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UV.2012.00102

Uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit schliesst den Anspruch auf eine Invalidenrente aus; kein Einkommensvergleich nötig. (BGE 8C_786/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___

erlitt am

21. Juli 1999 einen Autounfall ( Urk. 9/1). Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag im Spital Y.___

wurde eine Stern umkontusion und eine Handgelenk s k ontusion rechts diagnostiziert ( Urk. 9/4). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r

In tegritätseinbusse von 65 % und ab März 2001 eine Komplementärrente auf grund einer Erwerbs unfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9/67, 9/77 und 9/7 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 21. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/80-81).

Im Rahmen eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf eine gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands – am 9. Juni 2010 die Renteneinstellung ( Urk. 9/132). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2012 (Prozess-Nr. IV.2010.00679) abgewiesen ( Urk. 9/142).

Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte auch die SUVA ihre bisher erbrach ten Leistungen mit der gleichen Begründung per 1. Oktober 2010 ein ( Urk. 9/134). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 (Urk. 9/137) wies sie mit Entscheid vom 28. März 2012 ab ( Urk. 9/147 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2012 ( Urk. 2 ) erhob die Versi cherte am

14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Er werbseinbusse von 28 % auszurichten und es sei ihr für das Verwaltungsver fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren . In verfahrens rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Be schwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente.

Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 2 .

Nach Lage der Akten ist erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestrit ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verbesserung ihres Gesund heitszustands in ihrer angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeits fähig ist ( Urk. 1 S. 6 ff., 8, 9/142 und 9/146). 3 .

3 .1

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente – nun noch basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 %

- da mit, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Vornahme eines Einkom mensvergleichs verzichtet. Als Invalideneinkommen könn t e ihr in Anbetracht ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einzig ein statistischer Ta bellenlohn für Hilfstätigkeiten im Umfang von Fr. 52‘728.-- angerechnet wer den . Bei einem vor der unfallbedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch schnittlich erzielten

Valideneinkommen

von Fr.

73‘366.35 ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 28 % ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 7 ) . 3 .2

In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invaliden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss UVG

invalid sein (BGE 115 V 133 E. 2 ) . Daraus folgt, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf

und die damit fehlende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität (vgl. E. 1.1

hievor ) den An spruch auf eine Invalidenrente ohne weiteres ausschliesst ( vgl. Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 782/02 vom 2 0. August 2003 E. 3 sowie Art. 18 Abs. 1 UVG). Damit entfällt aber auch der mögliche Gegenstand einer Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.2 hievor ) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli che n Rechtsprechung

– keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 3.4). 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ( Urk. 10)

nicht darauf geschlossen werden kann, dass Gleiches auch im Verwaltungsverfahren gilt. 4.2 4.2.1

Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung setzt im Verwal tungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nichts als aussichtlos erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 23 zu Art. 37) . Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4.2.2

Angesichts de s

Umstandes , dass

die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erst am 2 1. März 2012 (Urk. 9/146) und damit nach Fällung des Urteil s des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtl ichen Beschwerdeverfahren

( Entscheid vom 2 0. Januar 2012 [ Urk. 9/142 ] )

– woraus eine uneingesc hränkte Arbeitsfä higkeit und der Verzicht auf einen Einkommensvergleich hervorgeht – stellte ,

und in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Rentenzusprechung in der Unfallversicherung erweist sich die Einsprache im Verwa ltungsverfahren als aussichtslos . Ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren besteht daher nicht. 5.

Der mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , mach t mit seiner Honorarnote vom 2 9. August 2013 ( Urk.

12) einen Aufwand von fünf Stunden und 20 Mi nuten sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘205.30 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Jürg Leimba cher , Bülach, wird mit Fr. 1‘205.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___

erlitt am

21. Juli 1999 einen Autounfall ( Urk. 9/1). Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag im Spital Y.___

wurde eine Stern umkontusion und eine Handgelenk s k ontusion rechts diagnostiziert ( Urk. 9/4). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r

In tegritätseinbusse von 65 % und ab März 2001 eine Komplementärrente auf grund einer Erwerbs unfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9/67, 9/77 und 9/7 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 21. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/80-81).

Im Rahmen eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf eine gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands – am 9. Juni 2010 die Renteneinstellung ( Urk. 9/132). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2012 (Prozess-Nr. IV.2010.00679) abgewiesen ( Urk. 9/142).

Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte auch die SUVA ihre bisher erbrach ten Leistungen mit der gleichen Begründung per 1. Oktober 2010 ein ( Urk. 9/134). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 (Urk. 9/137) wies sie mit Entscheid vom 28. März 2012 ab ( Urk. 9/147 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente.

Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 2 .

Nach Lage der Akten ist erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestrit ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verbesserung ihres Gesund heitszustands in ihrer angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeits fähig ist ( Urk. 1 S. 6 ff., 8, 9/142 und 9/146).

E. 2 ) erhob die Versi cherte am

14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Er werbseinbusse von 28 % auszurichten und es sei ihr für das Verwaltungsver fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren . In verfahrens rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Be schwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10).

E. 3 .1

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente – nun noch basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 %

- da mit, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Vornahme eines Einkom mensvergleichs verzichtet. Als Invalideneinkommen könn t e ihr in Anbetracht ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einzig ein statistischer Ta bellenlohn für Hilfstätigkeiten im Umfang von Fr. 52‘728.-- angerechnet wer den . Bei einem vor der unfallbedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch schnittlich erzielten

Valideneinkommen

von Fr.

73‘366.35 ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 28 % ( Urk. 1 S.

E. 8 Ziff. 7 ) . 3 .2

In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invaliden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss UVG

invalid sein (BGE 115 V 133 E. 2 ) . Daraus folgt, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf

und die damit fehlende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität (vgl. E. 1.1

hievor ) den An spruch auf eine Invalidenrente ohne weiteres ausschliesst ( vgl. Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 782/02 vom 2 0. August 2003 E. 3 sowie Art. 18 Abs. 1 UVG). Damit entfällt aber auch der mögliche Gegenstand einer Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.2 hievor ) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli che n Rechtsprechung

– keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 3.4). 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ( Urk. 10)

nicht darauf geschlossen werden kann, dass Gleiches auch im Verwaltungsverfahren gilt. 4.2 4.2.1

Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung setzt im Verwal tungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nichts als aussichtlos erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 23 zu Art. 37) . Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4.2.2

Angesichts de s

Umstandes , dass

die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erst am 2 1. März 2012 (Urk. 9/146) und damit nach Fällung des Urteil s des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtl ichen Beschwerdeverfahren

( Entscheid vom 2 0. Januar 2012 [ Urk. 9/142 ] )

– woraus eine uneingesc hränkte Arbeitsfä higkeit und der Verzicht auf einen Einkommensvergleich hervorgeht – stellte ,

und in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Rentenzusprechung in der Unfallversicherung erweist sich die Einsprache im Verwa ltungsverfahren als aussichtslos . Ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren besteht daher nicht. 5.

Der mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , mach t mit seiner Honorarnote vom 2 9. August 2013 ( Urk.

12) einen Aufwand von fünf Stunden und 20 Mi nuten sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘205.30 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Jürg Leimba cher , Bülach, wird mit Fr. 1‘205.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00102 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

17. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___

erlitt am

21. Juli 1999 einen Autounfall ( Urk. 9/1). Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag im Spital Y.___

wurde eine Stern umkontusion und eine Handgelenk s k ontusion rechts diagnostiziert ( Urk. 9/4). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf eine r

In tegritätseinbusse von 65 % und ab März 2001 eine Komplementärrente auf grund einer Erwerbs unfähigkeit von 100 % aus (Urk. 9/67, 9/77 und 9/7 9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfü gung vom 21. Dezember 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2000 zu ( Urk. 9/80-81).

Im Rahmen eines im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf eine gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands – am 9. Juni 2010 die Renteneinstellung ( Urk. 9/132). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Januar 2012 (Prozess-Nr. IV.2010.00679) abgewiesen ( Urk. 9/142).

Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte auch die SUVA ihre bisher erbrach ten Leistungen mit der gleichen Begründung per 1. Oktober 2010 ein ( Urk. 9/134). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 (Urk. 9/137) wies sie mit Entscheid vom 28. März 2012 ab ( Urk. 9/147 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2012 ( Urk. 2 ) erhob die Versi cherte am

14. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einer Er werbseinbusse von 28 % auszurichten und es sei ihr für das Verwaltungsver fahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren . In verfahrens rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ( Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Juni 2012 wurde der Be schwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) Anspruch auf eine Invalidenrente.

Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 2 .

Nach Lage der Akten ist erstellt und wird auch von den Parteien nicht bestrit ten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verbesserung ihres Gesund heitszustands in ihrer angestammten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeits fähig ist ( Urk. 1 S. 6 ff., 8, 9/142 und 9/146). 3 .

3 .1

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente – nun noch basierend auf einer Erwerbseinbusse von 28 %

- da mit, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Vornahme eines Einkom mensvergleichs verzichtet. Als Invalideneinkommen könn t e ihr in Anbetracht ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt einzig ein statistischer Ta bellenlohn für Hilfstätigkeiten im Umfang von Fr. 52‘728.-- angerechnet wer den . Bei einem vor der unfallbedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit durch schnittlich erzielten

Valideneinkommen

von Fr.

73‘366.35 ergebe sich ein Inva liditätsgrad von 28 % ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 7 ) . 3 .2

In der obligatorischen Unfallversicherung setzt die Zusprechung einer Invaliden rente zunächst eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus. Wer nicht mindestens teilweise unfallbedingt arbeitsunfähig ist, kann nicht gemäss UVG

invalid sein (BGE 115 V 133 E. 2 ) . Daraus folgt, dass die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf

und die damit fehlende Erwerbsunfähigkeit respektive Invalidität (vgl. E. 1.1

hievor ) den An spruch auf eine Invalidenrente ohne weiteres ausschliesst ( vgl. Urteil des dama ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 782/02 vom 2 0. August 2003 E. 3 sowie Art. 18 Abs. 1 UVG). Damit entfällt aber auch der mögliche Gegenstand einer Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.2 hievor ) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli che n Rechtsprechung

– keinen konkreten Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 1 0. Juli 2007 E. 3.4). 4.

4.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters im Einspracheverfahren . Dazu ist zunächst zu bemerken, dass aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ( Urk. 10)

nicht darauf geschlossen werden kann, dass Gleiches auch im Verwaltungsverfahren gilt. 4.2 4.2.1

Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung setzt im Verwal tungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) nebst anderem voraus, dass das Verfahren nichts als aussichtlos erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 23 zu Art. 37) . Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrach tet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 4.2.2

Angesichts de s

Umstandes , dass

die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren erst am 2 1. März 2012 (Urk. 9/146) und damit nach Fällung des Urteil s des hiesigen Gerichts im invalidenversicherungsrechtl ichen Beschwerdeverfahren

( Entscheid vom 2 0. Januar 2012 [ Urk. 9/142 ] )

– woraus eine uneingesc hränkte Arbeitsfä higkeit und der Verzicht auf einen Einkommensvergleich hervorgeht – stellte ,

und in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Rentenzusprechung in der Unfallversicherung erweist sich die Einsprache im Verwa ltungsverfahren als aussichtslos . Ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren besteht daher nicht. 5.

Der mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , mach t mit seiner Honorarnote vom 2 9. August 2013 ( Urk.

12) einen Aufwand von fünf Stunden und 20 Mi nuten sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘205.30 (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Jürg Leimba cher , Bülach, wird mit Fr. 1‘205.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt