Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern
E. 1.1 Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2023 reichten die durch den Verein santésuisse vertrete nen Klägerinnen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein betreffend «Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
– Rück forderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m . 59 Abs. 1 lit . b KVG –
für das Statistikjahr 202 1 » und beantragten, der Beklagte sei für das Jahr 202 1 zur Rückzahlung von Fr. 251’199 . 55 zu verpflichten. Eventualiter sei der Beklagte für das Jahr 2021 infolge Leistungsabrechnung, ohne im Besitz der vorgeschrie benen Dignität zu sein, zur Rückzahlung von Fr. 291'041.60 an die Klägerinnen zu verpflichten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerinnen eine Anpassung der Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbe halten . In pro zessu aler Hinsicht stellten die Klägerinnen den Antrag, das Ver fahren bis zum Abschluss des Schlich tungs verfahrens vor der vertraglich verein barten Paritäti schen Vertrau ens kommission (KPK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr . Bei Wieder auf nahme des Ver fahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen
(Urk. 1 S. 3).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 0. November 2023 räumte das hiesige Gericht dem Be klag ten Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme ein (Urk. 3). Der Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das schieds gerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. März 2024 sistiert bis eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung eines Entscheids der KPK vorlieg e, sich die Parteien anderweitig aussergerichtlich geeinigt hätten oder eine der Parteien die Fortführung verlang e, längstens aber bis am 1 3. Oktober 2024 (Urk.
5).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 3 0. August 2024 (Urk. 8) reichten die Klägerinnen e inen zwi schen den Parteien am 15. August 202 4/23. August 2024 geschlossenen Ver gleich (Urk. 9) betreffend Forderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein und beantragten, das vorliegende Ver fahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben. 2.
Am 15. August 202 4 beziehungsweise 23. August 2024 vereinbarten die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 3 f.): «1.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2021 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 26'000.00 (sechsundzwan zig-tausend Schweizer Franken). 2.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2022 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken). 3.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2023 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken). 4.
Die mit diesem Vergleich vereinbarte Rückzahlung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 beträgt also insgesamt CHF 66'000.00 (sechsundsechzig -tausend Schweizer Franken). 5.
Die Zahlung gemäss Ziff. 4 hat auf das Konto der O.___ Kantonalbank, mit der IBAN ..., lautend auf santésuisse, Römer strasse 20, 4500 Solothurn, zu erfolgen. Ein Ein zah lungs schein kann bei Bedarf bei santésuisse, Finance & Controlling, bezogen werden. Im Übrigen gelten für die Zahlung die nachgenannten Modalitäten: - Ratenzahlung in 24 monatlichen Raten à je CHF 2'750.- (zweitau send-siebenhundert-fünfzig Schweizer Franken), zahlbar jeweils auf den letzten Tag jedes Monats, erstmals per 3 1. Juli 2026, letzt mals per 3 0. Juni 2028 (Verfalltage, E ingang jeweils auf dem Konto von santésuisse). 6.
Gerät der Arzt mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, wird die gesamte (Rest-)
Forderung sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Ver zugs zins von 5 % . 7.
Gerät der Arzt mit einer Zahlung gemäss dem für das frühere Statistikjahr 2020 mittels Kommissionsbeschluss der Kantonalen Paritätischen Kom mis sion Zürich abgeschlossenen Vergleich vom 2 9. September 2022 in Ver zug oder gerät er mit einer (Teil-)Zahlung gemäss dem vorliegenden Vergleich für die neuen Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 in Verzug, wird (auch) die gesamte (Rest-)Forderung gemäss Ziff. 4 des vorliegenden Vergleichs für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Verzugszins von 5 % . 8.
Schuldet der Arzt den Versicherern aus santésuisse -Wirtschaftlichkeits verfahren mehrere Rückzahlungen, so ist eine Teilzahlung in Abweichung von Art. 86 f. OR auf die älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind diesfalls mehrere Schulden gleich alt, so erfolgt die Anrechnung auf die Schuld, deren Rechtsgrund das am weitesten zurückliegende WP-Statistikjahr betrifft. 9 .
Der Arzt verpflichtet sich, santésuisse innert 20 Tagen schriftlich über die Änderung seiner Privat- oder Praxisadresse zu informieren, und zwar an folgende Adresse:
Santésuisse
Sekretariat WP
Römerstrasse 20
4502 Solothurn 1 0 .
Vorliegender Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel. Die Entgegennahme der vereinbarten Zahlung erfolgt durch santésuisse . Sollte ein Inkasso not wendig sein, so ist santésuisse berechtigt, die gesamte Forderung gemäss Ziff. 4 namens aller oder auch nur eines einzelnen Versicherers geltend zu machen (Solidarforderung/ Solidargläubigerschaft). Zudem ist santésuisse berechtigt, für das Inkasso unter Kostenfolge zulasten des Arztes ein externes Inkassobüro zu beauftragen. 1 1 .
Der Arzt verpflichtet sich inskünftig zu einer gesetzeskonformen Leis tungsabrechnung. 1 2 .
Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen. 1 3 .
Die Versicherer verzichten auf die Einleitung eines Verfahrens um Fest setzung des Rückforderungsbetrages für die oberwähnten Statistikjahre. Sollte ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden sein, beantragen die Parteien hiermit dem Gericht (sowie gegebenenfalls der Paritätischen Vertrauenskommission), das Verfahren betreffend die entsprechende Periode infolge Vergleichs abzuschreiben und den vorliegenden Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. santésuisse wird beauf tragt, den von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich dem Schieds ge richt respektive der paritätischen Vertrauenskommission einzureichen und um Abschreibung des Klageverfahrens zu ersuchen. Allfällige Ver fahrens kosten trägt der Arzt. 1 4 .
Die Parteien erklären, dass mit Unterzeichnung und Vollzug dieses Ver gleichs die Ansprüche sämtlicher KVG-Versicherer, die sich aus der Um setzung der gemeinsam zwischen den Ärzten und den Versicherern ver ein barten Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG ergeben, für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 per Saldo abge golten sind. 1 5 .
Der Vergleich inklusive Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällige weitere Ansprüche der Versicherer, die sich auf eine andere Rechtsgrund lage als die gemeinsam zwischen Ärzten und Versicherern vereinbarte Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG stüt zen. Diesbezüglich bleibt eine Beanstandung durch einzelne Versiche rer oder eine Gruppe von Versicherern vorbehalten. 1 6 .
Vorliegender Vergleich wird vierfach ausgestellt und unterzeichnet.» 3.
E. 2 Atupri Gesundheitsversicherung AG Zieglerstrasse 29, 3001 Bern
E. 3 Avenir Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
E. 3.1 Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Ver fahren ab.
E. 3.2 Gemäss § 42 lit . c GSVGer fällt, abgesehen von der Ausnahme der Nichtein tre tens entscheide, der Erlass von Erledigungsverfügungen in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts.
E. 3.3 Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen be ziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Ver fah rens stadium geschlossen werden, insbesondere auch unter Mitwirkung des Ge richts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides zukommt, muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mit geteilt worden sind (Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs.
1 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23). 4.
E. 4 KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern
E. 4.1 Vorliegend haben bei de Parteien mit Vergleich vom 1 5. August 2024 bezie hungs weise 2 3. August 2024 (Urk. 9) eine Saldoklausel vereinbart, wo nach sie sich in Bezug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als ausei nandergesetzt erklärten (Ziff. 14 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, dass das hiesige Schieds gericht ersucht werde, den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss auf zuneh men und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben (Ziff. 13 des Ver gleichs). Weiter haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte allfällige Kosten des Verfahrens beim hiesigen Schieds gericht zu tragen habe (Ziff. 13 des Ver gleichs), und dass die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen verzichten (Ziff. 12 des Vergleichs).
E. 4.2 Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streit gegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Damit kann das vorliegende Verfahren gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden. 5.
E. 5 ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
E. 5.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchs prüfung oder nach Säumnis
die Grundgebühr gemäss § § 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
E. 5.2 In Abweichung davon, ist gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) zu er h e ben. § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG indes unterschritten werden (Christian Vogel in: Robert Hurst/ Brigitte Pfiffner / Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2024, §
47 N. 3).
E. 5.3 Gemäss § 47 Abs. 3 GSVGer sind keine Partei- beziehungsweise Prozess entschä di gungen zuzusprechen, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten sind. In den übrigen Fäl len richtet sich der Anspruch auf eine Prozessentschädigung gemäss § 52 GSVGer in Verbindung mit Art. 96 ZPO und der Verordnung über die An walts gebühren (AnwGebV).
E. 5.4 Da vorliegend noch kein e
Sühnver handlung
stattgefunden hat, ist von einem verhält nis mässig geringen administrativen Aufwand auszugehen. In Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verur sachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichtskostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 500.-- zu erheben, welche gestützt auf die übereinstim menden Parteianträge im Vergleich (Urk. 9) de m Beklagten aufzuerlegen ist.
E. 5.5 Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt: 1.
Die mit Verfügung vom 6. März 2024 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird
aufgehoben. 2 .
D er Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - Dr. med. X.___ - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Stadler
E. 6 Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
E. 7 Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
E. 8 EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen
E. 9 Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich
E. 10 SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
E. 11 rhenusana Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg
E. 12 Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
E. 13 Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich
E. 14 Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
E. 15 Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
E. 16 Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
E. 17 Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
E. 18 vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern Klägerinnen alle vertreten durch santésuisse Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn gegen Dr. med. X.___ Beklagter 1.
Dispositiv
- CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern
- Atupri Gesundheitsversicherung AG Zieglerstrasse 29, 3001 Bern
- Avenir Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
- KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern
- ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
- Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel
- Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel
- EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen
- Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich
- SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
- rhenusana Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg
- Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
- Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich
- Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully
- Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
- Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
- Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
- vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern Klägerinnen alle vertreten durch santésuisse Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn gegen Dr. med. X.___ Beklagter
- 1.1 Mit Eingabe vom 1
- Oktober 2023 reichten die durch den Verein santésuisse vertrete nen Klägerinnen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein betreffend «Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) – Rück forderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m . 59 Abs. 1 lit . b KVG – für das Statistikjahr 202 1 » und beantragten, der Beklagte sei für das Jahr 202 1 zur Rückzahlung von Fr. 251’199 . 55 zu verpflichten. Eventualiter sei der Beklagte für das Jahr 2021 infolge Leistungsabrechnung, ohne im Besitz der vorgeschrie benen Dignität zu sein, zur Rückzahlung von Fr. 291'041.60 an die Klägerinnen zu verpflichten. Es sei davon Vormerk zu nehmen , dass sich die Klägerinnen eine Anpassung der Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbe halten . In pro zessu aler Hinsicht stellten die Klägerinnen den Antrag, das Ver fahren bis zum Abschluss des Schlich tungs verfahrens vor der vertraglich verein barten Paritäti schen Vertrau ens kommission (KPK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr . Bei Wieder auf nahme des Ver fahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen (Urk. 1 S. 3). 1.2 Mit Verfügung vom 2
- November 2023 räumte das hiesige Gericht dem Be klag ten Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme ein (Urk. 3). Der Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das schieds gerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom
- März 2024 sistiert bis eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung eines Entscheids der KPK vorlieg e , sich die Parteien anderweitig aussergerichtlich geeinigt hätten oder eine der Parteien die Fortführung verlang e , längstens aber bis am 1
- Oktober 2024 (Urk. 5). 1.3 Mit Eingabe vom 3
- August 2024 (Urk. 8) reichten die Klägerinnen e inen zwi schen den Parteien am 15. August 202 4/23. August 2024 geschlossenen Ver gleich ( Urk. 9 ) betreffend Forderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein und beantragten, das vorliegende Ver fahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben.
- Am 15. August 202 4 beziehungsweise 23. August 2024 vereinbarten die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 3 f.): «1. Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2021 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 26'000.00 (sechsundzwan zig-tausend Schweizer Franken).
- Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2022 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken).
- Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2023 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken).
- Die mit diesem Vergleich vereinbarte Rückzahlung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 beträgt also insgesamt CHF 66'000.00 (sechsundsechzig -tausend Schweizer Franken).
- Die Zahlung gemäss Ziff. 4 hat auf das Konto der O.___ Kantonalbank, mit der IBAN ... , lautend auf santésuisse , Römer strasse 20, 4500 Solothurn, zu erfolgen. Ein Ein zah lungs schein kann bei Bedarf bei santésuisse , Finance & Controlling, bezogen werden. Im Übrigen gelten für die Zahlung die nachgenannten Modalitäten: - Ratenzahlung in 24 monatlichen Raten à je CHF 2'750.- (zweitau send-siebenhundert-fünfzig Schweizer Franken), zahlbar jeweils auf den letzten Tag jedes Monats, erstmals per 3
- Juli 2026, letzt mals per 3
- Juni 2028 (Verfalltage, E ingang jeweils auf dem Konto von santésuisse ).
- Gerät der Arzt mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, wird die gesamte (Rest- ) Forderung sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Ver zugs zins von 5 % .
- Gerät der Arzt mit einer Zahlung gemäss dem für das frühere Statistikjahr 2020 mittels Kommissionsbeschluss der Kantonalen Paritätischen Kom mis sion Zürich abgeschlossenen Vergleich vom 2
- September 2022 in Ver zug oder gerät er mit einer (Teil-)Zahlung gemäss dem vorliegenden Vergleich für die neuen Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 in Verzug, wird (auch) die gesamte (Rest-)Forderung gemäss Ziff. 4 des vorliegenden Vergleichs für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Verzugszins von 5 % .
- Schuldet der Arzt den Versicherern aus santésuisse -Wirtschaftlichkeits verfahren mehrere Rückzahlungen, so ist eine Teilzahlung in Abweichung von Art. 86 f. OR auf die älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind diesfalls mehrere Schulden gleich alt, so erfolgt die Anrechnung auf die Schuld, deren Rechtsgrund das am weitesten zurückliegende WP-Statistikjahr betrifft. 9 . Der Arzt verpflichtet sich, santésuisse innert 20 Tagen schriftlich über die Änderung seiner Privat- oder Praxisadresse zu informieren, und zwar an folgende Adresse: Santésuisse Sekretariat WP Römerstrasse 20 4502 Solothurn 1 0 . Vorliegender Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel. Die Entgegennahme der vereinbarten Zahlung erfolgt durch santésuisse . Sollte ein Inkasso not wendig sein, so ist santésuisse berechtigt, die gesamte Forderung gemäss Ziff. 4 namens aller oder auch nur eines einzelnen Versicherers geltend zu machen (Solidarforderung/ Solidargläubigerschaft ). Zudem ist santésuisse berechtigt, für das Inkasso unter Kostenfolge zulasten des Arztes ein externes Inkassobüro zu beauftragen. 1 1 . Der Arzt verpflichtet sich inskünftig zu einer gesetzeskonformen Leis tungsabrechnung. 1 2 . Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen. 1 3 . Die Versicherer verzichten auf die Einleitung eines Verfahrens um Fest setzung des Rückforderungsbetrages für die oberwähnten Statistikjahre. Sollte ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden sein, beantragen die Parteien hiermit dem Gericht (sowie gegebenenfalls der Paritätischen Vertrauenskommission), das Verfahren betreffend die entsprechende Periode infolge Vergleichs abzuschreiben und den vorliegenden Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. santésuisse wird beauf tragt, den von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich dem Schieds ge richt respektive der paritätischen Vertrauenskommission einzureichen und um Abschreibung des Klageverfahrens zu ersuchen. Allfällige Ver fahrens kosten trägt der Arzt. 1 4 . Die Parteien erklären, dass mit Unterzeichnung und Vollzug dieses Ver gleichs die Ansprüche sämtlicher KVG-Versicherer, die sich aus der Um setzung der gemeinsam zwischen den Ärzten und den Versicherern ver ein barten Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG ergeben, für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 per Saldo abge golten sind. 1 5 . Der Vergleich inklusive Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällige weitere Ansprüche der Versicherer, die sich auf eine andere Rechtsgrund lage als die gemeinsam zwischen Ärzten und Versicherern vereinbarte Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG stüt zen. Diesbezüglich bleibt eine Beanstandung durch einzelne Versiche rer oder eine Gruppe von Versicherern vorbehalten. 1 6 . Vorliegender Vergleich wird vierfach ausgestellt und unterzeichnet.»
- 3.1 Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Ver fahren ab. 3.2 Gemäss § 42 lit . c GSVGer fällt, abgesehen von der Ausnahme der Nichtein tre tens entscheide, der Erlass von Erledigungsverfügungen in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts. 3.3 Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen be ziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Ver fah rens stadium geschlossen werden, insbesondere auch unter Mitwirkung des Ge richts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides zukommt, muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss ( Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mit geteilt worden sind (Laurent Killias , a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen ( Art. 241 Abs. 1 ZPO; Laurent Killias , a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23).
- 4.1 Vorliegend haben bei de Parteien mit Vergleich vom 1
- August 2024 bezie hungs weise 2
- August 2024 ( Urk. 9 ) eine Saldoklausel vereinbart, wo nach sie sich in Bezug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als ausei nandergesetzt erklärten (Ziff. 14 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, dass das hiesige Schieds gericht ersucht werde, den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss auf zuneh men und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Ziff. 13 des Ver gleichs). Weiter haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte allfällige Kosten des Verfahrens beim hiesigen Schieds gericht zu tragen habe ( Ziff. 13 des Ver gleichs), und dass die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen verzichten ( Ziff. 12 des Vergleichs). 4.2 Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streit gegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Damit kann das vorliegende Verfahren gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden.
- 5.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts ( GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchs prüfung oder nach Säumnis die Grundgebühr gemäss § § 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 5.2 In Abweichung davon, ist gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer , wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) zu er h e ben. § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG indes unterschritten werden (Christian Vogel in: Robert Hurst/ Brigitte Pfiffner / Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar,
- Auflage, Zürich 2024 , § 47 N. 3 ). 5.3 Gemäss § 47 Abs. 3 GSVGer sind keine Partei- beziehungsweise Prozess entschä di gungen zuzusprechen, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten sind. In den übrigen Fäl len richtet sich der Anspruch auf eine Prozessentschädigung gemäss § 52 GSVGer in Verbindung mit Art. 96 ZPO und der Verordnung über die An walts gebühren ( AnwGebV ). 5.4 Da vorliegend noch kein e Sühnver handlung stattgefunden hat , ist von einem verhält nis mässig geringen administrativen Aufwand auszugehen. In Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verur sachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichtskostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 500.-- zu erheben, welche gestützt auf die übereinstim menden Parteianträge im Vergleich ( Urk. 9 ) de m Beklagten aufzuerlegen ist. 5.5 Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt:
- Die mit Verfügung vom 6. März 2024 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2 . D er Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 3 . Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beklagten auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 . Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - Dr. med. X.___ - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Stadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitigkeiten des Kantons Zürich SR.2023.00011 Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als leitendes Mitglied Gerichtsschreiberin Stadler Verfügung vom
25. September 2024 in Sachen 1.
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern 2.
Atupri Gesundheitsversicherung AG Zieglerstrasse 29, 3001 Bern 3.
Avenir Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel 4.
KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern 5.
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart 6.
Vivao Sympany AG Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel 7.
Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Groupe Mutuel 8.
EGK Grundversicherungen AG Birspark 1, 4242 Laufen 9.
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, 8050 Zürich 10.
SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur 11.
rhenusana Widnauerstrasse 6, Postfach, 9435 Heerbrugg 12.
Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny 13.
Sanitas Grundversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich 14.
Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully 15.
Visana AG Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15 16.
Agrisano Krankenkasse AG Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG 17.
Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf 18.
vivacare AG Weltpoststrasse 19, 3015 Bern Klägerinnen alle vertreten durch santésuisse Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn gegen Dr. med. X.___ Beklagter 1. 1.1
Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2023 reichten die durch den Verein santésuisse vertrete nen Klägerinnen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein betreffend «Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
– Rück forderung gemäss Art. 56 Abs. 2 i.V.m . 59 Abs. 1 lit . b KVG –
für das Statistikjahr 202 1 » und beantragten, der Beklagte sei für das Jahr 202 1 zur Rückzahlung von Fr. 251’199 . 55 zu verpflichten. Eventualiter sei der Beklagte für das Jahr 2021 infolge Leistungsabrechnung, ohne im Besitz der vorgeschrie benen Dignität zu sein, zur Rückzahlung von Fr. 291'041.60 an die Klägerinnen zu verpflichten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Klägerinnen eine Anpassung der Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbe halten . In pro zessu aler Hinsicht stellten die Klägerinnen den Antrag, das Ver fahren bis zum Abschluss des Schlich tungs verfahrens vor der vertraglich verein barten Paritäti schen Vertrau ens kommission (KPK) zu sistieren, längstens jedoch für ein Jahr . Bei Wieder auf nahme des Ver fahrens vor Schiedsgericht sei, sofern gesetzlich bzw. sachlich notwendig, ein Vermittlungsverfahren durchzuführen
(Urk. 1 S. 3). 1.2
Mit Verfügung vom 2 0. November 2023 räumte das hiesige Gericht dem Be klag ten Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme ein (Urk. 3). Der Beklagte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das schieds gerichtliche Verfahren wurde mit Verfügung vom 6. März 2024 sistiert bis eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung eines Entscheids der KPK vorlieg e, sich die Parteien anderweitig aussergerichtlich geeinigt hätten oder eine der Parteien die Fortführung verlang e, längstens aber bis am 1 3. Oktober 2024 (Urk.
5). 1.3
Mit Eingabe vom 3 0. August 2024 (Urk. 8) reichten die Klägerinnen e inen zwi schen den Parteien am 15. August 202 4/23. August 2024 geschlossenen Ver gleich (Urk. 9) betreffend Forderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein und beantragten, das vorliegende Ver fahren sei gestützt darauf als erledigt abzuschreiben. 2.
Am 15. August 202 4 beziehungsweise 23. August 2024 vereinbarten die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 9 S. 3 f.): «1.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2021 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 26'000.00 (sechsundzwan zig-tausend Schweizer Franken). 2.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2022 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken). 3.
Der Arzt verpflichtet sich, den Versicherern für das Statistikjahr 2023 eine Summe zurückzuzahlen in der Höhe von CHF 20'000.00 (zwanzig-tausend Schweizer Franken). 4.
Die mit diesem Vergleich vereinbarte Rückzahlung für die Jahre 2021, 2022 und 2023 beträgt also insgesamt CHF 66'000.00 (sechsundsechzig -tausend Schweizer Franken). 5.
Die Zahlung gemäss Ziff. 4 hat auf das Konto der O.___ Kantonalbank, mit der IBAN ..., lautend auf santésuisse, Römer strasse 20, 4500 Solothurn, zu erfolgen. Ein Ein zah lungs schein kann bei Bedarf bei santésuisse, Finance & Controlling, bezogen werden. Im Übrigen gelten für die Zahlung die nachgenannten Modalitäten: - Ratenzahlung in 24 monatlichen Raten à je CHF 2'750.- (zweitau send-siebenhundert-fünfzig Schweizer Franken), zahlbar jeweils auf den letzten Tag jedes Monats, erstmals per 3 1. Juli 2026, letzt mals per 3 0. Juni 2028 (Verfalltage, E ingang jeweils auf dem Konto von santésuisse). 6.
Gerät der Arzt mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, wird die gesamte (Rest-)
Forderung sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Ver zugs zins von 5 % . 7.
Gerät der Arzt mit einer Zahlung gemäss dem für das frühere Statistikjahr 2020 mittels Kommissionsbeschluss der Kantonalen Paritätischen Kom mis sion Zürich abgeschlossenen Vergleich vom 2 9. September 2022 in Ver zug oder gerät er mit einer (Teil-)Zahlung gemäss dem vorliegenden Vergleich für die neuen Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 in Verzug, wird (auch) die gesamte (Rest-)Forderung gemäss Ziff. 4 des vorliegenden Vergleichs für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 sofort zur Zahlung fällig. Diesfalls schuldet der Arzt einen Verzugszins von 5 % . 8.
Schuldet der Arzt den Versicherern aus santésuisse -Wirtschaftlichkeits verfahren mehrere Rückzahlungen, so ist eine Teilzahlung in Abweichung von Art. 86 f. OR auf die älteste fällige Schuld anzurechnen. Sind diesfalls mehrere Schulden gleich alt, so erfolgt die Anrechnung auf die Schuld, deren Rechtsgrund das am weitesten zurückliegende WP-Statistikjahr betrifft. 9 .
Der Arzt verpflichtet sich, santésuisse innert 20 Tagen schriftlich über die Änderung seiner Privat- oder Praxisadresse zu informieren, und zwar an folgende Adresse:
Santésuisse
Sekretariat WP
Römerstrasse 20
4502 Solothurn 1 0 .
Vorliegender Vergleich gilt als Rechtsöffnungstitel. Die Entgegennahme der vereinbarten Zahlung erfolgt durch santésuisse . Sollte ein Inkasso not wendig sein, so ist santésuisse berechtigt, die gesamte Forderung gemäss Ziff. 4 namens aller oder auch nur eines einzelnen Versicherers geltend zu machen (Solidarforderung/ Solidargläubigerschaft). Zudem ist santésuisse berechtigt, für das Inkasso unter Kostenfolge zulasten des Arztes ein externes Inkassobüro zu beauftragen. 1 1 .
Der Arzt verpflichtet sich inskünftig zu einer gesetzeskonformen Leis tungsabrechnung. 1 2 .
Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen. 1 3 .
Die Versicherer verzichten auf die Einleitung eines Verfahrens um Fest setzung des Rückforderungsbetrages für die oberwähnten Statistikjahre. Sollte ein solches Verfahren bereits eingeleitet worden sein, beantragen die Parteien hiermit dem Gericht (sowie gegebenenfalls der Paritätischen Vertrauenskommission), das Verfahren betreffend die entsprechende Periode infolge Vergleichs abzuschreiben und den vorliegenden Vergleich in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen. santésuisse wird beauf tragt, den von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich dem Schieds ge richt respektive der paritätischen Vertrauenskommission einzureichen und um Abschreibung des Klageverfahrens zu ersuchen. Allfällige Ver fahrens kosten trägt der Arzt. 1 4 .
Die Parteien erklären, dass mit Unterzeichnung und Vollzug dieses Ver gleichs die Ansprüche sämtlicher KVG-Versicherer, die sich aus der Um setzung der gemeinsam zwischen den Ärzten und den Versicherern ver ein barten Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG ergeben, für die Statistikjahre 2021, 2022 und 2023 per Saldo abge golten sind. 1 5 .
Der Vergleich inklusive Saldoerklärung erstreckt sich nicht auf allfällige weitere Ansprüche der Versicherer, die sich auf eine andere Rechtsgrund lage als die gemeinsam zwischen Ärzten und Versicherern vereinbarte Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss Art. 56 Abs. 6 KVG stüt zen. Diesbezüglich bleibt eine Beanstandung durch einzelne Versiche rer oder eine Gruppe von Versicherern vorbehalten. 1 6 .
Vorliegender Vergleich wird vierfach ausgestellt und unterzeichnet.» 3. 3.1
Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Ver fahren ab. 3.2
Gemäss § 42 lit . c GSVGer fällt, abgesehen von der Ausnahme der Nichtein tre tens entscheide, der Erlass von Erledigungsverfügungen in die Zuständigkeit des leitenden Mitglieds des Schiedsgerichts. 3.3
Ein gerichtlicher Vergleich liegt vor, wenn er vor dem Gericht abgeschlossen be ziehungsweise bei diesem eingereicht wird (Laurent Killias in: Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 241 ZPO N. 11). Ein gerichtlicher Vergleich kann von den Parteien in jedem Ver fah rens stadium geschlossen werden, insbesondere auch unter Mitwirkung des Ge richts (vgl. Art. 124 Abs. 3 ZPO). Damit dem Vergleich die Wirkungen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides zukommt, muss er prozessual gültig abgeschlossen und dem Gericht ordnungsgemäss mitgeteilt worden sein. Durch den Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO) bestätigt das Gericht implizit, dass die Parteidispositionen prozessual gültig und ordnungsgemäss mit geteilt worden sind (Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 31). Wird dem Gericht ein schriftlicher Vergleich eingereicht, muss der Vergleich lediglich von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wird der Vergleich indes mündlich zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen (Art. 241 Abs.
1 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., Art. 241 ZPO N. 23). 4. 4.1
Vorliegend haben bei de Parteien mit Vergleich vom 1 5. August 2024 bezie hungs weise 2 3. August 2024 (Urk. 9) eine Saldoklausel vereinbart, wo nach sie sich in Bezug auf den im Streite stehenden Sachverhalt mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig als ausei nandergesetzt erklärten (Ziff. 14 des Vergleichs). Die Parteien haben sodann vereinbart, dass das hiesige Schieds gericht ersucht werde, den Vergleich in den Abschreibungsbeschluss auf zuneh men und das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben (Ziff. 13 des Ver gleichs). Weiter haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte allfällige Kosten des Verfahrens beim hiesigen Schieds gericht zu tragen habe (Ziff. 13 des Ver gleichs), und dass die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Partei entschädigungen verzichten (Ziff. 12 des Vergleichs). 4.2
Der dem hiesigen Schiedsgericht eingereichte Vergleich umfasst den Streit gegen stand vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendigung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Damit kann das vorliegende Verfahren gestützt darauf als erledigt abgeschrieben werden. 5. 5.1
§ 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwend bar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Ta rif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) anzuwen den. Gemäss § 10 GebV OG kann bei einer Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchs prüfung oder nach Säumnis
die Grundgebühr gemäss § § 4–8 GebV OG bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. 5.2
In Abweichung davon, ist gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verord nung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) zu er h e ben. § 3 SGVo bestimmt, dass die Gerichtskostenpauschale zwi schen Fr. 500.-- und Fr. 5'000.-- zu liegen hat. Wird der Prozess vor Einleitung des Sühnverfah rens erledigt, kann der Betrag von Fr. 500.-- in Anwendung des Tarifs der GebV OG indes unterschritten werden (Christian Vogel in: Robert Hurst/ Brigitte Pfiffner / Christian Zünd [Hrsg.], GSVGer Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2024, §
47 N. 3). 5.3
Gemäss § 47 Abs. 3 GSVGer sind keine Partei- beziehungsweise Prozess entschä di gungen zuzusprechen, wenn der Prozess im Sühnverfahren erledigt wird, wobei abweichende Vereinbarungen der Parteien vorbehalten sind. In den übrigen Fäl len richtet sich der Anspruch auf eine Prozessentschädigung gemäss § 52 GSVGer in Verbindung mit Art. 96 ZPO und der Verordnung über die An walts gebühren (AnwGebV).
5.4
Da vorliegend noch kein e
Sühnver handlung
stattgefunden hat, ist von einem verhält nis mässig geringen administrativen Aufwand auszugehen. In Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und des durch die Klageerhebung verur sachten administrativen Aufwandes ist eine Gerichtskostenpauschale gemäss § 3 SGVo im Betrag von Fr. 500.-- zu erheben, welche gestützt auf die übereinstim menden Parteianträge im Vergleich (Urk. 9) de m Beklagten aufzuerlegen ist. 5.5
Prozessentschädigungen sind vereinbarungsgemäss keine zuzusprechen. Das leitende Mitglied verfügt: 1.
Die mit Verfügung vom 6. März 2024 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird
aufgehoben. 2 .
D er Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4 .
Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - santésuisse - Dr. med. X.___ - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Stadler