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UV.2012.00041

Rente, unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ziffernmässige Bestimmung des Invalideneinkommens nötig; Integritätsentschädigung, Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht.

Zürich SozVersG · 2013-09-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jah re 1959 geborene X.___

war seit dem

1. Juni 1999 bei der Y.___ als Detailhandelsangestellter angestellt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligato risch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Mai 2009 verletzte er sich bei der Arb eit am linken Ellbogen (Urk. 9/6) und musste sich am 21 . August 2009 einem operativen Eingriff unterziehen (Revi sion distale

Bicepssehne, Rekonstruktion mit Semitendinosus-Allograft; Urk. 9/10). Infolge per sistierender Beschwerden wurde am 19. und 20. August 2010 an der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt (Urk. 9/70). In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis 14. Ja nuar 2011 besuchte der Versicherte an der Rehaklinik Z.___

ein ambulantes Ergonomie-Trainings pro gramm (Urk. 9/84). Aufgrund eines Colorektalkarzi noms musste sich der Versi cher te einem operativen Eingriff un t erziehen (Hos pitalisation vom

5. bis 15. April 2011, Urk. 9/102). Am 13. September 2011 er litt der Versicherte überdies eine Kon tusion des unteren Rippenbogens links la teral (Urk. 9/103 S. 6). M it Ver fü gung vom

25. November 2011

verneinte die Suva den Anspruch des Versi cher ten

auf eine Rente und auf Integritätsentschä digung (Urk. 9/105) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 fest (Urk. 9/11 0 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

9. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädi g ungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei seinem Mandanten für

das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. April 2012 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die neue Arbeitsstelle seines Mandan ten zurück (Urk. 10).

Am

14. August 2013 reichte die Beschwerdegegnerin das A.___ -Gutachten vom 9.

Juli 2013 ein (Urk. 13-14), welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. August 2013 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm in der Folge mit Schreiben vom 30.

August 2013 zum eingereichten Gutachten Stellung (Urk. 17), wovon der Be schwerdegegnerin am 9. September 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässi ge Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be messung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zu samm en, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nisch er Grundlage allgemein gültige Regeln zu r Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Be troffenen durch den Integritäts schaden

bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Inte gri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlin ien für die Bemessung der In teg ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit

eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil wei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wo bei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bund esrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ang egebene Prozentsatz des Integri täts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass in einer mittelschweren Tätigkeit von einer uneingeschränkten Ar beits fähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne dabei bei einem un be strittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘287.-- ein rentenausschliessendes Inva li deneinkommen erzielen. Hinsichtlich des Integritätsschadens sei festzu halten, dass die objektivierbare organische Schädigung die Erheblichkeitsgrenze nicht er reicht habe, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 13). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nur noch in einer körper lich leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % führe dies zu einem Invaliditäts grad von 18 % . Darüber hinaus sei der Integritätsschaden gutachterlich zu klä ren (Urk. 1) .

Weiter machte der Vertreter des Beschwerdeführers weiter geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 10, Urk. 17). 3. 3.1

Die für den Bericht der C.___ vom 2 3. August 2010 verantwortli chen Fachpersonen führten aus, dass sie die Leistungsbereitschaft des Be schwer de führers als zuverlässig beurteilen würden. Die Armkraft links sei deut lich schwä cher als rechts, weiter sei die Rumpfmuskulatur unter der Norm. Die an ge stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. Aller dings sei aufgrund des Alters (über 40) in diesem Beruf mit einer Überlas tung zu rechnen. Weiter sei für jede mittelschwere Tätigkeit von einer vollstän digen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Neben der Rückgewinnung des Vertrauens in die Be lastbarkeit des linken Armes stehe die Kräftigung der Rumpfmuskulatur im Vor der grund (Urk. 9/70). 3.2

In der Zeit vom 1 4. Dezember 2010 bis 1 4. Januar 2011 absolvierte der Be schwer deführer an der Rehaklinik Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trai nings programm . Die für den Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2011 verantwortli chen Fachpersonen gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus: Unfall vom 1 3. Mai 2009 : Beim Ziehen eines Rollis plötzlich Schmerzen im linken Ellbogen mit subtotaler Partialruptur der distalen, langen Bizepssehne; 2 1. August 2009: Re konstruktion der distalen Bezipssehne links mit Semitendinosus-Allograft bei subtotaler distaler Bizepssehnenpartialruptur mit peritendinöser

Synovialzyste (Dr. B.___); Funktionsstörung des linken proximalen Vorder arms /Ell bogen gelenks; leichtgradiges, ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei hintergründiger Opfer rollenproblematik nach unfallbedingtem Arbeitsplatzverlust.

Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung vom August 2010 noch deutlich höhere Belastungswerte erreicht habe. Je mehr mit ihm über seine berufliche Zukunft gesprochen worden sei, desto mehr seien die Beschwerden und Einschränkungen in den Vordergrund gerückt. Unter diesem Aspekt sei bei den Austrittstests eine weitere Verschlechterung der Resultate in den Hebe- und Tragetests festzustellen gewesen, welche aus medizinischer Sicht nicht habe erklärt werden können. Weiter sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen sei . Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf me dizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung begründe dabei keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, da dabei ein wiederholter Krafteinsatz beider Arme beim Manövrieren der vollbela denen

Palettenrollis nötig sei. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztags zuzumuten, allerdings ohne Arbeiten mit wiederholtem Kraft ein satz und/oder häufigen Umwende - bewegungen des linken Arms (Urk. 9/84). 3.3

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein re si duelles Kraftdefizit der Bizepsmuskulatur am linken Oberarm mit Schnapp phänomen der E xtensor digitorum

C ommuni s s ehne links über dem Epikondylus

humeri

radialis extensionsnah bei Status nach subtotaler Partial ruptur der dis ta len Bizepssehn e links nach Zugtrauma E llbogen links vom Mai 2009 sowie ein en Status nach offener Re vision der distalen Bizepssehne links mit Rekonstruktion und Augmentation der distalen Bizepssehne mittels Semi t endinosus-Allograft sowie transo ssärer

Re insertion vom 2 1. August 2009 (Dr. B.___).

Posttraumatisch persistiere ein leichter Kraftverlust im Bereich des linken Ober- und Vorderarmes. In Höhe der Rekonstruktion der distalen Bizepssehne zeige sich ein korrekter Sehnenverlauf. Das Schnappphänomen rühre von ein em Teil der Ex tensor digitorum

c ommuni s S ehne her, welche bei extensionsnaher Be weg ung über den Epikondylus

humeri

radialis springe. Derartige Phänomene seien nicht häufig, könnten aber immer wieder auftreten im Rahmen einer phy siologisch leicht erhöhten Ellbogenbeweglichkeit. In dieser Situation seien dem Beschwer de führer keine körperlichen Arbeiten mit Zug- und Stossbewegungen mehr mög lich. Aus seiner Sicht sei auch kein Heben von Lasten über 10 kg mehr zu zu muten, was zu einer Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten führe. Mittelschwere Arbeiten seien aus seiner Sicht ausführbar (aus dem Kontext wohl richtig: nicht ausführbar; Urk. 9/106). 3.4

Zu prüfen ist vorab, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbo gen beschwerden noch der angestammten oder auch einer leidensangepassten Tätig keit nachgehen kann. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ legt den me di zinischen Sachverhalt dabei in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar. Die Einschätzung beruht auf einer mehrwöchigen Abklärung, so dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb auf die genannte Abklärung nicht abgestellt werden kann. Insbesondere anerkennen die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___, dass aufgrund der funktionellen Einschränkung des linken Armes nicht mehr alle mittelschweren Tätigkeiten zuzumuten sind. Die angestammte Tätig keit wird zudem als schwer bezeichnet, was aufgrund des Tätigkeitsbe schriebs

als stimmig erscheint (Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/84 S. 5). Vor dem Hinter grund der umfangeichen Abklärung an der Rehaklinik Z.___ erscheint es demgegenüber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer entsprechend den Ausführung en der C.___ in jeder mittel schweren Tätigkeit eine volle Leistung erbringen kann. Nicht gefolgt werden kann dabei den Aus füh rungen von Dr. med. D .___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, dass die Unterschiede zwischen der Einschätzung der C.___ und jener der Rehaklinik Z.___ allein durch die Symptomaus wei tung zu erklären sei en (kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. November 2011, Urk. 9/103 S.

7). Die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ wiesen in diesem Zu sammenhang ausdrücklich darauf hin, dass teils von einer höheren (als der beobachteten) Belastbarkeit auszugehen sei (vgl. etwa Urk. 9/84 S. 4); zudem seien bei der Ermittlung der Zumutbarkeit auch medizinisch-theoretische As pek te berücksichtigt worden (Urk. 9/84 S. 3). Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2011 ist anzumerken, dass er die Situation nur geringfügig anders beurteilt als die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ . Einzig hinsichtlich des Hebens von Lasten über 10 kg sieht Dr. B.___ eine weitere Einschränkung und hält in der Folge fest, dass eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer leich ten Tätigkeit gegeben sei. Diesbe züglich ist festzuhalten, dass die Fachper sonen der Rehaklinik Z.___ gerade hinsichtlich der Hebe- und Tragetests von einer Selbstlimitierung ausgingen und eine höhere Bel astungsgrenze ange nomm en haben (Urk. 9/84 S. 4). Auf diese Einschätzung darf daher vorliegend – auf grund der umfassenden Abklä rung sowie der ausgewiesenen Erfahrung der Fach personen der Rehaklinik Z.___ gerade in diesem Bereich - abgestellt werden.

Aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.___ ist demnach in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz und/oder häufigen Umwendebewegungen des linken Arms von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dem Umstand, dass wohl eine erhebliche Anzahl der mittelschweren Tätigkeiten auch den Einsatz der nichtdominanten oberen Ext re mität erfordern, ist dabei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkom mens Rechnung zu tragen.

Diese Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Juli 2013 bestätigt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten insbesondere fest, dass dem Beschwerde führer körperlich schwere Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit zu zählen sei, nicht mehr zuzumuten seien. Demgegenüber bestehe in einer körper lich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 14 S. 23 -24). 4.

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2011 von einem Jahreseinkommen von Fr. 63‘287.-- aus, was den Akten entspricht und vorliegend unbestritten geblieben ist (Urk. 9/89 S. 1, Urk. 1 S. 8 unten).

Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hin weis auf die Verfügung vom 2 5. November 2011 nicht ziffernmässig be stimmt. Der genannten Verfügung ist dabei zu entnehmen, dass sowohl in der an gestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/105). Diese Einschätzung ist unter Berück sichtigung der Ergebnisse der Abklärung an der Rehaklinik Z.___ nicht halt bar. Zum einen ist die angestammte Tätigkeit als schwer zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer somit per se nicht mehr zuzumuten. Zum anderen be steht auch im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit, bedingt durch die Be schwerden am linken Arm, eine verminderte Leistungsfähigkeit, was im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen ist.

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bun desamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkom men von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94), nach Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Schwe izerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer,

Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wick lung) per 2011 ein solches von rund Fr. 5'156.80, was einem jährlich en Ein kommen von Fr. 61'881.6 0 entspricht. D avon ist aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit gewisse Belas tung en des linken Armes vermeiden sollte, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vor zunehmen. Ein weitergehender Abzug erscheint insbesondere aufgrund der lang jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___

nicht ange zeigt. Auch aufgrund des Alters sollte es dem Beschwerdeführer noch möglich sein, einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzukommen. Insgesamt führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 55‘693.45, was z u einem Invalidität sgrad von 12 % führt ([ Fr. 63‘287.-- - Fr. 55‘693.45 ] x 100 / Fr. 63‘287.-- = 11, 99).

Nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, es sei auf den tatsächlich erzielten Stundenlohn abzustellen (Pensum von 50 %, Fr. 21.25; Urk. 10).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumut barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar beits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Ein kommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist vorliegend in ei ner lei densangepassten mittelschweren Tätigkeit ein volles Pensum zuzumu ten, so das s nicht gesagt werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfä higkeit im Rah men seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zu beachten gilt es dabei, dass im fraglichen Segment des Arbeits marktes körper lich schwerere Arbeiten erfahrungsgemäss besser bezahlt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erscheint zudem das Krite rium des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses fraglich, so dass die Bezug nahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegend nicht in Frage zu stellen ist. 5.

Bezüglich des Integritätsschadens stützt sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf die Einschätzung von Dr. D.___

in seiner kreisärztlichen Un ter suchung vom 1 5. November 2011 (objektivierbare organische Schädigung er reicht die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht, Urk. 9/103 S. 7, vgl. auch Urk. 9/71).

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entsprechend den Aus füh run g en von Dr. D.___ festzuhalten, dass die körperliche Integrität des Be schwer deführers weder augenfällig noch stark beeinträchtigt ist. Der Be schwerde führer leidet unfallbedingt an einem leichten Kraftverlust im Bereich des linken Armes sowie an einem Schnappphänomen im linken Ellbogen. Beide Einschrän kungen sind keineswegs augenfällig und die funktionelle Einschrän kung er scheint als gering. Dieses Ergebnis überzeugt auch bei einem Blick in den von der Suva entwickelten Feinraster (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 1 In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten). Im Bereich Ellbogen und Vorderarm sind dabei allein erhebliche Funktions stö rung en genannt, welche die Einschränkungen des Beschwerdefüh rers bei weitem übersteigen. Auch wenn dem Feinraster der Suva kein ab schliessender Charakter zukommt, kann dennoch festgehalten werden, dass vor liegend die Erheblich keits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht wird, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Von den be antragten weiteren Ab klärungen (Urk. 1 S. 8) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abgesehen werden kann. 6.

Zusammenfassend ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 12 % hat .

Hinsichtlich des Rentenbeginns ergibt sich aus den Akten kein klares Bild. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegeg nerin die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 9/73). Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2011, insbesondere unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1 4. Dezember 2010 an der Rehaklinik Z.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm besuche (Urk. 9/81). Die Beschwerdegegnerin führte zwar im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sie bis am 1 4. Januar 2011, das heisst bis zum Abschluss des in Z.___ durchgeführten Trainingsprogramms (vgl. Urk. 9/84), Taggelder erbracht habe (Urk. 2 S. 2 lit . A). Dieser Darstellung steht indes entgegen, dass der Beschwer de führer noch am 5. Januar 2011 ausstehende Taggelder für Oktober 2010 rügte (Urk. 9/81), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwer degegnerin die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen hat. Der Fallabschluss erfolgte dabei mit Verfügung vom 2 5. November 2011 (Urk. 9/105, Urk. 9/103). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist der angefochtene Einspracheent scheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 7.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tun g der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Da der die Integritätsentschädigung betreffende prozessuale Aufwand gering war und die finanzielle Bedeutung derselben verglichen mit der Rentenleistung nicht ins Ge wicht fällt, drängt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung nicht auf. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Rente hat; zur Fest setzung des Rentenbeginns wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty PF/SA/ESversandt

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Juni 1999 bei der Y.___ als Detailhandelsangestellter angestellt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligato risch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Mai 2009 verletzte er sich bei der Arb eit am linken Ellbogen (Urk. 9/6) und musste sich am 21 . August 2009 einem operativen Eingriff unterziehen (Revi sion distale

Bicepssehne, Rekonstruktion mit Semitendinosus-Allograft; Urk. 9/10). Infolge per sistierender Beschwerden wurde am 19. und 20. August 2010 an der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt (Urk. 9/70). In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis 14. Ja nuar 2011 besuchte der Versicherte an der Rehaklinik Z.___

ein ambulantes Ergonomie-Trainings pro gramm (Urk. 9/84). Aufgrund eines Colorektalkarzi noms musste sich der Versi cher te einem operativen Eingriff un t erziehen (Hos pitalisation vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässi ge Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be messung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zu samm en, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nisch er Grundlage allgemein gültige Regeln zu r Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Be troffenen durch den Integritäts schaden

bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Inte gri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlin ien für die Bemessung der In teg ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit

eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil wei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wo bei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bund esrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ang egebene Prozentsatz des Integri täts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass in einer mittelschweren Tätigkeit von einer uneingeschränkten Ar beits fähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne dabei bei einem un be strittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘287.-- ein rentenausschliessendes Inva li deneinkommen erzielen. Hinsichtlich des Integritätsschadens sei festzu halten, dass die objektivierbare organische Schädigung die Erheblichkeitsgrenze nicht er reicht habe, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 13). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nur noch in einer körper lich leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % führe dies zu einem Invaliditäts grad von 18 % . Darüber hinaus sei der Integritätsschaden gutachterlich zu klä ren (Urk. 1) .

Weiter machte der Vertreter des Beschwerdeführers weiter geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 10, Urk. 17). 3. 3.1

Die für den Bericht der C.___ vom 2 3. August 2010 verantwortli chen Fachpersonen führten aus, dass sie die Leistungsbereitschaft des Be schwer de führers als zuverlässig beurteilen würden. Die Armkraft links sei deut lich schwä cher als rechts, weiter sei die Rumpfmuskulatur unter der Norm. Die an ge stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. Aller dings sei aufgrund des Alters (über 40) in diesem Beruf mit einer Überlas tung zu rechnen. Weiter sei für jede mittelschwere Tätigkeit von einer vollstän digen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Neben der Rückgewinnung des Vertrauens in die Be lastbarkeit des linken Armes stehe die Kräftigung der Rumpfmuskulatur im Vor der grund (Urk. 9/70). 3.2

In der Zeit vom 1 4. Dezember 2010 bis 1 4. Januar 2011 absolvierte der Be schwer deführer an der Rehaklinik Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trai nings programm . Die für den Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2011 verantwortli chen Fachpersonen gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus: Unfall vom 1 3. Mai 2009 : Beim Ziehen eines Rollis plötzlich Schmerzen im linken Ellbogen mit subtotaler Partialruptur der distalen, langen Bizepssehne; 2 1. August 2009: Re konstruktion der distalen Bezipssehne links mit Semitendinosus-Allograft bei subtotaler distaler Bizepssehnenpartialruptur mit peritendinöser

Synovialzyste (Dr. B.___); Funktionsstörung des linken proximalen Vorder arms /Ell bogen gelenks; leichtgradiges, ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei hintergründiger Opfer rollenproblematik nach unfallbedingtem Arbeitsplatzverlust.

Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung vom August 2010 noch deutlich höhere Belastungswerte erreicht habe. Je mehr mit ihm über seine berufliche Zukunft gesprochen worden sei, desto mehr seien die Beschwerden und Einschränkungen in den Vordergrund gerückt. Unter diesem Aspekt sei bei den Austrittstests eine weitere Verschlechterung der Resultate in den Hebe- und Tragetests festzustellen gewesen, welche aus medizinischer Sicht nicht habe erklärt werden können. Weiter sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen sei . Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf me dizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung begründe dabei keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, da dabei ein wiederholter Krafteinsatz beider Arme beim Manövrieren der vollbela denen

Palettenrollis nötig sei. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztags zuzumuten, allerdings ohne Arbeiten mit wiederholtem Kraft ein satz und/oder häufigen Umwende - bewegungen des linken Arms (Urk. 9/84). 3.3

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein re si duelles Kraftdefizit der Bizepsmuskulatur am linken Oberarm mit Schnapp phänomen der E xtensor digitorum

C ommuni s s ehne links über dem Epikondylus

humeri

radialis extensionsnah bei Status nach subtotaler Partial ruptur der dis ta len Bizepssehn e links nach Zugtrauma E llbogen links vom Mai 2009 sowie ein en Status nach offener Re vision der distalen Bizepssehne links mit Rekonstruktion und Augmentation der distalen Bizepssehne mittels Semi t endinosus-Allograft sowie transo ssärer

Re insertion vom 2 1. August 2009 (Dr. B.___).

Posttraumatisch persistiere ein leichter Kraftverlust im Bereich des linken Ober- und Vorderarmes. In Höhe der Rekonstruktion der distalen Bizepssehne zeige sich ein korrekter Sehnenverlauf. Das Schnappphänomen rühre von ein em Teil der Ex tensor digitorum

c ommuni s S ehne her, welche bei extensionsnaher Be weg ung über den Epikondylus

humeri

radialis springe. Derartige Phänomene seien nicht häufig, könnten aber immer wieder auftreten im Rahmen einer phy siologisch leicht erhöhten Ellbogenbeweglichkeit. In dieser Situation seien dem Beschwer de führer keine körperlichen Arbeiten mit Zug- und Stossbewegungen mehr mög lich. Aus seiner Sicht sei auch kein Heben von Lasten über 10 kg mehr zu zu muten, was zu einer Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten führe. Mittelschwere Arbeiten seien aus seiner Sicht ausführbar (aus dem Kontext wohl richtig: nicht ausführbar; Urk. 9/106). 3.4

Zu prüfen ist vorab, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbo gen beschwerden noch der angestammten oder auch einer leidensangepassten Tätig keit nachgehen kann. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ legt den me di zinischen Sachverhalt dabei in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar. Die Einschätzung beruht auf einer mehrwöchigen Abklärung, so dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb auf die genannte Abklärung nicht abgestellt werden kann. Insbesondere anerkennen die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___, dass aufgrund der funktionellen Einschränkung des linken Armes nicht mehr alle mittelschweren Tätigkeiten zuzumuten sind. Die angestammte Tätig keit wird zudem als schwer bezeichnet, was aufgrund des Tätigkeitsbe schriebs

als stimmig erscheint (Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/84 S. 5). Vor dem Hinter grund der umfangeichen Abklärung an der Rehaklinik Z.___ erscheint es demgegenüber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer entsprechend den Ausführung en der C.___ in jeder mittel schweren Tätigkeit eine volle Leistung erbringen kann. Nicht gefolgt werden kann dabei den Aus füh rungen von Dr. med. D .___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, dass die Unterschiede zwischen der Einschätzung der C.___ und jener der Rehaklinik Z.___ allein durch die Symptomaus wei tung zu erklären sei en (kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. November 2011, Urk. 9/103 S.

7). Die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ wiesen in diesem Zu sammenhang ausdrücklich darauf hin, dass teils von einer höheren (als der beobachteten) Belastbarkeit auszugehen sei (vgl. etwa Urk. 9/84 S. 4); zudem seien bei der Ermittlung der Zumutbarkeit auch medizinisch-theoretische As pek te berücksichtigt worden (Urk. 9/84 S. 3). Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2011 ist anzumerken, dass er die Situation nur geringfügig anders beurteilt als die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ . Einzig hinsichtlich des Hebens von Lasten über 10 kg sieht Dr. B.___ eine weitere Einschränkung und hält in der Folge fest, dass eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer leich ten Tätigkeit gegeben sei. Diesbe züglich ist festzuhalten, dass die Fachper sonen der Rehaklinik Z.___ gerade hinsichtlich der Hebe- und Tragetests von einer Selbstlimitierung ausgingen und eine höhere Bel astungsgrenze ange nomm en haben (Urk. 9/84 S. 4). Auf diese Einschätzung darf daher vorliegend – auf grund der umfassenden Abklä rung sowie der ausgewiesenen Erfahrung der Fach personen der Rehaklinik Z.___ gerade in diesem Bereich - abgestellt werden.

Aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.___ ist demnach in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz und/oder häufigen Umwendebewegungen des linken Arms von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dem Umstand, dass wohl eine erhebliche Anzahl der mittelschweren Tätigkeiten auch den Einsatz der nichtdominanten oberen Ext re mität erfordern, ist dabei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkom mens Rechnung zu tragen.

Diese Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Juli 2013 bestätigt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten insbesondere fest, dass dem Beschwerde führer körperlich schwere Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit zu zählen sei, nicht mehr zuzumuten seien. Demgegenüber bestehe in einer körper lich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig keit (Urk.

E. 5 bis 15. April 2011, Urk. 9/102). Am 13. September 2011 er litt der Versicherte überdies eine Kon tusion des unteren Rippenbogens links la teral (Urk. 9/103 S. 6). M it Ver fü gung vom

25. November 2011

verneinte die Suva den Anspruch des Versi cher ten

auf eine Rente und auf Integritätsentschä digung (Urk. 9/105) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 fest (Urk. 9/11 0 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

E. 9 Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädi g ungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei seinem Mandanten für

das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. April 2012 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die neue Arbeitsstelle seines Mandan ten zurück (Urk. 10).

Am

E. 14 S. 23 -24). 4.

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2011 von einem Jahreseinkommen von Fr. 63‘287.-- aus, was den Akten entspricht und vorliegend unbestritten geblieben ist (Urk. 9/89 S. 1, Urk. 1 S. 8 unten).

Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hin weis auf die Verfügung vom 2 5. November 2011 nicht ziffernmässig be stimmt. Der genannten Verfügung ist dabei zu entnehmen, dass sowohl in der an gestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/105). Diese Einschätzung ist unter Berück sichtigung der Ergebnisse der Abklärung an der Rehaklinik Z.___ nicht halt bar. Zum einen ist die angestammte Tätigkeit als schwer zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer somit per se nicht mehr zuzumuten. Zum anderen be steht auch im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit, bedingt durch die Be schwerden am linken Arm, eine verminderte Leistungsfähigkeit, was im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen ist.

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bun desamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkom men von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94), nach Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Schwe izerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer,

Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wick lung) per 2011 ein solches von rund Fr. 5'156.80, was einem jährlich en Ein kommen von Fr. 61'881.6 0 entspricht. D avon ist aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit gewisse Belas tung en des linken Armes vermeiden sollte, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vor zunehmen. Ein weitergehender Abzug erscheint insbesondere aufgrund der lang jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___

nicht ange zeigt. Auch aufgrund des Alters sollte es dem Beschwerdeführer noch möglich sein, einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzukommen. Insgesamt führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 55‘693.45, was z u einem Invalidität sgrad von 12 % führt ([ Fr. 63‘287.-- - Fr. 55‘693.45 ] x 100 / Fr. 63‘287.-- = 11, 99).

Nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, es sei auf den tatsächlich erzielten Stundenlohn abzustellen (Pensum von 50 %, Fr. 21.25; Urk. 10).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumut barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar beits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Ein kommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist vorliegend in ei ner lei densangepassten mittelschweren Tätigkeit ein volles Pensum zuzumu ten, so das s nicht gesagt werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfä higkeit im Rah men seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zu beachten gilt es dabei, dass im fraglichen Segment des Arbeits marktes körper lich schwerere Arbeiten erfahrungsgemäss besser bezahlt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erscheint zudem das Krite rium des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses fraglich, so dass die Bezug nahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegend nicht in Frage zu stellen ist. 5.

Bezüglich des Integritätsschadens stützt sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf die Einschätzung von Dr. D.___

in seiner kreisärztlichen Un ter suchung vom 1 5. November 2011 (objektivierbare organische Schädigung er reicht die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht, Urk. 9/103 S. 7, vgl. auch Urk. 9/71).

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entsprechend den Aus füh run g en von Dr. D.___ festzuhalten, dass die körperliche Integrität des Be schwer deführers weder augenfällig noch stark beeinträchtigt ist. Der Be schwerde führer leidet unfallbedingt an einem leichten Kraftverlust im Bereich des linken Armes sowie an einem Schnappphänomen im linken Ellbogen. Beide Einschrän kungen sind keineswegs augenfällig und die funktionelle Einschrän kung er scheint als gering. Dieses Ergebnis überzeugt auch bei einem Blick in den von der Suva entwickelten Feinraster (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 1 In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten). Im Bereich Ellbogen und Vorderarm sind dabei allein erhebliche Funktions stö rung en genannt, welche die Einschränkungen des Beschwerdefüh rers bei weitem übersteigen. Auch wenn dem Feinraster der Suva kein ab schliessender Charakter zukommt, kann dennoch festgehalten werden, dass vor liegend die Erheblich keits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht wird, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Von den be antragten weiteren Ab klärungen (Urk. 1 S. 8) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abgesehen werden kann. 6.

Zusammenfassend ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 12 % hat .

Hinsichtlich des Rentenbeginns ergibt sich aus den Akten kein klares Bild. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegeg nerin die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 9/73). Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2011, insbesondere unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1 4. Dezember 2010 an der Rehaklinik Z.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm besuche (Urk. 9/81). Die Beschwerdegegnerin führte zwar im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sie bis am 1 4. Januar 2011, das heisst bis zum Abschluss des in Z.___ durchgeführten Trainingsprogramms (vgl. Urk. 9/84), Taggelder erbracht habe (Urk. 2 S. 2 lit . A). Dieser Darstellung steht indes entgegen, dass der Beschwer de führer noch am 5. Januar 2011 ausstehende Taggelder für Oktober 2010 rügte (Urk. 9/81), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwer degegnerin die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen hat. Der Fallabschluss erfolgte dabei mit Verfügung vom 2 5. November 2011 (Urk. 9/105, Urk. 9/103). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist der angefochtene Einspracheent scheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 7.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tun g der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Da der die Integritätsentschädigung betreffende prozessuale Aufwand gering war und die finanzielle Bedeutung derselben verglichen mit der Rentenleistung nicht ins Ge wicht fällt, drängt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung nicht auf. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Rente hat; zur Fest setzung des Rentenbeginns wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty PF/SA/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

10. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jah re 1959 geborene X.___

war seit dem

1. Juni 1999 bei der Y.___ als Detailhandelsangestellter angestellt und in dieser Ei gen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligato risch

gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Mai 2009 verletzte er sich bei der Arb eit am linken Ellbogen (Urk. 9/6) und musste sich am 21 . August 2009 einem operativen Eingriff unterziehen (Revi sion distale

Bicepssehne, Rekonstruktion mit Semitendinosus-Allograft; Urk. 9/10). Infolge per sistierender Beschwerden wurde am 19. und 20. August 2010 an der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit durchgeführt (Urk. 9/70). In der Zeit vom 14. Dezember 2010 bis 14. Ja nuar 2011 besuchte der Versicherte an der Rehaklinik Z.___

ein ambulantes Ergonomie-Trainings pro gramm (Urk. 9/84). Aufgrund eines Colorektalkarzi noms musste sich der Versi cher te einem operativen Eingriff un t erziehen (Hos pitalisation vom

5. bis 15. April 2011, Urk. 9/102). Am 13. September 2011 er litt der Versicherte überdies eine Kon tusion des unteren Rippenbogens links la teral (Urk. 9/103 S. 6). M it Ver fü gung vom

25. November 2011

verneinte die Suva den Anspruch des Versi cher ten

auf eine Rente und auf Integritätsentschä digung (Urk. 9/105) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2012 fest (Urk. 9/11 0 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am

9. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen, unter Entschädi g ungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter sei seinem Mandanten für

das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ge wäh ren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. April 2012 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung unter Hinweis auf die neue Arbeitsstelle seines Mandan ten zurück (Urk. 10).

Am

14. August 2013 reichte die Beschwerdegegnerin das A.___ -Gutachten vom 9.

Juli 2013 ein (Urk. 13-14), welches dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

21. August 2013 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm in der Folge mit Schreiben vom 30.

August 2013 zum eingereichten Gutachten Stellung (Urk. 17), wovon der Be schwerdegegnerin am 9. September 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bun desrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässi ge Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab geschloss en sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den A llgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be messung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere kör perliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zu samm en, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beein träch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizi nischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integritäts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Ge gensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nisch er Grundlage allgemein gültige Regeln zu r Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Be troffenen durch den Integritäts schaden

bleiben dabei unberücksich tigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theo retische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Inte gri tät, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlin ien für die Bemessung der In teg ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In te gritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit

eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil wei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wo bei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bund esrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ang egebene Prozentsatz des Integri täts schadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass in einer mittelschweren Tätigkeit von einer uneingeschränkten Ar beits fähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer könne dabei bei einem un be strittenen Valideneinkommen von Fr. 63‘287.-- ein rentenausschliessendes Inva li deneinkommen erzielen. Hinsichtlich des Integritätsschadens sei festzu halten, dass die objektivierbare organische Schädigung die Erheblichkeitsgrenze nicht er reicht habe, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 13). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nur noch in einer körper lich leichten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % führe dies zu einem Invaliditäts grad von 18 % . Darüber hinaus sei der Integritätsschaden gutachterlich zu klä ren (Urk. 1) .

Weiter machte der Vertreter des Beschwerdeführers weiter geltend, dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tat sächlich erzielte Einkommen abzustellen sei (Urk. 10, Urk. 17). 3. 3.1

Die für den Bericht der C.___ vom 2 3. August 2010 verantwortli chen Fachpersonen führten aus, dass sie die Leistungsbereitschaft des Be schwer de führers als zuverlässig beurteilen würden. Die Armkraft links sei deut lich schwä cher als rechts, weiter sei die Rumpfmuskulatur unter der Norm. Die an ge stammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zuzumuten. Aller dings sei aufgrund des Alters (über 40) in diesem Beruf mit einer Überlas tung zu rechnen. Weiter sei für jede mittelschwere Tätigkeit von einer vollstän digen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Neben der Rückgewinnung des Vertrauens in die Be lastbarkeit des linken Armes stehe die Kräftigung der Rumpfmuskulatur im Vor der grund (Urk. 9/70). 3.2

In der Zeit vom 1 4. Dezember 2010 bis 1 4. Januar 2011 absolvierte der Be schwer deführer an der Rehaklinik Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trai nings programm . Die für den Austrittsbericht vom 2 0. Januar 2011 verantwortli chen Fachpersonen gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus: Unfall vom 1 3. Mai 2009 : Beim Ziehen eines Rollis plötzlich Schmerzen im linken Ellbogen mit subtotaler Partialruptur der distalen, langen Bizepssehne; 2 1. August 2009: Re konstruktion der distalen Bezipssehne links mit Semitendinosus-Allograft bei subtotaler distaler Bizepssehnenpartialruptur mit peritendinöser

Synovialzyste (Dr. B.___); Funktionsstörung des linken proximalen Vorder arms /Ell bogen gelenks; leichtgradiges, ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) bei hintergründiger Opfer rollenproblematik nach unfallbedingtem Arbeitsplatzverlust.

Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung vom August 2010 noch deutlich höhere Belastungswerte erreicht habe. Je mehr mit ihm über seine berufliche Zukunft gesprochen worden sei, desto mehr seien die Beschwerden und Einschränkungen in den Vordergrund gerückt. Unter diesem Aspekt sei bei den Austrittstests eine weitere Verschlechterung der Resultate in den Hebe- und Tragetests festzustellen gewesen, welche aus medizinischer Sicht nicht habe erklärt werden können. Weiter sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurück zuführen sei . Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf me dizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung begründe dabei keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten, da dabei ein wiederholter Krafteinsatz beider Arme beim Manövrieren der vollbela denen

Palettenrollis nötig sei. Eine mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztags zuzumuten, allerdings ohne Arbeiten mit wiederholtem Kraft ein satz und/oder häufigen Umwende - bewegungen des linken Arms (Urk. 9/84). 3.3

Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 ein re si duelles Kraftdefizit der Bizepsmuskulatur am linken Oberarm mit Schnapp phänomen der E xtensor digitorum

C ommuni s s ehne links über dem Epikondylus

humeri

radialis extensionsnah bei Status nach subtotaler Partial ruptur der dis ta len Bizepssehn e links nach Zugtrauma E llbogen links vom Mai 2009 sowie ein en Status nach offener Re vision der distalen Bizepssehne links mit Rekonstruktion und Augmentation der distalen Bizepssehne mittels Semi t endinosus-Allograft sowie transo ssärer

Re insertion vom 2 1. August 2009 (Dr. B.___).

Posttraumatisch persistiere ein leichter Kraftverlust im Bereich des linken Ober- und Vorderarmes. In Höhe der Rekonstruktion der distalen Bizepssehne zeige sich ein korrekter Sehnenverlauf. Das Schnappphänomen rühre von ein em Teil der Ex tensor digitorum

c ommuni s S ehne her, welche bei extensionsnaher Be weg ung über den Epikondylus

humeri

radialis springe. Derartige Phänomene seien nicht häufig, könnten aber immer wieder auftreten im Rahmen einer phy siologisch leicht erhöhten Ellbogenbeweglichkeit. In dieser Situation seien dem Beschwer de führer keine körperlichen Arbeiten mit Zug- und Stossbewegungen mehr mög lich. Aus seiner Sicht sei auch kein Heben von Lasten über 10 kg mehr zu zu muten, was zu einer Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten führe. Mittelschwere Arbeiten seien aus seiner Sicht ausführbar (aus dem Kontext wohl richtig: nicht ausführbar; Urk. 9/106). 3.4

Zu prüfen ist vorab, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ellbo gen beschwerden noch der angestammten oder auch einer leidensangepassten Tätig keit nachgehen kann. Der Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ legt den me di zinischen Sachverhalt dabei in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dar. Die Einschätzung beruht auf einer mehrwöchigen Abklärung, so dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb auf die genannte Abklärung nicht abgestellt werden kann. Insbesondere anerkennen die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___, dass aufgrund der funktionellen Einschränkung des linken Armes nicht mehr alle mittelschweren Tätigkeiten zuzumuten sind. Die angestammte Tätig keit wird zudem als schwer bezeichnet, was aufgrund des Tätigkeitsbe schriebs

als stimmig erscheint (Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/84 S. 5). Vor dem Hinter grund der umfangeichen Abklärung an der Rehaklinik Z.___ erscheint es demgegenüber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdefüh rer entsprechend den Ausführung en der C.___ in jeder mittel schweren Tätigkeit eine volle Leistung erbringen kann. Nicht gefolgt werden kann dabei den Aus füh rungen von Dr. med. D .___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, dass die Unterschiede zwischen der Einschätzung der C.___ und jener der Rehaklinik Z.___ allein durch die Symptomaus wei tung zu erklären sei en (kreisärztliche Untersuchung vom 1 5. November 2011, Urk. 9/103 S.

7). Die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ wiesen in diesem Zu sammenhang ausdrücklich darauf hin, dass teils von einer höheren (als der beobachteten) Belastbarkeit auszugehen sei (vgl. etwa Urk. 9/84 S. 4); zudem seien bei der Ermittlung der Zumutbarkeit auch medizinisch-theoretische As pek te berücksichtigt worden (Urk. 9/84 S. 3). Zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Dezember 2011 ist anzumerken, dass er die Situation nur geringfügig anders beurteilt als die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ . Einzig hinsichtlich des Hebens von Lasten über 10 kg sieht Dr. B.___ eine weitere Einschränkung und hält in der Folge fest, dass eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einer leich ten Tätigkeit gegeben sei. Diesbe züglich ist festzuhalten, dass die Fachper sonen der Rehaklinik Z.___ gerade hinsichtlich der Hebe- und Tragetests von einer Selbstlimitierung ausgingen und eine höhere Bel astungsgrenze ange nomm en haben (Urk. 9/84 S. 4). Auf diese Einschätzung darf daher vorliegend – auf grund der umfassenden Abklä rung sowie der ausgewiesenen Erfahrung der Fach personen der Rehaklinik Z.___ gerade in diesem Bereich - abgestellt werden.

Aufgrund des Austrittsberichts der Rehaklinik Z.___ ist demnach in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit wiederholtem Krafteinsatz und/oder häufigen Umwendebewegungen des linken Arms von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Dem Umstand, dass wohl eine erhebliche Anzahl der mittelschweren Tätigkeiten auch den Einsatz der nichtdominanten oberen Ext re mität erfordern, ist dabei im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkom mens Rechnung zu tragen.

Diese Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch durch die Ergebnisse des A.___ -Gutachtens vom 9. Juli 2013 bestätigt. Die dafür verantwortlichen Fachärzte hielten insbesondere fest, dass dem Beschwerde führer körperlich schwere Tätigkeiten, wozu auch die angestammte Tätigkeit zu zählen sei, nicht mehr zuzumuten seien. Demgegenüber bestehe in einer körper lich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig keit (Urk. 14 S. 23 -24). 4.

Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin per 2011 von einem Jahreseinkommen von Fr. 63‘287.-- aus, was den Akten entspricht und vorliegend unbestritten geblieben ist (Urk. 9/89 S. 1, Urk. 1 S. 8 unten).

Das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hin weis auf die Verfügung vom 2 5. November 2011 nicht ziffernmässig be stimmt. Der genannten Verfügung ist dabei zu entnehmen, dass sowohl in der an gestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/105). Diese Einschätzung ist unter Berück sichtigung der Ergebnisse der Abklärung an der Rehaklinik Z.___ nicht halt bar. Zum einen ist die angestammte Tätigkeit als schwer zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer somit per se nicht mehr zuzumuten. Zum anderen be steht auch im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit, bedingt durch die Be schwerden am linken Arm, eine verminderte Leistungsfähigkeit, was im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen ist.

Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durch schnitts werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bun desamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Brutto lohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkom men von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 7/8-2013, S. 94), nach Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung (Schwe izerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer,

Stand 2010: 2151, Stand 2011: 2171; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnent wick lung) per 2011 ein solches von rund Fr. 5'156.80, was einem jährlich en Ein kommen von Fr. 61'881.6 0 entspricht. D avon ist aufgrund der Tatsa che, dass der Beschwerdeführer auch in einer mittelschweren Tätigkeit gewisse Belas tung en des linken Armes vermeiden sollte, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vor zunehmen. Ein weitergehender Abzug erscheint insbesondere aufgrund der lang jährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___

nicht ange zeigt. Auch aufgrund des Alters sollte es dem Beschwerdeführer noch möglich sein, einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzukommen. Insgesamt führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 55‘693.45, was z u einem Invalidität sgrad von 12 % führt ([ Fr. 63‘287.-- - Fr. 55‘693.45 ] x 100 / Fr. 63‘287.-- = 11, 99).

Nicht gefolgt werden kann dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers, es sei auf den tatsächlich erzielten Stundenlohn abzustellen (Pensum von 50 %, Fr. 21.25; Urk. 10).

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumut barerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsver hält nisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Ar beits fähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Ein kommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist vorliegend in ei ner lei densangepassten mittelschweren Tätigkeit ein volles Pensum zuzumu ten, so das s nicht gesagt werden kann, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfä higkeit im Rah men seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zu beachten gilt es dabei, dass im fraglichen Segment des Arbeits marktes körper lich schwerere Arbeiten erfahrungsgemäss besser bezahlt werden. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses erscheint zudem das Krite rium des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses fraglich, so dass die Bezug nahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegend nicht in Frage zu stellen ist. 5.

Bezüglich des Integritätsschadens stützt sich die Beschwerdegegnerin im We sent lichen auf die Einschätzung von Dr. D.___

in seiner kreisärztlichen Un ter suchung vom 1 5. November 2011 (objektivierbare organische Schädigung er reicht die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht, Urk. 9/103 S. 7, vgl. auch Urk. 9/71).

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist entsprechend den Aus füh run g en von Dr. D.___ festzuhalten, dass die körperliche Integrität des Be schwer deführers weder augenfällig noch stark beeinträchtigt ist. Der Be schwerde führer leidet unfallbedingt an einem leichten Kraftverlust im Bereich des linken Armes sowie an einem Schnappphänomen im linken Ellbogen. Beide Einschrän kungen sind keineswegs augenfällig und die funktionelle Einschrän kung er scheint als gering. Dieses Ergebnis überzeugt auch bei einem Blick in den von der Suva entwickelten Feinraster (Integritätsentschädigung gemäss UVG, Tabelle 1 In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Ext remitäten). Im Bereich Ellbogen und Vorderarm sind dabei allein erhebliche Funktions stö rung en genannt, welche die Einschränkungen des Beschwerdefüh rers bei weitem übersteigen. Auch wenn dem Feinraster der Suva kein ab schliessender Charakter zukommt, kann dennoch festgehalten werden, dass vor liegend die Erheblich keits grenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht wird, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt. Von den be antragten weiteren Ab klärungen (Urk. 1 S. 8) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb da von abgesehen werden kann. 6.

Zusammenfassend ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditäts grad von 12 % hat .

Hinsichtlich des Rentenbeginns ergibt sich aus den Akten kein klares Bild. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 stellte die Beschwerdegeg nerin die Taggeldleistungen per 1. Oktober 2010 ein (Urk. 9/73). Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2011, insbesondere unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1 4. Dezember 2010 an der Rehaklinik Z.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm besuche (Urk. 9/81). Die Beschwerdegegnerin führte zwar im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass sie bis am 1 4. Januar 2011, das heisst bis zum Abschluss des in Z.___ durchgeführten Trainingsprogramms (vgl. Urk. 9/84), Taggelder erbracht habe (Urk. 2 S. 2 lit . A). Dieser Darstellung steht indes entgegen, dass der Beschwer de führer noch am 5. Januar 2011 ausstehende Taggelder für Oktober 2010 rügte (Urk. 9/81), so dass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwer degegnerin die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen hat. Der Fallabschluss erfolgte dabei mit Verfügung vom 2 5. November 2011 (Urk. 9/105, Urk. 9/103). Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist der angefochtene Einspracheent scheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 7.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tun g der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Da der die Integritätsentschädigung betreffende prozessuale Aufwand gering war und die finanzielle Bedeutung derselben verglichen mit der Rentenleistung nicht ins Ge wicht fällt, drängt sich vorliegend eine Kürzung der Entschädigung nicht auf. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Rente hat; zur Fest setzung des Rentenbeginns wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty PF/SA/ESversandt