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SR.2022.00007

Fehlende Passivlegitimation der Beklagte; keine Zustimmung zu einem Parteiwechsel

Zürich SozVersG · 2024-11-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom

18. August 2022

(Urk. 1 samt Beilagen [ Urk. 2/2-15]) reichte die Klägerin beim Schieds gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die b eklagte Concordia Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'674.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 11. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022 und auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022 sowie Betreibungs kosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Weiter sei der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Luzern im Umfang von Fr. 9'307.35 nebst Zins und Betreibungskosten aufzuheben (S. 2) . Mit Ver fügung vom 2 5. August 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung einer freiwilligen schriftlichen Stellung nahme (Urk. 4). Die Beklagte liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 6) . 2.

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu ergänzen und all fällige weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 7). Am 2 1. November 2022 reichte die Klägerin die Klageergänzung (Urk. 9) sowie diverse Beilagen (Urk. 10/16-18) ein und beantrag te unter anderem neu, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 23'450.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 1 1. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022, auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022, auf Fr. 2'712.25 seit 1 3. September 2022 und auf Fr. 3'063.--

seit 8. Oktober 202 2 zu bezahlen. Ferner ersuchte sie um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Die

in der Klage schrift aufgrund eines redaktionellen Versehens irrtümlicherweise verwendete Partei bezeichnung «Concordia Versicherungen AG» sei durch die richtige Partei bezeichnung «Concordia Schweizerische Kranken- u nd Unfallversicherung AG» zu ersetzen (S.

1) . Mit Klageantwort vom 1 5. Juni 2023

beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage . Ausserdem beantragte die Beklagte im Falle der Qualifizierung der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» als beklagte Partei, den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids

(Urk. 15) . 3.

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2023

setzte das hiesige Gericht der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passiv legi tima tion an. Gleichzeitig wurden die Parteien aufge fordert, dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schieds richterin oder Schieds richter vorzuschlagen (Urk. 17) . Innert angesetzter Frist reichte die Klägerin ihre Replik vom 8. September 2023 ein, i n deren Rahmen sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. In formeller Hinsicht bemängelte sie den fehlenden Nachweis über die Bevollmächtigung der im Namen der «Concordia» unter zeich nenden Personen. Als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» schlug sie Prof. Dr. Y.___ vor (Urk. 20). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 2 3. August 2023 Fürsprecherin

O.___ als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «Krankenversicherung» vor (Urk. 19). Mit Verfügung vom 1 9. September 2023 (Urk. 22) wurde die Klägerin darüber infor miert, dass Prof. Dr. Y.___ zurückge treten sei und als Schiedsrichterin nicht mehr zur Verfügung stehe. Ihr wurde erneut Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts eine Person als Schieds richterin oder Schiedsrichter aus der sie betreffenden Unter gruppe «nicht ärztliche Dienstleistungen» vorzu schlagen. In der Folge schlug die Klägerin Z.___ als Schiedsrichter vor (Urk. 24).

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde Z.___ als Schiedsrichter in Aussicht genommen. Da die von der Beklagten vorgeschlagene O.___ aufgrund ihrer Position bei der santésuisse-Gruppe und in der vor liegen den Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet wurde, wurde vom hiesigen Gericht lic. iur. Reto Dietschi als Schiedsrichter aus der Untergruppe «Kranken versicherung» in Aussicht genommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Einwände zu erheben (Urk. 26). Die Parteien liessen die angesetzte Frist unbenutzt ver streichen. Mit Verfügung vom 2 0. November 2023 (Urk. 29) ernannte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts lic. iur. Reto Dietschi aus der Untergruppe «Kranken versiche rung» und Z.___ aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienst leistungen» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess.

Mit Eingabe vom 1 7. April 2024 (Urk.

32) reichte die Klägerin das am 2 2. März 2024 ergan gene Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Graubünden SVR 22 1 vom 2 2. März 2024 in Sachen der Klägerin betreffend eine Forderung aus er brachten Pflegeleistungen

(Urk. 33) zu den Akten. Schliesslich legte sie mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 34) das Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2 9. Mai 2024 betreffend die Einstellung des aufsichts recht lichen Verfahrens in Sache n der Klägerin (Urk. 35) ins Recht. Hiervon wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2 6. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 39). Gleichzeitig wurde der Klägerin die von der Beklagten nach gereichte Vollmacht (Urk.

38) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Schiedsgericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Dabei ist im Hinblick auf Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden können, von einer weiten Begriffsum schrei bung auszugehen. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes eingegangen worden sind . Des Weiter e n muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versiche rungs trägern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien sich einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist anhand der von der klagenden Partei geltend gemachten An sprüche und deren Grundlage zu be stimmen (BGE 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E.

E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs.

E. 1.2 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da die Klägerin ein Verein mit Sitz in Zürich ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 2/2) . Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, da es um die Beurteilung kranken versicherungs pflichtiger Leistungen im Bereich der ambulan ten Krankenpflege nach Art.

E. 1.3 Juristische Personen handeln durch ihre statutarischen Organe

wie namentlich Verwaltungsräte, Gesellschafter und Vorstandsmitglieder sowie Direktoren (vgl. Art. 54 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) . Die Vertretung ist allerdings nicht nur den Organen vorbehalten, sondern eine juristische Person kann auch durch ihre Prokuristen (Art. 458 des Schweizerischen Obligationen recht s, OR) und Handlungsbe vollmächtigten (Art. 462 OR) vertreten werden (vgl. BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 462 Abs. 2 OR).

Aus der am 1 6. August 2024 zu den Akten gereichten Vollmacht der Beklagten (vgl. Urk. 38) geht hervor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechts dienstes betreffend das vorliegende Verfahren ermächtigt sind, sämtliche Rechts handlungen eines Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR vorzunehmen und insbesondere auch Prozesse zu führen. Damit wurde das Verfassen der Klageantwort vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 15) von A.___ und B.___ nachträglich genehmigt. An deren rechtmässigen Vertretungsvollmacht ist somit nicht zu zweifeln.

2. 2 .1

Die Klägerin beantragte in ihrer Klageergänzung vom 2 1. November 2022 (Urk. 9) um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Aufgrund eines redaktionellen Versehens sei das Schiedsbegehren vom 1 8. August 2022 irrtüm licherweise gegen die «Concordia Versicherungen AG» eingereicht worden. Diese Gesellschaft, welche Teil der «Concordia-Gruppe» sei, sei jedoch eine Versiche rungs gesellschaft nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und biete offenbar Krankenzusatzversicherungen sowie Vorsorgelösungen an. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen nach KVG würden innerhalb der «Concordia-Gruppe» von der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallver sicherung AG» erbracht werden. 2 .2

Im Rahmen der Klageantwort vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 15) machte die b eklagte Concordia Versicherungen AG geltend,

zwischen ihr und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfall versicherung AG» gelte das Trennungs prinzip. Sie hätten bei ihren Handlungen unterschiedliche rechtliche Ausgangs lagen zu berücksichtigen. So erfülle die eine Gesellschaft staatliche Aufgaben, die andere Gesellschaft dagegen nicht. Dass es sich vor liegend nicht um eine blosse «formelle Berichtigung» handle, zeige sich daran, dass die Klägerin ausdrücklich und eindeutig die Beklagte und eben nicht die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» betrieben und eingeklagt habe. Sie sei bereits betrieben worden und habe deshalb ein schützens wertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht geschuldet sei. Bei einem Wechsel der beklagten Partei beim aktuellen Verfahrensstand wäre die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» vorgängig anzuhören, da ihr andernfalls nicht sämtliche prozessualen Verfahrensrechte gewährt worden wären, was mit Blick auf Art. 29 der Bundesverfassung

(BV) unhaltbar wäre. 2 .3

Dagegen brachte die Klägerin in ihrer Replik vom 8. September 2023 (Urk. 20) vor, mit dem Teilklagerückzug betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betrei bung Nr. «…» habe die betriebene «Concordia Versicherungen AG» im vor liegenden Prozess kein schützenswertes Interesse mehr. Sämtliche Beteiligte am vorliegenden Schiedsverfahren seien sich einig darüber, dass es sich bei der Parteibezeichnung im Schiedsbegehren vom 1 8. August 2022 um ein redak tio nelles Versehen handle. Es sei unbestritten, dass die «Concordia Versicherun gen AG» kein Versicherer im Sinne des KVG sei . Eine falsche Partei bezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, dürfe berichtigt werden. Die Offen sichtlichkeit, mithin der Ausschluss jeder Ver wechslungsgefahr, ergebe sich auf grund des Gesagten und insbesondere aus den «unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen». Die von der Beklagten beantragte Abweisung der Klage auf grund angeblicher Unzulässigkeit der Berichtigung der Parteibe zeichnung sei ferner aus prozessökonomischen Gründen unsinnig. Sie würde die iden tische Klage mit neuer Parteibezeichnung gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» wieder einreichen, insofern erweise sich das beklagtische Beharren auf diesem formalis tischen Leerlauf als rechtsmiss bräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB . 3. 3.1

Von den Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der Sachlegitimation der Parteien, welche von der Beklagten bestritten wird (vgl. Urk. 15). Liegt ein zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern aus einem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Sozialversiche rungs gesetz abgeleiteter Anspruch im Streit, hat das Schiedsgericht auf die Klage einzutreten und sie gegebenenfalls abzuweisen, wenn sich die behauptete sozial versicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage als nicht existent erweist (Anja Stadler in: Robert Hurst/Brigitte Pfiffner/ Christian Zünd

[Hrsg.], GSVGer Kom mentar, 3 .

Auflage, Zürich 2024, N. 1 3 zu § 35 GSVGer; vgl. auch Basler Kom mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Aufl., Basel 201

E. 4 .1) .

Zuständig ist das Schieds gericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur An wen dung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Im Kanton Zürich werden Streitig keiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitig keiten, welches dem Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich ange gliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht [GSVGer]).

E. 4.1 § 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und bei

- hier nicht gegebener - anwaltlicher Vertretung der Verordnung des Ober gerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) anzu wenden. Die Gerichts- und Anwalts gebühren sind grundsätzlich streitwert abhängig (§ 4 Abs. 1 GebV OG, §

4 Abs. 1 AnwGebV); unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) beziehungsweise bis auf das Doppelte erhöht werden . Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und §

E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 2 7. August 2013 E. 5), zumal die Beklagte nicht aufge zeigt hat, welche Umtriebe ihr du r ch den Einsatz des ohnehin angestellten Rechts anwaltes entstanden sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’284 .-- werden der Klägerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stadelmann - Concordia Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin FehrStadler

E. 4.3 Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen als Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) oder - wie von der Beklagten beantragt (Urk.

E. 7 , Art. 236 Rz . 16 und BGE 142 III 782 E. 3.1.4 = Pra 107 (2018) Nr. 46, wonach eine Klage, welche gegen eine nicht passivlegitimierte Person erhoben wurde, abzuweisen

ist). 3.2

Gemäss § 37 i.V.m. § 28 lit. a GSVGer sind die Bestimmun gen der ZPO im Schiedsverfahren ergänzend sinngemäss an wend bar, sofern – wie für die vorlie gend zu klärende Frage der Passivlegitimation – keine Bestimmun gen im GSVGer enthalten sind. Nach

Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Ver treter. Die genaue Bezeichnung der Prozess parteien ist eine zentrale Voraus setzung für die Prüfung ihrer Partei- und Pro zess fähigkeit wie auch ihrer Legiti mation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zu lässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung aus geschlossen werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26.

Ja nuar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . Allerdings darf die unrichtige Parteibezeichnung nicht mit dem Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation verwechselt werden. Insbesondere dürfen Irrtümer über die Passivlegitimation nicht auf dem Wege der Berichtigung korrigiert werden (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2 = Pra 107 (2018) Nr. 46; Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich/St. Gallen 2022, S. 190 ff. Rz. 374 ff. mit Hinweisen). Ist der Mangel in der Partei bezeichnung derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten. Die blosse Berichtigung einer Parteibe zeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art.

83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26.

Ja nuar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen).

3. 3

Bei der «Concordia Versicherungen AG » und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfall versicherung AG » handelt es sich um zwei rechtlich selb ständige juristische Personen

(Urk. 2/3, Urk. 10/16). Die «Concordia Versiche run gen AG» ist gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zweckbestimmung eine dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unter stehende Versiche rungs gesell schaft, die insbesondere Zusatzversicherungen zur Kranken- und Unfall ver sicherung, Erwerbsausfall- und Invaliditätsversicherung sowie Lebens ver siche rungen anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. Urk. 1). Es ist u nbestritten, dass die ein ge klagte «Concordia Versicherungen AG» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krank en ver sicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt

(vgl. Verzeichnis der zugelassenen Kranken versicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar; Urk. 16) noch Vertragspartnerin des Administrativ -Ver trages

Spitex vom 1. Januar 2022

(vgl. Urk.

2/5) ist, gestützt auf welche n die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk.

1 S. 3).

Eine formelle Berichtigung der Parteibe zeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktion ell en Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu be seiti gen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E.

3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Concordia Versiche rungen AG» offene Leistungsab rech nungen für die Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von total Fr. 9'307.35 sowie zusätzlich eine Umtriebs entschädigung von Fr. 100.-

- ein forderte und gegen die Beklagte die Betreibung eingeleitet hat (vgl. Urk. 2/15), kann im Rahmen der Klage erhebung entgegen dem Dafürhalten der Klägerin (Urk. 20 S. 3 unten) nicht von einer blossen Un achtsamkeit bzw. einem Verschrieb im Sinne eines redaktionellen Versehens aus gegangen werden. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin die unterschiedlichen mit «Concordia» verbundenen Firmen der frag lichen Gesellschaften aufgrund ihrer Ausführungen (Urk. 20) offenbar nicht un bekannt war, was eine besonders sorgfältige Parteibezeichnung erforderte, da andernfalls eine zweifelsfreie Zuordnung auf eine bestimmte juristische Person nicht möglich ist bzw. eine erhebliche Verwechslungsgefahr besteht . Da gemäss den allge meinen Grundsätzen selbst gering fügige Zweifel eine rein redaktionelle Berich tigung ausschliessen, kommt vorliegend eine formelle Berichtigung der Partei be zeichnung nicht in Frage.

Für einen Parteiwechsel gemäss Art.

E. 8 3

Abs. 4 ZPO fehlt die erforderliche Zustimmung der Be klagten (vgl. Urk. 15). Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist daher man gels Passivlegitimation abzuweisen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche rung AG» eine gleich lautende Klage zu erheben. 4.

E. 10 Abs. 1 GebV OG).

E. 15 S. 3, Urk. 38), ist praxis gemäss mangels eines besonderen Aufwandes keine Parteientschädigung zu sprechen (Urteil e des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2022.00007 Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, leitendes Mitglied Schiedsrichter Dietschi Schiedsrichter Müller Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

26. November 2024 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann Locher Kobler Stadelmann, Rechtsanwälte und öffentliche Notare Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen gegen Concordia Versicherungen AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beklagte Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom

18. August 2022

(Urk. 1 samt Beilagen [ Urk. 2/2-15]) reichte die Klägerin beim Schieds gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage ein und beantragte, die b eklagte Concordia Versicherungen AG sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 17'674.85 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 11. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022 und auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022 sowie Betreibungs kosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Weiter sei der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Luzern im Umfang von Fr. 9'307.35 nebst Zins und Betreibungskosten aufzuheben (S. 2) . Mit Ver fügung vom 2 5. August 2022 wurde der Beklagten Frist angesetzt zur Erstattung einer freiwilligen schriftlichen Stellung nahme (Urk. 4). Die Beklagte liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen (vgl. Urk. 6) . 2.

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2022 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klagebegründung zu ergänzen und all fällige weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 7). Am 2 1. November 2022 reichte die Klägerin die Klageergänzung (Urk. 9) sowie diverse Beilagen (Urk. 10/16-18) ein und beantrag te unter anderem neu, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 23'450.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 3'925.65 seit 2. April 2022, auf Fr. 4'238.45 seit 7. Mai 2022, auf Fr. 3'977.70 seit 1 1. Juni 2022, auf Fr. 2'544.70 seit 8. Juli 2022, auf Fr. 2'988.35 seit 6. August 2022, auf Fr. 2'712.25 seit 1 3. September 2022 und auf Fr. 3'063.--

seit 8. Oktober 202 2 zu bezahlen. Ferner ersuchte sie um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Die

in der Klage schrift aufgrund eines redaktionellen Versehens irrtümlicherweise verwendete Partei bezeichnung «Concordia Versicherungen AG» sei durch die richtige Partei bezeichnung «Concordia Schweizerische Kranken- u nd Unfallversicherung AG» zu ersetzen (S.

1) . Mit Klageantwort vom 1 5. Juni 2023

beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage . Ausserdem beantragte die Beklagte im Falle der Qualifizierung der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» als beklagte Partei, den Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids

(Urk. 15) . 3.

Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2023

setzte das hiesige Gericht der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passiv legi tima tion an. Gleichzeitig wurden die Parteien aufge fordert, dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schieds richterin oder Schieds richter vorzuschlagen (Urk. 17) . Innert angesetzter Frist reichte die Klägerin ihre Replik vom 8. September 2023 ein, i n deren Rahmen sie an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. In formeller Hinsicht bemängelte sie den fehlenden Nachweis über die Bevollmächtigung der im Namen der «Concordia» unter zeich nenden Personen. Als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienstleistungen» schlug sie Prof. Dr. Y.___ vor (Urk. 20). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 2 3. August 2023 Fürsprecherin

O.___ als Schiedsrichterin aus der Untergruppe «Krankenversicherung» vor (Urk. 19). Mit Verfügung vom 1 9. September 2023 (Urk. 22) wurde die Klägerin darüber infor miert, dass Prof. Dr. Y.___ zurückge treten sei und als Schiedsrichterin nicht mehr zur Verfügung stehe. Ihr wurde erneut Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts eine Person als Schieds richterin oder Schiedsrichter aus der sie betreffenden Unter gruppe «nicht ärztliche Dienstleistungen» vorzu schlagen. In der Folge schlug die Klägerin Z.___ als Schiedsrichter vor (Urk. 24).

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde Z.___ als Schiedsrichter in Aussicht genommen. Da die von der Beklagten vorgeschlagene O.___ aufgrund ihrer Position bei der santésuisse-Gruppe und in der vor liegen den Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet wurde, wurde vom hiesigen Gericht lic. iur. Reto Dietschi als Schiedsrichter aus der Untergruppe «Kranken versicherung» in Aussicht genommen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Einwände zu erheben (Urk. 26). Die Parteien liessen die angesetzte Frist unbenutzt ver streichen. Mit Verfügung vom 2 0. November 2023 (Urk. 29) ernannte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts lic. iur. Reto Dietschi aus der Untergruppe «Kranken versiche rung» und Z.___ aus der Untergruppe «nichtärztliche Dienst leistungen» als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess.

Mit Eingabe vom 1 7. April 2024 (Urk.

32) reichte die Klägerin das am 2 2. März 2024 ergan gene Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Graubünden SVR 22 1 vom 2 2. März 2024 in Sachen der Klägerin betreffend eine Forderung aus er brachten Pflegeleistungen

(Urk. 33) zu den Akten. Schliesslich legte sie mit Schreiben vom 4. Juni 2024 (Urk. 34) das Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2 9. Mai 2024 betreffend die Einstellung des aufsichts recht lichen Verfahrens in Sache n der Klägerin (Urk. 35) ins Recht. Hiervon wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2 6. August 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 39). Gleichzeitig wurde der Klägerin die von der Beklagten nach gereichte Vollmacht (Urk.

38) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1 .

1.1

Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Dabei ist im Hinblick auf Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht unterbreitet werden können, von einer weiten Begriffsum schrei bung auszugehen. Voraussetzung ist, dass es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes eingegangen worden sind . Des Weiter e n muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versiche rungs trägern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien sich einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist anhand der von der klagenden Partei geltend gemachten An sprüche und deren Grundlage zu be stimmen (BGE 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 4 .1) .

Zuständig ist das Schieds gericht desjenigen Kan tons, dessen Tarif zur An wen dung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 2 KVG). Im Kanton Zürich werden Streitig keiten nach Art. 89 KVG vom Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitig keiten, welches dem Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich ange gliedert ist, als einziger kantonaler Instanz beurteilt (§ 35 f. des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht [GSVGer]).

1.2

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 89 Abs. 2 KVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da die Klägerin ein Verein mit Sitz in Zürich ist (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 2/2) . Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, da es um die Beurteilung kranken versicherungs pflichtiger Leistungen im Bereich der ambulan ten Krankenpflege nach Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege ver sicherung (KLV) und damit um die Frage der Tarifvertrags anwendung geht.

Auf die Klage ist so mit einzutreten. 1.3

Juristische Personen handeln durch ihre statutarischen Organe

wie namentlich Verwaltungsräte, Gesellschafter und Vorstandsmitglieder sowie Direktoren (vgl. Art. 54 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB) . Die Vertretung ist allerdings nicht nur den Organen vorbehalten, sondern eine juristische Person kann auch durch ihre Prokuristen (Art. 458 des Schweizerischen Obligationen recht s, OR) und Handlungsbe vollmächtigten (Art. 462 OR) vertreten werden (vgl. BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte hingegen nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist (Art. 462 Abs. 2 OR).

Aus der am 1 6. August 2024 zu den Akten gereichten Vollmacht der Beklagten (vgl. Urk. 38) geht hervor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechts dienstes betreffend das vorliegende Verfahren ermächtigt sind, sämtliche Rechts handlungen eines Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR vorzunehmen und insbesondere auch Prozesse zu führen. Damit wurde das Verfassen der Klageantwort vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 15) von A.___ und B.___ nachträglich genehmigt. An deren rechtmässigen Vertretungsvollmacht ist somit nicht zu zweifeln.

2. 2 .1

Die Klägerin beantragte in ihrer Klageergänzung vom 2 1. November 2022 (Urk. 9) um formelle Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten. Aufgrund eines redaktionellen Versehens sei das Schiedsbegehren vom 1 8. August 2022 irrtüm licherweise gegen die «Concordia Versicherungen AG» eingereicht worden. Diese Gesellschaft, welche Teil der «Concordia-Gruppe» sei, sei jedoch eine Versiche rungs gesellschaft nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und biete offenbar Krankenzusatzversicherungen sowie Vorsorgelösungen an. Die vorliegend in Frage stehenden Leistungen nach KVG würden innerhalb der «Concordia-Gruppe» von der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallver sicherung AG» erbracht werden. 2 .2

Im Rahmen der Klageantwort vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 15) machte die b eklagte Concordia Versicherungen AG geltend,

zwischen ihr und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfall versicherung AG» gelte das Trennungs prinzip. Sie hätten bei ihren Handlungen unterschiedliche rechtliche Ausgangs lagen zu berücksichtigen. So erfülle die eine Gesellschaft staatliche Aufgaben, die andere Gesellschaft dagegen nicht. Dass es sich vor liegend nicht um eine blosse «formelle Berichtigung» handle, zeige sich daran, dass die Klägerin ausdrücklich und eindeutig die Beklagte und eben nicht die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» betrieben und eingeklagt habe. Sie sei bereits betrieben worden und habe deshalb ein schützens wertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht geschuldet sei. Bei einem Wechsel der beklagten Partei beim aktuellen Verfahrensstand wäre die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» vorgängig anzuhören, da ihr andernfalls nicht sämtliche prozessualen Verfahrensrechte gewährt worden wären, was mit Blick auf Art. 29 der Bundesverfassung

(BV) unhaltbar wäre. 2 .3

Dagegen brachte die Klägerin in ihrer Replik vom 8. September 2023 (Urk. 20) vor, mit dem Teilklagerückzug betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betrei bung Nr. «…» habe die betriebene «Concordia Versicherungen AG» im vor liegenden Prozess kein schützenswertes Interesse mehr. Sämtliche Beteiligte am vorliegenden Schiedsverfahren seien sich einig darüber, dass es sich bei der Parteibezeichnung im Schiedsbegehren vom 1 8. August 2022 um ein redak tio nelles Versehen handle. Es sei unbestritten, dass die «Concordia Versicherun gen AG» kein Versicherer im Sinne des KVG sei . Eine falsche Partei bezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, dürfe berichtigt werden. Die Offen sichtlichkeit, mithin der Ausschluss jeder Ver wechslungsgefahr, ergebe sich auf grund des Gesagten und insbesondere aus den «unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen». Die von der Beklagten beantragte Abweisung der Klage auf grund angeblicher Unzulässigkeit der Berichtigung der Parteibe zeichnung sei ferner aus prozessökonomischen Gründen unsinnig. Sie würde die iden tische Klage mit neuer Parteibezeichnung gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG» wieder einreichen, insofern erweise sich das beklagtische Beharren auf diesem formalis tischen Leerlauf als rechtsmiss bräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB . 3. 3.1

Von den Prozessvoraussetzungen zu unterscheiden ist die materiellrechtliche Frage der Sachlegitimation der Parteien, welche von der Beklagten bestritten wird (vgl. Urk. 15). Liegt ein zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern aus einem die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Sozialversiche rungs gesetz abgeleiteter Anspruch im Streit, hat das Schiedsgericht auf die Klage einzutreten und sie gegebenenfalls abzuweisen, wenn sich die behauptete sozial versicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage als nicht existent erweist (Anja Stadler in: Robert Hurst/Brigitte Pfiffner/ Christian Zünd

[Hrsg.], GSVGer Kom mentar, 3 .

Auflage, Zürich 2024, N. 1 3 zu § 35 GSVGer; vgl. auch Basler Kom mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, 3. Aufl., Basel 201 7, Art. 236 Rz . 16 und BGE 142 III 782 E. 3.1.4 = Pra 107 (2018) Nr. 46, wonach eine Klage, welche gegen eine nicht passivlegitimierte Person erhoben wurde, abzuweisen

ist). 3.2

Gemäss § 37 i.V.m. § 28 lit. a GSVGer sind die Bestimmun gen der ZPO im Schiedsverfahren ergänzend sinngemäss an wend bar, sofern – wie für die vorlie gend zu klärende Frage der Passivlegitimation – keine Bestimmun gen im GSVGer enthalten sind. Nach

Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Ver treter. Die genaue Bezeichnung der Prozess parteien ist eine zentrale Voraus setzung für die Prüfung ihrer Partei- und Pro zess fähigkeit wie auch ihrer Legiti mation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zu lässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung aus geschlossen werden kann

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26.

Ja nuar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) . Allerdings darf die unrichtige Parteibezeichnung nicht mit dem Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation verwechselt werden. Insbesondere dürfen Irrtümer über die Passivlegitimation nicht auf dem Wege der Berichtigung korrigiert werden (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.2.2 = Pra 107 (2018) Nr. 46; Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich/St. Gallen 2022, S. 190 ff. Rz. 374 ff. mit Hinweisen). Ist der Mangel in der Partei bezeichnung derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder klagt eine nicht existierende Partei, ist auf die Klage nicht einzutreten. Die blosse Berichtigung einer Parteibe zeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art.

83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26.

Ja nuar 2017 E. 3.1 mit weiteren Hin weisen).

3. 3

Bei der «Concordia Versicherungen AG » und der «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfall versicherung AG » handelt es sich um zwei rechtlich selb ständige juristische Personen

(Urk. 2/3, Urk. 10/16). Die «Concordia Versiche run gen AG» ist gemäss der im Handelsregister eingetragenen Zweckbestimmung eine dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unter stehende Versiche rungs gesell schaft, die insbesondere Zusatzversicherungen zur Kranken- und Unfall ver sicherung, Erwerbsausfall- und Invaliditätsversicherung sowie Lebens ver siche rungen anbietet (vgl. Urk. 2/3). Vorliegend in Frage steht die Vergütung von nach dem KVG erbrachten Pflegeleistungen (vgl. Urk. 1). Es ist u nbestritten, dass die ein ge klagte «Concordia Versicherungen AG» nicht passivlegitimiert ist, da sie weder über eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krank en ver sicherung gemäss Art. 4 KVG verfügt

(vgl. Verzeichnis der zugelassenen Kranken versicherer des Bundesamtes für Gesundheit, unter www.bag.admin.ch abrufbar; Urk. 16) noch Vertragspartnerin des Administrativ -Ver trages

Spitex vom 1. Januar 2022

(vgl. Urk.

2/5) ist, gestützt auf welche n die Klägerin ihre Forderungen begründet (Urk.

1 S. 3).

Eine formelle Berichtigung der Parteibe zeichnung dient dazu, rein formelle, von einem blossen redaktion ell en Versehen herrührende Ungenauigkeiten zu be seiti gen, und kommt nur in Frage, sofern auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien kein Zweifel über die Identität der betroffenen Partei besteht (vgl. BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135; E.

3.2 hiervor). Angesichts dessen, dass die Klägerin von der «Concordia Versiche rungen AG» offene Leistungsab rech nungen für die Monate Januar bis März 2022 in der Höhe von total Fr. 9'307.35 sowie zusätzlich eine Umtriebs entschädigung von Fr. 100.-

- ein forderte und gegen die Beklagte die Betreibung eingeleitet hat (vgl. Urk. 2/15), kann im Rahmen der Klage erhebung entgegen dem Dafürhalten der Klägerin (Urk. 20 S. 3 unten) nicht von einer blossen Un achtsamkeit bzw. einem Verschrieb im Sinne eines redaktionellen Versehens aus gegangen werden. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin die unterschiedlichen mit «Concordia» verbundenen Firmen der frag lichen Gesellschaften aufgrund ihrer Ausführungen (Urk. 20) offenbar nicht un bekannt war, was eine besonders sorgfältige Parteibezeichnung erforderte, da andernfalls eine zweifelsfreie Zuordnung auf eine bestimmte juristische Person nicht möglich ist bzw. eine erhebliche Verwechslungsgefahr besteht . Da gemäss den allge meinen Grundsätzen selbst gering fügige Zweifel eine rein redaktionelle Berich tigung ausschliessen, kommt vorliegend eine formelle Berichtigung der Partei be zeichnung nicht in Frage.

Für einen Parteiwechsel gemäss Art. 8 3

Abs. 4 ZPO fehlt die erforderliche Zustimmung der Be klagten (vgl. Urk. 15). Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte ist daher man gels Passivlegitimation abzuweisen. Es bleibt der Klägerin unbenommen, gegen die «Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversiche rung AG» eine gleich lautende Klage zu erheben. 4. 4.1

§ 52 GSVGer bestimmt, dass in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 199 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) ist der Tarif für Prozess kosten gemäss der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und bei

- hier nicht gegebener - anwaltlicher Vertretung der Verordnung des Ober gerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) anzu wenden. Die Gerichts- und Anwalts gebühren sind grundsätzlich streitwert abhängig (§ 4 Abs. 1 GebV OG, §

4 Abs. 1 AnwGebV); unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls kann die Grundgebühr ermässigt oder um bis zu einem Drittel (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) beziehungsweise bis auf das Doppelte erhöht werden . Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 und § 10

Abs. 1 GebV OG). 4.2

In Berücksichtigung des Streitwertes von rund Fr. 23'450.-- (Art. 91 Abs. 1 ZPO), de s Zeitaufwandes des Gerichts

und der Schwierigkeit des Falles ist eine um einen Drittel ermässigte Gerichtsgebühr von Fr.

2 ' 2 84 .-- zu erheben und ausgangs gemäss der Klägerin aufzuerlegen. 4.3

Gemäss Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung festzusetzen als Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) oder - wie von der Beklagten beantragt (Urk. 15 S. 2 oben) - in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c; vgl. dazu BGE 110 V 132 E. 4d) . Da die Beklagte unter anderem vo m eigenen Leiter Rechtsdienst bzw. einem angestellten Rechtsanwalt vertreten ist (Urk. 15 S. 3, Urk. 38), ist praxis gemäss mangels eines besonderen Aufwandes keine Parteientschädigung zu sprechen (Urteil e des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E.

4.2 und 4A_109/2013 vom 2 7. August 2013 E. 5), zumal die Beklagte nicht aufge zeigt hat, welche Umtriebe ihr du r ch den Einsatz des ohnehin angestellten Rechts anwaltes entstanden sind. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’284 .-- werden der Klägerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stadelmann - Concordia Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin FehrStadler