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SR.2016.00009

Abschreibung des Verfahrens zufolge Vergleichs.

Zürich SozVersG · 2018-02-12 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht in Sozialversicherungs streitigkeiten des Kantons Zürich SR.2016.00009

Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als leitendes Mitglied Gerichtsschreiber Volz Verfügung vom

12. Februar 2018 in Sachen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Klägerin gegen X.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich 1. 1.1

Mit Eingabe vom 22. Dezember

2016 (Urk. 1) erhob die Concordia Schweizeri sche Kranken- und Unfallversicherung AG Klage gegen die X.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 4‘040.40 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.

Y.___ des Betreibungsamtes Pfannenstiel zu beseitigen (S.

2). Mit Verfügung vom 30. Dezember

2016 (Urk. 3) wurde der X.___

vom Eingang der Klage Kenntnis gege ben und Frist für eine fr eiwillige schriftli che Stellung nahme angesetzt. 1.2

Mit Eingabe vom 19. Januar

2017 (Urk. 5) ersuchte die X.___ um Sistierung des Verfahrens vorerst um drei Monate, da sie mit der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG aussergerichtlich Ver gleichsgespräche führen wolle, und reichte eine Stellungnahme der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 19. Januar

2017 (Urk. 6) ein, worin sich diese mit einer Sistierung des Verfahrens ein verstanden erklärte. Mit Verfügung vom 23. Januar

2017 wurde der Prozess sistiert, bis eine der Par teien schriftlich die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, längstens jedoch bis zum 3 0. April

2017 . 1.3

Mit Eingabe vom 28. April

2017 (Urk. 10) ersuchte die X.___ um eine Verlängerung der Sistierung des Verfahrens bis 31. Mai

2017, worauf die Sistierung des Prozesses mit Verfügung vom 3. Mai

2017 (Urk. 11) verlängert wurde, bis eine der Par teien schriftlich die Fortsetzung des Verfahrens verlangt, längstens jedoch bis zum

31. Mai

2017 . 1.4

Mit freiwilliger schriftlicher Stellungnahme und Widerklage vom

31. Mai

2017 (Urk. 13) verlangte die Beklag te, die Rechtsbegehren der Klägerin seien abzu weisen und die Klägerin sei zu verpflichten, die Löschung der Betreibung Nr.

Y.___ des Betreibungsamtes Pfannenstiel zu veranlassen . Widerklageweise beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr einen Be trag von Fr. 4‘011. , zuzüglich Zins ab 31. Mai

2017, zu bezahlen (S. 2). 1.5

Mit Verfügung vom 1 4. Juli

2017 ( Urk.

17) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben und es wurde der Klägerin durch Zustellung der Stellungnahme der Be klagten und Widerklageschrift vom 3 1. Mai

2017 ( Urk.

13) vom Eingang der Widerklage Kenntnis gegeben sowie Frist für eine freiwillige schriftliche Stel lungnahme angesetzt. Zugleich wurden die Parteien aufgefordert, je verschiede ne Unterlagen einzureichen. 1.6

Mit Eingabe vom 1 4. September

2017 ( Urk.

18) nahm die Klägerin und Wider be klagte zur Stellungnahme der Beklagten und Widerklageschrift vom 3 1. Mai

2017 ( Urk.

13) Stellung. Die Parteien reichten sodann verschiedene Unterlagen ( Urk. 19/1-31, Urk. 22/1-36) ein. 2. 2.1

Anlässlich der Sühnve rhandlung vom 22. Januar 2018 (Protokoll S. 6 ) schlossen die Parteien den folgen den Vergleich mit Widerrufsvorbehalt betreffend für Z.___

sel. e rbrachte Spitexleistungen

(Urk. 3 0 ): „ 1.

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG verzichtet auf eine Rückforderung für im Monat Mai

2015 erbrachte Leistungen und die X.___ verzichtet auf eine Restforderung für im Monat Juni 2015 erbrachte Leistungen. 2.

Die Parteien erklären sich vollständig auseinandergesetzt, wenn A.___ namens der Erbengemeinschaft betreffend den Nachlass von Z.___ auf weitere Forderungen für in den Monaten Mai und Juni

2015 er brachte Spitex leistungen gegenüber der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfall versicherung AG verzichtet hat. 3.

Die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG zieht die gegen die X.___ erhobene Betreibung zehn Tage nach Erhalt der Bestätigung gemäss Ziffer 2 zurück. 4.

Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. 5.

Die Parteien vereinbaren, die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tra gen. 6.

Die Parteien beantragen dem Gericht, das Verfahren Nr. SR.2016.0009 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. 7.

Dieser Vergleich tritt in Kraft, wenn er nicht von einer der Parteien bis 3 1. Januar 2018 (Datum des Poststempels) widerrufen wird. “ 2. 2

Innerhalb der vergleichsweise vereinbarten, vom 2 2. bis 3 1. Januar

2018 lau fenden Frist zum Widerruf, wurde der Vergleich von keiner der Par teien wider rufen. Demzufolge ist der Vergleich vom 22. Januar

2018 nach Ab lauf der Wider rufsfrist zustande gekommen. Der Vergleich trägt den Interessen der Par teien angemessen Rechnung und steht im Einklang mit der Akten- und Rechts lage . 3.

Gemäss § 37 in Verbindung mit § 28 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) und Art. 241 Abs. 2-3 der schweizerischen Zivilprozess ord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung e ines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Ver fahren ab. 4.

Mit dem Vergleich vom 22. Januar

2018 wurden die zwischen den Parteien strittigen Fragen betreffend die Vergütung der von der Beklagten und Wider klägerin für Z.___ sel. geleisteten Spitexleistungen abschliessend ge regelt. Die Parteien haben sich diesbezüglich gegenseitig als auseinandergesetzt erklärt und das hiesige Schiedsgericht um Abschrei bung des Verfahrens ersucht (vgl. auch Schreiben der Beklagten an das Betreibungsamt Pfannenstiel betref fend Rü ckzug der Betreibung Nr. Y.___ , Urk. 32) . Da der Vergleich den Streit gegen stand vollumfänglich umfasst und bezüglich der Beendi gung des vorlie genden Verfahrens eine aus drückliche Re gelung enthält , ist das vorliegende Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben .

5.

Gemäss § 47 Abs. 2 GSVGer in Verbindung mit § 3 der Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten wird bei einer Prozess erledigung im Sühnverfahren

eine Gerichtskostenpauschale im Betrag zwischen Fr. 500.—und Fr. 5'000.-- erhoben. Diese wird vom leitenden Mitglied des Schieds gerichts unabhängig vom Streitwert nach Massgabe der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Aufwandes für die Durchführung der Sühnver handlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Schieds richterinnen und – richter festgesetzt.

In Berücksichtigun g der Bedeutung der Streitsache, des administrativen Auf wandes für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie insbesondere des Um stan des, dass das leitende Mitglied des Schiedsgerichts von einem Beizug weiterer Mitglieder des Schiedsgerichts zur Sühnverhandlung

absah (vgl. § 45 Abs. 2 GSVGer ), ist die G erichtskostenpauschale auf Fr. 6 00. -- festzusetzen. Da die Parteien vereinbar t en, die Kosten des Verfahre ns zu gleichen Teilen zu tra gen, sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.

Da die Parteien ver gleichsweise gegenseitig auf eine Prozessentschädigung ver zichteten, sind keine Prozess entschädigungen zuzusprechen.

Das leitende Mitglied verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz