Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963 , ist italienischer Staatsangehöriger, lebt in Y.___ , Deutschland, und arbeitete bei der Z.___ AG , in der Schweiz als Lastwagenfahrer (Unfallmeldung en UVG vom 1 5. Apr il 2010, Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Im Februar 2009 wurde bei X.___ ei n Rektumkarzinom
(Darmkrebs) diagnostiziert. E r wurde deswegen im Kreiskrankenhaus A.___ zuerst mit neoad juvanter Radio-Chemotherapie behandelt (Berichte des Kreiskranke nhauses A.___ vom Februar 2009, Urk. 11/15/5/13-22; Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 5. Juni 2009, Urk. 11/15/5/11-12) , und am 2 8. Mai 2009 wurde der Tumor operativ entfernt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/30-31). Nach der Ope ration wurde auf der Intensivstation
eine zunehmende Weichteilschwellung an beiden Unterschenkeln festgestellt, und es wurde die Diagnose eines Kompartmentsyndroms gestellt. Am selben Abend wurde deshalb die Operation einer beidseitigen Fasziotomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/28-29 ). Sodann
er folgten a m 1. und am 5. Juni 2009 Folgeo perationen zur Wundbehandlung ( Urk. 11/15/6/25-27 und Urk. 15/6/22-23) . Auf der linken Seite verblieben Beschwerden am linken Unterschenkel sowie eine Fuss- und Zehenheberparese , die im Rahmen eines neurologischen Konsils auf eine Läsion des Nervus
Pero na eus zu rückgeführt wurde (Bericht des Kreisk rankenhauses A.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 11/15/6/24). Am 1 5. Juni 20 09 wurde der Versicherte aus dem Kreis krankenhaus A.___ entlassen (Austritt sbericht vom 2. Juli 2009, Urk. 11/15/6/16- 18).
N ach einer Chemotherapie und einer Hospitalisation wegen eines Infekts vom September 2009 (Bericht des Kreiskrankenhauses A.___ vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 11/15/13/6-8; Diagnosenliste /Krankengeschichte in Urk. 11/15/13/12-15 ) wurde im Januar 2010 Tumorfreiheit festgestellt ( Urk. 11/15/13/11). Im März 2010 hielt sich der Versicherte während eines Monats zur allgemeinen Rehabili t ation in der Klinik C.___ auf (Bericht vom 2. April 2010, Urk. 11/9/16-23), wo auch die persistierenden Beschwerden a m linken Fuss Gegenstand der Behand lung waren ( Urk. 11/9/21-22). 1.2
X.___ hatte sich im Juli 2009
bei der Schweizerischen Invalid enversi cherung angemeldet (Fo r mular vom 2 3. Juli 2009, Urk. 11/15/2 , und die gesamt en IV-Akten in Urk. 11/15/1-23). Des Weiteren hatte er, vertreten durch Rechts anwalt Christian Mohr, im Oktober 2009 Arzthaftungsansprüche gegenüber dem Kreiskrankenhaus A.___ im Zusammenhang mit dem erlittenen Kompartmentsyndrom geltend machen lassen ( Urk. 11/15/16). Im Januar 2010 war ausserdem die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgt
(Formular vom 25. Januar 2010, Urk. 11/15/13/16-26 , und Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, in Urk. 11/15/13/1-5 ), und schliesslich
erstattete X.___ am 1 5. April 2010 der Suva Unfallmeldung zur Prüfung der Leistungspflicht für die Beschw erden am linken Fuss ( Urk. 11/1 und
Urk. 11/6 ; Telefonnotizen vom 2 1. und 2 2. April 2010, Urk. 11/2-5) .
Die Suva zog die medizinischen Unterlagen bei, führte am 4. Mai 2010 eine Bes prechung mit dem Versicherten an dessen Wohnor t durch (Protokoll in Urk. 11/ 8 ) und holte die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. August 2010 ein ( Urk. 11/25) . Des Weiteren liess sie durch den Hausarzt Dr. E.___
den Bericht vom 2 6. August 2010 erstellen ( Urk. 11/30) und nahm die Anästhesie-Protokolle zu den Operationen vom 2 8. Mai 2009 zu den Akten ( Urk. 11/31/1-8 ).
Nachdem Dr. D.___ die kreisärztliche Beurteilung vom 1 0. September 2010 abgegeben hatte ( Urk. 11/33), verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne ( Urk. 11/37). X.___ erhob mit Schreiben vom 6. November 2010 Einsprache ( Urk. 11/40) und begründete diese au f die Nachfristansetzung vom 9. November 2010 hin ( Urk. 11/42) mit Eingabe vo m 2 9. November 2010 ( Urk. 11/47 ). Die Suva liess sich daraufh in den Bericht des Zentrums F.___ , vom 2. November 2010 über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom Au gust 2010 zustellen (Urk. 11/52/ 4 18) , ferner untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten im Februar 2011, nachdem dieser am 3. September 2010 als Mitfahrer in einem Personenwagen einen Unfall (Schleudern und Kollision des Autos mit der Leitplanke) erlitten hatte. Dabei war en auch das erlittene Kompart mentsyndrom und die Peron a eusparese nochmals Gegenst and der Beurteilung ( Urk. 11/53 ), und Dr. D.___ bezog dabei das chirurgische Privatgutachten von
Dr. G.___ vom 1. Januar 2011 ein, dass der Versicherte hatte in Auftrag geben lassen und zur Untersuchung mitgebracht hatte ( Urk. 11/54 ; vgl. Urk. 11/53 S. 7 ). Mit Entscheid vom 1 1. März 2011 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/57). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Umstände, die zum erlittenen Kompartmentsyndrom geführt hätten , seien als Unfall anzuerkennen ( Urk. 1). Dabei wies er darauf hin, dass er beim Landgericht Freiburg gegen die Klinik en H.___ GmbH Klage zur Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen erheben werde, und ersuchte um Sis tierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bis zum Abschluss des Prozesses am Landgericht Freiburg (Urk. 1 S. 2).
Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
9) und reichte neben ihrem Dos sier ( Urk. 11/1-58) eine versich erungsmedizinische Beurteilung des Suva-Arz t es Dr. I.___ , Spezial a rzt für Chirurgie, vom 2 1. Juni 2011 ein ( Urk. 10). Am 1 2. Juli 2011 verfügte das Sozialversicherungsgericht zunächst eine befristete Verfahrenssistierung ( Urk. 12); nachdem der Versicherte das Ge richt von der am Landgericht Freiburg a nhängig gemachten Klage vom 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt hatte ( Urk. 17/3), erfolgte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 die definitive Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Arzthaftung ( Urk. 18).
In der Folge liess sich das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten periodisch über den Stand des Verfahrens am Landgericht Freiburg berichten (vgl. die Verfügungen und Berichte in Urk. 20- 41), und mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ( Urk.
44) reichte der Versicherte auf die gerichtliche Aufforderung hin ( Urk.
42) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ein, mit dem seine Klage gegen die Kliniken H.___ GmbH abgewiesen worden war ( Urk. 45). Nachdem das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten die Begründung der Berufung an das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 1 5. Januar 2015 entgegengenommen hatte ( Urk. 49), hielt es die Sistierung mit Verfügung vom 4. August 2015 aufrecht ( Urk. 50). Es folgten wiederum periodische gerichtliche Anfragen beim Versicherten zum Verfahrensstand und zudem eine Anfrage beim Ober landesgericht Karlsruhe, und die Sistierung wurde fortgesetzt (vgl. die Verfügungen, Berichte und Korrespondenzen in Urk. 52-65).
Am 9. Dezember 2017 informierte der Versicherte das Sozialversicherun gs gericht darüber, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Berufung mit Urteil vom 22. November 2017 abgewiesen habe und er die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof prüfen werde ( Urk. 66). Das Sozialversicherungsgericht forderte ihn daraufhin mit den Verfügungen vom 7. Februar und vom 1 8. April 2018 dazu auf, das Urteil des Oberlandesgericht s Karlsruhe einzureichen und mitzuteilen, ob er dagegen habe Beschwerde erheben lassen ( Urk. 67 und Urk. 69). Nachdem der Versicherte die ihm angesetzten Fristen unbenützt hatte verstreichen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung mit Verfügung vom 2 8. Juni 2018 ankündigungsgemäss auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 71). Der Versicherte liess die Frist zur Replik wiederum unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2018 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie das Urteil in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 73). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2018 an das Sozialversicherungsgericht und wies auf seine familiäre Aus nahmesituation hin, die ihn davon abgehalten habe, sich um das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zu kümmern ( Urk. 74) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 wurde ihm daraufhin nochmals Gelegenheit zur einer ergänzenden Stellungnahme gegeben. Gleichzeit ig wurden der Suva das Urteil des Landesgerichts Freiburg und die Berufungsschrift des Versicherten zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 75). Die Suva äusserte sich mit Eingabe vom 8. November 2018 und hielt an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 76). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder d ie beschwerdeführende Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize rischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsge richt desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.___
in Deutschland und arbeitete zuletzt bei der Z.___ AG mit Sitz in J.___ im Kanton Zürich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 2. 2.1
Zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers, der italienischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland lebt, gegenüber der schweizerischen Suva, bei der er im Rahmen seiner Tätigkeit für die schweizerische Z.___ AG versichert war. Das Ereignis, aus dem der Beschwerdeführer seinen Anspruch ableitet, trat anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ in Deutschland ein. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwand ern), die gestützt auf den Anhang II des FZA bis Ende März 2012 galt und damit zur Zeit des Ereignisses im Kreiskrankenhaus A.___ von Ende Mai 2009 in Kraft war, ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet ein es anderen Mitgliedstaates hat.
Wie den Unfallmeldungen vom April 20 10 zu entnehmen ist ( Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ), stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Operation vom 2 8. Mai 2009, anlässlich welcher er das zur Diskussion stehende Kompartmentsyndrom erlitt, nach wie vor im Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG , für die er in der Schweiz arbeitete (vgl. Urk. 11/8 S. 2) . Dies führt zur Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften für die Frage nach der grundsätzlichen Leistungspflicht der Suva (für die konkreten Leistungen vgl. BGE 136 V 182 E. 5.3.3). Nicht von Belang ist, dass kein Berufs-, sondern ein Nichtberu fsunfall in Betracht kommt , da rechtsprechungsgemäss beide Ereigniskategorien in den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 fallen (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.3). 3. 3.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 3.2
Ei n Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Ungewöhnlich ist der äussere Faktor rechtsprechungsgemäss dann, w enn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1) .
Behandlungsfeh ler, die
bei einer Krankheitsbehandlung begangen werden, können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden und damit den Unfallbegriff erfüllen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Grob fehlerhaft kann ein medizinischer Eingriff dann sein, wenn er vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und nach objektiver Betrachtung entsprechend grosse Risiken in sich schliesst. Dabei ist die Frage nach der Qualifikation eines Behandlungsfehler s als Unfall unabhängig davon zu beurteilen, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 35 E. 1b und BGE 118 V 283 E. 2b). 3.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der Schaden nicht eingetr eten oder nicht in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist also nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache des Schadens ist, sondern es genügt, dass er ihn z usammen mit anderen Bedingungen herbeigeführt hat, dass er mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Aufgrund des Operationsberichts zur beidseitigen Fasziotomie
(Urk. 11/15 /6/ 28 29) steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 200 9 ein Kompartmentsyndrom an beiden Unterschenkeln aufgetreten war . Die Diagnose ist unumstritten;
Dr . G.___ leitete s ie aus den Befunden - pathologische Blutwerte, Störungen der Erregungsübertragung an zwei Unterschenkelnerven, Anzeichen von Durchblutungsstörungen in den Gewebeproben der Muskeln - einleuchtend her ( Urk. 11/54 S. 6), Dr. D.___ zweifelte sie angesichts der Schilderungen im Operationsbericht nicht an (Urk. 11/33 S. 2 , Urk. 11/53 S. 7), und die Darlegungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ( Urk. 45) weisen gleichermassen auf einen Konsen s hinsichtlich der Diagnose hin.
Unumstritten ist des Weiteren der Kausalzusammenhang des Kompartmentsyndroms mit der vorangegangenen Tumoroperation, die gemäss Anästhesieprotokoll mehr als sieben Stunden gedauert hatte ( Urk. 11/31/4). Dr. I.___
be schrieb das Kompartmentsyndrom in seiner Beurteilung vom 2 1. Juni 2011 unter Hinweis auf die Literatur als bekannte, wenn auch seltene Komp li kation bei operativen Eingriffen wie dem vorliegenden , wo sich der Patient über eine längere Zeitdauer in der sogenannten Steinschnittlage, das heisst in Rückenlage mit angehobenen und abgespreizten Beinen befindet ( Urk. 10 S. 3
f. und S. 11 ) , und stimmte
i nsoweit mit
Dr .
G.___
überein, der die Steinschnittlagerung ebenfalls als bekannte Ursache für ein Kompartmentsyndrom im Untersc henkelbereich bezeichnete (Urk. 11/54 S. 8).
Erstellt ist sodann auch der Z usammenhang zwischen der Lagerung während der Tumoro peration und der persistierenden linkseitigen Fuss- und Zehenheberparese , die auf die Schädigung eines Nervs zurück geführt wurde . Im Bericht über das neurologische Konsil vom 3. Juni 2009 ist von der Läsion des Nervus
Peronaeus
im Rahmen eines Kompartmentsyndroms die Rede ( Urk. 11/15/6/24), Dr . G.___ stufte die Nervenlähmung ebenfalls als Bestandteil des Kompartmentsyndroms ein ( Urk. 11/54/5), und desgleiche n b etrachtete das F.___
die Beschwerden am linken Unterschenkel und am linken Fuss im Bericht vom 2. November 2010 als Rest s ymptomatik nach dem erli ttenen Kompartmentsyndrom (Urk. 11/52/4-5).
Dr. D.___ schliesslich erwog im Bericht vom 1 0. September 2010 zwar eine Mitbeteiligung von weiteren Faktoren an der Peronaeusparese , näm l ich eine r
Radikulopathie im Bereich des Lendenwirbels 5, die schon im Jahr 2007 zu einer Fussheberschwäche links und zu einer Störung der Sensibilität an Unterschenkel und Fuss links geführt habe, und eine r Polyneuropathie, welche als Folge der Chemotherapie erklärbar sei ( Urk. 11/33 S. 2). Als im Vordergrund stehend nannte aber auch er eine Druckschädigung des Nervs durch die Lagerung während der Operation ( Urk. 11/33 S.
3), und im weiteren Bericht v om 2 5. Februar 2011 stimmte er dementsprechend den Darlegungen von Dr .
G.___
zum Zusammenhang zwischen Lagerung und Peronaeusschädigung zu ( Urk. 11/53 S. 7 f .). Damit präsentiert sich die Lagerung während der Operation auch nach Dr. K.___ zumindest als Teilursache für die andauernden Bein- und Fussbeschwerden. 4.2 4.2.1
Strittig ist demgegenüber, ob ein Behandlungsfehler von UVG-relevantem Ausmass für die Entstehung des Kompartmentsyndroms mit Nervenschädigung verantwortlich ist.
Dr .
G.___ beschrieb zwei Bereiche, in denen er ein fehlerhaftes Vorgehen der an der Operation beteiligten Personen ausmachte. Zum einen wurde der Beschwerdeführer nach seiner Betrachtungsweise nicht in der sachgerechten Position gelagert, und zum andern ging er davon aus, es sei während der Operation unsach gemäss
Druck auf die linke Wade ausgeübt wor d en, entweder durch eine zu straffe Fixierung der Wade, durch einschnürende Thromboseprophylaxe-Strü mpfe oder dadurch, dass sich eine Person beim Hantieren mit den Operationswerkzeugen auf das Bein des Beschwerdeführers abgestützt habe ( Urk. 11/54 S. 16 und S. 19 ff.) . 4.2.2
Was die Lagerungsposition betrifft, so stellte Dr . G.___ anschaulich dar, dass je nach Fachgebiet verschiedene Typen der Steins chnittlagerung gebräuchlich seien , nämlich insbesondere die Steinschnittlagerung mit einer Beugung der Beine im Hüftgelenk von bis zu 90° und die flachere Steinschnittlagerung mit einer Beugung von etwa 60 ° . Weiter führte Dr . G.___ aus, die 90°- Steinschnittlagerung komme vor allem in der Gynäkologie zur Anwendung, währenddem sie bei viszeralchirurgischen Eingriffen wie dem vorliegenden nicht erforderlich sei, sondern hier die f lache Steinschnittlagerung der übliche Lagerungstyp sei ( Urk. 11/54 S. 6 ff . ). Aus dem Vermerk " Gyn -Lagerung" zu Eingang des Operationsberichts ( Urk. 11/15/6/30) schloss Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer in Abweichung von dieser Norm während der Operation in der steileren, hauptsächlich in der Gynäkologie angewandten Steinschnittlage gelagert war ( Urk. 11/54 S. 9, S. 14 f. und S. 16 ff.) , die indessen mit einem höheren Risiko für die Entstehung eines Kompartmentsyndroms verbunden sei als die flachere Lagerung ( Urk. 11/54 S. 9 und S. 18 f.). Die Wahl dieser risikoreicheren Lagerungsform erschien dem Experten als unverständlich und damit als eindeutig fehlerhaft ( Urk. 11/54 S. 19).
Im Arzthaftungsprozess genoss der Beschwerdeführer insofern eine Beweiserleichterung, als der bek lagte n Klinik der Beweis dafür oblag, bei der Lagerung die medizinischen St andards eingehalten zu haben ( Urk. 45 S. 6 f. ). Das Landgericht Freiburg beurteilte diesen Beweis indessen aufgrund der Ausführungen eines medizinischen Gerichtsgutachters und der Ergebnisse der Befragungen der beteiligten Personen als Zeugen als erbracht ( Urk. 45 S. 7). Namentlich fand das Gericht keine Bestätigung für die Annahme von Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Operation in der steilere n Steinschnittlage gelagert war, sondern hielt es für erwiesen, dass ganz überwiegend die flache
Lagerung gewählt worden war ( Urk. 45 S. 9). Zur Begründung wies das Gericht im Urteil vom 2 4. September 2014 zum einen auf die Aussage des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr . L.___ hin, wonach beim Hauptt eil der Operation aus anatomischen Gründen gar keine andere Position als die flache Steinschnittlagerung in Frage gekommen sei, da nur in maximaler Aufklappung
des Unterleibs ein adäquater Zugang zum kleinen Be cken möglich sei ( Urk. 45 S.
8 ), zu m an dern gab es die Sachverhaltsdarstellung des Operateurs Dr . M.___ wieder, wonach die Operation mit einer Rektoskopie begonnen worden sei, bei der die Beine stark angezogen gewesen seien, die Beine jedoch anschliessend wieder gesenkt und nochmals endgelagert worden seien ( Urk. 45 S. 10). Diese Rekonstruktion des Sachverhalts erscheint auch im vorliegenden Verfahren als kohärent, zumal der Versicherungsmediziner Dr. I.___ die Durchführung der gesamten Operation in der gynäkologischen Steinschnittlage gleichermassen für kaum praktikabel hielt ( Urk. 10 S. 5). Die Annahme einer weitgehend flachen Lagerung steht überdies nicht im Widerspruch zum Hinweis auf die " Gyn -Lagerung" im Operationsbericht. V ielmehr ging
Dr. I.___ in d er versicherungsmedizini schen Beurteilung vom Juni 2011
einleuchtend davon aus , dass sich dieser
H inweis lediglich auf die Position bei der initial durchgeführte Rektoskopie bezogen habe, für welche die 90°-Lagerung in der Operationssituatio n zwingend erforderlich gewesen sei ( Urk. 10 S. 4 f.), und die Zeugenaussage von Dr . M.___ , die in der Berufungsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wiedergegeben ist, deutet sogar auf eine Verwendung des Begriffs der " Gyn -Lagerung" für alle Typen der Steinschnittlagerun g hin (Urk. 49 S. 3).
Erschien somit dem Landgericht Freiburg das sachgemässe Vorgehen der beteiligten Fachpersonen bei der Lagerung als er wiesen und wurde diese Beurteilung vom Ober landesgericht Karlsruhe bestätigt, so ist im vorliegenden Verfahren ein Lagerungsfehler nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, und erst recht nicht ein Lagerungsfehler, der als grob und ausserordentlich im Sinne der Voraussetzungen für eine Qualifikation als Unfall einzustufen wäre. In der Berufungsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg tat der Beschwerdeführer denn auch keinen solc hermassen groben Fehler dar , sondern liess
in Anbetracht der in jenem Prozess massgebenden Beweislastumkehr
- die im vorliegenden Verfahren nicht gilt -
nur vorbringen ,
es sei nicht mehr genau festzustellen, wie lang e er in w elcher Form gelagert gewesen sei ( Urk. 49 S. 5). 4.2. 3
Zur unsachgemässen D ruckausübung auf das linke Bein lag dem Landgericht Freiburg die Aussage des Gerichtsgutachters Dr . L.___ vor, wonach sich eine Person während mindestens 30 Minuten auf den linken Oberschenkel hätte abstützen müssen, damit eine nachteilige Wirkung eingetreten wäre ( Urk. 45 S. 15 ). Das Gericht hielt eine Einwirkung von dieser Dauer jedoch für unwahrscheinlich und verwies dafür auf die Zeugenaussagen, wonach jeweils sogleich interveniert werde, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten eines unerfahrenen Assist enzarztes bemerkt werde ( Urk. 45 S. 14 f.). Auch eine Druckausübung auf den Unterschenkel schloss das Landgericht Freiburg aus, hier aufgrund der Ausführungen von Dr . L.___ , wonach beim geschilderten Operationssetting kein Platz für eine solche Druckausübung vorhanden gewesen sei
( Urk. 45 S. 16). E in grob fehlerhaftes Verhalten durch körperliche Einwirkung auf die linke Extremität ist somit ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Das Gleiche gilt für die diskutierten weiteren Verursacher eines zusätzlichen Drucks, nämlich die Fixierung des Beins und die Thromboseprophylaxe-Strümpfe . Gegen eine zu straffe Fixierung sprachen verschiedene Zeugenaussagen ( Urk. 45 S. 13), und gemäss einer weiteren Zeugenaussage trug der Beschwerdeführer zwar tatsächlich Kompressionsstrümpfe ( Urk. 49 S. 7), das Landgericht Freiburg wies jedoch darauf hin, dass der Sachverständige Dr . L.___ hierzu nichts bemerkt habe ( Urk. 45 S. 14), womit das Anbelassen dieser Strümpfe zumindest nicht als grobe Ungeschicklichkeit erscheint. Ein solches Gewicht mass denn auch Dr . G.___ dem Faktor der Strümpfe nicht explizit bei (vgl. Urk. 11/45 S. 16).
Ebenso wenig als grobe Ungeschicklichkeit erscheint der Schädigungsmechanismus einer Rotation der Beine nach aussen und damit weg von der optimalen Polsterung, wie er zwar nicht nachgewiesen, jedoch in einer weiteren , in der Berufungsschrift wiedergegebenen Zeugenaussage vermutet wurde (Urk. 49 S. 11). Denn die betreffende Zeugin , die Operationsschwester N.___ , begründete diese Vermutung unter Hinweis auf eine ärztliche Aussage damit, dass die Operateure bei e inem bestimmten Operationsschrit t sehr stark hätten ziehen müssen; dieser Operationsschritt wurde indessen im Operationsbericht als ausserordentlich schwierig und als nur unter Einsatz eines zusätzlichen Assistenten bewältigbar bezeichnet ( Urk. 11/15/6/31). Unter diesen Umständen kann ein a llfällige s Verrutschen der Beine nicht als nachlässig verursacht gelten. 4.2. 4
Schliesslich liefern die vorhandenen Unterlagen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Lagerungsprophylaxe und der Lagerungskontrolle Fehler begangen worden wären, die als grob und unverständlich zu qualif i zieren wären.
So wurde im Urteil des Landgerichts Freiburg unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Dr . L.___ eingehend dargelegt, dass die von Dr . G.___ geforderten Massnahme n entweder getroffen worden seien oder sich auf die unzu treffende Annahme einer durchgehenden Lagerung in der steileren Steinschnittlage bezogen hätten ( Urk. 45 S. 12 ff.). W as im Besonderen die Feststellung eines zu tiefen Blutdrucks zwischen 9.55 und 11.15 Uhr betrifft, die Dr . G.___ anhand des Anästhesieprotokolls ( Urk. 11/31/5 -8 ) traf ( Urk. 11/54 S. 9), so errechnet sich aus der angegebenen Zeitspanne eine Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten , und es ist nicht nachvollziehbar, wie Dr . G.___ zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei 3 1/2 Stunden (am Stück) in einer hypotensiven Phase operiert worden. Des Weiteren bezeichnete Dr . G.___ das Komp a rtmentsyndrom zwar als grundsätzlich vermeidbar ( Urk. 11/54 S. 18 f.). Es ist jedoch unumstritten, dass auch unbeeinflussbare Faktoren dessen Entstehung begünstigen. Als solche nannte Dr . G.___
bezogen auf den vorliegenden Fall die Adipositas und die Lagerung sowie deren Dauer als solche ( Urk. 11/54 S. 9), und Dr. I.___
wies in plausibler Darstellung auf die generelle Herausforderung hin, bei einer komplexen, lebensrettenden Operation wie der vorliegenden Notwendigkeiten und Ri s iken gegeneinander abz u wägen ( Urk. 10 S. 9 f.). 4.2.5
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift des Weiteren rügte, das Kompartmentsyndrom wäre bereits während der Operation feststellbar gewesen, und im Umstand, dass erst fünf Stunden später ein Arzt hinzugezogen worden sei, einen Behandlungsfehler erblickte ( Urk. 1 S. 1), so ist im Operationsbericht tatsächlich angegeben, die Weichteilschwellung am linken Unterschenkel sei (schon) gegen Abend aufgefallen ( Urk. 11/15/6/28). Aber
Dr . G.___ rügte zwar eine fehlende Dokumenta tion des Weges bis zur Formulierung der Operationsindikation ( Urk. 11/54 S. 20) , beschrieb jedoch keine erhöhte Gefahr, die sich durch das fünfstündige Intervall bis zur Operation verwirklicht haben könnte. Damit f ehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine schadensbeeinflussende zeitliche Verzögerung eingetreten war und dass diese durch einen groben medizinische n Fehler herbeigeführt worden wä r e . 4.3
Zusammengefasst ist damit nicht mit dem im vorliegenden Verfahren massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass den medizinischen Fachpersonen bei der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ ein Fehler unterlaufen wäre, der als ausserordentlich und grob im Sinne der Voraussetzungen für die Anerkennung der unfallversicherungsrechtlichen Ungewöhnlichkeit zu qualifizieren wäre.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungs pflicht daher zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 76 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1963 , ist italienischer Staatsangehöriger, lebt in Y.___ , Deutschland, und arbeitete bei der Z.___ AG , in der Schweiz als Lastwagenfahrer (Unfallmeldung en UVG vom 1 5. Apr il 2010, Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Im Februar 2009 wurde bei X.___ ei n Rektumkarzinom
(Darmkrebs) diagnostiziert. E r wurde deswegen im Kreiskrankenhaus A.___ zuerst mit neoad juvanter Radio-Chemotherapie behandelt (Berichte des Kreiskranke nhauses A.___ vom Februar 2009, Urk. 11/15/5/13-22; Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 5. Juni 2009, Urk. 11/15/5/11-12) , und am 2 8. Mai 2009 wurde der Tumor operativ entfernt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/30-31). Nach der Ope ration wurde auf der Intensivstation
eine zunehmende Weichteilschwellung an beiden Unterschenkeln festgestellt, und es wurde die Diagnose eines Kompartmentsyndroms gestellt. Am selben Abend wurde deshalb die Operation einer beidseitigen Fasziotomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/28-29 ). Sodann
er folgten a m 1. und am 5. Juni 2009 Folgeo perationen zur Wundbehandlung ( Urk. 11/15/6/25-27 und Urk. 15/6/22-23) . Auf der linken Seite verblieben Beschwerden am linken Unterschenkel sowie eine Fuss- und Zehenheberparese , die im Rahmen eines neurologischen Konsils auf eine Läsion des Nervus
Pero na eus zu rückgeführt wurde (Bericht des Kreisk rankenhauses A.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 11/15/6/24). Am 1 5. Juni 20 09 wurde der Versicherte aus dem Kreis krankenhaus A.___ entlassen (Austritt sbericht vom 2. Juli 2009, Urk. 11/15/6/16- 18).
N ach einer Chemotherapie und einer Hospitalisation wegen eines Infekts vom September 2009 (Bericht des Kreiskrankenhauses A.___ vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 11/15/13/6-8; Diagnosenliste /Krankengeschichte in Urk. 11/15/13/12-15 ) wurde im Januar 2010 Tumorfreiheit festgestellt ( Urk. 11/15/13/11). Im März 2010 hielt sich der Versicherte während eines Monats zur allgemeinen Rehabili t ation in der Klinik C.___ auf (Bericht vom 2. April 2010, Urk. 11/9/16-23), wo auch die persistierenden Beschwerden a m linken Fuss Gegenstand der Behand lung waren ( Urk. 11/9/21-22).
E. 1.2 X.___ hatte sich im Juli 2009
bei der Schweizerischen Invalid enversi cherung angemeldet (Fo r mular vom 2 3. Juli 2009, Urk. 11/15/2 , und die gesamt en IV-Akten in Urk. 11/15/1-23). Des Weiteren hatte er, vertreten durch Rechts anwalt Christian Mohr, im Oktober 2009 Arzthaftungsansprüche gegenüber dem Kreiskrankenhaus A.___ im Zusammenhang mit dem erlittenen Kompartmentsyndrom geltend machen lassen ( Urk. 11/15/16). Im Januar 2010 war ausserdem die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgt
(Formular vom 25. Januar 2010, Urk. 11/15/13/16-26 , und Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, in Urk. 11/15/13/1-5 ), und schliesslich
erstattete X.___ am 1 5. April 2010 der Suva Unfallmeldung zur Prüfung der Leistungspflicht für die Beschw erden am linken Fuss ( Urk. 11/1 und
Urk. 11/6 ; Telefonnotizen vom 2 1. und 2 2. April 2010, Urk. 11/2-5) .
Die Suva zog die medizinischen Unterlagen bei, führte am 4. Mai 2010 eine Bes prechung mit dem Versicherten an dessen Wohnor t durch (Protokoll in Urk. 11/ 8 ) und holte die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. August 2010 ein ( Urk. 11/25) . Des Weiteren liess sie durch den Hausarzt Dr. E.___
den Bericht vom 2 6. August 2010 erstellen ( Urk. 11/30) und nahm die Anästhesie-Protokolle zu den Operationen vom 2 8. Mai 2009 zu den Akten ( Urk. 11/31/1-8 ).
Nachdem Dr. D.___ die kreisärztliche Beurteilung vom 1 0. September 2010 abgegeben hatte ( Urk. 11/33), verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne ( Urk. 11/37). X.___ erhob mit Schreiben vom 6. November 2010 Einsprache ( Urk. 11/40) und begründete diese au f die Nachfristansetzung vom 9. November 2010 hin ( Urk. 11/42) mit Eingabe vo m 2 9. November 2010 ( Urk. 11/47 ). Die Suva liess sich daraufh in den Bericht des Zentrums F.___ , vom 2. November 2010 über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom Au gust 2010 zustellen (Urk. 11/52/
E. 4 18) , ferner untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten im Februar 2011, nachdem dieser am 3. September 2010 als Mitfahrer in einem Personenwagen einen Unfall (Schleudern und Kollision des Autos mit der Leitplanke) erlitten hatte. Dabei war en auch das erlittene Kompart mentsyndrom und die Peron a eusparese nochmals Gegenst and der Beurteilung ( Urk. 11/53 ), und Dr. D.___ bezog dabei das chirurgische Privatgutachten von
Dr. G.___ vom 1. Januar 2011 ein, dass der Versicherte hatte in Auftrag geben lassen und zur Untersuchung mitgebracht hatte ( Urk. 11/54 ; vgl. Urk. 11/53 S. 7 ). Mit Entscheid vom 1 1. März 2011 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/57). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Umstände, die zum erlittenen Kompartmentsyndrom geführt hätten , seien als Unfall anzuerkennen ( Urk. 1). Dabei wies er darauf hin, dass er beim Landgericht Freiburg gegen die Klinik en H.___ GmbH Klage zur Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen erheben werde, und ersuchte um Sis tierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bis zum Abschluss des Prozesses am Landgericht Freiburg (Urk. 1 S. 2).
Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
9) und reichte neben ihrem Dos sier ( Urk. 11/1-58) eine versich erungsmedizinische Beurteilung des Suva-Arz t es Dr. I.___ , Spezial a rzt für Chirurgie, vom 2 1. Juni 2011 ein ( Urk. 10). Am 1 2. Juli 2011 verfügte das Sozialversicherungsgericht zunächst eine befristete Verfahrenssistierung ( Urk. 12); nachdem der Versicherte das Ge richt von der am Landgericht Freiburg a nhängig gemachten Klage vom 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt hatte ( Urk. 17/3), erfolgte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 die definitive Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Arzthaftung ( Urk. 18).
In der Folge liess sich das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten periodisch über den Stand des Verfahrens am Landgericht Freiburg berichten (vgl. die Verfügungen und Berichte in Urk. 20- 41), und mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ( Urk.
44) reichte der Versicherte auf die gerichtliche Aufforderung hin ( Urk.
42) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ein, mit dem seine Klage gegen die Kliniken H.___ GmbH abgewiesen worden war ( Urk. 45). Nachdem das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten die Begründung der Berufung an das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 1 5. Januar 2015 entgegengenommen hatte ( Urk. 49), hielt es die Sistierung mit Verfügung vom 4. August 2015 aufrecht ( Urk. 50). Es folgten wiederum periodische gerichtliche Anfragen beim Versicherten zum Verfahrensstand und zudem eine Anfrage beim Ober landesgericht Karlsruhe, und die Sistierung wurde fortgesetzt (vgl. die Verfügungen, Berichte und Korrespondenzen in Urk. 52-65).
Am 9. Dezember 2017 informierte der Versicherte das Sozialversicherun gs gericht darüber, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Berufung mit Urteil vom 22. November 2017 abgewiesen habe und er die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof prüfen werde ( Urk. 66). Das Sozialversicherungsgericht forderte ihn daraufhin mit den Verfügungen vom 7. Februar und vom 1 8. April 2018 dazu auf, das Urteil des Oberlandesgericht s Karlsruhe einzureichen und mitzuteilen, ob er dagegen habe Beschwerde erheben lassen ( Urk. 67 und Urk. 69). Nachdem der Versicherte die ihm angesetzten Fristen unbenützt hatte verstreichen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung mit Verfügung vom 2 8. Juni 2018 ankündigungsgemäss auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 71). Der Versicherte liess die Frist zur Replik wiederum unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2018 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie das Urteil in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 73). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2018 an das Sozialversicherungsgericht und wies auf seine familiäre Aus nahmesituation hin, die ihn davon abgehalten habe, sich um das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zu kümmern ( Urk. 74) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 wurde ihm daraufhin nochmals Gelegenheit zur einer ergänzenden Stellungnahme gegeben. Gleichzeit ig wurden der Suva das Urteil des Landesgerichts Freiburg und die Berufungsschrift des Versicherten zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 75). Die Suva äusserte sich mit Eingabe vom 8. November 2018 und hielt an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 76). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder d ie beschwerdeführende Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize rischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsge richt desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.___
in Deutschland und arbeitete zuletzt bei der Z.___ AG mit Sitz in J.___ im Kanton Zürich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 2. 2.1
Zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers, der italienischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland lebt, gegenüber der schweizerischen Suva, bei der er im Rahmen seiner Tätigkeit für die schweizerische Z.___ AG versichert war. Das Ereignis, aus dem der Beschwerdeführer seinen Anspruch ableitet, trat anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ in Deutschland ein. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwand ern), die gestützt auf den Anhang II des FZA bis Ende März 2012 galt und damit zur Zeit des Ereignisses im Kreiskrankenhaus A.___ von Ende Mai 2009 in Kraft war, ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet ein es anderen Mitgliedstaates hat.
Wie den Unfallmeldungen vom April 20 10 zu entnehmen ist ( Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ), stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Operation vom 2 8. Mai 2009, anlässlich welcher er das zur Diskussion stehende Kompartmentsyndrom erlitt, nach wie vor im Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG , für die er in der Schweiz arbeitete (vgl. Urk. 11/8 S. 2) . Dies führt zur Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften für die Frage nach der grundsätzlichen Leistungspflicht der Suva (für die konkreten Leistungen vgl. BGE 136 V 182 E. 5.3.3). Nicht von Belang ist, dass kein Berufs-, sondern ein Nichtberu fsunfall in Betracht kommt , da rechtsprechungsgemäss beide Ereigniskategorien in den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 fallen (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.3). 3. 3.1
Gemäss Art.
E. 4.1 Aufgrund des Operationsberichts zur beidseitigen Fasziotomie
(Urk. 11/15 /6/ 28 29) steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 200
E. 4.2 4
Schliesslich liefern die vorhandenen Unterlagen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Lagerungsprophylaxe und der Lagerungskontrolle Fehler begangen worden wären, die als grob und unverständlich zu qualif i zieren wären.
So wurde im Urteil des Landgerichts Freiburg unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Dr . L.___ eingehend dargelegt, dass die von Dr . G.___ geforderten Massnahme n entweder getroffen worden seien oder sich auf die unzu treffende Annahme einer durchgehenden Lagerung in der steileren Steinschnittlage bezogen hätten ( Urk. 45 S. 12 ff.). W as im Besonderen die Feststellung eines zu tiefen Blutdrucks zwischen 9.55 und 11.15 Uhr betrifft, die Dr . G.___ anhand des Anästhesieprotokolls ( Urk. 11/31/5 -8 ) traf ( Urk. 11/54 S. 9), so errechnet sich aus der angegebenen Zeitspanne eine Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten , und es ist nicht nachvollziehbar, wie Dr . G.___ zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei 3 1/2 Stunden (am Stück) in einer hypotensiven Phase operiert worden. Des Weiteren bezeichnete Dr . G.___ das Komp a rtmentsyndrom zwar als grundsätzlich vermeidbar ( Urk. 11/54 S. 18 f.). Es ist jedoch unumstritten, dass auch unbeeinflussbare Faktoren dessen Entstehung begünstigen. Als solche nannte Dr . G.___
bezogen auf den vorliegenden Fall die Adipositas und die Lagerung sowie deren Dauer als solche ( Urk. 11/54 S. 9), und Dr. I.___
wies in plausibler Darstellung auf die generelle Herausforderung hin, bei einer komplexen, lebensrettenden Operation wie der vorliegenden Notwendigkeiten und Ri s iken gegeneinander abz u wägen ( Urk.
E. 4.2.1 Strittig ist demgegenüber, ob ein Behandlungsfehler von UVG-relevantem Ausmass für die Entstehung des Kompartmentsyndroms mit Nervenschädigung verantwortlich ist.
Dr .
G.___ beschrieb zwei Bereiche, in denen er ein fehlerhaftes Vorgehen der an der Operation beteiligten Personen ausmachte. Zum einen wurde der Beschwerdeführer nach seiner Betrachtungsweise nicht in der sachgerechten Position gelagert, und zum andern ging er davon aus, es sei während der Operation unsach gemäss
Druck auf die linke Wade ausgeübt wor d en, entweder durch eine zu straffe Fixierung der Wade, durch einschnürende Thromboseprophylaxe-Strü mpfe oder dadurch, dass sich eine Person beim Hantieren mit den Operationswerkzeugen auf das Bein des Beschwerdeführers abgestützt habe ( Urk. 11/54 S. 16 und S. 19 ff.) .
E. 4.2.2 Was die Lagerungsposition betrifft, so stellte Dr . G.___ anschaulich dar, dass je nach Fachgebiet verschiedene Typen der Steins chnittlagerung gebräuchlich seien , nämlich insbesondere die Steinschnittlagerung mit einer Beugung der Beine im Hüftgelenk von bis zu 90° und die flachere Steinschnittlagerung mit einer Beugung von etwa 60 ° . Weiter führte Dr . G.___ aus, die 90°- Steinschnittlagerung komme vor allem in der Gynäkologie zur Anwendung, währenddem sie bei viszeralchirurgischen Eingriffen wie dem vorliegenden nicht erforderlich sei, sondern hier die f lache Steinschnittlagerung der übliche Lagerungstyp sei ( Urk. 11/54 S. 6 ff . ). Aus dem Vermerk " Gyn -Lagerung" zu Eingang des Operationsberichts ( Urk. 11/15/6/30) schloss Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer in Abweichung von dieser Norm während der Operation in der steileren, hauptsächlich in der Gynäkologie angewandten Steinschnittlage gelagert war ( Urk. 11/54 S. 9, S. 14 f. und S. 16 ff.) , die indessen mit einem höheren Risiko für die Entstehung eines Kompartmentsyndroms verbunden sei als die flachere Lagerung ( Urk. 11/54 S. 9 und S. 18 f.). Die Wahl dieser risikoreicheren Lagerungsform erschien dem Experten als unverständlich und damit als eindeutig fehlerhaft ( Urk. 11/54 S. 19).
Im Arzthaftungsprozess genoss der Beschwerdeführer insofern eine Beweiserleichterung, als der bek lagte n Klinik der Beweis dafür oblag, bei der Lagerung die medizinischen St andards eingehalten zu haben ( Urk. 45 S. 6 f. ). Das Landgericht Freiburg beurteilte diesen Beweis indessen aufgrund der Ausführungen eines medizinischen Gerichtsgutachters und der Ergebnisse der Befragungen der beteiligten Personen als Zeugen als erbracht ( Urk. 45 S. 7). Namentlich fand das Gericht keine Bestätigung für die Annahme von Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Operation in der steilere n Steinschnittlage gelagert war, sondern hielt es für erwiesen, dass ganz überwiegend die flache
Lagerung gewählt worden war ( Urk. 45 S. 9). Zur Begründung wies das Gericht im Urteil vom 2 4. September 2014 zum einen auf die Aussage des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr . L.___ hin, wonach beim Hauptt eil der Operation aus anatomischen Gründen gar keine andere Position als die flache Steinschnittlagerung in Frage gekommen sei, da nur in maximaler Aufklappung
des Unterleibs ein adäquater Zugang zum kleinen Be cken möglich sei ( Urk. 45 S.
8 ), zu m an dern gab es die Sachverhaltsdarstellung des Operateurs Dr . M.___ wieder, wonach die Operation mit einer Rektoskopie begonnen worden sei, bei der die Beine stark angezogen gewesen seien, die Beine jedoch anschliessend wieder gesenkt und nochmals endgelagert worden seien ( Urk. 45 S. 10). Diese Rekonstruktion des Sachverhalts erscheint auch im vorliegenden Verfahren als kohärent, zumal der Versicherungsmediziner Dr. I.___ die Durchführung der gesamten Operation in der gynäkologischen Steinschnittlage gleichermassen für kaum praktikabel hielt ( Urk.
E. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift des Weiteren rügte, das Kompartmentsyndrom wäre bereits während der Operation feststellbar gewesen, und im Umstand, dass erst fünf Stunden später ein Arzt hinzugezogen worden sei, einen Behandlungsfehler erblickte ( Urk. 1 S. 1), so ist im Operationsbericht tatsächlich angegeben, die Weichteilschwellung am linken Unterschenkel sei (schon) gegen Abend aufgefallen ( Urk. 11/15/6/28). Aber
Dr . G.___ rügte zwar eine fehlende Dokumenta tion des Weges bis zur Formulierung der Operationsindikation ( Urk. 11/54 S. 20) , beschrieb jedoch keine erhöhte Gefahr, die sich durch das fünfstündige Intervall bis zur Operation verwirklicht haben könnte. Damit f ehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine schadensbeeinflussende zeitliche Verzögerung eingetreten war und dass diese durch einen groben medizinische n Fehler herbeigeführt worden wä r e .
E. 4.3 Zusammengefasst ist damit nicht mit dem im vorliegenden Verfahren massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass den medizinischen Fachpersonen bei der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ ein Fehler unterlaufen wäre, der als ausserordentlich und grob im Sinne der Voraussetzungen für die Anerkennung der unfallversicherungsrechtlichen Ungewöhnlichkeit zu qualifizieren wäre.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungs pflicht daher zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 76 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 3.2
Ei n Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Ungewöhnlich ist der äussere Faktor rechtsprechungsgemäss dann, w enn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1) .
Behandlungsfeh ler, die
bei einer Krankheitsbehandlung begangen werden, können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden und damit den Unfallbegriff erfüllen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Grob fehlerhaft kann ein medizinischer Eingriff dann sein, wenn er vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und nach objektiver Betrachtung entsprechend grosse Risiken in sich schliesst. Dabei ist die Frage nach der Qualifikation eines Behandlungsfehler s als Unfall unabhängig davon zu beurteilen, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 35 E. 1b und BGE 118 V 283 E. 2b). 3.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der Schaden nicht eingetr eten oder nicht in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist also nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache des Schadens ist, sondern es genügt, dass er ihn z usammen mit anderen Bedingungen herbeigeführt hat, dass er mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4.
E. 9 ein Kompartmentsyndrom an beiden Unterschenkeln aufgetreten war . Die Diagnose ist unumstritten;
Dr . G.___ leitete s ie aus den Befunden - pathologische Blutwerte, Störungen der Erregungsübertragung an zwei Unterschenkelnerven, Anzeichen von Durchblutungsstörungen in den Gewebeproben der Muskeln - einleuchtend her ( Urk. 11/54 S. 6), Dr. D.___ zweifelte sie angesichts der Schilderungen im Operationsbericht nicht an (Urk. 11/33 S. 2 , Urk. 11/53 S. 7), und die Darlegungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ( Urk. 45) weisen gleichermassen auf einen Konsen s hinsichtlich der Diagnose hin.
Unumstritten ist des Weiteren der Kausalzusammenhang des Kompartmentsyndroms mit der vorangegangenen Tumoroperation, die gemäss Anästhesieprotokoll mehr als sieben Stunden gedauert hatte ( Urk. 11/31/4). Dr. I.___
be schrieb das Kompartmentsyndrom in seiner Beurteilung vom 2 1. Juni 2011 unter Hinweis auf die Literatur als bekannte, wenn auch seltene Komp li kation bei operativen Eingriffen wie dem vorliegenden , wo sich der Patient über eine längere Zeitdauer in der sogenannten Steinschnittlage, das heisst in Rückenlage mit angehobenen und abgespreizten Beinen befindet ( Urk.
E. 10 S. 9 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2011.00119
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
14. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963 , ist italienischer Staatsangehöriger, lebt in Y.___ , Deutschland, und arbeitete bei der Z.___ AG , in der Schweiz als Lastwagenfahrer (Unfallmeldung en UVG vom 1 5. Apr il 2010, Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Im Februar 2009 wurde bei X.___ ei n Rektumkarzinom
(Darmkrebs) diagnostiziert. E r wurde deswegen im Kreiskrankenhaus A.___ zuerst mit neoad juvanter Radio-Chemotherapie behandelt (Berichte des Kreiskranke nhauses A.___ vom Februar 2009, Urk. 11/15/5/13-22; Bericht des Universitätsspitals B.___ vom 5. Juni 2009, Urk. 11/15/5/11-12) , und am 2 8. Mai 2009 wurde der Tumor operativ entfernt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/30-31). Nach der Ope ration wurde auf der Intensivstation
eine zunehmende Weichteilschwellung an beiden Unterschenkeln festgestellt, und es wurde die Diagnose eines Kompartmentsyndroms gestellt. Am selben Abend wurde deshalb die Operation einer beidseitigen Fasziotomie durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 11/15/6/28-29 ). Sodann
er folgten a m 1. und am 5. Juni 2009 Folgeo perationen zur Wundbehandlung ( Urk. 11/15/6/25-27 und Urk. 15/6/22-23) . Auf der linken Seite verblieben Beschwerden am linken Unterschenkel sowie eine Fuss- und Zehenheberparese , die im Rahmen eines neurologischen Konsils auf eine Läsion des Nervus
Pero na eus zu rückgeführt wurde (Bericht des Kreisk rankenhauses A.___ vom 3. Juni 2009, Urk. 11/15/6/24). Am 1 5. Juni 20 09 wurde der Versicherte aus dem Kreis krankenhaus A.___ entlassen (Austritt sbericht vom 2. Juli 2009, Urk. 11/15/6/16- 18).
N ach einer Chemotherapie und einer Hospitalisation wegen eines Infekts vom September 2009 (Bericht des Kreiskrankenhauses A.___ vom 2 8. Oktober 2009, Urk. 11/15/13/6-8; Diagnosenliste /Krankengeschichte in Urk. 11/15/13/12-15 ) wurde im Januar 2010 Tumorfreiheit festgestellt ( Urk. 11/15/13/11). Im März 2010 hielt sich der Versicherte während eines Monats zur allgemeinen Rehabili t ation in der Klinik C.___ auf (Bericht vom 2. April 2010, Urk. 11/9/16-23), wo auch die persistierenden Beschwerden a m linken Fuss Gegenstand der Behand lung waren ( Urk. 11/9/21-22). 1.2
X.___ hatte sich im Juli 2009
bei der Schweizerischen Invalid enversi cherung angemeldet (Fo r mular vom 2 3. Juli 2009, Urk. 11/15/2 , und die gesamt en IV-Akten in Urk. 11/15/1-23). Des Weiteren hatte er, vertreten durch Rechts anwalt Christian Mohr, im Oktober 2009 Arzthaftungsansprüche gegenüber dem Kreiskrankenhaus A.___ im Zusammenhang mit dem erlittenen Kompartmentsyndrom geltend machen lassen ( Urk. 11/15/16). Im Januar 2010 war ausserdem die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgt
(Formular vom 25. Januar 2010, Urk. 11/15/13/16-26 , und Korrespondenz mit der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, in Urk. 11/15/13/1-5 ), und schliesslich
erstattete X.___ am 1 5. April 2010 der Suva Unfallmeldung zur Prüfung der Leistungspflicht für die Beschw erden am linken Fuss ( Urk. 11/1 und
Urk. 11/6 ; Telefonnotizen vom 2 1. und 2 2. April 2010, Urk. 11/2-5) .
Die Suva zog die medizinischen Unterlagen bei, führte am 4. Mai 2010 eine Bes prechung mit dem Versicherten an dessen Wohnor t durch (Protokoll in Urk. 11/ 8 ) und holte die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. D.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1 3. August 2010 ein ( Urk. 11/25) . Des Weiteren liess sie durch den Hausarzt Dr. E.___
den Bericht vom 2 6. August 2010 erstellen ( Urk. 11/30) und nahm die Anästhesie-Protokolle zu den Operationen vom 2 8. Mai 2009 zu den Akten ( Urk. 11/31/1-8 ).
Nachdem Dr. D.___ die kreisärztliche Beurteilung vom 1 0. September 2010 abgegeben hatte ( Urk. 11/33), verneinte die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 mangels Vorliegens eines Unfalles im Rechtssinne ( Urk. 11/37). X.___ erhob mit Schreiben vom 6. November 2010 Einsprache ( Urk. 11/40) und begründete diese au f die Nachfristansetzung vom 9. November 2010 hin ( Urk. 11/42) mit Eingabe vo m 2 9. November 2010 ( Urk. 11/47 ). Die Suva liess sich daraufh in den Bericht des Zentrums F.___ , vom 2. November 2010 über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom Au gust 2010 zustellen (Urk. 11/52/ 4 18) , ferner untersuchte der Kreisarzt Dr. D.___ den Versicherten im Februar 2011, nachdem dieser am 3. September 2010 als Mitfahrer in einem Personenwagen einen Unfall (Schleudern und Kollision des Autos mit der Leitplanke) erlitten hatte. Dabei war en auch das erlittene Kompart mentsyndrom und die Peron a eusparese nochmals Gegenst and der Beurteilung ( Urk. 11/53 ), und Dr. D.___ bezog dabei das chirurgische Privatgutachten von
Dr. G.___ vom 1. Januar 2011 ein, dass der Versicherte hatte in Auftrag geben lassen und zur Untersuchung mitgebracht hatte ( Urk. 11/54 ; vgl. Urk. 11/53 S. 7 ). Mit Entscheid vom 1 1. März 2011 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/57). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Umstände, die zum erlittenen Kompartmentsyndrom geführt hätten , seien als Unfall anzuerkennen ( Urk. 1). Dabei wies er darauf hin, dass er beim Landgericht Freiburg gegen die Klinik en H.___ GmbH Klage zur Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen erheben werde, und ersuchte um Sis tierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht bis zum Abschluss des Prozesses am Landgericht Freiburg (Urk. 1 S. 2).
Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
9) und reichte neben ihrem Dos sier ( Urk. 11/1-58) eine versich erungsmedizinische Beurteilung des Suva-Arz t es Dr. I.___ , Spezial a rzt für Chirurgie, vom 2 1. Juni 2011 ein ( Urk. 10). Am 1 2. Juli 2011 verfügte das Sozialversicherungsgericht zunächst eine befristete Verfahrenssistierung ( Urk. 12); nachdem der Versicherte das Ge richt von der am Landgericht Freiburg a nhängig gemachten Klage vom 10. November 2011 in Kenntnis gesetzt hatte ( Urk. 17/3), erfolgte mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 die definitive Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Arzthaftung ( Urk. 18).
In der Folge liess sich das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten periodisch über den Stand des Verfahrens am Landgericht Freiburg berichten (vgl. die Verfügungen und Berichte in Urk. 20- 41), und mit Eingabe vom 3. Juni 2015 ( Urk.
44) reichte der Versicherte auf die gerichtliche Aufforderung hin ( Urk.
42) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ein, mit dem seine Klage gegen die Kliniken H.___ GmbH abgewiesen worden war ( Urk. 45). Nachdem das Sozialversicherungsgericht vom Versicherten die Begründung der Berufung an das Oberlandesgericht Karlsruhe vom 1 5. Januar 2015 entgegengenommen hatte ( Urk. 49), hielt es die Sistierung mit Verfügung vom 4. August 2015 aufrecht ( Urk. 50). Es folgten wiederum periodische gerichtliche Anfragen beim Versicherten zum Verfahrensstand und zudem eine Anfrage beim Ober landesgericht Karlsruhe, und die Sistierung wurde fortgesetzt (vgl. die Verfügungen, Berichte und Korrespondenzen in Urk. 52-65).
Am 9. Dezember 2017 informierte der Versicherte das Sozialversicherun gs gericht darüber, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Berufung mit Urteil vom 22. November 2017 abgewiesen habe und er die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beim Bundesgerichtshof prüfen werde ( Urk. 66). Das Sozialversicherungsgericht forderte ihn daraufhin mit den Verfügungen vom 7. Februar und vom 1 8. April 2018 dazu auf, das Urteil des Oberlandesgericht s Karlsruhe einzureichen und mitzuteilen, ob er dagegen habe Beschwerde erheben lassen ( Urk. 67 und Urk. 69). Nachdem der Versicherte die ihm angesetzten Fristen unbenützt hatte verstreichen lassen, hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung mit Verfügung vom 2 8. Juni 2018 ankündigungsgemäss auf und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 71). Der Versicherte liess die Frist zur Replik wiederum unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2018 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie das Urteil in Aussicht gestellt wurden ( Urk. 73). In der Folge gelangte der Versicherte mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2018 an das Sozialversicherungsgericht und wies auf seine familiäre Aus nahmesituation hin, die ihn davon abgehalten habe, sich um das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zu kümmern ( Urk. 74) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 wurde ihm daraufhin nochmals Gelegenheit zur einer ergänzenden Stellungnahme gegeben. Gleichzeit ig wurden der Suva das Urteil des Landesgerichts Freiburg und die Berufungsschrift des Versicherten zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 75). Die Suva äusserte sich mit Eingabe vom 8. November 2018 und hielt an ihrem Standpunkt fest ( Urk. 76). Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig, in dem die versicherte Person oder d ie beschwerdeführende Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder der beschwerdeführenden Drittperson im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweize rischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsge richt desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.___
in Deutschland und arbeitete zuletzt bei der Z.___ AG mit Sitz in J.___ im Kanton Zürich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 2. 2.1
Zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers, der italienischer Staatsangehöriger ist und in Deutschland lebt, gegenüber der schweizerischen Suva, bei der er im Rahmen seiner Tätigkeit für die schweizerische Z.___ AG versichert war. Das Ereignis, aus dem der Beschwerdeführer seinen Anspruch ableitet, trat anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ in Deutschland ein. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personen freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwand ern), die gestützt auf den Anhang II des FZA bis Ende März 2012 galt und damit zur Zeit des Ereignisses im Kreiskrankenhaus A.___ von Ende Mai 2009 in Kraft war, ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit . a unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet ein es anderen Mitgliedstaates hat.
Wie den Unfallmeldungen vom April 20 10 zu entnehmen ist ( Urk. 11/1 und Urk. 11/6 ), stand der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Operation vom 2 8. Mai 2009, anlässlich welcher er das zur Diskussion stehende Kompartmentsyndrom erlitt, nach wie vor im Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG , für die er in der Schweiz arbeitete (vgl. Urk. 11/8 S. 2) . Dies führt zur Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften für die Frage nach der grundsätzlichen Leistungspflicht der Suva (für die konkreten Leistungen vgl. BGE 136 V 182 E. 5.3.3). Nicht von Belang ist, dass kein Berufs-, sondern ein Nichtberu fsunfall in Betracht kommt , da rechtsprechungsgemäss beide Ereigniskategorien in den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 fallen (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.3). 3. 3.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 3.2
Ei n Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Ungewöhnlich ist der äussere Faktor rechtsprechungsgemäss dann, w enn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1) .
Behandlungsfeh ler, die
bei einer Krankheitsbehandlung begangen werden, können nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden und damit den Unfallbegriff erfüllen. Vorausgesetzt ist, dass es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rech net noch zu rechnen braucht. Grob fehlerhaft kann ein medizinischer Eingriff dann sein, wenn er vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweicht und nach objektiver Betrachtung entsprechend grosse Risiken in sich schliesst. Dabei ist die Frage nach der Qualifikation eines Behandlungsfehler s als Unfall unabhängig davon zu beurteilen, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haftung begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 35 E. 1b und BGE 118 V 283 E. 2b). 3.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der Schaden nicht eingetr eten oder nicht in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist also nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache des Schadens ist, sondern es genügt, dass er ihn z usammen mit anderen Bedingungen herbeigeführt hat, dass er mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ( vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 4. 4.1
Aufgrund des Operationsberichts zur beidseitigen Fasziotomie
(Urk. 11/15 /6/ 28 29) steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Operation vom 2 8. Mai 200 9 ein Kompartmentsyndrom an beiden Unterschenkeln aufgetreten war . Die Diagnose ist unumstritten;
Dr . G.___ leitete s ie aus den Befunden - pathologische Blutwerte, Störungen der Erregungsübertragung an zwei Unterschenkelnerven, Anzeichen von Durchblutungsstörungen in den Gewebeproben der Muskeln - einleuchtend her ( Urk. 11/54 S. 6), Dr. D.___ zweifelte sie angesichts der Schilderungen im Operationsbericht nicht an (Urk. 11/33 S. 2 , Urk. 11/53 S. 7), und die Darlegungen im Urteil des Landgerichts Freiburg vom 2 4. September 2014 ( Urk. 45) weisen gleichermassen auf einen Konsen s hinsichtlich der Diagnose hin.
Unumstritten ist des Weiteren der Kausalzusammenhang des Kompartmentsyndroms mit der vorangegangenen Tumoroperation, die gemäss Anästhesieprotokoll mehr als sieben Stunden gedauert hatte ( Urk. 11/31/4). Dr. I.___
be schrieb das Kompartmentsyndrom in seiner Beurteilung vom 2 1. Juni 2011 unter Hinweis auf die Literatur als bekannte, wenn auch seltene Komp li kation bei operativen Eingriffen wie dem vorliegenden , wo sich der Patient über eine längere Zeitdauer in der sogenannten Steinschnittlage, das heisst in Rückenlage mit angehobenen und abgespreizten Beinen befindet ( Urk. 10 S. 3
f. und S. 11 ) , und stimmte
i nsoweit mit
Dr .
G.___
überein, der die Steinschnittlagerung ebenfalls als bekannte Ursache für ein Kompartmentsyndrom im Untersc henkelbereich bezeichnete (Urk. 11/54 S. 8).
Erstellt ist sodann auch der Z usammenhang zwischen der Lagerung während der Tumoro peration und der persistierenden linkseitigen Fuss- und Zehenheberparese , die auf die Schädigung eines Nervs zurück geführt wurde . Im Bericht über das neurologische Konsil vom 3. Juni 2009 ist von der Läsion des Nervus
Peronaeus
im Rahmen eines Kompartmentsyndroms die Rede ( Urk. 11/15/6/24), Dr . G.___ stufte die Nervenlähmung ebenfalls als Bestandteil des Kompartmentsyndroms ein ( Urk. 11/54/5), und desgleiche n b etrachtete das F.___
die Beschwerden am linken Unterschenkel und am linken Fuss im Bericht vom 2. November 2010 als Rest s ymptomatik nach dem erli ttenen Kompartmentsyndrom (Urk. 11/52/4-5).
Dr. D.___ schliesslich erwog im Bericht vom 1 0. September 2010 zwar eine Mitbeteiligung von weiteren Faktoren an der Peronaeusparese , näm l ich eine r
Radikulopathie im Bereich des Lendenwirbels 5, die schon im Jahr 2007 zu einer Fussheberschwäche links und zu einer Störung der Sensibilität an Unterschenkel und Fuss links geführt habe, und eine r Polyneuropathie, welche als Folge der Chemotherapie erklärbar sei ( Urk. 11/33 S. 2). Als im Vordergrund stehend nannte aber auch er eine Druckschädigung des Nervs durch die Lagerung während der Operation ( Urk. 11/33 S.
3), und im weiteren Bericht v om 2 5. Februar 2011 stimmte er dementsprechend den Darlegungen von Dr .
G.___
zum Zusammenhang zwischen Lagerung und Peronaeusschädigung zu ( Urk. 11/53 S. 7 f .). Damit präsentiert sich die Lagerung während der Operation auch nach Dr. K.___ zumindest als Teilursache für die andauernden Bein- und Fussbeschwerden. 4.2 4.2.1
Strittig ist demgegenüber, ob ein Behandlungsfehler von UVG-relevantem Ausmass für die Entstehung des Kompartmentsyndroms mit Nervenschädigung verantwortlich ist.
Dr .
G.___ beschrieb zwei Bereiche, in denen er ein fehlerhaftes Vorgehen der an der Operation beteiligten Personen ausmachte. Zum einen wurde der Beschwerdeführer nach seiner Betrachtungsweise nicht in der sachgerechten Position gelagert, und zum andern ging er davon aus, es sei während der Operation unsach gemäss
Druck auf die linke Wade ausgeübt wor d en, entweder durch eine zu straffe Fixierung der Wade, durch einschnürende Thromboseprophylaxe-Strü mpfe oder dadurch, dass sich eine Person beim Hantieren mit den Operationswerkzeugen auf das Bein des Beschwerdeführers abgestützt habe ( Urk. 11/54 S. 16 und S. 19 ff.) . 4.2.2
Was die Lagerungsposition betrifft, so stellte Dr . G.___ anschaulich dar, dass je nach Fachgebiet verschiedene Typen der Steins chnittlagerung gebräuchlich seien , nämlich insbesondere die Steinschnittlagerung mit einer Beugung der Beine im Hüftgelenk von bis zu 90° und die flachere Steinschnittlagerung mit einer Beugung von etwa 60 ° . Weiter führte Dr . G.___ aus, die 90°- Steinschnittlagerung komme vor allem in der Gynäkologie zur Anwendung, währenddem sie bei viszeralchirurgischen Eingriffen wie dem vorliegenden nicht erforderlich sei, sondern hier die f lache Steinschnittlagerung der übliche Lagerungstyp sei ( Urk. 11/54 S. 6 ff . ). Aus dem Vermerk " Gyn -Lagerung" zu Eingang des Operationsberichts ( Urk. 11/15/6/30) schloss Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer in Abweichung von dieser Norm während der Operation in der steileren, hauptsächlich in der Gynäkologie angewandten Steinschnittlage gelagert war ( Urk. 11/54 S. 9, S. 14 f. und S. 16 ff.) , die indessen mit einem höheren Risiko für die Entstehung eines Kompartmentsyndroms verbunden sei als die flachere Lagerung ( Urk. 11/54 S. 9 und S. 18 f.). Die Wahl dieser risikoreicheren Lagerungsform erschien dem Experten als unverständlich und damit als eindeutig fehlerhaft ( Urk. 11/54 S. 19).
Im Arzthaftungsprozess genoss der Beschwerdeführer insofern eine Beweiserleichterung, als der bek lagte n Klinik der Beweis dafür oblag, bei der Lagerung die medizinischen St andards eingehalten zu haben ( Urk. 45 S. 6 f. ). Das Landgericht Freiburg beurteilte diesen Beweis indessen aufgrund der Ausführungen eines medizinischen Gerichtsgutachters und der Ergebnisse der Befragungen der beteiligten Personen als Zeugen als erbracht ( Urk. 45 S. 7). Namentlich fand das Gericht keine Bestätigung für die Annahme von Dr . G.___ , dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Operation in der steilere n Steinschnittlage gelagert war, sondern hielt es für erwiesen, dass ganz überwiegend die flache
Lagerung gewählt worden war ( Urk. 45 S. 9). Zur Begründung wies das Gericht im Urteil vom 2 4. September 2014 zum einen auf die Aussage des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr . L.___ hin, wonach beim Hauptt eil der Operation aus anatomischen Gründen gar keine andere Position als die flache Steinschnittlagerung in Frage gekommen sei, da nur in maximaler Aufklappung
des Unterleibs ein adäquater Zugang zum kleinen Be cken möglich sei ( Urk. 45 S.
8 ), zu m an dern gab es die Sachverhaltsdarstellung des Operateurs Dr . M.___ wieder, wonach die Operation mit einer Rektoskopie begonnen worden sei, bei der die Beine stark angezogen gewesen seien, die Beine jedoch anschliessend wieder gesenkt und nochmals endgelagert worden seien ( Urk. 45 S. 10). Diese Rekonstruktion des Sachverhalts erscheint auch im vorliegenden Verfahren als kohärent, zumal der Versicherungsmediziner Dr. I.___ die Durchführung der gesamten Operation in der gynäkologischen Steinschnittlage gleichermassen für kaum praktikabel hielt ( Urk. 10 S. 5). Die Annahme einer weitgehend flachen Lagerung steht überdies nicht im Widerspruch zum Hinweis auf die " Gyn -Lagerung" im Operationsbericht. V ielmehr ging
Dr. I.___ in d er versicherungsmedizini schen Beurteilung vom Juni 2011
einleuchtend davon aus , dass sich dieser
H inweis lediglich auf die Position bei der initial durchgeführte Rektoskopie bezogen habe, für welche die 90°-Lagerung in der Operationssituatio n zwingend erforderlich gewesen sei ( Urk. 10 S. 4 f.), und die Zeugenaussage von Dr . M.___ , die in der Berufungsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg wiedergegeben ist, deutet sogar auf eine Verwendung des Begriffs der " Gyn -Lagerung" für alle Typen der Steinschnittlagerun g hin (Urk. 49 S. 3).
Erschien somit dem Landgericht Freiburg das sachgemässe Vorgehen der beteiligten Fachpersonen bei der Lagerung als er wiesen und wurde diese Beurteilung vom Ober landesgericht Karlsruhe bestätigt, so ist im vorliegenden Verfahren ein Lagerungsfehler nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung, und erst recht nicht ein Lagerungsfehler, der als grob und ausserordentlich im Sinne der Voraussetzungen für eine Qualifikation als Unfall einzustufen wäre. In der Berufungsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg tat der Beschwerdeführer denn auch keinen solc hermassen groben Fehler dar , sondern liess
in Anbetracht der in jenem Prozess massgebenden Beweislastumkehr
- die im vorliegenden Verfahren nicht gilt -
nur vorbringen ,
es sei nicht mehr genau festzustellen, wie lang e er in w elcher Form gelagert gewesen sei ( Urk. 49 S. 5). 4.2. 3
Zur unsachgemässen D ruckausübung auf das linke Bein lag dem Landgericht Freiburg die Aussage des Gerichtsgutachters Dr . L.___ vor, wonach sich eine Person während mindestens 30 Minuten auf den linken Oberschenkel hätte abstützen müssen, damit eine nachteilige Wirkung eingetreten wäre ( Urk. 45 S. 15 ). Das Gericht hielt eine Einwirkung von dieser Dauer jedoch für unwahrscheinlich und verwies dafür auf die Zeugenaussagen, wonach jeweils sogleich interveniert werde, wenn ein entsprechendes Fehlverhalten eines unerfahrenen Assist enzarztes bemerkt werde ( Urk. 45 S. 14 f.). Auch eine Druckausübung auf den Unterschenkel schloss das Landgericht Freiburg aus, hier aufgrund der Ausführungen von Dr . L.___ , wonach beim geschilderten Operationssetting kein Platz für eine solche Druckausübung vorhanden gewesen sei
( Urk. 45 S. 16). E in grob fehlerhaftes Verhalten durch körperliche Einwirkung auf die linke Extremität ist somit ebenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit nachgewiesen.
Das Gleiche gilt für die diskutierten weiteren Verursacher eines zusätzlichen Drucks, nämlich die Fixierung des Beins und die Thromboseprophylaxe-Strümpfe . Gegen eine zu straffe Fixierung sprachen verschiedene Zeugenaussagen ( Urk. 45 S. 13), und gemäss einer weiteren Zeugenaussage trug der Beschwerdeführer zwar tatsächlich Kompressionsstrümpfe ( Urk. 49 S. 7), das Landgericht Freiburg wies jedoch darauf hin, dass der Sachverständige Dr . L.___ hierzu nichts bemerkt habe ( Urk. 45 S. 14), womit das Anbelassen dieser Strümpfe zumindest nicht als grobe Ungeschicklichkeit erscheint. Ein solches Gewicht mass denn auch Dr . G.___ dem Faktor der Strümpfe nicht explizit bei (vgl. Urk. 11/45 S. 16).
Ebenso wenig als grobe Ungeschicklichkeit erscheint der Schädigungsmechanismus einer Rotation der Beine nach aussen und damit weg von der optimalen Polsterung, wie er zwar nicht nachgewiesen, jedoch in einer weiteren , in der Berufungsschrift wiedergegebenen Zeugenaussage vermutet wurde (Urk. 49 S. 11). Denn die betreffende Zeugin , die Operationsschwester N.___ , begründete diese Vermutung unter Hinweis auf eine ärztliche Aussage damit, dass die Operateure bei e inem bestimmten Operationsschrit t sehr stark hätten ziehen müssen; dieser Operationsschritt wurde indessen im Operationsbericht als ausserordentlich schwierig und als nur unter Einsatz eines zusätzlichen Assistenten bewältigbar bezeichnet ( Urk. 11/15/6/31). Unter diesen Umständen kann ein a llfällige s Verrutschen der Beine nicht als nachlässig verursacht gelten. 4.2. 4
Schliesslich liefern die vorhandenen Unterlagen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Lagerungsprophylaxe und der Lagerungskontrolle Fehler begangen worden wären, die als grob und unverständlich zu qualif i zieren wären.
So wurde im Urteil des Landgerichts Freiburg unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Dr . L.___ eingehend dargelegt, dass die von Dr . G.___ geforderten Massnahme n entweder getroffen worden seien oder sich auf die unzu treffende Annahme einer durchgehenden Lagerung in der steileren Steinschnittlage bezogen hätten ( Urk. 45 S. 12 ff.). W as im Besonderen die Feststellung eines zu tiefen Blutdrucks zwischen 9.55 und 11.15 Uhr betrifft, die Dr . G.___ anhand des Anästhesieprotokolls ( Urk. 11/31/5 -8 ) traf ( Urk. 11/54 S. 9), so errechnet sich aus der angegebenen Zeitspanne eine Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten , und es ist nicht nachvollziehbar, wie Dr . G.___ zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei 3 1/2 Stunden (am Stück) in einer hypotensiven Phase operiert worden. Des Weiteren bezeichnete Dr . G.___ das Komp a rtmentsyndrom zwar als grundsätzlich vermeidbar ( Urk. 11/54 S. 18 f.). Es ist jedoch unumstritten, dass auch unbeeinflussbare Faktoren dessen Entstehung begünstigen. Als solche nannte Dr . G.___
bezogen auf den vorliegenden Fall die Adipositas und die Lagerung sowie deren Dauer als solche ( Urk. 11/54 S. 9), und Dr. I.___
wies in plausibler Darstellung auf die generelle Herausforderung hin, bei einer komplexen, lebensrettenden Operation wie der vorliegenden Notwendigkeiten und Ri s iken gegeneinander abz u wägen ( Urk. 10 S. 9 f.). 4.2.5
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift des Weiteren rügte, das Kompartmentsyndrom wäre bereits während der Operation feststellbar gewesen, und im Umstand, dass erst fünf Stunden später ein Arzt hinzugezogen worden sei, einen Behandlungsfehler erblickte ( Urk. 1 S. 1), so ist im Operationsbericht tatsächlich angegeben, die Weichteilschwellung am linken Unterschenkel sei (schon) gegen Abend aufgefallen ( Urk. 11/15/6/28). Aber
Dr . G.___ rügte zwar eine fehlende Dokumenta tion des Weges bis zur Formulierung der Operationsindikation ( Urk. 11/54 S. 20) , beschrieb jedoch keine erhöhte Gefahr, die sich durch das fünfstündige Intervall bis zur Operation verwirklicht haben könnte. Damit f ehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine schadensbeeinflussende zeitliche Verzögerung eingetreten war und dass diese durch einen groben medizinische n Fehler herbeigeführt worden wä r e . 4.3
Zusammengefasst ist damit nicht mit dem im vorliegenden Verfahren massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass den medizinischen Fachpersonen bei der Operation vom 2 8. Mai 2009 im Kreiskrankenhaus A.___ ein Fehler unterlaufen wäre, der als ausserordentlich und grob im Sinne der Voraussetzungen für die Anerkennung der unfallversicherungsrechtlichen Ungewöhnlichkeit zu qualifizieren wäre.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungs pflicht daher zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 76 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel