Sachverhalt
1. 1.1
Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die X.___ AG (vormals: Y.___
AG) Klage gegen die Suva mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2-3): «1. Ziff. 4.4 der Weisung 8004-VL-1 -Rehabiliation der Beklagten sowie die Bei lagen 6 und 7 zu dieser Weisung seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Z iff. 4.4 ihrer Weisung 8004-VL-1 -Rehabiliation sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung aufzu he ben. 3. Es sei der Beklagten zu verbieten, Verunfallte, für die ein Kostengutsprache gesuch für eine Rehabilitationsbehandlung in der Z.___
oder in einer anderen Rehaklinik de r Klägerin gestellt wurde, prioritär ihren eige nen Suva- Kliniken zuzuweisen, indem sie die Rehakliniken der Klägerin nur berücksichtigt bei Leistungen, die von den Suva-Kliniken nicht angeboten werden oder wenn lange Wartefristen bestehen. 4. Es sei der Beklagten Werbung und andere Massnahmen, die geeignet sind, Patienten, die eine Behandlung bei der Klägerin wünschen, bei ihrer Wahl zu beeinflussen, zu verbieten. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Kostengutsprachen, die entgegen dem formulierten Patientenwillen im Kostengutsprachegesuch nicht für eine Be handlung bei einer Klinik der Klägerin erteilt wurden, gegenüber dem Ge suchsteller zu begründen. 6. Eventualiter sei festzustellen, 6.1 . dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 18. September 2019 (Referenz der Beklagten ... ) Art. 10 Abs. 2 i.V.m . Art. 10 Abs. 3 UVG i. V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; 6.2 . dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 14. Oktober 2019 (Referenz der Beklagten ... ) Art. 10 Abs. 2 i.V. m . Art. 10 Abs. 3 UVG i .V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; und 6.3 . dass die Beklagte mit ihrer telefonischen Einflussnahme auf den Pati enten betreffend das Kostengutsprachegesuch vom 28. Januar 2020 Art. 10 Abs. 2 i.V.m . Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.» 1.2.
Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme vom 24. August 2020 (Urk. 6) bean tragte die Suva, das Schiedsgericht habe auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (S. 5). 1.3.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) stellte die Klägerin das ergänzte Rechtsbegehren, die mit Eingabe der Beklagten vom 24. August 2020 gestellten Anträge seien abzuweisen und auf ihre Klage sei einzutreten (S. 2). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schiedsrichter in oder Schiedsrichter vorzu schlagen (Urk. 13). Die Klägerin schlug lic.
iur . B.___
aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» (Urk. 16) und die Beklagte lic.
iur ., A.___
aus der Untergruppe «Unfall- und Mi litärversicherung» (Urk. 17) als Schiedsrichter vor. 2.2
Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (Urk. 18) erwog das leitende Mitglied, lic.
iur ., A.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden lic.
iur . B.___
(Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» ) und lic.
iur . Lorenzo Manfredini (Un ter gruppe «Unfall- und Militärversicherung »)
als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aussicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden. 2.3
Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 5. März 2021 (Urk. 21) Einwand gegen die Ernennung von lic.
iur . B.___ aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistun gen» . Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. April 2021 Stellung (Urk. 25), wozu sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 30) äusserte. 2.4
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 31) erwog das leitende Mitglied, lic.
iur . B.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen be trachtet werden. Es nahm stattdessen Andreas Mühlemann (Untergruppe «statio näre und teilstationäre Leistungen» ) als Schiedsrichter für den vorliegenden Pro zess in Aussicht. Sodann kündigte das Schiedsgericht an, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gelte, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben wür den. Weiter wies es darauf hin, dass gegen den aus der Untergruppe «Unfall- und Militärver siche rung » in Aussicht genommenen Schiedsrichter lic.
iur . Lorenzo Manfredini innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden, weshalb er als ernannt gilt. 2.5
Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Urk. 34) mit, dass sie gegen den in Aussicht ge nommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann keine Einwände erhebe. 2.6
Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 35) teilte das leitende Mitglied den Par teien mit, dass gegen den aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leis tungen» in Aussicht genommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben
wurden, weshalb er als ernannt gilt. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) entschei det ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen , Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Perso nen oder Anstalten liegt (Abs. 2). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren . Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat (Abs. 3). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) finden auf das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 UVG). Nach § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 57 UVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialver sicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer hat das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien fest zustellen, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweis würdi gung frei ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivil prozess ord nung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ). 1.2
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen Versicherern und Leistungserbringern zu verstehen ist. Es ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern zu beja hen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich unmittelbar aus dem UVG ergeben oder auf Grund des UVG eingegangen worden sind (BGE 136 V 141 E. 3.2 , 132 V 303 E. 4.1). 1.3
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 37 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 60 ZPO) . 2. 2.1
Die Klägerin brachte dazu unter anderem vor (Urk. 1), das Schiedsgericht sei zu ständig für Streitigkeiten, welche sich unmittelbar aus der Anwendung des UVG ergäben, so etwa Ansprüche aus Zusammenarbeits- und Tarifverträgen (S. 7). Die vorliegende Streitigkeit betreffe die Rechtsbeziehung zwischen ihr (Leistungser bringerin) und der Beklagten, die sich unter anderem aus Art. 10 Abs. 2 (freie Wahl des Leistungserbringers) UVG sowie aus dem Tarifvertrag vom 25. Juni 2013 ergebe. Sie sei als Streitigkeit im Sinne von Art. 57 Abs. 1 UVG zu betrach ten (S. 7-8).
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 11), entscheidend sei, welche Parteien sich tatsäch lich im Streit gegenüberständen und ob die Streitigkeit eine Rechtsbeziehung zum Gegenstand habe, die sich unmittelbar aus dem UVG ergebe. Diese Voraussetzun gen seien vorliegend klar zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsge richts nach Art. 57 UVG sei sehr offen formuliert (S. 5-6). 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber diesbezüglich unter anderem geltend (Urk. 6), das Schiedsgericht beurteile individuell-konkrete Streitigkeiten in Zusammen hang mit der Behandlung von unfallversicherten Personen. Davon abzugrenzen sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, welche für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen würden (S. 1-2). Die Klägerin fechte die generelle Zu weisungspraxis der Beklagten in Zusammenhang mit Behandlungen von bei ihr versicherten Personen in Rehabilitationskliniken an. Die Fragen, welche sich stel len würden, würden nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Schieds gerichts fallen, sondern eher in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörden. Der Klägerin gehe es um die Zuweisungspraxis der Beklagten an sich und letztlich darum, auf Kosten der Beklagten ihre Stellung auf dem Markt zu verbessern. Ins besondere gehe es ihr nicht um die konkret zitierten Einzelfälle sowie die Be handlung dieser bei der Beklagten versicherten Personen in der Klinik der Kläge rin. Vielmehr würden diese lediglich als Anschauungsbeispiele dienen (S. 3). Mangels sachlicher Zuständigkeit sei deshalb auf die Klage nicht einzutreten (S. 4). 3. 3.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 25. Juni 2013 mit den Versicherern gemäss UVG, mit der Invaliden- und der Militärversicherung einen Tarifvertrag für die Behandlung von stationären Patienten in Tageskliniken schloss (Urk. 2/5). Aus diesem ergibt sich weder ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Patienten noch eine Verpflichtung der Versicherer, alle Leistungserbringer bei der Patientenüberweisung gleichmässig zu berücksichti gen. Indem die Klägerin gegenüber der Beklagten, also einer der Versicherer ge mäss UVG, faktisch einen Anspruch auf Zuweisung von Patienten geltend macht, verlangt sie implizit eine diesbezügliche Änderung des Tarifvertrags. Die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur fällt jedoch
- anders als Fragen der Tarifinter pretation - nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsg erichte, vielmehr sind dafür die Tarifvertragspartner zuständig (vgl. BGE 145 V 333, 144 V 138 ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts SR.2020.00014 vom 23. September 2021). 3.2
Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, unter anderem im Bereich der Führung von Rehabilitationsklini ken tätig sein (Art. 67a Abs. 1 lit . a UVG). Die Nebentätigkeiten der Suva müssen mit ihren hoheitlichen Aufgaben beim Vollzug der Bestimmungen über die Ver hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Art. 85 Abs. 1 UVG vereinbar und finanziell selbsttragend sein (Abs. 2). Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimm rechte besitzt (Abs. 3). Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahr genommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Be triebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet (Abs. 4). 3.3
Vorab ist festzuhalten, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates bezie hungsweise der Suva nicht der in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit widerspricht. Die in dividualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt. Auch die in Art. 94 BV festgelegte Handels- und Gewerbefreiheit wird durch eine wirtschaftliche Tätig keit eines öffentlichen Unternehmens nicht verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit in erster Linie, dass die private Wirtschaft nicht ohne Rechtfertigung durch den Staat beschränkt wird. Dies verhindert die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe der öffentlichen Hand
aber nicht. Aus der Wirtschaftsfreiheit beziehungsweise dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist jedoch abzuleiten, dass öffentliche Un ternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbe reich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und syste matische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopol bereich unzulässig sind
(BGE 138 I 378 E. 6.2.2, E. 6.3.1, E. 6.3.3 und E. 9.1). 3.4
Die Beklagte betreibt seit 1974 die Rehabilitationsklinik in C.___ . In diesem Bereich tritt sie nicht hoheitlich, sondern als Leistungserbringerin und damit in direkter Konkurrenz zur Klägerin auf . Von letzterem geht im Übrigen auch die Klägerin aus (Urk. 1 S. 39) . Dies ist, wie soeben dargelegt, grundsätzlich zulässig, solange keine systematische Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich erfolgt. Die Überprüfung einer korrekten Kostenverteilung ist jedoch Sache der Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörden ( vgl. BGE 138 I 378 E. 9.3.3) und nicht des Schiedsgerichts . Die Suva untersteht im Wettbewerbsbe reich uneingeschränkt dem Wettbewerbsrecht und insbesondere der Kartellge setzgebung ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [e contrario] des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG ). Sollte sie durch ihre Ge schäftstätigkeit gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstossen, so könnte ein solches Verhalten mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Kartellge setzes geahndet werden (vgl. BGE 138 I 378 E . 9.4), wofür jedoch die entspre chenden Behörden und Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig ist. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage, wonach die Vorteilsnahme der Beklagten aus Kostengutspracheverfahren zugunsten der eigenen Suva-Klinik, die in direkter Konkurrenz zu anderen leistungserbringenden Rehabilitationseinrichtungen steht, zu eliminieren sei, letztlich darum, eine Schlechterstellung auf dem Markt zu beheben. Bei der Überprüfung allfälliger Verletzungen des Kartellgesetzes durch die Suva beziehungsweise bei der Überprüfung
von Streitigkeiten zwischen zwei in direkter Konkurrenz zueinander stehender Leis tungserbringer
handelt es sich aber weder um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einem Leis tungserbringer (Art. 57 Abs. 1 UVG), noch um eine Rechtsbeziehung, die sich unmittelbar aus dem UVG ergibt oder die auf Grund des UVG eingegangen wor den ist . Solche Streitigkeiten sind nicht nach sozial versicherungsrechtlichen ,
son dern wie bereits dargelegt nach wettbewerbsrecht lichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass das hiesige Schiedsgericht für die vorliegende Klage sachlich nicht zuständig und aus den erwähnten Gründen auf diese nicht einzutreten ist. 4.
Gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streit falles ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertrag lich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. § 45 Abs. 1 lit . a GSVGer be stimmt, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts eine Sühnverhandlung durchführt, wenn dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Da vorliegend jedoch auf die Klage nicht einzutreten und der Streit gegenstand materiell somit nicht zu prüfen ist, ist kein schiedsgerichtliches Vermittlungs- beziehungsweise Sühnverfahren im Sinne von § 45 ff. GSVGer durchzu führen. 5. 5.1
In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird die Gerichtsgebühr ermes sensweise auf Fr. 2’000.-- festgesetzt und der unter liegenden Klägerin auferlegt. 5.2
Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten und dav on auszugehen ist, dass ihre Bemühun gen nicht das Mass dessen überschritten haben, was Versicherer üb li cher weise zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, ist ihr - trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 6 S. 5) - keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lanzicher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 57 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) entschei det ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen , Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Perso nen oder Anstalten liegt (Abs. 2). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren . Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat (Abs. 3). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) finden auf das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 UVG). Nach § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 57 UVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialver sicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer hat das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien fest zustellen, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweis würdi gung frei ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivil prozess ord nung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ).
E. 1.2 Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen Versicherern und Leistungserbringern zu verstehen ist. Es ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern zu beja hen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich unmittelbar aus dem UVG ergeben oder auf Grund des UVG eingegangen worden sind (BGE 136 V 141 E. 3.2 , 132 V 303 E. 4.1).
E. 1.3 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 37 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 60 ZPO) .
E. 2.1 Die Klägerin brachte dazu unter anderem vor (Urk. 1), das Schiedsgericht sei zu ständig für Streitigkeiten, welche sich unmittelbar aus der Anwendung des UVG ergäben, so etwa Ansprüche aus Zusammenarbeits- und Tarifverträgen (S. 7). Die vorliegende Streitigkeit betreffe die Rechtsbeziehung zwischen ihr (Leistungser bringerin) und der Beklagten, die sich unter anderem aus Art. 10 Abs. 2 (freie Wahl des Leistungserbringers) UVG sowie aus dem Tarifvertrag vom 25. Juni 2013 ergebe. Sie sei als Streitigkeit im Sinne von Art. 57 Abs. 1 UVG zu betrach ten (S. 7-8).
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 11), entscheidend sei, welche Parteien sich tatsäch lich im Streit gegenüberständen und ob die Streitigkeit eine Rechtsbeziehung zum Gegenstand habe, die sich unmittelbar aus dem UVG ergebe. Diese Voraussetzun gen seien vorliegend klar zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsge richts nach Art. 57 UVG sei sehr offen formuliert (S. 5-6).
E. 2.2 Die Beklagte machte demgegenüber diesbezüglich unter anderem geltend (Urk. 6), das Schiedsgericht beurteile individuell-konkrete Streitigkeiten in Zusammen hang mit der Behandlung von unfallversicherten Personen. Davon abzugrenzen sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, welche für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen würden (S. 1-2). Die Klägerin fechte die generelle Zu weisungspraxis der Beklagten in Zusammenhang mit Behandlungen von bei ihr versicherten Personen in Rehabilitationskliniken an. Die Fragen, welche sich stel len würden, würden nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Schieds gerichts fallen, sondern eher in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörden. Der Klägerin gehe es um die Zuweisungspraxis der Beklagten an sich und letztlich darum, auf Kosten der Beklagten ihre Stellung auf dem Markt zu verbessern. Ins besondere gehe es ihr nicht um die konkret zitierten Einzelfälle sowie die Be handlung dieser bei der Beklagten versicherten Personen in der Klinik der Kläge rin. Vielmehr würden diese lediglich als Anschauungsbeispiele dienen (S. 3). Mangels sachlicher Zuständigkeit sei deshalb auf die Klage nicht einzutreten (S. 4).
E. 2.3 Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 5. März 2021 (Urk. 21) Einwand gegen die Ernennung von lic.
iur . B.___ aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistun gen» . Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. April 2021 Stellung (Urk. 25), wozu sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 30) äusserte.
E. 2.4 Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 31) erwog das leitende Mitglied, lic.
iur . B.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen be trachtet werden. Es nahm stattdessen Andreas Mühlemann (Untergruppe «statio näre und teilstationäre Leistungen» ) als Schiedsrichter für den vorliegenden Pro zess in Aussicht. Sodann kündigte das Schiedsgericht an, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gelte, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben wür den. Weiter wies es darauf hin, dass gegen den aus der Untergruppe «Unfall- und Militärver siche rung » in Aussicht genommenen Schiedsrichter lic.
iur . Lorenzo Manfredini innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden, weshalb er als ernannt gilt.
E. 2.5 Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Urk. 34) mit, dass sie gegen den in Aussicht ge nommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann keine Einwände erhebe.
E. 2.6 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 35) teilte das leitende Mitglied den Par teien mit, dass gegen den aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leis tungen» in Aussicht genommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben
wurden, weshalb er als ernannt gilt. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 25. Juni 2013 mit den Versicherern gemäss UVG, mit der Invaliden- und der Militärversicherung einen Tarifvertrag für die Behandlung von stationären Patienten in Tageskliniken schloss (Urk. 2/5). Aus diesem ergibt sich weder ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Patienten noch eine Verpflichtung der Versicherer, alle Leistungserbringer bei der Patientenüberweisung gleichmässig zu berücksichti gen. Indem die Klägerin gegenüber der Beklagten, also einer der Versicherer ge mäss UVG, faktisch einen Anspruch auf Zuweisung von Patienten geltend macht, verlangt sie implizit eine diesbezügliche Änderung des Tarifvertrags. Die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur fällt jedoch
- anders als Fragen der Tarifinter pretation - nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsg erichte, vielmehr sind dafür die Tarifvertragspartner zuständig (vgl. BGE 145 V 333, 144 V 138 ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts SR.2020.00014 vom 23. September 2021).
E. 3.2 Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, unter anderem im Bereich der Führung von Rehabilitationsklini ken tätig sein (Art. 67a Abs. 1 lit . a UVG). Die Nebentätigkeiten der Suva müssen mit ihren hoheitlichen Aufgaben beim Vollzug der Bestimmungen über die Ver hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Art. 85 Abs. 1 UVG vereinbar und finanziell selbsttragend sein (Abs. 2). Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimm rechte besitzt (Abs. 3). Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahr genommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Be triebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet (Abs. 4).
E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates bezie hungsweise der Suva nicht der in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit widerspricht. Die in dividualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt. Auch die in Art. 94 BV festgelegte Handels- und Gewerbefreiheit wird durch eine wirtschaftliche Tätig keit eines öffentlichen Unternehmens nicht verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit in erster Linie, dass die private Wirtschaft nicht ohne Rechtfertigung durch den Staat beschränkt wird. Dies verhindert die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe der öffentlichen Hand
aber nicht. Aus der Wirtschaftsfreiheit beziehungsweise dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist jedoch abzuleiten, dass öffentliche Un ternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbe reich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und syste matische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopol bereich unzulässig sind
(BGE 138 I 378 E. 6.2.2, E. 6.3.1, E. 6.3.3 und E. 9.1).
E. 3.4 Die Beklagte betreibt seit 1974 die Rehabilitationsklinik in C.___ . In diesem Bereich tritt sie nicht hoheitlich, sondern als Leistungserbringerin und damit in direkter Konkurrenz zur Klägerin auf . Von letzterem geht im Übrigen auch die Klägerin aus (Urk. 1 S. 39) . Dies ist, wie soeben dargelegt, grundsätzlich zulässig, solange keine systematische Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich erfolgt. Die Überprüfung einer korrekten Kostenverteilung ist jedoch Sache der Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörden ( vgl. BGE 138 I 378 E. 9.3.3) und nicht des Schiedsgerichts . Die Suva untersteht im Wettbewerbsbe reich uneingeschränkt dem Wettbewerbsrecht und insbesondere der Kartellge setzgebung ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [e contrario] des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG ). Sollte sie durch ihre Ge schäftstätigkeit gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstossen, so könnte ein solches Verhalten mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Kartellge setzes geahndet werden (vgl. BGE 138 I 378 E . 9.4), wofür jedoch die entspre chenden Behörden und Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig ist. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage, wonach die Vorteilsnahme der Beklagten aus Kostengutspracheverfahren zugunsten der eigenen Suva-Klinik, die in direkter Konkurrenz zu anderen leistungserbringenden Rehabilitationseinrichtungen steht, zu eliminieren sei, letztlich darum, eine Schlechterstellung auf dem Markt zu beheben. Bei der Überprüfung allfälliger Verletzungen des Kartellgesetzes durch die Suva beziehungsweise bei der Überprüfung
von Streitigkeiten zwischen zwei in direkter Konkurrenz zueinander stehender Leis tungserbringer
handelt es sich aber weder um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einem Leis tungserbringer (Art. 57 Abs. 1 UVG), noch um eine Rechtsbeziehung, die sich unmittelbar aus dem UVG ergibt oder die auf Grund des UVG eingegangen wor den ist . Solche Streitigkeiten sind nicht nach sozial versicherungsrechtlichen ,
son dern wie bereits dargelegt nach wettbewerbsrecht lichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass das hiesige Schiedsgericht für die vorliegende Klage sachlich nicht zuständig und aus den erwähnten Gründen auf diese nicht einzutreten ist.
E. 4 Gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streit falles ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertrag lich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. § 45 Abs. 1 lit . a GSVGer be stimmt, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts eine Sühnverhandlung durchführt, wenn dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Da vorliegend jedoch auf die Klage nicht einzutreten und der Streit gegenstand materiell somit nicht zu prüfen ist, ist kein schiedsgerichtliches Vermittlungs- beziehungsweise Sühnverfahren im Sinne von § 45 ff. GSVGer durchzu führen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lanzicher
E. 5.1 In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird die Gerichtsgebühr ermes sensweise auf Fr. 2’000.-- festgesetzt und der unter liegenden Klägerin auferlegt.
E. 5.2 Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten und dav on auszugehen ist, dass ihre Bemühun gen nicht das Mass dessen überschritten haben, was Versicherer üb li cher weise zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, ist ihr - trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 6 S. 5) - keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2020.00006
Sozialversicherungsrichter Vogel, leitendes Mitglied Schiedsrichter Manfredini Schiedsrichter Mühlemann Gerichtsschreiberin Lanzicher Beschluss vom
26. Januar 2022 in Sachen X.___ AG Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer Steinbrüchel Hüssy Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux Steinbrüchel Hüssy, Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erhob die X.___ AG (vormals: Y.___
AG) Klage gegen die Suva mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2-3): «1. Ziff. 4.4 der Weisung 8004-VL-1 -Rehabiliation der Beklagten sowie die Bei lagen 6 und 7 zu dieser Weisung seien aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Z iff. 4.4 ihrer Weisung 8004-VL-1 -Rehabiliation sowie die Beilagen 6 und 7 zu dieser Weisung aufzu he ben. 3. Es sei der Beklagten zu verbieten, Verunfallte, für die ein Kostengutsprache gesuch für eine Rehabilitationsbehandlung in der Z.___
oder in einer anderen Rehaklinik de r Klägerin gestellt wurde, prioritär ihren eige nen Suva- Kliniken zuzuweisen, indem sie die Rehakliniken der Klägerin nur berücksichtigt bei Leistungen, die von den Suva-Kliniken nicht angeboten werden oder wenn lange Wartefristen bestehen. 4. Es sei der Beklagten Werbung und andere Massnahmen, die geeignet sind, Patienten, die eine Behandlung bei der Klägerin wünschen, bei ihrer Wahl zu beeinflussen, zu verbieten. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Kostengutsprachen, die entgegen dem formulierten Patientenwillen im Kostengutsprachegesuch nicht für eine Be handlung bei einer Klinik der Klägerin erteilt wurden, gegenüber dem Ge suchsteller zu begründen. 6. Eventualiter sei festzustellen, 6.1 . dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 18. September 2019 (Referenz der Beklagten ... ) Art. 10 Abs. 2 i.V.m . Art. 10 Abs. 3 UVG i. V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; 6.2 . dass die Beklagte mit ihrer Kostengutsprache vom 14. Oktober 2019 (Referenz der Beklagten ... ) Art. 10 Abs. 2 i.V. m . Art. 10 Abs. 3 UVG i .V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat; und 6.3 . dass die Beklagte mit ihrer telefonischen Einflussnahme auf den Pati enten betreffend das Kostengutsprachegesuch vom 28. Januar 2020 Art. 10 Abs. 2 i.V.m . Art. 10 Abs. 3 UVG i.V.m . Art. 68 Abs. 3 UVV, Art. 48 und 54 UVG verletzt hat. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.» 1.2.
Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme vom 24. August 2020 (Urk. 6) bean tragte die Suva, das Schiedsgericht habe auf die Klage nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (S. 5). 1.3.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) stellte die Klägerin das ergänzte Rechtsbegehren, die mit Eingabe der Beklagten vom 24. August 2020 gestellten Anträge seien abzuweisen und auf ihre Klage sei einzutreten (S. 2). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem leitenden Mitglied des Schiedsgerichts je eine Person als Schiedsrichter in oder Schiedsrichter vorzu schlagen (Urk. 13). Die Klägerin schlug lic.
iur . B.___
aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» (Urk. 16) und die Beklagte lic.
iur ., A.___
aus der Untergruppe «Unfall- und Mi litärversicherung» (Urk. 17) als Schiedsrichter vor. 2.2
Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (Urk. 18) erwog das leitende Mitglied, lic.
iur ., A.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen betrachtet werden. Es wurden lic.
iur . B.___
(Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistungen» ) und lic.
iur . Lorenzo Manfredini (Un ter gruppe «Unfall- und Militärversicherung »)
als Schiedsrichter für den vorliegenden Prozess in Aussicht genommen. Sodann wurde angekündigt, dass die in Aussicht genommenen Schiedsrichter als ernannt gälten, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben würden. 2.3
Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 5. März 2021 (Urk. 21) Einwand gegen die Ernennung von lic.
iur . B.___ aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leistun gen» . Die Klägerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. April 2021 Stellung (Urk. 25), wozu sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Urk. 30) äusserte. 2.4
Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 (Urk. 31) erwog das leitende Mitglied, lic.
iur . B.___ könne in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unbefangen be trachtet werden. Es nahm stattdessen Andreas Mühlemann (Untergruppe «statio näre und teilstationäre Leistungen» ) als Schiedsrichter für den vorliegenden Pro zess in Aussicht. Sodann kündigte das Schiedsgericht an, dass der in Aussicht genommene Schiedsrichter als ernannt gelte, sofern nicht innert einer Frist von 2 0 Tagen ab Erhalt der Verfügung Einwände erhoben wür den. Weiter wies es darauf hin, dass gegen den aus der Untergruppe «Unfall- und Militärver siche rung » in Aussicht genommenen Schiedsrichter lic.
iur . Lorenzo Manfredini innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben wurden, weshalb er als ernannt gilt. 2.5
Die Klägerin liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Die Beklagte teilte mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (Urk. 34) mit, dass sie gegen den in Aussicht ge nommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann keine Einwände erhebe. 2.6
Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (Urk. 35) teilte das leitende Mitglied den Par teien mit, dass gegen den aus der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leis tungen» in Aussicht genommenen Schiedsrichter Andreas Mühlemann innert angesetzter Frist keine Einwände erhoben
wurden, weshalb er als ernannt gilt. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) entschei det ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen , Laboratorien oder Spitälern und Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Perso nen oder Anstalten liegt (Abs. 2). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren . Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat (Abs. 3). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) finden auf das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht keine Anwendung (Art. 1 Abs. 2 UVG). Nach § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 57 UVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialver sicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ). Gemäss § 37 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GSVGer hat das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien fest zustellen, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Beweis würdi gung frei ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem GSVGer (§ 35 - § 52) und ergänzend nach der Schweizerischen Zivil prozess ord nung (ZPO; § 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ). 1.2
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen Versicherern und Leistungserbringern zu verstehen ist. Es ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern und Leistungserbringern zu beja hen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich unmittelbar aus dem UVG ergeben oder auf Grund des UVG eingegangen worden sind (BGE 136 V 141 E. 3.2 , 132 V 303 E. 4.1). 1.3
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (§ 37 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit . a GSVGer und Art. 60 ZPO) . 2. 2.1
Die Klägerin brachte dazu unter anderem vor (Urk. 1), das Schiedsgericht sei zu ständig für Streitigkeiten, welche sich unmittelbar aus der Anwendung des UVG ergäben, so etwa Ansprüche aus Zusammenarbeits- und Tarifverträgen (S. 7). Die vorliegende Streitigkeit betreffe die Rechtsbeziehung zwischen ihr (Leistungser bringerin) und der Beklagten, die sich unter anderem aus Art. 10 Abs. 2 (freie Wahl des Leistungserbringers) UVG sowie aus dem Tarifvertrag vom 25. Juni 2013 ergebe. Sie sei als Streitigkeit im Sinne von Art. 57 Abs. 1 UVG zu betrach ten (S. 7-8).
Ergänzend hielt sie fest (Urk. 11), entscheidend sei, welche Parteien sich tatsäch lich im Streit gegenüberständen und ob die Streitigkeit eine Rechtsbeziehung zum Gegenstand habe, die sich unmittelbar aus dem UVG ergebe. Diese Voraussetzun gen seien vorliegend klar zu bejahen. Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsge richts nach Art. 57 UVG sei sehr offen formuliert (S. 5-6). 2.2
Die Beklagte machte demgegenüber diesbezüglich unter anderem geltend (Urk. 6), das Schiedsgericht beurteile individuell-konkrete Streitigkeiten in Zusammen hang mit der Behandlung von unfallversicherten Personen. Davon abzugrenzen sei die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, welche für eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen würden (S. 1-2). Die Klägerin fechte die generelle Zu weisungspraxis der Beklagten in Zusammenhang mit Behandlungen von bei ihr versicherten Personen in Rehabilitationskliniken an. Die Fragen, welche sich stel len würden, würden nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich eines Schieds gerichts fallen, sondern eher in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörden. Der Klägerin gehe es um die Zuweisungspraxis der Beklagten an sich und letztlich darum, auf Kosten der Beklagten ihre Stellung auf dem Markt zu verbessern. Ins besondere gehe es ihr nicht um die konkret zitierten Einzelfälle sowie die Be handlung dieser bei der Beklagten versicherten Personen in der Klinik der Kläge rin. Vielmehr würden diese lediglich als Anschauungsbeispiele dienen (S. 3). Mangels sachlicher Zuständigkeit sei deshalb auf die Klage nicht einzutreten (S. 4). 3. 3.1
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 25. Juni 2013 mit den Versicherern gemäss UVG, mit der Invaliden- und der Militärversicherung einen Tarifvertrag für die Behandlung von stationären Patienten in Tageskliniken schloss (Urk. 2/5). Aus diesem ergibt sich weder ein Anspruch der Klägerin auf Zuweisung von Patienten noch eine Verpflichtung der Versicherer, alle Leistungserbringer bei der Patientenüberweisung gleichmässig zu berücksichti gen. Indem die Klägerin gegenüber der Beklagten, also einer der Versicherer ge mäss UVG, faktisch einen Anspruch auf Zuweisung von Patienten geltend macht, verlangt sie implizit eine diesbezügliche Änderung des Tarifvertrags. Die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur fällt jedoch
- anders als Fragen der Tarifinter pretation - nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsg erichte, vielmehr sind dafür die Tarifvertragspartner zuständig (vgl. BGE 145 V 333, 144 V 138 ; Urteil des Sozialversicherungsgerichts SR.2020.00014 vom 23. September 2021). 3.2
Die Suva kann zusätzlich zu den Tätigkeiten, zu welchen sie nach dem Gesetz verpflichtet ist, unter anderem im Bereich der Führung von Rehabilitationsklini ken tätig sein (Art. 67a Abs. 1 lit . a UVG). Die Nebentätigkeiten der Suva müssen mit ihren hoheitlichen Aufgaben beim Vollzug der Bestimmungen über die Ver hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten nach Art. 85 Abs. 1 UVG vereinbar und finanziell selbsttragend sein (Abs. 2). Die Nebentätigkeiten werden von Leistungszentren innerhalb der Suva oder von Aktiengesellschaften nach dem OR ausgeübt, an denen die Suva die Mehrheit des Kapitals und der Stimm rechte besitzt (Abs. 3). Soweit die Nebentätigkeiten von Leistungszentren wahr genommen werden, führt die Suva für jedes Leistungszentrum eine separate Be triebsrechnung. Überschüsse oder Verluste werden einer separaten Reserve der Suva gutgeschrieben oder belastet (Abs. 4). 3.3
Vorab ist festzuhalten, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staates bezie hungsweise der Suva nicht der in Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft gewährleisteten Wirtschaftsfreiheit widerspricht. Die in dividualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit gibt dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit darstellt. Auch die in Art. 94 BV festgelegte Handels- und Gewerbefreiheit wird durch eine wirtschaftliche Tätig keit eines öffentlichen Unternehmens nicht verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet die Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit in erster Linie, dass die private Wirtschaft nicht ohne Rechtfertigung durch den Staat beschränkt wird. Dies verhindert die Zulässigkeit gewerblicher Betriebe der öffentlichen Hand
aber nicht. Aus der Wirtschaftsfreiheit beziehungsweise dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist jedoch abzuleiten, dass öffentliche Un ternehmen, die teilweise in einem Monopolbereich, teilweise im Wettbewerbsbe reich tätig sind, diese beiden Bereiche kalkulatorisch trennen müssen und syste matische Quersubventionierungen des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopol bereich unzulässig sind
(BGE 138 I 378 E. 6.2.2, E. 6.3.1, E. 6.3.3 und E. 9.1). 3.4
Die Beklagte betreibt seit 1974 die Rehabilitationsklinik in C.___ . In diesem Bereich tritt sie nicht hoheitlich, sondern als Leistungserbringerin und damit in direkter Konkurrenz zur Klägerin auf . Von letzterem geht im Übrigen auch die Klägerin aus (Urk. 1 S. 39) . Dies ist, wie soeben dargelegt, grundsätzlich zulässig, solange keine systematische Quersubventionierung des Wettbewerbsbereichs aus dem Monopolbereich erfolgt. Die Überprüfung einer korrekten Kostenverteilung ist jedoch Sache der Aufsichts- oder Wettbewerbsbehörden ( vgl. BGE 138 I 378 E. 9.3.3) und nicht des Schiedsgerichts . Die Suva untersteht im Wettbewerbsbe reich uneingeschränkt dem Wettbewerbsrecht und insbesondere der Kartellge setzgebung ( Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [e contrario] des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG ). Sollte sie durch ihre Ge schäftstätigkeit gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstossen, so könnte ein solches Verhalten mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Kartellge setzes geahndet werden (vgl. BGE 138 I 378 E . 9.4), wofür jedoch die entspre chenden Behörden und Gerichte und nicht das Schiedsgericht zuständig ist. Der Klägerin geht es mit ihrer Klage, wonach die Vorteilsnahme der Beklagten aus Kostengutspracheverfahren zugunsten der eigenen Suva-Klinik, die in direkter Konkurrenz zu anderen leistungserbringenden Rehabilitationseinrichtungen steht, zu eliminieren sei, letztlich darum, eine Schlechterstellung auf dem Markt zu beheben. Bei der Überprüfung allfälliger Verletzungen des Kartellgesetzes durch die Suva beziehungsweise bei der Überprüfung
von Streitigkeiten zwischen zwei in direkter Konkurrenz zueinander stehender Leis tungserbringer
handelt es sich aber weder um eine Streitigkeit zwischen einem Versicherer und einem Leis tungserbringer (Art. 57 Abs. 1 UVG), noch um eine Rechtsbeziehung, die sich unmittelbar aus dem UVG ergibt oder die auf Grund des UVG eingegangen wor den ist . Solche Streitigkeiten sind nicht nach sozial versicherungsrechtlichen ,
son dern wie bereits dargelegt nach wettbewerbsrecht lichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass das hiesige Schiedsgericht für die vorliegende Klage sachlich nicht zuständig und aus den erwähnten Gründen auf diese nicht einzutreten ist. 4.
Gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streit falles ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertrag lich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. § 45 Abs. 1 lit . a GSVGer be stimmt, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts eine Sühnverhandlung durchführt, wenn dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Da vorliegend jedoch auf die Klage nicht einzutreten und der Streit gegenstand materiell somit nicht zu prüfen ist, ist kein schiedsgerichtliches Vermittlungs- beziehungsweise Sühnverfahren im Sinne von § 45 ff. GSVGer durchzu führen. 5. 5.1
In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird die Gerichtsgebühr ermes sensweise auf Fr. 2’000.-- festgesetzt und der unter liegenden Klägerin auferlegt. 5.2
Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten und dav on auszugehen ist, dass ihre Bemühun gen nicht das Mass dessen überschritten haben, was Versicherer üb li cher weise zur Besorgung ihrer Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben, ist ihr - trotz ihres entsprechenden Antrags (Urk. 6 S. 5) - keine Prozessentschädi gung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anne-Catherine Cardinaux - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lanzicher