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UV.2012.00024

Kausalität vorerst nicht bemerkter Schulterbeschwerden; Parallelisierung der Vergleichseinkommen mangels Erheblichkeit nicht nötig; Integritätsentschädigung bei Spondylodese. (BGE 8C_49/2014)

Zürich SozVersG · 2013-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Juli 2007 bei der Y.___ AG zu einem Pensum von 80 % als Vulkanisationsmitarbeiterin an gestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrank heiten versichert. Am 4. August 2009 wurde sie von einem Auto angefahren und zog sich – neben weiteren Verletzungen – eine LWK 1 Berstungsspaltfrak tur zu (Urk. 12/1, Urk. 12/12). In diesem Zusammenhang musste sie sich am 7. und 1 2. August 2009 im

Z.___

einem operativen Eingriff un terziehen (Spondylodese BWK 12 bi s LWK 2, Diskektomie und Teil korpo rek tomie mit Implantaten; Urk. 12/12 f.). Vom 21. August bis 17. September 2009 weilte sie zwecks Erholung in der A.___ (Urk. 12/21); ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 18. Februar 2010 (Schraubenentfernung, Urk. 12/97). Infolge persistierender Beschwerden wurde vom 2

5. Oktober bis 24.

No vember 2010 ein stationärer Aufenthalt in der B.___ nötig (Urk. 12/237). Gestützt auf die dabei gewonnenen Er kenntnisse stell te die SUVA mi t Verfügung vom 17. Februar 2011 die Taggeld er und Heil behandlungen ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 5 % zu (Urk. 12/257 /2-4). Im Rahmen des Einsprache verfahrens veranlasste die be schwer de führende Partei ein Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Gut achten vom 19. September 2011; Urk. 12/278), zu welchem sich Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Kompetenzzen trum Versicherungs medizin SUVA), in seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2011 äusserte (Urk. 12/289). In der Folge bestä tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 die angefoch tene Verfügung (Urk. 12/300 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. März 2011 die Hei lungskosten und Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeits un fähigkeit zu erbringen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ange messene Rente bei einem IV-Grad von mindestens 25 % zuzusprechen. Weiter sei ihrer Mandantin auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte der Vertreter der Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 16. Au gust 2012 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Hauptantrag die voll ständige Gutheissung der Beschwerde (Urk. 15); der Vertreter der Be schwer de geg nerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2012 am Rechtsbegehren gemäss B e schwerdeantwort fest (Urk. 21), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs a nspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab ge schlossen

sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (ATSG). Für die Bestim mung des Inva li ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be m es sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des I ntegri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner ärztlichen Be urteilung vom 2 7. Oktober 2011 auf das von der B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der un fall kausalen Beschwerden sei demnach in einer behinderungsangepassten Tätig keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem für den Be reich der Unfallversicherung nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad führe. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung sei im vorliegenden Fall die Tabelle 7 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG massgebend (Integri tätsscha den bei Wirbelsäulenaffektionen), was zu einem Integritätsschaden von 5 % führe (Urk. 2).

Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/3-4; Urk.

16) beantragte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort und der Duplik, es sei ihr in die in diesen Berichten erwähnten Bilddokumente Einsicht und - falls das Gericht eine Begutachtung anordne - das rechtliche Gehör zu ge währen (Urk. 11, Urk. 21). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ weiterhin auf Heilbehandlungen angewiesen sei. Allein aufgrund der Wirbel fraktur sei bis September 2011 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Einstellung der Heilungskosten und Taggelder nicht ge rechtfertigt erscheine. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. August 2009 auch eine Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 zugezo gen und leide seither an belastungsabhängigen Schulterbeschwerden links, wel che radiologisch bestätigt worden seien (Partialruptur der Supraspinatussehne, Urk. 3/4). Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, es liege eine erhebliche Symp tom ausweitung vor, seien vor diesem Hintergrund nicht haltbar, vielmehr dräng e sich eine orthopädisch chi rurgische Expertise auf. Falls eine solche nicht als not wendig erachtet werde, sei die Invalidenrente anhand der Daten der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei bei einem lei dens be dingten Abzug von 25 % zumindest von einer gleich hohen Invalidität auszugehen sei. Hinsichtlich des Integritätsschad ens sei allein aufgrund der LWS- Fraktur von einem solchen von 20 % auszugehen, so dass eine Integritäts ent schädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % aus zu richten sei (Urk. 1, Urk. 15). 2.3 2.3.1

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach Unfall vom 4. August 2009 mit Berstungsspaltfraktur LWK 1 (7. August 2009: Dorsalin stru mentierte

Spondylodese BWK 12 bis LWK 2; 1 2. August 2009: Thorakosko pische, ventrale Spondylodese BWK 12 bis LWK 2, Teilkorpektomie LWK 1, Dis kek tomie BWK 12/LWK 1 und LWK 1/LWK 2, VLIFT-Cage [3° Deck- und Bo den platte ] und MACS-Platte, autologe

Spongiosaplastik; 1 8. Februar 2010: Me tall entfernung

[ Fixateur intern ]; 1. Juli 2010: Röntgen thorakolumbaler Über gang: unveränderte Stellungsverhältnisse, OSM intakt und in situ, keine Lo ckerungs zeichen oder Zeichen der Einsinterung, unveränderte Retrolisthesis BWK 12 ge gen über LWK 1 um max. 6 mm; 2 5. August 2010: Interdisziplinäre Schmerz s prechstunde

Z.___ : interventionell zurzeit aus anästhesiologischer Sicht keine Möglichkeiten, Rehabilitation in B.___ empfohlen) sowie ein lumbales Schmerz syndrom . Vorbestehend leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an ei nem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, leichte Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose unter e LWS) und Dekonditionierung sowie an einer chronischen Schmerzkrankheit.

Bei Austritt sei von den folgenden Problemen auszugehen: Erhebliche Symp tom ausweitung, dauer- und belastungsabhängige HWS- und LWS-Schmerzen, Ver dacht auf Schmerzchronifizierung, Schmerzen im Bereich der linken Schulter und

Kribbelparästhesien im gesamten linken Arm und der lin ken Hand, inter mittierende linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen, Angabe von Schmerzen in beiden Beinen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil er klä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf medi zi nisch-theoretische Überlegungen. In der angestammten – ge kündigten – wie auc h in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangs haltungen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wieder holter Rumpfrotation sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/237) . 2.3.2

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 9. September 2011 die fol gen den Unfalld iagnosen: Zustand nach Berstungsfraktur LWK1 (wurde als Fuss gängerin am 4. August 2009 von einem PW erfasst und stürzte ca. 3

m tief in einem Kanal); Zustand nach Spondylodese n

am 7. August 2009 und am 1 2. Au gust 2009; Metallentfernung am 1 8. Februar 2010; persistierende Retro listhesis BWK 12 gegenüber LWK 1 um 6

mm; leicht vermehrte Knochenum bau rate der Spondylodesenschrauben Höhe BWK 12 und etwas geringer bei Schrau ben LWK 2 (mögliche beginnende Schraubenlockerung); fehlender ossä rer

Durch bau zwi schen den Wirbelkörpern auf der rechten und linken Seite des Cages, ventraler Durchbau BWK 12/LWK 1 vollständig; leichte Einengung der Neuro foramina LWK4 bis S1 beidseits bei den bestehenden ossären und dis cogenen, posttrau ma tischen Veränderungen (szintigraphisch und computerto mographisch bestätigt, Untersuchung vom 1 4. Juni 2011); Dekonditionierung der Rücken- und

Bauch mus kulatur (mehrere Operationen); Verdacht auf Verlet zung der linken Schulter. Als krankheitsbedingte Diagnose nannte er ein Schmerzsyndrom im Rücken bei Diskushernie L5/S1.

Aktuell sei von einer vollständigen Einschränkung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin auszugehen. Er empfehle, die Patientin so rasch wie möglich zu 30 % arbeitsfähig zu erklären. Bei entsprechender ärztlicher und physiothera peutischer Betreuung könne im Verlauf eines Jahres eine Steigerung der Ar beits fähigkeit auf 80 % erwartet werden. Vom Anteil der verbleibenden Arbeits unfähigkeit sei 20 % auf unfallfremde Gründe zurückzuführen (degenerative Ver änderungen). Da die Heilung noch nicht abgeschlossen sei (fehlender Kno chendurchbau der Spondylodese, mögliche Schraubenlockerung) sollte seines Er achtens der Integritätsschaden erst nach Bestätigung der knöchernen Heilung festgelegt werden (Urk. 12/278). 2.3.3

Dr. D.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2011 fest, dass die Stabilität der Implantate zusammen mit der knöchernen Fusion zentral und plattennahe völlig ausreichend sei für sämtliche alltägliche Verrichtungen. Aus dem Fehlen des vollständigen knöchernen Durchbaus rechts-lateral könnten sich keine Symptome ableiten lassen, ganz besonders nicht eine vollständige Un fähigkeit für einen nicht rückenbelastenden Beruf. Die von Dr. C.___ for mulierten hochgradigen Einschränkungen in praktisch allen täglichen Ver rich tungen seien medizinisch nicht fundiert und würden auf falschen Annah men

in Bezug auf den Fusionsstand der Spondylodese beruhen. Auch seine Ver schrei bun g von vollständiger Schonung zur Gewährleistung des weiteren knöcherne n Durchbaus dürfte wenig erfolg versprechend sein.

Zusammenfassend sei das Ergebnis der Spondylodese vollständig vereinbar mit einer die Wirbelsäule wenig bestastenden Tätigkeit wie im Austrittsbericht der B.___ beschrieben; auch grösseren Belastungen sei die Spondylo dese gewachsen. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bemessen (Urk. 12/289). 2.3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li tation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 – neben den be kannten Diagnosen im Bereich BWK 12 bis LWK 1 – ei n posttraumatisches, chronisches

Cervicocephalsyndrom links (im MRI Nachweis einer Bodenplat tenimpressionsfraktur HWK 5 sowie möglicherweise zusätzlich Baastrup -Prob lematik der Dornfortsätze; eine Periarthropathia

humeroscapularis links, DD: Tendinopathie /Bursitis, beginnende Gelenksarthrose mit Aktivierung); chroni sche mediale Rückfuss- und Mittelfussschmerzen rechts (im MRI Tendovagin itis der Flexor hallucis

longus – Sehnenscheide, vor allem in seinem plantaren Ver lauf) sowie chronisch posttraumatische rechtsbetonte und distalbetonte

Paräs the sien der Beine, DD: neuropathisch, myofascial .

Zurzeit sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei sie grosses Rehabilitationspotential sehe (Urk. 3/3). 2.3.5

Am 1 4. Dezember 2011 wurde an der F.___ ein Arthro -MRI der lin ken Schulter durchgeführt. Dabei wurde eine Bursitis subacromia lis / subdel toidea festgestellt. Es liege eine tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne

anterior vor; zudem eine Obliteration des Fettgewebes im Rotatorenman schetten- Intervall als Zeichen einer Capsul itis

adhäsiva (frozen

shoulder; Urk. 3/4). 2.3.6

In ihrem Bericht vom 2 3. April 2012 hielt Dr. E.___ fest, dass die Boden plattenimpressionsfraktur HWK 5 wohl nicht auf das Unfallereignis vom 4. Au gust 2009 zurückgeführt werden könne. Festzustellen sei aber eine Fehl hal tung /

Fehlstellung im Bereich HWK 5, wobei schwierig zu beurteilen sei, ob dies post traumatisch bedingt sei. Die Beurteilung der B.___ könne sie nicht nachvollziehen, insbesondere seien die Schulterbeschwerden nicht un tersucht worden, obschon diese neben den Nacken- und Beinschmerzen erwähnt worden seien. Ihres Erachtens

sei es nicht gerechtfertigt, die Schmerzausweitung in den Vordergrund zu stellen, dies auch aufgrund der neusten Abklärungen im Be reich der linken Schulter (Urk. 16). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 sowie die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 201 1. Dazu ist aus heu tiger Sicht anzumerken, dass die Beschwerden an der linken Schulter am 1 4. De zember 2011 – und damit noch vor dem angefochtenen Einspracheent scheid

– genauer abgeklärt wurden, wobei eine klare objektive Ursache ermittelt werden konnte. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zei t punkt des Aufenthalts in der B.___ über Schulterbeschwerden links geklagt und eine Kraftminderung im linken Arm angegeben hat (Urk. 12/237 S.

1

und 3). Die angegebenen Beschwerden wurden dannzumal nicht weiter abgeklärt und fanden keine Aufnahme in der Diagnoseliste. Zu ver muten ist dabei, dass sie unter dem Titel „Symptomausweitung“ behandelt wur den. Im Rahmen des vorliegenden Unfallversicherungsverfahrens könnte dem nach allein dann noch auf den Bericht der B.___ abgestellt wer den, wenn die Schulterbeschwerden von vornherein als nicht kausal zum Unfall vom 4. August 2009 qualifiziert würden. 3.2

Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, die linksseitigen Schulterschmer zen erst einige Monate nach dem Unfall wahrgenommen zu haben. Die LWS-Fraktur habe im Vordergrund gestanden, zudem habe sie starke Schmerzmitt el eingenommen (Urk. 3/3 S. 1). Es ist zwar zutreffend, dass sie stets unter medi kamentöser Schmerzbehandlung stand und dass die Rückenbeschwerden das grösste Problem darstellten. Genau deswegen stand sie jedoch in ständiger ärzt licher Behandlung und in den (echtzeitlichen) Berichten des Z.___ werden wäh rend längerer Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden genannt. Die Medikamente vermochten dabei auch die Rückenschmerzen nicht zu lindern, wie aus dem Z.___ -Bericht vom 2 5. August 2010 (Urk. 12/195) und auch aus dem Bericht der Hausärztin,

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, vom 2 1. April 2010 hervorgeht (Urk. 12/122), weshalb nicht einsehbar ist, weshalb die Medikamente in Bezug auf die Schulterbeschwerden schmerz lin der nd hätten gewirkt haben sollen. Auch in den persönlichen Bespre chungen mit der Sachbearbeiterin vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 12/69-70) und vom 4. Mai 2010 (Urk. 12/126) erwähnte die Beschwerdeführerin keine Schul ter schmer zen, ebenso wenig wie in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 1 6. Februar 2000 (Urk. 12/108). Am 6. April und 4. Mai 2010 berichteten die Ärzte des Z.___ zwar von neuen Beschwerden im Fuss - die später wieder abklangen (vgl. Urk. 12/173) -, doch erwähnten sie keine Schulterbeschwerden (Urk. 12/99, Urk. 12/124, Urk. 12/129), g enau so weni g wie Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 2 0. Mai 2010 (Urk.

12/139) und Kreisarzt PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 1 5. Juni 2010 (Urk. 12/17 0). Dagegen dokumentierte die Haus ärz tin bereits am 2 2. Mai 2006 (Urk. 12/147) und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, am 7. Juli 2006 vorbe s tehend e

Schulterschmerzen (Urk. 12/151 Mit te: „ Dolenz über Bizepssehne “). Nach dem Unfall sind die Schulterschmerzen erstmals im Bericht des Z.___ vom 2 5. August 2010 - eher am Rande - beschrieben (Urk. 12/195 und 193 oben) und als leichte PHS diagnostizie rt worden (Urk. 12/191). Da die Schulterbeschwerden - soweit sie nicht ohnehin als vorbestehend zu betrachten sind - erst so lange nach dem Unfall erstmals dokumentiert sind, ist die natürliche Kausalität dieser Be schwer den nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da an dieser echtzeit lichen Aktenlage neue medizinische Abklärungen nichts zu ändern ver mögen, kann da von abgesehen wer den. Ebenso wenig lässt der nach dem Schulter-MRI angefertigte Bericht von Dr. E.___ andere Schlüsse zu. Sie selbst be zeichnete im Bericht vom 2 3. April 2012 die Schulterbeschwerden nicht als un fall kausal, sondern hielt dafür, sie vermöge nicht zu beurteilen, welche Problem kreise als un fallbedingt und welche als krankheitsbedingt zu betrachten seien (Urk. 16). 3.3

Darüber hinaus legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass sich aus dem von Dr. C.___ postulierten mangelhaften ossären

Durchbau der Spondylodese weder die erhobenen Symptome noch die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Das Ergebnis der Spondylodese sei vielmehr vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/289).

Festzuhalten ist dabei, dass seitens der B.___ keineswegs von ei ner uneingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule ausgegangen wird. Viel mehr wird festgehalten, dass eine Tätigkeit nur „ohne Zwangshaltungen des Rü ckens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpfrotation“ zu zumuten sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen hinsichtlich der Frage des „ ossären Durchbaus“ ebenfalls keine weiteren Abklärungen angezeigt. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht von einer Schraubenlocke rung auszugehen, da selbst Dr. C.___ eine solche lediglich für möglich hält. Auch erscheint es aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich zu sein, dass die Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 auf den Unfall vom 4. August 2009 zurückzuführen ist (Urk. 12/288, Urk. 16). Das Gleiche gilt f ür die im Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. November 2011 genann ten Fussbeschwerden (Urk. 3/3). 3.4

Insgesamt kann auf die Einschätzung der B.___ (Bericht vom 2 5. November 2011) abgestellt werden. In der angestammten wie auch in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpf rotation ist somit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist entsprechend den Ausführungen der Be schwerdegegnerin per 2011 von einem Einkommen von Fr. 3‘121.-- x 13 auszu gehen, was bei einem Pensum von 100 % einem Jahrestotal von Fr. 50‘716.-- entspricht (Urk. 2 S. 8, Urk. 12/242). 4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be s chränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf in validitätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder über haupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invali den einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D as Bundesgericht hat die bis da hin offen

gelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblich keits grenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom bran chenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Im Rahmen der Ermittlung, ob vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichs einkommen nötig ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Brut tolohn für Frauen bei der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (LSE 2 0 10, TA 1

Ziffer 22, per 2010 monatlich Fr. 4‘203.--), da die Beschwerdeführerin vormals in dieser Branche gearbeitet hat te . Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens zieht die Beschwerdegegnerin dann aber das Durchschnittstotal der Tabelle TA1 heran (per 2010 monatlich Fr. 4‘225.--), was dem Grundgedanken der Paralleli sierung widerspricht. Entweder ist das Invalideneinkommen eben falls gestützt auf die Werte der Tabelle TA1 Ziffer 22 zu ermitteln, oder die Frage der Paralle lisierung ist anhand des Durchschnittstotals zu prüfen. Geht man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘203.-- aus, ergibt sich nach Berück sichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirt schaft, 10-2013 S. 9 0) sowie der seither eingetretenen Nominallohnent wicklung (Schweizerischer Lohn index insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2011: 2604; Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91) ein Jahres ein kommen von Fr. 53‘089.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50‘716.-- führt dies entsprechend den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin mangels Erheblichkeit nicht zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Diffe renz von 4.46 %). Geht man von einem statis tischen Durchschnittseinkommen von Fr. 4‘225.-- aus, ergibt sich ein Jahres einkommen von Fr. 53‘367.--, was bei einer Differenz von 4.96 % ebenfalls nich t zur Parallelisierung der Ver gleichs einkommen führt. 4.3

In der weiteren Invaliditätsbemessung hielt die Beschwerdegegnerin einen lei dens bedingten Abzug von 5 % als angemessen. Dies erscheint aufgrund des Ar beitsplatzbeschriebs einer leidensangepassten Tätigkeit an der unteren Grenze des Ermessens zu liegen. Ginge man von einem etwas grosszügigeren leidens be dingten Abzug von 10 % aus, führte dies selbst bei Annahme des tieferen

Inva lideneinkommens von Fr. 47‘780.-- (Fr. 53‘089.-- abzüglich 10 %) zu einem ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % ([ Fr. 50‘716.-- - Fr. 47‘780.-- ] x 100 / Fr. 50‘716.-- = 5.78). Der angefochtene Einspracheent scheid ist damit hin sichtlich der Renten frage zu bestätigen. 5.

Was die Einschätzung des Integritätsschadens angeht, kann hinsichtlich der me di zinischen Einschätzungen von Dr. I.___, Dr. C.___ sowie Dr. D.___ auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver wie sen werden (Urk. 2 S. 11 f.). Zutreffend ist weiter, dass die Bemessung des Inte gri tätsschadens

praxisgemäss anhand des Feinraster s der SUVA (Integritäts ent schä digung gemäss UVG, Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaf fektionen) zu erfolgen hat . Unbestritten ist dabei, dass von einer Fraktur inklu sive Spon dy lodese, Kyphose oder Skoliose bei einer Deformität von 10° auszu gehen ist. Strittig ist allein, welcher Wert auf der Schmerzfunktions skala mass gebend ist. Dr. D.___ wählte diesbezüglich + bis ++ (mässige Beanspruchungs schmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung, 1-2 Tage; ge ringe Dauer schmer zen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe), während Dr. C.___ +++ wählte (+/- Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht mög lich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit). Zu be rücksichtigen ist ge stützt auf den Bericht der B.___ vom 2 5. November 2011 dabei, dass bei der Beschwerdeführerin von einer chroni schen Schmerzkrankheit sowie einer erheblichen Symptomausweitung auszuge hen ist. Die Ermittlung des Schmerz niveaus muss daher auch unter Berücksich tigung objektiver Kriterien erfolgen, da bei den genannten Diagnosen nicht al lein die subjektiven Angaben einer Versicherten übernommen werden können. Ausgehend von einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mit telschwer en leidensangepassten Tätigkeit erscheint sich die Einschätzung von Dr. C.___ aber zu sehr auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin zu stützen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Demgegenüber erscheint es entsprechend dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin angemessen zu sein, die Einschränkung mit dem Mittelwert der Spalten + (0-5) und ++ (5-10) zu beziffern. Dabei wird aner kannt, dass die Beschwerdeführerin aus objek tiver Sicht an mässigen Beanspruch ungs schmerzen sowie geringen Dauer schmerzen leidet, was aufgrund der Schwere des Unfalls sowie der erfolgten Operationen nachvollziehbar erscheint. Gegen eine höhere Einschätzung des In te gritätsschadens spricht dabei – neben den obge nannten Überlegungen - dass die Beschwerdeführerin auch vorbestehend schon seit Jahren an lumbos pon dylogenen Beschwerden gelitten hat (Urk. 12/237 S. 1).

Ausgehend von einem Integritätsschaden von 5 % ist der angefochtene Ein spracheentscheid somit auch hinsichtlich der Einschätzungen der Integritäts ent schädigung zu bestätigen, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere prozessuale Schritte, wie sie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort sowie der Duplik

beantragt hat (Urk. 11, Urk. 21). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Juli 2007 bei der Y.___ AG zu einem Pensum von 80 % als Vulkanisationsmitarbeiterin an gestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrank heiten versichert. Am 4. August 2009 wurde sie von einem Auto angefahren und zog sich – neben weiteren Verletzungen – eine LWK 1 Berstungsspaltfrak tur zu (Urk. 12/1, Urk. 12/12). In diesem Zusammenhang musste sie sich am 7. und 1 2. August 2009 im

Z.___

einem operativen Eingriff un terziehen (Spondylodese BWK 12 bi s LWK 2, Diskektomie und Teil korpo rek tomie mit Implantaten; Urk. 12/12 f.). Vom 21. August bis 17. September 2009 weilte sie zwecks Erholung in der A.___ (Urk. 12/21); ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 18. Februar 2010 (Schraubenentfernung, Urk. 12/97). Infolge persistierender Beschwerden wurde vom 2

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs a nspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab ge schlossen

sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (ATSG). Für die Bestim mung des Inva li ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

E. 1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be m es sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des I ntegri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner ärztlichen Be urteilung vom 2 7. Oktober 2011 auf das von der B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der un fall kausalen Beschwerden sei demnach in einer behinderungsangepassten Tätig keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem für den Be reich der Unfallversicherung nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad führe. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung sei im vorliegenden Fall die Tabelle

E. 5 Oktober bis 24.

No vember 2010 ein stationärer Aufenthalt in der B.___ nötig (Urk. 12/237). Gestützt auf die dabei gewonnenen Er kenntnisse stell te die SUVA mi t Verfügung vom 17. Februar 2011 die Taggeld er und Heil behandlungen ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 5 % zu (Urk. 12/257 /2-4). Im Rahmen des Einsprache verfahrens veranlasste die be schwer de führende Partei ein Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Gut achten vom 19. September 2011; Urk. 12/278), zu welchem sich Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Kompetenzzen trum Versicherungs medizin SUVA), in seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2011 äusserte (Urk. 12/289). In der Folge bestä tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 die angefoch tene Verfügung (Urk. 12/300 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. März 2011 die Hei lungskosten und Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeits un fähigkeit zu erbringen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ange messene Rente bei einem IV-Grad von mindestens 25 % zuzusprechen. Weiter sei ihrer Mandantin auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte der Vertreter der Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 16. Au gust 2012 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Hauptantrag die voll ständige Gutheissung der Beschwerde (Urk. 15); der Vertreter der Be schwer de geg nerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2012 am Rechtsbegehren gemäss B e schwerdeantwort fest (Urk. 21), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG massgebend (Integri tätsscha den bei Wirbelsäulenaffektionen), was zu einem Integritätsschaden von 5 % führe (Urk. 2).

Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/3-4; Urk.

16) beantragte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort und der Duplik, es sei ihr in die in diesen Berichten erwähnten Bilddokumente Einsicht und - falls das Gericht eine Begutachtung anordne - das rechtliche Gehör zu ge währen (Urk. 11, Urk. 21). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ weiterhin auf Heilbehandlungen angewiesen sei. Allein aufgrund der Wirbel fraktur sei bis September 2011 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Einstellung der Heilungskosten und Taggelder nicht ge rechtfertigt erscheine. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. August 2009 auch eine Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 zugezo gen und leide seither an belastungsabhängigen Schulterbeschwerden links, wel che radiologisch bestätigt worden seien (Partialruptur der Supraspinatussehne, Urk. 3/4). Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, es liege eine erhebliche Symp tom ausweitung vor, seien vor diesem Hintergrund nicht haltbar, vielmehr dräng e sich eine orthopädisch chi rurgische Expertise auf. Falls eine solche nicht als not wendig erachtet werde, sei die Invalidenrente anhand der Daten der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei bei einem lei dens be dingten Abzug von 25 % zumindest von einer gleich hohen Invalidität auszugehen sei. Hinsichtlich des Integritätsschad ens sei allein aufgrund der LWS- Fraktur von einem solchen von 20 % auszugehen, so dass eine Integritäts ent schädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % aus zu richten sei (Urk. 1, Urk. 15). 2.3 2.3.1

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach Unfall vom 4. August 2009 mit Berstungsspaltfraktur LWK 1 (7. August 2009: Dorsalin stru mentierte

Spondylodese BWK 12 bis LWK 2; 1 2. August 2009: Thorakosko pische, ventrale Spondylodese BWK 12 bis LWK 2, Teilkorpektomie LWK 1, Dis kek tomie BWK 12/LWK 1 und LWK 1/LWK 2, VLIFT-Cage [3° Deck- und Bo den platte ] und MACS-Platte, autologe

Spongiosaplastik; 1 8. Februar 2010: Me tall entfernung

[ Fixateur intern ]; 1. Juli 2010: Röntgen thorakolumbaler Über gang: unveränderte Stellungsverhältnisse, OSM intakt und in situ, keine Lo ckerungs zeichen oder Zeichen der Einsinterung, unveränderte Retrolisthesis BWK 12 ge gen über LWK 1 um max. 6 mm; 2 5. August 2010: Interdisziplinäre Schmerz s prechstunde

Z.___ : interventionell zurzeit aus anästhesiologischer Sicht keine Möglichkeiten, Rehabilitation in B.___ empfohlen) sowie ein lumbales Schmerz syndrom . Vorbestehend leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an ei nem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, leichte Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose unter e LWS) und Dekonditionierung sowie an einer chronischen Schmerzkrankheit.

Bei Austritt sei von den folgenden Problemen auszugehen: Erhebliche Symp tom ausweitung, dauer- und belastungsabhängige HWS- und LWS-Schmerzen, Ver dacht auf Schmerzchronifizierung, Schmerzen im Bereich der linken Schulter und

Kribbelparästhesien im gesamten linken Arm und der lin ken Hand, inter mittierende linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen, Angabe von Schmerzen in beiden Beinen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil er klä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf medi zi nisch-theoretische Überlegungen. In der angestammten – ge kündigten – wie auc h in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangs haltungen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wieder holter Rumpfrotation sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/237) . 2.3.2

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 9. September 2011 die fol gen den Unfalld iagnosen: Zustand nach Berstungsfraktur LWK1 (wurde als Fuss gängerin am 4. August 2009 von einem PW erfasst und stürzte ca. 3

m tief in einem Kanal); Zustand nach Spondylodese n

am 7. August 2009 und am 1 2. Au gust 2009; Metallentfernung am 1 8. Februar 2010; persistierende Retro listhesis BWK 12 gegenüber LWK 1 um 6

mm; leicht vermehrte Knochenum bau rate der Spondylodesenschrauben Höhe BWK 12 und etwas geringer bei Schrau ben LWK 2 (mögliche beginnende Schraubenlockerung); fehlender ossä rer

Durch bau zwi schen den Wirbelkörpern auf der rechten und linken Seite des Cages, ventraler Durchbau BWK 12/LWK 1 vollständig; leichte Einengung der Neuro foramina LWK4 bis S1 beidseits bei den bestehenden ossären und dis cogenen, posttrau ma tischen Veränderungen (szintigraphisch und computerto mographisch bestätigt, Untersuchung vom 1 4. Juni 2011); Dekonditionierung der Rücken- und

Bauch mus kulatur (mehrere Operationen); Verdacht auf Verlet zung der linken Schulter. Als krankheitsbedingte Diagnose nannte er ein Schmerzsyndrom im Rücken bei Diskushernie L5/S1.

Aktuell sei von einer vollständigen Einschränkung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin auszugehen. Er empfehle, die Patientin so rasch wie möglich zu 30 % arbeitsfähig zu erklären. Bei entsprechender ärztlicher und physiothera peutischer Betreuung könne im Verlauf eines Jahres eine Steigerung der Ar beits fähigkeit auf 80 % erwartet werden. Vom Anteil der verbleibenden Arbeits unfähigkeit sei 20 % auf unfallfremde Gründe zurückzuführen (degenerative Ver änderungen). Da die Heilung noch nicht abgeschlossen sei (fehlender Kno chendurchbau der Spondylodese, mögliche Schraubenlockerung) sollte seines Er achtens der Integritätsschaden erst nach Bestätigung der knöchernen Heilung festgelegt werden (Urk. 12/278). 2.3.3

Dr. D.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2011 fest, dass die Stabilität der Implantate zusammen mit der knöchernen Fusion zentral und plattennahe völlig ausreichend sei für sämtliche alltägliche Verrichtungen. Aus dem Fehlen des vollständigen knöchernen Durchbaus rechts-lateral könnten sich keine Symptome ableiten lassen, ganz besonders nicht eine vollständige Un fähigkeit für einen nicht rückenbelastenden Beruf. Die von Dr. C.___ for mulierten hochgradigen Einschränkungen in praktisch allen täglichen Ver rich tungen seien medizinisch nicht fundiert und würden auf falschen Annah men

in Bezug auf den Fusionsstand der Spondylodese beruhen. Auch seine Ver schrei bun g von vollständiger Schonung zur Gewährleistung des weiteren knöcherne n Durchbaus dürfte wenig erfolg versprechend sein.

Zusammenfassend sei das Ergebnis der Spondylodese vollständig vereinbar mit einer die Wirbelsäule wenig bestastenden Tätigkeit wie im Austrittsbericht der B.___ beschrieben; auch grösseren Belastungen sei die Spondylo dese gewachsen. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bemessen (Urk. 12/289). 2.3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li tation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 – neben den be kannten Diagnosen im Bereich BWK 12 bis LWK 1 – ei n posttraumatisches, chronisches

Cervicocephalsyndrom links (im MRI Nachweis einer Bodenplat tenimpressionsfraktur HWK 5 sowie möglicherweise zusätzlich Baastrup -Prob lematik der Dornfortsätze; eine Periarthropathia

humeroscapularis links, DD: Tendinopathie /Bursitis, beginnende Gelenksarthrose mit Aktivierung); chroni sche mediale Rückfuss- und Mittelfussschmerzen rechts (im MRI Tendovagin itis der Flexor hallucis

longus – Sehnenscheide, vor allem in seinem plantaren Ver lauf) sowie chronisch posttraumatische rechtsbetonte und distalbetonte

Paräs the sien der Beine, DD: neuropathisch, myofascial .

Zurzeit sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei sie grosses Rehabilitationspotential sehe (Urk. 3/3). 2.3.5

Am 1 4. Dezember 2011 wurde an der F.___ ein Arthro -MRI der lin ken Schulter durchgeführt. Dabei wurde eine Bursitis subacromia lis / subdel toidea festgestellt. Es liege eine tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne

anterior vor; zudem eine Obliteration des Fettgewebes im Rotatorenman schetten- Intervall als Zeichen einer Capsul itis

adhäsiva (frozen

shoulder; Urk. 3/4). 2.3.6

In ihrem Bericht vom 2 3. April 2012 hielt Dr. E.___ fest, dass die Boden plattenimpressionsfraktur HWK 5 wohl nicht auf das Unfallereignis vom 4. Au gust 2009 zurückgeführt werden könne. Festzustellen sei aber eine Fehl hal tung /

Fehlstellung im Bereich HWK 5, wobei schwierig zu beurteilen sei, ob dies post traumatisch bedingt sei. Die Beurteilung der B.___ könne sie nicht nachvollziehen, insbesondere seien die Schulterbeschwerden nicht un tersucht worden, obschon diese neben den Nacken- und Beinschmerzen erwähnt worden seien. Ihres Erachtens

sei es nicht gerechtfertigt, die Schmerzausweitung in den Vordergrund zu stellen, dies auch aufgrund der neusten Abklärungen im Be reich der linken Schulter (Urk. 16). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 sowie die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 201 1. Dazu ist aus heu tiger Sicht anzumerken, dass die Beschwerden an der linken Schulter am 1 4. De zember 2011 – und damit noch vor dem angefochtenen Einspracheent scheid

– genauer abgeklärt wurden, wobei eine klare objektive Ursache ermittelt werden konnte. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zei t punkt des Aufenthalts in der B.___ über Schulterbeschwerden links geklagt und eine Kraftminderung im linken Arm angegeben hat (Urk. 12/237 S.

1

und 3). Die angegebenen Beschwerden wurden dannzumal nicht weiter abgeklärt und fanden keine Aufnahme in der Diagnoseliste. Zu ver muten ist dabei, dass sie unter dem Titel „Symptomausweitung“ behandelt wur den. Im Rahmen des vorliegenden Unfallversicherungsverfahrens könnte dem nach allein dann noch auf den Bericht der B.___ abgestellt wer den, wenn die Schulterbeschwerden von vornherein als nicht kausal zum Unfall vom 4. August 2009 qualifiziert würden. 3.2

Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, die linksseitigen Schulterschmer zen erst einige Monate nach dem Unfall wahrgenommen zu haben. Die LWS-Fraktur habe im Vordergrund gestanden, zudem habe sie starke Schmerzmitt el eingenommen (Urk. 3/3 S. 1). Es ist zwar zutreffend, dass sie stets unter medi kamentöser Schmerzbehandlung stand und dass die Rückenbeschwerden das grösste Problem darstellten. Genau deswegen stand sie jedoch in ständiger ärzt licher Behandlung und in den (echtzeitlichen) Berichten des Z.___ werden wäh rend längerer Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden genannt. Die Medikamente vermochten dabei auch die Rückenschmerzen nicht zu lindern, wie aus dem Z.___ -Bericht vom 2 5. August 2010 (Urk. 12/195) und auch aus dem Bericht der Hausärztin,

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, vom 2 1. April 2010 hervorgeht (Urk. 12/122), weshalb nicht einsehbar ist, weshalb die Medikamente in Bezug auf die Schulterbeschwerden schmerz lin der nd hätten gewirkt haben sollen. Auch in den persönlichen Bespre chungen mit der Sachbearbeiterin vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 12/69-70) und vom 4. Mai 2010 (Urk. 12/126) erwähnte die Beschwerdeführerin keine Schul ter schmer zen, ebenso wenig wie in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 1 6. Februar 2000 (Urk. 12/108). Am 6. April und 4. Mai 2010 berichteten die Ärzte des Z.___ zwar von neuen Beschwerden im Fuss - die später wieder abklangen (vgl. Urk. 12/173) -, doch erwähnten sie keine Schulterbeschwerden (Urk. 12/99, Urk. 12/124, Urk. 12/129), g enau so weni g wie Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 2 0. Mai 2010 (Urk.

12/139) und Kreisarzt PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 1 5. Juni 2010 (Urk. 12/17 0). Dagegen dokumentierte die Haus ärz tin bereits am 2 2. Mai 2006 (Urk. 12/147) und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, am 7. Juli 2006 vorbe s tehend e

Schulterschmerzen (Urk. 12/151 Mit te: „ Dolenz über Bizepssehne “). Nach dem Unfall sind die Schulterschmerzen erstmals im Bericht des Z.___ vom 2 5. August 2010 - eher am Rande - beschrieben (Urk. 12/195 und 193 oben) und als leichte PHS diagnostizie rt worden (Urk. 12/191). Da die Schulterbeschwerden - soweit sie nicht ohnehin als vorbestehend zu betrachten sind - erst so lange nach dem Unfall erstmals dokumentiert sind, ist die natürliche Kausalität dieser Be schwer den nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da an dieser echtzeit lichen Aktenlage neue medizinische Abklärungen nichts zu ändern ver mögen, kann da von abgesehen wer den. Ebenso wenig lässt der nach dem Schulter-MRI angefertigte Bericht von Dr. E.___ andere Schlüsse zu. Sie selbst be zeichnete im Bericht vom 2 3. April 2012 die Schulterbeschwerden nicht als un fall kausal, sondern hielt dafür, sie vermöge nicht zu beurteilen, welche Problem kreise als un fallbedingt und welche als krankheitsbedingt zu betrachten seien (Urk. 16). 3.3

Darüber hinaus legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass sich aus dem von Dr. C.___ postulierten mangelhaften ossären

Durchbau der Spondylodese weder die erhobenen Symptome noch die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Das Ergebnis der Spondylodese sei vielmehr vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/289).

Festzuhalten ist dabei, dass seitens der B.___ keineswegs von ei ner uneingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule ausgegangen wird. Viel mehr wird festgehalten, dass eine Tätigkeit nur „ohne Zwangshaltungen des Rü ckens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpfrotation“ zu zumuten sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen hinsichtlich der Frage des „ ossären Durchbaus“ ebenfalls keine weiteren Abklärungen angezeigt. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht von einer Schraubenlocke rung auszugehen, da selbst Dr. C.___ eine solche lediglich für möglich hält. Auch erscheint es aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich zu sein, dass die Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 auf den Unfall vom 4. August 2009 zurückzuführen ist (Urk. 12/288, Urk. 16). Das Gleiche gilt f ür die im Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. November 2011 genann ten Fussbeschwerden (Urk. 3/3). 3.4

Insgesamt kann auf die Einschätzung der B.___ (Bericht vom 2 5. November 2011) abgestellt werden. In der angestammten wie auch in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpf rotation ist somit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist entsprechend den Ausführungen der Be schwerdegegnerin per 2011 von einem Einkommen von Fr. 3‘121.-- x 13 auszu gehen, was bei einem Pensum von 100 % einem Jahrestotal von Fr. 50‘716.-- entspricht (Urk. 2 S. 8, Urk. 12/242). 4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be s chränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf in validitätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder über haupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invali den einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D as Bundesgericht hat die bis da hin offen

gelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblich keits grenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom bran chenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Im Rahmen der Ermittlung, ob vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichs einkommen nötig ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Brut tolohn für Frauen bei der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (LSE 2 0 10, TA 1

Ziffer 22, per 2010 monatlich Fr. 4‘203.--), da die Beschwerdeführerin vormals in dieser Branche gearbeitet hat te . Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens zieht die Beschwerdegegnerin dann aber das Durchschnittstotal der Tabelle TA1 heran (per 2010 monatlich Fr. 4‘225.--), was dem Grundgedanken der Paralleli sierung widerspricht. Entweder ist das Invalideneinkommen eben falls gestützt auf die Werte der Tabelle TA1 Ziffer 22 zu ermitteln, oder die Frage der Paralle lisierung ist anhand des Durchschnittstotals zu prüfen. Geht man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘203.-- aus, ergibt sich nach Berück sichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirt schaft, 10-2013 S. 9 0) sowie der seither eingetretenen Nominallohnent wicklung (Schweizerischer Lohn index insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2011: 2604; Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91) ein Jahres ein kommen von Fr. 53‘089.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50‘716.-- führt dies entsprechend den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin mangels Erheblichkeit nicht zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Diffe renz von 4.46 %). Geht man von einem statis tischen Durchschnittseinkommen von Fr. 4‘225.-- aus, ergibt sich ein Jahres einkommen von Fr. 53‘367.--, was bei einer Differenz von 4.96 % ebenfalls nich t zur Parallelisierung der Ver gleichs einkommen führt. 4.3

In der weiteren Invaliditätsbemessung hielt die Beschwerdegegnerin einen lei dens bedingten Abzug von 5 % als angemessen. Dies erscheint aufgrund des Ar beitsplatzbeschriebs einer leidensangepassten Tätigkeit an der unteren Grenze des Ermessens zu liegen. Ginge man von einem etwas grosszügigeren leidens be dingten Abzug von 10 % aus, führte dies selbst bei Annahme des tieferen

Inva lideneinkommens von Fr. 47‘780.-- (Fr. 53‘089.-- abzüglich 10 %) zu einem ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % ([ Fr. 50‘716.-- - Fr. 47‘780.-- ] x 100 / Fr. 50‘716.-- = 5.78). Der angefochtene Einspracheent scheid ist damit hin sichtlich der Renten frage zu bestätigen. 5.

Was die Einschätzung des Integritätsschadens angeht, kann hinsichtlich der me di zinischen Einschätzungen von Dr. I.___, Dr. C.___ sowie Dr. D.___ auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver wie sen werden (Urk. 2 S. 11 f.). Zutreffend ist weiter, dass die Bemessung des Inte gri tätsschadens

praxisgemäss anhand des Feinraster s der SUVA (Integritäts ent schä digung gemäss UVG, Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaf fektionen) zu erfolgen hat . Unbestritten ist dabei, dass von einer Fraktur inklu sive Spon dy lodese, Kyphose oder Skoliose bei einer Deformität von 10° auszu gehen ist. Strittig ist allein, welcher Wert auf der Schmerzfunktions skala mass gebend ist. Dr. D.___ wählte diesbezüglich + bis ++ (mässige Beanspruchungs schmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung, 1-2 Tage; ge ringe Dauer schmer zen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe), während Dr. C.___ +++ wählte (+/- Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht mög lich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit). Zu be rücksichtigen ist ge stützt auf den Bericht der B.___ vom 2 5. November 2011 dabei, dass bei der Beschwerdeführerin von einer chroni schen Schmerzkrankheit sowie einer erheblichen Symptomausweitung auszuge hen ist. Die Ermittlung des Schmerz niveaus muss daher auch unter Berücksich tigung objektiver Kriterien erfolgen, da bei den genannten Diagnosen nicht al lein die subjektiven Angaben einer Versicherten übernommen werden können. Ausgehend von einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mit telschwer en leidensangepassten Tätigkeit erscheint sich die Einschätzung von Dr. C.___ aber zu sehr auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin zu stützen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Demgegenüber erscheint es entsprechend dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin angemessen zu sein, die Einschränkung mit dem Mittelwert der Spalten + (0-5) und ++ (5-10) zu beziffern. Dabei wird aner kannt, dass die Beschwerdeführerin aus objek tiver Sicht an mässigen Beanspruch ungs schmerzen sowie geringen Dauer schmerzen leidet, was aufgrund der Schwere des Unfalls sowie der erfolgten Operationen nachvollziehbar erscheint. Gegen eine höhere Einschätzung des In te gritätsschadens spricht dabei – neben den obge nannten Überlegungen - dass die Beschwerdeführerin auch vorbestehend schon seit Jahren an lumbos pon dylogenen Beschwerden gelitten hat (Urk. 12/237 S. 1).

Ausgehend von einem Integritätsschaden von 5 % ist der angefochtene Ein spracheentscheid somit auch hinsichtlich der Einschätzungen der Integritäts ent schädigung zu bestätigen, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere prozessuale Schritte, wie sie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort sowie der Duplik

beantragt hat (Urk.

E. 11 , Urk. 21). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00024 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

28. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Rechtsanwalt Markus Hüsler Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1964 geborene X.___

war seit dem 1. Juli 2007 bei der Y.___ AG zu einem Pensum von 80 % als Vulkanisationsmitarbeiterin an gestellt und in dieser Eigen schaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrank heiten versichert. Am 4. August 2009 wurde sie von einem Auto angefahren und zog sich – neben weiteren Verletzungen – eine LWK 1 Berstungsspaltfrak tur zu (Urk. 12/1, Urk. 12/12). In diesem Zusammenhang musste sie sich am 7. und 1 2. August 2009 im

Z.___

einem operativen Eingriff un terziehen (Spondylodese BWK 12 bi s LWK 2, Diskektomie und Teil korpo rek tomie mit Implantaten; Urk. 12/12 f.). Vom 21. August bis 17. September 2009 weilte sie zwecks Erholung in der A.___ (Urk. 12/21); ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 18. Februar 2010 (Schraubenentfernung, Urk. 12/97). Infolge persistierender Beschwerden wurde vom 2

5. Oktober bis 24.

No vember 2010 ein stationärer Aufenthalt in der B.___ nötig (Urk. 12/237). Gestützt auf die dabei gewonnenen Er kenntnisse stell te die SUVA mi t Verfügung vom 17. Februar 2011 die Taggeld er und Heil behandlungen ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädi gung in der Höhe von 5 % zu (Urk. 12/257 /2-4). Im Rahmen des Einsprache verfahrens veranlasste die be schwer de führende Partei ein Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates (Gut achten vom 19. September 2011; Urk. 12/278), zu welchem sich Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Kompetenzzen trum Versicherungs medizin SUVA), in seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2011 äusserte (Urk. 12/289). In der Folge bestä tigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 die angefoch tene Verfügung (Urk. 12/300 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin weiterhin ab 1. März 2011 die Hei lungskosten und Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeits un fähigkeit zu erbringen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ange messene Rente bei einem IV-Grad von mindestens 25 % zuzusprechen. Weiter sei ihrer Mandantin auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % eine Integritätsentschädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte der Vertreter der Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 16. Au gust 2012 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Hauptantrag die voll ständige Gutheissung der Beschwerde (Urk. 15); der Vertreter der Be schwer de geg nerin hielt mit Duplik vom 23. Oktober 2012 am Rechtsbegehren gemäss B e schwerdeantwort fest (Urk. 21), wovon der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V er waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs a nspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab ge schlossen

sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tung en dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali den rente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (ATSG). Für die Bestim mung des Inva li ditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Er werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die In tegritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au gen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Be m es sung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere kör per liche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zu sammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 U VG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medi zinischen Befund. Bei gleichem mediz inischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Inte gri tätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens auf stellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des I ntegri tätsschadens hängt so mit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zi nisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geis tigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teil weisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemes sungs grundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. D.___ in seiner ärztlichen Be urteilung vom 2 7. Oktober 2011 auf das von der B.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung der un fall kausalen Beschwerden sei demnach in einer behinderungsangepassten Tätig keit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem für den Be reich der Unfallversicherung nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad führe. Für die Bemessung der Integritätsentschädigung sei im vorliegenden Fall die Tabelle 7 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG massgebend (Integri tätsscha den bei Wirbelsäulenaffektionen), was zu einem Integritätsschaden von 5 % führe (Urk. 2).

Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Arztberichte (Urk. 3/3-4; Urk.

16) beantragte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort und der Duplik, es sei ihr in die in diesen Berichten erwähnten Bilddokumente Einsicht und - falls das Gericht eine Begutachtung anordne - das rechtliche Gehör zu ge währen (Urk. 11, Urk. 21). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ weiterhin auf Heilbehandlungen angewiesen sei. Allein aufgrund der Wirbel fraktur sei bis September 2011 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb die Einstellung der Heilungskosten und Taggelder nicht ge rechtfertigt erscheine. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. August 2009 auch eine Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 zugezo gen und leide seither an belastungsabhängigen Schulterbeschwerden links, wel che radiologisch bestätigt worden seien (Partialruptur der Supraspinatussehne, Urk. 3/4). Die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, es liege eine erhebliche Symp tom ausweitung vor, seien vor diesem Hintergrund nicht haltbar, vielmehr dräng e sich eine orthopädisch chi rurgische Expertise auf. Falls eine solche nicht als not wendig erachtet werde, sei die Invalidenrente anhand der Daten der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei bei einem lei dens be dingten Abzug von 25 % zumindest von einer gleich hohen Invalidität auszugehen sei. Hinsichtlich des Integritätsschad ens sei allein aufgrund der LWS- Fraktur von einem solchen von 20 % auszugehen, so dass eine Integritäts ent schädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 30 % aus zu richten sei (Urk. 1, Urk. 15). 2.3 2.3.1

Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach Unfall vom 4. August 2009 mit Berstungsspaltfraktur LWK 1 (7. August 2009: Dorsalin stru mentierte

Spondylodese BWK 12 bis LWK 2; 1 2. August 2009: Thorakosko pische, ventrale Spondylodese BWK 12 bis LWK 2, Teilkorpektomie LWK 1, Dis kek tomie BWK 12/LWK 1 und LWK 1/LWK 2, VLIFT-Cage [3° Deck- und Bo den platte ] und MACS-Platte, autologe

Spongiosaplastik; 1 8. Februar 2010: Me tall entfernung

[ Fixateur intern ]; 1. Juli 2010: Röntgen thorakolumbaler Über gang: unveränderte Stellungsverhältnisse, OSM intakt und in situ, keine Lo ckerungs zeichen oder Zeichen der Einsinterung, unveränderte Retrolisthesis BWK 12 ge gen über LWK 1 um max. 6 mm; 2 5. August 2010: Interdisziplinäre Schmerz s prechstunde

Z.___ : interventionell zurzeit aus anästhesiologischer Sicht keine Möglichkeiten, Rehabilitation in B.___ empfohlen) sowie ein lumbales Schmerz syndrom . Vorbestehend leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an ei nem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, leichte Hyperkyphose der BWS, Hyperlordose unter e LWS) und Dekonditionierung sowie an einer chronischen Schmerzkrankheit.

Bei Austritt sei von den folgenden Problemen auszugehen: Erhebliche Symp tom ausweitung, dauer- und belastungsabhängige HWS- und LWS-Schmerzen, Ver dacht auf Schmerzchronifizierung, Schmerzen im Bereich der linken Schulter und

Kribbelparästhesien im gesamten linken Arm und der lin ken Hand, inter mittierende linksseitige Nacken- und Kopfschmerzen, Angabe von Schmerzen in beiden Beinen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil er klä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich demnach auch auf medi zi nisch-theoretische Überlegungen. In der angestammten – ge kündigten – wie auc h in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangs haltungen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wieder holter Rumpfrotation sei von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/237) . 2.3.2

Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 1 9. September 2011 die fol gen den Unfalld iagnosen: Zustand nach Berstungsfraktur LWK1 (wurde als Fuss gängerin am 4. August 2009 von einem PW erfasst und stürzte ca. 3

m tief in einem Kanal); Zustand nach Spondylodese n

am 7. August 2009 und am 1 2. Au gust 2009; Metallentfernung am 1 8. Februar 2010; persistierende Retro listhesis BWK 12 gegenüber LWK 1 um 6

mm; leicht vermehrte Knochenum bau rate der Spondylodesenschrauben Höhe BWK 12 und etwas geringer bei Schrau ben LWK 2 (mögliche beginnende Schraubenlockerung); fehlender ossä rer

Durch bau zwi schen den Wirbelkörpern auf der rechten und linken Seite des Cages, ventraler Durchbau BWK 12/LWK 1 vollständig; leichte Einengung der Neuro foramina LWK4 bis S1 beidseits bei den bestehenden ossären und dis cogenen, posttrau ma tischen Veränderungen (szintigraphisch und computerto mographisch bestätigt, Untersuchung vom 1 4. Juni 2011); Dekonditionierung der Rücken- und

Bauch mus kulatur (mehrere Operationen); Verdacht auf Verlet zung der linken Schulter. Als krankheitsbedingte Diagnose nannte er ein Schmerzsyndrom im Rücken bei Diskushernie L5/S1.

Aktuell sei von einer vollständigen Einschränkung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin auszugehen. Er empfehle, die Patientin so rasch wie möglich zu 30 % arbeitsfähig zu erklären. Bei entsprechender ärztlicher und physiothera peutischer Betreuung könne im Verlauf eines Jahres eine Steigerung der Ar beits fähigkeit auf 80 % erwartet werden. Vom Anteil der verbleibenden Arbeits unfähigkeit sei 20 % auf unfallfremde Gründe zurückzuführen (degenerative Ver änderungen). Da die Heilung noch nicht abgeschlossen sei (fehlender Kno chendurchbau der Spondylodese, mögliche Schraubenlockerung) sollte seines Er achtens der Integritätsschaden erst nach Bestätigung der knöchernen Heilung festgelegt werden (Urk. 12/278). 2.3.3

Dr. D.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2011 fest, dass die Stabilität der Implantate zusammen mit der knöchernen Fusion zentral und plattennahe völlig ausreichend sei für sämtliche alltägliche Verrichtungen. Aus dem Fehlen des vollständigen knöchernen Durchbaus rechts-lateral könnten sich keine Symptome ableiten lassen, ganz besonders nicht eine vollständige Un fähigkeit für einen nicht rückenbelastenden Beruf. Die von Dr. C.___ for mulierten hochgradigen Einschränkungen in praktisch allen täglichen Ver rich tungen seien medizinisch nicht fundiert und würden auf falschen Annah men

in Bezug auf den Fusionsstand der Spondylodese beruhen. Auch seine Ver schrei bun g von vollständiger Schonung zur Gewährleistung des weiteren knöcherne n Durchbaus dürfte wenig erfolg versprechend sein.

Zusammenfassend sei das Ergebnis der Spondylodese vollständig vereinbar mit einer die Wirbelsäule wenig bestastenden Tätigkeit wie im Austrittsbericht der B.___ beschrieben; auch grösseren Belastungen sei die Spondylo dese gewachsen. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bemessen (Urk. 12/289). 2.3.4

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Reha bi li tation, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2011 – neben den be kannten Diagnosen im Bereich BWK 12 bis LWK 1 – ei n posttraumatisches, chronisches

Cervicocephalsyndrom links (im MRI Nachweis einer Bodenplat tenimpressionsfraktur HWK 5 sowie möglicherweise zusätzlich Baastrup -Prob lematik der Dornfortsätze; eine Periarthropathia

humeroscapularis links, DD: Tendinopathie /Bursitis, beginnende Gelenksarthrose mit Aktivierung); chroni sche mediale Rückfuss- und Mittelfussschmerzen rechts (im MRI Tendovagin itis der Flexor hallucis

longus – Sehnenscheide, vor allem in seinem plantaren Ver lauf) sowie chronisch posttraumatische rechtsbetonte und distalbetonte

Paräs the sien der Beine, DD: neuropathisch, myofascial .

Zurzeit sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei sie grosses Rehabilitationspotential sehe (Urk. 3/3). 2.3.5

Am 1 4. Dezember 2011 wurde an der F.___ ein Arthro -MRI der lin ken Schulter durchgeführt. Dabei wurde eine Bursitis subacromia lis / subdel toidea festgestellt. Es liege eine tiefe bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne

anterior vor; zudem eine Obliteration des Fettgewebes im Rotatorenman schetten- Intervall als Zeichen einer Capsul itis

adhäsiva (frozen

shoulder; Urk. 3/4). 2.3.6

In ihrem Bericht vom 2 3. April 2012 hielt Dr. E.___ fest, dass die Boden plattenimpressionsfraktur HWK 5 wohl nicht auf das Unfallereignis vom 4. Au gust 2009 zurückgeführt werden könne. Festzustellen sei aber eine Fehl hal tung /

Fehlstellung im Bereich HWK 5, wobei schwierig zu beurteilen sei, ob dies post traumatisch bedingt sei. Die Beurteilung der B.___ könne sie nicht nachvollziehen, insbesondere seien die Schulterbeschwerden nicht un tersucht worden, obschon diese neben den Nacken- und Beinschmerzen erwähnt worden seien. Ihres Erachtens

sei es nicht gerechtfertigt, die Schmerzausweitung in den Vordergrund zu stellen, dies auch aufgrund der neusten Abklärungen im Be reich der linken Schulter (Urk. 16). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der B.___ vom 2 5. November 2010 sowie die ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 201 1. Dazu ist aus heu tiger Sicht anzumerken, dass die Beschwerden an der linken Schulter am 1 4. De zember 2011 – und damit noch vor dem angefochtenen Einspracheent scheid

– genauer abgeklärt wurden, wobei eine klare objektive Ursache ermittelt werden konnte. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zei t punkt des Aufenthalts in der B.___ über Schulterbeschwerden links geklagt und eine Kraftminderung im linken Arm angegeben hat (Urk. 12/237 S.

1

und 3). Die angegebenen Beschwerden wurden dannzumal nicht weiter abgeklärt und fanden keine Aufnahme in der Diagnoseliste. Zu ver muten ist dabei, dass sie unter dem Titel „Symptomausweitung“ behandelt wur den. Im Rahmen des vorliegenden Unfallversicherungsverfahrens könnte dem nach allein dann noch auf den Bericht der B.___ abgestellt wer den, wenn die Schulterbeschwerden von vornherein als nicht kausal zum Unfall vom 4. August 2009 qualifiziert würden. 3.2

Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, die linksseitigen Schulterschmer zen erst einige Monate nach dem Unfall wahrgenommen zu haben. Die LWS-Fraktur habe im Vordergrund gestanden, zudem habe sie starke Schmerzmitt el eingenommen (Urk. 3/3 S. 1). Es ist zwar zutreffend, dass sie stets unter medi kamentöser Schmerzbehandlung stand und dass die Rückenbeschwerden das grösste Problem darstellten. Genau deswegen stand sie jedoch in ständiger ärzt licher Behandlung und in den (echtzeitlichen) Berichten des Z.___ werden wäh rend längerer Zeit nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden genannt. Die Medikamente vermochten dabei auch die Rückenschmerzen nicht zu lindern, wie aus dem Z.___ -Bericht vom 2 5. August 2010 (Urk. 12/195) und auch aus dem Bericht der Hausärztin,

Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, vom 2 1. April 2010 hervorgeht (Urk. 12/122), weshalb nicht einsehbar ist, weshalb die Medikamente in Bezug auf die Schulterbeschwerden schmerz lin der nd hätten gewirkt haben sollen. Auch in den persönlichen Bespre chungen mit der Sachbearbeiterin vom 1 7. Dezember 2009 (Urk. 12/69-70) und vom 4. Mai 2010 (Urk. 12/126) erwähnte die Beschwerdeführerin keine Schul ter schmer zen, ebenso wenig wie in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 1 6. Februar 2000 (Urk. 12/108). Am 6. April und 4. Mai 2010 berichteten die Ärzte des Z.___ zwar von neuen Beschwerden im Fuss - die später wieder abklangen (vgl. Urk. 12/173) -, doch erwähnten sie keine Schulterbeschwerden (Urk. 12/99, Urk. 12/124, Urk. 12/129), g enau so weni g wie Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 2 0. Mai 2010 (Urk.

12/139) und Kreisarzt PD Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopä dische Chirurgie, am 1 5. Juni 2010 (Urk. 12/17 0). Dagegen dokumentierte die Haus ärz tin bereits am 2 2. Mai 2006 (Urk. 12/147) und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, am 7. Juli 2006 vorbe s tehend e

Schulterschmerzen (Urk. 12/151 Mit te: „ Dolenz über Bizepssehne “). Nach dem Unfall sind die Schulterschmerzen erstmals im Bericht des Z.___ vom 2 5. August 2010 - eher am Rande - beschrieben (Urk. 12/195 und 193 oben) und als leichte PHS diagnostizie rt worden (Urk. 12/191). Da die Schulterbeschwerden - soweit sie nicht ohnehin als vorbestehend zu betrachten sind - erst so lange nach dem Unfall erstmals dokumentiert sind, ist die natürliche Kausalität dieser Be schwer den nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Da an dieser echtzeit lichen Aktenlage neue medizinische Abklärungen nichts zu ändern ver mögen, kann da von abgesehen wer den. Ebenso wenig lässt der nach dem Schulter-MRI angefertigte Bericht von Dr. E.___ andere Schlüsse zu. Sie selbst be zeichnete im Bericht vom 2 3. April 2012 die Schulterbeschwerden nicht als un fall kausal, sondern hielt dafür, sie vermöge nicht zu beurteilen, welche Problem kreise als un fallbedingt und welche als krankheitsbedingt zu betrachten seien (Urk. 16). 3.3

Darüber hinaus legte Dr. D.___ nachvollziehbar dar, dass sich aus dem von Dr. C.___ postulierten mangelhaften ossären

Durchbau der Spondylodese weder die erhobenen Symptome noch die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse. Das Ergebnis der Spondylodese sei vielmehr vereinbar mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 12/289).

Festzuhalten ist dabei, dass seitens der B.___ keineswegs von ei ner uneingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule ausgegangen wird. Viel mehr wird festgehalten, dass eine Tätigkeit nur „ohne Zwangshaltungen des Rü ckens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpfrotation“ zu zumuten sei. Vor diesem Hintergrund erscheinen hinsichtlich der Frage des „ ossären Durchbaus“ ebenfalls keine weiteren Abklärungen angezeigt. Weiter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht von einer Schraubenlocke rung auszugehen, da selbst Dr. C.___ eine solche lediglich für möglich hält. Auch erscheint es aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich zu sein, dass die Bodenplattenimpressionsfraktur HWK 5 auf den Unfall vom 4. August 2009 zurückzuführen ist (Urk. 12/288, Urk. 16). Das Gleiche gilt f ür die im Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. November 2011 genann ten Fussbeschwerden (Urk. 3/3). 3.4

Insgesamt kann auf die Einschätzung der B.___ (Bericht vom 2 5. November 2011) abgestellt werden. In der angestammten wie auch in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen des Rückens wie länger dauernd vorgeneigt oder mit wiederholter Rumpf rotation ist somit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist entsprechend den Ausführungen der Be schwerdegegnerin per 2011 von einem Einkommen von Fr. 3‘121.-- x 13 auszu gehen, was bei einem Pensum von 100 % einem Jahrestotal von Fr. 50‘716.-- entspricht (Urk. 2 S. 8, Urk. 12/242). 4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be s chränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe mess ung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür be stehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommens niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf in validitätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder über haupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entspre chende Herauf setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invali den einkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Dif ferenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. D as Bundesgericht hat die bis da hin offen

gelassene Rechts frage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeits schwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblich keits grenzwert der Ab weichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom bran chenüblichen LSE-Ta bellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Im Rahmen der Ermittlung, ob vorliegend eine Parallelisierung der Ver gleichs einkommen nötig ist, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Brut tolohn für Frauen bei der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (LSE 2 0 10, TA 1

Ziffer 22, per 2010 monatlich Fr. 4‘203.--), da die Beschwerdeführerin vormals in dieser Branche gearbeitet hat te . Bei der Ermittlung des Invalidenein kommens zieht die Beschwerdegegnerin dann aber das Durchschnittstotal der Tabelle TA1 heran (per 2010 monatlich Fr. 4‘225.--), was dem Grundgedanken der Paralleli sierung widerspricht. Entweder ist das Invalideneinkommen eben falls gestützt auf die Werte der Tabelle TA1 Ziffer 22 zu ermitteln, oder die Frage der Paralle lisierung ist anhand des Durchschnittstotals zu prüfen. Geht man von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘203.-- aus, ergibt sich nach Berück sichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirt schaft, 10-2013 S. 9 0) sowie der seither eingetretenen Nominallohnent wicklung (Schweizerischer Lohn index insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2011: 2604; Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91) ein Jahres ein kommen von Fr. 53‘089.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50‘716.-- führt dies entsprechend den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin mangels Erheblichkeit nicht zu einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Diffe renz von 4.46 %). Geht man von einem statis tischen Durchschnittseinkommen von Fr. 4‘225.-- aus, ergibt sich ein Jahres einkommen von Fr. 53‘367.--, was bei einer Differenz von 4.96 % ebenfalls nich t zur Parallelisierung der Ver gleichs einkommen führt. 4.3

In der weiteren Invaliditätsbemessung hielt die Beschwerdegegnerin einen lei dens bedingten Abzug von 5 % als angemessen. Dies erscheint aufgrund des Ar beitsplatzbeschriebs einer leidensangepassten Tätigkeit an der unteren Grenze des Ermessens zu liegen. Ginge man von einem etwas grosszügigeren leidens be dingten Abzug von 10 % aus, führte dies selbst bei Annahme des tieferen

Inva lideneinkommens von Fr. 47‘780.-- (Fr. 53‘089.-- abzüglich 10 %) zu einem ren ten ausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % ([ Fr. 50‘716.-- - Fr. 47‘780.-- ] x 100 / Fr. 50‘716.-- = 5.78). Der angefochtene Einspracheent scheid ist damit hin sichtlich der Renten frage zu bestätigen. 5.

Was die Einschätzung des Integritätsschadens angeht, kann hinsichtlich der me di zinischen Einschätzungen von Dr. I.___, Dr. C.___ sowie Dr. D.___ auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ver wie sen werden (Urk. 2 S. 11 f.). Zutreffend ist weiter, dass die Bemessung des Inte gri tätsschadens

praxisgemäss anhand des Feinraster s der SUVA (Integritäts ent schä digung gemäss UVG, Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaf fektionen) zu erfolgen hat . Unbestritten ist dabei, dass von einer Fraktur inklu sive Spon dy lodese, Kyphose oder Skoliose bei einer Deformität von 10° auszu gehen ist. Strittig ist allein, welcher Wert auf der Schmerzfunktions skala mass gebend ist. Dr. D.___ wählte diesbezüglich + bis ++ (mässige Beanspruchungs schmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung, 1-2 Tage; ge ringe Dauer schmer zen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe), während Dr. C.___ +++ wählte (+/- Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht mög lich, auch nachts und in Ruhe, bei Verstärkung lange Erholungszeit). Zu be rücksichtigen ist ge stützt auf den Bericht der B.___ vom 2 5. November 2011 dabei, dass bei der Beschwerdeführerin von einer chroni schen Schmerzkrankheit sowie einer erheblichen Symptomausweitung auszuge hen ist. Die Ermittlung des Schmerz niveaus muss daher auch unter Berücksich tigung objektiver Kriterien erfolgen, da bei den genannten Diagnosen nicht al lein die subjektiven Angaben einer Versicherten übernommen werden können. Ausgehend von einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mit telschwer en leidensangepassten Tätigkeit erscheint sich die Einschätzung von Dr. C.___ aber zu sehr auf die subjektiven Angaben der Beschwerdefüh rerin zu stützen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Demgegenüber erscheint es entsprechend dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin angemessen zu sein, die Einschränkung mit dem Mittelwert der Spalten + (0-5) und ++ (5-10) zu beziffern. Dabei wird aner kannt, dass die Beschwerdeführerin aus objek tiver Sicht an mässigen Beanspruch ungs schmerzen sowie geringen Dauer schmerzen leidet, was aufgrund der Schwere des Unfalls sowie der erfolgten Operationen nachvollziehbar erscheint. Gegen eine höhere Einschätzung des In te gritätsschadens spricht dabei – neben den obge nannten Überlegungen - dass die Beschwerdeführerin auch vorbestehend schon seit Jahren an lumbos pon dylogenen Beschwerden gelitten hat (Urk. 12/237 S. 1).

Ausgehend von einem Integritätsschaden von 5 % ist der angefochtene Ein spracheentscheid somit auch hinsichtlich der Einschätzungen der Integritäts ent schädigung zu bestätigen, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere prozessuale Schritte, wie sie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort sowie der Duplik

beantragt hat (Urk. 11, Urk. 21). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty