Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war als Spengler bei der Y.___ sowie bei der Z.___ als Reiniger angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Unfällen obligatorisch versichert, als er am 30. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde (Urk. 9 /1-2) . Die Erstbe handlung im A.___ (31. Oktober bis 5. November 2001) ergab eine Commotio cerebri, multiple Gesichtsschädelfraktur en mit Kieferklemme, eine nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur sowie eine Kontusion des rechten Daumens (Austrittsbericht vom 5. November 2001, Urk. 9 /3.1) . Am 6. November 2001 erfolgte im B.___ , Klinik und Poli klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, eine operative Versorgung der Joch bein-Jochbogen frak tur links (Urk. 9 /7). In der Folge nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht mehr auf.
Am 16. August 2006 (Urk. 9/114) teilte die SUVA mit, dass der Zeitpunkt für den
Fallab schluss gekommen sei. Der Rentenbeginn werde auf den 1. September 2006 festgelegt und die Taggelder auf dieses Datum eingestellt. Bis zum Vorliegen der Rentenverfügung würden Vorschüsse auf die Rente ausgerichtet. Die SUVA machte dem Versicherten mit ihrem Schreiben einen Vergleichsvorschlag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Urk. 9 /113) :
1.
Der Rentensatz für die Invalidenrente wird auf 40 % festgelegt . […]
3.
D ie Integritätseinbuss e beträgt 10 %.
4.
Eine Leistungspflicht der SUVA für Beschwerden psychischer
Ursache wird über den 31.8.2006 abgelehnt . […]
Da sich der Versicherte in den nachfolgenden Jahren trotz mehrmaliger Auffor de rung nicht zum Vergleichsvorschlag vernehmen liess (Urk. 9 /124; Urk. 9 /127 ; Urk. 9 /134; Urk. 9 /135 ), nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, am
4. Februar 2011 eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten vor (Urk. 9 /142). Nachdem der Versicherte gegen diese Beurteilung am 22. April 2011 Einwen dungen erhoben hatte (Urk. 9 /152), teilte ihm die SUVA mit Verfü gung vom 6. August 2011 mit, dass sie ihm eine Integritätsentschädigung ba sierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % ausrichten werde. Ein Rentenan spruch bestehe nicht, weil die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und die Adäquanzprüfung der psychischen Beschwer den negativ aus ge fallen sei. Die Versicherungsleistungen würden deshalb rück wirkend per 30. Au gust 2006 eingestellt und die von September 2006 bis Sep tember 2010 ausge rich teten Rentenvorschussle istungen zurückgefordert (Urk. 9 /154). 1.2
Die dagegen durch den Versicherten erhobene Einsprache vom 8. September 2011 ( Urk. 9/157) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2). Es betrifft dies ins besondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallver sicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfall versicherung [UVG]) , den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E .
3.1), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im All ge mei nen (BGE 129 V 177 E.
3.2), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E.
6.1, 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle. Korrekt wiedergegeben hat die Beschwerde gegnerin auch die Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Darauf wird ver wie sen. 2.
2.1
Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 prä sen tiert sich wie folgt: 2.2
Nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3 0. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden war, erfolgte die Erst behandlung
im A.___ , wo er vom 3 1. Oktober bis 5. November 2001 hospitalisiert war. Aufgrund der Gesichtsschädelfrakturen erhielt der Beschwer deführer eine antibiotische Behandlung und wurde in die kieferchirurgische Abteilung des B.___ überwiesen. Zur Tibiaplat e aufraktur wurde vermerkt, dass sich
in der Computertomographie (CT) nur eine sehr geringe Dislokation gezeigt habe, so dass diese konservativ mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene be handelt werden könne. Am 1. November 2001 könne mit der Mobilisierung an Stöcken begonnen werden. Für die Läsion am Daumen wurde eine Ruhigstel lung in ei nem
Daumenke nnel für zwei Wochen empfohlen. Zu den weiteren nach dem Unfall untersuchten Körperbereichen wie Respirationstrakt, Gastroin testinal, Urogenital, Nervensystem sowie Wirbelsäule wurden keine Auffällig keiten oder Schmerzen notiert. ( Urk. 9/3). 2.3
Vom 5. bis 9. November 200 1 war der Beschwerdeführer im B.___ hospitalisiert , wo die Jochbeinfraktur mit einer Osteosynthese versorgt wurde. Laut Austritts be richt vom 5. Dezember 2001 sei der intra- und postoperative Verlauf prob lemlos gewesen. Neu sei eine Fussheberparese aufgetreten, weshalb eine dorsale Gipsschiene angepasst worden und der Beschwerdeführer auf die traumatologi sche Abteilung verlegt worden sei ( Urk. 9/8). 2.4
2.4.1
Vom 9. bis 1 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Un fallchirurgie des B.___ behandelt . Der postoperativ e Verlauf der Jochbeinver sor gung
wurde als komplikationslos beschrieben . Bei Peronaeus -Parese links sei zur Spitzfuss-Prophylaxe eine Unterschenkel-Gipsschiene angelegt worden. Neuro lo gisch habe eine normale Nervenleit-Geschwindigkeit im Bereich des Nervus
pe ronaeus festgestellt werden können. Im Sinne einer leichten Pe ronaeus-Druck parese sei es im Verlaufe der Hospitalisation zum vollständigen Rückgang der Lähmungserscheinungen gekommen. Im MRI des linken Knies habe sich eine Lä sion des medialen Meniskus im Bereich der Pars intermedia des Hinterhorns
gezeigt bei im Übrigen unauffälligen Gelenksverhältnissen. Bei schmerzfreier Be weglichkeit des rechten Daumens, sei der Daumenkennel ent fernt worden. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand gewesen und es hätten sich reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Links werde eine Teil be lastung mit 15 kg für sechs Wochen empfohlen ( Urk. 9/5) . 2.4.2
Von der Nachkontrolle im B.___
am 1 3. Dezember 2001 wurde berichtet , dass der Beschwerdeführer an Gehstöcken problemlos und beschwerdefrei mobil sei. D ie Kniegelenksbeweglichkeit sei im Vergleich zur rechten Seite nicht einge schrä nkt . Die Bildgebung habe im Vergleich zur Voruntersuchung am 3 1. Oktober 2001 eine progrediente Konsolidierung ergeben. Das Knie könne wieder voll belastet werden ( Urk. 9/9). 2.5
Am 1 7. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Er stellte die Diagnose eines post trau matischen Schmerzsyndroms zerviko-zephal bei Status nach Unfall mit Commo tio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der Halswirbel säule . Der Be schwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Die Kopf beweglichkeit
sei schmerzbedingt zu allen Richtungen insgesamt zu ca. 30 % eingeschränkt ge wesen. Palpatorisch habe sich auf beiden Seiten eine deutlich verdickte und druck dolente Nacken- und Schultermuskulatur gezeigt. Bei Prü fung der Ober flächensensibilität habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie an der gesamten linken Kopfhälfte mit insbesondere der linken Gesichtshälfte an gegeben. Weitere neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden. Die übri gen Hirnnerven seien intakt und auch der übrige neurologische Status sei un auffällig. Die Be funde der zerebro -vaskulären Doppleruntersuchung, wie auch den EEG-Befund und die visuell evozierten Potentiale beschrieb Dr. D.___ als normal. Er emp fahl, gelegentlich eine Physiotherapie aufzunehmen ( Urk. 9/10). 2.6
Am 1 8. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im B.___ neuropsychologisch untersucht. Es habe sich vor allem eine Störung der Aufmerksamkeit gezeigt, was Minderleistungen in weiteren neuropsychologischen Funktionsbereichen nach sich ziehen könne. Es handle sich dabei um einen ätiologisch unspezifi schen Befund, der zum Beispiel auch durch psychisch-emotionelle Faktoren oder Schmerzen mitbeeinflusst werden könne und somit auch potentiell reversi bel sei. Das Ausmass der neuropsychologischen Funktionsstörung sei als "leicht“ ein zustufen ( Urk. 9/13). 2.7
Vom 8. Mai bis 1 2. Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer in der E.___ zur stationären Rehabilitation verschiedener gesundheitlicher Be schwerden sowie zur Klärung beruflicher Perspektiven unter Beurteilung der Be lastbarkeit und Zumutbarkeit. In ihrer Beurteilung gaben die Ärzte an, dass ak tuell unfallbedingt folgende Beschwerden bestünden: - eine leichte ätiologisch unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung, - ein zervikothorakales Schmerzsyndrom linksbetont, - ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links ohne funktionelle Ein schrän kungen, - eine mässige Insuffizienz des Ligamentum collaterale
ulnare IP I rechts, - eine Rest-Schmerzsymptomatik im medialen Kniekompartiment links mit leich ter indolenter Schwellung in der Kniekehle und einem leichtem Flexi onsdefizit nach medialer Tibiaplateaufraktur sowie - eine Quadrizepsinsuffizienz und -atrophie link s .
Im MRI sei zusätzlich eine degenerativ bedingte mediale Meniskusläsion links festgestellt worden. Aus psychosomatischer Sicht würden beschrieben: unfallre aktive Ängste mit phobischen Erlebnisweisen und Schreckhaftigkeit im S tras senverkehr sowie erhöhte psychovegetative Anspannung mit innerer Unruhe, Handschweiss, Tremorgefühl des Kopfes und Atembeklemmung.
Es bestehe eine verminderte Gesamtbelastbarkeit. Heben und Tragen von Lasten (über 10 kg) speziell repetitiv oder über Schulterhöhe sowie Ausführen von Tä tig keiten mit Zwangspositionen des Rumpfes seien beschwerlich und einge schränkt. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei ebenfalls beschwerlich, vereinzelt jedoch möglich. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer zurzeit wechsel be las tende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschrän kung en ganztags zumutbar. Es werde empfohlen, den Fall abzu schliessen und die Rentenfrage zu prüfen ( Urk. 9/20) . 2.8
Am 1 9. September 2002 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , FMH orthopädische Chirurgie. Dieser berichtete, dass eine Arbeits aufnahme bis jetzt nicht zustande gekommen sei. Auf die ultimative Aufforde rung, die Arbeit zu beginnen, habe der Beschwerdeführer kürzlich mit dem Wechsel des Hausarztes reagiert. Heute würden diffuse, linksbetonte thorako zer vi ko ze phale Schmerzen angegeben sowie auch Schmerzen ausstrahlend von der Len denwirbelsäule ins linke Bein, insbesondere ins linke Knie. Die klinische Un ter suchung ergebe wenig Handfestes. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei un auf fällig. Am linken Knie sei die Fraktur abgeheilt. Eine Ergussbildung be stehe ebenso wenig wie eine Bandinstabilität oder Hinweise auf eine Meniskus läsion . Der rechte Daumen zeige eine Auftreibung im IP-Gelenk mit leichter Bewe gungs einschränkung . Auch wenn dies die dominante rechte Seite betreffe, habe dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Geplant sei in der nächsten Zeit die Restmetallentfernung in Lokalanästhesie ambulant am Gesichtsschädel sowie ein MRI der Lendenwirbelsäule. Hierzu seien keine Befunde (insbesondere keine Diskushernie) zu erwarten, welche die Beschwerden im linken Bein erklä ren wür den. Der Beschwerdeführer sei in den Arbeitsprozess einzugliedern, weshalb ihm ab 7. Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt werde. Ab 4. No vem ber 2002 sei eine volle Arbeitsaufnahme möglich. Davon könne nur ab ge wichen werden, wenn sich wider Erwarten im MRI eine handfeste Pathologie er kennen liesse ( Urk. 9/31). 2.9
Am 2 0. Januar 2003 berichtete Dr. med . G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. September 2002 we gen seiner Unfallfolgen in ihrer Behandlung stehe. Es liege ein sehr komple xes und vielfältiges Beschwerdebild vor, wobei die Nacken- und Gesichts schmerzen im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer klage über perma nente Schmer zen im Nacken-Schultergürtelbereich sowie über sehr unange nehme Dysästhe sien über der linken Gesichtshälfte sowie über andauernde Kopfschmerzen, ins besondere über elektrisierende Schmerzen im Bereich des linken Ohrs.
Es bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein über Dermatom S1, zurzeit eher spondylogener Genese bei stark hinkendem Gang nach
Tibiafraktur mit noch vorhandener muskulärer Atrophie bei Umfangsdefi zit des Oberschenkels von minus 1,8 cm.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nach wie vor voll und eindeutig als unfallkausal zu be trachten. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen ge habt, womit die Diskushernien , die sowohl im zervikozephalen wie auch im lum balen Bereich radiologisch klar verifiziert werden könnten und mit der Kli nik zu vereinbaren seien, als eindeutig unfallbedingt zu betrachten seien . Die neuro ge nen Schmerzen und Gefühlsstörungen an der linken Gesichtshälfte seien zwar diagnostisch noch schwierig einzuordnen, jedoch dürften sie in Zusammenhang mit der Jochbeinfraktur und der Osteosynthese stehen. Trotz der zahlreichen und
schwerwiegenden Verletzungen bestehe keine depressive Entwicklung oder Chro ni fizierung der Schmerzen, welche
die Genesung verlängern könnten. Un fall fremd e Faktoren könnten nach wie vor keine festgestellt werden. Die lang fris tige Prognose sei offen; sie hänge vor allem von den Zervikal gien / Zervi ko brachialgien ab. Insbesondere aber die Gefühlsstörung am Gesicht habe bis jetzt therapeutisch nicht beeinflusst werden könne n , womit eine blei bende Störung anzunehmen sei ( Urk. 9/36). 2.10
Am 16. April 2003 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Er berichtete, dass einein halb Jahre nach dem Unfall heute vor allem folgende Diagnosen verblieben seien: - ein Schmerzsyndrom in der linksseitigen oberen Gesichtshälfte und im Aus breitungsgebiet des Nervus
supraorbitalis sowie Kopfschmerzen und Schwin del; - ein zervikovertebrales und -brachiales Syndrom bei vorbestehenden degene rativen Veränderungen und Diskushernien sowie ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom linksseitig betont mit vorbestehenden degenerati ven Veränderungen und Diskushernien sowie - leichte Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes bei Meniskus-Läsion und
Tibiakopffraktur sowie leichten subjektiven Beschwerden.
Trotz adäquater Behandlung konservativ im Bereich Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule , im linken Kniegelenk, rechten Daumen-Endgelenk und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen und nachfolgender Osteosynthese-Ma terialentfernung sowie stationärem Rehabilitationsaufenthalt respektive am bulanter physiotherapeutischer Massnahmen habe keine effektive Verbesserung der Situation und keine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erreicht wer de n können.
Die heutige Leistungsfähigkeit sei aufgrund der heutigen klinischen Untersu chung schwierig einzuschätzen. Insbesondere die zeitliche und gewichtsmässige Belas tung sei aufgrund einer einmaligen Untersuchung bei diesem komplexen Bild nicht festzulegen.
Insgesamt gehe es bei der Zumutbarkeitsbeurteilung um eine leichte wechselbe lastende Tätigkeit stehend-gehend, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit auf zustehen und herumzugehen mit zusätzlichen Gewichtsbelastungen nicht über 10 kg und reduzierter Gehstrecke auf einige 100 Meter. Um eine möglichst ge naue Leistungsfähigkeit festzustellen, sei eine Ergonomie-Abklärung stationär notwendig. Der Beschwerdeführer werde in der E.___ angemeldet ( Urk. 9/46). 2.11
Zur weiteren Abklärung befand sich der Beschw erdeführer in der Folge vom 14. Mai bis 25. Juli 2003 in der E.___ . Hier wurde ein Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt ( Urk. 9/55) un d ein psychosomatisches Konsi lium abgehalten. Im Austrittsbericht wurden die folgenden aktuellen Probleme genannt: - a n haltende, belastungsverstärkte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und ge legentlich in den Oberschenkel; - anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit belastungsverstärkter Schmerz ausstrahlung in den linken Arm; - intermittierende krampfartige Gesichts- und Kopfschmerzen links; - erhebliche allgemeine Dekonditionierung ; - psychische Problematik mit Ängsten und phobischen Erlebensweisen; - vermehrte innere Unruhe mit Handschweiss, Kopfzittern; - Konzentrationsprobleme; - belastungsabhängige Knieschmerzen links; - belastungsabhängige Schmerzen im Daumen-Endgelenk rechts - gelegentliche Durchschlafstörungen; - Nikotinabusus ; - Arbeitsstelle unsicher; - erhöhte diastolische Blutdruckwerte.
Für die bisherige Tätigkeit als Bauspengler und Reinigungsarbeiter sei der Be schwerdeführer aufgrund der zu hohen Anforderungen arbeitsunfähig. Andere, leichte berufliche Tätigkeiten seien halbtags möglich. Aus rein unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht sei die Zumutbarkeit wie folgt zu beurteilen: Bei guter Leistungsbereitschaft und Motivation im Trainingsprogramm wäre mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Belastbarkeit für mindestens eine leichte Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden ( Beschwerdekumu la tion im Tagesverlauf, durch kognitive Defizite bedingt verlangsamtes Ar beits tempo ) erreichbar gewesen. Die berufliche Eingliederung sollte vorerst in einem ge schützten Rahmen an die Hand genommen werden, um in einem spä teren Zeitpunkt bei günstigem Verlauf die Eingliederung im allgemeinen Ar beitsmarkt zu überprüfen ( Urk. 9/56). 2.12
Am 4. März 2004 führte Dr . H.___ eine kreisärztliche Untersuchung zur Beur teilung des Integritätsschadens durch und gab an, dass dieser für Hals- und Lendenwirbels äule je 5 % netto, insgesamt 10 % netto betrage ( Urk. 9/71-72). 2.13
Am 1 4. März 2005 gab Dr. G.___ an, dass beim Beschwerdeführer in letzter Zeit keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden seien, da er mit seiner ganzen IV-Rente nicht mehr berufstätig sei und unter limitierter Belastung die Schmerzen erträglich seien. Gelegentlich benötige er eine Serie physikalischer Therapie und Analgetika, ansonsten seien keine speziellen Massnahmen geplant ( Urk. 9/85). 2.14
Am 2 7. Februar 2006 wurde in der E.___ eine ambulante neu ropsychologische Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Testergebnisse zu den kognitiven Funktionen seien zum Teil besser, zum Teil schlechter ausgefallen als bei der letzten Untersuchung vom 3 0. Mai 200 3. Dies widerspiegle wohl auch
die Tatsache, dass die Testleistungen nicht vollständig das Leistungspo tential de s Beschwerdeführers abbildeten, sondern abhängig von seiner Verfas sung schwan ken würden. Der Beschwerdeführer habe generell bemüht mitgear beitet, es sei ihm aber bald zu viel geworden. Unter erhöhter Anforderung seien dann viele Flüchtigkeitsfehler, eine erhöhte Verlangsamung sowie Leistungsein brüche auf gefallen. Seine Auffassungsgabe sei weiterhin etwas verlangsamt, die Ideen flüssig keit reduziert und die geistige Umstellfähigkeit stark vermindert. Länger dauernde Konzentration ermüde ihn sehr.
Die Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mittelschwere neuropsychologische Störung hin. Als Ursache für die Beeinträchtigung stünden im Vordergrund die jetzt chronifizierte Schmerzproblematik, die unfallreaktiv-resignative Entwick lung und die als Folge des Unfalles allgemein nur sehr geringe psycho-physi sche Belastbarkeit. Eine hirnorganische Mitbeteiligung aufgrund der leichten trauma tischen Hirnverletzung sei wahrscheinlich, habe aber im Gesamtbild eine un ter geordnete Bedeutung. Die beim letzten Untersuch im Konsilium festgehal tene Diagnose (unfallreaktive Ängste, ICD-10: F40.2, sowie psychovegetative Auslen kung mit innerer Unruhe, ICD-10: F45.3) sei weiterhin gültig und decke sich mit den heutigen Beobachtungen sowie den Schilderungen des Beschwer deführers ( Urk. 9/102). 2.15
Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der Befund aus neurologischer Sicht unauffällig sei. Insbesondere seien keine fokalen Ausfälle an den oberen Extremitäten eruierbar . Am rechten Arm und an der rechten Hand sei eine nor male Sensibilität angegeben worden, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Im Rahmen des Unfalles vom 3 0. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer neben diversen anderen Verletzungen ein Überdehnungs trauma der Halswirbelsäule erlitten, woraus ein bis heute anhaltendes zerviko zephales Schmerzsyndrom resultiere. Die Zervikalgie habe sich in den letzten Wochen sukzessive verschlechtert mit vermehrten Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Armbereich rechts. Korrelat zu dieser Verschlechterung dürfte die radiologisch nachgewiesene Diskushernie C6/7 sein, welche zudem zu einer Kompression der Wurzel C7 rechts führe. Trotz dieses eindeutigen Befundes sei die klinische Untersuchung wenig ergiebig gewesen; der Status der oberen Ext re mitäten sei unauffällig. Es hätten sich einzig neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln C7 rechts gefunden, welche für eine durchgemachte Schädi gung dieser Wurzel sprechen würden. Hinweise auf eine frische Wurzelläsion hätten sich keine gefunden. Die Leitmuskeln der benachbarten Segmente seien unauf fällig gewesen. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde sollten konser vative Be handlungsmassnahmen weiterhin ausreichen ( Urk. 9/103). 2.16
Nachdem sich der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Jahren zum Ver gleichs vorschlag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2006 ( Urk. 9/113) nicht hatte vernehmen lassen, nahm am 4. Februar 2011 Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten vor. Er führte aus, dass auf die ganzheitlichen psychosomatischen Beschwerdediag no sen und rein zeitlichen Kausalattributionen von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne, da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychiatrischen Problematik verneint habe. Dies gelte teilweise auch für die pauschale kreisärzt liche Beurtei lung des Integritätsschade ns , weil an Hals- und Lendenwirbelsäule keine struk turellen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Echtzeitlich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Wirbelsäule. So sei im Austritts be richt des A.___ ausdrücklich notiert worden: Halswir belsäule indo lent; Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft. Auch der Neurologe Dr. D.___ habe keine radikulären Ausfäl le an den Extremitäten gefunden . Einzig aufgrund von
subjektiven Schmerzangaben und Druckdolenzen a n Na cken und Schulter nach träglich auf ein „Überdehnungs- oder Peitschenhieb trauma der Halswirbelsäule“ zu schliessen, sei unseriös. Von der Lendenwirbel säule sei damals überhaupt nicht
die Rede gewesen. Die in den späteren MRI-Untersuchungen dargestellten Osteo chondrosen und Diskopathien seien dege nerativer Natur. Sie seien durch den Un fall weder verursacht noch verschlim mert worden. Zudem könnten sie die an gegebenen diffusen Schmerzen gar nicht erklären. Auch bei der Ko ntrolle bei Dr. D.___ hätten weder klinisch noch elektrophysiologisch Ausfälle objek tiviert werden können. Bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden somit unfallbedingt weder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit noch ein Integri täts schaden .
Dies gelte ebenfalls für die einfache Commotio. Echtzeitlich sei der Beschwerde führer nicht bewusstlos gewesen. Auch hätte er nur eine kurze retrogradige Amnesie gehabt. Auch klinisch seien in den ersten 24 Stunden nach dem Unfall keine Komplikationen wie Erbrechen oder Übelkeit aufgetreten. Das Kontroll-CT des Gehirns vom 3 0. Oktober 2002 habe keine weiteren Läsionen gezeigt. Die Resul tate der neuropsyc hologischen Test-Untersuchungen würden sich zwang los allein psychoreaktiv erklären. Ein dauernder hirnorganischer Schaden sei damit unwahrscheinlich.
Einzig die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Auges bei Status nach Ope ration einer Jochbeinfraktur ( ossär gut geheilt) sei eine wahrscheinliche Un fall folge . Diese rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 5 % analog ei nem Ausfall des Nervus
infraorbitalis nach Tabelle 1 7. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit ergebe sich daraus nicht.
Bezüglich der undislozierten , korrekt konservativ behandelten Tibiaplateau - Fra k tur medial links sei der Verlauf sehr günstig gewesen. Hinweise auf den un auffälligen Status gebe auch der Bericht der Kreisärztliche n Untersuchung vom 4. März 200 4. Auch hier bestehe weder ein erheblicher Integritätsschaden noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im MRI vom 1 3. November 2001 be schriebene Meniskopathie medial sei degenerativer Natur und ohne klinische Relevanz. Die Bänder seien intakt. Eine zukünftige Verschlimmerung sei unfall bedingt nicht wahrscheinlich ( Urk. 9/142). 3.
3.1
Wie die Berichte der erstbehandelnden Ärzte im A.___ und im B.___ nac h dem Unfall vom 3 0. Oktober 2001 zeigen, hat der Beschwerdeführer, nach dem er beim Überqueren der Strasse auf einem Fussgängerstreifen von ei nem Auto angefahren worden war, aus somatischer Sicht Verletzungen am lin ken Knie , am rechten Daumen sowie multiple Gesichtsschädelfrakturen erlitten.
Die - nur gering dislozierte - Tibiaplateaufraktur am linken Knie wurde konser va tiv mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene behandelt . Am 13. Dezember
2001 , e ineinhalb Monate nach dem Unfall, wurde berichtet, dass die klinische und bildgebende Nachkontrolle einen gut verheilten Bruch gezeigt habe und das Knie wi eder voll belastet werden könne . Dies wurde ein knappes Jahr nach dem Unfall anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 19. Se ptember 2002 nochmals bestätigt . So waren frakturbedingte Schmerzen oder Beschwerden am linken Knie auch nicht Gegenstand der Behandlung bei Dr. G.___ . Da der Bruch gut abgeheilt war, bestanden am linken Knie somit im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 0. August 2006 keine unfallbedingten Beschwerden mehr. Die im MRI festgestellte beginnende mediale Meniskuläsion links wurde von den involvierten Ärzten als degenerativ bedingt qualifiziert; dieses Beschwerdebild hat für die vorliegend zu beantwortende Streitfrage daher keine Bedeutung .
Auch der B ruch am rechten Daumenendgelenk
war erwartungsgemäss kompli kati onslos verheilt , so dass der zur Ruhigstellung angebrachte Daumen kennel be i schmerzfreier Beweglichkeit anlässlich der Hospitalisation im B.___ im Novem ber 2001 entfernt werden worden war . Dem erfolgreichen Heilungsver lauf ent spre ch end wurde in der kreisärztlichen Untersuchung
vom 19. September 2002 fest gehalten, dass am Daumen keine unfallbedingten Be einträchtigungen mehr vorlägen.
Schliesslich hat te der Beschwerde führer durch den Unfall vom 30. Oktober 2001 Gesichtsschädelfrakturen erlitten. Die Jochbeinfraktur wurde anlässlich des Auf enthaltes vom 5. bis 9. November 2001 im B.___ mit einer Osteosynthese ver sorgt,
wobei der Verlauf als kom plikationslos beschrieben wurde . Am 17. Dezember 2001 beklagte der Beschwerdeführer eine Hypästhesie der ge samten linken Kopf hälfte . Während des Aufenthaltes in der E.___ vom 8. Mai bis 12. Juni 2002 standen die Beschwerden am Kopf bei der Beur teilung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit nicht zur Diskussion. Es wur den aber Schm erzen in diesem Bereich notiert . Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2002 gab Dr. F.___ an, dass der Beschwer deführer über diffuse,
linksbetonte thorakozervikozephale Schmerz en klage. Eine Restmetallent fernun g am Ges ichtsschädel sei geplant . Dr. G.___ berich tete ebenfalls, dass der Be schwerdeführer Schmerzen im Gesichtsbereich sowie Kopfschmerzen angegeben habe, ferner beklage er unangenehme Dysästhesien
über der linken Gesichts häl f te .
Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. April 2003 führte Dr. H.___ an, dass eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein Schmerzsyndrom in de r linksseitigen oberen Gesichtshälfte sowie Kopfschmer zen und Schwindel ver blie ben seien – dies trotz adäqu ater Behandlung und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen sowie nachfolgender O ste osynthese-Materialentfernung .
Bei der Abklärung der Leistungsfähigkeit in der E.___ vom 14. Mai bis 2 5. Juli 2003 wurden neben anderen Be schwerden ebenfalls Gesichts- und Kopfschmerzen links notiert. Die Ärzte schätzten den Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Probleme) in angepasster Tätig keit als ganztags arbeitsfähig . Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der neu ro lo gische Befund trotz der angege benen Schmerzen unauffällig sei . So hielt Dr. C.___ nachvoll ziehbarerweise in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Febru ar 2011 fest, dass die ossär gutgeheilte Jochbeinfraktur aufgrund der Sensibilitäts störung eine Integritätsentschädigung von 5 % rechtfertige, sich hieraus aber keine Arbeitsunfähigkeit ergebe.
Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich auch Beschwerden an der Wirbel säule geltend. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht festgestellt hat, beste hen gemäss den echtzeitlichen Arztberichten weder aufgrund der bildgebenden noch der klinischen Untersuchungen
unfallkausale Verletzungen der Lenden- oder Halswirbelsäule und sind auch keine vorbestehenden Leiden dokumentiert, welche durch das Unfallereignis hätten aktiviert werden können (Urk. 2 S.
17) . Schon anlässlich der Erstbehandlung im A.___
wurde
die Wirbelsäule untersucht. Im Austrittsbericht wurde explizit festgehalten, dass die Halswir bel säule indolent und die Wirbel nicht klopfschmerzhaft sei .
Es fehlt an einer struk turellen Läsion, welche die in der Folgezeit nach dem Unfall beklagten Na cken-, Schulter-, Rückenschmerzen erklären könnte .
Zusammenfassend sind di e aufgrund des Unfalles vom 30. Oktober 2001 erlitte nen Verletzungen an Knie, Daumen und Gesichtsschädel abgeheilt. Es bestehen diesbezüglich keine Beeinträchtigungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine dauerhafte Beeinträchtigung, die zwar im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit ohne Bedeutung ist, besteht in der Sensibilitätsstörung in der lin ken Gesichtshälfte. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Gesundheitsschaden zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen. Darüber hinaus be standen im Zeitpunkt d er Leistungseinstellung per 30. August 2006 knapp fünf Jahre nach dem Unfallereignis keine unfallkausalen organisch nachweis bare n Be einträchtigungen mehr. 3.2
3.2.1
Eine unfallbedingte psychiatrische Erkrankung wird weder geltend gemacht, noch von den involvierten Ärzten diagnostizie rt. So hielt Dr. G.___ am 20. Ja nuar 2003 fest, dass beim Beschwerdeführer keine depressive Entwicklung be stehe. In der E.___ wurde zwar verschiedentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten und phobischen Erlebensweisen (beim Über queren der Strasse) leide, indessen w urde nie eine eigentliche psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Beim Beschwerde führer bestand aber zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich eine chroni fizierte Schmerzproblematik, welche nach den Angaben des Beschwerde führers neben Kopfschmerzen auch nicht klar lokalisierbare Schmerzen in fast allen Körperbereichen betrifft.
Wie bereits ausgeführt, können diese Schmerzen weder durch bildgebende Befunde noch durch klinische Untersuchungen erklärt werden . Auch die neurologischen Untersuchungen blieben ohne Befund. Damit eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bestehende diffuse Schmerzproblematik in Frage kommt, muss dieses Beschwerdebild, da es wie ge sehen nicht durch organische Befunde objektivierbar ist, in einem adä quaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 stehen. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, kommen bei diesem als mittel schwer zu qualifizierenden Unfallereignis vorliegend für die Prüfung der Adä quanz die Kriterien be i psychischen Fehlentwicklungen zur Anwendung (so ge nannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) und nicht die so genannte Schleuder trauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359), da beim Beschwerdeführer die ge nerelle Schmerz problematik im Vergleich zu allfälligen für ein Schleudertrauma bzw. äquiva len ter Verletzung typischen Beschwerden mit Sicherheit im Vorder grund steht (BGE 123 V 98 E. 2a). 3.2.2
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Ar beitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen de n Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objekti ve n Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Der Beschwerdeführer wurde auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto ange fahren. Ein solches Ereignis ist zwar f ür den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet werden . Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne und er danach bewusstlos gewesen sei. Sollte dies zutreffen, hätte er eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte er sich an diese nicht mehr erin nern können. Das erste Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu ver neinen.
Ferner hat der Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen erlitten, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlentwicklung auslösen. Er zog sich bei diesem Unfall zwar Brüche an Knie, Daumen und Gesichtsschädel zu. Wie ausgeführt verheilten diese Frakturen innert kurzer Zeit komplikationslos. Damit bestand weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung, noch eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheb lichen Komplikationen. Aus physischer Sicht war der Beschwerdefüh rer zudem ge mäss der Beurteilung der Ärzte der E.___
bereits ein knappes Jahr nach dem Unfall zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten vollzeitlich ar beitsfähig .
Obwohl der Beschwerdeführer als vorherrschende Be einträchtigung über Schmerzen klagt, welche verschiedenste Körperteile betref fen, kann das Kri te rium der körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht als besonders ausge prägt gelten, berichtete doch Dr. G.___ im Mai 2005, dass die Schmerzen er träglich seien und nur noch gelegentlich Physiotherapie und Analgesie nötig seie
n. Somit ist höchstens ein Adäquanzkriterium – in nicht ausgeprägter Weise – erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen den über den 3 0. Au gust 2006 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objek tivierbaren organi schen
Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 30. Oktober 2001 zu verneinen ist . 3.3
Zusammengefasst bestehen über den 3 0. August 2006 hinaus unter Berück sichtigung nicht nur des Aktengutachtens von Dr. C.___ , sondern auch der üb rigen umfangreichen medizinischen Akten
weder aus somatischer noch aus psy chischer Sicht unfallkausale gesu ndheitliche , die Arbeitsfähigkeit beschlagende
Beeinträchtigungen. Zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers liegen schlüssi ge ärztliche Berichte aus den relevanten Fachgebieten vor, so unter an de rem aus der orthopädischen Chirur gie, Ne urologie und Psychosomatik. Da die vorhandenen medizinischen Akten eine abschliessende, unfallversicherungs rele vante Beurteilung des Gesundheits zustands erlauben , besteht entgegen der An sich t des Beschwerdeführers kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung.
4.
Der Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Rentensatz für die Invalidenrente wird auf 40 % festgelegt . […]
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war als Spengler bei der Y.___ sowie bei der Z.___ als Reiniger angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Unfällen obligatorisch versichert, als er am 30. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde (Urk. 9 /1-2) . Die Erstbe handlung im A.___ (31. Oktober bis 5. November 2001) ergab eine Commotio cerebri, multiple Gesichtsschädelfraktur en mit Kieferklemme, eine nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur sowie eine Kontusion des rechten Daumens (Austrittsbericht vom 5. November 2001, Urk. 9 /3.1) . Am 6. November 2001 erfolgte im B.___ , Klinik und Poli klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, eine operative Versorgung der Joch bein-Jochbogen frak tur links (Urk. 9 /7). In der Folge nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht mehr auf.
Am 16. August 2006 (Urk. 9/114) teilte die SUVA mit, dass der Zeitpunkt für den
Fallab schluss gekommen sei. Der Rentenbeginn werde auf den 1. September 2006 festgelegt und die Taggelder auf dieses Datum eingestellt. Bis zum Vorliegen der Rentenverfügung würden Vorschüsse auf die Rente ausgerichtet. Die SUVA machte dem Versicherten mit ihrem Schreiben einen Vergleichsvorschlag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Urk. 9 /113) :
E. 1.2 Die dagegen durch den Versicherten erhobene Einsprache vom 8. September 2011 ( Urk. 9/157) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2). Es betrifft dies ins besondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallver sicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfall versicherung [UVG]) , den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E .
3.1), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im All ge mei nen (BGE 129 V 177 E.
3.2), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E.
6.1, 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle. Korrekt wiedergegeben hat die Beschwerde gegnerin auch die Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Darauf wird ver wie sen. 2.
2.1
Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 prä sen tiert sich wie folgt: 2.2
Nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3 0. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden war, erfolgte die Erst behandlung
im A.___ , wo er vom 3 1. Oktober bis 5. November 2001 hospitalisiert war. Aufgrund der Gesichtsschädelfrakturen erhielt der Beschwer deführer eine antibiotische Behandlung und wurde in die kieferchirurgische Abteilung des B.___ überwiesen. Zur Tibiaplat e aufraktur wurde vermerkt, dass sich
in der Computertomographie (CT) nur eine sehr geringe Dislokation gezeigt habe, so dass diese konservativ mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene be handelt werden könne. Am 1. November 2001 könne mit der Mobilisierung an Stöcken begonnen werden. Für die Läsion am Daumen wurde eine Ruhigstel lung in ei nem
Daumenke nnel für zwei Wochen empfohlen. Zu den weiteren nach dem Unfall untersuchten Körperbereichen wie Respirationstrakt, Gastroin testinal, Urogenital, Nervensystem sowie Wirbelsäule wurden keine Auffällig keiten oder Schmerzen notiert. ( Urk. 9/3). 2.3
Vom 5. bis 9. November 200 1 war der Beschwerdeführer im B.___ hospitalisiert , wo die Jochbeinfraktur mit einer Osteosynthese versorgt wurde. Laut Austritts be richt vom 5. Dezember 2001 sei der intra- und postoperative Verlauf prob lemlos gewesen. Neu sei eine Fussheberparese aufgetreten, weshalb eine dorsale Gipsschiene angepasst worden und der Beschwerdeführer auf die traumatologi sche Abteilung verlegt worden sei ( Urk. 9/8). 2.4
2.4.1
Vom 9. bis 1 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Un fallchirurgie des B.___ behandelt . Der postoperativ e Verlauf der Jochbeinver sor gung
wurde als komplikationslos beschrieben . Bei Peronaeus -Parese links sei zur Spitzfuss-Prophylaxe eine Unterschenkel-Gipsschiene angelegt worden. Neuro lo gisch habe eine normale Nervenleit-Geschwindigkeit im Bereich des Nervus
pe ronaeus festgestellt werden können. Im Sinne einer leichten Pe ronaeus-Druck parese sei es im Verlaufe der Hospitalisation zum vollständigen Rückgang der Lähmungserscheinungen gekommen. Im MRI des linken Knies habe sich eine Lä sion des medialen Meniskus im Bereich der Pars intermedia des Hinterhorns
gezeigt bei im Übrigen unauffälligen Gelenksverhältnissen. Bei schmerzfreier Be weglichkeit des rechten Daumens, sei der Daumenkennel ent fernt worden. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand gewesen und es hätten sich reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Links werde eine Teil be lastung mit 15 kg für sechs Wochen empfohlen ( Urk. 9/5) . 2.4.2
Von der Nachkontrolle im B.___
am 1 3. Dezember 2001 wurde berichtet , dass der Beschwerdeführer an Gehstöcken problemlos und beschwerdefrei mobil sei. D ie Kniegelenksbeweglichkeit sei im Vergleich zur rechten Seite nicht einge schrä nkt . Die Bildgebung habe im Vergleich zur Voruntersuchung am 3 1. Oktober 2001 eine progrediente Konsolidierung ergeben. Das Knie könne wieder voll belastet werden ( Urk. 9/9). 2.5
Am 1 7. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Er stellte die Diagnose eines post trau matischen Schmerzsyndroms zerviko-zephal bei Status nach Unfall mit Commo tio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der Halswirbel säule . Der Be schwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Die Kopf beweglichkeit
sei schmerzbedingt zu allen Richtungen insgesamt zu ca. 30 % eingeschränkt ge wesen. Palpatorisch habe sich auf beiden Seiten eine deutlich verdickte und druck dolente Nacken- und Schultermuskulatur gezeigt. Bei Prü fung der Ober flächensensibilität habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie an der gesamten linken Kopfhälfte mit insbesondere der linken Gesichtshälfte an gegeben. Weitere neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden. Die übri gen Hirnnerven seien intakt und auch der übrige neurologische Status sei un auffällig. Die Be funde der zerebro -vaskulären Doppleruntersuchung, wie auch den EEG-Befund und die visuell evozierten Potentiale beschrieb Dr. D.___ als normal. Er emp fahl, gelegentlich eine Physiotherapie aufzunehmen ( Urk. 9/10). 2.6
Am 1 8. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im B.___ neuropsychologisch untersucht. Es habe sich vor allem eine Störung der Aufmerksamkeit gezeigt, was Minderleistungen in weiteren neuropsychologischen Funktionsbereichen nach sich ziehen könne. Es handle sich dabei um einen ätiologisch unspezifi schen Befund, der zum Beispiel auch durch psychisch-emotionelle Faktoren oder Schmerzen mitbeeinflusst werden könne und somit auch potentiell reversi bel sei. Das Ausmass der neuropsychologischen Funktionsstörung sei als "leicht“ ein zustufen ( Urk. 9/13). 2.7
Vom 8. Mai bis 1 2. Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer in der E.___ zur stationären Rehabilitation verschiedener gesundheitlicher Be schwerden sowie zur Klärung beruflicher Perspektiven unter Beurteilung der Be lastbarkeit und Zumutbarkeit. In ihrer Beurteilung gaben die Ärzte an, dass ak tuell unfallbedingt folgende Beschwerden bestünden: - eine leichte ätiologisch unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung, - ein zervikothorakales Schmerzsyndrom linksbetont, - ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links ohne funktionelle Ein schrän kungen, - eine mässige Insuffizienz des Ligamentum collaterale
ulnare IP I rechts, - eine Rest-Schmerzsymptomatik im medialen Kniekompartiment links mit leich ter indolenter Schwellung in der Kniekehle und einem leichtem Flexi onsdefizit nach medialer Tibiaplateaufraktur sowie - eine Quadrizepsinsuffizienz und -atrophie link s .
Im MRI sei zusätzlich eine degenerativ bedingte mediale Meniskusläsion links festgestellt worden. Aus psychosomatischer Sicht würden beschrieben: unfallre aktive Ängste mit phobischen Erlebnisweisen und Schreckhaftigkeit im S tras senverkehr sowie erhöhte psychovegetative Anspannung mit innerer Unruhe, Handschweiss, Tremorgefühl des Kopfes und Atembeklemmung.
Es bestehe eine verminderte Gesamtbelastbarkeit. Heben und Tragen von Lasten (über 10 kg) speziell repetitiv oder über Schulterhöhe sowie Ausführen von Tä tig keiten mit Zwangspositionen des Rumpfes seien beschwerlich und einge schränkt. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei ebenfalls beschwerlich, vereinzelt jedoch möglich. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer zurzeit wechsel be las tende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschrän kung en ganztags zumutbar. Es werde empfohlen, den Fall abzu schliessen und die Rentenfrage zu prüfen ( Urk. 9/20) . 2.8
Am 1 9. September 2002 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , FMH orthopädische Chirurgie. Dieser berichtete, dass eine Arbeits aufnahme bis jetzt nicht zustande gekommen sei. Auf die ultimative Aufforde rung, die Arbeit zu beginnen, habe der Beschwerdeführer kürzlich mit dem Wechsel des Hausarztes reagiert. Heute würden diffuse, linksbetonte thorako zer vi ko ze phale Schmerzen angegeben sowie auch Schmerzen ausstrahlend von der Len denwirbelsäule ins linke Bein, insbesondere ins linke Knie. Die klinische Un ter suchung ergebe wenig Handfestes. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei un auf fällig. Am linken Knie sei die Fraktur abgeheilt. Eine Ergussbildung be stehe ebenso wenig wie eine Bandinstabilität oder Hinweise auf eine Meniskus läsion . Der rechte Daumen zeige eine Auftreibung im IP-Gelenk mit leichter Bewe gungs einschränkung . Auch wenn dies die dominante rechte Seite betreffe, habe dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Geplant sei in der nächsten Zeit die Restmetallentfernung in Lokalanästhesie ambulant am Gesichtsschädel sowie ein MRI der Lendenwirbelsäule. Hierzu seien keine Befunde (insbesondere keine Diskushernie) zu erwarten, welche die Beschwerden im linken Bein erklä ren wür den. Der Beschwerdeführer sei in den Arbeitsprozess einzugliedern, weshalb ihm ab 7. Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt werde. Ab 4. No vem ber 2002 sei eine volle Arbeitsaufnahme möglich. Davon könne nur ab ge wichen werden, wenn sich wider Erwarten im MRI eine handfeste Pathologie er kennen liesse ( Urk. 9/31). 2.9
Am 2 0. Januar 2003 berichtete Dr. med . G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. September 2002 we gen seiner Unfallfolgen in ihrer Behandlung stehe. Es liege ein sehr komple xes und vielfältiges Beschwerdebild vor, wobei die Nacken- und Gesichts schmerzen im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer klage über perma nente Schmer zen im Nacken-Schultergürtelbereich sowie über sehr unange nehme Dysästhe sien über der linken Gesichtshälfte sowie über andauernde Kopfschmerzen, ins besondere über elektrisierende Schmerzen im Bereich des linken Ohrs.
Es bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein über Dermatom S1, zurzeit eher spondylogener Genese bei stark hinkendem Gang nach
Tibiafraktur mit noch vorhandener muskulärer Atrophie bei Umfangsdefi zit des Oberschenkels von minus 1,8 cm.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nach wie vor voll und eindeutig als unfallkausal zu be trachten. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen ge habt, womit die Diskushernien , die sowohl im zervikozephalen wie auch im lum balen Bereich radiologisch klar verifiziert werden könnten und mit der Kli nik zu vereinbaren seien, als eindeutig unfallbedingt zu betrachten seien . Die neuro ge nen Schmerzen und Gefühlsstörungen an der linken Gesichtshälfte seien zwar diagnostisch noch schwierig einzuordnen, jedoch dürften sie in Zusammenhang mit der Jochbeinfraktur und der Osteosynthese stehen. Trotz der zahlreichen und
schwerwiegenden Verletzungen bestehe keine depressive Entwicklung oder Chro ni fizierung der Schmerzen, welche
die Genesung verlängern könnten. Un fall fremd e Faktoren könnten nach wie vor keine festgestellt werden. Die lang fris tige Prognose sei offen; sie hänge vor allem von den Zervikal gien / Zervi ko brachialgien ab. Insbesondere aber die Gefühlsstörung am Gesicht habe bis jetzt therapeutisch nicht beeinflusst werden könne n , womit eine blei bende Störung anzunehmen sei ( Urk. 9/36). 2.10
Am 16. April 2003 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Er berichtete, dass einein halb Jahre nach dem Unfall heute vor allem folgende Diagnosen verblieben seien: - ein Schmerzsyndrom in der linksseitigen oberen Gesichtshälfte und im Aus breitungsgebiet des Nervus
supraorbitalis sowie Kopfschmerzen und Schwin del; - ein zervikovertebrales und -brachiales Syndrom bei vorbestehenden degene rativen Veränderungen und Diskushernien sowie ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom linksseitig betont mit vorbestehenden degenerati ven Veränderungen und Diskushernien sowie - leichte Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes bei Meniskus-Läsion und
Tibiakopffraktur sowie leichten subjektiven Beschwerden.
Trotz adäquater Behandlung konservativ im Bereich Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule , im linken Kniegelenk, rechten Daumen-Endgelenk und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen und nachfolgender Osteosynthese-Ma terialentfernung sowie stationärem Rehabilitationsaufenthalt respektive am bulanter physiotherapeutischer Massnahmen habe keine effektive Verbesserung der Situation und keine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erreicht wer de n können.
Die heutige Leistungsfähigkeit sei aufgrund der heutigen klinischen Untersu chung schwierig einzuschätzen. Insbesondere die zeitliche und gewichtsmässige Belas tung sei aufgrund einer einmaligen Untersuchung bei diesem komplexen Bild nicht festzulegen.
Insgesamt gehe es bei der Zumutbarkeitsbeurteilung um eine leichte wechselbe lastende Tätigkeit stehend-gehend, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit auf zustehen und herumzugehen mit zusätzlichen Gewichtsbelastungen nicht über 10 kg und reduzierter Gehstrecke auf einige 100 Meter. Um eine möglichst ge naue Leistungsfähigkeit festzustellen, sei eine Ergonomie-Abklärung stationär notwendig. Der Beschwerdeführer werde in der E.___ angemeldet ( Urk. 9/46). 2.11
Zur weiteren Abklärung befand sich der Beschw erdeführer in der Folge vom 14. Mai bis 25. Juli 2003 in der E.___ . Hier wurde ein Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt ( Urk. 9/55) un d ein psychosomatisches Konsi lium abgehalten. Im Austrittsbericht wurden die folgenden aktuellen Probleme genannt: - a n haltende, belastungsverstärkte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und ge legentlich in den Oberschenkel; - anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit belastungsverstärkter Schmerz ausstrahlung in den linken Arm; - intermittierende krampfartige Gesichts- und Kopfschmerzen links; - erhebliche allgemeine Dekonditionierung ; - psychische Problematik mit Ängsten und phobischen Erlebensweisen; - vermehrte innere Unruhe mit Handschweiss, Kopfzittern; - Konzentrationsprobleme; - belastungsabhängige Knieschmerzen links; - belastungsabhängige Schmerzen im Daumen-Endgelenk rechts - gelegentliche Durchschlafstörungen; - Nikotinabusus ; - Arbeitsstelle unsicher; - erhöhte diastolische Blutdruckwerte.
Für die bisherige Tätigkeit als Bauspengler und Reinigungsarbeiter sei der Be schwerdeführer aufgrund der zu hohen Anforderungen arbeitsunfähig. Andere, leichte berufliche Tätigkeiten seien halbtags möglich. Aus rein unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht sei die Zumutbarkeit wie folgt zu beurteilen: Bei guter Leistungsbereitschaft und Motivation im Trainingsprogramm wäre mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Belastbarkeit für mindestens eine leichte Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden ( Beschwerdekumu la tion im Tagesverlauf, durch kognitive Defizite bedingt verlangsamtes Ar beits tempo ) erreichbar gewesen. Die berufliche Eingliederung sollte vorerst in einem ge schützten Rahmen an die Hand genommen werden, um in einem spä teren Zeitpunkt bei günstigem Verlauf die Eingliederung im allgemeinen Ar beitsmarkt zu überprüfen ( Urk. 9/56). 2.12
Am 4. März 2004 führte Dr . H.___ eine kreisärztliche Untersuchung zur Beur teilung des Integritätsschadens durch und gab an, dass dieser für Hals- und Lendenwirbels äule je 5 % netto, insgesamt 10 % netto betrage ( Urk. 9/71-72). 2.13
Am 1 4. März 2005 gab Dr. G.___ an, dass beim Beschwerdeführer in letzter Zeit keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden seien, da er mit seiner ganzen IV-Rente nicht mehr berufstätig sei und unter limitierter Belastung die Schmerzen erträglich seien. Gelegentlich benötige er eine Serie physikalischer Therapie und Analgetika, ansonsten seien keine speziellen Massnahmen geplant ( Urk. 9/85). 2.14
Am 2 7. Februar 2006 wurde in der E.___ eine ambulante neu ropsychologische Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Testergebnisse zu den kognitiven Funktionen seien zum Teil besser, zum Teil schlechter ausgefallen als bei der letzten Untersuchung vom 3 0. Mai 200 3. Dies widerspiegle wohl auch
die Tatsache, dass die Testleistungen nicht vollständig das Leistungspo tential de s Beschwerdeführers abbildeten, sondern abhängig von seiner Verfas sung schwan ken würden. Der Beschwerdeführer habe generell bemüht mitgear beitet, es sei ihm aber bald zu viel geworden. Unter erhöhter Anforderung seien dann viele Flüchtigkeitsfehler, eine erhöhte Verlangsamung sowie Leistungsein brüche auf gefallen. Seine Auffassungsgabe sei weiterhin etwas verlangsamt, die Ideen flüssig keit reduziert und die geistige Umstellfähigkeit stark vermindert. Länger dauernde Konzentration ermüde ihn sehr.
Die Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mittelschwere neuropsychologische Störung hin. Als Ursache für die Beeinträchtigung stünden im Vordergrund die jetzt chronifizierte Schmerzproblematik, die unfallreaktiv-resignative Entwick lung und die als Folge des Unfalles allgemein nur sehr geringe psycho-physi sche Belastbarkeit. Eine hirnorganische Mitbeteiligung aufgrund der leichten trauma tischen Hirnverletzung sei wahrscheinlich, habe aber im Gesamtbild eine un ter geordnete Bedeutung. Die beim letzten Untersuch im Konsilium festgehal tene Diagnose (unfallreaktive Ängste, ICD-10: F40.2, sowie psychovegetative Auslen kung mit innerer Unruhe, ICD-10: F45.3) sei weiterhin gültig und decke sich mit den heutigen Beobachtungen sowie den Schilderungen des Beschwer deführers ( Urk. 9/102). 2.15
Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der Befund aus neurologischer Sicht unauffällig sei. Insbesondere seien keine fokalen Ausfälle an den oberen Extremitäten eruierbar . Am rechten Arm und an der rechten Hand sei eine nor male Sensibilität angegeben worden, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Im Rahmen des Unfalles vom 3 0. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer neben diversen anderen Verletzungen ein Überdehnungs trauma der Halswirbelsäule erlitten, woraus ein bis heute anhaltendes zerviko zephales Schmerzsyndrom resultiere. Die Zervikalgie habe sich in den letzten Wochen sukzessive verschlechtert mit vermehrten Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Armbereich rechts. Korrelat zu dieser Verschlechterung dürfte die radiologisch nachgewiesene Diskushernie C6/7 sein, welche zudem zu einer Kompression der Wurzel C7 rechts führe. Trotz dieses eindeutigen Befundes sei die klinische Untersuchung wenig ergiebig gewesen; der Status der oberen Ext re mitäten sei unauffällig. Es hätten sich einzig neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln C7 rechts gefunden, welche für eine durchgemachte Schädi gung dieser Wurzel sprechen würden. Hinweise auf eine frische Wurzelläsion hätten sich keine gefunden. Die Leitmuskeln der benachbarten Segmente seien unauf fällig gewesen. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde sollten konser vative Be handlungsmassnahmen weiterhin ausreichen ( Urk. 9/103). 2.16
Nachdem sich der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Jahren zum Ver gleichs vorschlag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2006 ( Urk. 9/113) nicht hatte vernehmen lassen, nahm am 4. Februar 2011 Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten vor. Er führte aus, dass auf die ganzheitlichen psychosomatischen Beschwerdediag no sen und rein zeitlichen Kausalattributionen von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne, da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychiatrischen Problematik verneint habe. Dies gelte teilweise auch für die pauschale kreisärzt liche Beurtei lung des Integritätsschade ns , weil an Hals- und Lendenwirbelsäule keine struk turellen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Echtzeitlich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Wirbelsäule. So sei im Austritts be richt des A.___ ausdrücklich notiert worden: Halswir belsäule indo lent; Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft. Auch der Neurologe Dr. D.___ habe keine radikulären Ausfäl le an den Extremitäten gefunden . Einzig aufgrund von
subjektiven Schmerzangaben und Druckdolenzen a n Na cken und Schulter nach träglich auf ein „Überdehnungs- oder Peitschenhieb trauma der Halswirbelsäule“ zu schliessen, sei unseriös. Von der Lendenwirbel säule sei damals überhaupt nicht
die Rede gewesen. Die in den späteren MRI-Untersuchungen dargestellten Osteo chondrosen und Diskopathien seien dege nerativer Natur. Sie seien durch den Un fall weder verursacht noch verschlim mert worden. Zudem könnten sie die an gegebenen diffusen Schmerzen gar nicht erklären. Auch bei der Ko ntrolle bei Dr. D.___ hätten weder klinisch noch elektrophysiologisch Ausfälle objek tiviert werden können. Bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden somit unfallbedingt weder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit noch ein Integri täts schaden .
Dies gelte ebenfalls für die einfache Commotio. Echtzeitlich sei der Beschwerde führer nicht bewusstlos gewesen. Auch hätte er nur eine kurze retrogradige Amnesie gehabt. Auch klinisch seien in den ersten 24 Stunden nach dem Unfall keine Komplikationen wie Erbrechen oder Übelkeit aufgetreten. Das Kontroll-CT des Gehirns vom 3 0. Oktober 2002 habe keine weiteren Läsionen gezeigt. Die Resul tate der neuropsyc hologischen Test-Untersuchungen würden sich zwang los allein psychoreaktiv erklären. Ein dauernder hirnorganischer Schaden sei damit unwahrscheinlich.
Einzig die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Auges bei Status nach Ope ration einer Jochbeinfraktur ( ossär gut geheilt) sei eine wahrscheinliche Un fall folge . Diese rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 5 % analog ei nem Ausfall des Nervus
infraorbitalis nach Tabelle 1 7. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit ergebe sich daraus nicht.
Bezüglich der undislozierten , korrekt konservativ behandelten Tibiaplateau - Fra k tur medial links sei der Verlauf sehr günstig gewesen. Hinweise auf den un auffälligen Status gebe auch der Bericht der Kreisärztliche n Untersuchung vom 4. März 200 4. Auch hier bestehe weder ein erheblicher Integritätsschaden noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im MRI vom 1 3. November 2001 be schriebene Meniskopathie medial sei degenerativer Natur und ohne klinische Relevanz. Die Bänder seien intakt. Eine zukünftige Verschlimmerung sei unfall bedingt nicht wahrscheinlich ( Urk. 9/142). 3.
E. 3 D ie Integritätseinbuss e beträgt 10 %.
E. 3.1 Wie die Berichte der erstbehandelnden Ärzte im A.___ und im B.___ nac h dem Unfall vom 3 0. Oktober 2001 zeigen, hat der Beschwerdeführer, nach dem er beim Überqueren der Strasse auf einem Fussgängerstreifen von ei nem Auto angefahren worden war, aus somatischer Sicht Verletzungen am lin ken Knie , am rechten Daumen sowie multiple Gesichtsschädelfrakturen erlitten.
Die - nur gering dislozierte - Tibiaplateaufraktur am linken Knie wurde konser va tiv mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene behandelt . Am 13. Dezember
2001 , e ineinhalb Monate nach dem Unfall, wurde berichtet, dass die klinische und bildgebende Nachkontrolle einen gut verheilten Bruch gezeigt habe und das Knie wi eder voll belastet werden könne . Dies wurde ein knappes Jahr nach dem Unfall anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 19. Se ptember 2002 nochmals bestätigt . So waren frakturbedingte Schmerzen oder Beschwerden am linken Knie auch nicht Gegenstand der Behandlung bei Dr. G.___ . Da der Bruch gut abgeheilt war, bestanden am linken Knie somit im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 0. August 2006 keine unfallbedingten Beschwerden mehr. Die im MRI festgestellte beginnende mediale Meniskuläsion links wurde von den involvierten Ärzten als degenerativ bedingt qualifiziert; dieses Beschwerdebild hat für die vorliegend zu beantwortende Streitfrage daher keine Bedeutung .
Auch der B ruch am rechten Daumenendgelenk
war erwartungsgemäss kompli kati onslos verheilt , so dass der zur Ruhigstellung angebrachte Daumen kennel be i schmerzfreier Beweglichkeit anlässlich der Hospitalisation im B.___ im Novem ber 2001 entfernt werden worden war . Dem erfolgreichen Heilungsver lauf ent spre ch end wurde in der kreisärztlichen Untersuchung
vom 19. September 2002 fest gehalten, dass am Daumen keine unfallbedingten Be einträchtigungen mehr vorlägen.
Schliesslich hat te der Beschwerde führer durch den Unfall vom 30. Oktober 2001 Gesichtsschädelfrakturen erlitten. Die Jochbeinfraktur wurde anlässlich des Auf enthaltes vom 5. bis 9. November 2001 im B.___ mit einer Osteosynthese ver sorgt,
wobei der Verlauf als kom plikationslos beschrieben wurde . Am 17. Dezember 2001 beklagte der Beschwerdeführer eine Hypästhesie der ge samten linken Kopf hälfte . Während des Aufenthaltes in der E.___ vom 8. Mai bis 12. Juni 2002 standen die Beschwerden am Kopf bei der Beur teilung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit nicht zur Diskussion. Es wur den aber Schm erzen in diesem Bereich notiert . Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2002 gab Dr. F.___ an, dass der Beschwer deführer über diffuse,
linksbetonte thorakozervikozephale Schmerz en klage. Eine Restmetallent fernun g am Ges ichtsschädel sei geplant . Dr. G.___ berich tete ebenfalls, dass der Be schwerdeführer Schmerzen im Gesichtsbereich sowie Kopfschmerzen angegeben habe, ferner beklage er unangenehme Dysästhesien
über der linken Gesichts häl f te .
Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. April 2003 führte Dr. H.___ an, dass eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein Schmerzsyndrom in de r linksseitigen oberen Gesichtshälfte sowie Kopfschmer zen und Schwindel ver blie ben seien – dies trotz adäqu ater Behandlung und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen sowie nachfolgender O ste osynthese-Materialentfernung .
Bei der Abklärung der Leistungsfähigkeit in der E.___ vom 14. Mai bis 2 5. Juli 2003 wurden neben anderen Be schwerden ebenfalls Gesichts- und Kopfschmerzen links notiert. Die Ärzte schätzten den Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Probleme) in angepasster Tätig keit als ganztags arbeitsfähig . Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der neu ro lo gische Befund trotz der angege benen Schmerzen unauffällig sei . So hielt Dr. C.___ nachvoll ziehbarerweise in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Febru ar 2011 fest, dass die ossär gutgeheilte Jochbeinfraktur aufgrund der Sensibilitäts störung eine Integritätsentschädigung von 5 % rechtfertige, sich hieraus aber keine Arbeitsunfähigkeit ergebe.
Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich auch Beschwerden an der Wirbel säule geltend. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht festgestellt hat, beste hen gemäss den echtzeitlichen Arztberichten weder aufgrund der bildgebenden noch der klinischen Untersuchungen
unfallkausale Verletzungen der Lenden- oder Halswirbelsäule und sind auch keine vorbestehenden Leiden dokumentiert, welche durch das Unfallereignis hätten aktiviert werden können (Urk. 2 S.
17) . Schon anlässlich der Erstbehandlung im A.___
wurde
die Wirbelsäule untersucht. Im Austrittsbericht wurde explizit festgehalten, dass die Halswir bel säule indolent und die Wirbel nicht klopfschmerzhaft sei .
Es fehlt an einer struk turellen Läsion, welche die in der Folgezeit nach dem Unfall beklagten Na cken-, Schulter-, Rückenschmerzen erklären könnte .
Zusammenfassend sind di e aufgrund des Unfalles vom 30. Oktober 2001 erlitte nen Verletzungen an Knie, Daumen und Gesichtsschädel abgeheilt. Es bestehen diesbezüglich keine Beeinträchtigungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine dauerhafte Beeinträchtigung, die zwar im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit ohne Bedeutung ist, besteht in der Sensibilitätsstörung in der lin ken Gesichtshälfte. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Gesundheitsschaden zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen. Darüber hinaus be standen im Zeitpunkt d er Leistungseinstellung per 30. August 2006 knapp fünf Jahre nach dem Unfallereignis keine unfallkausalen organisch nachweis bare n Be einträchtigungen mehr.
E. 3.2.1 Eine unfallbedingte psychiatrische Erkrankung wird weder geltend gemacht, noch von den involvierten Ärzten diagnostizie rt. So hielt Dr. G.___ am 20. Ja nuar 2003 fest, dass beim Beschwerdeführer keine depressive Entwicklung be stehe. In der E.___ wurde zwar verschiedentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten und phobischen Erlebensweisen (beim Über queren der Strasse) leide, indessen w urde nie eine eigentliche psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Beim Beschwerde führer bestand aber zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich eine chroni fizierte Schmerzproblematik, welche nach den Angaben des Beschwerde führers neben Kopfschmerzen auch nicht klar lokalisierbare Schmerzen in fast allen Körperbereichen betrifft.
Wie bereits ausgeführt, können diese Schmerzen weder durch bildgebende Befunde noch durch klinische Untersuchungen erklärt werden . Auch die neurologischen Untersuchungen blieben ohne Befund. Damit eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bestehende diffuse Schmerzproblematik in Frage kommt, muss dieses Beschwerdebild, da es wie ge sehen nicht durch organische Befunde objektivierbar ist, in einem adä quaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 stehen. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, kommen bei diesem als mittel schwer zu qualifizierenden Unfallereignis vorliegend für die Prüfung der Adä quanz die Kriterien be i psychischen Fehlentwicklungen zur Anwendung (so ge nannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) und nicht die so genannte Schleuder trauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359), da beim Beschwerdeführer die ge nerelle Schmerz problematik im Vergleich zu allfälligen für ein Schleudertrauma bzw. äquiva len ter Verletzung typischen Beschwerden mit Sicherheit im Vorder grund steht (BGE 123 V 98 E. 2a).
E. 3.2.2 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Ar beitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen de n Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objekti ve n Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Der Beschwerdeführer wurde auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto ange fahren. Ein solches Ereignis ist zwar f ür den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet werden . Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne und er danach bewusstlos gewesen sei. Sollte dies zutreffen, hätte er eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte er sich an diese nicht mehr erin nern können. Das erste Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu ver neinen.
Ferner hat der Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen erlitten, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlentwicklung auslösen. Er zog sich bei diesem Unfall zwar Brüche an Knie, Daumen und Gesichtsschädel zu. Wie ausgeführt verheilten diese Frakturen innert kurzer Zeit komplikationslos. Damit bestand weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung, noch eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheb lichen Komplikationen. Aus physischer Sicht war der Beschwerdefüh rer zudem ge mäss der Beurteilung der Ärzte der E.___
bereits ein knappes Jahr nach dem Unfall zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten vollzeitlich ar beitsfähig .
Obwohl der Beschwerdeführer als vorherrschende Be einträchtigung über Schmerzen klagt, welche verschiedenste Körperteile betref fen, kann das Kri te rium der körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht als besonders ausge prägt gelten, berichtete doch Dr. G.___ im Mai 2005, dass die Schmerzen er träglich seien und nur noch gelegentlich Physiotherapie und Analgesie nötig seie
n. Somit ist höchstens ein Adäquanzkriterium – in nicht ausgeprägter Weise – erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen den über den 3 0. Au gust 2006 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objek tivierbaren organi schen
Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 30. Oktober 2001 zu verneinen ist .
E. 3.3 Zusammengefasst bestehen über den 3 0. August 2006 hinaus unter Berück sichtigung nicht nur des Aktengutachtens von Dr. C.___ , sondern auch der üb rigen umfangreichen medizinischen Akten
weder aus somatischer noch aus psy chischer Sicht unfallkausale gesu ndheitliche , die Arbeitsfähigkeit beschlagende
Beeinträchtigungen. Zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers liegen schlüssi ge ärztliche Berichte aus den relevanten Fachgebieten vor, so unter an de rem aus der orthopädischen Chirur gie, Ne urologie und Psychosomatik. Da die vorhandenen medizinischen Akten eine abschliessende, unfallversicherungs rele vante Beurteilung des Gesundheits zustands erlauben , besteht entgegen der An sich t des Beschwerdeführers kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung.
4.
Der Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik
E. 4 Eine Leistungspflicht der SUVA für Beschwerden psychischer
Ursache wird über den 31.8.2006 abgelehnt . […]
Da sich der Versicherte in den nachfolgenden Jahren trotz mehrmaliger Auffor de rung nicht zum Vergleichsvorschlag vernehmen liess (Urk.
E. 9 /152), teilte ihm die SUVA mit Verfü gung vom 6. August 2011 mit, dass sie ihm eine Integritätsentschädigung ba sierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % ausrichten werde. Ein Rentenan spruch bestehe nicht, weil die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und die Adäquanzprüfung der psychischen Beschwer den negativ aus ge fallen sei. Die Versicherungsleistungen würden deshalb rück wirkend per 30. Au gust 2006 eingestellt und die von September 2006 bis Sep tember 2010 ausge rich teten Rentenvorschussle istungen zurückgefordert (Urk. 9 /154).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00092 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Slavik Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war als Spengler bei der Y.___ sowie bei der Z.___ als Reiniger angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Unfällen obligatorisch versichert, als er am 30. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde (Urk. 9 /1-2) . Die Erstbe handlung im A.___ (31. Oktober bis 5. November 2001) ergab eine Commotio cerebri, multiple Gesichtsschädelfraktur en mit Kieferklemme, eine nicht dislozierte mediale Tibiaplateaufraktur sowie eine Kontusion des rechten Daumens (Austrittsbericht vom 5. November 2001, Urk. 9 /3.1) . Am 6. November 2001 erfolgte im B.___ , Klinik und Poli klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, eine operative Versorgung der Joch bein-Jochbogen frak tur links (Urk. 9 /7). In der Folge nahm der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nicht mehr auf.
Am 16. August 2006 (Urk. 9/114) teilte die SUVA mit, dass der Zeitpunkt für den
Fallab schluss gekommen sei. Der Rentenbeginn werde auf den 1. September 2006 festgelegt und die Taggelder auf dieses Datum eingestellt. Bis zum Vorliegen der Rentenverfügung würden Vorschüsse auf die Rente ausgerichtet. Die SUVA machte dem Versicherten mit ihrem Schreiben einen Vergleichsvorschlag mit im Wesentlichen folgendem Inhalt (Urk. 9 /113) :
1.
Der Rentensatz für die Invalidenrente wird auf 40 % festgelegt . […]
3.
D ie Integritätseinbuss e beträgt 10 %.
4.
Eine Leistungspflicht der SUVA für Beschwerden psychischer
Ursache wird über den 31.8.2006 abgelehnt . […]
Da sich der Versicherte in den nachfolgenden Jahren trotz mehrmaliger Auffor de rung nicht zum Vergleichsvorschlag vernehmen liess (Urk. 9 /124; Urk. 9 /127 ; Urk. 9 /134; Urk. 9 /135 ), nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, am
4. Februar 2011 eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten vor (Urk. 9 /142). Nachdem der Versicherte gegen diese Beurteilung am 22. April 2011 Einwen dungen erhoben hatte (Urk. 9 /152), teilte ihm die SUVA mit Verfü gung vom 6. August 2011 mit, dass sie ihm eine Integritätsentschädigung ba sierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % ausrichten werde. Ein Rentenan spruch bestehe nicht, weil die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien und die Adäquanzprüfung der psychischen Beschwer den negativ aus ge fallen sei. Die Versicherungsleistungen würden deshalb rück wirkend per 30. Au gust 2006 eingestellt und die von September 2006 bis Sep tember 2010 ausge rich teten Rentenvorschussle istungen zurückgefordert (Urk. 9 /154). 1.2
Die dagegen durch den Versicherten erhobene Einsprache vom 8. September 2011 ( Urk. 9/157) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. August 2012 schloss die Beschwerde geg nerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 2 3. August 2012 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Ent scheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2). Es betrifft dies ins besondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallver sicherung im Allgemeinen ( Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ü ber die Unfall versicherung [UVG]) , den nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E .
3.1), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im All ge mei nen (BGE 129 V 177 E.
3.2), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E.
6.1, 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung (BGE 117 V 359, BGE 134 V 109) ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle. Korrekt wiedergegeben hat die Beschwerde gegnerin auch die Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung. Darauf wird ver wie sen. 2.
2.1
Die medizinische Aktenlage seit dem Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 prä sen tiert sich wie folgt: 2.2
Nachdem der Beschwerdeführer in der Nacht vom 3 0. Oktober 2001 auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren worden war, erfolgte die Erst behandlung
im A.___ , wo er vom 3 1. Oktober bis 5. November 2001 hospitalisiert war. Aufgrund der Gesichtsschädelfrakturen erhielt der Beschwer deführer eine antibiotische Behandlung und wurde in die kieferchirurgische Abteilung des B.___ überwiesen. Zur Tibiaplat e aufraktur wurde vermerkt, dass sich
in der Computertomographie (CT) nur eine sehr geringe Dislokation gezeigt habe, so dass diese konservativ mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene be handelt werden könne. Am 1. November 2001 könne mit der Mobilisierung an Stöcken begonnen werden. Für die Läsion am Daumen wurde eine Ruhigstel lung in ei nem
Daumenke nnel für zwei Wochen empfohlen. Zu den weiteren nach dem Unfall untersuchten Körperbereichen wie Respirationstrakt, Gastroin testinal, Urogenital, Nervensystem sowie Wirbelsäule wurden keine Auffällig keiten oder Schmerzen notiert. ( Urk. 9/3). 2.3
Vom 5. bis 9. November 200 1 war der Beschwerdeführer im B.___ hospitalisiert , wo die Jochbeinfraktur mit einer Osteosynthese versorgt wurde. Laut Austritts be richt vom 5. Dezember 2001 sei der intra- und postoperative Verlauf prob lemlos gewesen. Neu sei eine Fussheberparese aufgetreten, weshalb eine dorsale Gipsschiene angepasst worden und der Beschwerdeführer auf die traumatologi sche Abteilung verlegt worden sei ( Urk. 9/8). 2.4
2.4.1
Vom 9. bis 1 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik für Un fallchirurgie des B.___ behandelt . Der postoperativ e Verlauf der Jochbeinver sor gung
wurde als komplikationslos beschrieben . Bei Peronaeus -Parese links sei zur Spitzfuss-Prophylaxe eine Unterschenkel-Gipsschiene angelegt worden. Neuro lo gisch habe eine normale Nervenleit-Geschwindigkeit im Bereich des Nervus
pe ronaeus festgestellt werden können. Im Sinne einer leichten Pe ronaeus-Druck parese sei es im Verlaufe der Hospitalisation zum vollständigen Rückgang der Lähmungserscheinungen gekommen. Im MRI des linken Knies habe sich eine Lä sion des medialen Meniskus im Bereich der Pars intermedia des Hinterhorns
gezeigt bei im Übrigen unauffälligen Gelenksverhältnissen. Bei schmerzfreier Be weglichkeit des rechten Daumens, sei der Daumenkennel ent fernt worden. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand gewesen und es hätten sich reizlose Wundverhältnisse gezeigt. Links werde eine Teil be lastung mit 15 kg für sechs Wochen empfohlen ( Urk. 9/5) . 2.4.2
Von der Nachkontrolle im B.___
am 1 3. Dezember 2001 wurde berichtet , dass der Beschwerdeführer an Gehstöcken problemlos und beschwerdefrei mobil sei. D ie Kniegelenksbeweglichkeit sei im Vergleich zur rechten Seite nicht einge schrä nkt . Die Bildgebung habe im Vergleich zur Voruntersuchung am 3 1. Oktober 2001 eine progrediente Konsolidierung ergeben. Das Knie könne wieder voll belastet werden ( Urk. 9/9). 2.5
Am 1 7. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med . D.___ , Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Er stellte die Diagnose eines post trau matischen Schmerzsyndroms zerviko-zephal bei Status nach Unfall mit Commo tio cerebri und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der Halswirbel säule . Der Be schwerdeführer befinde sich in gutem Allgemeinzustand. Die Kopf beweglichkeit
sei schmerzbedingt zu allen Richtungen insgesamt zu ca. 30 % eingeschränkt ge wesen. Palpatorisch habe sich auf beiden Seiten eine deutlich verdickte und druck dolente Nacken- und Schultermuskulatur gezeigt. Bei Prü fung der Ober flächensensibilität habe der Beschwerdeführer eine Hypästhesie an der gesamten linken Kopfhälfte mit insbesondere der linken Gesichtshälfte an gegeben. Weitere neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden. Die übri gen Hirnnerven seien intakt und auch der übrige neurologische Status sei un auffällig. Die Be funde der zerebro -vaskulären Doppleruntersuchung, wie auch den EEG-Befund und die visuell evozierten Potentiale beschrieb Dr. D.___ als normal. Er emp fahl, gelegentlich eine Physiotherapie aufzunehmen ( Urk. 9/10). 2.6
Am 1 8. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer im B.___ neuropsychologisch untersucht. Es habe sich vor allem eine Störung der Aufmerksamkeit gezeigt, was Minderleistungen in weiteren neuropsychologischen Funktionsbereichen nach sich ziehen könne. Es handle sich dabei um einen ätiologisch unspezifi schen Befund, der zum Beispiel auch durch psychisch-emotionelle Faktoren oder Schmerzen mitbeeinflusst werden könne und somit auch potentiell reversi bel sei. Das Ausmass der neuropsychologischen Funktionsstörung sei als "leicht“ ein zustufen ( Urk. 9/13). 2.7
Vom 8. Mai bis 1 2. Juni 2002 befand sich der Beschwerdeführer in der E.___ zur stationären Rehabilitation verschiedener gesundheitlicher Be schwerden sowie zur Klärung beruflicher Perspektiven unter Beurteilung der Be lastbarkeit und Zumutbarkeit. In ihrer Beurteilung gaben die Ärzte an, dass ak tuell unfallbedingt folgende Beschwerden bestünden: - eine leichte ätiologisch unspezifische neuropsychologische Funktionsstörung, - ein zervikothorakales Schmerzsyndrom linksbetont, - ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom links ohne funktionelle Ein schrän kungen, - eine mässige Insuffizienz des Ligamentum collaterale
ulnare IP I rechts, - eine Rest-Schmerzsymptomatik im medialen Kniekompartiment links mit leich ter indolenter Schwellung in der Kniekehle und einem leichtem Flexi onsdefizit nach medialer Tibiaplateaufraktur sowie - eine Quadrizepsinsuffizienz und -atrophie link s .
Im MRI sei zusätzlich eine degenerativ bedingte mediale Meniskusläsion links festgestellt worden. Aus psychosomatischer Sicht würden beschrieben: unfallre aktive Ängste mit phobischen Erlebnisweisen und Schreckhaftigkeit im S tras senverkehr sowie erhöhte psychovegetative Anspannung mit innerer Unruhe, Handschweiss, Tremorgefühl des Kopfes und Atembeklemmung.
Es bestehe eine verminderte Gesamtbelastbarkeit. Heben und Tragen von Lasten (über 10 kg) speziell repetitiv oder über Schulterhöhe sowie Ausführen von Tä tig keiten mit Zwangspositionen des Rumpfes seien beschwerlich und einge schränkt. Das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei ebenfalls beschwerlich, vereinzelt jedoch möglich. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer zurzeit wechsel be las tende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit den genannten Einschrän kung en ganztags zumutbar. Es werde empfohlen, den Fall abzu schliessen und die Rentenfrage zu prüfen ( Urk. 9/20) . 2.8
Am 1 9. September 2002 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. F.___ , FMH orthopädische Chirurgie. Dieser berichtete, dass eine Arbeits aufnahme bis jetzt nicht zustande gekommen sei. Auf die ultimative Aufforde rung, die Arbeit zu beginnen, habe der Beschwerdeführer kürzlich mit dem Wechsel des Hausarztes reagiert. Heute würden diffuse, linksbetonte thorako zer vi ko ze phale Schmerzen angegeben sowie auch Schmerzen ausstrahlend von der Len denwirbelsäule ins linke Bein, insbesondere ins linke Knie. Die klinische Un ter suchung ergebe wenig Handfestes. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei un auf fällig. Am linken Knie sei die Fraktur abgeheilt. Eine Ergussbildung be stehe ebenso wenig wie eine Bandinstabilität oder Hinweise auf eine Meniskus läsion . Der rechte Daumen zeige eine Auftreibung im IP-Gelenk mit leichter Bewe gungs einschränkung . Auch wenn dies die dominante rechte Seite betreffe, habe dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Geplant sei in der nächsten Zeit die Restmetallentfernung in Lokalanästhesie ambulant am Gesichtsschädel sowie ein MRI der Lendenwirbelsäule. Hierzu seien keine Befunde (insbesondere keine Diskushernie) zu erwarten, welche die Beschwerden im linken Bein erklä ren wür den. Der Beschwerdeführer sei in den Arbeitsprozess einzugliedern, weshalb ihm ab 7. Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt werde. Ab 4. No vem ber 2002 sei eine volle Arbeitsaufnahme möglich. Davon könne nur ab ge wichen werden, wenn sich wider Erwarten im MRI eine handfeste Pathologie er kennen liesse ( Urk. 9/31). 2.9
Am 2 0. Januar 2003 berichtete Dr. med . G.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, dass der Beschwerdeführer seit dem 1 3. September 2002 we gen seiner Unfallfolgen in ihrer Behandlung stehe. Es liege ein sehr komple xes und vielfältiges Beschwerdebild vor, wobei die Nacken- und Gesichts schmerzen im Vordergrund stünden. Der Beschwerdeführer klage über perma nente Schmer zen im Nacken-Schultergürtelbereich sowie über sehr unange nehme Dysästhe sien über der linken Gesichtshälfte sowie über andauernde Kopfschmerzen, ins besondere über elektrisierende Schmerzen im Bereich des linken Ohrs.
Es bestünden lumbosakrale Schmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Bein über Dermatom S1, zurzeit eher spondylogener Genese bei stark hinkendem Gang nach
Tibiafraktur mit noch vorhandener muskulärer Atrophie bei Umfangsdefi zit des Oberschenkels von minus 1,8 cm.
Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis vollständig arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei nach wie vor voll und eindeutig als unfallkausal zu be trachten. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall nie Rückenschmerzen ge habt, womit die Diskushernien , die sowohl im zervikozephalen wie auch im lum balen Bereich radiologisch klar verifiziert werden könnten und mit der Kli nik zu vereinbaren seien, als eindeutig unfallbedingt zu betrachten seien . Die neuro ge nen Schmerzen und Gefühlsstörungen an der linken Gesichtshälfte seien zwar diagnostisch noch schwierig einzuordnen, jedoch dürften sie in Zusammenhang mit der Jochbeinfraktur und der Osteosynthese stehen. Trotz der zahlreichen und
schwerwiegenden Verletzungen bestehe keine depressive Entwicklung oder Chro ni fizierung der Schmerzen, welche
die Genesung verlängern könnten. Un fall fremd e Faktoren könnten nach wie vor keine festgestellt werden. Die lang fris tige Prognose sei offen; sie hänge vor allem von den Zervikal gien / Zervi ko brachialgien ab. Insbesondere aber die Gefühlsstörung am Gesicht habe bis jetzt therapeutisch nicht beeinflusst werden könne n , womit eine blei bende Störung anzunehmen sei ( Urk. 9/36). 2.10
Am 16. April 2003 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, untersucht. Er berichtete, dass einein halb Jahre nach dem Unfall heute vor allem folgende Diagnosen verblieben seien: - ein Schmerzsyndrom in der linksseitigen oberen Gesichtshälfte und im Aus breitungsgebiet des Nervus
supraorbitalis sowie Kopfschmerzen und Schwin del; - ein zervikovertebrales und -brachiales Syndrom bei vorbestehenden degene rativen Veränderungen und Diskushernien sowie ein lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom linksseitig betont mit vorbestehenden degenerati ven Veränderungen und Diskushernien sowie - leichte Belastungsintoleranz des linken Kniegelenkes bei Meniskus-Läsion und
Tibiakopffraktur sowie leichten subjektiven Beschwerden.
Trotz adäquater Behandlung konservativ im Bereich Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule , im linken Kniegelenk, rechten Daumen-Endgelenk und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen und nachfolgender Osteosynthese-Ma terialentfernung sowie stationärem Rehabilitationsaufenthalt respektive am bulanter physiotherapeutischer Massnahmen habe keine effektive Verbesserung der Situation und keine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erreicht wer de n können.
Die heutige Leistungsfähigkeit sei aufgrund der heutigen klinischen Untersu chung schwierig einzuschätzen. Insbesondere die zeitliche und gewichtsmässige Belas tung sei aufgrund einer einmaligen Untersuchung bei diesem komplexen Bild nicht festzulegen.
Insgesamt gehe es bei der Zumutbarkeitsbeurteilung um eine leichte wechselbe lastende Tätigkeit stehend-gehend, vorwiegend sitzend mit der Möglichkeit auf zustehen und herumzugehen mit zusätzlichen Gewichtsbelastungen nicht über 10 kg und reduzierter Gehstrecke auf einige 100 Meter. Um eine möglichst ge naue Leistungsfähigkeit festzustellen, sei eine Ergonomie-Abklärung stationär notwendig. Der Beschwerdeführer werde in der E.___ angemeldet ( Urk. 9/46). 2.11
Zur weiteren Abklärung befand sich der Beschw erdeführer in der Folge vom 14. Mai bis 25. Juli 2003 in der E.___ . Hier wurde ein Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt ( Urk. 9/55) un d ein psychosomatisches Konsi lium abgehalten. Im Austrittsbericht wurden die folgenden aktuellen Probleme genannt: - a n haltende, belastungsverstärkte Kreuzschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein und ge legentlich in den Oberschenkel; - anhaltende Nacken- und Schulterschmerzen mit belastungsverstärkter Schmerz ausstrahlung in den linken Arm; - intermittierende krampfartige Gesichts- und Kopfschmerzen links; - erhebliche allgemeine Dekonditionierung ; - psychische Problematik mit Ängsten und phobischen Erlebensweisen; - vermehrte innere Unruhe mit Handschweiss, Kopfzittern; - Konzentrationsprobleme; - belastungsabhängige Knieschmerzen links; - belastungsabhängige Schmerzen im Daumen-Endgelenk rechts - gelegentliche Durchschlafstörungen; - Nikotinabusus ; - Arbeitsstelle unsicher; - erhöhte diastolische Blutdruckwerte.
Für die bisherige Tätigkeit als Bauspengler und Reinigungsarbeiter sei der Be schwerdeführer aufgrund der zu hohen Anforderungen arbeitsunfähig. Andere, leichte berufliche Tätigkeiten seien halbtags möglich. Aus rein unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht sei die Zumutbarkeit wie folgt zu beurteilen: Bei guter Leistungsbereitschaft und Motivation im Trainingsprogramm wäre mit über wiegender Wahrscheinlichkeit die Belastbarkeit für mindestens eine leichte Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden ( Beschwerdekumu la tion im Tagesverlauf, durch kognitive Defizite bedingt verlangsamtes Ar beits tempo ) erreichbar gewesen. Die berufliche Eingliederung sollte vorerst in einem ge schützten Rahmen an die Hand genommen werden, um in einem spä teren Zeitpunkt bei günstigem Verlauf die Eingliederung im allgemeinen Ar beitsmarkt zu überprüfen ( Urk. 9/56). 2.12
Am 4. März 2004 führte Dr . H.___ eine kreisärztliche Untersuchung zur Beur teilung des Integritätsschadens durch und gab an, dass dieser für Hals- und Lendenwirbels äule je 5 % netto, insgesamt 10 % netto betrage ( Urk. 9/71-72). 2.13
Am 1 4. März 2005 gab Dr. G.___ an, dass beim Beschwerdeführer in letzter Zeit keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden seien, da er mit seiner ganzen IV-Rente nicht mehr berufstätig sei und unter limitierter Belastung die Schmerzen erträglich seien. Gelegentlich benötige er eine Serie physikalischer Therapie und Analgetika, ansonsten seien keine speziellen Massnahmen geplant ( Urk. 9/85). 2.14
Am 2 7. Februar 2006 wurde in der E.___ eine ambulante neu ropsychologische Verlaufskontrolle durchgeführt. Die Testergebnisse zu den kognitiven Funktionen seien zum Teil besser, zum Teil schlechter ausgefallen als bei der letzten Untersuchung vom 3 0. Mai 200 3. Dies widerspiegle wohl auch
die Tatsache, dass die Testleistungen nicht vollständig das Leistungspo tential de s Beschwerdeführers abbildeten, sondern abhängig von seiner Verfas sung schwan ken würden. Der Beschwerdeführer habe generell bemüht mitgear beitet, es sei ihm aber bald zu viel geworden. Unter erhöhter Anforderung seien dann viele Flüchtigkeitsfehler, eine erhöhte Verlangsamung sowie Leistungsein brüche auf gefallen. Seine Auffassungsgabe sei weiterhin etwas verlangsamt, die Ideen flüssig keit reduziert und die geistige Umstellfähigkeit stark vermindert. Länger dauernde Konzentration ermüde ihn sehr.
Die Untersuchungsbefunde wiesen auf eine mittelschwere neuropsychologische Störung hin. Als Ursache für die Beeinträchtigung stünden im Vordergrund die jetzt chronifizierte Schmerzproblematik, die unfallreaktiv-resignative Entwick lung und die als Folge des Unfalles allgemein nur sehr geringe psycho-physi sche Belastbarkeit. Eine hirnorganische Mitbeteiligung aufgrund der leichten trauma tischen Hirnverletzung sei wahrscheinlich, habe aber im Gesamtbild eine un ter geordnete Bedeutung. Die beim letzten Untersuch im Konsilium festgehal tene Diagnose (unfallreaktive Ängste, ICD-10: F40.2, sowie psychovegetative Auslen kung mit innerer Unruhe, ICD-10: F45.3) sei weiterhin gültig und decke sich mit den heutigen Beobachtungen sowie den Schilderungen des Beschwer deführers ( Urk. 9/102). 2.15
Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der Befund aus neurologischer Sicht unauffällig sei. Insbesondere seien keine fokalen Ausfälle an den oberen Extremitäten eruierbar . Am rechten Arm und an der rechten Hand sei eine nor male Sensibilität angegeben worden, die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar. Im Rahmen des Unfalles vom 3 0. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer neben diversen anderen Verletzungen ein Überdehnungs trauma der Halswirbelsäule erlitten, woraus ein bis heute anhaltendes zerviko zephales Schmerzsyndrom resultiere. Die Zervikalgie habe sich in den letzten Wochen sukzessive verschlechtert mit vermehrten Schmerzausstrahlungen in den Schulter-Armbereich rechts. Korrelat zu dieser Verschlechterung dürfte die radiologisch nachgewiesene Diskushernie C6/7 sein, welche zudem zu einer Kompression der Wurzel C7 rechts führe. Trotz dieses eindeutigen Befundes sei die klinische Untersuchung wenig ergiebig gewesen; der Status der oberen Ext re mitäten sei unauffällig. Es hätten sich einzig neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln C7 rechts gefunden, welche für eine durchgemachte Schädi gung dieser Wurzel sprechen würden. Hinweise auf eine frische Wurzelläsion hätten sich keine gefunden. Die Leitmuskeln der benachbarten Segmente seien unauf fällig gewesen. Angesichts dieser Untersuchungsbefunde sollten konser vative Be handlungsmassnahmen weiterhin ausreichen ( Urk. 9/103). 2.16
Nachdem sich der Beschwerdeführer in den nachfolgenden Jahren zum Ver gleichs vorschlag der Beschwerdegegnerin vom 1 6. August 2006 ( Urk. 9/113) nicht hatte vernehmen lassen, nahm am 4. Februar 2011 Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten vor. Er führte aus, dass auf die ganzheitlichen psychosomatischen Beschwerdediag no sen und rein zeitlichen Kausalattributionen von Dr. G.___ nicht abgestellt werden könne, da die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der psychiatrischen Problematik verneint habe. Dies gelte teilweise auch für die pauschale kreisärzt liche Beurtei lung des Integritätsschade ns , weil an Hals- und Lendenwirbelsäule keine struk turellen Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Echtzeitlich bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Wirbelsäule. So sei im Austritts be richt des A.___ ausdrücklich notiert worden: Halswir belsäule indo lent; Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft. Auch der Neurologe Dr. D.___ habe keine radikulären Ausfäl le an den Extremitäten gefunden . Einzig aufgrund von
subjektiven Schmerzangaben und Druckdolenzen a n Na cken und Schulter nach träglich auf ein „Überdehnungs- oder Peitschenhieb trauma der Halswirbelsäule“ zu schliessen, sei unseriös. Von der Lendenwirbel säule sei damals überhaupt nicht
die Rede gewesen. Die in den späteren MRI-Untersuchungen dargestellten Osteo chondrosen und Diskopathien seien dege nerativer Natur. Sie seien durch den Un fall weder verursacht noch verschlim mert worden. Zudem könnten sie die an gegebenen diffusen Schmerzen gar nicht erklären. Auch bei der Ko ntrolle bei Dr. D.___ hätten weder klinisch noch elektrophysiologisch Ausfälle objek tiviert werden können. Bezüglich Hals- und Lendenwirbelsäule bestünden somit unfallbedingt weder Einschränkungen der Leistungsfähigkeit noch ein Integri täts schaden .
Dies gelte ebenfalls für die einfache Commotio. Echtzeitlich sei der Beschwerde führer nicht bewusstlos gewesen. Auch hätte er nur eine kurze retrogradige Amnesie gehabt. Auch klinisch seien in den ersten 24 Stunden nach dem Unfall keine Komplikationen wie Erbrechen oder Übelkeit aufgetreten. Das Kontroll-CT des Gehirns vom 3 0. Oktober 2002 habe keine weiteren Läsionen gezeigt. Die Resul tate der neuropsyc hologischen Test-Untersuchungen würden sich zwang los allein psychoreaktiv erklären. Ein dauernder hirnorganischer Schaden sei damit unwahrscheinlich.
Einzig die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Auges bei Status nach Ope ration einer Jochbeinfraktur ( ossär gut geheilt) sei eine wahrscheinliche Un fall folge . Diese rechtfertige eine Integritätsentschädigung von 5 % analog ei nem Ausfall des Nervus
infraorbitalis nach Tabelle 1 7. Eine Einschränkung der Ar beits fähigkeit ergebe sich daraus nicht.
Bezüglich der undislozierten , korrekt konservativ behandelten Tibiaplateau - Fra k tur medial links sei der Verlauf sehr günstig gewesen. Hinweise auf den un auffälligen Status gebe auch der Bericht der Kreisärztliche n Untersuchung vom 4. März 200 4. Auch hier bestehe weder ein erheblicher Integritätsschaden noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im MRI vom 1 3. November 2001 be schriebene Meniskopathie medial sei degenerativer Natur und ohne klinische Relevanz. Die Bänder seien intakt. Eine zukünftige Verschlimmerung sei unfall bedingt nicht wahrscheinlich ( Urk. 9/142). 3.
3.1
Wie die Berichte der erstbehandelnden Ärzte im A.___ und im B.___ nac h dem Unfall vom 3 0. Oktober 2001 zeigen, hat der Beschwerdeführer, nach dem er beim Überqueren der Strasse auf einem Fussgängerstreifen von ei nem Auto angefahren worden war, aus somatischer Sicht Verletzungen am lin ken Knie , am rechten Daumen sowie multiple Gesichtsschädelfrakturen erlitten.
Die - nur gering dislozierte - Tibiaplateaufraktur am linken Knie wurde konser va tiv mittels Ruhigstellung in einer Klettschiene behandelt . Am 13. Dezember
2001 , e ineinhalb Monate nach dem Unfall, wurde berichtet, dass die klinische und bildgebende Nachkontrolle einen gut verheilten Bruch gezeigt habe und das Knie wi eder voll belastet werden könne . Dies wurde ein knappes Jahr nach dem Unfall anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 19. Se ptember 2002 nochmals bestätigt . So waren frakturbedingte Schmerzen oder Beschwerden am linken Knie auch nicht Gegenstand der Behandlung bei Dr. G.___ . Da der Bruch gut abgeheilt war, bestanden am linken Knie somit im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 0. August 2006 keine unfallbedingten Beschwerden mehr. Die im MRI festgestellte beginnende mediale Meniskuläsion links wurde von den involvierten Ärzten als degenerativ bedingt qualifiziert; dieses Beschwerdebild hat für die vorliegend zu beantwortende Streitfrage daher keine Bedeutung .
Auch der B ruch am rechten Daumenendgelenk
war erwartungsgemäss kompli kati onslos verheilt , so dass der zur Ruhigstellung angebrachte Daumen kennel be i schmerzfreier Beweglichkeit anlässlich der Hospitalisation im B.___ im Novem ber 2001 entfernt werden worden war . Dem erfolgreichen Heilungsver lauf ent spre ch end wurde in der kreisärztlichen Untersuchung
vom 19. September 2002 fest gehalten, dass am Daumen keine unfallbedingten Be einträchtigungen mehr vorlägen.
Schliesslich hat te der Beschwerde führer durch den Unfall vom 30. Oktober 2001 Gesichtsschädelfrakturen erlitten. Die Jochbeinfraktur wurde anlässlich des Auf enthaltes vom 5. bis 9. November 2001 im B.___ mit einer Osteosynthese ver sorgt,
wobei der Verlauf als kom plikationslos beschrieben wurde . Am 17. Dezember 2001 beklagte der Beschwerdeführer eine Hypästhesie der ge samten linken Kopf hälfte . Während des Aufenthaltes in der E.___ vom 8. Mai bis 12. Juni 2002 standen die Beschwerden am Kopf bei der Beur teilung der Belast barkeit und Leistungsfähigkeit nicht zur Diskussion. Es wur den aber Schm erzen in diesem Bereich notiert . Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2002 gab Dr. F.___ an, dass der Beschwer deführer über diffuse,
linksbetonte thorakozervikozephale Schmerz en klage. Eine Restmetallent fernun g am Ges ichtsschädel sei geplant . Dr. G.___ berich tete ebenfalls, dass der Be schwerdeführer Schmerzen im Gesichtsbereich sowie Kopfschmerzen angegeben habe, ferner beklage er unangenehme Dysästhesien
über der linken Gesichts häl f te .
Anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 16. April 2003 führte Dr. H.___ an, dass eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein Schmerzsyndrom in de r linksseitigen oberen Gesichtshälfte sowie Kopfschmer zen und Schwindel ver blie ben seien – dies trotz adäqu ater Behandlung und operativer Versorgung der Gesichtsschädelfrakturen sowie nachfolgender O ste osynthese-Materialentfernung .
Bei der Abklärung der Leistungsfähigkeit in der E.___ vom 14. Mai bis 2 5. Juli 2003 wurden neben anderen Be schwerden ebenfalls Gesichts- und Kopfschmerzen links notiert. Die Ärzte schätzten den Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Probleme) in angepasster Tätig keit als ganztags arbeitsfähig . Am 9. März 2006 berichtete Dr. D.___ , dass der neu ro lo gische Befund trotz der angege benen Schmerzen unauffällig sei . So hielt Dr. C.___ nachvoll ziehbarerweise in seiner ärztlichen Beurteilung vom 4. Febru ar 2011 fest, dass die ossär gutgeheilte Jochbeinfraktur aufgrund der Sensibilitäts störung eine Integritätsentschädigung von 5 % rechtfertige, sich hieraus aber keine Arbeitsunfähigkeit ergebe.
Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich auch Beschwerden an der Wirbel säule geltend. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht festgestellt hat, beste hen gemäss den echtzeitlichen Arztberichten weder aufgrund der bildgebenden noch der klinischen Untersuchungen
unfallkausale Verletzungen der Lenden- oder Halswirbelsäule und sind auch keine vorbestehenden Leiden dokumentiert, welche durch das Unfallereignis hätten aktiviert werden können (Urk. 2 S.
17) . Schon anlässlich der Erstbehandlung im A.___
wurde
die Wirbelsäule untersucht. Im Austrittsbericht wurde explizit festgehalten, dass die Halswir bel säule indolent und die Wirbel nicht klopfschmerzhaft sei .
Es fehlt an einer struk turellen Läsion, welche die in der Folgezeit nach dem Unfall beklagten Na cken-, Schulter-, Rückenschmerzen erklären könnte .
Zusammenfassend sind di e aufgrund des Unfalles vom 30. Oktober 2001 erlitte nen Verletzungen an Knie, Daumen und Gesichtsschädel abgeheilt. Es bestehen diesbezüglich keine Beeinträchtigungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Eine dauerhafte Beeinträchtigung, die zwar im Hinblick auf die Ar beitsfähigkeit ohne Bedeutung ist, besteht in der Sensibilitätsstörung in der lin ken Gesichtshälfte. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Gesundheitsschaden zu Recht eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen. Darüber hinaus be standen im Zeitpunkt d er Leistungseinstellung per 30. August 2006 knapp fünf Jahre nach dem Unfallereignis keine unfallkausalen organisch nachweis bare n Be einträchtigungen mehr. 3.2
3.2.1
Eine unfallbedingte psychiatrische Erkrankung wird weder geltend gemacht, noch von den involvierten Ärzten diagnostizie rt. So hielt Dr. G.___ am 20. Ja nuar 2003 fest, dass beim Beschwerdeführer keine depressive Entwicklung be stehe. In der E.___ wurde zwar verschiedentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Ängsten und phobischen Erlebensweisen (beim Über queren der Strasse) leide, indessen w urde nie eine eigentliche psychiatri sche Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Beim Beschwerde führer bestand aber zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung offensichtlich eine chroni fizierte Schmerzproblematik, welche nach den Angaben des Beschwerde führers neben Kopfschmerzen auch nicht klar lokalisierbare Schmerzen in fast allen Körperbereichen betrifft.
Wie bereits ausgeführt, können diese Schmerzen weder durch bildgebende Befunde noch durch klinische Untersuchungen erklärt werden . Auch die neurologischen Untersuchungen blieben ohne Befund. Damit eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die bestehende diffuse Schmerzproblematik in Frage kommt, muss dieses Beschwerdebild, da es wie ge sehen nicht durch organische Befunde objektivierbar ist, in einem adä quaten Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3 0. Oktober 2001 stehen. Wie die Be schwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, kommen bei diesem als mittel schwer zu qualifizierenden Unfallereignis vorliegend für die Prüfung der Adä quanz die Kriterien be i psychischen Fehlentwicklungen zur Anwendung (so ge nannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) und nicht die so genannte Schleuder trauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359), da beim Beschwerdeführer die ge nerelle Schmerz problematik im Vergleich zu allfälligen für ein Schleudertrauma bzw. äquiva len ter Verletzung typischen Beschwerden mit Sicherheit im Vorder grund steht (BGE 123 V 98 E. 2a). 3.2.2
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Ar beitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.
428, 1999 Nr. U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen de n Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objekti ve n Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Der Beschwerdeführer wurde auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto ange fahren. Ein solches Ereignis ist zwar f ür den Betroffenen eindrücklich, es kann aber, so wie es sich vorliegend zugetragen hatte, nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums bezeichnet werden . Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich an das Unfallereignis nicht erinnern könne und er danach bewusstlos gewesen sei. Sollte dies zutreffen, hätte er eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit, wenn sie denn vorhanden gewesen wären, nicht wahrnehmen können bzw. hätte er sich an diese nicht mehr erin nern können. Das erste Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher auf jeden Fall zu ver neinen.
Ferner hat der Beschwerdeführer durch den Unfall keine Verletzungen erlitten, welche erfahrungsgemäss eine psychische Fehlentwicklung auslösen. Er zog sich bei diesem Unfall zwar Brüche an Knie, Daumen und Gesichtsschädel zu. Wie ausgeführt verheilten diese Frakturen innert kurzer Zeit komplikationslos. Damit bestand weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung, noch eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheb lichen Komplikationen. Aus physischer Sicht war der Beschwerdefüh rer zudem ge mäss der Beurteilung der Ärzte der E.___
bereits ein knappes Jahr nach dem Unfall zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten vollzeitlich ar beitsfähig .
Obwohl der Beschwerdeführer als vorherrschende Be einträchtigung über Schmerzen klagt, welche verschiedenste Körperteile betref fen, kann das Kri te rium der körperlichen Dauerschmerzen jedenfalls nicht als besonders ausge prägt gelten, berichtete doch Dr. G.___ im Mai 2005, dass die Schmerzen er träglich seien und nur noch gelegentlich Physiotherapie und Analgesie nötig seie
n. Somit ist höchstens ein Adäquanzkriterium – in nicht ausgeprägter Weise – erfüllt, weshalb der adäquate Zusammenhang zwischen den über den 3 0. Au gust 2006 hinaus bestehenden, nicht aufgrund eines objek tivierbaren organi schen
Substrats erklärbaren Beschwerden und dem Unfaller eignis vom 30. Oktober 2001 zu verneinen ist . 3.3
Zusammengefasst bestehen über den 3 0. August 2006 hinaus unter Berück sichtigung nicht nur des Aktengutachtens von Dr. C.___ , sondern auch der üb rigen umfangreichen medizinischen Akten
weder aus somatischer noch aus psy chischer Sicht unfallkausale gesu ndheitliche , die Arbeitsfähigkeit beschlagende
Beeinträchtigungen. Zum Gesund heitszustand des Beschwerdeführers liegen schlüssi ge ärztliche Berichte aus den relevanten Fachgebieten vor, so unter an de rem aus der orthopädischen Chirur gie, Ne urologie und Psychosomatik. Da die vorhandenen medizinischen Akten eine abschliessende, unfallversicherungs rele vante Beurteilung des Gesundheits zustands erlauben , besteht entgegen der An sich t des Beschwerdeführers kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung.
4.
Der Einspracheentscheid vom 1 6. März 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSlavik