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UV.2012.00052

Versicherter Verdienst, Invaliditätsbemessung, Berücksichtigung von Verpflegungsentschädigung (massgeblicher Lohn)

Zürich SozVersG · 2013-09-19 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 Abs. 2 AHVV um der AHV-Beitragspflicht unter lie gen den massgeblichen Lohn handelt,

sich im Übrigen aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über den massgebenden Lohn (WML)

nichts anderes ergibt (vgl. Rz . 3006

WML gültig ab 1. Januar 2008),

unerheblich ist, ob durch die Arbeitgeberin tatsächlich entsprechende Beiträge ab gerechnet wurden oder nicht,

vorliegend die regelmässigen Entschädigungen für die übliche Verpflegung am ge wöhnlichen Arbeitsort

(beziehungsweise die Versetzungsentschädigungen, auch

wenn das Mittagessen als Schaler logischerweise „auswärts“ eingenommen wird)

ebenfalls zum Valideneinkommen

und zum versi cherten Verdienst zu zählen sind,

die gesamthafte Versetzungsentschädigung

für den versicherten Verdienst

Fr. 2'353. -- beträgt (von Oktober 2008 bis September 2009 gemäss Lohnkonti 2008/2009, nämlich

Fr. 228 .-- + Fr. 252 .-- + Fr. 144 .-- + Fr. 130 .-- + Fr. 260 .- - + Fr. 221 .-- + Fr. 2 47 .-- + Fr. 104 .-- + Fr. 182 .-- + Fr. 156 .-- + Fr. 208 .-- + Fr. 221 .--),

damit der versicherte Verdienst (unter Berücksichtigung der Versetzungs ent schä digung)

Fr. 82'204.-- b eträgt (Fr. 79'851.-- + Fr. 2'353.--),

die

jährliche gesamthafte Versetzungsentschädigung für das Valideneinkommen

(2011) Fr 2'590. -- beträgt (Fr. 14.-- [Ansatz ab 2010, Urk. 3 ] x 185

Verset zungs ent schädigungen

[Anzahl gemäss Lohnkonti 2008/2009, Aus wahl von Oktober 2008 bis September 2009:

19 + 21 + 12 +10 + 20 +

17 + 19 + 8 + 14 + 12 + 16 + 17]),

damit das Valideneinkommen

(unter Berücksichtigung der Versetzungs entschä digung)

Fr . 81' 840 . -- beträgt (Fr. 78'000.-- + Fr. 1'250. -- [vgl. Urk. 2 S. 5] + Fr. 2' 590.--),

in weiterer Erwägung, dass

zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf das ermittelte Invalideneinkommen die fünf ausgewäh lten Arbeitsplatzbeschriebe mit dem von Kreisarzt Dr.

Y.___ um schriebenen Zumutbarke itsprofil vereinbar sind, deren Lohndurchschnitt Fr. 60 ' 042.80 beträgt (Urk. 8/94.2),

in medizinischer Hinsicht gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung

von Dr. Y.___

(Abschlussuntersuchung vom 25. März 2011, Urk. 8/57), auf welche die Parteien verweisen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2, vgl. Urk. 1 S. 6 Mitte), die linke (ado mi nante)

Hand vor dem Rumpf mit verminderter Kraft bis Scheitel höhe eingesetzt werden kann, seitliches Ausgreifen um Unterarmlänge möglich ist, bis Gürtel höhe Lasten von 3 bis 5 kg und darüber Lasten von 1 bis 2 kg ge handhabt werden können, wobei

sich rasch wiederholende Bewegungen

und auf das Schulterge lenk wirkende starke Schläge un d Vibrationen zu vermeiden sin d (Urk. 8/57 S. 2 und 4),

es sich bei den gewählten Berufen Maschinen führer, Hilfsarbeiter, Chauffeur und

Produktionsmitarbeiter gemäss den DAP-Erfassungsblättern Nr. 8069, 3096, 11052, 9958 und 8321

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils handelt,

dem Beschwerdeführer insbesondere das häufige Heben und Tr agen von Ge wich ten von 5 kg bis Lendenhöhe zumutbar ist (vgl. Urk. 8/57.4),

dabei insbesondere die explizit beanstandete Tätigkeit Nr. 8321 (Produktions mit arbeiter, Urk. 8/94.26-29) dem Profil entspricht, sind doch keine Arbeiten über Kopfhöhe auszuführen und beschränkt sich die Eingabe von Daten auf Kopfhöhe (Urk. 8/94.29) offenkundig in zeitlicher Hinsicht, zumal diese Einga ben auch mit der intakten rechten Seite vorgenommen werden können,

d emnach auf die gewählten DAP- Profile abgestellt werden kann,

nicht einzusehen ist, inwiefern zur Berechnung des Invalideneinkommens der Aus tausch von DAP-Profilen im Einspracheverfahren

(Heranziehen aktueller Daten) nicht zulässig sein s ollte (vgl. Urk. 1 S. 5 unten),

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführe rs (Urk.

1 S.

6 Abs. 2 und Urk.

E. 14 S.

4) ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP gemäss höchs trich terlicher Rechtsprechung n icht zulässig ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3),

sich demnach bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 81'840.-- und Fr. 60'042.80

sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21 ' 797.20 ergibt, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % resultiert;

bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1'900. -- (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen ist; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schwei zerischen U nfallversicherungsanstalt vom 2 5. Januar 2012 insoweit abge än dert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Rente basierend auf eine m Invaliditätsgrad von 27 % und auf einem versi cherten Verdienst von Fr. 82'204.--

hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli EG/YR/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

19. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee

Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einsprache ent scheid vom

25. Januar 2012

(Urk. 2) X.___

für die vom Un fall ereig nis (Treppensturz auf die linke Schulter) vom 30. September 2009 herrührende verbliebene Beeinträchtigung

a usgehend von einer unfallbedingt vollen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit entsprechend dem Zumutbar keitsprofil von Kreis arzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom

1. April 2011 (Urk. 8/57)

ab 1. Oktober 2011 (Rentenbeginn) eine Invalidenr ente gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 24 % zugesprochen hat,

unter Hinweis, dass die Su v a v on einem versicherten Verdienst von Fr. 79'851. --

(Verfügung vom 5. September 2011 [ Urk. 8/81; vgl. auch 8/77 ]), einem auf die Arbeitgeberan gabe vom

21. April 2011 (Urk. 8/64) gestützten Valideneinkomm en

von Fr. 79 ' 250. -- (per 2011, 13 x Fr. 6'000.-- + Überzeit) und einem auf die interne Dokumentation von A rbeitsplätzen (DAP) gestützten

Invalidenein komm en

von Fr. 60'042.80 (per 2011, vgl. Urk. 8/94.2) ausging;

nach Einsicht in

die Beschwerde vom

27. Februar 2012, mit welcher

X.___

beantragt hat, es sei festzustellen, dass der versicherte Verdienst

mindestens Fr. 79 ' 250.-- zu züglich Versetzungsentschädigung im Betrag von Fr. 2 ' 353.--, somit insgesamt Fr. 81'603. -- betrage, und

es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines In validitätsgrades von mindesten s 25 % zuzusprechen (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort

der SUVA vom

23. April 2012 (Urk. 7),

die Replik vom 17. September 2012 (Urk. 14) und die Duplik vom 29. Oktober 2012 (Urk. 17), in welcher die Parteien an ih ren Anträgen festhalten liessen;

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen im ange foch tenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3 ff.), wo rauf – mit den nachfolgenden Ergänzungen – zu verweisen ist,

Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVV) festhält, dass U nkostenentschädigungen nicht zum massge ben den Loh n gehören,

Unkosten Auslagen sind, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Ar bei ten entstehen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 AHVV),

keine Unkostenentschädigung regelmässige Entschädigungen für die übliche Ver pflegung am gewöhnlichen Arbeitsort sind; d ie se grundsätzlich zum m ass ge ben den Lohn gehören (Art.

9 Abs. 2 AHVV),

vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenr ente streitig und zu prüfen ist, wobei einzig der versicherte Verdienst und die bei der Invali ditätsbemessung ein zusetzenden Vergleichseinkommen (Validen- und Invali den einkommen)

strittig sind,

in Bezug auf den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen

e inzig frag lich ist, ob

die geltend gemachte n Ver setzungsentschädigung en (Urk. 1 i.V. m . Urk. 8/89/2) in die Berechnung des versicherten Verdienstes und des Va liden ein kom mens einzubeziehen sind,

dies davon abhängt, ob sie regelmässige Entschädigungen für die übliche Ver pfle gung am gewöhnlichen Arbeitsort waren, welche zum massgebenden Lohn gehören,

gemäss den bei den Akten liegenden Lohnkonti

(für die Jahre 2008 und 2009, Urk. 8/65.15, Urk. 8/65.16) der

Z.___

AG, Bauunternehmung,

der Be schwerdeführer im relevanten Zeitraum

ab Oktober 2008 (ein Jahr vor dem Un fall vom

30. September 2009 [ vgl. Urk. 8/77 ]) bis September 2009

die Verset zungs ent schädi gung jeden Monat bezog,

aus den monatlichen Lohnabrech n ungen der Z.___ AG

(Urk. 8/65/1-14) hervorgeht, dass der Ansatz der Versetzungsentschädigung Fr. 12.-- (von Sep tem ber bis Dezember 2008) beziehungsweise Fr. 13 .-- (ab Januar 2009) betrug,

die Z.___ AG in ihrer Arbeitgebera ngabe vom 21. April 2011 das Aus rich ten von „ Zulagen gemäss LMV “ erwähnte (vgl. Urk. 8/64),

gemäss der Zusatzvereinbarung zum Landesmantelvertrag 2008 - 2010 für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV 2008) vom 11. September 2009 (Urk. 3) die Mitta gessenentschädigung gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV per 2010 von 13 Fran ke n auf 14 Franken erhöht wurde (Art. 3),

demnach angenommen werden darf, dass es sich bei der fraglichen pauschalen Versetzungsentschädigung um eine Abgeltung für Verpflegungskosten (vgl. auch Duplik vom 29. Oktober 2012, Urk. 17), somit entsprechend der aus drück lichen B estimmung von Art. 9 Abs. 2 AHVV um der AHV-Beitragspflicht unter lie gen den massgeblichen Lohn handelt,

sich im Übrigen aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen über den massgebenden Lohn (WML)

nichts anderes ergibt (vgl. Rz . 3006

WML gültig ab 1. Januar 2008),

unerheblich ist, ob durch die Arbeitgeberin tatsächlich entsprechende Beiträge ab gerechnet wurden oder nicht,

vorliegend die regelmässigen Entschädigungen für die übliche Verpflegung am ge wöhnlichen Arbeitsort

(beziehungsweise die Versetzungsentschädigungen, auch

wenn das Mittagessen als Schaler logischerweise „auswärts“ eingenommen wird)

ebenfalls zum Valideneinkommen

und zum versi cherten Verdienst zu zählen sind,

die gesamthafte Versetzungsentschädigung

für den versicherten Verdienst

Fr. 2'353. -- beträgt (von Oktober 2008 bis September 2009 gemäss Lohnkonti 2008/2009, nämlich

Fr. 228 .-- + Fr. 252 .-- + Fr. 144 .-- + Fr. 130 .-- + Fr. 260 .- - + Fr. 221 .-- + Fr. 2 47 .-- + Fr. 104 .-- + Fr. 182 .-- + Fr. 156 .-- + Fr. 208 .-- + Fr. 221 .--),

damit der versicherte Verdienst (unter Berücksichtigung der Versetzungs ent schä digung)

Fr. 82'204.-- b eträgt (Fr. 79'851.-- + Fr. 2'353.--),

die

jährliche gesamthafte Versetzungsentschädigung für das Valideneinkommen

(2011) Fr 2'590. -- beträgt (Fr. 14.-- [Ansatz ab 2010, Urk. 3 ] x 185

Verset zungs ent schädigungen

[Anzahl gemäss Lohnkonti 2008/2009, Aus wahl von Oktober 2008 bis September 2009:

19 + 21 + 12 +10 + 20 +

17 + 19 + 8 + 14 + 12 + 16 + 17]),

damit das Valideneinkommen

(unter Berücksichtigung der Versetzungs entschä digung)

Fr . 81' 840 . -- beträgt (Fr. 78'000.-- + Fr. 1'250. -- [vgl. Urk. 2 S. 5] + Fr. 2' 590.--),

in weiterer Erwägung, dass

zu prüfen bleibt, ob in Bezug auf das ermittelte Invalideneinkommen die fünf ausgewäh lten Arbeitsplatzbeschriebe mit dem von Kreisarzt Dr.

Y.___ um schriebenen Zumutbarke itsprofil vereinbar sind, deren Lohndurchschnitt Fr. 60 ' 042.80 beträgt (Urk. 8/94.2),

in medizinischer Hinsicht gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung

von Dr. Y.___

(Abschlussuntersuchung vom 25. März 2011, Urk. 8/57), auf welche die Parteien verweisen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2, vgl. Urk. 1 S. 6 Mitte), die linke (ado mi nante)

Hand vor dem Rumpf mit verminderter Kraft bis Scheitel höhe eingesetzt werden kann, seitliches Ausgreifen um Unterarmlänge möglich ist, bis Gürtel höhe Lasten von 3 bis 5 kg und darüber Lasten von 1 bis 2 kg ge handhabt werden können, wobei

sich rasch wiederholende Bewegungen

und auf das Schulterge lenk wirkende starke Schläge un d Vibrationen zu vermeiden sin d (Urk. 8/57 S. 2 und 4),

es sich bei den gewählten Berufen Maschinen führer, Hilfsarbeiter, Chauffeur und

Produktionsmitarbeiter gemäss den DAP-Erfassungsblättern Nr. 8069, 3096, 11052, 9958 und 8321

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils handelt,

dem Beschwerdeführer insbesondere das häufige Heben und Tr agen von Ge wich ten von 5 kg bis Lendenhöhe zumutbar ist (vgl. Urk. 8/57.4),

dabei insbesondere die explizit beanstandete Tätigkeit Nr. 8321 (Produktions mit arbeiter, Urk. 8/94.26-29) dem Profil entspricht, sind doch keine Arbeiten über Kopfhöhe auszuführen und beschränkt sich die Eingabe von Daten auf Kopfhöhe (Urk. 8/94.29) offenkundig in zeitlicher Hinsicht, zumal diese Einga ben auch mit der intakten rechten Seite vorgenommen werden können,

d emnach auf die gewählten DAP- Profile abgestellt werden kann,

nicht einzusehen ist, inwiefern zur Berechnung des Invalideneinkommens der Aus tausch von DAP-Profilen im Einspracheverfahren

(Heranziehen aktueller Daten) nicht zulässig sein s ollte (vgl. Urk. 1 S. 5 unten),

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführe rs (Urk.

1 S.

6 Abs. 2 und Urk. 14 S.

4) ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP gemäss höchs trich terlicher Rechtsprechung n icht zulässig ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3),

sich demnach bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 81'840.-- und Fr. 60'042.80

sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 21 ' 797.20 ergibt, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % resultiert;

bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1'900. -- (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen ist; erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schwei zerischen U nfallversicherungsanstalt vom 2 5. Januar 2012 insoweit abge än dert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine Rente basierend auf eine m Invaliditätsgrad von 27 % und auf einem versi cherten Verdienst von Fr. 82'204.--

hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli EG/YR/ESversandt