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UV.2012.00070

Anspruch auf Massnahmen der Grundpflege bejaht, insofern es sich dabei um Massnahmen der medizinischen Hauspflege im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV handelt. Kein Anspruch auf Kostenbeiträge für nichtmedizinische, durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene Pflegmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2013-08-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , war als Abteilungsleiterin bei der Y.___ GmbH , Z.___ , tätig und über diese bei der SWICA Versiche rungen AG

(SWICA) ge mäss dem Bundesgesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am 1 7. Mai 2009 beim Start eines Gleit schirmfluges stürzte ( Urk. 8/9, Urk 8/29 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wir bel körper HWK 3-5, BWK 2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomotorisch kom p lette Tetraplegie

sub C4 zu r Folge hatte n ( Urk. 8/29 S. 1).

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 1. November 2010 (Urk. 8/96) sprach die SWICA der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2010 eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu. 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. November 2011 ( Urk. 8/198) sprach die SWICA der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente für einen Invali ditätsgrad von 100 %

sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritäts einbusse von 100 %

zu und stellte unter anderem einen Anspruch der Versi cher ten auf Übernahme von Heilbehandlungskosten nach Festsetzung der Rente im Sinne einer Beitragsgewährung an die nicht von der Hilflosenentschädigung entschädigten Kosten der Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Monat fest (S. 2).

Nachdem die Invalidenversicherung der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

ab Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen hatte (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Dezember 2011;

Urk. 8/202/2) , sprach die SWICA der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/201) ab 1. Oktober 2011 rückwirkend eine Komple mentärrente zu. Gegen die Verfügung vom 2 8. November 2011 erhob die Versi cherte am 1 7. Januar 2012 Einsprache ( Urk. 8/203) und beantragte die Über nahme der Kosten der Grundpflege nach Festsetzung der Rente. Mit Einsprache entscheid vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/204 = Urk.

2) wies die SWICA die Ein sprache der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte a m 2 3. März 2012 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzu heben und es sei die SWICA zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen auszurichten und die Kosten der Grundpflege nach der Rentenfestsetzung ge stützt auf das UVG zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2012 (Urk. 7 ) beantragte die S WICA die Abweisung der Beschwerde. Ein e Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 9. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn vo n der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiter e n durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

I n Art. 10 Abs. 3 UVG wird bestimmt, dass Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen kann, und dass er insbesondere festlegen kann, unter wel chen Voraussetzungen und in welchem Umfang die versicherte Person An spruch auf Hauspflege hat. 1.3

Von der ihm in Art. 10 Abs. 3 eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art.

18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person An spruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu gelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 der Be stimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Haus pflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 1.4

Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden einem Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesent li cher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Be handlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Nach Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. Septem ber 2011 E. 5.2) bezieht sich die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 UVG aus schliess lich auf Personen, die bereits eine Rente beziehen. 1. 5

Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5a ) ist der Begriff der Hauspflege im

Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV vielschichtig : Er umfasst in erster Hinsicht die - weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt vollzogen oder angeordnet werden.

Hauspflege ist in zweiter Hinsicht auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch uner lässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG zu, welche lebensnotwendige organische Funktio nen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen.

Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der

b e troffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebens ver richtungen , sei es als Hilfestellungen in ihr er Umgebung durch Füh rung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten.

1.6

Die einzelnen Sozialversicherer haben, sofern in ihren Bereichen überhaupt eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, unter dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen aufzukommen, sondern nur so weit,

als für die verschiedenen Formen der Hauspflege eine Leistungspflicht gesetz lich oder verordnungsmässig normiert ist (BGE 116 V 41 E. 5b).

Im Bereich der Unfallversicherung hat der Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherer für Hauspflege in Art. 18 UVV ausdrücklich geregelt. Diese Bestim mung verpflichtet zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege (Abs.

1). Da raus ist zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medi zi nische Pflege beschränkt sein soll. Denn von ärztlicher Anordnung kann sinn vollerweise nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen wer den; nichtmedizinische Betreuung bedarf ihrer Natur nach keiner ärztlichen An ord nung. Diese Einschränkung ist nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5c)

nicht zu beanstanden. Anderseits ist das Erfordernis der ärztlichen An ordnung nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genügt viel mehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 41 E. 5c) . 1.7

Gemäss der Empfehlung Nr. 7/90 (Hauspflege) der Ad-Hoc-Kommission Scha den

UVG, in der Fassung nach der Revision vom 1 7. März 2008 (www.svv.ch) , ist der Begriff der Ha uspflege folgendermassen zu kate gorisieren: - Heilanwendung zu Hause mit therapeutischer Zielrichtung, vom Arzt voll zogen oder angeordnet; - medizinische Pflege im Sinne von Krankenpflege wie beispielsweise Ka thet er isieren, Wundversorgung oder Infusion; - nichtmedizinische Pflege. Dabei handelt es sich um Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen , zum Beispiel Körperpflege, An kleiden, Auskleiden, Hilfe bei der Ernährung ; - nichtmedizinische Hilfe . Dabei handelt es sich um eine Hilfestellung in der Umgebung des Betroffenen im Sinne von reiner Haushalthilfe, wie beispielsweise die allgemeine Haushaltführung, Waschen, Bügeln, Reini gungsarbeiten und die Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten.

Bei der nichtmedizinische n Pflege und der nichtmedizinische n Hilfe handelt es sich gemäss der Empfehlung 7/90 grundsätzlich nicht um Hauspflege mass nah men im Sinn von Art . 18 Abs. 1 UVV , auf welche ein Anspruch auf Beitragsge w ährung durch die obligatorische Unfall versicherung besteht , wobei für nicht me di zinische Pflege vor dem Entscheid über den Anspruch auf Hilflo sen ent schä digung unter dem Vorbehalt der späteren Anrech n ung an die Hilflo senent schädigung angemessene Beiträge gewährt werden können. 1.8

Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 138 V 140 E. 5.3.6 mit Hinweisen auf die Ur teile des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2 und 8C_758/201 0 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2; BGE 120 V 224 E. 4c) stellen Emp fehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG keine Weisungen an die Durch führungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind ins be sondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechts gleiche Praxis sicherzustellen. 1.9

Praxisgemäss

werden mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV)

nicht sämtliche tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten. Denn unter dem Begriff der dauernden Pflege, welche zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird, ist eine Art me dizinische oder pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des phy sischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Darunter fällt beispielsweise die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage an zulegen. Ist die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 38 Abs. 2 UVV) nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt im Rah men der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse (BGE 116 V 41 E. 6b). Wenn es aber nach die ser Rechtsprechung bei manifester Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgebli chen alltäglichen Lebensverrichtungen zur Annahme schwerer Hilflosigkeit nur noch einer minimalen Erfüllung des zusätzlichen Erfordernisses der dauernden Pflege (oder der dauernden Überwachung) bedarf, bleibt Raum für eine zusätzli che Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewäh rung daran besteht (BGE 116 V 41 E. 6c). 1.10

Gemäss der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine akzessorische Grundpflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV zu entschädigen oder bereits durch die Hilflosenent schä di gung abgedeckt ist, nicht generell zu beantworten. Vielmehr muss in jedem Ein zelfall mit Blick auf die konkret zur Diskussion stehende pflege rische Hand lung geprüft werden, ob es sich um eine entschädigungswürdige medizinische Pfle geleistung oder um eine nichtmedizinische Betreuung handelt, für welche kein Leistungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). 1.11

Um medizinische Vorkehren beziehungsweise Pflegemassnahme n handelt es sich praxisgemäss beim Katheterisieren, Klopfen und Pressen der Blase, beim Anle gen eines Kondoms mit Urinal und beim digitalen Stuhlausräumen durch Dritt personen (BGE 116 V 41 E. 4b). Denn die richtige Wahl dieser Massnahmen, ihre Abstimmung mit den anderen Vorkehren und ihre fachlich einwandfreie Durchführung sind für die Erhaltung des prekären Gesundheitszustandes der be troffenen versicherten Personen ( Tetraplegiker ) von entscheidender Bedeu tung. Würden diese Massnahmen nicht in der ärztlich empfohlenen Weise fach gerecht durchgeführt, so würde mit Sicherheit das Risiko von Harnwegsinfekten und an dern gesundheitlichen Störungen beträchtlich erhöht. Daraus ergibt sich, dass es sich bei diesen pflegerischen Massnahmen um medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG handelt, welche geeignet sind, den Ge sund heits zustand der betroffenen Personen vor wesentlicher Beeinträchti gung zu be wahren.

Des Weitern wurde von der Rechtsprechung die Überwachung der versicherten Person beim Stehbretttraining, der Transfer der versicherten Person vom Bett zum Stehbrett sowie zurück und das Festbinden der versicherten Person am Thera pie gerät als Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkannt, da es sich hierbei um medizinische Vorkehren handelte, welche nicht unter die alltäg lichen Lebensverrichtungen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und „ For tbe wegung (im oder ausser Haus)" subsumiert werden können, welche durch die Hilflosenent schä digung abgedeckt sind (Urteil des Bundesgericht s 8C_1037/2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen) .

Demgegenüber stellt die Reinigung nach Stuhlentleerung in die Windel keine Leis tungs pflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV da r, da dies e pflegerische Handlung unter die durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene alltägliche Lebensver richtung „ Notdurft" fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweis ); hieran ändert nichts, wenn die Stuhlentleerung nach erfolgreicher Gabe eines Suppositoriums erfolgt. 1.12

Analog der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosenent schä digung ist auch bei der Ermittlung der Pflegedürftigkeit eine enge, sich er gänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bezie hungs weise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versi cherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklä rung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderun gen

(vgl.

BGE 130 V 61 E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 6.1 ). 1.13

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 5.2) kann bei der Abklärung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Art. 18 UVV das Bedarfsabklärungs-Instrumentarium der Spitex, RAI-HC (Resi dent Assessment Instrument - Homecare , einsehbar unter www.qsys.ch oder www.rai.ch)

herangezogen werden, wenn es eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Lösung ermöglicht. Denn auch wenn der im Einzelfall indivi duell ausgewiesene Pflegebedarf massgebend ist, bezieht sich dies gerade im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips (Art. 54 UVG) nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Be wer tung dieses Ausmasses (vgl. Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 5.6). Eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, kann diese Standard zei ten unterbieten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflege person für die gleiche Verrichtung länger braucht. Aus diesem Grunde stellt das RAI-HC-Bedarfsabklärungs-Instrumentarium eine geeignete Methode für eine normative Bewertung des notwendigen Pflegebedarfs dar. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 8. November 2011 (Urk. 8/198) und in dem die se , insoweit sie einspracheweise angefochten wurde, be stätigenden Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass nach der Festsetzung der Rente die Kosten der Grundpflege grundsätzlich mit der Hilflosenentschädigung (für eine Hilflosigkeit schweren Grades)

ab ge gol ten w ü rde n ( Urk. 2 S. 3), und dass lediglich ein Anspruch auf Beitragsge wäh rung an die Kosten der medizinischen Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Mo nat bestehe ( Urk. 8/198 S. 2, Urk. 7 S. 4 ; vgl. auch Urk.

8/130 und Urk. 8/127 ). 2.2

Die Beschwerdeführe rin bringt hiegegen vor, dass s i e für die Erhaltung ihres Ge sundheitszustandes auf Grundpflegeleistungen ( Urk. 1 S. 4) und insbesondere auf

solche bei der Darmentleerung, bei der Mundpflege und zur Deku bituspro phy laxe angewiesen sei, um schwere gesundheitliche Komplikationen zu ver meiden ( Urk. 1 S. 5), und dass diese Leistungen nicht durch Ausrichtung der Hilflosen entschädigung schweren Grades abgegolten würden, weshalb ein An spruch auf Übernahme dieser Kosten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Im Streite steht vorliegend daher der Umfang des Anspruchs der Beschwerde füh rerin auf Beiträge an die Kosten der von ihr nach dem 1. Oktober 2011 an ihrem Wohnort in Anspruch genommenen Leistungen der Grundpflege. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört indes die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der

medizinischen Behandlungspflege, da die Beschwerdeführerin die Verfü gung vom 2 8. November 2011 ( Urk. 8/198) diesbezüglich einspracheweise nicht angefoch ten hatte (vgl. 8/203 S. 1), weshalb ihr Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Behandlungspflege vom Gegenstand des angefochte nen Einspra che entscheides vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) nicht umfasst wird. 3. 3.1

Von den Parteien ( Urk. 2, Urk.

1) wird nicht bestritten, dass die Beschwerde füh rerin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit . d UVG erwerbsunfähig ist, und dass sie zur Bewahrung ihres Gesundheitszustand es

vor wesentlicher Beeinträchtigung grundsätzlich auf gewisse Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV

angewiesen ist .

Streitig und zu prüfen ist indes die Frage, in welchem Umfang die Beschwer de führerin für die von ihr in Anspruch genom menen Leistungen der Grund pflege einen Anspruch auf Beiträge der Beschwer de gegnerin hat. 3.2

Den ärztlichen Spitex-Verordnungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/189/2-3) ist zu entnehmen, dass die „ A.___ ” , B.___ , mit der Durchführung von Hauspflegeleistungen für die Be schwer deführerin im Sinne von Abklärungs- und Beratungsmassnahmen, von Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen, von Grundpflegemassnahmen und

von hauswirtschaftlichen Massnahmen beauftragt wurde ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/2). 3.2

Unbestritten ist , dass es sich bei der „ A.___ ”

um eine im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Kranken pfle ge und Hilfe zu Hause handelt, und dass es sich bei deren Mitarbeitenden um nach Art. 49 KVV zugelassene Pflegefachpersonen handelt. 3.3

Gemäss d er detaillierten Beschreibung der Pflegemassnahmen zu den Spitex-Ver ord nungen vom 1. April und 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/3) bestand die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Grundpflege aus folgenden Leis tung en: - die Körper- und Intimpflege der Beschwerdeführerin - die Mobilisation der Beschwerdeführerin in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl - die Mobilisation der Beschwerdeführerin auf den Duschstuhl, zweimal wöchentlich - das Bekleiden und das Entkleiden der Beschwerdeführerin - die Kathet er isierung (Harndrainage; Cystofix ) der Beschwerdeführerin, täg lich - das Einbinden des rechten Beines der Beschwerdeführerin - die Applikation eines Suppositoriums und die digitale Stuhlausräumung, täglich - die Abgabe von Medikamenten, täglich - das Richten und die Bestellung von Medikamenten, wöchentlich 3.4

Bei den obenstehend erwähnten, bei der Beschwerdeführerin tatsächlich durch geführten Massnahmen der Grundpflege handelt es sich bei der täglichen Ka thet er isierung, beim Einbinden des rechten Beines, bei der täglichen digitalen Stuhlausräumung mit Applikation eines Suppositoriums, bei der täglichen Ab gabe von Medikamenten und dem wöchentlichen Richten und Bestellen von Medikamenten um Leistungen der medizinischen Grundpflege beziehungsweise um medizinische Vorkehren im Sinne von Hauspflege gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV, welche zur Be wahrung des Gesundheitszustandes der B eschwerdeführerin erforderlich wa ren .

F ür deren Kosten hatte die Beschwerdeführer in nach der Rentenfestsetzung per 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf Beiträge. 3.5

Nicht um Massnahmen der medizinischen Hauspflege im Sinne von Art.

10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.

18 Abs.

1 UVV handelt es sich indes bei den jenigen Massnahmen der Grundpflege , welche die Körper- und die Intim pflege der Beschwerdeführerin, die Mobilisation in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl, die Mobilisation auf den Duschstuhl und das Bekleiden und das Ent kleiden z um Inhalt hatt en. Bei diesen Massnahmen der Grundpflege handelt es sich um Massnahmen, welche unter die für die Bemessung der Hilflosigkeit mass geben den alltäglichen Lebensverrichtungen des Ankleiden s /Auskleid en s , des Auf ste hen s /Absitzen s /Abliegen s

und der Körperpflege ( vgl. BGE 133 V 450 E.

7.2 mit Hinweisen) zu subsumieren sind und durch die Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkei t schweren Grandes abgegolten wu rden. 4. 4.1

Aus den Akten und insbesondere den sich bei den Akten befindenden Spitex-Verord nungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/189/2-3 ) lässt sich der genaue zeitliche Aufwand, welche für die ver schie denen, unter dem Titel Grundpflege zu subsumierenden pflegerischen Mass nahmen durch die „ A.___ ”

aufgewendet wurde, nicht entneh men.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Be darfs abklärung des bei der Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeaufwan des

vor Ort durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr lediglich anhand der Pflegedokumentation und der Spitex-Verordnungen eine Quantifi zierung er stellt (vgl. Urk. 8/152, Urk. 8/130, Urk. 8/127) , ohne den konkreten Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischer Hauspflege vor Ort abzuklären .

4.2

Die Beschwerdegegnerin an welche die Sache zu ergän zender Abklärung des Sachverhalts in quantitativer Hinsicht zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne einer normativen Bewertung des tatsächlich erbrachten Pflegeaufwandes den aus gewiesenen Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischen Hauspfle ge leis tungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Ver bin dung mit Art. 18 Abs. 1 UVV vor Ort abklären und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der von der Be schwerde füh rerin in Anspruch genommenen Hauspflege leistungen neu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Ver sicherungen AG vom 1 7. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beiträge an die Kosten der in Anspruch ge nommenen medizinischen Hauspflegeleistungen für die Kathet er isierung, für das Ein binden des rechten Beines, für die digitale Stuhlausräumung mit Ap plikation eines Suppositoriums sowie für die Abgabe , das Richten und das Bestellen von Medika men ten hat, und es wird die Sache in quantitativer Hinsicht an die SWICA Versiche rungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der medizini schen Hauspflegeleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab ge wiesen . 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 7. Mai 2009 beim Start eines Gleit schirmfluges stürzte ( Urk. 8/9, Urk 8/29 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wir bel körper HWK 3-5, BWK

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn vo n der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiter e n durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

I n Art. 10 Abs. 3 UVG wird bestimmt, dass Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen kann, und dass er insbesondere festlegen kann, unter wel chen Voraussetzungen und in welchem Umfang die versicherte Person An spruch auf Hauspflege hat.

E. 1.3 Von der ihm in Art. 10 Abs. 3 eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art.

18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person An spruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu gelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 der Be stimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Haus pflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

E. 1.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden einem Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesent li cher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Be handlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Nach Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. Septem ber 2011 E. 5.2) bezieht sich die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 UVG aus schliess lich auf Personen, die bereits eine Rente beziehen. 1. 5

Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5a ) ist der Begriff der Hauspflege im

Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV vielschichtig : Er umfasst in erster Hinsicht die - weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt vollzogen oder angeordnet werden.

Hauspflege ist in zweiter Hinsicht auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch uner lässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG zu, welche lebensnotwendige organische Funktio nen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen.

Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der

b e troffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebens ver richtungen , sei es als Hilfestellungen in ihr er Umgebung durch Füh rung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten.

E. 1.6 Die einzelnen Sozialversicherer haben, sofern in ihren Bereichen überhaupt eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, unter dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen aufzukommen, sondern nur so weit,

als für die verschiedenen Formen der Hauspflege eine Leistungspflicht gesetz lich oder verordnungsmässig normiert ist (BGE 116 V 41 E. 5b).

Im Bereich der Unfallversicherung hat der Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherer für Hauspflege in Art. 18 UVV ausdrücklich geregelt. Diese Bestim mung verpflichtet zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege (Abs.

1). Da raus ist zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medi zi nische Pflege beschränkt sein soll. Denn von ärztlicher Anordnung kann sinn vollerweise nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen wer den; nichtmedizinische Betreuung bedarf ihrer Natur nach keiner ärztlichen An ord nung. Diese Einschränkung ist nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5c)

nicht zu beanstanden. Anderseits ist das Erfordernis der ärztlichen An ordnung nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genügt viel mehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 41 E. 5c) .

E. 1.7 Gemäss der Empfehlung Nr. 7/90 (Hauspflege) der Ad-Hoc-Kommission Scha den

UVG, in der Fassung nach der Revision vom 1 7. März 2008 (www.svv.ch) , ist der Begriff der Ha uspflege folgendermassen zu kate gorisieren: - Heilanwendung zu Hause mit therapeutischer Zielrichtung, vom Arzt voll zogen oder angeordnet; - medizinische Pflege im Sinne von Krankenpflege wie beispielsweise Ka thet er isieren, Wundversorgung oder Infusion; - nichtmedizinische Pflege. Dabei handelt es sich um Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen , zum Beispiel Körperpflege, An kleiden, Auskleiden, Hilfe bei der Ernährung ; - nichtmedizinische Hilfe . Dabei handelt es sich um eine Hilfestellung in der Umgebung des Betroffenen im Sinne von reiner Haushalthilfe, wie beispielsweise die allgemeine Haushaltführung, Waschen, Bügeln, Reini gungsarbeiten und die Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten.

Bei der nichtmedizinische n Pflege und der nichtmedizinische n Hilfe handelt es sich gemäss der Empfehlung 7/90 grundsätzlich nicht um Hauspflege mass nah men im Sinn von Art . 18 Abs. 1 UVV , auf welche ein Anspruch auf Beitragsge w ährung durch die obligatorische Unfall versicherung besteht , wobei für nicht me di zinische Pflege vor dem Entscheid über den Anspruch auf Hilflo sen ent schä digung unter dem Vorbehalt der späteren Anrech n ung an die Hilflo senent schädigung angemessene Beiträge gewährt werden können.

E. 1.8 Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 138 V 140 E. 5.3.6 mit Hinweisen auf die Ur teile des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2 und 8C_758/201 0 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2; BGE 120 V 224 E. 4c) stellen Emp fehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG keine Weisungen an die Durch führungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind ins be sondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechts gleiche Praxis sicherzustellen.

E. 1.9 Praxisgemäss

werden mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV)

nicht sämtliche tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten. Denn unter dem Begriff der dauernden Pflege, welche zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird, ist eine Art me dizinische oder pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des phy sischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Darunter fällt beispielsweise die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage an zulegen. Ist die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 38 Abs. 2 UVV) nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt im Rah men der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse (BGE 116 V 41 E. 6b). Wenn es aber nach die ser Rechtsprechung bei manifester Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgebli chen alltäglichen Lebensverrichtungen zur Annahme schwerer Hilflosigkeit nur noch einer minimalen Erfüllung des zusätzlichen Erfordernisses der dauernden Pflege (oder der dauernden Überwachung) bedarf, bleibt Raum für eine zusätzli che Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewäh rung daran besteht (BGE 116 V 41 E. 6c).

E. 1.10 Gemäss der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine akzessorische Grundpflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV zu entschädigen oder bereits durch die Hilflosenent schä di gung abgedeckt ist, nicht generell zu beantworten. Vielmehr muss in jedem Ein zelfall mit Blick auf die konkret zur Diskussion stehende pflege rische Hand lung geprüft werden, ob es sich um eine entschädigungswürdige medizinische Pfle geleistung oder um eine nichtmedizinische Betreuung handelt, für welche kein Leistungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2).

E. 1.11 Um medizinische Vorkehren beziehungsweise Pflegemassnahme n handelt es sich praxisgemäss beim Katheterisieren, Klopfen und Pressen der Blase, beim Anle gen eines Kondoms mit Urinal und beim digitalen Stuhlausräumen durch Dritt personen (BGE 116 V 41 E. 4b). Denn die richtige Wahl dieser Massnahmen, ihre Abstimmung mit den anderen Vorkehren und ihre fachlich einwandfreie Durchführung sind für die Erhaltung des prekären Gesundheitszustandes der be troffenen versicherten Personen ( Tetraplegiker ) von entscheidender Bedeu tung. Würden diese Massnahmen nicht in der ärztlich empfohlenen Weise fach gerecht durchgeführt, so würde mit Sicherheit das Risiko von Harnwegsinfekten und an dern gesundheitlichen Störungen beträchtlich erhöht. Daraus ergibt sich, dass es sich bei diesen pflegerischen Massnahmen um medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG handelt, welche geeignet sind, den Ge sund heits zustand der betroffenen Personen vor wesentlicher Beeinträchti gung zu be wahren.

Des Weitern wurde von der Rechtsprechung die Überwachung der versicherten Person beim Stehbretttraining, der Transfer der versicherten Person vom Bett zum Stehbrett sowie zurück und das Festbinden der versicherten Person am Thera pie gerät als Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkannt, da es sich hierbei um medizinische Vorkehren handelte, welche nicht unter die alltäg lichen Lebensverrichtungen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und „ For tbe wegung (im oder ausser Haus)" subsumiert werden können, welche durch die Hilflosenent schä digung abgedeckt sind (Urteil des Bundesgericht s 8C_1037/2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen) .

Demgegenüber stellt die Reinigung nach Stuhlentleerung in die Windel keine Leis tungs pflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV da r, da dies e pflegerische Handlung unter die durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene alltägliche Lebensver richtung „ Notdurft" fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweis ); hieran ändert nichts, wenn die Stuhlentleerung nach erfolgreicher Gabe eines Suppositoriums erfolgt.

E. 1.12 Analog der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosenent schä digung ist auch bei der Ermittlung der Pflegedürftigkeit eine enge, sich er gänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bezie hungs weise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versi cherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklä rung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderun gen

(vgl.

BGE 130 V 61 E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 6.1 ).

E. 1.13 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 5.2) kann bei der Abklärung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Art. 18 UVV das Bedarfsabklärungs-Instrumentarium der Spitex, RAI-HC (Resi dent Assessment Instrument - Homecare , einsehbar unter www.qsys.ch oder www.rai.ch)

herangezogen werden, wenn es eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Lösung ermöglicht. Denn auch wenn der im Einzelfall indivi duell ausgewiesene Pflegebedarf massgebend ist, bezieht sich dies gerade im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips (Art. 54 UVG) nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Be wer tung dieses Ausmasses (vgl. Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 5.6). Eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, kann diese Standard zei ten unterbieten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflege person für die gleiche Verrichtung länger braucht. Aus diesem Grunde stellt das RAI-HC-Bedarfsabklärungs-Instrumentarium eine geeignete Methode für eine normative Bewertung des notwendigen Pflegebedarfs dar. 2.

E. 2 4. April 2012 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 8. November 2011 (Urk. 8/198) und in dem die se , insoweit sie einspracheweise angefochten wurde, be stätigenden Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass nach der Festsetzung der Rente die Kosten der Grundpflege grundsätzlich mit der Hilflosenentschädigung (für eine Hilflosigkeit schweren Grades)

ab ge gol ten w ü rde n ( Urk. 2 S. 3), und dass lediglich ein Anspruch auf Beitragsge wäh rung an die Kosten der medizinischen Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Mo nat bestehe ( Urk. 8/198 S. 2, Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführe rin bringt hiegegen vor, dass s i e für die Erhaltung ihres Ge sundheitszustandes auf Grundpflegeleistungen ( Urk. 1 S. 4) und insbesondere auf

solche bei der Darmentleerung, bei der Mundpflege und zur Deku bituspro phy laxe angewiesen sei, um schwere gesundheitliche Komplikationen zu ver meiden ( Urk. 1 S. 5), und dass diese Leistungen nicht durch Ausrichtung der Hilflosen entschädigung schweren Grades abgegolten würden, weshalb ein An spruch auf Übernahme dieser Kosten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6).

E. 2.3 Im Streite steht vorliegend daher der Umfang des Anspruchs der Beschwerde füh rerin auf Beiträge an die Kosten der von ihr nach dem 1. Oktober 2011 an ihrem Wohnort in Anspruch genommenen Leistungen der Grundpflege. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört indes die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der

medizinischen Behandlungspflege, da die Beschwerdeführerin die Verfü gung vom 2 8. November 2011 ( Urk. 8/198) diesbezüglich einspracheweise nicht angefoch ten hatte (vgl. 8/203 S. 1), weshalb ihr Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Behandlungspflege vom Gegenstand des angefochte nen Einspra che entscheides vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) nicht umfasst wird. 3. 3.1

Von den Parteien ( Urk. 2, Urk.

1) wird nicht bestritten, dass die Beschwerde füh rerin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit . d UVG erwerbsunfähig ist, und dass sie zur Bewahrung ihres Gesundheitszustand es

vor wesentlicher Beeinträchtigung grundsätzlich auf gewisse Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV

angewiesen ist .

Streitig und zu prüfen ist indes die Frage, in welchem Umfang die Beschwer de führerin für die von ihr in Anspruch genom menen Leistungen der Grund pflege einen Anspruch auf Beiträge der Beschwer de gegnerin hat. 3.2

Den ärztlichen Spitex-Verordnungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/189/2-3) ist zu entnehmen, dass die „ A.___ ” , B.___ , mit der Durchführung von Hauspflegeleistungen für die Be schwer deführerin im Sinne von Abklärungs- und Beratungsmassnahmen, von Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen, von Grundpflegemassnahmen und

von hauswirtschaftlichen Massnahmen beauftragt wurde ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/2). 3.2

Unbestritten ist , dass es sich bei der „ A.___ ”

um eine im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Kranken pfle ge und Hilfe zu Hause handelt, und dass es sich bei deren Mitarbeitenden um nach Art. 49 KVV zugelassene Pflegefachpersonen handelt. 3.3

Gemäss d er detaillierten Beschreibung der Pflegemassnahmen zu den Spitex-Ver ord nungen vom 1. April und 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/3) bestand die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Grundpflege aus folgenden Leis tung en: - die Körper- und Intimpflege der Beschwerdeführerin - die Mobilisation der Beschwerdeführerin in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl - die Mobilisation der Beschwerdeführerin auf den Duschstuhl, zweimal wöchentlich - das Bekleiden und das Entkleiden der Beschwerdeführerin - die Kathet er isierung (Harndrainage; Cystofix ) der Beschwerdeführerin, täg lich - das Einbinden des rechten Beines der Beschwerdeführerin - die Applikation eines Suppositoriums und die digitale Stuhlausräumung, täglich - die Abgabe von Medikamenten, täglich - das Richten und die Bestellung von Medikamenten, wöchentlich 3.4

Bei den obenstehend erwähnten, bei der Beschwerdeführerin tatsächlich durch geführten Massnahmen der Grundpflege handelt es sich bei der täglichen Ka thet er isierung, beim Einbinden des rechten Beines, bei der täglichen digitalen Stuhlausräumung mit Applikation eines Suppositoriums, bei der täglichen Ab gabe von Medikamenten und dem wöchentlichen Richten und Bestellen von Medikamenten um Leistungen der medizinischen Grundpflege beziehungsweise um medizinische Vorkehren im Sinne von Hauspflege gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV, welche zur Be wahrung des Gesundheitszustandes der B eschwerdeführerin erforderlich wa ren .

F ür deren Kosten hatte die Beschwerdeführer in nach der Rentenfestsetzung per 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf Beiträge. 3.5

Nicht um Massnahmen der medizinischen Hauspflege im Sinne von Art.

E. 7 S. 4 ; vgl. auch Urk.

8/130 und Urk. 8/127 ).

E. 7.2 mit Hinweisen) zu subsumieren sind und durch die Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkei t schweren Grandes abgegolten wu rden. 4. 4.1

Aus den Akten und insbesondere den sich bei den Akten befindenden Spitex-Verord nungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/189/2-3 ) lässt sich der genaue zeitliche Aufwand, welche für die ver schie denen, unter dem Titel Grundpflege zu subsumierenden pflegerischen Mass nahmen durch die „ A.___ ”

aufgewendet wurde, nicht entneh men.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Be darfs abklärung des bei der Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeaufwan des

vor Ort durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr lediglich anhand der Pflegedokumentation und der Spitex-Verordnungen eine Quantifi zierung er stellt (vgl. Urk. 8/152, Urk. 8/130, Urk. 8/127) , ohne den konkreten Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischer Hauspflege vor Ort abzuklären .

4.2

Die Beschwerdegegnerin an welche die Sache zu ergän zender Abklärung des Sachverhalts in quantitativer Hinsicht zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne einer normativen Bewertung des tatsächlich erbrachten Pflegeaufwandes den aus gewiesenen Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischen Hauspfle ge leis tungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Ver bin dung mit Art. 18 Abs. 1 UVV vor Ort abklären und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der von der Be schwerde füh rerin in Anspruch genommenen Hauspflege leistungen neu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Ver sicherungen AG vom 1 7. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beiträge an die Kosten der in Anspruch ge nommenen medizinischen Hauspflegeleistungen für die Kathet er isierung, für das Ein binden des rechten Beines, für die digitale Stuhlausräumung mit Ap plikation eines Suppositoriums sowie für die Abgabe , das Richten und das Bestellen von Medika men ten hat, und es wird die Sache in quantitativer Hinsicht an die SWICA Versiche rungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der medizini schen Hauspflegeleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab ge wiesen . 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt

E. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.

18 Abs.

1 UVV handelt es sich indes bei den jenigen Massnahmen der Grundpflege , welche die Körper- und die Intim pflege der Beschwerdeführerin, die Mobilisation in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl, die Mobilisation auf den Duschstuhl und das Bekleiden und das Ent kleiden z um Inhalt hatt en. Bei diesen Massnahmen der Grundpflege handelt es sich um Massnahmen, welche unter die für die Bemessung der Hilflosigkeit mass geben den alltäglichen Lebensverrichtungen des Ankleiden s /Auskleid en s , des Auf ste hen s /Absitzen s /Abliegen s

und der Körperpflege ( vgl. BGE 133 V 450 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00070 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

20. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , war als Abteilungsleiterin bei der Y.___ GmbH , Z.___ , tätig und über diese bei der SWICA Versiche rungen AG

(SWICA) ge mäss dem Bundesgesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am 1 7. Mai 2009 beim Start eines Gleit schirmfluges stürzte ( Urk. 8/9, Urk 8/29 S. 4) und sich dabei Frakturen der Wir bel körper HWK 3-5, BWK 2 und BWK4-5 zuzog, welche eine sensomotorisch kom p lette Tetraplegie

sub C4 zu r Folge hatte n ( Urk. 8/29 S. 1).

Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 1. November 2010 (Urk. 8/96) sprach die SWICA der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2010 eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zu. 1.2

Mit Verfügung vom 2 8. November 2011 ( Urk. 8/198) sprach die SWICA der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente für einen Invali ditätsgrad von 100 %

sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritäts einbusse von 100 %

zu und stellte unter anderem einen Anspruch der Versi cher ten auf Übernahme von Heilbehandlungskosten nach Festsetzung der Rente im Sinne einer Beitragsgewährung an die nicht von der Hilflosenentschädigung entschädigten Kosten der Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Monat fest (S. 2).

Nachdem die Invalidenversicherung der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

ab Mai 2010 eine ganze Rente zugesprochen hatte (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Dezember 2011;

Urk. 8/202/2) , sprach die SWICA der Versicherten mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk. 8/201) ab 1. Oktober 2011 rückwirkend eine Komple mentärrente zu. Gegen die Verfügung vom 2 8. November 2011 erhob die Versi cherte am 1 7. Januar 2012 Einsprache ( Urk. 8/203) und beantragte die Über nahme der Kosten der Grundpflege nach Festsetzung der Rente. Mit Einsprache entscheid vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 8/204 = Urk.

2) wies die SWICA die Ein sprache der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte a m 2 3. März 2012 Beschwerde und bean tragte, dieser sei aufzu heben und es sei die SWICA zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungs leistungen auszurichten und die Kosten der Grundpflege nach der Rentenfestsetzung ge stützt auf das UVG zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2012 (Urk. 7 ) beantragte die S WICA die Abweisung der Beschwerde. Ein e Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 9. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn vo n der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung ab geschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiter e n durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände ( lit . e).

I n Art. 10 Abs. 3 UVG wird bestimmt, dass Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen kann, und dass er insbesondere festlegen kann, unter wel chen Voraussetzungen und in welchem Umfang die versicherte Person An spruch auf Hauspflege hat. 1.3

Von der ihm in Art. 10 Abs. 3 eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art.

18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die versicherte Person An spruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zu gelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Gemäss Abs. 2 der Be stimmung kann der Versicherer ausnahmsweise auch Beiträge an eine Haus pflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren. 1.4

Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden einem Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er: - an einer Berufskrankheit leidet ( lit . a); - unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesent li cher Beein trächtigung bewahrt werden kann ( lit . b); - zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Be handlung und Pflege bedarf ( lit . c); - erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann ( lit . d).

Nach Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. Septem ber 2011 E. 5.2) bezieht sich die Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 UVG aus schliess lich auf Personen, die bereits eine Rente beziehen. 1. 5

Nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5a ) ist der Begriff der Hauspflege im

Sinne von Art. 10 Abs. 3 UVG und Art. 18 UVV vielschichtig : Er umfasst in erster Hinsicht die - weder ambulant noch in einem Spital, sondern eben zu Hause applizierten - Heilanwendungen mit therapeutischer Zielrichtung, die von einem Arzt vollzogen oder angeordnet werden.

Hauspflege ist in zweiter Hinsicht auch die zu Hause stattfindende medizinische Pflege im Sinne der Krankenpflege, der zwar das therapeutische (heilende) Agens fehlt, die aber für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes doch uner lässlich ist. Das trifft insbesondere auf medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG zu, welche lebensnotwendige organische Funktio nen ermöglichen, unterstützen, sichern oder gleichsam ersetzen.

Eine dritte Form von Hauspflege ist die nichtmedizinische Pflege, sei es an der

b e troffenen Person selber in Form von Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebens ver richtungen , sei es als Hilfestellungen in ihr er Umgebung durch Füh rung des Haushaltes oder Besorgung der alltäglichen Angelegenheiten.

1.6

Die einzelnen Sozialversicherer haben, sofern in ihren Bereichen überhaupt eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, unter dem Titel der Hauspflege nicht für die Gesamtheit dieser Massnahmen aufzukommen, sondern nur so weit,

als für die verschiedenen Formen der Hauspflege eine Leistungspflicht gesetz lich oder verordnungsmässig normiert ist (BGE 116 V 41 E. 5b).

Im Bereich der Unfallversicherung hat der Bundesrat die Leistungspflicht der Ver sicherer für Hauspflege in Art. 18 UVV ausdrücklich geregelt. Diese Bestim mung verpflichtet zu Beiträgen an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege (Abs.

1). Da raus ist zu schliessen, dass die Leistungspflicht auf Heilbehandlung und medi zi nische Pflege beschränkt sein soll. Denn von ärztlicher Anordnung kann sinn vollerweise nur bei Vorkehren medizinischen Charakters gesprochen wer den; nichtmedizinische Betreuung bedarf ihrer Natur nach keiner ärztlichen An ord nung. Diese Einschränkung ist nach der Rechtsprechung (BGE 116 V 41 E. 5c)

nicht zu beanstanden. Anderseits ist das Erfordernis der ärztlichen An ordnung nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genügt viel mehr, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind (BGE 116 V 41 E. 5c) . 1.7

Gemäss der Empfehlung Nr. 7/90 (Hauspflege) der Ad-Hoc-Kommission Scha den

UVG, in der Fassung nach der Revision vom 1 7. März 2008 (www.svv.ch) , ist der Begriff der Ha uspflege folgendermassen zu kate gorisieren: - Heilanwendung zu Hause mit therapeutischer Zielrichtung, vom Arzt voll zogen oder angeordnet; - medizinische Pflege im Sinne von Krankenpflege wie beispielsweise Ka thet er isieren, Wundversorgung oder Infusion; - nichtmedizinische Pflege. Dabei handelt es sich um Hilfeleistungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen , zum Beispiel Körperpflege, An kleiden, Auskleiden, Hilfe bei der Ernährung ; - nichtmedizinische Hilfe . Dabei handelt es sich um eine Hilfestellung in der Umgebung des Betroffenen im Sinne von reiner Haushalthilfe, wie beispielsweise die allgemeine Haushaltführung, Waschen, Bügeln, Reini gungsarbeiten und die Besorgung anderer alltäglicher Angelegenheiten.

Bei der nichtmedizinische n Pflege und der nichtmedizinische n Hilfe handelt es sich gemäss der Empfehlung 7/90 grundsätzlich nicht um Hauspflege mass nah men im Sinn von Art . 18 Abs. 1 UVV , auf welche ein Anspruch auf Beitragsge w ährung durch die obligatorische Unfall versicherung besteht , wobei für nicht me di zinische Pflege vor dem Entscheid über den Anspruch auf Hilflo sen ent schä digung unter dem Vorbehalt der späteren Anrech n ung an die Hilflo senent schädigung angemessene Beiträge gewährt werden können. 1.8

Gemäss der Rechtsprechung ( BGE 138 V 140 E. 5.3.6 mit Hinweisen auf die Ur teile des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2 und 8C_758/201 0 vom 2 4. März 2011 E. 4.2.2; BGE 120 V 224 E. 4c) stellen Emp fehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG keine Weisungen an die Durch führungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind ins be sondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechts gleiche Praxis sicherzustellen. 1.9

Praxisgemäss

werden mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (Art. 38 Abs. 2 UVV)

nicht sämtliche tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeleistungen pauschal abgegolten. Denn unter dem Begriff der dauernden Pflege, welche zusätzlich zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgeblichen Lebensverrichtungen verlangt wird, ist eine Art me dizinische oder pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des phy sischen oder psychischen Zustandes notwendig ist. Darunter fällt beispielsweise die Notwendigkeit, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage an zulegen. Ist die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei Vornahme der einzelnen Lebensverrichtungen bereits derart umfassend, dass der weiteren Voraussetzung der dauernden Pflege oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 38 Abs. 2 UVV) nur noch eine untergeordnete Bedeutung zukommt, genügt im Rah men der genannten Vorschrift daher schon eine minimale Erfüllung eines dieser zusätzlichen Erfordernisse (BGE 116 V 41 E. 6b). Wenn es aber nach die ser Rechtsprechung bei manifester Hilfsbedürftigkeit in allen sechs massgebli chen alltäglichen Lebensverrichtungen zur Annahme schwerer Hilflosigkeit nur noch einer minimalen Erfüllung des zusätzlichen Erfordernisses der dauernden Pflege (oder der dauernden Überwachung) bedarf, bleibt Raum für eine zusätzli che Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewäh rung daran besteht (BGE 116 V 41 E. 6c). 1.10

Gemäss der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine akzessorische Grundpflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV zu entschädigen oder bereits durch die Hilflosenent schä di gung abgedeckt ist, nicht generell zu beantworten. Vielmehr muss in jedem Ein zelfall mit Blick auf die konkret zur Diskussion stehende pflege rische Hand lung geprüft werden, ob es sich um eine entschädigungswürdige medizinische Pfle geleistung oder um eine nichtmedizinische Betreuung handelt, für welche kein Leistungsanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.2). 1.11

Um medizinische Vorkehren beziehungsweise Pflegemassnahme n handelt es sich praxisgemäss beim Katheterisieren, Klopfen und Pressen der Blase, beim Anle gen eines Kondoms mit Urinal und beim digitalen Stuhlausräumen durch Dritt personen (BGE 116 V 41 E. 4b). Denn die richtige Wahl dieser Massnahmen, ihre Abstimmung mit den anderen Vorkehren und ihre fachlich einwandfreie Durchführung sind für die Erhaltung des prekären Gesundheitszustandes der be troffenen versicherten Personen ( Tetraplegiker ) von entscheidender Bedeu tung. Würden diese Massnahmen nicht in der ärztlich empfohlenen Weise fach gerecht durchgeführt, so würde mit Sicherheit das Risiko von Harnwegsinfekten und an dern gesundheitlichen Störungen beträchtlich erhöht. Daraus ergibt sich, dass es sich bei diesen pflegerischen Massnahmen um medizinische Vorkehren im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d UVG handelt, welche geeignet sind, den Ge sund heits zustand der betroffenen Personen vor wesentlicher Beeinträchti gung zu be wahren.

Des Weitern wurde von der Rechtsprechung die Überwachung der versicherten Person beim Stehbretttraining, der Transfer der versicherten Person vom Bett zum Stehbrett sowie zurück und das Festbinden der versicherten Person am Thera pie gerät als Leistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV anerkannt, da es sich hierbei um medizinische Vorkehren handelte, welche nicht unter die alltäg lichen Lebensverrichtungen „ Aufstehen, Absitzen, Abliegen" und „ For tbe wegung (im oder ausser Haus)" subsumiert werden können, welche durch die Hilflosenent schä digung abgedeckt sind (Urteil des Bundesgericht s 8C_1037/2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen) .

Demgegenüber stellt die Reinigung nach Stuhlentleerung in die Windel keine Leis tungs pflicht nach Art. 18 Abs. 1 UVV da r, da dies e pflegerische Handlung unter die durch die Hilflosenentschädigung abgegoltene alltägliche Lebensver richtung „ Notdurft" fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 7.3.1 mit Hinweis ); hieran ändert nichts, wenn die Stuhlentleerung nach erfolgreicher Gabe eines Suppositoriums erfolgt. 1.12

Analog der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosenent schä digung ist auch bei der Ermittlung der Pflegedürftigkeit eine enge, sich er gänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bezie hungs weise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versi cherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Aus wirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen

nicht nur zulässig, sondern notwendig sind. Genügt der Bericht über die Abklä rung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderun gen

(vgl.

BGE 130 V 61 E. 6.1.2), greift das Gericht in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 6.1 ). 1.13

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_1037/2012 vom 1 2. Juli 2013 E. 5.2) kann bei der Abklärung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Art. 18 UVV das Bedarfsabklärungs-Instrumentarium der Spitex, RAI-HC (Resi dent Assessment Instrument - Homecare , einsehbar unter www.qsys.ch oder www.rai.ch)

herangezogen werden, wenn es eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Lösung ermöglicht. Denn auch wenn der im Einzelfall indivi duell ausgewiesene Pflegebedarf massgebend ist, bezieht sich dies gerade im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips (Art. 54 UVG) nicht ohne Weiteres auf das Mass der effektiv erbrachten Leistungen, sondern auf eine normative Be wer tung dieses Ausmasses (vgl. Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012 E. 5.6). Eine Pflegeperson, die geschickt und routiniert arbeitet, kann diese Standard zei ten unterbieten, während eine etwas langsamer arbeitende oder lernende Pflege person für die gleiche Verrichtung länger braucht. Aus diesem Grunde stellt das RAI-HC-Bedarfsabklärungs-Instrumentarium eine geeignete Methode für eine normative Bewertung des notwendigen Pflegebedarfs dar. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 8. November 2011 (Urk. 8/198) und in dem die se , insoweit sie einspracheweise angefochten wurde, be stätigenden Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) davon aus, dass nach der Festsetzung der Rente die Kosten der Grundpflege grundsätzlich mit der Hilflosenentschädigung (für eine Hilflosigkeit schweren Grades)

ab ge gol ten w ü rde n ( Urk. 2 S. 3), und dass lediglich ein Anspruch auf Beitragsge wäh rung an die Kosten der medizinischen Grundpflege im Umfang von Fr. 300.-- im Mo nat bestehe ( Urk. 8/198 S. 2, Urk. 7 S. 4 ; vgl. auch Urk.

8/130 und Urk. 8/127 ). 2.2

Die Beschwerdeführe rin bringt hiegegen vor, dass s i e für die Erhaltung ihres Ge sundheitszustandes auf Grundpflegeleistungen ( Urk. 1 S. 4) und insbesondere auf

solche bei der Darmentleerung, bei der Mundpflege und zur Deku bituspro phy laxe angewiesen sei, um schwere gesundheitliche Komplikationen zu ver meiden ( Urk. 1 S. 5), und dass diese Leistungen nicht durch Ausrichtung der Hilflosen entschädigung schweren Grades abgegolten würden, weshalb ein An spruch auf Übernahme dieser Kosten ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Im Streite steht vorliegend daher der Umfang des Anspruchs der Beschwerde füh rerin auf Beiträge an die Kosten der von ihr nach dem 1. Oktober 2011 an ihrem Wohnort in Anspruch genommenen Leistungen der Grundpflege. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört indes die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der

medizinischen Behandlungspflege, da die Beschwerdeführerin die Verfü gung vom 2 8. November 2011 ( Urk. 8/198) diesbezüglich einspracheweise nicht angefoch ten hatte (vgl. 8/203 S. 1), weshalb ihr Anspruch auf Beiträge an die Kosten der medizinischen Behandlungspflege vom Gegenstand des angefochte nen Einspra che entscheides vom 1 7. Februar 2012 ( Urk.

2) nicht umfasst wird. 3. 3.1

Von den Parteien ( Urk. 2, Urk.

1) wird nicht bestritten, dass die Beschwerde füh rerin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 lit . d UVG erwerbsunfähig ist, und dass sie zur Bewahrung ihres Gesundheitszustand es

vor wesentlicher Beeinträchtigung grundsätzlich auf gewisse Hauspflegeleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV

angewiesen ist .

Streitig und zu prüfen ist indes die Frage, in welchem Umfang die Beschwer de führerin für die von ihr in Anspruch genom menen Leistungen der Grund pflege einen Anspruch auf Beiträge der Beschwer de gegnerin hat. 3.2

Den ärztlichen Spitex-Verordnungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/189/2-3) ist zu entnehmen, dass die „ A.___ ” , B.___ , mit der Durchführung von Hauspflegeleistungen für die Be schwer deführerin im Sinne von Abklärungs- und Beratungsmassnahmen, von Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen, von Grundpflegemassnahmen und

von hauswirtschaftlichen Massnahmen beauftragt wurde ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/2). 3.2

Unbestritten ist , dass es sich bei der „ A.___ ”

um eine im Sinne von

Art. 18 Abs. 1 UVV nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Kranken pfle ge und Hilfe zu Hause handelt, und dass es sich bei deren Mitarbeitenden um nach Art. 49 KVV zugelassene Pflegefachpersonen handelt. 3.3

Gemäss d er detaillierten Beschreibung der Pflegemassnahmen zu den Spitex-Ver ord nungen vom 1. April und 1. Oktober 2011 ( Urk. 8/150, Urk. 8/189/3) bestand die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Grundpflege aus folgenden Leis tung en: - die Körper- und Intimpflege der Beschwerdeführerin - die Mobilisation der Beschwerdeführerin in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl - die Mobilisation der Beschwerdeführerin auf den Duschstuhl, zweimal wöchentlich - das Bekleiden und das Entkleiden der Beschwerdeführerin - die Kathet er isierung (Harndrainage; Cystofix ) der Beschwerdeführerin, täg lich - das Einbinden des rechten Beines der Beschwerdeführerin - die Applikation eines Suppositoriums und die digitale Stuhlausräumung, täglich - die Abgabe von Medikamenten, täglich - das Richten und die Bestellung von Medikamenten, wöchentlich 3.4

Bei den obenstehend erwähnten, bei der Beschwerdeführerin tatsächlich durch geführten Massnahmen der Grundpflege handelt es sich bei der täglichen Ka thet er isierung, beim Einbinden des rechten Beines, bei der täglichen digitalen Stuhlausräumung mit Applikation eines Suppositoriums, bei der täglichen Ab gabe von Medikamenten und dem wöchentlichen Richten und Bestellen von Medikamenten um Leistungen der medizinischen Grundpflege beziehungsweise um medizinische Vorkehren im Sinne von Hauspflege gemäss Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV, welche zur Be wahrung des Gesundheitszustandes der B eschwerdeführerin erforderlich wa ren .

F ür deren Kosten hatte die Beschwerdeführer in nach der Rentenfestsetzung per 1. Oktober 2011 weiterhin Anspruch auf Beiträge. 3.5

Nicht um Massnahmen der medizinischen Hauspflege im Sinne von Art.

10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art.

18 Abs.

1 UVV handelt es sich indes bei den jenigen Massnahmen der Grundpflege , welche die Körper- und die Intim pflege der Beschwerdeführerin, die Mobilisation in den Rollstuhl und aus dem Roll stuhl, die Mobilisation auf den Duschstuhl und das Bekleiden und das Ent kleiden z um Inhalt hatt en. Bei diesen Massnahmen der Grundpflege handelt es sich um Massnahmen, welche unter die für die Bemessung der Hilflosigkeit mass geben den alltäglichen Lebensverrichtungen des Ankleiden s /Auskleid en s , des Auf ste hen s /Absitzen s /Abliegen s

und der Körperpflege ( vgl. BGE 133 V 450 E.

7.2 mit Hinweisen) zu subsumieren sind und durch die Hilflosen entschädigung für eine Hilflosigkei t schweren Grandes abgegolten wu rden. 4. 4.1

Aus den Akten und insbesondere den sich bei den Akten befindenden Spitex-Verord nungen vom 1. April 2011 ( Urk. 8/150) und vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/189/2-3 ) lässt sich der genaue zeitliche Aufwand, welche für die ver schie denen, unter dem Titel Grundpflege zu subsumierenden pflegerischen Mass nahmen durch die „ A.___ ”

aufgewendet wurde, nicht entneh men.

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin keine Be darfs abklärung des bei der Beschwerdeführerin erforderlichen Pflegeaufwan des

vor Ort durchgeführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr lediglich anhand der Pflegedokumentation und der Spitex-Verordnungen eine Quantifi zierung er stellt (vgl. Urk. 8/152, Urk. 8/130, Urk. 8/127) , ohne den konkreten Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischer Hauspflege vor Ort abzuklären .

4.2

Die Beschwerdegegnerin an welche die Sache zu ergän zender Abklärung des Sachverhalts in quantitativer Hinsicht zurückzuweisen ist, wird daher im Sinne einer normativen Bewertung des tatsächlich erbrachten Pflegeaufwandes den aus gewiesenen Bedarf der Beschwerdeführerin an medizinischen Hauspfle ge leis tungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . d und Art. 10 Abs. 3 UVG in Ver bin dung mit Art. 18 Abs. 1 UVV vor Ort abklären und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der von der Be schwerde füh rerin in Anspruch genommenen Hauspflege leistungen neu verfü gen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Ver sicherungen AG vom 1 7. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beiträge an die Kosten der in Anspruch ge nommenen medizinischen Hauspflegeleistungen für die Kathet er isierung, für das Ein binden des rechten Beines, für die digitale Stuhlausräumung mit Ap plikation eines Suppositoriums sowie für die Abgabe , das Richten und das Bestellen von Medika men ten hat, und es wird die Sache in quantitativer Hinsicht an die SWICA Versiche rungen AG zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge an die Kosten der medizini schen Hauspflegeleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab ge wiesen . 2.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'100 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz MO/VM/ESversandt