrand und Tuberculum

majus ) gelte nicht als klassische Unfallfolge, sondern als Folge von wiederholten Überdeh nungen der vorderen Gelenkkapsel , zum Beispiel bei Sportlern. Beim Unfall vom 15. August 2006 sei der Beschw erde führer von einem zirka zwanzig Kilo gramm schweren Gegenstand von oben an der rechten Schulter getroffen wor den, wobei in de n Röntgen bildern vom Un falltag keine knöchernen Verletzun gen nachgewiesen worden seien. Ein Trauma mit Kraft einwirkung von oben auf die Schulter sei für eine Läsion der Supraspi natusseh ne nicht typisch. Ebenfalls lasse sich hierdurch eine Überdehnung der vorderen Gelenkkapsel nicht erklären als mögliche Ursache d es Walch-Syn droms . Die rechtsseitigen Schulterbe schwerden

liessen sich somit nicht mit der erforderli chen überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf

den Unfall vom 15. August 2006 zurück führen (Urk. 13/36) . 3 . 2 .6

In der zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verfassten Expertise vom 26. September 2012 (Urk. 20) schlossen die

Sachver ständigen des A.___

bezüglich der rechte n Schulter diagnostisch auf nicht näher spezifizierbare Abduktionsbeschwerden subacromial am rechten Schultergelenk bei im MRI fehlendem Korrelat (DD: fragliche Impingement -Symptomatik kli nisch; S. 66) und überliessen die Beantwortung der Kausalitätsf rage ausdrück lich der Beschwerdegegnerin (S. 79 und 82). 4 .

4.1

Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Ver bindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu e inem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein . In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Be handlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Um stände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisheri gen Verlauf eine entscheidende Rolle zu : Lag ein vergleichsweise harmloser Un fall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit ei nen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Inter vall hinweg als Einheit kennzeichnen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 2 6. September 2008 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2

Aus der Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag einmalig durch seine n Hausarzt Dr. B.___ behandelt wurde und hernach – nach zwi schenzeitlicher Beschwerdefreiheit – an lässlich einer Konsultation vom Feb ruar 2007 erneut über Schmerzen an der rechten Schulter klagte, worauf er an Dr. D.___ überwiesen wurde , welcher ihn Ende April 2007 erstmals untersuchte (E. 3.1 .1 und E. 3.1.2 hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers soll der Rheumatologe vor dem Unfall vom 23. Oktober 2007 ungefähr alle zwei Monate eine Infiltration in das AC-Gelenk vorgenommen haben (Urk. 13/5; vgl. auch Urk. 13/19 S. 1). Dr. D.___ berichtete am 26. November 2007 im Rahmen der Behandlung einer radikulären Symptomatik, der Beschwerdeführer sei ihm "aus früheren Problemen mit seiner rechten Schulter bekannt" (Urk. 14/11). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass zumindest von Oktober 2007 bis zur er neuten Vorstellung im Juni 2009 bezüglich der rechten Schulter keine ärztli che Behandlung stattfand .

Dies kann beweismässig nur so gewertet werden, dass in jener Zeit keine ernsthaf ten Schulterbeschwerden

mehr vorlagen, denen die Ei genschaft eindeutiger Brückensymptome zufallen könnte.

Hinzu kommt , dass der Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall vom 23. Oktober 2007 mit Ver letzung der LWS ab dem 23. Juni 2008 wieder vollzeitlich als Kranführer und Bauarbeiter tätig war (Urk.

13/6-7). Die Schulterproblematik zeitigte weder ini tial noch im Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit ,

woraus hervor geht , dass die am 15. August 2006 erlittene Verletzung nicht gravierend sein konnte . Vor diesem Hintergrund

konnte im August 2008 (Urk. 13/7) mit hin reichender Zuverlässig keit angenommen werden , die Unfallfolgen seien geheilt und es werde deswe gen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsun fähigkeit mehr auftre ten.

Folglich

ist es nicht zu beanstanden , dass die Be schwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemachten Schulterb eschwerden in beweisrechtlicher Hinsicht – auch ohne Mitteilung des Falla bschlusses an den Beschwerdeführer – unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht im Rahmen des Grundfalls geprüft hat . D aran vermögen die Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1b S. 7 ff. und 19, Urk. 27 S. 40 ff.)

– welcher als Leis tungsansprecher hinsichtlich des Vorliegens eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisbelastet ist (E. 1.3 hiervor) – nichts zu ändern .

5. 5 .1

Un fallnah bestanden nach Ausschluss einer Fraktur durch konventionelles Rönt gen a m Unfalltag (E. 3.1.1 hiervor) keine Anhaltspunkte für unfallkausale organische Schädigungen, weshalb sei nerzeit

auf eine weitergehende apparative Diagnostik verzichtet wurde. Zusätzliche bildgebende Abklärungen wurden erst später vorgenommen, jedoch

ergaben diese keinen rechtsgenüglichen Nachweis für unfallkau s ale strukturelle Veränderungen . Dies gilt insbesondere für die

MR- Arthro graphie vom 17. Mai 2010 , worin laut

Radiologiebericht (Urk. 13/25) die S ehnen der Rotatorenmanschette re gelrecht abgebildet wurden und kein Riss abgrenzbar

war . Soweit der befundende Radiologe ein kleines Kontrastmittel de pot als indirektes Zeich en einer Rissbildung im anterioren Anteil der Supra spi natus sehne

wertete , kann diese Folgerung nicht als zuverlässig angesehen wer den .

Dies gilt umso mehr, als d er konsiliarisch beigezogene Dr. F.___ , die beiden SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ sowie die A.___ -Gut achter dem Kontrastmittelaustritt keine massgebende Be deutung zuschrieben (E. 3 . 2 .3 bis E. 3 . 2 .6 hiervor). Darüber hinaus

könnte bei eine r

drei Jahre und neun Monate nach d em Unfall ereignis erstmals bildgebend dokumentierte n

Ver änderung nicht ohne weiteres eine unfallbedingte Genese angenommen werden .

Schliess lich genügt die bei fehlen dem somatischem

Korrelat lediglich

verdachts weise ge stellte

Diagnose eine s

Impingement - beziehungsweise Walch-Syndroms

– welches auch verschleiss- und überlastungsbedingt auftreten kann –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1b S. 18) für sich alleine nicht, um von einer Unfallfolge aus gehen zu können .

I n Übereinstimmung mit de n nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzun gen der SUVA-Kreisärztinnen Dres . E.___ und H.___ , welche im Einklang mit

der medizi nische n Ak ten lage und unter Berücksichtigung des Unfallher gangs einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang verneinten (E. 3.2.4 und E. 3.2.5 hier vor), erscheint es somit nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass

d as Unfallereignis vom 15. August 2006 wenigstens teilweise für die ab Juni 2009 auf getretenen Schulterbeschwerden verantwortlich ist. Vielmehr erscheint ein natürlicher Kausalz usammenhang nicht als mehr denn ein e blosse Mög lich keit , was indes für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht ge nügt. Hieran vermag auch das vom Be schwerdeführer ins Recht gelegte

Gut achten

des A.___

vom 26. September 2012 (E. 3 .2.6 hiervor) nichts zu ändern, da

sich die Sach verständigen

nicht zur Kausalitätsfrage äusserten und ihre Feststellungen die vorgenannte Schlussfolgerung widerspruchslos stützen . Ebenso wenig ver fängt der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 34 S. 2) auf den kreisärztlichen Untersu chungsbericht des Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 19. Juni 2013 (Urk. 35/ 5 ) , da sich daraus nichts in Bezug auf die Frage der Unfallkau sa lität der Beschwerden an der rechten Schulter ableiten

lässt. 5 . 2

Soweit in den vorliegenden Akten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden einer somatoformen Schmerz verarbeitungs störung ( E. 3.2.4 hiervor; vgl. aber Urk. 20 S. 64)

– und damit eine m psychischen Gesundheits schaden – in Zusammenhang gebracht wurden, ist festzuhalten, dass die für die Adäquanzbeurteilung psychi scher Unfallfolgen geltenden Krit erien ( vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) weder in besonders ausgeprägter noch gehäufter Weise erfüllt sind .

Demzufolge ist

der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2) einzustufende n Unfall ereignis vom 15. August 2006 und allfälligen psyc hischen Beschwerden zu verneinen . 5 . 3

Bei der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist der entscheidrelevante Sach verhalt namentlich im Hinblick auf die strittige Frage der Rückfallkausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden hinreichend geklärt. Beweismässige Weite rungen, insbesondere eine medizinische Begutachtung (Urk. 27 S. 2 und 34 , Urk. 34 S. 4 ), versprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). 6 .

Folglich erweist sich d er angefochtene Einspracheentscheid , mit welchem die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die ab Juni 2009 geltend gemach ten rechtsseitigen Schulterbeschwerden ver neinte, als rechtens .

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager - Rechtsanwalt Christian Leupi unter Beilage des Doppels von

Urk. 1b und Urk. 34 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt