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UV.2012.00078

Unfallkausalität einer Arthrose im traumatisch geschädigten Kniegelenk; Nach Erreichen des Status quo sine: fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den weiterbestehenden Beschwerden.

Zürich SozVersG · 2013-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, war seit dem 15. Mai 1975 in der Y.___ im Bereich Pflege beschäftigt (Urk. 8/8) und damit be i der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obli ga to risch unfallversichert, als sie am 1. Dezember 2010 auf glitschigem Grund auf ihr linkes Knie stürzte und sich eine Kniegelenksverletzung zuzog (Unfallmel dung vom 10. Dezember 2010, Urk. 8/8; Frageblatt zum Unfallhergang, Urk. 8/ 10), worauf am 10. Dezember 2010 am linken Knie eine Arthroskopie und

eine laterale Teilmeniskek tomie vorgenommen wurde n (Urk. 8/7). Am 8. April 2011

wurde der Versicherte n eine zementierte

kon d yläre

Knie-Arthro plastik ein gesetzt (Urk. 8/29).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 stellte die Allianz der Versicherten die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2011 wegen Erreichen s des Status quo ante in Aussicht (Urk. 8/38). Dazu nahm die Versicherte am 25. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/46) ver neinte die Allianz einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fal l er eig nis vom 1. Dezember 2010 und den nach dem 28. Februar 2011 weiter be stehenden Beschwerden zufolge Erreichen s des Status quo ante und stellte die bis

anhin ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf die sen Zeitpunkt hin ein.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2011 (Urk. 8/53) erhobene Einspra che

hiess die Allianz nach Einholung eines medizinischen Berichts ihres bera tenden Arz tes (Urk. 8/81) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/83, Urk. 8/84) mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 teilweise gut, in dem si e die Versi cherungsleistungen erst per 31. März 2011 einstellte (Urk. 8/89 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2. April 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr auch über den 31. März 2011 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Allianz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Mit Replik vom 4. Juli 2012 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihre n beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen fest. Mit Duplik vom

11. September 2012 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerde führerin am 12. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haft en Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Beurteilung ihres Konsiliararztes, Dr. med. Z.___, orthopädische Chirurgie FMH,

vom 12. Januar 2012 als erstellt zu gelten habe, dass der Status quo sine spätes tens per 31. März 2011 eingetreten sei (Urk. 2 S. 11 f.). 2.2

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin – gestützt auf Gespräche mit ihrem behandelnden Arzt sowie auf eine

– gemäss ihren Angaben ausgiebige – Be sprechung mit dem SUVA-Kreisarzt – die Ansicht, dass ihre aktuelle Kniege lenkssituation links nach wie vor auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. März 2011 hin aus eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 trifft. 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 10. Dezember 2010 stürzte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 auf dem schneebedeckten Parkplatz des A.___ auf das linke Knie (Urk. 8/8 Ziff. 5 und 6). Der in der Unfallmeldung als erstbe handelnder Arzt genannte Dr. med. B.___, FMH für Orthopädie,

Spital C.___, diagnostizierte eine laterale Meniskusläsion und nahm am 10. De zem ber 2010 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie vor (Urk. 8/7).

Mit Zwischenbericht vom 10. März 2011 (Urk. 8/20) zuhanden des Unfallversi che rers

berichtete Dr. B.___ gestützt auf eine bildgebende Untersuchung (MRI des linken Knies vom 13. Januar 2011, Urk. 8/14) von zunehmenden Kniege lenksbeschwerden bei progredienter, lateral betonter Gonarthrose links (Ziff. 1).

Er führte aus, eine am 7. März 2011 durchgeführte radiologische Kontrolle habe eine objektivierte zunehmende laterale Gelenksdegen e ration im Vergleich zur präoperativen Abklärung ergeben. Der Heilungsverlauf sei anfänglich günstig gewesen, nach Arbeitsaufnahme seien erneut massive, weitgehend belastungs abhängige Schmerzen aufgetreten und der Verlauf sei weiterhin ungünstig. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen (Ziff. 2). 3.2

Vom 7. bis

16. April 2011 begab sich die Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung in Spitalpflege, wo Dr. B.___

a m 8. April 2011 aufgrund einer zu nehmend schmerzhaften laterale n Gelenksdegeneration und

wegen eines ähnli chen Verlaufes des rechten Knies fünf Jahre zuvor mit inzwischen gutem Zu stand nach Totalprothesenversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Be schwerde führerin eine zementierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durch führte. Hieraus resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 29. April 2011 (Urk. 8/28-29). 3.3

Um beurteilen zu können, ob der Eingriff vom 8. April 2011 als Folge des Ereig nisses vom

1. Dezember 2010 zu betrachten sei, holte die Beschwer degegnerin bei der D.___ eine medizinische Beurteilung ein (Urk. 8/32) .

Der entsprechende Bericht wurde von Dr. med. E.___

am 12. Mai 2011 (Urk. 8/33) erstattet. Darin diagnostizierte der Arzt eine Val gus gonarthrose links bei Totalprothese vom 8. April 2011 und bei Status nach Knie gelenksdistorsion mit Meniskusläsion am 1. Dezember 2010 und Teil-Menis kektomie vom 10. Dezember 2010 (Ziff. 6). Er führte aus, seiner Ansicht nach könne sich so kurz nach dem beschriebenen Trauma keine Arthrose entwickeln. Jahre nach einer Meniskektomie wäre das selbstverständlich mög lich. Eine vor bestehende Arthrose, welche symptomfrei oder symptomarm ge wesen sei, könne aber durch so ein Trauma, wie auch durch die notwendige Arthroskopie „akti viert“ werden und dann erheblich mehr Schmerzen verursa chen. Ohne vor be stehende Arthrose wäre nach diesem Trauma mit grösster Wahrscheinlichkeit keine T otalprothese notwendig geworden (Ziff. 9).

Der Arzt ging bei dieser Art Trauma von einer Zeitdauer von zirka drei Monaten aus, bis der Stat us quo sine/ante erreicht werde, wobei nach einem Totalpro theseneinsatz mit einer zirka viermonatige n Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Ziff. 9). 3.4

Aufgrund einer Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Knietotal prothes enversorgung im April 2011 führte Dr. B.___ am 11. August 2011 bei de r Beschwerdeführerin eine geschlossene Kniegelenksmobilisation durch (Urk. 8/82 S. 3).

Da es trotz intensiver Physiotherapie zu einer zunehmenden Bewegungsein schrän kung kam, unterzog sich die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ am 8. September 2011 einer Arthroskopie mit vollständiger Synovektomie und er neuter Mobilisation des Knies (Urk. 8/82 S. 2). 3.5

Dr. m ed. Z.___

führte am 12. Januar 2012 (Urk. 8/81), gestützt auf die ihm zugstellten Akten und Bilddokumente (S. 1 ff.) aus,

die Beschwerdeführerin habe sich durch den Sturz am 1. Dezember 2010 das linke Knie verdreht und wegen den Befunden sei am 10. Dezember 2010 eine Arthros kopie durchgeführt worden. Die intraoperative Diagnose habe auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei klar festgehalten und be schrieben werde, dass der Korbhenkel „ausgefranst“ sei, was belege, dass es sich um eine alte Läsion handeln müsse. Weitere pathologische Befunde lägen nicht vor (S. 5 unten).

Die vom Operateur erwähnte/geltend gemachte Zunahme der Valgisation nach der arthroskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich auf grund der vorge legten bildgebenden Dokumente nicht belegen. Auch eine all fällige laterale Überlastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des gel tend gemachten Schmerzes, welche schlussendlich auf Wunsch der Beschwer deführerin zur Indi kationsstellung und Durchführung der Prothesenversorgung geführt habe, sei im MRI ebenfalls ausgeschlossen worden (S. 6 oben).

Überwie gend wahrscheinlich könne einzig die intraossäre Signalstörung femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfallkausale Folge be zeichnet werden, da dieses aber intakt geblieben sei, hätte diesbezüglich keine Therapie bedürftigkeit bestanden (S. 6 unten).

Dr. Z.___ kam in seiner fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung zum Schluss, dass als Folge des Unfallereignisses weder eine richtungsgebende Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürfti ger unfallkausaler Schaden entstanden sei. Da das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vorzustandes nach drei bis spä tes tens vier Monate n zu erwarten sei, sei d ie Einstellung der Leistungen im Zu sam men hang mit dem Unfallereignis spätestens per Ende März 2011 korrekt (S. 7). 4. 4.1

Der Unfall am 1. Dezember 2010 hat nach Lage der Akten zu einer Schädigung des linken lateralen Meniskus geführt. In der Folge wurde dieser am 10. De zem ber 2010 teilweise entfernt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Ab Januar 2011 sind sodann von der Beschwerdeführerin angegebene zuneh mende Beschwerden aktenkundig, welche der behandelnde Arzt mit einer Gon arthrose in Zusammenhang brachte und

weswegen er am 8. April 2011 eine ze mentierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durchführte (vgl. vorstehend E. 3. 1 und E. 3. 2).

Die im August 2011 aufgetretene Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Totalprothesen-Versorgung vom April 2011 bei primär postoperativem Schmerztrauma erforderte sodann am 8. September 2011 eine erneute Arthro skopie des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.4) . 4.2

Aus den genannten Akten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Unfall von 2010 eine Meniskusläsion verursacht hat, die zu einer Meniskusre sek tion Anlass gegeben hat. Diesbezüglich wurde nach der Operation ein befrie digender Zustand festgehalten . Die seit Januar 2011 verstärkt beklagte n Be schwerden wurden vom behandelnden Ar zt Dr. B.___ auf eine Gona rthrose zu rückgeführt, und es erfolgte eine operative Sanierung mittels einer Knietotal pro these (vgl. vorstehend E. 3.2) und späterer Arthroskopie (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Somit entscheidet sich die Frage der Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung

(Ende März 2011) vorhandenen Kniebeschwerden danach, ob zwischen der (gemäss Dr. B.___)

diese verursachenden Arthrose

des linken Kniegelenks und dem Unfall vom Dezember 2010 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 4.3

Diese Frage wurde von Dr. Z.___

schlüssig mit der Begründung verneint, als Folge des Unfalles sei weder eine richtungsgebende Verschlimmerung eines asymp tomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürftiger

unfallkausa ler Schaden entstanden. Aufgrund der vorgelegten Akten und bildgebenden Do kumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig die intraossäre

Sig nalstörung

femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfall kausale Folge zu bezeichnen, welches aber intakt geblieben u nd diesbezüg lich nicht therapiebedürftig gewesen sei .

Sodann führte Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, die arthroskopi sche Evaluation habe ergeben, dass e ine laterale Meniskusläsion vorgelegen habe, welche bei dieser Gelegenheit saniert worden sei. Dabei habe die intraoperative Diag nose auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei der Korbhenkel aus ge franst gewesen sei, was belege, dass es sich um eine alte (vorbestehende) Läsion handeln müsse . Die von Dr. B.___ geltend gemachte Zunahme der Valgisation

nach der arth r oskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich aufgrund der bild geben den Dokumente nicht belegen

und

gemäss MRI sei eine allfällige laterale Über lastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des geltend gemachten Schmerzes zur Durchführung der Prothesenversorgung ausgeschlossen.

Folglich sei auch der postoperative Verlauf nicht unfallkausal. Damit könne das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vor zustandes nach drei bis spätestens vier Monat en erwartet werden, mithin sei die Einstellung der Leistungen spätestens per Ende März 2011 als korrekt zu be werten (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4

Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ wird gestützt von Dr. E.___, dessen Einschätzung zur hier entscheidenden Schlussfolge rung betreffend Kau salität im Wesentlichen übereinstimmt. Auch er verneinte eine rasche

Arthro sen bildung nach dem Unfallereignis und erachtete es für möglich, dass eine vor be stehende Arthrose, welche symptomfrei oder symp tom arm gewesen sei, durch das Unfalltrauma oder auch durch die notwendige Arthroskopie aktiviert worden sei . Damit verneinte auch er die Unfallkausalität und gelangte ebenfalls zum

Ergebnis, dass der Status quo sine nach zirka drei Monaten nach dem Unfall ereignis erreicht worden sei (vgl. vor stehend E. 3.3).

4.5

Demgegenüber vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. vor stehend E. 2.2) die schlüssige medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin reicht e keine überzeugenden gegenteiligen Kau s alitätsbeurteilungen ein. Weder liegt ein Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___ vor, noch ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. B.___,

aktenkundig, in der er sich mit der (abweichenden) Einschätzung des Dr. Z.___ auseinandersetzt. Die Behauptung von Dr. B.___ im Bericht vom 10. März 2011, es lägen keine unfallfremde n Faktoren vor, die im Heilungsver lauf mitspielten (vgl. vorstehend E. 3.1), wurde nicht weiter begründet. Ebenf alls geht aus seiner Be gründung beziehungsweise Indikation zur durchgeführten Totalprothesen ver sorgung klar hervor, dass diese aufgrund eines ähnlichen Verlaufes im rechten Knie vor fünf Jahren mit inzwischen gutem Zustand nach erfolgter Totalpro the senversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Beschwer deführerin nach der selben Behandlung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit wird aber nahe gelegt, dass gerade kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom Dezember 2010 und der Operation im April 2011 be ziehungsweise deren Folgen besteht .

Wenig ergiebig sind schliesslich die theoretischen Ausführungen der Beschwer de führerin zur medizinischen Situation und zu den sich daraus ergebenden Fol gen (Urk. 11); solche Feststellungen und Fragen sind – wie vorliegend gesche hen – von Ärzten zu treffen und zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 E. 8.2). 4.6

Damit steht fest, dass im strittigen Zeitpunkt bezüglich des Unfalls vom

1. Dezember 2010 der Status quo sine erreicht war . Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1. Dezember 2010, sondern auf unfallfremde Ur sachen zurückzuführen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, war seit dem 15. Mai 1975 in der Y.___ im Bereich Pflege beschäftigt (Urk. 8/8) und damit be i der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obli ga to risch unfallversichert, als sie am 1. Dezember 2010 auf glitschigem Grund auf ihr linkes Knie stürzte und sich eine Kniegelenksverletzung zuzog (Unfallmel dung vom 10. Dezember 2010, Urk. 8/8; Frageblatt zum Unfallhergang, Urk. 8/ 10), worauf am 10. Dezember 2010 am linken Knie eine Arthroskopie und

eine laterale Teilmeniskek tomie vorgenommen wurde n (Urk. 8/7). Am 8. April 2011

wurde der Versicherte n eine zementierte

kon d yläre

Knie-Arthro plastik ein gesetzt (Urk. 8/29).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 stellte die Allianz der Versicherten die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2011 wegen Erreichen s des Status quo ante in Aussicht (Urk. 8/38). Dazu nahm die Versicherte am 25. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/46) ver neinte die Allianz einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fal l er eig nis vom 1. Dezember 2010 und den nach dem 28. Februar 2011 weiter be stehenden Beschwerden zufolge Erreichen s des Status quo ante und stellte die bis

anhin ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf die sen Zeitpunkt hin ein.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2011 (Urk. 8/53) erhobene Einspra che

hiess die Allianz nach Einholung eines medizinischen Berichts ihres bera tenden Arz tes (Urk. 8/81) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/83, Urk. 8/84) mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 teilweise gut, in dem si e die Versi cherungsleistungen erst per 31. März 2011 einstellte (Urk. 8/89 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haft en Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2. April 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr auch über den 31. März 2011 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Allianz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Mit Replik vom 4. Juli 2012 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihre n beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen fest. Mit Duplik vom

11. September 2012 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerde führerin am 12. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Beurteilung ihres Konsiliararztes, Dr. med. Z.___, orthopädische Chirurgie FMH,

vom 12. Januar 2012 als erstellt zu gelten habe, dass der Status quo sine spätes tens per 31. März 2011 eingetreten sei (Urk. 2 S. 11 f.).

E. 2.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin – gestützt auf Gespräche mit ihrem behandelnden Arzt sowie auf eine

– gemäss ihren Angaben ausgiebige – Be sprechung mit dem SUVA-Kreisarzt – die Ansicht, dass ihre aktuelle Kniege lenkssituation links nach wie vor auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. März 2011 hin aus eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 trifft.

E. 3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 10. Dezember 2010 stürzte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 auf dem schneebedeckten Parkplatz des A.___ auf das linke Knie (Urk. 8/8 Ziff. 5 und 6). Der in der Unfallmeldung als erstbe handelnder Arzt genannte Dr. med. B.___, FMH für Orthopädie,

Spital C.___, diagnostizierte eine laterale Meniskusläsion und nahm am 10. De zem ber 2010 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie vor (Urk. 8/7).

Mit Zwischenbericht vom 10. März 2011 (Urk. 8/20) zuhanden des Unfallversi che rers

berichtete Dr. B.___ gestützt auf eine bildgebende Untersuchung (MRI des linken Knies vom 13. Januar 2011, Urk. 8/14) von zunehmenden Kniege lenksbeschwerden bei progredienter, lateral betonter Gonarthrose links (Ziff. 1).

Er führte aus, eine am 7. März 2011 durchgeführte radiologische Kontrolle habe eine objektivierte zunehmende laterale Gelenksdegen e ration im Vergleich zur präoperativen Abklärung ergeben. Der Heilungsverlauf sei anfänglich günstig gewesen, nach Arbeitsaufnahme seien erneut massive, weitgehend belastungs abhängige Schmerzen aufgetreten und der Verlauf sei weiterhin ungünstig. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen (Ziff. 2).

E. 3.2 Vom 7. bis

16. April 2011 begab sich die Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung in Spitalpflege, wo Dr. B.___

a m 8. April 2011 aufgrund einer zu nehmend schmerzhaften laterale n Gelenksdegeneration und

wegen eines ähnli chen Verlaufes des rechten Knies fünf Jahre zuvor mit inzwischen gutem Zu stand nach Totalprothesenversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Be schwerde führerin eine zementierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durch führte. Hieraus resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 29. April 2011 (Urk. 8/28-29).

E. 3.3 Um beurteilen zu können, ob der Eingriff vom 8. April 2011 als Folge des Ereig nisses vom

1. Dezember 2010 zu betrachten sei, holte die Beschwer degegnerin bei der D.___ eine medizinische Beurteilung ein (Urk. 8/32) .

Der entsprechende Bericht wurde von Dr. med. E.___

am 12. Mai 2011 (Urk. 8/33) erstattet. Darin diagnostizierte der Arzt eine Val gus gonarthrose links bei Totalprothese vom 8. April 2011 und bei Status nach Knie gelenksdistorsion mit Meniskusläsion am 1. Dezember 2010 und Teil-Menis kektomie vom 10. Dezember 2010 (Ziff. 6). Er führte aus, seiner Ansicht nach könne sich so kurz nach dem beschriebenen Trauma keine Arthrose entwickeln. Jahre nach einer Meniskektomie wäre das selbstverständlich mög lich. Eine vor bestehende Arthrose, welche symptomfrei oder symptomarm ge wesen sei, könne aber durch so ein Trauma, wie auch durch die notwendige Arthroskopie „akti viert“ werden und dann erheblich mehr Schmerzen verursa chen. Ohne vor be stehende Arthrose wäre nach diesem Trauma mit grösster Wahrscheinlichkeit keine T otalprothese notwendig geworden (Ziff. 9).

Der Arzt ging bei dieser Art Trauma von einer Zeitdauer von zirka drei Monaten aus, bis der Stat us quo sine/ante erreicht werde, wobei nach einem Totalpro theseneinsatz mit einer zirka viermonatige n Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Ziff. 9).

E. 3.4 Aufgrund einer Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Knietotal prothes enversorgung im April 2011 führte Dr. B.___ am 11. August 2011 bei de r Beschwerdeführerin eine geschlossene Kniegelenksmobilisation durch (Urk. 8/82 S. 3).

Da es trotz intensiver Physiotherapie zu einer zunehmenden Bewegungsein schrän kung kam, unterzog sich die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ am 8. September 2011 einer Arthroskopie mit vollständiger Synovektomie und er neuter Mobilisation des Knies (Urk. 8/82 S. 2).

E. 3.5 Dr. m ed. Z.___

führte am 12. Januar 2012 (Urk. 8/81), gestützt auf die ihm zugstellten Akten und Bilddokumente (S. 1 ff.) aus,

die Beschwerdeführerin habe sich durch den Sturz am 1. Dezember 2010 das linke Knie verdreht und wegen den Befunden sei am 10. Dezember 2010 eine Arthros kopie durchgeführt worden. Die intraoperative Diagnose habe auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei klar festgehalten und be schrieben werde, dass der Korbhenkel „ausgefranst“ sei, was belege, dass es sich um eine alte Läsion handeln müsse. Weitere pathologische Befunde lägen nicht vor (S. 5 unten).

Die vom Operateur erwähnte/geltend gemachte Zunahme der Valgisation nach der arthroskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich auf grund der vorge legten bildgebenden Dokumente nicht belegen. Auch eine all fällige laterale Überlastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des gel tend gemachten Schmerzes, welche schlussendlich auf Wunsch der Beschwer deführerin zur Indi kationsstellung und Durchführung der Prothesenversorgung geführt habe, sei im MRI ebenfalls ausgeschlossen worden (S. 6 oben).

Überwie gend wahrscheinlich könne einzig die intraossäre Signalstörung femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfallkausale Folge be zeichnet werden, da dieses aber intakt geblieben sei, hätte diesbezüglich keine Therapie bedürftigkeit bestanden (S. 6 unten).

Dr. Z.___ kam in seiner fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung zum Schluss, dass als Folge des Unfallereignisses weder eine richtungsgebende Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürfti ger unfallkausaler Schaden entstanden sei. Da das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vorzustandes nach drei bis spä tes tens vier Monate n zu erwarten sei, sei d ie Einstellung der Leistungen im Zu sam men hang mit dem Unfallereignis spätestens per Ende März 2011 korrekt (S. 7).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 4.1 Der Unfall am 1. Dezember 2010 hat nach Lage der Akten zu einer Schädigung des linken lateralen Meniskus geführt. In der Folge wurde dieser am 10. De zem ber 2010 teilweise entfernt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Ab Januar 2011 sind sodann von der Beschwerdeführerin angegebene zuneh mende Beschwerden aktenkundig, welche der behandelnde Arzt mit einer Gon arthrose in Zusammenhang brachte und

weswegen er am 8. April 2011 eine ze mentierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durchführte (vgl. vorstehend E. 3. 1 und E. 3. 2).

Die im August 2011 aufgetretene Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Totalprothesen-Versorgung vom April 2011 bei primär postoperativem Schmerztrauma erforderte sodann am 8. September 2011 eine erneute Arthro skopie des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.4) .

E. 4.2 Aus den genannten Akten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Unfall von 2010 eine Meniskusläsion verursacht hat, die zu einer Meniskusre sek tion Anlass gegeben hat. Diesbezüglich wurde nach der Operation ein befrie digender Zustand festgehalten . Die seit Januar 2011 verstärkt beklagte n Be schwerden wurden vom behandelnden Ar zt Dr. B.___ auf eine Gona rthrose zu rückgeführt, und es erfolgte eine operative Sanierung mittels einer Knietotal pro these (vgl. vorstehend E. 3.2) und späterer Arthroskopie (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Somit entscheidet sich die Frage der Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung

(Ende März 2011) vorhandenen Kniebeschwerden danach, ob zwischen der (gemäss Dr. B.___)

diese verursachenden Arthrose

des linken Kniegelenks und dem Unfall vom Dezember 2010 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

E. 4.3 Diese Frage wurde von Dr. Z.___

schlüssig mit der Begründung verneint, als Folge des Unfalles sei weder eine richtungsgebende Verschlimmerung eines asymp tomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürftiger

unfallkausa ler Schaden entstanden. Aufgrund der vorgelegten Akten und bildgebenden Do kumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig die intraossäre

Sig nalstörung

femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfall kausale Folge zu bezeichnen, welches aber intakt geblieben u nd diesbezüg lich nicht therapiebedürftig gewesen sei .

Sodann führte Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, die arthroskopi sche Evaluation habe ergeben, dass e ine laterale Meniskusläsion vorgelegen habe, welche bei dieser Gelegenheit saniert worden sei. Dabei habe die intraoperative Diag nose auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei der Korbhenkel aus ge franst gewesen sei, was belege, dass es sich um eine alte (vorbestehende) Läsion handeln müsse . Die von Dr. B.___ geltend gemachte Zunahme der Valgisation

nach der arth r oskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich aufgrund der bild geben den Dokumente nicht belegen

und

gemäss MRI sei eine allfällige laterale Über lastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des geltend gemachten Schmerzes zur Durchführung der Prothesenversorgung ausgeschlossen.

Folglich sei auch der postoperative Verlauf nicht unfallkausal. Damit könne das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vor zustandes nach drei bis spätestens vier Monat en erwartet werden, mithin sei die Einstellung der Leistungen spätestens per Ende März 2011 als korrekt zu be werten (vgl. vorstehend E. 3.5).

E. 4.4 Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ wird gestützt von Dr. E.___, dessen Einschätzung zur hier entscheidenden Schlussfolge rung betreffend Kau salität im Wesentlichen übereinstimmt. Auch er verneinte eine rasche

Arthro sen bildung nach dem Unfallereignis und erachtete es für möglich, dass eine vor be stehende Arthrose, welche symptomfrei oder symp tom arm gewesen sei, durch das Unfalltrauma oder auch durch die notwendige Arthroskopie aktiviert worden sei . Damit verneinte auch er die Unfallkausalität und gelangte ebenfalls zum

Ergebnis, dass der Status quo sine nach zirka drei Monaten nach dem Unfall ereignis erreicht worden sei (vgl. vor stehend E. 3.3).

E. 4.5 Demgegenüber vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. vor stehend E. 2.2) die schlüssige medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin reicht e keine überzeugenden gegenteiligen Kau s alitätsbeurteilungen ein. Weder liegt ein Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___ vor, noch ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. B.___,

aktenkundig, in der er sich mit der (abweichenden) Einschätzung des Dr. Z.___ auseinandersetzt. Die Behauptung von Dr. B.___ im Bericht vom 10. März 2011, es lägen keine unfallfremde n Faktoren vor, die im Heilungsver lauf mitspielten (vgl. vorstehend E. 3.1), wurde nicht weiter begründet. Ebenf alls geht aus seiner Be gründung beziehungsweise Indikation zur durchgeführten Totalprothesen ver sorgung klar hervor, dass diese aufgrund eines ähnlichen Verlaufes im rechten Knie vor fünf Jahren mit inzwischen gutem Zustand nach erfolgter Totalpro the senversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Beschwer deführerin nach der selben Behandlung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit wird aber nahe gelegt, dass gerade kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom Dezember 2010 und der Operation im April 2011 be ziehungsweise deren Folgen besteht .

Wenig ergiebig sind schliesslich die theoretischen Ausführungen der Beschwer de führerin zur medizinischen Situation und zu den sich daraus ergebenden Fol gen (Urk. 11); solche Feststellungen und Fragen sind – wie vorliegend gesche hen – von Ärzten zu treffen und zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 E. 8.2).

E. 4.6 Damit steht fest, dass im strittigen Zeitpunkt bezüglich des Unfalls vom

1. Dezember 2010 der Status quo sine erreicht war . Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1. Dezember 2010, sondern auf unfallfremde Ur sachen zurückzuführen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Bleicherweg 19, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft PRD Rechtsdienst Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, war seit dem 15. Mai 1975 in der Y.___ im Bereich Pflege beschäftigt (Urk. 8/8) und damit be i der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obli ga to risch unfallversichert, als sie am 1. Dezember 2010 auf glitschigem Grund auf ihr linkes Knie stürzte und sich eine Kniegelenksverletzung zuzog (Unfallmel dung vom 10. Dezember 2010, Urk. 8/8; Frageblatt zum Unfallhergang, Urk. 8/ 10), worauf am 10. Dezember 2010 am linken Knie eine Arthroskopie und

eine laterale Teilmeniskek tomie vorgenommen wurde n (Urk. 8/7). Am 8. April 2011

wurde der Versicherte n eine zementierte

kon d yläre

Knie-Arthro plastik ein gesetzt (Urk. 8/29).

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 stellte die Allianz der Versicherten die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2011 wegen Erreichen s des Status quo ante in Aussicht (Urk. 8/38). Dazu nahm die Versicherte am 25. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 8/46) ver neinte die Allianz einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Un fal l er eig nis vom 1. Dezember 2010 und den nach dem 28. Februar 2011 weiter be stehenden Beschwerden zufolge Erreichen s des Status quo ante und stellte die bis

anhin ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf die sen Zeitpunkt hin ein.

Die von der Versicherten dagegen am 8. Juli 2011 (Urk. 8/53) erhobene Einspra che

hiess die Allianz nach Einholung eines medizinischen Berichts ihres bera tenden Arz tes (Urk. 8/81) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/83, Urk. 8/84) mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 teilweise gut, in dem si e die Versi cherungsleistungen erst per 31. März 2011 einstellte (Urk. 8/89 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2. April 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr auch über den 31. März 2011 hinaus Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Allianz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7).

Mit Replik vom 4. Juli 2012 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihre n beschwerdeweise geltend gemachten Ausführungen fest. Mit Duplik vom

11. September 2012 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerde führerin am 12. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haft en Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs auf he bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

2.1

D ie Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf die Beurteilung ihres Konsiliararztes, Dr. med. Z.___, orthopädische Chirurgie FMH,

vom 12. Januar 2012 als erstellt zu gelten habe, dass der Status quo sine spätes tens per 31. März 2011 eingetreten sei (Urk. 2 S. 11 f.). 2.2

Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin – gestützt auf Gespräche mit ihrem behandelnden Arzt sowie auf eine

– gemäss ihren Angaben ausgiebige – Be sprechung mit dem SUVA-Kreisarzt – die Ansicht, dass ihre aktuelle Kniege lenkssituation links nach wie vor auf das Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 zurückzufüh ren sei (Urk. 1 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. März 2011 hin aus eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2010 trifft. 3. 3.1

Gemäss Unfallmeldung vom 10. Dezember 2010 stürzte die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2010 auf dem schneebedeckten Parkplatz des A.___ auf das linke Knie (Urk. 8/8 Ziff. 5 und 6). Der in der Unfallmeldung als erstbe handelnder Arzt genannte Dr. med. B.___, FMH für Orthopädie,

Spital C.___, diagnostizierte eine laterale Meniskusläsion und nahm am 10. De zem ber 2010 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie vor (Urk. 8/7).

Mit Zwischenbericht vom 10. März 2011 (Urk. 8/20) zuhanden des Unfallversi che rers

berichtete Dr. B.___ gestützt auf eine bildgebende Untersuchung (MRI des linken Knies vom 13. Januar 2011, Urk. 8/14) von zunehmenden Kniege lenksbeschwerden bei progredienter, lateral betonter Gonarthrose links (Ziff. 1).

Er führte aus, eine am 7. März 2011 durchgeführte radiologische Kontrolle habe eine objektivierte zunehmende laterale Gelenksdegen e ration im Vergleich zur präoperativen Abklärung ergeben. Der Heilungsverlauf sei anfänglich günstig gewesen, nach Arbeitsaufnahme seien erneut massive, weitgehend belastungs abhängige Schmerzen aufgetreten und der Verlauf sei weiterhin ungünstig. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen (Ziff. 2). 3.2

Vom 7. bis

16. April 2011 begab sich die Beschwerdeführerin zur operativen Versorgung in Spitalpflege, wo Dr. B.___

a m 8. April 2011 aufgrund einer zu nehmend schmerzhaften laterale n Gelenksdegeneration und

wegen eines ähnli chen Verlaufes des rechten Knies fünf Jahre zuvor mit inzwischen gutem Zu stand nach Totalprothesenversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Be schwerde führerin eine zementierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durch führte. Hieraus resultierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 29. April 2011 (Urk. 8/28-29). 3.3

Um beurteilen zu können, ob der Eingriff vom 8. April 2011 als Folge des Ereig nisses vom

1. Dezember 2010 zu betrachten sei, holte die Beschwer degegnerin bei der D.___ eine medizinische Beurteilung ein (Urk. 8/32) .

Der entsprechende Bericht wurde von Dr. med. E.___

am 12. Mai 2011 (Urk. 8/33) erstattet. Darin diagnostizierte der Arzt eine Val gus gonarthrose links bei Totalprothese vom 8. April 2011 und bei Status nach Knie gelenksdistorsion mit Meniskusläsion am 1. Dezember 2010 und Teil-Menis kektomie vom 10. Dezember 2010 (Ziff. 6). Er führte aus, seiner Ansicht nach könne sich so kurz nach dem beschriebenen Trauma keine Arthrose entwickeln. Jahre nach einer Meniskektomie wäre das selbstverständlich mög lich. Eine vor bestehende Arthrose, welche symptomfrei oder symptomarm ge wesen sei, könne aber durch so ein Trauma, wie auch durch die notwendige Arthroskopie „akti viert“ werden und dann erheblich mehr Schmerzen verursa chen. Ohne vor be stehende Arthrose wäre nach diesem Trauma mit grösster Wahrscheinlichkeit keine T otalprothese notwendig geworden (Ziff. 9).

Der Arzt ging bei dieser Art Trauma von einer Zeitdauer von zirka drei Monaten aus, bis der Stat us quo sine/ante erreicht werde, wobei nach einem Totalpro theseneinsatz mit einer zirka viermonatige n Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei (Ziff. 9). 3.4

Aufgrund einer Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Knietotal prothes enversorgung im April 2011 führte Dr. B.___ am 11. August 2011 bei de r Beschwerdeführerin eine geschlossene Kniegelenksmobilisation durch (Urk. 8/82 S. 3).

Da es trotz intensiver Physiotherapie zu einer zunehmenden Bewegungsein schrän kung kam, unterzog sich die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ am 8. September 2011 einer Arthroskopie mit vollständiger Synovektomie und er neuter Mobilisation des Knies (Urk. 8/82 S. 2). 3.5

Dr. m ed. Z.___

führte am 12. Januar 2012 (Urk. 8/81), gestützt auf die ihm zugstellten Akten und Bilddokumente (S. 1 ff.) aus,

die Beschwerdeführerin habe sich durch den Sturz am 1. Dezember 2010 das linke Knie verdreht und wegen den Befunden sei am 10. Dezember 2010 eine Arthros kopie durchgeführt worden. Die intraoperative Diagnose habe auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei klar festgehalten und be schrieben werde, dass der Korbhenkel „ausgefranst“ sei, was belege, dass es sich um eine alte Läsion handeln müsse. Weitere pathologische Befunde lägen nicht vor (S. 5 unten).

Die vom Operateur erwähnte/geltend gemachte Zunahme der Valgisation nach der arthroskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich auf grund der vorge legten bildgebenden Dokumente nicht belegen. Auch eine all fällige laterale Überlastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des gel tend gemachten Schmerzes, welche schlussendlich auf Wunsch der Beschwer deführerin zur Indi kationsstellung und Durchführung der Prothesenversorgung geführt habe, sei im MRI ebenfalls ausgeschlossen worden (S. 6 oben).

Überwie gend wahrscheinlich könne einzig die intraossäre Signalstörung femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfallkausale Folge be zeichnet werden, da dieses aber intakt geblieben sei, hätte diesbezüglich keine Therapie bedürftigkeit bestanden (S. 6 unten).

Dr. Z.___ kam in seiner fachärztlichen Kausalitätsbeurteilung zum Schluss, dass als Folge des Unfallereignisses weder eine richtungsgebende Verschlim me rung eines asymptomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürfti ger unfallkausaler Schaden entstanden sei. Da das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vorzustandes nach drei bis spä tes tens vier Monate n zu erwarten sei, sei d ie Einstellung der Leistungen im Zu sam men hang mit dem Unfallereignis spätestens per Ende März 2011 korrekt (S. 7). 4. 4.1

Der Unfall am 1. Dezember 2010 hat nach Lage der Akten zu einer Schädigung des linken lateralen Meniskus geführt. In der Folge wurde dieser am 10. De zem ber 2010 teilweise entfernt (vgl. vorstehend E. 3.1) .

Ab Januar 2011 sind sodann von der Beschwerdeführerin angegebene zuneh mende Beschwerden aktenkundig, welche der behandelnde Arzt mit einer Gon arthrose in Zusammenhang brachte und

weswegen er am 8. April 2011 eine ze mentierte kondyläre Knie- Arthroplastik

durchführte (vgl. vorstehend E. 3. 1 und E. 3. 2).

Die im August 2011 aufgetretene Bewegungseinschränkung des linken Knies nach der Totalprothesen-Versorgung vom April 2011 bei primär postoperativem Schmerztrauma erforderte sodann am 8. September 2011 eine erneute Arthro skopie des linken Knies (vgl. vorstehend E. 3.4) . 4.2

Aus den genannten Akten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Unfall von 2010 eine Meniskusläsion verursacht hat, die zu einer Meniskusre sek tion Anlass gegeben hat. Diesbezüglich wurde nach der Operation ein befrie digender Zustand festgehalten . Die seit Januar 2011 verstärkt beklagte n Be schwerden wurden vom behandelnden Ar zt Dr. B.___ auf eine Gona rthrose zu rückgeführt, und es erfolgte eine operative Sanierung mittels einer Knietotal pro these (vgl. vorstehend E. 3.2) und späterer Arthroskopie (vgl. vorstehend E. 3.4) .

Somit entscheidet sich die Frage der Unfallkausalität der im Zeitpunkt der Leis tungseinstellung

(Ende März 2011) vorhandenen Kniebeschwerden danach, ob zwischen der (gemäss Dr. B.___)

diese verursachenden Arthrose

des linken Kniegelenks und dem Unfall vom Dezember 2010 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 4.3

Diese Frage wurde von Dr. Z.___

schlüssig mit der Begründung verneint, als Folge des Unfalles sei weder eine richtungsgebende Verschlimmerung eines asymp tomatischen Vorzustandes noch ein behandlungsbedürftiger

unfallkausa ler Schaden entstanden. Aufgrund der vorgelegten Akten und bildgebenden Do kumente sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einzig die intraossäre

Sig nalstörung

femoral und tibial am Ansatz des vorderen Kreuzbandes als unfall kausale Folge zu bezeichnen, welches aber intakt geblieben u nd diesbezüg lich nicht therapiebedürftig gewesen sei .

Sodann führte Dr. Z.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, die arthroskopi sche Evaluation habe ergeben, dass e ine laterale Meniskusläsion vorgelegen habe, welche bei dieser Gelegenheit saniert worden sei. Dabei habe die intraoperative Diag nose auf eine laterale Korbhenkelläsion gelautet, wobei der Korbhenkel aus ge franst gewesen sei, was belege, dass es sich um eine alte (vorbestehende) Läsion handeln müsse . Die von Dr. B.___ geltend gemachte Zunahme der Valgisation

nach der arth r oskopischen

Teilmeniskektomie lateral lasse sich aufgrund der bild geben den Dokumente nicht belegen

und

gemäss MRI sei eine allfällige laterale Über lastung des Kompartimentes als mögliche Ursache des geltend gemachten Schmerzes zur Durchführung der Prothesenversorgung ausgeschlossen.

Folglich sei auch der postoperative Verlauf nicht unfallkausal. Damit könne das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischer Aktivierung eines stummen Vor zustandes nach drei bis spätestens vier Monat en erwartet werden, mithin sei die Einstellung der Leistungen spätestens per Ende März 2011 als korrekt zu be werten (vgl. vorstehend E. 3.5). 4.4

Diese Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ wird gestützt von Dr. E.___, dessen Einschätzung zur hier entscheidenden Schlussfolge rung betreffend Kau salität im Wesentlichen übereinstimmt. Auch er verneinte eine rasche

Arthro sen bildung nach dem Unfallereignis und erachtete es für möglich, dass eine vor be stehende Arthrose, welche symptomfrei oder symp tom arm gewesen sei, durch das Unfalltrauma oder auch durch die notwendige Arthroskopie aktiviert worden sei . Damit verneinte auch er die Unfallkausalität und gelangte ebenfalls zum

Ergebnis, dass der Status quo sine nach zirka drei Monaten nach dem Unfall ereignis erreicht worden sei (vgl. vor stehend E. 3.3).

4.5

Demgegenüber vermögen die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. vor stehend E. 2.2) die schlüssige medizinische Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin reicht e keine überzeugenden gegenteiligen Kau s alitätsbeurteilungen ein. Weder liegt ein Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___ vor, noch ist eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. B.___,

aktenkundig, in der er sich mit der (abweichenden) Einschätzung des Dr. Z.___ auseinandersetzt. Die Behauptung von Dr. B.___ im Bericht vom 10. März 2011, es lägen keine unfallfremde n Faktoren vor, die im Heilungsver lauf mitspielten (vgl. vorstehend E. 3.1), wurde nicht weiter begründet. Ebenf alls geht aus seiner Be gründung beziehungsweise Indikation zur durchgeführten Totalprothesen ver sorgung klar hervor, dass diese aufgrund eines ähnlichen Verlaufes im rechten Knie vor fünf Jahren mit inzwischen gutem Zustand nach erfolgter Totalpro the senversorgung auf ausdrückliche n Wunsch der Beschwer deführerin nach der selben Behandlung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit wird aber nahe gelegt, dass gerade kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis vom Dezember 2010 und der Operation im April 2011 be ziehungsweise deren Folgen besteht .

Wenig ergiebig sind schliesslich die theoretischen Ausführungen der Beschwer de führerin zur medizinischen Situation und zu den sich daraus ergebenden Fol gen (Urk. 11); solche Feststellungen und Fragen sind – wie vorliegend gesche hen – von Ärzten zu treffen und zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 E. 8.2). 4.6

Damit steht fest, dass im strittigen Zeitpunkt bezüglich des Unfalls vom

1. Dezember 2010 der Status quo sine erreicht war . Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 1. Dezember 2010, sondern auf unfallfremde Ur sachen zurückzuführen.

Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler