Sachverhalt
1. 1.1
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob Prof. Dr. med. Dr. med. dent . X.___ Klage gegen die IV-Stellen der Kantone Graubünden und Solothurn und beantragte , es seien die Leistungen des Klägers (Behandlungen gemäss beige - legter Liste) durch die Beklagten nach Einzelleistungstarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) zu entschädigen und zwar im Rechnungsbetrag, wie er der Rech nung zu entnehmen sei, welche den Beklagten eingereicht worden sei, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Einreichung der vorliegenden Klage (Urk. 1). 1.2
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7) übermittelte der Kläger diverse Kos tengutsprachen (Urk. 8/1-5) sowie eine Übersicht der der Klage zugrunde liegen den Rechnungen (Urk. 9). 1.3
Am 1 5. Juni 2018 wurde die Trennung der Klagen unter Fortsetzung des vorlie genden Prozesses mit der Geschäftsnummer SR.201 8 .00 0 0 6 gegen die IV-Stelle des Kantons Solothurn und unter Sistierung de s Verfahren s gegen die ebenfalls ein geklagte IV-Stelle des Kantons Graubünden mit de r Verfahrensnummer SR.2017 . 00009 verfügt (Urk. 1 2 ). 1.4
Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 2 7. Juli 2018 zur Klage ( Urk. 13) . Mit Eingabe v om 8. November 2018 ( Urk. 20) teilte sie mit, auf eine freiwillige vor läufige Stellungnahme zu verzichten, und reichte verschiedene Unterlagen ein ( Urk. 21/1-19). 1. 5
Anlässlich der am 2 8 . November 2018 durchgeführten Sühnverhandlung schlos sen die Parteien keinen Vergleich (Protokoll S. 3), woraufhin das Verfahren fort gesetzt wurde (Verfügung vom 17. Dezember 2018, Urk. 2 6 ). 1. 6
Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2019 legte der Kläger seine ergänzende Klagebe gründung sowie weitere Beweismittel auf (Urk. 2 8 und Urk. 2 9 /1-3). Die Beklagte erstattete die Klageantwort am 1. April 2019 und beantragte Abweisung der Klage, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zudem sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Verfahren beizuladen und es seien die Vergü tungsansätze im Sinne der Erwägungen offenzulegen. Eventualiter beantragte sie die Feststellung, dass die Y.___
im Sinne der Erwägungen von der Beklagten im gleichen Umfang für die allenfalls zugesprochene Forderung in Haftung genommen werden könne (Urk. 33, Urk. 34/20-23 und Urk. 35 ). 1.7
Replicando beantragte der Kläger am 11. Juni 2019 die Gutheissung der Klage (Urk. 39 ). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2019 auf eine weitere umfassende Äusserung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 33). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 4
5) wurde den Par teien Gelegenheit eingeräumt, aus den sie betreffenden Untergruppen «zahnärztliche Leistungen» beziehungsweise «Invalidenversicherung» der Liste der vom Kantonsrat gewähl ten Mitglieder des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin oder einen Schieds richter vorzuschlagen. 2.2
Der Kläger schlug mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Dr. med. dent . Flavio Cassani als Schiedsrichter aus der ihn betreffenden Untergruppe «zahnärztliche Leistun gen» vor (Urk. 47 ). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 2. März 2020
lic . iur . HSG Isabelle Hoop als Schiedsrichter in aus der sie betreffenden Untergruppe «In validenversicherung» vor (Urk. 49 ). 2.3
Mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 50 ) nahm das Schiedsgericht Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schiedsrich ter für den vor liegenden Prozess in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von 2 0 Tagen an, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Ein wände zu erheben. 2.4
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 3 0. März 2020 Einwände gegen den Schieds richter Dr. med. dent . Flavio Cassani ( Urk. 53) . Mit V erfügung vom 8. Mai 2020 ( Urk. 54 ) wies das Schiedsgericht die Einwände der Beklagten ab und ernannte Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schieds richter für den vor liegenden Prozess. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis IVG, dass der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungsver fahren vorauszugehen hat, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich ein gesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist (Abs. 5), und dass die Kan tone das übrige Verfahren regeln (Abs. 7). Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 bis IVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ).
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen der Versicherung und Leistungserbringern (Art. 27 bis Abs. 1 IVG) zu ver stehen ist. In Analogie zu der zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kran kenversicherung (KVG)
beziehungsweise Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ergangenen Rechtsprechung ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen der Invalidenversicherung und Leistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem IVG ergeben oder auf Grund des IVG eingegangen worden sind. Denn die Bestimmungen sind weitgehend identisch. Der Streitgegenstand hat die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des IVG zu betreffen. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Ver sicherungsträger und Leistungserbringern handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (BGE 145 V 57 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 1 zu Art. 27 bis IVG). 1.1.2
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 27 bis Abs. 2 IVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da der Kläger die streitgegenständlichen Behandlun gen in der Y.___
in Zürich durchgeführt hat. Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, zumal sich der Kläger als Leistungserbringer und die Beklagte als Versicherungsträgerin als Parteien gegenüberstehen und es um Fragen der Tarifvertragsanwendung – und nicht um Fragen der Tarifvertragsge staltung – geht (BGE 123 V 280 E. 6 sowie Ernst, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 35 GSVGer [vgl. auch N 2 zu § 35 GSVGer ]; vgl. sodann das Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2015 vom 26. August 2015 E. 5.2, gemäss welchem die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte fällt). In concreto ist festzuhalten, dass bei einer tieferen als in Rechnung gestellten Ent schädigung der erbrachten (Sach-)Leistungen durch die Invalidenversicherung die im konkreten Fall angewendeten Tarifpositionen durch das zuständige kan tonale Schiedsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_657/2016 vom 13. Februar 2017 E. 6). Dies hat auch zu gelten, wenn die Invalidenversicherung statt der geltend gemachten Tarifpo sitionen gänzlich andere zur Anwendung bringt. 1.1.3
Nachdem das Schiedsgericht für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zu ständig und die Klage genügend substantiiert ist, ist auf diese einzutreten. 1.2 1.2.1
Die Beklagte beantragte, aufgrund der engen Beziehung zum Prozessthema das BSV zum Verfahren beizuladen ( Urk. 13 S. 1). 1. 2 .2
Im Kanton Zürich wird das schiedsgerichtliche Verfahren durch die §§ 35 ff. GSVGer und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversiche rungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar (§ 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ). 1. 2 .3
Gemäss § 37 in Verbindung mit § 14 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutz würdiges Interesse an der Beiladung Dritte r geltend macht (§ 14 Abs. 1 GSVGer ). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (§ 14 Abs. 2 GSVGer ). Die pro zessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 14 Abs. 3 GSVGer ). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprüng lichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betref fende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beige ladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Ander er seits kann sie auch auf die Gewährung des recht lichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden. Weitergehende Wir - kun gen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigelade nen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entge genhalten lassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017
vom 29. Au gust 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Es besteht weder eine Pflicht zur Bei ladung noch ein Anspruch auf Beiladung. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., N 5 zu § 14 GSVGer ). 1 .2 .4
Mangels eines Anspruchs auf Beiladung und mangels einer Bindungswirkung des Urteils für das BSV – selbst bei Beiladung – ist auf eine solche zu verzichten. Das BSV ist ohnehin gestützt auf Art. 89 ter
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) berechtigt, gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundes gericht Beschwerde zu erheben. Es erleidet durch den Verzicht auf die Beiladung damit von Vornherein keinen Nachteil. 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2
Die medizinischen Massnahmen umfassen a) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psycho motorischen Therapien und b) die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 IVG). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpfle gung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Kostenvergü tung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (Art. 14 bis
IVG). Die Behandlungskosten nach Art. 14 bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3 quater IVV). 2.3
Gestützt auf Art. 13 IVG erliess der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ; vgl. auch Art. 3 IVV, welcher besagt, dass die Liste der Geburts gebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gegenstand einer besonderen Verordnung bildet). Gemäss Anhang II. A. GgV gelten Systemerkrankungen des Skeletts, unter anderem angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern eine Operation notwendig ist, als Geburtsgebrechen (Ziff. 125). Im Anhang Ziff. IV. GgV sind sodann die Geburtsgebrechen im Bereich des Gesichts (Ziff. 201-218) aufgelistet. Soweit zahnärztliche Behandlungen von Geburtsge brechen durchzuführen sind, gelten diese als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. ausserdem die Gleichstellung der Zahnärztin nen und Zahnärzte mit den Ärztinnen und Ärzten im Bereich des KVG, wenn zahnärztliche Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversiche rung durchzuführen sind [Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 KVG]). 3. 3.1 3.1.1
Der Kläger legte eine Mitteilung der Beklagten vom 2 6. Oktober 2006 auf, in wel cher Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 209 erteilt worden war, sowie den Bericht der Operation vom 1 6. Juli 2014, welche er in der Y.___
durchgeführt und aufgrund derer er der Beklagten Rechnung für die zahnärztliche Behandlung gestellt hatte (Urk. 8/1 ).
Diese zahlte die vom Kläger in Rechnung gestellte Behandlung nicht direkt an ihn selbst aus , sondern erstattete die Kosten der Y.___ , welche dem Kläger ein anteilsmässiges Honorar ausbezahlte (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Unter den Parteien ist strittig, ob die vom Kläger durchgeführte Behandlung nach Ein zeltarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) oder nach dem SwissDRG -Sys tem
zu entschädigen ist . Der Kläger begründete die Anwendbarkeit des Zahnarzttarifs SSO-MTK/MV/IV mit Verweis auf zwei Gutachten ( Dr. iur . Geb hard Eugster vom 30. Januar 2014 [Urk. 2/4] und Prof. Dr. iur . Ueli Kieser vom 24. April 2017 [Urk. 2/5]). 3.1.2
Ergänzend brachte der Kläger unter anderem vor, der zwischen der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft SSO (nachfolgend: SSO) und der durch das BSV vertretenen Invalidenversicherung abgeschlossene Tarifvertrag sei bis zum heu tigen Zeitpunkt nicht gekündigt worden. Seine Leistungen seien nach wie vor nach diesem Tarifvertrag zu entschädigen. Das Vertragssystem SwissDRG , auf wel ches sich die Beklagte berufe, sei nicht auf die Belange der Invalidenversiche - rung
ausgerichtet und lasse sich auch nicht darauf bezogen anwenden ( Urk. 1 S.
5 ). Die gesetzes-, tarif- und vertragskonform eingereichten Rechnungen seien durch die Beklagte zu vergüten. Ob die gegenüber der stationären Einrichtung (allen falls) vorgenommene Vergütung rechtmässig gewesen sei beziehungsweise zu Rückforderungen Anlass geben könne, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ( Urk. 2 8 S. 3). Direktzahlungen der Beklagten an das Spital würden im Übrigen bezogen auf die Ansprüche des Klägers
nicht befreiend wirken . Die Beklagte habe für die interessierende Behandlung eine gültige Kostengutsprache erteilt. Die in Frage stehende Behandlung sei im Rahmen dieser Kostengutsprache vorgenommen worden. Die Vergütung der Leistung richte sich für die hier inte ressierende zahnärztliche Leistung nach dem bestehenden Tarifvertrag. Dieser sehe eine direkte Entschädigung des Leistungserbringers vor. Die eingereichten Rechnungen seien in völliger Übereinstimmung mit dem bisherigen Tarifvertrag erstellt worden und deshalb entsprechend zu vergüten. Ob und inwieweit hinzu tretend eine Vergütung an die stationäre Einrichtung zu erbringen sei, sei im vorliegenden Klageverfahren nicht Gegenstand und damit nicht von weiterer Be deutung (Urk. 39 S. 5 ). 3.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Stan dpunkt,
dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass ab dem 1. Januar 2012 im stationären Bereich diag nosebezogene Fallpauschalen ( Swiss DRG ) gälten, wovon gemäss Ausführungen des Vorstandes der SSO auch zahnärztliche Leistungen betroffen seien. Es stelle s ein Versäumnis dar, dass er mit der Y.___ , in welcher er die Patienten behandelt habe, nicht vorab geklärt habe, wie die zahnärztlichen Kos ten abgerechnet würden ( Urk. 33 S. 2). 4. 4 .1 4.1.1
Dr. Eugster führte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2014 ( Urk. 2/4) anschau lich aus, dass Streitpunkt zwischen den Parteien die Frage sei, auf welche Weise stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen nach Einführung des SwissDRG -Systems per 1. Juli 2012 in einem Belegarztspital mit SwissDRG -Ab geltung in den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Fällen zu ver güten seien. Selbständig erwerbende, an Belegarztspitälern tätige Zahnärzte wür den nach der Einführung des SwissDRG -Systems in der Invalidenversicherung per 1. Juli 2012/1. Januar 2013 Probleme bei der Abrechnung stationär erbrach ter zahnärztlicher Leistungen, namentlich im Bereich der Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie (MKG) orten. Laut dem Schweizerischen Belegarztverband für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SBV-MKG) bestünden Massnahmen der MKG vielfach in einer Kombination von ärztlichen und zahnärztlichen Leistun gen. Laut der SSO seien diese Fälle vor der Einführung der SwissDRG in der Weise abgerechnet worden, dass das Spital für seine nichtärztlichen und technischen Leistungen eine Pauschale fakturiert, während der Belegzahnarzt daneben für seine Bemühungen nach dem SSO-Zahnarzttarif separat eine eigene Rechnung gestellt habe. Das aufgetretene Problem resultiere daraus, dass die Invalidenver sicherung diese Zusatzrechnung nach SSO-Tarif nicht mehr akzeptiere, weil sie alle Kosten der Behandlung und des Aufenthalts im Spital mit der Fallpauschale gemäss SwissDRG als vollumfänglich abgegolten betrachte. Die Belegzahnärzte würden demgegenüber den Standpunkt vertreten, dass der SSO-Tarifvertrag so wohl im ambulanten w ie im stationären Bereich gelte; d ie Einführung der SwissDRG beeinträchtige die Gültigkeit des SSO-Tarifs für die Honorierung des Belegzahnarztes in keiner Art und Weise, weshalb belegzahnärztliche Honorar rechnungen zusätzlich zu den Honoraren für die nichtärztlichen Leistungen des Spitals nach wie vor zulässig seien (S. 3). Dr. Eugster gelangte nach eingehenden Abklärungen schliesslich zu den folgen den Schlüssen: Der SSO-Tarifvertrag sei nicht gekündigt worden und habe wei terhin Rechtsbestand. Die Invalidenversicherung habe sich mit dem Abschluss des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags aber nicht verpflichtet, den angeschlossenen Zahn ärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuweisen. Den Zahnärzten stehe ge gen über der Invalidenversicherung weder nach Gesetz noch nach Verfassung ein ent sprechendes Behandlungsrecht zu. Es müsse daher der Invalidenversicherung erlaubt sein, den Anwendungsbereich des SSO-Tarifs auf ambulante zahnärztli che Behandlungsfälle einzuschränken, indem sie für stationäre ein anderes Tarif werk ( SwissDRG ) als anwendbar erklär
e. Darin liege keine Vertragsverletzung. Ein solches Vorgehen habe keine Kündigung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags er fordert. Sollte jedoch diese Form der Einführung des SwissDRG -Systems ohne Kündigung oder einvernehmliche Anpassung des SSO-Tarifvertrags als rechtlich zulässig betrachtet werden, wäre die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben nicht befugt gewesen, die Neuerung ohne unmissverständliche und rechtzeitige Vorankündigung an die SSO als Vertragspartnerin des SSO-Zahnarzttarifs umzusetzen. Laut SSO habe eine solche Vorankündigung nicht stattgefunden. Die unterbliebene Vorankündigung sei einer unterlassenen be hördlichen Auskunft gleichzustellen. Unterbleibe eine behördliche Auskunft, ob wohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten sei, habe die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Im vorliegenden Fall könne die Korrektur der Aufklärungspflichtverletzung nach Auffassung des Gutachters nur darin bestehen, dass mit Bezug auf stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen die SwissDRG -Fallpauschalen erst in Kraft hätten treten können, nachdem die SSO und die Zahnärzte zeitlich ausrei chend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf die neue Tariflage einzustellen (Urk. 2/4 S. 4 f.). 4.1.2
Prof. Dr. Kieser gelangte demgegenüber in seinem Gutachten vom 24. April 2017 ( Urk. 2/5) zum Ergebnis, das SwissDRG -System könne für die Vergütung von IV-Leistungen nicht massgebend sein (S. 5). Es sei zwar nicht grundsätzlich ausge schlossen, das SwissDRG -System im Bereich der Invalidenversicherung zur An wendung zu bringen. Dies könne jedoch nicht dadurch erfolgen, dass einseitig die Massgeblichkeit dieses Abgeltungssystems erklärt werde. Damit würde Art. 27 Abs. 1 IVG verletzt. Wenn das SwissDRG -System in den Bereich der Invaliden versicherung übertragen werden solle, müsse ein bestehender Tarifvertrag zuvor gekündigt werden. In der Folge stehe es dem Bundesrat beziehungsweise dem BSV einerseits und den Leistungserbringenden andererseits frei, sich in inhaltli cher Hinsicht auf einen neuen Tarifvertrag zu einigen, welcher vollständig dem SwissDRG -System entspreche. Für den hier interessierenden Bereich sei seitens der SSO kein Vertrag abgeschlossen worden, welcher inhaltlich die Grundsätze des SwissDRG -Systems übernehmen würde. Weil zudem der SSO-Tarifvertrag nach wie vor bestehe, sei ausgeschlossen, durch eine einseitige Erklärung das SwissDRG -System im hier interessierenden Bereich anzuwenden (S. 11). 4.2 4.2.1
Gemäss Art. 27 IVG (Stand am 1. Januar 1999) ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchst beträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungs massnahmen vergütet werden (Abs. 3). 4.2.2
Der Bundesrat hat dem BSV in Art. 24 IVV (Stand am 1. Januar 1999) die Kom petenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 IVG übertragen (Abs. 2). Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Art. 21 quater
Abs. 1 lit . c und 27 Abs. 3 IVG (Abs. 3). 4.2.3
Zwischen der SSO und der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, sowie weiteren Vertragsparteien wurde im Mai 2000 ein Tarifvertrag (Urk. 2 9 /1) abge schlossen, welcher Anwendung findet auf die Behandlung von Versicherten der Invalidenversicherung durch Zahnärzte, die der SSO angeschlossen sind oder die den Beitritt zum Vertrag erklärt haben (Art. 1). Der SSO-Tarifvertrag vom Mai 2000 löste den SSO-Tarifvertrag vom November 1993 ab und wurde rückwirkend per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (Art. 18.1 Satz 1 und Art. 18.3). Bei ambulanten Behandlungen sowie Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals übernimmt die Invalidenversicherung die vollen Kosten der verfüg ten Massnahmen gemäss geltendem Tarif mit befreiender Wirkung für den Ver sicherten (Art. 7.2). Die Honorierung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt ge mäss dem zugehörigen separaten Tarif. Er ist integrierender Bestandteil des vor liegenden Vertrages (Art. 8.1). Leistungen, welche im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nur dann vergütet, wenn ihre Honorierung vor Aufnahme der entspre chenden Behandlung vom Zahnarzt mit dem BSV vereinbart worden ist. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die im Tarifvertrag zwischen der Verbin dung der Schweizer Ärzte (FMH) einerseits und der Invalidenversicherung ande rerseits enthalten sind, werden die dort vorgesehenen Taxen vergütet (Art. 9.1). Neue Vereinbarungen und Beschlüsse werden den Mitgliedern der SSO im Publi kationsorgan der SSO bekanntgegeben (Art. 16.1). Als vertragliche Schlichtungs instanz amtet eine paritätische Vertrauenskommission. Deren Konstituierung sowie das Verfahren vor derselben richten sich nach der zwischen den einzelnen Versicherern und der SSO abzuschliessenden separaten Vereinba rung (Art. 17.1). Kommt vor der Schlichtungsinstanz keine Einigung zustande, so richtet sich das weitere Vorgehen nach den für die einzelnen Versicherungen gel tenden gesetzli chen Bestimmungen (Art. 17.2). Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von 12 Monaten je auf Ende eines Quartals, das heisst auf den 31. März, den 30. Juni, den 30. September oder den 31. Dezember kündbar (Art. 18.1). 4.3
Von keiner der Parteien wurde vorgebracht, der Kläger sei der SSO nicht ange schlossen oder er habe den Beitritt zum Vertrag nicht erklärt. Auch wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, der SSO-Vertrag sei gekündigt worden. Nachdem keine diesbezüglich anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, ist damit davon auszugehen, dass der SSO-Vertrag nach wie vor gültig und der Kläger diesem angeschlossen oder beigetreten ist. 4.4 4.4.1
Im Bereich der Akutsomatik wurde per 1. Januar 2012 ein Systemwechsel voll zogen und mit SwissDRG im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt (vgl. das Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-4479/2013 vom 12. November 2015 E. 4.1). SwissDRG re gelt die Vergütung der stationären Spitalleistungen einheitlich nach Fallpauscha len. Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdi agnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und weiteren Faktoren, einer Fall gruppe zugeordnet (= codiert) und pauschal vergütet (IV-Rundschreiben Nr. 316 vom 2. Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akut somatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG -Fallpau schalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab schliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG -System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spital verträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der be sagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit . a bis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vor behalt von Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG -System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwen den (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG -Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht a ufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In de r Abrechnung des Klägers wird auf die Sw issDRG -Abrechnungsnummer n D04Z und D24B
hingewiesen ( Urk. 8/1 S. 3) . Die Abrech nungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationsein griff (vgl. SwissDRG 2.0 Abrechnungs version 2013/2013 und SwissDRG 3.0 Ab rechnungsversion 2014/2014). Weshalb unter diese n Abrechnungsnummer n keine zahnärztlichen Leistungen abgegolten werden könnten, erschliesst sich nicht. Selbst die SSO war der Ansicht , dass unter den Fallpauschalen auch zahnärztliche Leistungen abgegolten würden: Im SSO Internum N° 1/2012 hielt der Vorstand unter dem Titel «Fallpauschalen/DRG – auch Zahnärzte betroffen!» fest: «Ab 1. Januar 2012 gelten im stationären Bereich diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG). Davon werden, was einige überraschen mag, auch zahnärztliche Leistun gen betroffen sein. Behandelt ein Zahnarzt einen Spitalpatienten (für den die Fallpauschale gilt), so muss der Behandler mit dem Spital (dem ja die Versiche rung die Pauschale vergütet) vorab klären, wie die zahnärztlichen Kosten abge rechnet werden» (Urk. 34/22 ). Dass zwischen der Y.___
und der Invalidenversicherung kein Vertrag betreffend Anwendbarkeit der SwissDRG -Pauschalen abgeschlossen wor den sein soll, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Er bestritt denn auch nicht, dass die Beklagte die hier fraglichen und von ihm erbrachten zahnärztli chen Leistungen im Rahmen von SwissDRG -Pauschalen direkt der Y.___
vergütete (Urk. 2 8 S. 2). Das Vorhandensein eines Vertrages zwi schen der Invalidenversicherung und der Y.___
da rf daher vo rausgesetzt werden. 4.4.2
Der Darstellung im Gutachten Eugster ist zu folgen, wonach die Invalidenversi cherung das aufgrund von Art. 49 Abs. 1 KVG entwickelte SwissDRG -System auf vertraglicher Basis mittels Zusammenarbeits- und Tarifverträgen mit den Spitä lern übernommen hat. Die Invalidenversicherung vergütet stationäre Leistungen wie im KVG mittels Vollkostenpauschalen. Wo ein solcher Spitalvertrag besteht, sind Belegzahnärzte im stationären Bereich nicht mehr Auftragnehmer der Ver sicherer. Auftragnehmer der Invalidenversicherung ist nunmehr ausschliesslich das Spital. Die Invalidenversicherung hat damit die bisher für sie tätigen Beleg zahnärzte mit den neu abgeschlossenen Spitalverträgen als Leistungserbringer und Auftragnehmer für stationäre Leistungen in Belegarztspitälern ausgeschlos sen, was sich nicht als unzulässig erweist (vgl. Urk. 2/4 S. 20 sowie nachstehend E. 4.4.3). Der Kläger praktiziert bei der Y.___
als Belegzahnarzt. Er ist Facharzt FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie und ver fügt über eine Dop pelapprobation, das heisst sowohl über ein abgeschlossenes Studium der Zahn medizin als auch der Humanmedizin (gemäss Ziff. 2.3.1 des Weiterbildungspro gramms des SIWF Schweizerischen Instituts für ärztliche Wei ter- und Fortbildung FMH vom 1. Juli 2001 betreffend den Facharzttitel für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie wird der Besitz des eidgenössischen Arzt- und Zahnarztdiploms beziehungsweise werden entsprechende ausländische aner kannte Diplome vo rausgesetzt). 4.4.3
Der faktische Ausschluss der Belegzahnärzte als Auftragnehmer für stati onäre Leistungen in Belegarztspitälern ist grundsätzlich auch ohne schriftliche Kündi gung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags zulässig, denn die Invalidenversiche rung hat sich mit dessen Abschluss nicht verpflichtet, (einzig) den angeschlosse nen Zahnärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuwei sen (vgl. den Inhalt von Urk. 29 /1). Auch ergibt die freie Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis
Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationä ren Behandlung. Vielmehr steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversi cherung, diesbezüglich ausschliesslich mit Heilanstalten statt mit Belegzahnärz ten als Leistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ebenso wenig besteht ein ver fassungsrechtlicher Anspruch der Ärzte oder Zahnärzte, von der Invalidenversi cherung Behandlungsaufträge zu erhalten. So kann auch aus der Wirtschaftsfrei heit nicht auf einen Anspruch des Arztes oder Zahnarztes auf die Erteilung von Behandlungsaufträgen geschlossen werden. Eine Nichtzulassung als Leistungser bringer schliesst sodann lediglich den Anspruch aus, zu Lasten der Versicherung abrechnen zu können, nicht aber auch das Recht auf gewerbliche Betätigung (vgl. dazu auch BGE 138 II 398 E. 3.9.2, 132 V 6 E. 2.5.2 und Gutachten Eugster S. 20). Schliesslich kann der Kläger auch durch den Verweis auf die von der Beklag ten am 2 6. Oktober 2006 erteilte Kostengutsprache ( Urk. 8/1) - in welcher er ohnehin nicht als Durch führungsstelle genannt wurde - nichts zu seinen Guns ten ab leiten. Zum einen wird in dieser lediglich festgehalten, dass die Vergütung nach IV-Tarif er folge. Auf welche vertragliche Vereinbarung sich dies bezieht, wird nicht näher spezifiziert. Zum anderen waren nicht die Durchführungsstellen Adressaten der Verfügungen betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, son dern die jeweiligen versicherten Personen. Den Durchführungsstellen wurde lediglich eine Kopie davon zur Kenntnis gebracht. 4.4.4
Dr. Eugster wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft) verpflichtet war, die Einführung der SwissDRG -Fall pauschalen der SSO als Partnerin des Tarifvertrages unmissverständlich und rechtzeitig voranzukünden (Gutachten S. 22 f.).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann insbesondere dann angerufen werden, wenn eine Praxis- oder Rechtsänderung eintritt, ohne dass die Möglichkeit der Anpassung oder Mitwirkung an der Gestaltung der neuen Rechtslage bestand. Die Rechtswirkung des Vertrauensschutzes besteht diesfalls in einer angemessenen Übergangsregelung bzw. angemessenen Übergangsfristen. Für die Bestimmung einer solchen Übergangsfrist kann man sich vorliegend an die Kündigungsfrist von einem Jahr gemäss dem SSO-Vertrag halten. Die neue Abrechnungsmethode wurde per 1. Januar 2012 eingeführt, sodass bis Ende Dezember 2012 Vertrau ensschutz bestand.
Der Kläger führte die im vorliegenden Ver fahren massgebende Operation am 1 6. Juli 2014 durch (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Nach der Einführung der SwissDRG Anfang 2012 verblieb en ihm da mit zweieinhalb Jahr e und entsprechend genü gend Zeit, um mit der Y.___
zu klären, wie seine zahnärztlichen Kosten im Falle einer stationären Behandlung abgerechnet würden. Eine solche Klärung wurde den Zahnärzten im SSO Internum N° 1/2012 denn auch empfoh len. Ob der Kläger diesbezügliche Abklärungen getätigt hat, kann vorliegend offenbleiben, kann es doch jedenfalls nicht der Beklagten angelastet werden, falls er dies unterlassen haben sollte.
Dem Kläger wurde zudem von der Y.___
für seine Behandlung ein Honorar entrichtet (vgl. Urk. 8 /1 S. 2 ). Mit der Annahme des Geldes aner kannte er stillschweigend eine Abgeltung gestützt auf das Ver tragssystem der SwissDRG . Hätte er nach wie vor darauf bestehen wollen, die von ihm erbrachte Leistung nach dem SSO-Tarifvertrag abzurechnen, hätte er die Ho norarzahlung der Y.___
zurückweisen müssen. Nachdem er dies nicht getan hatte, kann er nun nicht mehr mit Verweis auf den Vertrauens schutz eine seiner Ansicht nach bestehende Restforderung von der Beklagten ein verlangen . 4.5
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass zu prüfen, ob der Kläger zur Offenlegung der V ergütungsan sätze der Y.___
zu verpflichten ist , weshalb auf den entspre chenden Antrag der Be klagten ( Urk. 33 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. 5 .
In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ist bei einem Streitwert von Fr. 9'507.95 die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 ' 700.-- festzusetzen und dem unterlie genden Kläger aufzuerlegen. Das Schiedsgericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1' 700.-- werden dem Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - IV-Stelle des Kantons Solothurn - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelLanzicher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 5. Juni 2018 wurde die Trennung der Klagen unter Fortsetzung des vorlie genden Prozesses mit der Geschäftsnummer SR.201 8 .00 0 0
E. 1.1 Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob Prof. Dr. med. Dr. med. dent . X.___ Klage gegen die IV-Stellen der Kantone Graubünden und Solothurn und beantragte , es seien die Leistungen des Klägers (Behandlungen gemäss beige - legter Liste) durch die Beklagten nach Einzelleistungstarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) zu entschädigen und zwar im Rechnungsbetrag, wie er der Rech nung zu entnehmen sei, welche den Beklagten eingereicht worden sei, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Einreichung der vorliegenden Klage (Urk. 1).
E. 1.1.1 Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis IVG, dass der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungsver fahren vorauszugehen hat, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich ein gesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist (Abs. 5), und dass die Kan tone das übrige Verfahren regeln (Abs. 7). Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 bis IVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ).
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen der Versicherung und Leistungserbringern (Art. 27 bis Abs. 1 IVG) zu ver stehen ist. In Analogie zu der zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kran kenversicherung (KVG)
beziehungsweise Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ergangenen Rechtsprechung ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen der Invalidenversicherung und Leistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem IVG ergeben oder auf Grund des IVG eingegangen worden sind. Denn die Bestimmungen sind weitgehend identisch. Der Streitgegenstand hat die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des IVG zu betreffen. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Ver sicherungsträger und Leistungserbringern handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (BGE 145 V 57 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 1 zu Art. 27 bis IVG).
E. 1.1.2 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 27 bis Abs. 2 IVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da der Kläger die streitgegenständlichen Behandlun gen in der Y.___
in Zürich durchgeführt hat. Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, zumal sich der Kläger als Leistungserbringer und die Beklagte als Versicherungsträgerin als Parteien gegenüberstehen und es um Fragen der Tarifvertragsanwendung – und nicht um Fragen der Tarifvertragsge staltung – geht (BGE 123 V 280 E. 6 sowie Ernst, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 35 GSVGer [vgl. auch N 2 zu § 35 GSVGer ]; vgl. sodann das Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2015 vom 26. August 2015 E. 5.2, gemäss welchem die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte fällt). In concreto ist festzuhalten, dass bei einer tieferen als in Rechnung gestellten Ent schädigung der erbrachten (Sach-)Leistungen durch die Invalidenversicherung die im konkreten Fall angewendeten Tarifpositionen durch das zuständige kan tonale Schiedsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_657/2016 vom 13. Februar 2017 E. 6). Dies hat auch zu gelten, wenn die Invalidenversicherung statt der geltend gemachten Tarifpo sitionen gänzlich andere zur Anwendung bringt.
E. 1.1.3 Nachdem das Schiedsgericht für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zu ständig und die Klage genügend substantiiert ist, ist auf diese einzutreten.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7) übermittelte der Kläger diverse Kos tengutsprachen (Urk. 8/1-5) sowie eine Übersicht der der Klage zugrunde liegen den Rechnungen (Urk. 9).
E. 1.2.1 Die Beklagte beantragte, aufgrund der engen Beziehung zum Prozessthema das BSV zum Verfahren beizuladen ( Urk.
E. 1.3 Am
E. 1.4 Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 2 7. Juli 2018 zur Klage ( Urk. 13) . Mit Eingabe v om 8. November 2018 ( Urk. 20) teilte sie mit, auf eine freiwillige vor läufige Stellungnahme zu verzichten, und reichte verschiedene Unterlagen ein ( Urk. 21/1-19). 1. 5
Anlässlich der am 2 8 . November 2018 durchgeführten Sühnverhandlung schlos sen die Parteien keinen Vergleich (Protokoll S. 3), woraufhin das Verfahren fort gesetzt wurde (Verfügung vom 17. Dezember 2018, Urk. 2 6 ). 1. 6
Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2019 legte der Kläger seine ergänzende Klagebe gründung sowie weitere Beweismittel auf (Urk. 2 8 und Urk. 2
E. 1.7 Replicando beantragte der Kläger am 11. Juni 2019 die Gutheissung der Klage (Urk. 39 ). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2019 auf eine weitere umfassende Äusserung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 33). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 4
5) wurde den Par teien Gelegenheit eingeräumt, aus den sie betreffenden Untergruppen «zahnärztliche Leistungen» beziehungsweise «Invalidenversicherung» der Liste der vom Kantonsrat gewähl ten Mitglieder des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin oder einen Schieds richter vorzuschlagen. 2.2
Der Kläger schlug mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Dr. med. dent . Flavio Cassani als Schiedsrichter aus der ihn betreffenden Untergruppe «zahnärztliche Leistun gen» vor (Urk. 47 ). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 2. März 2020
lic . iur . HSG Isabelle Hoop als Schiedsrichter in aus der sie betreffenden Untergruppe «In validenversicherung» vor (Urk. 49 ). 2.3
Mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 50 ) nahm das Schiedsgericht Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schiedsrich ter für den vor liegenden Prozess in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von 2 0 Tagen an, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Ein wände zu erheben. 2.4
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 3 0. März 2020 Einwände gegen den Schieds richter Dr. med. dent . Flavio Cassani ( Urk. 53) . Mit V erfügung vom 8. Mai 2020 ( Urk. 54 ) wies das Schiedsgericht die Einwände der Beklagten ab und ernannte Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schieds richter für den vor liegenden Prozess. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 gegen die IV-Stelle des Kantons Solothurn und unter Sistierung de s Verfahren s gegen die ebenfalls ein geklagte IV-Stelle des Kantons Graubünden mit de r Verfahrensnummer SR.2017 .
E. 00009 verfügt (Urk. 1 2 ).
E. 9 /1-3). Die Beklagte erstattete die Klageantwort am 1. April 2019 und beantragte Abweisung der Klage, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zudem sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Verfahren beizuladen und es seien die Vergü tungsansätze im Sinne der Erwägungen offenzulegen. Eventualiter beantragte sie die Feststellung, dass die Y.___
im Sinne der Erwägungen von der Beklagten im gleichen Umfang für die allenfalls zugesprochene Forderung in Haftung genommen werden könne (Urk. 33, Urk. 34/20-23 und Urk. 35 ).
E. 13 S. 1). 1. 2 .2
Im Kanton Zürich wird das schiedsgerichtliche Verfahren durch die §§ 35 ff. GSVGer und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversiche rungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar (§ 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ). 1. 2 .3
Gemäss § 37 in Verbindung mit § 14 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutz würdiges Interesse an der Beiladung Dritte r geltend macht (§ 14 Abs. 1 GSVGer ). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (§ 14 Abs. 2 GSVGer ). Die pro zessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 14 Abs. 3 GSVGer ). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprüng lichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betref fende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beige ladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Ander er seits kann sie auch auf die Gewährung des recht lichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden. Weitergehende Wir - kun gen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigelade nen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entge genhalten lassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017
vom 29. Au gust 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Es besteht weder eine Pflicht zur Bei ladung noch ein Anspruch auf Beiladung. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., N 5 zu § 14 GSVGer ). 1 .2 .4
Mangels eines Anspruchs auf Beiladung und mangels einer Bindungswirkung des Urteils für das BSV – selbst bei Beiladung – ist auf eine solche zu verzichten. Das BSV ist ohnehin gestützt auf Art. 89 ter
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) berechtigt, gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundes gericht Beschwerde zu erheben. Es erleidet durch den Verzicht auf die Beiladung damit von Vornherein keinen Nachteil. 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2
Die medizinischen Massnahmen umfassen a) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psycho motorischen Therapien und b) die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 IVG). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpfle gung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Kostenvergü tung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (Art. 14 bis
IVG). Die Behandlungskosten nach Art.
E. 14 bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3 quater IVV). 2.3
Gestützt auf Art. 13 IVG erliess der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ; vgl. auch Art. 3 IVV, welcher besagt, dass die Liste der Geburts gebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gegenstand einer besonderen Verordnung bildet). Gemäss Anhang II. A. GgV gelten Systemerkrankungen des Skeletts, unter anderem angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern eine Operation notwendig ist, als Geburtsgebrechen (Ziff. 125). Im Anhang Ziff. IV. GgV sind sodann die Geburtsgebrechen im Bereich des Gesichts (Ziff. 201-218) aufgelistet. Soweit zahnärztliche Behandlungen von Geburtsge brechen durchzuführen sind, gelten diese als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. ausserdem die Gleichstellung der Zahnärztin nen und Zahnärzte mit den Ärztinnen und Ärzten im Bereich des KVG, wenn zahnärztliche Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversiche rung durchzuführen sind [Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 KVG]). 3. 3.1 3.1.1
Der Kläger legte eine Mitteilung der Beklagten vom 2 6. Oktober 2006 auf, in wel cher Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 209 erteilt worden war, sowie den Bericht der Operation vom 1 6. Juli 2014, welche er in der Y.___
durchgeführt und aufgrund derer er der Beklagten Rechnung für die zahnärztliche Behandlung gestellt hatte (Urk. 8/1 ).
Diese zahlte die vom Kläger in Rechnung gestellte Behandlung nicht direkt an ihn selbst aus , sondern erstattete die Kosten der Y.___ , welche dem Kläger ein anteilsmässiges Honorar ausbezahlte (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Unter den Parteien ist strittig, ob die vom Kläger durchgeführte Behandlung nach Ein zeltarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) oder nach dem SwissDRG -Sys tem
zu entschädigen ist . Der Kläger begründete die Anwendbarkeit des Zahnarzttarifs SSO-MTK/MV/IV mit Verweis auf zwei Gutachten ( Dr. iur . Geb hard Eugster vom 30. Januar 2014 [Urk. 2/4] und Prof. Dr. iur . Ueli Kieser vom 24. April 2017 [Urk. 2/5]). 3.1.2
Ergänzend brachte der Kläger unter anderem vor, der zwischen der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft SSO (nachfolgend: SSO) und der durch das BSV vertretenen Invalidenversicherung abgeschlossene Tarifvertrag sei bis zum heu tigen Zeitpunkt nicht gekündigt worden. Seine Leistungen seien nach wie vor nach diesem Tarifvertrag zu entschädigen. Das Vertragssystem SwissDRG , auf wel ches sich die Beklagte berufe, sei nicht auf die Belange der Invalidenversiche - rung
ausgerichtet und lasse sich auch nicht darauf bezogen anwenden ( Urk. 1 S.
5 ). Die gesetzes-, tarif- und vertragskonform eingereichten Rechnungen seien durch die Beklagte zu vergüten. Ob die gegenüber der stationären Einrichtung (allen falls) vorgenommene Vergütung rechtmässig gewesen sei beziehungsweise zu Rückforderungen Anlass geben könne, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ( Urk. 2 8 S. 3). Direktzahlungen der Beklagten an das Spital würden im Übrigen bezogen auf die Ansprüche des Klägers
nicht befreiend wirken . Die Beklagte habe für die interessierende Behandlung eine gültige Kostengutsprache erteilt. Die in Frage stehende Behandlung sei im Rahmen dieser Kostengutsprache vorgenommen worden. Die Vergütung der Leistung richte sich für die hier inte ressierende zahnärztliche Leistung nach dem bestehenden Tarifvertrag. Dieser sehe eine direkte Entschädigung des Leistungserbringers vor. Die eingereichten Rechnungen seien in völliger Übereinstimmung mit dem bisherigen Tarifvertrag erstellt worden und deshalb entsprechend zu vergüten. Ob und inwieweit hinzu tretend eine Vergütung an die stationäre Einrichtung zu erbringen sei, sei im vorliegenden Klageverfahren nicht Gegenstand und damit nicht von weiterer Be deutung (Urk. 39 S. 5 ). 3.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Stan dpunkt,
dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass ab dem 1. Januar 2012 im stationären Bereich diag nosebezogene Fallpauschalen ( Swiss DRG ) gälten, wovon gemäss Ausführungen des Vorstandes der SSO auch zahnärztliche Leistungen betroffen seien. Es stelle s ein Versäumnis dar, dass er mit der Y.___ , in welcher er die Patienten behandelt habe, nicht vorab geklärt habe, wie die zahnärztlichen Kos ten abgerechnet würden ( Urk. 33 S. 2). 4. 4 .1 4.1.1
Dr. Eugster führte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2014 ( Urk. 2/4) anschau lich aus, dass Streitpunkt zwischen den Parteien die Frage sei, auf welche Weise stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen nach Einführung des SwissDRG -Systems per 1. Juli 2012 in einem Belegarztspital mit SwissDRG -Ab geltung in den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Fällen zu ver güten seien. Selbständig erwerbende, an Belegarztspitälern tätige Zahnärzte wür den nach der Einführung des SwissDRG -Systems in der Invalidenversicherung per 1. Juli 2012/1. Januar 2013 Probleme bei der Abrechnung stationär erbrach ter zahnärztlicher Leistungen, namentlich im Bereich der Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie (MKG) orten. Laut dem Schweizerischen Belegarztverband für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SBV-MKG) bestünden Massnahmen der MKG vielfach in einer Kombination von ärztlichen und zahnärztlichen Leistun gen. Laut der SSO seien diese Fälle vor der Einführung der SwissDRG in der Weise abgerechnet worden, dass das Spital für seine nichtärztlichen und technischen Leistungen eine Pauschale fakturiert, während der Belegzahnarzt daneben für seine Bemühungen nach dem SSO-Zahnarzttarif separat eine eigene Rechnung gestellt habe. Das aufgetretene Problem resultiere daraus, dass die Invalidenver sicherung diese Zusatzrechnung nach SSO-Tarif nicht mehr akzeptiere, weil sie alle Kosten der Behandlung und des Aufenthalts im Spital mit der Fallpauschale gemäss SwissDRG als vollumfänglich abgegolten betrachte. Die Belegzahnärzte würden demgegenüber den Standpunkt vertreten, dass der SSO-Tarifvertrag so wohl im ambulanten w ie im stationären Bereich gelte; d ie Einführung der SwissDRG beeinträchtige die Gültigkeit des SSO-Tarifs für die Honorierung des Belegzahnarztes in keiner Art und Weise, weshalb belegzahnärztliche Honorar rechnungen zusätzlich zu den Honoraren für die nichtärztlichen Leistungen des Spitals nach wie vor zulässig seien (S. 3). Dr. Eugster gelangte nach eingehenden Abklärungen schliesslich zu den folgen den Schlüssen: Der SSO-Tarifvertrag sei nicht gekündigt worden und habe wei terhin Rechtsbestand. Die Invalidenversicherung habe sich mit dem Abschluss des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags aber nicht verpflichtet, den angeschlossenen Zahn ärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuweisen. Den Zahnärzten stehe ge gen über der Invalidenversicherung weder nach Gesetz noch nach Verfassung ein ent sprechendes Behandlungsrecht zu. Es müsse daher der Invalidenversicherung erlaubt sein, den Anwendungsbereich des SSO-Tarifs auf ambulante zahnärztli che Behandlungsfälle einzuschränken, indem sie für stationäre ein anderes Tarif werk ( SwissDRG ) als anwendbar erklär
e. Darin liege keine Vertragsverletzung. Ein solches Vorgehen habe keine Kündigung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags er fordert. Sollte jedoch diese Form der Einführung des SwissDRG -Systems ohne Kündigung oder einvernehmliche Anpassung des SSO-Tarifvertrags als rechtlich zulässig betrachtet werden, wäre die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben nicht befugt gewesen, die Neuerung ohne unmissverständliche und rechtzeitige Vorankündigung an die SSO als Vertragspartnerin des SSO-Zahnarzttarifs umzusetzen. Laut SSO habe eine solche Vorankündigung nicht stattgefunden. Die unterbliebene Vorankündigung sei einer unterlassenen be hördlichen Auskunft gleichzustellen. Unterbleibe eine behördliche Auskunft, ob wohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten sei, habe die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Im vorliegenden Fall könne die Korrektur der Aufklärungspflichtverletzung nach Auffassung des Gutachters nur darin bestehen, dass mit Bezug auf stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen die SwissDRG -Fallpauschalen erst in Kraft hätten treten können, nachdem die SSO und die Zahnärzte zeitlich ausrei chend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf die neue Tariflage einzustellen (Urk. 2/4 S. 4 f.). 4.1.2
Prof. Dr. Kieser gelangte demgegenüber in seinem Gutachten vom 24. April 2017 ( Urk. 2/5) zum Ergebnis, das SwissDRG -System könne für die Vergütung von IV-Leistungen nicht massgebend sein (S. 5). Es sei zwar nicht grundsätzlich ausge schlossen, das SwissDRG -System im Bereich der Invalidenversicherung zur An wendung zu bringen. Dies könne jedoch nicht dadurch erfolgen, dass einseitig die Massgeblichkeit dieses Abgeltungssystems erklärt werde. Damit würde Art. 27 Abs. 1 IVG verletzt. Wenn das SwissDRG -System in den Bereich der Invaliden versicherung übertragen werden solle, müsse ein bestehender Tarifvertrag zuvor gekündigt werden. In der Folge stehe es dem Bundesrat beziehungsweise dem BSV einerseits und den Leistungserbringenden andererseits frei, sich in inhaltli cher Hinsicht auf einen neuen Tarifvertrag zu einigen, welcher vollständig dem SwissDRG -System entspreche. Für den hier interessierenden Bereich sei seitens der SSO kein Vertrag abgeschlossen worden, welcher inhaltlich die Grundsätze des SwissDRG -Systems übernehmen würde. Weil zudem der SSO-Tarifvertrag nach wie vor bestehe, sei ausgeschlossen, durch eine einseitige Erklärung das SwissDRG -System im hier interessierenden Bereich anzuwenden (S. 11). 4.2 4.2.1
Gemäss Art. 27 IVG (Stand am 1. Januar 1999) ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchst beträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungs massnahmen vergütet werden (Abs. 3). 4.2.2
Der Bundesrat hat dem BSV in Art. 24 IVV (Stand am 1. Januar 1999) die Kom petenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 IVG übertragen (Abs. 2). Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Art. 21 quater
Abs. 1 lit . c und 27 Abs. 3 IVG (Abs. 3). 4.2.3
Zwischen der SSO und der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, sowie weiteren Vertragsparteien wurde im Mai 2000 ein Tarifvertrag (Urk. 2 9 /1) abge schlossen, welcher Anwendung findet auf die Behandlung von Versicherten der Invalidenversicherung durch Zahnärzte, die der SSO angeschlossen sind oder die den Beitritt zum Vertrag erklärt haben (Art. 1). Der SSO-Tarifvertrag vom Mai 2000 löste den SSO-Tarifvertrag vom November 1993 ab und wurde rückwirkend per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (Art. 18.1 Satz 1 und Art. 18.3). Bei ambulanten Behandlungen sowie Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals übernimmt die Invalidenversicherung die vollen Kosten der verfüg ten Massnahmen gemäss geltendem Tarif mit befreiender Wirkung für den Ver sicherten (Art. 7.2). Die Honorierung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt ge mäss dem zugehörigen separaten Tarif. Er ist integrierender Bestandteil des vor liegenden Vertrages (Art. 8.1). Leistungen, welche im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nur dann vergütet, wenn ihre Honorierung vor Aufnahme der entspre chenden Behandlung vom Zahnarzt mit dem BSV vereinbart worden ist. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die im Tarifvertrag zwischen der Verbin dung der Schweizer Ärzte (FMH) einerseits und der Invalidenversicherung ande rerseits enthalten sind, werden die dort vorgesehenen Taxen vergütet (Art. 9.1). Neue Vereinbarungen und Beschlüsse werden den Mitgliedern der SSO im Publi kationsorgan der SSO bekanntgegeben (Art. 16.1). Als vertragliche Schlichtungs instanz amtet eine paritätische Vertrauenskommission. Deren Konstituierung sowie das Verfahren vor derselben richten sich nach der zwischen den einzelnen Versicherern und der SSO abzuschliessenden separaten Vereinba rung (Art. 17.1). Kommt vor der Schlichtungsinstanz keine Einigung zustande, so richtet sich das weitere Vorgehen nach den für die einzelnen Versicherungen gel tenden gesetzli chen Bestimmungen (Art. 17.2). Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von 12 Monaten je auf Ende eines Quartals, das heisst auf den 31. März, den 30. Juni, den 30. September oder den 31. Dezember kündbar (Art. 18.1). 4.3
Von keiner der Parteien wurde vorgebracht, der Kläger sei der SSO nicht ange schlossen oder er habe den Beitritt zum Vertrag nicht erklärt. Auch wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, der SSO-Vertrag sei gekündigt worden. Nachdem keine diesbezüglich anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, ist damit davon auszugehen, dass der SSO-Vertrag nach wie vor gültig und der Kläger diesem angeschlossen oder beigetreten ist. 4.4 4.4.1
Im Bereich der Akutsomatik wurde per 1. Januar 2012 ein Systemwechsel voll zogen und mit SwissDRG im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt (vgl. das Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-4479/2013 vom 12. November 2015 E. 4.1). SwissDRG re gelt die Vergütung der stationären Spitalleistungen einheitlich nach Fallpauscha len. Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdi agnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und weiteren Faktoren, einer Fall gruppe zugeordnet (= codiert) und pauschal vergütet (IV-Rundschreiben Nr. 316 vom 2. Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akut somatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG -Fallpau schalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab schliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG -System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spital verträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der be sagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit . a bis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vor behalt von Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG -System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwen den (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG -Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht a ufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In de r Abrechnung des Klägers wird auf die Sw issDRG -Abrechnungsnummer n D04Z und D24B
hingewiesen ( Urk. 8/1 S. 3) . Die Abrech nungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationsein griff (vgl. SwissDRG 2.0 Abrechnungs version 2013/2013 und SwissDRG 3.0 Ab rechnungsversion 2014/2014). Weshalb unter diese n Abrechnungsnummer n keine zahnärztlichen Leistungen abgegolten werden könnten, erschliesst sich nicht. Selbst die SSO war der Ansicht , dass unter den Fallpauschalen auch zahnärztliche Leistungen abgegolten würden: Im SSO Internum N° 1/2012 hielt der Vorstand unter dem Titel «Fallpauschalen/DRG – auch Zahnärzte betroffen!» fest: «Ab 1. Januar 2012 gelten im stationären Bereich diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG). Davon werden, was einige überraschen mag, auch zahnärztliche Leistun gen betroffen sein. Behandelt ein Zahnarzt einen Spitalpatienten (für den die Fallpauschale gilt), so muss der Behandler mit dem Spital (dem ja die Versiche rung die Pauschale vergütet) vorab klären, wie die zahnärztlichen Kosten abge rechnet werden» (Urk. 34/22 ). Dass zwischen der Y.___
und der Invalidenversicherung kein Vertrag betreffend Anwendbarkeit der SwissDRG -Pauschalen abgeschlossen wor den sein soll, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Er bestritt denn auch nicht, dass die Beklagte die hier fraglichen und von ihm erbrachten zahnärztli chen Leistungen im Rahmen von SwissDRG -Pauschalen direkt der Y.___
vergütete (Urk. 2 8 S. 2). Das Vorhandensein eines Vertrages zwi schen der Invalidenversicherung und der Y.___
da rf daher vo rausgesetzt werden. 4.4.2
Der Darstellung im Gutachten Eugster ist zu folgen, wonach die Invalidenversi cherung das aufgrund von Art. 49 Abs. 1 KVG entwickelte SwissDRG -System auf vertraglicher Basis mittels Zusammenarbeits- und Tarifverträgen mit den Spitä lern übernommen hat. Die Invalidenversicherung vergütet stationäre Leistungen wie im KVG mittels Vollkostenpauschalen. Wo ein solcher Spitalvertrag besteht, sind Belegzahnärzte im stationären Bereich nicht mehr Auftragnehmer der Ver sicherer. Auftragnehmer der Invalidenversicherung ist nunmehr ausschliesslich das Spital. Die Invalidenversicherung hat damit die bisher für sie tätigen Beleg zahnärzte mit den neu abgeschlossenen Spitalverträgen als Leistungserbringer und Auftragnehmer für stationäre Leistungen in Belegarztspitälern ausgeschlos sen, was sich nicht als unzulässig erweist (vgl. Urk. 2/4 S. 20 sowie nachstehend E. 4.4.3). Der Kläger praktiziert bei der Y.___
als Belegzahnarzt. Er ist Facharzt FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie und ver fügt über eine Dop pelapprobation, das heisst sowohl über ein abgeschlossenes Studium der Zahn medizin als auch der Humanmedizin (gemäss Ziff. 2.3.1 des Weiterbildungspro gramms des SIWF Schweizerischen Instituts für ärztliche Wei ter- und Fortbildung FMH vom 1. Juli 2001 betreffend den Facharzttitel für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie wird der Besitz des eidgenössischen Arzt- und Zahnarztdiploms beziehungsweise werden entsprechende ausländische aner kannte Diplome vo rausgesetzt). 4.4.3
Der faktische Ausschluss der Belegzahnärzte als Auftragnehmer für stati onäre Leistungen in Belegarztspitälern ist grundsätzlich auch ohne schriftliche Kündi gung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags zulässig, denn die Invalidenversiche rung hat sich mit dessen Abschluss nicht verpflichtet, (einzig) den angeschlosse nen Zahnärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuwei sen (vgl. den Inhalt von Urk. 29 /1). Auch ergibt die freie Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis
Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationä ren Behandlung. Vielmehr steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversi cherung, diesbezüglich ausschliesslich mit Heilanstalten statt mit Belegzahnärz ten als Leistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ebenso wenig besteht ein ver fassungsrechtlicher Anspruch der Ärzte oder Zahnärzte, von der Invalidenversi cherung Behandlungsaufträge zu erhalten. So kann auch aus der Wirtschaftsfrei heit nicht auf einen Anspruch des Arztes oder Zahnarztes auf die Erteilung von Behandlungsaufträgen geschlossen werden. Eine Nichtzulassung als Leistungser bringer schliesst sodann lediglich den Anspruch aus, zu Lasten der Versicherung abrechnen zu können, nicht aber auch das Recht auf gewerbliche Betätigung (vgl. dazu auch BGE 138 II 398 E. 3.9.2, 132 V 6 E. 2.5.2 und Gutachten Eugster S. 20). Schliesslich kann der Kläger auch durch den Verweis auf die von der Beklag ten am 2 6. Oktober 2006 erteilte Kostengutsprache ( Urk. 8/1) - in welcher er ohnehin nicht als Durch führungsstelle genannt wurde - nichts zu seinen Guns ten ab leiten. Zum einen wird in dieser lediglich festgehalten, dass die Vergütung nach IV-Tarif er folge. Auf welche vertragliche Vereinbarung sich dies bezieht, wird nicht näher spezifiziert. Zum anderen waren nicht die Durchführungsstellen Adressaten der Verfügungen betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, son dern die jeweiligen versicherten Personen. Den Durchführungsstellen wurde lediglich eine Kopie davon zur Kenntnis gebracht. 4.4.4
Dr. Eugster wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft) verpflichtet war, die Einführung der SwissDRG -Fall pauschalen der SSO als Partnerin des Tarifvertrages unmissverständlich und rechtzeitig voranzukünden (Gutachten S. 22 f.).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann insbesondere dann angerufen werden, wenn eine Praxis- oder Rechtsänderung eintritt, ohne dass die Möglichkeit der Anpassung oder Mitwirkung an der Gestaltung der neuen Rechtslage bestand. Die Rechtswirkung des Vertrauensschutzes besteht diesfalls in einer angemessenen Übergangsregelung bzw. angemessenen Übergangsfristen. Für die Bestimmung einer solchen Übergangsfrist kann man sich vorliegend an die Kündigungsfrist von einem Jahr gemäss dem SSO-Vertrag halten. Die neue Abrechnungsmethode wurde per 1. Januar 2012 eingeführt, sodass bis Ende Dezember 2012 Vertrau ensschutz bestand.
Der Kläger führte die im vorliegenden Ver fahren massgebende Operation am 1 6. Juli 2014 durch (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Nach der Einführung der SwissDRG Anfang 2012 verblieb en ihm da mit zweieinhalb Jahr e und entsprechend genü gend Zeit, um mit der Y.___
zu klären, wie seine zahnärztlichen Kosten im Falle einer stationären Behandlung abgerechnet würden. Eine solche Klärung wurde den Zahnärzten im SSO Internum N° 1/2012 denn auch empfoh len. Ob der Kläger diesbezügliche Abklärungen getätigt hat, kann vorliegend offenbleiben, kann es doch jedenfalls nicht der Beklagten angelastet werden, falls er dies unterlassen haben sollte.
Dem Kläger wurde zudem von der Y.___
für seine Behandlung ein Honorar entrichtet (vgl. Urk. 8 /1 S. 2 ). Mit der Annahme des Geldes aner kannte er stillschweigend eine Abgeltung gestützt auf das Ver tragssystem der SwissDRG . Hätte er nach wie vor darauf bestehen wollen, die von ihm erbrachte Leistung nach dem SSO-Tarifvertrag abzurechnen, hätte er die Ho norarzahlung der Y.___
zurückweisen müssen. Nachdem er dies nicht getan hatte, kann er nun nicht mehr mit Verweis auf den Vertrauens schutz eine seiner Ansicht nach bestehende Restforderung von der Beklagten ein verlangen . 4.5
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass zu prüfen, ob der Kläger zur Offenlegung der V ergütungsan sätze der Y.___
zu verpflichten ist , weshalb auf den entspre chenden Antrag der Be klagten ( Urk. 33 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. 5 .
In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ist bei einem Streitwert von Fr. 9'507.95 die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 ' 700.-- festzusetzen und dem unterlie genden Kläger aufzuerlegen. Das Schiedsgericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1' 700.-- werden dem Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - IV-Stelle des Kantons Solothurn - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2018.00006
Sozialversicherungsrichter Vogel, leitendes Mitglied Schiedsrichter Cassani Schiedsrichter Müller Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 1. Dezember 2020 in Sachen Prof. Dr. med. Dr. med. dent . X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn Postfach, 4501 Solothurn Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob Prof. Dr. med. Dr. med. dent . X.___ Klage gegen die IV-Stellen der Kantone Graubünden und Solothurn und beantragte , es seien die Leistungen des Klägers (Behandlungen gemäss beige - legter Liste) durch die Beklagten nach Einzelleistungstarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) zu entschädigen und zwar im Rechnungsbetrag, wie er der Rech nung zu entnehmen sei, welche den Beklagten eingereicht worden sei, zuzüglich 5 % Verzugszins ab Einreichung der vorliegenden Klage (Urk. 1). 1.2
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7) übermittelte der Kläger diverse Kos tengutsprachen (Urk. 8/1-5) sowie eine Übersicht der der Klage zugrunde liegen den Rechnungen (Urk. 9). 1.3
Am 1 5. Juni 2018 wurde die Trennung der Klagen unter Fortsetzung des vorlie genden Prozesses mit der Geschäftsnummer SR.201 8 .00 0 0 6 gegen die IV-Stelle des Kantons Solothurn und unter Sistierung de s Verfahren s gegen die ebenfalls ein geklagte IV-Stelle des Kantons Graubünden mit de r Verfahrensnummer SR.2017 . 00009 verfügt (Urk. 1 2 ). 1.4
Die Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 2 7. Juli 2018 zur Klage ( Urk. 13) . Mit Eingabe v om 8. November 2018 ( Urk. 20) teilte sie mit, auf eine freiwillige vor läufige Stellungnahme zu verzichten, und reichte verschiedene Unterlagen ein ( Urk. 21/1-19). 1. 5
Anlässlich der am 2 8 . November 2018 durchgeführten Sühnverhandlung schlos sen die Parteien keinen Vergleich (Protokoll S. 3), woraufhin das Verfahren fort gesetzt wurde (Verfügung vom 17. Dezember 2018, Urk. 2 6 ). 1. 6
Mit Eingabe vom 2 4. Januar 2019 legte der Kläger seine ergänzende Klagebe gründung sowie weitere Beweismittel auf (Urk. 2 8 und Urk. 2 9 /1-3). Die Beklagte erstattete die Klageantwort am 1. April 2019 und beantragte Abweisung der Klage, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Zudem sei das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Verfahren beizuladen und es seien die Vergü tungsansätze im Sinne der Erwägungen offenzulegen. Eventualiter beantragte sie die Feststellung, dass die Y.___
im Sinne der Erwägungen von der Beklagten im gleichen Umfang für die allenfalls zugesprochene Forderung in Haftung genommen werden könne (Urk. 33, Urk. 34/20-23 und Urk. 35 ). 1.7
Replicando beantragte der Kläger am 11. Juni 2019 die Gutheissung der Klage (Urk. 39 ). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 1 6. Oktober 2019 auf eine weitere umfassende Äusserung und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 33). 2. 2.1
Mit Verfügung vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 4
5) wurde den Par teien Gelegenheit eingeräumt, aus den sie betreffenden Untergruppen «zahnärztliche Leistungen» beziehungsweise «Invalidenversicherung» der Liste der vom Kantonsrat gewähl ten Mitglieder des Schiedsgerichts je eine Schiedsrichterin oder einen Schieds richter vorzuschlagen. 2.2
Der Kläger schlug mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Dr. med. dent . Flavio Cassani als Schiedsrichter aus der ihn betreffenden Untergruppe «zahnärztliche Leistun gen» vor (Urk. 47 ). Die Beklagte schlug mit Eingabe vom 2. März 2020
lic . iur . HSG Isabelle Hoop als Schiedsrichter in aus der sie betreffenden Untergruppe «In validenversicherung» vor (Urk. 49 ). 2.3
Mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 50 ) nahm das Schiedsgericht Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schiedsrich ter für den vor liegenden Prozess in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von 2 0 Tagen an, um gegen die in Aussicht genommenen Schiedsrichter Ein wände zu erheben. 2.4
Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 3 0. März 2020 Einwände gegen den Schieds richter Dr. med. dent . Flavio Cassani ( Urk. 53) . Mit V erfügung vom 8. Mai 2020 ( Urk. 54 ) wies das Schiedsgericht die Einwände der Beklagten ab und ernannte Dr. med. dent . Flavio Cassani aus der Untergruppe «zahnärztliche Leistungen» und PD Dr. iur . Urs Müller aus der Untergruppe «Invalidenversicherung» als Schieds richter für den vor liegenden Prozess. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern (Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers (Abs. 2). In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis IVG, dass der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungsver fahren vorauszugehen hat, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich ein gesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist (Abs. 5), und dass die Kan tone das übrige Verfahren regeln (Abs. 7). Gemäss § 35 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) beurteilt das hiesige Schiedsgericht als ein zige kan tonale Instanz unter anderem Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 27 bis IVG. Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angeglie dert und untersteht seiner admi nistrativen Aufsicht (§ 36 Abs. 1 GSVGer ).
Gesetz und Verordnung umschreiben nicht näher, was unter Streitigkeiten zwi schen der Versicherung und Leistungserbringern (Art. 27 bis Abs. 1 IVG) zu ver stehen ist. In Analogie zu der zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Kran kenversicherung (KVG)
beziehungsweise Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ergangenen Rechtsprechung ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sachliche Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen der Invalidenversicherung und Leistungserbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem IVG ergeben oder auf Grund des IVG eingegangen worden sind. Denn die Bestimmungen sind weitgehend identisch. Der Streitgegenstand hat die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des IVG zu betreffen. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen dem Ver sicherungsträger und Leistungserbringern handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen (BGE 145 V 57 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die In validenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz . 1 zu Art. 27 bis IVG). 1.1.2
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit sind als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit (Art. 27 bis Abs. 2 IVG) des Schiedsgerichts ist gegeben, da der Kläger die streitgegenständlichen Behandlun gen in der Y.___
in Zürich durchgeführt hat. Auch sachlich ist das Schiedsgericht zuständig, zumal sich der Kläger als Leistungserbringer und die Beklagte als Versicherungsträgerin als Parteien gegenüberstehen und es um Fragen der Tarifvertragsanwendung – und nicht um Fragen der Tarifvertragsge staltung – geht (BGE 123 V 280 E. 6 sowie Ernst, in: Gesetz über das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 10 zu § 35 GSVGer [vgl. auch N 2 zu § 35 GSVGer ]; vgl. sodann das Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2015 vom 26. August 2015 E. 5.2, gemäss welchem die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur nicht in die Zuständigkeit der kantonalen Schiedsgerichte fällt). In concreto ist festzuhalten, dass bei einer tieferen als in Rechnung gestellten Ent schädigung der erbrachten (Sach-)Leistungen durch die Invalidenversicherung die im konkreten Fall angewendeten Tarifpositionen durch das zuständige kan tonale Schiedsgericht auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden dürfen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_657/2016 vom 13. Februar 2017 E. 6). Dies hat auch zu gelten, wenn die Invalidenversicherung statt der geltend gemachten Tarifpo sitionen gänzlich andere zur Anwendung bringt. 1.1.3
Nachdem das Schiedsgericht für die vorliegende Klage örtlich und sachlich zu ständig und die Klage genügend substantiiert ist, ist auf diese einzutreten. 1.2 1.2.1
Die Beklagte beantragte, aufgrund der engen Beziehung zum Prozessthema das BSV zum Verfahren beizuladen ( Urk. 13 S. 1). 1. 2 .2
Im Kanton Zürich wird das schiedsgerichtliche Verfahren durch die §§ 35 ff. GSVGer und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversiche rungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schwei zerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar (§ 37 in Verbindung mit § 28 GSVGer ). 1. 2 .3
Gemäss § 37 in Verbindung mit § 14 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutz würdiges Interesse an der Beiladung Dritte r geltend macht (§ 14 Abs. 1 GSVGer ). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (§ 14 Abs. 2 GSVGer ). Die pro zessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 14 Abs. 3 GSVGer ). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprüng lichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betref fende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beige ladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Ander er seits kann sie auch auf die Gewährung des recht lichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt werden. Weitergehende Wir - kun gen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigelade nen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entge genhalten lassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017
vom 29. Au gust 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Es besteht weder eine Pflicht zur Bei ladung noch ein Anspruch auf Beiladung. Vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., N 5 zu § 14 GSVGer ). 1 .2 .4
Mangels eines Anspruchs auf Beiladung und mangels einer Bindungswirkung des Urteils für das BSV – selbst bei Beiladung – ist auf eine solche zu verzichten. Das BSV ist ohnehin gestützt auf Art. 89 ter
Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) berechtigt, gegen den vorliegenden Entscheid beim Bundes gericht Beschwerde zu erheben. Es erleidet durch den Verzicht auf die Beiladung damit von Vornherein keinen Nachteil. 2. 2.1
Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Be handlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.2
Die medizinischen Massnahmen umfassen a) die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psycho motorischen Therapien und b) die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 IVG). Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpfle gung in der allgemeinen Abteilung (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Kostenvergü tung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, wird zu 80 % durch die Versicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton des Versicherten geleistet. Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Spital (Art. 14 bis
IVG). Die Behandlungskosten nach Art. 14 bis IVG werden nach dem Tarif vergütet, der für das Spital gilt, in dem die Behandlung durchgeführt wird (Art. 3 quater IVV). 2.3
Gestützt auf Art. 13 IVG erliess der Bundesrat die Verordnung über Geburtsge brechen ( GgV ; vgl. auch Art. 3 IVV, welcher besagt, dass die Liste der Geburts gebrechen im Sinne von Art. 13 IVG Gegenstand einer besonderen Verordnung bildet). Gemäss Anhang II. A. GgV gelten Systemerkrankungen des Skeletts, unter anderem angeborene Hemihypertrophien und andere Körperasymmetrien, sofern eine Operation notwendig ist, als Geburtsgebrechen (Ziff. 125). Im Anhang Ziff. IV. GgV sind sodann die Geburtsgebrechen im Bereich des Gesichts (Ziff. 201-218) aufgelistet. Soweit zahnärztliche Behandlungen von Geburtsge brechen durchzuführen sind, gelten diese als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG (vgl. ausserdem die Gleichstellung der Zahnärztin nen und Zahnärzte mit den Ärztinnen und Ärzten im Bereich des KVG, wenn zahnärztliche Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversiche rung durchzuführen sind [Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 KVG]). 3. 3.1 3.1.1
Der Kläger legte eine Mitteilung der Beklagten vom 2 6. Oktober 2006 auf, in wel cher Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebre chens Nr. 209 erteilt worden war, sowie den Bericht der Operation vom 1 6. Juli 2014, welche er in der Y.___
durchgeführt und aufgrund derer er der Beklagten Rechnung für die zahnärztliche Behandlung gestellt hatte (Urk. 8/1 ).
Diese zahlte die vom Kläger in Rechnung gestellte Behandlung nicht direkt an ihn selbst aus , sondern erstattete die Kosten der Y.___ , welche dem Kläger ein anteilsmässiges Honorar ausbezahlte (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Unter den Parteien ist strittig, ob die vom Kläger durchgeführte Behandlung nach Ein zeltarif (Zahnarzttarif SSO-MTK/MV/IV) oder nach dem SwissDRG -Sys tem
zu entschädigen ist . Der Kläger begründete die Anwendbarkeit des Zahnarzttarifs SSO-MTK/MV/IV mit Verweis auf zwei Gutachten ( Dr. iur . Geb hard Eugster vom 30. Januar 2014 [Urk. 2/4] und Prof. Dr. iur . Ueli Kieser vom 24. April 2017 [Urk. 2/5]). 3.1.2
Ergänzend brachte der Kläger unter anderem vor, der zwischen der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft SSO (nachfolgend: SSO) und der durch das BSV vertretenen Invalidenversicherung abgeschlossene Tarifvertrag sei bis zum heu tigen Zeitpunkt nicht gekündigt worden. Seine Leistungen seien nach wie vor nach diesem Tarifvertrag zu entschädigen. Das Vertragssystem SwissDRG , auf wel ches sich die Beklagte berufe, sei nicht auf die Belange der Invalidenversiche - rung
ausgerichtet und lasse sich auch nicht darauf bezogen anwenden ( Urk. 1 S.
5 ). Die gesetzes-, tarif- und vertragskonform eingereichten Rechnungen seien durch die Beklagte zu vergüten. Ob die gegenüber der stationären Einrichtung (allen falls) vorgenommene Vergütung rechtmässig gewesen sei beziehungsweise zu Rückforderungen Anlass geben könne, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ( Urk. 2 8 S. 3). Direktzahlungen der Beklagten an das Spital würden im Übrigen bezogen auf die Ansprüche des Klägers
nicht befreiend wirken . Die Beklagte habe für die interessierende Behandlung eine gültige Kostengutsprache erteilt. Die in Frage stehende Behandlung sei im Rahmen dieser Kostengutsprache vorgenommen worden. Die Vergütung der Leistung richte sich für die hier inte ressierende zahnärztliche Leistung nach dem bestehenden Tarifvertrag. Dieser sehe eine direkte Entschädigung des Leistungserbringers vor. Die eingereichten Rechnungen seien in völliger Übereinstimmung mit dem bisherigen Tarifvertrag erstellt worden und deshalb entsprechend zu vergüten. Ob und inwieweit hinzu tretend eine Vergütung an die stationäre Einrichtung zu erbringen sei, sei im vorliegenden Klageverfahren nicht Gegenstand und damit nicht von weiterer Be deutung (Urk. 39 S. 5 ). 3.2
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Stan dpunkt,
dem Kläger habe bekannt sein müssen, dass ab dem 1. Januar 2012 im stationären Bereich diag nosebezogene Fallpauschalen ( Swiss DRG ) gälten, wovon gemäss Ausführungen des Vorstandes der SSO auch zahnärztliche Leistungen betroffen seien. Es stelle s ein Versäumnis dar, dass er mit der Y.___ , in welcher er die Patienten behandelt habe, nicht vorab geklärt habe, wie die zahnärztlichen Kos ten abgerechnet würden ( Urk. 33 S. 2). 4. 4 .1 4.1.1
Dr. Eugster führte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2014 ( Urk. 2/4) anschau lich aus, dass Streitpunkt zwischen den Parteien die Frage sei, auf welche Weise stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen nach Einführung des SwissDRG -Systems per 1. Juli 2012 in einem Belegarztspital mit SwissDRG -Ab geltung in den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Fällen zu ver güten seien. Selbständig erwerbende, an Belegarztspitälern tätige Zahnärzte wür den nach der Einführung des SwissDRG -Systems in der Invalidenversicherung per 1. Juli 2012/1. Januar 2013 Probleme bei der Abrechnung stationär erbrach ter zahnärztlicher Leistungen, namentlich im Bereich der Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie (MKG) orten. Laut dem Schweizerischen Belegarztverband für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (SBV-MKG) bestünden Massnahmen der MKG vielfach in einer Kombination von ärztlichen und zahnärztlichen Leistun gen. Laut der SSO seien diese Fälle vor der Einführung der SwissDRG in der Weise abgerechnet worden, dass das Spital für seine nichtärztlichen und technischen Leistungen eine Pauschale fakturiert, während der Belegzahnarzt daneben für seine Bemühungen nach dem SSO-Zahnarzttarif separat eine eigene Rechnung gestellt habe. Das aufgetretene Problem resultiere daraus, dass die Invalidenver sicherung diese Zusatzrechnung nach SSO-Tarif nicht mehr akzeptiere, weil sie alle Kosten der Behandlung und des Aufenthalts im Spital mit der Fallpauschale gemäss SwissDRG als vollumfänglich abgegolten betrachte. Die Belegzahnärzte würden demgegenüber den Standpunkt vertreten, dass der SSO-Tarifvertrag so wohl im ambulanten w ie im stationären Bereich gelte; d ie Einführung der SwissDRG beeinträchtige die Gültigkeit des SSO-Tarifs für die Honorierung des Belegzahnarztes in keiner Art und Weise, weshalb belegzahnärztliche Honorar rechnungen zusätzlich zu den Honoraren für die nichtärztlichen Leistungen des Spitals nach wie vor zulässig seien (S. 3). Dr. Eugster gelangte nach eingehenden Abklärungen schliesslich zu den folgen den Schlüssen: Der SSO-Tarifvertrag sei nicht gekündigt worden und habe wei terhin Rechtsbestand. Die Invalidenversicherung habe sich mit dem Abschluss des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags aber nicht verpflichtet, den angeschlossenen Zahn ärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuweisen. Den Zahnärzten stehe ge gen über der Invalidenversicherung weder nach Gesetz noch nach Verfassung ein ent sprechendes Behandlungsrecht zu. Es müsse daher der Invalidenversicherung erlaubt sein, den Anwendungsbereich des SSO-Tarifs auf ambulante zahnärztli che Behandlungsfälle einzuschränken, indem sie für stationäre ein anderes Tarif werk ( SwissDRG ) als anwendbar erklär
e. Darin liege keine Vertragsverletzung. Ein solches Vorgehen habe keine Kündigung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags er fordert. Sollte jedoch diese Form der Einführung des SwissDRG -Systems ohne Kündigung oder einvernehmliche Anpassung des SSO-Tarifvertrags als rechtlich zulässig betrachtet werden, wäre die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben nicht befugt gewesen, die Neuerung ohne unmissverständliche und rechtzeitige Vorankündigung an die SSO als Vertragspartnerin des SSO-Zahnarzttarifs umzusetzen. Laut SSO habe eine solche Vorankündigung nicht stattgefunden. Die unterbliebene Vorankündigung sei einer unterlassenen be hördlichen Auskunft gleichzustellen. Unterbleibe eine behördliche Auskunft, ob wohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten sei, habe die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Im vorliegenden Fall könne die Korrektur der Aufklärungspflichtverletzung nach Auffassung des Gutachters nur darin bestehen, dass mit Bezug auf stationär durchgeführte zahnärztliche Behandlungen die SwissDRG -Fallpauschalen erst in Kraft hätten treten können, nachdem die SSO und die Zahnärzte zeitlich ausrei chend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf die neue Tariflage einzustellen (Urk. 2/4 S. 4 f.). 4.1.2
Prof. Dr. Kieser gelangte demgegenüber in seinem Gutachten vom 24. April 2017 ( Urk. 2/5) zum Ergebnis, das SwissDRG -System könne für die Vergütung von IV-Leistungen nicht massgebend sein (S. 5). Es sei zwar nicht grundsätzlich ausge schlossen, das SwissDRG -System im Bereich der Invalidenversicherung zur An wendung zu bringen. Dies könne jedoch nicht dadurch erfolgen, dass einseitig die Massgeblichkeit dieses Abgeltungssystems erklärt werde. Damit würde Art. 27 Abs. 1 IVG verletzt. Wenn das SwissDRG -System in den Bereich der Invaliden versicherung übertragen werden solle, müsse ein bestehender Tarifvertrag zuvor gekündigt werden. In der Folge stehe es dem Bundesrat beziehungsweise dem BSV einerseits und den Leistungserbringenden andererseits frei, sich in inhaltli cher Hinsicht auf einen neuen Tarifvertrag zu einigen, welcher vollständig dem SwissDRG -System entspreche. Für den hier interessierenden Bereich sei seitens der SSO kein Vertrag abgeschlossen worden, welcher inhaltlich die Grundsätze des SwissDRG -Systems übernehmen würde. Weil zudem der SSO-Tarifvertrag nach wie vor bestehe, sei ausgeschlossen, durch eine einseitige Erklärung das SwissDRG -System im hier interessierenden Bereich anzuwenden (S. 11). 4.2 4.2.1
Gemäss Art. 27 IVG (Stand am 1. Januar 1999) ist der Bundesrat befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen (Abs. 1). Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchst beträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungs massnahmen vergütet werden (Abs. 3). 4.2.2
Der Bundesrat hat dem BSV in Art. 24 IVV (Stand am 1. Januar 1999) die Kom petenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 IVG übertragen (Abs. 2). Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26 bis Abs. 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Art. 21 quater
Abs. 1 lit . c und 27 Abs. 3 IVG (Abs. 3). 4.2.3
Zwischen der SSO und der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, sowie weiteren Vertragsparteien wurde im Mai 2000 ein Tarifvertrag (Urk. 2 9 /1) abge schlossen, welcher Anwendung findet auf die Behandlung von Versicherten der Invalidenversicherung durch Zahnärzte, die der SSO angeschlossen sind oder die den Beitritt zum Vertrag erklärt haben (Art. 1). Der SSO-Tarifvertrag vom Mai 2000 löste den SSO-Tarifvertrag vom November 1993 ab und wurde rückwirkend per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt (Art. 18.1 Satz 1 und Art. 18.3). Bei ambulanten Behandlungen sowie Aufenthalt in einer allgemeinen Abteilung eines Spitals übernimmt die Invalidenversicherung die vollen Kosten der verfüg ten Massnahmen gemäss geltendem Tarif mit befreiender Wirkung für den Ver sicherten (Art. 7.2). Die Honorierung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt ge mäss dem zugehörigen separaten Tarif. Er ist integrierender Bestandteil des vor liegenden Vertrages (Art. 8.1). Leistungen, welche im Tarif nicht aufgeführt sind, werden nur dann vergütet, wenn ihre Honorierung vor Aufnahme der entspre chenden Behandlung vom Zahnarzt mit dem BSV vereinbart worden ist. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die im Tarifvertrag zwischen der Verbin dung der Schweizer Ärzte (FMH) einerseits und der Invalidenversicherung ande rerseits enthalten sind, werden die dort vorgesehenen Taxen vergütet (Art. 9.1). Neue Vereinbarungen und Beschlüsse werden den Mitgliedern der SSO im Publi kationsorgan der SSO bekanntgegeben (Art. 16.1). Als vertragliche Schlichtungs instanz amtet eine paritätische Vertrauenskommission. Deren Konstituierung sowie das Verfahren vor derselben richten sich nach der zwischen den einzelnen Versicherern und der SSO abzuschliessenden separaten Vereinba rung (Art. 17.1). Kommt vor der Schlichtungsinstanz keine Einigung zustande, so richtet sich das weitere Vorgehen nach den für die einzelnen Versicherungen gel tenden gesetzli chen Bestimmungen (Art. 17.2). Der Vertrag ist unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von 12 Monaten je auf Ende eines Quartals, das heisst auf den 31. März, den 30. Juni, den 30. September oder den 31. Dezember kündbar (Art. 18.1). 4.3
Von keiner der Parteien wurde vorgebracht, der Kläger sei der SSO nicht ange schlossen oder er habe den Beitritt zum Vertrag nicht erklärt. Auch wurde von keiner der Parteien geltend gemacht, der SSO-Vertrag sei gekündigt worden. Nachdem keine diesbezüglich anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, ist damit davon auszugehen, dass der SSO-Vertrag nach wie vor gültig und der Kläger diesem angeschlossen oder beigetreten ist. 4.4 4.4.1
Im Bereich der Akutsomatik wurde per 1. Januar 2012 ein Systemwechsel voll zogen und mit SwissDRG im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung eine schweizweit einheitliche Tarifstruktur eingeführt (vgl. das Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-4479/2013 vom 12. November 2015 E. 4.1). SwissDRG re gelt die Vergütung der stationären Spitalleistungen einheitlich nach Fallpauscha len. Jeder Spitalaufenthalt wird anhand von bestimmten Kriterien, wie Hauptdi agnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und weiteren Faktoren, einer Fall gruppe zugeordnet (= codiert) und pauschal vergütet (IV-Rundschreiben Nr. 316 vom 2. Oktober 2012). Auch im Bereich der Invalidenversicherung hätte am 1. Januar 2012 in den akut somatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG -Fallpau schalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab schliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG -System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spital verträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der be sagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit . a bis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vor behalt von Art. 41 Abs. 1 lit . l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG -System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwen den (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG -Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht a ufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In de r Abrechnung des Klägers wird auf die Sw issDRG -Abrechnungsnummer n D04Z und D24B
hingewiesen ( Urk. 8/1 S. 3) . Die Abrech nungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationsein griff (vgl. SwissDRG 2.0 Abrechnungs version 2013/2013 und SwissDRG 3.0 Ab rechnungsversion 2014/2014). Weshalb unter diese n Abrechnungsnummer n keine zahnärztlichen Leistungen abgegolten werden könnten, erschliesst sich nicht. Selbst die SSO war der Ansicht , dass unter den Fallpauschalen auch zahnärztliche Leistungen abgegolten würden: Im SSO Internum N° 1/2012 hielt der Vorstand unter dem Titel «Fallpauschalen/DRG – auch Zahnärzte betroffen!» fest: «Ab 1. Januar 2012 gelten im stationären Bereich diagnosebezogene Fallpauschalen (DRG). Davon werden, was einige überraschen mag, auch zahnärztliche Leistun gen betroffen sein. Behandelt ein Zahnarzt einen Spitalpatienten (für den die Fallpauschale gilt), so muss der Behandler mit dem Spital (dem ja die Versiche rung die Pauschale vergütet) vorab klären, wie die zahnärztlichen Kosten abge rechnet werden» (Urk. 34/22 ). Dass zwischen der Y.___
und der Invalidenversicherung kein Vertrag betreffend Anwendbarkeit der SwissDRG -Pauschalen abgeschlossen wor den sein soll, wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Er bestritt denn auch nicht, dass die Beklagte die hier fraglichen und von ihm erbrachten zahnärztli chen Leistungen im Rahmen von SwissDRG -Pauschalen direkt der Y.___
vergütete (Urk. 2 8 S. 2). Das Vorhandensein eines Vertrages zwi schen der Invalidenversicherung und der Y.___
da rf daher vo rausgesetzt werden. 4.4.2
Der Darstellung im Gutachten Eugster ist zu folgen, wonach die Invalidenversi cherung das aufgrund von Art. 49 Abs. 1 KVG entwickelte SwissDRG -System auf vertraglicher Basis mittels Zusammenarbeits- und Tarifverträgen mit den Spitä lern übernommen hat. Die Invalidenversicherung vergütet stationäre Leistungen wie im KVG mittels Vollkostenpauschalen. Wo ein solcher Spitalvertrag besteht, sind Belegzahnärzte im stationären Bereich nicht mehr Auftragnehmer der Ver sicherer. Auftragnehmer der Invalidenversicherung ist nunmehr ausschliesslich das Spital. Die Invalidenversicherung hat damit die bisher für sie tätigen Beleg zahnärzte mit den neu abgeschlossenen Spitalverträgen als Leistungserbringer und Auftragnehmer für stationäre Leistungen in Belegarztspitälern ausgeschlos sen, was sich nicht als unzulässig erweist (vgl. Urk. 2/4 S. 20 sowie nachstehend E. 4.4.3). Der Kläger praktiziert bei der Y.___
als Belegzahnarzt. Er ist Facharzt FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie und ver fügt über eine Dop pelapprobation, das heisst sowohl über ein abgeschlossenes Studium der Zahn medizin als auch der Humanmedizin (gemäss Ziff. 2.3.1 des Weiterbildungspro gramms des SIWF Schweizerischen Instituts für ärztliche Wei ter- und Fortbildung FMH vom 1. Juli 2001 betreffend den Facharzttitel für Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie wird der Besitz des eidgenössischen Arzt- und Zahnarztdiploms beziehungsweise werden entsprechende ausländische aner kannte Diplome vo rausgesetzt). 4.4.3
Der faktische Ausschluss der Belegzahnärzte als Auftragnehmer für stati onäre Leistungen in Belegarztspitälern ist grundsätzlich auch ohne schriftliche Kündi gung des SSO-Zahnarzttarif-Vertrags zulässig, denn die Invalidenversiche rung hat sich mit dessen Abschluss nicht verpflichtet, (einzig) den angeschlosse nen Zahnärzten IV-Patienten zur Behandlung zuzuwei sen (vgl. den Inhalt von Urk. 29 /1). Auch ergibt die freie Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26 bis
Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationä ren Behandlung. Vielmehr steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversi cherung, diesbezüglich ausschliesslich mit Heilanstalten statt mit Belegzahnärz ten als Leistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ebenso wenig besteht ein ver fassungsrechtlicher Anspruch der Ärzte oder Zahnärzte, von der Invalidenversi cherung Behandlungsaufträge zu erhalten. So kann auch aus der Wirtschaftsfrei heit nicht auf einen Anspruch des Arztes oder Zahnarztes auf die Erteilung von Behandlungsaufträgen geschlossen werden. Eine Nichtzulassung als Leistungser bringer schliesst sodann lediglich den Anspruch aus, zu Lasten der Versicherung abrechnen zu können, nicht aber auch das Recht auf gewerbliche Betätigung (vgl. dazu auch BGE 138 II 398 E. 3.9.2, 132 V 6 E. 2.5.2 und Gutachten Eugster S. 20). Schliesslich kann der Kläger auch durch den Verweis auf die von der Beklag ten am 2 6. Oktober 2006 erteilte Kostengutsprache ( Urk. 8/1) - in welcher er ohnehin nicht als Durch führungsstelle genannt wurde - nichts zu seinen Guns ten ab leiten. Zum einen wird in dieser lediglich festgehalten, dass die Vergütung nach IV-Tarif er folge. Auf welche vertragliche Vereinbarung sich dies bezieht, wird nicht näher spezifiziert. Zum anderen waren nicht die Durchführungsstellen Adressaten der Verfügungen betreffend Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, son dern die jeweiligen versicherten Personen. Den Durchführungsstellen wurde lediglich eine Kopie davon zur Kenntnis gebracht. 4.4.4
Dr. Eugster wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Invalidenversicherung nach den Regeln von Treu und Glauben ( Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft) verpflichtet war, die Einführung der SwissDRG -Fall pauschalen der SSO als Partnerin des Tarifvertrages unmissverständlich und rechtzeitig voranzukünden (Gutachten S. 22 f.).
Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann insbesondere dann angerufen werden, wenn eine Praxis- oder Rechtsänderung eintritt, ohne dass die Möglichkeit der Anpassung oder Mitwirkung an der Gestaltung der neuen Rechtslage bestand. Die Rechtswirkung des Vertrauensschutzes besteht diesfalls in einer angemessenen Übergangsregelung bzw. angemessenen Übergangsfristen. Für die Bestimmung einer solchen Übergangsfrist kann man sich vorliegend an die Kündigungsfrist von einem Jahr gemäss dem SSO-Vertrag halten. Die neue Abrechnungsmethode wurde per 1. Januar 2012 eingeführt, sodass bis Ende Dezember 2012 Vertrau ensschutz bestand.
Der Kläger führte die im vorliegenden Ver fahren massgebende Operation am 1 6. Juli 2014 durch (vgl. Urk. 8/1 S. 2 ). Nach der Einführung der SwissDRG Anfang 2012 verblieb en ihm da mit zweieinhalb Jahr e und entsprechend genü gend Zeit, um mit der Y.___
zu klären, wie seine zahnärztlichen Kosten im Falle einer stationären Behandlung abgerechnet würden. Eine solche Klärung wurde den Zahnärzten im SSO Internum N° 1/2012 denn auch empfoh len. Ob der Kläger diesbezügliche Abklärungen getätigt hat, kann vorliegend offenbleiben, kann es doch jedenfalls nicht der Beklagten angelastet werden, falls er dies unterlassen haben sollte.
Dem Kläger wurde zudem von der Y.___
für seine Behandlung ein Honorar entrichtet (vgl. Urk. 8 /1 S. 2 ). Mit der Annahme des Geldes aner kannte er stillschweigend eine Abgeltung gestützt auf das Ver tragssystem der SwissDRG . Hätte er nach wie vor darauf bestehen wollen, die von ihm erbrachte Leistung nach dem SSO-Tarifvertrag abzurechnen, hätte er die Ho norarzahlung der Y.___
zurückweisen müssen. Nachdem er dies nicht getan hatte, kann er nun nicht mehr mit Verweis auf den Vertrauens schutz eine seiner Ansicht nach bestehende Restforderung von der Beklagten ein verlangen . 4.5
Die Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass zu prüfen, ob der Kläger zur Offenlegung der V ergütungsan sätze der Y.___
zu verpflichten ist , weshalb auf den entspre chenden Antrag der Be klagten ( Urk. 33 S. 2) nicht weiter einzugehen ist. 5 .
In Anwendung von Art. 96 ZPO (§ 52 GSVGer ) sowie der §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts ist bei einem Streitwert von Fr. 9'507.95 die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 ' 700.-- festzusetzen und dem unterlie genden Kläger aufzuerlegen. Das Schiedsgericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1' 700.-- werden dem Kläger auferlegt. Rechnung und Ein zah lungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - IV-Stelle des Kantons Solothurn - Bundesamt für Sozialversicherungen - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDie Gerichtsschreiberin VogelLanzicher