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UV.2012.00075

Kausalität von Rückenbeschwerden ohne strukturell nachweisbare unfallkausale Schädigung bei erheblich degenerativem Vorrzustand.

Zürich SozVersG · 2013-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war seit 1987 bei der Y.___ AG als Maurer-Polier angestellt und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am

5. August 2002

stürzte der Versicherte im Treppenhaus und zog sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule

(LWS) zu, welche in der Folge rasch abheilte und zu keiner Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 11 /1, Urk. 9/415.1) .

Seit 1. Juni 2003 ist der Versicherte als Polier für die Z.___ AG tätig. Bei einem Auffahrunfall am 17. Februar 2005 verletzte er sich an der Halswirbelsäule, wobei der Schadenfall am 2 2. März 2006 bei Beschwerdefreiheit und normal beweglichem Na cken abgeschlossen werden konnte (Urk. 10/1, Urk. 9/415.1).

Am 20. April 2005 wurde der Versicherte von einem Krankübel getroffen und zu

Boden geworfen, wobei die Last mittels Notbremsung 50 cm oberhalb des Bod ens blockiert wer den konnte. Der Versicherte wurde dabei eingeklemmt und ver letzte sich an der rechten Hüfte; weiter zog er sich Kontusionen der LWS sowie solche am rechten Knie zu (Urk. 9/1, Urk. 9/415.2). Die Hüftbeschwerden mussten erstmals am 23. September 2005 operativ behandelt werden (Labrumresektion, Offsetverbesserung; Urk. 9/41.1), am 26. April 2006 erfolgte ein weiterer Ein griff (Trimmung Pfannenrand, Verbess erung der Kopf-Hals-Taillierung,

Urk. 9/106; Schraubenentfernung am 13. September 2006, Urk. 9/156). Infolge persistierender

Be schwerde n wurde der Versicherte am 16. August 2007 mit einer Hüfttotal endo prothese rechts versorgt (Urk. 9/232). Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde dem Versicherten aufgrund der Hüftproblematik eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen (Urk. 9/323). 1.2

Am 31. Oktober 2010 schloss der Versicherte eine Umschulung zum Bauführer und Techniker HF a b (vgl. Urk. 9/369) und konnte am 1. November 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit antreten (vgl. Urk. 9/366.2-10) . Mit Verfügung vom 3 0 . Juni 2011

verneinte die Suva ab 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die Adäquanz der psychischen Beschwerden ebenfalls ver neint wurde (Urk. 9/396). An dieser Einschätzung hielt die Suva nach erfolgter Einsprache (Urk. 9/398) mit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsene m

Einspracheentscheid vom 30. August 2011 fest (Urk. 9/402).

1.3

Aufgrund seit 9. Juli 2011 bestehender lumbaler Beschwerden wurde am 5.

Sep tember 2011 ein MRI der LWS sowie der linken Hüfte erstellt (Urk. 9/409 .2).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 stellte die Suva fest, dass die geltend ge machten Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 9/418) und hielt an dieser Einschät zung, auf Einsprache vom 16. Januar 2012 (Urk. 9/422.2) und Ein spracheergänzung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/424.1) hin, mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 fest (Urk. 9/425 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten am 20. März 2012 Be schwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer infolge persistierender Rückenbeschwerden UVG-Leistungen (Heilungskosten) zu gewähren; eventuali ter

sei eine polydisziplinäre, insbesonde re rückenspezifische Abklärung bezüglich der Rückenbeschwerden und deren Zusammenhang mit dem Hüftleiden in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), w ovon dem Be schwerdeführer am 15. Juni 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Auf den am

5.

Juli 2012 angezeigten Anwaltswechsel (Urk. 13) hin hat das Gericht das Rub rum entsprechend geändert.

Am 14. März 2013 (Urk. 18) hat die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Be urteilung nachgereicht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezi ehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer an der LWS keine strukturell nachweisbaren unfall kausalen Schädigungen erlitten habe, die Abklärungen hätten aus schliesslich degenerative Veränderungen gezeigt. Nach dem Unfall vom 2 0. April 2005 sei er wieder beschwerdefrei gewesen und die Rückenschmerzen seien auch nicht eine Folge der Hüfttotalprothese, da diesbezüglich unauffällige Verhältnisse vorl ägen . In der Gesamtschau seien die heute bestehenden Rückenbeschwerden gut er klärbar mit den diffusen degenerativen Veränderun gen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Für das geltend gemachte „Un gleichgewicht“ im Hüftbereich fänden sich in den ärztlichen Beu rteilungen keine Hinweise . Nach der medizi ni schen Erfahrung vermöge eine einfa che Kontusion oder Distorsion der Wirbel säule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden, so dass die neu gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als unfallbedingt zu bezeichnen seien (Urk. 2).

In der Vernehmlassung (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, das recht liche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, indem von einer persönlichen kreisärztliche Untersuchung oder einer polydisziplinären Be g utachtung abgesehen worden sei. Die vorhandene medizinische Aktenlage lasse

eine schlüssige Beurteilung zu (S.

2 f. und S.

6). Die nach dem Unfall vom 20.

April 2005 durchgeführten Abklärungen hätten an der LWS ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt, die schon vor dem Trauma zu Rücken schmer zen geführt hätten (S. 5). Es handle sich dabei um einen massiven Vorzustand (S. 6). Es könne auch nicht von einer Teilursache im Sinne von Art. 36 UVG gesprochen werden (S. 7).

Mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 18) wies sie darauf hin, dass sich die der Vollständigkeit halber nachgereichte Beurteilung der Unfallkausalität vom 1. März 2013 durch Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 19) auf einen am 4. Februar 2013

gemeldeten Rückfall bezüglich Kniebeschwerden rechts und Hüftbeschwerden links beziehe; bei dieser Einschätzung gehe es nicht um die im vorliegenden Ver fahren geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts. 2.2

Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im We sent li chen geltend, dass sein Mandant eine Untersuchung durch den Kreis arzt oder ein polydisziplinäre Abklärung beantragt habe. Da weder das eine noch das andere durchgeführt worden sei, müsse von einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs ausgegangen werden. Die Rückenbeschwerden würden aus der Hüftproble matik resultieren, weil die Hüfte nicht mehr in Balance stehe, respektive der Beschwerdeführer das rechte Bein sei t dem Unfall vom 2 0. April 2005 nach zieh en müsse. Zumindest müsse die Auswirkung der Dysbalance der Hüfte auf die Rückenproblematik durch einen Spezialisten vertieft abgeklärt werden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass aus einer beantragten und vom Versicherungsträger nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchung noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen ist . Sofern ein Sachverhalt aus Sicht des Versicherungsträgers genügend erstellt ist, muss er keine weiteren Abklä rungen in die Wege leiten (antizipierte Beweiswürdigung). Eine Verletzung des recht li chen Gehörs würde allenfalls dann in Betracht fallen, wenn keine weite ren Ab klärungen gemacht worden wären und aus dem Einspracheentscheid nicht er sichtlich wäre, von welchen medizinischen Grundlagen der Versicherungsträger ausgegangen ist. D ies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Gehörsverlet zung auszuschliessen ist . 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, befasst sich die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1. März 2013 (Urk. 19) nicht mit den hier strittigen Rücken- und Hüftbeschwerden links. Dieser nachgereichte Bericht bleibt daher für dieses Verfahren ohne Belang. 4. 4.1

Im Rahmen der den Treppensturz (5. August 200 2) betreffenden medizinischen Abklärungen wurde am 9. August 2002 ein CT der LWS erstellt, wobei die fol gen den Befunde festgestellt wurden : Osteochondrose L5/S1 mit höhengeminderter und dehydrierter Bandscheibe und reaktiver Sklerose der Deck- und Bo denplatte mit zirkulärer Bandscheibenprot r usio n, ohne Nachweis einer Hernie; Übergangswirbel L5 /S1 mit Ausbildung einer

Nearthros e; geringe de generative Veränderungen der Segmente L2 bis L5 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und leicht höhengeminderten Bandscheiben; sehr kleine fokale me diane Bandscheibenvorwölbung L3/L4 ohne Wurzelkompression mit geringer Eindellung des Duralsackes; geringe Spondylarthrose L2 bis S1, am ausgeprägtesten Höhe L4/L5 und L5/S1 (Urk. 11/3 .1).

Aufgrund der im

Juli 2011 eingetretenen Exzerbation lumbalen Beschwerden (vgl. Urk. 9/411.1) wurde am 5. September 2011 ein MRI der LWS erstellt mit den

folgenden Befun den: k ei n Nachweis einer ISG- Arthritis; im Segment L5/S1 links:

Nearthros e mit leicht sekundär degenerativen Veränderungen ohne Ödemnachweis; leichte ISG- Arthrose links; kein Wirbelkörperödem, Irregularitäten der Grund- und Deck platten ohne akutes

Knochenmarködem; kein Nachweis einer älteren Fraktur; im Segment L1/L2: Facettengelenksarthrose beidseit s, kleiner Einriss des Anulus

fi brosus, kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; i m Segment L2/L3: kleiner subligamentärer Pro laps mit Ab he bung des hinteren Längsb andes ohne Nervenwurzelkompression, Facettengelenksarthrose, keine höhergradig e Einengung der Neuroforamina; i m Segment L3/L4: Chondrose, auch hier winziger medianer Prolaps mit Einriss des Anulus

fibrosus, leichte Facettengelenksarthrose, keine Nervenwurzelkompression, keine höhergradige Einengung der Neuroforamina; im Segment L4/L5: B andscheibenbulging, Chondrose, Facettengelenksarthrose, insgesamt auch hier kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; im Segment L5/S1: Chondrose, leichte Facettengelenksarthrose, auch hier kein Nach weis einer umschiebenen DH (Urk. 9/409.2). 4.2

Aufgrund der bildgebenden Verfahren darf – entsprechend der Einschätzung von

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie

(Stellungnahme vom 3 0. November 2011)

– davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Unfalls vom 5. August 2002 als auch jenem vom 2 0. April 2005 keine strukturell nachweisbaren unfallkausalen Schä di gungen erlitten hat (Urk. 9/415; vgl.

auch Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 9/226.1). Ersichtlich ist vielmehr, dass er bereits im Au gust 2002 an degenerativen Veränderungen der LWS gelitten hat, die sich im Verlauf akzentuiert haben. Der Be schwerdeführer führt die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden denn auch nicht auf strukturelle Schäden zurück, sondern auf die geltend gemachte Hüft-Fehlstatik. Der vollständige Ersatz der rechten Hüfte erfolgte dabei mit Opera tion vom 1 6. August 2007 (Urk. 9/232.1), so dass in erster Linie der seitherige Verlauf interes siert. 5. 5.1

Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 6. November 20 07 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Benützung des Stockes noch stark hinkt e, wo be i sich die Schmerzsituation insgesamt etwas beruhigt ha be (Urk. 9/244).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2008 verantwortliche Facharzt führte in der Folge aus, dass im Vergleich zu den früheren Untersu chungen doch von einem deutlich besseren Zustand auszugehen sei, mit stockfreiem Gehen, kaum mehr Schmerzmittelbedürftigkeit und besserer Schlaffähigkeit (Urk. 9/258).

Die klinische Untersuchung vom 3 1. Januar 2008 förderte noch immer ein stark hinkendes Gangbild

zu Tage (Urk. 9/271).

Die für den Bericht der Klinik B.___ vom 1. April 2008 verantwortliche Fachärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer am Vortag auf der Baustelle über eine Bodenschwelle gestü r zt sei und aktuell unter stärkeren Schmerzen leide. Diese lokalisiere er an der Wirbelsäule lumbal links sowie an der rechten Hüfte. Noch immer zeige sich ein stark hinkendes Gangbild (Urk. 9/278).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 1 4. August 2008 verantwortliche Facharzt hielt fest, dass noch immer von einem hinkenden Gangbild und einer gewissen Schmerzhaftigkeit in der Hüfte sowie im Rücken auszugehen sei (Urk. 9/289). Ein ähnliches Beschwerdebild ergibt sich aus dem Bericht vom 1 0. Dezember 2008 (Urk. 9/303).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 3. Mai 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben den Restbeschwerden an der rechten Hüfte auch an belastungsabhängigen Hüftschmerzen links sowie an chronischen Rücken schmer zen leidet (Urk. 9/331). Der Bericht vom 1 5. Oktober 2009 zeigt in etwa unverän derte Verhältnisse (Urk. 9/338).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 9. November 2009 ergibt sich, dass nunmehr von einem Gang mit leichtem Schonhinken rechts auszugehen ist. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich beider Hüften rechtsbetont, des gesamten Rückens, teilweise auch der Knie (Urk. 9/344).

Die für den Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 verantwortliche Fachärztin hielt fest, dass kein Hinweis für eine Lockerung der Hüft-TP rechts ge geben sei. Der diskret vermehrte Knochenumbau des rechten Tr ochantermassiv s

entspreche den konventionell-radiologisch sichtbaren ossären Ausziehungen und

der leichten Mehranreicherung oberhalb der Spitze des rechten Trocha nter major

der dort sichtbaren heterotopen Ossifikation. Weiter seien Zeichen einer Femoropatellararthrose beidseits (DD: Überbelastung) sowie Zeichen von degene ra tiven Veränderungen in den Händen und Füssen ersichtlich (Urk. 9/390.2). Auch der für den Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 2011 verantwortliche Facharzt geht von einer stabil sitzenden Hüftprothese aus (Urk. 9/390.1). 5.2

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2011 bezüglich der Kausalität der Rückenbeschwerden aus, dass der Beschwerdefüh rer bereits vor dem Trauma vom 2 0. April 2005 an chronisch rezidivierenden Rücken schmer zen gelitten habe. In der Folge sei er hinsichtlich der Rücken schmerzen auch wieder beschwerdefrei geworden. In der Gesamtschau der ver schiedenen Überlegungen seien die heute bestehenden Rücke nbeschwerden nicht unfallkausal; sie seien gut erklärbar mit den diffusen degenerativen Ver änderungen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Sie könnten auch nicht als Folge der Hüft-TP rechts betrachtet werden, da diesbezüglich objektivierbar unauffällige Verhältnisse vorliegen würden, auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv noch erhebliche Restbeschwerden habe (Urk. 9/415). 5.3

Im Zeugnis vom 2. März 2012 hielt der behandelnde Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, bei der Interpretation seines Textes, gemeint wohl seine Beurteilung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 9/411.1-2), habe es ein Missver ständnis gegeben. Die angegebenen Schmerzen seien nicht neu, sondern konti nu ier lich vorhanden gewesen, und hätten im Juli (2011) exazerbiert (Urk. 3/12). 5.4

Der postoperative Verlauf nach dem 1 6. August 2007 ergibt, dass der Beschwer de führer erstmals am 1. April 2008 über Rückenbeschwerden klagte, nachdem er über eine Bodenschwelle gestürzt war. Zuvor klag te er nicht über lumbale B e schwerden, obschon in dieser ersten Phase nach der Operation (rund sieben Mo nate) noch ein starkes Schonhinken rechts vorgelegen hat. Die Rückenbeschwerden sind nach L age der Akten auf die degenerativen Verän derungen zurückzuführen, wobei der Sturz über die Bodenschwelle zu einer Aktivierung der Beschwerden geführt hat und nicht die Probleme an der rechten Hüfte. An dernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass schon viel früher postoperativ lum bale Rückenbeschwerden aufgetreten wären. Auch der weitere Verlauf legt nahe, dass die Rückenbeschwerden nicht durch die Hüftbeschwerden bedingt sind. So konnte hinsichtlich der lumbalen B eschwerden keine we sentliche Besserung fest gestellt werden, auch nachdem das Schonhinken rechts rückläufig war. Vor d iesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Einschät zung von Dr. A.___

stimmig, dass die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

die ausgewiesenen degenerativen Veränderungen zu rückzuführen sind. Etwas an deres ist den medizinischen Unterlagen und auch dem Zeugnis von Dr. E.___

nicht zu entnehmen. Weiter wies Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass der Be schwerdeführer schon vorbestehend an Rückenbeschwerden gelitten hat (Urk. 9/21), was angesichts der beruflichen Tä tig keit und der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nachvollziehbar ist. Zuletzt ist hinsichtlich der Hüftprothese gestützt auf die Ergebnisse des Be richts der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 sowie desjenigen der Klinik D. ___

vom 1. Juni 2011 von ei nem objektiv unauffälligen Befund auszugehen. Für eine Dysbalance im Bereich der rechten Hüfte finden sich in den medizi ni schen Akten keine Hinweise.

Insgesamt ist die Einschätzung von Dr. A.___ vom 3 0. November 2011 nicht zu

beanstanden, und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die seit 9. Juli 2011 bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, sondern auf die ausgewiesenen degenerativen Veränderun gen der LWS zurückzuführen sind.

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 2 4. Februar 2012 zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezi ehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer an der LWS keine strukturell nachweisbaren unfall kausalen Schädigungen erlitten habe, die Abklärungen hätten aus schliesslich degenerative Veränderungen gezeigt. Nach dem Unfall vom 2 0. April 2005 sei er wieder beschwerdefrei gewesen und die Rückenschmerzen seien auch nicht eine Folge der Hüfttotalprothese, da diesbezüglich unauffällige Verhältnisse vorl ägen . In der Gesamtschau seien die heute bestehenden Rückenbeschwerden gut er klärbar mit den diffusen degenerativen Veränderun gen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Für das geltend gemachte „Un gleichgewicht“ im Hüftbereich fänden sich in den ärztlichen Beu rteilungen keine Hinweise . Nach der medizi ni schen Erfahrung vermöge eine einfa che Kontusion oder Distorsion der Wirbel säule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden, so dass die neu gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als unfallbedingt zu bezeichnen seien (Urk. 2).

In der Vernehmlassung (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, das recht liche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, indem von einer persönlichen kreisärztliche Untersuchung oder einer polydisziplinären Be g utachtung abgesehen worden sei. Die vorhandene medizinische Aktenlage lasse

eine schlüssige Beurteilung zu (S.

2 f. und S.

6). Die nach dem Unfall vom 20.

April 2005 durchgeführten Abklärungen hätten an der LWS ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt, die schon vor dem Trauma zu Rücken schmer zen geführt hätten (S. 5). Es handle sich dabei um einen massiven Vorzustand (S. 6). Es könne auch nicht von einer Teilursache im Sinne von Art. 36 UVG gesprochen werden (S. 7).

Mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 18) wies sie darauf hin, dass sich die der Vollständigkeit halber nachgereichte Beurteilung der Unfallkausalität vom 1. März 2013 durch Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 19) auf einen am 4. Februar 2013

gemeldeten Rückfall bezüglich Kniebeschwerden rechts und Hüftbeschwerden links beziehe; bei dieser Einschätzung gehe es nicht um die im vorliegenden Ver fahren geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts. 2.2

Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im We sent li chen geltend, dass sein Mandant eine Untersuchung durch den Kreis arzt oder ein polydisziplinäre Abklärung beantragt habe. Da weder das eine noch das andere durchgeführt worden sei, müsse von einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs ausgegangen werden. Die Rückenbeschwerden würden aus der Hüftproble matik resultieren, weil die Hüfte nicht mehr in Balance stehe, respektive der Beschwerdeführer das rechte Bein sei t dem Unfall vom 2 0. April 2005 nach zieh en müsse. Zumindest müsse die Auswirkung der Dysbalance der Hüfte auf die Rückenproblematik durch einen Spezialisten vertieft abgeklärt werden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass aus einer beantragten und vom Versicherungsträger nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchung noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen ist . Sofern ein Sachverhalt aus Sicht des Versicherungsträgers genügend erstellt ist, muss er keine weiteren Abklä rungen in die Wege leiten (antizipierte Beweiswürdigung). Eine Verletzung des recht li chen Gehörs würde allenfalls dann in Betracht fallen, wenn keine weite ren Ab klärungen gemacht worden wären und aus dem Einspracheentscheid nicht er sichtlich wäre, von welchen medizinischen Grundlagen der Versicherungsträger ausgegangen ist. D ies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Gehörsverlet zung auszuschliessen ist . 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, befasst sich die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1. März 2013 (Urk. 19) nicht mit den hier strittigen Rücken- und Hüftbeschwerden links. Dieser nachgereichte Bericht bleibt daher für dieses Verfahren ohne Belang. 4. 4.1

Im Rahmen der den Treppensturz (5. August 200 2) betreffenden medizinischen Abklärungen wurde am 9. August 2002 ein CT der LWS erstellt, wobei die fol gen den Befunde festgestellt wurden : Osteochondrose L5/S1 mit höhengeminderter und dehydrierter Bandscheibe und reaktiver Sklerose der Deck- und Bo denplatte mit zirkulärer Bandscheibenprot r usio n, ohne Nachweis einer Hernie; Übergangswirbel L5 /S1 mit Ausbildung einer

Nearthros e; geringe de generative Veränderungen der Segmente L2 bis L5 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und leicht höhengeminderten Bandscheiben; sehr kleine fokale me diane Bandscheibenvorwölbung L3/L4 ohne Wurzelkompression mit geringer Eindellung des Duralsackes; geringe Spondylarthrose L2 bis S1, am ausgeprägtesten Höhe L4/L5 und L5/S1 (Urk. 11/3 .1).

Aufgrund der im

Juli 2011 eingetretenen Exzerbation lumbalen Beschwerden (vgl. Urk. 9/411.1) wurde am 5. September 2011 ein MRI der LWS erstellt mit den

folgenden Befun den: k ei n Nachweis einer ISG- Arthritis; im Segment L5/S1 links:

Nearthros e mit leicht sekundär degenerativen Veränderungen ohne Ödemnachweis; leichte ISG- Arthrose links; kein Wirbelkörperödem, Irregularitäten der Grund- und Deck platten ohne akutes

Knochenmarködem; kein Nachweis einer älteren Fraktur; im Segment L1/L2: Facettengelenksarthrose beidseit s, kleiner Einriss des Anulus

fi brosus, kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; i m Segment L2/L3: kleiner subligamentärer Pro laps mit Ab he bung des hinteren Längsb andes ohne Nervenwurzelkompression, Facettengelenksarthrose, keine höhergradig e Einengung der Neuroforamina; i m Segment L3/L4: Chondrose, auch hier winziger medianer Prolaps mit Einriss des Anulus

fibrosus, leichte Facettengelenksarthrose, keine Nervenwurzelkompression, keine höhergradige Einengung der Neuroforamina; im Segment L4/L5: B andscheibenbulging, Chondrose, Facettengelenksarthrose, insgesamt auch hier kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; im Segment L5/S1: Chondrose, leichte Facettengelenksarthrose, auch hier kein Nach weis einer umschiebenen DH (Urk. 9/409.2). 4.2

Aufgrund der bildgebenden Verfahren darf – entsprechend der Einschätzung von

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie

(Stellungnahme vom 3 0. November 2011)

– davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Unfalls vom 5. August 2002 als auch jenem vom 2 0. April 2005 keine strukturell nachweisbaren unfallkausalen Schä di gungen erlitten hat (Urk. 9/415; vgl.

auch Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 9/226.1). Ersichtlich ist vielmehr, dass er bereits im Au gust 2002 an degenerativen Veränderungen der LWS gelitten hat, die sich im Verlauf akzentuiert haben. Der Be schwerdeführer führt die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden denn auch nicht auf strukturelle Schäden zurück, sondern auf die geltend gemachte Hüft-Fehlstatik. Der vollständige Ersatz der rechten Hüfte erfolgte dabei mit Opera tion vom 1 6. August 2007 (Urk. 9/232.1), so dass in erster Linie der seitherige Verlauf interes siert.

E. 5 Juli 2012 angezeigten Anwaltswechsel (Urk. 13) hin hat das Gericht das Rub rum entsprechend geändert.

Am 14. März 2013 (Urk. 18) hat die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Be urteilung nachgereicht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 6. November 20

E. 5.2 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2011 bezüglich der Kausalität der Rückenbeschwerden aus, dass der Beschwerdefüh rer bereits vor dem Trauma vom 2 0. April 2005 an chronisch rezidivierenden Rücken schmer zen gelitten habe. In der Folge sei er hinsichtlich der Rücken schmerzen auch wieder beschwerdefrei geworden. In der Gesamtschau der ver schiedenen Überlegungen seien die heute bestehenden Rücke nbeschwerden nicht unfallkausal; sie seien gut erklärbar mit den diffusen degenerativen Ver änderungen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Sie könnten auch nicht als Folge der Hüft-TP rechts betrachtet werden, da diesbezüglich objektivierbar unauffällige Verhältnisse vorliegen würden, auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv noch erhebliche Restbeschwerden habe (Urk. 9/415).

E. 5.3 Im Zeugnis vom 2. März 2012 hielt der behandelnde Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, bei der Interpretation seines Textes, gemeint wohl seine Beurteilung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 9/411.1-2), habe es ein Missver ständnis gegeben. Die angegebenen Schmerzen seien nicht neu, sondern konti nu ier lich vorhanden gewesen, und hätten im Juli (2011) exazerbiert (Urk. 3/12).

E. 5.4 Der postoperative Verlauf nach dem 1 6. August 2007 ergibt, dass der Beschwer de führer erstmals am 1. April 2008 über Rückenbeschwerden klagte, nachdem er über eine Bodenschwelle gestürzt war. Zuvor klag te er nicht über lumbale B e schwerden, obschon in dieser ersten Phase nach der Operation (rund sieben Mo nate) noch ein starkes Schonhinken rechts vorgelegen hat. Die Rückenbeschwerden sind nach L age der Akten auf die degenerativen Verän derungen zurückzuführen, wobei der Sturz über die Bodenschwelle zu einer Aktivierung der Beschwerden geführt hat und nicht die Probleme an der rechten Hüfte. An dernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass schon viel früher postoperativ lum bale Rückenbeschwerden aufgetreten wären. Auch der weitere Verlauf legt nahe, dass die Rückenbeschwerden nicht durch die Hüftbeschwerden bedingt sind. So konnte hinsichtlich der lumbalen B eschwerden keine we sentliche Besserung fest gestellt werden, auch nachdem das Schonhinken rechts rückläufig war. Vor d iesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Einschät zung von Dr. A.___

stimmig, dass die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

die ausgewiesenen degenerativen Veränderungen zu rückzuführen sind. Etwas an deres ist den medizinischen Unterlagen und auch dem Zeugnis von Dr. E.___

nicht zu entnehmen. Weiter wies Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass der Be schwerdeführer schon vorbestehend an Rückenbeschwerden gelitten hat (Urk. 9/21), was angesichts der beruflichen Tä tig keit und der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nachvollziehbar ist. Zuletzt ist hinsichtlich der Hüftprothese gestützt auf die Ergebnisse des Be richts der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 sowie desjenigen der Klinik D. ___

vom 1. Juni 2011 von ei nem objektiv unauffälligen Befund auszugehen. Für eine Dysbalance im Bereich der rechten Hüfte finden sich in den medizi ni schen Akten keine Hinweise.

Insgesamt ist die Einschätzung von Dr. A.___ vom 3 0. November 2011 nicht zu

beanstanden, und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die seit 9. Juli 2011 bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, sondern auf die ausgewiesenen degenerativen Veränderun gen der LWS zurückzuführen sind.

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 2 4. Februar 2012 zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 07 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Benützung des Stockes noch stark hinkt e, wo be i sich die Schmerzsituation insgesamt etwas beruhigt ha be (Urk. 9/244).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2008 verantwortliche Facharzt führte in der Folge aus, dass im Vergleich zu den früheren Untersu chungen doch von einem deutlich besseren Zustand auszugehen sei, mit stockfreiem Gehen, kaum mehr Schmerzmittelbedürftigkeit und besserer Schlaffähigkeit (Urk. 9/258).

Die klinische Untersuchung vom 3 1. Januar 2008 förderte noch immer ein stark hinkendes Gangbild

zu Tage (Urk. 9/271).

Die für den Bericht der Klinik B.___ vom 1. April 2008 verantwortliche Fachärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer am Vortag auf der Baustelle über eine Bodenschwelle gestü r zt sei und aktuell unter stärkeren Schmerzen leide. Diese lokalisiere er an der Wirbelsäule lumbal links sowie an der rechten Hüfte. Noch immer zeige sich ein stark hinkendes Gangbild (Urk. 9/278).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 1 4. August 2008 verantwortliche Facharzt hielt fest, dass noch immer von einem hinkenden Gangbild und einer gewissen Schmerzhaftigkeit in der Hüfte sowie im Rücken auszugehen sei (Urk. 9/289). Ein ähnliches Beschwerdebild ergibt sich aus dem Bericht vom 1 0. Dezember 2008 (Urk. 9/303).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 3. Mai 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben den Restbeschwerden an der rechten Hüfte auch an belastungsabhängigen Hüftschmerzen links sowie an chronischen Rücken schmer zen leidet (Urk. 9/331). Der Bericht vom 1 5. Oktober 2009 zeigt in etwa unverän derte Verhältnisse (Urk. 9/338).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 9. November 2009 ergibt sich, dass nunmehr von einem Gang mit leichtem Schonhinken rechts auszugehen ist. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich beider Hüften rechtsbetont, des gesamten Rückens, teilweise auch der Knie (Urk. 9/344).

Die für den Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 verantwortliche Fachärztin hielt fest, dass kein Hinweis für eine Lockerung der Hüft-TP rechts ge geben sei. Der diskret vermehrte Knochenumbau des rechten Tr ochantermassiv s

entspreche den konventionell-radiologisch sichtbaren ossären Ausziehungen und

der leichten Mehranreicherung oberhalb der Spitze des rechten Trocha nter major

der dort sichtbaren heterotopen Ossifikation. Weiter seien Zeichen einer Femoropatellararthrose beidseits (DD: Überbelastung) sowie Zeichen von degene ra tiven Veränderungen in den Händen und Füssen ersichtlich (Urk. 9/390.2). Auch der für den Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 2011 verantwortliche Facharzt geht von einer stabil sitzenden Hüftprothese aus (Urk. 9/390.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00075 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

25. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 geborene X.___ war seit 1987 bei der Y.___ AG als Maurer-Polier angestellt und als solcher bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am

5. August 2002

stürzte der Versicherte im Treppenhaus und zog sich eine Kontusion der Lendenwirbelsäule

(LWS) zu, welche in der Folge rasch abheilte und zu keiner Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 11 /1, Urk. 9/415.1) .

Seit 1. Juni 2003 ist der Versicherte als Polier für die Z.___ AG tätig. Bei einem Auffahrunfall am 17. Februar 2005 verletzte er sich an der Halswirbelsäule, wobei der Schadenfall am 2 2. März 2006 bei Beschwerdefreiheit und normal beweglichem Na cken abgeschlossen werden konnte (Urk. 10/1, Urk. 9/415.1).

Am 20. April 2005 wurde der Versicherte von einem Krankübel getroffen und zu

Boden geworfen, wobei die Last mittels Notbremsung 50 cm oberhalb des Bod ens blockiert wer den konnte. Der Versicherte wurde dabei eingeklemmt und ver letzte sich an der rechten Hüfte; weiter zog er sich Kontusionen der LWS sowie solche am rechten Knie zu (Urk. 9/1, Urk. 9/415.2). Die Hüftbeschwerden mussten erstmals am 23. September 2005 operativ behandelt werden (Labrumresektion, Offsetverbesserung; Urk. 9/41.1), am 26. April 2006 erfolgte ein weiterer Ein griff (Trimmung Pfannenrand, Verbess erung der Kopf-Hals-Taillierung,

Urk. 9/106; Schraubenentfernung am 13. September 2006, Urk. 9/156). Infolge persistierender

Be schwerde n wurde der Versicherte am 16. August 2007 mit einer Hüfttotal endo prothese rechts versorgt (Urk. 9/232). Mit Verfügung vom 15. April 2009 wurde dem Versicherten aufgrund der Hüftproblematik eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zugesprochen (Urk. 9/323). 1.2

Am 31. Oktober 2010 schloss der Versicherte eine Umschulung zum Bauführer und Techniker HF a b (vgl. Urk. 9/369) und konnte am 1. November 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit antreten (vgl. Urk. 9/366.2-10) . Mit Verfügung vom 3 0 . Juni 2011

verneinte die Suva ab 1. November 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die Adäquanz der psychischen Beschwerden ebenfalls ver neint wurde (Urk. 9/396). An dieser Einschätzung hielt die Suva nach erfolgter Einsprache (Urk. 9/398) mit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsene m

Einspracheentscheid vom 30. August 2011 fest (Urk. 9/402).

1.3

Aufgrund seit 9. Juli 2011 bestehender lumbaler Beschwerden wurde am 5.

Sep tember 2011 ein MRI der LWS sowie der linken Hüfte erstellt (Urk. 9/409 .2).

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 stellte die Suva fest, dass die geltend ge machten Rückenbeschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 9/418) und hielt an dieser Einschät zung, auf Einsprache vom 16. Januar 2012 (Urk. 9/422.2) und Ein spracheergänzung vom 7. Februar 2012 (Urk. 9/424.1) hin, mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2012 fest (Urk. 9/425 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der damalige Vertreter des Versicherten am 20. März 2012 Be schwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer infolge persistierender Rückenbeschwerden UVG-Leistungen (Heilungskosten) zu gewähren; eventuali ter

sei eine polydisziplinäre, insbesonde re rückenspezifische Abklärung bezüglich der Rückenbeschwerden und deren Zusammenhang mit dem Hüftleiden in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), w ovon dem Be schwerdeführer am 15. Juni 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12). Auf den am

5.

Juli 2012 angezeigten Anwaltswechsel (Urk. 13) hin hat das Gericht das Rub rum entsprechend geändert.

Am 14. März 2013 (Urk. 18) hat die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Be urteilung nachgereicht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein na türlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung bezi ehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Statu s quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversiche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine).

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.

11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E inspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer an der LWS keine strukturell nachweisbaren unfall kausalen Schädigungen erlitten habe, die Abklärungen hätten aus schliesslich degenerative Veränderungen gezeigt. Nach dem Unfall vom 2 0. April 2005 sei er wieder beschwerdefrei gewesen und die Rückenschmerzen seien auch nicht eine Folge der Hüfttotalprothese, da diesbezüglich unauffällige Verhältnisse vorl ägen . In der Gesamtschau seien die heute bestehenden Rückenbeschwerden gut er klärbar mit den diffusen degenerativen Veränderun gen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Für das geltend gemachte „Un gleichgewicht“ im Hüftbereich fänden sich in den ärztlichen Beu rteilungen keine Hinweise . Nach der medizi ni schen Erfahrung vermöge eine einfa che Kontusion oder Distorsion der Wirbel säule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden, so dass die neu gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als unfallbedingt zu bezeichnen seien (Urk. 2).

In der Vernehmlassung (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, das recht liche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden, indem von einer persönlichen kreisärztliche Untersuchung oder einer polydisziplinären Be g utachtung abgesehen worden sei. Die vorhandene medizinische Aktenlage lasse

eine schlüssige Beurteilung zu (S.

2 f. und S.

6). Die nach dem Unfall vom 20.

April 2005 durchgeführten Abklärungen hätten an der LWS ausschliesslich degenerative Veränderungen gezeigt, die schon vor dem Trauma zu Rücken schmer zen geführt hätten (S. 5). Es handle sich dabei um einen massiven Vorzustand (S. 6). Es könne auch nicht von einer Teilursache im Sinne von Art. 36 UVG gesprochen werden (S. 7).

Mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 18) wies sie darauf hin, dass sich die der Vollständigkeit halber nachgereichte Beurteilung der Unfallkausalität vom 1. März 2013 durch Kreisarzt Dr. A.___ (Urk. 19) auf einen am 4. Februar 2013

gemeldeten Rückfall bezüglich Kniebeschwerden rechts und Hüftbeschwerden links beziehe; bei dieser Einschätzung gehe es nicht um die im vorliegenden Ver fahren geltend gemachten Hüftbeschwerden rechts. 2.2

Demgegenüber machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers im We sent li chen geltend, dass sein Mandant eine Untersuchung durch den Kreis arzt oder ein polydisziplinäre Abklärung beantragt habe. Da weder das eine noch das andere durchgeführt worden sei, müsse von einer Verletzung des rechtlichen Ge hörs ausgegangen werden. Die Rückenbeschwerden würden aus der Hüftproble matik resultieren, weil die Hüfte nicht mehr in Balance stehe, respektive der Beschwerdeführer das rechte Bein sei t dem Unfall vom 2 0. April 2005 nach zieh en müsse. Zumindest müsse die Auswirkung der Dysbalance der Hüfte auf die Rückenproblematik durch einen Spezialisten vertieft abgeklärt werden (Urk. 1) . 3.

3.1

Vorab ist festzuhalten, dass aus einer beantragten und vom Versicherungsträger nicht durchgeführten ärztlichen Untersuchung noch nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu schliessen ist . Sofern ein Sachverhalt aus Sicht des Versicherungsträgers genügend erstellt ist, muss er keine weiteren Abklä rungen in die Wege leiten (antizipierte Beweiswürdigung). Eine Verletzung des recht li chen Gehörs würde allenfalls dann in Betracht fallen, wenn keine weite ren Ab klärungen gemacht worden wären und aus dem Einspracheentscheid nicht er sichtlich wäre, von welchen medizinischen Grundlagen der Versicherungsträger ausgegangen ist. D ies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb eine Gehörsverlet zung auszuschliessen ist . 3.2

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, befasst sich die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1. März 2013 (Urk. 19) nicht mit den hier strittigen Rücken- und Hüftbeschwerden links. Dieser nachgereichte Bericht bleibt daher für dieses Verfahren ohne Belang. 4. 4.1

Im Rahmen der den Treppensturz (5. August 200 2) betreffenden medizinischen Abklärungen wurde am 9. August 2002 ein CT der LWS erstellt, wobei die fol gen den Befunde festgestellt wurden : Osteochondrose L5/S1 mit höhengeminderter und dehydrierter Bandscheibe und reaktiver Sklerose der Deck- und Bo denplatte mit zirkulärer Bandscheibenprot r usio n, ohne Nachweis einer Hernie; Übergangswirbel L5 /S1 mit Ausbildung einer

Nearthros e; geringe de generative Veränderungen der Segmente L2 bis L5 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion und leicht höhengeminderten Bandscheiben; sehr kleine fokale me diane Bandscheibenvorwölbung L3/L4 ohne Wurzelkompression mit geringer Eindellung des Duralsackes; geringe Spondylarthrose L2 bis S1, am ausgeprägtesten Höhe L4/L5 und L5/S1 (Urk. 11/3 .1).

Aufgrund der im

Juli 2011 eingetretenen Exzerbation lumbalen Beschwerden (vgl. Urk. 9/411.1) wurde am 5. September 2011 ein MRI der LWS erstellt mit den

folgenden Befun den: k ei n Nachweis einer ISG- Arthritis; im Segment L5/S1 links:

Nearthros e mit leicht sekundär degenerativen Veränderungen ohne Ödemnachweis; leichte ISG- Arthrose links; kein Wirbelkörperödem, Irregularitäten der Grund- und Deck platten ohne akutes

Knochenmarködem; kein Nachweis einer älteren Fraktur; im Segment L1/L2: Facettengelenksarthrose beidseit s, kleiner Einriss des Anulus

fi brosus, kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; i m Segment L2/L3: kleiner subligamentärer Pro laps mit Ab he bung des hinteren Längsb andes ohne Nervenwurzelkompression, Facettengelenksarthrose, keine höhergradig e Einengung der Neuroforamina; i m Segment L3/L4: Chondrose, auch hier winziger medianer Prolaps mit Einriss des Anulus

fibrosus, leichte Facettengelenksarthrose, keine Nervenwurzelkompression, keine höhergradige Einengung der Neuroforamina; im Segment L4/L5: B andscheibenbulging, Chondrose, Facettengelenksarthrose, insgesamt auch hier kein Nachweis einer umschriebenen DH oder höhergradigen

foraminalen Stenose; im Segment L5/S1: Chondrose, leichte Facettengelenksarthrose, auch hier kein Nach weis einer umschiebenen DH (Urk. 9/409.2). 4.2

Aufgrund der bildgebenden Verfahren darf – entsprechend der Einschätzung von

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie

(Stellungnahme vom 3 0. November 2011)

– davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Unfalls vom 5. August 2002 als auch jenem vom 2 0. April 2005 keine strukturell nachweisbaren unfallkausalen Schä di gungen erlitten hat (Urk. 9/415; vgl.

auch Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juli 2007, Urk. 9/226.1). Ersichtlich ist vielmehr, dass er bereits im Au gust 2002 an degenerativen Veränderungen der LWS gelitten hat, die sich im Verlauf akzentuiert haben. Der Be schwerdeführer führt die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden denn auch nicht auf strukturelle Schäden zurück, sondern auf die geltend gemachte Hüft-Fehlstatik. Der vollständige Ersatz der rechten Hüfte erfolgte dabei mit Opera tion vom 1 6. August 2007 (Urk. 9/232.1), so dass in erster Linie der seitherige Verlauf interes siert. 5. 5.1

Dem Bericht der Klinik B.___ vom 2 6. November 20 07 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Benützung des Stockes noch stark hinkt e, wo be i sich die Schmerzsituation insgesamt etwas beruhigt ha be (Urk. 9/244).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 9. Januar 2008 verantwortliche Facharzt führte in der Folge aus, dass im Vergleich zu den früheren Untersu chungen doch von einem deutlich besseren Zustand auszugehen sei, mit stockfreiem Gehen, kaum mehr Schmerzmittelbedürftigkeit und besserer Schlaffähigkeit (Urk. 9/258).

Die klinische Untersuchung vom 3 1. Januar 2008 förderte noch immer ein stark hinkendes Gangbild

zu Tage (Urk. 9/271).

Die für den Bericht der Klinik B.___ vom 1. April 2008 verantwortliche Fachärztin führte aus, dass der Beschwerdeführer am Vortag auf der Baustelle über eine Bodenschwelle gestü r zt sei und aktuell unter stärkeren Schmerzen leide. Diese lokalisiere er an der Wirbelsäule lumbal links sowie an der rechten Hüfte. Noch immer zeige sich ein stark hinkendes Gangbild (Urk. 9/278).

Der für den Bericht der Klinik B.___ vom 1 4. August 2008 verantwortliche Facharzt hielt fest, dass noch immer von einem hinkenden Gangbild und einer gewissen Schmerzhaftigkeit in der Hüfte sowie im Rücken auszugehen sei (Urk. 9/289). Ein ähnliches Beschwerdebild ergibt sich aus dem Bericht vom 1 0. Dezember 2008 (Urk. 9/303).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 3. Mai 2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben den Restbeschwerden an der rechten Hüfte auch an belastungsabhängigen Hüftschmerzen links sowie an chronischen Rücken schmer zen leidet (Urk. 9/331). Der Bericht vom 1 5. Oktober 2009 zeigt in etwa unverän derte Verhältnisse (Urk. 9/338).

Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 1 9. November 2009 ergibt sich, dass nunmehr von einem Gang mit leichtem Schonhinken rechts auszugehen ist. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich beider Hüften rechtsbetont, des gesamten Rückens, teilweise auch der Knie (Urk. 9/344).

Die für den Bericht der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 verantwortliche Fachärztin hielt fest, dass kein Hinweis für eine Lockerung der Hüft-TP rechts ge geben sei. Der diskret vermehrte Knochenumbau des rechten Tr ochantermassiv s

entspreche den konventionell-radiologisch sichtbaren ossären Ausziehungen und

der leichten Mehranreicherung oberhalb der Spitze des rechten Trocha nter major

der dort sichtbaren heterotopen Ossifikation. Weiter seien Zeichen einer Femoropatellararthrose beidseits (DD: Überbelastung) sowie Zeichen von degene ra tiven Veränderungen in den Händen und Füssen ersichtlich (Urk. 9/390.2). Auch der für den Bericht der Klinik D.___ vom 1. Juni 2011 verantwortliche Facharzt geht von einer stabil sitzenden Hüftprothese aus (Urk. 9/390.1). 5.2

Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3 0. November 2011 bezüglich der Kausalität der Rückenbeschwerden aus, dass der Beschwerdefüh rer bereits vor dem Trauma vom 2 0. April 2005 an chronisch rezidivierenden Rücken schmer zen gelitten habe. In der Folge sei er hinsichtlich der Rücken schmerzen auch wieder beschwerdefrei geworden. In der Gesamtschau der ver schiedenen Überlegungen seien die heute bestehenden Rücke nbeschwerden nicht unfallkausal; sie seien gut erklärbar mit den diffusen degenerativen Ver änderungen sämtlicher Bewegungssegmente der LWS. Sie könnten auch nicht als Folge der Hüft-TP rechts betrachtet werden, da diesbezüglich objektivierbar unauffällige Verhältnisse vorliegen würden, auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv noch erhebliche Restbeschwerden habe (Urk. 9/415). 5.3

Im Zeugnis vom 2. März 2012 hielt der behandelnde Dr. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, bei der Interpretation seines Textes, gemeint wohl seine Beurteilung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 9/411.1-2), habe es ein Missver ständnis gegeben. Die angegebenen Schmerzen seien nicht neu, sondern konti nu ier lich vorhanden gewesen, und hätten im Juli (2011) exazerbiert (Urk. 3/12). 5.4

Der postoperative Verlauf nach dem 1 6. August 2007 ergibt, dass der Beschwer de führer erstmals am 1. April 2008 über Rückenbeschwerden klagte, nachdem er über eine Bodenschwelle gestürzt war. Zuvor klag te er nicht über lumbale B e schwerden, obschon in dieser ersten Phase nach der Operation (rund sieben Mo nate) noch ein starkes Schonhinken rechts vorgelegen hat. Die Rückenbeschwerden sind nach L age der Akten auf die degenerativen Verän derungen zurückzuführen, wobei der Sturz über die Bodenschwelle zu einer Aktivierung der Beschwerden geführt hat und nicht die Probleme an der rechten Hüfte. An dernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass schon viel früher postoperativ lum bale Rückenbeschwerden aufgetreten wären. Auch der weitere Verlauf legt nahe, dass die Rückenbeschwerden nicht durch die Hüftbeschwerden bedingt sind. So konnte hinsichtlich der lumbalen B eschwerden keine we sentliche Besserung fest gestellt werden, auch nachdem das Schonhinken rechts rückläufig war. Vor d iesem Hintergrund erscheint es entsprechend der Einschät zung von Dr. A.___

stimmig, dass die Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

die ausgewiesenen degenerativen Veränderungen zu rückzuführen sind. Etwas an deres ist den medizinischen Unterlagen und auch dem Zeugnis von Dr. E.___

nicht zu entnehmen. Weiter wies Dr. A.___ in Übereinstimmung mit Dr. E.___ zu Recht darauf hin, dass der Be schwerdeführer schon vorbestehend an Rückenbeschwerden gelitten hat (Urk. 9/21), was angesichts der beruflichen Tä tig keit und der vorbestehenden degenerativen Veränderungen nachvollziehbar ist. Zuletzt ist hinsichtlich der Hüftprothese gestützt auf die Ergebnisse des Be richts der Klinik C.___ vom 3 0. März 2011 sowie desjenigen der Klinik D. ___

vom 1. Juni 2011 von ei nem objektiv unauffälligen Befund auszugehen. Für eine Dysbalance im Bereich der rechten Hüfte finden sich in den medizi ni schen Akten keine Hinweise.

Insgesamt ist die Einschätzung von Dr. A.___ vom 3 0. November 2011 nicht zu

beanstanden, und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass die seit 9. Juli 2011 bestehenden Rückenbeschwerden nicht unfallkausal, sondern auf die ausgewiesenen degenerativen Veränderun gen der LWS zurückzuführen sind.

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 2 4. Februar 2012 zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18-19 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty