Sachverhalt
1. 1.1
Gemäss Darstellung der X.___ bestand zwischen ihr und dem 1947 geborenen Y.___ bis Ende 1999 ein Anstellungsverhält nis (Urk. 1 S. 2). Bereits am 18. September 1998 liess Y.___ ein Unterneh men auf dem Gebiet der Gebäudetechnikinstallationen im Handelsregister des Kantons Z.___ unter der Einzelfirma " A.___ " eintragen (Han delsregister des Kantons Z.___, Firmennummer B.___ ). Im Januar 1999 warb er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Bereich Gebäudetechnik (vgl. sein Schreiben vom 5. Januar 1999 an die C.___ ). Am 10. Februar 1999 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.___ mit, dass er bei den Sozialversicherungen für seine Tätigkeit im Bereich Lüftungs- und Elektroinstallationen ab 1. Februar 1999 als Selbständi gerwerbender gelte (Urk. 3/3), und am 18. Februar 1999 wurde er unter Hinweis auf seine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender im Bereich der Sozialversi cherungen als neues Mitglied der Ausgleichskasse Z.___ begrüsst (Urk. 3/2). Schliesslich wurde ihm am 29. März 1999 bescheinigt, dass er mit Wirkung ab 1. Februar 1999 unter der Nr. 456'120 in das Verzeichnis der Mehrwertsteuer pflichtigen eingetragen worden sei (Urk. 3/4).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Y.___ ab Januar 2000 für die X.___ als Subunternehmer tätig, indem er von dieser mit Mon tage- und Servicearbeiten an Lüftungsanlagen beauftragt wurde. Die Termin absprachen mit den Kunden seien durch den Subunternehmer erfolgt. Für die ausgeführten Arbeiten habe Y.___ Rapporte ausgefüllt, diese jeweils wöchentlich übermittelt und er habe seinen Aufwand monatlich zu einem im voraus festgelegten Stundenansatz, mit welchem auch sämtliche Spesen pau schal abgegolten worden seien, fakturiert (Urk. 1 S. 3). Auf den ausgestellten Fakturen wurde die abzuführende Mehrwertsteuer unter Nennung der Mehr wertsteuernummer des Rechnungsstellers ausgewiesen (Urk. 3/6).
Am 10. Mai 2001 wurde die Einzelfirma " A.___ " im Handelsre gister des Kantons Z.___ gelöscht, da das Geschäft aufgegeben worden sei (Firmennummer B.___ ). Am selben Tag wurde unter der Firma " D.___ " ein Unternehmen auf dem Gebiet der Elektroinstal lationen im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Firmennummer E.___ ). Dieses Einzelunternehmen wurde bereits am 28. August 2001 infolge Geschäftsaufgabe wieder gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer E.___ ). Am 8. April 2002 wurde ein weiteres Einzelunternehmen im Bereich der Gebäudetechnik mit Domizil am Wohnort von Y.___ mit der Firma " F.___ " im Handelsregister eingetragen (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennum mer
G.___ ). Diese Firma wurde, da das Geschäft ebenfalls auf gegeben worden sei, am 22. September 2006 gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer G.___ ). Y.___ stellte aller dings noch am 18. Dezember 2009 unter der Firmenbezeichnung " F.___ " eine Rechnung an die X.___ aus, welche die ihm im Jahre 1999 zugewiesene Mehrwertsteuernummer trug (Urk. 3/6).
Im Jahre 2009 überprüfte die SUVA die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und kam aufgrund einer Erhebung ihres Aussendienstes vom 16. Dezember 2009 zum Schluss, dass dieser die Voraussetzungen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht erfülle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 mitgeteilt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Auftraggeber über seine diesbezügliche Stellung zu orientieren habe (Urk. 10/1). 1.2
Am 14. Mai 2010 suchte Y.___ die Zweigstelle der Ausgleichskasse Z.___ in seiner Wohngemeinde auf und meldete eine im Nebenerwerb unter der Be zeichnung " H.___ " ausgeübte selbständige Tätigkeit im Bereich Lüftungs-Service an (Urk. 10/2/2). Die Ausgleichskasse Z.___ ersuchte daraufhin die SUVA, ihr mitzuteilen, ob Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstän digerwerbende oder als unselbständigerwerbende Person zu behandeln sei (Urk. 10/2/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die SUVA dem Antrag steller Y.___ mit, im Bereich Lüftungs-Service gelte er für Direktaufträge, welche er in eigenem Namen und unter Einsatz bedeutender Betriebsmittel sowie unter Tragung eines Unternehmerrisikos ausführe, ab dem 1. Mai 2010 als selbständig erwerbend im Nebenerwerb; falls er für ein anderes Klima- oder Lüftungsunternehmen tätig sei, handle es sich hingegen um keine selbständi gerwerbende Tätigkeit (Urk. 10/4). 1.3
Im Nachgang zu den Lohnlistenrevisionen vom 15. Juli 2009 und 24. Juni 2011 teilte die SUVA der X.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mit, sie sei im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung auf dem Konto 3801 "Fremdarbeiten Lüftung" verbuchten Posten auf Y.___ gestossen, welcher für die Belange der Sozialversicherungen als unselbständig erwerbend gelte; auf den abgerechneten Beträgen seien deshalb die AHV- und SUVA-Beiträge einzuziehen und abzuliefern (Urk. 10/7). Aus einer beigelegten Zusammenstellung der verbuchten Aufträge an F.___ ging hervor, dass der Saldo aller in den Jahren 2006 - 2009 erfolgten Buchungen Fr. 678'464.45 betrug; unter Anerkennung eines Spesenaufwands von 10 % resultierte eine Nettolohnsumme von Fr. 610'618.01, was einer AHV-beitrags pflichtigen Lohnsumme von insgesamt Fr. 649'939.33 entsprach (Urk. 10/7). Gleichentags stellte die SUVA der X.___ die darauf nicht abgerechneten Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des Y.___ in den Jahren 2006 - 2009 in Höhe von Fr. 20'044.50 in Rech nung (Urk. 10/8 = 10/13/2). 1.4
Die von der X.___ am 5. August 2011 gegen die Prämienrechnung erhobene Einsprache (Urk. 10/12/1) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 15. November 2011 abgewiesen (Urk. 2 [= 10/14]). 2. 2.1
Dagegen führte die X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen ihr und Y.___ in den Jahren 2006 bis 2009 kein Arbeitsverhältnis und deshalb keine Unfallversicherungspflicht bestand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2012 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 2.2
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde den Parteien aufgegeben, weitere Unterlagen zur Abrechnung ihrer AHV/IV-Beiträge in den Jahren 2006 bis 2009 einzureichen (Urk. 12). Y.___ erklärte in der Folge mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (beim Gericht am 21. Mai 2012 eingegangen), er habe mit keiner Ausgleichskasse abgerechnet (Urk. 14). Am 30. Mai 2012 legte die Beschwerdeführerin ihre AHV-Lohnab rechnungen der Jahre 2006 bis 2009 auf (Urk. 16, 17/1-5). Am 18. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 29. August 2012 an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 22). Am 6. September 2012 wurden die beiden letztgenannten Eingaben den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). 2.3
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beigeladene bezüglich der Entschädigungen, die er für die bei der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber - der Auffassung der Be schwerdegegnerin folgend - als Unselbstständige rwerbender
zu qualifizieren ist.
Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge , Praktikanten, Volon täre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeit nehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetz gebung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin terlassen en versicherung [ AHVV ] ) . Gemäss Art. 10 des Allgemeinen Teils des So zialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pe rsonen, die in unselb ständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeit nehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei nament lich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beu rteilt. Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen ) .
In Präzisierung dieser Grundsätze gelten als relevante Abgrenzungskriterien namentlich die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängig keit und das Unternehmerrisiko, wobei die konkreten Umstände massgebend sind . Für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen etwa die Arbeit auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Betrieb, das Vorliegen eines Arbeitsplans, die Berichterstattungspflicht, die Angewiesenheit auf die Infrastruktur am Arbeitsort und die (alleinige ) Abhän gigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg . Charakteristisch für eine betriebswirt schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit sind demgegenüber das Anfallen von Kosten, welche vom Arbeitserfolg unabhängig sind (Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, angestelltes Personal), und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen ab hängig zu sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 465/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die konkreten Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin im Bereich Lüftungsser vice nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen. Im Wesentlichen erwog sie hierzu , der Betrieb sei Empfänger der Direk taufträge, zu deren Aus führung der Beigeladene als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt worden sei. Er sei damit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwer deführerin gestanden und habe namentlich auch kein eigentliches Unterneh merrisiko getragen. Wie dies für Arbeitnehmer typisch sei, habe er der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft und Berufserfahrung zur Verfügung ge stellt. Dass er der Beschwerdeführerin für die erbrachten Leistungen Rechnung gestellt habe, vermöge an der Arbeitnehmereigenschaft nichts zu ändern, viel mehr sei sinngemäss von einer "Selbstausleihe" bzw. „ Vermietung der eigenen Arbeitskraft" auszugehen, was in keinem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, der Beigeladene habe für die in ihrem Auftrag erledigten Einsätze monatlich Rapporte erstellt und zu einem im Voraus festgelegten Stundenansatz, womit auch sämtliche Spesen pauschal abgegolten worden seien, abgerechnet. Sie räumt zwar ein, die Aufträge an den Beigelade nen habe sie grundsätzlich selber erteilt, doch habe dieser die Terminabsprachen mit den Kunden immer selbst vorgenommen; er sei daher in seiner Arbeitsein teilung völlig frei und in die Organisation der Beschwerdeführerin in keiner Weise integriert gewesen. Von einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsver hältnis könne keine Rede sein. Vielmehr habe er das typische Unternehmerrisiko eines Auftragsentzuges getragen, dem er aber gegebenenfalls durch die Aquisi tion von anderen Aufträgen hätte begegnen können (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Der Beigeladene selber gab an, er habe die letzten 15 Jahre immer zu 100 % für die Beschwerdeführerin gearbeitet, auch in den Jahren 2006-2009, als er für seine Leistungen Rechnung gestellt habe. Er habe mit keiner Kasse abgerechnet und sei der Meinung gewesen, die Sozialleistungen (gemeint sind wohl Beiträge) würden weiterhin von der Beschwerdeführerin bezahlt. Für andere Firmen habe er nicht gearbeitet, dafür habe er gar keine Zeit gehabt (Urk. 14). 2.4
Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beigeladene in den Jah ren 2006-2009 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er fast ausschliesslich Aufträge für die Beschwerdeführerin ausführte. Das Vorbringen der Beschwer deführerin , der Beigeladene habe genügend Freiraum gehabt , um für andere Firmen Aufträge auszuführen, lässt sich aufgrund der aktenkundigen Zahlen nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus den (im Übrigen nicht bestritte nen) Zahlungen im Umfang von durchschnittlich Fr. 11'000 .--
bis Fr. 14'000 .-- pro Monat und dem verrechneten Stundenansatz von Fr. 66.-- (Urk. 3/5) , dass der Beigeladene zu mehr als 100 % mit Aufträgen der Beschwerdeführerin aus gelastet gewesen sein muss. Dessen Aussage, er habe gar keine Zeit für weitere Aufträge gehabt, bestätig t sich damit. Wer aber in so hohem Mass während Jahren vom gleichen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, ist in der Regel auch wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden. Was das "Unternehmerrisiko" anbelangt, so erschöpfte sich dieses darin, dass für den Fall eines Entzuges der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers, d.h. es wäre eine wirtschaft liche Sachlage vorgelegen, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Der Beigeladene wurde im W eiteren mit einem fixen Stundenansatz entschädigt und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu treten gewisse Indizien, welche für Selbstän digkeit sprechen könnten, in den Hintergrund. Namentlich ist in vorliegendem Zusammenhang nicht relevant , dass der Beigeladene im Mehrwertsteuer-Regis ter eingetragen war (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 1 S 3) . Auch die nach eigenen Angaben (Fragebogen der Ausgleichskasse Z.___
zur Beitragspflicht AHV/ IV/EO/ALV vom 1 4. Mai 2010, Urk. 1 0/2 ) getätigten Investitionen von Fr. 42'000.-- für ein Fahrzeug und Werkzeug stell en zwar gewisse, aber nicht erhebliche Investitionen dar , zumal sie sich auf mehrere Jahre verteilt haben dürften. Für sich allein vermögen sie jedenfalls keine selbständige Erwerbstätig keit zu begründen. 3.
Zusammenfassend ist in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen für die Jahre 2006-2009 als unselbständigerwerbend qualifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung , welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Steiner - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Darstellung der X.___ bestand zwischen ihr und dem 1947 geborenen Y.___ bis Ende 1999 ein Anstellungsverhält nis (Urk. 1 S. 2). Bereits am 18. September 1998 liess Y.___ ein Unterneh men auf dem Gebiet der Gebäudetechnikinstallationen im Handelsregister des Kantons Z.___ unter der Einzelfirma " A.___ " eintragen (Han delsregister des Kantons Z.___, Firmennummer B.___ ). Im Januar 1999 warb er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Bereich Gebäudetechnik (vgl. sein Schreiben vom 5. Januar 1999 an die C.___ ). Am 10. Februar 1999 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.___ mit, dass er bei den Sozialversicherungen für seine Tätigkeit im Bereich Lüftungs- und Elektroinstallationen ab 1. Februar 1999 als Selbständi gerwerbender gelte (Urk. 3/3), und am 18. Februar 1999 wurde er unter Hinweis auf seine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender im Bereich der Sozialversi cherungen als neues Mitglied der Ausgleichskasse Z.___ begrüsst (Urk. 3/2). Schliesslich wurde ihm am 29. März 1999 bescheinigt, dass er mit Wirkung ab 1. Februar 1999 unter der Nr. 456'120 in das Verzeichnis der Mehrwertsteuer pflichtigen eingetragen worden sei (Urk. 3/4).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Y.___ ab Januar 2000 für die X.___ als Subunternehmer tätig, indem er von dieser mit Mon tage- und Servicearbeiten an Lüftungsanlagen beauftragt wurde. Die Termin absprachen mit den Kunden seien durch den Subunternehmer erfolgt. Für die ausgeführten Arbeiten habe Y.___ Rapporte ausgefüllt, diese jeweils wöchentlich übermittelt und er habe seinen Aufwand monatlich zu einem im voraus festgelegten Stundenansatz, mit welchem auch sämtliche Spesen pau schal abgegolten worden seien, fakturiert (Urk. 1 S. 3). Auf den ausgestellten Fakturen wurde die abzuführende Mehrwertsteuer unter Nennung der Mehr wertsteuernummer des Rechnungsstellers ausgewiesen (Urk. 3/6).
Am 10. Mai 2001 wurde die Einzelfirma " A.___ " im Handelsre gister des Kantons Z.___ gelöscht, da das Geschäft aufgegeben worden sei (Firmennummer B.___ ). Am selben Tag wurde unter der Firma " D.___ " ein Unternehmen auf dem Gebiet der Elektroinstal lationen im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Firmennummer E.___ ). Dieses Einzelunternehmen wurde bereits am 28. August 2001 infolge Geschäftsaufgabe wieder gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer E.___ ). Am 8. April 2002 wurde ein weiteres Einzelunternehmen im Bereich der Gebäudetechnik mit Domizil am Wohnort von Y.___ mit der Firma " F.___ " im Handelsregister eingetragen (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennum mer
G.___ ). Diese Firma wurde, da das Geschäft ebenfalls auf gegeben worden sei, am 22. September 2006 gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer G.___ ). Y.___ stellte aller dings noch am 18. Dezember 2009 unter der Firmenbezeichnung " F.___ " eine Rechnung an die X.___ aus, welche die ihm im Jahre 1999 zugewiesene Mehrwertsteuernummer trug (Urk. 3/6).
Im Jahre 2009 überprüfte die SUVA die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und kam aufgrund einer Erhebung ihres Aussendienstes vom 16. Dezember 2009 zum Schluss, dass dieser die Voraussetzungen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht erfülle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 mitgeteilt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Auftraggeber über seine diesbezügliche Stellung zu orientieren habe (Urk. 10/1).
E. 1.2 Am 14. Mai 2010 suchte Y.___ die Zweigstelle der Ausgleichskasse Z.___ in seiner Wohngemeinde auf und meldete eine im Nebenerwerb unter der Be zeichnung " H.___ " ausgeübte selbständige Tätigkeit im Bereich Lüftungs-Service an (Urk. 10/2/2). Die Ausgleichskasse Z.___ ersuchte daraufhin die SUVA, ihr mitzuteilen, ob Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstän digerwerbende oder als unselbständigerwerbende Person zu behandeln sei (Urk. 10/2/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die SUVA dem Antrag steller Y.___ mit, im Bereich Lüftungs-Service gelte er für Direktaufträge, welche er in eigenem Namen und unter Einsatz bedeutender Betriebsmittel sowie unter Tragung eines Unternehmerrisikos ausführe, ab dem 1. Mai 2010 als selbständig erwerbend im Nebenerwerb; falls er für ein anderes Klima- oder Lüftungsunternehmen tätig sei, handle es sich hingegen um keine selbständi gerwerbende Tätigkeit (Urk. 10/4).
E. 1.3 Im Nachgang zu den Lohnlistenrevisionen vom 15. Juli 2009 und 24. Juni 2011 teilte die SUVA der X.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mit, sie sei im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung auf dem Konto 3801 "Fremdarbeiten Lüftung" verbuchten Posten auf Y.___ gestossen, welcher für die Belange der Sozialversicherungen als unselbständig erwerbend gelte; auf den abgerechneten Beträgen seien deshalb die AHV- und SUVA-Beiträge einzuziehen und abzuliefern (Urk. 10/7). Aus einer beigelegten Zusammenstellung der verbuchten Aufträge an F.___ ging hervor, dass der Saldo aller in den Jahren 2006 - 2009 erfolgten Buchungen Fr. 678'464.45 betrug; unter Anerkennung eines Spesenaufwands von 10 % resultierte eine Nettolohnsumme von Fr. 610'618.01, was einer AHV-beitrags pflichtigen Lohnsumme von insgesamt Fr. 649'939.33 entsprach (Urk. 10/7). Gleichentags stellte die SUVA der X.___ die darauf nicht abgerechneten Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des Y.___ in den Jahren 2006 - 2009 in Höhe von Fr. 20'044.50 in Rech nung (Urk. 10/8 = 10/13/2).
E. 1.4 Die von der X.___ am 5. August 2011 gegen die Prämienrechnung erhobene Einsprache (Urk. 10/12/1) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 15. November 2011 abgewiesen (Urk. 2 [= 10/14]).
E. 2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die konkreten Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin im Bereich Lüftungsser vice nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen. Im Wesentlichen erwog sie hierzu , der Betrieb sei Empfänger der Direk taufträge, zu deren Aus führung der Beigeladene als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt worden sei. Er sei damit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwer deführerin gestanden und habe namentlich auch kein eigentliches Unterneh merrisiko getragen. Wie dies für Arbeitnehmer typisch sei, habe er der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft und Berufserfahrung zur Verfügung ge stellt. Dass er der Beschwerdeführerin für die erbrachten Leistungen Rechnung gestellt habe, vermöge an der Arbeitnehmereigenschaft nichts zu ändern, viel mehr sei sinngemäss von einer "Selbstausleihe" bzw. „ Vermietung der eigenen Arbeitskraft" auszugehen, was in keinem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, der Beigeladene habe für die in ihrem Auftrag erledigten Einsätze monatlich Rapporte erstellt und zu einem im Voraus festgelegten Stundenansatz, womit auch sämtliche Spesen pauschal abgegolten worden seien, abgerechnet. Sie räumt zwar ein, die Aufträge an den Beigelade nen habe sie grundsätzlich selber erteilt, doch habe dieser die Terminabsprachen mit den Kunden immer selbst vorgenommen; er sei daher in seiner Arbeitsein teilung völlig frei und in die Organisation der Beschwerdeführerin in keiner Weise integriert gewesen. Von einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsver hältnis könne keine Rede sein. Vielmehr habe er das typische Unternehmerrisiko eines Auftragsentzuges getragen, dem er aber gegebenenfalls durch die Aquisi tion von anderen Aufträgen hätte begegnen können (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 2.3 Der Beigeladene selber gab an, er habe die letzten 15 Jahre immer zu 100 % für die Beschwerdeführerin gearbeitet, auch in den Jahren 2006-2009, als er für seine Leistungen Rechnung gestellt habe. Er habe mit keiner Kasse abgerechnet und sei der Meinung gewesen, die Sozialleistungen (gemeint sind wohl Beiträge) würden weiterhin von der Beschwerdeführerin bezahlt. Für andere Firmen habe er nicht gearbeitet, dafür habe er gar keine Zeit gehabt (Urk. 14).
E. 2.4 Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beigeladene in den Jah ren 2006-2009 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er fast ausschliesslich Aufträge für die Beschwerdeführerin ausführte. Das Vorbringen der Beschwer deführerin , der Beigeladene habe genügend Freiraum gehabt , um für andere Firmen Aufträge auszuführen, lässt sich aufgrund der aktenkundigen Zahlen nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus den (im Übrigen nicht bestritte nen) Zahlungen im Umfang von durchschnittlich Fr. 11'000 .--
bis Fr. 14'000 .-- pro Monat und dem verrechneten Stundenansatz von Fr. 66.-- (Urk. 3/5) , dass der Beigeladene zu mehr als 100 % mit Aufträgen der Beschwerdeführerin aus gelastet gewesen sein muss. Dessen Aussage, er habe gar keine Zeit für weitere Aufträge gehabt, bestätig t sich damit. Wer aber in so hohem Mass während Jahren vom gleichen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, ist in der Regel auch wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden. Was das "Unternehmerrisiko" anbelangt, so erschöpfte sich dieses darin, dass für den Fall eines Entzuges der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers, d.h. es wäre eine wirtschaft liche Sachlage vorgelegen, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Der Beigeladene wurde im W eiteren mit einem fixen Stundenansatz entschädigt und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu treten gewisse Indizien, welche für Selbstän digkeit sprechen könnten, in den Hintergrund. Namentlich ist in vorliegendem Zusammenhang nicht relevant , dass der Beigeladene im Mehrwertsteuer-Regis ter eingetragen war (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 1 S 3) . Auch die nach eigenen Angaben (Fragebogen der Ausgleichskasse Z.___
zur Beitragspflicht AHV/ IV/EO/ALV vom 1 4. Mai 2010, Urk. 1 0/2 ) getätigten Investitionen von Fr. 42'000.-- für ein Fahrzeug und Werkzeug stell en zwar gewisse, aber nicht erhebliche Investitionen dar , zumal sie sich auf mehrere Jahre verteilt haben dürften. Für sich allein vermögen sie jedenfalls keine selbständige Erwerbstätig keit zu begründen. 3.
Zusammenfassend ist in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen für die Jahre 2006-2009 als unselbständigerwerbend qualifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung , welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Steiner - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 5 und 9 AHVG sowie Art.
E. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin terlassen en versicherung [ AHVV ] ) . Gemäss Art.
E. 10 des Allgemeinen Teils des So zialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pe rsonen, die in unselb ständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeit nehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei nament lich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beu rteilt. Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen ) .
In Präzisierung dieser Grundsätze gelten als relevante Abgrenzungskriterien namentlich die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängig keit und das Unternehmerrisiko, wobei die konkreten Umstände massgebend sind . Für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen etwa die Arbeit auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Betrieb, das Vorliegen eines Arbeitsplans, die Berichterstattungspflicht, die Angewiesenheit auf die Infrastruktur am Arbeitsort und die (alleinige ) Abhän gigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg . Charakteristisch für eine betriebswirt schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit sind demgegenüber das Anfallen von Kosten, welche vom Arbeitserfolg unabhängig sind (Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, angestelltes Personal), und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen ab hängig zu sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 465/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2011.00337 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Steiner Rappold & Partner Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Rechtsanwalt Markus Hüsler Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Y.___ Beigeladener Sachverhalt: 1. 1.1
Gemäss Darstellung der X.___ bestand zwischen ihr und dem 1947 geborenen Y.___ bis Ende 1999 ein Anstellungsverhält nis (Urk. 1 S. 2). Bereits am 18. September 1998 liess Y.___ ein Unterneh men auf dem Gebiet der Gebäudetechnikinstallationen im Handelsregister des Kantons Z.___ unter der Einzelfirma " A.___ " eintragen (Han delsregister des Kantons Z.___, Firmennummer B.___ ). Im Januar 1999 warb er für die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Bereich Gebäudetechnik (vgl. sein Schreiben vom 5. Januar 1999 an die C.___ ). Am 10. Februar 1999 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Y.___ mit, dass er bei den Sozialversicherungen für seine Tätigkeit im Bereich Lüftungs- und Elektroinstallationen ab 1. Februar 1999 als Selbständi gerwerbender gelte (Urk. 3/3), und am 18. Februar 1999 wurde er unter Hinweis auf seine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender im Bereich der Sozialversi cherungen als neues Mitglied der Ausgleichskasse Z.___ begrüsst (Urk. 3/2). Schliesslich wurde ihm am 29. März 1999 bescheinigt, dass er mit Wirkung ab 1. Februar 1999 unter der Nr. 456'120 in das Verzeichnis der Mehrwertsteuer pflichtigen eingetragen worden sei (Urk. 3/4).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Y.___ ab Januar 2000 für die X.___ als Subunternehmer tätig, indem er von dieser mit Mon tage- und Servicearbeiten an Lüftungsanlagen beauftragt wurde. Die Termin absprachen mit den Kunden seien durch den Subunternehmer erfolgt. Für die ausgeführten Arbeiten habe Y.___ Rapporte ausgefüllt, diese jeweils wöchentlich übermittelt und er habe seinen Aufwand monatlich zu einem im voraus festgelegten Stundenansatz, mit welchem auch sämtliche Spesen pau schal abgegolten worden seien, fakturiert (Urk. 1 S. 3). Auf den ausgestellten Fakturen wurde die abzuführende Mehrwertsteuer unter Nennung der Mehr wertsteuernummer des Rechnungsstellers ausgewiesen (Urk. 3/6).
Am 10. Mai 2001 wurde die Einzelfirma " A.___ " im Handelsre gister des Kantons Z.___ gelöscht, da das Geschäft aufgegeben worden sei (Firmennummer B.___ ). Am selben Tag wurde unter der Firma " D.___ " ein Unternehmen auf dem Gebiet der Elektroinstal lationen im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragen (Firmennummer E.___ ). Dieses Einzelunternehmen wurde bereits am 28. August 2001 infolge Geschäftsaufgabe wieder gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer E.___ ). Am 8. April 2002 wurde ein weiteres Einzelunternehmen im Bereich der Gebäudetechnik mit Domizil am Wohnort von Y.___ mit der Firma " F.___ " im Handelsregister eingetragen (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennum mer
G.___ ). Diese Firma wurde, da das Geschäft ebenfalls auf gegeben worden sei, am 22. September 2006 gelöscht (Handelsregister des Kantons Z.___ , Firmennummer G.___ ). Y.___ stellte aller dings noch am 18. Dezember 2009 unter der Firmenbezeichnung " F.___ " eine Rechnung an die X.___ aus, welche die ihm im Jahre 1999 zugewiesene Mehrwertsteuernummer trug (Urk. 3/6).
Im Jahre 2009 überprüfte die SUVA die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Y.___ und kam aufgrund einer Erhebung ihres Aussendienstes vom 16. Dezember 2009 zum Schluss, dass dieser die Voraussetzungen für eine selb ständige Erwerbstätigkeit nicht erfülle. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 mitgeteilt; gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Auftraggeber über seine diesbezügliche Stellung zu orientieren habe (Urk. 10/1). 1.2
Am 14. Mai 2010 suchte Y.___ die Zweigstelle der Ausgleichskasse Z.___ in seiner Wohngemeinde auf und meldete eine im Nebenerwerb unter der Be zeichnung " H.___ " ausgeübte selbständige Tätigkeit im Bereich Lüftungs-Service an (Urk. 10/2/2). Die Ausgleichskasse Z.___ ersuchte daraufhin die SUVA, ihr mitzuteilen, ob Y.___ sozialversicherungsrechtlich als selbstän digerwerbende oder als unselbständigerwerbende Person zu behandeln sei (Urk. 10/2/1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die SUVA dem Antrag steller Y.___ mit, im Bereich Lüftungs-Service gelte er für Direktaufträge, welche er in eigenem Namen und unter Einsatz bedeutender Betriebsmittel sowie unter Tragung eines Unternehmerrisikos ausführe, ab dem 1. Mai 2010 als selbständig erwerbend im Nebenerwerb; falls er für ein anderes Klima- oder Lüftungsunternehmen tätig sei, handle es sich hingegen um keine selbständi gerwerbende Tätigkeit (Urk. 10/4). 1.3
Im Nachgang zu den Lohnlistenrevisionen vom 15. Juli 2009 und 24. Juni 2011 teilte die SUVA der X.___ mit Schreiben vom 12. Juli 2011 mit, sie sei im Zusammenhang mit den in der Buchhaltung auf dem Konto 3801 "Fremdarbeiten Lüftung" verbuchten Posten auf Y.___ gestossen, welcher für die Belange der Sozialversicherungen als unselbständig erwerbend gelte; auf den abgerechneten Beträgen seien deshalb die AHV- und SUVA-Beiträge einzuziehen und abzuliefern (Urk. 10/7). Aus einer beigelegten Zusammenstellung der verbuchten Aufträge an F.___ ging hervor, dass der Saldo aller in den Jahren 2006 - 2009 erfolgten Buchungen Fr. 678'464.45 betrug; unter Anerkennung eines Spesenaufwands von 10 % resultierte eine Nettolohnsumme von Fr. 610'618.01, was einer AHV-beitrags pflichtigen Lohnsumme von insgesamt Fr. 649'939.33 entsprach (Urk. 10/7). Gleichentags stellte die SUVA der X.___ die darauf nicht abgerechneten Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung des Y.___ in den Jahren 2006 - 2009 in Höhe von Fr. 20'044.50 in Rech nung (Urk. 10/8 = 10/13/2). 1.4
Die von der X.___ am 5. August 2011 gegen die Prämienrechnung erhobene Einsprache (Urk. 10/12/1) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 15. November 2011 abgewiesen (Urk. 2 [= 10/14]). 2. 2.1
Dagegen führte die X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einsprache entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zwischen ihr und Y.___ in den Jahren 2006 bis 2009 kein Arbeitsverhältnis und deshalb keine Unfallversicherungspflicht bestand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2012 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). 2.2
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und es wurde den Parteien aufgegeben, weitere Unterlagen zur Abrechnung ihrer AHV/IV-Beiträge in den Jahren 2006 bis 2009 einzureichen (Urk. 12). Y.___ erklärte in der Folge mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (beim Gericht am 21. Mai 2012 eingegangen), er habe mit keiner Ausgleichskasse abgerechnet (Urk. 14). Am 30. Mai 2012 legte die Beschwerdeführerin ihre AHV-Lohnab rechnungen der Jahre 2006 bis 2009 auf (Urk. 16, 17/1-5). Am 18. Juni 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Beigeladenen Stellung (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 29. August 2012 an ihrem Beschwerdeantrag fest (Urk. 22). Am 6. September 2012 wurden die beiden letztgenannten Eingaben den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23). 2.3
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Prämienforderung durch die Beschwerdegegnerin und hierbei die Frage, ob der Beigeladene bezüglich der Entschädigungen, die er für die bei der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeiten erhalten hat, als Selbständigerwerbender oder aber - der Auffassung der Be schwerdegegnerin folgend - als Unselbstständige rwerbender
zu qualifizieren ist.
Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge , Praktikanten, Volon täre sowie der in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeit nehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetz gebung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG) ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hin terlassen en versicherung [ AHVV ] ) . Gemäss Art. 10 des Allgemeinen Teils des So zialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pe rsonen, die in unselb ständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeit nehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der ge samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei nament lich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beu rteilt. Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbsein kommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 1 8. Juni 2013 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen ) .
In Präzisierung dieser Grundsätze gelten als relevante Abgrenzungskriterien namentlich die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängig keit und das Unternehmerrisiko, wobei die konkreten Umstände massgebend sind . Für die Annahme einer unselb ständigen Erwerbstätigkeit sprechen etwa die Arbeit auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Betrieb, das Vorliegen eines Arbeitsplans, die Berichterstattungspflicht, die Angewiesenheit auf die Infrastruktur am Arbeitsort und die (alleinige ) Abhän gigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg . Charakteristisch für eine betriebswirt schaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit sind demgegenüber das Anfallen von Kosten, welche vom Arbeitserfolg unabhängig sind (Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, angestelltes Personal), und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen ab hängig zu sein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 465/06 vom 2 1. März 2007 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2. 2.1
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die konkreten Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin im Bereich Lüftungsser vice nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen. Im Wesentlichen erwog sie hierzu , der Betrieb sei Empfänger der Direk taufträge, zu deren Aus führung der Beigeladene als zusätzliche Arbeitskraft eingesetzt worden sei. Er sei damit in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwer deführerin gestanden und habe namentlich auch kein eigentliches Unterneh merrisiko getragen. Wie dies für Arbeitnehmer typisch sei, habe er der Beschwerdeführerin seine Arbeitskraft und Berufserfahrung zur Verfügung ge stellt. Dass er der Beschwerdeführerin für die erbrachten Leistungen Rechnung gestellt habe, vermöge an der Arbeitnehmereigenschaft nichts zu ändern, viel mehr sei sinngemäss von einer "Selbstausleihe" bzw. „ Vermietung der eigenen Arbeitskraft" auszugehen, was in keinem Fall eine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 4). 2.2
Die Beschwerdeführerin entgegnet dem, der Beigeladene habe für die in ihrem Auftrag erledigten Einsätze monatlich Rapporte erstellt und zu einem im Voraus festgelegten Stundenansatz, womit auch sämtliche Spesen pauschal abgegolten worden seien, abgerechnet. Sie räumt zwar ein, die Aufträge an den Beigelade nen habe sie grundsätzlich selber erteilt, doch habe dieser die Terminabsprachen mit den Kunden immer selbst vorgenommen; er sei daher in seiner Arbeitsein teilung völlig frei und in die Organisation der Beschwerdeführerin in keiner Weise integriert gewesen. Von einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsver hältnis könne keine Rede sein. Vielmehr habe er das typische Unternehmerrisiko eines Auftragsentzuges getragen, dem er aber gegebenenfalls durch die Aquisi tion von anderen Aufträgen hätte begegnen können (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
Der Beigeladene selber gab an, er habe die letzten 15 Jahre immer zu 100 % für die Beschwerdeführerin gearbeitet, auch in den Jahren 2006-2009, als er für seine Leistungen Rechnung gestellt habe. Er habe mit keiner Kasse abgerechnet und sei der Meinung gewesen, die Sozialleistungen (gemeint sind wohl Beiträge) würden weiterhin von der Beschwerdeführerin bezahlt. Für andere Firmen habe er nicht gearbeitet, dafür habe er gar keine Zeit gehabt (Urk. 14). 2.4
Der beschwerdegegnerischen Beurteilung, wonach der Beigeladene in den Jah ren 2006-2009 die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit nicht er füllte, ist beizupflichten. Ins Gewicht fällt vor allem, dass er fast ausschliesslich Aufträge für die Beschwerdeführerin ausführte. Das Vorbringen der Beschwer deführerin , der Beigeladene habe genügend Freiraum gehabt , um für andere Firmen Aufträge auszuführen, lässt sich aufgrund der aktenkundigen Zahlen nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich aus den (im Übrigen nicht bestritte nen) Zahlungen im Umfang von durchschnittlich Fr. 11'000 .--
bis Fr. 14'000 .-- pro Monat und dem verrechneten Stundenansatz von Fr. 66.-- (Urk. 3/5) , dass der Beigeladene zu mehr als 100 % mit Aufträgen der Beschwerdeführerin aus gelastet gewesen sein muss. Dessen Aussage, er habe gar keine Zeit für weitere Aufträge gehabt, bestätig t sich damit. Wer aber in so hohem Mass während Jahren vom gleichen Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, ist in der Regel auch wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden. Was das "Unternehmerrisiko" anbelangt, so erschöpfte sich dieses darin, dass für den Fall eines Entzuges der Aufträge eine ähnliche Situation eingetreten wäre wie beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers, d.h. es wäre eine wirtschaft liche Sachlage vorgelegen, die ein typisches Merkmal einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Der Beigeladene wurde im W eiteren mit einem fixen Stundenansatz entschädigt und trug damit kein grösseres Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Im Gegensatz dazu treten gewisse Indizien, welche für Selbstän digkeit sprechen könnten, in den Hintergrund. Namentlich ist in vorliegendem Zusammenhang nicht relevant , dass der Beigeladene im Mehrwertsteuer-Regis ter eingetragen war (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 1 S 3) . Auch die nach eigenen Angaben (Fragebogen der Ausgleichskasse Z.___
zur Beitragspflicht AHV/ IV/EO/ALV vom 1 4. Mai 2010, Urk. 1 0/2 ) getätigten Investitionen von Fr. 42'000.-- für ein Fahrzeug und Werkzeug stell en zwar gewisse, aber nicht erhebliche Investitionen dar , zumal sie sich auf mehrere Jahre verteilt haben dürften. Für sich allein vermögen sie jedenfalls keine selbständige Erwerbstätig keit zu begründen. 3.
Zusammenfassend ist in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen für die Jahre 2006-2009 als unselbständigerwerbend qualifiziert hat. Die entsprechende Prämien rechnung , welche in masslicher Hinsicht nicht bestritten wird, ist somit zu Recht gestellt , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Steiner - Rechtsanwalt Markus Hüsler - Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli