Sachverhalt
1.
Mit
Eingabe
vom
2 0.
Juni
2024
reichte
X.___,
geboren
1967,
für
sich
und
ihre
beiden
volljährigen
Kinder
Y.___,
geboren
2004,
und
Z.___,
geboren
1996,
beim
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle)
ein
G esuch
mit
dem
Antrag
ein,
die
Gesuchsteller
seien
als
Opfer
häuslicher
Gewalt
ausgehend
von
B.___,
von
dessen
Partnerin
C.___
und
von
weiteren
Fachpersonen/Behörden
anzuerkennen
und
ihnen
sei
Hilfestellung
in
Form
von
juristischer
Unterstützung
für
das
Verfassen
von
Strafanzeigen
und
Hilfestellung
in
der
Aufarbeitung
sowie
Bereinigung
v on
potentiellen
Datenschutzverletzungen
zu
gewähren
(Urk.
9/1.a).
N ach
Einsicht
in
dieses
Gesuch
und
dem
Beizug
von
Akten
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
(Urk.
9/5/1-19,
Urk.
9/9/1-2)
wies
die
Opferhilfestelle
dieses
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
1 8.
Juli
2024
ab
(Urk.
9/10/1).
2.
Gegen
die
auf
Verlangen
der
Gesuchsteller
(vgl.
Urk.
9/12)
nachträglich
begrün dete
Verfügung
vom
1 8.
Juli
2024
(Urk.
9/13
=
Urk.
2)
erhob
X.___
im
eigenen
sowie
im
Namen
von
Y.___
und
Z.___
mit
Eingabe
vom
2 1.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
aufgrund
zwischenzeitlich
vorliegender
neuer
Beweise
sei
die
Sache
an
die
Opferhilfestelle
zurückzuweisen,
und
es
sei
der
Anspruch
der
Opfer
von
häuslicher
Gewalt
(psychische
Gewalt,
Nötigung)
gutzuheissen.
Ferner
seien
die
Akten
bezüglich
verschiedene r
Verwaltungs-
und
Strafv erfahren
beizuziehen,
das
heiss e
die
Verfahrensakten
betreffend
das
Ver fahren
VB.2022.00382
des
Verwaltungsgericht s
des
Kantons
Zürich,
die
Akten
aus
dem
Scheidungsverfahren
…
des
Bezirksgerichts
Winterthur,
die
Akten
betreffend
den
Antrag
auf
Wiederaufnahme
des
Strafverfahrens
wegen
des
Verdachts
der
Widerhandlung
gegen
das
Bundesgesetz
über
die
Betäubungsmittel
und
die
psychotropen
Substanzen
(B e tmG)
in
einem
schweren
Fall
und
die
Unter lagen
der
Strafanzeige
gegen
D.___
von
der
Fachstelle
E.___,
E.___ .
Ferner
sei
für
das
Beschwerdeverfahren
die
unent geltliche
Prozessführung
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
1
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
beantragte
die
Opferhilfestelle
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8).
Am
1 8.
Oktober
2024
(Urk.
10)
reichten
die
Beschwerde führenden
2
und
3
je
eine
Vertretungsvollmacht
für
die
Beschwerdeführende
1
nach
(Urk.
12
u.
13).
Am
2 8.
Oktober
2024
wurde
den
Beschwerdeführenden
die
Vernehmlassung
des
Beschwerdegegners
zugestellt
(Urk.
1 4).
In
verschiedenen
weiteren
Eingaben
äusserten
sich
die
Beschwerdeführenden
ergänzend
zu
ihrer
Beschwerde
und
reichten
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
10
f.,
Urk.
15
f.,
Urk.
18
f.,
Urk.
21
f.,
Urk.
24
f.,
Urk.
27
f.,
Urk.
30
f.),
wovon
dem
Beschwerdegegner
jeweils
Kenntnis
gegeben
wurde
(Urk.
17,
Urk.
20,
Urk.
23,
Urk.
26,
Urk.
29,
Urk.
32).
Von
der
weiteren
Eingabe
der
Beschwerdeführerin
vom
4.
Februar
2026
(Urk.
33,
Urk.
34/1-3)
ist
der
Beschwerdegegnerin
zusammen
mit
dem
zu
fällenden
Endent scheid
Kenntnis
zu
geben.
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetzes
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(Opfer hilfegesetz;
OHG)
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermit telt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c).
E. 1.1 Gemäss
Art.
E. 1.2 Nach
Art.
E. 1.3 Gemäss
Art.
E. 1.4 Nach
Art.
13
OHG
leisten
die
Beratungsstellen
dem
Opfer
und
seinen
Ange hörigen
sofort
Hilfe
für
die
dringendsten
Bedürfnisse,
die
als
Folge
der
Straftat
entstehen
(Soforthilfe;
Abs.
1).
Sie
leisten
dem
Opfer
und
dessen
Angehörigen
soweit
nötig
zusätzliche
Hilfe,
bis
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
betroffenen
Person
stabilisiert
hat
und
bis
die
übrigen
Folgen
der
Straftat
mög lichst
beseitigt
oder
ausgeglichen
sind
(längerfristige
Hilfe;
Abs.
2).
Die
Bera tungsstellen
können
die
Soforthilfe
und
die
längerfristige
Hilfe
durch
Dritte
erbrin gen
lassen
(Abs.
3).
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
Satz
1
OHG
umfassen
die
Leis tungen
insbesondere
die
angemessene
juristische
Hilfe
in
der
Schweiz,
die
als
Folge
der
Straftat
notwendig
geworden
ist.
E. 1.5 Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opfer stellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungs verfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vor spiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(vgl.
zum
Ganzen
BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen,
Urteile
des
Bundesgerichts
1C_586/2022
vom
1 2.
März
2024
E.
4.1.2
u.
1C_254/2023
vom
1
E. 1.6 Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesent lich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hinrei chender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfolgungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Rasch heit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unter lagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
1
E. 2 OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f).
E. 2.2 Bezüglich
alle r
B.___
vorgeworfenen
Straftaten
erfolgte
seitens
der
Strafverfolgungsbehörde
ein e
Nichtanhandnahm e
respektive
eine
Einstellung
des
Strafv erfahrens,
welche
Entscheid e
in
der
Folge
unangefochten
geblieben
sind.
Dies
vermag,
worauf
bereits
der
Beschwerdegegner
hingewiesen
hatte
(Urk.
2
S.
4
f.),
zum
Nachweis
der
Opferstellung
der
Beschwerdeführenden
nicht
zu
genügen.
Der
Beschwerdegegner
wies
zudem
zutreffend
darauf
hin,
die
Abklärungs pflicht
der
Opferhilfestelle
erfordere
es
nicht,
dass
trotz
unan gefochten
gebliebener
Einstellung
eines
Strafverfahrens
resp.
nach
Erlass
einer
Nichtanhandnahmeverfügung
noch
weitere
M assnahmen
zur
Klärung
der
Opfer stellung
zu
ergreifen
seien
(vgl.
Urk.
2
S.
4
und
dort
zitierte
Praxis).
In
keiner
Weise
konkretisiert
ist
sodann
ein
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
von
C.___
zum
Nachteil
der
Beschwerdeführenden.
Von
C.___
begangene
Straftaten
bildeten
denn
auch
nicht
Gegenstand
der
vorerwähnten
Strafanzeigen
resp.
-verfahren.
Bei
dieser
Sachlage
braucht
nicht
weiter
darauf
eingegangen
zu
werden,
bei
welchen
der
B.___
vorgeworfenen
Straftaten
es
sich
um
solche
gegen
die
physische,
psychische
oder
sexuelle
Integrität
handelt
(vgl.
Art.
1
Abs.
1
OHG)
und
die
mithin
geeignet
sind,
eine
Opferstellung
im
Sinne
des
OGH
zu
begründen. 3. 3 3. 3 .1
Mit
ihrer
Beschwerde
beantragten
die
Beschwerdeführenden
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
und
die
Rückweisung
der
Angelegenheit
an
den
Beschwerde gegner
aufgrund
neuer
Beweismittel,
dies
(1)
nach
Beizug
der
Akten
im
Verfahren
VB.2022.00382
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich,
(2)
der
Akten
im
Verfahren
…
des
Bezirksgerichts
Winterthur,
(3)
der
Akten
in
Bezug
auf
den
Antrag
auf
Wiederaufnahme
des
Strafver f ahrens
betreffend
Wider handlung
gegen
das
Betäubungsmittelgesetz
und
(4)
der
Akten
betreffend
einer
Strafanzeige
gegen
D.___
bei
der
Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen
wegen
Verletzung
der
psychischen
Integrität
(Urk.
1
S.
1
f.;
vgl.
auch
Urk.
3/2,
Urk.
3/3-4,
Urk.
3/5-6).
3. 3 .2
Das
von
den
Beschwerdeführenden
eingereichte
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2 2.
August
2024
(Verfahren
VB.2022.00 3 82;
Urk.
3/2)
betrifft
den
Anspruch
der
Beschwerdeführe rin
1
auf
Einsicht
in
polizeiliche
Akten
im
Zusammenhang
mit
der
Prüfung
einer
allfälligen
fürsorgerischen
Unter bringung
der
Beschwerdeführe rin
1.
Inwiefern
sich
daraus
hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
für
die
Begehung
einer
opferhilferechtlich
relevanten
Straftat
zu
Lasten
der
Beschwerdeführe rin
1
ergeben,
kann
weder
dem
betreffenden
Urteil
noch
den
Darlegungen
in
der
Beschwerde
entnommen
werden.
Zu
diesem
Schluss
war
auch
der
Beschwerdegegner
mit
zutreffender
Begründung
in
der
Beschwerde antwort
gelangt
(Urk.
E. 2.3 In
seiner
Vernehmlassung
ergänzte
der
Beschwerdegegner,
es
sei
nicht
ersichtlich,
auf
welche
Weise
B.___
oder
weitere
Personen
wie
C.___
die
Beschwerdeführenden
und
insbesondere
die
Beschwerdeführ erin
1
i n
einem
strafrechtlich
relevanten
Sinne
genötigt
hätten
(Art.
181
des
Schweizerischen
Strafgesetzbuches;
StGB) .
Die
pauschalen
Vorwü r fe,
B.___
habe
seine
Stellung
als
Arzt
missbraucht,
ärztliche
Unterlagen
rechtsmissbräuchlich
verwendet
und
andere
Personen
beeinflusst,
vermöchten
den
Anforderungen
an
das
Vorliegen
eines
bestimmten
nötigenden
Verhalte n s
nicht
zu
erfüllen.
Daran
ändere
auch
das
eingereichte
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2 2.
August
2024
nichts.
Zwar
sei
darin
festgehalten
worden,
dass
die
Vor stellung
der
Beschwerdeführe rin
1,
wonach
B.___
oder
C.___
zu
Unrecht
belastenden
Meldungen
bei
den
Behörden
gemacht
hätten,
zumindest
nicht
völlig
abwegig
erscheine.
Konkrete
Hinweise,
dass
diese
Mel dungen
tatsächlich
zu
Unrecht
erfolgt
seien,
fänden
sich
in
den
Akten
aber
nicht
und
schon
gar
nicht
Hinweise
darauf,
dass
die
Meldungen
in
strafrechtlich
rele vanter
Absicht
erfolgt
seien.
Führe
eine
solche
Meldung
zu
einer
behördlich
angeordneten
Beschränkung
der
Handlungsfreiheit,
namentlich
durch
eine
fürsorge rische
Unterbringung,
falle
eine
Nötigung
der
meldenden
Person
ausser
Betracht,
da
der
Ausgang
des
behördlichen
Verfahrens
nicht
von
ihrem
Willen
abhängig
sei.
Hinzu
komme,
dass
behördliche
Entscheide
mit
einem
Rechtmittel
ange fochten
werden
könnten.
Konkret
sei
der
Vorfall
vo m
Oktober
2017,
als
eine
für sorgerische
Unterbringung
der
Beschwerdeführe rin
1
behördlich
geprüft
worden
sei,
bereits
Gegenstand
von
Strafanzeigen
gewesen,
wobei
mangels
hinreichender
Anhaltspunkte
für
ein
strafrechtliches
Verhalten
keine
Strafuntersuchung
eröff net
worden
sei.
Nicht
ersichtlich
sei
sodann,
inwiefern
der
Tatbestand
der
Erpres sung
im
Sinne
von
Art.
156
StGB
erfüllt
sei.
Auch
ein
opferhilferechtlich
rele vantes
Verhalten
des
Scheidungsrichters
am
Bezirksgericht
Winterthur
sei
nicht
ersichtlich.
Gemäss
dem
Entscheid
dieses
Gerichts
vom
18.
Oktober
2017
sei
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
(KESB)
darum
ersucht
worden,
Schutz massnahmen
gegenüber
der
Beschwerdeführe rin
1
zu
prüfen,
insbesondere
die
Errichtung
einer
Beistandschaft
zwecks
Fortführung
des
Scheidungsverfahrens.
Grund
für
die
Massnahme
sei
der
Umstand
gewesen,
dass
die
Beschwerdeführe rin
1
den
Kontakt
zu
ihrer
Rechtsvertreterin
und
auch
zum
Gericht
verweigert
habe,
was
Grund
zur
Annahme
gegeben
habe,
die
Beschwerdeführe rin
1
sei
nicht
mehr
in
der
Lage,
am
Verfahren
mitzuwirken.
Eine
widerrechtliche
Ausübung
behörd licher
Befugnisse
(Amtsmissbrauch
im
Sinne
von
Art.
312
StGB)
falle
unter
den
gegebenen
Umständen
ausser
Betracht.
Schliesslich
erg ä be n
sich
auch
bezüglich
d e s
von
der
Beschwerdeführe rin
1
am
6.
August
2024
bei
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
gestellten
Wiederaufnahmegesuch s
im
Strafverfahren
gegen
B.___
betreffend
Widerhandlung
gegen
das
Betäubungs mittelgesetz
keine
Anhaltspunkte
für
das
Vorliegen
von
opferhilferechtlich
rele vanten
Straftaten.
Die
Beschwerdeführe rin
1
habe
selber
darauf
hingewiesen,
dass
die
von
B.___
verordneten
Medikamente
von
ihr
(der
Beschwer deführer in
1)
und
ihren
Kindern
nicht
eingenommen
worden
seien
(Urk.
E. 7 eingestellt
worden.
Gegen
die
genannten
Verfügungen
sei
seitens
der
Beschwerdeführenden
kein
Rechtsmittel
ergriffen
worden.
Praxisgemäss
sei
bei
dieser
Ausgangslage
die
Opferhilfebehörde
nicht
zur
selbständigen
Prüfung
des
Vorliegens
einer
Straftat
verpflichtet.
Auf grund
der
gesamten
Umstände
sei
eine
opferhilferechtlich
relevante
Straftat
nicht
hinreichend
ausgewiesen,
weswegen
das
Opferhilfegesuch
der
Beschwer deführenden
abzuweisen
sei.
Hinsichtlich
der
geltend
gemachten
Missstände
bei
der
Fachstelle
E.___,
E.___,
handle
es
sich
um
aufsichts rechtliche
Belange,
die
nicht
im
Rahmen
eines
Opferhilfeverfahrens
zur
beurteilen
seien
(Urk.
2
S.
4
f.
Ziff.
E. 8 Juli
2024
einen
Leistungsanspruch
verneint
hat.
Zwischenzeitlich
orientierte n
die
Beschwerde führenden
mit
Eingabe
a m
7.
Dezember
2025
(Urk.
30)
über
eine
erneute,
von
der
Beschwerdeführe rin
1
am
1 0.
November
2025
bei
der
Oberstaatsanwaltschaft
des
Kantons
Zürich
eingereichte
Strafanzeige
gegen
B.___
wegen
Erpres sung,
Drohung,
Nötigung
und
weiteren
Delikten,
begangen
in
den
Jahr en
bis
201 7.
Diese
Anzeige
überwies
die
genannte
Behörde
am
1
E. 9 November
2025
zur
Bearbeitung
zuständigkeitshalber
an
die
Staatsanwaltschaft
Winterthur-Unterland
(Urk.
31) .
Insofern
sich
im
Zusammenhang
mit
dieser
Strafanzeige
in
Bezug
auf
das
Opferhilfegesuch
vom
2 0.
Juni
2024
(Urk.
9/1.a)
relevante
Erkennt nisse
ergeben,
hat
der
Beschwerdegegner
darüber
dannzumal
separat
zu
entscheiden .
Zu
diesem
Zweck
ist
die
Sache
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
des
vor liegend
zu
fällenden
Urteils
an
den
Beschwerdegegner
zu
überweisen.
4.
Das
Verfahren
ist
gemäss
Art.
30
Abs.
1
OHG
kostenlos.
Das
Gesuch
der
Beschwer deführeden
betreffend
unentgeltliche
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2)
erweist
sich
damit
als
gegenstandslos.
Das
Gericht
erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle , im Sinne der Erwä gungen überwiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 34/1-3 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich OH.2024.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2.
März
2026 in
Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende
2
und
3
vertreten
durch
die
Mutter
X.___ gegen Kanton
Zürich Beschwerdegegner vertreten
durch
Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich Kantonale
Opferhilfestelle Sachverhalt: 1.
Mit
Eingabe
vom
2 0.
Juni
2024
reichte
X.___,
geboren
1967,
für
sich
und
ihre
beiden
volljährigen
Kinder
Y.___,
geboren
2004,
und
Z.___,
geboren
1996,
beim
Kanton
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle
(nachfolgend:
Opferhilfestelle)
ein
G esuch
mit
dem
Antrag
ein,
die
Gesuchsteller
seien
als
Opfer
häuslicher
Gewalt
ausgehend
von
B.___,
von
dessen
Partnerin
C.___
und
von
weiteren
Fachpersonen/Behörden
anzuerkennen
und
ihnen
sei
Hilfestellung
in
Form
von
juristischer
Unterstützung
für
das
Verfassen
von
Strafanzeigen
und
Hilfestellung
in
der
Aufarbeitung
sowie
Bereinigung
v on
potentiellen
Datenschutzverletzungen
zu
gewähren
(Urk.
9/1.a).
N ach
Einsicht
in
dieses
Gesuch
und
dem
Beizug
von
Akten
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
(Urk.
9/5/1-19,
Urk.
9/9/1-2)
wies
die
Opferhilfestelle
dieses
mit
unbegründeter
Verfügung
vom
1 8.
Juli
2024
ab
(Urk.
9/10/1).
2.
Gegen
die
auf
Verlangen
der
Gesuchsteller
(vgl.
Urk.
9/12)
nachträglich
begrün dete
Verfügung
vom
1 8.
Juli
2024
(Urk.
9/13
=
Urk.
2)
erhob
X.___
im
eigenen
sowie
im
Namen
von
Y.___
und
Z.___
mit
Eingabe
vom
2 1.
September
2024
Beschwerde
mit
dem
Rechtsbegehren,
aufgrund
zwischenzeitlich
vorliegender
neuer
Beweise
sei
die
Sache
an
die
Opferhilfestelle
zurückzuweisen,
und
es
sei
der
Anspruch
der
Opfer
von
häuslicher
Gewalt
(psychische
Gewalt,
Nötigung)
gutzuheissen.
Ferner
seien
die
Akten
bezüglich
verschiedene r
Verwaltungs-
und
Strafv erfahren
beizuziehen,
das
heiss e
die
Verfahrensakten
betreffend
das
Ver fahren
VB.2022.00382
des
Verwaltungsgericht s
des
Kantons
Zürich,
die
Akten
aus
dem
Scheidungsverfahren
…
des
Bezirksgerichts
Winterthur,
die
Akten
betreffend
den
Antrag
auf
Wiederaufnahme
des
Strafverfahrens
wegen
des
Verdachts
der
Widerhandlung
gegen
das
Bundesgesetz
über
die
Betäubungsmittel
und
die
psychotropen
Substanzen
(B e tmG)
in
einem
schweren
Fall
und
die
Unter lagen
der
Strafanzeige
gegen
D.___
von
der
Fachstelle
E.___,
E.___ .
Ferner
sei
für
das
Beschwerdeverfahren
die
unent geltliche
Prozessführung
zu
gewähren
(Urk.
1
S.
1
f.).
In
der
Beschwerdeantwort
vom
1 4.
Oktober
2024
beantragte
die
Opferhilfestelle
die
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8).
Am
1 8.
Oktober
2024
(Urk.
10)
reichten
die
Beschwerde führenden
2
und
3
je
eine
Vertretungsvollmacht
für
die
Beschwerdeführende
1
nach
(Urk.
12
u.
13).
Am
2 8.
Oktober
2024
wurde
den
Beschwerdeführenden
die
Vernehmlassung
des
Beschwerdegegners
zugestellt
(Urk.
1 4).
In
verschiedenen
weiteren
Eingaben
äusserten
sich
die
Beschwerdeführenden
ergänzend
zu
ihrer
Beschwerde
und
reichten
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
10
f.,
Urk.
15
f.,
Urk.
18
f.,
Urk.
21
f.,
Urk.
24
f.,
Urk.
27
f.,
Urk.
30
f.),
wovon
dem
Beschwerdegegner
jeweils
Kenntnis
gegeben
wurde
(Urk.
17,
Urk.
20,
Urk.
23,
Urk.
26,
Urk.
29,
Urk.
32).
Von
der
weiteren
Eingabe
der
Beschwerdeführerin
vom
4.
Februar
2026
(Urk.
33,
Urk.
34/1-3)
ist
der
Beschwerdegegnerin
zusammen
mit
dem
zu
fällenden
Endent scheid
Kenntnis
zu
geben.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Gemäss
Art.
1
des
Bundesgesetzes
über
die
Hilfe
an
Opfer
von
Straftaten
(Opfer hilfegesetz;
OHG)
hat
jede
Person,
die
durch
eine
Straftat
in
ihrer
körperlichen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
unmittelbar
beeinträchtigt
worden
ist
(Opfer),
Anspruch
auf
Unterstützung
nach
diesem
Gesetz
(Opferhilfe;
Abs.
1).
Der
Anspruch
besteht
unabhängig
davon
(Abs.
3),
ob
der
Täter
oder
die
Täterin
ermit telt
worden
ist
(lit.
a),
sich
schuldhaft
verhalten
hat
(lit.
b)
oder
vorsätzlich
oder
fahrlässig
gehandelt
hat
(lit.
c). 1.2
Nach
Art.
2
OHG
umfasst
die
Opferhilfe
die
Beratung
und
Soforthilfe
(lit.
a),
die
längerfristige
Hilfe
der
Beratungsstellen
(lit.
b),
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
(lit.
c),
eine
Entschädigung
(lit.
d),
eine
Genugtuung
(lit.
e)
oder
die
Befreiung
von
Verfahrenskosten
(lit.
f). 1.3
Gemäss
Art.
4
OHG
werden
Leistungen
der
Opferhilfe
nur
endgültig
gewährt,
wenn
der
Täter
oder
die
Täterin
oder
eine
andere
verpflichtete
Person
oder
Institu tion
keine
oder
keine
genügende
Leistung
erbringt
(Abs.
1).
Wer
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter,
eine
Entschädigung
oder
eine
Genugtuung
bean sprucht,
muss
glaubhaft
machen,
dass
die
Voraussetzungen
nach
Abs.
1
erfüllt
sind,
es
sei
denn,
es
sei
ihm
oder
ihr
angesichts
der
besonderen
Umstände
nicht
zumutbar,
sich
um
Leistungen
Dritter
zu
bemühen. 1.4
Nach
Art.
13
OHG
leisten
die
Beratungsstellen
dem
Opfer
und
seinen
Ange hörigen
sofort
Hilfe
für
die
dringendsten
Bedürfnisse,
die
als
Folge
der
Straftat
entstehen
(Soforthilfe;
Abs.
1).
Sie
leisten
dem
Opfer
und
dessen
Angehörigen
soweit
nötig
zusätzliche
Hilfe,
bis
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
betroffenen
Person
stabilisiert
hat
und
bis
die
übrigen
Folgen
der
Straftat
mög lichst
beseitigt
oder
ausgeglichen
sind
(längerfristige
Hilfe;
Abs.
2).
Die
Bera tungsstellen
können
die
Soforthilfe
und
die
längerfristige
Hilfe
durch
Dritte
erbrin gen
lassen
(Abs.
3).
Gemäss
Art.
14
Abs.
1
Satz
1
OHG
umfassen
die
Leis tungen
insbesondere
die
angemessene
juristische
Hilfe
in
der
Schweiz,
die
als
Folge
der
Straftat
notwendig
geworden
ist. 1.5
Nach
der
Rechtsprechung
sind
die
Anforderungen
an
den
Nachweis
einer
die
Opfer stellung
begründenden
Straftat
je
nach
dem
Zeitpunkt
sowie
nach
Art
und
Umfang
der
beanspruchten
Hilfe
unterschiedlich
hoch.
Während
die
Zusprechung
einer
Genugtuung
oder
einer
Entschädigung
den
Nachweis
der
Opferstellung
und
damit
auch
einer
tatbestandsmässigen
und
rechtswidrigen
Straftat
voraussetzt,
genügt
es
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
des
Opfers
im
Strafverfahren,
dass
eine
die
Opferstellung
begründende
Straftat
ernsthaft
in
Betracht
fällt.
Gleiches
gilt
für
die
Soforthilfen.
Damit
diese
ihren
Zweck
erfüllen
können,
müssen
sie
rasch
gewährt
werden,
bevor
endgültig
feststeht,
ob
ein
tatbestandsmässiges
und
rechtswidriges
Verhalten
des
Täters
zu
bejahen
ist
oder
nicht.
Dagegen
kann
die
Gewährung
von
Langzeithilfe
von
den
ersten
Ergebnissen
des
Ermittlungs verfahrens
abhängig
gemacht
werden.
Es
gilt
der
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
Kommt
die
Beratungsstelle
im
Verlauf
der
Betreuung
einer
Person
zum
Schluss,
dass
das
Opferhilfegesetz
im
konkreten
Fall
-
entgegen
ihrer
ersten
Einschätzung
-
nicht
anwendbar
ist,
sieht
sie
von
weiteren
Hilfeleistungen
ab.
Dagegen
kann
die
bereits
geleistete
Hilfe
grundsätzlich
nicht
zurückgefordert
werden,
es
sei
denn,
der
Gesuchsteller
habe
sich
rechtsmissbräuchlich,
unter
Vor spiegelung
falscher
Tatsachen,
als
Opfer
ausgegeben
(vgl.
zum
Ganzen
BGE
125
II
265
E.
2c/aa
mit
Hinweisen,
Urteile
des
Bundesgerichts
1C_586/2022
vom
1 2.
März
2024
E.
4.1.2
u.
1C_254/2023
vom
1 4.
Dezember
2023
E.
5.3). 1.6
Die
Kantone
sehen
ein
einfaches
und
rasches
Verfahren
vor
(Art.
29
Abs.
1
erster
Satz
OHG).
Die
zuständige
kantonale
Behörde
stellt
den
Sachverhalt
von
Amtes
wegen
fest
(Art.
29
Abs.
2
OHG).
Dies
enthebt
das
Opfer
nicht
von
der
Pflicht,
seine
Verhältnisse
zu
offenbaren,
soweit
es
in
seinen
Möglichkeiten
liegt
und
zumutbar
ist.
Das
Opfer
trifft
eine
Mitwirkungspflicht.
Wer
ein
Gesuch
stellt,
muss
diejenigen
Tatsachen
darlegen,
die
nur
ihm
bekannt
sind
oder
von
ihm
mit
wesent lich
weniger
Aufwand
erhoben
werden
können
als
von
der
Behörde.
Insbesondere
muss
das
Opfer
den
anspruchsbegründenden
Sachverhalt
mit
hinrei chender
Bestimmtheit
darlegen
und
der
Behörde
diejenigen
Angaben
liefern,
die
ihr
erlauben,
weitere
Erkundigungen
einzuziehen.
Dabei
ist
zu
berücksichtigen,
dass
der
Verwaltungsstelle
rechtlich
und
faktisch
nicht
dieselben
prozessualen
Untersuchungsmittel
zur
Verfügung
stehen
wie
den
Strafverfolgungsbehörden
(BGE
126
II
97
E.
2e).
Die
in
Art.
29
Abs.
1
OHG
verlangte
Einfachheit
und
Rasch heit
des
Verfahrens
bedingt,
dass
Opfer
die
in
ihrem
Besitz
befindlichen
Unter lagen
offenlegen
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_612/2015
vom
1 7.
Mai
2016
E.
3.2). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
führte
zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
aus,
das
Gesuch
um
Hilfestellung
in
Form
von
juristischer
Unterstützung
für
das
Ver fassen
von
Strafanzeigen
sei
unter
dem
Titel
der
Kostenbeiträge
für
längerfristige
Hilfe
Dritter
zu
prüfen,
da
die
geltend
gemachten
Vorfälle
mehrere
Jahre
zurück lägen
und
es
sich
nicht
mehr
um
die
Hilfe
für
die
dringendsten
Bedürfnisse
nach
der
behaupteten
Straftat
handle,
sondern
um
längerfristige
Hilfe.
Es
sei
in
erster
Linie
Sache
der
Strafbehörden,
das
Vorliegen
einer
Straftat
abzuklären.
Werde
ein
Strafverfahren
durchgeführt,
ergäben
sich
die
Anhaltspunkt e
zum
Vorliegen
der
Opfereigenschaft
daraus .
Um
sich
widersprechende
Entscheide
zu
vermeiden,
weiche
die
Verwaltungsbehörde
nicht
ohne
Not
von
den
tatsächlichen
Feststel lungen
der
Strafbehörde
ab
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
1.4-1.6).
Die
Beschwerdeführenden
hätten
unter
dem
Titel
häusliche
Gewalt
verschiedene
pauschale
Vorwürfe
zu
Machenschaften
des
Ex-Mannes
der
Beschwerdeführerin
1
und
Missbrauch
von
dessen
Stellung
als
A rzt
erhoben.
Im
Wesentlichen
sei
geltend
gemacht
worden,
B.___
habe
als
behandelnder
Arzt
der
Beschwerdeführenden
über
jeden
eine
Krankengeschichte
angelegt
und
ab
2011
zusammen
mit
seiner
neuen
Lebenspartnerin,
C.___,
miss braucht.
D urch
das
Einsetzen
und
den
Missbrauch
der
manipulier t en
Kranken geschichten
sei
eine
fast
nicht
überwindbare
häusliche
Gewalt
aufgebaut
worden .
Sämtliche
Behörden
seien
gezielt
gegen
sie,
die
Beschwerdeführenden,
eingesetzt
worden.
Es
seien
namentlich
Gefährdungsmeldungen
und
Strafanzeigen
ergan gen,
falsche
Zeugenaussagen
gemacht
worden,
und
es
sei
zu
jahrelangen
Demüti gungen
durch
die
involvierten
Stellen,
insbesondere
durch
die
Fachstelle
E.___,
E.___,
gekommen,
damit
sie
(die
Beschwer deführenden)
zu
Schaden
kämen.
Nachdem
B.___
seine
Kinder arztpraxis
samt
Patientenstamm
2014
an
die
F.___
AG
verkauft
habe,
habe
sich
herausgestellt,
dass
ganze
Teil e
der
Krankengeschichte
verschwunden
und
Ver laufseinträge
gefälscht
worden
seien
(Urk.
2
S.
3
Ziff.
2).
Aus
den
beigezogenen
Strafakten
gehe
hervor,
dass
die
erhobenen
Vorwürfe,
soweit
aus
den
weitschweifigen
Anzeigen
und
umfangreichen
Beilagen
ersicht lich
sei,
bereits
Gegenstand
zahlreicher
Strafanzeigen
der
Beschwerdeführerin
1
betreffend
Nötigung,
Urkundenfälschung,
Urkundenunterdrückung,
falsche
Anschul digung,
Irreführung
der
Rechtspflege,
Betrug,
falsches
Zeugnis,
Sachent ziehung
etc.
gewesen
seien,
namentlich
Vermögens-
oder
Urkundendelikte .
Sämt liche
Strafverfahren
seien
entweder
mit
einer
Nichtanhandnahme-
oder
einer
Einstellungsverfügung
erledigt
worden.
Verschiedene
der
geltend
gemachten
Vor kommnisse
seien
opferhilferechtlich
nicht
relevant,
da
sie
nicht
gegen
die
kör perliche,
psychische
oder
sexuelle
Integrität
gerichtet
seien.
Hinsichtlich
de s
opferhilfe rechtlich
relevanten
Straftatbes tandes
der
Nötigung
sei
die
Strafuntersuchung
durch
die
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
mit
Verfügung
vom
3 0.
März
2020
mangels
hinreichend
konkretem
Anfangsverdacht
nicht
an
die
Hand
genommen
worden.
In
Bezug
auf
die
weiteren
opferhilferechtlich
allenfalls
relevanten
Vorwürfe
der
Verabreichung
resp.
Verschreibung
von
psychotropen
Substanzen
in
letalen
Mengen
und
betreffend
Entziehung
von
Minderjährigen
sei
die
Strafuntersuchung
mit
Verfügung
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
vom
2 4.
August
20 1 7
eingestellt
worden.
Gegen
die
genannten
Verfügungen
sei
seitens
der
Beschwerdeführenden
kein
Rechtsmittel
ergriffen
worden.
Praxisgemäss
sei
bei
dieser
Ausgangslage
die
Opferhilfebehörde
nicht
zur
selbständigen
Prüfung
des
Vorliegens
einer
Straftat
verpflichtet.
Auf grund
der
gesamten
Umstände
sei
eine
opferhilferechtlich
relevante
Straftat
nicht
hinreichend
ausgewiesen,
weswegen
das
Opferhilfegesuch
der
Beschwer deführenden
abzuweisen
sei.
Hinsichtlich
der
geltend
gemachten
Missstände
bei
der
Fachstelle
E.___,
E.___,
handle
es
sich
um
aufsichts rechtliche
Belange,
die
nicht
im
Rahmen
eines
Opferhilfeverfahrens
zur
beurteilen
seien
(Urk.
2
S.
4
f.
Ziff.
2.1
u.
3
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführe n den
führten
zur
Begründung
ihrer
Beschwerde
zusammen gefasst
aus,
sie
seien
über
Jahre
häuslicher
Gewalt
in
Form
von
Nötigung
und
Erpressung
durch
B.___
und
seiner
medizinischen
Hilfsperson,
C.___,
ausgesetzt
gewesen.
Auch
das
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
VB.2022.00382
vom
2 2.
August
2024
(Urk.
3/2)
belege
dies.
Auch
durch
den
zuständigen
Scheidungsrichter
des
Bezirksgerichts
Winterthur
sei
die
psychische
Integrität
von
ihnen
(den
Beschwerdeführenden)
beeinträchtigt
und
geschädigt
worden.
Mittlerweile
sei
eine
Wiederaufnahme
des
Strafverfahrens
C 3/2016/10009997
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
gegen
B.___
betreffend
Verdacht
des
Handel s
mit
Betäubungsmittel n
in
einem
schweren
Fall
beantragt
worden.
Daraus
lasse
sich
die
Bejahung
der
Opfereigenschaft
ableiten.
Überdies
sei
g egen
D.___
von
der
Fachstelle
E.___,
E.___,
am
2 2.
August
2024
bei
der
Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen
Strafanzeige
erstattet
worden.
Aus
der
Missachtung
von
sich
aus
dem
Behandlungsauftrag
ergebenden
Sorgfalts-
und
Nebenpflichten
und
insbe sondere
d e r
aktive n
Offenbarung
im
Sinne
des
Verstosses
gegen
Art.
13
der
Bundes verfassung
der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
(BV)
lasse
sich
prob lemlos
ein
strafrechtliches
Verhalten
im
Sinne
von
Erpressung
mittels
Nötigung
durch
unbefugte s
Beschaffen
von
Personendaten
ableiten.
Aufgrund
der
neuen
Beweismittel
in
Form
von
neuen
Strafanzeigen
und
dem
verwaltungsge richtlichen
Urteil
ergäben
sich
durchaus
Anhaltpunkte
für
ein
subjektiv
und
objektiv
tatbestandsmässiges
Verhalten.
Wer
wie
B.___
als
Geheim haltungsträger
selbst
respektive
durch
sein
Personal
oder
zusammen
mit
verschiedenen
Amtspersonen,
Behörden
und
Gerichten
in
seiner
Doppelfunktion
als
Arzt
und
Kindsvater,
Stiefvater,
Ex Ehemann
und
Ex-Arbeitgeber
die
ihm
anver trauten,
besonders
schützenswerten
Daten
unbefugt,
das
heiss e
ohne
Ent bindung
durch
Behörden
oder
der
direkt
Betroffenen,
abändere
und
einsetze,
um
sich
finanziell
und
berufsmässig
zu
bereichern,
der
begehe
vorsätzlich
gewollte
Nötigung
und
Erpressung,
was
die
psychische
Integrität
massiv
beeinträchtige.
Aufgrund
der
neuen
Beweismittel
(Beschwerdebeilage n
2-8)
sei
neu
zu
beurteilen,
ob
die
Voraussetzungen
auf
Anerkennung
der
Opfereigenschaft
gegeben
seien
(Urk.
1
S.
2
ff.).
2.3
In
seiner
Vernehmlassung
ergänzte
der
Beschwerdegegner,
es
sei
nicht
ersichtlich,
auf
welche
Weise
B.___
oder
weitere
Personen
wie
C.___
die
Beschwerdeführenden
und
insbesondere
die
Beschwerdeführ erin
1
i n
einem
strafrechtlich
relevanten
Sinne
genötigt
hätten
(Art.
181
des
Schweizerischen
Strafgesetzbuches;
StGB) .
Die
pauschalen
Vorwü r fe,
B.___
habe
seine
Stellung
als
Arzt
missbraucht,
ärztliche
Unterlagen
rechtsmissbräuchlich
verwendet
und
andere
Personen
beeinflusst,
vermöchten
den
Anforderungen
an
das
Vorliegen
eines
bestimmten
nötigenden
Verhalte n s
nicht
zu
erfüllen.
Daran
ändere
auch
das
eingereichte
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2 2.
August
2024
nichts.
Zwar
sei
darin
festgehalten
worden,
dass
die
Vor stellung
der
Beschwerdeführe rin
1,
wonach
B.___
oder
C.___
zu
Unrecht
belastenden
Meldungen
bei
den
Behörden
gemacht
hätten,
zumindest
nicht
völlig
abwegig
erscheine.
Konkrete
Hinweise,
dass
diese
Mel dungen
tatsächlich
zu
Unrecht
erfolgt
seien,
fänden
sich
in
den
Akten
aber
nicht
und
schon
gar
nicht
Hinweise
darauf,
dass
die
Meldungen
in
strafrechtlich
rele vanter
Absicht
erfolgt
seien.
Führe
eine
solche
Meldung
zu
einer
behördlich
angeordneten
Beschränkung
der
Handlungsfreiheit,
namentlich
durch
eine
fürsorge rische
Unterbringung,
falle
eine
Nötigung
der
meldenden
Person
ausser
Betracht,
da
der
Ausgang
des
behördlichen
Verfahrens
nicht
von
ihrem
Willen
abhängig
sei.
Hinzu
komme,
dass
behördliche
Entscheide
mit
einem
Rechtmittel
ange fochten
werden
könnten.
Konkret
sei
der
Vorfall
vo m
Oktober
2017,
als
eine
für sorgerische
Unterbringung
der
Beschwerdeführe rin
1
behördlich
geprüft
worden
sei,
bereits
Gegenstand
von
Strafanzeigen
gewesen,
wobei
mangels
hinreichender
Anhaltspunkte
für
ein
strafrechtliches
Verhalten
keine
Strafuntersuchung
eröff net
worden
sei.
Nicht
ersichtlich
sei
sodann,
inwiefern
der
Tatbestand
der
Erpres sung
im
Sinne
von
Art.
156
StGB
erfüllt
sei.
Auch
ein
opferhilferechtlich
rele vantes
Verhalten
des
Scheidungsrichters
am
Bezirksgericht
Winterthur
sei
nicht
ersichtlich.
Gemäss
dem
Entscheid
dieses
Gerichts
vom
18.
Oktober
2017
sei
die
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
(KESB)
darum
ersucht
worden,
Schutz massnahmen
gegenüber
der
Beschwerdeführe rin
1
zu
prüfen,
insbesondere
die
Errichtung
einer
Beistandschaft
zwecks
Fortführung
des
Scheidungsverfahrens.
Grund
für
die
Massnahme
sei
der
Umstand
gewesen,
dass
die
Beschwerdeführe rin
1
den
Kontakt
zu
ihrer
Rechtsvertreterin
und
auch
zum
Gericht
verweigert
habe,
was
Grund
zur
Annahme
gegeben
habe,
die
Beschwerdeführe rin
1
sei
nicht
mehr
in
der
Lage,
am
Verfahren
mitzuwirken.
Eine
widerrechtliche
Ausübung
behörd licher
Befugnisse
(Amtsmissbrauch
im
Sinne
von
Art.
312
StGB)
falle
unter
den
gegebenen
Umständen
ausser
Betracht.
Schliesslich
erg ä be n
sich
auch
bezüglich
d e s
von
der
Beschwerdeführe rin
1
am
6.
August
2024
bei
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
gestellten
Wiederaufnahmegesuch s
im
Strafverfahren
gegen
B.___
betreffend
Widerhandlung
gegen
das
Betäubungs mittelgesetz
keine
Anhaltspunkte
für
das
Vorliegen
von
opferhilferechtlich
rele vanten
Straftaten.
Die
Beschwerdeführe rin
1
habe
selber
darauf
hingewiesen,
dass
die
von
B.___
verordneten
Medikamente
von
ihr
(der
Beschwer deführer in
1)
und
ihren
Kindern
nicht
eingenommen
worden
seien
(Urk.
8
S.
2
ff.).
3. 3.1
In
ihrem
Gesuch
vom
2 0.
Juni
2024
beantragten
die
Beschwerdeführenden
Opfer hilfe
wegen
häuslicher
Gewalt
begangen
resp.
ausgehend
von
B.___
und
dessen
Lebenspartnerin
C.___ .
Bei
B.___
handelt
es
sich
gemäss
den
Darlegungen
um
den
Ex-Mann
und
ehemaligen
Arbeit geber
der
Beschwerdeführe rin
1,
um
den
Vater
des
Beschwerdeführe rs
2
und
den
Stiefvater
der
Beschwerdeführe rin
3.
Unter
den
Vorwurf
der
häuslichen
Gewalt
subsumierten
die
Beschwerdeführenden
eine
Reihe
von
Vorkommnissen,
insbesondere
die
Behandlung
mit
letalen
Dosen
von
Benzodiazepinen
respektive
von
anderen
psychotropen
Substanzen,
den
Missbrauch
respektive
die
Abän derungen
von
Patientendaten
und
damit
betriebenen
Rufmord,
missbräuchliche
Gefährdungsmeldungen
bei
der
Kindes-
und
Erwachsenenschutzbehörde
(KESB)
und
die
Entfremdung
zwischen
der
Beschwerdeführe rin
1
von
ihren
Kindern.
Ferner
verwiesen
die
Beschwerdeführenden
auch
auf
Missstände
bei
der
Fach stelle
E.___,
E.___
(Urk.
9/1.a
S.
1
ff.).
3.2 3.2.1
Am
2 4.
Februar
2020,
3.
März
2020,
ergänzt
am
2 2.
März
2020,
und
1 7.
März
2020
hatte
die
Beschwerdeführe rin
1
bei
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
gegen
B.___
und
weitere
natürliche
respektive
juristische
Personen
Strafanzeige
wegen
Sachentziehung,
Falschbe schuldigung,
Irreführung
der
Rechtspflege,
Betrug,
falsches
Zeugnis,
Urkundenfälschung,
Urkundenunterdrückung,
Nötigung
und
Steuerhin terziehung /Steuerbetrug
gestellt
(Urk.
9/5/3-6).
Die
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
erliess
in
der
Folge
am
3 0.
März
2020
diese
Strafanzeigen
betreffend
eine
Nichtanhandnahmeverfügung
(Urk.
9/5/ 2).
Hinsichtlich
der
gegen
B.___
eröffneten
Strafverfahren
wegen
Widerhandlung
gegen
das
Betäubungsmittelgesetz
etc.
resp.
wegen
Entziehung
von
Minderjährigen
hatte
die
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland
am
2 4.
August
2017
je
eine
Einstellungs verfügung
erlassen
(Urk.
9/9/1-2).
Gemäss
den
unwidersprochen
gebliebenen
Angaben
des
Beschwerdegegners
blieb en
diese
Entscheid e
unange fochten
(Urk.
2
S.
4).
3. 2.2
Bezüglich
alle r
B.___
vorgeworfenen
Straftaten
erfolgte
seitens
der
Strafverfolgungsbehörde
ein e
Nichtanhandnahm e
respektive
eine
Einstellung
des
Strafv erfahrens,
welche
Entscheid e
in
der
Folge
unangefochten
geblieben
sind.
Dies
vermag,
worauf
bereits
der
Beschwerdegegner
hingewiesen
hatte
(Urk.
2
S.
4
f.),
zum
Nachweis
der
Opferstellung
der
Beschwerdeführenden
nicht
zu
genügen.
Der
Beschwerdegegner
wies
zudem
zutreffend
darauf
hin,
die
Abklärungs pflicht
der
Opferhilfestelle
erfordere
es
nicht,
dass
trotz
unan gefochten
gebliebener
Einstellung
eines
Strafverfahrens
resp.
nach
Erlass
einer
Nichtanhandnahmeverfügung
noch
weitere
M assnahmen
zur
Klärung
der
Opfer stellung
zu
ergreifen
seien
(vgl.
Urk.
2
S.
4
und
dort
zitierte
Praxis).
In
keiner
Weise
konkretisiert
ist
sodann
ein
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
von
C.___
zum
Nachteil
der
Beschwerdeführenden.
Von
C.___
begangene
Straftaten
bildeten
denn
auch
nicht
Gegenstand
der
vorerwähnten
Strafanzeigen
resp.
-verfahren.
Bei
dieser
Sachlage
braucht
nicht
weiter
darauf
eingegangen
zu
werden,
bei
welchen
der
B.___
vorgeworfenen
Straftaten
es
sich
um
solche
gegen
die
physische,
psychische
oder
sexuelle
Integrität
handelt
(vgl.
Art.
1
Abs.
1
OHG)
und
die
mithin
geeignet
sind,
eine
Opferstellung
im
Sinne
des
OGH
zu
begründen. 3. 3 3. 3 .1
Mit
ihrer
Beschwerde
beantragten
die
Beschwerdeführenden
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfügung
und
die
Rückweisung
der
Angelegenheit
an
den
Beschwerde gegner
aufgrund
neuer
Beweismittel,
dies
(1)
nach
Beizug
der
Akten
im
Verfahren
VB.2022.00382
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich,
(2)
der
Akten
im
Verfahren
…
des
Bezirksgerichts
Winterthur,
(3)
der
Akten
in
Bezug
auf
den
Antrag
auf
Wiederaufnahme
des
Strafver f ahrens
betreffend
Wider handlung
gegen
das
Betäubungsmittelgesetz
und
(4)
der
Akten
betreffend
einer
Strafanzeige
gegen
D.___
bei
der
Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen
wegen
Verletzung
der
psychischen
Integrität
(Urk.
1
S.
1
f.;
vgl.
auch
Urk.
3/2,
Urk.
3/3-4,
Urk.
3/5-6).
3. 3 .2
Das
von
den
Beschwerdeführenden
eingereichte
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2 2.
August
2024
(Verfahren
VB.2022.00 3 82;
Urk.
3/2)
betrifft
den
Anspruch
der
Beschwerdeführe rin
1
auf
Einsicht
in
polizeiliche
Akten
im
Zusammenhang
mit
der
Prüfung
einer
allfälligen
fürsorgerischen
Unter bringung
der
Beschwerdeführe rin
1.
Inwiefern
sich
daraus
hinreichend
konkrete
Anhaltspunkte
für
die
Begehung
einer
opferhilferechtlich
relevanten
Straftat
zu
Lasten
der
Beschwerdeführe rin
1
ergeben,
kann
weder
dem
betreffenden
Urteil
noch
den
Darlegungen
in
der
Beschwerde
entnommen
werden.
Zu
diesem
Schluss
war
auch
der
Beschwerdegegner
mit
zutreffender
Begründung
in
der
Beschwerde antwort
gelangt
(Urk.
8
S.
3).
Darauf
ist
zu
verweisen.
In
ihrer
Eingabe
vom
7.
November
2024
argumentierten
die
Beschwerdeführenden
in
diesem
Zusam menhang,
die
über
die
Jahre
durch
B.___
und
C.___
mehrfach
erfolgten
Gefährdungsmeldungen
h ätten
zu
einer
Hinterlegung
de r
Patienten akten
bei
der
Kantonspolizei
G.___
geführt,
und
B.___
sei
gestützt
auf
Art.
314
d
und
e
des
Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs
(ZGB)
auf
die
Entbindung
vom
Arztgeheimnis
durch
den
Patienten
nicht
angewiesen
gewe sen,
was
auf
die
Legalisierung
einer
Straftat
hinauslaufe
(Urk.
15
S.
1).
Diese
Standpunkte
überzeugen
nicht,
da
damit
die
Begehung
einer
Straftat
nicht
hin reichend
dargelegt
wird.
Vielmehr
weisen
die
Beschwerdeführenden
selber
auf
die
gesetzliche
Pflicht
zur
Gefährdungsmeldung
durch
Fachpersonen
namentlich
aus
den
Bereichen
Medizin,
Psychologie
oder
Betreuung
und
auf
die
gesetzlich
vorge sehene
Mitwirkung
von
ans
Berufsgeheimnis
gebundenen
Fachpersonen
an
den
Verfahren
betreffend
Erwachsenen-
respektive
Kindesschutz
hin.
Inwiefern
das
Handeln
entsprechend
diesen
Gesetzesbestimmungen
aus
objektiver
Sicht
eine
Straftat
darzustellen
vermag,
kann
den
Ausführungen
der
Beschwerdeführenden
nicht
entnommen
werden.
3. 3 .3
Kein
konkreter
Anhaltpunkt
für
ein
relevantes
strafbares
Verhalten
lässt
sich
sodann
aus
der
Verfügung
des
Bezirksgericht s
Winterthur
vom
1 8.
Oktober
2017
(Verfahren
…;
Urk.
3/3)
ableiten.
Mit
dieser
Verfügung
ordnete
der
im
Scheidungsverfahren
der
Beschwerdeführe rin
1
und
von
B.___
zustän dige
Einzelrichte r
unter
anderem
die
Prüfung
allfälliger
Massnahme n
des
Erwachsenschutzes
an.
Inwiefern
dies
aus
objektiver
Sicht
einen
opferhilfe rechtlich
relevanten
Straftatbestand
erfüllt,
erschliesst
sich
aus
den
Darlegungen
der
Beschwerdeführenden
in
der
Beschwerdeschrift
nicht.
Diese
Auffassung
ver tritt
mit
überzeugender
Begründung
auch
der
Beschwerdegegner
(Urk.
8
S.
3
f.).
Ohne
Relevanz
in
diesem
Zusammenhang
ist
der
Hinweis
der
Beschwer deführenden
in
deren
Eingabe
vom
7.
November
2024,
es
werde
eine
Strafanzeige
wegen
unbefugte r
Beschaff ung
von
Personendaten
im
Sinne
von
Art.
179 novies
StGB
erfolgen
und
darüber
hinaus
sei
i m
Scheidungsverfahren
der
Beschwer deführe rin
1
das
rechtliche
Gehör
verweigert
worden
(Urk.
15
S.
1
f.).
Es
handelt
sich
bei
der
genannten
Strafn orm
nicht
um
eine
solche
gegen
die
Rechtsgüter
der
physischen,
psychischen
oder
sexuellen
Integrität
und
die
Verletzung
des
recht lichen
Gehörs
stellt
–
sofern
tatsächlich
davon
auszugehen
ist
-
einen
Verfahrens fehler
dar,
eine
strafrechtliche
Relevanz
lässt
sich
daraus
aber
nicht
ableiten.
3. 3 .4
Zum
Gesuch
der
Beschwerdeführe rin
1
um
Wiederaufnahme
in
der
Strafsache
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland,
Verfahrensnummer
…,
vom
6.
August
2024
(vgl.
Urk.
3/5)
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
das
fragliche
Strafverfahren
von
der
Untersuchungsbehörde
mit
Verfügung
vom
2 4.
August
2017
eingestellt
worden
war
(Urk.
9/9/1)
und
dieser
Entscheid
nicht
angefochten
wurde .
Eine
Straftat,
die
Anspruch
auf
Leistungen
nach
dem
OHG
gäbe,
ist
in
diesem
Zusammenhang,
was
bereits
erörtert
worden
ist
(vgl.
vorstehende
E.
3. 2),
zu
verneinen.
Das
blosse
Gesuch
um
Wiederaufnahme
des
betreffenden
Verfahrens
ändert
daran
nichts .
Darüber
hinaus
ist
auch
auf
die
Ausführungen
des
Beschwerdegegners
in
der
Beschwerdeantwort
zu
diesem
Aspekt
zu
verweisen,
denen
beizupflichten
ist
(Urk.
8
S.
4).
Im
Übrigen
wiesen
die
Beschwerdeführenden
in
ihrer
Eingabe
vom
7.
November
2024
darauf
hin,
der
Stand
des
Wiederaufnahmeverfahrens
sei
ihnen
nicht
bekannt
(Urk.
15
S.
2).
Die
tatsächliche
Wiederaufnahme
des
Strafverfahrens
ist
damit
nicht
nachge wiesen.
3. 3 .5
Soweit
die
Beschwerdeführenden
in
ihrer
Beschwerdeschrift
auf
die
Strafanzeige
der
Beschwerdeführe rin
1
an
die
Staatsanwaltschaft
Kreuzlingen
vom
22.
August
2024
verweis en
(Urk.
3/6),
so
sind
die
darin
aufgeführten
und
D.___
in
seiner
Funktion
als
Leiter
und
Stiftungsrat
der
Fachstelle
E.___,
E.___,
vorgeworfenen
Delikte
des
Amtsmissbrauchs,
der
Amtsgeheimnis verletzung,
des
unbefugten
Beschaffens
von
Personendaten,
der
Begünstigung
von
Dritten
zum
Nachteil
der
Beschwerdeführenden
nicht
de n
opferhilfe rechtlich
relevanten
Straftaten
gegen
die
physische,
psychische
oder
sexuelle
Integrität
zuordenbar
und
daher
von
v ornherein
nicht
geeignet,
einen
allfälligen
opferhilferechtlichen
Anspruch
zu
begründen.
Auch
aus
den
übrigen
mit
der
Beschwerde
eingereichten
Unterlagen
erschliess en
sich
keine
hinreichend
begründeten
Anhaltspunkte
auf
opferhilferechtlich
relevante
Straftaten
zu
Lasten
der
Beschwerdeführenden.
3. 4
In
ihrer
weiteren
Eingabe
vom
1 8.
Oktober
2024
(Urk.
10)
reichten
die
Beschwer deführenden
eine
Aktennotiz
der
KESB
Winterthur-Andelfingen
vom
2 7.
August
2020
zu
ein em
Telefonat
zwischen
der
Fachmitarbeiterin
der
KESB,
H.___,
und
C.___
(Urk.
11/3),
den
Beschluss
des
Verwal tungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
1 3.
September
2023
im
Verfahren
VB.2023.00302
in
Sachen
KESB
Winterthur-Andelfingen
gegen
die
Beschwerde führe rin
1
betreffend
Rechtsverweigerung
(Urk.
11/4)
und
den
Entscheid
de r
Standeskommission
der
I.___
vom
1 6.
Juli
2024
in
Sachen
der
Beschwerde führe rin
1
gegen
den
Ehrenrat
der
J.___
betref fend
Anzeige
gegen
B.___
wegen
Verletzung
des
ärztlichen
Berufsge heimnisses
(Urk.
11/5)
ein .
Weder
ist
ersichtlich
noch
erschliesst
sich
aus
den
Ausführungen
in
der
Eingabe
vom
1 8.
Oktober
2024,
inwiefern
durch
die
genannten
Unterlagen
eine
opferhilferechtlich
relevante
Straftat
zu
Lasten
der
Beschwerdeführenden
dargetan
ist .
Der
Aktennotiz
vom
27.
August
2020
(Urk.
11/3)
lässt
sich
nur
entnehmen,
da s s
C.___
die
KESB
über
ihre
Ansichten
zum
Konflikt
zwischen
der
Beschwerdeführe rin
1
und
B.___
äusserte .
Der
Beschluss
des
Verwaltungsgerichts
de s
Kantons
Zürich
vom
1 3.
September
2023
(Urk.
11/4)
äussert
sich
zur
Beschwerdelegitimation
der
KESB
Winterthur-Andelfingen
in
Bezug
auf
einen
Entscheid
des
Bezirksrates
Winterthur,
mit
welchem
dieser
den
Anspruch
der
Beschwerdeführe rin
1
betref fend
Akteneinsicht
gutgeheissen
hatte.
Das
Verwaltungsgericht
verneinte
im
erwähnten
Beschluss
vom
1 3.
September
2023
die
Beschwerdelegitimation
der
KESB
Winterthur-Andelfingen
und
trat
auf
die
Beschwerde
nicht
ein.
S odann
trat
die
Standeskommission
der
I.___
in
ihrem
Entscheid
vom
1 6.
Juli
2024
auf
die
Beschwerde
der
Beschwerdeführe rin
1
nicht
ein,
insbesondere
mangels
substantiierter
Behauptung
einer
Verletzung
des
Berufsgeheimnisses
durch
B.___
(Urk.
11/5). 3. 5
Mit
ihrer
Eingabe
vom
2 6.
Februar
2025
(Urk.
18)
reichten
die
Beschwerdefüh renden
die
Verfügung
der
Kantonspolizei
G.___
vom
1 4.
Februar
2025
betref fend
Gewährung
der
Einsicht
in
die
polizeilich
bearbeiteten
Daten
der
Beschwer deführerin
1
(Urk.
19/1)
und,
den
nämlichen
Zusammenhang
betreffend,
das
Urteil
des
Verwaltungsgerichts
des
Kantons
Zürich
vom
2 0.
Januar
2025
(Verfahren
VB.2024.00467)
in
Sachen
der
Beschwerdeführe rin
1
gegen
die
Kantons polizei
G.___
(Urk.
19/2)
ein.
E ntgegen
der
Auffassung
der
Beschwerdeführenden
belegen
diese
Dokumente
nicht
mit
hinreichender
Bestimmtheit
eine
zum
Nach teil
der
Beschwerdeführenden
begangene
Straftat,
die
Anspruch
auf
Leistungen
nach
dem
OHG
gäbe.
Gleiches
gilt
für
die
von
den
Beschwerdeführenden
a m
6.
April
2025
(Urk.
21)
dem
Gericht
zur
«gutscheinenden
Verwendung»
einge reichten
Eingaben
der
Beschwerdeführe rin
1
an
die
Justizdirektion
des
Kantons
Zürich,
das
Obergericht
des
Kantons
Zürich
und
die
Oberstaatsanwaltschaft
des
Kantons
Zürich
betreffend
Beschwerden
be züglich
Amtsvergehen
von
Vertretern
der
Staatsanwaltschaft
respektive
des
Obergerichts,
betreffend
Einsetzung
eine r
ausserkantonalen
Staatsanwaltschaft
und
Löschung
von
Strafregistereinträgen
(Urk.
22/2-3,
Urk.
22/5).
3.6
Am
1 5.
April
2025
(Urk.
24)
reichten
die
Beschwerdeführenden
insbesondere
den
Rapport
der
Kantonspolizei
G.___
vom
3 0.
Oktober
2017
(Geschäfts-Nr.
…)
ein,
welchem
sich
Auskünfte
der
Beschwerdeführe rin
1
und
von
C.___
zu
Vorkommnissen
vom
6.
Oktober
2017
im
Zusammenhang
mit
dem
Einwurf
eines
Briefes
durch
die
Beschwerdeführe rin
1
ins
Brieffach
am
Wohnort
von
B.___
und
C.___
entnehmen
lassen
(Urk.
25/8).
Inwiefern
durch
diesen
in
hinreichend er
Weise
OHG-relevante
Straf ta t en
zu
Lasten
der
Beschwerdeführenden
dargetan
werden,
bleibt
offen.
Dies
erschliesst
sich
weder
aus
den
Ausführungen
in
der
Eingabe
vom
1 5.
April
2025
noch
aus
den
weiteren
zugleich
eingereichten
Unterlagen
(Urk.
25/1-7,
Urk.
25/9 10) .
Das
Nämliche
gilt
für
die
mit
Eingabe
vom
8.
Juli
2025
(Urk.
27)
von
den
Beschwerdeführenden
eingereichten
Unterlagen
betreffend
die
der
Beschwerde führe rin
1
von
der
KESB
Winterthur-Andelfingen
auf
Ersuchen
zur
Verfügung
gestellten
Verfahrensunterlagen
(Urk.
28/1-5).
Daraus
ergeben
sich
keinerlei
Anhalts punkt e
für
Straftaten
gegen
die
physische,
psychische
oder
sexuelle
Inte grität
der
Beschwerdeführenden,
insbesondere
begangen
durch
B.___ .
Kein
Zusammenhang
mit
einer
Straftat
gegen
die
physische,
psychi sche
oder
sexuelle
Integrität
der
Beschwerdeführenden
erschliesst
sich
ferner
aus
den
von
der
Beschwerdeführerin
1
mit
Eingabe
vom
4.
Februar
2026
(Urk.
33)
eingereichten
Unterlagen
(Urk.
34/1- 3).
3.7
Zusammenfassen d
ergibt
sich,
dass
weder
die
von
den
Beschwerdeführenden
mit
d er
Beschwerde
noch
die
später
ergänzend
eingereichten
Unterlagen
eine
Korrek tur
der
angefochtenen
Verfügung
zu
rechtfertigen
vermögen.
Es
ist
demnach
nicht
zu
beanstanden,
dass
der
Beschwerdegegner
mit
Blick
auf
die
insbesondere
gegen
B.___
erhobenen
Vorwürfe,
die
zur
Einstellung
des
Strafver fahrens
gemäss
Verfügung en
der
Staatsanwaltschaft
Winterthur-Unterland
vom
2 4.
August
2017
(Urk.
9/9/1 -2)
respektive
zur
Nichtanhandnahme
gemäss
Verfü gung
der
Staat sanwaltschaft
Winterthur-Unterland
vom
3 0.
März
2020
(Urk.
9/5/2)
führten,
mit
der
angefochtenen
Verfügung
vom
1 8.
Juli
2024
einen
Leistungsanspruch
verneint
hat.
Zwischenzeitlich
orientierte n
die
Beschwerde führenden
mit
Eingabe
a m
7.
Dezember
2025
(Urk.
30)
über
eine
erneute,
von
der
Beschwerdeführe rin
1
am
1 0.
November
2025
bei
der
Oberstaatsanwaltschaft
des
Kantons
Zürich
eingereichte
Strafanzeige
gegen
B.___
wegen
Erpres sung,
Drohung,
Nötigung
und
weiteren
Delikten,
begangen
in
den
Jahr en
bis
201 7.
Diese
Anzeige
überwies
die
genannte
Behörde
am
1 9.
November
2025
zur
Bearbeitung
zuständigkeitshalber
an
die
Staatsanwaltschaft
Winterthur-Unterland
(Urk.
31) .
Insofern
sich
im
Zusammenhang
mit
dieser
Strafanzeige
in
Bezug
auf
das
Opferhilfegesuch
vom
2 0.
Juni
2024
(Urk.
9/1.a)
relevante
Erkennt nisse
ergeben,
hat
der
Beschwerdegegner
darüber
dannzumal
separat
zu
entscheiden .
Zu
diesem
Zweck
ist
die
Sache
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
des
vor liegend
zu
fällenden
Urteils
an
den
Beschwerdegegner
zu
überweisen.
4.
Das
Verfahren
ist
gemäss
Art.
30
Abs.
1
OHG
kostenlos.
Das
Gesuch
der
Beschwer deführeden
betreffend
unentgeltliche
Prozessführung
(Urk.
1
S.
2)
erweist
sich
damit
als
gegenstandslos.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen.
Die
Sache
wird
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
dieses
Entscheids
an
die
Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich,
Kantonale
Opferhilfestelle,
im
Sinne
der
Erwä gungen
überwiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Direktion
der
Justiz
und
des
Innern
des
Kantons
Zürich
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
33
und
Urk.
34/1-3 - Eidgenössisches
Justiz-
und
Polizeidepartement,
Bundesamt
für
Justiz 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
1000
Lausanne
14,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm