Sachverhalt
1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. April 2008 als Messebauer bei der Z.___ angestellt und damit bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. Februar 2011 liess der Versicherte der ÖKK mitteilen, er sei am 7. Dezember 2010 auf einer Leiter ausgerutscht (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/2). In der Folge erbrachte die ÖKK die gesetzlich en Leistungen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 stellte sie dies e
m angels Kausalzusammenhangs per 2. Mai 2011
ein (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/21) wies sie mit Entscheid vom 30. November 2011 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2011 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am
23. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 schloss die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG erstreckt sich auch auf mittelbare b eziehungsweise indirekte natürlich kausale Unfallfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2012 vom 2 7. September 2012 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Unfall vom 7. Dezember 2010 im Wesentlichen
unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung durch den Vertrauensarzt Dr.
med. A.___
mit der Begründung, die subchondrale Knochennekrose am linken Knie sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis noch auf die nachfol gende Heilbehandlung zurückzuführen (Urk.
2 und Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2011 auf den Standpunkt, die nach dem Unfall durchgeführte Heilbehandlung sei ursächlich für die linksseitige subchondrale N ekrose (Urk. 1 und Urk. 3). 3. 3.1
Dr. B.___ diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 3. Februar 2011 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie (Bericht vom 2 1. Februar 2011 [ Urk. 7/2]). 3.2
Am 2 5. März 2011 erfolgte linksseitig eine arthroskopische mediale Teilmenis kusentfernung . Der Knorpelüberzug am Femurkondylus und am Tibiaplateau zeigte sich dabei unauffällig (Urk. 7/5). 3.3
Im MRI des linken Knies vom 2 4. Juni 2011 war im Vergleich zur MRI-Untersu c hung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) eine subchondrale Nekrose im medialen Femurkondylus zu ersehen (Urk. 7/12). 3.4
Dr. A.___ äusserte sich am 2 5. Juli 2011 zur Frage der Unfallkausalität . Er führte aus, die zwei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Un tersuchung habe keine Knochenpathologie gezeigt. Er halte daher einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und der später aufgetretenen
subchondralen Knochennekrose
höchstens fü r möglich (Urk. 7/13).
Auf Nachf rage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) erachtete
er vier Monate später einen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Heilbehand lung
– d.h. der Kniearthroskopie und der Depotsteroidinfiltration – und den ge klagten Beschwerden nicht für möglich. Zur Begründung führte er an, asepti sche Knochennekrosen könnten sowohl atraumatische wie auch traumatische Ursachen haben. Eine traumatische Genese sei insbesondere bei einer erhöhten Druckeinwirkung respektive einer mechanischen Einwirkung auf das Knochen gew ebe anzunehmen . E ine arthroskopische Untersuchung respektive eine Be handlung am Kniegelenk selber sei jedoch nicht mit einem derart hohen Druck oder einer stossartigen Belastung der Knochenstrukturen verbunden. Denkbar sei noch
– so der Vertrauensarzt weiter – eine Druckausübung beim Aufklappen des Gelenkes anlässlich eines operativen Eingriffs. Dies könne jedoch vorliegend ausgeschlossen werden, da die Knochennekrose medial liege und auch im medi alen Kompartiment des Gelenks operiert worden sei. Aus diesem Grund habe während der Operation eine möglichst hochgradige Distraktion und keine Kom pression stattgefunden. Auch die intraartikuläre Steroidinfiltration könne als Ursache der beklagten Beschwerden aus geschlossen werden, da eine kurzzeitige Schmerztherapie – wie sie auch beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei – nicht mit aseptischen Knochennekros en in Verbindung gebracht werde (Bericht vom 22. November 2011 [ Urk. 7/25]). 3.5
Dr. B.___
bejahte am 1 5. Dezember 2011 einen Kausalzusammenhang zwi schen der durchgeführten Arthroskopie und der Knochennekrose aus dreierlei Gründen. So seien subchondrale Nekrosen im Zusammenhang mit Arthrosko pie n bekannt und deren Ursache n nicht klar . Ausserdem verspüre der Be schwerdeführer seit der Arthroskopie auf der medialen Knieseite Beschwerden. Angesichts des „jugendlichen“ Alters des Versicherten sei überdies ein krank heitsbedingter Grund der Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 3). 4.
4.1
Beim Unfall vom 7. Dezember 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/5) und die Beschwer degegnerin erbracht in der Folge
zu Recht die gesetzlichen Leistungen (vgl. 7/5-6). Strittig ist hingegen, ob das betreffende Unfallereignis respektive die an schliessend durchgeführte Heilbehandlung
– als mittelbare Unfallfolge – ur sächlich für die subchondrale Knochennekrose am medialen Femurkondylus
ist .
Mit der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden
– auch mangels Brückensymptomen – um ein neues Beschwerde bild handelt und es deshalb der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Nekrose und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Aufgru nd der Akten ist erstellt, dass die subchondrale Nekrose erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten ist. Weder bei der MR I -Untersuchung des linken Knies am 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) noch beim operativen Eingriff am 25.
März 2011 (Urk. 7/5) waren entsprechende Anzeichen ersichtlich. Erst an lässlich der zweiten MR I -Untersuchung vom 2 4. Juni 2011 zeigte sich eine Nekrosebildung (Urk. 7/12) und Dr. B._ __
diagnostizierte am 11. Juli 2011 eine postoperative subchondrale Nekrose (Urk. 7/11). In Übereinstimmung mit der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 7/13) ist aufgrund der dokumentierten Umstände ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der linksseitigen subchondralen Nekrose im Femurkon dylus
nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 1, 3 und 7/21). 4.3
Eine Leistung spflicht des Unfallversicher ers besteht dann, wenn zwischen der Knochennekrose und der Heilbehandlung ein natürlicher (und adäquater) Kau salzusammenhang besteht (vgl. E. 1.2 hievor). Der Vertrauensarzt Dr. A.___ legte diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/25) nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, weshalb die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der im An schluss an das Unfallereignis vom Dezember 2010 durchgeführten Heilbehand lung darstellen. In dieser Hinsicht sind die knappen Ausführungen des Dr. B.___
vom 1 5. Dezember 2011
(Urk. 3) nicht geeignet, die ausführlichen und substanzi i e rte n Darlegungen des Vertrauensarztes zu widerl egen oder in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt seinem Bericht eine hinreichende Ausei n - andersetzung mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers und seine Argu mentation erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes recht sprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der subchondralen Nekrose im me dialen Femurkondylus und de m Unfallereignis vom 7. Dezember 2010 bezie hungsweise der unfallbedingten Heilbehandlung besteht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2011 wieder uneingeschränkt ar beitsfähig war und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/11) in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall steht (vgl. E. 4.2 f .
hievor), erweist sich die Leistungseinstellung per 2. Mai 2011 als rech tens. Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt Geschäft-Nr.:
UV.2011.00342 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Heilbehandlung und einer Knochennekrose verneint; Beweisregel " post hoc ergo propter hoc". III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. April 2008 als Messebauer bei der Z.___ angestellt und damit bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. Februar 2011 liess der Versicherte der ÖKK mitteilen, er sei am 7. Dezember 2010 auf einer Leiter ausgerutscht (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/2). In der Folge erbrachte die ÖKK die gesetzlich en Leistungen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 stellte sie dies e
m angels Kausalzusammenhangs per 2. Mai 2011
ein (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/21) wies sie mit Entscheid vom 30. November 2011 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2 Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG erstreckt sich auch auf mittelbare b eziehungsweise indirekte natürlich kausale Unfallfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2012 vom 2 7. September 2012 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2011 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am
23. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 schloss die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Unfall vom 7. Dezember 2010 im Wesentlichen
unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung durch den Vertrauensarzt Dr.
med. A.___
mit der Begründung, die subchondrale Knochennekrose am linken Knie sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis noch auf die nachfol gende Heilbehandlung zurückzuführen (Urk.
2 und Urk. 6).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2011 auf den Standpunkt, die nach dem Unfall durchgeführte Heilbehandlung sei ursächlich für die linksseitige subchondrale N ekrose (Urk. 1 und Urk. 3). 3. 3.1
Dr. B.___ diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 3. Februar 2011 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie (Bericht vom 2 1. Februar 2011 [ Urk. 7/2]). 3.2
Am 2 5. März 2011 erfolgte linksseitig eine arthroskopische mediale Teilmenis kusentfernung . Der Knorpelüberzug am Femurkondylus und am Tibiaplateau zeigte sich dabei unauffällig (Urk. 7/5). 3.3
Im MRI des linken Knies vom 2 4. Juni 2011 war im Vergleich zur MRI-Untersu c hung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) eine subchondrale Nekrose im medialen Femurkondylus zu ersehen (Urk. 7/12). 3.4
Dr. A.___ äusserte sich am 2 5. Juli 2011 zur Frage der Unfallkausalität . Er führte aus, die zwei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Un tersuchung habe keine Knochenpathologie gezeigt. Er halte daher einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und der später aufgetretenen
subchondralen Knochennekrose
höchstens fü r möglich (Urk. 7/13).
Auf Nachf rage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) erachtete
er vier Monate später einen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Heilbehand lung
– d.h. der Kniearthroskopie und der Depotsteroidinfiltration – und den ge klagten Beschwerden nicht für möglich. Zur Begründung führte er an, asepti sche Knochennekrosen könnten sowohl atraumatische wie auch traumatische Ursachen haben. Eine traumatische Genese sei insbesondere bei einer erhöhten Druckeinwirkung respektive einer mechanischen Einwirkung auf das Knochen gew ebe anzunehmen . E ine arthroskopische Untersuchung respektive eine Be handlung am Kniegelenk selber sei jedoch nicht mit einem derart hohen Druck oder einer stossartigen Belastung der Knochenstrukturen verbunden. Denkbar sei noch
– so der Vertrauensarzt weiter – eine Druckausübung beim Aufklappen des Gelenkes anlässlich eines operativen Eingriffs. Dies könne jedoch vorliegend ausgeschlossen werden, da die Knochennekrose medial liege und auch im medi alen Kompartiment des Gelenks operiert worden sei. Aus diesem Grund habe während der Operation eine möglichst hochgradige Distraktion und keine Kom pression stattgefunden. Auch die intraartikuläre Steroidinfiltration könne als Ursache der beklagten Beschwerden aus geschlossen werden, da eine kurzzeitige Schmerztherapie – wie sie auch beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei – nicht mit aseptischen Knochennekros en in Verbindung gebracht werde (Bericht vom 22. November 2011 [ Urk. 7/25]). 3.5
Dr. B.___
bejahte am 1 5. Dezember 2011 einen Kausalzusammenhang zwi schen der durchgeführten Arthroskopie und der Knochennekrose aus dreierlei Gründen. So seien subchondrale Nekrosen im Zusammenhang mit Arthrosko pie n bekannt und deren Ursache n nicht klar . Ausserdem verspüre der Be schwerdeführer seit der Arthroskopie auf der medialen Knieseite Beschwerden. Angesichts des „jugendlichen“ Alters des Versicherten sei überdies ein krank heitsbedingter Grund der Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 3). 4.
4.1
Beim Unfall vom 7. Dezember 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/5) und die Beschwer degegnerin erbracht in der Folge
zu Recht die gesetzlichen Leistungen (vgl. 7/5-6). Strittig ist hingegen, ob das betreffende Unfallereignis respektive die an schliessend durchgeführte Heilbehandlung
– als mittelbare Unfallfolge – ur sächlich für die subchondrale Knochennekrose am medialen Femurkondylus
ist .
Mit der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden
– auch mangels Brückensymptomen – um ein neues Beschwerde bild handelt und es deshalb der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Nekrose und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Aufgru nd der Akten ist erstellt, dass die subchondrale Nekrose erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten ist. Weder bei der MR I -Untersuchung des linken Knies am 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) noch beim operativen Eingriff am 25.
März 2011 (Urk. 7/5) waren entsprechende Anzeichen ersichtlich. Erst an lässlich der zweiten MR I -Untersuchung vom 2 4. Juni 2011 zeigte sich eine Nekrosebildung (Urk. 7/12) und Dr. B._ __
diagnostizierte am 11. Juli 2011 eine postoperative subchondrale Nekrose (Urk. 7/11). In Übereinstimmung mit der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 7/13) ist aufgrund der dokumentierten Umstände ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der linksseitigen subchondralen Nekrose im Femurkon dylus
nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 1, 3 und 7/21). 4.3
Eine Leistung spflicht des Unfallversicher ers besteht dann, wenn zwischen der Knochennekrose und der Heilbehandlung ein natürlicher (und adäquater) Kau salzusammenhang besteht (vgl. E. 1.2 hievor). Der Vertrauensarzt Dr. A.___ legte diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/25) nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, weshalb die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der im An schluss an das Unfallereignis vom Dezember 2010 durchgeführten Heilbehand lung darstellen. In dieser Hinsicht sind die knappen Ausführungen des Dr. B.___
vom 1 5. Dezember 2011
(Urk. 3) nicht geeignet, die ausführlichen und substanzi i e rte n Darlegungen des Vertrauensarztes zu widerl egen oder in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt seinem Bericht eine hinreichende Ausei n - andersetzung mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers und seine Argu mentation erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes recht sprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der subchondralen Nekrose im me dialen Femurkondylus und de m Unfallereignis vom 7. Dezember 2010 bezie hungsweise der unfallbedingten Heilbehandlung besteht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2011 wieder uneingeschränkt ar beitsfähig war und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/11) in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall steht (vgl. E. 4.2 f .
hievor), erweist sich die Leistungseinstellung per 2. Mai 2011 als rech tens. Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt Geschäft-Nr.:
UV.2011.00342 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Heilbehandlung und einer Knochennekrose verneint; Beweisregel " post hoc ergo propter hoc". III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz:
E. 6 ). Am 30. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2011.00342 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
27. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch MLaw
Y.___ Advokatur und Notariat Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur Sachverhalt: 1.
Der 1962 geborene X.___ war seit dem 1. April 2008 als Messebauer bei der Z.___ angestellt und damit bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 4. Februar 2011 liess der Versicherte der ÖKK mitteilen, er sei am 7. Dezember 2010 auf einer Leiter ausgerutscht (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/2). In der Folge erbrachte die ÖKK die gesetzlich en Leistungen (vgl. Urk. 7/6-7) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 stellte sie dies e
m angels Kausalzusammenhangs per 2. Mai 2011
ein (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/21) wies sie mit Entscheid vom 30. November 2011 ab (Urk. 7/29 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2011 (Urk.
2) erhob der Versi cherte am
23. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2012 schloss die ÖKK auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 30. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2
Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG erstreckt sich auch auf mittelbare b eziehungsweise indirekte natürlich kausale Unfallfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2012 vom 2 7. September 2012 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht im Zusammen hang mit dem Unfall vom 7. Dezember 2010 im Wesentlichen
unter Hinweis auf die medizinische Beurteilung durch den Vertrauensarzt Dr.
med. A.___
mit der Begründung, die subchondrale Knochennekrose am linken Knie sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis noch auf die nachfol gende Heilbehandlung zurückzuführen (Urk.
2 und Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 5. Dezember 2011 auf den Standpunkt, die nach dem Unfall durchgeführte Heilbehandlung sei ursächlich für die linksseitige subchondrale N ekrose (Urk. 1 und Urk. 3). 3. 3.1
Dr. B.___ diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 3. Februar 2011 eine mediale Meniskusläsion am linken Knie (Bericht vom 2 1. Februar 2011 [ Urk. 7/2]). 3.2
Am 2 5. März 2011 erfolgte linksseitig eine arthroskopische mediale Teilmenis kusentfernung . Der Knorpelüberzug am Femurkondylus und am Tibiaplateau zeigte sich dabei unauffällig (Urk. 7/5). 3.3
Im MRI des linken Knies vom 2 4. Juni 2011 war im Vergleich zur MRI-Untersu c hung vom 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) eine subchondrale Nekrose im medialen Femurkondylus zu ersehen (Urk. 7/12). 3.4
Dr. A.___ äusserte sich am 2 5. Juli 2011 zur Frage der Unfallkausalität . Er führte aus, die zwei Monate nach dem Unfallereignis durchgeführte MRI-Un tersuchung habe keine Knochenpathologie gezeigt. Er halte daher einen natürli chen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Dezember 2010 und der später aufgetretenen
subchondralen Knochennekrose
höchstens fü r möglich (Urk. 7/13).
Auf Nachf rage der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24) erachtete
er vier Monate später einen Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Heilbehand lung
– d.h. der Kniearthroskopie und der Depotsteroidinfiltration – und den ge klagten Beschwerden nicht für möglich. Zur Begründung führte er an, asepti sche Knochennekrosen könnten sowohl atraumatische wie auch traumatische Ursachen haben. Eine traumatische Genese sei insbesondere bei einer erhöhten Druckeinwirkung respektive einer mechanischen Einwirkung auf das Knochen gew ebe anzunehmen . E ine arthroskopische Untersuchung respektive eine Be handlung am Kniegelenk selber sei jedoch nicht mit einem derart hohen Druck oder einer stossartigen Belastung der Knochenstrukturen verbunden. Denkbar sei noch
– so der Vertrauensarzt weiter – eine Druckausübung beim Aufklappen des Gelenkes anlässlich eines operativen Eingriffs. Dies könne jedoch vorliegend ausgeschlossen werden, da die Knochennekrose medial liege und auch im medi alen Kompartiment des Gelenks operiert worden sei. Aus diesem Grund habe während der Operation eine möglichst hochgradige Distraktion und keine Kom pression stattgefunden. Auch die intraartikuläre Steroidinfiltration könne als Ursache der beklagten Beschwerden aus geschlossen werden, da eine kurzzeitige Schmerztherapie – wie sie auch beim Beschwerdeführer durchgeführt worden sei – nicht mit aseptischen Knochennekros en in Verbindung gebracht werde (Bericht vom 22. November 2011 [ Urk. 7/25]). 3.5
Dr. B.___
bejahte am 1 5. Dezember 2011 einen Kausalzusammenhang zwi schen der durchgeführten Arthroskopie und der Knochennekrose aus dreierlei Gründen. So seien subchondrale Nekrosen im Zusammenhang mit Arthrosko pie n bekannt und deren Ursache n nicht klar . Ausserdem verspüre der Be schwerdeführer seit der Arthroskopie auf der medialen Knieseite Beschwerden. Angesichts des „jugendlichen“ Alters des Versicherten sei überdies ein krank heitsbedingter Grund der Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit ausgeschlossen (Urk. 3). 4.
4.1
Beim Unfall vom 7. Dezember 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zu (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/5) und die Beschwer degegnerin erbracht in der Folge
zu Recht die gesetzlichen Leistungen (vgl. 7/5-6). Strittig ist hingegen, ob das betreffende Unfallereignis respektive die an schliessend durchgeführte Heilbehandlung
– als mittelbare Unfallfolge – ur sächlich für die subchondrale Knochennekrose am medialen Femurkondylus
ist .
Mit der Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden
– auch mangels Brückensymptomen – um ein neues Beschwerde bild handelt und es deshalb der versicherten Person obliegt, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Nekrose und dem Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Aufgru nd der Akten ist erstellt, dass die subchondrale Nekrose erst Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten ist. Weder bei der MR I -Untersuchung des linken Knies am 1 0. Februar 2011 (Urk. 7/3) noch beim operativen Eingriff am 25.
März 2011 (Urk. 7/5) waren entsprechende Anzeichen ersichtlich. Erst an lässlich der zweiten MR I -Untersuchung vom 2 4. Juni 2011 zeigte sich eine Nekrosebildung (Urk. 7/12) und Dr. B._ __
diagnostizierte am 11. Juli 2011 eine postoperative subchondrale Nekrose (Urk. 7/11). In Übereinstimmung mit der schlüssigen Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 5. Juli 2011 (Urk. 7/13) ist aufgrund der dokumentierten Umstände ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der linksseitigen subchondralen Nekrose im Femurkon dylus
nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 1, 3 und 7/21). 4.3
Eine Leistung spflicht des Unfallversicher ers besteht dann, wenn zwischen der Knochennekrose und der Heilbehandlung ein natürlicher (und adäquater) Kau salzusammenhang besteht (vgl. E. 1.2 hievor). Der Vertrauensarzt Dr. A.___ legte diesbezüglich in seiner Beurteilung vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/25) nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, weshalb die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der im An schluss an das Unfallereignis vom Dezember 2010 durchgeführten Heilbehand lung darstellen. In dieser Hinsicht sind die knappen Ausführungen des Dr. B.___
vom 1 5. Dezember 2011
(Urk. 3) nicht geeignet, die ausführlichen und substanzi i e rte n Darlegungen des Vertrauensarztes zu widerl egen oder in Zweifel zu ziehen. Insbesondere fehlt seinem Bericht eine hinreichende Ausei n - andersetzung mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers und seine Argu mentation erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies genügt indes recht sprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.4
Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der subchondralen Nekrose im me dialen Femurkondylus und de m Unfallereignis vom 7. Dezember 2010 bezie hungsweise der unfallbedingten Heilbehandlung besteht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2011 wieder uneingeschränkt ar beitsfähig war und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit ab 2 1. Juni 2011 (Urk. 7/11) in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfall steht (vgl. E. 4.2 f .
hievor), erweist sich die Leistungseinstellung per 2. Mai 2011 als rech tens. Die B eschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - MLaw
Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher EG/CL/IDversandt Geschäft-Nr.:
UV.2011.00342 Entscheid vom:
…………………………………. janein Findex X Anonymisierung X Kategorie Anwendungsfall X Hinweisfall Zwischenentscheid Kurzbeschrieb:
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Heilbehandlung und einer Knochennekrose verneint; Beweisregel " post hoc ergo propter hoc". III. Kammer : Visum GerichtsschreiberIn: Visum ReferentIn/EinzelrichterIn: Visum KoreferentIn 1: Visum KoreferentIn 2: Visum Vorsitz: