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SR.2013.00005

Nichteintreten auf Klage, da die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren keine Neuinterpretation von Tarifbestimmungen sondern eine Änderung der Tarifstruktur beabsichtigt. Für eine Änderung oder Anpassung des Tarifvertrages sind indes die Tarifpartner zuständig. (BGE 8C_62/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 1) erhob die kispex , Kinder-Spitex Kanton Zürich ,

Klage

gegen die Eidgenös sische Invalidenversicherung

mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechts kräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, die tatsächlichen Vollkosten für erbrachte Versicherungsleistungen, ermittelt ge mäss der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Kostenstellen rech nung , eventuell gemäss dem Spitex-Finanzmanual, rückwirkend für fünf Jahre abzu rechnen. Eventuell sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, in analoger Anwendung der Restkostenfinanzierung gemäss Art. 25a des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) rückwirkend für fünf Jahre seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage abzurechnen, wobei die Vollkosten den Normkosten entsprechen und Fr. 122.95 pro Stunde bei Abklärungs- und Beratungsleistungen, Fr. 121.15 pro Stunde bei Untersuchungs- und Behand lungsleistungen sowie Fr. 108.95 pro Stunde bei Grundpflegeleistungen aus mach t en. Subeventuell sei festzu stellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Abrechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass die Invalidenversi cherung ver pflichtet sei, den bestehenden IV-Tarif aufzuheben und durch einen neuen Voll kostentarif zu ersetzen (S. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 4) wurde der Eidgenössischen Invali den versicherung Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahm e eingeräumt. Mit der freiwilligen vorläufigen Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beklagte, dass auf eine Sühnverhandlung zu ver zichten und dass das Verfahren nach § 48 ff. des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) weiterzuführen sei (S. 4). 2.3

Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 7) wurde der Klägerin Gelegenheit ein geräumt, um vorerst zur Frage der Zuständigkeit des hiesigen Schiedsgerichts und der Eintretensvoraussetzungen Stellung zu nehmen, die Klagebegründung dies bezüglich zu ergänzen sowie allfällige wei tere Beweismittel einzureichen. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, aus den sie betreffenden Untergruppen „Nicht ärztliche Dienstleistungen“ beziehungsweise „Invalidenversicherung“ der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts eine Person als Schiedsrichter vorzuschlagen. 2.4

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 ( Urk. 9) schlug die Beklagte aus der Untergruppe „Invali denversicherung“ der Liste des Kantonsrates Fürsprecher Franz Stähli als Schiedsrichter vor. Die Klägerin nahm m it Eingabe vom 5. Juni 2014 (Urk. 10) zur freiwilligen vor läufigen Stellungnahme der Beklagten Stellung und ersuchte das Schiedsgericht eine geeignete Person aus der Untergruppe „Nichtärztliche Dienstleistungen“ der Liste des Kantonsrates zu bestimmen. Am 2 7. Juni 2014 (Urk.12) legte die Klägerin weitere Unte rlagen auf ( Urk. 13/1-4). Am 8. September 2014 ( Urk.

15) nahm die Beklagte erneut Stellung, was der Kläge rin am 2 0. Oktober 20 14 zur Kenntnisnahme gebracht wurde. 2.5

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 ( Urk.

14) wurden als Schiedsrichter für das vorliegende Verfahren Franz Stähli (Untergruppe „Invalidenversicherung“) und Vreni Fink (Untergruppe „ Nichtärztliche Dienst leistungen") unter dem Vorbehalt allfälliger Einwände der Parteien ernannt. Gegen die ernannten Schiedsrichter erhoben die Parteien keine Einwände. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern ( Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers ( Abs. 2). 1.2

In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis

IVG , dass der schiedsgerichtli chen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungs verfahren vorauszugehen hat , sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermitt lungs instanz unterbreitet worden ist (Abs. 5) , und dass die Kantone das übrige Verfahren regeln ( Abs. 7).

Im Kanton Zürich wird das Verfahren durch die §§ 35 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwend bar (§

37 in Verbindung mit §

28

GSVGer ). 1.3

Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurden der Pflegebeitrag nach a Art . 20 IVG in die Hilflosenentschädigung ( Art. 42 ff. IVG) überführt und die Hauspflegeregelung nach a Art . 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch den Intensivpflegezuschlag bei Minder jährigen ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) ersetzt (vgl. lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 2 1. März 2003). Seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision gelten gemäss der Rechtsprechung bei der Hauspflege ausschliesslich Vorkehren, die von qualifiziertem medizinischem Personal vorgenommen werden, als medizinische Massnahmen. Bei der Haus pflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen daher keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Ver bindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (BGE 136 V 209 ). 1.4

Die von der Invalidenversicherung gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital). Die Versicherung genügt ihren Verpflichtungen, wenn sie diese Organe gemäss den vereinbarten Tarifen entschädigt (EVGE 1965 162). Bef indet die Invalidenversicherung

erst nach Durchführung einer medizinischen Mass nahme und genehmigt sie diese, so schuldet die Versicherung jene Geldleistun gen, die sie bei Anordnung der Massnahme nach den Tarifverträgen erbracht hätte (EVGE 1965 169; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 27 N 1 ). 1.5

Art. 27 Abs. 1 IVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilf spersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungs mass nah men durchführen , Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

In Abs. 3 dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, soweit kein Ver trag besteht, die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. 1. 6

In Art. 24 Abs. 2 IVV ist geregelt , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Verträge gemäss Art. 27 IVG abschliesst.

Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmt, dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs massnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die vertraglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von 27 Abs. 3 IVG gelten. 1.7

Am 2 5. Oktober 1999 schlossen der Schweizer Berufsverband der Kranken schwes tern und Krankenpfleger (SBK) auf der einen Seite und die Medizinal tarif-Kommission UVG, die Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite, unter ande rem gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG einen Tarifvertrag zur Regelung der Abgel tung von Leistungen der Kranken- und Gesundheitspflege, ambulant und zu Hause ( Urk. 6/1 Ziff. 1.1). Dieser Tarifvertrag ist am 1. Januar 2000 in Kraft ge treten ( Ziff. 8.1). Anhang 1 zum Tarifvertrag enthält einen Tarif für freiberuflich tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, welche Leistungen der Kranken- und Gesundhei tspflege ambulant und zu Hause erbringen (Urk. 6/2). Gemäss diesem Tarif wird die Bedarfsabklärung und Beratung bei einem Taxpunktwert von einem Franken mit Fr. 13.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten und die Un ter suchung und Behandlung mit Fr. 12.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten ent schä digt. 1.8

Das IV-Rundschreiben Nr. 308 des BSV vom 2 7. Februar 2012 enthält eine Auf stellung der unter Art. 13 und Art. 14 IVG anrechenbaren medizinischen Mass nahmen im Bereich Kinderspitex mit maximal anrechenbaren Zeitaufwänden. Darin erklärte das BSV die Tarife für „Abklärung und Beratung “ im Betrag von Fr. 79.80 pro Stunde und für „Untersuchung und Behandlung“ im Betrag von Fr. 65.40 pro Stunde gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bundes gesetz übe r die Neuordnung der Pflegefinanzierung in der Krankenversi che rung für die ab dem 1. Januar 2011 zulasten der Invalidenversicherung er brach ten Spitexleistungen als anwendbar und stellte fest, dass der Tarif „ Grund pflege “ im Betrag von Fr. 54.60 pro Stunde nicht anwendbar sei, da diese Grundpflegeleistungen mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensiv pflege zuschlag bereits abgegolten seien (S. 4). 1.9

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei den vom BSV im Rahmen der fachlichen Aufsicht über die IV-Stellen erlassenen Regelungen, wozu die Kreis schreiben und die IV-Rundschreiben gehören, nicht um objektives Recht, son dern um einfache Weisungen der Verwaltung ( in BGE 130 V 360 nicht publi zierte E. 1.2.4 des Urteil s

I 223/02 vom 1 4. Juni 2004 ) .

Verwaltungsweisun gen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.

591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2. 2.1

Die Klägerin macht klageweise geltend, dass es sich beim IV-Tarif für Pflege mass nahmen gemäss Art. 13 IVG um einen Vollkostentarif handle, welcher die gemäss der Kostenstellen rechnung für erbrachte Versicherungs leistungen ent standenen, tatsächlichen Kosten decken müsse. Eventuell seien die Kosten von Abklärungs- und Beratungsleistungen mit einem Tarif von Fr.

122.95 pro Stunde, die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen mit einem solchen Fr. 121.15 pro Stunde und die Grundpflegeleistungen mit

einem solchen Fr. 108.95 pro Stunde zu entschädigen. Allenfalls habe die Invalidenversiche rung einen neuen Voll kostentarif zu erlassen (S. 2). 2.2

Demgegenüber ging die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.

5) davon aus, dass die Vergütung der erbrachten Kinderspitex leistungen

bei spezialisierten Einzelpersonen nach dem T a rifvertrag vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK auf der einen Seite und der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite erfolge. Da gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV für Personen und Stellen, welche Eingliederungsmassnah men durchführ t en, ohne einem bestimmten Vertrag beizutreten, die vertraglich festgelegten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Art. 27 Abs. 3 IVG g ä lten, gälten die im Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 festgelegten Tarife auch für alle anderen Leistungserbringer, wie beispielsweise Kinderspitexorga nisationen und damit auch für die Klägerin. Obwohl aus historischen Gründen im Rahmen einer pragmatischen Lösung in der Invalidenversicherung gegen über den Kinderspitexorganisationen

der in der Krankenversicherung geltende Kinderspitextarif angewendet worden sei, sie dies immer im Bewusstsein gesche hen, dass sich dieser Tarif grundsätzlich am Tarif gemäss dem Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 als Höchstansatz zu orientieren habe

(S. 3). 3. 3.1

Nach Gesagtem steht fest, dass für die Klägerin, welche nicht Mitglied des SBK ist, die Tarife gemäss dem Anhang 1 zu dem am 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK, der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, ver treten durch das BSV, und dem Bundesamt für Militärversicherung geschlosse nen Tarifvertrag gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV als Höchs t beträge gelten, bis zu denen den versicherten Personen die Kos ten der Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung vergütet werden.

Daneben, das heisst bis zum Erreichen der erwähnten Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999, richtet sich der Anspruch der versicherten Personen nach Hauspflege- beziehungsweise Kinderspitexleistungen nach dem IV-Rundsc hreiben Nr. 308 des BSV vom 17. Februar 2012 (vgl. vorstehende E. 1.8 ), welches insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt und im Rahmen einer rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu berücksichtigen ist. 3.2

Die Klägerin kann die Preise und Tarife daher nicht frei bestimmen, sondern muss sich , wenn sie die von ihr erbrachten Hauspflegeleistungen im Rahmen der Invalidenversicherung abrechnen will, an die Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 1999 halten. Tarifverträge haben unter anderem zum Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten und es geht in Tarifverträgen unter anderem auch darum, unwirtschaftliche und/oder unzweckmässige Leis tungen zu verhindern . Es ist d eshalb davon auszugehen, dass die Vertrags part ner bei den Tarifverhandlungen als Spezialisten in der Lage sind zu beur teilen, welche Leistungen zu welchem Preis als notwendig und angemessen gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 14.

Juli 2011 E. 5.2). 3.3

Die Klägerin beabsichtigt mit ihrem Rechtsbegehren nicht ein e

Neuinterpreta tion

des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 199 9. Vielmehr zielt sie darauf ab , die im Rahmen der Invalidenversicherung von ihr e rbrachten Hauspflegeleistungen zu einem höheren Tarif a bzurechnen. Das Rechtsbegehren der Klägerin hat daher nicht eine Tarifinterpretation zu m Inhalt, sondern eine Änderung der Tarifstruktur . 3.4

Für eine Änderung der Tarifstruktur des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten ist das hiesige Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten nicht zuständig

( Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 1 4. Juli 2011 E. 5.5) . Eine Änderung beziehungsweise eine Anpassung der Tarifstrukturen obliegt vielmehr den Tarifpartnern, welche diese im Rahmen von Tarifverhandlungen zu vereinbaren haben. Der Grund hie r für ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Beim Eingriff in eine gesamtschweizerische Einzelleistungstarifstruktur stellen sich komplexe techni sche, wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Fragen, die durch die Tarifpartner zu beantworten sind. Die Gerichte sollen erst später allenfalls zum Zuge kom men, wenn bei der Anwendung eines durch die Vertragsparteien angepassten Tarifes die Frage strittig ist, ob die erbrachten Leistungen tarifkonform in Rech nung gestellt sind oder ein R ückerstattungsanspruch besteht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_524/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 4 mit Hinweis ). 3.5

Gemäss Ziff. 2.2 der Teil des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten bildenden Vereinbarung über die Paritätische Vertrauens kommission ( Urk. 6/4) ist die Paritätische Vertrauenskommission für Neutarifi erungen und damit für die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur zuständig. Es spricht nichts dafür, dass es der Klägerin aus objektiven Gründen nicht mög lich wäre, bei der Paritätischen Vertrauenskommission einen Antrag auf Ände rung der Tarife gemäss Anhang 1 des Tarifvertrages zu stellen, auch wenn sie nicht Mitglied des SBK ist.

Auch wenn die konkreten Tarife zu tief angesetzt wären, um die Dienstleistun gen damit adäquat abzugelten, besteht für das Schiedsgericht in Sozialversi che rungsstreitigkeiten des Kantons Zürich keine Kompetenz zu deren Anpas sung. 4.

Nach Gesagtem steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren eine Ände rung der für sie gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs . 3 IVV geltenden Höchstbeträge der Tarife des zwischen dem SBK und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 bea bsichtigt. Da hierfür das angerufene Gericht nicht zuständig ist, ist auf die Klage nicht ein zu treten. 5. 5 .1

Ausgangsg emäss sind die in sinngemässer An wendung der z ivilprozessualen Vorschriften ( § 52 GSVGer )

auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen

5 .2

Nach Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahms wei se eine Entschädigung zugesprochen, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.161/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 5 mit Hinweisen).

Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und da insbesondere kein Sühn ver fahren durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bemühun gen der Beklagten nicht das Mass dessen überschritten haben, was ein Versi che rer üb licher weise zur Besorgung seiner Angeleg enheiten auf sich zu nehmen hat. Aus diesem Grunde ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber GräubVolz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 1) erhob die kispex , Kinder-Spitex Kanton Zürich ,

Klage

gegen die Eidgenös sische Invalidenversicherung

mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechts kräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, die tatsächlichen Vollkosten für erbrachte Versicherungsleistungen, ermittelt ge mäss der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Kostenstellen rech nung , eventuell gemäss dem Spitex-Finanzmanual, rückwirkend für fünf Jahre abzu rechnen. Eventuell sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, in analoger Anwendung der Restkostenfinanzierung gemäss Art. 25a des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) rückwirkend für fünf Jahre seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage abzurechnen, wobei die Vollkosten den Normkosten entsprechen und Fr. 122.95 pro Stunde bei Abklärungs- und Beratungsleistungen, Fr. 121.15 pro Stunde bei Untersuchungs- und Behand lungsleistungen sowie Fr. 108.95 pro Stunde bei Grundpflegeleistungen aus mach t en. Subeventuell sei festzu stellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Abrechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass die Invalidenversi cherung ver pflichtet sei, den bestehenden IV-Tarif aufzuheben und durch einen neuen Voll kostentarif zu ersetzen (S. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 4) wurde der Eidgenössischen Invali den versicherung Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahm e eingeräumt. Mit der freiwilligen vorläufigen Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beklagte, dass auf eine Sühnverhandlung zu ver zichten und dass das Verfahren nach § 48 ff. des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) weiterzuführen sei (S. 4). 2.3

Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 7) wurde der Klägerin Gelegenheit ein geräumt, um vorerst zur Frage der Zuständigkeit des hiesigen Schiedsgerichts und der Eintretensvoraussetzungen Stellung zu nehmen, die Klagebegründung dies bezüglich zu ergänzen sowie allfällige wei tere Beweismittel einzureichen. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, aus den sie betreffenden Untergruppen „Nicht ärztliche Dienstleistungen“ beziehungsweise „Invalidenversicherung“ der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts eine Person als Schiedsrichter vorzuschlagen. 2.4

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 ( Urk. 9) schlug die Beklagte aus der Untergruppe „Invali denversicherung“ der Liste des Kantonsrates Fürsprecher Franz Stähli als Schiedsrichter vor. Die Klägerin nahm m it Eingabe vom 5. Juni 2014 (Urk. 10) zur freiwilligen vor läufigen Stellungnahme der Beklagten Stellung und ersuchte das Schiedsgericht eine geeignete Person aus der Untergruppe „Nichtärztliche Dienstleistungen“ der Liste des Kantonsrates zu bestimmen. Am 2 7. Juni 2014 (Urk.12) legte die Klägerin weitere Unte rlagen auf ( Urk. 13/1-4). Am 8. September 2014 ( Urk.

15) nahm die Beklagte erneut Stellung, was der Kläge rin am 2 0. Oktober 20 14 zur Kenntnisnahme gebracht wurde. 2.5

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 ( Urk.

14) wurden als Schiedsrichter für das vorliegende Verfahren Franz Stähli (Untergruppe „Invalidenversicherung“) und Vreni Fink (Untergruppe „ Nichtärztliche Dienst leistungen") unter dem Vorbehalt allfälliger Einwände der Parteien ernannt. Gegen die ernannten Schiedsrichter erhoben die Parteien keine Einwände. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung:

E. 1.1 Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern ( Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers ( Abs. 2).

E. 1.2 In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis

IVG , dass der schiedsgerichtli chen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungs verfahren vorauszugehen hat , sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermitt lungs instanz unterbreitet worden ist (Abs. 5) , und dass die Kantone das übrige Verfahren regeln ( Abs. 7).

Im Kanton Zürich wird das Verfahren durch die §§ 35 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwend bar (§

37 in Verbindung mit §

28

GSVGer ).

E. 1.3 Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurden der Pflegebeitrag nach a Art . 20 IVG in die Hilflosenentschädigung ( Art. 42 ff. IVG) überführt und die Hauspflegeregelung nach a Art .

E. 1.4 Die von der Invalidenversicherung gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital). Die Versicherung genügt ihren Verpflichtungen, wenn sie diese Organe gemäss den vereinbarten Tarifen entschädigt (EVGE 1965 162). Bef indet die Invalidenversicherung

erst nach Durchführung einer medizinischen Mass nahme und genehmigt sie diese, so schuldet die Versicherung jene Geldleistun gen, die sie bei Anordnung der Massnahme nach den Tarifverträgen erbracht hätte (EVGE 1965 169; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 27 N 1 ).

E. 1.5 Art. 27 Abs. 1 IVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilf spersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungs mass nah men durchführen , Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

In Abs. 3 dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, soweit kein Ver trag besteht, die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. 1.

E. 1.7 Am 2 5. Oktober 1999 schlossen der Schweizer Berufsverband der Kranken schwes tern und Krankenpfleger (SBK) auf der einen Seite und die Medizinal tarif-Kommission UVG, die Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite, unter ande rem gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG einen Tarifvertrag zur Regelung der Abgel tung von Leistungen der Kranken- und Gesundheitspflege, ambulant und zu Hause ( Urk. 6/1 Ziff. 1.1). Dieser Tarifvertrag ist am 1. Januar 2000 in Kraft ge treten ( Ziff. 8.1). Anhang 1 zum Tarifvertrag enthält einen Tarif für freiberuflich tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, welche Leistungen der Kranken- und Gesundhei tspflege ambulant und zu Hause erbringen (Urk. 6/2). Gemäss diesem Tarif wird die Bedarfsabklärung und Beratung bei einem Taxpunktwert von einem Franken mit Fr. 13.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten und die Un ter suchung und Behandlung mit Fr. 12.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten ent schä digt.

E. 1.8 ), welches insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt und im Rahmen einer rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu berücksichtigen ist. 3.2

Die Klägerin kann die Preise und Tarife daher nicht frei bestimmen, sondern muss sich , wenn sie die von ihr erbrachten Hauspflegeleistungen im Rahmen der Invalidenversicherung abrechnen will, an die Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 1999 halten. Tarifverträge haben unter anderem zum Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten und es geht in Tarifverträgen unter anderem auch darum, unwirtschaftliche und/oder unzweckmässige Leis tungen zu verhindern . Es ist d eshalb davon auszugehen, dass die Vertrags part ner bei den Tarifverhandlungen als Spezialisten in der Lage sind zu beur teilen, welche Leistungen zu welchem Preis als notwendig und angemessen gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 14.

Juli 2011 E. 5.2). 3.3

Die Klägerin beabsichtigt mit ihrem Rechtsbegehren nicht ein e

Neuinterpreta tion

des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 199 9. Vielmehr zielt sie darauf ab , die im Rahmen der Invalidenversicherung von ihr e rbrachten Hauspflegeleistungen zu einem höheren Tarif a bzurechnen. Das Rechtsbegehren der Klägerin hat daher nicht eine Tarifinterpretation zu m Inhalt, sondern eine Änderung der Tarifstruktur . 3.4

Für eine Änderung der Tarifstruktur des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten ist das hiesige Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten nicht zuständig

( Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 1 4. Juli 2011 E. 5.5) . Eine Änderung beziehungsweise eine Anpassung der Tarifstrukturen obliegt vielmehr den Tarifpartnern, welche diese im Rahmen von Tarifverhandlungen zu vereinbaren haben. Der Grund hie r für ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Beim Eingriff in eine gesamtschweizerische Einzelleistungstarifstruktur stellen sich komplexe techni sche, wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Fragen, die durch die Tarifpartner zu beantworten sind. Die Gerichte sollen erst später allenfalls zum Zuge kom men, wenn bei der Anwendung eines durch die Vertragsparteien angepassten Tarifes die Frage strittig ist, ob die erbrachten Leistungen tarifkonform in Rech nung gestellt sind oder ein R ückerstattungsanspruch besteht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_524/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 4 mit Hinweis ). 3.5

Gemäss Ziff. 2.2 der Teil des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten bildenden Vereinbarung über die Paritätische Vertrauens kommission ( Urk. 6/4) ist die Paritätische Vertrauenskommission für Neutarifi erungen und damit für die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur zuständig. Es spricht nichts dafür, dass es der Klägerin aus objektiven Gründen nicht mög lich wäre, bei der Paritätischen Vertrauenskommission einen Antrag auf Ände rung der Tarife gemäss Anhang 1 des Tarifvertrages zu stellen, auch wenn sie nicht Mitglied des SBK ist.

Auch wenn die konkreten Tarife zu tief angesetzt wären, um die Dienstleistun gen damit adäquat abzugelten, besteht für das Schiedsgericht in Sozialversi che rungsstreitigkeiten des Kantons Zürich keine Kompetenz zu deren Anpas sung. 4.

Nach Gesagtem steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren eine Ände rung der für sie gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs . 3 IVV geltenden Höchstbeträge der Tarife des zwischen dem SBK und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 bea bsichtigt. Da hierfür das angerufene Gericht nicht zuständig ist, ist auf die Klage nicht ein zu treten. 5. 5 .1

Ausgangsg emäss sind die in sinngemässer An wendung der z ivilprozessualen Vorschriften ( § 52 GSVGer )

auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen

5 .2

Nach Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahms wei se eine Entschädigung zugesprochen, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.161/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 5 mit Hinweisen).

Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und da insbesondere kein Sühn ver fahren durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bemühun gen der Beklagten nicht das Mass dessen überschritten haben, was ein Versi che rer üb licher weise zur Besorgung seiner Angeleg enheiten auf sich zu nehmen hat. Aus diesem Grunde ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber GräubVolz

E. 1.9 Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei den vom BSV im Rahmen der fachlichen Aufsicht über die IV-Stellen erlassenen Regelungen, wozu die Kreis schreiben und die IV-Rundschreiben gehören, nicht um objektives Recht, son dern um einfache Weisungen der Verwaltung ( in BGE 130 V 360 nicht publi zierte E. 1.2.4 des Urteil s

I 223/02 vom 1 4. Juni 2004 ) .

Verwaltungsweisun gen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.

591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2. 2.1

Die Klägerin macht klageweise geltend, dass es sich beim IV-Tarif für Pflege mass nahmen gemäss Art. 13 IVG um einen Vollkostentarif handle, welcher die gemäss der Kostenstellen rechnung für erbrachte Versicherungs leistungen ent standenen, tatsächlichen Kosten decken müsse. Eventuell seien die Kosten von Abklärungs- und Beratungsleistungen mit einem Tarif von Fr.

122.95 pro Stunde, die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen mit einem solchen Fr. 121.15 pro Stunde und die Grundpflegeleistungen mit

einem solchen Fr. 108.95 pro Stunde zu entschädigen. Allenfalls habe die Invalidenversiche rung einen neuen Voll kostentarif zu erlassen (S. 2). 2.2

Demgegenüber ging die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.

5) davon aus, dass die Vergütung der erbrachten Kinderspitex leistungen

bei spezialisierten Einzelpersonen nach dem T a rifvertrag vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK auf der einen Seite und der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite erfolge. Da gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV für Personen und Stellen, welche Eingliederungsmassnah men durchführ t en, ohne einem bestimmten Vertrag beizutreten, die vertraglich festgelegten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Art. 27 Abs. 3 IVG g ä lten, gälten die im Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 festgelegten Tarife auch für alle anderen Leistungserbringer, wie beispielsweise Kinderspitexorga nisationen und damit auch für die Klägerin. Obwohl aus historischen Gründen im Rahmen einer pragmatischen Lösung in der Invalidenversicherung gegen über den Kinderspitexorganisationen

der in der Krankenversicherung geltende Kinderspitextarif angewendet worden sei, sie dies immer im Bewusstsein gesche hen, dass sich dieser Tarif grundsätzlich am Tarif gemäss dem Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 als Höchstansatz zu orientieren habe

(S. 3). 3. 3.1

Nach Gesagtem steht fest, dass für die Klägerin, welche nicht Mitglied des SBK ist, die Tarife gemäss dem Anhang 1 zu dem am 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK, der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, ver treten durch das BSV, und dem Bundesamt für Militärversicherung geschlosse nen Tarifvertrag gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV als Höchs t beträge gelten, bis zu denen den versicherten Personen die Kos ten der Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung vergütet werden.

Daneben, das heisst bis zum Erreichen der erwähnten Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999, richtet sich der Anspruch der versicherten Personen nach Hauspflege- beziehungsweise Kinderspitexleistungen nach dem IV-Rundsc hreiben Nr. 308 des BSV vom 17. Februar 2012 (vgl. vorstehende E.

E. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch den Intensivpflegezuschlag bei Minder jährigen ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) ersetzt (vgl. lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 2 1. März 2003). Seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision gelten gemäss der Rechtsprechung bei der Hauspflege ausschliesslich Vorkehren, die von qualifiziertem medizinischem Personal vorgenommen werden, als medizinische Massnahmen. Bei der Haus pflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen daher keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Ver bindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (BGE 136 V 209 ).

E. 6 In Art. 24 Abs. 2 IVV ist geregelt , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Verträge gemäss Art. 27 IVG abschliesst.

Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmt, dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs massnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die vertraglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von 27 Abs. 3 IVG gelten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich SR.2013.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, leitendes Mitglied Schiedsrichterin Fink Schiedsrichter Stähli Gerichtsschreiber Volz Beschluss vom

17. Dezember 2014 in Sachen kispex Kinder-Spitex Kanton Zürich Schaffhauserstrasse 85, 8057 Zürich Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Eidgenössische Invalidenversicherung Beklagte vertreten durch Bundesamt für Sozialversicherungen Effingerstrasse 20, 3003 Bern Sachverhalt: 1.

Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 1) erhob die kispex , Kinder-Spitex Kanton Zürich ,

Klage

gegen die Eidgenös sische Invalidenversicherung

mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechts kräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, die tatsächlichen Vollkosten für erbrachte Versicherungsleistungen, ermittelt ge mäss der von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebenen Kostenstellen rech nung , eventuell gemäss dem Spitex-Finanzmanual, rückwirkend für fünf Jahre abzu rechnen. Eventuell sei festzustellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Ab rechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass sie berechtigt sei, in analoger Anwendung der Restkostenfinanzierung gemäss Art. 25a des Bundes gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) rückwirkend für fünf Jahre seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage abzurechnen, wobei die Vollkosten den Normkosten entsprechen und Fr. 122.95 pro Stunde bei Abklärungs- und Beratungsleistungen, Fr. 121.15 pro Stunde bei Untersuchungs- und Behand lungsleistungen sowie Fr. 108.95 pro Stunde bei Grundpflegeleistungen aus mach t en. Subeventuell sei festzu stellen, dass es sich beim IV-Tarif, der für die Abrechnung von rechtskräftig verfügten Pflegemassnahmen gemäss Art. 13 IVG massgeblich sei, um einen Vollkostentarif handle und dass die Invalidenversi cherung ver pflichtet sei, den bestehenden IV-Tarif aufzuheben und durch einen neuen Voll kostentarif zu ersetzen (S. 2). 2.2

Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 4) wurde der Eidgenössischen Invali den versicherung Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahm e eingeräumt. Mit der freiwilligen vorläufigen Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die Beklagte, dass auf eine Sühnverhandlung zu ver zichten und dass das Verfahren nach § 48 ff. des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht ( GSVGer ) weiterzuführen sei (S. 4). 2.3

Mit Verfügung vom 29. April 2014 (Urk. 7) wurde der Klägerin Gelegenheit ein geräumt, um vorerst zur Frage der Zuständigkeit des hiesigen Schiedsgerichts und der Eintretensvoraussetzungen Stellung zu nehmen, die Klagebegründung dies bezüglich zu ergänzen sowie allfällige wei tere Beweismittel einzureichen. Weiter wurden die Parteien aufgefordert, aus den sie betreffenden Untergruppen „Nicht ärztliche Dienstleistungen“ beziehungsweise „Invalidenversicherung“ der Liste der vom Kantonsrat gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts eine Person als Schiedsrichter vorzuschlagen. 2.4

Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 ( Urk. 9) schlug die Beklagte aus der Untergruppe „Invali denversicherung“ der Liste des Kantonsrates Fürsprecher Franz Stähli als Schiedsrichter vor. Die Klägerin nahm m it Eingabe vom 5. Juni 2014 (Urk. 10) zur freiwilligen vor läufigen Stellungnahme der Beklagten Stellung und ersuchte das Schiedsgericht eine geeignete Person aus der Untergruppe „Nichtärztliche Dienstleistungen“ der Liste des Kantonsrates zu bestimmen. Am 2 7. Juni 2014 (Urk.12) legte die Klägerin weitere Unte rlagen auf ( Urk. 13/1-4). Am 8. September 2014 ( Urk.

15) nahm die Beklagte erneut Stellung, was der Kläge rin am 2 0. Oktober 20 14 zur Kenntnisnahme gebracht wurde. 2.5

Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 ( Urk.

14) wurden als Schiedsrichter für das vorliegende Verfahren Franz Stähli (Untergruppe „Invalidenversicherung“) und Vreni Fink (Untergruppe „ Nichtärztliche Dienst leistungen") unter dem Vorbehalt allfälliger Einwände der Parteien ernannt. Gegen die ernannten Schiedsrichter erhoben die Parteien keine Einwände. Das Schiedsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 27 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ent scheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern ( Abs. 1). Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers ( Abs. 2). 1.2

In Bezug auf das Verfahren bestimmt Art. 27 bis

IVG , dass der schiedsgerichtli chen Behandlung eines Streitfalles ein Vermittlungs verfahren vorauszugehen hat , sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermitt lungs instanz unterbreitet worden ist (Abs. 5) , und dass die Kantone das übrige Verfahren regeln ( Abs. 7).

Im Kanton Zürich wird das Verfahren durch die §§ 35 ff. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und durch die Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten ( SGVo ) geregelt. Ergänzend sind die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anwend bar (§

37 in Verbindung mit §

28

GSVGer ). 1.3

Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurden der Pflegebeitrag nach a Art . 20 IVG in die Hilflosenentschädigung ( Art. 42 ff. IVG) überführt und die Hauspflegeregelung nach a Art . 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) durch den Intensivpflegezuschlag bei Minder jährigen ( Art. 42 ter

Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) ersetzt (vgl. lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 2 1. März 2003). Seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision gelten gemäss der Rechtsprechung bei der Hauspflege ausschliesslich Vorkehren, die von qualifiziertem medizinischem Personal vorgenommen werden, als medizinische Massnahmen. Bei der Haus pflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen daher keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Ver bindung mit Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (BGE 136 V 209 ). 1.4

Die von der Invalidenversicherung gewährten medizinischen Massnahmen sind Naturalleistungen. Die Gewährung solcher Massnahmen begründet in der Regel ein Auftragsverhältnis zwischen Versicherung und Ausführungsorganen (Arzt und Spital). Die Versicherung genügt ihren Verpflichtungen, wenn sie diese Organe gemäss den vereinbarten Tarifen entschädigt (EVGE 1965 162). Bef indet die Invalidenversicherung

erst nach Durchführung einer medizinischen Mass nahme und genehmigt sie diese, so schuldet die Versicherung jene Geldleistun gen, die sie bei Anordnung der Massnahme nach den Tarifverträgen erbracht hätte (EVGE 1965 169; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial versicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 27 N 1 ). 1.5

Art. 27 Abs. 1 IVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, mit der Ärzte schaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilf spersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungs mass nah men durchführen , Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen.

In Abs. 3 dieser Bestimmung wird der Bundesrat ermächtigt, soweit kein Ver trag besteht, die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen vergütet werden. 1. 6

In Art. 24 Abs. 2 IVV ist geregelt , dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Verträge gemäss Art. 27 IVG abschliesst.

Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmt, dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs massnahmen durchführen, ohne einem bestehenden Vertrag beizutreten, die vertraglich festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne von 27 Abs. 3 IVG gelten. 1.7

Am 2 5. Oktober 1999 schlossen der Schweizer Berufsverband der Kranken schwes tern und Krankenpfleger (SBK) auf der einen Seite und die Medizinal tarif-Kommission UVG, die Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite, unter ande rem gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG einen Tarifvertrag zur Regelung der Abgel tung von Leistungen der Kranken- und Gesundheitspflege, ambulant und zu Hause ( Urk. 6/1 Ziff. 1.1). Dieser Tarifvertrag ist am 1. Januar 2000 in Kraft ge treten ( Ziff. 8.1). Anhang 1 zum Tarifvertrag enthält einen Tarif für freiberuflich tätige Krankenschwestern und Krankenpfleger, welche Leistungen der Kranken- und Gesundhei tspflege ambulant und zu Hause erbringen (Urk. 6/2). Gemäss diesem Tarif wird die Bedarfsabklärung und Beratung bei einem Taxpunktwert von einem Franken mit Fr. 13.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten und die Un ter suchung und Behandlung mit Fr. 12.-- pro Zeiteinheit von 10 Minuten ent schä digt. 1.8

Das IV-Rundschreiben Nr. 308 des BSV vom 2 7. Februar 2012 enthält eine Auf stellung der unter Art. 13 und Art. 14 IVG anrechenbaren medizinischen Mass nahmen im Bereich Kinderspitex mit maximal anrechenbaren Zeitaufwänden. Darin erklärte das BSV die Tarife für „Abklärung und Beratung “ im Betrag von Fr. 79.80 pro Stunde und für „Untersuchung und Behandlung“ im Betrag von Fr. 65.40 pro Stunde gemäss dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bundes gesetz übe r die Neuordnung der Pflegefinanzierung in der Krankenversi che rung für die ab dem 1. Januar 2011 zulasten der Invalidenversicherung er brach ten Spitexleistungen als anwendbar und stellte fest, dass der Tarif „ Grund pflege “ im Betrag von Fr. 54.60 pro Stunde nicht anwendbar sei, da diese Grundpflegeleistungen mit der Hilflosenentschädigung und dem Intensiv pflege zuschlag bereits abgegolten seien (S. 4). 1.9

Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich bei den vom BSV im Rahmen der fachlichen Aufsicht über die IV-Stellen erlassenen Regelungen, wozu die Kreis schreiben und die IV-Rundschreiben gehören, nicht um objektives Recht, son dern um einfache Weisungen der Verwaltung ( in BGE 130 V 360 nicht publi zierte E. 1.2.4 des Urteil s

I 223/02 vom 1 4. Juni 2004 ) .

Verwaltungsweisun gen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht ver bindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S.

591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315). 2. 2.1

Die Klägerin macht klageweise geltend, dass es sich beim IV-Tarif für Pflege mass nahmen gemäss Art. 13 IVG um einen Vollkostentarif handle, welcher die gemäss der Kostenstellen rechnung für erbrachte Versicherungs leistungen ent standenen, tatsächlichen Kosten decken müsse. Eventuell seien die Kosten von Abklärungs- und Beratungsleistungen mit einem Tarif von Fr.

122.95 pro Stunde, die Untersuchungs- und Behandlungsleistungen mit einem solchen Fr. 121.15 pro Stunde und die Grundpflegeleistungen mit

einem solchen Fr. 108.95 pro Stunde zu entschädigen. Allenfalls habe die Invalidenversiche rung einen neuen Voll kostentarif zu erlassen (S. 2). 2.2

Demgegenüber ging die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk.

5) davon aus, dass die Vergütung der erbrachten Kinderspitex leistungen

bei spezialisierten Einzelpersonen nach dem T a rifvertrag vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK auf der einen Seite und der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, vertreten durch das BSV, und das Bundesamt für Militärversicherung auf der anderen Seite erfolge. Da gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV für Personen und Stellen, welche Eingliederungsmassnah men durchführ t en, ohne einem bestimmten Vertrag beizutreten, die vertraglich festgelegten Tarife als Höchstansätze im Sinne von Art. 27 Abs. 3 IVG g ä lten, gälten die im Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 festgelegten Tarife auch für alle anderen Leistungserbringer, wie beispielsweise Kinderspitexorga nisationen und damit auch für die Klägerin. Obwohl aus historischen Gründen im Rahmen einer pragmatischen Lösung in der Invalidenversicherung gegen über den Kinderspitexorganisationen

der in der Krankenversicherung geltende Kinderspitextarif angewendet worden sei, sie dies immer im Bewusstsein gesche hen, dass sich dieser Tarif grundsätzlich am Tarif gemäss dem Vertrag mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999 als Höchstansatz zu orientieren habe

(S. 3). 3. 3.1

Nach Gesagtem steht fest, dass für die Klägerin, welche nicht Mitglied des SBK ist, die Tarife gemäss dem Anhang 1 zu dem am 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK, der Medizinaltarif -Kommission UVG, der Invalidenversicherung, ver treten durch das BSV, und dem Bundesamt für Militärversicherung geschlosse nen Tarifvertrag gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 IVV als Höchs t beträge gelten, bis zu denen den versicherten Personen die Kos ten der Eingliederungsmassnahmen von der Invalidenversicherung vergütet werden.

Daneben, das heisst bis zum Erreichen der erwähnten Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages mit dem SBK vom 2 5. Oktober 1999, richtet sich der Anspruch der versicherten Personen nach Hauspflege- beziehungsweise Kinderspitexleistungen nach dem IV-Rundsc hreiben Nr. 308 des BSV vom 17. Februar 2012 (vgl. vorstehende E. 1.8 ), welches insofern eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt und im Rahmen einer rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu berücksichtigen ist. 3.2

Die Klägerin kann die Preise und Tarife daher nicht frei bestimmen, sondern muss sich , wenn sie die von ihr erbrachten Hauspflegeleistungen im Rahmen der Invalidenversicherung abrechnen will, an die Höchstbeträge gemäss dem Anhang 1 des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 1999 halten. Tarifverträge haben unter anderem zum Zweck, die Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten und es geht in Tarifverträgen unter anderem auch darum, unwirtschaftliche und/oder unzweckmässige Leis tungen zu verhindern . Es ist d eshalb davon auszugehen, dass die Vertrags part ner bei den Tarifverhandlungen als Spezialisten in der Lage sind zu beur teilen, welche Leistungen zu welchem Preis als notwendig und angemessen gelten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 14.

Juli 2011 E. 5.2). 3.3

Die Klägerin beabsichtigt mit ihrem Rechtsbegehren nicht ein e

Neuinterpreta tion

des Tarifvertrages des SBK mit der Invalidenversicherung vom 2 5. Oktober 199 9. Vielmehr zielt sie darauf ab , die im Rahmen der Invalidenversicherung von ihr e rbrachten Hauspflegeleistungen zu einem höheren Tarif a bzurechnen. Das Rechtsbegehren der Klägerin hat daher nicht eine Tarifinterpretation zu m Inhalt, sondern eine Änderung der Tarifstruktur . 3.4

Für eine Änderung der Tarifstruktur des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten ist das hiesige Schiedsgericht in Sozial versicherungsstreitigkeiten nicht zuständig

( Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2011 vom 1 4. Juli 2011 E. 5.5) . Eine Änderung beziehungsweise eine Anpassung der Tarifstrukturen obliegt vielmehr den Tarifpartnern, welche diese im Rahmen von Tarifverhandlungen zu vereinbaren haben. Der Grund hie r für ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden. Beim Eingriff in eine gesamtschweizerische Einzelleistungstarifstruktur stellen sich komplexe techni sche, wirtschaftliche, rechtliche und zeitliche Fragen, die durch die Tarifpartner zu beantworten sind. Die Gerichte sollen erst später allenfalls zum Zuge kom men, wenn bei der Anwendung eines durch die Vertragsparteien angepassten Tarifes die Frage strittig ist, ob die erbrachten Leistungen tarifkonform in Rech nung gestellt sind oder ein R ückerstattungsanspruch besteht ( Urteil des Bundes gerichts 9C_524/2013 vom 2 1. Januar 2014 E. 4 mit Hinweis ). 3.5

Gemäss Ziff. 2.2 der Teil des Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 zwischen dem SBK und der Beklagten bildenden Vereinbarung über die Paritätische Vertrauens kommission ( Urk. 6/4) ist die Paritätische Vertrauenskommission für Neutarifi erungen und damit für die Prüfung einer Änderung der Tarifstruktur zuständig. Es spricht nichts dafür, dass es der Klägerin aus objektiven Gründen nicht mög lich wäre, bei der Paritätischen Vertrauenskommission einen Antrag auf Ände rung der Tarife gemäss Anhang 1 des Tarifvertrages zu stellen, auch wenn sie nicht Mitglied des SBK ist.

Auch wenn die konkreten Tarife zu tief angesetzt wären, um die Dienstleistun gen damit adäquat abzugelten, besteht für das Schiedsgericht in Sozialversi che rungsstreitigkeiten des Kantons Zürich keine Kompetenz zu deren Anpas sung. 4.

Nach Gesagtem steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren eine Ände rung der für sie gemäss Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs . 3 IVV geltenden Höchstbeträge der Tarife des zwischen dem SBK und der Beklagten geschlossenen Tarifvertrages vom 2 5. Oktober 1999 bea bsichtigt. Da hierfür das angerufene Gericht nicht zuständig ist, ist auf die Klage nicht ein zu treten. 5. 5 .1

Ausgangsg emäss sind die in sinngemässer An wendung der z ivilprozessualen Vorschriften ( § 52 GSVGer )

auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen

5 .2

Nach Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO hat das Gericht zu Lasten der unterliegenden Parteien eine Parteientschädigung festzusetzen. Eine Partei hat in der Regel nur Anspruch auf eine Prozessentschädigung, wenn sie anwaltlich vertreten ist. Einer unvertretenen Partei wird lediglich ausnahms wei se eine Entschädigung zugesprochen, nämlich wenn sie sich über erhebliche Kosten ausweist oder einen sehr hohen, das übliche Mass übersteigenden Arbeitsaufwand gehabt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.161/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 5 mit Hinweisen).

Da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und da insbesondere kein Sühn ver fahren durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bemühun gen der Beklagten nicht das Mass dessen überschritten haben, was ein Versi che rer üb licher weise zur Besorgung seiner Angeleg enheiten auf sich zu nehmen hat. Aus diesem Grunde ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Schiedsgericht beschliesst: 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Bundesamt für Gesundheit - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Das leitende MitgliedDer Gerichtsschreiber GräubVolz