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UV.2012.00029

Durch die Fortführung der Heilbehandlung ist keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten; Leistungseinstellung zu Recht erfolgt.

Zürich SozVersG · 2013-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2003 als Ver wal tungsassistentin bei m

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 3. November 2007 stolperte sie im Z.___ über eine Schwelle und fiel auf ihre linke Hüfte (Urk. 9/1). Dabei zog sie sich auf der linken Seite eine late rale Schenkelhalsfraktur ( Urk. 10/2) und eine Fissur im Schambein ast (Urk.

10/3 und Urk. 10/7 ) zu. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis .

Am 26. April 2010 teilte sie der Versi cherten

– unter Hinweis darauf, dass von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei – mit , sie wer de ihre Leistung en per 30. April 2010 e instellen (Urk.

9/27).

Ein knappes Jahr später ersuchte X.___

mit Eingabe vom 15. April 2011 um Erlass einer be schwer defähigen Verfü gung

( Urk. 9/31). Am 2. Mai 2011 verfügte die AXA die Leistungseinstellung ( Urk. 9/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2011 ( Urk. 9/35) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ( Urk. 9/44 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 ( Urk.

2) erhob die Ver si cherte am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantrag t e, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben, es sei ein rechtskonformes Einspracheverfahren durchzu führen und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistun gen aus zu richten ( Urk.

1 S.

2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Replik vom 24.

Sep tember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 15). Am 25. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Ab weisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am

26. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) . In der Folge reichte die Be schwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik und eine Rech nung der A.___ ein ( Eingabe vom 1 2. November 2012 [ Urk. 21 -22] ) , was der Beschwerdegegnerin am 13.

November 2012 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 23). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch

den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG jedoch nicht entnom men werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Vo raussetz ung en für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leis tungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versi cher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Inva lidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versi cherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistun gen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ab zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Ab schluss des Falls durch den Unfallversicherer be dingt daher nicht, dass eine me dizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3). 1.2

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicher ten („ une sensible amélioration de l’état de l’assuré , „ un

sensibile

miglioramento della salute

dell’assicurato “ in der französischen respektive italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa die Art. 1a und 4 UVG) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be ein träch tigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. April 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu er warten sei . Seit Juli 2008 bestehe überdies wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit , was eine Besserung der körperlichen Beschwerden illustriere . Eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität sei sodann aus den me di zinischen Akten nicht ersichtlich, weshalb auch kein Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung bestehe. Die fehlende Zustellung der während des Einspra che verfahrens eingeholten medizinischen Berichte an die Beschwerde führerin stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 2, 8 und 19). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren medizinische Berichte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und bei Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH,

eingeholt ( Urk. 10/14-1 7 ), ohne ihr vor Erlass des Entscheids Ge legenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei ihr An spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden . In materieller Hinsicht brachte sie vor, eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands sei vorliegend rein medizinisch und ohne Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ( Urk. 1) . Denn sobald wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die ärztliche Behandlung solange zu fi nanzieren, als sie medizinisch indiziert, wirtschaftlich und wirksam sei. Die Integritätseinbusse lasse sich auf Grund der Aktenlage nicht beurteilen (Urk. 15). 3. 3.1

In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Versicherungsträger ge mäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen, Forderungen und Anord nungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die be troffe ne Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art.

51 Abs.

2 ATSG).

Erlässt ein Versicherer über eine Leistung, welche erheblich ist, zu Unrecht keine Verfügung, sondern erledigt er die Herabsetzung einer Leistung im formlosen Verfahren und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie

wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 1 45 E. 5.3.2 S. 152 ).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit formlosen Schreiben vom 26. April 2010 mit, sie werde ihre Leistungen auf Ende des Monats hin ein stellen (Urk. 9/27). Die Beschwerdeführerin verlangte in Nachachtung der dar ge legten Rechtsprechung rechtzeitig innerhalb eines Jahres mit Eingabe vom 15.

April 2011 den Erlass der entsprechenden Verfügung (Urk. 9/31), so dass ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die Wirksamkeit des Entscheids vom 26. April 2010 entgegen hielt, sondern die Verfügung vom 2. Mai 2011 erliess. 3.2

Gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirk ungs recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hin wei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 3.3

In die im Zeitpunkt der formlosen Leistungseinstellung vom 26. April 2010 vor lie genden Akten konnte die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen (Urk. 9/28 29 ). Hingegen ist ausgewiesen und unbestritten, dass sie vor Erlass des ange foch te nen

Einspracheentscheids weder von den von der Beschwerdegegnerin im Ein spra cheverfahren eingeholten Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 10/15) noch von der Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg ne rin , Dr. D.___ , betreffend den Integritätsschaden (Urk. 10/17) Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Einspra che verfahren somit nicht Einblick in sämtliche Akten und verletzte daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann . Die im Einspracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigen im Wesentlichen die bereits anlässlich der Mitteilung vom 26. April 2013 vorgelegene, von Dr. B.___ am 22. März 2010 genannte Schmerzproblematik in der linken Hüfte (vgl. Urk. 10/12); sie enthalten weder neue, entscheidrelevante Gesichtspunkte noch zeigen sie eine wesentliche Ver än derung des medizinischen Zustands auf. Die Aktenbeurteilung von Dr. D.___

vom 22. Dezember 2011 verneint den Integritätsschaden ebenso wie Dr. J.___ am 13. April 2010 (vgl. Urk. 10/13). Der Beschwerdegegnerin ist daher bei zupflichten, dass die neuesten Arztberichte im Vergleich zu den bei der Leis tungseinstellung vorhandenen Berichte n keine weiteren, für die Entscheidfindung wesentlichen Informationen enthalten. Die Beschwerdeführerin konnte daher durchaus auch in Unkenntnis der neuen Berichte die Sach- und Rechtslage be ur teilen.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt anzusehen, zu mal sich die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht im Rah men eines zweifachen Schriftenwechsels vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2011 und Rückwei sung der Angelegenheit zwecks Gewährung der Akteneinsicht und erneuter Verfüg ung käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihrem Stolpers turz vom 3. bis am

14. November 2007 im E.___ , F.___ , in Spitalpflege , wo ihre Fraktur des Schenkelhalses link s am 4. November 2007 operativ versorgt wurde

(Urk.

10/2 -5). Im Anschluss daran hielt sie sich bis am 1. Dezember 2007 im G.___ in H.___

zur stati onären Rehabilitation auf. Dort wurde zu sätzlich eine linksseitige mediale Schambeinastfissur erhoben ( Urk. 10/3 und Urk. 10/7) . 4 .2

Der behandelnde Dr. I.___ des E.___ führte am 21. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin stehe noch in physiotherapeutischer Behandlung und alle drei Monate fänden ärztliche Beratungen statt (Urk. 10/8). Dies bestätigte er am 22. September 2008 (Urk. 10/10).

In Absprache mit Dr. I.___ attestierte Dr. med. J.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2008 eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit ab

1. Juli 2008 ( Urk. 10/9). 4 .3

Die Ärzte des E.___

berich tete n am

19. Dezember 2008 über die am

13. Dezember 2008 stattgefundene Un tersuchung. E s bestehe eine reizlose Narbe a m linken lateralen Oberschenkel und i nspektorisch h abe sich keine Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur mehr finden lassen. Es sei e in hinkfreies

Gangbild

festzustellen und der Zehen spitzen-Gang und der Einbeinstand seien problemlos möglich. Die Beschwer deführerin berichte

über eine weitgehende Beschwerde frei heit unter konstant weitergeführter Physiotherapie. B ei einem sehr erfreu lichen klinischen und radiologischen Ergebnis werde die ambulante Behandlung am E.___ abgeschlossen (Urk. 10/11). 4 .4

De m Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. März 2010 kann entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin unter gelegentlichen Hüftschmerzen mit Schonhin ken leidet. Die gegenwärtige und weitere Behandlung

bestehe aus Physio the ra pie und die medizinischen Beratungen würden alle drei bis sechs Monate statt finden ( Urk. 10/12). 4.5

In seiner aufgrund der Akten verfassten Beurteilung vom 13. April 2010 gelangte

Dr. J.___ zum Schluss, die Fortführung der Physiotherapie führe zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands. Es habe sich bereits anlässlich der Jahres k ontrolle im E.___

ein erfreuliches postope ratives Ergeb nis gezeigt und auf die Metallentfernung sei bislang verzichtet worden. Die te le fonische Rücksprache mit Dr. B.___ habe ergeben, dass die ser den Fall nach der letzten physiotherapeutischen Behandlung im Dezember 2009 abgeschlossen habe . Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli chen Integrität bestehe nicht ( Urk. 10/ 13). 4.6

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 23. Mai 2011 hielt Dr. C.___

ei nen Tag später fest ( Urk. 10/16) , bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin han dle es sich höchstwahrscheinlich um eine residuelle , narbenbedingte Schmerz symptomatik im Bereich des linken Oberschenkels .

Der geklagte Schmerz habe bei der Untersuchung nicht ausgelöst werden können und trete nur bei Rotationsbewegungen der linken Hüfte unter Belastung auf (S. 2). Die Beschwer deführerin zeige ein regelrechtes, flüssiges Gangbi ld ohne erkennbares Schon hinken . Zehenspitzen- und Fersengang sei e n problemlos durchführbar. Die link e Hüfte sei äusserlich reizlos und es sei keine Rötung oder Schwellung er sichtlich (S. 1). Da die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Schmerzfreiheit auch nach einer Metallentfernung nicht sehr hoch sei, sei beim jetzi gen, wenig stark aus ge prägten Leidensdruck der Beschwer deführerin eine ope rative Versorgung nicht indiziert (S. 2). 4.7

Dr. B.___ führte am 1. September 2011 aus, die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen über dem linken Oberschenkel bei Rotationsbe wegungen. Nebst der bereits bei Dr. C.___ durchgeführten orthopädischen Ab klärung seien diesbezüglich keine weiteren geplant. Neuerliche (hausä r z t liche) Kontrollen würden Ende Jahr stattfinden. Momentan sei die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/14). 4.8

Dr. D.___ , beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 einen Integritätsschaden , da die derzeitigen Hüftbe schwer den nicht als gelenksbedingt einzustufen seien . Die Stabilität des pro thetisch versorgten linksseitigen Hüftgelenks sei intakt und es liege kein erheb li cher und objektivierbarer organischer Schaden vor. Die derzeitigen Beschwerden würden oberflächlich im Bereiche der Hautnerven zu liegen scheinen und möglicherweise lediglich die Narbensituation betreffen ( Urk. 10/17). 5.

Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2010 ( Urk.

2) war die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wieder uneingeschränkt ar beitsfähig ( Urk. 10/9). Die nach Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfä hig keit am 1. Juli 2008 verordnete Physiotherapie bezweckte hauptsächlich den Mus kelaufbau ( Urk. 9/20 S. 4) respektive die Kräftigu ng der Muskulatur (Urk. 9/22 S. 4) und d ie schliesslich durchgeführte Behandlung in der Naturheil praxis

von K.___

bestand einzig noch aus klassischen Massagen ( Urk. 9/20 S.

3 , 9/22 S.

3 und 9/30 S.

2

f. ). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu er warten. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, die erfolg te n – auch ärztlichen – Behandlung e n hätte n eine Verbesserung ge brach

t. Sie klagt vielmehr

über

– nachdem sie anlässlich der Jahresk ontrolle am 13. Dezember 2008 über eine weitgehende Beschwerdefreiheit berichtet hatte ( Urk. 10/10) – nach wie vor (gelegentlich) auftretende Schmerz en im Bereich des

linken Oberschenkels ( Urk. 10/12, 10/14 und 10/16) . Selbst wenn die Be find lich keit der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung der medizinischen Behand lung – so z.B. durch die nicht aktenkundige Behandlung beim Chiro praktor

Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 15 S. 4) – noch verbessert werden könnte, besteht hier keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass der Fall abzuschliessen ist, wenn die versicherte Person wieder in der Lage ist, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, Zürich 2012, S. 144). Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ bei Stabilität des operativ versorgten Hüftgelenks eine instabile Situation im Be reich des linken Oberschenkels erwähnte. Denn für die Leistungseinstellung ist nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind, sondern ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann. Davon kann hier angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht ge sprochen werden, weshalb die Leistungseinstellung per 30. April 2010 nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1

Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ein Integritäts schaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 der Verordnung über die Un fallversicherung [UVV]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festge setzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 6.2

6.2.1

Nach den gesetzlichen Regelungen der Art. 19 Abs. 1 UVG und 24 Abs. 2 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses d ie Heilbehandlungs- und Taggeldleis tung en einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In der von der Be schwerdegegnerin

am 2. Mai 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk.

2) bestätigten Einstellung ihrer (Heilbehandlungs-) Lei s tungen

rückwirkend per 3 0. April 2010 (Urk. 9/33) ist gleichzeitig eine im plizite Ver weigerung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integri tätsent schädigung zu sehen . Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für

die Frage nach einer Integritätsentschädigung ein taugliches Anfech tungsobjekt

dar. 6.2.2

D en medizinischen Akten lässt sich keine augenfällige oder starke Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entnehmen .

Dr. D.___ und Dr. J.___ verneinten mit einleuchtender und nachvollziehbarer

Begründung eine erhebliche Integritätseinbusse (Urk. 10/17 und Urk. 10/13).

Dies bezüglich ist der Beschwerdegegnerin im Übrigen zuzustimmen, dass die bis lang durchgeführten klini schen und bildgebenden Untersuchungen keine Hin weise auf Befund e oder Einschränkungen enthalte n , die einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung begründen würden (vgl. Urk. 8 S. 5). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 3 0. April 2010 wie auch die (implizite) Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2003 als Ver wal tungsassistentin bei m

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 3. November 2007 stolperte sie im Z.___ über eine Schwelle und fiel auf ihre linke Hüfte (Urk. 9/1). Dabei zog sie sich auf der linken Seite eine late rale Schenkelhalsfraktur ( Urk. 10/2) und eine Fissur im Schambein ast (Urk.

10/3 und Urk. 10/7 ) zu. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis .

Am 26. April 2010 teilte sie der Versi cherten

– unter Hinweis darauf, dass von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei – mit , sie wer de ihre Leistung en per 30. April 2010 e instellen (Urk.

9/27).

Ein knappes Jahr später ersuchte X.___

mit Eingabe vom 15. April 2011 um Erlass einer be schwer defähigen Verfü gung

( Urk. 9/31). Am 2. Mai 2011 verfügte die AXA die Leistungseinstellung ( Urk. 9/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2011 ( Urk. 9/35) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ( Urk. 9/44 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch

den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG jedoch nicht entnom men werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Vo raussetz ung en für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leis tungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versi cher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Inva lidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versi cherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistun gen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ab zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Ab schluss des Falls durch den Unfallversicherer be dingt daher nicht, dass eine me dizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3).

E. 1.2 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicher ten („ une sensible amélioration de l’état de l’assuré , „ un

sensibile

miglioramento della salute

dell’assicurato “ in der französischen respektive italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa die Art. 1a und 4 UVG) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be ein träch tigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Replik vom 24.

Sep tember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 15). Am 25. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Ab weisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am

26. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) . In der Folge reichte die Be schwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik und eine Rech nung der A.___ ein ( Eingabe vom 1 2. November 2012 [ Urk. 21 -22] ) , was der Beschwerdegegnerin am 13.

November 2012 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 23).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. April 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu er warten sei . Seit Juli 2008 bestehe überdies wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit , was eine Besserung der körperlichen Beschwerden illustriere . Eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität sei sodann aus den me di zinischen Akten nicht ersichtlich, weshalb auch kein Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung bestehe. Die fehlende Zustellung der während des Einspra che verfahrens eingeholten medizinischen Berichte an die Beschwerde führerin stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 2, 8 und 19).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren medizinische Berichte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und bei Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH,

eingeholt ( Urk. 10/14-1

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Versicherungsträger ge mäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen, Forderungen und Anord nungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die be troffe ne Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art.

51 Abs.

2 ATSG).

Erlässt ein Versicherer über eine Leistung, welche erheblich ist, zu Unrecht keine Verfügung, sondern erledigt er die Herabsetzung einer Leistung im formlosen Verfahren und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie

wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 1 45 E. 5.3.2 S. 152 ).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit formlosen Schreiben vom 26. April 2010 mit, sie werde ihre Leistungen auf Ende des Monats hin ein stellen (Urk. 9/27). Die Beschwerdeführerin verlangte in Nachachtung der dar ge legten Rechtsprechung rechtzeitig innerhalb eines Jahres mit Eingabe vom 15.

April 2011 den Erlass der entsprechenden Verfügung (Urk. 9/31), so dass ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die Wirksamkeit des Entscheids vom 26. April 2010 entgegen hielt, sondern die Verfügung vom 2. Mai 2011 erliess.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirk ungs recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hin wei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 3.3 In die im Zeitpunkt der formlosen Leistungseinstellung vom 26. April 2010 vor lie genden Akten konnte die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen (Urk. 9/28 29 ). Hingegen ist ausgewiesen und unbestritten, dass sie vor Erlass des ange foch te nen

Einspracheentscheids weder von den von der Beschwerdegegnerin im Ein spra cheverfahren eingeholten Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 10/15) noch von der Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg ne rin , Dr. D.___ , betreffend den Integritätsschaden (Urk. 10/17) Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Einspra che verfahren somit nicht Einblick in sämtliche Akten und verletzte daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann . Die im Einspracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigen im Wesentlichen die bereits anlässlich der Mitteilung vom 26. April 2013 vorgelegene, von Dr. B.___ am 22. März 2010 genannte Schmerzproblematik in der linken Hüfte (vgl. Urk. 10/12); sie enthalten weder neue, entscheidrelevante Gesichtspunkte noch zeigen sie eine wesentliche Ver än derung des medizinischen Zustands auf. Die Aktenbeurteilung von Dr. D.___

vom 22. Dezember 2011 verneint den Integritätsschaden ebenso wie Dr. J.___ am 13. April 2010 (vgl. Urk. 10/13). Der Beschwerdegegnerin ist daher bei zupflichten, dass die neuesten Arztberichte im Vergleich zu den bei der Leis tungseinstellung vorhandenen Berichte n keine weiteren, für die Entscheidfindung wesentlichen Informationen enthalten. Die Beschwerdeführerin konnte daher durchaus auch in Unkenntnis der neuen Berichte die Sach- und Rechtslage be ur teilen.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt anzusehen, zu mal sich die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht im Rah men eines zweifachen Schriftenwechsels vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2011 und Rückwei sung der Angelegenheit zwecks Gewährung der Akteneinsicht und erneuter Verfüg ung käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihrem Stolpers turz vom 3. bis am

14. November 2007 im E.___ , F.___ , in Spitalpflege , wo ihre Fraktur des Schenkelhalses link s am 4. November 2007 operativ versorgt wurde

(Urk.

10/2 -5). Im Anschluss daran hielt sie sich bis am 1. Dezember 2007 im G.___ in H.___

zur stati onären Rehabilitation auf. Dort wurde zu sätzlich eine linksseitige mediale Schambeinastfissur erhoben ( Urk. 10/3 und Urk. 10/7) . 4 .2

Der behandelnde Dr. I.___ des E.___ führte am 21. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin stehe noch in physiotherapeutischer Behandlung und alle drei Monate fänden ärztliche Beratungen statt (Urk. 10/8). Dies bestätigte er am 22. September 2008 (Urk. 10/10).

In Absprache mit Dr. I.___ attestierte Dr. med. J.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2008 eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit ab

1. Juli 2008 ( Urk. 10/9). 4 .3

Die Ärzte des E.___

berich tete n am

19. Dezember 2008 über die am

13. Dezember 2008 stattgefundene Un tersuchung. E s bestehe eine reizlose Narbe a m linken lateralen Oberschenkel und i nspektorisch h abe sich keine Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur mehr finden lassen. Es sei e in hinkfreies

Gangbild

festzustellen und der Zehen spitzen-Gang und der Einbeinstand seien problemlos möglich. Die Beschwer deführerin berichte

über eine weitgehende Beschwerde frei heit unter konstant weitergeführter Physiotherapie. B ei einem sehr erfreu lichen klinischen und radiologischen Ergebnis werde die ambulante Behandlung am E.___ abgeschlossen (Urk. 10/11). 4 .4

De m Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. März 2010 kann entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin unter gelegentlichen Hüftschmerzen mit Schonhin ken leidet. Die gegenwärtige und weitere Behandlung

bestehe aus Physio the ra pie und die medizinischen Beratungen würden alle drei bis sechs Monate statt finden ( Urk. 10/12). 4.5

In seiner aufgrund der Akten verfassten Beurteilung vom 13. April 2010 gelangte

Dr. J.___ zum Schluss, die Fortführung der Physiotherapie führe zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands. Es habe sich bereits anlässlich der Jahres k ontrolle im E.___

ein erfreuliches postope ratives Ergeb nis gezeigt und auf die Metallentfernung sei bislang verzichtet worden. Die te le fonische Rücksprache mit Dr. B.___ habe ergeben, dass die ser den Fall nach der letzten physiotherapeutischen Behandlung im Dezember 2009 abgeschlossen habe . Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli chen Integrität bestehe nicht ( Urk. 10/ 13). 4.6

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 23. Mai 2011 hielt Dr. C.___

ei nen Tag später fest ( Urk. 10/16) , bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin han dle es sich höchstwahrscheinlich um eine residuelle , narbenbedingte Schmerz symptomatik im Bereich des linken Oberschenkels .

Der geklagte Schmerz habe bei der Untersuchung nicht ausgelöst werden können und trete nur bei Rotationsbewegungen der linken Hüfte unter Belastung auf (S. 2). Die Beschwer deführerin zeige ein regelrechtes, flüssiges Gangbi ld ohne erkennbares Schon hinken . Zehenspitzen- und Fersengang sei e n problemlos durchführbar. Die link e Hüfte sei äusserlich reizlos und es sei keine Rötung oder Schwellung er sichtlich (S. 1). Da die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Schmerzfreiheit auch nach einer Metallentfernung nicht sehr hoch sei, sei beim jetzi gen, wenig stark aus ge prägten Leidensdruck der Beschwer deführerin eine ope rative Versorgung nicht indiziert (S. 2). 4.7

Dr. B.___ führte am 1. September 2011 aus, die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen über dem linken Oberschenkel bei Rotationsbe wegungen. Nebst der bereits bei Dr. C.___ durchgeführten orthopädischen Ab klärung seien diesbezüglich keine weiteren geplant. Neuerliche (hausä r z t liche) Kontrollen würden Ende Jahr stattfinden. Momentan sei die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/14). 4.8

Dr. D.___ , beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 einen Integritätsschaden , da die derzeitigen Hüftbe schwer den nicht als gelenksbedingt einzustufen seien . Die Stabilität des pro thetisch versorgten linksseitigen Hüftgelenks sei intakt und es liege kein erheb li cher und objektivierbarer organischer Schaden vor. Die derzeitigen Beschwerden würden oberflächlich im Bereiche der Hautnerven zu liegen scheinen und möglicherweise lediglich die Narbensituation betreffen ( Urk. 10/17). 5.

Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2010 ( Urk.

2) war die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wieder uneingeschränkt ar beitsfähig ( Urk. 10/9). Die nach Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfä hig keit am 1. Juli 2008 verordnete Physiotherapie bezweckte hauptsächlich den Mus kelaufbau ( Urk. 9/20 S. 4) respektive die Kräftigu ng der Muskulatur (Urk. 9/22 S. 4) und d ie schliesslich durchgeführte Behandlung in der Naturheil praxis

von K.___

bestand einzig noch aus klassischen Massagen ( Urk. 9/20 S.

3 , 9/22 S.

3 und 9/30 S.

2

f. ). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu er warten. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, die erfolg te n – auch ärztlichen – Behandlung e n hätte n eine Verbesserung ge brach

t. Sie klagt vielmehr

über

– nachdem sie anlässlich der Jahresk ontrolle am 13. Dezember 2008 über eine weitgehende Beschwerdefreiheit berichtet hatte ( Urk. 10/10) – nach wie vor (gelegentlich) auftretende Schmerz en im Bereich des

linken Oberschenkels ( Urk. 10/12, 10/14 und 10/16) . Selbst wenn die Be find lich keit der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung der medizinischen Behand lung – so z.B. durch die nicht aktenkundige Behandlung beim Chiro praktor

Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 15 S. 4) – noch verbessert werden könnte, besteht hier keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass der Fall abzuschliessen ist, wenn die versicherte Person wieder in der Lage ist, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, Zürich 2012, S. 144). Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ bei Stabilität des operativ versorgten Hüftgelenks eine instabile Situation im Be reich des linken Oberschenkels erwähnte. Denn für die Leistungseinstellung ist nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind, sondern ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann. Davon kann hier angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht ge sprochen werden, weshalb die Leistungseinstellung per 30. April 2010 nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1

Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ein Integritäts schaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 der Verordnung über die Un fallversicherung [UVV]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festge setzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 6.2

6.2.1

Nach den gesetzlichen Regelungen der Art. 19 Abs. 1 UVG und 24 Abs. 2 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses d ie Heilbehandlungs- und Taggeldleis tung en einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In der von der Be schwerdegegnerin

am 2. Mai 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk.

2) bestätigten Einstellung ihrer (Heilbehandlungs-) Lei s tungen

rückwirkend per 3 0. April 2010 (Urk. 9/33) ist gleichzeitig eine im plizite Ver weigerung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integri tätsent schädigung zu sehen . Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für

die Frage nach einer Integritätsentschädigung ein taugliches Anfech tungsobjekt

dar. 6.2.2

D en medizinischen Akten lässt sich keine augenfällige oder starke Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entnehmen .

Dr. D.___ und Dr. J.___ verneinten mit einleuchtender und nachvollziehbarer

Begründung eine erhebliche Integritätseinbusse (Urk. 10/17 und Urk. 10/13).

Dies bezüglich ist der Beschwerdegegnerin im Übrigen zuzustimmen, dass die bis lang durchgeführten klini schen und bildgebenden Untersuchungen keine Hin weise auf Befund e oder Einschränkungen enthalte n , die einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung begründen würden (vgl. Urk.

E. 7 ), ohne ihr vor Erlass des Entscheids Ge legenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei ihr An spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden . In materieller Hinsicht brachte sie vor, eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands sei vorliegend rein medizinisch und ohne Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ( Urk. 1) . Denn sobald wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die ärztliche Behandlung solange zu fi nanzieren, als sie medizinisch indiziert, wirtschaftlich und wirksam sei. Die Integritätseinbusse lasse sich auf Grund der Aktenlage nicht beurteilen (Urk. 15). 3.

E. 8 S. 5). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 3 0. April 2010 wie auch die (implizite) Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00029 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

8. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2003 als Ver wal tungsassistentin bei m

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) im Rahmen des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 3. November 2007 stolperte sie im Z.___ über eine Schwelle und fiel auf ihre linke Hüfte (Urk. 9/1). Dabei zog sie sich auf der linken Seite eine late rale Schenkelhalsfraktur ( Urk. 10/2) und eine Fissur im Schambein ast (Urk.

10/3 und Urk. 10/7 ) zu. Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen im Zusammenhang mit diesem Ereignis .

Am 26. April 2010 teilte sie der Versi cherten

– unter Hinweis darauf, dass von der Fortsetzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei – mit , sie wer de ihre Leistung en per 30. April 2010 e instellen (Urk.

9/27).

Ein knappes Jahr später ersuchte X.___

mit Eingabe vom 15. April 2011 um Erlass einer be schwer defähigen Verfü gung

( Urk. 9/31). Am 2. Mai 2011 verfügte die AXA die Leistungseinstellung ( Urk. 9/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2011 ( Urk. 9/35) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2011 ( Urk. 9/44 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 ( Urk.

2) erhob die Ver si cherte am 2. Februar 2012 Beschwerde und beantrag t e, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben, es sei ein rechtskonformes Einspracheverfahren durchzu führen und es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistun gen aus zu richten ( Urk.

1 S.

2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Replik vom 24.

Sep tember 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest ( Urk. 15). Am 25. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut die Ab weisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 19) , wovon der Beschwerdeführerin am

26. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20) . In der Folge reichte die Be schwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik und eine Rech nung der A.___ ein ( Eingabe vom 1 2. November 2012 [ Urk. 21 -22] ) , was der Beschwerdegegnerin am 13.

November 2012 zur Ken ntnis gebracht wurde (Urk. 23). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 10 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch

den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG jedoch nicht entnom men werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Vo raussetz ung en für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leis tungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versi cher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Inva lidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Renten be ginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versi cherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistun gen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ab zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Ab schluss des Falls durch den Unfallversicherer be dingt daher nicht, dass eine me dizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3). 1.2

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicher ten („ une sensible amélioration de l’état de l’assuré , „ un

sensibile

miglioramento della salute

dell’assicurato “ in der französischen respektive italienischen Text fassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa die Art. 1a und 4 UVG) , wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei ge rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt be ein träch tigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 30. April 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu er warten sei . Seit Juli 2008 bestehe überdies wieder eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit , was eine Besserung der körperlichen Beschwerden illustriere . Eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität sei sodann aus den me di zinischen Akten nicht ersichtlich, weshalb auch kein Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung bestehe. Die fehlende Zustellung der während des Einspra che verfahrens eingeholten medizinischen Berichte an die Beschwerde führerin stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar ( Urk. 2, 8 und 19). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheverfahren medizinische Berichte bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, und bei Dr. med. D.___ , Innere Medizin und Rheuma tologie FMH,

eingeholt ( Urk. 10/14-1 7 ), ohne ihr vor Erlass des Entscheids Ge legenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen. Mit diesem Vorgehen sei ihr An spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden . In materieller Hinsicht brachte sie vor, eine namhafte Besserung des Gesundheits zustands sei vorliegend rein medizinisch und ohne Blick auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ( Urk. 1) . Denn sobald wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, sei die ärztliche Behandlung solange zu fi nanzieren, als sie medizinisch indiziert, wirtschaftlich und wirksam sei. Die Integritätseinbusse lasse sich auf Grund der Aktenlage nicht beurteilen (Urk. 15). 3. 3.1

In formeller Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Versicherungsträger ge mäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Leistungen, Forderungen und Anord nungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die be troffe ne Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art.

51 Abs.

2 ATSG).

Erlässt ein Versicherer über eine Leistung, welche erheblich ist, zu Unrecht keine Verfügung, sondern erledigt er die Herabsetzung einer Leistung im formlosen Verfahren und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie

wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (vgl. BGE 134 V 1 45 E. 5.3.2 S. 152 ).

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit formlosen Schreiben vom 26. April 2010 mit, sie werde ihre Leistungen auf Ende des Monats hin ein stellen (Urk. 9/27). Die Beschwerdeführerin verlangte in Nachachtung der dar ge legten Rechtsprechung rechtzeitig innerhalb eines Jahres mit Eingabe vom 15.

April 2011 den Erlass der entsprechenden Verfügung (Urk. 9/31), so dass ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht die Wirksamkeit des Entscheids vom 26. April 2010 entgegen hielt, sondern die Verfügung vom 2. Mai 2011 erliess. 3.2

Gemäss Art. 29 A bs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 ATSG haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Ge hör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mit wirk ungs recht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört ins besondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Be weise beizubringen, Einsicht in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweis anträgen gehört zu wer den und an der Er hebung wesentli cher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig net ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hin wei sen).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Ver waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 3.3

In die im Zeitpunkt der formlosen Leistungseinstellung vom 26. April 2010 vor lie genden Akten konnte die Beschwerdeführerin Einsicht nehmen (Urk. 9/28 29 ). Hingegen ist ausgewiesen und unbestritten, dass sie vor Erlass des ange foch te nen

Einspracheentscheids weder von den von der Beschwerdegegnerin im Ein spra cheverfahren eingeholten Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 10/15) noch von der Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegeg ne rin , Dr. D.___ , betreffend den Integritätsschaden (Urk. 10/17) Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin im Einspra che verfahren somit nicht Einblick in sämtliche Akten und verletzte daher deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann . Die im Einspracheverfahren eingeholten medizinischen Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ bestätigen im Wesentlichen die bereits anlässlich der Mitteilung vom 26. April 2013 vorgelegene, von Dr. B.___ am 22. März 2010 genannte Schmerzproblematik in der linken Hüfte (vgl. Urk. 10/12); sie enthalten weder neue, entscheidrelevante Gesichtspunkte noch zeigen sie eine wesentliche Ver än derung des medizinischen Zustands auf. Die Aktenbeurteilung von Dr. D.___

vom 22. Dezember 2011 verneint den Integritätsschaden ebenso wie Dr. J.___ am 13. April 2010 (vgl. Urk. 10/13). Der Beschwerdegegnerin ist daher bei zupflichten, dass die neuesten Arztberichte im Vergleich zu den bei der Leis tungseinstellung vorhandenen Berichte n keine weiteren, für die Entscheidfindung wesentlichen Informationen enthalten. Die Beschwerdeführerin konnte daher durchaus auch in Unkenntnis der neuen Berichte die Sach- und Rechtslage be ur teilen.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt anzusehen, zu mal sich die Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht im Rah men eines zweifachen Schriftenwechsels vollumfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft. Die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2011 und Rückwei sung der Angelegenheit zwecks Gewährung der Akteneinsicht und erneuter Verfüg ung käme sodann einem formalistischen Leerlauf gleich, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann. 4 . 4 .1

Die Beschwerdeführerin befand sich nach ihrem Stolpers turz vom 3. bis am

14. November 2007 im E.___ , F.___ , in Spitalpflege , wo ihre Fraktur des Schenkelhalses link s am 4. November 2007 operativ versorgt wurde

(Urk.

10/2 -5). Im Anschluss daran hielt sie sich bis am 1. Dezember 2007 im G.___ in H.___

zur stati onären Rehabilitation auf. Dort wurde zu sätzlich eine linksseitige mediale Schambeinastfissur erhoben ( Urk. 10/3 und Urk. 10/7) . 4 .2

Der behandelnde Dr. I.___ des E.___ führte am 21. April 2008 aus, die Beschwerdeführerin stehe noch in physiotherapeutischer Behandlung und alle drei Monate fänden ärztliche Beratungen statt (Urk. 10/8). Dies bestätigte er am 22. September 2008 (Urk. 10/10).

In Absprache mit Dr. I.___ attestierte Dr. med. J.___ vom medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2008 eine uneinge schränkte Ar beits fähigkeit ab

1. Juli 2008 ( Urk. 10/9). 4 .3

Die Ärzte des E.___

berich tete n am

19. Dezember 2008 über die am

13. Dezember 2008 stattgefundene Un tersuchung. E s bestehe eine reizlose Narbe a m linken lateralen Oberschenkel und i nspektorisch h abe sich keine Asymmetrie der Oberschenkelmuskulatur mehr finden lassen. Es sei e in hinkfreies

Gangbild

festzustellen und der Zehen spitzen-Gang und der Einbeinstand seien problemlos möglich. Die Beschwer deführerin berichte

über eine weitgehende Beschwerde frei heit unter konstant weitergeführter Physiotherapie. B ei einem sehr erfreu lichen klinischen und radiologischen Ergebnis werde die ambulante Behandlung am E.___ abgeschlossen (Urk. 10/11). 4 .4

De m Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. März 2010 kann entnommen wer den, dass die Beschwerdeführerin unter gelegentlichen Hüftschmerzen mit Schonhin ken leidet. Die gegenwärtige und weitere Behandlung

bestehe aus Physio the ra pie und die medizinischen Beratungen würden alle drei bis sechs Monate statt finden ( Urk. 10/12). 4.5

In seiner aufgrund der Akten verfassten Beurteilung vom 13. April 2010 gelangte

Dr. J.___ zum Schluss, die Fortführung der Physiotherapie führe zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands. Es habe sich bereits anlässlich der Jahres k ontrolle im E.___

ein erfreuliches postope ratives Ergeb nis gezeigt und auf die Metallentfernung sei bislang verzichtet worden. Die te le fonische Rücksprache mit Dr. B.___ habe ergeben, dass die ser den Fall nach der letzten physiotherapeutischen Behandlung im Dezember 2009 abgeschlossen habe . Eine dauernde erhebliche Schädigung der körperli chen Integrität bestehe nicht ( Urk. 10/ 13). 4.6

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 23. Mai 2011 hielt Dr. C.___

ei nen Tag später fest ( Urk. 10/16) , bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin han dle es sich höchstwahrscheinlich um eine residuelle , narbenbedingte Schmerz symptomatik im Bereich des linken Oberschenkels .

Der geklagte Schmerz habe bei der Untersuchung nicht ausgelöst werden können und trete nur bei Rotationsbewegungen der linken Hüfte unter Belastung auf (S. 2). Die Beschwer deführerin zeige ein regelrechtes, flüssiges Gangbi ld ohne erkennbares Schon hinken . Zehenspitzen- und Fersengang sei e n problemlos durchführbar. Die link e Hüfte sei äusserlich reizlos und es sei keine Rötung oder Schwellung er sichtlich (S. 1). Da die Wahrscheinlichkeit einer vollständigen Schmerzfreiheit auch nach einer Metallentfernung nicht sehr hoch sei, sei beim jetzi gen, wenig stark aus ge prägten Leidensdruck der Beschwer deführerin eine ope rative Versorgung nicht indiziert (S. 2). 4.7

Dr. B.___ führte am 1. September 2011 aus, die Beschwerdeführerin berichte von persistierenden Schmerzen über dem linken Oberschenkel bei Rotationsbe wegungen. Nebst der bereits bei Dr. C.___ durchgeführten orthopädischen Ab klärung seien diesbezüglich keine weiteren geplant. Neuerliche (hausä r z t liche) Kontrollen würden Ende Jahr stattfinden. Momentan sei die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 10/14). 4.8

Dr. D.___ , beraten der Arzt der Beschwerdegegnerin, verneinte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 einen Integritätsschaden , da die derzeitigen Hüftbe schwer den nicht als gelenksbedingt einzustufen seien . Die Stabilität des pro thetisch versorgten linksseitigen Hüftgelenks sei intakt und es liege kein erheb li cher und objektivierbarer organischer Schaden vor. Die derzeitigen Beschwerden würden oberflächlich im Bereiche der Hautnerven zu liegen scheinen und möglicherweise lediglich die Narbensituation betreffen ( Urk. 10/17). 5.

Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2010 ( Urk.

2) war die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren wieder uneingeschränkt ar beitsfähig ( Urk. 10/9). Die nach Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfä hig keit am 1. Juli 2008 verordnete Physiotherapie bezweckte hauptsächlich den Mus kelaufbau ( Urk. 9/20 S. 4) respektive die Kräftigu ng der Muskulatur (Urk. 9/22 S. 4) und d ie schliesslich durchgeführte Behandlung in der Naturheil praxis

von K.___

bestand einzig noch aus klassischen Massagen ( Urk. 9/20 S.

3 , 9/22 S.

3 und 9/30 S.

2

f. ). Vor diesem Hintergrund war kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu er warten. Seitens der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht geltend gemacht, die erfolg te n – auch ärztlichen – Behandlung e n hätte n eine Verbesserung ge brach

t. Sie klagt vielmehr

über

– nachdem sie anlässlich der Jahresk ontrolle am 13. Dezember 2008 über eine weitgehende Beschwerdefreiheit berichtet hatte ( Urk. 10/10) – nach wie vor (gelegentlich) auftretende Schmerz en im Bereich des

linken Oberschenkels ( Urk. 10/12, 10/14 und 10/16) . Selbst wenn die Be find lich keit der Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung der medizinischen Behand lung – so z.B. durch die nicht aktenkundige Behandlung beim Chiro praktor

Dr. med. L.___ (vgl. Urk. 15 S. 4) – noch verbessert werden könnte, besteht hier keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, dass der Fall abzuschliessen ist, wenn die versicherte Person wieder in der Lage ist, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesgesetz über die Unfall versicherung, Zürich 2012, S. 144). Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ bei Stabilität des operativ versorgten Hüftgelenks eine instabile Situation im Be reich des linken Oberschenkels erwähnte. Denn für die Leistungseinstellung ist nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind, sondern ob noch eine namhafte Besserung erwartet werden kann. Davon kann hier angesichts der klaren medizinischen Aktenlage nicht ge sprochen werden, weshalb die Leistungseinstellung per 30. April 2010 nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1

Nach Art. 24 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Ein Integritäts schaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 der Verordnung über die Un fallversicherung [UVV]). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festge setzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 6.2

6.2.1

Nach den gesetzlichen Regelungen der Art. 19 Abs. 1 UVG und 24 Abs. 2 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses d ie Heilbehandlungs- und Taggeldleis tung en einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen. In der von der Be schwerdegegnerin

am 2. Mai 2011 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 2 7. Dezember 2011 ( Urk.

2) bestätigten Einstellung ihrer (Heilbehandlungs-) Lei s tungen

rückwirkend per 3 0. April 2010 (Urk. 9/33) ist gleichzeitig eine im plizite Ver weigerung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integri tätsent schädigung zu sehen . Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für

die Frage nach einer Integritätsentschädigung ein taugliches Anfech tungsobjekt

dar. 6.2.2

D en medizinischen Akten lässt sich keine augenfällige oder starke Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität entnehmen .

Dr. D.___ und Dr. J.___ verneinten mit einleuchtender und nachvollziehbarer

Begründung eine erhebliche Integritätseinbusse (Urk. 10/17 und Urk. 10/13).

Dies bezüglich ist der Beschwerdegegnerin im Übrigen zuzustimmen, dass die bis lang durchgeführten klini schen und bildgebenden Untersuchungen keine Hin weise auf Befund e oder Einschränkungen enthalte n , die einen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung begründen würden (vgl. Urk. 8 S. 5). 7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegne rin per 3 0. April 2010 wie auch die (implizite) Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher PF/CL/ESversandt