Sachverhalt
1.
1.1
Prof. Dr. med. Y.___ , geboren 1956, arbeit ete am Spital Z.___
als L eitender Arzt, als bei ihm ein Hirn tumor (Glioblastoma multiforme [ nachfolgend: Glioblastom] links frontal ) diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 61 /z 5). Mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2010 meldete das Spital Z.___ die Erkrankung seines Mitarbeiters als Berufs krankheit bei der Zürich Versicherun gs-Gesellschaft AG (nachfolgend : die Zürich) an (Urk. 61 /z 1) .
Am 3. Oktober 2010 verstarb der Versicherte an den Folgen dieser Krankheit (Urk. 61 /z 38/3). Die Zürich beauftragte die Suva mit den Abklärungen (vgl. Brief der Zürich an die
Witwe des verstorbenen Versicherten, X.___ ,
vom 2 1. Oktober 2010, Urk. 61 /z 54a [ nachakturiert ]). Mit Verfügung vom 10. November 2011 verneinte die Zürich den Anspruch auf Versicherungs leistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 61 /z 85). Dagegen liess X.___ , mit Schreiben vom 15. November 2011 opponieren (Urk. 61 /z 87). Die Zürich teilte X.___ daraufhin am 29. November 2011 mit, dass sie das Schreiben als Einsprache entgegennehme (Urk. 61 /z 88). 1.2
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liess X.___ gegen die Zürich ein Ablehnungsbegehren stellen (Urk. 61/ z 89), welches die Zürich mit Zwischenverfügung vom 2 7. Januar 2012 mit der Begründung abwies , es könn ten nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine B ehörde als solche befangen sein. Ein
Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadenregulierung sei nich t zulässig
(Urk. 61 /z 95 ). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 3 0. Januar 2012 Beschwerde (vgl. Urk. 1 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ).
1.3
Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 wie s die Zürich die Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung vom 1 0. November 2011 ab (Urk. 2). 2. 2.1
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 15. Mai 2012 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erkrankung vom 27.07.2009 und den Todesfall vom 03.10.2011 des Y.___ als Ver sicherungsfall anzuerkennen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen an den Versicherten, bzw. an die hinterbliebene Ehegattin zu verpflichten. 3. Es sei die Beschwerdegegner in zur Übernahme der Kosten von Fr. 2‘000.--/Fr. 5‘000.-- für die fachtechnische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte zu verpflichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs verfahren (bis Verfügung vom 10.11.2011). 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Einspracheverfahren (bis Einspracheentscheid vom 02.04.2012). 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Ent schädigung für den Aufwand der Abklärung und Vertretung im Verfahren nach Einspracheentscheid vom 02.04.2012, bzw. für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verpflichten. 7. Es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.» 2.2
Am 22. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Beweissicherung im Sinne einer superprovisorischen Verfügung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 wies das Gericht den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, lud die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin ein, unterbreitete selbigen de r ehemaligen Arbeitgeberin des v erstorbenen Versicherten zur Vernehmlassung und unterbreitete ihr Fragen. Überdies holte das Gericht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen ergän zenden Bericht ein zum von A.___ verfassten Bericht «Abschätzung der Wahrscheinlichkeit für eine strahlenbedingte Hirnkrebserkrankung» vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 61 /z 84 ; nachfolgend «BAG-Bericht» ), worin sie zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung gen ommen hatte zur Frage, ob beim v erstor benen Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen habe (Urk. 10).
Am 31. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge zur Beweis sicherung (Urk. 13), welche mit Verfügung vom 5. Juni 2012 abgewiesen wurden (Urk. 17). Am 1. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Fragekatalogen an die Arbeitgeberin und an das BAG ein (Urk. 19). Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 nahm die Beschwerdegegnerin zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 25) und am 22. Juni 2012 beantwortete die ehemalige Arbeitgeberin die vom Gericht gestellten Fragen und äusserte sich zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 35). Das BAG erstattete seinen ergänzenden Bericht am 18. Juli 2012 (Urk. 51), worin es insbesondere betonte, dass der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit in keinem Zeitpunkt einer unüblich hohen Belastung durch ionisierende Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 3. Juli 2012 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 54). 2.3
Nachdem inzwischen am 27. Juni 2012 eine Instruktionsverhandlung statt gefunden hatte (Protokoll S. 6 ff.), wurde d ie ehemalige Arbeitgeberin des v er storbenen Versicherten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, Strahlenmessungen an näher bestimmten Ärzten durchführen und die Messdaten durch die B.___ AG auswerten zu lassen (Urk. 41). Der Bericht der B.___ AG vom 15. August 2012 (Urk. 66) wurde durch die ehemalige Arbeitgeberin am 7. September 2012 eingereicht (Urk. 65) und den Parteien mit Verfügung vom 2 5. September 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 69). 2.4
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Stellungnahme zum Ergänzungsbericht des BAG ein und teilte mit, dass sie ohne Vorlage näher bezeichneter Unterlagen seitens des BAG zum ergänzenden Bericht nicht fundiert Stellung nehmen könne (Urk. 58), was sie mit Eingabe vom 4. September 2012 wiederholte (Urk. 63). Mit Verfügung vom 5. September 2012 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist an, damit sie ihre Stellungnahme vom 24. Juli 2012 ergänze, ohne die von der Beschwerdeführerin gewünschten Unterlage n beim BAG einzuholen (Urk. 64). Die Beschwerdeführerin stellte darauf am 11. September 2012 ein Wiedererwägungs gesuch (Urk. 68), welches vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 abgewiesen wurde (Urk. 69). 2.5
In der Zwischenzeit schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2012 (Urk. 59) unter Beilage eines Gutachtens von Prof. Dr . C.___ , Chefarzt Med. Onkologie/Hämatologie des Spitals D.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 60) auf Abweisung der Beschwerde. 2.6
Zum ergänzenden Bericht des BAG nahm die Beschwerdegegnerin am 4. September 2012 Stellung (Urk. 62). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 1. Oktober 2012 ein und stellte folgende verfahrensrechtliche Anträge (Urk. 71 S. 2): « 2.1 Es sei das Verfahren auf die Frage der fehlenden Abklärung des relevanten Sachverhalts im nichtstrittigen UVG-Verfahren einzuschränken. 2.2 Es sei der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer auf die Frage der fehlenden/ungenügenden Sachverhaltsabklärung beschränkten Beschwerdeantwort anzusetzen. 2.3 Es sei nach Vorliegen der (eingeschränkten) Beschwerdeantwort eine Referentenaudienz durchzuführen. » 2.7
Mit Eingaben vom 16. Oktober 2012 (Urk. 73) respektive vom 17. Dezember 2012 (Urk. 76 und 80) nahmen die Parteien zu den Messergebnissen der B.___ AG Stellung. 2.8
Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. Oktober 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012, womit die Beschwerdegegnerin das gegen sie gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), seinerseits abgewiesen (Urk. 38 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ), wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundes gericht erhob (Prozess Nr. 8C_994/2012). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2013 wurde das vorliegende Verfahren bis zum abschliessenden Entscheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 8C_994/2012 in Sachen der Parteien bezüglich Ablehnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin sistiert (Urk. 83). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1 5. Februar 2013 auf die von der Beschwerde gegnerin gegen die Sistierung erhobene Beschwerde vom 11 . Januar 2013 nicht ein (Urk. 86). Nachdem das Bundesgericht den Prozess Nr. 8C_994/2012 mit Urteil vom 18. Februar 2013 entschieden hatte (Urk. 47 in Prozess Nr. UV.2012.00021) , wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 21. Mai 2014 aufgehoben und wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Publikation « Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures » von Ariel Roguin , MD, PhD, et al, Am erican J ournal of
Cardiol ogy 2013 ( Urk. 93 ; entspricht Urk. 114/1/3 ) zu äussern (Urk. 94). Am 25. August 2014 nahmen die Beschwerdegegnerin (Urk. 108) und die Beschwerdeführerin (Urk. 113) Stellung. Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 118), während die Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 122). 2.9
Am 10. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Dissertation « Einfluss faktoren der Streustrahlenbelastung bei Herzkatheteruntersuchungen » von Tina Rauch aus der Medizinischen Klinik und Poliklinik I der Ludwig-Maximi lians-Universität München, 2013 (Urk. 125), ein (Urk. 124). Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, die von ihr in der Stellungnahme vom 25. August 2014 erwähnten Präjudizien ein zureichen oder genau zu bezeichnen (Urk. 126), woraufhin sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk.
128) verschiedene Unterlagen ( « Daten betreffend Ver sicherungsfall in der OO.___ Klinik » , « Daten betreffend Versicherungs fall/Versicherungsfälle in Deutschland » , « Konkrete Erkrankungsfälle im Kispi und die dafür konkret verantwortliche Mangelhaftigkeit der Herzkatheteranlagen des Kispi » ) einreichte ( Urk. 129/1-6). 2.10
Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführerin in diversen unaufgeforderten Stellungnahmen ihren Standpunkt betreffend ihr Rechtsbegehren bekräftigte und ihrem Unmut über die Verfahrensleitung seitens des Gerichts Ausdruck verlieh (Urk. 52, 56, 82, 87, 88, 92, 96, 102, 106 [mit Antrag auf Einleitung eines Straf verfahrens gegen die Zürich], 123), welche vom Gericht teilweise beantwortet (Urk. 64, 91, 99, 104) und teilweise unbeantwortet zu den Akten genommen wur den .
2.11
Das Gericht liess mit Schreiben vom 2 1. Januar 2015 ( Urk.
130) Prof. Dr. med. E.___ anfragen, ob er bereit wäre, im vorliegenden Fall ein Gut achten zu erstellen zur Frage, ob die berufliche Strahlenexposition, derer der ver storbene Versicherte während seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Kinder-Herzspezialist ausgesetzt war, zu mehr als 50 % ursächlich zum Hirntumor ge führt habe. Nachdem die B eschwerdegegnerin darauf hingewiesen hatte , dass die Beschwerdeführerin bereits Kontakt zum angefragten Experten hatte (Schreiben vom 2. Februar 2015, Urk. 131), wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesbezüglich Rechenschaft abzulegen (Verfügung vom 1. April 2015, Urk. 135).
Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 139 samt Beilagen, Urk. 140/1-3) setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um zu den von ihm in Aussicht genommenen Experten Prof. Dr. E.___ und Dr. rer . nat. F.___
Ausstandsgründe geltend zu machen sowie Ergänzungen bzw. Änderungen der in Aussicht genommenen Fra gen zu stellen (Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 141). Nach diversen Stellung nahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung ( Urk. 143- 145; Urk. 148- 151; Urk. 154-156; Urk. 160-165; Urk. 168-172; Urk. 176; Urk. 180; Urk. 186; Urk.
190) sowie nach Einholung von Unbefangen heitserklärungen der in Aussicht genommenen Experten ( Urk. 177; Urk.
182) hielt das Gericht mit Beschluss vom 1 0. März 2016 an den in Aussicht genommenen Experten fest ( Urk. 191).
Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2016 Beschwerde am Bundesgericht ( Urk. 193), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juni 2016 ( Prozess Nr. 8C_276/2016) guthiess ( Urk. 194). 2.12
Das Gericht holte mit Schreiben vom 1 6. August 2016 ( Urk.
200) die zwei vom BAG in Auftrag gegebenen Berichte « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » des PP.___ in QQ.___ und « Staff
exposure in Interventional Cardiology » vom Institut RR.___ (RR.___) in SS.___ ( Urk. 203 und Urk.
204/1-2) sowie weitere stati sti sche Daten hinsichtlich Glioblastome des Robert Koch Instituts ein (Urk. 205). Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin mehrfach Stellung (Urk.
209, Urk. 211-212), worüber die Beschwerdegegnerin je weils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 210 und Urk. 213) .
Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2016 ( Urk.
214) ersuchte das Gericht die Stiftung Nationales Institut für Krebsepidemiologie und -registrierung (NICER) um weitere stati sti sche Daten, worüber es die Parteien informierte. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin wiederum Stellung ( Urk. 218, Urk. 219/B01-B01/04). NICER reichte mit E-Mail vom 1 7. November 2016 die entsprechend angefragten Daten ein ( Urk. 221 und Urk. 222/1-5) und erteilte am 2 3. November 2016 weitere Aus künfte ( Urk. 224). Den Parteien wurden die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 225). Die Beschwerdeführerin liess sich im An schluss mehrfach vernehmen ( Urk. 227-228) und reichte insbesondere die Stellungnahme von Prof. Dr. med. et PhD AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ ein ( Urk. 229/1-4). Nach telefonischer Rückfrage beim BAG reichte dieses den von Prof. E. Cardis und dem IRA veröffentlichen peer- reviewed Artikel im Journal of Radiological Protection ein ( Urk. 232 und Urk. 233). 2.13
Das Gericht zog den Artikel « Cancer Risks in U.S. Radiologic
Technologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008 » von Rajaraman
und Mitarbeiter ( American Journal of
Roentgenology [AJR], Mai
2016) bei ( Urk. 234) . Den Parteien wurde hierzu in einem zweifachen Schriften wechsel ( Urk. 235 und
Urk.
252) Möglichkeit geboten, sich sowohl zum Artikel als auch zur Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern ( Urk. 246 -249; Urk. 250-251/1-15; 264-265 /1- 1 2; Urk. 268), worüber sie jeweils in Kenntnis gesetzt wur den ( Urk. 269). 2.14
Zwischenzeitlich gelangte der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren an das hiesige Gericht und teilte mit, dass bei ihnen eine Aufsichts beschwerde im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren am hiesigen Gericht hängig sei ( Urk.
256) und ersuchte um Auskunft bezüglich Verfahrensstand und Prozessthema. Das Gericht erteilte keine Auskunft ( Urk.
259) und die Beschwerdeführerin nahm wiederum unaufgefordert Stellung ( Urk. 260, Urk. 261/1-12). Der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren brachte dem Gericht das Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 1 9. Juli 2017 zur Kenntnis ( Urk. 262). Die Parteien wurden jeweils in Kenntnis gesetzt ( Urk. 259; Urk. 263). 2.15
Am 1 7. November 2017 (Urk. 270; Beilagen Urk. 271/1-11), 4. Januar 2018 (U rk. 276; Beilagen Urk. 277/1-2), 2 2. Februar 2018 (Urk. 279; Beilagen Urk. 280/1-3) , 7. März 2018 (Urk. 283 ; Beilagen Urk. 284/1-2)
und 5. Juli 2018 (Urk. 287; Beilagen Urk. 288/1-6) erfolgten durch die Beschwerdeführerin weitere unaufgeforderte Eingaben, worüber die Beschwerdegegnerin in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 274, Urk. 278, Urk. 281 , Urk. 285 und Urk. 289 ). 2.16
Mit unaufgeforderten Eingabe n vom 7. März 2018 (Urk. 283) und 5. Juli 2018 (Urk. 287) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Bundesrates «Kenntnisstand betreffend Risiken ionisierender Strahlung im Niedrigdosis bereich» vom 2. März 2018 (Urk. 284/2 , nachfolgend «Bundesratsbericht Strahlenrisiko» ) und weitere Unterlagen ein (Urk. 288/1-6) , die der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 285 und Urk. 289). Der An trag der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juli 2018 auf Einräumung einer Stellung nahme (Urk. 290) beantwortete das Gericht dahingehend, dass eine allfällige Stellungnahme zu diesen Eingaben unabhängig von einer Frist jederzeit ei n gereicht werden könne (Urk. 291 ). 2.17
Mit Vorladung vom
4. September 2018 (Urk. 295) wurden die Parteien auf den 2 5. September 2018 zur Instruktionsverhandlung, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung vorgeladen . An dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen prozessualen Vergleich, worin sie in Aussicht nahmen, eine vergleichsweise Einigung bis Ende 2018 anzustreben (Urk. 305). Mit Brief vom 1 8. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin - auch im Namen der Beschwerdegegnerin - dem Gericht mit, dass nächste aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf Mitte Januar 2019 in Aussicht genommen worden seien und bat um Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung (Urk. 317). In der Folge scheiterten die Vergleichsgespräche, was die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Brief vom 2 5. April 2019 mitteilte und gleichzeitig die Einvernahme zweier fachkundiger Zeugen beantragte (Urk. 320, inkl. Beilagen Urk. 321/1-9). Die Beschwerdegegnerin wurde am 6. Mai 2019 davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 322). 2.18
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 unterbreitete das Gericht den Parteien seine Absicht, Dr. med. G.___ , ehemaliger Vorgesetzter von Y.___ sel., als Zeuge einzuvernehmen und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und weitere Zeugen zu nennen (Urk. 329). Die Beschwerde gegnerin beantragte die Einvernahme des Leiters Abteilung Strahlenschutz des Bundesa mts für Gesundheit, H.___ , als sachverständigen Zeugen ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019 , Urk. 333), während die Beschwerdeführerin Prof. Dr. med. I.___ und J.___ , ehemaliger Leiter Sicherheit und Um welt am Spital Z.___ , als Zeugen offerierte und überdies diverse Verfahrens anträge bezüglich der Durchführung der Zeugeneinvernahme stellte ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019, Urk. 335 ; Beilage Urk. 336 ). Die Parteien wurden darüber mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 338). Nach dem die Beschwerdeführerin mit Brief vom 2 6. August 2019 um Beschleunigung des Verfahrens gebeten hatte (Urk. 340), gab das Gericht den Parteien mit Be schluss vom 2. September 2019 Gelegenheit, sich zur geplanten Einvernahme von Dr. G.___ , Prof. I.___, J.___ und H.___ als Zeugen ver nehmen zu lassen (Urk. 341). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellung nahme vom 7. September 2019 ablehnend zur Befragung von H.___ und ersuchte um Bekanntgabe der Themen der einzelnen Zeugenbefragungen (Urk. 343). Die Beschwerdegegnerin bat mit Brief vom 2 3. September 2019 um Zustellung des Fragenkatalogs vor der Verhandlung (Urk. 344). Mit Beschluss vom 2 2. Oktober 2019 hielt das Gericht an den vier in Aussicht genommenen Zeugen fest, wies den Antrag der Parteien auf vorgängige Zustellung der an die Zeugen zu richtenden Fragen ab (Urk. 347) und lud auf den 2. Dezember 2019 zur Zeugeneinvernahme vor (Urk. 348 -351 ). Im Vorfeld zur Zeugeneinvernahme erfolgten mehrere unaufgeforderte Eingaben der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 353, vom 1 2. November 2019, Urk. 354, vom 2 7. November 2019, Urk. 357 inkl. Beilagen Urk. 358 /A1-A3,B1-B2,C1-C5 , vom 2 8. November 2019, Urk. 362 inkl. Beilagen Urk. 363/1-4, vom 2 9. November 2019, Urk. 360 inkl. Beilage Urk. 361). Mit Schreiben vom 1 4. November 2019 wurden die Anträge der Eingaben vom 2 9. Oktober und 1 2. November 2019 be antwortet und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 355). Mit Brief vom 1 8. November 2019 wurde der Zeuge Dr. G.___ aufgefordert, die ihn selber betreffenden Protokolle/Ausweise über seine Exposition bzw. Belastung hinsichtlich ionisierender Strahlung im Katheterlabor des Spitals Z.___ an die Einvernahme mitzubringen (Urk. 356). Am 2. Dezember 2019 fand unter Mitwirkung des Spruchkörpers die Einvernahme von Dr. G.___ (Urk. 364) , Prof. I.___
(Urk. 365) und J.___
(Urk. 366) als Zeugen statt. H.___ blieb der Zeugeneinvernahme unentschuldigt fern ( Protokoll S. 43 ). 2.19
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei auf die Einvernahme des dem Gerichtstermin vom 2. Dezember 2019 un entschuldigt ferngebliebenem H.___ zu verzichten und es sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen zu gewähren (Urk. 369). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2019 teilt e
Dr. G.___ dem Gericht mit, aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung habe er für den Zeitraum seiner Zeugenaussage eine vollständige Amnesie, weshalb er darum bete, Einsicht in das Protokoll seiner Einvernahme zu gewähren. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bete er darum, die medizinischen Zeugnisse den Prozess parteien nicht zugänglich zu machen . Ferner ersucht e er um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Befragung, da seine behandelnden Ärzte aus wissenschaftlichen Gründen daran interessiert seien (Urk. 371). Am 8. Januar 2020 beschloss das Gericht, den Parteien keine Einsicht in Urk. 367 (Telefon des Gerichtsschreibers mit Dr. G.___ ) sowie Urk. 372 (Ärztliches Zeugnis, welches die von Dr. G.___ geltend gemachte neurologische Funktionsstörung bestätigt) zu gewähren (Urk. 375). Mit Beschluss vom selben Tag wurde Dr. G.___ das Protokoll seiner Einvernahme zur Einsicht und zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 376). Mit Eingabe vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, «dass der Zeuge G.___ betreffend des Protokolls seiner Zeugenaussagen kein formelles, über die Vorlage zur Unterschrift hinaus gehendes Recht zur Einsichtnahme» habe und ihm kein Recht auf Stellungnahme bzw. Protokollberichtigung betreffend seine Zeugenaussage zustehe . Des weiteren beantragte sie, dass ihm keine Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugenaussage zur Verfügung zu stellen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 zu widerrufen sei (Urk. 383 inkl. Beilage Urk. 384 ) . Mit Brief vom 1 7. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme der Einvernahme von Dr. G.___ spreche (Urk. 385). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien ihr die Urk. 367, Urk. 372 und Urk. 373 sowie das wörtliche Transkript der Tonaufnahme des Verfahrens der Zeugeneinvernahme zur Einsichtnahme vor zulegen (Urk. 388). Mit Brief vom 2 5. Januar 2020 nahm Dr. G.___ Stellung zum Protokoll seiner E invernahme vom 2. Dezember 2019, wobei er sich zu Antworten zu einzelnen Fragen detailliert äusserte und am Schluss das Fazit zog , er müsse die Aussagekraft seine r protokollierten Zeugenaussage als Ganzes in Frage stellen (Urk. 389). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien Frist an gesetzt, um sich zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 schr iftlich zu äussern. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zustellung eines wörtlichen Transkriptes der Zeugen einvernahme vom 2. Dezember 2019 wurde abgewiesen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 betreffend Verweigerung der Einsicht in Urk. 367 und Urk. 372 n icht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 39 1) . Der Antrag von Dr. G.___ um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugen aussage wurde - jedenfalls soweit diese Zustellung während des laufenden Ver fahrens erfolgen sollte - eb enfalls abgewiesen (Urk. 3 91; auszugsweise mitgeteilt Urk. 3 92). Mit Brief vom 6. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme aller Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 (Urk. 395) und m it Eingabe vom 1 4. Februar 2020, korrigiert mit Nachtrag vom 1 7. Februar 2020, stellte die Beschwerdeführerin diverse An träge zum Verfahren
und äusserte sich dabei auch zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020
(Urk. 396 und Urk. 399 mit Beilagen Urk. 397/1-5 und Urk. 400 ) . Mit Beschluss vom 1 7. Februar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Tonaufnahme der Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 398). Gleichentags verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 (Urk. 401). 2.20
Mit Eingabe vom 2 0. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Verfahrensanträge und ersuchte dabei um Beschleunigung des Verfahrens (Urk. 403). Am 25 März 2020 (Urk. 405 inkl. Beilagen Urk. 406/1-2), am 2 6. März 2020 (Urk. 407), am 2 7. März 2020 (Urk. 408 inkl. Beilagen Urk. 409/1-2), am 1. April 2020 (Urk. 410 inkl. Beilage Urk. 411) sowie am 9. April 2020 (Urk. 413 inkl. Beilagen Urk. 414/1-4) erfolgten weitere unaufgeforderten Eingaben durch die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 setzte da s Gericht den Parteien Frist, um dem Gericht die gewünschten Fragen an H.___ unter Angabe der Eigenschaft, in welcher er befragt werden solle, an gesichts der ausserordentlichen Lage schriftlich mitzuteilen (Urk. 415). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2020 eine Befragung von H.___ im Rahmen der Einholung einer schriftlichen Auskunft im Sinne von Art. 190 der Zivilprozessordnung ( ZPO )
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sowie als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 ff. ZPO i.V.m . § 28 GSVGer und legte einen Fragenkatalog vor (Urk. 419). Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 ebenfalls einen Fragenkatalog vor, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass H.___ unter anderem wegen mehrfacher Interessenkollision weder als Auskunftsperson, noch als Fachperson, noch als Zeuge zu hören sei (Urk. 421 inkl. diverse Beilagen Urk. 422 ). Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, zur Absicht des Gerichts, von einer Einvernahme bzw. Befragung von H.___ abzusehen,
Stellung zu nehmen (Urk. 423). Auf diesen Beschluss reagierte die Besch werdeführerin mit Eingaben vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 425), 3. Juli 2020 (Urk. 427 inkl. Beilagen Urk. 428/1-2), so wie 2 7. Juli 2020 (Urk. 430), während die Beschwerdegegnerin am 2 9. Juni 2020 Stellung nahm (Urk. 426). Mit Beschluss vom 1 7. August 2020 verzichtete das Gericht auf eine Einvernahme bzw. Befragung von H.___ , hielt fest, der Endentscheid werde den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 432).
Mit Eingabe vom 2 0. August 2020 nahm die Beschwerdefü hrerin un aufgefordert zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2020 Stellung (Urk. 434) und am 8. September 2020 reichte sie die Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen ein (Urk. 436 und Urk. 43 7). Beide Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 438 bzw. Urk. 439) . 2.21
Am 2 3. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin telefonisch beim Gericht nach dem Verfahrensstand und teilte dabei mit, dass sie gerne noch Stellung genommen hätte zur Zeugeneinvernahme und zum Beweisergebnis (Urk. 440), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. November 2020 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 441). Mit Ein gabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 449). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 450). Am 2 2. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin telefonisch auf eine Stellungnahme (Urk. 451). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende fragliche Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3 ). 2.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine « vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ur sachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. « Aus schliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (zum Ganzen: BGE 133 V 421 E. 5.1 in fine S. 426 mit Hinweisen, namentlich auf SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75 E. 4b, U 293/99 ). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die
bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des « ausschliesslichen oder stark über wiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist . 2.3
Gemäss Ziff. 2 lit . a Anhang I zur UVV gelten u.a. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Wenn ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV angeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich - auf Grund arbeits medizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den Verordnungsgeber vorent schieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a).
Bei Gliobla stomen gilt als einziger gesicherter ursächlicher (ätiologischer) Um weltfaktor eine Exposition durch ionisierende Strahlung (namentlich Strahlen therapie des Gehirns; www.orpha.net) .
2.4
Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a ). 2.5 2.5.1
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). 2.5.2
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine A bfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). D ie Witwe hat unter anderem dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 29 Abs. 3 UVG). 2.5.3
Die Hinterlassenenrenten betragen bei Witwen und Witwer 40 % vom versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 1 UVG). 3 .
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Anerkennung der Er krankung und des Todes des Versicherten als Versicherungsfall im Sinne des UVG
und die davon abhängigen Versicherungsleistungen. Daneben rügte sie mangelnde Verfahrensfairness « durch befangene und abhängige Obstruktion » durch die Beschwerdegegnerin und die Arbeitgeberin einerseits und durch die Suva und das BAG als interessierte Dritte bzw. mit Vorwürfen der Pflicht verletzung belastete Aufsichtsverantwortliche andererseits. Dieses Unrecht w iege (auch) durch den Umstand schwer, dass die sachlich ausgewiesenermassen not wendigen Abklärungen sehr umfangreich und Organisation und Verwaltung des Gerichts zu deren Durchführung ungeeignet und auch nicht darauf ausgelegt seien . Als Voraussetzung der Beurteilung der Kausalität der beruflichen Belastung seien zumindest folgende Umstände festzulegen: Dauer der beruflichen Tätigkeit (Jahre), Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit, Arbeitsorte der beruflichen Tätigkeit sowie die Dokumentation (Urk. 1 S. 5, S. 7 , S. 60 ff. ) . 3.2 3. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht damit, die Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit be urteile sich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG. Zu prüfen sei, ob die Strahlenexposition des Versicherten die vorwiegende Ursache der Gehirn tumorerkrankung sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Strahlenexposition mehr als alle anderen mit beteiligten Ursachen zusammen wiegen würde. Gemäss dem Bericht von A.___ , Stellvertretende Abteilungsleiterin und Leiterin Sektion Nichtionisierende Strahlen und Dosimetrie vom 2 4. Oktober 2011 habe die berufliche Exposition des V ersicherten das Tumorrisiko um 10 % bis maximal 40 % erhöht. Damit mache die Exposition nicht 50 % der Ursache der Krankheit aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die berufliche Exposition das Risiko um 100 % erhöhen würde, also das Risiko doppelt so hoch (200 %) wäre gegenüber der Normalbevölkerung ( Urk. 2 ).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2012 (Urk. 59) hielt sie mit Verweis auf das von ihr im Verlauf de s Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten von Prof. C.___ , Chefarzt Med. Onkologie/Hämatologie, vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 60) daran fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen beruflicher Strahlenexposition und dem Glioblastom zu verneinen sei. 3.2 .2
Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin (Urk. 449) zu den am 2. Dezember 2019 durchgeführten Zeugeneinvernahmen (Urk. 364) sowie zu den seither ergangenen Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung. Da rin brachte sie vor, es hätte keiner weiteren Klärung durch eine Einvernahme von Dr. G.___ als Zeugen bedurft, welcher bereits beweiskräftig im Abklärungs verfahren Stellung genommen und insbesondere bestätigt habe, dass der Batch für die Dosimetrie konsequent an der Hand getragen worden sei. Die im Sommer 2012 durchgeführten Messungen an der Herzkatheteranlage hätten aufgezeigt, dass die Augenlinsendosis im Verhältnis zur Handdosis um ein Vielfaches tiefer sei. Der Zeuge Prof. I.___ habe ausdrücklich bestätigt, dass der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe. Dass die Werte des Versicherten in den zwei Jahren vor Antritt der Weiterbildung in Toronto höher gewesen seien als nach der Rückkehr, lasse sich durch die ausbildungsbedingte Verbesserung der Durch leuchtungsdiszipli n erklären. Die Annahme von jährlich 200 Untersuchungen im Katheterlabor in der Berechnung von A.___ sei sehr grosszügig zu g unsten des Versicherten ausgefallen. Betreffend epidemiologische Datenlage s ei zu bemerken, dass in sämtlichen Studien, die im Recht liegen, die individuell akkumulierte Strahlendosis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unbekannt sei. Die statistische Aussagekraft einer epidemiologischen Studie hänge aber von der durchschnittlichen Dosis ab, der die Kohorte ausgesetzt gewesen sei, sowie vom Zusammenhang zwischen Dosis und Risiko sowie von der Grösse der Kohorte. Ferner könn e aus dem Umstand, dass die Strahlenbelastung ein anerkannter natürlich kausaler Faktor der Tumorerkrankung sei, nicht auf eine rein berufliche Strahlenbelastung als Ursache geschlossen werden, nachdem natürliche Quellen den grössten Anteil an der Strahlenexposition der Bevölkerung hätten . Aufgrund der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht habe sich die Beschwerdegegnerin auf die im zentralen Dosisregister des BAG sowie im Kontrollbüchlein für strahlenexponierte Personen aufgezeichneten Werte ver lassen dürfen. Allfällige Versäumnisse oder Unregelmässigkeiten, die bis heute nicht bewiesen seien, seien nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Es sei im übrigen keine Seltenheit, dass die berufliche Strahlenexposition nicht lückenlos vorhanden sei . Eine allfällige Beweislosigkeit dürfe sich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken. Die für den Versicherten rapportierten Hand dosimeter-Werte für die Jahre 1989-2001 von total 103 Millisievert ( mSv ) seien plausibel. Die von A.___ durch eine Berechnung hergeleitete Strahlen belastung resultiere in einer Augenlinsendosis von 10 mSv /Jahr bis ins Jahr 2000 bzw. 110 mSv . Aufgru nd der Latenzzeit der Glioblasto me nach Exposition habe sie die Strahlenbelastung nach 2001 richtigerweise nicht berücksichtigt. Die epidemiologischen Daten würden zwar auf eine Erhöhung des Risikos durch die berufliche Tätigkeit hindeuten. Dieses Risiko lasse sich aber bis heute nicht quantifizieren und belegen und eine Kausalität für den Einzelfall könne daraus nicht abgeleitet werden. Bei bekannter Strahlendosis könne lediglich die Wahr scheinlichkeit dafür ermittelt werden, dass ein Tumor durch Strahlung ausgelöst worden sei. Laut A.___ sei bei Dosen, welche wie vorliegend über eine längere Zeit akkumuliert worden sei en , eine Überschätzung des Risikos wahr scheinlicher als eine Unterschätzung, da die wiss enschaftliche Evidenz auf Expositionen auf innert kurzer Zeit akkumulierten Dosen basiere n würden. A.___ habe zug unsten des Versicherten eine lineare Extrapolation an genommen. Schlussendlich habe A.___ darauf hingewiesen, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit nie einer unüblichen oder sogar ge setzlich unerlaubten hohen Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen sei. 4.
4.1
Vorab ist zu bemerken, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob der Versicherte jemals einer unüblichen oder unerlaubten Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen ist und ob gegebenenfalls eine dritte Person
für dadurch entstandenen Schaden
haftpflichtig ist . Ebenso unerheblich ist, ob den Versicherten allenfalls ein Selbstverschulden trifft. Da für, da ss der Versicherte den Versicherungsfall eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich aus gelöst haben könnte ,
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich das ohne weiteres aus schliessen lässt. Damit fällt eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG von v ornherein ausser Be tracht, einmal ganz abgesehen davon, dass die mutmasslich regelmässig lebens erhaltenden kardiologischen Eingriffe an Kindern das bewusste Eingehen sogar eines relativ hohen Selbstgefährdungsrisiko s zweifellos gerechtfertigt hätten. Ferner kann d as Eingehen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse nur bei Nichtberufsunfällen zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führe n ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 4 9 UVV).
Strittig und zu prüfen ist, ob die beruflich bedingte Exposition des Versicherten gegenüber ionisierenden Strahlen das Risiko einer Erkrankung an einem Glioblastom mehr als verdoppelt e. 4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich im Wesentlichen auf die vier Seiten und zwei Anhänge umfassende
Risikobeurteilung
des BAG (Urk. 61 /z 84):
4.2.1
Unter Verweis auf die WHO, die «typischerweise 10 Jahre» als Latenzzeit einer Krebsentstehung empfehle, konstatierte
A.___ , dass
die Dosis bis 10 Jahre vor der Diagnose , das heisse diejenige zwischen 1989 und 2000 zu akkumulieren sei . 4.2.2
Danach wurde die akkumulierte Dosis im Gehirn
auf zweierlei Weise angenähert :
4.2.2.1 Erstens
erfolgte eine Berechnung aufgrund der Augenlinsen-Dosen bei kardiolo - gischen Untersuchungen , die eine akkumulierte Dosis von 110 mSv
für die Jahre zwischen 1989 bis 200 0
ergab. Dabei wurde auf eine nicht unterzeichnete, eine Seite umfassende Auskunft von H.___ , RR.___ , zurück gegriffen.
Dieser Auskunft lag unter anderem eine Studie aus dem Jahre 1995 zugrunde , bei welcher bei pädiatri schen Herzkatheterisierungen ein Mittel von 88 Mikrosievert gemessen wurde, bei einer Bandbreite von 14 bis 348 Mikrosievert. Unter Hinweis auf einige Messungen am Centre
hospitalier
universitaire
vaudois (CHUV) , die auf der Schürze gemessen ein Mittel von 40 Mikrosievert pro Unter suchung ergeben hätten, nahm H.___
- ohne eine Begründung dafür anzuführen - eine durchschnittliche Dosis von 50 Mikrosievert pro Untersuchung an und errechnete gestützt auf 200 Untersuchungen pro Jahr eine jährliche Dosis von 10 mSv und für zwanzig Jahre Berufstätigkeit eine solche von 200 mSv . A.___ berücksichtigte aufgrund der Latenzzeit von 10 Jahren (E. 4.2.1) lediglich 11 Jahre bis ins Jahr 2000 und schloss dadurch auf eine Summe von 110 mSv .
4.2.2.2 Zweitens erfolgte die Berechnung aufgrund der gemessenen Handdosen, wobei laut
A.___
die Summe der Handdosen zwischen 1989 und 2001 aus dem zentralen Dosisregister ungefähr 103 mSv ergeben habe. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Summe nicht näher begründet wurde und sie sich gestützt auf die in den Akten liegenden Dosimetrieunterlagen
nicht ohne weiteres aufdrängt (Urk. 61 /z 68 /2 -8 ). Insbesondere ergeben die im « Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen »
(Urk. 61 /z 68/3) in der Periode Juni 1989 bis Mai 1991 festgehaltenen Messwerte der Bestrahlung von Extremitäten bereits eine
akkumulierte Dosis v on rund 87
mSv (im Jahre 1989 wurden die Werte noch in Millirem [ mrem ] angegeben (100 mrem = 1 mSv ) , wobei für die Monate Februar bis Mai 1989 Messwerte nicht einmal berücksichtigt sind, da solche lediglich in der Zeile «Röntgen- + Gammabestrahlung» eingetragen wurden . Bei einer Mit berücksichtigung jener Werte als Extremitätenwerte
(wofür der Vermerk «Am Handgelenk getragen» in der Kolonne «Überwachmethode» spricht) oder - alternativ - bei einer Extrapolation der von Juni 1989 bis Mai 1991 gem essenen Extremitätenwerte ergäbe sich bereits für den Zeitraum von Februar 1989 bis Mai 1991 eine akkumulierte Dosis an den Extremitäten - und damit an der Hand - von mehr als 100 mSv . 4.2.2.3 A.___ be merkte zu diesen beiden Abschätzungen, sie ergäben vergleich - bare Werte. Es sei jedoch anzunehmen, dass die echte Gehirndosis infolge der Abstandsregel eher niedriger sei. Für die weiteren Berechnungen werde eine akkumulierte Dosis von 100 mSv angenommen. 4.2.3
Gestützt auf die angenommene akkumulierte Dosis von 100 mSv
folgten drei erheblich voneinander abweichende Risikoabschätzungen, wobei unter Hinweis auf die Antwort der angefragten Internationalen Krebsagentur (International Agency for Research on Cancer IARC) vorab auf die sehr dürftige Datenlage ver wiesen wurde. Je nach Studie ergab sich bei einer akkumulierten Dosis von 100 mSv eine Erhöhung des Risikos um 10 % bis 40 % ( Atombombenüberlebende), um 150 % (Tschernobyl- Liquidatoren) oder um 30 % bis 10 0 % (Hirntumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter). Dabei wurde unter anderem bemerkt, dass die Dosisrate bei den Atombomben überlebenden und bei den Kindern hoch gewesen sei und eine Extrapolation zu niedrigen Dosen und Dosisraten sehr schwierig sei. 4.2.4
Mit vorstehenden Ausführungen ist das Beweisthema umrissen und sie zeigen die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auf . Tatsächlich bestehen bis zum heutigen Tag keine epidemiologischen Untersuchungen , die zuverlässig über das exakte Ausmass des Krebsrisikos niedrigdosierter ionisierender Strahlen , wie sie bei Katheterisierungen auftreten, Auskunft geben würde n . Dies ist darauf zurück zuführen, dass bei den statistischen Untersuchungen die individuelle n Strahlen belastung swerte
nicht ermittelt wurde n bzw. gar nicht ermittelt werden konnte n bzw. nicht registriert wurden . Auf der anderen Seite ist das Ausmass der ionisierenden Strahlung, denen der Versicherte akkumuliert ausgesetzt gewesen ist, ebenfalls nicht mit Sicherheit bekannt. Die Strahlung wurde, wenn überhaupt, am Körper
- und dort unter der Bleischürze - und an den Extremitäten gemessen, nicht jedoch an der Stirn oder an der Augenlinse . Für die Periode von Juni 1991 bis September 1993, in welcher der Versicherte in Toronto eine Weiterbildung in Katheterisierung absolvierte, fehlen gemessene Werte gänzlich. Die nach der Rückkehr dokumentier ten Werte am Extremitätendosimeter
sind ein mehrfaches niedriger als zuvor , von Mai 1998 bis September 1999 wurde in der Mehrzahl der Monate am Extremitätendosimeter
sogar der Wert 0 gemessen (Urk. 61 /z 68/6). Diese Dokumentation wirft angesi chts des Umstands, dass der Versicherte gemäss schriftlicher Auskunft von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 (Urk. 61 /z 62) nach seiner Rückkehr von 1993 bis 1999 zusätzlich zu den bisherigen 50 diagnostischen Herzkatheteruntersuchungen mit einer geschätzten Durchleuch tungszeit von 8 bis 10 Stunden pro Jahr durchschnittlich 16 Elektrophysiologische Untersuchungen mit ei ner Durchleuchtung von 13 bis 15 Stunden pro Jahr durchführte, einige Fragen auf. 4.3
4.3.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Recht sprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahr scheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Die vorstehend dargelegte ungesicherte Datenlage sowohl hinsichtlich genau quantifizierter Gefährlichkeit niedrigdosierter ionisierender Strahlungen als auch hinsichtlich genau quantifizierter akkumulierter Exposition des Versicherten darf nicht vorschnell zum Schluss der Beweislosigkeit verleiten . Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind im Anhang I Ziff. 2 UVV als arbeitsb edingte Erkrankungen aufgeführt , womit das Gefährdungspotential ionisierender Strahlen durch den Verordnungsgeber ausdrücklich anerkannt ist. Zwar steht dadurch nicht ohne weiteres fest, dass eine überwiegend durch ionisierende Strahlen hervorgerufene Erkrankung vorliegt, die zu Leistungen berechtigt . Dazu muss gemäss Rechtsprechung dargetan sein, dass die Strahlenbelastung das Risiko
des Versicherten, an einem Glioblastom zu erkranken, mehr als verdoppelte (E. 2.2) . Doch
führt diese Weichenstellung durch den Verordnungsgeber im Sinne eines Kausalitätsvorentscheids (vgl. E. 2.3) bei ungesicherter Datenlage wie im vorliegenden Fall notwendigerweise dazu,
nicht nur die Beweismittel allseitig zu würdigen , sondern , soweit es sich als unumgänglich erweist, auch Sachverhalts annahmen zu treffen , und zwar diejenige n , die von allen Sachverhaltsvarianten als am wahrscheinlichsten erscheinen . Das BAG ist in seiner Risikobeurteilung nicht anders verfahren.
Die Indizienbeweisführung im Falle eines Beweisnotstands ist eine etablierte Methode auf dem Gebiet des Sozialve rsicherungsrechts, was sich vorab im Be weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wi derspiegelt, was aber exemplarisch auch in den Standardindikatoren als Mittel der Indizienbeschaffung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen und anderen psychischen Störungen zum Ausdruck kommt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Im vor liegenden Fall sind daher die Indizien, die für und gegen eine mehr als Verdoppelung des Erkrankungsrisikos sprechen, in einer Gesamtschau gegen einander abzuwägen. Dabei ist nicht ei ne nach wissenschaftlichen Kriterien gesicherte Gewissh ei t der Beweismassstab, Beweismassstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5.
Als erstes
ist die Strahlendosis zu ermitteln bzw. abzuschätzen , welcher der Ver sicherte in seiner beruflichen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt gewesen ist, dies unter Berücksichtigung des relevanten Zeitraums der Strahl enexposition (E. 5.1), der Berufsb iographie des Versicherten (E. 5.2) , der Beschaffenheit der von ihm verwendeten Katheteranlagen (E. 5.3) , der vom Ver sicherten durchgeführten Katheterisierungen (E. 5.4) ,
der Dosimetrieauf zeichnungen (E. 5.5) sowie der Partei- und Zeugenaussagen (E. 5.6). 5.1
Zunächst stellt sich die Frage nach dem relevanten Zeitraum, der zu berücksichtigen ist. 5.1.1
A.___ ging in ihrer Abschätzung unter Hinweis auf die WHO von einer Latenzzeit der Krebsentstehung von 10 Jahren aus und ermittelte daher die akkumulierte Dosis bis ins Jahr 200 0. 5.1.2
Im Zusammenhang mit der Belastung des Organismus durch ionisierende Strahlung sind zwei Auswirkungen zu unterscheiden, deterministische und stochastische Effekte. Deterministische Effekt e führen zur Zerstörung einer grossen Zahl von Zellen (z.B. Hautverbrennungen) und verursachen Funktions störungen. Deterministische Effekte treten lediglich bei Überschreitung einer Schwellendosis, die von Person zu Person unterschiedlich hoch sein kann, inner halb weniger Stunden bis Wochen auf und sind je nach Dosis mehr oder weniger stark ausgeprägt. Stochastische Effekte sind Veränderungen auf Zellebene. Bisher konnte für diese Wirkungen kein Schwellenwert bestimmt werden. Hier steigt mit zunehmender Dosis nicht die Schwere der Wirkung, sondern die Wahrscheinlich keit des Eintretens der Wirkung. Stochastische Effekte haben eine lange Latenz zeit, das heisst , sie treten erst mehrere Jahre nach der Exposition auf. Der wichtigste stochastische Effekt ist die Auslösung von Krebs. Bei soliden Tumoren liegt die Latenzzeit bei mindestens 5 Jahren und kann mehrere Jahrzehnte betra gen, bei Leukämie dauert sie mindestens 2 Jahre ( Bundesratsbericht Strahlen risiko, Urk. 284/2
S. 5 und S. 8 ). 5.1.3
Bei einem Glioblast om handelt es sich um einen soliden Tumor . Da der Bundesrat als (oberste) Aufsichtsbehörde des UVG für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat (Art. 79 Abs. 1 UVG), ist kein Grund ersichtlich, zulasten des Ver sicherten bzw. der Beschwerdeführerin von einer
längeren Latenzzeit als 5 Jahren auszugehen , als der Bundesrat sie in seinem vorstehend zitierten Bericht genannt hat . Die Diagnose eines Glioblastom erfolgte beim Versicherten Anfang August 2009 (Urk. 61 /z 5). Demnach ist die zumindest die akkumulierte Dosis bis Anfang August 2004 zu berücksichtigen. 5.2
Über die Frage, wann und wo der Versicherte in einem Herzkatheterlabor gearbeitet hat , ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte im Jahre 1986 die Arbeit im Spital Z.___ als Assistenzarzt auf nahm . 1989 wechselte er in die Kinderkardiologie und führte in der Folge im Herzkatheterlabor diagnostische Herzkatheterisierung en durch. Für die Zeit von 1991 bis 1993 wurde er vom Spital Z.___ ans Spital K.___ nach Toronto, Kanada geschickt, um als Clinical Fellow in der Kinder-Elektrophysiologie ( Herzkathetertherapie ) aus gebildet zu werden . 1993 war er zudem Clinical Fellow am Spital L.___ , London, Ontario, Kanada
für
Arrhythmien . N ach seiner Rückkehr stieg er 1993 zum Leidenden Oberarzt und ein Jahr später zum Leitenden Arzt in der Kinder kardiologie
auf . Ab
1. Dezember 2001 war der Versicherte Abteilungsleiter der Kinderkardiologie und damit Nachfolger seines Vorgesetzten
Dr. G.___ , welche Position er bis zuletzt innehatte . Parallel zu seiner Haupttätigkeit am Spital Z.___ führte der Versicherte nach seiner Weiterbildung in Kanada zusammen mit Prof. I.___
an Erwachsenen Radiofrequenzablationen von Arrhythmien durch, zu erst ab 1. September 1993 am Universitätsspital M .___ , danach ab 2003 in der Klinik N.___
(Urk. 61 /z 20 ; Urk. 61 /z 62 ; Urk. 271/3).
5. 3
Über die Beschaffenheit der Röntgenanlagen ergeben die Akten folgendes Bild:
5. 3 .1
Dr. G.___ teilte in seiner Auskunft vom 1 5. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Herzkatheter-Röntgenanlagen im Spital Z.___ wie folgt auf: 1. Generation (1968 bis 1981), 2. Generation (1981 bis November 1999) und 3. Generation seit 200 0. Entsprechend seinen persönlichen Aufzeichnungen habe die mittlere Hand-Strahlendosis 1972 bis 1980 39.94 mSv /Jahr, 1981 bis 1988 4.1 mSv /Jahr und von 1989 bis 1998 aufgrund vermehrt komplexer inter ventioneller Herzkatheterisierungen mit längeren Durchleuchtungszeiten 7.1 mSv /Jahr betragen. Im Jahr 2001 (für das Jahr 2000 würden keine Werte vor liegen) habe das Hand-Dosimeter den Wert von 1.9 mSv angegeben (während das Ganzkörperdosimeter vor der Bleischürze getragen 3.8 mSv
gezeigt habe ). Gegenüber der Anlage der 3. Generation (ab 2000 installiert) habe demnach die Anlage der 2. Generation eine 3- fache und die Anlage der 1. Generation eine 30-fache Strahlenbelastung bewirkt (Urk. 61 /z 62). 5.3.2
Der «Antrag für die Ersatzbeschaffung und den Einbau einer biplanen digitalen Kardioangiographieanlage für das Herzkatheterlabor » , unterzeichnet von Dr. G.___
(am 1 2. März 1998) und von PD Dr. med. O.___ , Chefarzt der Ab teilung Bilddiagnostik und Radiologe (am 2 5. Mai 1998) , wurde damit begründet, dass der Ersatz der alten Cinéangiographieanlage (der 2. Generation) wegen der Betriebssicherheit, der Strahlenbelastung, der Bildqualität und Bildanalyse sowie der neu geschaffenen Möglichkeit der digitalen Subtraktionsangiographie peri pherer Gefässe durch die Röntgenabteilung notwendig sei . Die bisherige Anlage setze sich zusammen aus Teilen, die teilweise 30 bzw. 17 und 10 Jahre alt seien. Bezüglich Betriebssicherheit hätten sich Funktion sstörungen und Zusammen brüche in den letzten Jahren gehäuft. Unvollständige oder nicht verwertbare Un tersuchungen seien die Folge, was angesichts der Invasivität der Untersuchungen nicht tolerierbar sei. Die Bildverstärker zeigten ein Nachlassen der Leistung, so dass höhere Röntgendosen erforderlich seien. Was die Strahlenbelastung an belange, belegten Studien, dass bei den therapeutischen interventionellen Herz katheter isierunge n und der Hochfrequenzablation die Strahlenbelastung signifi kant höher sei als bei den früher ausschliesslich diagnostischen Herzkatheter isie runge n . Die Durchleuchtungszeit sei vier bis achtmal länger und die Cinéangiographie
- bzw. Szenenzeit drei - bis viermal länger. Die sternale Haut dosis habe in Studien mit Anlagen mit nicht gepulster Durchleuchtung der Strahlenbelastung von bis zu 50 0 Thoraxaufnahmen entsprochen. D ie Strahlen belastung sei bei Kindern besonders kritisch, da das Risiko einer strahlen induzierten Krebserkrankung altersabhängig beim Kind höher sei als bei Erwachsenen. Das Risiko einer strahleninduzierten Krebserkrankung sei auf ein Fall auf 1'000 therapeutische Herzkatheter isierungen geschätzt worden und sei damit relevant. Analog zur Zunahme der Strahlenbelastung der Patienten sei die jenige der Untersucher gestiegen. Zur Folge des geringeren Abstandes des Unter suchers zum Durchleuchtungsfeld sei die Belastung des Untersuchers höher als in der Erwachsenenkardiologie. Neuer e Arbeiten kämen zum Schluss, dass die monatlich zulässige Anzahl therapeutischer, pädiatrischer Herzkatheter isierungen auf 10 bis 15 pro Untersucher beschränkt werden sollte, sofern sie mit einer modernen Anlage mit gepulster Durchleuchtung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der viel höheren Strahlenbelastung durch die bestehende An lage werde dieser Richtwert überschritten. Die zur Anschaffung vorgesehene Röntgenanlage mit der Möglichkeit der gepulsten Durchleuchtung und der Vor filterung würde eine Strahlenreduktion um 60 bis 70 % ergeben ( Urk. 271/9/1) .
5.3.3
Mit Brief vom 3 0. Dezem ber 1998 an die damalige Gesundheitsdirektorin wiesen der ärztliche Direktor und der Verwaltungsdirektor des Spitals Z.___ darauf hin, dass seit einem Jahr eine Gruppe von Kinder n auf eine therapeutische
Herz katheter isierung zum Verschluss eines Loches in der Vorhofscheidewand des Herzen s mittels Schirmprothese warte n würden , welcher Eingriff - der in führen den Zentren weltweit zum Standard gehörten - wegen der hohen Strahlen belastung und der ungenügenden Bildqualität nicht durchgeführt werden könne . Sie hielten fest, in Anbetracht der betrieblichen Dringlichkeit sei ihnen eine der artig lange Verzögerung des Ersatzes eines so lebenswichtigen Gerätes un verständlich (Urk. 271/9/2). 5.3.4
Mit Brief vom 2 2. Februar 1999 an den ärztlichen Direktor des Spitals Z.___ wies der Versicherte als damaliger L eitender Arzt darauf hin , die Staff -Mitglieder der Abteilung Kardiologie
seien alle an international äusserst renommierten Kliniken tätig gewesen und dazu ausgebildet, die modernsten kardiologischen Untersuchungsmethoden und Interventionen anwenden zu können. Leider seien die Geräte und insbesondere die Angiographieanlage dermassen antiquiert, dass eine auch nur einigermassen optimale Anwendung dieses Könnens nicht möglich sei (Urk. 271/9/3). 5.3.5
Mit Brief vom 2 6. Oktober 2017 teilte Prof . P.___ , MD, FRCP (C), Head
of
the Fetal Cardiac
Program vom
Spital L.___
in Toronto , der Beschwerdeführerin mit, da er sich seit 15 Jahren der fetalen Kardiologie ver schrieben habe und keine Herzkatheter mehr durchführe, habe er die fünf von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Screenshots aus einer Dokumentation des SRF drs von 1998/1999 über Herzkatheterisierungen am Spital Z.___
seinem Kollegen Prof. Q.___ , Direktor für interventionelle Kardiologie vorgelegt, der ihm folgende Beurteilung schriftlich per E-Mail vor gelegt habe: Die gezeigte Anlage sei sehr alt und die verwendeten Bildverstärker würden Patienten und alle P ersonen, die sich im Labor aufhie lten, sehr hohen Strahlendosen aussetzen. Allerdings würde die Exposition der Anwender durch « safe
radiation
practice » begrenzt werden können. Prof. Q.___ erwähne dabei besonders « radiation
shields », welche allerdings auf den vorgelegten Bildern fehl ten, weiter - und insbesondere für den belastenden Cine -Betrieb - niedrige Strahlendosen und kurze Fluoroskopiezeiten . Zur Festlegung genauerer Strahlen belastung könne allerdings auf technische Anlagedaten nicht verzichtet werden. Mitentscheidend sei ebenfalls die praktizierte Arbeitstechnik und Arbeitshaltung des Kardiologen (Urk. 271/4/1) . 5.3.6
Prof. R.___ MD PhD, Direktor für interventionelle Kardiologie am Spital S.___ in Haifa, Israel, nahm ebenfalls Stellung zu von der Beschwerde führerin zur Verfügung gestellten Bildern einer Untersuchung im Herzkathe ter labor . Die Anlage sei biplane und habe daher eine doppelt so hohe Strahlung wie eine übliche Anlage. Diese alten Anlagen hätten lediglich über Cine -Betrieb v er fügt, die 6-10 M al höhere Strahlungen verursachen würden als die moderneren, die auch über Fluoroskopie -Betrieb verfügten. Die Untersucher trügen lediglich Bleischürzen aber keinen Strahlenschutz am Kopf. Ein Bleischutz für die Schild drüse sei vorhanden, aber keine Schutzgläser. Der Untersucher sowie die Operationshilfe stünden sehr nahe an der Strahlenquelle und sehr nahe am Patienten. Ein grosser Anteil der Strahlenexposition bestehe aus Streustrahlung , die vom Patienten abstrahle . Eine Bleischürze unter dem Tisch und von der Decke herunterhängende Schutzvorrichtungen zur Eindämmung von Streustrahlung sei nicht vorhanden. Kurz gesagt würde das Team auf diesen Bildern unter sub optimalen Bedingungen arbeiten, die sie hohen Strahlendosen aussetzten (Brief vom 2 0. Oktober 2017, Urk. 271/5/1).
Laut Auskunft von Rechtsanwalt Dr. iur . Niccolo Gozzi , mandatierter Vertreter des Spitals Z.___ , bestehen bezüglich der Anlage (der 2. Generation), die bis 1999 in Betrieb gestanden war, keine Unterlagen mehr , was insofern nicht verwunderlich sei, als diesbezüglich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht gelte ( E-Mail vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 61 /z 50). 5. 3 .7
Auf Anordnung des Gerichts vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 41) wurden an der Anlage der 3. Generation unmittelbar vor ihrem seit langem geplanten Abbruch vom 2 7. Juni bis 3. Juli 2012 bei drei Personen , die Herzkatheteruntersuchungen durchführten,
Dosimetriemessungen unter and erem auch an der Stirn durch geführt. Gemäss Auskunft de r
B.___
AG haben die an der Stirn gemessenen Dosen eindeut ig kleine Dosen gezeigt (Urk. 66 ). Diese Unterlagen erweisen sich als nicht aussagekräftig, da die jeweilige Durchleuchtungszeit der drei Personen nicht festgehalten wurde. 5.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anlage der 2. Generation, die am Spital Z.___ von 1981 bis November 1999 zur Anwendung gekommen war, spätestens gegen Ende des Jahrhunderts den Anforderungen für interventionelle Herzkatheter isierungen
kaum mehr genügte und eine hohe Strahlenbelastung verursachte . Da für diese Anlage keine technischen oder sonstigen Unterlagen mehr bestehen, ist allerdings der Weg verbaut, von dieser Anlage präzise Rück schlüsse auf die Strahlenbelastung der Untersucher zu ziehen. Allerdings hängt die Strahlenexposition nicht nur von der Beschaffenheit der Anlage selber ab. Vielmehr spielen Schutzvorrichtungen vielfältiger Art sowie die Art und Weise, wie genau die Untersuchung durchgeführt wird (Arbeitstechnik, Arbeitsposition ) , ebenfalls eine grosse Rolle . 5. 4
Zur Frage, wie viele Katheterisierungen welcher Art durch den Versicherten an den einzelnen Orten durchgeführt wurde n und wi e lange die Durchleuchtungs zeiten waren, ist F olgendes aktenkundig: 5.4 .1
Gemäss Curriculum vitae , das der Versicherte mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ende August 2010 noch ergänzt hatte, habe der Versicherte 1989 bis 1991 am Spital Z.___ diagnostische Herzkatheterisierungen durch geführt. In den Jahren 1991 bis 1993 sei er in Toronto in der Herzkathetertherapie (Elektrophysiologie) ausgebildet worden und habe mindestens einen Tag pro Woche therapeutische Eingriffe durchgeführt. Nach der Übernahme der Ab teilungsleitung ab 1. Dezember 2001 habe er lediglich noch therapeutische Herzkatheterisierungen durchgeführt, zuvor seien es auch diagnostische gewesen .
In den Jahren 2002 bis 2008 dürfte die Durchleuchtungszeit im Spital Z.___ 100 Stunden betragen habe n .
Seit 1993 habe er mit Prof. I.___ bzw. mit Prof. T.___ (ausschleifend 2007) zusätzlich Radiofrequenzablationen von Arrhythm i en bei Erwachsenen durch geführt, zunächst am Universitätsspital M.___ , danach ab 2003 in der N.___ , dort einmal wöchentlich am Freitag bei bis zu 8 Patientinnen und Patienten, wobei die Durch leuchtungszeit je eine Viertelstunde betragen habe (Urk. 61 /z 20). 5.4 .2
Nach Auskunft
von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010
zuhanden von Rechts anwalt Dr. Gozzi , Vertreter des Spitals Z.___ , sei der V ersicherte folgender Strahlenexposition ausgesetzt gewesen : Als Assistent habe er von 1989 bis 1991 ca. 50 diagnostische Herzkatheterisierungen pro Jahr durchgeführt, mit einer Durchleuchtungszeit - soweit aus der Erinnerung abschätzbar - von je 10 Minuten, d.h. von insgesamt 8 bis 10 Stunden pro Jahr. Nach seinem Aus bildungsaufenthalt in Kanada habe der Versicherte zusätzlich zu den weiterhin durchgeführten durchschnittlich 50 diagnostischen Herzkatheterisierungen pro Jahr alle 94 elektrophysiologischen Untersuchungen bzw. Radiofrequenz ablationen, welche gemäss Jahresbericht in der Periode 1993 bis 1999 am Spital Z.___ durchgeführt worden seien, selber durchgeführt. Dies entspreche durchschnittlich 16 Radiofrequenzablationen bzw. elektrophysiologischen Unter suchungen pro Jahr. Die durchschnittliche Durchleuchtungszeit pro Radio frequenzablation sei damals höher gewesen als nach dem Jahre 2000, sie habe in der Periode 1991 bis 1999 im Mittel 40 bis 50 Minuten betragen . 16 mal 50 Minuten ergäben 13 bis 15 Stunden Durchleuchtungszeit pro Jahr. Daraus ergebe sich für den Versicherten in den Jahren 1993 bis 1999 eine wahrscheinliche Durchleuchtungszeit von ca. 25 Stunden pro Jahr. Im Jahre 2000 seien es (mit der neuen Anlage und damit mit um 60-70 % niedrigerer St r ahlenbelastung als mit der Anlage der 2. Generation) 30 diagnostische Her zkatheterisierungen und 27 e lektrophysiologische Untersuchungen bzw. Radiofrequenzablationen ge wesen , wobei hier die Durchleuchtungszeit niedriger gewesen sei als mit der früheren Anlage. In den Jahren 1993 bis 2001 sei im Herzkatheterlabor konse quent eine Bleischü rze und ab 1994 eine Halskraus e
zum Schutz der Schilddrüse getragen worden. Eine zusätzliche bewegliche Bleiglaswand für den Schutz im Gesichtsbereich sei soweit ihm erinnerlich ab ca. 1994 zur Verfügung gestanden. Sie sei aber nicht ideal mit der Anlage abgestimmt und entsprechend behindernd gewesen und sei deshalb eher selten eingesetzt worden. Ab 2000, mit der Anlage der 3. Generation, sei der Gesichtsschutz häufiger verwendet worden. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob der Versicherte ihn konsequent eingesetzt habe (Urk. 61 /z 62). 5.4 .3
Gemäss einer schriftlichen Darstellung der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2016 habe der Versicherte bis Juni 1991 lediglich diagnostische Herzkatheterisierungen durchgeführt. Danach habe er zusammen mit Prof. I.___ die Elektrophysiologie am Spital Z.___ und am Universitätsspital M.___ aufgebaut. Der Ver sicherte sei der erste Kinderkardiologe der Schweiz gewesen, der Kinder mit Herz rhythmusstörungen mittels eines elektrophysiologischen Eingriffs habe be handeln können. Für Radiofrequenzablationen seien zwei Elektrophysiologen notwendig. Der Versicherte habe zusammen mit Prof. I.___
im Spital Z.___ 511 Ablationen und von 1998 bis 2006 im Universitätsspital M.___ insgesamt 1'762 Ablationen durchgeführ
t. Ab 2006 seien in der Klinik B.___ noch 783 Ablationen dazu gekommen. Über d ie Zeit von 1993 bis 1997 hätte im Universitätsspital M.___
keine Daten erhoben werden können (Urk. 212). 5.4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Datenlage über die im massgeblichen Zeitraum bis August 2004 (E. 5.1.3) durch ge führten Herzkatheterisierungen un vollständig und unpräzise ist. Als erstellt gelten kann , dass der Versicherte nach seinem Aufenthalt in Toronto zusätzlich zu den diagnostischen interventionelle Katheterisierungen durchführte, weshalb Dr. G.___ von einer Zunahme der Durchleuchtungszeit (von 10 auf 25 Stunden pro Jahr) ausging. Ebenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Anlage der 2. Generation der Kopf bei den Herzkatheterisierungen kaum bzw. nicht geschützt wurde. 5.5
Es liegen folgende den Versicherten betreffende Dosimetriedaten in den Akten: 5.5 .1
Die durch die Beschwerdegegnerin mit den Abklärungen beauftragte Suva for derte einen Auszug aus dem zentralen Dosisregister an. D iese Unterlagen zeigen folgendes Bild (Urk. 61 /z 57): 5.5 .1.1 Die Dosimetriestelle
U.___ AG registrierte für den Versicherten im «Betrieb Spital Z.___ , Radiologie» unter der Personennummer V.___
Dosiswerte für die Periode 1989 bis 2005 (Urk. 61/z57 S. 1-4) .
B eim Ganzkörperdosimeter G10 registrierte sie für Februar bis November 198 9 einen Wert HP(10) von 3.2 mSv sowie für August 1997 einen solchen von 0.11 mSv . Für August 1997 und März 1998 wurde ein Wert HP(0.07) von je 0.11 mSv registriert. Für die restliche Zeit und beim Extremitätendosimeter
E10 wurde stets der Wert 0 registriert.
Im selben Betrieb , aber unter der Personennummer W.___ , registrierte die U.___ AG beim Extremitätendosimeter E30 in der Periode Juni 1989 bis Februar 1991 einen akkumulierten Wert von 75.32
mSv . Im Extremitätendosimeter E10 wurde danach in den Monaten März 1991 bis September 1994 der Wert 0 registriert. Ab Oktober 1994 bis November 1999 wurde über die Periode verteilt an einzelnen 23 Monaten der Wert 0 und akkumuliert 27.64 mSv gemessen, wo bei der grösste Ausschlag der Januar 1995 mit einem Wert von 2.86 mSv war (Urk. 61/z57 S. 7-9) .
5.5 .1.2 Die Dosimetriestelle
B.___ AG registrierte in der Periode 2006 bis 2010 am Ganzkörperdosimeter G10 sowie im Extremitätendosimeter E10 durchwegs den Wert 0 (Urk. 61/z57 S. 5-7) . 5. 5 .2
Mit Brief vom 2 6. Januar 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. Gozzi die dem Spital Z.___ vorliegenden Dosimeter- sowie andere Strahlenunterlagen betreffend den Versicherten ein (Urk. 61 /z 68/1 -8 ). Darin enthalten war der bereits durch die Suva beim Zentralen Dosisregister eingeholte Auszug ( Urk. 61 /z 68/8, vgl. E. 5.5 .1), Unterlagen der Dosimetriestelle
B.___ AG
für die Jahre 1997 bis 2010 (Urk. 61 /z 68/5-7) sowie das
« Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen » (Urk. 61 /z 68/3) und (als Nachfolgedokument) ein «Schweizerisches persönliches Dosisdokument» (Urk. 61 /z 68/4) je in Kopie . 5.5 .2.1 Betreffend die Unterlagen der Dosimetriestelle
B.___ AG
(Urk. 161 /z 68/5-7) für die Jahre 1997 bis 2010 entsprechen die Monatsdosiswerte von 1997 bis 1999
(Urk. 61 /z 68/5-6) den (auf eine Stelle nach dem Komma gerundeten ) Werten der bereits im zentralen Dosisregister registrierten , auf zwei Stellen nach dem Komma gerundeten Monatsdosiswerten. Für die Jahre 2000 bis 2010 wurde sowohl be treffend Ganzkörperdosimeter als auch Extremitätendosimeter der Wert 0 registriert.
5.5 .2.2 Im Kontrollbüchlein (Urk. 61 /z 68/3) sind Werte für die Jahre 1989 bis 1995 ein getragen. Ein Vergleich mit den Eintragungen im Zentralen Dosisregister (Urk. 61/z6/8) ergibt folgendes:
Der Jahreswert 1989 für d ie Messung am gesamten Körper i n Höhe von 3.2 mSv sowie der Extremitätenwert für den Monat Dezember 1989
in Höhe von 5.33 mSv stimmen überein .
Die Extremitätenwerte für die Monate Juni bis November 1989 sind im Kontroll büchlein einzeln wiedergegeben, addiert ergeben sie die Summe von 23.14 mSv , im Dosisregister ist die Summe 22.14 mSv eingetragen.
Die Extremitätenwerte
ab Januar 1990 sind im Kontrollbüchlein auf eine Stelle nach dem Komma genau wiedergegeben, im Dosisregister auf zwei Stellen nach dem Komma.
Für die Monate Januar 1990 bis Februar 1991 , April bis Juni 1995 und August bis Dezember 1995 entsprechen die
Extremitätenwerte
im Kontrollbüchlein den auf eine Stelle nach dem Komma gerundeten Werten im Dosisregister.
Bei den Monaten Januar 1995 (2.4 mSv gegenüber 2.86 mSv ), Februar 1995 (0.5 mSv gegenüber 0.57 mSv ), März (1.2 mSv gegenüber 1.4 mSv ) sowie Juli 1995 (0.5 mSv gegenüber 0.57 mSv ) ergeben sich zwischen dem Kontrollbüchlein und dem Dosisregister Differenzen, die sich, über das ganze Jahr betrachtet (6.6 mSv gegenüber 7. 37 mSv ) auch nicht durch Rundungsfehler bzw. Rundungsausgleich erklären lassen. Entsprechende unerklärliche Differenzen finden sich für die Monate Oktober 1994 (0 mSv gegenüber 0.68 mSv ) und November 1994 (0 mSv gegenüber 0.45 mSv ).
Die monatlichen Werte im Kontrollbüchlein für Februar bis Mai 1989 (1.9, 2.94, 7.76, 5.11 und 0.28 mSv ) , eingetragen als Messungen am ganzen Körper, in der Summe von 17.99 mSv , die Extremitätenwerte für März bis Mai 1991 (2.6, 3.8 und 5.7 mSv ) in der Summe von 12.1 mSv , für Oktober 1993 in der Höhe von 0.3
mSv , für die Monate März bis Juni 1994 in der Summe von 9.7 mSv ( 0.8, 1.1, 6.0 und 1.8 mSv ; als Jahressumme 1994 ist allerdings 15.2 mSv eingetragen ), d.h. im ersten Kontrollbüchlein eingetragene Dosiswerte in der Summe von 40.1 mSv
bzw. 45.6 mSv
sind im Zentralen Dosi sregister gar nicht oder dann mit dem Wert 0
mSv eingetragen. Die im Zentralen Dosisregister verzeichneten Daten sind dem nach in erheblichem Ausmass unvollständig. 5.5 .2.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Schweizerischen persön lichen Dosisdokument (Urk. 61/z68/4) , geführt ab 1995 , als Personen-Ober flächendosis für Extremitäten vor 1995 33.1 mSv notiert wurde (im Zentralen Dosisregister ergibt die Summe an den Extremitätendosimetern E10 und E30 76.45 mSv ) . Für das Jahr 1995 wurde eine total akkumulierte Dosis an der Extremität von 39.7 mSv
und damit implizit eine Jahresdosis von 6.6 mSv notiert, für 1996 46.3 mSv (Jahresdosis 6.6 mSv ) und für 1997 51.8 mSv (Jahresdosis 5.5 mSv ). Die Jahresdosis 1995 entspricht dabei derjenigen des Kontrollbüchleins (Urk. 61/z68/3) , nicht aber den addierten Monatszahlen des Zentralen Dosis registers (7.37 mSv ) , die Werte für die Jahre 1996 und 1997 weichen ebenfalls von der Summe der im Dosisregister eingetragenen Monatswerte
ab (1996: 7.18 mSv ; 1997: 6.4 mSv ). Ab 1998 wurden bis 2006 im persönlichen Dokument
keine Extremitätenwerte mehr eingetragen (obwohl im Zentralen Dosisregister für das Jahr 1998 3.3 mSv und für das Jahr 1999 2.36 mSv
eingetragen wurden) , dem gegenüber wurde von 2007 bis 2009 im persönlichen Dosisdokument jeweils der Wert 3.5 mSv eingetragen, während in den Aufzeichnungen des B.___ (und im Zentralen Dosisregister) für diese Zeit überall der Wert 0 registriert wurde . Hier besteht eine Differenz von insgesamt 10.5 mSv zum Zentralen Dosisregister.
In der Hauptkolonne «E» (Effektive Folgedosis) wurde für vor 1995 bis 1996 der Wert 3.2 mSv , für 1997 3.3 mSv und anschliessend durchgehend «0»notiert.
Diese Eintragungen wurden ab 2006 durch AA.___ visiert, vorher durch niemanden. 5.5 .3
Eine Gesamtschau der Dosimet rieunterlagen führt zu folgenden Schluss folgerungen: 5.5 .3.1 Da im Kontrollbüchlein und im persönlichen Dosisdokument Dosiswerte ein getragen sind, die im Zentralen Dosisre gister nicht aufscheinen (E. 5.5 .2.2 letzter Absatz und E. 5.5 .2.3 ), steht mit an Sicherheit grenzender Wa hrscheinlichkeit fest, dass im Z entralen Dosisregister nicht alle ge messenen Werte verzeichnet sind, obwohl aufgrund des Wortlaut s der Bezeichnung «Zentrales Dosisregister» mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darin alle gemessene n Werte verzeichnet sein sollten . 5.5 .3.2 Der Ablauf der Registrierung ist nicht nachvollziehbar. Im Kontrollbüchlein auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Werte sind im Zentralen Dosisregister auf zwei Stellen nach dem Komma eingetragen. D amit ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Aufzeichnungen im Zentralen Dosisregister wieder gegeben werden. Die ursprünglichen Aufzeichnungen durch die
B.___ vor 1997 sind offenbar nicht mehr vorhanden , sondern lediglich die gerundeten Werte im Kontrollbüchlein . 5.5 .3.3 Abgesehen davon, dass für bestimmte Monate Aufzeichnungen im Zentralen Dosisregister fehlen, gibt es zwischen dem Kontrollbüchlein und dem Zentralen Dosisre gister auch bei einigen Eintragungen, die je von 0 abweichen, Differenzen, die sich nicht durch Rundung erklären lassen. 5.5 .3.4 Zusammenfassend erweist sich die Registrierung der Werte im Zentralen Dosis register als unvollständig. Darüber hinaus bestehen zwischen den einzelnen Dosimetrieaufzeichnungen weitere , nicht nachvollziehbar e Widersprüche . Die Dosimetrieunterlagen erweisen sich damit als unzuverlässig, so dass bei der Eruierung der Strahlenbelastung es nicht damit sein Bewenden haben kann . Die Dosimetrieunterlagen bilden lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz
für die Schätzung der Strahlenbelastung. 5.6
Folgende Partei- und Zeugenaussagen wurden b etreffend die verschiedenen Katheteranlagen und insbesondere betreffend die Dosimetriemessungen zu Protokoll gegeben: 5.6.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung vom 2 5. September 2018 zur Instruktion, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung nach Ermahnung zur Wahrheit in der persönlichen Befragung zu Protokoll, sie habe sich immer wieder mit ihrem Ehegatten über die Herzkatheteranlage im Spital Z.___ unterhalten. Das erste Mal sei es gewesen, als er mit Herzkathetern angefangen habe. Das müsse 1989 ge wesen sein, da habe er gesagt, dass er laut seinem Dosimeter eine anständige Dosis abgekriegt habe, also eine hohe Dosis. Später sei das auch immer wieder ein Thema gewesen. Zwischendurch sei er ja nach Kanada gegangen, aber als er zurückgekommen sei, habe er wieder mit dieser uralten Anlage Eingriffe vor nehmen müssen, für die diese Anlage überhaupt nicht gebaut gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Anlage ungenügend sei für das, was er machen müsse. Das habe er auch formuliert. Zu Beginn habe er auf der Hand Messungen in Millisievert im zweistelligen Bereich gehabt, also 30 bis 50 Millisievert pro Jahr. Dann habe er sein Dosimeter einfach nicht mehr getragen. Das habe jeder ge wusst. Das würden viele Kardiologen so machen, auch heute noch. Sie legten das Dosimeter in die Schublade und nähmen es erst am Monatsende aus der Schub lade he raus, wenn sie verschickt werden müssten. Sie wisse das beispielsweise von Prof.
I.___ , mit welchem ihr Ehegatte eng zusammengearbeitet habe, von AB.___ , der in Berlin arbeite, sowie von Dr. T.___ im
Universitätsspital M.___ . Sie hätten sowieso arbeiten müs sen, egal was die Dosimeter angezeigt hätten. Wenn sie das Dosi meter getragen hätten, wäre die Konsequenz wahrscheinlich gewesen, dass sie das Maximum der Strahlendosis erreicht und eine Pause hätten einlegen müssen. Dann hätten sie ihre Patienten nicht mehr behandeln können. Das seien teilweise lebenserhaltende oder lebensrettende Massnahmen gewesen. Zur Ergänzungs frage ihres Rechtsvertreters, Dr. G.___ habe ihm gegenüber erklärt, sie hätten das Dosimeter weggelegt, weil ständig alarmierte Anrufe aus Bern gekommen seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie direkt davon nichts wisse. Sie wisse das lediglich aus der Besprechung, die er (d.h. ihr Rechtsvertreter) mit Dr. G.___ geführt habe (Protokoll S. 32 f f .) . 5.6.2
Vor der Einvernahme von Dr. G.___ als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 364) erklärte der Vorsitzende nach der Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) , nach dem Hinweis auf sein Aussagenver weigerungsrecht als Arzt, die Verschwiegenheitspflicht als Beamter sowie die Pflicht des Arbeitgebers, nach Art. 28 Abs. 3 ATSG Auskunft zu erteilen, wenn es um die Abklärung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gehe, dass eine Aussagenverweigerung auch möglich sei, wenn sich der Zeuge selber belasten würde. Auf Nachfrage von Dr. G.___ , ob er die Aussage verweigern müsse, falls Vorschriften, für deren Einhaltung er verantwortlich ge wesen sei, nicht eingehalten worden wäre, erklärte der Vorsitzende, dass er in diesem Fall die Aussage verweigern könne.
Dr. G.___ sagte aus, der Versicherte sei ein vertrauenswürdige r Mitarbeiter gewesen, weshalb er nicht ganz frei von beziehungsbestimmter Relation sei, trotzdem sollten ihm objektive Aussagen möglich sein. Er habe zuletzt im Jahre 2012 mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt. Über das Prozessthema sei nicht gesprochen worden. Er selber sei am Ausgang des Prozesses nicht interessiert und daher nicht befangen. Gemäss seinen Unterlagen sei der Ver sicherte im Jahre 1989 zur Kardiologie gekommen. Er sei für zwei Jahre nach Toronto gegangen, um in elektrophysiologischen Ab klärungen von Herz rhythmusstörungen ausgebildet zu werden, die in Kanada oder in den USA weiter war en als in Europa. Die elektrophysiologischen Einsätze seien anspruchsvoller und hätten zu längeren Durchleuchtungszeiten geführt. Es sei anzunehmen, dass die Durchleuchtungszeiten nach der Rückkehr des Versicherten aus Toronto im Jahre 1993 länger gewesen sei en als in der Assistenzzeit von 1989 bis 199 1. Zur Frage, ob der Versicherte und er die Dosimeter stets getragen hätten, antwortete er, die Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen. Das Dosi meter sei eigentlich ein grosser Batch gewesen, der in den meisten Kliniken am Körper getragen worden sei. Die Strahlung, die man auflese, sei eigentlich eine Streustrahlung. Der Röntgenapparat durchleuchte den Patienten, im Gewebe werde ein Teil der Strahlung als Streustrahlung abgelenkt, welche sich im Raum kugelförmig ausbreite. Die Distanz zur Quelle sei damit ein erheblicher Faktor der Höhe der Dosis . Wenn der Batch hinter dem Rückenschutz getragen worden sei , habe
- anders als an der Hand getragen - fast nie ein positiver Wert resultiert. Vor allem bei der 1. Generation mit viel höherer Strahlung hätten sie i mmer wieder Handhaare verloren. Sie hätten sich gesagt, der Wert null sei sicher nicht richtig, woraus sie die Konsequenzen gezogen und den Batch systematisch an der Hand getragen hätten. Der Batch, den sie gehabt hätten, sei im Handschuh ge tragen worden. Es sei immer wieder zurückgefragt worden, weshalb die Werte so hoch seien. Sie hätten geschrieben, das sei ein Handdosimeter und kein Körper dosimeter. Er vermute, dass in den Protokollen keine Kolonne «Körperdosimeter an der Hand getragen» vorgesehen gewesen sei. Je nachdem, wer den Eintrag gemacht habe, sei es einmal als Extremitätendosimeter und ein andermal als Körperdosimeter eingetragen worden. Daher bestehe eine Verwirrung in den Akten. Sie hätten - von sich selber wisse er das sicher
- bis 1999 das Dosimeter konsequent an der Hand getragen. In der Zeit der Batch e s habe es zwei Ablese möglichkeiten gegeben, das 0,007 oder 0,1 0. Das eine sollte die Oberflächendosis bestimmen und das andere die Dosis in einer Distanz von 10 Millimeter. Wenn das Protokoll durchgegangen werde, stehe meistens in einem Wert eine positive Zahl und im zweiten null. Ihm sei erklärt worden, man solle den positiven Wert als reelle Strahlung betrachten. Bis 1989 seien die Einträge in Millirem erfolgt, wobei 100 Millirem einem Millisievert entsprächen. Auf den Vorhalt des Kontrollbüchleins (Urk. 61 /z 68/3, vgl. E. 5.5.2.2) und die Frage, weshalb die ein getragene Extremitätendosis im Jahre 1995 (eingetragene monatliche Messwert e in mSv : 2,4 / 0,5 / 1,2 / 0,3 / 0,8 / 0,2 / 0,5 / 0,4 / 0 / 0,3 / 0 / 0 / total 6,6) im Vergleich zu 1994 (eingetragene monatliche Messwerte in mSv : 0 / 0 / 0,8 / 1 , 1 / 6.0 / 1,8 / - / - / - / - / - / - ,
eingetragener Jahreswert 15,2 ) plötzlich viel niedriger sei , gab er zur Antwort, wenn er diese Werte mit den eigenen vergleiche, seien sie in der gleichen Grössenordnung. Aber seine Werte von 1990 und 1991 seien höher. Er glaube nicht, dass es ein Problem der Anlage gewesen sei, sondern vielmehr ein Problem des Verhaltens. Erfahrungsgemäss sei jemand zu Beginn der Ausbildung unsicherer und vorsichtiger und benötige mehr Zeit für die Manip ulationen und durchleuchte bereits während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste, während der Erfahrene erst mit der Durchleuchtung be ginne , wenn der
Katheter beim Herzen sei. Das akkumuliere natürlich sofort viel höhere Dosen. Der Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto weniger Dosis gehabt habe als vorher, sei gemäss seinem Erfahrungswert , das s er nun erfahrener gewesen sei und eine bessere Durchleuchtungsdisziplin an den Tag gelegt habe als zuvor. Er sehe keinen grossen Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto wesentlich anders exponiert ge wesen sei als er selber. Der Versicherte habe zwar andere Untersuchungen gemacht als er selber, der Versicherte e lektrophysiologische und er selber inter ventionelle, weshalb dies aber völlig andere Werte geben sollte, sehe er im Moment nicht ein. 5.6.3
Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB , Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei und als Arzt erklärte Prof. I.___
als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 365), dass er seit dem Tod des Versicherten keinen engen Kontakt mehr habe mit der Beschwerdeführerin und es ihm Leid tue, dass die Freundschaft nicht mehr so intensiv sei wie damals. Er habe mit dem Versicherten je einen Tag im Spital Z.___ und je nach Arbeitspensum mittwochs oder freitags am Universitätsspital M.___ gearbeitet. Es sei selten, dass jemand alleine Elektro physiologie betreibe. Wie hoch die Strahlenbelastung gewesen sei, könne er natürlich so nicht sagen. Im Spital Z .___ sei stets der Versicherte beim Patienten gestanden, im Universitätsspital M.___
oder in der Klinik N.___ sei immer alternierend mal der eine und mal der andere am Untersuchungstisch gestanden und dadurch natürlich den Strahlen ausgesetzt gewesen.
Zur Frage, ob bei dieser Teamarbeit das Dosimeter getragen worden sei, antwortete der Zeuge, der Versicherte sei in dieser Sache sehr pingelig gewesen. Er glaube, er habe es eigentlich immer getragen. Er müsse gestehen, er selber trage heute noch keine s
- er hoffe das bleibe aber hier am Gericht. Er habe seit 30 Jahren keines getragen, aber das sei seine persönliche Entscheidung. Auf die Frage, ob es in all diesen Jahren besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Strahlenbelastung gegeben habe, antwortete er nein, Vorkommnisse nicht, aber sie hätten gewusst , dass die Anlage des Spitals Z.___ wirklich vom l etzten Jahrhundert gewesen sei, was ein Problem beim Versicherten gewesen sei, habe
er doch mit einer der ältesten Anlagen die empfindlichsten Patienten untersuchen müsse n . Er müsse gestehen, er habe die Strahlenexposition damals in den 90er-Jahren sicher unterschätzt, wie auch viele andere Leute. Er habe zwei, drei Mal durch Kollegen verursachte akute Strahlungsverbrennungen am Patienten gesehen. Heute sei dies ein wichtiges Thema, der Schutz sei fast zu einer Phobie geworden. Auf Nachfrage hin, ob sich die Pingeligkeit des Versicherten auf die Schutzkleider oder die Schutzmass nahmen bezogen hätten, die er zur Verfügung hatte, und ob der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe, antwortete der Zeuge, das könne er nicht sicher sagen. Die Pingeligkeit und die Exaktheit seien einfach sein Charakter gewesen, er sei so ein ordentlicher Mensch gewesen, dass im Labor das Optimale habe vor gekehrt werden müssen. Beispielsweise habe man bei früher nur vorne geschlossenen Mäntel n beim Wegdrehen vom Untersuchungstisch einen Strahl in den Rücken erhalten. Auf solche Dinge habe der Versicherte geachtet. Es sei auch einfacher gewesen, da etwas zu tun. Er wisse vom langen Kampf um die neue Anlage. Gerade was Kinder anbelange, hätten Drittweltländer eigentlich bessere Röntgenanlagen und neuere Modelle gehabt. Sie hätten jetzt seit 12 Jahren eine neue Anlage, die um ein Mehrfaches besser sei. Man müsse die Strahlenphobie der arbeitenden Leute berücksichtigen. Sie würden heute sagen, selbst eine Schwangere könne im Katheterlabor arbeiten.
Auf die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin, ob die Abnahme der Strahlen belastung, nachdem neu strahlenintensiver e interventionelle Eingriffe durch geführt worden seien, gegenüber früher, als lediglich diagnostische Katheterisierungen durchgeführt worden seien, mit dem zunehmenden Können zusammenhänge oder es auch andere Gründe dafür geben könne, antwortete der Zeuge, wenn das objektiviert worden sei, würde ihn das erstaunen . 5.6.4
Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB, Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei sowie insbesondere, wenn es um ein Amts geheimnis gehe ( Art. 166 Abs. 1 lit . c ZPO), erklärte J.___ als Zeuge (Urk. 366) , dass er in keiner besonderen Beziehung zu den Parteien stehe, mit ihnen keinen Kontakt gehabt habe und nicht mit ihnen über das Prozessthema gesprochen habe. Er habe im Oktober 2009 die Arbeit aufgenommen, als Leiter Sicherheit und Umwelt in einem Pensum von 100 %. Zuvor habe es diese Stelle in diesem Ausmass nicht gegeben, es habe einen Sicherheitsbeauftragten gegeben. Bezüglich des Katheterlabors habe es einen technischen Dienst gegeben. Bei Stellenantritt habe er zum technischen Dienst gehört, er habe aber verlangt, dass er aus dem technischen Dienst ausgegliedert und direkt der Geschäftsleitung angegliedert wer de, damit das, was er feststell e , nicht über andere Personen ver mittelt werde, sondern er das ein s zu eins rapportieren könne. Das sei dann auch so vollzogen worden. Er habe eine Drehscheibenfunktion innegehabt. Im Jahre 2013 habe er im Spital Z.___ aufgehört, es habe gewisse Unstimmigkeiten gegeb en, er habe nicht mehr dahinter stehen können. Die Unterstützung sei nie besonders gross gewesen. Zu den drei Generationen Röntgengeräte könne er lediglich sagen, dass die erste eine exorbitante Streustrahlung gehabt habe. Intern habe man immer gesagt, einen Kardiologen erkenne man an den fehlenden Haaren an den Unterarmen. Zwischen der ersten und der ganz neuen Generation sei die Streustrahlung massiv gesunken. Die Dosimeter seien meistens unter der Bleischürze getragen worden. Die Extremitätendosimeter an der Brille, der Stirn oder dem Ring seien für die Operateure während des Eingriffs störend gewesen. Den einzigen Test, den er durchgeführt habe, sei die Messung der Streustrahlung durch die Wand zum Pavillon Süd gewesen. Es habe sich gezeigt, dass an dieser Wand die Bleivermantelung ungenügend gewesen sei. Nachträglich habe dies auf seine Weisung hin korrigiert werden müssen, andernfalls das Gerät nicht hätte benützt werden dürfen. Er habe dies auch so durch das BAG verfügen lassen. 5.6.5
Der als Zeuge vorgeladene H.___ vom
BAG , der auch im von A.___ verfassten BAG-Bericht als Fachperson zugezogen worden war (Urk. 61 /z 84) , erschien unentschuldigt nicht zur Zeugeneinvernahme (Protokoll S. 43). 5.6.6
Nachdem dem Zeugen Dr. G.___ auf seinen Wunsch hin das Protokoll der Ein vernahme zugestellt worden war, nahm er dazu mit Schreiben vom 2 5. Januar 2020 Stellung (Urk. 389) . Nach der einführenden Bemerkung, nach Durchsicht dieses Protokoll sei er zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung nicht im Voll besitz seiner geistigen Fähigkeiten zum Verstehen und zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen gewesen sei , nahm er zu zahlreichen protokollierten Antworten Stellung . Unter anderem bemerkte er, die Antwort auf die Frage betreffend die nach Toronto gewachsene Durchleuchtungszeit sei nicht korrekt gewesen. Dazu seien zwei gegenläufige involvierte Prozesse festzuhalten : Von der Aufgaben stellung her habe
der Versicherte nach seiner Rückkehr von Toronto neben diagnostischen Herzkatheterisierungen (gleich wie vor
Toronto) neu anspruchs vollere elektrophysiologische Untersuchungen durchgeführt, welche üblicher weis e mit längeren Durchleuchtungs- Zeiten verbunden seien . And e rerseits sei er vor Toronto (1989/90) am Anfang der Ausbildung gestanden . Es sei daher ver ständlich, dass er damals für einfache diagnostische Herzkatheter längere Durch leuchtungszeiten benötigt habe als s päter als erfahrener Untersucher. Anfänger hätten bekanntermassen auch eine schlechtere Durchleuchtungs-Diszip lin. S ie verfolg t en unter Durchleuchten Handlungen, für deren Kontrolle die Durchleuch tung nicht zwingend notwendig sei (z.B . Vorschieben des Katheters durch die Vena
cava /Aorta abdominalis) . Dies könne zu einer erheblichen zusätzliche n Strahlenbelastung der Hand des Operateurs führen. Auffallend erweise
seien die monatlichen Dosimeterwerte
des Versicherten in den Jahren 1989/91 höher als 1994/199 8. Da seine eigenen Dosismeterwertw erte 1989/91 keine Abweic hung von s einen üblichen Werten dieser Periode zeig t en und trotz höherer Unter suchungszahlen wesentlich tiefer seien als die des Versicherten , könne dies nicht durch eine Störung der Anlage erklärt werden.
Vielmehr sei es wahrscheinlich,
dass der Unterschied d urch das Verhalten des Versicherten in dieser Anfangs phase erklärt werden müsse. Die Frage betreffend Disziplin des Tragens des Dosimeters sei von ihm unvollständig bezüglich primäre Strahlung, Tragdisziplin, räumliche Verteilung der Sekundärstrahlung, Verhältnis Handdosis zu Linsen dosis (Kopfdosis) beantwortet worden. Dr. G.___ schloss sein Schreiben mit der Bemerkung, aufgrund all vorstehender Erwägungen müsse er die Aussagekraft seiner protokollierten Zeugenaussagen als Ganzes in Frage stellen. 6.
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Strahlenbelastung für Operateure bei Herzkath eterisierungen von vielfältigen, je gewichtigen Faktoren abhängt : Von der technischen Beschaffenheit der Röntgenanlage, von den all gemeinen Schutzvorkehren im Röntgenlabor, von den persönlichen Schutz vorkehren der Operateure, von der Dauer der Untersuchungen/Eingriffe, von der Art der Untersuchung/Eingriffe, von der Grösse der Patienten sowie nicht zuletzt von der Arbeitsweise und des Verhaltens des Operateurs. Gestützt auf die vor stehenden Erwägungen ist nunmehr die akkumulierte Dosis abzuschätzen, welcher der Versicherte im massgeblichen Zeitraum von 1989 bis August 2004 (E . 5.1.3) ausgesetzt gewesen ist. 6.1
6.1.1
Von 1989 bis 1999 arbeitete der Versicherte an der Anlage der 2. Generation am Spital Z.___ , unterbrochen von einem zweijährigen Weiterbildungsaufenthalt in Toronto (E. 5.2; E. 5.3.1; E. 5.6.2). Die technischen Daten dieser Anlage der 2. Generation
sind nicht mehr vorhanden (E. 5.3.6). Es handelte sich dabei um eine nachgerüstete Anlage der 1. Generation mit 30, 17 und 10 Jahre alten Bau teilen (E. 5.3.2), weshalb auch eine Rekonstruktion der technischen Daten nicht möglich erschein t - jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand . Ent sprechend können aus der technischen Beschaffenheit der Anlage keine genaueren Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung gezogen werden.
D iese Anlage der 2. Generation war von 1981 bis 1999 in Betrieb (E. 5.3.1) und erfuhr selber ausweislich der Akten keinerlei Veränderung, was die Strahlen emission anbelangt. Entsprechendes gilt im Wesentlichen auch für die S trahlen schutzmassnahmen an der Anlage bzw. im Katheterlabor selber. Zwar stand gemäss Auskunft von Dr. G.___
ab 1994 ein Bleiglas für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung. Dieses wurde aber, da es bei der Arbeit behinderte, eher selten eingesetzt (E. 5.4.2). Was die persönlichen Schutz massnahmen anbelangt, wurde, soweit ersichtlich, ab 1993 konsequent eine Blei schürze und ab 1994 zum Schutz der Schilddrüse eine Halskrause getragen (E. 5.4.2.). Der beim Versicherten betroffene und daher im vorliegenden Fall mass gebliche Kopf- bzw. Gesichtsbereich blieb demnach von 1989 bis zum Abbau der Anlage der 2. Generation Ende 1999 mit seltenen Ausnahmen ungeschützt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die technischen Eigenschaften der Röntgenanlage, die Schutzvorkehrungen des Katheterlabors und die persönlichen Schutzvorkehren des Versicherten im Wesentlichen und soweit hier relevant über den ganzen Zeitraum dieselben geblieben
sind . 6.1.2
Ab Januar 2000 bis August 2004 (und darüber hinaus) war am Spital Z.___ die Anlage der 3. Generation in Betrieb (Urk. 61 /z 62) . Während der Betriebsdauer dieser Anlage sind bezüglich Strahlensicherheit oder persönliche Strahlenschutz vorkehren keinerlei Veränderungen aktenkundig. Allerdings wurde der Gesichts sc h utz
mit der Anlage der 3. Generation häufiger verwendet, wobei unklar ist, ob der Versicherte ihn konsequent eingesetzt hat (E. 5.4.2). 6.1.3
Ein erheblicher Teil der Herzkatheterisierungen führte der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto
1993 zusammen mit Prof. I.___ im Team durch. Die Arbeitsaufteilung blieb ausweislich der Aussage des Zeugen Prof. I.___ über die ganze Zeit dieselbe. Am Spital Z.___ stand ausnahmslos der Versicherte an der (hauptsächlich) strahlenexponierten Stelle beim Patienten, bei den Unter suchungen am Universitätsspital M.___
übernahmen sie alternierend diese Position (E. 5.6.3; Gegen teiliges ist auch nicht dem vom Versicherten selber verfassten Lebenslauf zu ent nehmen, E. 5.4.1).
6.2
6.2.1
D a d ie Strahlenbelastung von verschiedenen jeweils für sich alleine gewichtigen Faktoren und dabei insbesondere massgeblich vom Verhalten des Operateurs (E. 5.3.5; E. 5.6.2; E. 5.6.6) abhängig ist , ergibt sich zwangsläufig , dass Basis der Abschätzung der Strahlenbelastung die vorhanden Dosimetriedaten
des Ver sicherten bilden, wenngleich sie aus bereits dargelegten Gründen nicht über alle Zweifel erhaben sind (E. 5.5.3.4) . 6.2.2
In Bezug auf die Messungen an sich stellt sich zunächst die grundsätzlich Frage, weshalb zwar ein Ganzkörperdosimeter unter der Bleischürze und damit im ge schützten Bereich vorgesehen war , jedoch am ungeschützten Kopf keine Messungen erfolgten, obwohl in der medizinischen Literatur Messungen an der Augenlinse, gerade im Zusammenhang mit pädiatrischen Katheterisierungen, seit spätestens 1995 verbürgt sind (Li, L.B.; Kai, M.; Taka no , K.; Ikeda, S.; Matsuura , M.; Kusarna , T.;
Occupational
Exposure in Pediatric
Cardiac
Catheterization . Health
Phys 1995;69: 261-264, zitiert in Urk. 61 /z 84 Anhang 1) und im Katheterlabor des Spitals Z.___ nach Auskunft von Dr. G.___ seit 1994 eine Bleiglaswand für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung stand, die aber, da sie behindernd gewesen sei, eher selten eingesetzt worden sei (Urk. 61 /z 62).
Laut Aussage von Dr. G.___
hatte das Tragen des Batchs hinter dem Rücken schutz fast nie einen positiven Wert ergeben , was sie angesichts des Umstands, dass sie beim Gerät der 1. Generation mit viel höherer Strahlung immer wieder Handhaare verloren hatten, dazu bewog en hatte, den Batch systematisch an der Hand im Handschuh zu tragen, worauf Rückfragen der Dosimetriestelle erfolgten, weshalb die Werte so hoch seien (E. 5.6.2).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass
die für den Strahlenschutz verantwortlichen Stellen offenbar der Meinung gewesen sind, die Streustrahlung sei in erster Linie unter der Bleischürze und damit am Ort des Körpers, der am besten geschützt ist, zu messen, und nicht etwa an den exponierte n und ungeschützten Körperteilen. Dieser Umstand sowie die Tatsache der offensichtlich unzureichenden und in sich nicht stimmigen Dokumentation der Messungen (E. 5.5.3.4) legen die Vermutung nahe, dass die für die Dosimetrie verantwortlichen Personen bewusst oder un bewusst von der Überlegung beeinflusst waren, mittels Dosimetrie nicht etwa die effektive Strahlungsexposition der Operateure zu messen bzw. messen zu lassen, sondern möglichst niedrige Messwerte zu registrieren oder zumindest die Registrierung zu hoher Messwerte zu vermeiden . 6.2.3
Jedenfalls bleibt mangels Messungen am Kopf bzw. an der Augenlinse nichts anderes übrig, als die Messungen bzw. die Belastung an den Extremitäten als Anhaltspunkt für die Strahlenbelastung am Kopf zu nehmen, so wie das auch das BAG getan hat (Urk. 61 /z 84).
Dazu erscheint es sachgerecht, jeweils den höheren bzw. bei verschiedenen Ablesemöglichkeiten (0,0007 und 0,10) jeweils den positiven Wert (E. 5.6.2) als massgebend zu betrachten . Eine Zusammenstellung der Dosimetriedaten
aus dem Kontrollbüchlein (Urk. 61 /z 68/3) sowie aus dem Zentralen Dosisregister (kursiv)
und den dadurch ermittelbaren Jahressummen (unterstrichen) für die Jahre 1989 bis 1999 ergibt folgendes Bild (gemessen in mSv ) : Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 1989 - 1,90 2,94 7,76 5,11 3,52 2,21 5,74 2,47 2,36 6,04 5,33 4 5, 1 1990 4,1 2,2 5,8 2,4 5,1 2,8 3,8 2,8 0,0 3,1 3,2 6,1 4 1,4 1991 3,1 2,4 2,6 3,8 5,7 17,6 1992 1993 0,3 0 0 0,3 1994 0 0 0,8 1 , 1 6,0 1,8 - - - 0,68 0,45 - 15,2 1995 2,86 0,57 1,4 0,3 2 0, 7 8 0, 19 0,5 7 0, 38 0 0,3 0 0 7,37 1996 1,1 0 0,35 1,59 0 1,36 1,09 0,14 0 0,6 0,95 0 7,18 1997 0 1,05 0,15 1,24 0 0,38 0 0,34 1,04 1,02 0,44 0,74 6,4 1998 0,31 0,95 0,31 0,73 0 0 0,7 0 0 0,12 0,18 0 3,3 1999 0 2,21 0 0,05 0 0 0 0 0 0 0 0 2,26 Total der registrierten Werte 1989-1999 an d er Anlage der 2. Generation: 146,11 Das Total der aktenkundigen registrierten Messwerte betreffend Strahlen belastung des Versicherten im Zeitraum von 1989 bis 1999 beträgt demnach 146,11
mSv . Diese Zahl ist damit bereits um rund 35
mSv
und damit um rund einen Drittel höher als der Wert, von welchem das BAG in seinem Bericht aus gegangen war (Urk. 61 /z 84). Die Zusammenstellung der Dosimetriedaten
( gemäss B.___ sowie Zentralem Dosisregister, Urk. 61 /z 68/5-8) des Versicherten an der Anlage der 3. Generation für den massgeblichen Zeitraum von 2000 bis August 2004 präsentiert sich wie folgt ( gemessen in mSv ; Dosis 0,0 < 0,075): Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 2000 0,0 0,0 0,0 0,0 0, 0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2001 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2002 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2003 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2004 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Total der registrierten Werte 2000-2004/8 an der Anlage der 3. Generation: 0,0 6.3
Ausgehend von d ies en für den Versicherten registrierten Dosimetriewerten
(an der Hand gemessen) ist nunmehr eine Abschätzung der Strahlenbelastung vor zunehmen. 6.3.1
Eine grobe Analyse der Übersicht ergibt, dass die
Dosimetriewerte von zu Beginn jährlich rund 40 mSv
( 1989, 1990 und pro rata temporis 1991) sich nach der Rückkehr von Toronto im Jahre 1994 um nicht ganz zwei D rittel verringerten , in den Jahren 1995 bis 1997 gegenüber 1994 nochmals halbierten und 1998 und 1999 gegenüber den Vorjahren nochmals halbierten. Schliesslich wurde ab 2000 durchgehend der Wert 0,0 registriert. 6.3.2
6.3.2.1 Diese Zahlen lassen sich mit Blick auf die Aktenlage nicht erklären , wenn man unter stellt bzw. unterstellen will , dass der Versicherte über den
gesamten Zeit raum das Dosimeter konsequent getragen hat. Daran ändert nichts, dass auf den Jahre s wechsel 1999/2000 die Anlage der 2. Generation durch die Anlage der 3. Generation ersetzt wurde, wodurch sich laut Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 die Strahlenbelastung auf einen Drittel der bisherigen Werte reduzierte, wurde doch bei Dr. G.___ im Jahre 2001 an der Hand ein Wert von 1,9 mSv
- und nicht etwa der Wert 0,0 mSv
wie beim Versicherten registriert (E. 5.3.1) . Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Laufe der Zeit immer weniger Herzkatheterisierungen durchgeführt hätte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil führte er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu
den weiterhin durchgeführten durchschnittlich 50 diagnostischen Katheterisierungen pro Jahr im Zeitraum von 1993 bi s 1999 94 elektrophysiologische Untersuchungen bzw. Radiofrequenzablationen durch (E. 5.4.2 und E. 5.6.6 ) . Erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Abteilungsleitung ab 1. Dezember 2001 - und damit rund zwei Jahre nach Einführung der Anlage der 3. Generation , beschränkte er sich auf therapeutische Herzkatheterisierungen , die er zusammen mit Prof. I.___ durchführte (E. 5.4.3 und E. 5.6.3) . Die Akten erlauben daher keinen anderen Schluss, als dass der Versicherte das Dosimeter nicht konsequent getragen hatte . Sp ätestens ab Mai 1999, das heisst kurz vor Inbetriebnahme der Anlage der 3. Generation im Jahre 2000 , trug er es offensichtlich
überhaupt nicht mehr . Dass nämlich ab Mai 1999 die Erheblichkeitsschwelle von 0,075 mSv
( darunter
wurde durch die
B.___ jeweils
der Wert 0,0 mSv registriert , vgl. E. 6.2.3)
in keinem Monat mehr überschritten worden wäre, ist mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung geht auch kongruent mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung in der Verhandlung vom 2 5. September 2018, der Versicherte habe «sein Dosimeter ein fach nicht mehr getragen» . Diese Aussage ist für sich genommen im
übrigen schon deshalb als glaubhaft einzustufen, weil für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass sie anlässlich dieser Befragung auf Zusatzfrage ihres Rechtsvertreters verneinte, von alarmierten Telefonanrufen aus Bern wegen erhöhter Dosimetriewerte gewusst zu haben , bevo r ihr Rechtsvertreter nach einer Unterredung mit Dr. G.___ sie darüber unterrichtete
(E. 5.6.1) . 6.3.2.2 An d ieser Schluss folgerung ändern auch die Zeugenaussagen nichts. Der Zeuge Dr. G.___ wich der Frage, ob der Versicherte das Dosimeter stets getragen hätte, aus, indem er antwortete, Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen (E. 5.6.2). Der Zeuge Prof. I.___ gab auf die gleiche Frage die Antwort, er glaube, der Versicherte habe das Dosimeter eigentlich immer getragen . Glauben ist nun aber nicht Wissen. Auf eine Nachfrage
hin sagte er denn auch, er könne es nicht sicher sagen .
Prof. I.___ hat nach eigenen Aussagen selber nie ein Dosimeter getragen (E. 5.6.3).
6.3.2.3 Hinzu kommt folgendes: Per 1. Oktober 1994 trat die Strahlenschutzverordnung ( StSV ) vom 2 2. Juni 1994 in Kraft, die vorschrieb, dass für beruflich strahlen exponierte Personen die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv pro Jahr nicht überschreiten dürfe ( Art. 35 Abs. 1 StSV ). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Jahre 1994 die im Dosimetriebüchlein eingetragene Jahresdosis von 15,2 mSv
relativ knapp unter 20 mSv lag und im zweiten Halbjahr entweder 0 oder sehr niedrige Monatswerte eingetragen wurden. Der erste Einbruch der Messwerte erfolgte mithin im Jahr der Einführung der genannten Strahlenschutzverordnung . 6.3.2.4
Die Gründe, weshalb der Versicherte das Dosimeter je länger je weniger häufig trug, liegen damit auf der Hand und sie wurden von der Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung formuliert. Er beabsichtigte damit, eine Zwangspause wegen einer zu hohen akkumulierten Strahlendosis (oder andere Massnahmen der Aufsichtsbehörde) zu vermeiden (Art. 38 StSV ) . Das ist nicht nur aus Sicht des Versicherten verständlich, sondern lag auch im Interesse des Spital s Z.___ , die eine zweijährige Ausbildung (mit)finanzierte . Es lag auch im Interesse der Patient innen und Patient en , rechtzeitig einen allenfalls lebensrettenden Eingriff am Herzen durch eine hochqualifizierte und speziell dafür ausgebildete Person zu erhalten. 6.3.2.5 Schliesslich sei darauf hingewiesen , dass im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, unter Schluss bemerkungen festgehalten wurde, die Grenzwertüberschreitungen in der Medizin zeig t en, dass in den dosisintensiven Bereichen Kardiologie und interventionelle Radiologie ein grosses Potential für hohe Jahres dosen bestehe. Vier Personen aus diesen Bereichen hätten Jahresdosen zwischen 12 und 19 mSv erreicht. Wäre die Tragemoral der Dosimeter hier noch etwas besser, dürften noch mehr Personen i n diese Grössenordnung kommen. D ie Eingriffe würden immer komplexer, was oft längere Durchleuchtungszeiten nach sich ziehe (Urk. 61 /z 100 Beilage 10/03 S. 9). Betreffend Tragemoral der Dosimeter ergab eine Erhebung unter K ardiologen aus 56 Ländern, dass lediglich 33-77 % der interventionell tätigen Kardiologen Dosimeter regelmässig tragen (J. Grellier und Mitarbeiter, PP.___ , QQ.___ , « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » , Urk. 204/1 S. 9).
Hier zeigen sich Segen und Fluch von Grenzwerten: Sie sollten dem Schutze der Betroffenen dienen, können sich aber in das Gegenteil verkehren, wenn die Über prüfung ihrer Einhaltung
durch die Betroffenen selber aus möglicherweise nach vollziehbaren Gründen unterlaufen wird und dadurch bei Erkrankungen aus Beweisgründen ihnen (oder ihren Angehörigen) der Verlust von rechtlichen An sprüchen droht. 6.3.3
Nachdem davon auszugehen ist , dass der Versicherte das Dosimeter immer sporadischer und ab 2000 gar nicht mehr ge tragen hatte, bleibt kein anderer Weg, als die Strahlenbelastung zwar ausgehend von den registrierten Dosiswerten, aber unter Berücksichtigung der Zahl der vorgenommenen Herzkatheterisierungen im Zeitverlauf abzuschätzen.
Die Akten stimmen darin überein, dass die Zahl der durch den Versicherten durchgeführten Katheterisierungen nach 1993 sowohl quantitativ wie auch qualitativ zugenommen hat , und zwar bis zum Zeit punkt, als der Versicherte per Dezember 2001 zum Leitenden Arzt befördert wurde und fortan lediglich noch therapeutische Herzkatheterisierungen durchführte ( E. 5.4). Gleichwohl reduzierten sich die registrierten Jahresdosen ab 1995 auf rund einen Sechstel der in den Jahren 1989 bis 1991 gemessenen Jahresdosen , und fielen danach auf rund einen Zwölftel der initialen Dosen.
Eine dermassen stark sinkende Strahlenbelastung des Versicherten lässt sich nicht - jedenfalls nicht hauptsächlich - mit zunehmender Arbeitsroutine erklären , wie das Dr. G.___ in seiner Zeugenaussage (E. 5.6.2) und auch in seiner nach träglichen Stellungnahme zu seiner Zeugenaussage versucht hatte (E. 5.6.6). Nach einer zweieinhalbjährigen Anlaufzeit am Spital Z.___ (anfangs 1989 bis Mitte 1991) und einer zweijährigen Zusatzausbildung in Toronto ist davon auszugehen, dass der Versicherte über einige Routine verfügte, als er nach über fünf Jahren P raxis im Mai 1994 mit 6 mSv
erneut einen sehr hohen Messwert erzielte (worauf dann im zweiten Halbjahr 1994 Monate ohne oder mit sehr niedrigen Messwerten folgten). Diese r Höchstwert war wiederum deshalb nicht überraschend, weil er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu den bisherigen auch interventionelle Herzkatheterisierungen
bei Kindern durch führte
- sowie mit Prof. I.___
in alternierender Position zusätzliche Herzkatheterisierungen
bei Erwachsenen. Es ist daher davon auszugehen , dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten nach seiner Rückkehr zumindest gleich hoch blieb wie vor seinem Studienaufenthalt in Kanada. Daran ändert auch die
- mit Blick auf seine nach trägliche Stellungnahme - mit Vorbehalt zu interpretierende Aussage des Zeugen Dr. G.___ nichts. Die viel niedrigeren Dosiswerte von Dr. G.___ gegenüber denjenigen des Versicherten in den ersten fünf Jahren lassen sich durch eine Kombination drei er (sich effektiv multiziplierende r ) Faktoren ohne weiteres erklären, nämlich mit verschiedener Anzahl und verschiedener Art der Katheterisierungen sowie mit einer verschiedenen Vorgehensweise dieser beiden Ärzte. Es ist gut vorstellbar , dass Dr. G.___ , der zu einer Zeit ausgebildet wurde, als eine Anlage der 1. Generation in Betrieb war und Kardiologen laut Aussage von Prof. I.___ (E. 5.6.3) an fehlenden Haaren an ihren Unterarmen erkenn bar waren, in ausgeprägter Weise darauf trainiert gewesen sein könnte , zum Schutz der Patienten und seiner selbst
die Beleuchtungszeit möglichst kurz zu halten, indem er beispielsweise während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste noch nicht durchleuchtete (E. 5.6.2 sowie E. 5.6.6). Demgegenüber wurde der Versicherte an der Anlage der 2. Generation, die laut Dr. G.___ gegenüber dem Vorgängermodell eine zehnmal niedrigere Strahlenemission verursachte (E. 5.3.1), ausgebildet und von seinem langjährigen Arbeitspartner Prof. I.___ in der Zeugeneinvernahme als pingeliger, exakter und ordentlicher Mensch beschrieben (5.6.3), so dass es nicht erstaunen würde, wenn er im Rahmen seiner Sicherheitsüberlegungen den Akzent anders gesetzt hätte als Dr. G.___ und in der Folge auch dann noch «vorsichtiger» vorging, als er, im Jahre 1994, gewiss kein «unsicherer» Anf änger mehr war (vgl. E. 5.6.2), und dadurch entsprechend höhere Durchleuchtungszeiten generierte.
Demnach ist beim Versicherten für den Zeitraum von 8 Jahren und 6 Monaten (Februar 1989 bis Mai 1991 und Oktober 1993 bis November 1999 ) , in welchem er an der Anlage der 2. Generation arbeitete, von einer jährlichen Dosis von durchschnittlich mindestens 40 mSv auszugehen, während welcher Zeit er das Dosimeter immer weniger und am Ende gar nicht mehr trug. Diese Höhe erscheint auch im Quervergleich, dass noch im Jahre 2010 (und damit bei Anlagen bereits der 3. oder gar 4. Generation) bei 4 interventionell tätigen Kardiologen Jahres werte von 12
mSv bis 19 mSv erhoben wurden (E. 6.3.2.5), als plausibel. Dies ergibt eine akkumulierte Dosis an der Hand bzw. am Kopf v on (mindestens) 340 mSv . Für die Zeit in Toronto (Juni 1991 bis September 1993) sowie für die Anlage der 3. Generation (Januar 2000 bis August 2004), d.h. für 7 Jahre, bestehen keinerlei (validen) Messwerte, weshalb für diese Zeit die Dosis grob geschätzt werden muss. Ausgehend von der Schätzung des BAG bzw. von A.___ von jährlich 10 mSv (E. 4.2.2) für diese Jahre - die mit Blick auf die vier Kardiologen, bei welchen 12 bis 19 mSV gemessen wurde, nicht als grosszügig erscheint - addiert
s ich von Februar 1989 bis August 2004 eine
akkumulierte Dosis von (mindestens) 410 mSv . 7. 7.1
7.1.1
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (KSR) von 2013 und 2016 ist der Bundesrat zum Schluss ge kommen, dass aktuelle Studien die Anwendung des linearen Modells ohne Schwellenwert als vorsichtige Basis für den Stahlenschutz bestätigen. Nach diesem Modell erhöht jede Exposition durch ionisierende Strahlung, selbst bei niedrigen Dosen, das Risiko für Krebs und/oder Erbkrankheiten linear, und es gibt keinen Schwellenwert, unter dem eine Exposition keine Wirkung hat ( lineares Modell ohne Schwellenwert, Linear- No -Threshold-Modell [LNT-Modell]; Bunde s ratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2
S. 2 , S. 17 , S. 20 ). Entsprec hend hat auch das BAG in seinem von A.___ verfassten Bericht (Urk. 61/z84) aufgrund vorhandener quantitativer Daten bei 1) Atombombenüberlebenden, 2) Tschernobyl-Liquidatoren und 3) Hirntumoren nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter mittels linearer Interpolation das individuelle Risiko abgeschätzt (Urk. 61 /z 84). Das Risiko wurde dabei mit « Excess Relativ Risk» (EER) angegeben. Ein EER von 1 bedeutet, dass ein doppeltes Risiko besteht. Ein EER von 1 pro Sv
zeigt an , dass bei einer Exposition von 1 Sv das Risiko gegenüber einer nicht-ex ponierten Person verdoppelt ist. Bei einem EER grösser als 1 ist das Risiko mehr als doppelt so hoch. Ein EER von 0 wiederum heisst , dass die Exposition zu keiner Erhöhung des Risikos führt. 7.1.2
Gemäss BAG-Bericht
(Urk. 61 /z 84) hätten Studien an Atombombenüberlebenden für Hirntumore ein EER von 1,2 bzw. 4,5 pro Sievert ( Sv ) ergeben. Bei 100 mSv bedeute dies eine ca. 10- 40%ige Erhöhung des Risikos. Es müsse betont werden, dass es sich bei Atombombenüberlebenden um hohe Dosen und Dosisraten handle und eine Extrapolation [richtig wohl: Interpolation] zu niedrigen Dosen sehr schwierig sei. Zudem seien die Strahlungseigenschaften nicht dieselben wie in diesem Fall gewesen.
Bei Tschernobyl-Liquidatoren sei eine 2-5fache Hirnkrebsinzidenz beobachtet worden. Die individuell akkumulierte Dosis sei nicht vorhanden. Die durch schnittliche effektive Dosis sei auf ungefähr 100 mSv geschätzt worden - mit einer sehr g rossen Variabilität. Eine Dosis -Risiko-Abschätzung sei nicht möglich und somit seien diese Zahlen für den vorliegenden Fall sehr vorsichtig zu inter pretieren. Intuitiv sei zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde.
Sehr gute Daten und eine quantitative Risikoabschätzung gebe es zum Hirn krebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindes alter. Das EER/ Sv variiere zwischen 3 und 1 0. Für 100 mSv ergebe das eine 30%ige Erhöhung bis eine Verdoppelung (d.h. eine 100%ige Erhöhung) des Risikos. Da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, seien auch diese Zahlen vorsichtig zu interpretieren. Auch hier sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde. 7.1.3
Bei einer angenommenen akkumulierten Strahlendosis von 410 mSv
(E. 6.3.3) des Versicherten statt 100 mSv
ergibt somit eine lineare Interpolation
bei allen drei Vergleichen ein EER von grösser als 1 bzw. grösser als 100 % bzw. mehr als eine Verdoppelung des Risikos, nämlich mit Blick auf Atombombenüberlebende ein
EER von 41-164 % (gemittelt 103 % ) bzw. mit Blick auf Tschernobyl-Über lebende ein EER von 410-1640 % (gemittelt 1025 % ) und mit Blick auf Hirn tumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter ein EER von 123-410 % (gemittelt 266,5 %).
Diese Zahlen lassen mehr als eine Verdoppelung des Risikos als wahrscheinlich erscheinen. Beim Vergleich mit Atombombenüberlebende n zwar nur knapp und mit gemitteltem Wert , doch waren hier die Strahlungseigenschaften nicht die selben , so dass nur schon aus diesem Grund ein Vergleich problematisch er scheint . Der Vergleich mit Tschernobyl- Überlebende n ergi b t eine eindrückliche rund 4-16-fache Risikoerhöhung , woran nichts ändert, dass die Dosen ab geschätzt und hochvariabel waren. Aufschlussreich ist insbesondere der Vergleich mit dem Hirnkrebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behand lung im Kindesalter, da hier sehr gute Daten vorliegen. Hier ergibt sich mehr als eine Verdoppelung bis Verfünffachung des Risikos. Nicht nachvollziehbar er scheint hier die Schlussfolgerung des BAG, da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde. Nach dem anerkannten LNT-Modell können die Dosiswerte linear inter poliert und extrapoliert werden. Und wenn bei jungen Personen das Verhältnis der Empfindlichkeit zur Empfindlich keit der Gesamtbevölkerung bei etwa 2 bis 3 liegt (Mittelwert 2,5; vgl. Bundes ratsbericht, Urk. 284/2 S. 9), so ergibt eine entsprechende Teilung des EER-Mittelwerts von 266,5 % einen EER von 106,6 % (266,5 % : 2,5) . 7.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
- ausgehend von einer akkumulierten Dosis von 410 mSv
- die Vergleiche mit 1) Atombombenüberlebende n , 2) Tschernobyl-Liquidatoren sowie 3) Hirntumore n nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter allesamt mehr oder weniger starke Indizien dafür sind, dass durch die berufliche Strahlenexposition das Risiko des Versicherten, an einem Hirntumor zu erkranken, sich mehr als verdoppelt hat. 7.2
7.2.1
Im Artikel «Cancer Risk in U.S. Radiologic
Technicologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008» von Rajaraman P. und Mitarbeiter im American Journal of
Roentgenology ( AJR ) wurde die Häufigkeit von malignen Tumoren bei Radiologie-Assistenten/Mitarbeiter unter sucht, die mit fluoroskopie -gestützten interventionellen radiologischen Techniken arbeiteten und dabei Röntenstrahlen exponiert war en . Dabei zeigte sich eine mehr als zweifach (2.55) erhöhte Sterblichkeit an bösartigen Hirn tumoren (Urk. 234). 7.2.2
Diese Studie i st laut einer fachlichen Stellungnahme vom 2 2. März 2017 (Urk. 249) von Prof. Dr. C.___ , Chefarzt für Medizinische Onkologie und Hämatologie am Spital D.___ , aus verschiedenen Gründen von begrenzter Aussagekraft. Sie beruhe auf Fragebögen, so dass sie einem gewissen Bias unterliege. Ein Bias in solchen Studien sei häufig, dass vorwiegend «Betroffene» oder sehr stark «Betroffene» (also Menschen, die in diesem Fall eher mit hohen oder sehr hohen Strahlendosen exponiert gewesen seien) antworten würden. Die Nachbeobachtungszeit sei relativ kurz, weshalb sich die Zahlen bei einer längeren Beobachtungszeit noch ändern würden (in die eine oder andere Richtung). Die Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirntumore sei in Relation zu den eher häufigen Darmtumoren aus seiner Sicht sehr hoch, was schwierig zu erklären sei. Auch die Mortalität bei Leukämien und Prostata Ca. sei erhöht, ob wohl die Prostata auch in früheren Jahren wohl ausreichend durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste. Der grösste Schwachpunkt der Studie seien die fehlenden Dosimetriedaten . Eine hohe Anzahl von Mitarbeitern sei schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert gewesen, zu welcher Zeit der Strahlenschutz sicher nicht mit den Jahren 1970 (sic) oder später vergleichbar gewesen sei. Zusammenfassend sei dies eine weitere Arbeit, die vor allem Mitarbeiter erfasse, die zu Zeiten mit sehr insuffizientem Strahlenschutz im Rahmen ihrer Berufs tätigkeit exponiert gewesen seien. Eine neue Erkenntnis ergebe sich nicht, was vor allem durch die Freiwilligkeit der Datenerhebung und die fehlende Dosimetrie bedingt sei. Es sei sicher unbestritten, dass hohe Strahlendosen die Bildung von bösartigen Tumoren begünstigten. Es sei seiner Meinung nach auch klar, dass die ungeschützten Bereiche des Untersuchers eine höhere Strahlendosis erhielten als Körperregionen, die durch Schutzmassnahmen protektiert seien. Welchen Dosen die Probanden in den Studien ausgesetzt gewesen seien, sei unklar. Daher sei es auch schwierig bis unmöglich, einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirntumoren nachzuweisen. Er sei damit nicht klar nachzuweisen, könne aber auch nicht definitiv ausgeschlossen werden. 7.2.3
Zu dieser fachlichen Stellungnahme ist vorab zu bemerken, dass ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirn tumoren in diesem Verfahren nicht klar nachgewiesen werden muss , um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen ( vgl. E. 4.3.1 ) . Das leistungsbegründende Beweismass ist vielmehr die Frage , ob sich durch die berufliche Strahlen e xposition des Versicherten mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Hirntumore rkrankungsrisiko mehr als verdoppelt hat (E. 4.3.2) . Dass die Nachbeobachtungszeit relativ kurz war und die Zahlen bei einer längeren Betrachtung sich noch in die eine oder andere Richtung ändern würden, hat , da er sich als neutraler Mangel präsentiert, unberücksichtigt zu bleiben : Es kann stets nur na ch dem aktuellen Wissensstand geurteilt werden. Nicht nachvoll ziehbar ist, weshalb die sehr hohen Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirn tumoren gegenüber den eher häufigen Darmtumoren überraschend sein soll en , wenn der Rumpf regelmässig mittels Bleischürze vor radioaktiver Strahlung ge schützt worden ist, der Kopf jedoch nicht. Entsprechend lässt sich auch eine höhere Mortalität be i Leukämie erklären - es war und ist nie der gesamte Körper der Untersucher strahlengeschützt - und dass die Prostata wohl auch in früheren Jahren stets durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste, ist eine spekulativ e Vermutung , die beispielhaft im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, widerlegt wird, wo von einem interventionell arbeitenden Arzt berichtet wird, der ohne Unter tischschutz gearbeitet hatte (Urk. 61/ z 100 Beilage 10/03 S. 7 f.) .
Zutreffend sind allerdings die genannten Hauptmängel der Freiwilligkeit der Datenerhebung so wie der fehlenden Dosimetrie , weshalb die Studie tatsächlich von begrenzter Aussagekraft ist, wenn es darum geht einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und dem vom Versicherten erlittenen Hirntumor nach zuweis en. Allerdings gelten ionisierende Strahlen als einziger gesicherter ätiologischer Umweltfaktor für Glioblastome (E. 2.3), weshalb mit Blick auf den Kausalitätsvorentscheid durch den Verordnungsgeber in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV, Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Krank heiten zu werten, gleichwohl relevant ist, wenn eine Studie für mit fluoroskopie -gestützten interventionelle n radiologischen Techniken Arbeitende eine mehr als Verdoppelung des Risikos, an einem Hirntumor zu sterben , ausweist. Es sprechen vorliegend nämlich keine konkreten Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a). Der Versicherte war bis fünf Jahre vor der Diagnose 15 Jahre lang als interventioneller Kinderkardiologe in einem konstant hohen Pensum tätig, davon acht Jahre lang an einer veralteten, für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage, die im Gegensatz zu denjenigen, worüber die Studie handelt, noch gar nicht über Fluoroskopie -Betrieb sondern lediglich über Ciné -Betrieb verfügte, die ein Mehr faches an Strahlenbelastung verursach t e ( gemäss Prof. R.___ 6-10 mal mehr, vgl. E. 5.3.6), war in seiner Tätigkeit jeweils sehr nahe an der Strahlenquelle und war dadurch , auch bedingt durch seine Arbeitsweise, einer geschätzten akkumulierten Dosis am Kopf von über 400 mSv
ausgesetzt . Wenngleich in der fraglichen Studie eine hohe Anzahl der Mitarbeiter schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert war, erscheint es daher
nicht nur nicht ausgeschlossen , sondern ist vielmehr zu vermuten, dass der Versicherte im Vergleich zur gesamten Studienkohorte überdurchschnittlich stark exponiert war, woraus mit Blick auf das LNT-Modell (E. 7.1.1) zu schliessen wäre, dass entsprechend auch sein Er krankungsrisiko mehr als doppelt so hoch bzw. höher als 2.55-fach
- wie sie durch die Studie ausgewiesen wird - gewesen ist. 7.2.4
M ithin ist die Studie von Rajaram an und Mitarbeiter ein weiteres Indiz dafür, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat. Daran ändert auch die Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser Studie nichts, beruhen doch sehr viele wissenschaftliche Studien auf freiwilliger Teilnahme . Immerhin betrug im vor liegenden Fall die Rücklauf quote
der Studie rund 50 % . 7.3 7.3.1
Gemäss schriftlicher A uskunft des Robert Koch-Instituts in Berlin vom 1 9. September 2016 (Urk. 205) betrug im Jahre 2013 in Deutschland die alters standardi sierte Inzidenz von Glioblastomen bei Männern 4,51 Fälle je 100'000 Einwohner. Die Seitenlokalisation betrug links 34,3 %, rechts 34,7 %, beidseitig 1,9 %. Keine Angabe erfolgte bei 29,0 % der Fälle. 7.3.2
Prof. Roguin und Mitarbeiter berichteten nach einem ersten Artikel über 9 Hirn tumorfälle bei intervenionellen Kardiologen in einem zweiten Artikel von 22 weiteren Fällen , worunter sich auch der Versicherte
befand («Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures », American Journal of
Cardiology , 1 8. Februar 2013, Urk. 114/1/3) . Darin werden Hirn- und Nackentumore bei 31 Ärzten dokumentiert, davon 23 interventionelle Kardiologen, 2 Elektrophysiologen und 6 interventionellen Radiologen. Alle Ärzte hätten für längere Zeit (Latenzzeit zwischen erstmaliger beruflicher Exposition und Diagnose 12 bis 32 Jahre , Median 22 Jahre ) in einem Katheter labor gearbeitet und seien dadurch ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen . 17 Tumore seien Glioblastome , 2 Tumore Astrozytome und 5 Tumore Meningiome gewesen . Bei 26 von 31 Fällen seien Daten darüber vorhanden, wel che Seite des Gehirns betroffen gewesen sei . In 22 Fällen sei die linke Seite betroffen gewesen (85 %), einmal die Mitte (dieser Arzt habe meistens mit einer Technik gearbeitet, bei welcher der Kopf typischerweise zentriert am nächsten der Röntgenquelle sei ) und dreimal die rechte Seite. Das Gehirn sei bei der fraglichen Tätigkeit vergleichsweise ungeschützt und die linke Seite des Kopfs bekannter massen exponierter als die rechte. Berichte hätten gezeigt, dass die Strahlen belastung auf der linken Seite des Gehirns doppelt so gross sei wie auf der rechten . Zwar würde diese Verteilung eine kausale Beziehung zur beruflichen Strahlenexposition nicht nachweisen (« firmly
establish ») . Dazu müsste die Gesamtzahl aller Hirntumore aller «Interventionisten», die Gesamtzahl aller Inter ventionisten sowie die jeweils akkumulierte Strahlenexposition bekannt sein. Trotz der anekdotischen Natur diese s Reports würden diese Zahlen aber die Möglichkeit einer kausalen Beziehung nahelegen (« suggest ») .
7.3.3
Auch in dieser Studie fehlen jegliche Dosimetriewerte . Indes stammen von den 26 Fällen, in welchen die tumorbetroffene Seite des Gehirns bekannt ist, lediglich 4 Fälle aus den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts und die restlichen alle aus diesem Jahrtausend. Da der Versicherte bei Diagnosestellung seit knapp über 20 Jahren - und daher nahe am Medianwert der Kohorte - im Katheterlabor tätig war , als einziger Kinderkardiologe der Kohorte besonders nahe an der Strahlen quelle arbeitete und zahlreiche Katheterisierungen durchführte , sich dabei einer für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage bedienen musste, darf davon ausgegangen werden, dass seine akkumulierte Strahlenexposition zumindest dem Durchschnitt dieser 26 Ärzte entsprach.
Die Hauptschwäche dieser Studie besteht
- mit Blick auf den zu beurteilenden Fall - daher darin, dass ungewiss ist, ob die 31 berichteten Hirntumore in ihrer Links-Rechts-Verteilung repräsentativ sind für die Links-Rechts-Verteilung alle r
Hirntumore, die ähnlich strahlenexponierte Ärzte jemals erlitten haben. Auch in dieser Studie war - wie in der zuvor besprochenen (E. 7.2) - die Teilnahme frei willig. Die Autoren schreiben nämlich , dass ihnen die Fälle unaufgefordert mit geteilt worden seien. Dies kann zu Verzerrungen (Bias) führen. Die zentrale Frage ist daher , ob ein Hirntumor links mit höher er
Wahrscheinlichkeit rapportiert wurde, als ein Hirntumor rechts. Dafür spricht allenfalls , dass
- wenn die Strahlenquelle links steht - ein Hirntumor links die These einer strahlen induzierten Auslösung besser stützt als ein Hirntumor rechts , so dass Personen, die ein Interesse daran haben, die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung darzu legen, einen Anreiz haben könnten, linksseitige Tumore eher zu melden als rechtsseitige . Dagegen spricht nun aber , dass jeder (zusätzlich) rapportierte Hirn tumor, ob links oder rechts, per se ein zusätzliches Indiz für die Gefährlichkeit der Strahlen exposition ist . Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb jemand, der rechtsseitig ei n (mit ho her Wahrsche inlichkeit) letales Glioblastom erleidet, diesen nicht melden soll .
Jedenfalls figurieren die in der Studie erwähnten drei Hirn tumore rechts (d avon ein Glioblastom ) allesamt unter den neu gemeldeten Fällen, nachdem bereits eine erste Studie publiziert und die Thematik der Links-Rechts-Verteilung damit bereits aufgebracht worden war
( A. Roguin und Mitarbeiter, « Brain tumours
among interventional cardiologists : a cause
for
alarm ? Report of
four
new
cases
from
two
cities and a review oft he literature » , EuroIntervention 2012/7 S. 1081-1086) . Dies deutet
darauf hin, dass kein e rheblicher Bias bei den gemeldeten Fällen zu vermuten ist. Prof. C.___
sprach denn auch in seiner fach lichen Stellungnahme
vom 2 2. März 2017 (vgl. E. 7.2.2) von «einer nicht un relevanten Häufigkeit auf der der Strahlenquelle zugewandten Seite».
Dem ist ohne w eiteres beizupflichten, wie folgende stark vereinfachte Ver anschaulichung zeigt: Wenn
- Repräsentativität der Kohorte unterstellt - von den 26 lokalisierten Hirntumoren (22 links, 1 Mitte, 3 rechts) alle
3 Hirntumore rechts als zufällig, d.h. nicht strahleninduziert, betrachtet werden , sind insgesamt 6 Hirntumore als zufällig zu betrachten , nämlich 3 rechts und drei links ( da Hirn tumore grundsätzlich gleichmässig links und rechts anfallen) . D ann bleiben 19 Hirntumore links, die als strahleninduziert betrachtet werden können. 6 zufällige Auslösungen 19 strahleninduzierten Hirntumoren gegenübergestellt ergibt ein EER von 3,17 (19:6) bzw. eine mehr als Vervierfachung des Erkrankungsrisikos.
Diese Veranschaulichung ist natürlich sehr vereinfacht und berücksichtigt ins besondere nicht, dass der effektive Risikoverlauf fast nie genau dem statistisch am meisten zu erwartenden Risikoverlauf entspricht, sondern sehr oft mehr oder weniger davon abweicht. Beispielsweise ist bei 26 Münzwürfen lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 15,5
% eine Verteilung von genau 13 Kopf und 13 Zahl zu erwarten (26!:13!:13!: 2 26 ) . Angesichts der vergleichsweise kleinen Stich probe ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass das EER einiges höher oder tiefer sein k önnte als 3,17 , gross . Es darf aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ange nommen werden , dass das EER jedenfalls höher als 1 (und das Erkrankungsr isiko damit mehr als verdoppelt) ist . 7.3.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten zumindest dem Durchschnitt in der Studie entsprach und die Studien kohorte trotz des Umstands, dass die Fälle nicht zufällig erhoben, sondern ge meldet wurden, keinem gravierenden Bias unterlag, weshalb - gestützt auf die durch die Studie erhobene Links-Rechts-Verteilung der Hirntumore im Verhältnis von 22 : 3 - die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte durch seine berufliche Strahlenbelastung einem mehr als doppelten Risiko ausgesetzt war, an einem Glioblastom
zu erkranken, als sehr hoch zu bezeichnen ist. 7.4
Insgesamt deuten alle in E. 7.1 bis 7.3 diskutierten Indizien
- wenn auch unter schiedlich stark - darauf hin, dass sich beim Versicherten durch die während seiner beruflichen Tätigkeit akkumulierten ionisierenden Strahlen das Risiko der Krankheit, die er schliesslich erlitten hat, mehr als verdoppelt hat. In Anbetracht dieser Indizien ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erbracht, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat, für die die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
Bei dieser Sachlage kann auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden ( B GE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass ein Gutachten mit einiger Wahrscheinlichkeit im Ausland eingeholt werde n müsste, da die Suva und das BA G vorbefasst sind und überdies die Schweiz gegenwärtig nicht aktiv zur Forschung im Bereich der biologischen Aus wirkungen von Strahlung im Niedrigdosisbereich beiträgt (Bundesratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2 S. 18), sind die Unterlagen für die Anlage der 2. Generation, die für den überwiegenden Teil der Strahlenbelastung des Ver sicherten verantwortlich gewesen ist, nicht mehr vorhanden . Verschiedene weitere erhebliche Faktoren können ebenfalls kaum oder gar nicht mehr genau
rekonstruiert werden (vgl. die von Dr. F.___
in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2013 für eine Abschätzung der beruflich erhaltenen Strahlendosis für notwendig bezeichneten 13 Unterlagen, Urk. 321/1) , weshalb auch in einem Gutachten gestützt auf Plausibilitätsüberlegungen An nahmen zu treffen wären . Plausibilitätsüberlegungen wiederum sind nicht aus s chliesslich Domäne von Gutachterinnen und Gutachter n , vielmehr gehören sie als Bestandteil der freien Beweiswürdigung zur Kernaufgabe eines Gerichts.
Der Sachverhalt
erweist sich
daher nunmehr als hinreichend abge klärt. Von weiteren Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , die etwas am Leistun gsanspruch ändern könnten .
7.5
Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. April 2012 aufzuheben . Es ist festzu stellen , dass Prof. Y.___ sel. mit dem Glioblastom
eine Berufskrankheit erlitten hatte, wofür die Zürich leistungspflichtig ist. Für die Festlegung der einzelnen konkret daraus fliessenden Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wogegen im Streitfall erneut der Rechtsweg offen wäre . 8 . 8 .1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs- und im
Einspracheverfahren (Urk. 1, Anträge 4 und 5). 8 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet ( Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119 mit Hinweisen).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im kon kreten Fall anwendbare Verfahrensrecht (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit Hin weisen; Urteil 8C_210/2016 vom 2 4. August 2016 E. 5). Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle
générale , il ne peut
être
alloué de dépens " bzw. "Di regola non sono
accordate
ripetibili " in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeist and nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu um schreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wort sinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend ( Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteient schädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg Seiler, Rechts fragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [ Art. 52 ATSG], in: Sozialver sicherungsrechtstagung 2007, S.
107) ausser Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts 9 C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018, E. 8.2). 8 .3
Die Anträge auf Zusprache eine r Parteientschädigung für die Kosten von Ab klärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs - und im Einsprache verfahren sind demnach abzuweisen. 9.
9.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Überbürdung der Kosten für die fach technische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte, das heisst für die Kos ten des fachtechnischen Gutachtens vom 2 7. April 2012 (Urk. 3/11/5) von AC.___ (Dipl. Ing. FH Mikroelektronik) bzw. des fachmedizinischen Gutachtens vom 1 5. April 2012 (Urk. 3/12/2) von Dr. AD. ___ (Associate Professor, Division of
Neuroradiology , Spital K.___ )
in Höhe von Fr. 2'000.-- und Fr. 5'000.-- (Urk. 1, Antrag 3) bzw. gemäss Kostennote vom 8. September 2020 in Höhe von Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- (Urk. 437) an die Beschwerde gegnerin . Ferner beantragt sie die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme von Prof. AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ (Sachverhalt E. 2.12) in Höhe von Fr. 6'250.-- (Urk. 437 , vgl. auch Urk. 229/2 ). 9.2
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten.
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten beiden Gutachten sowie die Stellungnahme zum Bericht des PP.___
waren weder notwendig noch erwiesen sie sich für die Entscheidfindung als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Über bindung dieser Kosten auf die Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 10.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 8. September 2020 für den Zeitraum ab dem 2. April 2012 ( Einspracheentscheid ) bis zum 3 1. August 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 1050 Stunden und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 16'410.-- geltend (Urk. 437). Dieser Auf wand wurde nicht näher belegt, sondern lediglich nach Jahren gegliedert, wes halb auf die Kostennote von vornherein nicht abgestellt werden kann.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Diese kantonale Gesetzesbestimmung wiederholt die bundesrechtlichen Vorgaben an das kantonale Ge richtsverfahren nach Art. 61 lit . g ATSG mit der Ergänzung, dass die Bemessung nach dem Mass des Obsiegens zu erfolgen hat. Diese s kantonale Zusatzkriterium ist vorliegend ohne Bedeutung, da die Beschwerdeführerin gänz lich obsiegt. Da der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit -) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Par teientschädigung. Diese stellt Ersatz der Parteikosten dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Ver tretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 8C_136/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Streitsache ist von hochrangiger Bedeutung, ersichtlich bereits daran, wer alles direkt oder indirekt am Verfahren beteiligt ist (die Beschwerdeführerin, die Zürich, die Suva, das BAG, das Spital Z.___ ) . Es stehen Fragen des Schutzes gegen ionisierende Strahlen im Raum, die für die Operateure und die Patientinnen und Patienten von elementarer Wichtigkeit sind und die letztlich die Gesellschaft als Ganzes betreffen. Der Prozess ist aufgrund der technischen Sachverhaltselemente und der kniffligen Beweislage als äusserst schwierig zu bezeichnen . Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Abklärung des Sachverhalts sinngemäs s als unzuständig erklärt hatte
(vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014, Urk. 122: «Die Einzelfallabklärung wurde bei den unseres Erachtens dafür zuständigen Stellen - SUVA Arbeitsmedizin/Bundesamt für Gesundheit - durchgeführt. Wer innerhalb der Stellen die Abklärungen durch führt und welche Ergebnisse daraus resultieren, darauf hat die Beschwerde gegnerin selbsterklärend keinen Einfluss.»). Eifer und Elan des BAG, an einer fundierten Abklärung des Sachverhaltes beizutragen, wiederum haben sich so wohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren in engen Grenzen gehalten, was unter anderem ersichtlich ist
am lediglich vier Seiten und zwei Anhänge umfassenden
BAG-Ber i cht
(Urk. 61 /z 84 ) mit überdies nur teilweiser Berücksichtigung der für den Versiche rten gemessenen (und auch registrierten) Dosimetriewerte
( E. 6.2.3) und am unentschuldigten Nichterscheinen von H.___ als Zeugen (E. 5.6.5). Für die Beschwerdeführerin erwies es sich daher als unumgänglich, für eine adäquate Vertretung ihrer Interessen selber aktiv zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen und es war für sie bzw. ihren Rechtsvertreter in dieser Situation nicht einfach bzw. auf weite Strecken gar nicht möglich , im Sinne einer Begrenzung des Prozessa ufwands den notwendigen vom nicht notwendigen Aufwand zu untersche iden. Auf der anderen Seite war en zahlreiche unaufgeforderte Eingaben der Beschwerde führerin bzw. ihres Rechtsvertreters an das Gericht von vornherein
- ganz oder teilweise
- nicht oder wenig zielführend. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist di e Prozesse ntschädigung ermessensweise nach Massgabe eines notwendigen und zu entschädigenden anwaltlichen Nettoaufwandes von rund zwei Monaten und bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf insgesamt Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen . Der angefoc htene Einspracheentscheid der Zü rich vom 2. April 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Prof. Y.___
sel. mit dem Glioblastom eine Berufskran kheit erlitten hat te , wofür die Zü rich leistungspflicht ig ist. Die Sache wird zur Festlegung der einzelnen Leistungen an die Zü rich zurück gewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Parteientschädigung für das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren
werden abgewiesen. 4.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Ü be rbind ung der Kosten für fachtechnische und fachmedizinische Abklärungen in Höhe von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 2’5 00.-- bzw. Fr. 6'250.-- auf die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung in Höhe von Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage eines Doppels von Urk. 457 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (93 Absätze)
E. 1.1 Prof. Dr. med. Y.___ , geboren 1956, arbeit ete am Spital Z.___
als L eitender Arzt, als bei ihm ein Hirn tumor (Glioblastoma multiforme [ nachfolgend: Glioblastom] links frontal ) diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 61 /z 5). Mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2010 meldete das Spital Z.___ die Erkrankung seines Mitarbeiters als Berufs krankheit bei der Zürich Versicherun gs-Gesellschaft AG (nachfolgend : die Zürich) an (Urk. 61 /z 1) .
Am 3. Oktober 2010 verstarb der Versicherte an den Folgen dieser Krankheit (Urk. 61 /z 38/3). Die Zürich beauftragte die Suva mit den Abklärungen (vgl. Brief der Zürich an die
Witwe des verstorbenen Versicherten, X.___ ,
vom 2 1. Oktober 2010, Urk. 61 /z 54a [ nachakturiert ]). Mit Verfügung vom 10. November 2011 verneinte die Zürich den Anspruch auf Versicherungs leistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 61 /z 85). Dagegen liess X.___ , mit Schreiben vom 15. November 2011 opponieren (Urk. 61 /z 87). Die Zürich teilte X.___ daraufhin am 29. November 2011 mit, dass sie das Schreiben als Einsprache entgegennehme (Urk. 61 /z 88).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liess X.___ gegen die Zürich ein Ablehnungsbegehren stellen (Urk. 61/ z 89), welches die Zürich mit Zwischenverfügung vom 2 7. Januar 2012 mit der Begründung abwies , es könn ten nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine B ehörde als solche befangen sein. Ein
Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadenregulierung sei nich t zulässig
(Urk. 61 /z 95 ). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 3 0. Januar 2012 Beschwerde (vgl. Urk. 1 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ).
E. 1.3 Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 wie s die Zürich die Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung vom 1 0. November 2011 ab (Urk. 2).
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen an den Versicherten, bzw. an die hinterbliebene Ehegattin zu verpflichten.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3 ).
E. 2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine « vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ur sachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. « Aus schliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (zum Ganzen: BGE 133 V 421 E. 5.1 in fine S. 426 mit Hinweisen, namentlich auf SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75 E. 4b, U 293/99 ). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die
bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des « ausschliesslichen oder stark über wiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist .
E. 2.3 Gemäss Ziff. 2 lit . a Anhang I zur UVV gelten u.a. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Wenn ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV angeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich - auf Grund arbeits medizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den Verordnungsgeber vorent schieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a).
Bei Gliobla stomen gilt als einziger gesicherter ursächlicher (ätiologischer) Um weltfaktor eine Exposition durch ionisierende Strahlung (namentlich Strahlen therapie des Gehirns; www.orpha.net) .
E. 2.4 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a ).
E. 2.5 In der Zwischenzeit schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2012 (Urk. 59) unter Beilage eines Gutachtens von Prof. Dr . C.___ , Chefarzt Med. Onkologie/Hämatologie des Spitals D.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 60) auf Abweisung der Beschwerde.
E. 2.5.1 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG).
E. 2.5.2 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine A bfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). D ie Witwe hat unter anderem dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 29 Abs. 3 UVG).
E. 2.5.3 Die Hinterlassenenrenten betragen bei Witwen und Witwer 40 % vom versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 1 UVG). 3 .
E. 2.6 Zum ergänzenden Bericht des BAG nahm die Beschwerdegegnerin am 4. September 2012 Stellung (Urk. 62). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 1. Oktober 2012 ein und stellte folgende verfahrensrechtliche Anträge (Urk. 71 S. 2): «
E. 2.7 Mit Eingaben vom 16. Oktober 2012 (Urk. 73) respektive vom 17. Dezember 2012 (Urk. 76 und 80) nahmen die Parteien zu den Messergebnissen der B.___ AG Stellung.
E. 2.8 Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. Oktober 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012, womit die Beschwerdegegnerin das gegen sie gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), seinerseits abgewiesen (Urk. 38 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ), wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundes gericht erhob (Prozess Nr. 8C_994/2012). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2013 wurde das vorliegende Verfahren bis zum abschliessenden Entscheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 8C_994/2012 in Sachen der Parteien bezüglich Ablehnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin sistiert (Urk. 83). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1 5. Februar 2013 auf die von der Beschwerde gegnerin gegen die Sistierung erhobene Beschwerde vom
E. 2.9 Am 10. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Dissertation « Einfluss faktoren der Streustrahlenbelastung bei Herzkatheteruntersuchungen » von Tina Rauch aus der Medizinischen Klinik und Poliklinik I der Ludwig-Maximi lians-Universität München, 2013 (Urk. 125), ein (Urk. 124). Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, die von ihr in der Stellungnahme vom 25. August 2014 erwähnten Präjudizien ein zureichen oder genau zu bezeichnen (Urk. 126), woraufhin sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk.
128) verschiedene Unterlagen ( « Daten betreffend Ver sicherungsfall in der OO.___ Klinik » , « Daten betreffend Versicherungs fall/Versicherungsfälle in Deutschland » , « Konkrete Erkrankungsfälle im Kispi und die dafür konkret verantwortliche Mangelhaftigkeit der Herzkatheteranlagen des Kispi » ) einreichte ( Urk. 129/1-6).
E. 2.10 Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführerin in diversen unaufgeforderten Stellungnahmen ihren Standpunkt betreffend ihr Rechtsbegehren bekräftigte und ihrem Unmut über die Verfahrensleitung seitens des Gerichts Ausdruck verlieh (Urk. 52, 56, 82, 87, 88, 92, 96, 102, 106 [mit Antrag auf Einleitung eines Straf verfahrens gegen die Zürich], 123), welche vom Gericht teilweise beantwortet (Urk. 64, 91, 99, 104) und teilweise unbeantwortet zu den Akten genommen wur den .
E. 2.11 Das Gericht liess mit Schreiben vom 2 1. Januar 2015 ( Urk.
130) Prof. Dr. med. E.___ anfragen, ob er bereit wäre, im vorliegenden Fall ein Gut achten zu erstellen zur Frage, ob die berufliche Strahlenexposition, derer der ver storbene Versicherte während seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Kinder-Herzspezialist ausgesetzt war, zu mehr als 50 % ursächlich zum Hirntumor ge führt habe. Nachdem die B eschwerdegegnerin darauf hingewiesen hatte , dass die Beschwerdeführerin bereits Kontakt zum angefragten Experten hatte (Schreiben vom 2. Februar 2015, Urk. 131), wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesbezüglich Rechenschaft abzulegen (Verfügung vom 1. April 2015, Urk. 135).
Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 139 samt Beilagen, Urk. 140/1-3) setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um zu den von ihm in Aussicht genommenen Experten Prof. Dr. E.___ und Dr. rer . nat. F.___
Ausstandsgründe geltend zu machen sowie Ergänzungen bzw. Änderungen der in Aussicht genommenen Fra gen zu stellen (Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 141). Nach diversen Stellung nahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung ( Urk. 143- 145; Urk. 148- 151; Urk. 154-156; Urk. 160-165; Urk. 168-172; Urk. 176; Urk. 180; Urk. 186; Urk.
190) sowie nach Einholung von Unbefangen heitserklärungen der in Aussicht genommenen Experten ( Urk. 177; Urk.
182) hielt das Gericht mit Beschluss vom 1 0. März 2016 an den in Aussicht genommenen Experten fest ( Urk. 191).
Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2016 Beschwerde am Bundesgericht ( Urk. 193), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juni 2016 ( Prozess Nr. 8C_276/2016) guthiess ( Urk. 194).
E. 2.12 Das Gericht holte mit Schreiben vom 1 6. August 2016 ( Urk.
200) die zwei vom BAG in Auftrag gegebenen Berichte « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » des PP.___ in QQ.___ und « Staff
exposure in Interventional Cardiology » vom Institut RR.___ (RR.___) in SS.___ ( Urk. 203 und Urk.
204/1-2) sowie weitere stati sti sche Daten hinsichtlich Glioblastome des Robert Koch Instituts ein (Urk. 205). Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin mehrfach Stellung (Urk.
209, Urk. 211-212), worüber die Beschwerdegegnerin je weils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 210 und Urk. 213) .
Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2016 ( Urk.
214) ersuchte das Gericht die Stiftung Nationales Institut für Krebsepidemiologie und -registrierung (NICER) um weitere stati sti sche Daten, worüber es die Parteien informierte. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin wiederum Stellung ( Urk. 218, Urk. 219/B01-B01/04). NICER reichte mit E-Mail vom 1 7. November 2016 die entsprechend angefragten Daten ein ( Urk. 221 und Urk. 222/1-5) und erteilte am 2 3. November 2016 weitere Aus künfte ( Urk. 224). Den Parteien wurden die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 225). Die Beschwerdeführerin liess sich im An schluss mehrfach vernehmen ( Urk. 227-228) und reichte insbesondere die Stellungnahme von Prof. Dr. med. et PhD AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ ein ( Urk. 229/1-4). Nach telefonischer Rückfrage beim BAG reichte dieses den von Prof. E. Cardis und dem IRA veröffentlichen peer- reviewed Artikel im Journal of Radiological Protection ein ( Urk. 232 und Urk. 233).
E. 2.13 Das Gericht zog den Artikel « Cancer Risks in U.S. Radiologic
Technologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008 » von Rajaraman
und Mitarbeiter ( American Journal of
Roentgenology [AJR], Mai
2016) bei ( Urk. 234) . Den Parteien wurde hierzu in einem zweifachen Schriften wechsel ( Urk. 235 und
Urk.
252) Möglichkeit geboten, sich sowohl zum Artikel als auch zur Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern ( Urk. 246 -249; Urk. 250-251/1-15; 264-265 /1- 1 2; Urk. 268), worüber sie jeweils in Kenntnis gesetzt wur den ( Urk. 269).
E. 2.14 Zwischenzeitlich gelangte der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren an das hiesige Gericht und teilte mit, dass bei ihnen eine Aufsichts beschwerde im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren am hiesigen Gericht hängig sei ( Urk.
256) und ersuchte um Auskunft bezüglich Verfahrensstand und Prozessthema. Das Gericht erteilte keine Auskunft ( Urk.
259) und die Beschwerdeführerin nahm wiederum unaufgefordert Stellung ( Urk. 260, Urk. 261/1-12). Der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren brachte dem Gericht das Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 1 9. Juli 2017 zur Kenntnis ( Urk. 262). Die Parteien wurden jeweils in Kenntnis gesetzt ( Urk. 259; Urk. 263).
E. 2.15 Am 1 7. November 2017 (Urk. 270; Beilagen Urk. 271/1-11), 4. Januar 2018 (U rk. 276; Beilagen Urk. 277/1-2), 2 2. Februar 2018 (Urk. 279; Beilagen Urk. 280/1-3) , 7. März 2018 (Urk. 283 ; Beilagen Urk. 284/1-2)
und 5. Juli 2018 (Urk. 287; Beilagen Urk. 288/1-6) erfolgten durch die Beschwerdeführerin weitere unaufgeforderte Eingaben, worüber die Beschwerdegegnerin in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 274, Urk. 278, Urk. 281 , Urk. 285 und Urk. 289 ).
E. 2.16 Mit unaufgeforderten Eingabe n vom 7. März 2018 (Urk. 283) und 5. Juli 2018 (Urk. 287) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Bundesrates «Kenntnisstand betreffend Risiken ionisierender Strahlung im Niedrigdosis bereich» vom 2. März 2018 (Urk. 284/2 , nachfolgend «Bundesratsbericht Strahlenrisiko» ) und weitere Unterlagen ein (Urk. 288/1-6) , die der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 285 und Urk. 289). Der An trag der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juli 2018 auf Einräumung einer Stellung nahme (Urk. 290) beantwortete das Gericht dahingehend, dass eine allfällige Stellungnahme zu diesen Eingaben unabhängig von einer Frist jederzeit ei n gereicht werden könne (Urk. 291 ).
E. 2.17 Mit Vorladung vom
4. September 2018 (Urk. 295) wurden die Parteien auf den 2 5. September 2018 zur Instruktionsverhandlung, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung vorgeladen . An dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen prozessualen Vergleich, worin sie in Aussicht nahmen, eine vergleichsweise Einigung bis Ende 2018 anzustreben (Urk. 305). Mit Brief vom 1 8. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin - auch im Namen der Beschwerdegegnerin - dem Gericht mit, dass nächste aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf Mitte Januar 2019 in Aussicht genommen worden seien und bat um Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung (Urk. 317). In der Folge scheiterten die Vergleichsgespräche, was die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Brief vom 2 5. April 2019 mitteilte und gleichzeitig die Einvernahme zweier fachkundiger Zeugen beantragte (Urk. 320, inkl. Beilagen Urk. 321/1-9). Die Beschwerdegegnerin wurde am 6. Mai 2019 davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 322).
E. 2.18 Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 unterbreitete das Gericht den Parteien seine Absicht, Dr. med. G.___ , ehemaliger Vorgesetzter von Y.___ sel., als Zeuge einzuvernehmen und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und weitere Zeugen zu nennen (Urk. 329). Die Beschwerde gegnerin beantragte die Einvernahme des Leiters Abteilung Strahlenschutz des Bundesa mts für Gesundheit, H.___ , als sachverständigen Zeugen ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019 , Urk. 333), während die Beschwerdeführerin Prof. Dr. med. I.___ und J.___ , ehemaliger Leiter Sicherheit und Um welt am Spital Z.___ , als Zeugen offerierte und überdies diverse Verfahrens anträge bezüglich der Durchführung der Zeugeneinvernahme stellte ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019, Urk. 335 ; Beilage Urk. 336 ). Die Parteien wurden darüber mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 338). Nach dem die Beschwerdeführerin mit Brief vom 2 6. August 2019 um Beschleunigung des Verfahrens gebeten hatte (Urk. 340), gab das Gericht den Parteien mit Be schluss vom 2. September 2019 Gelegenheit, sich zur geplanten Einvernahme von Dr. G.___ , Prof. I.___, J.___ und H.___ als Zeugen ver nehmen zu lassen (Urk. 341). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellung nahme vom 7. September 2019 ablehnend zur Befragung von H.___ und ersuchte um Bekanntgabe der Themen der einzelnen Zeugenbefragungen (Urk. 343). Die Beschwerdegegnerin bat mit Brief vom 2 3. September 2019 um Zustellung des Fragenkatalogs vor der Verhandlung (Urk. 344). Mit Beschluss vom 2 2. Oktober 2019 hielt das Gericht an den vier in Aussicht genommenen Zeugen fest, wies den Antrag der Parteien auf vorgängige Zustellung der an die Zeugen zu richtenden Fragen ab (Urk. 347) und lud auf den 2. Dezember 2019 zur Zeugeneinvernahme vor (Urk. 348 -351 ). Im Vorfeld zur Zeugeneinvernahme erfolgten mehrere unaufgeforderte Eingaben der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 353, vom 1 2. November 2019, Urk. 354, vom 2 7. November 2019, Urk. 357 inkl. Beilagen Urk. 358 /A1-A3,B1-B2,C1-C5 , vom 2 8. November 2019, Urk. 362 inkl. Beilagen Urk. 363/1-4, vom 2 9. November 2019, Urk. 360 inkl. Beilage Urk. 361). Mit Schreiben vom 1 4. November 2019 wurden die Anträge der Eingaben vom 2 9. Oktober und 1 2. November 2019 be antwortet und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 355). Mit Brief vom 1 8. November 2019 wurde der Zeuge Dr. G.___ aufgefordert, die ihn selber betreffenden Protokolle/Ausweise über seine Exposition bzw. Belastung hinsichtlich ionisierender Strahlung im Katheterlabor des Spitals Z.___ an die Einvernahme mitzubringen (Urk. 356). Am 2. Dezember 2019 fand unter Mitwirkung des Spruchkörpers die Einvernahme von Dr. G.___ (Urk. 364) , Prof. I.___
(Urk. 365) und J.___
(Urk. 366) als Zeugen statt. H.___ blieb der Zeugeneinvernahme unentschuldigt fern ( Protokoll S. 43 ).
E. 2.19 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei auf die Einvernahme des dem Gerichtstermin vom 2. Dezember 2019 un entschuldigt ferngebliebenem H.___ zu verzichten und es sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen zu gewähren (Urk. 369). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2019 teilt e
Dr. G.___ dem Gericht mit, aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung habe er für den Zeitraum seiner Zeugenaussage eine vollständige Amnesie, weshalb er darum bete, Einsicht in das Protokoll seiner Einvernahme zu gewähren. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bete er darum, die medizinischen Zeugnisse den Prozess parteien nicht zugänglich zu machen . Ferner ersucht e er um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Befragung, da seine behandelnden Ärzte aus wissenschaftlichen Gründen daran interessiert seien (Urk. 371). Am 8. Januar 2020 beschloss das Gericht, den Parteien keine Einsicht in Urk. 367 (Telefon des Gerichtsschreibers mit Dr. G.___ ) sowie Urk. 372 (Ärztliches Zeugnis, welches die von Dr. G.___ geltend gemachte neurologische Funktionsstörung bestätigt) zu gewähren (Urk. 375). Mit Beschluss vom selben Tag wurde Dr. G.___ das Protokoll seiner Einvernahme zur Einsicht und zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 376). Mit Eingabe vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, «dass der Zeuge G.___ betreffend des Protokolls seiner Zeugenaussagen kein formelles, über die Vorlage zur Unterschrift hinaus gehendes Recht zur Einsichtnahme» habe und ihm kein Recht auf Stellungnahme bzw. Protokollberichtigung betreffend seine Zeugenaussage zustehe . Des weiteren beantragte sie, dass ihm keine Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugenaussage zur Verfügung zu stellen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 zu widerrufen sei (Urk. 383 inkl. Beilage Urk. 384 ) . Mit Brief vom 1 7. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme der Einvernahme von Dr. G.___ spreche (Urk. 385). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien ihr die Urk. 367, Urk. 372 und Urk. 373 sowie das wörtliche Transkript der Tonaufnahme des Verfahrens der Zeugeneinvernahme zur Einsichtnahme vor zulegen (Urk. 388). Mit Brief vom 2 5. Januar 2020 nahm Dr. G.___ Stellung zum Protokoll seiner E invernahme vom 2. Dezember 2019, wobei er sich zu Antworten zu einzelnen Fragen detailliert äusserte und am Schluss das Fazit zog , er müsse die Aussagekraft seine r protokollierten Zeugenaussage als Ganzes in Frage stellen (Urk. 389). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien Frist an gesetzt, um sich zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 schr iftlich zu äussern. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zustellung eines wörtlichen Transkriptes der Zeugen einvernahme vom 2. Dezember 2019 wurde abgewiesen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 betreffend Verweigerung der Einsicht in Urk. 367 und Urk. 372 n icht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 39 1) . Der Antrag von Dr. G.___ um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugen aussage wurde - jedenfalls soweit diese Zustellung während des laufenden Ver fahrens erfolgen sollte - eb enfalls abgewiesen (Urk. 3 91; auszugsweise mitgeteilt Urk. 3 92). Mit Brief vom 6. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme aller Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 (Urk. 395) und m it Eingabe vom 1 4. Februar 2020, korrigiert mit Nachtrag vom 1 7. Februar 2020, stellte die Beschwerdeführerin diverse An träge zum Verfahren
und äusserte sich dabei auch zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020
(Urk. 396 und Urk. 399 mit Beilagen Urk. 397/1-5 und Urk. 400 ) . Mit Beschluss vom 1 7. Februar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Tonaufnahme der Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 398). Gleichentags verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 (Urk. 401).
E. 2.20 Mit Eingabe vom 2 0. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Verfahrensanträge und ersuchte dabei um Beschleunigung des Verfahrens (Urk. 403). Am 25 März 2020 (Urk. 405 inkl. Beilagen Urk. 406/1-2), am 2 6. März 2020 (Urk. 407), am 2 7. März 2020 (Urk. 408 inkl. Beilagen Urk. 409/1-2), am 1. April 2020 (Urk. 410 inkl. Beilage Urk. 411) sowie am 9. April 2020 (Urk. 413 inkl. Beilagen Urk. 414/1-4) erfolgten weitere unaufgeforderten Eingaben durch die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 setzte da s Gericht den Parteien Frist, um dem Gericht die gewünschten Fragen an H.___ unter Angabe der Eigenschaft, in welcher er befragt werden solle, an gesichts der ausserordentlichen Lage schriftlich mitzuteilen (Urk. 415). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2020 eine Befragung von H.___ im Rahmen der Einholung einer schriftlichen Auskunft im Sinne von Art. 190 der Zivilprozessordnung ( ZPO )
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sowie als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 ff. ZPO i.V.m . § 28 GSVGer und legte einen Fragenkatalog vor (Urk. 419). Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 ebenfalls einen Fragenkatalog vor, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass H.___ unter anderem wegen mehrfacher Interessenkollision weder als Auskunftsperson, noch als Fachperson, noch als Zeuge zu hören sei (Urk. 421 inkl. diverse Beilagen Urk. 422 ). Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, zur Absicht des Gerichts, von einer Einvernahme bzw. Befragung von H.___ abzusehen,
Stellung zu nehmen (Urk. 423). Auf diesen Beschluss reagierte die Besch werdeführerin mit Eingaben vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 425), 3. Juli 2020 (Urk. 427 inkl. Beilagen Urk. 428/1-2), so wie 2 7. Juli 2020 (Urk. 430), während die Beschwerdegegnerin am 2 9. Juni 2020 Stellung nahm (Urk. 426). Mit Beschluss vom 1 7. August 2020 verzichtete das Gericht auf eine Einvernahme bzw. Befragung von H.___ , hielt fest, der Endentscheid werde den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 432).
Mit Eingabe vom 2 0. August 2020 nahm die Beschwerdefü hrerin un aufgefordert zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2020 Stellung (Urk. 434) und am 8. September 2020 reichte sie die Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen ein (Urk. 436 und Urk. 43 7). Beide Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 438 bzw. Urk. 439) .
E. 2.21 Am 2 3. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin telefonisch beim Gericht nach dem Verfahrensstand und teilte dabei mit, dass sie gerne noch Stellung genommen hätte zur Zeugeneinvernahme und zum Beweisergebnis (Urk. 440), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. November 2020 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 441). Mit Ein gabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 449). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 450). Am 2 2. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin telefonisch auf eine Stellungnahme (Urk. 451). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende fragliche Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 3 Es sei die Beschwerdegegner in zur Übernahme der Kosten von Fr. 2‘000.--/Fr. 5‘000.-- für die fachtechnische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte zu verpflichten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Anerkennung der Er krankung und des Todes des Versicherten als Versicherungsfall im Sinne des UVG
und die davon abhängigen Versicherungsleistungen. Daneben rügte sie mangelnde Verfahrensfairness « durch befangene und abhängige Obstruktion » durch die Beschwerdegegnerin und die Arbeitgeberin einerseits und durch die Suva und das BAG als interessierte Dritte bzw. mit Vorwürfen der Pflicht verletzung belastete Aufsichtsverantwortliche andererseits. Dieses Unrecht w iege (auch) durch den Umstand schwer, dass die sachlich ausgewiesenermassen not wendigen Abklärungen sehr umfangreich und Organisation und Verwaltung des Gerichts zu deren Durchführung ungeeignet und auch nicht darauf ausgelegt seien . Als Voraussetzung der Beurteilung der Kausalität der beruflichen Belastung seien zumindest folgende Umstände festzulegen: Dauer der beruflichen Tätigkeit (Jahre), Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit, Arbeitsorte der beruflichen Tätigkeit sowie die Dokumentation (Urk. 1 S. 5, S. 7 , S. 60 ff. ) .
E. 3.2 .2
Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin (Urk. 449) zu den am 2. Dezember 2019 durchgeführten Zeugeneinvernahmen (Urk. 364) sowie zu den seither ergangenen Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung. Da rin brachte sie vor, es hätte keiner weiteren Klärung durch eine Einvernahme von Dr. G.___ als Zeugen bedurft, welcher bereits beweiskräftig im Abklärungs verfahren Stellung genommen und insbesondere bestätigt habe, dass der Batch für die Dosimetrie konsequent an der Hand getragen worden sei. Die im Sommer 2012 durchgeführten Messungen an der Herzkatheteranlage hätten aufgezeigt, dass die Augenlinsendosis im Verhältnis zur Handdosis um ein Vielfaches tiefer sei. Der Zeuge Prof. I.___ habe ausdrücklich bestätigt, dass der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe. Dass die Werte des Versicherten in den zwei Jahren vor Antritt der Weiterbildung in Toronto höher gewesen seien als nach der Rückkehr, lasse sich durch die ausbildungsbedingte Verbesserung der Durch leuchtungsdiszipli n erklären. Die Annahme von jährlich 200 Untersuchungen im Katheterlabor in der Berechnung von A.___ sei sehr grosszügig zu g unsten des Versicherten ausgefallen. Betreffend epidemiologische Datenlage s ei zu bemerken, dass in sämtlichen Studien, die im Recht liegen, die individuell akkumulierte Strahlendosis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unbekannt sei. Die statistische Aussagekraft einer epidemiologischen Studie hänge aber von der durchschnittlichen Dosis ab, der die Kohorte ausgesetzt gewesen sei, sowie vom Zusammenhang zwischen Dosis und Risiko sowie von der Grösse der Kohorte. Ferner könn e aus dem Umstand, dass die Strahlenbelastung ein anerkannter natürlich kausaler Faktor der Tumorerkrankung sei, nicht auf eine rein berufliche Strahlenbelastung als Ursache geschlossen werden, nachdem natürliche Quellen den grössten Anteil an der Strahlenexposition der Bevölkerung hätten . Aufgrund der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht habe sich die Beschwerdegegnerin auf die im zentralen Dosisregister des BAG sowie im Kontrollbüchlein für strahlenexponierte Personen aufgezeichneten Werte ver lassen dürfen. Allfällige Versäumnisse oder Unregelmässigkeiten, die bis heute nicht bewiesen seien, seien nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Es sei im übrigen keine Seltenheit, dass die berufliche Strahlenexposition nicht lückenlos vorhanden sei . Eine allfällige Beweislosigkeit dürfe sich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken. Die für den Versicherten rapportierten Hand dosimeter-Werte für die Jahre 1989-2001 von total 103 Millisievert ( mSv ) seien plausibel. Die von A.___ durch eine Berechnung hergeleitete Strahlen belastung resultiere in einer Augenlinsendosis von 10 mSv /Jahr bis ins Jahr 2000 bzw. 110 mSv . Aufgru nd der Latenzzeit der Glioblasto me nach Exposition habe sie die Strahlenbelastung nach 2001 richtigerweise nicht berücksichtigt. Die epidemiologischen Daten würden zwar auf eine Erhöhung des Risikos durch die berufliche Tätigkeit hindeuten. Dieses Risiko lasse sich aber bis heute nicht quantifizieren und belegen und eine Kausalität für den Einzelfall könne daraus nicht abgeleitet werden. Bei bekannter Strahlendosis könne lediglich die Wahr scheinlichkeit dafür ermittelt werden, dass ein Tumor durch Strahlung ausgelöst worden sei. Laut A.___ sei bei Dosen, welche wie vorliegend über eine längere Zeit akkumuliert worden sei en , eine Überschätzung des Risikos wahr scheinlicher als eine Unterschätzung, da die wiss enschaftliche Evidenz auf Expositionen auf innert kurzer Zeit akkumulierten Dosen basiere n würden. A.___ habe zug unsten des Versicherten eine lineare Extrapolation an genommen. Schlussendlich habe A.___ darauf hingewiesen, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit nie einer unüblichen oder sogar ge setzlich unerlaubten hohen Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen sei. 4.
E. 4 Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs verfahren (bis Verfügung vom 10.11.2011).
E. 4.1 Vorab ist zu bemerken, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob der Versicherte jemals einer unüblichen oder unerlaubten Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen ist und ob gegebenenfalls eine dritte Person
für dadurch entstandenen Schaden
haftpflichtig ist . Ebenso unerheblich ist, ob den Versicherten allenfalls ein Selbstverschulden trifft. Da für, da ss der Versicherte den Versicherungsfall eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich aus gelöst haben könnte ,
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich das ohne weiteres aus schliessen lässt. Damit fällt eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG von v ornherein ausser Be tracht, einmal ganz abgesehen davon, dass die mutmasslich regelmässig lebens erhaltenden kardiologischen Eingriffe an Kindern das bewusste Eingehen sogar eines relativ hohen Selbstgefährdungsrisiko s zweifellos gerechtfertigt hätten. Ferner kann d as Eingehen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse nur bei Nichtberufsunfällen zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führe n ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 4 9 UVV).
Strittig und zu prüfen ist, ob die beruflich bedingte Exposition des Versicherten gegenüber ionisierenden Strahlen das Risiko einer Erkrankung an einem Glioblastom mehr als verdoppelt e.
E. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich im Wesentlichen auf die vier Seiten und zwei Anhänge umfassende
Risikobeurteilung
des BAG (Urk. 61 /z 84):
E. 4.2.1 Unter Verweis auf die WHO, die «typischerweise 10 Jahre» als Latenzzeit einer Krebsentstehung empfehle, konstatierte
A.___ , dass
die Dosis bis 10 Jahre vor der Diagnose , das heisse diejenige zwischen 1989 und 2000 zu akkumulieren sei .
E. 4.2.2 Danach wurde die akkumulierte Dosis im Gehirn
auf zweierlei Weise angenähert :
E. 4.2.2.1 Erstens
erfolgte eine Berechnung aufgrund der Augenlinsen-Dosen bei kardiolo - gischen Untersuchungen , die eine akkumulierte Dosis von 110 mSv
für die Jahre zwischen 1989 bis 200 0
ergab. Dabei wurde auf eine nicht unterzeichnete, eine Seite umfassende Auskunft von H.___ , RR.___ , zurück gegriffen.
Dieser Auskunft lag unter anderem eine Studie aus dem Jahre 1995 zugrunde , bei welcher bei pädiatri schen Herzkatheterisierungen ein Mittel von 88 Mikrosievert gemessen wurde, bei einer Bandbreite von 14 bis 348 Mikrosievert. Unter Hinweis auf einige Messungen am Centre
hospitalier
universitaire
vaudois (CHUV) , die auf der Schürze gemessen ein Mittel von 40 Mikrosievert pro Unter suchung ergeben hätten, nahm H.___
- ohne eine Begründung dafür anzuführen - eine durchschnittliche Dosis von 50 Mikrosievert pro Untersuchung an und errechnete gestützt auf 200 Untersuchungen pro Jahr eine jährliche Dosis von 10 mSv und für zwanzig Jahre Berufstätigkeit eine solche von 200 mSv . A.___ berücksichtigte aufgrund der Latenzzeit von 10 Jahren (E. 4.2.1) lediglich 11 Jahre bis ins Jahr 2000 und schloss dadurch auf eine Summe von 110 mSv .
E. 4.2.2.2 Zweitens erfolgte die Berechnung aufgrund der gemessenen Handdosen, wobei laut
A.___
die Summe der Handdosen zwischen 1989 und 2001 aus dem zentralen Dosisregister ungefähr 103 mSv ergeben habe. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Summe nicht näher begründet wurde und sie sich gestützt auf die in den Akten liegenden Dosimetrieunterlagen
nicht ohne weiteres aufdrängt (Urk. 61 /z 68 /2 -8 ). Insbesondere ergeben die im « Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen »
(Urk. 61 /z 68/3) in der Periode Juni 1989 bis Mai 1991 festgehaltenen Messwerte der Bestrahlung von Extremitäten bereits eine
akkumulierte Dosis v on rund 87
mSv (im Jahre 1989 wurden die Werte noch in Millirem [ mrem ] angegeben (100 mrem = 1 mSv ) , wobei für die Monate Februar bis Mai 1989 Messwerte nicht einmal berücksichtigt sind, da solche lediglich in der Zeile «Röntgen- + Gammabestrahlung» eingetragen wurden . Bei einer Mit berücksichtigung jener Werte als Extremitätenwerte
(wofür der Vermerk «Am Handgelenk getragen» in der Kolonne «Überwachmethode» spricht) oder - alternativ - bei einer Extrapolation der von Juni 1989 bis Mai 1991 gem essenen Extremitätenwerte ergäbe sich bereits für den Zeitraum von Februar 1989 bis Mai 1991 eine akkumulierte Dosis an den Extremitäten - und damit an der Hand - von mehr als 100 mSv .
E. 4.2.2.3 A.___ be merkte zu diesen beiden Abschätzungen, sie ergäben vergleich - bare Werte. Es sei jedoch anzunehmen, dass die echte Gehirndosis infolge der Abstandsregel eher niedriger sei. Für die weiteren Berechnungen werde eine akkumulierte Dosis von 100 mSv angenommen.
E. 4.2.3 Gestützt auf die angenommene akkumulierte Dosis von 100 mSv
folgten drei erheblich voneinander abweichende Risikoabschätzungen, wobei unter Hinweis auf die Antwort der angefragten Internationalen Krebsagentur (International Agency for Research on Cancer IARC) vorab auf die sehr dürftige Datenlage ver wiesen wurde. Je nach Studie ergab sich bei einer akkumulierten Dosis von 100 mSv eine Erhöhung des Risikos um 10 % bis 40 % ( Atombombenüberlebende), um 150 % (Tschernobyl- Liquidatoren) oder um 30 % bis 10 0 % (Hirntumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter). Dabei wurde unter anderem bemerkt, dass die Dosisrate bei den Atombomben überlebenden und bei den Kindern hoch gewesen sei und eine Extrapolation zu niedrigen Dosen und Dosisraten sehr schwierig sei.
E. 4.2.4 Mit vorstehenden Ausführungen ist das Beweisthema umrissen und sie zeigen die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auf . Tatsächlich bestehen bis zum heutigen Tag keine epidemiologischen Untersuchungen , die zuverlässig über das exakte Ausmass des Krebsrisikos niedrigdosierter ionisierender Strahlen , wie sie bei Katheterisierungen auftreten, Auskunft geben würde n . Dies ist darauf zurück zuführen, dass bei den statistischen Untersuchungen die individuelle n Strahlen belastung swerte
nicht ermittelt wurde n bzw. gar nicht ermittelt werden konnte n bzw. nicht registriert wurden . Auf der anderen Seite ist das Ausmass der ionisierenden Strahlung, denen der Versicherte akkumuliert ausgesetzt gewesen ist, ebenfalls nicht mit Sicherheit bekannt. Die Strahlung wurde, wenn überhaupt, am Körper
- und dort unter der Bleischürze - und an den Extremitäten gemessen, nicht jedoch an der Stirn oder an der Augenlinse . Für die Periode von Juni 1991 bis September 1993, in welcher der Versicherte in Toronto eine Weiterbildung in Katheterisierung absolvierte, fehlen gemessene Werte gänzlich. Die nach der Rückkehr dokumentier ten Werte am Extremitätendosimeter
sind ein mehrfaches niedriger als zuvor , von Mai 1998 bis September 1999 wurde in der Mehrzahl der Monate am Extremitätendosimeter
sogar der Wert 0 gemessen (Urk. 61 /z 68/6). Diese Dokumentation wirft angesi chts des Umstands, dass der Versicherte gemäss schriftlicher Auskunft von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 (Urk. 61 /z 62) nach seiner Rückkehr von 1993 bis 1999 zusätzlich zu den bisherigen 50 diagnostischen Herzkatheteruntersuchungen mit einer geschätzten Durchleuch tungszeit von 8 bis 10 Stunden pro Jahr durchschnittlich 16 Elektrophysiologische Untersuchungen mit ei ner Durchleuchtung von 13 bis 15 Stunden pro Jahr durchführte, einige Fragen auf.
E. 4.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Recht sprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahr scheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Die vorstehend dargelegte ungesicherte Datenlage sowohl hinsichtlich genau quantifizierter Gefährlichkeit niedrigdosierter ionisierender Strahlungen als auch hinsichtlich genau quantifizierter akkumulierter Exposition des Versicherten darf nicht vorschnell zum Schluss der Beweislosigkeit verleiten . Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind im Anhang I Ziff. 2 UVV als arbeitsb edingte Erkrankungen aufgeführt , womit das Gefährdungspotential ionisierender Strahlen durch den Verordnungsgeber ausdrücklich anerkannt ist. Zwar steht dadurch nicht ohne weiteres fest, dass eine überwiegend durch ionisierende Strahlen hervorgerufene Erkrankung vorliegt, die zu Leistungen berechtigt . Dazu muss gemäss Rechtsprechung dargetan sein, dass die Strahlenbelastung das Risiko
des Versicherten, an einem Glioblastom zu erkranken, mehr als verdoppelte (E. 2.2) . Doch
führt diese Weichenstellung durch den Verordnungsgeber im Sinne eines Kausalitätsvorentscheids (vgl. E. 2.3) bei ungesicherter Datenlage wie im vorliegenden Fall notwendigerweise dazu,
nicht nur die Beweismittel allseitig zu würdigen , sondern , soweit es sich als unumgänglich erweist, auch Sachverhalts annahmen zu treffen , und zwar diejenige n , die von allen Sachverhaltsvarianten als am wahrscheinlichsten erscheinen . Das BAG ist in seiner Risikobeurteilung nicht anders verfahren.
Die Indizienbeweisführung im Falle eines Beweisnotstands ist eine etablierte Methode auf dem Gebiet des Sozialve rsicherungsrechts, was sich vorab im Be weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wi derspiegelt, was aber exemplarisch auch in den Standardindikatoren als Mittel der Indizienbeschaffung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen und anderen psychischen Störungen zum Ausdruck kommt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Im vor liegenden Fall sind daher die Indizien, die für und gegen eine mehr als Verdoppelung des Erkrankungsrisikos sprechen, in einer Gesamtschau gegen einander abzuwägen. Dabei ist nicht ei ne nach wissenschaftlichen Kriterien gesicherte Gewissh ei t der Beweismassstab, Beweismassstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5.
Als erstes
ist die Strahlendosis zu ermitteln bzw. abzuschätzen , welcher der Ver sicherte in seiner beruflichen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt gewesen ist, dies unter Berücksichtigung des relevanten Zeitraums der Strahl enexposition (E. 5.1), der Berufsb iographie des Versicherten (E. 5.2) , der Beschaffenheit der von ihm verwendeten Katheteranlagen (E. 5.3) , der vom Ver sicherten durchgeführten Katheterisierungen (E. 5.4) ,
der Dosimetrieauf zeichnungen (E. 5.5) sowie der Partei- und Zeugenaussagen (E. 5.6).
E. 5 Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Einspracheverfahren (bis Einspracheentscheid vom 02.04.2012).
E. 5.1 Zunächst stellt sich die Frage nach dem relevanten Zeitraum, der zu berücksichtigen ist.
E. 5.1.1 A.___ ging in ihrer Abschätzung unter Hinweis auf die WHO von einer Latenzzeit der Krebsentstehung von 10 Jahren aus und ermittelte daher die akkumulierte Dosis bis ins Jahr 200 0.
E. 5.1.2 Im Zusammenhang mit der Belastung des Organismus durch ionisierende Strahlung sind zwei Auswirkungen zu unterscheiden, deterministische und stochastische Effekte. Deterministische Effekt e führen zur Zerstörung einer grossen Zahl von Zellen (z.B. Hautverbrennungen) und verursachen Funktions störungen. Deterministische Effekte treten lediglich bei Überschreitung einer Schwellendosis, die von Person zu Person unterschiedlich hoch sein kann, inner halb weniger Stunden bis Wochen auf und sind je nach Dosis mehr oder weniger stark ausgeprägt. Stochastische Effekte sind Veränderungen auf Zellebene. Bisher konnte für diese Wirkungen kein Schwellenwert bestimmt werden. Hier steigt mit zunehmender Dosis nicht die Schwere der Wirkung, sondern die Wahrscheinlich keit des Eintretens der Wirkung. Stochastische Effekte haben eine lange Latenz zeit, das heisst , sie treten erst mehrere Jahre nach der Exposition auf. Der wichtigste stochastische Effekt ist die Auslösung von Krebs. Bei soliden Tumoren liegt die Latenzzeit bei mindestens 5 Jahren und kann mehrere Jahrzehnte betra gen, bei Leukämie dauert sie mindestens 2 Jahre ( Bundesratsbericht Strahlen risiko, Urk. 284/2
S. 5 und S. 8 ).
E. 5.1.3 Bei einem Glioblast om handelt es sich um einen soliden Tumor . Da der Bundesrat als (oberste) Aufsichtsbehörde des UVG für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat (Art. 79 Abs. 1 UVG), ist kein Grund ersichtlich, zulasten des Ver sicherten bzw. der Beschwerdeführerin von einer
längeren Latenzzeit als 5 Jahren auszugehen , als der Bundesrat sie in seinem vorstehend zitierten Bericht genannt hat . Die Diagnose eines Glioblastom erfolgte beim Versicherten Anfang August 2009 (Urk. 61 /z 5). Demnach ist die zumindest die akkumulierte Dosis bis Anfang August 2004 zu berücksichtigen.
E. 5.2 Über die Frage, wann und wo der Versicherte in einem Herzkatheterlabor gearbeitet hat , ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte im Jahre 1986 die Arbeit im Spital Z.___ als Assistenzarzt auf nahm . 1989 wechselte er in die Kinderkardiologie und führte in der Folge im Herzkatheterlabor diagnostische Herzkatheterisierung en durch. Für die Zeit von 1991 bis 1993 wurde er vom Spital Z.___ ans Spital K.___ nach Toronto, Kanada geschickt, um als Clinical Fellow in der Kinder-Elektrophysiologie ( Herzkathetertherapie ) aus gebildet zu werden . 1993 war er zudem Clinical Fellow am Spital L.___ , London, Ontario, Kanada
für
Arrhythmien . N ach seiner Rückkehr stieg er 1993 zum Leidenden Oberarzt und ein Jahr später zum Leitenden Arzt in der Kinder kardiologie
auf . Ab
1. Dezember 2001 war der Versicherte Abteilungsleiter der Kinderkardiologie und damit Nachfolger seines Vorgesetzten
Dr. G.___ , welche Position er bis zuletzt innehatte . Parallel zu seiner Haupttätigkeit am Spital Z.___ führte der Versicherte nach seiner Weiterbildung in Kanada zusammen mit Prof. I.___
an Erwachsenen Radiofrequenzablationen von Arrhythmien durch, zu erst ab 1. September 1993 am Universitätsspital M .___ , danach ab 2003 in der Klinik N.___
(Urk. 61 /z 20 ; Urk. 61 /z 62 ; Urk. 271/3).
5. 3
Über die Beschaffenheit der Röntgenanlagen ergeben die Akten folgendes Bild:
5. 3 .1
Dr. G.___ teilte in seiner Auskunft vom 1 5. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Herzkatheter-Röntgenanlagen im Spital Z.___ wie folgt auf: 1. Generation (1968 bis 1981), 2. Generation (1981 bis November 1999) und 3. Generation seit 200 0. Entsprechend seinen persönlichen Aufzeichnungen habe die mittlere Hand-Strahlendosis 1972 bis 1980 39.94 mSv /Jahr, 1981 bis 1988 4.1 mSv /Jahr und von 1989 bis 1998 aufgrund vermehrt komplexer inter ventioneller Herzkatheterisierungen mit längeren Durchleuchtungszeiten 7.1 mSv /Jahr betragen. Im Jahr 2001 (für das Jahr 2000 würden keine Werte vor liegen) habe das Hand-Dosimeter den Wert von 1.9 mSv angegeben (während das Ganzkörperdosimeter vor der Bleischürze getragen 3.8 mSv
gezeigt habe ). Gegenüber der Anlage der 3. Generation (ab 2000 installiert) habe demnach die Anlage der 2. Generation eine 3- fache und die Anlage der 1. Generation eine 30-fache Strahlenbelastung bewirkt (Urk. 61 /z 62). 5.3.2
Der «Antrag für die Ersatzbeschaffung und den Einbau einer biplanen digitalen Kardioangiographieanlage für das Herzkatheterlabor » , unterzeichnet von Dr. G.___
(am 1 2. März 1998) und von PD Dr. med. O.___ , Chefarzt der Ab teilung Bilddiagnostik und Radiologe (am 2 5. Mai 1998) , wurde damit begründet, dass der Ersatz der alten Cinéangiographieanlage (der 2. Generation) wegen der Betriebssicherheit, der Strahlenbelastung, der Bildqualität und Bildanalyse sowie der neu geschaffenen Möglichkeit der digitalen Subtraktionsangiographie peri pherer Gefässe durch die Röntgenabteilung notwendig sei . Die bisherige Anlage setze sich zusammen aus Teilen, die teilweise 30 bzw. 17 und 10 Jahre alt seien. Bezüglich Betriebssicherheit hätten sich Funktion sstörungen und Zusammen brüche in den letzten Jahren gehäuft. Unvollständige oder nicht verwertbare Un tersuchungen seien die Folge, was angesichts der Invasivität der Untersuchungen nicht tolerierbar sei. Die Bildverstärker zeigten ein Nachlassen der Leistung, so dass höhere Röntgendosen erforderlich seien. Was die Strahlenbelastung an belange, belegten Studien, dass bei den therapeutischen interventionellen Herz katheter isierunge n und der Hochfrequenzablation die Strahlenbelastung signifi kant höher sei als bei den früher ausschliesslich diagnostischen Herzkatheter isie runge n . Die Durchleuchtungszeit sei vier bis achtmal länger und die Cinéangiographie
- bzw. Szenenzeit drei - bis viermal länger. Die sternale Haut dosis habe in Studien mit Anlagen mit nicht gepulster Durchleuchtung der Strahlenbelastung von bis zu 50 0 Thoraxaufnahmen entsprochen. D ie Strahlen belastung sei bei Kindern besonders kritisch, da das Risiko einer strahlen induzierten Krebserkrankung altersabhängig beim Kind höher sei als bei Erwachsenen. Das Risiko einer strahleninduzierten Krebserkrankung sei auf ein Fall auf 1'000 therapeutische Herzkatheter isierungen geschätzt worden und sei damit relevant. Analog zur Zunahme der Strahlenbelastung der Patienten sei die jenige der Untersucher gestiegen. Zur Folge des geringeren Abstandes des Unter suchers zum Durchleuchtungsfeld sei die Belastung des Untersuchers höher als in der Erwachsenenkardiologie. Neuer e Arbeiten kämen zum Schluss, dass die monatlich zulässige Anzahl therapeutischer, pädiatrischer Herzkatheter isierungen auf 10 bis 15 pro Untersucher beschränkt werden sollte, sofern sie mit einer modernen Anlage mit gepulster Durchleuchtung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der viel höheren Strahlenbelastung durch die bestehende An lage werde dieser Richtwert überschritten. Die zur Anschaffung vorgesehene Röntgenanlage mit der Möglichkeit der gepulsten Durchleuchtung und der Vor filterung würde eine Strahlenreduktion um 60 bis 70 % ergeben ( Urk. 271/9/1) .
5.3.3
Mit Brief vom 3 0. Dezem ber 1998 an die damalige Gesundheitsdirektorin wiesen der ärztliche Direktor und der Verwaltungsdirektor des Spitals Z.___ darauf hin, dass seit einem Jahr eine Gruppe von Kinder n auf eine therapeutische
Herz katheter isierung zum Verschluss eines Loches in der Vorhofscheidewand des Herzen s mittels Schirmprothese warte n würden , welcher Eingriff - der in führen den Zentren weltweit zum Standard gehörten - wegen der hohen Strahlen belastung und der ungenügenden Bildqualität nicht durchgeführt werden könne . Sie hielten fest, in Anbetracht der betrieblichen Dringlichkeit sei ihnen eine der artig lange Verzögerung des Ersatzes eines so lebenswichtigen Gerätes un verständlich (Urk. 271/9/2). 5.3.4
Mit Brief vom 2 2. Februar 1999 an den ärztlichen Direktor des Spitals Z.___ wies der Versicherte als damaliger L eitender Arzt darauf hin , die Staff -Mitglieder der Abteilung Kardiologie
seien alle an international äusserst renommierten Kliniken tätig gewesen und dazu ausgebildet, die modernsten kardiologischen Untersuchungsmethoden und Interventionen anwenden zu können. Leider seien die Geräte und insbesondere die Angiographieanlage dermassen antiquiert, dass eine auch nur einigermassen optimale Anwendung dieses Könnens nicht möglich sei (Urk. 271/9/3). 5.3.5
Mit Brief vom 2 6. Oktober 2017 teilte Prof . P.___ , MD, FRCP (C), Head
of
the Fetal Cardiac
Program vom
Spital L.___
in Toronto , der Beschwerdeführerin mit, da er sich seit 15 Jahren der fetalen Kardiologie ver schrieben habe und keine Herzkatheter mehr durchführe, habe er die fünf von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Screenshots aus einer Dokumentation des SRF drs von 1998/1999 über Herzkatheterisierungen am Spital Z.___
seinem Kollegen Prof. Q.___ , Direktor für interventionelle Kardiologie vorgelegt, der ihm folgende Beurteilung schriftlich per E-Mail vor gelegt habe: Die gezeigte Anlage sei sehr alt und die verwendeten Bildverstärker würden Patienten und alle P ersonen, die sich im Labor aufhie lten, sehr hohen Strahlendosen aussetzen. Allerdings würde die Exposition der Anwender durch « safe
radiation
practice » begrenzt werden können. Prof. Q.___ erwähne dabei besonders « radiation
shields », welche allerdings auf den vorgelegten Bildern fehl ten, weiter - und insbesondere für den belastenden Cine -Betrieb - niedrige Strahlendosen und kurze Fluoroskopiezeiten . Zur Festlegung genauerer Strahlen belastung könne allerdings auf technische Anlagedaten nicht verzichtet werden. Mitentscheidend sei ebenfalls die praktizierte Arbeitstechnik und Arbeitshaltung des Kardiologen (Urk. 271/4/1) . 5.3.6
Prof. R.___ MD PhD, Direktor für interventionelle Kardiologie am Spital S.___ in Haifa, Israel, nahm ebenfalls Stellung zu von der Beschwerde führerin zur Verfügung gestellten Bildern einer Untersuchung im Herzkathe ter labor . Die Anlage sei biplane und habe daher eine doppelt so hohe Strahlung wie eine übliche Anlage. Diese alten Anlagen hätten lediglich über Cine -Betrieb v er fügt, die 6-10 M al höhere Strahlungen verursachen würden als die moderneren, die auch über Fluoroskopie -Betrieb verfügten. Die Untersucher trügen lediglich Bleischürzen aber keinen Strahlenschutz am Kopf. Ein Bleischutz für die Schild drüse sei vorhanden, aber keine Schutzgläser. Der Untersucher sowie die Operationshilfe stünden sehr nahe an der Strahlenquelle und sehr nahe am Patienten. Ein grosser Anteil der Strahlenexposition bestehe aus Streustrahlung , die vom Patienten abstrahle . Eine Bleischürze unter dem Tisch und von der Decke herunterhängende Schutzvorrichtungen zur Eindämmung von Streustrahlung sei nicht vorhanden. Kurz gesagt würde das Team auf diesen Bildern unter sub optimalen Bedingungen arbeiten, die sie hohen Strahlendosen aussetzten (Brief vom 2 0. Oktober 2017, Urk. 271/5/1).
Laut Auskunft von Rechtsanwalt Dr. iur . Niccolo Gozzi , mandatierter Vertreter des Spitals Z.___ , bestehen bezüglich der Anlage (der 2. Generation), die bis 1999 in Betrieb gestanden war, keine Unterlagen mehr , was insofern nicht verwunderlich sei, als diesbezüglich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht gelte ( E-Mail vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 61 /z 50). 5. 3 .7
Auf Anordnung des Gerichts vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 41) wurden an der Anlage der 3. Generation unmittelbar vor ihrem seit langem geplanten Abbruch vom 2 7. Juni bis 3. Juli 2012 bei drei Personen , die Herzkatheteruntersuchungen durchführten,
Dosimetriemessungen unter and erem auch an der Stirn durch geführt. Gemäss Auskunft de r
B.___
AG haben die an der Stirn gemessenen Dosen eindeut ig kleine Dosen gezeigt (Urk. 66 ). Diese Unterlagen erweisen sich als nicht aussagekräftig, da die jeweilige Durchleuchtungszeit der drei Personen nicht festgehalten wurde. 5.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anlage der 2. Generation, die am Spital Z.___ von 1981 bis November 1999 zur Anwendung gekommen war, spätestens gegen Ende des Jahrhunderts den Anforderungen für interventionelle Herzkatheter isierungen
kaum mehr genügte und eine hohe Strahlenbelastung verursachte . Da für diese Anlage keine technischen oder sonstigen Unterlagen mehr bestehen, ist allerdings der Weg verbaut, von dieser Anlage präzise Rück schlüsse auf die Strahlenbelastung der Untersucher zu ziehen. Allerdings hängt die Strahlenexposition nicht nur von der Beschaffenheit der Anlage selber ab. Vielmehr spielen Schutzvorrichtungen vielfältiger Art sowie die Art und Weise, wie genau die Untersuchung durchgeführt wird (Arbeitstechnik, Arbeitsposition ) , ebenfalls eine grosse Rolle . 5. 4
Zur Frage, wie viele Katheterisierungen welcher Art durch den Versicherten an den einzelnen Orten durchgeführt wurde n und wi e lange die Durchleuchtungs zeiten waren, ist F olgendes aktenkundig:
E. 5.4 .3
Gemäss einer schriftlichen Darstellung der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2016 habe der Versicherte bis Juni 1991 lediglich diagnostische Herzkatheterisierungen durchgeführt. Danach habe er zusammen mit Prof. I.___ die Elektrophysiologie am Spital Z.___ und am Universitätsspital M.___ aufgebaut. Der Ver sicherte sei der erste Kinderkardiologe der Schweiz gewesen, der Kinder mit Herz rhythmusstörungen mittels eines elektrophysiologischen Eingriffs habe be handeln können. Für Radiofrequenzablationen seien zwei Elektrophysiologen notwendig. Der Versicherte habe zusammen mit Prof. I.___
im Spital Z.___ 511 Ablationen und von 1998 bis 2006 im Universitätsspital M.___ insgesamt 1'762 Ablationen durchgeführ
t. Ab 2006 seien in der Klinik B.___ noch 783 Ablationen dazu gekommen. Über d ie Zeit von 1993 bis 1997 hätte im Universitätsspital M.___
keine Daten erhoben werden können (Urk. 212).
E. 5.4.2 und E. 5.6.6 ) . Erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Abteilungsleitung ab 1. Dezember 2001 - und damit rund zwei Jahre nach Einführung der Anlage der 3. Generation , beschränkte er sich auf therapeutische Herzkatheterisierungen , die er zusammen mit Prof. I.___ durchführte (E. 5.4.3 und E. 5.6.3) . Die Akten erlauben daher keinen anderen Schluss, als dass der Versicherte das Dosimeter nicht konsequent getragen hatte . Sp ätestens ab Mai 1999, das heisst kurz vor Inbetriebnahme der Anlage der 3. Generation im Jahre 2000 , trug er es offensichtlich
überhaupt nicht mehr . Dass nämlich ab Mai 1999 die Erheblichkeitsschwelle von 0,075 mSv
( darunter
wurde durch die
B.___ jeweils
der Wert 0,0 mSv registriert , vgl. E. 6.2.3)
in keinem Monat mehr überschritten worden wäre, ist mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung geht auch kongruent mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung in der Verhandlung vom 2 5. September 2018, der Versicherte habe «sein Dosimeter ein fach nicht mehr getragen» . Diese Aussage ist für sich genommen im
übrigen schon deshalb als glaubhaft einzustufen, weil für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass sie anlässlich dieser Befragung auf Zusatzfrage ihres Rechtsvertreters verneinte, von alarmierten Telefonanrufen aus Bern wegen erhöhter Dosimetriewerte gewusst zu haben , bevo r ihr Rechtsvertreter nach einer Unterredung mit Dr. G.___ sie darüber unterrichtete
(E. 5.6.1) .
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Datenlage über die im massgeblichen Zeitraum bis August 2004 (E. 5.1.3) durch ge führten Herzkatheterisierungen un vollständig und unpräzise ist. Als erstellt gelten kann , dass der Versicherte nach seinem Aufenthalt in Toronto zusätzlich zu den diagnostischen interventionelle Katheterisierungen durchführte, weshalb Dr. G.___ von einer Zunahme der Durchleuchtungszeit (von 10 auf 25 Stunden pro Jahr) ausging. Ebenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Anlage der 2. Generation der Kopf bei den Herzkatheterisierungen kaum bzw. nicht geschützt wurde.
E. 5.5 .3.4 Zusammenfassend erweist sich die Registrierung der Werte im Zentralen Dosis register als unvollständig. Darüber hinaus bestehen zwischen den einzelnen Dosimetrieaufzeichnungen weitere , nicht nachvollziehbar e Widersprüche . Die Dosimetrieunterlagen erweisen sich damit als unzuverlässig, so dass bei der Eruierung der Strahlenbelastung es nicht damit sein Bewenden haben kann . Die Dosimetrieunterlagen bilden lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz
für die Schätzung der Strahlenbelastung.
E. 5.6 Folgende Partei- und Zeugenaussagen wurden b etreffend die verschiedenen Katheteranlagen und insbesondere betreffend die Dosimetriemessungen zu Protokoll gegeben:
E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung vom 2 5. September 2018 zur Instruktion, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung nach Ermahnung zur Wahrheit in der persönlichen Befragung zu Protokoll, sie habe sich immer wieder mit ihrem Ehegatten über die Herzkatheteranlage im Spital Z.___ unterhalten. Das erste Mal sei es gewesen, als er mit Herzkathetern angefangen habe. Das müsse 1989 ge wesen sein, da habe er gesagt, dass er laut seinem Dosimeter eine anständige Dosis abgekriegt habe, also eine hohe Dosis. Später sei das auch immer wieder ein Thema gewesen. Zwischendurch sei er ja nach Kanada gegangen, aber als er zurückgekommen sei, habe er wieder mit dieser uralten Anlage Eingriffe vor nehmen müssen, für die diese Anlage überhaupt nicht gebaut gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Anlage ungenügend sei für das, was er machen müsse. Das habe er auch formuliert. Zu Beginn habe er auf der Hand Messungen in Millisievert im zweistelligen Bereich gehabt, also 30 bis 50 Millisievert pro Jahr. Dann habe er sein Dosimeter einfach nicht mehr getragen. Das habe jeder ge wusst. Das würden viele Kardiologen so machen, auch heute noch. Sie legten das Dosimeter in die Schublade und nähmen es erst am Monatsende aus der Schub lade he raus, wenn sie verschickt werden müssten. Sie wisse das beispielsweise von Prof.
I.___ , mit welchem ihr Ehegatte eng zusammengearbeitet habe, von AB.___ , der in Berlin arbeite, sowie von Dr. T.___ im
Universitätsspital M.___ . Sie hätten sowieso arbeiten müs sen, egal was die Dosimeter angezeigt hätten. Wenn sie das Dosi meter getragen hätten, wäre die Konsequenz wahrscheinlich gewesen, dass sie das Maximum der Strahlendosis erreicht und eine Pause hätten einlegen müssen. Dann hätten sie ihre Patienten nicht mehr behandeln können. Das seien teilweise lebenserhaltende oder lebensrettende Massnahmen gewesen. Zur Ergänzungs frage ihres Rechtsvertreters, Dr. G.___ habe ihm gegenüber erklärt, sie hätten das Dosimeter weggelegt, weil ständig alarmierte Anrufe aus Bern gekommen seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie direkt davon nichts wisse. Sie wisse das lediglich aus der Besprechung, die er (d.h. ihr Rechtsvertreter) mit Dr. G.___ geführt habe (Protokoll S. 32 f f .) .
E. 5.6.2 Vor der Einvernahme von Dr. G.___ als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 364) erklärte der Vorsitzende nach der Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) , nach dem Hinweis auf sein Aussagenver weigerungsrecht als Arzt, die Verschwiegenheitspflicht als Beamter sowie die Pflicht des Arbeitgebers, nach Art. 28 Abs. 3 ATSG Auskunft zu erteilen, wenn es um die Abklärung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gehe, dass eine Aussagenverweigerung auch möglich sei, wenn sich der Zeuge selber belasten würde. Auf Nachfrage von Dr. G.___ , ob er die Aussage verweigern müsse, falls Vorschriften, für deren Einhaltung er verantwortlich ge wesen sei, nicht eingehalten worden wäre, erklärte der Vorsitzende, dass er in diesem Fall die Aussage verweigern könne.
Dr. G.___ sagte aus, der Versicherte sei ein vertrauenswürdige r Mitarbeiter gewesen, weshalb er nicht ganz frei von beziehungsbestimmter Relation sei, trotzdem sollten ihm objektive Aussagen möglich sein. Er habe zuletzt im Jahre 2012 mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt. Über das Prozessthema sei nicht gesprochen worden. Er selber sei am Ausgang des Prozesses nicht interessiert und daher nicht befangen. Gemäss seinen Unterlagen sei der Ver sicherte im Jahre 1989 zur Kardiologie gekommen. Er sei für zwei Jahre nach Toronto gegangen, um in elektrophysiologischen Ab klärungen von Herz rhythmusstörungen ausgebildet zu werden, die in Kanada oder in den USA weiter war en als in Europa. Die elektrophysiologischen Einsätze seien anspruchsvoller und hätten zu längeren Durchleuchtungszeiten geführt. Es sei anzunehmen, dass die Durchleuchtungszeiten nach der Rückkehr des Versicherten aus Toronto im Jahre 1993 länger gewesen sei en als in der Assistenzzeit von 1989 bis 199 1. Zur Frage, ob der Versicherte und er die Dosimeter stets getragen hätten, antwortete er, die Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen. Das Dosi meter sei eigentlich ein grosser Batch gewesen, der in den meisten Kliniken am Körper getragen worden sei. Die Strahlung, die man auflese, sei eigentlich eine Streustrahlung. Der Röntgenapparat durchleuchte den Patienten, im Gewebe werde ein Teil der Strahlung als Streustrahlung abgelenkt, welche sich im Raum kugelförmig ausbreite. Die Distanz zur Quelle sei damit ein erheblicher Faktor der Höhe der Dosis . Wenn der Batch hinter dem Rückenschutz getragen worden sei , habe
- anders als an der Hand getragen - fast nie ein positiver Wert resultiert. Vor allem bei der 1. Generation mit viel höherer Strahlung hätten sie i mmer wieder Handhaare verloren. Sie hätten sich gesagt, der Wert null sei sicher nicht richtig, woraus sie die Konsequenzen gezogen und den Batch systematisch an der Hand getragen hätten. Der Batch, den sie gehabt hätten, sei im Handschuh ge tragen worden. Es sei immer wieder zurückgefragt worden, weshalb die Werte so hoch seien. Sie hätten geschrieben, das sei ein Handdosimeter und kein Körper dosimeter. Er vermute, dass in den Protokollen keine Kolonne «Körperdosimeter an der Hand getragen» vorgesehen gewesen sei. Je nachdem, wer den Eintrag gemacht habe, sei es einmal als Extremitätendosimeter und ein andermal als Körperdosimeter eingetragen worden. Daher bestehe eine Verwirrung in den Akten. Sie hätten - von sich selber wisse er das sicher
- bis 1999 das Dosimeter konsequent an der Hand getragen. In der Zeit der Batch e s habe es zwei Ablese möglichkeiten gegeben, das 0,007 oder 0,1 0. Das eine sollte die Oberflächendosis bestimmen und das andere die Dosis in einer Distanz von 10 Millimeter. Wenn das Protokoll durchgegangen werde, stehe meistens in einem Wert eine positive Zahl und im zweiten null. Ihm sei erklärt worden, man solle den positiven Wert als reelle Strahlung betrachten. Bis 1989 seien die Einträge in Millirem erfolgt, wobei 100 Millirem einem Millisievert entsprächen. Auf den Vorhalt des Kontrollbüchleins (Urk. 61 /z 68/3, vgl. E. 5.5.2.2) und die Frage, weshalb die ein getragene Extremitätendosis im Jahre 1995 (eingetragene monatliche Messwert e in mSv : 2,4 / 0,5 / 1,2 / 0,3 / 0,8 / 0,2 / 0,5 / 0,4 / 0 / 0,3 / 0 / 0 / total 6,6) im Vergleich zu 1994 (eingetragene monatliche Messwerte in mSv : 0 / 0 / 0,8 / 1 , 1 / 6.0 / 1,8 / - / - / - / - / - / - ,
eingetragener Jahreswert 15,2 ) plötzlich viel niedriger sei , gab er zur Antwort, wenn er diese Werte mit den eigenen vergleiche, seien sie in der gleichen Grössenordnung. Aber seine Werte von 1990 und 1991 seien höher. Er glaube nicht, dass es ein Problem der Anlage gewesen sei, sondern vielmehr ein Problem des Verhaltens. Erfahrungsgemäss sei jemand zu Beginn der Ausbildung unsicherer und vorsichtiger und benötige mehr Zeit für die Manip ulationen und durchleuchte bereits während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste, während der Erfahrene erst mit der Durchleuchtung be ginne , wenn der
Katheter beim Herzen sei. Das akkumuliere natürlich sofort viel höhere Dosen. Der Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto weniger Dosis gehabt habe als vorher, sei gemäss seinem Erfahrungswert , das s er nun erfahrener gewesen sei und eine bessere Durchleuchtungsdisziplin an den Tag gelegt habe als zuvor. Er sehe keinen grossen Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto wesentlich anders exponiert ge wesen sei als er selber. Der Versicherte habe zwar andere Untersuchungen gemacht als er selber, der Versicherte e lektrophysiologische und er selber inter ventionelle, weshalb dies aber völlig andere Werte geben sollte, sehe er im Moment nicht ein.
E. 5.6.3 Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB , Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei und als Arzt erklärte Prof. I.___
als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 365), dass er seit dem Tod des Versicherten keinen engen Kontakt mehr habe mit der Beschwerdeführerin und es ihm Leid tue, dass die Freundschaft nicht mehr so intensiv sei wie damals. Er habe mit dem Versicherten je einen Tag im Spital Z.___ und je nach Arbeitspensum mittwochs oder freitags am Universitätsspital M.___ gearbeitet. Es sei selten, dass jemand alleine Elektro physiologie betreibe. Wie hoch die Strahlenbelastung gewesen sei, könne er natürlich so nicht sagen. Im Spital Z .___ sei stets der Versicherte beim Patienten gestanden, im Universitätsspital M.___
oder in der Klinik N.___ sei immer alternierend mal der eine und mal der andere am Untersuchungstisch gestanden und dadurch natürlich den Strahlen ausgesetzt gewesen.
Zur Frage, ob bei dieser Teamarbeit das Dosimeter getragen worden sei, antwortete der Zeuge, der Versicherte sei in dieser Sache sehr pingelig gewesen. Er glaube, er habe es eigentlich immer getragen. Er müsse gestehen, er selber trage heute noch keine s
- er hoffe das bleibe aber hier am Gericht. Er habe seit 30 Jahren keines getragen, aber das sei seine persönliche Entscheidung. Auf die Frage, ob es in all diesen Jahren besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Strahlenbelastung gegeben habe, antwortete er nein, Vorkommnisse nicht, aber sie hätten gewusst , dass die Anlage des Spitals Z.___ wirklich vom l etzten Jahrhundert gewesen sei, was ein Problem beim Versicherten gewesen sei, habe
er doch mit einer der ältesten Anlagen die empfindlichsten Patienten untersuchen müsse n . Er müsse gestehen, er habe die Strahlenexposition damals in den 90er-Jahren sicher unterschätzt, wie auch viele andere Leute. Er habe zwei, drei Mal durch Kollegen verursachte akute Strahlungsverbrennungen am Patienten gesehen. Heute sei dies ein wichtiges Thema, der Schutz sei fast zu einer Phobie geworden. Auf Nachfrage hin, ob sich die Pingeligkeit des Versicherten auf die Schutzkleider oder die Schutzmass nahmen bezogen hätten, die er zur Verfügung hatte, und ob der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe, antwortete der Zeuge, das könne er nicht sicher sagen. Die Pingeligkeit und die Exaktheit seien einfach sein Charakter gewesen, er sei so ein ordentlicher Mensch gewesen, dass im Labor das Optimale habe vor gekehrt werden müssen. Beispielsweise habe man bei früher nur vorne geschlossenen Mäntel n beim Wegdrehen vom Untersuchungstisch einen Strahl in den Rücken erhalten. Auf solche Dinge habe der Versicherte geachtet. Es sei auch einfacher gewesen, da etwas zu tun. Er wisse vom langen Kampf um die neue Anlage. Gerade was Kinder anbelange, hätten Drittweltländer eigentlich bessere Röntgenanlagen und neuere Modelle gehabt. Sie hätten jetzt seit 12 Jahren eine neue Anlage, die um ein Mehrfaches besser sei. Man müsse die Strahlenphobie der arbeitenden Leute berücksichtigen. Sie würden heute sagen, selbst eine Schwangere könne im Katheterlabor arbeiten.
Auf die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin, ob die Abnahme der Strahlen belastung, nachdem neu strahlenintensiver e interventionelle Eingriffe durch geführt worden seien, gegenüber früher, als lediglich diagnostische Katheterisierungen durchgeführt worden seien, mit dem zunehmenden Können zusammenhänge oder es auch andere Gründe dafür geben könne, antwortete der Zeuge, wenn das objektiviert worden sei, würde ihn das erstaunen .
E. 5.6.4 Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB, Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei sowie insbesondere, wenn es um ein Amts geheimnis gehe ( Art. 166 Abs. 1 lit . c ZPO), erklärte J.___ als Zeuge (Urk. 366) , dass er in keiner besonderen Beziehung zu den Parteien stehe, mit ihnen keinen Kontakt gehabt habe und nicht mit ihnen über das Prozessthema gesprochen habe. Er habe im Oktober 2009 die Arbeit aufgenommen, als Leiter Sicherheit und Umwelt in einem Pensum von 100 %. Zuvor habe es diese Stelle in diesem Ausmass nicht gegeben, es habe einen Sicherheitsbeauftragten gegeben. Bezüglich des Katheterlabors habe es einen technischen Dienst gegeben. Bei Stellenantritt habe er zum technischen Dienst gehört, er habe aber verlangt, dass er aus dem technischen Dienst ausgegliedert und direkt der Geschäftsleitung angegliedert wer de, damit das, was er feststell e , nicht über andere Personen ver mittelt werde, sondern er das ein s zu eins rapportieren könne. Das sei dann auch so vollzogen worden. Er habe eine Drehscheibenfunktion innegehabt. Im Jahre 2013 habe er im Spital Z.___ aufgehört, es habe gewisse Unstimmigkeiten gegeb en, er habe nicht mehr dahinter stehen können. Die Unterstützung sei nie besonders gross gewesen. Zu den drei Generationen Röntgengeräte könne er lediglich sagen, dass die erste eine exorbitante Streustrahlung gehabt habe. Intern habe man immer gesagt, einen Kardiologen erkenne man an den fehlenden Haaren an den Unterarmen. Zwischen der ersten und der ganz neuen Generation sei die Streustrahlung massiv gesunken. Die Dosimeter seien meistens unter der Bleischürze getragen worden. Die Extremitätendosimeter an der Brille, der Stirn oder dem Ring seien für die Operateure während des Eingriffs störend gewesen. Den einzigen Test, den er durchgeführt habe, sei die Messung der Streustrahlung durch die Wand zum Pavillon Süd gewesen. Es habe sich gezeigt, dass an dieser Wand die Bleivermantelung ungenügend gewesen sei. Nachträglich habe dies auf seine Weisung hin korrigiert werden müssen, andernfalls das Gerät nicht hätte benützt werden dürfen. Er habe dies auch so durch das BAG verfügen lassen.
E. 5.6.5 Der als Zeuge vorgeladene H.___ vom
BAG , der auch im von A.___ verfassten BAG-Bericht als Fachperson zugezogen worden war (Urk. 61 /z 84) , erschien unentschuldigt nicht zur Zeugeneinvernahme (Protokoll S. 43).
E. 5.6.6 Nachdem dem Zeugen Dr. G.___ auf seinen Wunsch hin das Protokoll der Ein vernahme zugestellt worden war, nahm er dazu mit Schreiben vom 2 5. Januar 2020 Stellung (Urk. 389) . Nach der einführenden Bemerkung, nach Durchsicht dieses Protokoll sei er zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung nicht im Voll besitz seiner geistigen Fähigkeiten zum Verstehen und zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen gewesen sei , nahm er zu zahlreichen protokollierten Antworten Stellung . Unter anderem bemerkte er, die Antwort auf die Frage betreffend die nach Toronto gewachsene Durchleuchtungszeit sei nicht korrekt gewesen. Dazu seien zwei gegenläufige involvierte Prozesse festzuhalten : Von der Aufgaben stellung her habe
der Versicherte nach seiner Rückkehr von Toronto neben diagnostischen Herzkatheterisierungen (gleich wie vor
Toronto) neu anspruchs vollere elektrophysiologische Untersuchungen durchgeführt, welche üblicher weis e mit längeren Durchleuchtungs- Zeiten verbunden seien . And e rerseits sei er vor Toronto (1989/90) am Anfang der Ausbildung gestanden . Es sei daher ver ständlich, dass er damals für einfache diagnostische Herzkatheter längere Durch leuchtungszeiten benötigt habe als s päter als erfahrener Untersucher. Anfänger hätten bekanntermassen auch eine schlechtere Durchleuchtungs-Diszip lin. S ie verfolg t en unter Durchleuchten Handlungen, für deren Kontrolle die Durchleuch tung nicht zwingend notwendig sei (z.B . Vorschieben des Katheters durch die Vena
cava /Aorta abdominalis) . Dies könne zu einer erheblichen zusätzliche n Strahlenbelastung der Hand des Operateurs führen. Auffallend erweise
seien die monatlichen Dosimeterwerte
des Versicherten in den Jahren 1989/91 höher als 1994/199 8. Da seine eigenen Dosismeterwertw erte 1989/91 keine Abweic hung von s einen üblichen Werten dieser Periode zeig t en und trotz höherer Unter suchungszahlen wesentlich tiefer seien als die des Versicherten , könne dies nicht durch eine Störung der Anlage erklärt werden.
Vielmehr sei es wahrscheinlich,
dass der Unterschied d urch das Verhalten des Versicherten in dieser Anfangs phase erklärt werden müsse. Die Frage betreffend Disziplin des Tragens des Dosimeters sei von ihm unvollständig bezüglich primäre Strahlung, Tragdisziplin, räumliche Verteilung der Sekundärstrahlung, Verhältnis Handdosis zu Linsen dosis (Kopfdosis) beantwortet worden. Dr. G.___ schloss sein Schreiben mit der Bemerkung, aufgrund all vorstehender Erwägungen müsse er die Aussagekraft seiner protokollierten Zeugenaussagen als Ganzes in Frage stellen. 6.
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Strahlenbelastung für Operateure bei Herzkath eterisierungen von vielfältigen, je gewichtigen Faktoren abhängt : Von der technischen Beschaffenheit der Röntgenanlage, von den all gemeinen Schutzvorkehren im Röntgenlabor, von den persönlichen Schutz vorkehren der Operateure, von der Dauer der Untersuchungen/Eingriffe, von der Art der Untersuchung/Eingriffe, von der Grösse der Patienten sowie nicht zuletzt von der Arbeitsweise und des Verhaltens des Operateurs. Gestützt auf die vor stehenden Erwägungen ist nunmehr die akkumulierte Dosis abzuschätzen, welcher der Versicherte im massgeblichen Zeitraum von 1989 bis August 2004 (E . 5.1.3) ausgesetzt gewesen ist.
E. 6 Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Ent schädigung für den Aufwand der Abklärung und Vertretung im Verfahren nach Einspracheentscheid vom 02.04.2012, bzw. für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
E. 6.1.1 Von 1989 bis 1999 arbeitete der Versicherte an der Anlage der 2. Generation am Spital Z.___ , unterbrochen von einem zweijährigen Weiterbildungsaufenthalt in Toronto (E. 5.2; E. 5.3.1; E. 5.6.2). Die technischen Daten dieser Anlage der 2. Generation
sind nicht mehr vorhanden (E. 5.3.6). Es handelte sich dabei um eine nachgerüstete Anlage der 1. Generation mit 30, 17 und 10 Jahre alten Bau teilen (E. 5.3.2), weshalb auch eine Rekonstruktion der technischen Daten nicht möglich erschein t - jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand . Ent sprechend können aus der technischen Beschaffenheit der Anlage keine genaueren Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung gezogen werden.
D iese Anlage der 2. Generation war von 1981 bis 1999 in Betrieb (E. 5.3.1) und erfuhr selber ausweislich der Akten keinerlei Veränderung, was die Strahlen emission anbelangt. Entsprechendes gilt im Wesentlichen auch für die S trahlen schutzmassnahmen an der Anlage bzw. im Katheterlabor selber. Zwar stand gemäss Auskunft von Dr. G.___
ab 1994 ein Bleiglas für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung. Dieses wurde aber, da es bei der Arbeit behinderte, eher selten eingesetzt (E. 5.4.2). Was die persönlichen Schutz massnahmen anbelangt, wurde, soweit ersichtlich, ab 1993 konsequent eine Blei schürze und ab 1994 zum Schutz der Schilddrüse eine Halskrause getragen (E. 5.4.2.). Der beim Versicherten betroffene und daher im vorliegenden Fall mass gebliche Kopf- bzw. Gesichtsbereich blieb demnach von 1989 bis zum Abbau der Anlage der 2. Generation Ende 1999 mit seltenen Ausnahmen ungeschützt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die technischen Eigenschaften der Röntgenanlage, die Schutzvorkehrungen des Katheterlabors und die persönlichen Schutzvorkehren des Versicherten im Wesentlichen und soweit hier relevant über den ganzen Zeitraum dieselben geblieben
sind .
E. 6.1.2 Ab Januar 2000 bis August 2004 (und darüber hinaus) war am Spital Z.___ die Anlage der 3. Generation in Betrieb (Urk. 61 /z 62) . Während der Betriebsdauer dieser Anlage sind bezüglich Strahlensicherheit oder persönliche Strahlenschutz vorkehren keinerlei Veränderungen aktenkundig. Allerdings wurde der Gesichts sc h utz
mit der Anlage der 3. Generation häufiger verwendet, wobei unklar ist, ob der Versicherte ihn konsequent eingesetzt hat (E. 5.4.2).
E. 6.1.3 Ein erheblicher Teil der Herzkatheterisierungen führte der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto
1993 zusammen mit Prof. I.___ im Team durch. Die Arbeitsaufteilung blieb ausweislich der Aussage des Zeugen Prof. I.___ über die ganze Zeit dieselbe. Am Spital Z.___ stand ausnahmslos der Versicherte an der (hauptsächlich) strahlenexponierten Stelle beim Patienten, bei den Unter suchungen am Universitätsspital M.___
übernahmen sie alternierend diese Position (E. 5.6.3; Gegen teiliges ist auch nicht dem vom Versicherten selber verfassten Lebenslauf zu ent nehmen, E. 5.4.1).
E. 6.2.1 D a d ie Strahlenbelastung von verschiedenen jeweils für sich alleine gewichtigen Faktoren und dabei insbesondere massgeblich vom Verhalten des Operateurs (E. 5.3.5; E. 5.6.2; E. 5.6.6) abhängig ist , ergibt sich zwangsläufig , dass Basis der Abschätzung der Strahlenbelastung die vorhanden Dosimetriedaten
des Ver sicherten bilden, wenngleich sie aus bereits dargelegten Gründen nicht über alle Zweifel erhaben sind (E. 5.5.3.4) .
E. 6.2.2 In Bezug auf die Messungen an sich stellt sich zunächst die grundsätzlich Frage, weshalb zwar ein Ganzkörperdosimeter unter der Bleischürze und damit im ge schützten Bereich vorgesehen war , jedoch am ungeschützten Kopf keine Messungen erfolgten, obwohl in der medizinischen Literatur Messungen an der Augenlinse, gerade im Zusammenhang mit pädiatrischen Katheterisierungen, seit spätestens 1995 verbürgt sind (Li, L.B.; Kai, M.; Taka no , K.; Ikeda, S.; Matsuura , M.; Kusarna , T.;
Occupational
Exposure in Pediatric
Cardiac
Catheterization . Health
Phys 1995;69: 261-264, zitiert in Urk. 61 /z 84 Anhang 1) und im Katheterlabor des Spitals Z.___ nach Auskunft von Dr. G.___ seit 1994 eine Bleiglaswand für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung stand, die aber, da sie behindernd gewesen sei, eher selten eingesetzt worden sei (Urk. 61 /z 62).
Laut Aussage von Dr. G.___
hatte das Tragen des Batchs hinter dem Rücken schutz fast nie einen positiven Wert ergeben , was sie angesichts des Umstands, dass sie beim Gerät der 1. Generation mit viel höherer Strahlung immer wieder Handhaare verloren hatten, dazu bewog en hatte, den Batch systematisch an der Hand im Handschuh zu tragen, worauf Rückfragen der Dosimetriestelle erfolgten, weshalb die Werte so hoch seien (E. 5.6.2).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass
die für den Strahlenschutz verantwortlichen Stellen offenbar der Meinung gewesen sind, die Streustrahlung sei in erster Linie unter der Bleischürze und damit am Ort des Körpers, der am besten geschützt ist, zu messen, und nicht etwa an den exponierte n und ungeschützten Körperteilen. Dieser Umstand sowie die Tatsache der offensichtlich unzureichenden und in sich nicht stimmigen Dokumentation der Messungen (E. 5.5.3.4) legen die Vermutung nahe, dass die für die Dosimetrie verantwortlichen Personen bewusst oder un bewusst von der Überlegung beeinflusst waren, mittels Dosimetrie nicht etwa die effektive Strahlungsexposition der Operateure zu messen bzw. messen zu lassen, sondern möglichst niedrige Messwerte zu registrieren oder zumindest die Registrierung zu hoher Messwerte zu vermeiden .
E. 6.2.3 Jedenfalls bleibt mangels Messungen am Kopf bzw. an der Augenlinse nichts anderes übrig, als die Messungen bzw. die Belastung an den Extremitäten als Anhaltspunkt für die Strahlenbelastung am Kopf zu nehmen, so wie das auch das BAG getan hat (Urk. 61 /z 84).
Dazu erscheint es sachgerecht, jeweils den höheren bzw. bei verschiedenen Ablesemöglichkeiten (0,0007 und 0,10) jeweils den positiven Wert (E. 5.6.2) als massgebend zu betrachten . Eine Zusammenstellung der Dosimetriedaten
aus dem Kontrollbüchlein (Urk. 61 /z 68/3) sowie aus dem Zentralen Dosisregister (kursiv)
und den dadurch ermittelbaren Jahressummen (unterstrichen) für die Jahre 1989 bis 1999 ergibt folgendes Bild (gemessen in mSv ) : Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 1989 - 1,90 2,94 7,76 5,11 3,52 2,21 5,74 2,47 2,36 6,04 5,33 4 5, 1 1990 4,1 2,2 5,8 2,4 5,1 2,8 3,8 2,8 0,0 3,1 3,2 6,1 4 1,4 1991 3,1 2,4 2,6 3,8 5,7 17,6 1992 1993 0,3 0 0 0,3 1994 0 0 0,8 1 , 1 6,0 1,8 - - - 0,68 0,45 - 15,2 1995 2,86 0,57 1,4 0,3 2 0, 7 8 0, 19 0,5 7 0, 38 0 0,3 0 0 7,37 1996 1,1 0 0,35 1,59 0 1,36 1,09 0,14 0 0,6 0,95 0 7,18 1997 0 1,05 0,15 1,24 0 0,38 0 0,34 1,04 1,02 0,44 0,74 6,4 1998 0,31 0,95 0,31 0,73 0 0 0,7 0 0 0,12 0,18 0 3,3 1999 0 2,21 0 0,05 0 0 0 0 0 0 0 0 2,26 Total der registrierten Werte 1989-1999 an d er Anlage der 2. Generation: 146,11 Das Total der aktenkundigen registrierten Messwerte betreffend Strahlen belastung des Versicherten im Zeitraum von 1989 bis 1999 beträgt demnach 146,11
mSv . Diese Zahl ist damit bereits um rund 35
mSv
und damit um rund einen Drittel höher als der Wert, von welchem das BAG in seinem Bericht aus gegangen war (Urk. 61 /z 84). Die Zusammenstellung der Dosimetriedaten
( gemäss B.___ sowie Zentralem Dosisregister, Urk. 61 /z 68/5-8) des Versicherten an der Anlage der 3. Generation für den massgeblichen Zeitraum von 2000 bis August 2004 präsentiert sich wie folgt ( gemessen in mSv ; Dosis 0,0 < 0,075): Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 2000 0,0 0,0 0,0 0,0 0, 0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2001 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2002 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2003 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2004 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Total der registrierten Werte 2000-2004/8 an der Anlage der 3. Generation: 0,0
E. 6.3 Ausgehend von d ies en für den Versicherten registrierten Dosimetriewerten
(an der Hand gemessen) ist nunmehr eine Abschätzung der Strahlenbelastung vor zunehmen.
E. 6.3.1 Eine grobe Analyse der Übersicht ergibt, dass die
Dosimetriewerte von zu Beginn jährlich rund 40 mSv
( 1989, 1990 und pro rata temporis 1991) sich nach der Rückkehr von Toronto im Jahre 1994 um nicht ganz zwei D rittel verringerten , in den Jahren 1995 bis 1997 gegenüber 1994 nochmals halbierten und 1998 und 1999 gegenüber den Vorjahren nochmals halbierten. Schliesslich wurde ab 2000 durchgehend der Wert 0,0 registriert.
E. 6.3.2.1 Diese Zahlen lassen sich mit Blick auf die Aktenlage nicht erklären , wenn man unter stellt bzw. unterstellen will , dass der Versicherte über den
gesamten Zeit raum das Dosimeter konsequent getragen hat. Daran ändert nichts, dass auf den Jahre s wechsel 1999/2000 die Anlage der 2. Generation durch die Anlage der 3. Generation ersetzt wurde, wodurch sich laut Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 die Strahlenbelastung auf einen Drittel der bisherigen Werte reduzierte, wurde doch bei Dr. G.___ im Jahre 2001 an der Hand ein Wert von 1,9 mSv
- und nicht etwa der Wert 0,0 mSv
wie beim Versicherten registriert (E. 5.3.1) . Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Laufe der Zeit immer weniger Herzkatheterisierungen durchgeführt hätte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil führte er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu
den weiterhin durchgeführten durchschnittlich 50 diagnostischen Katheterisierungen pro Jahr im Zeitraum von 1993 bi s 1999 94 elektrophysiologische Untersuchungen bzw. Radiofrequenzablationen durch (E.
E. 6.3.2.2 An d ieser Schluss folgerung ändern auch die Zeugenaussagen nichts. Der Zeuge Dr. G.___ wich der Frage, ob der Versicherte das Dosimeter stets getragen hätte, aus, indem er antwortete, Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen (E. 5.6.2). Der Zeuge Prof. I.___ gab auf die gleiche Frage die Antwort, er glaube, der Versicherte habe das Dosimeter eigentlich immer getragen . Glauben ist nun aber nicht Wissen. Auf eine Nachfrage
hin sagte er denn auch, er könne es nicht sicher sagen .
Prof. I.___ hat nach eigenen Aussagen selber nie ein Dosimeter getragen (E. 5.6.3).
E. 6.3.2.3 Hinzu kommt folgendes: Per 1. Oktober 1994 trat die Strahlenschutzverordnung ( StSV ) vom 2 2. Juni 1994 in Kraft, die vorschrieb, dass für beruflich strahlen exponierte Personen die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv pro Jahr nicht überschreiten dürfe ( Art. 35 Abs. 1 StSV ). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Jahre 1994 die im Dosimetriebüchlein eingetragene Jahresdosis von 15,2 mSv
relativ knapp unter 20 mSv lag und im zweiten Halbjahr entweder 0 oder sehr niedrige Monatswerte eingetragen wurden. Der erste Einbruch der Messwerte erfolgte mithin im Jahr der Einführung der genannten Strahlenschutzverordnung .
E. 6.3.2.4 Die Gründe, weshalb der Versicherte das Dosimeter je länger je weniger häufig trug, liegen damit auf der Hand und sie wurden von der Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung formuliert. Er beabsichtigte damit, eine Zwangspause wegen einer zu hohen akkumulierten Strahlendosis (oder andere Massnahmen der Aufsichtsbehörde) zu vermeiden (Art. 38 StSV ) . Das ist nicht nur aus Sicht des Versicherten verständlich, sondern lag auch im Interesse des Spital s Z.___ , die eine zweijährige Ausbildung (mit)finanzierte . Es lag auch im Interesse der Patient innen und Patient en , rechtzeitig einen allenfalls lebensrettenden Eingriff am Herzen durch eine hochqualifizierte und speziell dafür ausgebildete Person zu erhalten.
E. 6.3.2.5 Schliesslich sei darauf hingewiesen , dass im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, unter Schluss bemerkungen festgehalten wurde, die Grenzwertüberschreitungen in der Medizin zeig t en, dass in den dosisintensiven Bereichen Kardiologie und interventionelle Radiologie ein grosses Potential für hohe Jahres dosen bestehe. Vier Personen aus diesen Bereichen hätten Jahresdosen zwischen 12 und 19 mSv erreicht. Wäre die Tragemoral der Dosimeter hier noch etwas besser, dürften noch mehr Personen i n diese Grössenordnung kommen. D ie Eingriffe würden immer komplexer, was oft längere Durchleuchtungszeiten nach sich ziehe (Urk. 61 /z 100 Beilage 10/03 S. 9). Betreffend Tragemoral der Dosimeter ergab eine Erhebung unter K ardiologen aus 56 Ländern, dass lediglich 33-77 % der interventionell tätigen Kardiologen Dosimeter regelmässig tragen (J. Grellier und Mitarbeiter, PP.___ , QQ.___ , « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » , Urk. 204/1 S. 9).
Hier zeigen sich Segen und Fluch von Grenzwerten: Sie sollten dem Schutze der Betroffenen dienen, können sich aber in das Gegenteil verkehren, wenn die Über prüfung ihrer Einhaltung
durch die Betroffenen selber aus möglicherweise nach vollziehbaren Gründen unterlaufen wird und dadurch bei Erkrankungen aus Beweisgründen ihnen (oder ihren Angehörigen) der Verlust von rechtlichen An sprüchen droht.
E. 6.3.3 Nachdem davon auszugehen ist , dass der Versicherte das Dosimeter immer sporadischer und ab 2000 gar nicht mehr ge tragen hatte, bleibt kein anderer Weg, als die Strahlenbelastung zwar ausgehend von den registrierten Dosiswerten, aber unter Berücksichtigung der Zahl der vorgenommenen Herzkatheterisierungen im Zeitverlauf abzuschätzen.
Die Akten stimmen darin überein, dass die Zahl der durch den Versicherten durchgeführten Katheterisierungen nach 1993 sowohl quantitativ wie auch qualitativ zugenommen hat , und zwar bis zum Zeit punkt, als der Versicherte per Dezember 2001 zum Leitenden Arzt befördert wurde und fortan lediglich noch therapeutische Herzkatheterisierungen durchführte ( E. 5.4). Gleichwohl reduzierten sich die registrierten Jahresdosen ab 1995 auf rund einen Sechstel der in den Jahren 1989 bis 1991 gemessenen Jahresdosen , und fielen danach auf rund einen Zwölftel der initialen Dosen.
Eine dermassen stark sinkende Strahlenbelastung des Versicherten lässt sich nicht - jedenfalls nicht hauptsächlich - mit zunehmender Arbeitsroutine erklären , wie das Dr. G.___ in seiner Zeugenaussage (E. 5.6.2) und auch in seiner nach träglichen Stellungnahme zu seiner Zeugenaussage versucht hatte (E. 5.6.6). Nach einer zweieinhalbjährigen Anlaufzeit am Spital Z.___ (anfangs 1989 bis Mitte 1991) und einer zweijährigen Zusatzausbildung in Toronto ist davon auszugehen, dass der Versicherte über einige Routine verfügte, als er nach über fünf Jahren P raxis im Mai 1994 mit 6 mSv
erneut einen sehr hohen Messwert erzielte (worauf dann im zweiten Halbjahr 1994 Monate ohne oder mit sehr niedrigen Messwerten folgten). Diese r Höchstwert war wiederum deshalb nicht überraschend, weil er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu den bisherigen auch interventionelle Herzkatheterisierungen
bei Kindern durch führte
- sowie mit Prof. I.___
in alternierender Position zusätzliche Herzkatheterisierungen
bei Erwachsenen. Es ist daher davon auszugehen , dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten nach seiner Rückkehr zumindest gleich hoch blieb wie vor seinem Studienaufenthalt in Kanada. Daran ändert auch die
- mit Blick auf seine nach trägliche Stellungnahme - mit Vorbehalt zu interpretierende Aussage des Zeugen Dr. G.___ nichts. Die viel niedrigeren Dosiswerte von Dr. G.___ gegenüber denjenigen des Versicherten in den ersten fünf Jahren lassen sich durch eine Kombination drei er (sich effektiv multiziplierende r ) Faktoren ohne weiteres erklären, nämlich mit verschiedener Anzahl und verschiedener Art der Katheterisierungen sowie mit einer verschiedenen Vorgehensweise dieser beiden Ärzte. Es ist gut vorstellbar , dass Dr. G.___ , der zu einer Zeit ausgebildet wurde, als eine Anlage der 1. Generation in Betrieb war und Kardiologen laut Aussage von Prof. I.___ (E. 5.6.3) an fehlenden Haaren an ihren Unterarmen erkenn bar waren, in ausgeprägter Weise darauf trainiert gewesen sein könnte , zum Schutz der Patienten und seiner selbst
die Beleuchtungszeit möglichst kurz zu halten, indem er beispielsweise während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste noch nicht durchleuchtete (E. 5.6.2 sowie E. 5.6.6). Demgegenüber wurde der Versicherte an der Anlage der 2. Generation, die laut Dr. G.___ gegenüber dem Vorgängermodell eine zehnmal niedrigere Strahlenemission verursachte (E. 5.3.1), ausgebildet und von seinem langjährigen Arbeitspartner Prof. I.___ in der Zeugeneinvernahme als pingeliger, exakter und ordentlicher Mensch beschrieben (5.6.3), so dass es nicht erstaunen würde, wenn er im Rahmen seiner Sicherheitsüberlegungen den Akzent anders gesetzt hätte als Dr. G.___ und in der Folge auch dann noch «vorsichtiger» vorging, als er, im Jahre 1994, gewiss kein «unsicherer» Anf änger mehr war (vgl. E. 5.6.2), und dadurch entsprechend höhere Durchleuchtungszeiten generierte.
Demnach ist beim Versicherten für den Zeitraum von 8 Jahren und 6 Monaten (Februar 1989 bis Mai 1991 und Oktober 1993 bis November 1999 ) , in welchem er an der Anlage der 2. Generation arbeitete, von einer jährlichen Dosis von durchschnittlich mindestens 40 mSv auszugehen, während welcher Zeit er das Dosimeter immer weniger und am Ende gar nicht mehr trug. Diese Höhe erscheint auch im Quervergleich, dass noch im Jahre 2010 (und damit bei Anlagen bereits der 3. oder gar 4. Generation) bei 4 interventionell tätigen Kardiologen Jahres werte von
E. 7 Es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.»
E. 7.1.1 Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (KSR) von 2013 und 2016 ist der Bundesrat zum Schluss ge kommen, dass aktuelle Studien die Anwendung des linearen Modells ohne Schwellenwert als vorsichtige Basis für den Stahlenschutz bestätigen. Nach diesem Modell erhöht jede Exposition durch ionisierende Strahlung, selbst bei niedrigen Dosen, das Risiko für Krebs und/oder Erbkrankheiten linear, und es gibt keinen Schwellenwert, unter dem eine Exposition keine Wirkung hat ( lineares Modell ohne Schwellenwert, Linear- No -Threshold-Modell [LNT-Modell]; Bunde s ratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2
S. 2 , S. 17 , S. 20 ). Entsprec hend hat auch das BAG in seinem von A.___ verfassten Bericht (Urk. 61/z84) aufgrund vorhandener quantitativer Daten bei 1) Atombombenüberlebenden, 2) Tschernobyl-Liquidatoren und 3) Hirntumoren nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter mittels linearer Interpolation das individuelle Risiko abgeschätzt (Urk. 61 /z 84). Das Risiko wurde dabei mit « Excess Relativ Risk» (EER) angegeben. Ein EER von 1 bedeutet, dass ein doppeltes Risiko besteht. Ein EER von 1 pro Sv
zeigt an , dass bei einer Exposition von 1 Sv das Risiko gegenüber einer nicht-ex ponierten Person verdoppelt ist. Bei einem EER grösser als 1 ist das Risiko mehr als doppelt so hoch. Ein EER von 0 wiederum heisst , dass die Exposition zu keiner Erhöhung des Risikos führt.
E. 7.1.2 Gemäss BAG-Bericht
(Urk. 61 /z 84) hätten Studien an Atombombenüberlebenden für Hirntumore ein EER von 1,2 bzw. 4,5 pro Sievert ( Sv ) ergeben. Bei 100 mSv bedeute dies eine ca. 10- 40%ige Erhöhung des Risikos. Es müsse betont werden, dass es sich bei Atombombenüberlebenden um hohe Dosen und Dosisraten handle und eine Extrapolation [richtig wohl: Interpolation] zu niedrigen Dosen sehr schwierig sei. Zudem seien die Strahlungseigenschaften nicht dieselben wie in diesem Fall gewesen.
Bei Tschernobyl-Liquidatoren sei eine 2-5fache Hirnkrebsinzidenz beobachtet worden. Die individuell akkumulierte Dosis sei nicht vorhanden. Die durch schnittliche effektive Dosis sei auf ungefähr 100 mSv geschätzt worden - mit einer sehr g rossen Variabilität. Eine Dosis -Risiko-Abschätzung sei nicht möglich und somit seien diese Zahlen für den vorliegenden Fall sehr vorsichtig zu inter pretieren. Intuitiv sei zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde.
Sehr gute Daten und eine quantitative Risikoabschätzung gebe es zum Hirn krebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindes alter. Das EER/ Sv variiere zwischen 3 und 1 0. Für 100 mSv ergebe das eine 30%ige Erhöhung bis eine Verdoppelung (d.h. eine 100%ige Erhöhung) des Risikos. Da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, seien auch diese Zahlen vorsichtig zu interpretieren. Auch hier sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde.
E. 7.1.3 Bei einer angenommenen akkumulierten Strahlendosis von 410 mSv
(E. 6.3.3) des Versicherten statt 100 mSv
ergibt somit eine lineare Interpolation
bei allen drei Vergleichen ein EER von grösser als 1 bzw. grösser als 100 % bzw. mehr als eine Verdoppelung des Risikos, nämlich mit Blick auf Atombombenüberlebende ein
EER von 41-164 % (gemittelt 103 % ) bzw. mit Blick auf Tschernobyl-Über lebende ein EER von 410-1640 % (gemittelt 1025 % ) und mit Blick auf Hirn tumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter ein EER von 123-410 % (gemittelt 266,5 %).
Diese Zahlen lassen mehr als eine Verdoppelung des Risikos als wahrscheinlich erscheinen. Beim Vergleich mit Atombombenüberlebende n zwar nur knapp und mit gemitteltem Wert , doch waren hier die Strahlungseigenschaften nicht die selben , so dass nur schon aus diesem Grund ein Vergleich problematisch er scheint . Der Vergleich mit Tschernobyl- Überlebende n ergi b t eine eindrückliche rund 4-16-fache Risikoerhöhung , woran nichts ändert, dass die Dosen ab geschätzt und hochvariabel waren. Aufschlussreich ist insbesondere der Vergleich mit dem Hirnkrebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behand lung im Kindesalter, da hier sehr gute Daten vorliegen. Hier ergibt sich mehr als eine Verdoppelung bis Verfünffachung des Risikos. Nicht nachvollziehbar er scheint hier die Schlussfolgerung des BAG, da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde. Nach dem anerkannten LNT-Modell können die Dosiswerte linear inter poliert und extrapoliert werden. Und wenn bei jungen Personen das Verhältnis der Empfindlichkeit zur Empfindlich keit der Gesamtbevölkerung bei etwa 2 bis 3 liegt (Mittelwert 2,5; vgl. Bundes ratsbericht, Urk. 284/2 S. 9), so ergibt eine entsprechende Teilung des EER-Mittelwerts von 266,5 % einen EER von 106,6 % (266,5 % : 2,5) .
E. 7.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
- ausgehend von einer akkumulierten Dosis von 410 mSv
- die Vergleiche mit 1) Atombombenüberlebende n , 2) Tschernobyl-Liquidatoren sowie 3) Hirntumore n nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter allesamt mehr oder weniger starke Indizien dafür sind, dass durch die berufliche Strahlenexposition das Risiko des Versicherten, an einem Hirntumor zu erkranken, sich mehr als verdoppelt hat.
E. 7.2.1 Im Artikel «Cancer Risk in U.S. Radiologic
Technicologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008» von Rajaraman P. und Mitarbeiter im American Journal of
Roentgenology ( AJR ) wurde die Häufigkeit von malignen Tumoren bei Radiologie-Assistenten/Mitarbeiter unter sucht, die mit fluoroskopie -gestützten interventionellen radiologischen Techniken arbeiteten und dabei Röntenstrahlen exponiert war en . Dabei zeigte sich eine mehr als zweifach (2.55) erhöhte Sterblichkeit an bösartigen Hirn tumoren (Urk. 234).
E. 7.2.2 Diese Studie i st laut einer fachlichen Stellungnahme vom 2 2. März 2017 (Urk. 249) von Prof. Dr. C.___ , Chefarzt für Medizinische Onkologie und Hämatologie am Spital D.___ , aus verschiedenen Gründen von begrenzter Aussagekraft. Sie beruhe auf Fragebögen, so dass sie einem gewissen Bias unterliege. Ein Bias in solchen Studien sei häufig, dass vorwiegend «Betroffene» oder sehr stark «Betroffene» (also Menschen, die in diesem Fall eher mit hohen oder sehr hohen Strahlendosen exponiert gewesen seien) antworten würden. Die Nachbeobachtungszeit sei relativ kurz, weshalb sich die Zahlen bei einer längeren Beobachtungszeit noch ändern würden (in die eine oder andere Richtung). Die Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirntumore sei in Relation zu den eher häufigen Darmtumoren aus seiner Sicht sehr hoch, was schwierig zu erklären sei. Auch die Mortalität bei Leukämien und Prostata Ca. sei erhöht, ob wohl die Prostata auch in früheren Jahren wohl ausreichend durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste. Der grösste Schwachpunkt der Studie seien die fehlenden Dosimetriedaten . Eine hohe Anzahl von Mitarbeitern sei schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert gewesen, zu welcher Zeit der Strahlenschutz sicher nicht mit den Jahren 1970 (sic) oder später vergleichbar gewesen sei. Zusammenfassend sei dies eine weitere Arbeit, die vor allem Mitarbeiter erfasse, die zu Zeiten mit sehr insuffizientem Strahlenschutz im Rahmen ihrer Berufs tätigkeit exponiert gewesen seien. Eine neue Erkenntnis ergebe sich nicht, was vor allem durch die Freiwilligkeit der Datenerhebung und die fehlende Dosimetrie bedingt sei. Es sei sicher unbestritten, dass hohe Strahlendosen die Bildung von bösartigen Tumoren begünstigten. Es sei seiner Meinung nach auch klar, dass die ungeschützten Bereiche des Untersuchers eine höhere Strahlendosis erhielten als Körperregionen, die durch Schutzmassnahmen protektiert seien. Welchen Dosen die Probanden in den Studien ausgesetzt gewesen seien, sei unklar. Daher sei es auch schwierig bis unmöglich, einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirntumoren nachzuweisen. Er sei damit nicht klar nachzuweisen, könne aber auch nicht definitiv ausgeschlossen werden.
E. 7.2.3 Zu dieser fachlichen Stellungnahme ist vorab zu bemerken, dass ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirn tumoren in diesem Verfahren nicht klar nachgewiesen werden muss , um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen ( vgl. E. 4.3.1 ) . Das leistungsbegründende Beweismass ist vielmehr die Frage , ob sich durch die berufliche Strahlen e xposition des Versicherten mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Hirntumore rkrankungsrisiko mehr als verdoppelt hat (E. 4.3.2) . Dass die Nachbeobachtungszeit relativ kurz war und die Zahlen bei einer längeren Betrachtung sich noch in die eine oder andere Richtung ändern würden, hat , da er sich als neutraler Mangel präsentiert, unberücksichtigt zu bleiben : Es kann stets nur na ch dem aktuellen Wissensstand geurteilt werden. Nicht nachvoll ziehbar ist, weshalb die sehr hohen Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirn tumoren gegenüber den eher häufigen Darmtumoren überraschend sein soll en , wenn der Rumpf regelmässig mittels Bleischürze vor radioaktiver Strahlung ge schützt worden ist, der Kopf jedoch nicht. Entsprechend lässt sich auch eine höhere Mortalität be i Leukämie erklären - es war und ist nie der gesamte Körper der Untersucher strahlengeschützt - und dass die Prostata wohl auch in früheren Jahren stets durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste, ist eine spekulativ e Vermutung , die beispielhaft im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, widerlegt wird, wo von einem interventionell arbeitenden Arzt berichtet wird, der ohne Unter tischschutz gearbeitet hatte (Urk. 61/ z 100 Beilage 10/03 S. 7 f.) .
Zutreffend sind allerdings die genannten Hauptmängel der Freiwilligkeit der Datenerhebung so wie der fehlenden Dosimetrie , weshalb die Studie tatsächlich von begrenzter Aussagekraft ist, wenn es darum geht einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und dem vom Versicherten erlittenen Hirntumor nach zuweis en. Allerdings gelten ionisierende Strahlen als einziger gesicherter ätiologischer Umweltfaktor für Glioblastome (E. 2.3), weshalb mit Blick auf den Kausalitätsvorentscheid durch den Verordnungsgeber in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV, Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Krank heiten zu werten, gleichwohl relevant ist, wenn eine Studie für mit fluoroskopie -gestützten interventionelle n radiologischen Techniken Arbeitende eine mehr als Verdoppelung des Risikos, an einem Hirntumor zu sterben , ausweist. Es sprechen vorliegend nämlich keine konkreten Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a). Der Versicherte war bis fünf Jahre vor der Diagnose 15 Jahre lang als interventioneller Kinderkardiologe in einem konstant hohen Pensum tätig, davon acht Jahre lang an einer veralteten, für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage, die im Gegensatz zu denjenigen, worüber die Studie handelt, noch gar nicht über Fluoroskopie -Betrieb sondern lediglich über Ciné -Betrieb verfügte, die ein Mehr faches an Strahlenbelastung verursach t e ( gemäss Prof. R.___ 6-10 mal mehr, vgl. E. 5.3.6), war in seiner Tätigkeit jeweils sehr nahe an der Strahlenquelle und war dadurch , auch bedingt durch seine Arbeitsweise, einer geschätzten akkumulierten Dosis am Kopf von über 400 mSv
ausgesetzt . Wenngleich in der fraglichen Studie eine hohe Anzahl der Mitarbeiter schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert war, erscheint es daher
nicht nur nicht ausgeschlossen , sondern ist vielmehr zu vermuten, dass der Versicherte im Vergleich zur gesamten Studienkohorte überdurchschnittlich stark exponiert war, woraus mit Blick auf das LNT-Modell (E. 7.1.1) zu schliessen wäre, dass entsprechend auch sein Er krankungsrisiko mehr als doppelt so hoch bzw. höher als 2.55-fach
- wie sie durch die Studie ausgewiesen wird - gewesen ist.
E. 7.2.4 M ithin ist die Studie von Rajaram an und Mitarbeiter ein weiteres Indiz dafür, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat. Daran ändert auch die Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser Studie nichts, beruhen doch sehr viele wissenschaftliche Studien auf freiwilliger Teilnahme . Immerhin betrug im vor liegenden Fall die Rücklauf quote
der Studie rund 50 % .
E. 7.3.1 Gemäss schriftlicher A uskunft des Robert Koch-Instituts in Berlin vom 1 9. September 2016 (Urk. 205) betrug im Jahre 2013 in Deutschland die alters standardi sierte Inzidenz von Glioblastomen bei Männern 4,51 Fälle je 100'000 Einwohner. Die Seitenlokalisation betrug links 34,3 %, rechts 34,7 %, beidseitig 1,9 %. Keine Angabe erfolgte bei 29,0 % der Fälle.
E. 7.3.2 Prof. Roguin und Mitarbeiter berichteten nach einem ersten Artikel über 9 Hirn tumorfälle bei intervenionellen Kardiologen in einem zweiten Artikel von 22 weiteren Fällen , worunter sich auch der Versicherte
befand («Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures », American Journal of
Cardiology , 1 8. Februar 2013, Urk. 114/1/3) . Darin werden Hirn- und Nackentumore bei 31 Ärzten dokumentiert, davon 23 interventionelle Kardiologen, 2 Elektrophysiologen und 6 interventionellen Radiologen. Alle Ärzte hätten für längere Zeit (Latenzzeit zwischen erstmaliger beruflicher Exposition und Diagnose
E. 7.3.3 Auch in dieser Studie fehlen jegliche Dosimetriewerte . Indes stammen von den 26 Fällen, in welchen die tumorbetroffene Seite des Gehirns bekannt ist, lediglich 4 Fälle aus den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts und die restlichen alle aus diesem Jahrtausend. Da der Versicherte bei Diagnosestellung seit knapp über 20 Jahren - und daher nahe am Medianwert der Kohorte - im Katheterlabor tätig war , als einziger Kinderkardiologe der Kohorte besonders nahe an der Strahlen quelle arbeitete und zahlreiche Katheterisierungen durchführte , sich dabei einer für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage bedienen musste, darf davon ausgegangen werden, dass seine akkumulierte Strahlenexposition zumindest dem Durchschnitt dieser 26 Ärzte entsprach.
Die Hauptschwäche dieser Studie besteht
- mit Blick auf den zu beurteilenden Fall - daher darin, dass ungewiss ist, ob die 31 berichteten Hirntumore in ihrer Links-Rechts-Verteilung repräsentativ sind für die Links-Rechts-Verteilung alle r
Hirntumore, die ähnlich strahlenexponierte Ärzte jemals erlitten haben. Auch in dieser Studie war - wie in der zuvor besprochenen (E. 7.2) - die Teilnahme frei willig. Die Autoren schreiben nämlich , dass ihnen die Fälle unaufgefordert mit geteilt worden seien. Dies kann zu Verzerrungen (Bias) führen. Die zentrale Frage ist daher , ob ein Hirntumor links mit höher er
Wahrscheinlichkeit rapportiert wurde, als ein Hirntumor rechts. Dafür spricht allenfalls , dass
- wenn die Strahlenquelle links steht - ein Hirntumor links die These einer strahlen induzierten Auslösung besser stützt als ein Hirntumor rechts , so dass Personen, die ein Interesse daran haben, die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung darzu legen, einen Anreiz haben könnten, linksseitige Tumore eher zu melden als rechtsseitige . Dagegen spricht nun aber , dass jeder (zusätzlich) rapportierte Hirn tumor, ob links oder rechts, per se ein zusätzliches Indiz für die Gefährlichkeit der Strahlen exposition ist . Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb jemand, der rechtsseitig ei n (mit ho her Wahrsche inlichkeit) letales Glioblastom erleidet, diesen nicht melden soll .
Jedenfalls figurieren die in der Studie erwähnten drei Hirn tumore rechts (d avon ein Glioblastom ) allesamt unter den neu gemeldeten Fällen, nachdem bereits eine erste Studie publiziert und die Thematik der Links-Rechts-Verteilung damit bereits aufgebracht worden war
( A. Roguin und Mitarbeiter, « Brain tumours
among interventional cardiologists : a cause
for
alarm ? Report of
four
new
cases
from
two
cities and a review oft he literature » , EuroIntervention 2012/7 S. 1081-1086) . Dies deutet
darauf hin, dass kein e rheblicher Bias bei den gemeldeten Fällen zu vermuten ist. Prof. C.___
sprach denn auch in seiner fach lichen Stellungnahme
vom 2 2. März 2017 (vgl. E. 7.2.2) von «einer nicht un relevanten Häufigkeit auf der der Strahlenquelle zugewandten Seite».
Dem ist ohne w eiteres beizupflichten, wie folgende stark vereinfachte Ver anschaulichung zeigt: Wenn
- Repräsentativität der Kohorte unterstellt - von den 26 lokalisierten Hirntumoren (22 links, 1 Mitte, 3 rechts) alle
3 Hirntumore rechts als zufällig, d.h. nicht strahleninduziert, betrachtet werden , sind insgesamt 6 Hirntumore als zufällig zu betrachten , nämlich 3 rechts und drei links ( da Hirn tumore grundsätzlich gleichmässig links und rechts anfallen) . D ann bleiben 19 Hirntumore links, die als strahleninduziert betrachtet werden können. 6 zufällige Auslösungen 19 strahleninduzierten Hirntumoren gegenübergestellt ergibt ein EER von 3,17 (19:6) bzw. eine mehr als Vervierfachung des Erkrankungsrisikos.
Diese Veranschaulichung ist natürlich sehr vereinfacht und berücksichtigt ins besondere nicht, dass der effektive Risikoverlauf fast nie genau dem statistisch am meisten zu erwartenden Risikoverlauf entspricht, sondern sehr oft mehr oder weniger davon abweicht. Beispielsweise ist bei 26 Münzwürfen lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 15,5
% eine Verteilung von genau
E. 7.3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten zumindest dem Durchschnitt in der Studie entsprach und die Studien kohorte trotz des Umstands, dass die Fälle nicht zufällig erhoben, sondern ge meldet wurden, keinem gravierenden Bias unterlag, weshalb - gestützt auf die durch die Studie erhobene Links-Rechts-Verteilung der Hirntumore im Verhältnis von 22 : 3 - die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte durch seine berufliche Strahlenbelastung einem mehr als doppelten Risiko ausgesetzt war, an einem Glioblastom
zu erkranken, als sehr hoch zu bezeichnen ist.
E. 7.4 Insgesamt deuten alle in E. 7.1 bis 7.3 diskutierten Indizien
- wenn auch unter schiedlich stark - darauf hin, dass sich beim Versicherten durch die während seiner beruflichen Tätigkeit akkumulierten ionisierenden Strahlen das Risiko der Krankheit, die er schliesslich erlitten hat, mehr als verdoppelt hat. In Anbetracht dieser Indizien ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erbracht, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat, für die die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
Bei dieser Sachlage kann auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden ( B GE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass ein Gutachten mit einiger Wahrscheinlichkeit im Ausland eingeholt werde n müsste, da die Suva und das BA G vorbefasst sind und überdies die Schweiz gegenwärtig nicht aktiv zur Forschung im Bereich der biologischen Aus wirkungen von Strahlung im Niedrigdosisbereich beiträgt (Bundesratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2 S. 18), sind die Unterlagen für die Anlage der 2. Generation, die für den überwiegenden Teil der Strahlenbelastung des Ver sicherten verantwortlich gewesen ist, nicht mehr vorhanden . Verschiedene weitere erhebliche Faktoren können ebenfalls kaum oder gar nicht mehr genau
rekonstruiert werden (vgl. die von Dr. F.___
in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2013 für eine Abschätzung der beruflich erhaltenen Strahlendosis für notwendig bezeichneten 13 Unterlagen, Urk. 321/1) , weshalb auch in einem Gutachten gestützt auf Plausibilitätsüberlegungen An nahmen zu treffen wären . Plausibilitätsüberlegungen wiederum sind nicht aus s chliesslich Domäne von Gutachterinnen und Gutachter n , vielmehr gehören sie als Bestandteil der freien Beweiswürdigung zur Kernaufgabe eines Gerichts.
Der Sachverhalt
erweist sich
daher nunmehr als hinreichend abge klärt. Von weiteren Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , die etwas am Leistun gsanspruch ändern könnten .
E. 7.5 Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. April 2012 aufzuheben . Es ist festzu stellen , dass Prof. Y.___ sel. mit dem Glioblastom
eine Berufskrankheit erlitten hatte, wofür die Zürich leistungspflichtig ist. Für die Festlegung der einzelnen konkret daraus fliessenden Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wogegen im Streitfall erneut der Rechtsweg offen wäre . 8 . 8 .1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs- und im
Einspracheverfahren (Urk. 1, Anträge 4 und 5). 8 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet ( Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119 mit Hinweisen).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im kon kreten Fall anwendbare Verfahrensrecht (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit Hin weisen; Urteil 8C_210/2016 vom 2 4. August 2016 E. 5). Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle
générale , il ne peut
être
alloué de dépens " bzw. "Di regola non sono
accordate
ripetibili " in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeist and nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu um schreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wort sinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend ( Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteient schädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg Seiler, Rechts fragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [ Art. 52 ATSG], in: Sozialver sicherungsrechtstagung 2007, S.
107) ausser Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts 9 C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018, E. 8.2). 8 .3
Die Anträge auf Zusprache eine r Parteientschädigung für die Kosten von Ab klärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs - und im Einsprache verfahren sind demnach abzuweisen. 9.
9.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Überbürdung der Kosten für die fach technische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte, das heisst für die Kos ten des fachtechnischen Gutachtens vom 2 7. April 2012 (Urk. 3/11/5) von AC.___ (Dipl. Ing. FH Mikroelektronik) bzw. des fachmedizinischen Gutachtens vom 1 5. April 2012 (Urk. 3/12/2) von Dr. AD. ___ (Associate Professor, Division of
Neuroradiology , Spital K.___ )
in Höhe von Fr. 2'000.-- und Fr. 5'000.-- (Urk. 1, Antrag 3) bzw. gemäss Kostennote vom 8. September 2020 in Höhe von Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- (Urk. 437) an die Beschwerde gegnerin . Ferner beantragt sie die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme von Prof. AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ (Sachverhalt E. 2.12) in Höhe von Fr. 6'250.-- (Urk. 437 , vgl. auch Urk. 229/2 ). 9.2
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten.
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten beiden Gutachten sowie die Stellungnahme zum Bericht des PP.___
waren weder notwendig noch erwiesen sie sich für die Entscheidfindung als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Über bindung dieser Kosten auf die Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 10.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 8. September 2020 für den Zeitraum ab dem 2. April 2012 ( Einspracheentscheid ) bis zum 3 1. August 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 1050 Stunden und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 16'410.-- geltend (Urk. 437). Dieser Auf wand wurde nicht näher belegt, sondern lediglich nach Jahren gegliedert, wes halb auf die Kostennote von vornherein nicht abgestellt werden kann.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Diese kantonale Gesetzesbestimmung wiederholt die bundesrechtlichen Vorgaben an das kantonale Ge richtsverfahren nach Art. 61 lit . g ATSG mit der Ergänzung, dass die Bemessung nach dem Mass des Obsiegens zu erfolgen hat. Diese s kantonale Zusatzkriterium ist vorliegend ohne Bedeutung, da die Beschwerdeführerin gänz lich obsiegt. Da der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit -) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Par teientschädigung. Diese stellt Ersatz der Parteikosten dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Ver tretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 8C_136/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Streitsache ist von hochrangiger Bedeutung, ersichtlich bereits daran, wer alles direkt oder indirekt am Verfahren beteiligt ist (die Beschwerdeführerin, die Zürich, die Suva, das BAG, das Spital Z.___ ) . Es stehen Fragen des Schutzes gegen ionisierende Strahlen im Raum, die für die Operateure und die Patientinnen und Patienten von elementarer Wichtigkeit sind und die letztlich die Gesellschaft als Ganzes betreffen. Der Prozess ist aufgrund der technischen Sachverhaltselemente und der kniffligen Beweislage als äusserst schwierig zu bezeichnen . Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Abklärung des Sachverhalts sinngemäs s als unzuständig erklärt hatte
(vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014, Urk. 122: «Die Einzelfallabklärung wurde bei den unseres Erachtens dafür zuständigen Stellen - SUVA Arbeitsmedizin/Bundesamt für Gesundheit - durchgeführt. Wer innerhalb der Stellen die Abklärungen durch führt und welche Ergebnisse daraus resultieren, darauf hat die Beschwerde gegnerin selbsterklärend keinen Einfluss.»). Eifer und Elan des BAG, an einer fundierten Abklärung des Sachverhaltes beizutragen, wiederum haben sich so wohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren in engen Grenzen gehalten, was unter anderem ersichtlich ist
am lediglich vier Seiten und zwei Anhänge umfassenden
BAG-Ber i cht
(Urk. 61 /z 84 ) mit überdies nur teilweiser Berücksichtigung der für den Versiche rten gemessenen (und auch registrierten) Dosimetriewerte
( E. 6.2.3) und am unentschuldigten Nichterscheinen von H.___ als Zeugen (E. 5.6.5). Für die Beschwerdeführerin erwies es sich daher als unumgänglich, für eine adäquate Vertretung ihrer Interessen selber aktiv zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen und es war für sie bzw. ihren Rechtsvertreter in dieser Situation nicht einfach bzw. auf weite Strecken gar nicht möglich , im Sinne einer Begrenzung des Prozessa ufwands den notwendigen vom nicht notwendigen Aufwand zu untersche iden. Auf der anderen Seite war en zahlreiche unaufgeforderte Eingaben der Beschwerde führerin bzw. ihres Rechtsvertreters an das Gericht von vornherein
- ganz oder teilweise
- nicht oder wenig zielführend. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist di e Prozesse ntschädigung ermessensweise nach Massgabe eines notwendigen und zu entschädigenden anwaltlichen Nettoaufwandes von rund zwei Monaten und bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf insgesamt Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen . Der angefoc htene Einspracheentscheid der Zü rich vom 2. April 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Prof. Y.___
sel. mit dem Glioblastom eine Berufskran kheit erlitten hat te , wofür die Zü rich leistungspflicht ig ist. Die Sache wird zur Festlegung der einzelnen Leistungen an die Zü rich zurück gewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Parteientschädigung für das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren
werden abgewiesen. 4.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Ü be rbind ung der Kosten für fachtechnische und fachmedizinische Abklärungen in Höhe von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 2’5 00.-- bzw. Fr. 6'250.-- auf die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung in Höhe von Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage eines Doppels von Urk. 457 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 11 . Januar 2013 nicht ein (Urk. 86). Nachdem das Bundesgericht den Prozess Nr. 8C_994/2012 mit Urteil vom 18. Februar 2013 entschieden hatte (Urk. 47 in Prozess Nr. UV.2012.00021) , wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 21. Mai 2014 aufgehoben und wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Publikation « Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures » von Ariel Roguin , MD, PhD, et al, Am erican J ournal of
Cardiol ogy 2013 ( Urk. 93 ; entspricht Urk. 114/1/3 ) zu äussern (Urk. 94). Am 25. August 2014 nahmen die Beschwerdegegnerin (Urk. 108) und die Beschwerdeführerin (Urk. 113) Stellung. Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 118), während die Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 122).
E. 12 bis 32 Jahre , Median 22 Jahre ) in einem Katheter labor gearbeitet und seien dadurch ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen . 17 Tumore seien Glioblastome , 2 Tumore Astrozytome und 5 Tumore Meningiome gewesen . Bei 26 von 31 Fällen seien Daten darüber vorhanden, wel che Seite des Gehirns betroffen gewesen sei . In 22 Fällen sei die linke Seite betroffen gewesen (85 %), einmal die Mitte (dieser Arzt habe meistens mit einer Technik gearbeitet, bei welcher der Kopf typischerweise zentriert am nächsten der Röntgenquelle sei ) und dreimal die rechte Seite. Das Gehirn sei bei der fraglichen Tätigkeit vergleichsweise ungeschützt und die linke Seite des Kopfs bekannter massen exponierter als die rechte. Berichte hätten gezeigt, dass die Strahlen belastung auf der linken Seite des Gehirns doppelt so gross sei wie auf der rechten . Zwar würde diese Verteilung eine kausale Beziehung zur beruflichen Strahlenexposition nicht nachweisen (« firmly
establish ») . Dazu müsste die Gesamtzahl aller Hirntumore aller «Interventionisten», die Gesamtzahl aller Inter ventionisten sowie die jeweils akkumulierte Strahlenexposition bekannt sein. Trotz der anekdotischen Natur diese s Reports würden diese Zahlen aber die Möglichkeit einer kausalen Beziehung nahelegen (« suggest ») .
E. 13 Kopf und 13 Zahl zu erwarten (26!:13!:13!: 2 26 ) . Angesichts der vergleichsweise kleinen Stich probe ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass das EER einiges höher oder tiefer sein k önnte als 3,17 , gross . Es darf aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ange nommen werden , dass das EER jedenfalls höher als 1 (und das Erkrankungsr isiko damit mehr als verdoppelt) ist .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00108
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 6. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Prof. Dr. med. Y.___ , geboren 1956, arbeit ete am Spital Z.___
als L eitender Arzt, als bei ihm ein Hirn tumor (Glioblastoma multiforme [ nachfolgend: Glioblastom] links frontal ) diag nostiziert wurde (vgl. Urk. 61 /z 5). Mit Schadenmeldung UVG vom 22. Juli 2010 meldete das Spital Z.___ die Erkrankung seines Mitarbeiters als Berufs krankheit bei der Zürich Versicherun gs-Gesellschaft AG (nachfolgend : die Zürich) an (Urk. 61 /z 1) .
Am 3. Oktober 2010 verstarb der Versicherte an den Folgen dieser Krankheit (Urk. 61 /z 38/3). Die Zürich beauftragte die Suva mit den Abklärungen (vgl. Brief der Zürich an die
Witwe des verstorbenen Versicherten, X.___ ,
vom 2 1. Oktober 2010, Urk. 61 /z 54a [ nachakturiert ]). Mit Verfügung vom 10. November 2011 verneinte die Zürich den Anspruch auf Versicherungs leistungen, da keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 61 /z 85). Dagegen liess X.___ , mit Schreiben vom 15. November 2011 opponieren (Urk. 61 /z 87). Die Zürich teilte X.___ daraufhin am 29. November 2011 mit, dass sie das Schreiben als Einsprache entgegennehme (Urk. 61 /z 88). 1.2
Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 liess X.___ gegen die Zürich ein Ablehnungsbegehren stellen (Urk. 61/ z 89), welches die Zürich mit Zwischenverfügung vom 2 7. Januar 2012 mit der Begründung abwies , es könn ten nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine B ehörde als solche befangen sein. Ein
Ausstandsbegehren gegen einen Unfallversicherer als solchen in Bezug auf die Schadenregulierung sei nich t zulässig
(Urk. 61 /z 95 ). Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.___ am 3 0. Januar 2012 Beschwerde (vgl. Urk. 1 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ).
1.3
Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2012 wie s die Zürich die Einsprache gegen die leistungsverneinende Verfügung vom 1 0. November 2011 ab (Urk. 2). 2. 2.1
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 15. Mai 2012 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Erkrankung vom 27.07.2009 und den Todesfall vom 03.10.2011 des Y.___ als Ver sicherungsfall anzuerkennen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen an den Versicherten, bzw. an die hinterbliebene Ehegattin zu verpflichten. 3. Es sei die Beschwerdegegner in zur Übernahme der Kosten von Fr. 2‘000.--/Fr. 5‘000.-- für die fachtechnische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte zu verpflichten. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs verfahren (bis Verfügung vom 10.11.2011). 5. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Partei entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Einspracheverfahren (bis Einspracheentscheid vom 02.04.2012). 6. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Ent schädigung für den Aufwand der Abklärung und Vertretung im Verfahren nach Einspracheentscheid vom 02.04.2012, bzw. für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verpflichten. 7. Es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.» 2.2
Am 22. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Beweissicherung im Sinne einer superprovisorischen Verfügung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 wies das Gericht den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, lud die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin ein, unterbreitete selbigen de r ehemaligen Arbeitgeberin des v erstorbenen Versicherten zur Vernehmlassung und unterbreitete ihr Fragen. Überdies holte das Gericht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einen ergän zenden Bericht ein zum von A.___ verfassten Bericht «Abschätzung der Wahrscheinlichkeit für eine strahlenbedingte Hirnkrebserkrankung» vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 61 /z 84 ; nachfolgend «BAG-Bericht» ), worin sie zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung gen ommen hatte zur Frage, ob beim v erstor benen Versicherten eine Berufskrankheit vorgelegen habe (Urk. 10).
Am 31. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge zur Beweis sicherung (Urk. 13), welche mit Verfügung vom 5. Juni 2012 abgewiesen wurden (Urk. 17). Am 1. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Fragekatalogen an die Arbeitgeberin und an das BAG ein (Urk. 19). Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 nahm die Beschwerdegegnerin zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 25) und am 22. Juni 2012 beantwortete die ehemalige Arbeitgeberin die vom Gericht gestellten Fragen und äusserte sich zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin (Urk. 35). Das BAG erstattete seinen ergänzenden Bericht am 18. Juli 2012 (Urk. 51), worin es insbesondere betonte, dass der Versicherte durch seine berufliche Tätigkeit in keinem Zeitpunkt einer unüblich hohen Belastung durch ionisierende Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Dieser Bericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 2 3. Juli 2012 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 54). 2.3
Nachdem inzwischen am 27. Juni 2012 eine Instruktionsverhandlung statt gefunden hatte (Protokoll S. 6 ff.), wurde d ie ehemalige Arbeitgeberin des v er storbenen Versicherten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, Strahlenmessungen an näher bestimmten Ärzten durchführen und die Messdaten durch die B.___ AG auswerten zu lassen (Urk. 41). Der Bericht der B.___ AG vom 15. August 2012 (Urk. 66) wurde durch die ehemalige Arbeitgeberin am 7. September 2012 eingereicht (Urk. 65) und den Parteien mit Verfügung vom 2 5. September 2012 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 69). 2.4
Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Stellungnahme zum Ergänzungsbericht des BAG ein und teilte mit, dass sie ohne Vorlage näher bezeichneter Unterlagen seitens des BAG zum ergänzenden Bericht nicht fundiert Stellung nehmen könne (Urk. 58), was sie mit Eingabe vom 4. September 2012 wiederholte (Urk. 63). Mit Verfügung vom 5. September 2012 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist an, damit sie ihre Stellungnahme vom 24. Juli 2012 ergänze, ohne die von der Beschwerdeführerin gewünschten Unterlage n beim BAG einzuholen (Urk. 64). Die Beschwerdeführerin stellte darauf am 11. September 2012 ein Wiedererwägungs gesuch (Urk. 68), welches vom Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 abgewiesen wurde (Urk. 69). 2.5
In der Zwischenzeit schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2012 (Urk. 59) unter Beilage eines Gutachtens von Prof. Dr . C.___ , Chefarzt Med. Onkologie/Hämatologie des Spitals D.___ vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 60) auf Abweisung der Beschwerde. 2.6
Zum ergänzenden Bericht des BAG nahm die Beschwerdegegnerin am 4. September 2012 Stellung (Urk. 62). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 1. Oktober 2012 ein und stellte folgende verfahrensrechtliche Anträge (Urk. 71 S. 2): « 2.1 Es sei das Verfahren auf die Frage der fehlenden Abklärung des relevanten Sachverhalts im nichtstrittigen UVG-Verfahren einzuschränken. 2.2 Es sei der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer auf die Frage der fehlenden/ungenügenden Sachverhaltsabklärung beschränkten Beschwerdeantwort anzusetzen. 2.3 Es sei nach Vorliegen der (eingeschränkten) Beschwerdeantwort eine Referentenaudienz durchzuführen. » 2.7
Mit Eingaben vom 16. Oktober 2012 (Urk. 73) respektive vom 17. Dezember 2012 (Urk. 76 und 80) nahmen die Parteien zu den Messergebnissen der B.___ AG Stellung. 2.8
Inzwischen hatte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 5. Oktober 2012 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2012, womit die Beschwerdegegnerin das gegen sie gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), seinerseits abgewiesen (Urk. 38 in Prozess Nr. UV.2012.00021 ), wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde am Bundes gericht erhob (Prozess Nr. 8C_994/2012). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Januar 2013 wurde das vorliegende Verfahren bis zum abschliessenden Entscheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 8C_994/2012 in Sachen der Parteien bezüglich Ablehnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin sistiert (Urk. 83). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1 5. Februar 2013 auf die von der Beschwerde gegnerin gegen die Sistierung erhobene Beschwerde vom 11 . Januar 2013 nicht ein (Urk. 86). Nachdem das Bundesgericht den Prozess Nr. 8C_994/2012 mit Urteil vom 18. Februar 2013 entschieden hatte (Urk. 47 in Prozess Nr. UV.2012.00021) , wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 21. Mai 2014 aufgehoben und wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Publikation « Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures » von Ariel Roguin , MD, PhD, et al, Am erican J ournal of
Cardiol ogy 2013 ( Urk. 93 ; entspricht Urk. 114/1/3 ) zu äussern (Urk. 94). Am 25. August 2014 nahmen die Beschwerdegegnerin (Urk. 108) und die Beschwerdeführerin (Urk. 113) Stellung. Mit Stellungnahme vom 8. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 118), während die Beschwerdegegnerin am 9. September 2014 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 122). 2.9
Am 10. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die Dissertation « Einfluss faktoren der Streustrahlenbelastung bei Herzkatheteruntersuchungen » von Tina Rauch aus der Medizinischen Klinik und Poliklinik I der Ludwig-Maximi lians-Universität München, 2013 (Urk. 125), ein (Urk. 124). Mit Verfügung vom 3. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Gericht aufgefordert, die von ihr in der Stellungnahme vom 25. August 2014 erwähnten Präjudizien ein zureichen oder genau zu bezeichnen (Urk. 126), woraufhin sie mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ( Urk.
128) verschiedene Unterlagen ( « Daten betreffend Ver sicherungsfall in der OO.___ Klinik » , « Daten betreffend Versicherungs fall/Versicherungsfälle in Deutschland » , « Konkrete Erkrankungsfälle im Kispi und die dafür konkret verantwortliche Mangelhaftigkeit der Herzkatheteranlagen des Kispi » ) einreichte ( Urk. 129/1-6). 2.10
Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführerin in diversen unaufgeforderten Stellungnahmen ihren Standpunkt betreffend ihr Rechtsbegehren bekräftigte und ihrem Unmut über die Verfahrensleitung seitens des Gerichts Ausdruck verlieh (Urk. 52, 56, 82, 87, 88, 92, 96, 102, 106 [mit Antrag auf Einleitung eines Straf verfahrens gegen die Zürich], 123), welche vom Gericht teilweise beantwortet (Urk. 64, 91, 99, 104) und teilweise unbeantwortet zu den Akten genommen wur den .
2.11
Das Gericht liess mit Schreiben vom 2 1. Januar 2015 ( Urk.
130) Prof. Dr. med. E.___ anfragen, ob er bereit wäre, im vorliegenden Fall ein Gut achten zu erstellen zur Frage, ob die berufliche Strahlenexposition, derer der ver storbene Versicherte während seiner langjährigen Arbeitstätigkeit als Kinder-Herzspezialist ausgesetzt war, zu mehr als 50 % ursächlich zum Hirntumor ge führt habe. Nachdem die B eschwerdegegnerin darauf hingewiesen hatte , dass die Beschwerdeführerin bereits Kontakt zum angefragten Experten hatte (Schreiben vom 2. Februar 2015, Urk. 131), wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesbezüglich Rechenschaft abzulegen (Verfügung vom 1. April 2015, Urk. 135).
Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2015 ( Urk. 139 samt Beilagen, Urk. 140/1-3) setzte das Gericht den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um zu den von ihm in Aussicht genommenen Experten Prof. Dr. E.___ und Dr. rer . nat. F.___
Ausstandsgründe geltend zu machen sowie Ergänzungen bzw. Änderungen der in Aussicht genommenen Fra gen zu stellen (Verfügung vom 8. Juni 2015, Urk. 141). Nach diversen Stellung nahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Gutachtensanordnung ( Urk. 143- 145; Urk. 148- 151; Urk. 154-156; Urk. 160-165; Urk. 168-172; Urk. 176; Urk. 180; Urk. 186; Urk.
190) sowie nach Einholung von Unbefangen heitserklärungen der in Aussicht genommenen Experten ( Urk. 177; Urk.
182) hielt das Gericht mit Beschluss vom 1 0. März 2016 an den in Aussicht genommenen Experten fest ( Urk. 191).
Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerin am 2 5. April 2016 Beschwerde am Bundesgericht ( Urk. 193), welche das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Juni 2016 ( Prozess Nr. 8C_276/2016) guthiess ( Urk. 194). 2.12
Das Gericht holte mit Schreiben vom 1 6. August 2016 ( Urk.
200) die zwei vom BAG in Auftrag gegebenen Berichte « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » des PP.___ in QQ.___ und « Staff
exposure in Interventional Cardiology » vom Institut RR.___ (RR.___) in SS.___ ( Urk. 203 und Urk.
204/1-2) sowie weitere stati sti sche Daten hinsichtlich Glioblastome des Robert Koch Instituts ein (Urk. 205). Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin mehrfach Stellung (Urk.
209, Urk. 211-212), worüber die Beschwerdegegnerin je weils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 210 und Urk. 213) .
Mit Schreiben vom 2 7. Oktober 2016 ( Urk.
214) ersuchte das Gericht die Stiftung Nationales Institut für Krebsepidemiologie und -registrierung (NICER) um weitere stati sti sche Daten, worüber es die Parteien informierte. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin wiederum Stellung ( Urk. 218, Urk. 219/B01-B01/04). NICER reichte mit E-Mail vom 1 7. November 2016 die entsprechend angefragten Daten ein ( Urk. 221 und Urk. 222/1-5) und erteilte am 2 3. November 2016 weitere Aus künfte ( Urk. 224). Den Parteien wurden die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 225). Die Beschwerdeführerin liess sich im An schluss mehrfach vernehmen ( Urk. 227-228) und reichte insbesondere die Stellungnahme von Prof. Dr. med. et PhD AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ ein ( Urk. 229/1-4). Nach telefonischer Rückfrage beim BAG reichte dieses den von Prof. E. Cardis und dem IRA veröffentlichen peer- reviewed Artikel im Journal of Radiological Protection ein ( Urk. 232 und Urk. 233). 2.13
Das Gericht zog den Artikel « Cancer Risks in U.S. Radiologic
Technologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008 » von Rajaraman
und Mitarbeiter ( American Journal of
Roentgenology [AJR], Mai
2016) bei ( Urk. 234) . Den Parteien wurde hierzu in einem zweifachen Schriften wechsel ( Urk. 235 und
Urk.
252) Möglichkeit geboten, sich sowohl zum Artikel als auch zur Stellungnahme der Gegenpartei zu äussern ( Urk. 246 -249; Urk. 250-251/1-15; 264-265 /1- 1 2; Urk. 268), worüber sie jeweils in Kenntnis gesetzt wur den ( Urk. 269). 2.14
Zwischenzeitlich gelangte der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren an das hiesige Gericht und teilte mit, dass bei ihnen eine Aufsichts beschwerde im Zusammenhang mit vorliegendem Verfahren am hiesigen Gericht hängig sei ( Urk.
256) und ersuchte um Auskunft bezüglich Verfahrensstand und Prozessthema. Das Gericht erteilte keine Auskunft ( Urk.
259) und die Beschwerdeführerin nahm wiederum unaufgefordert Stellung ( Urk. 260, Urk. 261/1-12). Der Rechtsdienst des Eidgenössischen Departement des Inneren brachte dem Gericht das Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerde führerin vom 1 9. Juli 2017 zur Kenntnis ( Urk. 262). Die Parteien wurden jeweils in Kenntnis gesetzt ( Urk. 259; Urk. 263). 2.15
Am 1 7. November 2017 (Urk. 270; Beilagen Urk. 271/1-11), 4. Januar 2018 (U rk. 276; Beilagen Urk. 277/1-2), 2 2. Februar 2018 (Urk. 279; Beilagen Urk. 280/1-3) , 7. März 2018 (Urk. 283 ; Beilagen Urk. 284/1-2)
und 5. Juli 2018 (Urk. 287; Beilagen Urk. 288/1-6) erfolgten durch die Beschwerdeführerin weitere unaufgeforderte Eingaben, worüber die Beschwerdegegnerin in Kenntnis ge setzt wurde (Urk. 274, Urk. 278, Urk. 281 , Urk. 285 und Urk. 289 ). 2.16
Mit unaufgeforderten Eingabe n vom 7. März 2018 (Urk. 283) und 5. Juli 2018 (Urk. 287) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Bundesrates «Kenntnisstand betreffend Risiken ionisierender Strahlung im Niedrigdosis bereich» vom 2. März 2018 (Urk. 284/2 , nachfolgend «Bundesratsbericht Strahlenrisiko» ) und weitere Unterlagen ein (Urk. 288/1-6) , die der Beschwerde gegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 285 und Urk. 289). Der An trag der Beschwerdegegnerin vom 1 9. Juli 2018 auf Einräumung einer Stellung nahme (Urk. 290) beantwortete das Gericht dahingehend, dass eine allfällige Stellungnahme zu diesen Eingaben unabhängig von einer Frist jederzeit ei n gereicht werden könne (Urk. 291 ). 2.17
Mit Vorladung vom
4. September 2018 (Urk. 295) wurden die Parteien auf den 2 5. September 2018 zur Instruktionsverhandlung, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung vorgeladen . An dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen prozessualen Vergleich, worin sie in Aussicht nahmen, eine vergleichsweise Einigung bis Ende 2018 anzustreben (Urk. 305). Mit Brief vom 1 8. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin - auch im Namen der Beschwerdegegnerin - dem Gericht mit, dass nächste aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf Mitte Januar 2019 in Aussicht genommen worden seien und bat um Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung (Urk. 317). In der Folge scheiterten die Vergleichsgespräche, was die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Brief vom 2 5. April 2019 mitteilte und gleichzeitig die Einvernahme zweier fachkundiger Zeugen beantragte (Urk. 320, inkl. Beilagen Urk. 321/1-9). Die Beschwerdegegnerin wurde am 6. Mai 2019 davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 322). 2.18
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 unterbreitete das Gericht den Parteien seine Absicht, Dr. med. G.___ , ehemaliger Vorgesetzter von Y.___ sel., als Zeuge einzuvernehmen und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, Anträge zu stellen und weitere Zeugen zu nennen (Urk. 329). Die Beschwerde gegnerin beantragte die Einvernahme des Leiters Abteilung Strahlenschutz des Bundesa mts für Gesundheit, H.___ , als sachverständigen Zeugen ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019 , Urk. 333), während die Beschwerdeführerin Prof. Dr. med. I.___ und J.___ , ehemaliger Leiter Sicherheit und Um welt am Spital Z.___ , als Zeugen offerierte und überdies diverse Verfahrens anträge bezüglich der Durchführung der Zeugeneinvernahme stellte ( Eingabe vom 2 5. Juni 2019, Urk. 335 ; Beilage Urk. 336 ). Die Parteien wurden darüber mit Verfügung vom 2 3. Juli 2019 gegenseitig in Kenntnis gesetzt (Urk. 338). Nach dem die Beschwerdeführerin mit Brief vom 2 6. August 2019 um Beschleunigung des Verfahrens gebeten hatte (Urk. 340), gab das Gericht den Parteien mit Be schluss vom 2. September 2019 Gelegenheit, sich zur geplanten Einvernahme von Dr. G.___ , Prof. I.___, J.___ und H.___ als Zeugen ver nehmen zu lassen (Urk. 341). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellung nahme vom 7. September 2019 ablehnend zur Befragung von H.___ und ersuchte um Bekanntgabe der Themen der einzelnen Zeugenbefragungen (Urk. 343). Die Beschwerdegegnerin bat mit Brief vom 2 3. September 2019 um Zustellung des Fragenkatalogs vor der Verhandlung (Urk. 344). Mit Beschluss vom 2 2. Oktober 2019 hielt das Gericht an den vier in Aussicht genommenen Zeugen fest, wies den Antrag der Parteien auf vorgängige Zustellung der an die Zeugen zu richtenden Fragen ab (Urk. 347) und lud auf den 2. Dezember 2019 zur Zeugeneinvernahme vor (Urk. 348 -351 ). Im Vorfeld zur Zeugeneinvernahme erfolgten mehrere unaufgeforderte Eingaben der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 2 9. Oktober 2019, Urk. 353, vom 1 2. November 2019, Urk. 354, vom 2 7. November 2019, Urk. 357 inkl. Beilagen Urk. 358 /A1-A3,B1-B2,C1-C5 , vom 2 8. November 2019, Urk. 362 inkl. Beilagen Urk. 363/1-4, vom 2 9. November 2019, Urk. 360 inkl. Beilage Urk. 361). Mit Schreiben vom 1 4. November 2019 wurden die Anträge der Eingaben vom 2 9. Oktober und 1 2. November 2019 be antwortet und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 355). Mit Brief vom 1 8. November 2019 wurde der Zeuge Dr. G.___ aufgefordert, die ihn selber betreffenden Protokolle/Ausweise über seine Exposition bzw. Belastung hinsichtlich ionisierender Strahlung im Katheterlabor des Spitals Z.___ an die Einvernahme mitzubringen (Urk. 356). Am 2. Dezember 2019 fand unter Mitwirkung des Spruchkörpers die Einvernahme von Dr. G.___ (Urk. 364) , Prof. I.___
(Urk. 365) und J.___
(Urk. 366) als Zeugen statt. H.___ blieb der Zeugeneinvernahme unentschuldigt fern ( Protokoll S. 43 ). 2.19
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei auf die Einvernahme des dem Gerichtstermin vom 2. Dezember 2019 un entschuldigt ferngebliebenem H.___ zu verzichten und es sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Zeugenaussagen zu gewähren (Urk. 369). Mit Schreiben vom 1 5. Dezember 2019 teilt e
Dr. G.___ dem Gericht mit, aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung habe er für den Zeitraum seiner Zeugenaussage eine vollständige Amnesie, weshalb er darum bete, Einsicht in das Protokoll seiner Einvernahme zu gewähren. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bete er darum, die medizinischen Zeugnisse den Prozess parteien nicht zugänglich zu machen . Ferner ersucht e er um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Befragung, da seine behandelnden Ärzte aus wissenschaftlichen Gründen daran interessiert seien (Urk. 371). Am 8. Januar 2020 beschloss das Gericht, den Parteien keine Einsicht in Urk. 367 (Telefon des Gerichtsschreibers mit Dr. G.___ ) sowie Urk. 372 (Ärztliches Zeugnis, welches die von Dr. G.___ geltend gemachte neurologische Funktionsstörung bestätigt) zu gewähren (Urk. 375). Mit Beschluss vom selben Tag wurde Dr. G.___ das Protokoll seiner Einvernahme zur Einsicht und zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 376). Mit Eingabe vom 1 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, «dass der Zeuge G.___ betreffend des Protokolls seiner Zeugenaussagen kein formelles, über die Vorlage zur Unterschrift hinaus gehendes Recht zur Einsichtnahme» habe und ihm kein Recht auf Stellungnahme bzw. Protokollberichtigung betreffend seine Zeugenaussage zustehe . Des weiteren beantragte sie, dass ihm keine Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugenaussage zur Verfügung zu stellen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 zu widerrufen sei (Urk. 383 inkl. Beilage Urk. 384 ) . Mit Brief vom 1 7. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass aus ihrer Sicht nichts gegen die Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme der Einvernahme von Dr. G.___ spreche (Urk. 385). Mit Schreiben vom 2 4. Januar 2020 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien ihr die Urk. 367, Urk. 372 und Urk. 373 sowie das wörtliche Transkript der Tonaufnahme des Verfahrens der Zeugeneinvernahme zur Einsichtnahme vor zulegen (Urk. 388). Mit Brief vom 2 5. Januar 2020 nahm Dr. G.___ Stellung zum Protokoll seiner E invernahme vom 2. Dezember 2019, wobei er sich zu Antworten zu einzelnen Fragen detailliert äusserte und am Schluss das Fazit zog , er müsse die Aussagekraft seine r protokollierten Zeugenaussage als Ganzes in Frage stellen (Urk. 389). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien Frist an gesetzt, um sich zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 schr iftlich zu äussern. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zustellung eines wörtlichen Transkriptes der Zeugen einvernahme vom 2. Dezember 2019 wurde abgewiesen und der Beschluss vom 8. Januar 2020 betreffend Verweigerung der Einsicht in Urk. 367 und Urk. 372 n icht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 39 1) . Der Antrag von Dr. G.___ um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme seiner Zeugen aussage wurde - jedenfalls soweit diese Zustellung während des laufenden Ver fahrens erfolgen sollte - eb enfalls abgewiesen (Urk. 3 91; auszugsweise mitgeteilt Urk. 3 92). Mit Brief vom 6. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung einer Kopie der Tonaufnahme aller Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 (Urk. 395) und m it Eingabe vom 1 4. Februar 2020, korrigiert mit Nachtrag vom 1 7. Februar 2020, stellte die Beschwerdeführerin diverse An träge zum Verfahren
und äusserte sich dabei auch zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020
(Urk. 396 und Urk. 399 mit Beilagen Urk. 397/1-5 und Urk. 400 ) . Mit Beschluss vom 1 7. Februar 2020 wurde den Parteien je eine Kopie der Tonaufnahme der Zeugeneinvernahmen vom 2. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 398). Gleichentags verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen von Dr. G.___ vom 2 5. Januar 2020 (Urk. 401). 2.20
Mit Eingabe vom 2 0. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin verschiedene Verfahrensanträge und ersuchte dabei um Beschleunigung des Verfahrens (Urk. 403). Am 25 März 2020 (Urk. 405 inkl. Beilagen Urk. 406/1-2), am 2 6. März 2020 (Urk. 407), am 2 7. März 2020 (Urk. 408 inkl. Beilagen Urk. 409/1-2), am 1. April 2020 (Urk. 410 inkl. Beilage Urk. 411) sowie am 9. April 2020 (Urk. 413 inkl. Beilagen Urk. 414/1-4) erfolgten weitere unaufgeforderten Eingaben durch die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 2 3. April 2020 setzte da s Gericht den Parteien Frist, um dem Gericht die gewünschten Fragen an H.___ unter Angabe der Eigenschaft, in welcher er befragt werden solle, an gesichts der ausserordentlichen Lage schriftlich mitzuteilen (Urk. 415). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 1 4. Mai 2020 eine Befragung von H.___ im Rahmen der Einholung einer schriftlichen Auskunft im Sinne von Art. 190 der Zivilprozessordnung ( ZPO )
i.V.m . § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sowie als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 ff. ZPO i.V.m . § 28 GSVGer und legte einen Fragenkatalog vor (Urk. 419). Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 ebenfalls einen Fragenkatalog vor, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass H.___ unter anderem wegen mehrfacher Interessenkollision weder als Auskunftsperson, noch als Fachperson, noch als Zeuge zu hören sei (Urk. 421 inkl. diverse Beilagen Urk. 422 ). Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 gab das Ge richt den Parteien Gelegenheit, zur Absicht des Gerichts, von einer Einvernahme bzw. Befragung von H.___ abzusehen,
Stellung zu nehmen (Urk. 423). Auf diesen Beschluss reagierte die Besch werdeführerin mit Eingaben vom 1 7. Juni 2020 (Urk. 425), 3. Juli 2020 (Urk. 427 inkl. Beilagen Urk. 428/1-2), so wie 2 7. Juli 2020 (Urk. 430), während die Beschwerdegegnerin am 2 9. Juni 2020 Stellung nahm (Urk. 426). Mit Beschluss vom 1 7. August 2020 verzichtete das Gericht auf eine Einvernahme bzw. Befragung von H.___ , hielt fest, der Endentscheid werde den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt und wies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bis herigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen (Urk. 432).
Mit Eingabe vom 2 0. August 2020 nahm die Beschwerdefü hrerin un aufgefordert zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2 9. Juni 2020 Stellung (Urk. 434) und am 8. September 2020 reichte sie die Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen ein (Urk. 436 und Urk. 43 7). Beide Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin zu gestellt (Urk. 438 bzw. Urk. 439) . 2.21
Am 2 3. November 2020 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin telefonisch beim Gericht nach dem Verfahrensstand und teilte dabei mit, dass sie gerne noch Stellung genommen hätte zur Zeugeneinvernahme und zum Beweisergebnis (Urk. 440), worauf der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 3. November 2020 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 441). Mit Ein gabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 449). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (Urk. 450). Am 2 2. Dezember 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin telefonisch auf eine Stellungnahme (Urk. 451). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende fragliche Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und i n dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3 ). 2.2
Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine « vorwiegende» Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ur sachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. « Aus schliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Weil eine vorwiegende Verursachung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG nur besteht, wenn der schädigende Stoff oder die schädigende Arbeit am gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmacht, bedarf es eines relativen Risikos von mehr als 2 (zum Ganzen: BGE 133 V 421 E. 5.1 in fine S. 426 mit Hinweisen, namentlich auf SVR 2000 UV Nr. 22 S. 75 E. 4b, U 293/99 ). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die
bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des « ausschliesslichen oder stark über wiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) ist . 2.3
Gemäss Ziff. 2 lit . a Anhang I zur UVV gelten u.a. Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Wenn ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV angeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich - auf Grund arbeits medizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den Verordnungsgeber vorent schieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a).
Bei Gliobla stomen gilt als einziger gesicherter ursächlicher (ätiologischer) Um weltfaktor eine Exposition durch ionisierende Strahlung (namentlich Strahlen therapie des Gehirns; www.orpha.net) .
2.4
Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeit gefährdet war ( Art. 77 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufs unfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war ( Art. 77 Abs. 2 UVG). Durch diese Vorschriften wird bestimmt, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, wenn bei Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses und in der Folgezeit bei verschiedenen Versicherern eine Risikodeckung bestand (BGE 127 V 458 E. 2b/ dd , 116 V 51 E. 1a ). 2.5 2.5.1
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). 2.5.2
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine A bfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). D ie Witwe hat unter anderem dann Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat (Art. 29 Abs. 3 UVG). 2.5.3
Die Hinterlassenenrenten betragen bei Witwen und Witwer 40 % vom versicherten Verdienst (Art. 31 Abs. 1 UVG). 3 .
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde die Anerkennung der Er krankung und des Todes des Versicherten als Versicherungsfall im Sinne des UVG
und die davon abhängigen Versicherungsleistungen. Daneben rügte sie mangelnde Verfahrensfairness « durch befangene und abhängige Obstruktion » durch die Beschwerdegegnerin und die Arbeitgeberin einerseits und durch die Suva und das BAG als interessierte Dritte bzw. mit Vorwürfen der Pflicht verletzung belastete Aufsichtsverantwortliche andererseits. Dieses Unrecht w iege (auch) durch den Umstand schwer, dass die sachlich ausgewiesenermassen not wendigen Abklärungen sehr umfangreich und Organisation und Verwaltung des Gerichts zu deren Durchführung ungeeignet und auch nicht darauf ausgelegt seien . Als Voraussetzung der Beurteilung der Kausalität der beruflichen Belastung seien zumindest folgende Umstände festzulegen: Dauer der beruflichen Tätigkeit (Jahre), Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit, Arbeitsorte der beruflichen Tätigkeit sowie die Dokumentation (Urk. 1 S. 5, S. 7 , S. 60 ff. ) . 3.2 3. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht damit, die Frage nach dem Vorliegen einer Berufskrankheit be urteile sich nach den Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG. Zu prüfen sei, ob die Strahlenexposition des Versicherten die vorwiegende Ursache der Gehirn tumorerkrankung sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Strahlenexposition mehr als alle anderen mit beteiligten Ursachen zusammen wiegen würde. Gemäss dem Bericht von A.___ , Stellvertretende Abteilungsleiterin und Leiterin Sektion Nichtionisierende Strahlen und Dosimetrie vom 2 4. Oktober 2011 habe die berufliche Exposition des V ersicherten das Tumorrisiko um 10 % bis maximal 40 % erhöht. Damit mache die Exposition nicht 50 % der Ursache der Krankheit aus. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die berufliche Exposition das Risiko um 100 % erhöhen würde, also das Risiko doppelt so hoch (200 %) wäre gegenüber der Normalbevölkerung ( Urk. 2 ).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. August 2012 (Urk. 59) hielt sie mit Verweis auf das von ihr im Verlauf de s Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten von Prof. C.___ , Chefarzt Med. Onkologie/Hämatologie, vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 60) daran fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen beruflicher Strahlenexposition und dem Glioblastom zu verneinen sei. 3.2 .2
Mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 nahm die Beschwerdegegnerin (Urk. 449) zu den am 2. Dezember 2019 durchgeführten Zeugeneinvernahmen (Urk. 364) sowie zu den seither ergangenen Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung. Da rin brachte sie vor, es hätte keiner weiteren Klärung durch eine Einvernahme von Dr. G.___ als Zeugen bedurft, welcher bereits beweiskräftig im Abklärungs verfahren Stellung genommen und insbesondere bestätigt habe, dass der Batch für die Dosimetrie konsequent an der Hand getragen worden sei. Die im Sommer 2012 durchgeführten Messungen an der Herzkatheteranlage hätten aufgezeigt, dass die Augenlinsendosis im Verhältnis zur Handdosis um ein Vielfaches tiefer sei. Der Zeuge Prof. I.___ habe ausdrücklich bestätigt, dass der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe. Dass die Werte des Versicherten in den zwei Jahren vor Antritt der Weiterbildung in Toronto höher gewesen seien als nach der Rückkehr, lasse sich durch die ausbildungsbedingte Verbesserung der Durch leuchtungsdiszipli n erklären. Die Annahme von jährlich 200 Untersuchungen im Katheterlabor in der Berechnung von A.___ sei sehr grosszügig zu g unsten des Versicherten ausgefallen. Betreffend epidemiologische Datenlage s ei zu bemerken, dass in sämtlichen Studien, die im Recht liegen, die individuell akkumulierte Strahlendosis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unbekannt sei. Die statistische Aussagekraft einer epidemiologischen Studie hänge aber von der durchschnittlichen Dosis ab, der die Kohorte ausgesetzt gewesen sei, sowie vom Zusammenhang zwischen Dosis und Risiko sowie von der Grösse der Kohorte. Ferner könn e aus dem Umstand, dass die Strahlenbelastung ein anerkannter natürlich kausaler Faktor der Tumorerkrankung sei, nicht auf eine rein berufliche Strahlenbelastung als Ursache geschlossen werden, nachdem natürliche Quellen den grössten Anteil an der Strahlenexposition der Bevölkerung hätten . Aufgrund der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht habe sich die Beschwerdegegnerin auf die im zentralen Dosisregister des BAG sowie im Kontrollbüchlein für strahlenexponierte Personen aufgezeichneten Werte ver lassen dürfen. Allfällige Versäumnisse oder Unregelmässigkeiten, die bis heute nicht bewiesen seien, seien nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Es sei im übrigen keine Seltenheit, dass die berufliche Strahlenexposition nicht lückenlos vorhanden sei . Eine allfällige Beweislosigkeit dürfe sich nicht zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken. Die für den Versicherten rapportierten Hand dosimeter-Werte für die Jahre 1989-2001 von total 103 Millisievert ( mSv ) seien plausibel. Die von A.___ durch eine Berechnung hergeleitete Strahlen belastung resultiere in einer Augenlinsendosis von 10 mSv /Jahr bis ins Jahr 2000 bzw. 110 mSv . Aufgru nd der Latenzzeit der Glioblasto me nach Exposition habe sie die Strahlenbelastung nach 2001 richtigerweise nicht berücksichtigt. Die epidemiologischen Daten würden zwar auf eine Erhöhung des Risikos durch die berufliche Tätigkeit hindeuten. Dieses Risiko lasse sich aber bis heute nicht quantifizieren und belegen und eine Kausalität für den Einzelfall könne daraus nicht abgeleitet werden. Bei bekannter Strahlendosis könne lediglich die Wahr scheinlichkeit dafür ermittelt werden, dass ein Tumor durch Strahlung ausgelöst worden sei. Laut A.___ sei bei Dosen, welche wie vorliegend über eine längere Zeit akkumuliert worden sei en , eine Überschätzung des Risikos wahr scheinlicher als eine Unterschätzung, da die wiss enschaftliche Evidenz auf Expositionen auf innert kurzer Zeit akkumulierten Dosen basiere n würden. A.___ habe zug unsten des Versicherten eine lineare Extrapolation an genommen. Schlussendlich habe A.___ darauf hingewiesen, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit nie einer unüblichen oder sogar ge setzlich unerlaubten hohen Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen sei. 4.
4.1
Vorab ist zu bemerken, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob der Versicherte jemals einer unüblichen oder unerlaubten Exposition durch ionisierende Strahlen ausgesetzt gewesen ist und ob gegebenenfalls eine dritte Person
für dadurch entstandenen Schaden
haftpflichtig ist . Ebenso unerheblich ist, ob den Versicherten allenfalls ein Selbstverschulden trifft. Da für, da ss der Versicherte den Versicherungsfall eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich aus gelöst haben könnte ,
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sich das ohne weiteres aus schliessen lässt. Damit fällt eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG von v ornherein ausser Be tracht, einmal ganz abgesehen davon, dass die mutmasslich regelmässig lebens erhaltenden kardiologischen Eingriffe an Kindern das bewusste Eingehen sogar eines relativ hohen Selbstgefährdungsrisiko s zweifellos gerechtfertigt hätten. Ferner kann d as Eingehen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse nur bei Nichtberufsunfällen zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führe n ( Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 4 9 UVV).
Strittig und zu prüfen ist, ob die beruflich bedingte Exposition des Versicherten gegenüber ionisierenden Strahlen das Risiko einer Erkrankung an einem Glioblastom mehr als verdoppelt e. 4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid stützt sich im Wesentlichen auf die vier Seiten und zwei Anhänge umfassende
Risikobeurteilung
des BAG (Urk. 61 /z 84):
4.2.1
Unter Verweis auf die WHO, die «typischerweise 10 Jahre» als Latenzzeit einer Krebsentstehung empfehle, konstatierte
A.___ , dass
die Dosis bis 10 Jahre vor der Diagnose , das heisse diejenige zwischen 1989 und 2000 zu akkumulieren sei . 4.2.2
Danach wurde die akkumulierte Dosis im Gehirn
auf zweierlei Weise angenähert :
4.2.2.1 Erstens
erfolgte eine Berechnung aufgrund der Augenlinsen-Dosen bei kardiolo - gischen Untersuchungen , die eine akkumulierte Dosis von 110 mSv
für die Jahre zwischen 1989 bis 200 0
ergab. Dabei wurde auf eine nicht unterzeichnete, eine Seite umfassende Auskunft von H.___ , RR.___ , zurück gegriffen.
Dieser Auskunft lag unter anderem eine Studie aus dem Jahre 1995 zugrunde , bei welcher bei pädiatri schen Herzkatheterisierungen ein Mittel von 88 Mikrosievert gemessen wurde, bei einer Bandbreite von 14 bis 348 Mikrosievert. Unter Hinweis auf einige Messungen am Centre
hospitalier
universitaire
vaudois (CHUV) , die auf der Schürze gemessen ein Mittel von 40 Mikrosievert pro Unter suchung ergeben hätten, nahm H.___
- ohne eine Begründung dafür anzuführen - eine durchschnittliche Dosis von 50 Mikrosievert pro Untersuchung an und errechnete gestützt auf 200 Untersuchungen pro Jahr eine jährliche Dosis von 10 mSv und für zwanzig Jahre Berufstätigkeit eine solche von 200 mSv . A.___ berücksichtigte aufgrund der Latenzzeit von 10 Jahren (E. 4.2.1) lediglich 11 Jahre bis ins Jahr 2000 und schloss dadurch auf eine Summe von 110 mSv .
4.2.2.2 Zweitens erfolgte die Berechnung aufgrund der gemessenen Handdosen, wobei laut
A.___
die Summe der Handdosen zwischen 1989 und 2001 aus dem zentralen Dosisregister ungefähr 103 mSv ergeben habe. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Summe nicht näher begründet wurde und sie sich gestützt auf die in den Akten liegenden Dosimetrieunterlagen
nicht ohne weiteres aufdrängt (Urk. 61 /z 68 /2 -8 ). Insbesondere ergeben die im « Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen »
(Urk. 61 /z 68/3) in der Periode Juni 1989 bis Mai 1991 festgehaltenen Messwerte der Bestrahlung von Extremitäten bereits eine
akkumulierte Dosis v on rund 87
mSv (im Jahre 1989 wurden die Werte noch in Millirem [ mrem ] angegeben (100 mrem = 1 mSv ) , wobei für die Monate Februar bis Mai 1989 Messwerte nicht einmal berücksichtigt sind, da solche lediglich in der Zeile «Röntgen- + Gammabestrahlung» eingetragen wurden . Bei einer Mit berücksichtigung jener Werte als Extremitätenwerte
(wofür der Vermerk «Am Handgelenk getragen» in der Kolonne «Überwachmethode» spricht) oder - alternativ - bei einer Extrapolation der von Juni 1989 bis Mai 1991 gem essenen Extremitätenwerte ergäbe sich bereits für den Zeitraum von Februar 1989 bis Mai 1991 eine akkumulierte Dosis an den Extremitäten - und damit an der Hand - von mehr als 100 mSv . 4.2.2.3 A.___ be merkte zu diesen beiden Abschätzungen, sie ergäben vergleich - bare Werte. Es sei jedoch anzunehmen, dass die echte Gehirndosis infolge der Abstandsregel eher niedriger sei. Für die weiteren Berechnungen werde eine akkumulierte Dosis von 100 mSv angenommen. 4.2.3
Gestützt auf die angenommene akkumulierte Dosis von 100 mSv
folgten drei erheblich voneinander abweichende Risikoabschätzungen, wobei unter Hinweis auf die Antwort der angefragten Internationalen Krebsagentur (International Agency for Research on Cancer IARC) vorab auf die sehr dürftige Datenlage ver wiesen wurde. Je nach Studie ergab sich bei einer akkumulierten Dosis von 100 mSv eine Erhöhung des Risikos um 10 % bis 40 % ( Atombombenüberlebende), um 150 % (Tschernobyl- Liquidatoren) oder um 30 % bis 10 0 % (Hirntumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter). Dabei wurde unter anderem bemerkt, dass die Dosisrate bei den Atombomben überlebenden und bei den Kindern hoch gewesen sei und eine Extrapolation zu niedrigen Dosen und Dosisraten sehr schwierig sei. 4.2.4
Mit vorstehenden Ausführungen ist das Beweisthema umrissen und sie zeigen die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens auf . Tatsächlich bestehen bis zum heutigen Tag keine epidemiologischen Untersuchungen , die zuverlässig über das exakte Ausmass des Krebsrisikos niedrigdosierter ionisierender Strahlen , wie sie bei Katheterisierungen auftreten, Auskunft geben würde n . Dies ist darauf zurück zuführen, dass bei den statistischen Untersuchungen die individuelle n Strahlen belastung swerte
nicht ermittelt wurde n bzw. gar nicht ermittelt werden konnte n bzw. nicht registriert wurden . Auf der anderen Seite ist das Ausmass der ionisierenden Strahlung, denen der Versicherte akkumuliert ausgesetzt gewesen ist, ebenfalls nicht mit Sicherheit bekannt. Die Strahlung wurde, wenn überhaupt, am Körper
- und dort unter der Bleischürze - und an den Extremitäten gemessen, nicht jedoch an der Stirn oder an der Augenlinse . Für die Periode von Juni 1991 bis September 1993, in welcher der Versicherte in Toronto eine Weiterbildung in Katheterisierung absolvierte, fehlen gemessene Werte gänzlich. Die nach der Rückkehr dokumentier ten Werte am Extremitätendosimeter
sind ein mehrfaches niedriger als zuvor , von Mai 1998 bis September 1999 wurde in der Mehrzahl der Monate am Extremitätendosimeter
sogar der Wert 0 gemessen (Urk. 61 /z 68/6). Diese Dokumentation wirft angesi chts des Umstands, dass der Versicherte gemäss schriftlicher Auskunft von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 (Urk. 61 /z 62) nach seiner Rückkehr von 1993 bis 1999 zusätzlich zu den bisherigen 50 diagnostischen Herzkatheteruntersuchungen mit einer geschätzten Durchleuch tungszeit von 8 bis 10 Stunden pro Jahr durchschnittlich 16 Elektrophysiologische Untersuchungen mit ei ner Durchleuchtung von 13 bis 15 Stunden pro Jahr durchführte, einige Fragen auf. 4.3
4.3.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als ver fügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mög lichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Recht sprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahr scheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 4.3.2
Die vorstehend dargelegte ungesicherte Datenlage sowohl hinsichtlich genau quantifizierter Gefährlichkeit niedrigdosierter ionisierender Strahlungen als auch hinsichtlich genau quantifizierter akkumulierter Exposition des Versicherten darf nicht vorschnell zum Schluss der Beweislosigkeit verleiten . Erkrankungen durch ionisierende Strahlen sind im Anhang I Ziff. 2 UVV als arbeitsb edingte Erkrankungen aufgeführt , womit das Gefährdungspotential ionisierender Strahlen durch den Verordnungsgeber ausdrücklich anerkannt ist. Zwar steht dadurch nicht ohne weiteres fest, dass eine überwiegend durch ionisierende Strahlen hervorgerufene Erkrankung vorliegt, die zu Leistungen berechtigt . Dazu muss gemäss Rechtsprechung dargetan sein, dass die Strahlenbelastung das Risiko
des Versicherten, an einem Glioblastom zu erkranken, mehr als verdoppelte (E. 2.2) . Doch
führt diese Weichenstellung durch den Verordnungsgeber im Sinne eines Kausalitätsvorentscheids (vgl. E. 2.3) bei ungesicherter Datenlage wie im vorliegenden Fall notwendigerweise dazu,
nicht nur die Beweismittel allseitig zu würdigen , sondern , soweit es sich als unumgänglich erweist, auch Sachverhalts annahmen zu treffen , und zwar diejenige n , die von allen Sachverhaltsvarianten als am wahrscheinlichsten erscheinen . Das BAG ist in seiner Risikobeurteilung nicht anders verfahren.
Die Indizienbeweisführung im Falle eines Beweisnotstands ist eine etablierte Methode auf dem Gebiet des Sozialve rsicherungsrechts, was sich vorab im Be weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wi derspiegelt, was aber exemplarisch auch in den Standardindikatoren als Mittel der Indizienbeschaffung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen und anderen psychischen Störungen zum Ausdruck kommt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Im vor liegenden Fall sind daher die Indizien, die für und gegen eine mehr als Verdoppelung des Erkrankungsrisikos sprechen, in einer Gesamtschau gegen einander abzuwägen. Dabei ist nicht ei ne nach wissenschaftlichen Kriterien gesicherte Gewissh ei t der Beweismassstab, Beweismassstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5.
Als erstes
ist die Strahlendosis zu ermitteln bzw. abzuschätzen , welcher der Ver sicherte in seiner beruflichen Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgesetzt gewesen ist, dies unter Berücksichtigung des relevanten Zeitraums der Strahl enexposition (E. 5.1), der Berufsb iographie des Versicherten (E. 5.2) , der Beschaffenheit der von ihm verwendeten Katheteranlagen (E. 5.3) , der vom Ver sicherten durchgeführten Katheterisierungen (E. 5.4) ,
der Dosimetrieauf zeichnungen (E. 5.5) sowie der Partei- und Zeugenaussagen (E. 5.6). 5.1
Zunächst stellt sich die Frage nach dem relevanten Zeitraum, der zu berücksichtigen ist. 5.1.1
A.___ ging in ihrer Abschätzung unter Hinweis auf die WHO von einer Latenzzeit der Krebsentstehung von 10 Jahren aus und ermittelte daher die akkumulierte Dosis bis ins Jahr 200 0. 5.1.2
Im Zusammenhang mit der Belastung des Organismus durch ionisierende Strahlung sind zwei Auswirkungen zu unterscheiden, deterministische und stochastische Effekte. Deterministische Effekt e führen zur Zerstörung einer grossen Zahl von Zellen (z.B. Hautverbrennungen) und verursachen Funktions störungen. Deterministische Effekte treten lediglich bei Überschreitung einer Schwellendosis, die von Person zu Person unterschiedlich hoch sein kann, inner halb weniger Stunden bis Wochen auf und sind je nach Dosis mehr oder weniger stark ausgeprägt. Stochastische Effekte sind Veränderungen auf Zellebene. Bisher konnte für diese Wirkungen kein Schwellenwert bestimmt werden. Hier steigt mit zunehmender Dosis nicht die Schwere der Wirkung, sondern die Wahrscheinlich keit des Eintretens der Wirkung. Stochastische Effekte haben eine lange Latenz zeit, das heisst , sie treten erst mehrere Jahre nach der Exposition auf. Der wichtigste stochastische Effekt ist die Auslösung von Krebs. Bei soliden Tumoren liegt die Latenzzeit bei mindestens 5 Jahren und kann mehrere Jahrzehnte betra gen, bei Leukämie dauert sie mindestens 2 Jahre ( Bundesratsbericht Strahlen risiko, Urk. 284/2
S. 5 und S. 8 ). 5.1.3
Bei einem Glioblast om handelt es sich um einen soliden Tumor . Da der Bundesrat als (oberste) Aufsichtsbehörde des UVG für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen hat (Art. 79 Abs. 1 UVG), ist kein Grund ersichtlich, zulasten des Ver sicherten bzw. der Beschwerdeführerin von einer
längeren Latenzzeit als 5 Jahren auszugehen , als der Bundesrat sie in seinem vorstehend zitierten Bericht genannt hat . Die Diagnose eines Glioblastom erfolgte beim Versicherten Anfang August 2009 (Urk. 61 /z 5). Demnach ist die zumindest die akkumulierte Dosis bis Anfang August 2004 zu berücksichtigen. 5.2
Über die Frage, wann und wo der Versicherte in einem Herzkatheterlabor gearbeitet hat , ist den Akten zu entnehmen, dass der Versicherte im Jahre 1986 die Arbeit im Spital Z.___ als Assistenzarzt auf nahm . 1989 wechselte er in die Kinderkardiologie und führte in der Folge im Herzkatheterlabor diagnostische Herzkatheterisierung en durch. Für die Zeit von 1991 bis 1993 wurde er vom Spital Z.___ ans Spital K.___ nach Toronto, Kanada geschickt, um als Clinical Fellow in der Kinder-Elektrophysiologie ( Herzkathetertherapie ) aus gebildet zu werden . 1993 war er zudem Clinical Fellow am Spital L.___ , London, Ontario, Kanada
für
Arrhythmien . N ach seiner Rückkehr stieg er 1993 zum Leidenden Oberarzt und ein Jahr später zum Leitenden Arzt in der Kinder kardiologie
auf . Ab
1. Dezember 2001 war der Versicherte Abteilungsleiter der Kinderkardiologie und damit Nachfolger seines Vorgesetzten
Dr. G.___ , welche Position er bis zuletzt innehatte . Parallel zu seiner Haupttätigkeit am Spital Z.___ führte der Versicherte nach seiner Weiterbildung in Kanada zusammen mit Prof. I.___
an Erwachsenen Radiofrequenzablationen von Arrhythmien durch, zu erst ab 1. September 1993 am Universitätsspital M .___ , danach ab 2003 in der Klinik N.___
(Urk. 61 /z 20 ; Urk. 61 /z 62 ; Urk. 271/3).
5. 3
Über die Beschaffenheit der Röntgenanlagen ergeben die Akten folgendes Bild:
5. 3 .1
Dr. G.___ teilte in seiner Auskunft vom 1 5. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Herzkatheter-Röntgenanlagen im Spital Z.___ wie folgt auf: 1. Generation (1968 bis 1981), 2. Generation (1981 bis November 1999) und 3. Generation seit 200 0. Entsprechend seinen persönlichen Aufzeichnungen habe die mittlere Hand-Strahlendosis 1972 bis 1980 39.94 mSv /Jahr, 1981 bis 1988 4.1 mSv /Jahr und von 1989 bis 1998 aufgrund vermehrt komplexer inter ventioneller Herzkatheterisierungen mit längeren Durchleuchtungszeiten 7.1 mSv /Jahr betragen. Im Jahr 2001 (für das Jahr 2000 würden keine Werte vor liegen) habe das Hand-Dosimeter den Wert von 1.9 mSv angegeben (während das Ganzkörperdosimeter vor der Bleischürze getragen 3.8 mSv
gezeigt habe ). Gegenüber der Anlage der 3. Generation (ab 2000 installiert) habe demnach die Anlage der 2. Generation eine 3- fache und die Anlage der 1. Generation eine 30-fache Strahlenbelastung bewirkt (Urk. 61 /z 62). 5.3.2
Der «Antrag für die Ersatzbeschaffung und den Einbau einer biplanen digitalen Kardioangiographieanlage für das Herzkatheterlabor » , unterzeichnet von Dr. G.___
(am 1 2. März 1998) und von PD Dr. med. O.___ , Chefarzt der Ab teilung Bilddiagnostik und Radiologe (am 2 5. Mai 1998) , wurde damit begründet, dass der Ersatz der alten Cinéangiographieanlage (der 2. Generation) wegen der Betriebssicherheit, der Strahlenbelastung, der Bildqualität und Bildanalyse sowie der neu geschaffenen Möglichkeit der digitalen Subtraktionsangiographie peri pherer Gefässe durch die Röntgenabteilung notwendig sei . Die bisherige Anlage setze sich zusammen aus Teilen, die teilweise 30 bzw. 17 und 10 Jahre alt seien. Bezüglich Betriebssicherheit hätten sich Funktion sstörungen und Zusammen brüche in den letzten Jahren gehäuft. Unvollständige oder nicht verwertbare Un tersuchungen seien die Folge, was angesichts der Invasivität der Untersuchungen nicht tolerierbar sei. Die Bildverstärker zeigten ein Nachlassen der Leistung, so dass höhere Röntgendosen erforderlich seien. Was die Strahlenbelastung an belange, belegten Studien, dass bei den therapeutischen interventionellen Herz katheter isierunge n und der Hochfrequenzablation die Strahlenbelastung signifi kant höher sei als bei den früher ausschliesslich diagnostischen Herzkatheter isie runge n . Die Durchleuchtungszeit sei vier bis achtmal länger und die Cinéangiographie
- bzw. Szenenzeit drei - bis viermal länger. Die sternale Haut dosis habe in Studien mit Anlagen mit nicht gepulster Durchleuchtung der Strahlenbelastung von bis zu 50 0 Thoraxaufnahmen entsprochen. D ie Strahlen belastung sei bei Kindern besonders kritisch, da das Risiko einer strahlen induzierten Krebserkrankung altersabhängig beim Kind höher sei als bei Erwachsenen. Das Risiko einer strahleninduzierten Krebserkrankung sei auf ein Fall auf 1'000 therapeutische Herzkatheter isierungen geschätzt worden und sei damit relevant. Analog zur Zunahme der Strahlenbelastung der Patienten sei die jenige der Untersucher gestiegen. Zur Folge des geringeren Abstandes des Unter suchers zum Durchleuchtungsfeld sei die Belastung des Untersuchers höher als in der Erwachsenenkardiologie. Neuer e Arbeiten kämen zum Schluss, dass die monatlich zulässige Anzahl therapeutischer, pädiatrischer Herzkatheter isierungen auf 10 bis 15 pro Untersucher beschränkt werden sollte, sofern sie mit einer modernen Anlage mit gepulster Durchleuchtung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der viel höheren Strahlenbelastung durch die bestehende An lage werde dieser Richtwert überschritten. Die zur Anschaffung vorgesehene Röntgenanlage mit der Möglichkeit der gepulsten Durchleuchtung und der Vor filterung würde eine Strahlenreduktion um 60 bis 70 % ergeben ( Urk. 271/9/1) .
5.3.3
Mit Brief vom 3 0. Dezem ber 1998 an die damalige Gesundheitsdirektorin wiesen der ärztliche Direktor und der Verwaltungsdirektor des Spitals Z.___ darauf hin, dass seit einem Jahr eine Gruppe von Kinder n auf eine therapeutische
Herz katheter isierung zum Verschluss eines Loches in der Vorhofscheidewand des Herzen s mittels Schirmprothese warte n würden , welcher Eingriff - der in führen den Zentren weltweit zum Standard gehörten - wegen der hohen Strahlen belastung und der ungenügenden Bildqualität nicht durchgeführt werden könne . Sie hielten fest, in Anbetracht der betrieblichen Dringlichkeit sei ihnen eine der artig lange Verzögerung des Ersatzes eines so lebenswichtigen Gerätes un verständlich (Urk. 271/9/2). 5.3.4
Mit Brief vom 2 2. Februar 1999 an den ärztlichen Direktor des Spitals Z.___ wies der Versicherte als damaliger L eitender Arzt darauf hin , die Staff -Mitglieder der Abteilung Kardiologie
seien alle an international äusserst renommierten Kliniken tätig gewesen und dazu ausgebildet, die modernsten kardiologischen Untersuchungsmethoden und Interventionen anwenden zu können. Leider seien die Geräte und insbesondere die Angiographieanlage dermassen antiquiert, dass eine auch nur einigermassen optimale Anwendung dieses Könnens nicht möglich sei (Urk. 271/9/3). 5.3.5
Mit Brief vom 2 6. Oktober 2017 teilte Prof . P.___ , MD, FRCP (C), Head
of
the Fetal Cardiac
Program vom
Spital L.___
in Toronto , der Beschwerdeführerin mit, da er sich seit 15 Jahren der fetalen Kardiologie ver schrieben habe und keine Herzkatheter mehr durchführe, habe er die fünf von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Screenshots aus einer Dokumentation des SRF drs von 1998/1999 über Herzkatheterisierungen am Spital Z.___
seinem Kollegen Prof. Q.___ , Direktor für interventionelle Kardiologie vorgelegt, der ihm folgende Beurteilung schriftlich per E-Mail vor gelegt habe: Die gezeigte Anlage sei sehr alt und die verwendeten Bildverstärker würden Patienten und alle P ersonen, die sich im Labor aufhie lten, sehr hohen Strahlendosen aussetzen. Allerdings würde die Exposition der Anwender durch « safe
radiation
practice » begrenzt werden können. Prof. Q.___ erwähne dabei besonders « radiation
shields », welche allerdings auf den vorgelegten Bildern fehl ten, weiter - und insbesondere für den belastenden Cine -Betrieb - niedrige Strahlendosen und kurze Fluoroskopiezeiten . Zur Festlegung genauerer Strahlen belastung könne allerdings auf technische Anlagedaten nicht verzichtet werden. Mitentscheidend sei ebenfalls die praktizierte Arbeitstechnik und Arbeitshaltung des Kardiologen (Urk. 271/4/1) . 5.3.6
Prof. R.___ MD PhD, Direktor für interventionelle Kardiologie am Spital S.___ in Haifa, Israel, nahm ebenfalls Stellung zu von der Beschwerde führerin zur Verfügung gestellten Bildern einer Untersuchung im Herzkathe ter labor . Die Anlage sei biplane und habe daher eine doppelt so hohe Strahlung wie eine übliche Anlage. Diese alten Anlagen hätten lediglich über Cine -Betrieb v er fügt, die 6-10 M al höhere Strahlungen verursachen würden als die moderneren, die auch über Fluoroskopie -Betrieb verfügten. Die Untersucher trügen lediglich Bleischürzen aber keinen Strahlenschutz am Kopf. Ein Bleischutz für die Schild drüse sei vorhanden, aber keine Schutzgläser. Der Untersucher sowie die Operationshilfe stünden sehr nahe an der Strahlenquelle und sehr nahe am Patienten. Ein grosser Anteil der Strahlenexposition bestehe aus Streustrahlung , die vom Patienten abstrahle . Eine Bleischürze unter dem Tisch und von der Decke herunterhängende Schutzvorrichtungen zur Eindämmung von Streustrahlung sei nicht vorhanden. Kurz gesagt würde das Team auf diesen Bildern unter sub optimalen Bedingungen arbeiten, die sie hohen Strahlendosen aussetzten (Brief vom 2 0. Oktober 2017, Urk. 271/5/1).
Laut Auskunft von Rechtsanwalt Dr. iur . Niccolo Gozzi , mandatierter Vertreter des Spitals Z.___ , bestehen bezüglich der Anlage (der 2. Generation), die bis 1999 in Betrieb gestanden war, keine Unterlagen mehr , was insofern nicht verwunderlich sei, als diesbezüglich keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht gelte ( E-Mail vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 61 /z 50). 5. 3 .7
Auf Anordnung des Gerichts vom 2 9. Juni 2012 (Urk. 41) wurden an der Anlage der 3. Generation unmittelbar vor ihrem seit langem geplanten Abbruch vom 2 7. Juni bis 3. Juli 2012 bei drei Personen , die Herzkatheteruntersuchungen durchführten,
Dosimetriemessungen unter and erem auch an der Stirn durch geführt. Gemäss Auskunft de r
B.___
AG haben die an der Stirn gemessenen Dosen eindeut ig kleine Dosen gezeigt (Urk. 66 ). Diese Unterlagen erweisen sich als nicht aussagekräftig, da die jeweilige Durchleuchtungszeit der drei Personen nicht festgehalten wurde. 5.3.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anlage der 2. Generation, die am Spital Z.___ von 1981 bis November 1999 zur Anwendung gekommen war, spätestens gegen Ende des Jahrhunderts den Anforderungen für interventionelle Herzkatheter isierungen
kaum mehr genügte und eine hohe Strahlenbelastung verursachte . Da für diese Anlage keine technischen oder sonstigen Unterlagen mehr bestehen, ist allerdings der Weg verbaut, von dieser Anlage präzise Rück schlüsse auf die Strahlenbelastung der Untersucher zu ziehen. Allerdings hängt die Strahlenexposition nicht nur von der Beschaffenheit der Anlage selber ab. Vielmehr spielen Schutzvorrichtungen vielfältiger Art sowie die Art und Weise, wie genau die Untersuchung durchgeführt wird (Arbeitstechnik, Arbeitsposition ) , ebenfalls eine grosse Rolle . 5. 4
Zur Frage, wie viele Katheterisierungen welcher Art durch den Versicherten an den einzelnen Orten durchgeführt wurde n und wi e lange die Durchleuchtungs zeiten waren, ist F olgendes aktenkundig: 5.4 .1
Gemäss Curriculum vitae , das der Versicherte mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ende August 2010 noch ergänzt hatte, habe der Versicherte 1989 bis 1991 am Spital Z.___ diagnostische Herzkatheterisierungen durch geführt. In den Jahren 1991 bis 1993 sei er in Toronto in der Herzkathetertherapie (Elektrophysiologie) ausgebildet worden und habe mindestens einen Tag pro Woche therapeutische Eingriffe durchgeführt. Nach der Übernahme der Ab teilungsleitung ab 1. Dezember 2001 habe er lediglich noch therapeutische Herzkatheterisierungen durchgeführt, zuvor seien es auch diagnostische gewesen .
In den Jahren 2002 bis 2008 dürfte die Durchleuchtungszeit im Spital Z.___ 100 Stunden betragen habe n .
Seit 1993 habe er mit Prof. I.___ bzw. mit Prof. T.___ (ausschleifend 2007) zusätzlich Radiofrequenzablationen von Arrhythm i en bei Erwachsenen durch geführt, zunächst am Universitätsspital M.___ , danach ab 2003 in der N.___ , dort einmal wöchentlich am Freitag bei bis zu 8 Patientinnen und Patienten, wobei die Durch leuchtungszeit je eine Viertelstunde betragen habe (Urk. 61 /z 20). 5.4 .2
Nach Auskunft
von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010
zuhanden von Rechts anwalt Dr. Gozzi , Vertreter des Spitals Z.___ , sei der V ersicherte folgender Strahlenexposition ausgesetzt gewesen : Als Assistent habe er von 1989 bis 1991 ca. 50 diagnostische Herzkatheterisierungen pro Jahr durchgeführt, mit einer Durchleuchtungszeit - soweit aus der Erinnerung abschätzbar - von je 10 Minuten, d.h. von insgesamt 8 bis 10 Stunden pro Jahr. Nach seinem Aus bildungsaufenthalt in Kanada habe der Versicherte zusätzlich zu den weiterhin durchgeführten durchschnittlich 50 diagnostischen Herzkatheterisierungen pro Jahr alle 94 elektrophysiologischen Untersuchungen bzw. Radiofrequenz ablationen, welche gemäss Jahresbericht in der Periode 1993 bis 1999 am Spital Z.___ durchgeführt worden seien, selber durchgeführt. Dies entspreche durchschnittlich 16 Radiofrequenzablationen bzw. elektrophysiologischen Unter suchungen pro Jahr. Die durchschnittliche Durchleuchtungszeit pro Radio frequenzablation sei damals höher gewesen als nach dem Jahre 2000, sie habe in der Periode 1991 bis 1999 im Mittel 40 bis 50 Minuten betragen . 16 mal 50 Minuten ergäben 13 bis 15 Stunden Durchleuchtungszeit pro Jahr. Daraus ergebe sich für den Versicherten in den Jahren 1993 bis 1999 eine wahrscheinliche Durchleuchtungszeit von ca. 25 Stunden pro Jahr. Im Jahre 2000 seien es (mit der neuen Anlage und damit mit um 60-70 % niedrigerer St r ahlenbelastung als mit der Anlage der 2. Generation) 30 diagnostische Her zkatheterisierungen und 27 e lektrophysiologische Untersuchungen bzw. Radiofrequenzablationen ge wesen , wobei hier die Durchleuchtungszeit niedriger gewesen sei als mit der früheren Anlage. In den Jahren 1993 bis 2001 sei im Herzkatheterlabor konse quent eine Bleischü rze und ab 1994 eine Halskraus e
zum Schutz der Schilddrüse getragen worden. Eine zusätzliche bewegliche Bleiglaswand für den Schutz im Gesichtsbereich sei soweit ihm erinnerlich ab ca. 1994 zur Verfügung gestanden. Sie sei aber nicht ideal mit der Anlage abgestimmt und entsprechend behindernd gewesen und sei deshalb eher selten eingesetzt worden. Ab 2000, mit der Anlage der 3. Generation, sei der Gesichtsschutz häufiger verwendet worden. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob der Versicherte ihn konsequent eingesetzt habe (Urk. 61 /z 62). 5.4 .3
Gemäss einer schriftlichen Darstellung der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2016 habe der Versicherte bis Juni 1991 lediglich diagnostische Herzkatheterisierungen durchgeführt. Danach habe er zusammen mit Prof. I.___ die Elektrophysiologie am Spital Z.___ und am Universitätsspital M.___ aufgebaut. Der Ver sicherte sei der erste Kinderkardiologe der Schweiz gewesen, der Kinder mit Herz rhythmusstörungen mittels eines elektrophysiologischen Eingriffs habe be handeln können. Für Radiofrequenzablationen seien zwei Elektrophysiologen notwendig. Der Versicherte habe zusammen mit Prof. I.___
im Spital Z.___ 511 Ablationen und von 1998 bis 2006 im Universitätsspital M.___ insgesamt 1'762 Ablationen durchgeführ
t. Ab 2006 seien in der Klinik B.___ noch 783 Ablationen dazu gekommen. Über d ie Zeit von 1993 bis 1997 hätte im Universitätsspital M.___
keine Daten erhoben werden können (Urk. 212). 5.4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Datenlage über die im massgeblichen Zeitraum bis August 2004 (E. 5.1.3) durch ge führten Herzkatheterisierungen un vollständig und unpräzise ist. Als erstellt gelten kann , dass der Versicherte nach seinem Aufenthalt in Toronto zusätzlich zu den diagnostischen interventionelle Katheterisierungen durchführte, weshalb Dr. G.___ von einer Zunahme der Durchleuchtungszeit (von 10 auf 25 Stunden pro Jahr) ausging. Ebenfalls kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei der Anlage der 2. Generation der Kopf bei den Herzkatheterisierungen kaum bzw. nicht geschützt wurde. 5.5
Es liegen folgende den Versicherten betreffende Dosimetriedaten in den Akten: 5.5 .1
Die durch die Beschwerdegegnerin mit den Abklärungen beauftragte Suva for derte einen Auszug aus dem zentralen Dosisregister an. D iese Unterlagen zeigen folgendes Bild (Urk. 61 /z 57): 5.5 .1.1 Die Dosimetriestelle
U.___ AG registrierte für den Versicherten im «Betrieb Spital Z.___ , Radiologie» unter der Personennummer V.___
Dosiswerte für die Periode 1989 bis 2005 (Urk. 61/z57 S. 1-4) .
B eim Ganzkörperdosimeter G10 registrierte sie für Februar bis November 198 9 einen Wert HP(10) von 3.2 mSv sowie für August 1997 einen solchen von 0.11 mSv . Für August 1997 und März 1998 wurde ein Wert HP(0.07) von je 0.11 mSv registriert. Für die restliche Zeit und beim Extremitätendosimeter
E10 wurde stets der Wert 0 registriert.
Im selben Betrieb , aber unter der Personennummer W.___ , registrierte die U.___ AG beim Extremitätendosimeter E30 in der Periode Juni 1989 bis Februar 1991 einen akkumulierten Wert von 75.32
mSv . Im Extremitätendosimeter E10 wurde danach in den Monaten März 1991 bis September 1994 der Wert 0 registriert. Ab Oktober 1994 bis November 1999 wurde über die Periode verteilt an einzelnen 23 Monaten der Wert 0 und akkumuliert 27.64 mSv gemessen, wo bei der grösste Ausschlag der Januar 1995 mit einem Wert von 2.86 mSv war (Urk. 61/z57 S. 7-9) .
5.5 .1.2 Die Dosimetriestelle
B.___ AG registrierte in der Periode 2006 bis 2010 am Ganzkörperdosimeter G10 sowie im Extremitätendosimeter E10 durchwegs den Wert 0 (Urk. 61/z57 S. 5-7) . 5. 5 .2
Mit Brief vom 2 6. Januar 2011 reichte Rechtsanwalt Dr. Gozzi die dem Spital Z.___ vorliegenden Dosimeter- sowie andere Strahlenunterlagen betreffend den Versicherten ein (Urk. 61 /z 68/1 -8 ). Darin enthalten war der bereits durch die Suva beim Zentralen Dosisregister eingeholte Auszug ( Urk. 61 /z 68/8, vgl. E. 5.5 .1), Unterlagen der Dosimetriestelle
B.___ AG
für die Jahre 1997 bis 2010 (Urk. 61 /z 68/5-7) sowie das
« Kontrollbüchlein für beruflich strahlenexponierte Personen » (Urk. 61 /z 68/3) und (als Nachfolgedokument) ein «Schweizerisches persönliches Dosisdokument» (Urk. 61 /z 68/4) je in Kopie . 5.5 .2.1 Betreffend die Unterlagen der Dosimetriestelle
B.___ AG
(Urk. 161 /z 68/5-7) für die Jahre 1997 bis 2010 entsprechen die Monatsdosiswerte von 1997 bis 1999
(Urk. 61 /z 68/5-6) den (auf eine Stelle nach dem Komma gerundeten ) Werten der bereits im zentralen Dosisregister registrierten , auf zwei Stellen nach dem Komma gerundeten Monatsdosiswerten. Für die Jahre 2000 bis 2010 wurde sowohl be treffend Ganzkörperdosimeter als auch Extremitätendosimeter der Wert 0 registriert.
5.5 .2.2 Im Kontrollbüchlein (Urk. 61 /z 68/3) sind Werte für die Jahre 1989 bis 1995 ein getragen. Ein Vergleich mit den Eintragungen im Zentralen Dosisregister (Urk. 61/z6/8) ergibt folgendes:
Der Jahreswert 1989 für d ie Messung am gesamten Körper i n Höhe von 3.2 mSv sowie der Extremitätenwert für den Monat Dezember 1989
in Höhe von 5.33 mSv stimmen überein .
Die Extremitätenwerte für die Monate Juni bis November 1989 sind im Kontroll büchlein einzeln wiedergegeben, addiert ergeben sie die Summe von 23.14 mSv , im Dosisregister ist die Summe 22.14 mSv eingetragen.
Die Extremitätenwerte
ab Januar 1990 sind im Kontrollbüchlein auf eine Stelle nach dem Komma genau wiedergegeben, im Dosisregister auf zwei Stellen nach dem Komma.
Für die Monate Januar 1990 bis Februar 1991 , April bis Juni 1995 und August bis Dezember 1995 entsprechen die
Extremitätenwerte
im Kontrollbüchlein den auf eine Stelle nach dem Komma gerundeten Werten im Dosisregister.
Bei den Monaten Januar 1995 (2.4 mSv gegenüber 2.86 mSv ), Februar 1995 (0.5 mSv gegenüber 0.57 mSv ), März (1.2 mSv gegenüber 1.4 mSv ) sowie Juli 1995 (0.5 mSv gegenüber 0.57 mSv ) ergeben sich zwischen dem Kontrollbüchlein und dem Dosisregister Differenzen, die sich, über das ganze Jahr betrachtet (6.6 mSv gegenüber 7. 37 mSv ) auch nicht durch Rundungsfehler bzw. Rundungsausgleich erklären lassen. Entsprechende unerklärliche Differenzen finden sich für die Monate Oktober 1994 (0 mSv gegenüber 0.68 mSv ) und November 1994 (0 mSv gegenüber 0.45 mSv ).
Die monatlichen Werte im Kontrollbüchlein für Februar bis Mai 1989 (1.9, 2.94, 7.76, 5.11 und 0.28 mSv ) , eingetragen als Messungen am ganzen Körper, in der Summe von 17.99 mSv , die Extremitätenwerte für März bis Mai 1991 (2.6, 3.8 und 5.7 mSv ) in der Summe von 12.1 mSv , für Oktober 1993 in der Höhe von 0.3
mSv , für die Monate März bis Juni 1994 in der Summe von 9.7 mSv ( 0.8, 1.1, 6.0 und 1.8 mSv ; als Jahressumme 1994 ist allerdings 15.2 mSv eingetragen ), d.h. im ersten Kontrollbüchlein eingetragene Dosiswerte in der Summe von 40.1 mSv
bzw. 45.6 mSv
sind im Zentralen Dosi sregister gar nicht oder dann mit dem Wert 0
mSv eingetragen. Die im Zentralen Dosisregister verzeichneten Daten sind dem nach in erheblichem Ausmass unvollständig. 5.5 .2.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Schweizerischen persön lichen Dosisdokument (Urk. 61/z68/4) , geführt ab 1995 , als Personen-Ober flächendosis für Extremitäten vor 1995 33.1 mSv notiert wurde (im Zentralen Dosisregister ergibt die Summe an den Extremitätendosimetern E10 und E30 76.45 mSv ) . Für das Jahr 1995 wurde eine total akkumulierte Dosis an der Extremität von 39.7 mSv
und damit implizit eine Jahresdosis von 6.6 mSv notiert, für 1996 46.3 mSv (Jahresdosis 6.6 mSv ) und für 1997 51.8 mSv (Jahresdosis 5.5 mSv ). Die Jahresdosis 1995 entspricht dabei derjenigen des Kontrollbüchleins (Urk. 61/z68/3) , nicht aber den addierten Monatszahlen des Zentralen Dosis registers (7.37 mSv ) , die Werte für die Jahre 1996 und 1997 weichen ebenfalls von der Summe der im Dosisregister eingetragenen Monatswerte
ab (1996: 7.18 mSv ; 1997: 6.4 mSv ). Ab 1998 wurden bis 2006 im persönlichen Dokument
keine Extremitätenwerte mehr eingetragen (obwohl im Zentralen Dosisregister für das Jahr 1998 3.3 mSv und für das Jahr 1999 2.36 mSv
eingetragen wurden) , dem gegenüber wurde von 2007 bis 2009 im persönlichen Dosisdokument jeweils der Wert 3.5 mSv eingetragen, während in den Aufzeichnungen des B.___ (und im Zentralen Dosisregister) für diese Zeit überall der Wert 0 registriert wurde . Hier besteht eine Differenz von insgesamt 10.5 mSv zum Zentralen Dosisregister.
In der Hauptkolonne «E» (Effektive Folgedosis) wurde für vor 1995 bis 1996 der Wert 3.2 mSv , für 1997 3.3 mSv und anschliessend durchgehend «0»notiert.
Diese Eintragungen wurden ab 2006 durch AA.___ visiert, vorher durch niemanden. 5.5 .3
Eine Gesamtschau der Dosimet rieunterlagen führt zu folgenden Schluss folgerungen: 5.5 .3.1 Da im Kontrollbüchlein und im persönlichen Dosisdokument Dosiswerte ein getragen sind, die im Zentralen Dosisre gister nicht aufscheinen (E. 5.5 .2.2 letzter Absatz und E. 5.5 .2.3 ), steht mit an Sicherheit grenzender Wa hrscheinlichkeit fest, dass im Z entralen Dosisregister nicht alle ge messenen Werte verzeichnet sind, obwohl aufgrund des Wortlaut s der Bezeichnung «Zentrales Dosisregister» mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darin alle gemessene n Werte verzeichnet sein sollten . 5.5 .3.2 Der Ablauf der Registrierung ist nicht nachvollziehbar. Im Kontrollbüchlein auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Werte sind im Zentralen Dosisregister auf zwei Stellen nach dem Komma eingetragen. D amit ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Aufzeichnungen im Zentralen Dosisregister wieder gegeben werden. Die ursprünglichen Aufzeichnungen durch die
B.___ vor 1997 sind offenbar nicht mehr vorhanden , sondern lediglich die gerundeten Werte im Kontrollbüchlein . 5.5 .3.3 Abgesehen davon, dass für bestimmte Monate Aufzeichnungen im Zentralen Dosisregister fehlen, gibt es zwischen dem Kontrollbüchlein und dem Zentralen Dosisre gister auch bei einigen Eintragungen, die je von 0 abweichen, Differenzen, die sich nicht durch Rundung erklären lassen. 5.5 .3.4 Zusammenfassend erweist sich die Registrierung der Werte im Zentralen Dosis register als unvollständig. Darüber hinaus bestehen zwischen den einzelnen Dosimetrieaufzeichnungen weitere , nicht nachvollziehbar e Widersprüche . Die Dosimetrieunterlagen erweisen sich damit als unzuverlässig, so dass bei der Eruierung der Strahlenbelastung es nicht damit sein Bewenden haben kann . Die Dosimetrieunterlagen bilden lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz
für die Schätzung der Strahlenbelastung. 5.6
Folgende Partei- und Zeugenaussagen wurden b etreffend die verschiedenen Katheteranlagen und insbesondere betreffend die Dosimetriemessungen zu Protokoll gegeben: 5.6.1
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Verhandlung vom 2 5. September 2018 zur Instruktion, zur freien Erörterung des Streitgegenstands, zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Versuch einer Einigung nach Ermahnung zur Wahrheit in der persönlichen Befragung zu Protokoll, sie habe sich immer wieder mit ihrem Ehegatten über die Herzkatheteranlage im Spital Z.___ unterhalten. Das erste Mal sei es gewesen, als er mit Herzkathetern angefangen habe. Das müsse 1989 ge wesen sein, da habe er gesagt, dass er laut seinem Dosimeter eine anständige Dosis abgekriegt habe, also eine hohe Dosis. Später sei das auch immer wieder ein Thema gewesen. Zwischendurch sei er ja nach Kanada gegangen, aber als er zurückgekommen sei, habe er wieder mit dieser uralten Anlage Eingriffe vor nehmen müssen, für die diese Anlage überhaupt nicht gebaut gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Anlage ungenügend sei für das, was er machen müsse. Das habe er auch formuliert. Zu Beginn habe er auf der Hand Messungen in Millisievert im zweistelligen Bereich gehabt, also 30 bis 50 Millisievert pro Jahr. Dann habe er sein Dosimeter einfach nicht mehr getragen. Das habe jeder ge wusst. Das würden viele Kardiologen so machen, auch heute noch. Sie legten das Dosimeter in die Schublade und nähmen es erst am Monatsende aus der Schub lade he raus, wenn sie verschickt werden müssten. Sie wisse das beispielsweise von Prof.
I.___ , mit welchem ihr Ehegatte eng zusammengearbeitet habe, von AB.___ , der in Berlin arbeite, sowie von Dr. T.___ im
Universitätsspital M.___ . Sie hätten sowieso arbeiten müs sen, egal was die Dosimeter angezeigt hätten. Wenn sie das Dosi meter getragen hätten, wäre die Konsequenz wahrscheinlich gewesen, dass sie das Maximum der Strahlendosis erreicht und eine Pause hätten einlegen müssen. Dann hätten sie ihre Patienten nicht mehr behandeln können. Das seien teilweise lebenserhaltende oder lebensrettende Massnahmen gewesen. Zur Ergänzungs frage ihres Rechtsvertreters, Dr. G.___ habe ihm gegenüber erklärt, sie hätten das Dosimeter weggelegt, weil ständig alarmierte Anrufe aus Bern gekommen seien, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie direkt davon nichts wisse. Sie wisse das lediglich aus der Besprechung, die er (d.h. ihr Rechtsvertreter) mit Dr. G.___ geführt habe (Protokoll S. 32 f f .) . 5.6.2
Vor der Einvernahme von Dr. G.___ als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 364) erklärte der Vorsitzende nach der Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ( StGB ) , nach dem Hinweis auf sein Aussagenver weigerungsrecht als Arzt, die Verschwiegenheitspflicht als Beamter sowie die Pflicht des Arbeitgebers, nach Art. 28 Abs. 3 ATSG Auskunft zu erteilen, wenn es um die Abklärung eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gehe, dass eine Aussagenverweigerung auch möglich sei, wenn sich der Zeuge selber belasten würde. Auf Nachfrage von Dr. G.___ , ob er die Aussage verweigern müsse, falls Vorschriften, für deren Einhaltung er verantwortlich ge wesen sei, nicht eingehalten worden wäre, erklärte der Vorsitzende, dass er in diesem Fall die Aussage verweigern könne.
Dr. G.___ sagte aus, der Versicherte sei ein vertrauenswürdige r Mitarbeiter gewesen, weshalb er nicht ganz frei von beziehungsbestimmter Relation sei, trotzdem sollten ihm objektive Aussagen möglich sein. Er habe zuletzt im Jahre 2012 mit der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt. Über das Prozessthema sei nicht gesprochen worden. Er selber sei am Ausgang des Prozesses nicht interessiert und daher nicht befangen. Gemäss seinen Unterlagen sei der Ver sicherte im Jahre 1989 zur Kardiologie gekommen. Er sei für zwei Jahre nach Toronto gegangen, um in elektrophysiologischen Ab klärungen von Herz rhythmusstörungen ausgebildet zu werden, die in Kanada oder in den USA weiter war en als in Europa. Die elektrophysiologischen Einsätze seien anspruchsvoller und hätten zu längeren Durchleuchtungszeiten geführt. Es sei anzunehmen, dass die Durchleuchtungszeiten nach der Rückkehr des Versicherten aus Toronto im Jahre 1993 länger gewesen sei en als in der Assistenzzeit von 1989 bis 199 1. Zur Frage, ob der Versicherte und er die Dosimeter stets getragen hätten, antwortete er, die Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen. Das Dosi meter sei eigentlich ein grosser Batch gewesen, der in den meisten Kliniken am Körper getragen worden sei. Die Strahlung, die man auflese, sei eigentlich eine Streustrahlung. Der Röntgenapparat durchleuchte den Patienten, im Gewebe werde ein Teil der Strahlung als Streustrahlung abgelenkt, welche sich im Raum kugelförmig ausbreite. Die Distanz zur Quelle sei damit ein erheblicher Faktor der Höhe der Dosis . Wenn der Batch hinter dem Rückenschutz getragen worden sei , habe
- anders als an der Hand getragen - fast nie ein positiver Wert resultiert. Vor allem bei der 1. Generation mit viel höherer Strahlung hätten sie i mmer wieder Handhaare verloren. Sie hätten sich gesagt, der Wert null sei sicher nicht richtig, woraus sie die Konsequenzen gezogen und den Batch systematisch an der Hand getragen hätten. Der Batch, den sie gehabt hätten, sei im Handschuh ge tragen worden. Es sei immer wieder zurückgefragt worden, weshalb die Werte so hoch seien. Sie hätten geschrieben, das sei ein Handdosimeter und kein Körper dosimeter. Er vermute, dass in den Protokollen keine Kolonne «Körperdosimeter an der Hand getragen» vorgesehen gewesen sei. Je nachdem, wer den Eintrag gemacht habe, sei es einmal als Extremitätendosimeter und ein andermal als Körperdosimeter eingetragen worden. Daher bestehe eine Verwirrung in den Akten. Sie hätten - von sich selber wisse er das sicher
- bis 1999 das Dosimeter konsequent an der Hand getragen. In der Zeit der Batch e s habe es zwei Ablese möglichkeiten gegeben, das 0,007 oder 0,1 0. Das eine sollte die Oberflächendosis bestimmen und das andere die Dosis in einer Distanz von 10 Millimeter. Wenn das Protokoll durchgegangen werde, stehe meistens in einem Wert eine positive Zahl und im zweiten null. Ihm sei erklärt worden, man solle den positiven Wert als reelle Strahlung betrachten. Bis 1989 seien die Einträge in Millirem erfolgt, wobei 100 Millirem einem Millisievert entsprächen. Auf den Vorhalt des Kontrollbüchleins (Urk. 61 /z 68/3, vgl. E. 5.5.2.2) und die Frage, weshalb die ein getragene Extremitätendosis im Jahre 1995 (eingetragene monatliche Messwert e in mSv : 2,4 / 0,5 / 1,2 / 0,3 / 0,8 / 0,2 / 0,5 / 0,4 / 0 / 0,3 / 0 / 0 / total 6,6) im Vergleich zu 1994 (eingetragene monatliche Messwerte in mSv : 0 / 0 / 0,8 / 1 , 1 / 6.0 / 1,8 / - / - / - / - / - / - ,
eingetragener Jahreswert 15,2 ) plötzlich viel niedriger sei , gab er zur Antwort, wenn er diese Werte mit den eigenen vergleiche, seien sie in der gleichen Grössenordnung. Aber seine Werte von 1990 und 1991 seien höher. Er glaube nicht, dass es ein Problem der Anlage gewesen sei, sondern vielmehr ein Problem des Verhaltens. Erfahrungsgemäss sei jemand zu Beginn der Ausbildung unsicherer und vorsichtiger und benötige mehr Zeit für die Manip ulationen und durchleuchte bereits während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste, während der Erfahrene erst mit der Durchleuchtung be ginne , wenn der
Katheter beim Herzen sei. Das akkumuliere natürlich sofort viel höhere Dosen. Der Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto weniger Dosis gehabt habe als vorher, sei gemäss seinem Erfahrungswert , das s er nun erfahrener gewesen sei und eine bessere Durchleuchtungsdisziplin an den Tag gelegt habe als zuvor. Er sehe keinen grossen Grund, weshalb der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto wesentlich anders exponiert ge wesen sei als er selber. Der Versicherte habe zwar andere Untersuchungen gemacht als er selber, der Versicherte e lektrophysiologische und er selber inter ventionelle, weshalb dies aber völlig andere Werte geben sollte, sehe er im Moment nicht ein. 5.6.3
Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB , Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei und als Arzt erklärte Prof. I.___
als Zeuge am 2. Dezember 2019 (Urk. 365), dass er seit dem Tod des Versicherten keinen engen Kontakt mehr habe mit der Beschwerdeführerin und es ihm Leid tue, dass die Freundschaft nicht mehr so intensiv sei wie damals. Er habe mit dem Versicherten je einen Tag im Spital Z.___ und je nach Arbeitspensum mittwochs oder freitags am Universitätsspital M.___ gearbeitet. Es sei selten, dass jemand alleine Elektro physiologie betreibe. Wie hoch die Strahlenbelastung gewesen sei, könne er natürlich so nicht sagen. Im Spital Z .___ sei stets der Versicherte beim Patienten gestanden, im Universitätsspital M.___
oder in der Klinik N.___ sei immer alternierend mal der eine und mal der andere am Untersuchungstisch gestanden und dadurch natürlich den Strahlen ausgesetzt gewesen.
Zur Frage, ob bei dieser Teamarbeit das Dosimeter getragen worden sei, antwortete der Zeuge, der Versicherte sei in dieser Sache sehr pingelig gewesen. Er glaube, er habe es eigentlich immer getragen. Er müsse gestehen, er selber trage heute noch keine s
- er hoffe das bleibe aber hier am Gericht. Er habe seit 30 Jahren keines getragen, aber das sei seine persönliche Entscheidung. Auf die Frage, ob es in all diesen Jahren besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Strahlenbelastung gegeben habe, antwortete er nein, Vorkommnisse nicht, aber sie hätten gewusst , dass die Anlage des Spitals Z.___ wirklich vom l etzten Jahrhundert gewesen sei, was ein Problem beim Versicherten gewesen sei, habe
er doch mit einer der ältesten Anlagen die empfindlichsten Patienten untersuchen müsse n . Er müsse gestehen, er habe die Strahlenexposition damals in den 90er-Jahren sicher unterschätzt, wie auch viele andere Leute. Er habe zwei, drei Mal durch Kollegen verursachte akute Strahlungsverbrennungen am Patienten gesehen. Heute sei dies ein wichtiges Thema, der Schutz sei fast zu einer Phobie geworden. Auf Nachfrage hin, ob sich die Pingeligkeit des Versicherten auf die Schutzkleider oder die Schutzmass nahmen bezogen hätten, die er zur Verfügung hatte, und ob der Versicherte das Dosimeter immer getragen habe, antwortete der Zeuge, das könne er nicht sicher sagen. Die Pingeligkeit und die Exaktheit seien einfach sein Charakter gewesen, er sei so ein ordentlicher Mensch gewesen, dass im Labor das Optimale habe vor gekehrt werden müssen. Beispielsweise habe man bei früher nur vorne geschlossenen Mäntel n beim Wegdrehen vom Untersuchungstisch einen Strahl in den Rücken erhalten. Auf solche Dinge habe der Versicherte geachtet. Es sei auch einfacher gewesen, da etwas zu tun. Er wisse vom langen Kampf um die neue Anlage. Gerade was Kinder anbelange, hätten Drittweltländer eigentlich bessere Röntgenanlagen und neuere Modelle gehabt. Sie hätten jetzt seit 12 Jahren eine neue Anlage, die um ein Mehrfaches besser sei. Man müsse die Strahlenphobie der arbeitenden Leute berücksichtigen. Sie würden heute sagen, selbst eine Schwangere könne im Katheterlabor arbeiten.
Auf die Zusatzfrage der Beschwerdeführerin, ob die Abnahme der Strahlen belastung, nachdem neu strahlenintensiver e interventionelle Eingriffe durch geführt worden seien, gegenüber früher, als lediglich diagnostische Katheterisierungen durchgeführt worden seien, mit dem zunehmenden Können zusammenhänge oder es auch andere Gründe dafür geben könne, antwortete der Zeuge, wenn das objektiviert worden sei, würde ihn das erstaunen . 5.6.4
Nach Ermahnung zur Wahrheit nach Art. 307 Abs. 1 StGB, Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht bei Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einer Partei sowie insbesondere, wenn es um ein Amts geheimnis gehe ( Art. 166 Abs. 1 lit . c ZPO), erklärte J.___ als Zeuge (Urk. 366) , dass er in keiner besonderen Beziehung zu den Parteien stehe, mit ihnen keinen Kontakt gehabt habe und nicht mit ihnen über das Prozessthema gesprochen habe. Er habe im Oktober 2009 die Arbeit aufgenommen, als Leiter Sicherheit und Umwelt in einem Pensum von 100 %. Zuvor habe es diese Stelle in diesem Ausmass nicht gegeben, es habe einen Sicherheitsbeauftragten gegeben. Bezüglich des Katheterlabors habe es einen technischen Dienst gegeben. Bei Stellenantritt habe er zum technischen Dienst gehört, er habe aber verlangt, dass er aus dem technischen Dienst ausgegliedert und direkt der Geschäftsleitung angegliedert wer de, damit das, was er feststell e , nicht über andere Personen ver mittelt werde, sondern er das ein s zu eins rapportieren könne. Das sei dann auch so vollzogen worden. Er habe eine Drehscheibenfunktion innegehabt. Im Jahre 2013 habe er im Spital Z.___ aufgehört, es habe gewisse Unstimmigkeiten gegeb en, er habe nicht mehr dahinter stehen können. Die Unterstützung sei nie besonders gross gewesen. Zu den drei Generationen Röntgengeräte könne er lediglich sagen, dass die erste eine exorbitante Streustrahlung gehabt habe. Intern habe man immer gesagt, einen Kardiologen erkenne man an den fehlenden Haaren an den Unterarmen. Zwischen der ersten und der ganz neuen Generation sei die Streustrahlung massiv gesunken. Die Dosimeter seien meistens unter der Bleischürze getragen worden. Die Extremitätendosimeter an der Brille, der Stirn oder dem Ring seien für die Operateure während des Eingriffs störend gewesen. Den einzigen Test, den er durchgeführt habe, sei die Messung der Streustrahlung durch die Wand zum Pavillon Süd gewesen. Es habe sich gezeigt, dass an dieser Wand die Bleivermantelung ungenügend gewesen sei. Nachträglich habe dies auf seine Weisung hin korrigiert werden müssen, andernfalls das Gerät nicht hätte benützt werden dürfen. Er habe dies auch so durch das BAG verfügen lassen. 5.6.5
Der als Zeuge vorgeladene H.___ vom
BAG , der auch im von A.___ verfassten BAG-Bericht als Fachperson zugezogen worden war (Urk. 61 /z 84) , erschien unentschuldigt nicht zur Zeugeneinvernahme (Protokoll S. 43). 5.6.6
Nachdem dem Zeugen Dr. G.___ auf seinen Wunsch hin das Protokoll der Ein vernahme zugestellt worden war, nahm er dazu mit Schreiben vom 2 5. Januar 2020 Stellung (Urk. 389) . Nach der einführenden Bemerkung, nach Durchsicht dieses Protokoll sei er zum Schluss gekommen, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme aufgrund einer neurologischen Funktionsstörung nicht im Voll besitz seiner geistigen Fähigkeiten zum Verstehen und zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen gewesen sei , nahm er zu zahlreichen protokollierten Antworten Stellung . Unter anderem bemerkte er, die Antwort auf die Frage betreffend die nach Toronto gewachsene Durchleuchtungszeit sei nicht korrekt gewesen. Dazu seien zwei gegenläufige involvierte Prozesse festzuhalten : Von der Aufgaben stellung her habe
der Versicherte nach seiner Rückkehr von Toronto neben diagnostischen Herzkatheterisierungen (gleich wie vor
Toronto) neu anspruchs vollere elektrophysiologische Untersuchungen durchgeführt, welche üblicher weis e mit längeren Durchleuchtungs- Zeiten verbunden seien . And e rerseits sei er vor Toronto (1989/90) am Anfang der Ausbildung gestanden . Es sei daher ver ständlich, dass er damals für einfache diagnostische Herzkatheter längere Durch leuchtungszeiten benötigt habe als s päter als erfahrener Untersucher. Anfänger hätten bekanntermassen auch eine schlechtere Durchleuchtungs-Diszip lin. S ie verfolg t en unter Durchleuchten Handlungen, für deren Kontrolle die Durchleuch tung nicht zwingend notwendig sei (z.B . Vorschieben des Katheters durch die Vena
cava /Aorta abdominalis) . Dies könne zu einer erheblichen zusätzliche n Strahlenbelastung der Hand des Operateurs führen. Auffallend erweise
seien die monatlichen Dosimeterwerte
des Versicherten in den Jahren 1989/91 höher als 1994/199 8. Da seine eigenen Dosismeterwertw erte 1989/91 keine Abweic hung von s einen üblichen Werten dieser Periode zeig t en und trotz höherer Unter suchungszahlen wesentlich tiefer seien als die des Versicherten , könne dies nicht durch eine Störung der Anlage erklärt werden.
Vielmehr sei es wahrscheinlich,
dass der Unterschied d urch das Verhalten des Versicherten in dieser Anfangs phase erklärt werden müsse. Die Frage betreffend Disziplin des Tragens des Dosimeters sei von ihm unvollständig bezüglich primäre Strahlung, Tragdisziplin, räumliche Verteilung der Sekundärstrahlung, Verhältnis Handdosis zu Linsen dosis (Kopfdosis) beantwortet worden. Dr. G.___ schloss sein Schreiben mit der Bemerkung, aufgrund all vorstehender Erwägungen müsse er die Aussagekraft seiner protokollierten Zeugenaussagen als Ganzes in Frage stellen. 6.
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Strahlenbelastung für Operateure bei Herzkath eterisierungen von vielfältigen, je gewichtigen Faktoren abhängt : Von der technischen Beschaffenheit der Röntgenanlage, von den all gemeinen Schutzvorkehren im Röntgenlabor, von den persönlichen Schutz vorkehren der Operateure, von der Dauer der Untersuchungen/Eingriffe, von der Art der Untersuchung/Eingriffe, von der Grösse der Patienten sowie nicht zuletzt von der Arbeitsweise und des Verhaltens des Operateurs. Gestützt auf die vor stehenden Erwägungen ist nunmehr die akkumulierte Dosis abzuschätzen, welcher der Versicherte im massgeblichen Zeitraum von 1989 bis August 2004 (E . 5.1.3) ausgesetzt gewesen ist. 6.1
6.1.1
Von 1989 bis 1999 arbeitete der Versicherte an der Anlage der 2. Generation am Spital Z.___ , unterbrochen von einem zweijährigen Weiterbildungsaufenthalt in Toronto (E. 5.2; E. 5.3.1; E. 5.6.2). Die technischen Daten dieser Anlage der 2. Generation
sind nicht mehr vorhanden (E. 5.3.6). Es handelte sich dabei um eine nachgerüstete Anlage der 1. Generation mit 30, 17 und 10 Jahre alten Bau teilen (E. 5.3.2), weshalb auch eine Rekonstruktion der technischen Daten nicht möglich erschein t - jedenfalls nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand . Ent sprechend können aus der technischen Beschaffenheit der Anlage keine genaueren Rückschlüsse auf die Strahlenbelastung gezogen werden.
D iese Anlage der 2. Generation war von 1981 bis 1999 in Betrieb (E. 5.3.1) und erfuhr selber ausweislich der Akten keinerlei Veränderung, was die Strahlen emission anbelangt. Entsprechendes gilt im Wesentlichen auch für die S trahlen schutzmassnahmen an der Anlage bzw. im Katheterlabor selber. Zwar stand gemäss Auskunft von Dr. G.___
ab 1994 ein Bleiglas für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung. Dieses wurde aber, da es bei der Arbeit behinderte, eher selten eingesetzt (E. 5.4.2). Was die persönlichen Schutz massnahmen anbelangt, wurde, soweit ersichtlich, ab 1993 konsequent eine Blei schürze und ab 1994 zum Schutz der Schilddrüse eine Halskrause getragen (E. 5.4.2.). Der beim Versicherten betroffene und daher im vorliegenden Fall mass gebliche Kopf- bzw. Gesichtsbereich blieb demnach von 1989 bis zum Abbau der Anlage der 2. Generation Ende 1999 mit seltenen Ausnahmen ungeschützt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die technischen Eigenschaften der Röntgenanlage, die Schutzvorkehrungen des Katheterlabors und die persönlichen Schutzvorkehren des Versicherten im Wesentlichen und soweit hier relevant über den ganzen Zeitraum dieselben geblieben
sind . 6.1.2
Ab Januar 2000 bis August 2004 (und darüber hinaus) war am Spital Z.___ die Anlage der 3. Generation in Betrieb (Urk. 61 /z 62) . Während der Betriebsdauer dieser Anlage sind bezüglich Strahlensicherheit oder persönliche Strahlenschutz vorkehren keinerlei Veränderungen aktenkundig. Allerdings wurde der Gesichts sc h utz
mit der Anlage der 3. Generation häufiger verwendet, wobei unklar ist, ob der Versicherte ihn konsequent eingesetzt hat (E. 5.4.2). 6.1.3
Ein erheblicher Teil der Herzkatheterisierungen führte der Versicherte nach seiner Rückkehr aus Toronto
1993 zusammen mit Prof. I.___ im Team durch. Die Arbeitsaufteilung blieb ausweislich der Aussage des Zeugen Prof. I.___ über die ganze Zeit dieselbe. Am Spital Z.___ stand ausnahmslos der Versicherte an der (hauptsächlich) strahlenexponierten Stelle beim Patienten, bei den Unter suchungen am Universitätsspital M.___
übernahmen sie alternierend diese Position (E. 5.6.3; Gegen teiliges ist auch nicht dem vom Versicherten selber verfassten Lebenslauf zu ent nehmen, E. 5.4.1).
6.2
6.2.1
D a d ie Strahlenbelastung von verschiedenen jeweils für sich alleine gewichtigen Faktoren und dabei insbesondere massgeblich vom Verhalten des Operateurs (E. 5.3.5; E. 5.6.2; E. 5.6.6) abhängig ist , ergibt sich zwangsläufig , dass Basis der Abschätzung der Strahlenbelastung die vorhanden Dosimetriedaten
des Ver sicherten bilden, wenngleich sie aus bereits dargelegten Gründen nicht über alle Zweifel erhaben sind (E. 5.5.3.4) . 6.2.2
In Bezug auf die Messungen an sich stellt sich zunächst die grundsätzlich Frage, weshalb zwar ein Ganzkörperdosimeter unter der Bleischürze und damit im ge schützten Bereich vorgesehen war , jedoch am ungeschützten Kopf keine Messungen erfolgten, obwohl in der medizinischen Literatur Messungen an der Augenlinse, gerade im Zusammenhang mit pädiatrischen Katheterisierungen, seit spätestens 1995 verbürgt sind (Li, L.B.; Kai, M.; Taka no , K.; Ikeda, S.; Matsuura , M.; Kusarna , T.;
Occupational
Exposure in Pediatric
Cardiac
Catheterization . Health
Phys 1995;69: 261-264, zitiert in Urk. 61 /z 84 Anhang 1) und im Katheterlabor des Spitals Z.___ nach Auskunft von Dr. G.___ seit 1994 eine Bleiglaswand für den Schutz im Gesichtsbereich zur Verfügung stand, die aber, da sie behindernd gewesen sei, eher selten eingesetzt worden sei (Urk. 61 /z 62).
Laut Aussage von Dr. G.___
hatte das Tragen des Batchs hinter dem Rücken schutz fast nie einen positiven Wert ergeben , was sie angesichts des Umstands, dass sie beim Gerät der 1. Generation mit viel höherer Strahlung immer wieder Handhaare verloren hatten, dazu bewog en hatte, den Batch systematisch an der Hand im Handschuh zu tragen, worauf Rückfragen der Dosimetriestelle erfolgten, weshalb die Werte so hoch seien (E. 5.6.2).
Es ist nicht nachvollziehbar, dass
die für den Strahlenschutz verantwortlichen Stellen offenbar der Meinung gewesen sind, die Streustrahlung sei in erster Linie unter der Bleischürze und damit am Ort des Körpers, der am besten geschützt ist, zu messen, und nicht etwa an den exponierte n und ungeschützten Körperteilen. Dieser Umstand sowie die Tatsache der offensichtlich unzureichenden und in sich nicht stimmigen Dokumentation der Messungen (E. 5.5.3.4) legen die Vermutung nahe, dass die für die Dosimetrie verantwortlichen Personen bewusst oder un bewusst von der Überlegung beeinflusst waren, mittels Dosimetrie nicht etwa die effektive Strahlungsexposition der Operateure zu messen bzw. messen zu lassen, sondern möglichst niedrige Messwerte zu registrieren oder zumindest die Registrierung zu hoher Messwerte zu vermeiden . 6.2.3
Jedenfalls bleibt mangels Messungen am Kopf bzw. an der Augenlinse nichts anderes übrig, als die Messungen bzw. die Belastung an den Extremitäten als Anhaltspunkt für die Strahlenbelastung am Kopf zu nehmen, so wie das auch das BAG getan hat (Urk. 61 /z 84).
Dazu erscheint es sachgerecht, jeweils den höheren bzw. bei verschiedenen Ablesemöglichkeiten (0,0007 und 0,10) jeweils den positiven Wert (E. 5.6.2) als massgebend zu betrachten . Eine Zusammenstellung der Dosimetriedaten
aus dem Kontrollbüchlein (Urk. 61 /z 68/3) sowie aus dem Zentralen Dosisregister (kursiv)
und den dadurch ermittelbaren Jahressummen (unterstrichen) für die Jahre 1989 bis 1999 ergibt folgendes Bild (gemessen in mSv ) : Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 1989 - 1,90 2,94 7,76 5,11 3,52 2,21 5,74 2,47 2,36 6,04 5,33 4 5, 1 1990 4,1 2,2 5,8 2,4 5,1 2,8 3,8 2,8 0,0 3,1 3,2 6,1 4 1,4 1991 3,1 2,4 2,6 3,8 5,7 17,6 1992 1993 0,3 0 0 0,3 1994 0 0 0,8 1 , 1 6,0 1,8 - - - 0,68 0,45 - 15,2 1995 2,86 0,57 1,4 0,3 2 0, 7 8 0, 19 0,5 7 0, 38 0 0,3 0 0 7,37 1996 1,1 0 0,35 1,59 0 1,36 1,09 0,14 0 0,6 0,95 0 7,18 1997 0 1,05 0,15 1,24 0 0,38 0 0,34 1,04 1,02 0,44 0,74 6,4 1998 0,31 0,95 0,31 0,73 0 0 0,7 0 0 0,12 0,18 0 3,3 1999 0 2,21 0 0,05 0 0 0 0 0 0 0 0 2,26 Total der registrierten Werte 1989-1999 an d er Anlage der 2. Generation: 146,11 Das Total der aktenkundigen registrierten Messwerte betreffend Strahlen belastung des Versicherten im Zeitraum von 1989 bis 1999 beträgt demnach 146,11
mSv . Diese Zahl ist damit bereits um rund 35
mSv
und damit um rund einen Drittel höher als der Wert, von welchem das BAG in seinem Bericht aus gegangen war (Urk. 61 /z 84). Die Zusammenstellung der Dosimetriedaten
( gemäss B.___ sowie Zentralem Dosisregister, Urk. 61 /z 68/5-8) des Versicherten an der Anlage der 3. Generation für den massgeblichen Zeitraum von 2000 bis August 2004 präsentiert sich wie folgt ( gemessen in mSv ; Dosis 0,0 < 0,075): Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total 2000 0,0 0,0 0,0 0,0 0, 0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2001 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2002 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2003 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 2004 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Total der registrierten Werte 2000-2004/8 an der Anlage der 3. Generation: 0,0 6.3
Ausgehend von d ies en für den Versicherten registrierten Dosimetriewerten
(an der Hand gemessen) ist nunmehr eine Abschätzung der Strahlenbelastung vor zunehmen. 6.3.1
Eine grobe Analyse der Übersicht ergibt, dass die
Dosimetriewerte von zu Beginn jährlich rund 40 mSv
( 1989, 1990 und pro rata temporis 1991) sich nach der Rückkehr von Toronto im Jahre 1994 um nicht ganz zwei D rittel verringerten , in den Jahren 1995 bis 1997 gegenüber 1994 nochmals halbierten und 1998 und 1999 gegenüber den Vorjahren nochmals halbierten. Schliesslich wurde ab 2000 durchgehend der Wert 0,0 registriert. 6.3.2
6.3.2.1 Diese Zahlen lassen sich mit Blick auf die Aktenlage nicht erklären , wenn man unter stellt bzw. unterstellen will , dass der Versicherte über den
gesamten Zeit raum das Dosimeter konsequent getragen hat. Daran ändert nichts, dass auf den Jahre s wechsel 1999/2000 die Anlage der 2. Generation durch die Anlage der 3. Generation ersetzt wurde, wodurch sich laut Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1 5. November 2010 die Strahlenbelastung auf einen Drittel der bisherigen Werte reduzierte, wurde doch bei Dr. G.___ im Jahre 2001 an der Hand ein Wert von 1,9 mSv
- und nicht etwa der Wert 0,0 mSv
wie beim Versicherten registriert (E. 5.3.1) . Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Laufe der Zeit immer weniger Herzkatheterisierungen durchgeführt hätte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil führte er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu
den weiterhin durchgeführten durchschnittlich 50 diagnostischen Katheterisierungen pro Jahr im Zeitraum von 1993 bi s 1999 94 elektrophysiologische Untersuchungen bzw. Radiofrequenzablationen durch (E. 5.4.2 und E. 5.6.6 ) . Erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Abteilungsleitung ab 1. Dezember 2001 - und damit rund zwei Jahre nach Einführung der Anlage der 3. Generation , beschränkte er sich auf therapeutische Herzkatheterisierungen , die er zusammen mit Prof. I.___ durchführte (E. 5.4.3 und E. 5.6.3) . Die Akten erlauben daher keinen anderen Schluss, als dass der Versicherte das Dosimeter nicht konsequent getragen hatte . Sp ätestens ab Mai 1999, das heisst kurz vor Inbetriebnahme der Anlage der 3. Generation im Jahre 2000 , trug er es offensichtlich
überhaupt nicht mehr . Dass nämlich ab Mai 1999 die Erheblichkeitsschwelle von 0,075 mSv
( darunter
wurde durch die
B.___ jeweils
der Wert 0,0 mSv registriert , vgl. E. 6.2.3)
in keinem Monat mehr überschritten worden wäre, ist mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung geht auch kongruent mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung in der Verhandlung vom 2 5. September 2018, der Versicherte habe «sein Dosimeter ein fach nicht mehr getragen» . Diese Aussage ist für sich genommen im
übrigen schon deshalb als glaubhaft einzustufen, weil für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass sie anlässlich dieser Befragung auf Zusatzfrage ihres Rechtsvertreters verneinte, von alarmierten Telefonanrufen aus Bern wegen erhöhter Dosimetriewerte gewusst zu haben , bevo r ihr Rechtsvertreter nach einer Unterredung mit Dr. G.___ sie darüber unterrichtete
(E. 5.6.1) . 6.3.2.2 An d ieser Schluss folgerung ändern auch die Zeugenaussagen nichts. Der Zeuge Dr. G.___ wich der Frage, ob der Versicherte das Dosimeter stets getragen hätte, aus, indem er antwortete, Richtlinie sei die ganze Zeit gewesen, ein Dosimeter zu tragen (E. 5.6.2). Der Zeuge Prof. I.___ gab auf die gleiche Frage die Antwort, er glaube, der Versicherte habe das Dosimeter eigentlich immer getragen . Glauben ist nun aber nicht Wissen. Auf eine Nachfrage
hin sagte er denn auch, er könne es nicht sicher sagen .
Prof. I.___ hat nach eigenen Aussagen selber nie ein Dosimeter getragen (E. 5.6.3).
6.3.2.3 Hinzu kommt folgendes: Per 1. Oktober 1994 trat die Strahlenschutzverordnung ( StSV ) vom 2 2. Juni 1994 in Kraft, die vorschrieb, dass für beruflich strahlen exponierte Personen die effektive Dosis den Grenzwert von 20 mSv pro Jahr nicht überschreiten dürfe ( Art. 35 Abs. 1 StSV ). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Jahre 1994 die im Dosimetriebüchlein eingetragene Jahresdosis von 15,2 mSv
relativ knapp unter 20 mSv lag und im zweiten Halbjahr entweder 0 oder sehr niedrige Monatswerte eingetragen wurden. Der erste Einbruch der Messwerte erfolgte mithin im Jahr der Einführung der genannten Strahlenschutzverordnung . 6.3.2.4
Die Gründe, weshalb der Versicherte das Dosimeter je länger je weniger häufig trug, liegen damit auf der Hand und sie wurden von der Beschwerdeführerin in der persönlichen Befragung formuliert. Er beabsichtigte damit, eine Zwangspause wegen einer zu hohen akkumulierten Strahlendosis (oder andere Massnahmen der Aufsichtsbehörde) zu vermeiden (Art. 38 StSV ) . Das ist nicht nur aus Sicht des Versicherten verständlich, sondern lag auch im Interesse des Spital s Z.___ , die eine zweijährige Ausbildung (mit)finanzierte . Es lag auch im Interesse der Patient innen und Patient en , rechtzeitig einen allenfalls lebensrettenden Eingriff am Herzen durch eine hochqualifizierte und speziell dafür ausgebildete Person zu erhalten. 6.3.2.5 Schliesslich sei darauf hingewiesen , dass im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, unter Schluss bemerkungen festgehalten wurde, die Grenzwertüberschreitungen in der Medizin zeig t en, dass in den dosisintensiven Bereichen Kardiologie und interventionelle Radiologie ein grosses Potential für hohe Jahres dosen bestehe. Vier Personen aus diesen Bereichen hätten Jahresdosen zwischen 12 und 19 mSv erreicht. Wäre die Tragemoral der Dosimeter hier noch etwas besser, dürften noch mehr Personen i n diese Grössenordnung kommen. D ie Eingriffe würden immer komplexer, was oft längere Durchleuchtungszeiten nach sich ziehe (Urk. 61 /z 100 Beilage 10/03 S. 9). Betreffend Tragemoral der Dosimeter ergab eine Erhebung unter K ardiologen aus 56 Ländern, dass lediglich 33-77 % der interventionell tätigen Kardiologen Dosimeter regelmässig tragen (J. Grellier und Mitarbeiter, PP.___ , QQ.___ , « Risk of
brain
tumours and cataracts
following
occupational
exposure
to
low and moderate doses
of
ionizing
radiation » , Urk. 204/1 S. 9).
Hier zeigen sich Segen und Fluch von Grenzwerten: Sie sollten dem Schutze der Betroffenen dienen, können sich aber in das Gegenteil verkehren, wenn die Über prüfung ihrer Einhaltung
durch die Betroffenen selber aus möglicherweise nach vollziehbaren Gründen unterlaufen wird und dadurch bei Erkrankungen aus Beweisgründen ihnen (oder ihren Angehörigen) der Verlust von rechtlichen An sprüchen droht. 6.3.3
Nachdem davon auszugehen ist , dass der Versicherte das Dosimeter immer sporadischer und ab 2000 gar nicht mehr ge tragen hatte, bleibt kein anderer Weg, als die Strahlenbelastung zwar ausgehend von den registrierten Dosiswerten, aber unter Berücksichtigung der Zahl der vorgenommenen Herzkatheterisierungen im Zeitverlauf abzuschätzen.
Die Akten stimmen darin überein, dass die Zahl der durch den Versicherten durchgeführten Katheterisierungen nach 1993 sowohl quantitativ wie auch qualitativ zugenommen hat , und zwar bis zum Zeit punkt, als der Versicherte per Dezember 2001 zum Leitenden Arzt befördert wurde und fortan lediglich noch therapeutische Herzkatheterisierungen durchführte ( E. 5.4). Gleichwohl reduzierten sich die registrierten Jahresdosen ab 1995 auf rund einen Sechstel der in den Jahren 1989 bis 1991 gemessenen Jahresdosen , und fielen danach auf rund einen Zwölftel der initialen Dosen.
Eine dermassen stark sinkende Strahlenbelastung des Versicherten lässt sich nicht - jedenfalls nicht hauptsächlich - mit zunehmender Arbeitsroutine erklären , wie das Dr. G.___ in seiner Zeugenaussage (E. 5.6.2) und auch in seiner nach träglichen Stellungnahme zu seiner Zeugenaussage versucht hatte (E. 5.6.6). Nach einer zweieinhalbjährigen Anlaufzeit am Spital Z.___ (anfangs 1989 bis Mitte 1991) und einer zweijährigen Zusatzausbildung in Toronto ist davon auszugehen, dass der Versicherte über einige Routine verfügte, als er nach über fünf Jahren P raxis im Mai 1994 mit 6 mSv
erneut einen sehr hohen Messwert erzielte (worauf dann im zweiten Halbjahr 1994 Monate ohne oder mit sehr niedrigen Messwerten folgten). Diese r Höchstwert war wiederum deshalb nicht überraschend, weil er nach seiner Rückkehr aus Toronto zusätzlich zu den bisherigen auch interventionelle Herzkatheterisierungen
bei Kindern durch führte
- sowie mit Prof. I.___
in alternierender Position zusätzliche Herzkatheterisierungen
bei Erwachsenen. Es ist daher davon auszugehen , dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten nach seiner Rückkehr zumindest gleich hoch blieb wie vor seinem Studienaufenthalt in Kanada. Daran ändert auch die
- mit Blick auf seine nach trägliche Stellungnahme - mit Vorbehalt zu interpretierende Aussage des Zeugen Dr. G.___ nichts. Die viel niedrigeren Dosiswerte von Dr. G.___ gegenüber denjenigen des Versicherten in den ersten fünf Jahren lassen sich durch eine Kombination drei er (sich effektiv multiziplierende r ) Faktoren ohne weiteres erklären, nämlich mit verschiedener Anzahl und verschiedener Art der Katheterisierungen sowie mit einer verschiedenen Vorgehensweise dieser beiden Ärzte. Es ist gut vorstellbar , dass Dr. G.___ , der zu einer Zeit ausgebildet wurde, als eine Anlage der 1. Generation in Betrieb war und Kardiologen laut Aussage von Prof. I.___ (E. 5.6.3) an fehlenden Haaren an ihren Unterarmen erkenn bar waren, in ausgeprägter Weise darauf trainiert gewesen sein könnte , zum Schutz der Patienten und seiner selbst
die Beleuchtungszeit möglichst kurz zu halten, indem er beispielsweise während des Hineinschiebens des Katheters in der Leiste noch nicht durchleuchtete (E. 5.6.2 sowie E. 5.6.6). Demgegenüber wurde der Versicherte an der Anlage der 2. Generation, die laut Dr. G.___ gegenüber dem Vorgängermodell eine zehnmal niedrigere Strahlenemission verursachte (E. 5.3.1), ausgebildet und von seinem langjährigen Arbeitspartner Prof. I.___ in der Zeugeneinvernahme als pingeliger, exakter und ordentlicher Mensch beschrieben (5.6.3), so dass es nicht erstaunen würde, wenn er im Rahmen seiner Sicherheitsüberlegungen den Akzent anders gesetzt hätte als Dr. G.___ und in der Folge auch dann noch «vorsichtiger» vorging, als er, im Jahre 1994, gewiss kein «unsicherer» Anf änger mehr war (vgl. E. 5.6.2), und dadurch entsprechend höhere Durchleuchtungszeiten generierte.
Demnach ist beim Versicherten für den Zeitraum von 8 Jahren und 6 Monaten (Februar 1989 bis Mai 1991 und Oktober 1993 bis November 1999 ) , in welchem er an der Anlage der 2. Generation arbeitete, von einer jährlichen Dosis von durchschnittlich mindestens 40 mSv auszugehen, während welcher Zeit er das Dosimeter immer weniger und am Ende gar nicht mehr trug. Diese Höhe erscheint auch im Quervergleich, dass noch im Jahre 2010 (und damit bei Anlagen bereits der 3. oder gar 4. Generation) bei 4 interventionell tätigen Kardiologen Jahres werte von 12
mSv bis 19 mSv erhoben wurden (E. 6.3.2.5), als plausibel. Dies ergibt eine akkumulierte Dosis an der Hand bzw. am Kopf v on (mindestens) 340 mSv . Für die Zeit in Toronto (Juni 1991 bis September 1993) sowie für die Anlage der 3. Generation (Januar 2000 bis August 2004), d.h. für 7 Jahre, bestehen keinerlei (validen) Messwerte, weshalb für diese Zeit die Dosis grob geschätzt werden muss. Ausgehend von der Schätzung des BAG bzw. von A.___ von jährlich 10 mSv (E. 4.2.2) für diese Jahre - die mit Blick auf die vier Kardiologen, bei welchen 12 bis 19 mSV gemessen wurde, nicht als grosszügig erscheint - addiert
s ich von Februar 1989 bis August 2004 eine
akkumulierte Dosis von (mindestens) 410 mSv . 7. 7.1
7.1.1
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (KSR) von 2013 und 2016 ist der Bundesrat zum Schluss ge kommen, dass aktuelle Studien die Anwendung des linearen Modells ohne Schwellenwert als vorsichtige Basis für den Stahlenschutz bestätigen. Nach diesem Modell erhöht jede Exposition durch ionisierende Strahlung, selbst bei niedrigen Dosen, das Risiko für Krebs und/oder Erbkrankheiten linear, und es gibt keinen Schwellenwert, unter dem eine Exposition keine Wirkung hat ( lineares Modell ohne Schwellenwert, Linear- No -Threshold-Modell [LNT-Modell]; Bunde s ratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2
S. 2 , S. 17 , S. 20 ). Entsprec hend hat auch das BAG in seinem von A.___ verfassten Bericht (Urk. 61/z84) aufgrund vorhandener quantitativer Daten bei 1) Atombombenüberlebenden, 2) Tschernobyl-Liquidatoren und 3) Hirntumoren nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter mittels linearer Interpolation das individuelle Risiko abgeschätzt (Urk. 61 /z 84). Das Risiko wurde dabei mit « Excess Relativ Risk» (EER) angegeben. Ein EER von 1 bedeutet, dass ein doppeltes Risiko besteht. Ein EER von 1 pro Sv
zeigt an , dass bei einer Exposition von 1 Sv das Risiko gegenüber einer nicht-ex ponierten Person verdoppelt ist. Bei einem EER grösser als 1 ist das Risiko mehr als doppelt so hoch. Ein EER von 0 wiederum heisst , dass die Exposition zu keiner Erhöhung des Risikos führt. 7.1.2
Gemäss BAG-Bericht
(Urk. 61 /z 84) hätten Studien an Atombombenüberlebenden für Hirntumore ein EER von 1,2 bzw. 4,5 pro Sievert ( Sv ) ergeben. Bei 100 mSv bedeute dies eine ca. 10- 40%ige Erhöhung des Risikos. Es müsse betont werden, dass es sich bei Atombombenüberlebenden um hohe Dosen und Dosisraten handle und eine Extrapolation [richtig wohl: Interpolation] zu niedrigen Dosen sehr schwierig sei. Zudem seien die Strahlungseigenschaften nicht dieselben wie in diesem Fall gewesen.
Bei Tschernobyl-Liquidatoren sei eine 2-5fache Hirnkrebsinzidenz beobachtet worden. Die individuell akkumulierte Dosis sei nicht vorhanden. Die durch schnittliche effektive Dosis sei auf ungefähr 100 mSv geschätzt worden - mit einer sehr g rossen Variabilität. Eine Dosis -Risiko-Abschätzung sei nicht möglich und somit seien diese Zahlen für den vorliegenden Fall sehr vorsichtig zu inter pretieren. Intuitiv sei zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde.
Sehr gute Daten und eine quantitative Risikoabschätzung gebe es zum Hirn krebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindes alter. Das EER/ Sv variiere zwischen 3 und 1 0. Für 100 mSv ergebe das eine 30%ige Erhöhung bis eine Verdoppelung (d.h. eine 100%ige Erhöhung) des Risikos. Da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, seien auch diese Zahlen vorsichtig zu interpretieren. Auch hier sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde. 7.1.3
Bei einer angenommenen akkumulierten Strahlendosis von 410 mSv
(E. 6.3.3) des Versicherten statt 100 mSv
ergibt somit eine lineare Interpolation
bei allen drei Vergleichen ein EER von grösser als 1 bzw. grösser als 100 % bzw. mehr als eine Verdoppelung des Risikos, nämlich mit Blick auf Atombombenüberlebende ein
EER von 41-164 % (gemittelt 103 % ) bzw. mit Blick auf Tschernobyl-Über lebende ein EER von 410-1640 % (gemittelt 1025 % ) und mit Blick auf Hirn tumore nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter ein EER von 123-410 % (gemittelt 266,5 %).
Diese Zahlen lassen mehr als eine Verdoppelung des Risikos als wahrscheinlich erscheinen. Beim Vergleich mit Atombombenüberlebende n zwar nur knapp und mit gemitteltem Wert , doch waren hier die Strahlungseigenschaften nicht die selben , so dass nur schon aus diesem Grund ein Vergleich problematisch er scheint . Der Vergleich mit Tschernobyl- Überlebende n ergi b t eine eindrückliche rund 4-16-fache Risikoerhöhung , woran nichts ändert, dass die Dosen ab geschätzt und hochvariabel waren. Aufschlussreich ist insbesondere der Vergleich mit dem Hirnkrebsrisiko nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behand lung im Kindesalter, da hier sehr gute Daten vorliegen. Hier ergibt sich mehr als eine Verdoppelung bis Verfünffachung des Risikos. Nicht nachvollziehbar er scheint hier die Schlussfolgerung des BAG, da es sich um eine Exposition im Kindesalter handle und die Dosisrate gross gewesen sei, sei intuitiv zu erwarten, dass im vorliegenden Fall das Risiko kleiner werde. Nach dem anerkannten LNT-Modell können die Dosiswerte linear inter poliert und extrapoliert werden. Und wenn bei jungen Personen das Verhältnis der Empfindlichkeit zur Empfindlich keit der Gesamtbevölkerung bei etwa 2 bis 3 liegt (Mittelwert 2,5; vgl. Bundes ratsbericht, Urk. 284/2 S. 9), so ergibt eine entsprechende Teilung des EER-Mittelwerts von 266,5 % einen EER von 106,6 % (266,5 % : 2,5) . 7.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
- ausgehend von einer akkumulierten Dosis von 410 mSv
- die Vergleiche mit 1) Atombombenüberlebende n , 2) Tschernobyl-Liquidatoren sowie 3) Hirntumore n nach einer radiotherapeutischen Hämangiom-Behandlung im Kindesalter allesamt mehr oder weniger starke Indizien dafür sind, dass durch die berufliche Strahlenexposition das Risiko des Versicherten, an einem Hirntumor zu erkranken, sich mehr als verdoppelt hat. 7.2
7.2.1
Im Artikel «Cancer Risk in U.S. Radiologic
Technicologists Working With
Fluoroscopically
Guided Interventional Procedures , 1994-2008» von Rajaraman P. und Mitarbeiter im American Journal of
Roentgenology ( AJR ) wurde die Häufigkeit von malignen Tumoren bei Radiologie-Assistenten/Mitarbeiter unter sucht, die mit fluoroskopie -gestützten interventionellen radiologischen Techniken arbeiteten und dabei Röntenstrahlen exponiert war en . Dabei zeigte sich eine mehr als zweifach (2.55) erhöhte Sterblichkeit an bösartigen Hirn tumoren (Urk. 234). 7.2.2
Diese Studie i st laut einer fachlichen Stellungnahme vom 2 2. März 2017 (Urk. 249) von Prof. Dr. C.___ , Chefarzt für Medizinische Onkologie und Hämatologie am Spital D.___ , aus verschiedenen Gründen von begrenzter Aussagekraft. Sie beruhe auf Fragebögen, so dass sie einem gewissen Bias unterliege. Ein Bias in solchen Studien sei häufig, dass vorwiegend «Betroffene» oder sehr stark «Betroffene» (also Menschen, die in diesem Fall eher mit hohen oder sehr hohen Strahlendosen exponiert gewesen seien) antworten würden. Die Nachbeobachtungszeit sei relativ kurz, weshalb sich die Zahlen bei einer längeren Beobachtungszeit noch ändern würden (in die eine oder andere Richtung). Die Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirntumore sei in Relation zu den eher häufigen Darmtumoren aus seiner Sicht sehr hoch, was schwierig zu erklären sei. Auch die Mortalität bei Leukämien und Prostata Ca. sei erhöht, ob wohl die Prostata auch in früheren Jahren wohl ausreichend durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste. Der grösste Schwachpunkt der Studie seien die fehlenden Dosimetriedaten . Eine hohe Anzahl von Mitarbeitern sei schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert gewesen, zu welcher Zeit der Strahlenschutz sicher nicht mit den Jahren 1970 (sic) oder später vergleichbar gewesen sei. Zusammenfassend sei dies eine weitere Arbeit, die vor allem Mitarbeiter erfasse, die zu Zeiten mit sehr insuffizientem Strahlenschutz im Rahmen ihrer Berufs tätigkeit exponiert gewesen seien. Eine neue Erkenntnis ergebe sich nicht, was vor allem durch die Freiwilligkeit der Datenerhebung und die fehlende Dosimetrie bedingt sei. Es sei sicher unbestritten, dass hohe Strahlendosen die Bildung von bösartigen Tumoren begünstigten. Es sei seiner Meinung nach auch klar, dass die ungeschützten Bereiche des Untersuchers eine höhere Strahlendosis erhielten als Körperregionen, die durch Schutzmassnahmen protektiert seien. Welchen Dosen die Probanden in den Studien ausgesetzt gewesen seien, sei unklar. Daher sei es auch schwierig bis unmöglich, einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirntumoren nachzuweisen. Er sei damit nicht klar nachzuweisen, könne aber auch nicht definitiv ausgeschlossen werden. 7.2.3
Zu dieser fachlichen Stellungnahme ist vorab zu bemerken, dass ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und den Hirn tumoren in diesem Verfahren nicht klar nachgewiesen werden muss , um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen ( vgl. E. 4.3.1 ) . Das leistungsbegründende Beweismass ist vielmehr die Frage , ob sich durch die berufliche Strahlen e xposition des Versicherten mit überwiegender Wahrschein lichkeit das Hirntumore rkrankungsrisiko mehr als verdoppelt hat (E. 4.3.2) . Dass die Nachbeobachtungszeit relativ kurz war und die Zahlen bei einer längeren Betrachtung sich noch in die eine oder andere Richtung ändern würden, hat , da er sich als neutraler Mangel präsentiert, unberücksichtigt zu bleiben : Es kann stets nur na ch dem aktuellen Wissensstand geurteilt werden. Nicht nachvoll ziehbar ist, weshalb die sehr hohen Mortalitätszahlen der eher seltenen Hirn tumoren gegenüber den eher häufigen Darmtumoren überraschend sein soll en , wenn der Rumpf regelmässig mittels Bleischürze vor radioaktiver Strahlung ge schützt worden ist, der Kopf jedoch nicht. Entsprechend lässt sich auch eine höhere Mortalität be i Leukämie erklären - es war und ist nie der gesamte Körper der Untersucher strahlengeschützt - und dass die Prostata wohl auch in früheren Jahren stets durch Bleischürzen abgeschirmt gewesen sein müsste, ist eine spekulativ e Vermutung , die beispielhaft im Jahresbericht 2010, Dosimetrie der beruflich strahlenexponierten Personen in der Schweiz, des BAG, widerlegt wird, wo von einem interventionell arbeitenden Arzt berichtet wird, der ohne Unter tischschutz gearbeitet hatte (Urk. 61/ z 100 Beilage 10/03 S. 7 f.) .
Zutreffend sind allerdings die genannten Hauptmängel der Freiwilligkeit der Datenerhebung so wie der fehlenden Dosimetrie , weshalb die Studie tatsächlich von begrenzter Aussagekraft ist, wenn es darum geht einen direkten Zusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und dem vom Versicherten erlittenen Hirntumor nach zuweis en. Allerdings gelten ionisierende Strahlen als einziger gesicherter ätiologischer Umweltfaktor für Glioblastome (E. 2.3), weshalb mit Blick auf den Kausalitätsvorentscheid durch den Verordnungsgeber in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV, Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als arbeitsbedingte Krank heiten zu werten, gleichwohl relevant ist, wenn eine Studie für mit fluoroskopie -gestützten interventionelle n radiologischen Techniken Arbeitende eine mehr als Verdoppelung des Risikos, an einem Hirntumor zu sterben , ausweist. Es sprechen vorliegend nämlich keine konkreten Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Ursache (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a). Der Versicherte war bis fünf Jahre vor der Diagnose 15 Jahre lang als interventioneller Kinderkardiologe in einem konstant hohen Pensum tätig, davon acht Jahre lang an einer veralteten, für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage, die im Gegensatz zu denjenigen, worüber die Studie handelt, noch gar nicht über Fluoroskopie -Betrieb sondern lediglich über Ciné -Betrieb verfügte, die ein Mehr faches an Strahlenbelastung verursach t e ( gemäss Prof. R.___ 6-10 mal mehr, vgl. E. 5.3.6), war in seiner Tätigkeit jeweils sehr nahe an der Strahlenquelle und war dadurch , auch bedingt durch seine Arbeitsweise, einer geschätzten akkumulierten Dosis am Kopf von über 400 mSv
ausgesetzt . Wenngleich in der fraglichen Studie eine hohe Anzahl der Mitarbeiter schon in den Jahren 1950 bis 1979 exponiert war, erscheint es daher
nicht nur nicht ausgeschlossen , sondern ist vielmehr zu vermuten, dass der Versicherte im Vergleich zur gesamten Studienkohorte überdurchschnittlich stark exponiert war, woraus mit Blick auf das LNT-Modell (E. 7.1.1) zu schliessen wäre, dass entsprechend auch sein Er krankungsrisiko mehr als doppelt so hoch bzw. höher als 2.55-fach
- wie sie durch die Studie ausgewiesen wird - gewesen ist. 7.2.4
M ithin ist die Studie von Rajaram an und Mitarbeiter ein weiteres Indiz dafür, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat. Daran ändert auch die Freiwilligkeit der Teilnahme an dieser Studie nichts, beruhen doch sehr viele wissenschaftliche Studien auf freiwilliger Teilnahme . Immerhin betrug im vor liegenden Fall die Rücklauf quote
der Studie rund 50 % . 7.3 7.3.1
Gemäss schriftlicher A uskunft des Robert Koch-Instituts in Berlin vom 1 9. September 2016 (Urk. 205) betrug im Jahre 2013 in Deutschland die alters standardi sierte Inzidenz von Glioblastomen bei Männern 4,51 Fälle je 100'000 Einwohner. Die Seitenlokalisation betrug links 34,3 %, rechts 34,7 %, beidseitig 1,9 %. Keine Angabe erfolgte bei 29,0 % der Fälle. 7.3.2
Prof. Roguin und Mitarbeiter berichteten nach einem ersten Artikel über 9 Hirn tumorfälle bei intervenionellen Kardiologen in einem zweiten Artikel von 22 weiteren Fällen , worunter sich auch der Versicherte
befand («Brain and Neck Tumors Among
Physicians Performing Interventional Procedures », American Journal of
Cardiology , 1 8. Februar 2013, Urk. 114/1/3) . Darin werden Hirn- und Nackentumore bei 31 Ärzten dokumentiert, davon 23 interventionelle Kardiologen, 2 Elektrophysiologen und 6 interventionellen Radiologen. Alle Ärzte hätten für längere Zeit (Latenzzeit zwischen erstmaliger beruflicher Exposition und Diagnose 12 bis 32 Jahre , Median 22 Jahre ) in einem Katheter labor gearbeitet und seien dadurch ionisierender Strahlung ausgesetzt gewesen . 17 Tumore seien Glioblastome , 2 Tumore Astrozytome und 5 Tumore Meningiome gewesen . Bei 26 von 31 Fällen seien Daten darüber vorhanden, wel che Seite des Gehirns betroffen gewesen sei . In 22 Fällen sei die linke Seite betroffen gewesen (85 %), einmal die Mitte (dieser Arzt habe meistens mit einer Technik gearbeitet, bei welcher der Kopf typischerweise zentriert am nächsten der Röntgenquelle sei ) und dreimal die rechte Seite. Das Gehirn sei bei der fraglichen Tätigkeit vergleichsweise ungeschützt und die linke Seite des Kopfs bekannter massen exponierter als die rechte. Berichte hätten gezeigt, dass die Strahlen belastung auf der linken Seite des Gehirns doppelt so gross sei wie auf der rechten . Zwar würde diese Verteilung eine kausale Beziehung zur beruflichen Strahlenexposition nicht nachweisen (« firmly
establish ») . Dazu müsste die Gesamtzahl aller Hirntumore aller «Interventionisten», die Gesamtzahl aller Inter ventionisten sowie die jeweils akkumulierte Strahlenexposition bekannt sein. Trotz der anekdotischen Natur diese s Reports würden diese Zahlen aber die Möglichkeit einer kausalen Beziehung nahelegen (« suggest ») .
7.3.3
Auch in dieser Studie fehlen jegliche Dosimetriewerte . Indes stammen von den 26 Fällen, in welchen die tumorbetroffene Seite des Gehirns bekannt ist, lediglich 4 Fälle aus den 90er-Jahren des vorigen Jahrhunderts und die restlichen alle aus diesem Jahrtausend. Da der Versicherte bei Diagnosestellung seit knapp über 20 Jahren - und daher nahe am Medianwert der Kohorte - im Katheterlabor tätig war , als einziger Kinderkardiologe der Kohorte besonders nahe an der Strahlen quelle arbeitete und zahlreiche Katheterisierungen durchführte , sich dabei einer für einen Hauptteil der durchgeführten Interventionen unzweckmässigen Anlage bedienen musste, darf davon ausgegangen werden, dass seine akkumulierte Strahlenexposition zumindest dem Durchschnitt dieser 26 Ärzte entsprach.
Die Hauptschwäche dieser Studie besteht
- mit Blick auf den zu beurteilenden Fall - daher darin, dass ungewiss ist, ob die 31 berichteten Hirntumore in ihrer Links-Rechts-Verteilung repräsentativ sind für die Links-Rechts-Verteilung alle r
Hirntumore, die ähnlich strahlenexponierte Ärzte jemals erlitten haben. Auch in dieser Studie war - wie in der zuvor besprochenen (E. 7.2) - die Teilnahme frei willig. Die Autoren schreiben nämlich , dass ihnen die Fälle unaufgefordert mit geteilt worden seien. Dies kann zu Verzerrungen (Bias) führen. Die zentrale Frage ist daher , ob ein Hirntumor links mit höher er
Wahrscheinlichkeit rapportiert wurde, als ein Hirntumor rechts. Dafür spricht allenfalls , dass
- wenn die Strahlenquelle links steht - ein Hirntumor links die These einer strahlen induzierten Auslösung besser stützt als ein Hirntumor rechts , so dass Personen, die ein Interesse daran haben, die Gefährlichkeit der Strahlenbelastung darzu legen, einen Anreiz haben könnten, linksseitige Tumore eher zu melden als rechtsseitige . Dagegen spricht nun aber , dass jeder (zusätzlich) rapportierte Hirn tumor, ob links oder rechts, per se ein zusätzliches Indiz für die Gefährlichkeit der Strahlen exposition ist . Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb jemand, der rechtsseitig ei n (mit ho her Wahrsche inlichkeit) letales Glioblastom erleidet, diesen nicht melden soll .
Jedenfalls figurieren die in der Studie erwähnten drei Hirn tumore rechts (d avon ein Glioblastom ) allesamt unter den neu gemeldeten Fällen, nachdem bereits eine erste Studie publiziert und die Thematik der Links-Rechts-Verteilung damit bereits aufgebracht worden war
( A. Roguin und Mitarbeiter, « Brain tumours
among interventional cardiologists : a cause
for
alarm ? Report of
four
new
cases
from
two
cities and a review oft he literature » , EuroIntervention 2012/7 S. 1081-1086) . Dies deutet
darauf hin, dass kein e rheblicher Bias bei den gemeldeten Fällen zu vermuten ist. Prof. C.___
sprach denn auch in seiner fach lichen Stellungnahme
vom 2 2. März 2017 (vgl. E. 7.2.2) von «einer nicht un relevanten Häufigkeit auf der der Strahlenquelle zugewandten Seite».
Dem ist ohne w eiteres beizupflichten, wie folgende stark vereinfachte Ver anschaulichung zeigt: Wenn
- Repräsentativität der Kohorte unterstellt - von den 26 lokalisierten Hirntumoren (22 links, 1 Mitte, 3 rechts) alle
3 Hirntumore rechts als zufällig, d.h. nicht strahleninduziert, betrachtet werden , sind insgesamt 6 Hirntumore als zufällig zu betrachten , nämlich 3 rechts und drei links ( da Hirn tumore grundsätzlich gleichmässig links und rechts anfallen) . D ann bleiben 19 Hirntumore links, die als strahleninduziert betrachtet werden können. 6 zufällige Auslösungen 19 strahleninduzierten Hirntumoren gegenübergestellt ergibt ein EER von 3,17 (19:6) bzw. eine mehr als Vervierfachung des Erkrankungsrisikos.
Diese Veranschaulichung ist natürlich sehr vereinfacht und berücksichtigt ins besondere nicht, dass der effektive Risikoverlauf fast nie genau dem statistisch am meisten zu erwartenden Risikoverlauf entspricht, sondern sehr oft mehr oder weniger davon abweicht. Beispielsweise ist bei 26 Münzwürfen lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 15,5
% eine Verteilung von genau 13 Kopf und 13 Zahl zu erwarten (26!:13!:13!: 2 26 ) . Angesichts der vergleichsweise kleinen Stich probe ist daher die Wahrscheinlichkeit, dass das EER einiges höher oder tiefer sein k önnte als 3,17 , gross . Es darf aber mit hoher Wahrscheinlichkeit ange nommen werden , dass das EER jedenfalls höher als 1 (und das Erkrankungsr isiko damit mehr als verdoppelt) ist . 7.3.4
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Strahlenbelastung des Ver sicherten zumindest dem Durchschnitt in der Studie entsprach und die Studien kohorte trotz des Umstands, dass die Fälle nicht zufällig erhoben, sondern ge meldet wurden, keinem gravierenden Bias unterlag, weshalb - gestützt auf die durch die Studie erhobene Links-Rechts-Verteilung der Hirntumore im Verhältnis von 22 : 3 - die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte durch seine berufliche Strahlenbelastung einem mehr als doppelten Risiko ausgesetzt war, an einem Glioblastom
zu erkranken, als sehr hoch zu bezeichnen ist. 7.4
Insgesamt deuten alle in E. 7.1 bis 7.3 diskutierten Indizien
- wenn auch unter schiedlich stark - darauf hin, dass sich beim Versicherten durch die während seiner beruflichen Tätigkeit akkumulierten ionisierenden Strahlen das Risiko der Krankheit, die er schliesslich erlitten hat, mehr als verdoppelt hat. In Anbetracht dieser Indizien ist daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erbracht, dass der Versicherte eine Berufskrankheit erlitten hat, für die die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist.
Bei dieser Sachlage kann auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweis würdigung verzichtet werden ( B GE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass ein Gutachten mit einiger Wahrscheinlichkeit im Ausland eingeholt werde n müsste, da die Suva und das BA G vorbefasst sind und überdies die Schweiz gegenwärtig nicht aktiv zur Forschung im Bereich der biologischen Aus wirkungen von Strahlung im Niedrigdosisbereich beiträgt (Bundesratsbericht Strahlenrisiko, Urk. 284/2 S. 18), sind die Unterlagen für die Anlage der 2. Generation, die für den überwiegenden Teil der Strahlenbelastung des Ver sicherten verantwortlich gewesen ist, nicht mehr vorhanden . Verschiedene weitere erhebliche Faktoren können ebenfalls kaum oder gar nicht mehr genau
rekonstruiert werden (vgl. die von Dr. F.___
in seinem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 2 5. April 2013 für eine Abschätzung der beruflich erhaltenen Strahlendosis für notwendig bezeichneten 13 Unterlagen, Urk. 321/1) , weshalb auch in einem Gutachten gestützt auf Plausibilitätsüberlegungen An nahmen zu treffen wären . Plausibilitätsüberlegungen wiederum sind nicht aus s chliesslich Domäne von Gutachterinnen und Gutachter n , vielmehr gehören sie als Bestandteil der freien Beweiswürdigung zur Kernaufgabe eines Gerichts.
Der Sachverhalt
erweist sich
daher nunmehr als hinreichend abge klärt. Von weiteren Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten , die etwas am Leistun gsanspruch ändern könnten .
7.5
Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. April 2012 aufzuheben . Es ist festzu stellen , dass Prof. Y.___ sel. mit dem Glioblastom
eine Berufskrankheit erlitten hatte, wofür die Zürich leistungspflichtig ist. Für die Festlegung der einzelnen konkret daraus fliessenden Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , wogegen im Streitfall erneut der Rechtsweg offen wäre . 8 . 8 .1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für die Kosten von Abklärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs- und im
Einspracheverfahren (Urk. 1, Anträge 4 und 5). 8 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet ( Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119 mit Hinweisen).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten; diesbezüglich massgebend ist einzig das im kon kreten Fall anwendbare Verfahrensrecht (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119 mit Hin weisen; Urteil 8C_210/2016 vom 2 4. August 2016 E. 5). Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ("En règle
générale , il ne peut
être
alloué de dépens " bzw. "Di regola non sono
accordate
ripetibili " in der französischen und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeist and nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu um schreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wort sinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden mass gebend ( Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteient schädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Hansjörg Seiler, Rechts fragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [ Art. 52 ATSG], in: Sozialver sicherungsrechtstagung 2007, S.
107) ausser Betracht fällt (Entscheid des Bundesgerichts 9 C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018, E. 8.2). 8 .3
Die Anträge auf Zusprache eine r Parteientschädigung für die Kosten von Ab klärung und anwaltschaftliche Vertretung im Verwaltungs - und im Einsprache verfahren sind demnach abzuweisen. 9.
9.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Überbürdung der Kosten für die fach technische/fachmedizinische Abklärung der Sachverhalte, das heisst für die Kos ten des fachtechnischen Gutachtens vom 2 7. April 2012 (Urk. 3/11/5) von AC.___ (Dipl. Ing. FH Mikroelektronik) bzw. des fachmedizinischen Gutachtens vom 1 5. April 2012 (Urk. 3/12/2) von Dr. AD. ___ (Associate Professor, Division of
Neuroradiology , Spital K.___ )
in Höhe von Fr. 2'000.-- und Fr. 5'000.-- (Urk. 1, Antrag 3) bzw. gemäss Kostennote vom 8. September 2020 in Höhe von Fr. 1'500.-- und Fr. 2'500.-- (Urk. 437) an die Beschwerde gegnerin . Ferner beantragt sie die Übernahme der Kosten für die Stellungnahme von Prof. AE.___ vom 2 3. Dezember 2016 zum Bericht des PP.___ (Sachverhalt E. 2.12) in Höhe von Fr. 6'250.-- (Urk. 437 , vgl. auch Urk. 229/2 ). 9.2
Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgehalten.
Die von der Beschwerdeführerin eingeholten beiden Gutachten sowie die Stellungnahme zum Bericht des PP.___
waren weder notwendig noch erwiesen sie sich für die Entscheidfindung als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Über bindung dieser Kosten auf die Beschwerdegegnerin abzuweisen ist. 10.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 8. September 2020 für den Zeitraum ab dem 2. April 2012 ( Einspracheentscheid ) bis zum 3 1. August 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 1050 Stunden und Barauslagen in Höhe von insgesamt Fr. 16'410.-- geltend (Urk. 437). Dieser Auf wand wurde nicht näher belegt, sondern lediglich nach Jahren gegliedert, wes halb auf die Kostennote von vornherein nicht abgestellt werden kann.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Diese kantonale Gesetzesbestimmung wiederholt die bundesrechtlichen Vorgaben an das kantonale Ge richtsverfahren nach Art. 61 lit . g ATSG mit der Ergänzung, dass die Bemessung nach dem Mass des Obsiegens zu erfolgen hat. Diese s kantonale Zusatzkriterium ist vorliegend ohne Bedeutung, da die Beschwerdeführerin gänz lich obsiegt. Da der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit -) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Par teientschädigung. Diese stellt Ersatz der Parteikosten dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Ver tretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (Urteil 8C_136/2016 vom 1 1. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Streitsache ist von hochrangiger Bedeutung, ersichtlich bereits daran, wer alles direkt oder indirekt am Verfahren beteiligt ist (die Beschwerdeführerin, die Zürich, die Suva, das BAG, das Spital Z.___ ) . Es stehen Fragen des Schutzes gegen ionisierende Strahlen im Raum, die für die Operateure und die Patientinnen und Patienten von elementarer Wichtigkeit sind und die letztlich die Gesellschaft als Ganzes betreffen. Der Prozess ist aufgrund der technischen Sachverhaltselemente und der kniffligen Beweislage als äusserst schwierig zu bezeichnen . Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Abklärung des Sachverhalts sinngemäs s als unzuständig erklärt hatte
(vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014, Urk. 122: «Die Einzelfallabklärung wurde bei den unseres Erachtens dafür zuständigen Stellen - SUVA Arbeitsmedizin/Bundesamt für Gesundheit - durchgeführt. Wer innerhalb der Stellen die Abklärungen durch führt und welche Ergebnisse daraus resultieren, darauf hat die Beschwerde gegnerin selbsterklärend keinen Einfluss.»). Eifer und Elan des BAG, an einer fundierten Abklärung des Sachverhaltes beizutragen, wiederum haben sich so wohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren in engen Grenzen gehalten, was unter anderem ersichtlich ist
am lediglich vier Seiten und zwei Anhänge umfassenden
BAG-Ber i cht
(Urk. 61 /z 84 ) mit überdies nur teilweiser Berücksichtigung der für den Versiche rten gemessenen (und auch registrierten) Dosimetriewerte
( E. 6.2.3) und am unentschuldigten Nichterscheinen von H.___ als Zeugen (E. 5.6.5). Für die Beschwerdeführerin erwies es sich daher als unumgänglich, für eine adäquate Vertretung ihrer Interessen selber aktiv zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts beizutragen und es war für sie bzw. ihren Rechtsvertreter in dieser Situation nicht einfach bzw. auf weite Strecken gar nicht möglich , im Sinne einer Begrenzung des Prozessa ufwands den notwendigen vom nicht notwendigen Aufwand zu untersche iden. Auf der anderen Seite war en zahlreiche unaufgeforderte Eingaben der Beschwerde führerin bzw. ihres Rechtsvertreters an das Gericht von vornherein
- ganz oder teilweise
- nicht oder wenig zielführend. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist di e Prozesse ntschädigung ermessensweise nach Massgabe eines notwendigen und zu entschädigenden anwaltlichen Nettoaufwandes von rund zwei Monaten und bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf insgesamt Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen . Der angefoc htene Einspracheentscheid der Zü rich vom 2. April 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass Prof. Y.___
sel. mit dem Glioblastom eine Berufskran kheit erlitten hat te , wofür die Zü rich leistungspflicht ig ist. Die Sache wird zur Festlegung der einzelnen Leistungen an die Zü rich zurück gewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprache einer Parteientschädigung für das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren
werden abgewiesen. 4.
Der Antrag der Beschwerdeführerin um Ü be rbind ung der Kosten für fachtechnische und fachmedizinische Abklärungen in Höhe von Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 2’5 00.-- bzw. Fr. 6'250.-- auf die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 5 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung in Höhe von Fr. 90'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage eines Doppels von Urk. 457 - Bundesamt für Gesundheit 7 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova