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UV.2011.00291

Die Unzumutbarkeit von bis zu 12-stündigen Schichten als Taxi-Fahrer an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen bedeutet nicht, dass das Taxi-Fahren eine unzumutbare Tätigkeit wäre

Zürich SozVersG · 2013-05-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

1.1.1 X.___, geboren 1959, war 2003 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wegen eines R?ckenleidens vom Lastwagenchauffeur zum Taxifahrer umgeschult worden (vgl. Urk.?3/4).

In dieser T?tigkeit sowie in einer Nebenbesch?ftigung als Musiklehrer arbeitete er - und war dadurch bei der Schweizerische n

Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) unfallversichert -, als er am 24.?Januar 2009 beim Gehen auf glattem Boden ausrutschte (vgl. Urk.?8/4 und Urk.?1 S. 3). Dabei zog er sich eine Quadri zepssehnenruptur rechts zu, welche am 3.?Februar 2009 im

A.___

durch eine transoss?re Reinsertion der Quadrizepssehne operativ behan delt wurde (Urk.?8/14).

1.1.2 Ab dem 9.?Juni 2009 bescheinigte der Operateur und nachbehandelnde Arzt, Dr.?med. Y.___, Chirurgie FMH, eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in ange passter T?tigkeit, da sicheres Autofahren wegen Schmerzen beim schnellen Wechsel vom Gas- aufs Bremspedal noch nicht m?glich sei (Urk.?8/33). Zudem sei weiterhin eine physiotherapeutische und analgetische Behandlung erforder lich.

Ab dem 1.?Juli 2009 attestierte Dr.?med. B.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, eine volle Arbeitsf?higkeit als Musiklehrer sowie eine Arbeitsf?higkeit von 66?% (im Sinne einer zeitlichen Pr?senz) als Taxifahrer, wobei jedoch Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg nicht zumutbar seien (Urk.?8/37).

Nach R?cksprache mit dem behandelnden Arzt, welche ergeben hatte, dass der Versicherte seit dem 1.?August 2009 (vgl. Urk.?8/50) bei Schichten zu 10 Stun den im Umfang von 50?% wieder als Taxifahrer arbeitete, legte SUVA-Kreisarzt PD Dr.?med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates, die Arbeitsf?higkeit ab Arbeitsbeginn in dieser T?tigkeit auf 50?% fest (Urk.?8/51).

In seinen Verlaufsberichten vom 2.?und 9.?Oktober 2009 best?tigte Dr.? Y.___

eine weiterhin bestehende schmerzbedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50?% als Taxifahrer, wobei er darauf hinwies, dass der Versicherte ?ber heftige retropatell?re Schmerzen nach elf- bis zw?lfst?ndigen Schichten mit hohem Arbeitsaufkommen geklagt hatte (Urk.?8/65 und Urk.?8/66). In seinem Bericht vom 14.?September 2009 an die IV-Stelle hatte Dr.? Y.___

seine Einsch?tzung der aktuellen Restarbeitsf?higkeit dahingehend pr?zisiert, dass die t?gliche, lang anhaltende T?tigkeit als Taxifahrer zu einer Erm?dung im Bereich der Ober schenkelmuskulatur rechts f?hre, w?hrend der angetretenen Schichten aber keine Einschr?nkung bestehe (Urk.?8/77/30/7). Im Zumutbarkeitsprofil (Urk.?8/77/30/5) hatte Dr.? Y.___ rein ?stehende? T?tigkeiten sowie solche im Gehen (ferner Tragen von Gewichten sowie Besteigen von Leitern und Ger?sten) als ab 11.?September 2009 zu 50?% (5 Stunden pro Tag) zumutbar bezeichnet. Wechselbelastende T?tigkeiten hielt er f?r zu 75?% (7,5 Stunden pro Tag) zumutbar, rein ?sitzende? (auch B?cken, ?ber-Kopf-Arbeiten und Treppen stei gen) ganzt?gig uneingeschr?nkt.

Bei der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 23.?Oktober 2009 erkl?rte der Versicherte, seine Beschwerden n?hmen einerseits unter Belastung zu, seien aber auch stark ausgepr?gt, wenn er das Bein immer in der gleichen Position halten m?sse (Urk.?8/68 S. 2).

Eine station?re Rehabilitation in der Rehaklinik C.___

vom 16.?Februar bis zum 23.?M?rz 2010 brachte keine Verbesserung der Beschwerden (vgl. Aus trittsbericht vom 23.?M?rz 2010, Urk.?8/101).

1.1.3 Anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19.?August 2010 befand PD Dr.? Z.___, eine volle Arbeitsleistung in der angestammten T?tigkeit als Taxifah rer sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. In W?rdigung der Angabe, dass nur volle Schichten bis zu zw?lf Stunden Dauer absolviert werden k?nnten, sei ihm dies maximal f?r drei Schichten in Folge zuzumuten. Hierbei sollte ein Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg nur manchmal erforderlich sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine wechselbelastende, haupts?chlich sit zende leichte Arbeit mit frei w?hlbarer Stellung und Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg zuzumuten. Zu vermeiden seien Gehen ?ber 50 m und auf unebenem Gel?nde sowie das Besteigen von Treppen und Leitern. Auch Arbei ten in kniender Position seien nicht zumutbar (Urk.?8/130 S.?5).

Im Bericht vom 9.?Dezember 2010 ?ber die gemeinsam mit dem SUVA-Kreisarzt durchgef?hrte Untersuchung des Versicherten vom 6.?Dezember 2010 wies Dr.? Y.___

darauf hin, dass der Versicherte nach eigenen Angaben pro Monat zehn bis zw?lf Schichten Taxi von jeweils zehn Stunden Dauer fahre. Er k?nne h?chstens drei Schichten in Folge leisten. Nach der dritten Schicht habe er der art starke Schmerzen, dass er zwei bis drei Tage ben?tige, um sich wieder zu erholen (Urk.?8/175). PD Dr.? Z.___

erkl?rte am 10.?Dezember 2010 unter Bezug nahme auf diesen Bericht von Dr.? Y.___, dass an der Zumutbarkeitsbeurteilung der letzten kreis?rztlichen Untersuchung festzuhalten sei (Urk.?8/169).

1.1.4 Am 21.?Dezember 2010 sch?tzte PD Dr.? Z.___

gest?tzt auf R?ntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 und 2.?September 2010, die Integrit?tseinbusse durch das Trauma des rechten Kniegelenks vom 24.?Januar 2009 sei unter Ber?cksichtigung eines Vorzustands - entsprechend dem unteren Tabellenwert f?r eine m?ssige Femorotibialarthrose - mit 5?% zu veranschlagen (Urk.?8/177).

1.2

1.2.1 In der Folge ermittelte die SUVA aus ihrer Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP) f?nf T?tigkeiten, deren Anforderungen dem kreis?rztlichen Zumutbar keitsprofil entsprachen (vgl. Urk.?8/194-216) und in denen der Versicherte in einem 100%-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von Fr.?50?596.-- erzielen k?nnte. Diesen Wert reduzierte sie um 17?% auf Fr.?41?994, da der Validenlohn des Versicherten in einem 100%-Pensum (Fr.?49?180.--) um 22?% unter dem branchen?blichen liegen w?rde. Unter Ber?cksichtigung des Neben erwerbs von Fr.?8?512.-- sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenlohn ergaben sich dadurch ein Valideneinkommen von Fr.?57?692.-- und ein Invali deneinkommen von Fr.?50?506.-- bzw. ein gerundeter Invalidit?tsgrad von 12?% (vgl. Urk.?8/217).

1.2.2 Dementsprechend sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 25.?Februar 2011 eine Invalidenrente von 12?% ab 1.?Februar 2011 sowie gest?tzt auf die kreis?rztliche Integrit?tsschadensch?tzung vom 21.?Dezember 2010 (vgl. E.?1.1.4) eine Integrit?tsentsch?digung f?r eine Integrit?tseinbusse von 5?% zu (Urk.?8/221).

1.2.3 Dagegen erhob der Versicherte am 24.?M?rz 2011 Einsprache mit den Begehren um Erg?nzung der medizinischen Abkl?rungen und Zusprache einer auf einem h?heren Invalidit?tsgrad basierenden Rente sowie einer eine h?here Integrit?ts einbusse ber?cksichtigenden Integrit?tsentsch?digung. Zur Begr?ndung verwies er a uf den Verlaufsbericht Dr.? Y.___

vom 16.?M?rz 2011 (Urk.?8/227) und r?gte die mangelnde Nachvollziehbarkeit der kreis?rztlichen Integrit?tsschadenbeur teilung (Urk.?8/228).

1.2.4 Mit Entscheid vom 14.?September 2011 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk.?2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 17.?Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es seien ihm unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin nach Durchf?hrung weiterer medizinischer Abkl?run gen eine h?here Rente sowie eine h?here Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen (Urk.?1 S.?2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21.?November 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk.?7).

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdef?hrer am 23.?November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.?9), worauf er am 30.?November 2011 ank?n digte, er wolle noch einen weiteren ?rztlichen Bericht nachreichen (Urk.?10). Am 29.?Dezember 2011 teilte er dem Gericht mit, dass er die Aktenlage nicht mehr erg?nzen werde (Urk.?11).

Das Gericht

zieht in Erw?gung:

1.

1.1

1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.?8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art.?18 Abs.?1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraus sichtlich bleibende oder l?n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun f?higkeit (Art.?8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art.?16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Arbeitsunf?higkeit ist die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?hig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich ber?cksichtigt (Art.?6 ATSG).

Erwerbsunf?higkeit ist gem?ss Art.?7 ATSG der durch Beeintr?chtigung der k?r perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs.?1). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unf?hig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chti gung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art.?7 Abs.?2 ATSG).

1.1.2 Unter der Bezeichnung DAP f?hrt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgew?hlten Arbeitspl?tzen mit Angaben zu den ausbildungsm?ssigen und k?rperlichen Anforderungen, der betriebs?blichen Arbeitszeit und dem Ver dienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gem?ss den Ausf?hrungen des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in BGE 129 V?472 (E.?4.2.1 S.?476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28.?August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitspl?tze erfasst. Die Doku mentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Ver mitt lung von Arbeitspl?tzen, sondern der Invalidit?tsbemessung anhand zumut barer konkreter Arbeitsm?glichkeiten (SZS 1998 S.?487; Klaus Korrodi, SUVA-Tabel lenl?hne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: Schaffhau ser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidit?t in der Sozial versicherung, Ver ?ffent lichun gen des Schweizerischen Instituts f?r Verwal tungskurse an der Uni versit?t St. Gallen, St. Gallen 1999, S.?117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invali denversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbst?ndig Arbeitspl?tze.

Zur Anwendung der DAP f?hrte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 weiter aus, weil die Invalidit?tsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Ber?cksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allge meinen Arbeitsmarktes zu erfolgen habe, m?ssten die DAP auch im konkreten Einzelfall repr?sentativ sein. Es gen?ge daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitspl?tze ange geben w?rden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der T?tigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmef?lle han deln k?nne. Unbeachtlich sei, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invalidit?tsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruhe. Wenn die Vorinstanz eine Mindestzahl von f?nf zumutbaren Arbeits pl?tzen voraussetze, so erscheine dies in quantitativer Hinsicht in der Regel als gen?gend. Im Hinblick auf die geforderte Repr?sentativit?t der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohn angaben habe der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch, zus?tzlich zur Auflage von mindestens f?nf DAP-Bl?ttern, Angaben zu machen ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die ?berpr?fung des Auswahl ermessens hinreichend erm?glicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Gesamtzahl behinde rungsbedingt in Frage kommender Arbeits pl?tze sowie des H?chst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Such ergebnisses eine zuverl?ssige Beurtei lung der verwendeten DAP-L?hne hin sichtlich ihrer Repr?sentativit?t erlaube. Das rechtliche Geh?r sei dadurch zu wahren, dass die f?r die Invalidit?tsbe messung im konkreten Fall herangezoge nen DAP-Profile mit den erw?hnten zus?tzlichen Angaben aufgelegt werde und die versicherte Person Gelegenheit habe, sich hierzu zu ?ussern. Allf?llige Ein wendungen der versicherten Person bez?glich des Auswahlermessens und der Repr?sentativit?t der DAP-Bl?tter im Einzelfall seien grunds?tzlich im Ein spra cheverfahren zu erheben, damit der Einspracheentscheid sich damit auseinander setzen k?nne. Seien die erw?hnten Anforderungen im Einzelfall nicht erf?llt, k?nne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; diesfalls m?sse im Einspracheent scheid die Invalidit?t aufgrund der LSE-L?hne ermittelt werden. Im Beschwer deverfahren sei es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformit?t der DAP-Invalidit?tsbemessung zu pr?fen, und gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zur?ckzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gest?tzt auf die LSE vorzu nehmen.

1.1.3 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden k?n nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.2 Nach Art.?24 Abs.?1 UVG hat die versi cherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Die Inte grit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleis tung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abge stuft (Art.?25 Abs.?1 UVG).

Gem?ss Art.?25 Abs.?2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art.?36 UVV Gebrauch gemacht. Abs.?1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?n gig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs.?2 gelten f?r die Bemessung der Integri t?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges?3.?Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integri t?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integri t?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung fest gesetzt (Abs.?3).

I m Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integ rit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetra ges des versicherten Verdienstes (Ziff.?1 Abs.?1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integri t?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff.?1 Abs.?2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff.?1 Abs.?3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbe trages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff.?2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tli chen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff.?1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integri t?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V?157 E. 3a).

1.3 Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?g baren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grund s?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gr?nde" von der Einsch?tzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ?rztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner ?rztinnen und ?rzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweisw?rdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverl?ssigkeit beste hen.

2.

2.1 Sowohl hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung als auch bei der Festsetzung der Integrit?tsentsch?digung ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach den in den Erw?gungen 1.1 und 1.2 dargelegten massgeblichen Kriterien vorge gangen ist. Strittig ist einzig, ob sie dabei im Lichte von Erw?gung 1.3 auf die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch ihren Kreisarzt abstellen durfte.

Der Beschwerdef?hrer verneint dies unter Hinweis auf die - seiner Meinung nach - davon abweichende Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit durch Dr.? Y.___, ?letztmals am 16.?M?rz 2011? (Urk.?1 S.?3) und die angeblich nicht nachvoll ziehbare Differenzierung des Kreisarztes zwischen Taxi-Fahren und anderen angepassten T?tigkeiten (Urk.?1 S.?4) sowie die mangels hinreichender Begr?n dung nicht nachvollziehbare Sch?tzung der Integrit?tseinbusse (Urk.?1 S.?4 f.).

2.2

2.2.1 Dabei l?sst der Beschwerdef?hrer ausser Acht, dass sowohl Kreisarzt PD Dr.? Z.___

als auch Dr.? Y.___

- richtigerweise - zwischen der Arbeitsf?higkeit in der konkre ten bisherigen T?tigkeit (d.h. unter Ber?cksichtigung der Arbeitsbedin gungen am angestammten Arbeitsplatz) und der abstrakten medizinisch-theore tischen Leistungsf?higkeit bei der Aus?bung bestimmter T?tigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterscheiden (m?ssen).

Im Lichte dieser (im Hinblick auf den rechtlich bedeutsamen Unterschied zwi schen Arbeits- und Erwerbsf?higkeit, vgl. E.?1.1.1, gebotenen) Differenzierung wird n?mlich deutlich, dass PD Dr.? Z.___

nicht die T?tigkeit des Taxi-Fahrens an sich f?r nicht mehr zumutbar h?lt und Dr.? Y.___

auch nicht eine quantitativ ein geschr?nkte Leistungsf?higkeit (50?%) f?r das Taxi-Fahren an sich attestiert, sondern beide medizinischen Experten sich hier auf die Arbeitsf?higkeit am angestammten Arbeitsplatz beziehen.

2.2.2 Tats?chlich sind sich beide ?rzte darin einig (und entspricht es auch dem Ergeb nis der gemeinsamen Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 6.?Dezember 2010 bzw. den vom Beschwerdef?hrer erh?ltlich gemachten anam nestischen Angaben), dass nicht Taxi-Fahren bei einer t?glichen Normalarbeits zeit von acht oder achteinhalb Stunden zu einer unzumutbaren Schmerzexazer bation f?hrt, sondern die mehrt?gige Aufeinanderfolge von ?berlangen Arbeitsschichten von bis zu zw?lf Stunden (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.3 bzw. Dr.? Y.___

bereits in seinen Verlaufsberichten vom 2.?und 9.?Oktober 2009, Urk.?8/65 und Urk.?8/66, sowie in seinem Bericht vom 14.?September 2009 an die IV-Stelle, Urk.?8/77/30/7). Aus diesem Grund befand PD Dr.? Z.___

anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19.?August 2010, eine volle Arbeitsleis tung in der angestammten T?tigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten, sondern - ?in W?rdigung der Angabe des Patienten, dass nur volle Schichten bis zu zw?lf Stunden Dauer absolviert werden k?nnen? - maximal drei Schichten in Folge. Auch anl?sslich der Untersuchung vom 6.?Dezember 2010 hatte der Beschwerdef?hrer erkl?rt, er k?nne h?chstens drei Schichten in Folge leisten und brauche danach zwei bis drei Tage zur Erholung (Urk.?8/175). Diese Einschr?nkung entspricht ungef?hr einer im Monatsmittel um 50?% eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit, weshalb Dr.? Y.___

den Beschwerde f?hrer im Bericht vom 16.?M?rz 2011 ?weiterhin zu 50?% arbeitsf?hig f?r seine angestammte T?tigkeit als Taxifahrer? erkl?rte (Urk.?8/227).

2.2.3 Einig sind sich PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

aber auch darin, dass der Beschwerdef?h rer in einer wechselbelastenden, haupts?chlich sitzenden, leich ten T?tigkeit mit frei w?hlbarer Stellung, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg, ohne Gehen ?ber 50 m in unebenem Gel?nde, ohne Besteigen von Treppen und Lei tern sowie ohne Arbeiten in kniender Position ganzt?gig arbeitsf?hig ist (wobei gem?ss dem Zumutbarkeitsprofil Dr.? Y.___

vom 11.?September 2009 unter ?ganzt?gig? eine Schicht von maximal 10 Stunden zu verstehen ist, vgl. Urk.?8/77/30/5). Unter den vom Beschwerdef?hrer geschil derten g?nstigen Rahmenbedingungen (vgl. Urk.?1 S.?1) d?rfte das Taxi-Fahren diesem Profil zwar weitgehend entsprechen. Allerdings r?umte er gegen?ber Dr.? Y.___

auch ein, dass das monotone Sitzen bei langen Taxifahrten die Beschwerden verst?rke (vgl. Urk.?8/227). Hieraus wird ersichtlich, dass f?r die Beantwortung der Frage, ob bzw. wieweit das Taxi-Fahren als behinderungsan gepasste T?tigkeit zu qua lifizieren ist, letztlich nicht die behinderungsbedingten Einschr?nkungen mass geblich sind, sondern die konkreten Arbeitsbedingungen. Dies gilt nicht nur f?r die Fragen, ob es dem Beschwerdef?hrer m?glich ist, das Taxi-Fahren auch in normalen Tagesschichten auszu?ben und bei l?ngeren Fahrten Pausen f?r einen Stellungswechsel einzulegen, sondern auch im Hin blick darauf, dass der Beschwerdef?hrer zur D?mmung des Ruheschmerzes wei terhin auf eine Analge tikaeinnahme angewiesen ist (Urk.?8/227) - welche gege benenfalls seine Fahr t?chtigkeit einschr?nken k?nnte.

2.2.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdef?hrer aus seinem Vorbringen, das Taxi-Fahren k?nne - ebenso wie die T?tigkeiten an den von der Beschwerde gegnerin nachgewiesenen DAP-Arbeitspl?tzen - behinderungsangepasst ausge staltet werden (Urk.?1 S.?3 f.), nicht ableiten, dass er demzufolge in allen behin derungsangepassten T?tigkeiten nur zu 50?% arbeitsf?hig sei (dies l?sst sich insbesondere auch nicht auf die Beurteilung von Dr.? Y.___

abst?tzen, vgl. vorste hende E.?2.2.3). Vielmehr muss dem Beschwerdef?hrer entgegengehalten wer den, dass, wenn er seine angestammte Arbeit behinderungsgerecht organisieren k?nnte, er dies unter dem Aspekt der Pflicht zur Schadenminderung tun m?sste und er daher von vornherein keinen Rentenanspruch h?tte. Wenn demgegen ?ber der Kreisarzt davon ausgeht, dass das Taxi-Fahren unter den ung?nstigen Umst?nden am angestammten Arbeitsplatz keine behinderungsangepasste T?tigkeit darstellt, tr?gt er damit dem sinngem?ss geltend gemachten Umstand Rechnung, dass der Beschwerdef?hrer eine substanzielle Lohneinbusse in Kauf nehmen m?sste, wenn er optimal seiner Behinderung angepasste Arbeitsbedin gungen als Taxifahrer verlangen wollte (vgl. Urk.?8/68 S.?3).

2.2.5 Aufgrund der ?bereinstimmenden und nachvollziehbar begr?ndeten medizini schen Beurteilungen PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

besteht somit kein Anlass, an der darauf abgest?tzten Invalidit?tsbemessung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und weitere medizinische Abkl?rungen zu veranlassen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3

2.3.1 Hinsichtlich der strittigen Integrit?tsentsch?digung trifft es zwar zu, dass - wie der Beschwerdef?hrer r?gt (Urk.?1 S. 4 f.) - die Begr?ndung PD Dr.? Z.___

f?r seine Beurteilung vom 21.?Dezember 2010 lediglich drei Zeilen umfasst, in denen er auf den massgeblichen Rahmen f?r die Absch?tzung der Integrit?ts einbusse durch Kniegelenksarthrosen der Tabelle 5 (Integrit?tsschaden bei Arthrosen) ve rweist. Jedoch kann PD Dr.? Z.___

Bericht weiter entnommen wer den, dass er sich bei der Beurteilung auf R?ntgenaufnahmen des rechten Knie gelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 (Datum des Unfalls) und 2.?September 2010 abst?tzte und dass aus dem Vergleich der Bilder eine am Unfalltag bereits vor bestandene Arthrose sowie deren Entwicklung nach dem Unfall ablesbar waren (vgl. Urk.?8/177). Damit hat PD Dr.? Z.___

die beurteilungsrelevanten Fakten dar gelegt und seine Beurteilung einer fach?rztlichen ?berpr?fung zug?nglich gemacht.

2.3.2 In der Einsprache vom 24.?M?rz 2011 hatte der Beschwerdef?hrer ger?gt, der Kreisarzt habe sich nicht zum Ausmass des Vorzustands ge?ussert. Vor dem Unfall h?tten jedenfalls keine Beschwerden bestanden und nunmehr sei ein deutliches Schonhinken feststellbar, weshalb nicht von einer nur minimalen Einschr?nkung ausgegangen werden k?nne (Urk.?8/228).

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Integrit?tseinbusse beurteile sich nach dem medizi nischen Befund, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen seien (vgl. Urk.?2 S.?7).

Hierzu ?ussert sich der Beschwerdef?hrer in der Begr?ndung der Beschwerde nicht, obwohl er darauf hinweist, dass er bereits in der Einsprache die ungen? gende Begr?ndung der Integrit?tsschadenbeurteilung ger?gt habe (Urk.?1 S.?5).

2.3.3 Dr.? Y.___, bei dem sich der Beschwerdef?hrer nach der kreis?rztlichen Integrit?ts schadenbeurteilung noch einmal vorgestellt hatte und der Kenntnis von den daf?r massgeblich gewesenen Befunden hatte (vgl. Diagnose persistierender Schmerzen am rechten Knie bei zweitgradiger Chondormalazie im Bericht vom 16.?M?rz 2011, Urk.?8/227), stellt die Integrit?tsschadenbeurteilung PD Dr.? Z.___

nicht in Frage.

2.3.4 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der kreis?rztliche Ermessens entscheid ?ber die Integrit?tsschadenbemessung noch erg?nzend begr?ndet werden m?sste oder weshalb eine weitere ?rztliche Beurteilung erforderlich sein sollte.

Die f?r eine fach?rztliche ?berpr?fung des Entscheids erforderlichen Befundhin weise liegen vor (vgl. E.?2.3.1, eine detaillierte Befundbeschreibung w?rde den Entscheid f?r den Beschwerdef?hrer nicht nachvollziehbarer machen), zu den in der Einsprache vorgebrachten Einw?nden hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid zutreffend Stellung genommen, ohne dass dies Anlass zu weiteren Vorbringen gegeben h?tte (vgl. E.?2.3.2), und der kreis?rztlichen Integ rit?tsschadensch?tzung widersprechende ?rztliche Beurteilungen, zu welchen noch Stellung zu nehmen w?re, liegen nicht vor (vgl. E.?2.3.3).

Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Rechtsanwalt Guy Reich

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je eines Doppels von Urk.?10 und Urk.?11

Bundesamt f?r Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.?82 ff. in Verbindung mit Art.?90 ff. des Bundes gesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.?Juli bis und mit 15.?August sowie vom 18.?Dezember bis und mit dem 2.?Januar (Art.?46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art.?42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

EnglerErnst

RH/ET/IKversandt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.?8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art.?18 Abs.?1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraus sichtlich bleibende oder l?n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun f?higkeit (Art.?8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art.?16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Arbeitsunf?higkeit ist die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?hig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich ber?cksichtigt (Art.?6 ATSG).

Erwerbsunf?higkeit ist gem?ss Art.?7 ATSG der durch Beeintr?chtigung der k?r perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs.?1). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unf?hig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chti gung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art.?7 Abs.?2 ATSG).

E. 1.1.2 Unter der Bezeichnung DAP f?hrt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgew?hlten Arbeitspl?tzen mit Angaben zu den ausbildungsm?ssigen und k?rperlichen Anforderungen, der betriebs?blichen Arbeitszeit und dem Ver dienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gem?ss den Ausf?hrungen des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in BGE 129 V?472 (E.?4.2.1 S.?476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28.?August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitspl?tze erfasst. Die Doku mentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Ver mitt lung von Arbeitspl?tzen, sondern der Invalidit?tsbemessung anhand zumut barer konkreter Arbeitsm?glichkeiten (SZS 1998 S.?487; Klaus Korrodi, SUVA-Tabel lenl?hne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: Schaffhau ser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidit?t in der Sozial versicherung, Ver ?ffent lichun gen des Schweizerischen Instituts f?r Verwal tungskurse an der Uni versit?t St. Gallen, St. Gallen 1999, S.?117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invali denversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbst?ndig Arbeitspl?tze.

Zur Anwendung der DAP f?hrte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 weiter aus, weil die Invalidit?tsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Ber?cksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allge meinen Arbeitsmarktes zu erfolgen habe, m?ssten die DAP auch im konkreten Einzelfall repr?sentativ sein. Es gen?ge daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitspl?tze ange geben w?rden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der T?tigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmef?lle han deln k?nne. Unbeachtlich sei, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invalidit?tsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruhe. Wenn die Vorinstanz eine Mindestzahl von f?nf zumutbaren Arbeits pl?tzen voraussetze, so erscheine dies in quantitativer Hinsicht in der Regel als gen?gend. Im Hinblick auf die geforderte Repr?sentativit?t der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohn angaben habe der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch, zus?tzlich zur Auflage von mindestens f?nf DAP-Bl?ttern, Angaben zu machen ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die ?berpr?fung des Auswahl ermessens hinreichend erm?glicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Gesamtzahl behinde rungsbedingt in Frage kommender Arbeits pl?tze sowie des H?chst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Such ergebnisses eine zuverl?ssige Beurtei lung der verwendeten DAP-L?hne hin sichtlich ihrer Repr?sentativit?t erlaube. Das rechtliche Geh?r sei dadurch zu wahren, dass die f?r die Invalidit?tsbe messung im konkreten Fall herangezoge nen DAP-Profile mit den erw?hnten zus?tzlichen Angaben aufgelegt werde und die versicherte Person Gelegenheit habe, sich hierzu zu ?ussern. Allf?llige Ein wendungen der versicherten Person bez?glich des Auswahlermessens und der Repr?sentativit?t der DAP-Bl?tter im Einzelfall seien grunds?tzlich im Ein spra cheverfahren zu erheben, damit der Einspracheentscheid sich damit auseinander setzen k?nne. Seien die erw?hnten Anforderungen im Einzelfall nicht erf?llt, k?nne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; diesfalls m?sse im Einspracheent scheid die Invalidit?t aufgrund der LSE-L?hne ermittelt werden. Im Beschwer deverfahren sei es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformit?t der DAP-Invalidit?tsbemessung zu pr?fen, und gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zur?ckzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gest?tzt auf die LSE vorzu nehmen.

E. 1.1.3 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden k?n nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.1.4 Am 21.?Dezember 2010 sch?tzte PD Dr.? Z.___

gest?tzt auf R?ntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 und 2.?September 2010, die Integrit?tseinbusse durch das Trauma des rechten Kniegelenks vom 24.?Januar 2009 sei unter Ber?cksichtigung eines Vorzustands - entsprechend dem unteren Tabellenwert f?r eine m?ssige Femorotibialarthrose - mit 5?% zu veranschlagen (Urk.?8/177).

E. 1.2 Nach Art.?24 Abs.?1 UVG hat die versi cherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Die Inte grit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleis tung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abge stuft (Art.?25 Abs.?1 UVG).

Gem?ss Art.?25 Abs.?2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art.?36 UVV Gebrauch gemacht. Abs.?1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?n gig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs.?2 gelten f?r die Bemessung der Integri t?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges?3.?Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integri t?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integri t?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung fest gesetzt (Abs.?3).

I m Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integ rit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetra ges des versicherten Verdienstes (Ziff.?1 Abs.?1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integri t?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff.?1 Abs.?2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff.?1 Abs.?3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbe trages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff.?2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tli chen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff.?1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integri t?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V?157 E. 3a).

E. 1.2.1 In der Folge ermittelte die SUVA aus ihrer Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP) f?nf T?tigkeiten, deren Anforderungen dem kreis?rztlichen Zumutbar keitsprofil entsprachen (vgl. Urk.?8/194-216) und in denen der Versicherte in einem 100%-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von Fr.?50?596.-- erzielen k?nnte. Diesen Wert reduzierte sie um 17?% auf Fr.?41?994, da der Validenlohn des Versicherten in einem 100%-Pensum (Fr.?49?180.--) um 22?% unter dem branchen?blichen liegen w?rde. Unter Ber?cksichtigung des Neben erwerbs von Fr.?8?512.-- sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenlohn ergaben sich dadurch ein Valideneinkommen von Fr.?57?692.-- und ein Invali deneinkommen von Fr.?50?506.-- bzw. ein gerundeter Invalidit?tsgrad von 12?% (vgl. Urk.?8/217).

E. 1.2.2 Dementsprechend sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 25.?Februar 2011 eine Invalidenrente von 12?% ab 1.?Februar 2011 sowie gest?tzt auf die kreis?rztliche Integrit?tsschadensch?tzung vom 21.?Dezember 2010 (vgl. E.?1.1.4) eine Integrit?tsentsch?digung f?r eine Integrit?tseinbusse von 5?% zu (Urk.?8/221).

E. 1.2.3 Dagegen erhob der Versicherte am 24.?M?rz 2011 Einsprache mit den Begehren um Erg?nzung der medizinischen Abkl?rungen und Zusprache einer auf einem h?heren Invalidit?tsgrad basierenden Rente sowie einer eine h?here Integrit?ts einbusse ber?cksichtigenden Integrit?tsentsch?digung. Zur Begr?ndung verwies er a uf den Verlaufsbericht Dr.? Y.___

vom 16.?M?rz 2011 (Urk.?8/227) und r?gte die mangelnde Nachvollziehbarkeit der kreis?rztlichen Integrit?tsschadenbeur teilung (Urk.?8/228).

E. 1.2.4 Mit Entscheid vom 14.?September 2011 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk.?2).

E. 1.3 Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?g baren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grund s?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gr?nde" von der Einsch?tzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ?rztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner ?rztinnen und ?rzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweisw?rdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverl?ssigkeit beste hen.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.1 Sowohl hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung als auch bei der Festsetzung der Integrit?tsentsch?digung ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach den in den Erw?gungen 1.1 und 1.2 dargelegten massgeblichen Kriterien vorge gangen ist. Strittig ist einzig, ob sie dabei im Lichte von Erw?gung 1.3 auf die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch ihren Kreisarzt abstellen durfte.

Der Beschwerdef?hrer verneint dies unter Hinweis auf die - seiner Meinung nach - davon abweichende Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit durch Dr.? Y.___, ?letztmals am 16.?M?rz 2011? (Urk.?1 S.?3) und die angeblich nicht nachvoll ziehbare Differenzierung des Kreisarztes zwischen Taxi-Fahren und anderen angepassten T?tigkeiten (Urk.?1 S.?4) sowie die mangels hinreichender Begr?n dung nicht nachvollziehbare Sch?tzung der Integrit?tseinbusse (Urk.?1 S.?4 f.).

E. 2.2.1 Dabei l?sst der Beschwerdef?hrer ausser Acht, dass sowohl Kreisarzt PD Dr.? Z.___

als auch Dr.? Y.___

- richtigerweise - zwischen der Arbeitsf?higkeit in der konkre ten bisherigen T?tigkeit (d.h. unter Ber?cksichtigung der Arbeitsbedin gungen am angestammten Arbeitsplatz) und der abstrakten medizinisch-theore tischen Leistungsf?higkeit bei der Aus?bung bestimmter T?tigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterscheiden (m?ssen).

Im Lichte dieser (im Hinblick auf den rechtlich bedeutsamen Unterschied zwi schen Arbeits- und Erwerbsf?higkeit, vgl. E.?1.1.1, gebotenen) Differenzierung wird n?mlich deutlich, dass PD Dr.? Z.___

nicht die T?tigkeit des Taxi-Fahrens an sich f?r nicht mehr zumutbar h?lt und Dr.? Y.___

auch nicht eine quantitativ ein geschr?nkte Leistungsf?higkeit (50?%) f?r das Taxi-Fahren an sich attestiert, sondern beide medizinischen Experten sich hier auf die Arbeitsf?higkeit am angestammten Arbeitsplatz beziehen.

E. 2.2.2 Tats?chlich sind sich beide ?rzte darin einig (und entspricht es auch dem Ergeb nis der gemeinsamen Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 6.?Dezember 2010 bzw. den vom Beschwerdef?hrer erh?ltlich gemachten anam nestischen Angaben), dass nicht Taxi-Fahren bei einer t?glichen Normalarbeits zeit von acht oder achteinhalb Stunden zu einer unzumutbaren Schmerzexazer bation f?hrt, sondern die mehrt?gige Aufeinanderfolge von ?berlangen Arbeitsschichten von bis zu zw?lf Stunden (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.3 bzw. Dr.? Y.___

bereits in seinen Verlaufsberichten vom 2.?und 9.?Oktober 2009, Urk.?8/65 und Urk.?8/66, sowie in seinem Bericht vom 14.?September 2009 an die IV-Stelle, Urk.?8/77/30/7). Aus diesem Grund befand PD Dr.? Z.___

anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19.?August 2010, eine volle Arbeitsleis tung in der angestammten T?tigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten, sondern - ?in W?rdigung der Angabe des Patienten, dass nur volle Schichten bis zu zw?lf Stunden Dauer absolviert werden k?nnen? - maximal drei Schichten in Folge. Auch anl?sslich der Untersuchung vom 6.?Dezember 2010 hatte der Beschwerdef?hrer erkl?rt, er k?nne h?chstens drei Schichten in Folge leisten und brauche danach zwei bis drei Tage zur Erholung (Urk.?8/175). Diese Einschr?nkung entspricht ungef?hr einer im Monatsmittel um 50?% eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit, weshalb Dr.? Y.___

den Beschwerde f?hrer im Bericht vom 16.?M?rz 2011 ?weiterhin zu 50?% arbeitsf?hig f?r seine angestammte T?tigkeit als Taxifahrer? erkl?rte (Urk.?8/227).

E. 2.2.3 Einig sind sich PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

aber auch darin, dass der Beschwerdef?h rer in einer wechselbelastenden, haupts?chlich sitzenden, leich ten T?tigkeit mit frei w?hlbarer Stellung, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg, ohne Gehen ?ber 50 m in unebenem Gel?nde, ohne Besteigen von Treppen und Lei tern sowie ohne Arbeiten in kniender Position ganzt?gig arbeitsf?hig ist (wobei gem?ss dem Zumutbarkeitsprofil Dr.? Y.___

vom 11.?September 2009 unter ?ganzt?gig? eine Schicht von maximal 10 Stunden zu verstehen ist, vgl. Urk.?8/77/30/5). Unter den vom Beschwerdef?hrer geschil derten g?nstigen Rahmenbedingungen (vgl. Urk.?1 S.?1) d?rfte das Taxi-Fahren diesem Profil zwar weitgehend entsprechen. Allerdings r?umte er gegen?ber Dr.? Y.___

auch ein, dass das monotone Sitzen bei langen Taxifahrten die Beschwerden verst?rke (vgl. Urk.?8/227). Hieraus wird ersichtlich, dass f?r die Beantwortung der Frage, ob bzw. wieweit das Taxi-Fahren als behinderungsan gepasste T?tigkeit zu qua lifizieren ist, letztlich nicht die behinderungsbedingten Einschr?nkungen mass geblich sind, sondern die konkreten Arbeitsbedingungen. Dies gilt nicht nur f?r die Fragen, ob es dem Beschwerdef?hrer m?glich ist, das Taxi-Fahren auch in normalen Tagesschichten auszu?ben und bei l?ngeren Fahrten Pausen f?r einen Stellungswechsel einzulegen, sondern auch im Hin blick darauf, dass der Beschwerdef?hrer zur D?mmung des Ruheschmerzes wei terhin auf eine Analge tikaeinnahme angewiesen ist (Urk.?8/227) - welche gege benenfalls seine Fahr t?chtigkeit einschr?nken k?nnte.

E. 2.2.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdef?hrer aus seinem Vorbringen, das Taxi-Fahren k?nne - ebenso wie die T?tigkeiten an den von der Beschwerde gegnerin nachgewiesenen DAP-Arbeitspl?tzen - behinderungsangepasst ausge staltet werden (Urk.?1 S.?3 f.), nicht ableiten, dass er demzufolge in allen behin derungsangepassten T?tigkeiten nur zu 50?% arbeitsf?hig sei (dies l?sst sich insbesondere auch nicht auf die Beurteilung von Dr.? Y.___

abst?tzen, vgl. vorste hende E.?2.2.3). Vielmehr muss dem Beschwerdef?hrer entgegengehalten wer den, dass, wenn er seine angestammte Arbeit behinderungsgerecht organisieren k?nnte, er dies unter dem Aspekt der Pflicht zur Schadenminderung tun m?sste und er daher von vornherein keinen Rentenanspruch h?tte. Wenn demgegen ?ber der Kreisarzt davon ausgeht, dass das Taxi-Fahren unter den ung?nstigen Umst?nden am angestammten Arbeitsplatz keine behinderungsangepasste T?tigkeit darstellt, tr?gt er damit dem sinngem?ss geltend gemachten Umstand Rechnung, dass der Beschwerdef?hrer eine substanzielle Lohneinbusse in Kauf nehmen m?sste, wenn er optimal seiner Behinderung angepasste Arbeitsbedin gungen als Taxifahrer verlangen wollte (vgl. Urk.?8/68 S.?3).

E. 2.2.5 Aufgrund der ?bereinstimmenden und nachvollziehbar begr?ndeten medizini schen Beurteilungen PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

besteht somit kein Anlass, an der darauf abgest?tzten Invalidit?tsbemessung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und weitere medizinische Abkl?rungen zu veranlassen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 2.3.1 Hinsichtlich der strittigen Integrit?tsentsch?digung trifft es zwar zu, dass - wie der Beschwerdef?hrer r?gt (Urk.?1 S. 4 f.) - die Begr?ndung PD Dr.? Z.___

f?r seine Beurteilung vom 21.?Dezember 2010 lediglich drei Zeilen umfasst, in denen er auf den massgeblichen Rahmen f?r die Absch?tzung der Integrit?ts einbusse durch Kniegelenksarthrosen der Tabelle 5 (Integrit?tsschaden bei Arthrosen) ve rweist. Jedoch kann PD Dr.? Z.___

Bericht weiter entnommen wer den, dass er sich bei der Beurteilung auf R?ntgenaufnahmen des rechten Knie gelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 (Datum des Unfalls) und 2.?September 2010 abst?tzte und dass aus dem Vergleich der Bilder eine am Unfalltag bereits vor bestandene Arthrose sowie deren Entwicklung nach dem Unfall ablesbar waren (vgl. Urk.?8/177). Damit hat PD Dr.? Z.___

die beurteilungsrelevanten Fakten dar gelegt und seine Beurteilung einer fach?rztlichen ?berpr?fung zug?nglich gemacht.

E. 2.3.2 In der Einsprache vom 24.?M?rz 2011 hatte der Beschwerdef?hrer ger?gt, der Kreisarzt habe sich nicht zum Ausmass des Vorzustands ge?ussert. Vor dem Unfall h?tten jedenfalls keine Beschwerden bestanden und nunmehr sei ein deutliches Schonhinken feststellbar, weshalb nicht von einer nur minimalen Einschr?nkung ausgegangen werden k?nne (Urk.?8/228).

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Integrit?tseinbusse beurteile sich nach dem medizi nischen Befund, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen seien (vgl. Urk.?2 S.?7).

Hierzu ?ussert sich der Beschwerdef?hrer in der Begr?ndung der Beschwerde nicht, obwohl er darauf hinweist, dass er bereits in der Einsprache die ungen? gende Begr?ndung der Integrit?tsschadenbeurteilung ger?gt habe (Urk.?1 S.?5).

E. 2.3.3 Dr.? Y.___, bei dem sich der Beschwerdef?hrer nach der kreis?rztlichen Integrit?ts schadenbeurteilung noch einmal vorgestellt hatte und der Kenntnis von den daf?r massgeblich gewesenen Befunden hatte (vgl. Diagnose persistierender Schmerzen am rechten Knie bei zweitgradiger Chondormalazie im Bericht vom 16.?M?rz 2011, Urk.?8/227), stellt die Integrit?tsschadenbeurteilung PD Dr.? Z.___

nicht in Frage.

E. 2.3.4 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der kreis?rztliche Ermessens entscheid ?ber die Integrit?tsschadenbemessung noch erg?nzend begr?ndet werden m?sste oder weshalb eine weitere ?rztliche Beurteilung erforderlich sein sollte.

Die f?r eine fach?rztliche ?berpr?fung des Entscheids erforderlichen Befundhin weise liegen vor (vgl. E.?2.3.1, eine detaillierte Befundbeschreibung w?rde den Entscheid f?r den Beschwerdef?hrer nicht nachvollziehbarer machen), zu den in der Einsprache vorgebrachten Einw?nden hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid zutreffend Stellung genommen, ohne dass dies Anlass zu weiteren Vorbringen gegeben h?tte (vgl. E.?2.3.2), und der kreis?rztlichen Integ rit?tsschadensch?tzung widersprechende ?rztliche Beurteilungen, zu welchen noch Stellung zu nehmen w?re, liegen nicht vor (vgl. E.?2.3.3).

Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an:

Rechtsanwalt Guy Reich

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je eines Doppels von Urk.?10 und Urk.?11

Bundesamt f?r Gesundheit

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.?82 ff. in Verbindung mit Art.?90 ff. des Bundes gesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.?Juli bis und mit 15.?August sowie vom 18.?Dezember bis und mit dem 2.?Januar (Art.?46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art.?42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

EnglerErnst

RH/ET/IKversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

UV.2011.00291

? ? ? ? ?

E 0851/11

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi Gerichtsschreiber Ernst

Urteil

vom

22. Mai 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanw?lte

M?nchhaldenstrasse?24, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1 X.___, geboren 1959, war 2003 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, wegen eines R?ckenleidens vom Lastwagenchauffeur zum Taxifahrer umgeschult worden (vgl. Urk.?3/4).

In dieser T?tigkeit sowie in einer Nebenbesch?ftigung als Musiklehrer arbeitete er - und war dadurch bei der Schweizerische n

Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) unfallversichert -, als er am 24.?Januar 2009 beim Gehen auf glattem Boden ausrutschte (vgl. Urk.?8/4 und Urk.?1 S. 3). Dabei zog er sich eine Quadri zepssehnenruptur rechts zu, welche am 3.?Februar 2009 im

A.___

durch eine transoss?re Reinsertion der Quadrizepssehne operativ behan delt wurde (Urk.?8/14).

1.1.2 Ab dem 9.?Juni 2009 bescheinigte der Operateur und nachbehandelnde Arzt, Dr.?med. Y.___, Chirurgie FMH, eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in ange passter T?tigkeit, da sicheres Autofahren wegen Schmerzen beim schnellen Wechsel vom Gas- aufs Bremspedal noch nicht m?glich sei (Urk.?8/33). Zudem sei weiterhin eine physiotherapeutische und analgetische Behandlung erforder lich.

Ab dem 1.?Juli 2009 attestierte Dr.?med. B.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, eine volle Arbeitsf?higkeit als Musiklehrer sowie eine Arbeitsf?higkeit von 66?% (im Sinne einer zeitlichen Pr?senz) als Taxifahrer, wobei jedoch Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg nicht zumutbar seien (Urk.?8/37).

Nach R?cksprache mit dem behandelnden Arzt, welche ergeben hatte, dass der Versicherte seit dem 1.?August 2009 (vgl. Urk.?8/50) bei Schichten zu 10 Stun den im Umfang von 50?% wieder als Taxifahrer arbeitete, legte SUVA-Kreisarzt PD Dr.?med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Trau matolo gie des Bewegungsapparates, die Arbeitsf?higkeit ab Arbeitsbeginn in dieser T?tigkeit auf 50?% fest (Urk.?8/51).

In seinen Verlaufsberichten vom 2.?und 9.?Oktober 2009 best?tigte Dr.? Y.___

eine weiterhin bestehende schmerzbedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50?% als Taxifahrer, wobei er darauf hinwies, dass der Versicherte ?ber heftige retropatell?re Schmerzen nach elf- bis zw?lfst?ndigen Schichten mit hohem Arbeitsaufkommen geklagt hatte (Urk.?8/65 und Urk.?8/66). In seinem Bericht vom 14.?September 2009 an die IV-Stelle hatte Dr.? Y.___

seine Einsch?tzung der aktuellen Restarbeitsf?higkeit dahingehend pr?zisiert, dass die t?gliche, lang anhaltende T?tigkeit als Taxifahrer zu einer Erm?dung im Bereich der Ober schenkelmuskulatur rechts f?hre, w?hrend der angetretenen Schichten aber keine Einschr?nkung bestehe (Urk.?8/77/30/7). Im Zumutbarkeitsprofil (Urk.?8/77/30/5) hatte Dr.? Y.___ rein ?stehende? T?tigkeiten sowie solche im Gehen (ferner Tragen von Gewichten sowie Besteigen von Leitern und Ger?sten) als ab 11.?September 2009 zu 50?% (5 Stunden pro Tag) zumutbar bezeichnet. Wechselbelastende T?tigkeiten hielt er f?r zu 75?% (7,5 Stunden pro Tag) zumutbar, rein ?sitzende? (auch B?cken, ?ber-Kopf-Arbeiten und Treppen stei gen) ganzt?gig uneingeschr?nkt.

Bei der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA vom 23.?Oktober 2009 erkl?rte der Versicherte, seine Beschwerden n?hmen einerseits unter Belastung zu, seien aber auch stark ausgepr?gt, wenn er das Bein immer in der gleichen Position halten m?sse (Urk.?8/68 S. 2).

Eine station?re Rehabilitation in der Rehaklinik C.___

vom 16.?Februar bis zum 23.?M?rz 2010 brachte keine Verbesserung der Beschwerden (vgl. Aus trittsbericht vom 23.?M?rz 2010, Urk.?8/101).

1.1.3 Anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19.?August 2010 befand PD Dr.? Z.___, eine volle Arbeitsleistung in der angestammten T?tigkeit als Taxifah rer sei dem Versicherten nicht mehr zuzumuten. In W?rdigung der Angabe, dass nur volle Schichten bis zu zw?lf Stunden Dauer absolviert werden k?nnten, sei ihm dies maximal f?r drei Schichten in Folge zuzumuten. Hierbei sollte ein Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg nur manchmal erforderlich sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine wechselbelastende, haupts?chlich sit zende leichte Arbeit mit frei w?hlbarer Stellung und Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg zuzumuten. Zu vermeiden seien Gehen ?ber 50 m und auf unebenem Gel?nde sowie das Besteigen von Treppen und Leitern. Auch Arbei ten in kniender Position seien nicht zumutbar (Urk.?8/130 S.?5).

Im Bericht vom 9.?Dezember 2010 ?ber die gemeinsam mit dem SUVA-Kreisarzt durchgef?hrte Untersuchung des Versicherten vom 6.?Dezember 2010 wies Dr.? Y.___

darauf hin, dass der Versicherte nach eigenen Angaben pro Monat zehn bis zw?lf Schichten Taxi von jeweils zehn Stunden Dauer fahre. Er k?nne h?chstens drei Schichten in Folge leisten. Nach der dritten Schicht habe er der art starke Schmerzen, dass er zwei bis drei Tage ben?tige, um sich wieder zu erholen (Urk.?8/175). PD Dr.? Z.___

erkl?rte am 10.?Dezember 2010 unter Bezug nahme auf diesen Bericht von Dr.? Y.___, dass an der Zumutbarkeitsbeurteilung der letzten kreis?rztlichen Untersuchung festzuhalten sei (Urk.?8/169).

1.1.4 Am 21.?Dezember 2010 sch?tzte PD Dr.? Z.___

gest?tzt auf R?ntgenaufnahmen des rechten Kniegelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 und 2.?September 2010, die Integrit?tseinbusse durch das Trauma des rechten Kniegelenks vom 24.?Januar 2009 sei unter Ber?cksichtigung eines Vorzustands - entsprechend dem unteren Tabellenwert f?r eine m?ssige Femorotibialarthrose - mit 5?% zu veranschlagen (Urk.?8/177).

1.2

1.2.1 In der Folge ermittelte die SUVA aus ihrer Dokumentation von Arbeitspl?tzen (DAP) f?nf T?tigkeiten, deren Anforderungen dem kreis?rztlichen Zumutbar keitsprofil entsprachen (vgl. Urk.?8/194-216) und in denen der Versicherte in einem 100%-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von Fr.?50?596.-- erzielen k?nnte. Diesen Wert reduzierte sie um 17?% auf Fr.?41?994, da der Validenlohn des Versicherten in einem 100%-Pensum (Fr.?49?180.--) um 22?% unter dem branchen?blichen liegen w?rde. Unter Ber?cksichtigung des Neben erwerbs von Fr.?8?512.-- sowohl beim Validen- als auch beim Invalidenlohn ergaben sich dadurch ein Valideneinkommen von Fr.?57?692.-- und ein Invali deneinkommen von Fr.?50?506.-- bzw. ein gerundeter Invalidit?tsgrad von 12?% (vgl. Urk.?8/217).

1.2.2 Dementsprechend sprach die SUVA dem Versicherten mit Verf?gung vom 25.?Februar 2011 eine Invalidenrente von 12?% ab 1.?Februar 2011 sowie gest?tzt auf die kreis?rztliche Integrit?tsschadensch?tzung vom 21.?Dezember 2010 (vgl. E.?1.1.4) eine Integrit?tsentsch?digung f?r eine Integrit?tseinbusse von 5?% zu (Urk.?8/221).

1.2.3 Dagegen erhob der Versicherte am 24.?M?rz 2011 Einsprache mit den Begehren um Erg?nzung der medizinischen Abkl?rungen und Zusprache einer auf einem h?heren Invalidit?tsgrad basierenden Rente sowie einer eine h?here Integrit?ts einbusse ber?cksichtigenden Integrit?tsentsch?digung. Zur Begr?ndung verwies er a uf den Verlaufsbericht Dr.? Y.___

vom 16.?M?rz 2011 (Urk.?8/227) und r?gte die mangelnde Nachvollziehbarkeit der kreis?rztlichen Integrit?tsschadenbeur teilung (Urk.?8/228).

1.2.4 Mit Entscheid vom 14.?September 2011 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk.?2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 17.?Oktober 2011 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es seien ihm unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin nach Durchf?hrung weiterer medizinischer Abkl?run gen eine h?here Rente sowie eine h?here Integrit?tsentsch?digung zuzusprechen (Urk.?1 S.?2).

Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 21.?November 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk.?7).

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdef?hrer am 23.?November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk.?9), worauf er am 30.?November 2011 ank?n digte, er wolle noch einen weiteren ?rztlichen Bericht nachreichen (Urk.?10). Am 29.?Dezember 2011 teilte er dem Gericht mit, dass er die Aktenlage nicht mehr erg?nzen werde (Urk.?11).

Das Gericht

zieht in Erw?gung:

1.

1.1

1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.?8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie gem?ss Art.?18 Abs.?1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidit?t ist die voraus sichtlich bleibende oder l?n gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun f?higkeit (Art.?8 ATSG). F?r die Bestimmung des Invalidit?tsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art.?16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Arbeitsunf?higkeit ist die durch eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unf?hig keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare T?tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich ber?cksichtigt (Art.?6 ATSG).

Erwerbsunf?higkeit ist gem?ss Art.?7 ATSG der durch Beeintr?chtigung der k?r perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Abs.?1). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unf?hig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chti gung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art.?7 Abs.?2 ATSG).

1.1.2 Unter der Bezeichnung DAP f?hrt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgew?hlten Arbeitspl?tzen mit Angaben zu den ausbildungsm?ssigen und k?rperlichen Anforderungen, der betriebs?blichen Arbeitszeit und dem Ver dienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gem?ss den Ausf?hrungen des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in BGE 129 V?472 (E.?4.2.1 S.?476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28.?August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitspl?tze erfasst. Die Doku mentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Ver mitt lung von Arbeitspl?tzen, sondern der Invalidit?tsbemessung anhand zumut barer konkreter Arbeitsm?glichkeiten (SZS 1998 S.?487; Klaus Korrodi, SUVA-Tabel lenl?hne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: Schaffhau ser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidit?t in der Sozial versicherung, Ver ?ffent lichun gen des Schweizerischen Instituts f?r Verwal tungskurse an der Uni versit?t St. Gallen, St. Gallen 1999, S.?117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invali denversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbst?ndig Arbeitspl?tze.

Zur Anwendung der DAP f?hrte das Eidgen?ssische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 weiter aus, weil die Invalidit?tsbemessung aufgrund hypothetischer Vergleichseinkommen und unter Ber?cksichtigung des in Betracht fallenden (ausgeglichenen) allge meinen Arbeitsmarktes zu erfolgen habe, m?ssten die DAP auch im konkreten Einzelfall repr?sentativ sein. Es gen?ge daher nicht, wenn lediglich ein einziger oder einige wenige zumutbare Arbeitspl?tze ange geben w?rden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der T?tigkeit als auch des bezahlten Lohnes um Sonder- oder Ausnahmef?lle han deln k?nne. Unbeachtlich sei, ob der Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invalidit?tsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruhe. Wenn die Vorinstanz eine Mindestzahl von f?nf zumutbaren Arbeits pl?tzen voraussetze, so erscheine dies in quantitativer Hinsicht in der Regel als gen?gend. Im Hinblick auf die geforderte Repr?sentativit?t der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohn angaben habe der Unfallversicherer im Sinne einer qualitativen Anforderung jedoch, zus?tzlich zur Auflage von mindestens f?nf DAP-Bl?ttern, Angaben zu machen ?ber die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitspl?tze, ?ber den H?chst- und den Tiefstlohn sowie ?ber den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die ?berpr?fung des Auswahl ermessens hinreichend erm?glicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil ent sprechenden Gesamtzahl behinde rungsbedingt in Frage kommender Arbeits pl?tze sowie des H?chst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Such ergebnisses eine zuverl?ssige Beurtei lung der verwendeten DAP-L?hne hin sichtlich ihrer Repr?sentativit?t erlaube. Das rechtliche Geh?r sei dadurch zu wahren, dass die f?r die Invalidit?tsbe messung im konkreten Fall herangezoge nen DAP-Profile mit den erw?hnten zus?tzlichen Angaben aufgelegt werde und die versicherte Person Gelegenheit habe, sich hierzu zu ?ussern. Allf?llige Ein wendungen der versicherten Person bez?glich des Auswahlermessens und der Repr?sentativit?t der DAP-Bl?tter im Einzelfall seien grunds?tzlich im Ein spra cheverfahren zu erheben, damit der Einspracheentscheid sich damit auseinander setzen k?nne. Seien die erw?hnten Anforderungen im Einzelfall nicht erf?llt, k?nne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; diesfalls m?sse im Einspracheent scheid die Invalidit?t aufgrund der LSE-L?hne ermittelt werden. Im Beschwer deverfahren sei es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformit?t der DAP-Invalidit?tsbemessung zu pr?fen, und gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zur?ckzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gest?tzt auf die LSE vorzu nehmen.

1.1.3 Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwal tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztli che und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden k?n nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.2 Nach Art.?24 Abs.?1 UVG hat die versi cherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integrit?tsentsch?digung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Sch?digung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Integrit?t erleidet. Die Inte grit?tsentsch?digung wird in Form einer Kapitalleis tung gew?hrt. Sie darf den am Unfalltag geltenden H?chstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht ?bersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integrit?tsschadens abge stuft (Art.?25 Abs.?1 UVG).

Gem?ss Art.?25 Abs.?2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entsch?di gung. Von dieser Befugnis hat er in Art.?36 UVV Gebrauch gemacht. Abs.?1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integrit?tsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich w?hrend des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die k?rperliche oder geistige Integrit?t, unabh?n gig von der Erwerbsf?higkeit, augenf?llig oder stark beeintr?chtigt wird. Gem?ss Abs.?2 gelten f?r die Bemessung der Integri t?tsentsch?digung die Richtlinien des Anhanges?3.?Fallen mehrere k?rperliche oder geistige Integri t?tssch?den aus einem oder mehreren Unf?llen zusammen, so wird die Integri t?tsentsch?digung nach der gesamten Beeintr?chtigung fest gesetzt (Abs.?3).

I m Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien f?r die Bemessung der Integ rit?tssch?den aufgestellt und in einer als gesetzm?ssig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typi sche Sch?den prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). F?r die darin genannten Integrit?tssch?den entspricht die Entsch?digung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des H?chstbetra ges des versicherten Verdienstes (Ziff.?1 Abs.?1). Die Entsch?digung f?r spezielle oder nicht aufgef?hrte Integri t?tssch?den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff.?1 Abs.?2). Integrit?tssch?den, die gem?ss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entsch?digung (Ziff.?1 Abs.?3). Die v?llige Gebrauchsunf?higkeit eines Organs wird dem Verlust gleichge stellt; bei teil weisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunf?higkeit wird der Integrit?tsschaden entsprechend geringer, wobei die Entsch?digung jedoch ganz entf?llt, wenn der Integrit?tsschaden weniger als 5 Prozent des H?chstbe trages des versicherten Verdienstes erg?be (Ziff.?2).

Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesr?tli chen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtss?tze dar und sind f?r die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff.?1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integri t?tsschadens f?r den ?Regelfall? gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben erm?glicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gew?hrleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V?157 E. 3a).

1.3 Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?g baren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grund s?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gr?nde" von der Einsch?tzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ?rztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsinterner ?rztinnen und ?rzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweisw?rdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverl?ssigkeit beste hen.

2.

2.1 Sowohl hinsichtlich der Invalidit?tsbemessung als auch bei der Festsetzung der Integrit?tsentsch?digung ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach den in den Erw?gungen 1.1 und 1.2 dargelegten massgeblichen Kriterien vorge gangen ist. Strittig ist einzig, ob sie dabei im Lichte von Erw?gung 1.3 auf die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch ihren Kreisarzt abstellen durfte.

Der Beschwerdef?hrer verneint dies unter Hinweis auf die - seiner Meinung nach - davon abweichende Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit durch Dr.? Y.___, ?letztmals am 16.?M?rz 2011? (Urk.?1 S.?3) und die angeblich nicht nachvoll ziehbare Differenzierung des Kreisarztes zwischen Taxi-Fahren und anderen angepassten T?tigkeiten (Urk.?1 S.?4) sowie die mangels hinreichender Begr?n dung nicht nachvollziehbare Sch?tzung der Integrit?tseinbusse (Urk.?1 S.?4 f.).

2.2

2.2.1 Dabei l?sst der Beschwerdef?hrer ausser Acht, dass sowohl Kreisarzt PD Dr.? Z.___

als auch Dr.? Y.___

- richtigerweise - zwischen der Arbeitsf?higkeit in der konkre ten bisherigen T?tigkeit (d.h. unter Ber?cksichtigung der Arbeitsbedin gungen am angestammten Arbeitsplatz) und der abstrakten medizinisch-theore tischen Leistungsf?higkeit bei der Aus?bung bestimmter T?tigkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unterscheiden (m?ssen).

Im Lichte dieser (im Hinblick auf den rechtlich bedeutsamen Unterschied zwi schen Arbeits- und Erwerbsf?higkeit, vgl. E.?1.1.1, gebotenen) Differenzierung wird n?mlich deutlich, dass PD Dr.? Z.___

nicht die T?tigkeit des Taxi-Fahrens an sich f?r nicht mehr zumutbar h?lt und Dr.? Y.___

auch nicht eine quantitativ ein geschr?nkte Leistungsf?higkeit (50?%) f?r das Taxi-Fahren an sich attestiert, sondern beide medizinischen Experten sich hier auf die Arbeitsf?higkeit am angestammten Arbeitsplatz beziehen.

2.2.2 Tats?chlich sind sich beide ?rzte darin einig (und entspricht es auch dem Ergeb nis der gemeinsamen Untersuchung des Beschwerdef?hrers vom 6.?Dezember 2010 bzw. den vom Beschwerdef?hrer erh?ltlich gemachten anam nestischen Angaben), dass nicht Taxi-Fahren bei einer t?glichen Normalarbeits zeit von acht oder achteinhalb Stunden zu einer unzumutbaren Schmerzexazer bation f?hrt, sondern die mehrt?gige Aufeinanderfolge von ?berlangen Arbeitsschichten von bis zu zw?lf Stunden (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1.3 bzw. Dr.? Y.___

bereits in seinen Verlaufsberichten vom 2.?und 9.?Oktober 2009, Urk.?8/65 und Urk.?8/66, sowie in seinem Bericht vom 14.?September 2009 an die IV-Stelle, Urk.?8/77/30/7). Aus diesem Grund befand PD Dr.? Z.___

anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 19.?August 2010, eine volle Arbeitsleis tung in der angestammten T?tigkeit als Taxifahrer sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zuzumuten, sondern - ?in W?rdigung der Angabe des Patienten, dass nur volle Schichten bis zu zw?lf Stunden Dauer absolviert werden k?nnen? - maximal drei Schichten in Folge. Auch anl?sslich der Untersuchung vom 6.?Dezember 2010 hatte der Beschwerdef?hrer erkl?rt, er k?nne h?chstens drei Schichten in Folge leisten und brauche danach zwei bis drei Tage zur Erholung (Urk.?8/175). Diese Einschr?nkung entspricht ungef?hr einer im Monatsmittel um 50?% eingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit, weshalb Dr.? Y.___

den Beschwerde f?hrer im Bericht vom 16.?M?rz 2011 ?weiterhin zu 50?% arbeitsf?hig f?r seine angestammte T?tigkeit als Taxifahrer? erkl?rte (Urk.?8/227).

2.2.3 Einig sind sich PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

aber auch darin, dass der Beschwerdef?h rer in einer wechselbelastenden, haupts?chlich sitzenden, leich ten T?tigkeit mit frei w?hlbarer Stellung, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg, ohne Gehen ?ber 50 m in unebenem Gel?nde, ohne Besteigen von Treppen und Lei tern sowie ohne Arbeiten in kniender Position ganzt?gig arbeitsf?hig ist (wobei gem?ss dem Zumutbarkeitsprofil Dr.? Y.___

vom 11.?September 2009 unter ?ganzt?gig? eine Schicht von maximal 10 Stunden zu verstehen ist, vgl. Urk.?8/77/30/5). Unter den vom Beschwerdef?hrer geschil derten g?nstigen Rahmenbedingungen (vgl. Urk.?1 S.?1) d?rfte das Taxi-Fahren diesem Profil zwar weitgehend entsprechen. Allerdings r?umte er gegen?ber Dr.? Y.___

auch ein, dass das monotone Sitzen bei langen Taxifahrten die Beschwerden verst?rke (vgl. Urk.?8/227). Hieraus wird ersichtlich, dass f?r die Beantwortung der Frage, ob bzw. wieweit das Taxi-Fahren als behinderungsan gepasste T?tigkeit zu qua lifizieren ist, letztlich nicht die behinderungsbedingten Einschr?nkungen mass geblich sind, sondern die konkreten Arbeitsbedingungen. Dies gilt nicht nur f?r die Fragen, ob es dem Beschwerdef?hrer m?glich ist, das Taxi-Fahren auch in normalen Tagesschichten auszu?ben und bei l?ngeren Fahrten Pausen f?r einen Stellungswechsel einzulegen, sondern auch im Hin blick darauf, dass der Beschwerdef?hrer zur D?mmung des Ruheschmerzes wei terhin auf eine Analge tikaeinnahme angewiesen ist (Urk.?8/227) - welche gege benenfalls seine Fahr t?chtigkeit einschr?nken k?nnte.

2.2.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdef?hrer aus seinem Vorbringen, das Taxi-Fahren k?nne - ebenso wie die T?tigkeiten an den von der Beschwerde gegnerin nachgewiesenen DAP-Arbeitspl?tzen - behinderungsangepasst ausge staltet werden (Urk.?1 S.?3 f.), nicht ableiten, dass er demzufolge in allen behin derungsangepassten T?tigkeiten nur zu 50?% arbeitsf?hig sei (dies l?sst sich insbesondere auch nicht auf die Beurteilung von Dr.? Y.___

abst?tzen, vgl. vorste hende E.?2.2.3). Vielmehr muss dem Beschwerdef?hrer entgegengehalten wer den, dass, wenn er seine angestammte Arbeit behinderungsgerecht organisieren k?nnte, er dies unter dem Aspekt der Pflicht zur Schadenminderung tun m?sste und er daher von vornherein keinen Rentenanspruch h?tte. Wenn demgegen ?ber der Kreisarzt davon ausgeht, dass das Taxi-Fahren unter den ung?nstigen Umst?nden am angestammten Arbeitsplatz keine behinderungsangepasste T?tigkeit darstellt, tr?gt er damit dem sinngem?ss geltend gemachten Umstand Rechnung, dass der Beschwerdef?hrer eine substanzielle Lohneinbusse in Kauf nehmen m?sste, wenn er optimal seiner Behinderung angepasste Arbeitsbedin gungen als Taxifahrer verlangen wollte (vgl. Urk.?8/68 S.?3).

2.2.5 Aufgrund der ?bereinstimmenden und nachvollziehbar begr?ndeten medizini schen Beurteilungen PD Dr.? Z.___

und Dr.? Y.___

besteht somit kein Anlass, an der darauf abgest?tzten Invalidit?tsbemessung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und weitere medizinische Abkl?rungen zu veranlassen. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3

2.3.1 Hinsichtlich der strittigen Integrit?tsentsch?digung trifft es zwar zu, dass - wie der Beschwerdef?hrer r?gt (Urk.?1 S. 4 f.) - die Begr?ndung PD Dr.? Z.___

f?r seine Beurteilung vom 21.?Dezember 2010 lediglich drei Zeilen umfasst, in denen er auf den massgeblichen Rahmen f?r die Absch?tzung der Integrit?ts einbusse durch Kniegelenksarthrosen der Tabelle 5 (Integrit?tsschaden bei Arthrosen) ve rweist. Jedoch kann PD Dr.? Z.___

Bericht weiter entnommen wer den, dass er sich bei der Beurteilung auf R?ntgenaufnahmen des rechten Knie gelenks ap/lat vom 24.?Januar 2009 (Datum des Unfalls) und 2.?September 2010 abst?tzte und dass aus dem Vergleich der Bilder eine am Unfalltag bereits vor bestandene Arthrose sowie deren Entwicklung nach dem Unfall ablesbar waren (vgl. Urk.?8/177). Damit hat PD Dr.? Z.___

die beurteilungsrelevanten Fakten dar gelegt und seine Beurteilung einer fach?rztlichen ?berpr?fung zug?nglich gemacht.

2.3.2 In der Einsprache vom 24.?M?rz 2011 hatte der Beschwerdef?hrer ger?gt, der Kreisarzt habe sich nicht zum Ausmass des Vorzustands ge?ussert. Vor dem Unfall h?tten jedenfalls keine Beschwerden bestanden und nunmehr sei ein deutliches Schonhinken feststellbar, weshalb nicht von einer nur minimalen Einschr?nkung ausgegangen werden k?nne (Urk.?8/228).

Dazu hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Integrit?tseinbusse beurteile sich nach dem medizi nischen Befund, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen seien (vgl. Urk.?2 S.?7).

Hierzu ?ussert sich der Beschwerdef?hrer in der Begr?ndung der Beschwerde nicht, obwohl er darauf hinweist, dass er bereits in der Einsprache die ungen? gende Begr?ndung der Integrit?tsschadenbeurteilung ger?gt habe (Urk.?1 S.?5).

2.3.3 Dr.? Y.___, bei dem sich der Beschwerdef?hrer nach der kreis?rztlichen Integrit?ts schadenbeurteilung noch einmal vorgestellt hatte und der Kenntnis von den daf?r massgeblich gewesenen Befunden hatte (vgl. Diagnose persistierender Schmerzen am rechten Knie bei zweitgradiger Chondormalazie im Bericht vom 16.?M?rz 2011, Urk.?8/227), stellt die Integrit?tsschadenbeurteilung PD Dr.? Z.___

nicht in Frage.

2.3.4 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der kreis?rztliche Ermessens entscheid ?ber die Integrit?tsschadenbemessung noch erg?nzend begr?ndet werden m?sste oder weshalb eine weitere ?rztliche Beurteilung erforderlich sein sollte.

Die f?r eine fach?rztliche ?berpr?fung des Entscheids erforderlichen Befundhin weise liegen vor (vgl. E.?2.3.1, eine detaillierte Befundbeschreibung w?rde den Entscheid f?r den Beschwerdef?hrer nicht nachvollziehbarer machen), zu den in der Einsprache vorgebrachten Einw?nden hat die Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid zutreffend Stellung genommen, ohne dass dies Anlass zu weiteren Vorbringen gegeben h?tte (vgl. E.?2.3.2), und der kreis?rztlichen Integ rit?tsschadensch?tzung widersprechende ?rztliche Beurteilungen, zu welchen noch Stellung zu nehmen w?re, liegen nicht vor (vgl. E.?2.3.3).

Daher ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Rechtsanwalt Guy Reich

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je eines Doppels von Urk.?10 und Urk.?11

Bundesamt f?r Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.?82 ff. in Verbindung mit Art.?90 ff. des Bundes gesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.?Juli bis und mit 15.?August sowie vom 18.?Dezember bis und mit dem 2.?Januar (Art.?46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art.?42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

EnglerErnst

RH/ET/IKversandt