Sachverhalt
1.
Der 1945 geborene Dr. med. X.___
arbeitet als se lbständig erwerben der Arzt . Er schloss bei der Basler Versicherung AG (Basler) eine freiwillige Un fallversicherung entsprechend dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in Ergänzung dazu eine Zusatzversicherung ab ( vgl. die Taggeldab rechnung vom 10. September 2007 sowie Urk. 8/1-2 ). Am
19. Mai 2007 erlitt er nach einem Fehltritt beim Joggen ( Urk. 8/1) eine mediale Meniskushinterhorn läsion am linken Knie ( Urk. 9/1). Eineinhalb Monate später – am 4. Juli 2007 ( Urk. 8/11) – rutschte der Versicherte beim Nordic Walking aus und zog sich am rechten Knie eine kleine Läsion im Korpushinterhornbereich des medialen Me niskus (Meniskusspitzenamputation) zu ( Urk. 9/5). Die Basler anerkannte in der Folge ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesen beiden Ereignissen und holte verschiedene medizinische Berichte ein ( Urk. 9/1-16). Mit Verfügung vom 1. September 2011 stellte die Basler ihre Leistungen per 31. De zember 2010 ein ( Urk. 8/26). Die dagegen erhobene Einsprac he vom 1 2. September 2011 (Urk. 8/27) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2011 ab ( Urk. 8/31 = Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtene n Entscheid s sei die Basler zu verpflichten, weiter hin Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung zu erbringen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort v om 17. Februar 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 23.
März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Am 16. April 2012 bean tragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 16). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfol gen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren tenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprech ung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3).
Die Frage, ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet wer den kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beein trächtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_277/2012 vom 1 2. Oktober 2012 E. 2.2 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 5.2 mit Hinweis en auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 1.2
Laut Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezü ger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Er haltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 3 1 . Dezember 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwar ten sei. Die Medikamentenkosten für das Chondroitinsulfat
seie n
angesichts der fehlenden Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung ohnehin nicht mehr zu übernehmen
( Urk. 2 , 6 und 16 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, beim Chondroitinsulfat handle es sich um ein a uf der Spezialitä tenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführt es Medikament, weshalb schon deshalb die Wirksamkeit der Behandlung ausgewiesen sei . Ohne die Ein nahme des besagten Medikaments müss e mit einer beginnenden Arthrose vor allem im rechten Knie gerechnet werden . In analoger Anwendung des Art. 21 UVG sei überdies von einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auszugehen, wenn der Gesundheitszustand durch eine Behandlung wesentlich verbessert oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahrt werde n könn e, was vor liegend zutreffe ( Urk. 1 und Urk. 13). 3. 3.1
Der an der Klinik Z.___ tätige Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, diagnostizierte eine ausgedehnte mediale Meniskushinterhornläsion links und führte am 25. Mai 2007 eine A rthroskopie am linken Knie mit einer parti ellen medialen Meniskektomie durch (Operationsbericht vom 29. Mai 2007 [ Urk. 9/1]). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 23. bis 28. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis am 18. Juni 2007 eine solche von 60 % ( Urk. 9/5). 3.2
Das nach einem Ausrutsche n beim Nordic Walking am 25. Juli 2007 angefer tigte MRI des rechten Knies ergab eine kleine Läsion im Korpushinterhornbe reich des medialen Meniskus (Meniskusspitzenamputation). Angesichts der ge ringen Symptomatik entschieden sich die Ärzte der Z.___ für ein exspektatives Vorgehen ( Urk. 9/5). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt
FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der Z.___ , be richtete am 1 2. September 2007 von einer langsamen Besserung der Sympto matik und der Schmerzen in beiden Kni en. Im All tag verspüre der Beschwerde führer keine Beschwerden mehr ( Urk. 9/7). 3.4
Die MRI-Untersuchung des linken Knies am 17. Oktober 2007 zeigte einen regel rechten postoperativen Befund bei einem Status nach einer Teilmenis kektomie medial im Bereich des Hinterhorns und einen Corpus ohne Zeichen ei ner Rezidivläsion . Im Vergleich zur Voruntersuchung konnte n weder ein Kno chenmark- noch ein Weichteilödem fest gestellt werden und auch die Signal störung im Tibiakopf war nicht mehr sichtbar ( Urk. 9/8). Das MRI des rechten Knies zeigte weiterhin eine Oberflächenunregelmässigkeit. Ein Knochenmark ödem war nicht mehr ersichtlich ( Urk. 9/9).
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Untersuchung durch Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer von noch wechselnden Symptomen im linken Kniegelenk und von weiterhin persistierenden, belastungsabhängigen Schmer zen im medialen und posteromedialen Gelenkspalt im rechten Knie (Urk.
9/9). 3.5
Dr. med. C.___ , Klinik D.___ , verordnete dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 zwei orthopädische Masseinlagen ( Urk. 9/12b). 3.6
Die am E.___ tätige Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabili t ation sowi e Rheumatologie, stellte am 29. August 2008 folgende Diagnosen: - Periarthropathia
genu beidseits sowie retropatelläres
Beschwerdesyn drom bei einem Status nach einem Distorsionstrauma des linken Knie gelenks durch einen Fehltritt beim Joggen am 20. Mai 2007 (richtig: 19. Mai 2007) - Status nach einer Kniearthroskopie links mit einer partiellen Meniskekto mie am 25. Mai 2007 ( Dr. A.___ , Z.___ ) - Periarthropathia
genu
des rechten Kniegelenks bei einem Status nach ei nem Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks durch ein Ausrutschen beim Nordic Walking Anfang Juli 2007
Die betreffende Ärztin berichtete, die Kniebeschwerden hätten sich dank der Verordnung von leicht varisierenden Fusseinlagen, der Durchführung von Phy siotherapie und der Fortsetzung der Massnahmen zur muskulären Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur weitgehend zurückgebildet ( Urk. 9/13). 3.7
Die MRI-Untersuchungen der beiden Kniegelenke vom 30. März 2009 zeigten im Vergleich zu den früheren Untersuchungen keine auffallenden Veränderun gen ( Urk. 9/15). 3.8
Dr. med. F.___ führte am 8. September 2011 aus, der Beschwerdeführer nehme seit dem Unfallereignis regelmässig chondroprotektive Medikamente ein. Bei Beschwerdeexazerbationen behelfe er sich jeweils mit der Einnahme von Schmerzmitteln, der Applikation von Flector -Pflastern und dem Gebrauch von Sprays und Gels . Obwohl eine Kniearthroskopie mit einer Teilmeniskektomie im Mai 2007 durchgeführt worden sei, seien die Beschwerden im linken Kniegelenk nicht vollständig abgeklungen. Es müsse daher mit der Entwicklung einer post traumatischen Gonarthrose gerechnet werden. Aus diesem Grund sei en die Fortsetzung der Medikation mit chondroprotektiven Medikamenten, welche im Frühstadium einer Gonarthrose als wirksam erachtet w ü rden (Zürcher Studie 2008), die Einnahme von Ent z ündungshemmer n und die Durchführung von lo kalen Anwendungen indiziert, um die Entwicklung einer posttraumatischen Go narthrose möglichst zu bremsen respektive zu verhindern. Die Verordnung die ser Medikamente seit 2007 sei deshalb eindeutig auf das Unfallereignis vom Mai 2007 zurückzuführen und diene dazu, die Folgen des Unfalls zu mildern ( Urk. 9/16). 4.
Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2010 ( Urk. 2) war der Beschwerdeführer se it mehreren Jahren wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 9/4 und Urk. 9/5; vgl. auch die Taggeldabrechnung vom 10.
September 2007). E ine andauernde
ärztliche Behandlung
ist n icht ausge wiesen und auch die Anordnung von therapeutische n Massnahmen wurde
– soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass von der Fortführung der Heilbehandlung
– insbesondere in Form einer medikamentösen Behandlung – keine n amhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwar ten werden konnte. Dies ergibt sich auch aus den aktuellsten Ausführungen der Dr. F.___ vom 8. September 2011 , welche
rechtsseitig von keinen Beschwer den mehr berichtete und die
weiterführende (medikamentöse) Behandlung der linksseitigen Kniebeschwerden hauptsächlich aus
prophylaktischen Gründen für angezeigt hält ( Urk. 9/16 ) . 5.
Nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG wird vorausgesetzt, dass die entspre chenden Leistungen „ N ach der Festsetzung der Rente […] dem Bezüger“ ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit . c bezieht sich demnach ein deutig auf Personen, die bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % (für vollständig Erwerbsunfähige kommt lit . d des Art. 21 Abs. 1 UVG zur Anwen dung) aufweisen (Urteil des Bun desgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E . 5.2 mit weiterem Hinweis). Dies bedeutet e contrario , dass versicherte Personen, die keine Rente der Unfallversicherung beziehen – wie dies auch beim Beschwerdeführer mangels Invalidität der Fall ist – keinen A nspruch auf Über nahme der Heilbehandlung skosten nach dieser Norm haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) . F ür die beschwerdeweise postulierte analoge Anwendung d ieser
B estimmung bleibt an gesichts der klaren gesetzgeberischen Konzeption kein Raum .
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Behandlung mit chondroprotektiven Medikamenten (grundsätzlich) wirksam und zweckmässig ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/IDversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1945 geborene Dr. med. X.___
arbeitet als se lbständig erwerben der Arzt . Er schloss bei der Basler Versicherung AG (Basler) eine freiwillige Un fallversicherung entsprechend dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in Ergänzung dazu eine Zusatzversicherung ab ( vgl. die Taggeldab rechnung vom 10. September 2007 sowie Urk. 8/1-2 ). Am
19. Mai 2007 erlitt er nach einem Fehltritt beim Joggen ( Urk. 8/1) eine mediale Meniskushinterhorn läsion am linken Knie ( Urk. 9/1). Eineinhalb Monate später – am 4. Juli 2007 ( Urk. 8/11) – rutschte der Versicherte beim Nordic Walking aus und zog sich am rechten Knie eine kleine Läsion im Korpushinterhornbereich des medialen Me niskus (Meniskusspitzenamputation) zu ( Urk. 9/5). Die Basler anerkannte in der Folge ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesen beiden Ereignissen und holte verschiedene medizinische Berichte ein ( Urk. 9/1-16). Mit Verfügung vom 1. September 2011 stellte die Basler ihre Leistungen per 31. De zember 2010 ein ( Urk. 8/26). Die dagegen erhobene Einsprac he vom 1 2. September 2011 (Urk. 8/27) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2011 ab ( Urk. 8/31 = Urk.
2).
E. 1.1 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfol gen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren tenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprech ung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3).
Die Frage, ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet wer den kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beein trächtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_277/2012 vom 1 2. Oktober 2012 E. 2.2 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 5.2 mit Hinweis en auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
E. 1.2 Laut Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezü ger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Er haltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtene n Entscheid s sei die Basler zu verpflichten, weiter hin Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung zu erbringen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort v om 17. Februar 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 23.
März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Am 16. April 2012 bean tragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 16).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 3 1 . Dezember 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwar ten sei. Die Medikamentenkosten für das Chondroitinsulfat
seie n
angesichts der fehlenden Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung ohnehin nicht mehr zu übernehmen
( Urk. 2 , 6 und 16 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, beim Chondroitinsulfat handle es sich um ein a uf der Spezialitä tenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführt es Medikament, weshalb schon deshalb die Wirksamkeit der Behandlung ausgewiesen sei . Ohne die Ein nahme des besagten Medikaments müss e mit einer beginnenden Arthrose vor allem im rechten Knie gerechnet werden . In analoger Anwendung des Art. 21 UVG sei überdies von einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auszugehen, wenn der Gesundheitszustand durch eine Behandlung wesentlich verbessert oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahrt werde n könn e, was vor liegend zutreffe ( Urk. 1 und Urk. 13).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der an der Klinik Z.___ tätige Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, diagnostizierte eine ausgedehnte mediale Meniskushinterhornläsion links und führte am 25. Mai 2007 eine A rthroskopie am linken Knie mit einer parti ellen medialen Meniskektomie durch (Operationsbericht vom 29. Mai 2007 [ Urk. 9/1]). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 23. bis 28. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis am 18. Juni 2007 eine solche von 60 % ( Urk. 9/5).
E. 3.2 Das nach einem Ausrutsche n beim Nordic Walking am 25. Juli 2007 angefer tigte MRI des rechten Knies ergab eine kleine Läsion im Korpushinterhornbe reich des medialen Meniskus (Meniskusspitzenamputation). Angesichts der ge ringen Symptomatik entschieden sich die Ärzte der Z.___ für ein exspektatives Vorgehen ( Urk. 9/5).
E. 3.3 Dr. med. B.___ , Facharzt
FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der Z.___ , be richtete am 1 2. September 2007 von einer langsamen Besserung der Sympto matik und der Schmerzen in beiden Kni en. Im All tag verspüre der Beschwerde führer keine Beschwerden mehr ( Urk. 9/7).
E. 3.4 Die MRI-Untersuchung des linken Knies am 17. Oktober 2007 zeigte einen regel rechten postoperativen Befund bei einem Status nach einer Teilmenis kektomie medial im Bereich des Hinterhorns und einen Corpus ohne Zeichen ei ner Rezidivläsion . Im Vergleich zur Voruntersuchung konnte n weder ein Kno chenmark- noch ein Weichteilödem fest gestellt werden und auch die Signal störung im Tibiakopf war nicht mehr sichtbar ( Urk. 9/8). Das MRI des rechten Knies zeigte weiterhin eine Oberflächenunregelmässigkeit. Ein Knochenmark ödem war nicht mehr ersichtlich ( Urk. 9/9).
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Untersuchung durch Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer von noch wechselnden Symptomen im linken Kniegelenk und von weiterhin persistierenden, belastungsabhängigen Schmer zen im medialen und posteromedialen Gelenkspalt im rechten Knie (Urk.
9/9).
E. 3.5 Dr. med. C.___ , Klinik D.___ , verordnete dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 zwei orthopädische Masseinlagen ( Urk. 9/12b).
E. 3.6 Die am E.___ tätige Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabili t ation sowi e Rheumatologie, stellte am 29. August 2008 folgende Diagnosen: - Periarthropathia
genu beidseits sowie retropatelläres
Beschwerdesyn drom bei einem Status nach einem Distorsionstrauma des linken Knie gelenks durch einen Fehltritt beim Joggen am 20. Mai 2007 (richtig: 19. Mai 2007) - Status nach einer Kniearthroskopie links mit einer partiellen Meniskekto mie am 25. Mai 2007 ( Dr. A.___ , Z.___ ) - Periarthropathia
genu
des rechten Kniegelenks bei einem Status nach ei nem Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks durch ein Ausrutschen beim Nordic Walking Anfang Juli 2007
Die betreffende Ärztin berichtete, die Kniebeschwerden hätten sich dank der Verordnung von leicht varisierenden Fusseinlagen, der Durchführung von Phy siotherapie und der Fortsetzung der Massnahmen zur muskulären Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur weitgehend zurückgebildet ( Urk. 9/13).
E. 3.7 Die MRI-Untersuchungen der beiden Kniegelenke vom 30. März 2009 zeigten im Vergleich zu den früheren Untersuchungen keine auffallenden Veränderun gen ( Urk. 9/15).
E. 3.8 Dr. med. F.___ führte am 8. September 2011 aus, der Beschwerdeführer nehme seit dem Unfallereignis regelmässig chondroprotektive Medikamente ein. Bei Beschwerdeexazerbationen behelfe er sich jeweils mit der Einnahme von Schmerzmitteln, der Applikation von Flector -Pflastern und dem Gebrauch von Sprays und Gels . Obwohl eine Kniearthroskopie mit einer Teilmeniskektomie im Mai 2007 durchgeführt worden sei, seien die Beschwerden im linken Kniegelenk nicht vollständig abgeklungen. Es müsse daher mit der Entwicklung einer post traumatischen Gonarthrose gerechnet werden. Aus diesem Grund sei en die Fortsetzung der Medikation mit chondroprotektiven Medikamenten, welche im Frühstadium einer Gonarthrose als wirksam erachtet w ü rden (Zürcher Studie 2008), die Einnahme von Ent z ündungshemmer n und die Durchführung von lo kalen Anwendungen indiziert, um die Entwicklung einer posttraumatischen Go narthrose möglichst zu bremsen respektive zu verhindern. Die Verordnung die ser Medikamente seit 2007 sei deshalb eindeutig auf das Unfallereignis vom Mai 2007 zurückzuführen und diene dazu, die Folgen des Unfalls zu mildern ( Urk. 9/16).
E. 4 Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2010 ( Urk. 2) war der Beschwerdeführer se it mehreren Jahren wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 9/4 und Urk. 9/5; vgl. auch die Taggeldabrechnung vom 10.
September 2007). E ine andauernde
ärztliche Behandlung
ist n icht ausge wiesen und auch die Anordnung von therapeutische n Massnahmen wurde
– soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass von der Fortführung der Heilbehandlung
– insbesondere in Form einer medikamentösen Behandlung – keine n amhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwar ten werden konnte. Dies ergibt sich auch aus den aktuellsten Ausführungen der Dr. F.___ vom 8. September 2011 , welche
rechtsseitig von keinen Beschwer den mehr berichtete und die
weiterführende (medikamentöse) Behandlung der linksseitigen Kniebeschwerden hauptsächlich aus
prophylaktischen Gründen für angezeigt hält ( Urk. 9/16 ) .
E. 5 Nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG wird vorausgesetzt, dass die entspre chenden Leistungen „ N ach der Festsetzung der Rente […] dem Bezüger“ ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit . c bezieht sich demnach ein deutig auf Personen, die bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % (für vollständig Erwerbsunfähige kommt lit . d des Art. 21 Abs. 1 UVG zur Anwen dung) aufweisen (Urteil des Bun desgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E . 5.2 mit weiterem Hinweis). Dies bedeutet e contrario , dass versicherte Personen, die keine Rente der Unfallversicherung beziehen – wie dies auch beim Beschwerdeführer mangels Invalidität der Fall ist – keinen A nspruch auf Über nahme der Heilbehandlung skosten nach dieser Norm haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) . F ür die beschwerdeweise postulierte analoge Anwendung d ieser
B estimmung bleibt an gesichts der klaren gesetzgeberischen Konzeption kein Raum .
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Behandlung mit chondroprotektiven Medikamenten (grundsätzlich) wirksam und zweckmässig ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00017 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
7. August 2013 in Sachen Dr. med. X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1.
Der 1945 geborene Dr. med. X.___
arbeitet als se lbständig erwerben der Arzt . Er schloss bei der Basler Versicherung AG (Basler) eine freiwillige Un fallversicherung entsprechend dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in Ergänzung dazu eine Zusatzversicherung ab ( vgl. die Taggeldab rechnung vom 10. September 2007 sowie Urk. 8/1-2 ). Am
19. Mai 2007 erlitt er nach einem Fehltritt beim Joggen ( Urk. 8/1) eine mediale Meniskushinterhorn läsion am linken Knie ( Urk. 9/1). Eineinhalb Monate später – am 4. Juli 2007 ( Urk. 8/11) – rutschte der Versicherte beim Nordic Walking aus und zog sich am rechten Knie eine kleine Läsion im Korpushinterhornbereich des medialen Me niskus (Meniskusspitzenamputation) zu ( Urk. 9/5). Die Basler anerkannte in der Folge ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesen beiden Ereignissen und holte verschiedene medizinische Berichte ein ( Urk. 9/1-16). Mit Verfügung vom 1. September 2011 stellte die Basler ihre Leistungen per 31. De zember 2010 ein ( Urk. 8/26). Die dagegen erhobene Einsprac he vom 1 2. September 2011 (Urk. 8/27) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Dezember 2011 ab ( Urk. 8/31 = Urk.
2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Dezember 2011 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 30. Januar 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtene n Entscheid s sei die Basler zu verpflichten, weiter hin Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung zu erbringen ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort v om 17. Februar 2012 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 23.
März 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13). Am 16. April 2012 bean tragte die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (Duplik, Urk. 16). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfol gen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren tenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprech ung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 16. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3).
Die Frage, ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet wer den kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beein trächtigt. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_277/2012 vom 1 2. Oktober 2012 E. 2.2 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 5.2 mit Hinweis en auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 1.2
Laut Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezü ger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Er haltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung per 3 1 . Dezember 2010 damit, dass durch die Fortsetzung der Heilbehandlung über diesen Zeit punkt hinaus keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwar ten sei. Die Medikamentenkosten für das Chondroitinsulfat
seie n
angesichts der fehlenden Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Behandlung ohnehin nicht mehr zu übernehmen
( Urk. 2 , 6 und 16 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, beim Chondroitinsulfat handle es sich um ein a uf der Spezialitä tenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführt es Medikament, weshalb schon deshalb die Wirksamkeit der Behandlung ausgewiesen sei . Ohne die Ein nahme des besagten Medikaments müss e mit einer beginnenden Arthrose vor allem im rechten Knie gerechnet werden . In analoger Anwendung des Art. 21 UVG sei überdies von einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auszugehen, wenn der Gesundheitszustand durch eine Behandlung wesentlich verbessert oder vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahrt werde n könn e, was vor liegend zutreffe ( Urk. 1 und Urk. 13). 3. 3.1
Der an der Klinik Z.___ tätige Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, diagnostizierte eine ausgedehnte mediale Meniskushinterhornläsion links und führte am 25. Mai 2007 eine A rthroskopie am linken Knie mit einer parti ellen medialen Meniskektomie durch (Operationsbericht vom 29. Mai 2007 [ Urk. 9/1]). Er attestierte dem Beschwerdeführer vom 23. bis 28. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis am 18. Juni 2007 eine solche von 60 % ( Urk. 9/5). 3.2
Das nach einem Ausrutsche n beim Nordic Walking am 25. Juli 2007 angefer tigte MRI des rechten Knies ergab eine kleine Läsion im Korpushinterhornbe reich des medialen Meniskus (Meniskusspitzenamputation). Angesichts der ge ringen Symptomatik entschieden sich die Ärzte der Z.___ für ein exspektatives Vorgehen ( Urk. 9/5). 3.3
Dr. med. B.___ , Facharzt
FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates von der Z.___ , be richtete am 1 2. September 2007 von einer langsamen Besserung der Sympto matik und der Schmerzen in beiden Kni en. Im All tag verspüre der Beschwerde führer keine Beschwerden mehr ( Urk. 9/7). 3.4
Die MRI-Untersuchung des linken Knies am 17. Oktober 2007 zeigte einen regel rechten postoperativen Befund bei einem Status nach einer Teilmenis kektomie medial im Bereich des Hinterhorns und einen Corpus ohne Zeichen ei ner Rezidivläsion . Im Vergleich zur Voruntersuchung konnte n weder ein Kno chenmark- noch ein Weichteilödem fest gestellt werden und auch die Signal störung im Tibiakopf war nicht mehr sichtbar ( Urk. 9/8). Das MRI des rechten Knies zeigte weiterhin eine Oberflächenunregelmässigkeit. Ein Knochenmark ödem war nicht mehr ersichtlich ( Urk. 9/9).
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Untersuchung durch Dr. B.___ berichtete der Beschwerdeführer von noch wechselnden Symptomen im linken Kniegelenk und von weiterhin persistierenden, belastungsabhängigen Schmer zen im medialen und posteromedialen Gelenkspalt im rechten Knie (Urk.
9/9). 3.5
Dr. med. C.___ , Klinik D.___ , verordnete dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 zwei orthopädische Masseinlagen ( Urk. 9/12b). 3.6
Die am E.___ tätige Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabili t ation sowi e Rheumatologie, stellte am 29. August 2008 folgende Diagnosen: - Periarthropathia
genu beidseits sowie retropatelläres
Beschwerdesyn drom bei einem Status nach einem Distorsionstrauma des linken Knie gelenks durch einen Fehltritt beim Joggen am 20. Mai 2007 (richtig: 19. Mai 2007) - Status nach einer Kniearthroskopie links mit einer partiellen Meniskekto mie am 25. Mai 2007 ( Dr. A.___ , Z.___ ) - Periarthropathia
genu
des rechten Kniegelenks bei einem Status nach ei nem Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks durch ein Ausrutschen beim Nordic Walking Anfang Juli 2007
Die betreffende Ärztin berichtete, die Kniebeschwerden hätten sich dank der Verordnung von leicht varisierenden Fusseinlagen, der Durchführung von Phy siotherapie und der Fortsetzung der Massnahmen zur muskulären Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur weitgehend zurückgebildet ( Urk. 9/13). 3.7
Die MRI-Untersuchungen der beiden Kniegelenke vom 30. März 2009 zeigten im Vergleich zu den früheren Untersuchungen keine auffallenden Veränderun gen ( Urk. 9/15). 3.8
Dr. med. F.___ führte am 8. September 2011 aus, der Beschwerdeführer nehme seit dem Unfallereignis regelmässig chondroprotektive Medikamente ein. Bei Beschwerdeexazerbationen behelfe er sich jeweils mit der Einnahme von Schmerzmitteln, der Applikation von Flector -Pflastern und dem Gebrauch von Sprays und Gels . Obwohl eine Kniearthroskopie mit einer Teilmeniskektomie im Mai 2007 durchgeführt worden sei, seien die Beschwerden im linken Kniegelenk nicht vollständig abgeklungen. Es müsse daher mit der Entwicklung einer post traumatischen Gonarthrose gerechnet werden. Aus diesem Grund sei en die Fortsetzung der Medikation mit chondroprotektiven Medikamenten, welche im Frühstadium einer Gonarthrose als wirksam erachtet w ü rden (Zürcher Studie 2008), die Einnahme von Ent z ündungshemmer n und die Durchführung von lo kalen Anwendungen indiziert, um die Entwicklung einer posttraumatischen Go narthrose möglichst zu bremsen respektive zu verhindern. Die Verordnung die ser Medikamente seit 2007 sei deshalb eindeutig auf das Unfallereignis vom Mai 2007 zurückzuführen und diene dazu, die Folgen des Unfalls zu mildern ( Urk. 9/16). 4.
Im massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2010 ( Urk. 2) war der Beschwerdeführer se it mehreren Jahren wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ( Urk. 9/4 und Urk. 9/5; vgl. auch die Taggeldabrechnung vom 10.
September 2007). E ine andauernde
ärztliche Behandlung
ist n icht ausge wiesen und auch die Anordnung von therapeutische n Massnahmen wurde
– soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass von der Fortführung der Heilbehandlung
– insbesondere in Form einer medikamentösen Behandlung – keine n amhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwar ten werden konnte. Dies ergibt sich auch aus den aktuellsten Ausführungen der Dr. F.___ vom 8. September 2011 , welche
rechtsseitig von keinen Beschwer den mehr berichtete und die
weiterführende (medikamentöse) Behandlung der linksseitigen Kniebeschwerden hauptsächlich aus
prophylaktischen Gründen für angezeigt hält ( Urk. 9/16 ) . 5.
Nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 UVG wird vorausgesetzt, dass die entspre chenden Leistungen „ N ach der Festsetzung der Rente […] dem Bezüger“ ausgerichtet werden. Die Bestimmung gemäss lit . c bezieht sich demnach ein deutig auf Personen, die bereits eine Rente beziehen, aber noch erwerbstätig sind, also einen Invaliditätsgrad zwischen 10 % und weniger als 100 % (für vollständig Erwerbsunfähige kommt lit . d des Art. 21 Abs. 1 UVG zur Anwen dung) aufweisen (Urteil des Bun desgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E . 5.2 mit weiterem Hinweis). Dies bedeutet e contrario , dass versicherte Personen, die keine Rente der Unfallversicherung beziehen – wie dies auch beim Beschwerdeführer mangels Invalidität der Fall ist – keinen A nspruch auf Über nahme der Heilbehandlung skosten nach dieser Norm haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen) . F ür die beschwerdeweise postulierte analoge Anwendung d ieser
B estimmung bleibt an gesichts der klaren gesetzgeberischen Konzeption kein Raum .
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2010 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Behandlung mit chondroprotektiven Medikamenten (grundsätzlich) wirksam und zweckmässig ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher AN/CL/IDversandt