Sachverhalt
1.
Die 1988 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2008 als Ver käufe rin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).
Am
19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem sie, als sie in der 34 . W oche schwanger war, als Beifahrerin unterwegs war, schräg-frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen (Urk. 9/1, Urk. 9/14, Urk. 9/46, Urk. 9/59) . Die notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen traumatisch bedingten frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang sowie eine Beckenkontusion rechts und äusserten den Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur links (Urk. 9/13 S. 1); am 20. März 2010 erfolgte eine notfallmässige Sectio
caesarea (Urk. 9/6, Urk. 9/13 S. 1) . Nach der Entlassung aus dem Z.___, Frauenklinik, am 30. März 2012 diagnostizierten die (ambulant) behandelnden Ärzte eine Dist or sion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. etwa Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/48) . Mit Verfü gung vom 13. Oktober 2011 (Urk. 9/ 77) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die Leistungen per 31. Oktober 2011 eingestellt würden, da die anhalten den Beschwerden, denen kein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liege, in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stünden. Der Krankenversicherer der Versicherten zog seine hiegegen am 18. Oktober 2011 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/78) am 16. November 2011 wieder zurück (Urk. 9/88); die Einsprache von X.___ (Urk. 9/82, Urk. 9/90) wies die SUVA am 26. Januar 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen d ies en Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am
27. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2012 bezie hungsweise der Verfügung der SUVA Basel vom 13. Oktober 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2011 hinaus bis auf Weiteres die Versicherungs leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.
Eventuell seien durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu veranlassen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“
Die SUVA schloss am 18. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl.
Beschwerdeantwort, Urk. 1 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1.7
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.8
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2. 2.1
Die SUVA begründete die Leistungseinstellung damit, dass das Ereignis vom 19. März 2010 kein e nachweisbaren strukturellen Läsionen gezeitigt habe und die über den
31. Oktober 2011 hinaus persistierenden, von Anfang an vorder gründig psychisch bedingten Beschwerden in keinem
– nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu beurteilenden
– adäquaten Kausalzusam menhang zum fraglichen Verkehrsunfall stünden (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 4 f.). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrige sich insofern, als es sich bei der im Zeitpunkt des – zu Recht per Ende Oktober 2011 erfolgten – Fallabschlusses zu prüfenden Frage der adäquaten Kausalität des Unfalls für die anhaltende Gesundheitsstörung um eine Rechts- und keine medizinische Frage handle (Urk. 8 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinische n Sachverhalt ungenügend abge klärt . So sei sie vor dem Fallabschluss weder kreisärztlich untersucht noch
psy chiatrisch begutachtet worden . Entgegen den Ausführungen der SUVA seien
nach wie vor organische Beschwerden feststellbar (Urk. 1 S. 3 f.). In Anbe tracht der Tatsache, dass sich die psychische Symptomatik erst allmählich in den Vordergrund geschoben habe, sei die Adäquanzprüfung - sofern diese denn überhaupt als notwendig erachtet werde - nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen. Da die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stehe, sei die SUVA weiterhin leistungspflichtig dafür (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Vom 20.
bis 3 0. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin stationär von den Ärzten des Z.___, Frauenklinik, behandelt. In ihrem Bericht vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/6) di agnost izierten diese einen tr aumatischen vorzei tigen Blasensprung (Premature
Rupture ob Membranes [PROM]) in der Schwanger schaftswoche 34+6 . Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der linken Thoraxwand und des rechten Beckens geklagt. Es sei eine Sectio
caesarea durchgeführt worden. Die daraufhin erfolgte radiologische Untersu chung des Beckens habe einen unauffälligen Befund ergeben. 3.2
Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, hielten am 11. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem schweren Autounfall vom 19. März 2010 eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) entwickelt und leide überdies an einer mittelgradig ausge prägten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1; Urk. 9/9 S. 1). Es sei ihr empfohlen worden, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen (Urk. 9/9 S. 2). 3.3
In ihrem Bericht vom 2. August 2010 stellten die Ärzte des Z.___, Frauenklinik, nachstehende Diagnosen (Urk. 9/13 S. 1): - Traumatisch bedingter frühzeitiger Blasensprung mit vaginalem Blutab gang - Beckenkontusion rechts - Verdacht auf nicht dislozierte Rippenfraktur links
Seit dem Klinikeintritt hätten sich weder die Beschwerdeführerin noch deren ungeborenes Kind in Lebensgefahr befunden. Betreffend den vorzeitigen Bla sensprung mit vaginalem Blutabgang habe eine notfallmässige Sectio
caesarea durchgeführt werden müssen; die weiteren Verletzungen hätten
– mit Schmerz mitteln - kons ervativ behandelt werden können (Urk. 9/13 S. 1). Der postope rative gynäkologische Verlauf sei unauffällig gewesen . Aufgrund der trauma tisierenden Ereignisse sei die Beschwerdeführerin psychologisch betreut worden; die psychologische Behandlung sei auch nach dem Klinikaustritt wei tergeführt worden (Urk. 9/13 S. 2). 3.4
B.___, MSc ., Psychotherapeutin SPV, stellte am 17. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/25 S. 1 = Urk. 9/18 S. 2): - Posttraumatisches Belastungssyndrom, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Mindestens mittelschwere depressive Störung, ICD-10 F32.01 - Status nach Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und/oder Distorsions trauma der HWS mit anhaltendem Schmerzsyndrom, neuropsychologi schen Funktionsstörungen und psychoreaktiver Depression 3.5
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/19 S. 2): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Die radiologische Untersuchung des Thorax sowie des Beckens und des rechten Hüftgelenks vom 19. beziehungsweise 20. März 2010 und das MRI des Schädels und der HWS vom 15. Juli 2010 (vgl. Urk. 9/48) hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 9/19 S. 2). Seit dem 21. Juni 2010 stehe die Beschwerde füh r erin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die gleichzeitig begonnene Physiotherapie habe sie wegen starker Schmerzen wieder abgebro chen. Nebst der - im Vordergrund stehenden – psychischen Symptomatik leide si e an Nacken- und Hinterkopfschmerzen (Urk. 9/19 S. 1). Seit dem 19. März 2010 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 2). 3.6
Gestützt auf die Ergebnisse seiner am 20. September 2010 durchgeführten Unter suchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall Rippenfrakturen, ein Über dehnungstrauma der HWS sowie eine Commotio cerebri mit wahrscheinlich mehrminütiger Bewusstlosigkeit zugezogen. Es bestehe ein deutliches zerviko zephales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie palpato risch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die Kopf schmerzen seien der Commotio cerebri zuzuordnen; ob eine minimale Hirnschä digung bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen; diesbe züglich sei jedenfalls eine neuropsychologische Abklärung indiziert. In psychi scher Hinsicht bestünden Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hauptsächlich Albträumen sowie eine Depression. Im Gespräch sei zudem der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation, ins besondere auch mit ihrem Kind, völlig überfordert sei. Es sei dringend eine re gelmässige psychiatrische Behandlung angezeigt (Urk. 9/20 S. 3). 3.7 Die Psychotherapeutin B.___ bestätigte am 8. Februar 2011 die am 17. Juli 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 9/25 S. 1) und ersuchte die SUVA um Kostengutsprache für eine neuropsychologische Abklärung. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass eine neu ropsychologische Funktionsbeeinträchtigung mit Antriebs- und Vigilanzstö rung, eine massive Konzentrations- und geteilte Aufmerksamkeitsstörung sowie Defizite der Reizverarbeitung mit einer verminderten kognitiven Flexibilität vorlägen. Im Verlauf erscheine nun als fraglich, ob die Symptome rein psycho gener Natur seien (Urk. 9/34). 3.8
D r . C.___ stellte am 1. Februar 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/43 S. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradige ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf nicht gebessert. Es fänden einmal pro Monat hausärztliche Kontrollen statt; zudem werde eine Psychotherapie durchgeführt; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/43 S. 1). 3.9
Die Neuropsychologin Dr. phil. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 9/51) fest, die Beschwerdeführerin leide an Nack en
- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsstörungen. Es lägen neuropsychologische Funktions störungen vor. Im Vordergrund stünden die schnelle kognitive Erschöpfung, die visuelle Störbarkeit, ein verlangsam tes Scannen sowie eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte konzentrative
Dauerbelastbar keit . Weiter zu beobachten seien ein deutlich erschwertes Erfassen sowie ein reduziertes Lernen und Behalten; längere Handlungsabläufe beinhalteten Fehler, und die Fehlerkontrolle sei erschwert. Schliesslich seien erschwerte Umstellleis tungen und eine perseverative Tendenz zu konstatieren. Die erhobenen Befunde entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, und das Störungsmuster de m Störungsbild nach einem Unfall mit Commotio cerebri, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten habe. An sich sei eine neuropsycholo gische Therapie indiziert, die Beschwerdeführerin sei aber mit all den Terminen überfordert (Urk. 9/51 S. 4). Sofern sich die neuropsychologischen Störungen in nächste r Zeit nicht spontan verbesserten, sei eine entsprechende Behandlung durchzuführen (Urk. 9/51 S. 5). 3.10
Die Ärzte der F.___ hielten auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 12. April 2011 fest, diese sei im Hinblick auf eine Krisenintervention am 22. März 2010 vom Behandlungsteam des Z.___, Frauenklinik, zur psychologischen Betreuung angemeldet und daraufhin bis Mitte April 2010 begleitet und behan delt worden. Sie habe nach dem Autounfall und der Geburt ihres Sohnes deutli che Symptome einer akuten Belastungsreaktion mittleren Schweregrades (ICD 10 F43.1) gezeigt. Es sei nur allmählich eine Verbesserung der Sympto matik eingetreten, wobei sich auch die positive Entwicklung des Sohnes und dessen Entlassung aus der Klinik kaum auf die Beschwerden ausgewirkt hätten. Die Restsymptomatik mit noch persistierenden Intrusionen und Vermeidungs ver halten sei allenfalls Hinweis auf eine beginnende posttraumatische
Belastungs störung gewesen (Urk. 3). 3.11
Aufgrund der Akten gelangte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Kreisarzt der SUVA, am 19. Mai 2011 zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht weder weiterer Beh andlungsbedarf noch Verbesserungs möglichkeiten bestünden. Der Unfall vom 19. März 2010 habe keine objekti vierbar e strukturelle Schädigung gezeitigt. Die von der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ festgestellte mittelschwere Funktionsstörung sei wahrscheinlich psychischer Genese . Dass die Beschwerden gemäss dem Ergebnis der biomecha nischen Triage vom 10. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/59) eher erklärbar seien, erscheine angesichts der Chronifizierung zwar durchaus plausibel,
sie basierten indes auf keinen somatischen Befunden (Urk. 9/63). 3.12
Dr. C.___ gab am
22. Juli 2011 an, es stelle sich – bei unveränderten Diagnosen – nur sehr zögernd eine Besserung ein. Die hausärztlichen Kontrollen fänden einmal pro Monat statt; zudem unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer Psycho- und einer Physiotherapie (Urk. 9/67 S. 1). Die Dauer der Behand lung sei ungewiss (Urk. 9/67 S. 2). 3.1 3
Am 3. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___, es trete nur sehr langsam eine Besserung ein. Nach wie vor vertrage die Beschwerdeführer in die Phys i o therapie schlecht. Sie ziehe sich mehr und mehr zurück in ihre Wohnung und se i – wegen zu vieler Arzt- und Physiotherapie-Termine – nervös und schlaflos. Sie leide unter Zukunftsängsten und könne sich nicht mehr vorstellen, so zu sein wie vor dem Unfall. Nebst den – in monatlichen Abständen erfolgenden – hausärztlichen Kontrollen fänden eine psychologische Kontrolle sowie eine Physiotherapie statt. In therapeutischer Hinsicht könnten keine Vorschläge gemacht werden; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/74 S. 1). 3.1 4
Nach Kenntnisnahme der aktuellen Arztberichte gelangte Kreisarzt Dr. G.___
am 10. Oktober 2011 zum Schluss, dass an der Beurteilung vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/63) festgehalten werden könne. Von der weiteren Behandlung sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Urk. 9/75). 3.1 5
In seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 11. Oktober 2011 bekräf tige Kreisarzt Dr. G.___ nochmals, dass die geklagten Beschwerden einer organischen Grundlage entbehrten. Die fortgesetzte Physiotherapie habe defen siven Charakter; jede Behandlung werde zur weiteren Chronifizierung der Beschwerden beitragen (Urk. 9/76 S. 1). 3.1 6
Nachdem er die Beschwerdeführer in am 1. November 2011 erneut untersucht hatte, stellte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/85 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung
Die Beschwerden, insbesondere die Schmerzen und der Schwindel, hätten sich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2010 verschlechtert. Der neurologische Befund sei indes unverändert. Die Beschwerdeführerin weise eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweg lichkeit der HWS um 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten auf. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar; Pyramidenzeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerden und Befunde seien zweifellos Folgen des Unfalls vom 19. März 2010; allerdings bestehe nach wie vor der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung. Therapeutisch stehe die Behandlung der psychi schen Symptomatik im Vordergrund. Gemäss der Beschwerdeführerin sei nun eine antidepressive Behandlung vorgesehen (Urk. 9/85 S. 2). 3.1 7
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 29. November 2011 nachstehende Diagnosen (Anhang 1 zu Urk. 9/90): - Distorsionstrauma der HWS - Commotio cerebri - Reaktive Depression
Seit September 2010 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen . Jede forcierte Bewegung des Kopfes führe zu Schmerzausstrahlung in beide Arme; neuerdings bestünden
- im Rahmen einer ausgedehnten muskulären Verspannung über den ganzen Rücken - auch im thorakolumbalen Bereich Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine . Objek tiv stünden multiple Tendomy o sen paravertebral beidseits mit stark einge schränkter Beweglichkeit der HWS, weniger auch der Brustwirbelsäule (BWS), im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich allgemein schwach, sei von Schmerzen geplagt und klage über Konzentrationsschwäche und ständige Kopfschmerzen. Die Fortsetzung der Physiotherapie mit Mobilisation und Kräf tigung der gesamten Wirbelsäule sei sicherlich indiziert. Unfallbedingt bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebst einer analgetischen Behand lung und Heilgymnastik falle angesichts der muskulären Dysbalance perspekti visch auch ein Fitnesstraining in Betracht. 3.1 8
Die Psychotherapeutin B.___
stellte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fol gende Diagnosen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1): - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), mittel schwere kognitive Funktionsstörung, chronisches Schmerzsyndrom - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa (unfallfremde Diagnose, durch Unfall aber deutlich aggra viert), ICD-10 F50.2
Die nach dem Unfall erfolgte Notoperation sei objektiv geeignet gewesen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Symptomatik auszulösen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2). 4 . 4.1
Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die Verletzungen im Bereich des Beckens und des Thorax (rechtsseitige Beckenkontusion sowie
differential diagnostisch - nicht dislozierte Rippenfraktur links [Urk. 9/13 S. 1]) unter kon servativer Behandlung (Analgesie) schon bald nach dem Unfall vom 19. März 2010 folgenlos abheilten (vgl. insbesondere Urk. 9/13 S. 2 und Urk. 9/19 S. 2). Den medizinischen Berichten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich beim fraglichen Ereignis eine Distorsion der HWS beziehungsweise eine Commotio cerebri zuzog und in der Folge – in Form einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie von Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, neuropsychologischen Funktionsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und De pression (vgl. Urk. 9/19 S. 1; Urk. 9/20 S. 3, Urk. 9/25, Urk. 9/34, Urk. 9/51 S. 4, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2, Urk. 3) – über Beeinträchtigungen klagte, die zumindest teil weise dem für eine derartige Läsion typischen Beschwerdebild (vgl. E. 1.2) ent sprachen. 4.2
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) hat der Unfall gemäss den diesbezüglich im Einklang stehenden medizi nischen Akten – abgesehen von der
möglichen Rippenfraktur – keine objekti vierbaren Schäden gezeitigt .
Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
– wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden .
M y o fasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde, Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit (Urk. 1 S. 3 f.) beispielsweise können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C _ 33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA per 31. Oktober 2011 (Urk. 2) hinaus unter – zumindest teilweise – unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwer den. Da der Unfall, wie dargelegt, zu keinen relevanten strukturellen Läsionen geführt hat, wäre eine über den Fallabschluss hinaus bestehende Leistungs pflicht der SUVA im Zusammenhang mit der Kollision vom 19. März 2010 nur dann zu bejahen, wenn die entsprechende Beurteilung ergäbe, dass zwischen den über Ende Oktober 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 4.3.2
Aus den zitierten medizinischen B erichten geht einhellig hervor, dass unmittel bar nach dem Unfall eine
in der Folge anhaltende massive psychische Sympto matik auftrat, die - jedenfalls insoweit, als sie von den Ärzten auf eine post traumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurde (Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/20 S. 1, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/85 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1, Urk. 3)
- als selbständige, unabhängig von den verschiedenen im Zusammen hang mit der HWS-Distorsion aufgetretenen Symptomen bestehende Störung zu betrachten ist. Sofern und soweit die psychische Beeinträchtigung als Teil des typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem äquivalenten Verletzung zu interpretieren ist, prägte sie nach Lage der Akten von Anfang an und im gesamten Verlauf das Beschwerdebild und stand gegenüber den geklagten somatischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund . So fanden Beschwerden im Bereich der HWS und/oder Kopfschmerzen in den anfänglichen Arztberichten gar keine Erwähnung (Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/13) . Auch wurden
– nach der notfall mässigen
Se ctio
caesarea am 20. März 2010 – bis zur Verordnung einer Physi otherapie am 21. Juni 2010 (Urk. 9/19 S. 1) in körperlicher Hinsicht keine Behandlungen durchgeführt. B etreffend die psychische n
Beschwerden, die unmittelbar nach dem Unfall auftraten und seither – nach Lage der Akten
unvermindert (Urk. 9/43 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90) – anhalten, unterzieht sich die Beschwerdeführerin dagegen bereits seit dem 22. März 2010 einer Behandlung (Urk. 3, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/25, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/67 S. 1, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 2 zu Urk. 9/90). Dr. C.___ hielt am 21. September 2010 denn auch explizit fest, dass die psychische Sympto matik gegenüber den Nacken- und Kopfschmerzen im Vor dergrund stehe (Urk. 9/19 S. 1), was der Neurologe Dr. D.___, nachdem er die Beschwerde führer in erneut eingehend untersucht hatte, in der Folge in seinem B ericht vom
2. November 2011 bestätigte (Urk. 9/85 S. 2). 4.3.3
Angesichts der als selbständige psychische Störung zu betrachtenden posttrauma tischen Belastungsstörung und der das Beschwerdebild während des gesamten Heilungsverlaufs dominierenden weiteren psychischen Beeinträchti gung en prüfte die SUVA die Adäquanz zu Recht nach der zwischen psychischen und physischen Komponenten unterscheidenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 (Urk. 2 S. 6 ff.). Da die in Bezug auf die somatischen Gesundheits störungen einzig (zeitweise) verordnete Physiotherapie von Anfang an
keinen E rfolg brachte (Urk. 9/19 S. 1, Urk. 9/29, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/53,
Urk. 9/66, Urk. 9/69, Urk. 9/ 73, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90) und andere Behandlungen
von den Ärzten nicht für indiziert gehalten wurden (vgl. insbe sondere Bericht Dr. C.___ vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/74 S. 1], und Bericht Dr. D.___ vom 2. November 2011 [Urk. 9/85 S. 2]), erfolgte der Fall abschluss
- entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 3) - nicht verfrüht (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4). 4.3.4
Beim Ereignis vom 19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem die Beschwerde führerin als Beifahrerin ihres Ehemanns unterwegs war, auf einer Autobahn ausfahrt im Bereich einer Strasseneinmündung seitlich frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen. Der Ehegatte der Beschwer deführerin zog sich dabei leichte Verletzungen am Handgelenk zu; die Lenkerin des anderen Fahrzeugs erlitt einen Schock (vgl. Polizeirapport, Urk. 9/14 S. 2 ff.). Das Auto, in dem sich die Beschwerdeführerin befand, erfuhr bei der Kollision eine – vor allem im Sinne einer Verlangsamung wirkende – Geschwin digkeitsänderung (delta-v) von 20 bis 30 km/h (vgl. biomechanische Kurz beurteilung vom 10. Mai 2011, Urk. 9/59 S. 2). Eine derartige Kollision ist praxisgemäss höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sin ne einzustufen (Zum - vorliegend allerdings nicht entscheidrelevanten
- Spannungsverhältnis zwischen der diagnostischen Einordnung eines Störungsbildes als PTBS gemäss ICD-10 und der Beurteilung der Unfallschwere vgl. Hans-Jakob Mosimann, Die Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], in: Berufliche Vorsorge-Stellwerk der Sozialen Sicherheit, Zürich 2013, S. 183 f.) . Die Adä quanz kann daher nur bejaht werden, wenn zumindest drei der sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. e twa Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 und E. 3 .3 mit Hin weisen) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichke it des Unfall s ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann .
Zu berücksichtigen ist nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.1 mit Hinweisen) . Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in der 34. Woche schwanger war und die Kollision als wesentlich bedrohlicher - als Gefahr nicht nur für das eigene Leben, sondern auch für das ihres ungeborenen Kindes - empfand, ist eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht in Abrede zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen) . Unter Mitberücksichtigung der übrigen objektiven Begleitumstände erscheint das Kriterium somit zwar als erfüllt, indessen nicht in besonders aus geprägter Weise . Mit dem frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang, infolge dessen die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall per notfallmäs sig durchgeführter Sectio
caesarea einen gesunden, sich daraufhin posi ti v ent wickelnden Knaben zur Welt brachte, und mit der Beckenkontusion rechts sowie der (möglichen) nicht dislozierte n Rippenfraktur links
(Urk. 9/6, Urk. 9/13, Urk. 3) zog sich die Beschwerdeführerin keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu, die sich ehrfahrungsgemäss eigneten, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen . Da der postoperative gynäkologische Ver lauf unauffällig war und die weiteren Verletzungen unter konservativer Behandlung schon bald folgenlos abheilten (Urk. 9/13 S. 2), sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigk eit ebenfalls zu verneinen. Schliesslich gibt es in den Akten auch kei ne rlei Anhaltspunkte für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärzt lich e Fehlbehandlung. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass, da weder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere unfallbezogene Merkmale gehäuft vorliegen, der Kollision vom 19. März 2010 keine massgebende Bedeu tung für die noch über den 31. Oktober 2011 hinaus anhaltenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen zukommt. Insofern erübrigen sich sowohl betreffend die – jedenfalls mit keinem organischen Korrelat erklärbaren – geklagten soma tischen Beschwerden als auch hinsichtlich der psychischen Symptomatik weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 3) . Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per Ende Oktober 2011 (Urk. 2) ist demnach mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem fraglichen Unfall und der noch andauernden gesundheitlichen Störung zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Prog r ès Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/MP versandt
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Die 1988 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2008 als Ver käufe rin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).
Am
19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem sie, als sie in der 34 . W oche schwanger war, als Beifahrerin unterwegs war, schräg-frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen (Urk. 9/1, Urk. 9/14, Urk. 9/46, Urk. 9/59) . Die notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen traumatisch bedingten frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang sowie eine Beckenkontusion rechts und äusserten den Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur links (Urk. 9/13 S. 1); am 20. März 2010 erfolgte eine notfallmässige Sectio
caesarea (Urk. 9/6, Urk. 9/13 S. 1) . Nach der Entlassung aus dem Z.___, Frauenklinik, am 30. März 2012 diagnostizierten die (ambulant) behandelnden Ärzte eine Dist or sion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. etwa Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/48) . Mit Verfü gung vom 13. Oktober 2011 (Urk. 9/ 77) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die Leistungen per 31. Oktober 2011 eingestellt würden, da die anhalten den Beschwerden, denen kein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liege, in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stünden. Der Krankenversicherer der Versicherten zog seine hiegegen am 18. Oktober 2011 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/78) am 16. November 2011 wieder zurück (Urk. 9/88); die Einsprache von X.___ (Urk. 9/82, Urk. 9/90) wies die SUVA am 26. Januar 2012 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2).
E. 1.7 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.8 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
E. 2 Gegen d ies en Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am
27. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2012 bezie hungsweise der Verfügung der SUVA Basel vom 13. Oktober 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2011 hinaus bis auf Weiteres die Versicherungs leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.
Eventuell seien durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu veranlassen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“
Die SUVA schloss am 18. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl.
Beschwerdeantwort, Urk. 1 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die SUVA begründete die Leistungseinstellung damit, dass das Ereignis vom 19. März 2010 kein e nachweisbaren strukturellen Läsionen gezeitigt habe und die über den
31. Oktober 2011 hinaus persistierenden, von Anfang an vorder gründig psychisch bedingten Beschwerden in keinem
– nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu beurteilenden
– adäquaten Kausalzusam menhang zum fraglichen Verkehrsunfall stünden (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 4 f.). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrige sich insofern, als es sich bei der im Zeitpunkt des – zu Recht per Ende Oktober 2011 erfolgten – Fallabschlusses zu prüfenden Frage der adäquaten Kausalität des Unfalls für die anhaltende Gesundheitsstörung um eine Rechts- und keine medizinische Frage handle (Urk. 8 S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinische n Sachverhalt ungenügend abge klärt . So sei sie vor dem Fallabschluss weder kreisärztlich untersucht noch
psy chiatrisch begutachtet worden . Entgegen den Ausführungen der SUVA seien
nach wie vor organische Beschwerden feststellbar (Urk. 1 S. 3 f.). In Anbe tracht der Tatsache, dass sich die psychische Symptomatik erst allmählich in den Vordergrund geschoben habe, sei die Adäquanzprüfung - sofern diese denn überhaupt als notwendig erachtet werde - nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen. Da die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stehe, sei die SUVA weiterhin leistungspflichtig dafür (Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 3 Am 3. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___, es trete nur sehr langsam eine Besserung ein. Nach wie vor vertrage die Beschwerdeführer in die Phys i o therapie schlecht. Sie ziehe sich mehr und mehr zurück in ihre Wohnung und se i – wegen zu vieler Arzt- und Physiotherapie-Termine – nervös und schlaflos. Sie leide unter Zukunftsängsten und könne sich nicht mehr vorstellen, so zu sein wie vor dem Unfall. Nebst den – in monatlichen Abständen erfolgenden – hausärztlichen Kontrollen fänden eine psychologische Kontrolle sowie eine Physiotherapie statt. In therapeutischer Hinsicht könnten keine Vorschläge gemacht werden; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/74 S. 1).
E. 3.1 Vom 20.
bis 3 0. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin stationär von den Ärzten des Z.___, Frauenklinik, behandelt. In ihrem Bericht vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/6) di agnost izierten diese einen tr aumatischen vorzei tigen Blasensprung (Premature
Rupture ob Membranes [PROM]) in der Schwanger schaftswoche 34+6 . Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der linken Thoraxwand und des rechten Beckens geklagt. Es sei eine Sectio
caesarea durchgeführt worden. Die daraufhin erfolgte radiologische Untersu chung des Beckens habe einen unauffälligen Befund ergeben.
E. 3.2 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, hielten am 11. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem schweren Autounfall vom 19. März 2010 eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) entwickelt und leide überdies an einer mittelgradig ausge prägten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1; Urk. 9/9 S. 1). Es sei ihr empfohlen worden, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen (Urk. 9/9 S. 2).
E. 3.3 In ihrem Bericht vom 2. August 2010 stellten die Ärzte des Z.___, Frauenklinik, nachstehende Diagnosen (Urk. 9/13 S. 1): - Traumatisch bedingter frühzeitiger Blasensprung mit vaginalem Blutab gang - Beckenkontusion rechts - Verdacht auf nicht dislozierte Rippenfraktur links
Seit dem Klinikeintritt hätten sich weder die Beschwerdeführerin noch deren ungeborenes Kind in Lebensgefahr befunden. Betreffend den vorzeitigen Bla sensprung mit vaginalem Blutabgang habe eine notfallmässige Sectio
caesarea durchgeführt werden müssen; die weiteren Verletzungen hätten
– mit Schmerz mitteln - kons ervativ behandelt werden können (Urk. 9/13 S. 1). Der postope rative gynäkologische Verlauf sei unauffällig gewesen . Aufgrund der trauma tisierenden Ereignisse sei die Beschwerdeführerin psychologisch betreut worden; die psychologische Behandlung sei auch nach dem Klinikaustritt wei tergeführt worden (Urk. 9/13 S. 2).
E. 3.4 B.___, MSc ., Psychotherapeutin SPV, stellte am 17. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/25 S. 1 = Urk. 9/18 S. 2): - Posttraumatisches Belastungssyndrom, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Mindestens mittelschwere depressive Störung, ICD-10 F32.01 - Status nach Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und/oder Distorsions trauma der HWS mit anhaltendem Schmerzsyndrom, neuropsychologi schen Funktionsstörungen und psychoreaktiver Depression
E. 3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/19 S. 2): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Die radiologische Untersuchung des Thorax sowie des Beckens und des rechten Hüftgelenks vom 19. beziehungsweise 20. März 2010 und das MRI des Schädels und der HWS vom 15. Juli 2010 (vgl. Urk. 9/48) hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 9/19 S. 2). Seit dem 21. Juni 2010 stehe die Beschwerde füh r erin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die gleichzeitig begonnene Physiotherapie habe sie wegen starker Schmerzen wieder abgebro chen. Nebst der - im Vordergrund stehenden – psychischen Symptomatik leide si e an Nacken- und Hinterkopfschmerzen (Urk. 9/19 S. 1). Seit dem 19. März 2010 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 2).
E. 3.6 Gestützt auf die Ergebnisse seiner am 20. September 2010 durchgeführten Unter suchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall Rippenfrakturen, ein Über dehnungstrauma der HWS sowie eine Commotio cerebri mit wahrscheinlich mehrminütiger Bewusstlosigkeit zugezogen. Es bestehe ein deutliches zerviko zephales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie palpato risch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die Kopf schmerzen seien der Commotio cerebri zuzuordnen; ob eine minimale Hirnschä digung bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen; diesbe züglich sei jedenfalls eine neuropsychologische Abklärung indiziert. In psychi scher Hinsicht bestünden Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hauptsächlich Albträumen sowie eine Depression. Im Gespräch sei zudem der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation, ins besondere auch mit ihrem Kind, völlig überfordert sei. Es sei dringend eine re gelmässige psychiatrische Behandlung angezeigt (Urk. 9/20 S. 3).
E. 3.7 Die Psychotherapeutin B.___ bestätigte am 8. Februar 2011 die am 17. Juli 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 9/25 S. 1) und ersuchte die SUVA um Kostengutsprache für eine neuropsychologische Abklärung. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass eine neu ropsychologische Funktionsbeeinträchtigung mit Antriebs- und Vigilanzstö rung, eine massive Konzentrations- und geteilte Aufmerksamkeitsstörung sowie Defizite der Reizverarbeitung mit einer verminderten kognitiven Flexibilität vorlägen. Im Verlauf erscheine nun als fraglich, ob die Symptome rein psycho gener Natur seien (Urk. 9/34).
E. 3.8 D r . C.___ stellte am 1. Februar 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/43 S. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradige ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf nicht gebessert. Es fänden einmal pro Monat hausärztliche Kontrollen statt; zudem werde eine Psychotherapie durchgeführt; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/43 S. 1).
E. 3.9 Die Neuropsychologin Dr. phil. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 9/51) fest, die Beschwerdeführerin leide an Nack en
- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsstörungen. Es lägen neuropsychologische Funktions störungen vor. Im Vordergrund stünden die schnelle kognitive Erschöpfung, die visuelle Störbarkeit, ein verlangsam tes Scannen sowie eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte konzentrative
Dauerbelastbar keit . Weiter zu beobachten seien ein deutlich erschwertes Erfassen sowie ein reduziertes Lernen und Behalten; längere Handlungsabläufe beinhalteten Fehler, und die Fehlerkontrolle sei erschwert. Schliesslich seien erschwerte Umstellleis tungen und eine perseverative Tendenz zu konstatieren. Die erhobenen Befunde entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, und das Störungsmuster de m Störungsbild nach einem Unfall mit Commotio cerebri, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten habe. An sich sei eine neuropsycholo gische Therapie indiziert, die Beschwerdeführerin sei aber mit all den Terminen überfordert (Urk. 9/51 S. 4). Sofern sich die neuropsychologischen Störungen in nächste r Zeit nicht spontan verbesserten, sei eine entsprechende Behandlung durchzuführen (Urk. 9/51 S. 5).
E. 3.10 Die Ärzte der F.___ hielten auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 12. April 2011 fest, diese sei im Hinblick auf eine Krisenintervention am 22. März 2010 vom Behandlungsteam des Z.___, Frauenklinik, zur psychologischen Betreuung angemeldet und daraufhin bis Mitte April 2010 begleitet und behan delt worden. Sie habe nach dem Autounfall und der Geburt ihres Sohnes deutli che Symptome einer akuten Belastungsreaktion mittleren Schweregrades (ICD 10 F43.1) gezeigt. Es sei nur allmählich eine Verbesserung der Sympto matik eingetreten, wobei sich auch die positive Entwicklung des Sohnes und dessen Entlassung aus der Klinik kaum auf die Beschwerden ausgewirkt hätten. Die Restsymptomatik mit noch persistierenden Intrusionen und Vermeidungs ver halten sei allenfalls Hinweis auf eine beginnende posttraumatische
Belastungs störung gewesen (Urk. 3).
E. 3.11 Aufgrund der Akten gelangte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Kreisarzt der SUVA, am 19. Mai 2011 zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht weder weiterer Beh andlungsbedarf noch Verbesserungs möglichkeiten bestünden. Der Unfall vom 19. März 2010 habe keine objekti vierbar e strukturelle Schädigung gezeitigt. Die von der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ festgestellte mittelschwere Funktionsstörung sei wahrscheinlich psychischer Genese . Dass die Beschwerden gemäss dem Ergebnis der biomecha nischen Triage vom 10. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/59) eher erklärbar seien, erscheine angesichts der Chronifizierung zwar durchaus plausibel,
sie basierten indes auf keinen somatischen Befunden (Urk. 9/63).
E. 3.12 Dr. C.___ gab am
22. Juli 2011 an, es stelle sich – bei unveränderten Diagnosen – nur sehr zögernd eine Besserung ein. Die hausärztlichen Kontrollen fänden einmal pro Monat statt; zudem unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer Psycho- und einer Physiotherapie (Urk. 9/67 S. 1). Die Dauer der Behand lung sei ungewiss (Urk. 9/67 S. 2).
E. 4 Nach Kenntnisnahme der aktuellen Arztberichte gelangte Kreisarzt Dr. G.___
am 10. Oktober 2011 zum Schluss, dass an der Beurteilung vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/63) festgehalten werden könne. Von der weiteren Behandlung sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Urk. 9/75).
E. 4.1 Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die Verletzungen im Bereich des Beckens und des Thorax (rechtsseitige Beckenkontusion sowie
differential diagnostisch - nicht dislozierte Rippenfraktur links [Urk. 9/13 S. 1]) unter kon servativer Behandlung (Analgesie) schon bald nach dem Unfall vom 19. März 2010 folgenlos abheilten (vgl. insbesondere Urk. 9/13 S. 2 und Urk. 9/19 S. 2). Den medizinischen Berichten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich beim fraglichen Ereignis eine Distorsion der HWS beziehungsweise eine Commotio cerebri zuzog und in der Folge – in Form einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie von Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, neuropsychologischen Funktionsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und De pression (vgl. Urk. 9/19 S. 1; Urk. 9/20 S. 3, Urk. 9/25, Urk. 9/34, Urk. 9/51 S. 4, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2, Urk. 3) – über Beeinträchtigungen klagte, die zumindest teil weise dem für eine derartige Läsion typischen Beschwerdebild (vgl. E. 1.2) ent sprachen.
E. 4.2 Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) hat der Unfall gemäss den diesbezüglich im Einklang stehenden medizi nischen Akten – abgesehen von der
möglichen Rippenfraktur – keine objekti vierbaren Schäden gezeitigt .
Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
– wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden .
M y o fasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde, Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit (Urk. 1 S. 3 f.) beispielsweise können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C _ 33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 4.3.1 Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA per 31. Oktober 2011 (Urk. 2) hinaus unter – zumindest teilweise – unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwer den. Da der Unfall, wie dargelegt, zu keinen relevanten strukturellen Läsionen geführt hat, wäre eine über den Fallabschluss hinaus bestehende Leistungs pflicht der SUVA im Zusammenhang mit der Kollision vom 19. März 2010 nur dann zu bejahen, wenn die entsprechende Beurteilung ergäbe, dass zwischen den über Ende Oktober 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
E. 4.3.2 Aus den zitierten medizinischen B erichten geht einhellig hervor, dass unmittel bar nach dem Unfall eine
in der Folge anhaltende massive psychische Sympto matik auftrat, die - jedenfalls insoweit, als sie von den Ärzten auf eine post traumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurde (Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/20 S. 1, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/85 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1, Urk. 3)
- als selbständige, unabhängig von den verschiedenen im Zusammen hang mit der HWS-Distorsion aufgetretenen Symptomen bestehende Störung zu betrachten ist. Sofern und soweit die psychische Beeinträchtigung als Teil des typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem äquivalenten Verletzung zu interpretieren ist, prägte sie nach Lage der Akten von Anfang an und im gesamten Verlauf das Beschwerdebild und stand gegenüber den geklagten somatischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund . So fanden Beschwerden im Bereich der HWS und/oder Kopfschmerzen in den anfänglichen Arztberichten gar keine Erwähnung (Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/13) . Auch wurden
– nach der notfall mässigen
Se ctio
caesarea am 20. März 2010 – bis zur Verordnung einer Physi otherapie am 21. Juni 2010 (Urk. 9/19 S. 1) in körperlicher Hinsicht keine Behandlungen durchgeführt. B etreffend die psychische n
Beschwerden, die unmittelbar nach dem Unfall auftraten und seither – nach Lage der Akten
unvermindert (Urk. 9/43 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90) – anhalten, unterzieht sich die Beschwerdeführerin dagegen bereits seit dem 22. März 2010 einer Behandlung (Urk. 3, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/25, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/67 S. 1, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 2 zu Urk. 9/90). Dr. C.___ hielt am 21. September 2010 denn auch explizit fest, dass die psychische Sympto matik gegenüber den Nacken- und Kopfschmerzen im Vor dergrund stehe (Urk. 9/19 S. 1), was der Neurologe Dr. D.___, nachdem er die Beschwerde führer in erneut eingehend untersucht hatte, in der Folge in seinem B ericht vom
2. November 2011 bestätigte (Urk. 9/85 S. 2).
E. 4.3.3 Angesichts der als selbständige psychische Störung zu betrachtenden posttrauma tischen Belastungsstörung und der das Beschwerdebild während des gesamten Heilungsverlaufs dominierenden weiteren psychischen Beeinträchti gung en prüfte die SUVA die Adäquanz zu Recht nach der zwischen psychischen und physischen Komponenten unterscheidenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 (Urk. 2 S. 6 ff.). Da die in Bezug auf die somatischen Gesundheits störungen einzig (zeitweise) verordnete Physiotherapie von Anfang an
keinen E rfolg brachte (Urk. 9/19 S. 1, Urk. 9/29, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/53,
Urk. 9/66, Urk. 9/69, Urk. 9/ 73, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90) und andere Behandlungen
von den Ärzten nicht für indiziert gehalten wurden (vgl. insbe sondere Bericht Dr. C.___ vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/74 S. 1], und Bericht Dr. D.___ vom 2. November 2011 [Urk. 9/85 S. 2]), erfolgte der Fall abschluss
- entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 3) - nicht verfrüht (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4).
E. 4.3.4 Beim Ereignis vom 19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem die Beschwerde führerin als Beifahrerin ihres Ehemanns unterwegs war, auf einer Autobahn ausfahrt im Bereich einer Strasseneinmündung seitlich frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen. Der Ehegatte der Beschwer deführerin zog sich dabei leichte Verletzungen am Handgelenk zu; die Lenkerin des anderen Fahrzeugs erlitt einen Schock (vgl. Polizeirapport, Urk. 9/14 S. 2 ff.). Das Auto, in dem sich die Beschwerdeführerin befand, erfuhr bei der Kollision eine – vor allem im Sinne einer Verlangsamung wirkende – Geschwin digkeitsänderung (delta-v) von 20 bis 30 km/h (vgl. biomechanische Kurz beurteilung vom 10. Mai 2011, Urk. 9/59 S. 2). Eine derartige Kollision ist praxisgemäss höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sin ne einzustufen (Zum - vorliegend allerdings nicht entscheidrelevanten
- Spannungsverhältnis zwischen der diagnostischen Einordnung eines Störungsbildes als PTBS gemäss ICD-10 und der Beurteilung der Unfallschwere vgl. Hans-Jakob Mosimann, Die Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], in: Berufliche Vorsorge-Stellwerk der Sozialen Sicherheit, Zürich 2013, S. 183 f.) . Die Adä quanz kann daher nur bejaht werden, wenn zumindest drei der sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. e twa Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 und E. 3 .3 mit Hin weisen) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichke it des Unfall s ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann .
Zu berücksichtigen ist nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.1 mit Hinweisen) . Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in der 34. Woche schwanger war und die Kollision als wesentlich bedrohlicher - als Gefahr nicht nur für das eigene Leben, sondern auch für das ihres ungeborenen Kindes - empfand, ist eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht in Abrede zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen) . Unter Mitberücksichtigung der übrigen objektiven Begleitumstände erscheint das Kriterium somit zwar als erfüllt, indessen nicht in besonders aus geprägter Weise . Mit dem frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang, infolge dessen die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall per notfallmäs sig durchgeführter Sectio
caesarea einen gesunden, sich daraufhin posi ti v ent wickelnden Knaben zur Welt brachte, und mit der Beckenkontusion rechts sowie der (möglichen) nicht dislozierte n Rippenfraktur links
(Urk. 9/6, Urk. 9/13, Urk. 3) zog sich die Beschwerdeführerin keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu, die sich ehrfahrungsgemäss eigneten, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen . Da der postoperative gynäkologische Ver lauf unauffällig war und die weiteren Verletzungen unter konservativer Behandlung schon bald folgenlos abheilten (Urk. 9/13 S. 2), sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigk eit ebenfalls zu verneinen. Schliesslich gibt es in den Akten auch kei ne rlei Anhaltspunkte für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärzt lich e Fehlbehandlung.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass, da weder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere unfallbezogene Merkmale gehäuft vorliegen, der Kollision vom 19. März 2010 keine massgebende Bedeu tung für die noch über den 31. Oktober 2011 hinaus anhaltenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen zukommt. Insofern erübrigen sich sowohl betreffend die – jedenfalls mit keinem organischen Korrelat erklärbaren – geklagten soma tischen Beschwerden als auch hinsichtlich der psychischen Symptomatik weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 3) . Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per Ende Oktober 2011 (Urk. 2) ist demnach mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem fraglichen Unfall und der noch andauernden gesundheitlichen Störung zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Prog r ès Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/MP versandt
E. 5 In seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 11. Oktober 2011 bekräf tige Kreisarzt Dr. G.___ nochmals, dass die geklagten Beschwerden einer organischen Grundlage entbehrten. Die fortgesetzte Physiotherapie habe defen siven Charakter; jede Behandlung werde zur weiteren Chronifizierung der Beschwerden beitragen (Urk. 9/76 S. 1).
E. 6 Nachdem er die Beschwerdeführer in am 1. November 2011 erneut untersucht hatte, stellte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/85 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung
Die Beschwerden, insbesondere die Schmerzen und der Schwindel, hätten sich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2010 verschlechtert. Der neurologische Befund sei indes unverändert. Die Beschwerdeführerin weise eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweg lichkeit der HWS um 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten auf. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar; Pyramidenzeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerden und Befunde seien zweifellos Folgen des Unfalls vom 19. März 2010; allerdings bestehe nach wie vor der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung. Therapeutisch stehe die Behandlung der psychi schen Symptomatik im Vordergrund. Gemäss der Beschwerdeführerin sei nun eine antidepressive Behandlung vorgesehen (Urk. 9/85 S. 2).
E. 7 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 29. November 2011 nachstehende Diagnosen (Anhang 1 zu Urk. 9/90): - Distorsionstrauma der HWS - Commotio cerebri - Reaktive Depression
Seit September 2010 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen . Jede forcierte Bewegung des Kopfes führe zu Schmerzausstrahlung in beide Arme; neuerdings bestünden
- im Rahmen einer ausgedehnten muskulären Verspannung über den ganzen Rücken - auch im thorakolumbalen Bereich Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine . Objek tiv stünden multiple Tendomy o sen paravertebral beidseits mit stark einge schränkter Beweglichkeit der HWS, weniger auch der Brustwirbelsäule (BWS), im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich allgemein schwach, sei von Schmerzen geplagt und klage über Konzentrationsschwäche und ständige Kopfschmerzen. Die Fortsetzung der Physiotherapie mit Mobilisation und Kräf tigung der gesamten Wirbelsäule sei sicherlich indiziert. Unfallbedingt bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebst einer analgetischen Behand lung und Heilgymnastik falle angesichts der muskulären Dysbalance perspekti visch auch ein Fitnesstraining in Betracht.
E. 8 Die Psychotherapeutin B.___
stellte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fol gende Diagnosen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1): - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), mittel schwere kognitive Funktionsstörung, chronisches Schmerzsyndrom - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa (unfallfremde Diagnose, durch Unfall aber deutlich aggra viert), ICD-10 F50.2
Die nach dem Unfall erfolgte Notoperation sei objektiv geeignet gewesen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Symptomatik auszulösen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2). 4 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00051 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
5. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1988 geborene X.___ war seit dem 16. Mai 2008 als Ver käufe rin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1).
Am
19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem sie, als sie in der 34 . W oche schwanger war, als Beifahrerin unterwegs war, schräg-frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen (Urk. 9/1, Urk. 9/14, Urk. 9/46, Urk. 9/59) . Die notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten einen traumatisch bedingten frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang sowie eine Beckenkontusion rechts und äusserten den Verdacht auf eine nicht dislozierte Rippenfraktur links (Urk. 9/13 S. 1); am 20. März 2010 erfolgte eine notfallmässige Sectio
caesarea (Urk. 9/6, Urk. 9/13 S. 1) . Nach der Entlassung aus dem Z.___, Frauenklinik, am 30. März 2012 diagnostizierten die (ambulant) behandelnden Ärzte eine Dist or sion der Halswirbelsäule (HWS; vgl. etwa Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/48) . Mit Verfü gung vom 13. Oktober 2011 (Urk. 9/ 77) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass die Leistungen per 31. Oktober 2011 eingestellt würden, da die anhalten den Beschwerden, denen kein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liege, in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stünden. Der Krankenversicherer der Versicherten zog seine hiegegen am 18. Oktober 2011 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/78) am 16. November 2011 wieder zurück (Urk. 9/88); die Einsprache von X.___ (Urk. 9/82, Urk. 9/90) wies die SUVA am 26. Januar 2012 ab (Urk. 2). 2.
Gegen d ies en Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am
27. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2012 bezie hungsweise der Verfügung der SUVA Basel vom 13. Oktober 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2011 hinaus bis auf Weiteres die Versicherungs leistungen gemäss UVG zu erbringen. 2.
Eventuell seien durch das Gericht weitere medizinische Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu veranlassen. 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer degegnerin .“
Die SUVA schloss am 18. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (vgl.
Beschwerdeantwort, Urk. 1 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal re agieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1.7
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.8
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2. 2.1
Die SUVA begründete die Leistungseinstellung damit, dass das Ereignis vom 19. März 2010 kein e nachweisbaren strukturellen Läsionen gezeitigt habe und die über den
31. Oktober 2011 hinaus persistierenden, von Anfang an vorder gründig psychisch bedingten Beschwerden in keinem
– nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu beurteilenden
– adäquaten Kausalzusam menhang zum fraglichen Verkehrsunfall stünden (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 4 f.). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrige sich insofern, als es sich bei der im Zeitpunkt des – zu Recht per Ende Oktober 2011 erfolgten – Fallabschlusses zu prüfenden Frage der adäquaten Kausalität des Unfalls für die anhaltende Gesundheitsstörung um eine Rechts- und keine medizinische Frage handle (Urk. 8 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die SUVA habe den medizinische n Sachverhalt ungenügend abge klärt . So sei sie vor dem Fallabschluss weder kreisärztlich untersucht noch
psy chiatrisch begutachtet worden . Entgegen den Ausführungen der SUVA seien
nach wie vor organische Beschwerden feststellbar (Urk. 1 S. 3 f.). In Anbe tracht der Tatsache, dass sich die psychische Symptomatik erst allmählich in den Vordergrund geschoben habe, sei die Adäquanzprüfung - sofern diese denn überhaupt als notwendig erachtet werde - nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen. Da die anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum am 19. März 2010 erlittenen Unfall stehe, sei die SUVA weiterhin leistungspflichtig dafür (Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Vom 20.
bis 3 0. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin stationär von den Ärzten des Z.___, Frauenklinik, behandelt. In ihrem Bericht vom 5. Mai 2010 (Urk. 9/6) di agnost izierten diese einen tr aumatischen vorzei tigen Blasensprung (Premature
Rupture ob Membranes [PROM]) in der Schwanger schaftswoche 34+6 . Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Bereich der linken Thoraxwand und des rechten Beckens geklagt. Es sei eine Sectio
caesarea durchgeführt worden. Die daraufhin erfolgte radiologische Untersu chung des Beckens habe einen unauffälligen Befund ergeben. 3.2
Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychothera pie, hielten am 11. Juni 2010 fest, die Beschwerdeführerin habe nach dem schweren Autounfall vom 19. März 2010 eine posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1) entwickelt und leide überdies an einer mittelgradig ausge prägten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1; Urk. 9/9 S. 1). Es sei ihr empfohlen worden, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen (Urk. 9/9 S. 2). 3.3
In ihrem Bericht vom 2. August 2010 stellten die Ärzte des Z.___, Frauenklinik, nachstehende Diagnosen (Urk. 9/13 S. 1): - Traumatisch bedingter frühzeitiger Blasensprung mit vaginalem Blutab gang - Beckenkontusion rechts - Verdacht auf nicht dislozierte Rippenfraktur links
Seit dem Klinikeintritt hätten sich weder die Beschwerdeführerin noch deren ungeborenes Kind in Lebensgefahr befunden. Betreffend den vorzeitigen Bla sensprung mit vaginalem Blutabgang habe eine notfallmässige Sectio
caesarea durchgeführt werden müssen; die weiteren Verletzungen hätten
– mit Schmerz mitteln - kons ervativ behandelt werden können (Urk. 9/13 S. 1). Der postope rative gynäkologische Verlauf sei unauffällig gewesen . Aufgrund der trauma tisierenden Ereignisse sei die Beschwerdeführerin psychologisch betreut worden; die psychologische Behandlung sei auch nach dem Klinikaustritt wei tergeführt worden (Urk. 9/13 S. 2). 3.4
B.___, MSc ., Psychotherapeutin SPV, stellte am 17. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/25 S. 1 = Urk. 9/18 S. 2): - Posttraumatisches Belastungssyndrom, ICD-10 F43.1 - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Mindestens mittelschwere depressive Störung, ICD-10 F32.01 - Status nach Mild Traumatic Brain Injury (MTBI) und/oder Distorsions trauma der HWS mit anhaltendem Schmerzsyndrom, neuropsychologi schen Funktionsstörungen und psychoreaktiver Depression 3.5
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/19 S. 2): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Die radiologische Untersuchung des Thorax sowie des Beckens und des rechten Hüftgelenks vom 19. beziehungsweise 20. März 2010 und das MRI des Schädels und der HWS vom 15. Juli 2010 (vgl. Urk. 9/48) hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 9/19 S. 2). Seit dem 21. Juni 2010 stehe die Beschwerde füh r erin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Die gleichzeitig begonnene Physiotherapie habe sie wegen starker Schmerzen wieder abgebro chen. Nebst der - im Vordergrund stehenden – psychischen Symptomatik leide si e an Nacken- und Hinterkopfschmerzen (Urk. 9/19 S. 1). Seit dem 19. März 2010 und bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 2). 3.6
Gestützt auf die Ergebnisse seiner am 20. September 2010 durchgeführten Unter suchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 21. September 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/20 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall Rippenfrakturen, ein Über dehnungstrauma der HWS sowie eine Commotio cerebri mit wahrscheinlich mehrminütiger Bewusstlosigkeit zugezogen. Es bestehe ein deutliches zerviko zephales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit sowie palpato risch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Die Kopf schmerzen seien der Commotio cerebri zuzuordnen; ob eine minimale Hirnschä digung bestehe, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen; diesbe züglich sei jedenfalls eine neuropsychologische Abklärung indiziert. In psychi scher Hinsicht bestünden Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit hauptsächlich Albträumen sowie eine Depression. Im Gespräch sei zudem der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation, ins besondere auch mit ihrem Kind, völlig überfordert sei. Es sei dringend eine re gelmässige psychiatrische Behandlung angezeigt (Urk. 9/20 S. 3). 3.7 Die Psychotherapeutin B.___ bestätigte am 8. Februar 2011 die am 17. Juli 2010 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 9/25 S. 1) und ersuchte die SUVA um Kostengutsprache für eine neuropsychologische Abklärung. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass eine neu ropsychologische Funktionsbeeinträchtigung mit Antriebs- und Vigilanzstö rung, eine massive Konzentrations- und geteilte Aufmerksamkeitsstörung sowie Defizite der Reizverarbeitung mit einer verminderten kognitiven Flexibilität vorlägen. Im Verlauf erscheine nun als fraglich, ob die Symptome rein psycho gener Natur seien (Urk. 9/34). 3.8
D r . C.___ stellte am 1. Februar 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/43 S. 1): - Status nach HWS-Distorsionstrauma mit anhaltendem Schmerzsyndrom infolge eines Autounfalls am 19. März 2010 - Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1 - Mittelgradige ausgeprägte depressive Symptomatik, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa
Der Gesundheitszustand habe sich im Verlauf nicht gebessert. Es fänden einmal pro Monat hausärztliche Kontrollen statt; zudem werde eine Psychotherapie durchgeführt; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/43 S. 1). 3.9
Die Neuropsychologin Dr. phil. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 4. April 2011 (Urk. 9/51) fest, die Beschwerdeführerin leide an Nack en
- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsstörungen. Es lägen neuropsychologische Funktions störungen vor. Im Vordergrund stünden die schnelle kognitive Erschöpfung, die visuelle Störbarkeit, ein verlangsam tes Scannen sowie eine reduzierte Aufmerksamkeit und eine verminderte konzentrative
Dauerbelastbar keit . Weiter zu beobachten seien ein deutlich erschwertes Erfassen sowie ein reduziertes Lernen und Behalten; längere Handlungsabläufe beinhalteten Fehler, und die Fehlerkontrolle sei erschwert. Schliesslich seien erschwerte Umstellleis tungen und eine perseverative Tendenz zu konstatieren. Die erhobenen Befunde entsprächen einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, und das Störungsmuster de m Störungsbild nach einem Unfall mit Commotio cerebri, wie ihn die Beschwerdeführerin erlitten habe. An sich sei eine neuropsycholo gische Therapie indiziert, die Beschwerdeführerin sei aber mit all den Terminen überfordert (Urk. 9/51 S. 4). Sofern sich die neuropsychologischen Störungen in nächste r Zeit nicht spontan verbesserten, sei eine entsprechende Behandlung durchzuführen (Urk. 9/51 S. 5). 3.10
Die Ärzte der F.___ hielten auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 12. April 2011 fest, diese sei im Hinblick auf eine Krisenintervention am 22. März 2010 vom Behandlungsteam des Z.___, Frauenklinik, zur psychologischen Betreuung angemeldet und daraufhin bis Mitte April 2010 begleitet und behan delt worden. Sie habe nach dem Autounfall und der Geburt ihres Sohnes deutli che Symptome einer akuten Belastungsreaktion mittleren Schweregrades (ICD 10 F43.1) gezeigt. Es sei nur allmählich eine Verbesserung der Sympto matik eingetreten, wobei sich auch die positive Entwicklung des Sohnes und dessen Entlassung aus der Klinik kaum auf die Beschwerden ausgewirkt hätten. Die Restsymptomatik mit noch persistierenden Intrusionen und Vermeidungs ver halten sei allenfalls Hinweis auf eine beginnende posttraumatische
Belastungs störung gewesen (Urk. 3). 3.11
Aufgrund der Akten gelangte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Kreisarzt der SUVA, am 19. Mai 2011 zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht weder weiterer Beh andlungsbedarf noch Verbesserungs möglichkeiten bestünden. Der Unfall vom 19. März 2010 habe keine objekti vierbar e strukturelle Schädigung gezeitigt. Die von der Neuropsychologin Dr. phil. E.___ festgestellte mittelschwere Funktionsstörung sei wahrscheinlich psychischer Genese . Dass die Beschwerden gemäss dem Ergebnis der biomecha nischen Triage vom 10. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/59) eher erklärbar seien, erscheine angesichts der Chronifizierung zwar durchaus plausibel,
sie basierten indes auf keinen somatischen Befunden (Urk. 9/63). 3.12
Dr. C.___ gab am
22. Juli 2011 an, es stelle sich – bei unveränderten Diagnosen – nur sehr zögernd eine Besserung ein. Die hausärztlichen Kontrollen fänden einmal pro Monat statt; zudem unterziehe sich die Beschwerdeführerin einer Psycho- und einer Physiotherapie (Urk. 9/67 S. 1). Die Dauer der Behand lung sei ungewiss (Urk. 9/67 S. 2). 3.1 3
Am 3. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___, es trete nur sehr langsam eine Besserung ein. Nach wie vor vertrage die Beschwerdeführer in die Phys i o therapie schlecht. Sie ziehe sich mehr und mehr zurück in ihre Wohnung und se i – wegen zu vieler Arzt- und Physiotherapie-Termine – nervös und schlaflos. Sie leide unter Zukunftsängsten und könne sich nicht mehr vorstellen, so zu sein wie vor dem Unfall. Nebst den – in monatlichen Abständen erfolgenden – hausärztlichen Kontrollen fänden eine psychologische Kontrolle sowie eine Physiotherapie statt. In therapeutischer Hinsicht könnten keine Vorschläge gemacht werden; die Dauer der Behandlung sei ungewiss (Urk. 9/74 S. 1). 3.1 4
Nach Kenntnisnahme der aktuellen Arztberichte gelangte Kreisarzt Dr. G.___
am 10. Oktober 2011 zum Schluss, dass an der Beurteilung vom 19. Mai 2011 (Urk. 9/63) festgehalten werden könne. Von der weiteren Behandlung sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Urk. 9/75). 3.1 5
In seiner auf den Akten basierenden Beurteilung vom 11. Oktober 2011 bekräf tige Kreisarzt Dr. G.___ nochmals, dass die geklagten Beschwerden einer organischen Grundlage entbehrten. Die fortgesetzte Physiotherapie habe defen siven Charakter; jede Behandlung werde zur weiteren Chronifizierung der Beschwerden beitragen (Urk. 9/76 S. 1). 3.1 6
Nachdem er die Beschwerdeführer in am 1. November 2011 erneut untersucht hatte, stellte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. November 2011 folgende Diagnosen (Urk. 9/85 S. 1): - Status nach Autounfall mit Frontalkollision am 19. März 2010 mit Über dehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri - Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung
Die Beschwerden, insbesondere die Schmerzen und der Schwindel, hätten sich nach Angaben der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2010 verschlechtert. Der neurologische Befund sei indes unverändert. Die Beschwerdeführerin weise eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweg lichkeit der HWS um 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur auf beiden Seiten auf. Neurologische Ausfälle bestünden keine. Die Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar; Pyramidenzeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerden und Befunde seien zweifellos Folgen des Unfalls vom 19. März 2010; allerdings bestehe nach wie vor der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung. Therapeutisch stehe die Behandlung der psychi schen Symptomatik im Vordergrund. Gemäss der Beschwerdeführerin sei nun eine antidepressive Behandlung vorgesehen (Urk. 9/85 S. 2). 3.1 7
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 29. November 2011 nachstehende Diagnosen (Anhang 1 zu Urk. 9/90): - Distorsionstrauma der HWS - Commotio cerebri - Reaktive Depression
Seit September 2010 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheits zustandes gekommen . Jede forcierte Bewegung des Kopfes führe zu Schmerzausstrahlung in beide Arme; neuerdings bestünden
- im Rahmen einer ausgedehnten muskulären Verspannung über den ganzen Rücken - auch im thorakolumbalen Bereich Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine . Objek tiv stünden multiple Tendomy o sen paravertebral beidseits mit stark einge schränkter Beweglichkeit der HWS, weniger auch der Brustwirbelsäule (BWS), im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin fühle sich allgemein schwach, sei von Schmerzen geplagt und klage über Konzentrationsschwäche und ständige Kopfschmerzen. Die Fortsetzung der Physiotherapie mit Mobilisation und Kräf tigung der gesamten Wirbelsäule sei sicherlich indiziert. Unfallbedingt bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nebst einer analgetischen Behand lung und Heilgymnastik falle angesichts der muskulären Dysbalance perspekti visch auch ein Fitnesstraining in Betracht. 3.1 8
Die Psychotherapeutin B.___
stellte in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2011 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fol gende Diagnosen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1): - Chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), mittel schwere kognitive Funktionsstörung, chronisches Schmerzsyndrom - Agoraphobie, ICD-10 F40.0 - Depressive Störung, aktuell mittelgradig, ICD-10 F32.1 - Bulimia
nervosa (unfallfremde Diagnose, durch Unfall aber deutlich aggra viert), ICD-10 F50.2
Die nach dem Unfall erfolgte Notoperation sei objektiv geeignet gewesen, die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Symptomatik auszulösen (Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2). 4 . 4.1
Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die Verletzungen im Bereich des Beckens und des Thorax (rechtsseitige Beckenkontusion sowie
differential diagnostisch - nicht dislozierte Rippenfraktur links [Urk. 9/13 S. 1]) unter kon servativer Behandlung (Analgesie) schon bald nach dem Unfall vom 19. März 2010 folgenlos abheilten (vgl. insbesondere Urk. 9/13 S. 2 und Urk. 9/19 S. 2). Den medizinischen Berichten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin sich beim fraglichen Ereignis eine Distorsion der HWS beziehungsweise eine Commotio cerebri zuzog und in der Folge – in Form einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie von Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, neuropsychologischen Funktionsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und De pression (vgl. Urk. 9/19 S. 1; Urk. 9/20 S. 3, Urk. 9/25, Urk. 9/34, Urk. 9/51 S. 4, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 2, Urk. 3) – über Beeinträchtigungen klagte, die zumindest teil weise dem für eine derartige Läsion typischen Beschwerdebild (vgl. E. 1.2) ent sprachen. 4.2
Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) hat der Unfall gemäss den diesbezüglich im Einklang stehenden medizi nischen Akten – abgesehen von der
möglichen Rippenfraktur – keine objekti vierbaren Schäden gezeitigt .
Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind . Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
– wissenschaftlich anerkannten - apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden .
M y o fasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde, Ver härtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit (Urk. 1 S. 3 f.) beispielsweise können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C _ 33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.3 4.3.1
Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA per 31. Oktober 2011 (Urk. 2) hinaus unter – zumindest teilweise – unfallkausalen somatischen und psychischen Beschwer den. Da der Unfall, wie dargelegt, zu keinen relevanten strukturellen Läsionen geführt hat, wäre eine über den Fallabschluss hinaus bestehende Leistungs pflicht der SUVA im Zusammenhang mit der Kollision vom 19. März 2010 nur dann zu bejahen, wenn die entsprechende Beurteilung ergäbe, dass zwischen den über Ende Oktober 2011 hinaus geklagten Beschwerden und dem fraglichen Ereignis ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 4.3.2
Aus den zitierten medizinischen B erichten geht einhellig hervor, dass unmittel bar nach dem Unfall eine
in der Folge anhaltende massive psychische Sympto matik auftrat, die - jedenfalls insoweit, als sie von den Ärzten auf eine post traumatische Belastungsstörung zurückgeführt wurde (Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/19 S. 2, Urk. 9/20 S. 1, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/85 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90 S. 1, Urk. 3)
- als selbständige, unabhängig von den verschiedenen im Zusammen hang mit der HWS-Distorsion aufgetretenen Symptomen bestehende Störung zu betrachten ist. Sofern und soweit die psychische Beeinträchtigung als Teil des typischen Beschwerdebildes nach einem Schleudertrauma der HWS bezie hungsweise einer diesem äquivalenten Verletzung zu interpretieren ist, prägte sie nach Lage der Akten von Anfang an und im gesamten Verlauf das Beschwerdebild und stand gegenüber den geklagten somatischen Beschwerden eindeutig im Vordergrund . So fanden Beschwerden im Bereich der HWS und/oder Kopfschmerzen in den anfänglichen Arztberichten gar keine Erwähnung (Urk. 9/6, Urk. 9/9, Urk. 9/13) . Auch wurden
– nach der notfall mässigen
Se ctio
caesarea am 20. März 2010 – bis zur Verordnung einer Physi otherapie am 21. Juni 2010 (Urk. 9/19 S. 1) in körperlicher Hinsicht keine Behandlungen durchgeführt. B etreffend die psychische n
Beschwerden, die unmittelbar nach dem Unfall auftraten und seither – nach Lage der Akten
unvermindert (Urk. 9/43 S. 1, Anhang 2 zu Urk. 9/90) – anhalten, unterzieht sich die Beschwerdeführerin dagegen bereits seit dem 22. März 2010 einer Behandlung (Urk. 3, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/25, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/67 S. 1, Urk. 9/74 S. 1, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 2 zu Urk. 9/90). Dr. C.___ hielt am 21. September 2010 denn auch explizit fest, dass die psychische Sympto matik gegenüber den Nacken- und Kopfschmerzen im Vor dergrund stehe (Urk. 9/19 S. 1), was der Neurologe Dr. D.___, nachdem er die Beschwerde führer in erneut eingehend untersucht hatte, in der Folge in seinem B ericht vom
2. November 2011 bestätigte (Urk. 9/85 S. 2). 4.3.3
Angesichts der als selbständige psychische Störung zu betrachtenden posttrauma tischen Belastungsstörung und der das Beschwerdebild während des gesamten Heilungsverlaufs dominierenden weiteren psychischen Beeinträchti gung en prüfte die SUVA die Adäquanz zu Recht nach der zwischen psychischen und physischen Komponenten unterscheidenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 (Urk. 2 S. 6 ff.). Da die in Bezug auf die somatischen Gesundheits störungen einzig (zeitweise) verordnete Physiotherapie von Anfang an
keinen E rfolg brachte (Urk. 9/19 S. 1, Urk. 9/29, Urk. 9/43 S. 1, Urk. 9/53,
Urk. 9/66, Urk. 9/69, Urk. 9/ 73, Urk. 9/85 S. 2, Anhang 1 zu Urk. 9/90) und andere Behandlungen
von den Ärzten nicht für indiziert gehalten wurden (vgl. insbe sondere Bericht Dr. C.___ vom 3. Oktober 2011 [Urk. 9/74 S. 1], und Bericht Dr. D.___ vom 2. November 2011 [Urk. 9/85 S. 2]), erfolgte der Fall abschluss
- entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 3) - nicht verfrüht (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 4). 4.3.4
Beim Ereignis vom 19. März 2010 kollidierte das Auto, in dem die Beschwerde führerin als Beifahrerin ihres Ehemanns unterwegs war, auf einer Autobahn ausfahrt im Bereich einer Strasseneinmündung seitlich frontal mit einem entge genkommenden, links abbiegenden Personenwagen. Der Ehegatte der Beschwer deführerin zog sich dabei leichte Verletzungen am Handgelenk zu; die Lenkerin des anderen Fahrzeugs erlitt einen Schock (vgl. Polizeirapport, Urk. 9/14 S. 2 ff.). Das Auto, in dem sich die Beschwerdeführerin befand, erfuhr bei der Kollision eine – vor allem im Sinne einer Verlangsamung wirkende – Geschwin digkeitsänderung (delta-v) von 20 bis 30 km/h (vgl. biomechanische Kurz beurteilung vom 10. Mai 2011, Urk. 9/59 S. 2). Eine derartige Kollision ist praxisgemäss höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sin ne einzustufen (Zum - vorliegend allerdings nicht entscheidrelevanten
- Spannungsverhältnis zwischen der diagnostischen Einordnung eines Störungsbildes als PTBS gemäss ICD-10 und der Beurteilung der Unfallschwere vgl. Hans-Jakob Mosimann, Die Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS], in: Berufliche Vorsorge-Stellwerk der Sozialen Sicherheit, Zürich 2013, S. 183 f.) . Die Adä quanz kann daher nur bejaht werden, wenn zumindest drei der sieben Kriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. e twa Urteil des Bun desgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.2.2 und E. 3 .3 mit Hin weisen) .
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichke it des Unfall s ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann .
Zu berücksichtigen ist nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.1 mit Hinweisen) . Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in der 34. Woche schwanger war und die Kollision als wesentlich bedrohlicher - als Gefahr nicht nur für das eigene Leben, sondern auch für das ihres ungeborenen Kindes - empfand, ist eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses auch bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht in Abrede zu stellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen) . Unter Mitberücksichtigung der übrigen objektiven Begleitumstände erscheint das Kriterium somit zwar als erfüllt, indessen nicht in besonders aus geprägter Weise . Mit dem frühzeitigen Blasensprung mit vaginalem Blutabgang, infolge dessen die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Unfall per notfallmäs sig durchgeführter Sectio
caesarea einen gesunden, sich daraufhin posi ti v ent wickelnden Knaben zur Welt brachte, und mit der Beckenkontusion rechts sowie der (möglichen) nicht dislozierte n Rippenfraktur links
(Urk. 9/6, Urk. 9/13, Urk. 3) zog sich die Beschwerdeführerin keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen zu, die sich ehrfahrungsgemäss eigneten, psychi sche Fehlentwicklungen auszulösen . Da der postoperative gynäkologische Ver lauf unauffällig war und die weiteren Verletzungen unter konservativer Behandlung schon bald folgenlos abheilten (Urk. 9/13 S. 2), sind die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigk eit ebenfalls zu verneinen. Schliesslich gibt es in den Akten auch kei ne rlei Anhaltspunkte für eine die Unfallfolgen erheblich verschlimmernde ärzt lich e Fehlbehandlung. 4.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass, da weder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch mehrere unfallbezogene Merkmale gehäuft vorliegen, der Kollision vom 19. März 2010 keine massgebende Bedeu tung für die noch über den 31. Oktober 2011 hinaus anhaltenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen zukommt. Insofern erübrigen sich sowohl betreffend die – jedenfalls mit keinem organischen Korrelat erklärbaren – geklagten soma tischen Beschwerden als auch hinsichtlich der psychischen Symptomatik weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 2 und S. 3) . Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per Ende Oktober 2011 (Urk. 2) ist demnach mangels
eines adäquaten Kausalzusammenhang s zwischen dem fraglichen Unfall und der noch andauernden gesundheitlichen Störung zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Prog r ès Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/MP versandt