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OH.2024.00007

Opfereigenschaft bezüglich der im Opferhilfegesuch bezeichneten Straftaten nicht hinreichend ausgewiesen. Bezüglich zwischenzeitlich erneuter Strafanzeige Überweisung der Sache an die Opferhilfestelle zum späteren weiteren Entscheid.

Zürich SozVersG · 2026-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit

Eingabe

vom

2 0.

Juni

2024

reichte

X.___,

geboren

1967,

für

sich

und

ihre

beiden

volljährigen

Kinder

Y.___,

geboren

2004,

und

Z.___,

geboren

1996,

beim

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle)

ein

G esuch

mit

dem

Antrag

ein,

die

Gesuchsteller

seien

als

Opfer

häuslicher

Gewalt

ausgehend

von

B.___,

von

dessen

Partnerin

C.___

und

von

weiteren

Fachpersonen/Behörden

anzuerkennen

und

ihnen

sei

Hilfestellung

in

Form

von

juristischer

Unterstützung

für

das

Verfassen

von

Strafanzeigen

und

Hilfestellung

in

der

Aufarbeitung

sowie

Bereinigung

v on

potentiellen

Datenschutzverletzungen

zu

gewähren

(Urk.

9/1.a).

N ach

Einsicht

in

dieses

Gesuch

und

dem

Beizug

von

Akten

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

(Urk.

9/5/1-19,

Urk.

9/9/1-2)

wies

die

Opferhilfestelle

dieses

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

1 8.

Juli

2024

ab

(Urk.

9/10/1).

2.

Gegen

die

auf

Verlangen

der

Gesuchsteller

(vgl.

Urk.

9/12)

nachträglich

begrün dete

Verfügung

vom

1 8.

Juli

2024

(Urk.

9/13

=

Urk.

2)

erhob

X.___

im

eigenen

sowie

im

Namen

von

Y.___

und

Z.___

mit

Eingabe

vom

2 1.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

aufgrund

zwischenzeitlich

vorliegender

neuer

Beweise

sei

die

Sache

an

die

Opferhilfestelle

zurückzuweisen,

und

es

sei

der

Anspruch

der

Opfer

von

häuslicher

Gewalt

(psychische

Gewalt,

Nötigung)

gutzuheissen.

Ferner

seien

die

Akten

bezüglich

verschiedene r

Verwaltungs-

und

Strafv erfahren

beizuziehen,

das

heiss e

die

Verfahrensakten

betreffend

das

Ver fahren

VB.2022.00382

des

Verwaltungsgericht s

des

Kantons

Zürich,

die

Akten

aus

dem

Scheidungsverfahren

des

Bezirksgerichts

Winterthur,

die

Akten

betreffend

den

Antrag

auf

Wiederaufnahme

des

Strafverfahrens

wegen

des

Verdachts

der

Widerhandlung

gegen

das

Bundesgesetz

über

die

Betäubungsmittel

und

die

psychotropen

Substanzen

(B e tmG)

in

einem

schweren

Fall

und

die

Unter lagen

der

Strafanzeige

gegen

D.___

von

der

Fachstelle

E.___,

E.___ .

Ferner

sei

für

das

Beschwerdeverfahren

die

unent geltliche

Prozessführung

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

1

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

beantragte

die

Opferhilfestelle

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8).

Am

1 8.

Oktober

2024

(Urk.

10)

reichten

die

Beschwerde führenden

2

und

3

je

eine

Vertretungsvollmacht

für

die

Beschwerdeführende

1

nach

(Urk.

12

u.

13).

Am

2 8.

Oktober

2024

wurde

den

Beschwerdeführenden

die

Vernehmlassung

des

Beschwerdegegners

zugestellt

(Urk.

1 4).

In

verschiedenen

weiteren

Eingaben

äusserten

sich

die

Beschwerdeführenden

ergänzend

zu

ihrer

Beschwerde

und

reichten

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

10

f.,

Urk.

15

f.,

Urk.

18

f.,

Urk.

21

f.,

Urk.

24

f.,

Urk.

27

f.,

Urk.

30

f.),

wovon

dem

Beschwerdegegner

jeweils

Kenntnis

gegeben

wurde

(Urk.

17,

Urk.

20,

Urk.

23,

Urk.

26,

Urk.

29,

Urk.

32).

Von

der

weiteren

Eingabe

der

Beschwerdeführerin

vom

4.

Februar

2026

(Urk.

33,

Urk.

34/1-3)

ist

der

Beschwerdegegnerin

zusammen

mit

dem

zu

fällenden

Endent scheid

Kenntnis

zu

geben.

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetzes

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(Opfer hilfegesetz;

OHG)

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermit telt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c).

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Nach

Art.

E. 1.3 Gemäss

Art.

E. 1.4 Nach

Art.

13

OHG

leisten

die

Beratungsstellen

dem

Opfer

und

seinen

Ange hörigen

sofort

Hilfe

für

die

dringendsten

Bedürfnisse,

die

als

Folge

der

Straftat

entstehen

(Soforthilfe;

Abs.

1).

Sie

leisten

dem

Opfer

und

dessen

Angehörigen

soweit

nötig

zusätzliche

Hilfe,

bis

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

betroffenen

Person

stabilisiert

hat

und

bis

die

übrigen

Folgen

der

Straftat

mög lichst

beseitigt

oder

ausgeglichen

sind

(längerfristige

Hilfe;

Abs.

2).

Die

Bera tungsstellen

können

die

Soforthilfe

und

die

längerfristige

Hilfe

durch

Dritte

erbrin gen

lassen

(Abs.

3).

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

Satz

1

OHG

umfassen

die

Leis tungen

insbesondere

die

angemessene

juristische

Hilfe

in

der

Schweiz,

die

als

Folge

der

Straftat

notwendig

geworden

ist.

E. 1.5 Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opfer stellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungs verfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Es

gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vor spiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(vgl.

zum

Ganzen

BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen,

Urteile

des

Bundesgerichts

1C_586/2022

vom

1 2.

März

2024

E.

4.1.2

u.

1C_254/2023

vom

1

E. 1.6 Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesent lich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hinrei chender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfolgungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Rasch heit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unter lagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

1

E. 2 OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f).

E. 2.1 u.

3

f.).

E. 2.2 Bezüglich

alle r

B.___

vorgeworfenen

Straftaten

erfolgte

seitens

der

Strafverfolgungsbehörde

ein e

Nichtanhandnahm e

respektive

eine

Einstellung

des

Strafv erfahrens,

welche

Entscheid e

in

der

Folge

unangefochten

geblieben

sind.

Dies

vermag,

worauf

bereits

der

Beschwerdegegner

hingewiesen

hatte

(Urk.

2

S.

4

f.),

zum

Nachweis

der

Opferstellung

der

Beschwerdeführenden

nicht

zu

genügen.

Der

Beschwerdegegner

wies

zudem

zutreffend

darauf

hin,

die

Abklärungs pflicht

der

Opferhilfestelle

erfordere

es

nicht,

dass

trotz

unan gefochten

gebliebener

Einstellung

eines

Strafverfahrens

resp.

nach

Erlass

einer

Nichtanhandnahmeverfügung

noch

weitere

M assnahmen

zur

Klärung

der

Opfer stellung

zu

ergreifen

seien

(vgl.

Urk.

2

S.

4

und

dort

zitierte

Praxis).

In

keiner

Weise

konkretisiert

ist

sodann

ein

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

von

C.___

zum

Nachteil

der

Beschwerdeführenden.

Von

C.___

begangene

Straftaten

bildeten

denn

auch

nicht

Gegenstand

der

vorerwähnten

Strafanzeigen

resp.

-verfahren.

Bei

dieser

Sachlage

braucht

nicht

weiter

darauf

eingegangen

zu

werden,

bei

welchen

der

B.___

vorgeworfenen

Straftaten

es

sich

um

solche

gegen

die

physische,

psychische

oder

sexuelle

Integrität

handelt

(vgl.

Art.

1

Abs.

1

OHG)

und

die

mithin

geeignet

sind,

eine

Opferstellung

im

Sinne

des

OGH

zu

begründen. 3. 3 3. 3 .1

Mit

ihrer

Beschwerde

beantragten

die

Beschwerdeführenden

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

und

die

Rückweisung

der

Angelegenheit

an

den

Beschwerde gegner

aufgrund

neuer

Beweismittel,

dies

(1)

nach

Beizug

der

Akten

im

Verfahren

VB.2022.00382

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich,

(2)

der

Akten

im

Verfahren

des

Bezirksgerichts

Winterthur,

(3)

der

Akten

in

Bezug

auf

den

Antrag

auf

Wiederaufnahme

des

Strafver f ahrens

betreffend

Wider handlung

gegen

das

Betäubungsmittelgesetz

und

(4)

der

Akten

betreffend

einer

Strafanzeige

gegen

D.___

bei

der

Staatsanwaltschaft

Kreuzlingen

wegen

Verletzung

der

psychischen

Integrität

(Urk.

1

S.

1

f.;

vgl.

auch

Urk.

3/2,

Urk.

3/3-4,

Urk.

3/5-6).

3. 3 .2

Das

von

den

Beschwerdeführenden

eingereichte

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2 2.

August

2024

(Verfahren

VB.2022.00 3 82;

Urk.

3/2)

betrifft

den

Anspruch

der

Beschwerdeführe rin

1

auf

Einsicht

in

polizeiliche

Akten

im

Zusammenhang

mit

der

Prüfung

einer

allfälligen

fürsorgerischen

Unter bringung

der

Beschwerdeführe rin

1.

Inwiefern

sich

daraus

hinreichend

konkrete

Anhaltspunkte

für

die

Begehung

einer

opferhilferechtlich

relevanten

Straftat

zu

Lasten

der

Beschwerdeführe rin

1

ergeben,

kann

weder

dem

betreffenden

Urteil

noch

den

Darlegungen

in

der

Beschwerde

entnommen

werden.

Zu

diesem

Schluss

war

auch

der

Beschwerdegegner

mit

zutreffender

Begründung

in

der

Beschwerde antwort

gelangt

(Urk.

E. 2.3 In

seiner

Vernehmlassung

ergänzte

der

Beschwerdegegner,

es

sei

nicht

ersichtlich,

auf

welche

Weise

B.___

oder

weitere

Personen

wie

C.___

die

Beschwerdeführenden

und

insbesondere

die

Beschwerdeführ erin

1

i n

einem

strafrechtlich

relevanten

Sinne

genötigt

hätten

(Art.

181

des

Schweizerischen

Strafgesetzbuches;

StGB) .

Die

pauschalen

Vorwü r fe,

B.___

habe

seine

Stellung

als

Arzt

missbraucht,

ärztliche

Unterlagen

rechtsmissbräuchlich

verwendet

und

andere

Personen

beeinflusst,

vermöchten

den

Anforderungen

an

das

Vorliegen

eines

bestimmten

nötigenden

Verhalte n s

nicht

zu

erfüllen.

Daran

ändere

auch

das

eingereichte

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2 2.

August

2024

nichts.

Zwar

sei

darin

festgehalten

worden,

dass

die

Vor stellung

der

Beschwerdeführe rin

1,

wonach

B.___

oder

C.___

zu

Unrecht

belastenden

Meldungen

bei

den

Behörden

gemacht

hätten,

zumindest

nicht

völlig

abwegig

erscheine.

Konkrete

Hinweise,

dass

diese

Mel dungen

tatsächlich

zu

Unrecht

erfolgt

seien,

fänden

sich

in

den

Akten

aber

nicht

und

schon

gar

nicht

Hinweise

darauf,

dass

die

Meldungen

in

strafrechtlich

rele vanter

Absicht

erfolgt

seien.

Führe

eine

solche

Meldung

zu

einer

behördlich

angeordneten

Beschränkung

der

Handlungsfreiheit,

namentlich

durch

eine

fürsorge rische

Unterbringung,

falle

eine

Nötigung

der

meldenden

Person

ausser

Betracht,

da

der

Ausgang

des

behördlichen

Verfahrens

nicht

von

ihrem

Willen

abhängig

sei.

Hinzu

komme,

dass

behördliche

Entscheide

mit

einem

Rechtmittel

ange fochten

werden

könnten.

Konkret

sei

der

Vorfall

vo m

Oktober

2017,

als

eine

für sorgerische

Unterbringung

der

Beschwerdeführe rin

1

behördlich

geprüft

worden

sei,

bereits

Gegenstand

von

Strafanzeigen

gewesen,

wobei

mangels

hinreichender

Anhaltspunkte

für

ein

strafrechtliches

Verhalten

keine

Strafuntersuchung

eröff net

worden

sei.

Nicht

ersichtlich

sei

sodann,

inwiefern

der

Tatbestand

der

Erpres sung

im

Sinne

von

Art.

156

StGB

erfüllt

sei.

Auch

ein

opferhilferechtlich

rele vantes

Verhalten

des

Scheidungsrichters

am

Bezirksgericht

Winterthur

sei

nicht

ersichtlich.

Gemäss

dem

Entscheid

dieses

Gerichts

vom

18.

Oktober

2017

sei

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

(KESB)

darum

ersucht

worden,

Schutz massnahmen

gegenüber

der

Beschwerdeführe rin

1

zu

prüfen,

insbesondere

die

Errichtung

einer

Beistandschaft

zwecks

Fortführung

des

Scheidungsverfahrens.

Grund

für

die

Massnahme

sei

der

Umstand

gewesen,

dass

die

Beschwerdeführe rin

1

den

Kontakt

zu

ihrer

Rechtsvertreterin

und

auch

zum

Gericht

verweigert

habe,

was

Grund

zur

Annahme

gegeben

habe,

die

Beschwerdeführe rin

1

sei

nicht

mehr

in

der

Lage,

am

Verfahren

mitzuwirken.

Eine

widerrechtliche

Ausübung

behörd licher

Befugnisse

(Amtsmissbrauch

im

Sinne

von

Art.

312

StGB)

falle

unter

den

gegebenen

Umständen

ausser

Betracht.

Schliesslich

erg ä be n

sich

auch

bezüglich

d e s

von

der

Beschwerdeführe rin

1

am

6.

August

2024

bei

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

gestellten

Wiederaufnahmegesuch s

im

Strafverfahren

gegen

B.___

betreffend

Widerhandlung

gegen

das

Betäubungs mittelgesetz

keine

Anhaltspunkte

für

das

Vorliegen

von

opferhilferechtlich

rele vanten

Straftaten.

Die

Beschwerdeführe rin

1

habe

selber

darauf

hingewiesen,

dass

die

von

B.___

verordneten

Medikamente

von

ihr

(der

Beschwer deführer in

1)

und

ihren

Kindern

nicht

eingenommen

worden

seien

(Urk.

E. 4 Dezember

2023

E.

5.3).

E. 7 eingestellt

worden.

Gegen

die

genannten

Verfügungen

sei

seitens

der

Beschwerdeführenden

kein

Rechtsmittel

ergriffen

worden.

Praxisgemäss

sei

bei

dieser

Ausgangslage

die

Opferhilfebehörde

nicht

zur

selbständigen

Prüfung

des

Vorliegens

einer

Straftat

verpflichtet.

Auf grund

der

gesamten

Umstände

sei

eine

opferhilferechtlich

relevante

Straftat

nicht

hinreichend

ausgewiesen,

weswegen

das

Opferhilfegesuch

der

Beschwer deführenden

abzuweisen

sei.

Hinsichtlich

der

geltend

gemachten

Missstände

bei

der

Fachstelle

E.___,

E.___,

handle

es

sich

um

aufsichts rechtliche

Belange,

die

nicht

im

Rahmen

eines

Opferhilfeverfahrens

zur

beurteilen

seien

(Urk.

2

S.

4

f.

Ziff.

E. 8 Juli

2024

einen

Leistungsanspruch

verneint

hat.

Zwischenzeitlich

orientierte n

die

Beschwerde führenden

mit

Eingabe

a m

7.

Dezember

2025

(Urk.

30)

über

eine

erneute,

von

der

Beschwerdeführe rin

1

am

1 0.

November

2025

bei

der

Oberstaatsanwaltschaft

des

Kantons

Zürich

eingereichte

Strafanzeige

gegen

B.___

wegen

Erpres sung,

Drohung,

Nötigung

und

weiteren

Delikten,

begangen

in

den

Jahr en

bis

201 7.

Diese

Anzeige

überwies

die

genannte

Behörde

am

1

E. 9 November

2025

zur

Bearbeitung

zuständigkeitshalber

an

die

Staatsanwaltschaft

Winterthur-Unterland

(Urk.

31) .

Insofern

sich

im

Zusammenhang

mit

dieser

Strafanzeige

in

Bezug

auf

das

Opferhilfegesuch

vom

2 0.

Juni

2024

(Urk.

9/1.a)

relevante

Erkennt nisse

ergeben,

hat

der

Beschwerdegegner

darüber

dannzumal

separat

zu

entscheiden .

Zu

diesem

Zweck

ist

die

Sache

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

des

vor liegend

zu

fällenden

Urteils

an

den

Beschwerdegegner

zu

überweisen.

4.

Das

Verfahren

ist

gemäss

Art.

30

Abs.

1

OHG

kostenlos.

Das

Gesuch

der

Beschwer deführeden

betreffend

unentgeltliche

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2)

erweist

sich

damit

als

gegenstandslos.

Das

Gericht

erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.      Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle , im Sinne der Erwä gungen überwiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 33 und Urk. 34/1-3 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  5. Juli bis und mit dem
  6. August sowie vom
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich OH.2024.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2.

März

2026 in

Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ 3.

Z.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende

2

und

3

vertreten

durch

die

Mutter

X.___ gegen Kanton

Zürich Beschwerdegegner vertreten

durch

Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich Kantonale

Opferhilfestelle Sachverhalt: 1.

Mit

Eingabe

vom

2 0.

Juni

2024

reichte

X.___,

geboren

1967,

für

sich

und

ihre

beiden

volljährigen

Kinder

Y.___,

geboren

2004,

und

Z.___,

geboren

1996,

beim

Kanton

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle

(nachfolgend:

Opferhilfestelle)

ein

G esuch

mit

dem

Antrag

ein,

die

Gesuchsteller

seien

als

Opfer

häuslicher

Gewalt

ausgehend

von

B.___,

von

dessen

Partnerin

C.___

und

von

weiteren

Fachpersonen/Behörden

anzuerkennen

und

ihnen

sei

Hilfestellung

in

Form

von

juristischer

Unterstützung

für

das

Verfassen

von

Strafanzeigen

und

Hilfestellung

in

der

Aufarbeitung

sowie

Bereinigung

v on

potentiellen

Datenschutzverletzungen

zu

gewähren

(Urk.

9/1.a).

N ach

Einsicht

in

dieses

Gesuch

und

dem

Beizug

von

Akten

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

(Urk.

9/5/1-19,

Urk.

9/9/1-2)

wies

die

Opferhilfestelle

dieses

mit

unbegründeter

Verfügung

vom

1 8.

Juli

2024

ab

(Urk.

9/10/1).

2.

Gegen

die

auf

Verlangen

der

Gesuchsteller

(vgl.

Urk.

9/12)

nachträglich

begrün dete

Verfügung

vom

1 8.

Juli

2024

(Urk.

9/13

=

Urk.

2)

erhob

X.___

im

eigenen

sowie

im

Namen

von

Y.___

und

Z.___

mit

Eingabe

vom

2 1.

September

2024

Beschwerde

mit

dem

Rechtsbegehren,

aufgrund

zwischenzeitlich

vorliegender

neuer

Beweise

sei

die

Sache

an

die

Opferhilfestelle

zurückzuweisen,

und

es

sei

der

Anspruch

der

Opfer

von

häuslicher

Gewalt

(psychische

Gewalt,

Nötigung)

gutzuheissen.

Ferner

seien

die

Akten

bezüglich

verschiedene r

Verwaltungs-

und

Strafv erfahren

beizuziehen,

das

heiss e

die

Verfahrensakten

betreffend

das

Ver fahren

VB.2022.00382

des

Verwaltungsgericht s

des

Kantons

Zürich,

die

Akten

aus

dem

Scheidungsverfahren

des

Bezirksgerichts

Winterthur,

die

Akten

betreffend

den

Antrag

auf

Wiederaufnahme

des

Strafverfahrens

wegen

des

Verdachts

der

Widerhandlung

gegen

das

Bundesgesetz

über

die

Betäubungsmittel

und

die

psychotropen

Substanzen

(B e tmG)

in

einem

schweren

Fall

und

die

Unter lagen

der

Strafanzeige

gegen

D.___

von

der

Fachstelle

E.___,

E.___ .

Ferner

sei

für

das

Beschwerdeverfahren

die

unent geltliche

Prozessführung

zu

gewähren

(Urk.

1

S.

1

f.).

In

der

Beschwerdeantwort

vom

1 4.

Oktober

2024

beantragte

die

Opferhilfestelle

die

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8).

Am

1 8.

Oktober

2024

(Urk.

10)

reichten

die

Beschwerde führenden

2

und

3

je

eine

Vertretungsvollmacht

für

die

Beschwerdeführende

1

nach

(Urk.

12

u.

13).

Am

2 8.

Oktober

2024

wurde

den

Beschwerdeführenden

die

Vernehmlassung

des

Beschwerdegegners

zugestellt

(Urk.

1 4).

In

verschiedenen

weiteren

Eingaben

äusserten

sich

die

Beschwerdeführenden

ergänzend

zu

ihrer

Beschwerde

und

reichten

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

10

f.,

Urk.

15

f.,

Urk.

18

f.,

Urk.

21

f.,

Urk.

24

f.,

Urk.

27

f.,

Urk.

30

f.),

wovon

dem

Beschwerdegegner

jeweils

Kenntnis

gegeben

wurde

(Urk.

17,

Urk.

20,

Urk.

23,

Urk.

26,

Urk.

29,

Urk.

32).

Von

der

weiteren

Eingabe

der

Beschwerdeführerin

vom

4.

Februar

2026

(Urk.

33,

Urk.

34/1-3)

ist

der

Beschwerdegegnerin

zusammen

mit

dem

zu

fällenden

Endent scheid

Kenntnis

zu

geben.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

Hilfe

an

Opfer

von

Straftaten

(Opfer hilfegesetz;

OHG)

hat

jede

Person,

die

durch

eine

Straftat

in

ihrer

körperlichen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

unmittelbar

beeinträchtigt

worden

ist

(Opfer),

Anspruch

auf

Unterstützung

nach

diesem

Gesetz

(Opferhilfe;

Abs.

1).

Der

Anspruch

besteht

unabhängig

davon

(Abs.

3),

ob

der

Täter

oder

die

Täterin

ermit telt

worden

ist

(lit.

a),

sich

schuldhaft

verhalten

hat

(lit.

b)

oder

vorsätzlich

oder

fahrlässig

gehandelt

hat

(lit.

c). 1.2

Nach

Art.

2

OHG

umfasst

die

Opferhilfe

die

Beratung

und

Soforthilfe

(lit.

a),

die

längerfristige

Hilfe

der

Beratungsstellen

(lit.

b),

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

(lit.

c),

eine

Entschädigung

(lit.

d),

eine

Genugtuung

(lit.

e)

oder

die

Befreiung

von

Verfahrenskosten

(lit.

f). 1.3

Gemäss

Art.

4

OHG

werden

Leistungen

der

Opferhilfe

nur

endgültig

gewährt,

wenn

der

Täter

oder

die

Täterin

oder

eine

andere

verpflichtete

Person

oder

Institu tion

keine

oder

keine

genügende

Leistung

erbringt

(Abs.

1).

Wer

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter,

eine

Entschädigung

oder

eine

Genugtuung

bean sprucht,

muss

glaubhaft

machen,

dass

die

Voraussetzungen

nach

Abs.

1

erfüllt

sind,

es

sei

denn,

es

sei

ihm

oder

ihr

angesichts

der

besonderen

Umstände

nicht

zumutbar,

sich

um

Leistungen

Dritter

zu

bemühen. 1.4

Nach

Art.

13

OHG

leisten

die

Beratungsstellen

dem

Opfer

und

seinen

Ange hörigen

sofort

Hilfe

für

die

dringendsten

Bedürfnisse,

die

als

Folge

der

Straftat

entstehen

(Soforthilfe;

Abs.

1).

Sie

leisten

dem

Opfer

und

dessen

Angehörigen

soweit

nötig

zusätzliche

Hilfe,

bis

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

betroffenen

Person

stabilisiert

hat

und

bis

die

übrigen

Folgen

der

Straftat

mög lichst

beseitigt

oder

ausgeglichen

sind

(längerfristige

Hilfe;

Abs.

2).

Die

Bera tungsstellen

können

die

Soforthilfe

und

die

längerfristige

Hilfe

durch

Dritte

erbrin gen

lassen

(Abs.

3).

Gemäss

Art.

14

Abs.

1

Satz

1

OHG

umfassen

die

Leis tungen

insbesondere

die

angemessene

juristische

Hilfe

in

der

Schweiz,

die

als

Folge

der

Straftat

notwendig

geworden

ist. 1.5

Nach

der

Rechtsprechung

sind

die

Anforderungen

an

den

Nachweis

einer

die

Opfer stellung

begründenden

Straftat

je

nach

dem

Zeitpunkt

sowie

nach

Art

und

Umfang

der

beanspruchten

Hilfe

unterschiedlich

hoch.

Während

die

Zusprechung

einer

Genugtuung

oder

einer

Entschädigung

den

Nachweis

der

Opferstellung

und

damit

auch

einer

tatbestandsmässigen

und

rechtswidrigen

Straftat

voraussetzt,

genügt

es

für

die

Wahrnehmung

der

Rechte

des

Opfers

im

Strafverfahren,

dass

eine

die

Opferstellung

begründende

Straftat

ernsthaft

in

Betracht

fällt.

Gleiches

gilt

für

die

Soforthilfen.

Damit

diese

ihren

Zweck

erfüllen

können,

müssen

sie

rasch

gewährt

werden,

bevor

endgültig

feststeht,

ob

ein

tatbestandsmässiges

und

rechtswidriges

Verhalten

des

Täters

zu

bejahen

ist

oder

nicht.

Dagegen

kann

die

Gewährung

von

Langzeithilfe

von

den

ersten

Ergebnissen

des

Ermittlungs verfahrens

abhängig

gemacht

werden.

Es

gilt

der

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

Kommt

die

Beratungsstelle

im

Verlauf

der

Betreuung

einer

Person

zum

Schluss,

dass

das

Opferhilfegesetz

im

konkreten

Fall

-

entgegen

ihrer

ersten

Einschätzung

-

nicht

anwendbar

ist,

sieht

sie

von

weiteren

Hilfeleistungen

ab.

Dagegen

kann

die

bereits

geleistete

Hilfe

grundsätzlich

nicht

zurückgefordert

werden,

es

sei

denn,

der

Gesuchsteller

habe

sich

rechtsmissbräuchlich,

unter

Vor spiegelung

falscher

Tatsachen,

als

Opfer

ausgegeben

(vgl.

zum

Ganzen

BGE

125

II

265

E.

2c/aa

mit

Hinweisen,

Urteile

des

Bundesgerichts

1C_586/2022

vom

1 2.

März

2024

E.

4.1.2

u.

1C_254/2023

vom

1 4.

Dezember

2023

E.

5.3). 1.6

Die

Kantone

sehen

ein

einfaches

und

rasches

Verfahren

vor

(Art.

29

Abs.

1

erster

Satz

OHG).

Die

zuständige

kantonale

Behörde

stellt

den

Sachverhalt

von

Amtes

wegen

fest

(Art.

29

Abs.

2

OHG).

Dies

enthebt

das

Opfer

nicht

von

der

Pflicht,

seine

Verhältnisse

zu

offenbaren,

soweit

es

in

seinen

Möglichkeiten

liegt

und

zumutbar

ist.

Das

Opfer

trifft

eine

Mitwirkungspflicht.

Wer

ein

Gesuch

stellt,

muss

diejenigen

Tatsachen

darlegen,

die

nur

ihm

bekannt

sind

oder

von

ihm

mit

wesent lich

weniger

Aufwand

erhoben

werden

können

als

von

der

Behörde.

Insbesondere

muss

das

Opfer

den

anspruchsbegründenden

Sachverhalt

mit

hinrei chender

Bestimmtheit

darlegen

und

der

Behörde

diejenigen

Angaben

liefern,

die

ihr

erlauben,

weitere

Erkundigungen

einzuziehen.

Dabei

ist

zu

berücksichtigen,

dass

der

Verwaltungsstelle

rechtlich

und

faktisch

nicht

dieselben

prozessualen

Untersuchungsmittel

zur

Verfügung

stehen

wie

den

Strafverfolgungsbehörden

(BGE

126

II

97

E.

2e).

Die

in

Art.

29

Abs.

1

OHG

verlangte

Einfachheit

und

Rasch heit

des

Verfahrens

bedingt,

dass

Opfer

die

in

ihrem

Besitz

befindlichen

Unter lagen

offenlegen

(Urteil

des

Bundesgerichts

1C_612/2015

vom

1 7.

Mai

2016

E.

3.2). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

führte

zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

aus,

das

Gesuch

um

Hilfestellung

in

Form

von

juristischer

Unterstützung

für

das

Ver fassen

von

Strafanzeigen

sei

unter

dem

Titel

der

Kostenbeiträge

für

längerfristige

Hilfe

Dritter

zu

prüfen,

da

die

geltend

gemachten

Vorfälle

mehrere

Jahre

zurück lägen

und

es

sich

nicht

mehr

um

die

Hilfe

für

die

dringendsten

Bedürfnisse

nach

der

behaupteten

Straftat

handle,

sondern

um

längerfristige

Hilfe.

Es

sei

in

erster

Linie

Sache

der

Strafbehörden,

das

Vorliegen

einer

Straftat

abzuklären.

Werde

ein

Strafverfahren

durchgeführt,

ergäben

sich

die

Anhaltspunkt e

zum

Vorliegen

der

Opfereigenschaft

daraus .

Um

sich

widersprechende

Entscheide

zu

vermeiden,

weiche

die

Verwaltungsbehörde

nicht

ohne

Not

von

den

tatsächlichen

Feststel lungen

der

Strafbehörde

ab

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

1.4-1.6).

Die

Beschwerdeführenden

hätten

unter

dem

Titel

häusliche

Gewalt

verschiedene

pauschale

Vorwürfe

zu

Machenschaften

des

Ex-Mannes

der

Beschwerdeführerin

1

und

Missbrauch

von

dessen

Stellung

als

A rzt

erhoben.

Im

Wesentlichen

sei

geltend

gemacht

worden,

B.___

habe

als

behandelnder

Arzt

der

Beschwerdeführenden

über

jeden

eine

Krankengeschichte

angelegt

und

ab

2011

zusammen

mit

seiner

neuen

Lebenspartnerin,

C.___,

miss braucht.

D urch

das

Einsetzen

und

den

Missbrauch

der

manipulier t en

Kranken geschichten

sei

eine

fast

nicht

überwindbare

häusliche

Gewalt

aufgebaut

worden .

Sämtliche

Behörden

seien

gezielt

gegen

sie,

die

Beschwerdeführenden,

eingesetzt

worden.

Es

seien

namentlich

Gefährdungsmeldungen

und

Strafanzeigen

ergan gen,

falsche

Zeugenaussagen

gemacht

worden,

und

es

sei

zu

jahrelangen

Demüti gungen

durch

die

involvierten

Stellen,

insbesondere

durch

die

Fachstelle

E.___,

E.___,

gekommen,

damit

sie

(die

Beschwer deführenden)

zu

Schaden

kämen.

Nachdem

B.___

seine

Kinder arztpraxis

samt

Patientenstamm

2014

an

die

F.___

AG

verkauft

habe,

habe

sich

herausgestellt,

dass

ganze

Teil e

der

Krankengeschichte

verschwunden

und

Ver laufseinträge

gefälscht

worden

seien

(Urk.

2

S.

3

Ziff.

2).

Aus

den

beigezogenen

Strafakten

gehe

hervor,

dass

die

erhobenen

Vorwürfe,

soweit

aus

den

weitschweifigen

Anzeigen

und

umfangreichen

Beilagen

ersicht lich

sei,

bereits

Gegenstand

zahlreicher

Strafanzeigen

der

Beschwerdeführerin

1

betreffend

Nötigung,

Urkundenfälschung,

Urkundenunterdrückung,

falsche

Anschul digung,

Irreführung

der

Rechtspflege,

Betrug,

falsches

Zeugnis,

Sachent ziehung

etc.

gewesen

seien,

namentlich

Vermögens-

oder

Urkundendelikte .

Sämt liche

Strafverfahren

seien

entweder

mit

einer

Nichtanhandnahme-

oder

einer

Einstellungsverfügung

erledigt

worden.

Verschiedene

der

geltend

gemachten

Vor kommnisse

seien

opferhilferechtlich

nicht

relevant,

da

sie

nicht

gegen

die

kör perliche,

psychische

oder

sexuelle

Integrität

gerichtet

seien.

Hinsichtlich

de s

opferhilfe rechtlich

relevanten

Straftatbes tandes

der

Nötigung

sei

die

Strafuntersuchung

durch

die

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

mit

Verfügung

vom

3 0.

März

2020

mangels

hinreichend

konkretem

Anfangsverdacht

nicht

an

die

Hand

genommen

worden.

In

Bezug

auf

die

weiteren

opferhilferechtlich

allenfalls

relevanten

Vorwürfe

der

Verabreichung

resp.

Verschreibung

von

psychotropen

Substanzen

in

letalen

Mengen

und

betreffend

Entziehung

von

Minderjährigen

sei

die

Strafuntersuchung

mit

Verfügung

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

vom

2 4.

August

20 1 7

eingestellt

worden.

Gegen

die

genannten

Verfügungen

sei

seitens

der

Beschwerdeführenden

kein

Rechtsmittel

ergriffen

worden.

Praxisgemäss

sei

bei

dieser

Ausgangslage

die

Opferhilfebehörde

nicht

zur

selbständigen

Prüfung

des

Vorliegens

einer

Straftat

verpflichtet.

Auf grund

der

gesamten

Umstände

sei

eine

opferhilferechtlich

relevante

Straftat

nicht

hinreichend

ausgewiesen,

weswegen

das

Opferhilfegesuch

der

Beschwer deführenden

abzuweisen

sei.

Hinsichtlich

der

geltend

gemachten

Missstände

bei

der

Fachstelle

E.___,

E.___,

handle

es

sich

um

aufsichts rechtliche

Belange,

die

nicht

im

Rahmen

eines

Opferhilfeverfahrens

zur

beurteilen

seien

(Urk.

2

S.

4

f.

Ziff.

2.1

u.

3

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführe n den

führten

zur

Begründung

ihrer

Beschwerde

zusammen gefasst

aus,

sie

seien

über

Jahre

häuslicher

Gewalt

in

Form

von

Nötigung

und

Erpressung

durch

B.___

und

seiner

medizinischen

Hilfsperson,

C.___,

ausgesetzt

gewesen.

Auch

das

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

VB.2022.00382

vom

2 2.

August

2024

(Urk.

3/2)

belege

dies.

Auch

durch

den

zuständigen

Scheidungsrichter

des

Bezirksgerichts

Winterthur

sei

die

psychische

Integrität

von

ihnen

(den

Beschwerdeführenden)

beeinträchtigt

und

geschädigt

worden.

Mittlerweile

sei

eine

Wiederaufnahme

des

Strafverfahrens

C 3/2016/10009997

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

gegen

B.___

betreffend

Verdacht

des

Handel s

mit

Betäubungsmittel n

in

einem

schweren

Fall

beantragt

worden.

Daraus

lasse

sich

die

Bejahung

der

Opfereigenschaft

ableiten.

Überdies

sei

g egen

D.___

von

der

Fachstelle

E.___,

E.___,

am

2 2.

August

2024

bei

der

Staatsanwaltschaft

Kreuzlingen

Strafanzeige

erstattet

worden.

Aus

der

Missachtung

von

sich

aus

dem

Behandlungsauftrag

ergebenden

Sorgfalts-

und

Nebenpflichten

und

insbe sondere

d e r

aktive n

Offenbarung

im

Sinne

des

Verstosses

gegen

Art.

13

der

Bundes verfassung

der

Schweizerischen

Eidgenossenschaft

(BV)

lasse

sich

prob lemlos

ein

strafrechtliches

Verhalten

im

Sinne

von

Erpressung

mittels

Nötigung

durch

unbefugte s

Beschaffen

von

Personendaten

ableiten.

Aufgrund

der

neuen

Beweismittel

in

Form

von

neuen

Strafanzeigen

und

dem

verwaltungsge richtlichen

Urteil

ergäben

sich

durchaus

Anhaltpunkte

für

ein

subjektiv

und

objektiv

tatbestandsmässiges

Verhalten.

Wer

wie

B.___

als

Geheim haltungsträger

selbst

respektive

durch

sein

Personal

oder

zusammen

mit

verschiedenen

Amtspersonen,

Behörden

und

Gerichten

in

seiner

Doppelfunktion

als

Arzt

und

Kindsvater,

Stiefvater,

Ex Ehemann

und

Ex-Arbeitgeber

die

ihm

anver trauten,

besonders

schützenswerten

Daten

unbefugt,

das

heiss e

ohne

Ent bindung

durch

Behörden

oder

der

direkt

Betroffenen,

abändere

und

einsetze,

um

sich

finanziell

und

berufsmässig

zu

bereichern,

der

begehe

vorsätzlich

gewollte

Nötigung

und

Erpressung,

was

die

psychische

Integrität

massiv

beeinträchtige.

Aufgrund

der

neuen

Beweismittel

(Beschwerdebeilage n

2-8)

sei

neu

zu

beurteilen,

ob

die

Voraussetzungen

auf

Anerkennung

der

Opfereigenschaft

gegeben

seien

(Urk.

1

S.

2

ff.).

2.3

In

seiner

Vernehmlassung

ergänzte

der

Beschwerdegegner,

es

sei

nicht

ersichtlich,

auf

welche

Weise

B.___

oder

weitere

Personen

wie

C.___

die

Beschwerdeführenden

und

insbesondere

die

Beschwerdeführ erin

1

i n

einem

strafrechtlich

relevanten

Sinne

genötigt

hätten

(Art.

181

des

Schweizerischen

Strafgesetzbuches;

StGB) .

Die

pauschalen

Vorwü r fe,

B.___

habe

seine

Stellung

als

Arzt

missbraucht,

ärztliche

Unterlagen

rechtsmissbräuchlich

verwendet

und

andere

Personen

beeinflusst,

vermöchten

den

Anforderungen

an

das

Vorliegen

eines

bestimmten

nötigenden

Verhalte n s

nicht

zu

erfüllen.

Daran

ändere

auch

das

eingereichte

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2 2.

August

2024

nichts.

Zwar

sei

darin

festgehalten

worden,

dass

die

Vor stellung

der

Beschwerdeführe rin

1,

wonach

B.___

oder

C.___

zu

Unrecht

belastenden

Meldungen

bei

den

Behörden

gemacht

hätten,

zumindest

nicht

völlig

abwegig

erscheine.

Konkrete

Hinweise,

dass

diese

Mel dungen

tatsächlich

zu

Unrecht

erfolgt

seien,

fänden

sich

in

den

Akten

aber

nicht

und

schon

gar

nicht

Hinweise

darauf,

dass

die

Meldungen

in

strafrechtlich

rele vanter

Absicht

erfolgt

seien.

Führe

eine

solche

Meldung

zu

einer

behördlich

angeordneten

Beschränkung

der

Handlungsfreiheit,

namentlich

durch

eine

fürsorge rische

Unterbringung,

falle

eine

Nötigung

der

meldenden

Person

ausser

Betracht,

da

der

Ausgang

des

behördlichen

Verfahrens

nicht

von

ihrem

Willen

abhängig

sei.

Hinzu

komme,

dass

behördliche

Entscheide

mit

einem

Rechtmittel

ange fochten

werden

könnten.

Konkret

sei

der

Vorfall

vo m

Oktober

2017,

als

eine

für sorgerische

Unterbringung

der

Beschwerdeführe rin

1

behördlich

geprüft

worden

sei,

bereits

Gegenstand

von

Strafanzeigen

gewesen,

wobei

mangels

hinreichender

Anhaltspunkte

für

ein

strafrechtliches

Verhalten

keine

Strafuntersuchung

eröff net

worden

sei.

Nicht

ersichtlich

sei

sodann,

inwiefern

der

Tatbestand

der

Erpres sung

im

Sinne

von

Art.

156

StGB

erfüllt

sei.

Auch

ein

opferhilferechtlich

rele vantes

Verhalten

des

Scheidungsrichters

am

Bezirksgericht

Winterthur

sei

nicht

ersichtlich.

Gemäss

dem

Entscheid

dieses

Gerichts

vom

18.

Oktober

2017

sei

die

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

(KESB)

darum

ersucht

worden,

Schutz massnahmen

gegenüber

der

Beschwerdeführe rin

1

zu

prüfen,

insbesondere

die

Errichtung

einer

Beistandschaft

zwecks

Fortführung

des

Scheidungsverfahrens.

Grund

für

die

Massnahme

sei

der

Umstand

gewesen,

dass

die

Beschwerdeführe rin

1

den

Kontakt

zu

ihrer

Rechtsvertreterin

und

auch

zum

Gericht

verweigert

habe,

was

Grund

zur

Annahme

gegeben

habe,

die

Beschwerdeführe rin

1

sei

nicht

mehr

in

der

Lage,

am

Verfahren

mitzuwirken.

Eine

widerrechtliche

Ausübung

behörd licher

Befugnisse

(Amtsmissbrauch

im

Sinne

von

Art.

312

StGB)

falle

unter

den

gegebenen

Umständen

ausser

Betracht.

Schliesslich

erg ä be n

sich

auch

bezüglich

d e s

von

der

Beschwerdeführe rin

1

am

6.

August

2024

bei

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

gestellten

Wiederaufnahmegesuch s

im

Strafverfahren

gegen

B.___

betreffend

Widerhandlung

gegen

das

Betäubungs mittelgesetz

keine

Anhaltspunkte

für

das

Vorliegen

von

opferhilferechtlich

rele vanten

Straftaten.

Die

Beschwerdeführe rin

1

habe

selber

darauf

hingewiesen,

dass

die

von

B.___

verordneten

Medikamente

von

ihr

(der

Beschwer deführer in

1)

und

ihren

Kindern

nicht

eingenommen

worden

seien

(Urk.

8

S.

2

ff.).

3. 3.1

In

ihrem

Gesuch

vom

2 0.

Juni

2024

beantragten

die

Beschwerdeführenden

Opfer hilfe

wegen

häuslicher

Gewalt

begangen

resp.

ausgehend

von

B.___

und

dessen

Lebenspartnerin

C.___ .

Bei

B.___

handelt

es

sich

gemäss

den

Darlegungen

um

den

Ex-Mann

und

ehemaligen

Arbeit geber

der

Beschwerdeführe rin

1,

um

den

Vater

des

Beschwerdeführe rs

2

und

den

Stiefvater

der

Beschwerdeführe rin

3.

Unter

den

Vorwurf

der

häuslichen

Gewalt

subsumierten

die

Beschwerdeführenden

eine

Reihe

von

Vorkommnissen,

insbesondere

die

Behandlung

mit

letalen

Dosen

von

Benzodiazepinen

respektive

von

anderen

psychotropen

Substanzen,

den

Missbrauch

respektive

die

Abän derungen

von

Patientendaten

und

damit

betriebenen

Rufmord,

missbräuchliche

Gefährdungsmeldungen

bei

der

Kindes-

und

Erwachsenenschutzbehörde

(KESB)

und

die

Entfremdung

zwischen

der

Beschwerdeführe rin

1

von

ihren

Kindern.

Ferner

verwiesen

die

Beschwerdeführenden

auch

auf

Missstände

bei

der

Fach stelle

E.___,

E.___

(Urk.

9/1.a

S.

1

ff.).

3.2 3.2.1

Am

2 4.

Februar

2020,

3.

März

2020,

ergänzt

am

2 2.

März

2020,

und

1 7.

März

2020

hatte

die

Beschwerdeführe rin

1

bei

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

gegen

B.___

und

weitere

natürliche

respektive

juristische

Personen

Strafanzeige

wegen

Sachentziehung,

Falschbe schuldigung,

Irreführung

der

Rechtspflege,

Betrug,

falsches

Zeugnis,

Urkundenfälschung,

Urkundenunterdrückung,

Nötigung

und

Steuerhin terziehung /Steuerbetrug

gestellt

(Urk.

9/5/3-6).

Die

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

erliess

in

der

Folge

am

3 0.

März

2020

diese

Strafanzeigen

betreffend

eine

Nichtanhandnahmeverfügung

(Urk.

9/5/ 2).

Hinsichtlich

der

gegen

B.___

eröffneten

Strafverfahren

wegen

Widerhandlung

gegen

das

Betäubungsmittelgesetz

etc.

resp.

wegen

Entziehung

von

Minderjährigen

hatte

die

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland

am

2 4.

August

2017

je

eine

Einstellungs verfügung

erlassen

(Urk.

9/9/1-2).

Gemäss

den

unwidersprochen

gebliebenen

Angaben

des

Beschwerdegegners

blieb en

diese

Entscheid e

unange fochten

(Urk.

2

S.

4).

3. 2.2

Bezüglich

alle r

B.___

vorgeworfenen

Straftaten

erfolgte

seitens

der

Strafverfolgungsbehörde

ein e

Nichtanhandnahm e

respektive

eine

Einstellung

des

Strafv erfahrens,

welche

Entscheid e

in

der

Folge

unangefochten

geblieben

sind.

Dies

vermag,

worauf

bereits

der

Beschwerdegegner

hingewiesen

hatte

(Urk.

2

S.

4

f.),

zum

Nachweis

der

Opferstellung

der

Beschwerdeführenden

nicht

zu

genügen.

Der

Beschwerdegegner

wies

zudem

zutreffend

darauf

hin,

die

Abklärungs pflicht

der

Opferhilfestelle

erfordere

es

nicht,

dass

trotz

unan gefochten

gebliebener

Einstellung

eines

Strafverfahrens

resp.

nach

Erlass

einer

Nichtanhandnahmeverfügung

noch

weitere

M assnahmen

zur

Klärung

der

Opfer stellung

zu

ergreifen

seien

(vgl.

Urk.

2

S.

4

und

dort

zitierte

Praxis).

In

keiner

Weise

konkretisiert

ist

sodann

ein

strafrechtlich

relevantes

Verhalten

von

C.___

zum

Nachteil

der

Beschwerdeführenden.

Von

C.___

begangene

Straftaten

bildeten

denn

auch

nicht

Gegenstand

der

vorerwähnten

Strafanzeigen

resp.

-verfahren.

Bei

dieser

Sachlage

braucht

nicht

weiter

darauf

eingegangen

zu

werden,

bei

welchen

der

B.___

vorgeworfenen

Straftaten

es

sich

um

solche

gegen

die

physische,

psychische

oder

sexuelle

Integrität

handelt

(vgl.

Art.

1

Abs.

1

OHG)

und

die

mithin

geeignet

sind,

eine

Opferstellung

im

Sinne

des

OGH

zu

begründen. 3. 3 3. 3 .1

Mit

ihrer

Beschwerde

beantragten

die

Beschwerdeführenden

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfügung

und

die

Rückweisung

der

Angelegenheit

an

den

Beschwerde gegner

aufgrund

neuer

Beweismittel,

dies

(1)

nach

Beizug

der

Akten

im

Verfahren

VB.2022.00382

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich,

(2)

der

Akten

im

Verfahren

des

Bezirksgerichts

Winterthur,

(3)

der

Akten

in

Bezug

auf

den

Antrag

auf

Wiederaufnahme

des

Strafver f ahrens

betreffend

Wider handlung

gegen

das

Betäubungsmittelgesetz

und

(4)

der

Akten

betreffend

einer

Strafanzeige

gegen

D.___

bei

der

Staatsanwaltschaft

Kreuzlingen

wegen

Verletzung

der

psychischen

Integrität

(Urk.

1

S.

1

f.;

vgl.

auch

Urk.

3/2,

Urk.

3/3-4,

Urk.

3/5-6).

3. 3 .2

Das

von

den

Beschwerdeführenden

eingereichte

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2 2.

August

2024

(Verfahren

VB.2022.00 3 82;

Urk.

3/2)

betrifft

den

Anspruch

der

Beschwerdeführe rin

1

auf

Einsicht

in

polizeiliche

Akten

im

Zusammenhang

mit

der

Prüfung

einer

allfälligen

fürsorgerischen

Unter bringung

der

Beschwerdeführe rin

1.

Inwiefern

sich

daraus

hinreichend

konkrete

Anhaltspunkte

für

die

Begehung

einer

opferhilferechtlich

relevanten

Straftat

zu

Lasten

der

Beschwerdeführe rin

1

ergeben,

kann

weder

dem

betreffenden

Urteil

noch

den

Darlegungen

in

der

Beschwerde

entnommen

werden.

Zu

diesem

Schluss

war

auch

der

Beschwerdegegner

mit

zutreffender

Begründung

in

der

Beschwerde antwort

gelangt

(Urk.

8

S.

3).

Darauf

ist

zu

verweisen.

In

ihrer

Eingabe

vom

7.

November

2024

argumentierten

die

Beschwerdeführenden

in

diesem

Zusam menhang,

die

über

die

Jahre

durch

B.___

und

C.___

mehrfach

erfolgten

Gefährdungsmeldungen

h ätten

zu

einer

Hinterlegung

de r

Patienten akten

bei

der

Kantonspolizei

G.___

geführt,

und

B.___

sei

gestützt

auf

Art.

314

d

und

e

des

Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs

(ZGB)

auf

die

Entbindung

vom

Arztgeheimnis

durch

den

Patienten

nicht

angewiesen

gewe sen,

was

auf

die

Legalisierung

einer

Straftat

hinauslaufe

(Urk.

15

S.

1).

Diese

Standpunkte

überzeugen

nicht,

da

damit

die

Begehung

einer

Straftat

nicht

hin reichend

dargelegt

wird.

Vielmehr

weisen

die

Beschwerdeführenden

selber

auf

die

gesetzliche

Pflicht

zur

Gefährdungsmeldung

durch

Fachpersonen

namentlich

aus

den

Bereichen

Medizin,

Psychologie

oder

Betreuung

und

auf

die

gesetzlich

vorge sehene

Mitwirkung

von

ans

Berufsgeheimnis

gebundenen

Fachpersonen

an

den

Verfahren

betreffend

Erwachsenen-

respektive

Kindesschutz

hin.

Inwiefern

das

Handeln

entsprechend

diesen

Gesetzesbestimmungen

aus

objektiver

Sicht

eine

Straftat

darzustellen

vermag,

kann

den

Ausführungen

der

Beschwerdeführenden

nicht

entnommen

werden.

3. 3 .3

Kein

konkreter

Anhaltpunkt

für

ein

relevantes

strafbares

Verhalten

lässt

sich

sodann

aus

der

Verfügung

des

Bezirksgericht s

Winterthur

vom

1 8.

Oktober

2017

(Verfahren

…;

Urk.

3/3)

ableiten.

Mit

dieser

Verfügung

ordnete

der

im

Scheidungsverfahren

der

Beschwerdeführe rin

1

und

von

B.___

zustän dige

Einzelrichte r

unter

anderem

die

Prüfung

allfälliger

Massnahme n

des

Erwachsenschutzes

an.

Inwiefern

dies

aus

objektiver

Sicht

einen

opferhilfe rechtlich

relevanten

Straftatbestand

erfüllt,

erschliesst

sich

aus

den

Darlegungen

der

Beschwerdeführenden

in

der

Beschwerdeschrift

nicht.

Diese

Auffassung

ver tritt

mit

überzeugender

Begründung

auch

der

Beschwerdegegner

(Urk.

8

S.

3

f.).

Ohne

Relevanz

in

diesem

Zusammenhang

ist

der

Hinweis

der

Beschwer deführenden

in

deren

Eingabe

vom

7.

November

2024,

es

werde

eine

Strafanzeige

wegen

unbefugte r

Beschaff ung

von

Personendaten

im

Sinne

von

Art.

179 novies

StGB

erfolgen

und

darüber

hinaus

sei

i m

Scheidungsverfahren

der

Beschwer deführe rin

1

das

rechtliche

Gehör

verweigert

worden

(Urk.

15

S.

1

f.).

Es

handelt

sich

bei

der

genannten

Strafn orm

nicht

um

eine

solche

gegen

die

Rechtsgüter

der

physischen,

psychischen

oder

sexuellen

Integrität

und

die

Verletzung

des

recht lichen

Gehörs

stellt

sofern

tatsächlich

davon

auszugehen

ist

-

einen

Verfahrens fehler

dar,

eine

strafrechtliche

Relevanz

lässt

sich

daraus

aber

nicht

ableiten.

3. 3 .4

Zum

Gesuch

der

Beschwerdeführe rin

1

um

Wiederaufnahme

in

der

Strafsache

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland,

Verfahrensnummer

…,

vom

6.

August

2024

(vgl.

Urk.

3/5)

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

das

fragliche

Strafverfahren

von

der

Untersuchungsbehörde

mit

Verfügung

vom

2 4.

August

2017

eingestellt

worden

war

(Urk.

9/9/1)

und

dieser

Entscheid

nicht

angefochten

wurde .

Eine

Straftat,

die

Anspruch

auf

Leistungen

nach

dem

OHG

gäbe,

ist

in

diesem

Zusammenhang,

was

bereits

erörtert

worden

ist

(vgl.

vorstehende

E.

3. 2),

zu

verneinen.

Das

blosse

Gesuch

um

Wiederaufnahme

des

betreffenden

Verfahrens

ändert

daran

nichts .

Darüber

hinaus

ist

auch

auf

die

Ausführungen

des

Beschwerdegegners

in

der

Beschwerdeantwort

zu

diesem

Aspekt

zu

verweisen,

denen

beizupflichten

ist

(Urk.

8

S.

4).

Im

Übrigen

wiesen

die

Beschwerdeführenden

in

ihrer

Eingabe

vom

7.

November

2024

darauf

hin,

der

Stand

des

Wiederaufnahmeverfahrens

sei

ihnen

nicht

bekannt

(Urk.

15

S.

2).

Die

tatsächliche

Wiederaufnahme

des

Strafverfahrens

ist

damit

nicht

nachge wiesen.

3. 3 .5

Soweit

die

Beschwerdeführenden

in

ihrer

Beschwerdeschrift

auf

die

Strafanzeige

der

Beschwerdeführe rin

1

an

die

Staatsanwaltschaft

Kreuzlingen

vom

22.

August

2024

verweis en

(Urk.

3/6),

so

sind

die

darin

aufgeführten

und

D.___

in

seiner

Funktion

als

Leiter

und

Stiftungsrat

der

Fachstelle

E.___,

E.___,

vorgeworfenen

Delikte

des

Amtsmissbrauchs,

der

Amtsgeheimnis verletzung,

des

unbefugten

Beschaffens

von

Personendaten,

der

Begünstigung

von

Dritten

zum

Nachteil

der

Beschwerdeführenden

nicht

de n

opferhilfe rechtlich

relevanten

Straftaten

gegen

die

physische,

psychische

oder

sexuelle

Integrität

zuordenbar

und

daher

von

v ornherein

nicht

geeignet,

einen

allfälligen

opferhilferechtlichen

Anspruch

zu

begründen.

Auch

aus

den

übrigen

mit

der

Beschwerde

eingereichten

Unterlagen

erschliess en

sich

keine

hinreichend

begründeten

Anhaltspunkte

auf

opferhilferechtlich

relevante

Straftaten

zu

Lasten

der

Beschwerdeführenden.

3. 4

In

ihrer

weiteren

Eingabe

vom

1 8.

Oktober

2024

(Urk.

10)

reichten

die

Beschwer deführenden

eine

Aktennotiz

der

KESB

Winterthur-Andelfingen

vom

2 7.

August

2020

zu

ein em

Telefonat

zwischen

der

Fachmitarbeiterin

der

KESB,

H.___,

und

C.___

(Urk.

11/3),

den

Beschluss

des

Verwal tungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

1 3.

September

2023

im

Verfahren

VB.2023.00302

in

Sachen

KESB

Winterthur-Andelfingen

gegen

die

Beschwerde führe rin

1

betreffend

Rechtsverweigerung

(Urk.

11/4)

und

den

Entscheid

de r

Standeskommission

der

I.___

vom

1 6.

Juli

2024

in

Sachen

der

Beschwerde führe rin

1

gegen

den

Ehrenrat

der

J.___

betref fend

Anzeige

gegen

B.___

wegen

Verletzung

des

ärztlichen

Berufsge heimnisses

(Urk.

11/5)

ein .

Weder

ist

ersichtlich

noch

erschliesst

sich

aus

den

Ausführungen

in

der

Eingabe

vom

1 8.

Oktober

2024,

inwiefern

durch

die

genannten

Unterlagen

eine

opferhilferechtlich

relevante

Straftat

zu

Lasten

der

Beschwerdeführenden

dargetan

ist .

Der

Aktennotiz

vom

27.

August

2020

(Urk.

11/3)

lässt

sich

nur

entnehmen,

da s s

C.___

die

KESB

über

ihre

Ansichten

zum

Konflikt

zwischen

der

Beschwerdeführe rin

1

und

B.___

äusserte .

Der

Beschluss

des

Verwaltungsgerichts

de s

Kantons

Zürich

vom

1 3.

September

2023

(Urk.

11/4)

äussert

sich

zur

Beschwerdelegitimation

der

KESB

Winterthur-Andelfingen

in

Bezug

auf

einen

Entscheid

des

Bezirksrates

Winterthur,

mit

welchem

dieser

den

Anspruch

der

Beschwerdeführe rin

1

betref fend

Akteneinsicht

gutgeheissen

hatte.

Das

Verwaltungsgericht

verneinte

im

erwähnten

Beschluss

vom

1 3.

September

2023

die

Beschwerdelegitimation

der

KESB

Winterthur-Andelfingen

und

trat

auf

die

Beschwerde

nicht

ein.

S odann

trat

die

Standeskommission

der

I.___

in

ihrem

Entscheid

vom

1 6.

Juli

2024

auf

die

Beschwerde

der

Beschwerdeführe rin

1

nicht

ein,

insbesondere

mangels

substantiierter

Behauptung

einer

Verletzung

des

Berufsgeheimnisses

durch

B.___

(Urk.

11/5). 3. 5

Mit

ihrer

Eingabe

vom

2 6.

Februar

2025

(Urk.

18)

reichten

die

Beschwerdefüh renden

die

Verfügung

der

Kantonspolizei

G.___

vom

1 4.

Februar

2025

betref fend

Gewährung

der

Einsicht

in

die

polizeilich

bearbeiteten

Daten

der

Beschwer deführerin

1

(Urk.

19/1)

und,

den

nämlichen

Zusammenhang

betreffend,

das

Urteil

des

Verwaltungsgerichts

des

Kantons

Zürich

vom

2 0.

Januar

2025

(Verfahren

VB.2024.00467)

in

Sachen

der

Beschwerdeführe rin

1

gegen

die

Kantons polizei

G.___

(Urk.

19/2)

ein.

E ntgegen

der

Auffassung

der

Beschwerdeführenden

belegen

diese

Dokumente

nicht

mit

hinreichender

Bestimmtheit

eine

zum

Nach teil

der

Beschwerdeführenden

begangene

Straftat,

die

Anspruch

auf

Leistungen

nach

dem

OHG

gäbe.

Gleiches

gilt

für

die

von

den

Beschwerdeführenden

a m

6.

April

2025

(Urk.

21)

dem

Gericht

zur

«gutscheinenden

Verwendung»

einge reichten

Eingaben

der

Beschwerdeführe rin

1

an

die

Justizdirektion

des

Kantons

Zürich,

das

Obergericht

des

Kantons

Zürich

und

die

Oberstaatsanwaltschaft

des

Kantons

Zürich

betreffend

Beschwerden

be züglich

Amtsvergehen

von

Vertretern

der

Staatsanwaltschaft

respektive

des

Obergerichts,

betreffend

Einsetzung

eine r

ausserkantonalen

Staatsanwaltschaft

und

Löschung

von

Strafregistereinträgen

(Urk.

22/2-3,

Urk.

22/5).

3.6

Am

1 5.

April

2025

(Urk.

24)

reichten

die

Beschwerdeführenden

insbesondere

den

Rapport

der

Kantonspolizei

G.___

vom

3 0.

Oktober

2017

(Geschäfts-Nr.

…)

ein,

welchem

sich

Auskünfte

der

Beschwerdeführe rin

1

und

von

C.___

zu

Vorkommnissen

vom

6.

Oktober

2017

im

Zusammenhang

mit

dem

Einwurf

eines

Briefes

durch

die

Beschwerdeführe rin

1

ins

Brieffach

am

Wohnort

von

B.___

und

C.___

entnehmen

lassen

(Urk.

25/8).

Inwiefern

durch

diesen

in

hinreichend er

Weise

OHG-relevante

Straf ta t en

zu

Lasten

der

Beschwerdeführenden

dargetan

werden,

bleibt

offen.

Dies

erschliesst

sich

weder

aus

den

Ausführungen

in

der

Eingabe

vom

1 5.

April

2025

noch

aus

den

weiteren

zugleich

eingereichten

Unterlagen

(Urk.

25/1-7,

Urk.

25/9 10) .

Das

Nämliche

gilt

für

die

mit

Eingabe

vom

8.

Juli

2025

(Urk.

27)

von

den

Beschwerdeführenden

eingereichten

Unterlagen

betreffend

die

der

Beschwerde führe rin

1

von

der

KESB

Winterthur-Andelfingen

auf

Ersuchen

zur

Verfügung

gestellten

Verfahrensunterlagen

(Urk.

28/1-5).

Daraus

ergeben

sich

keinerlei

Anhalts punkt e

für

Straftaten

gegen

die

physische,

psychische

oder

sexuelle

Inte grität

der

Beschwerdeführenden,

insbesondere

begangen

durch

B.___ .

Kein

Zusammenhang

mit

einer

Straftat

gegen

die

physische,

psychi sche

oder

sexuelle

Integrität

der

Beschwerdeführenden

erschliesst

sich

ferner

aus

den

von

der

Beschwerdeführerin

1

mit

Eingabe

vom

4.

Februar

2026

(Urk.

33)

eingereichten

Unterlagen

(Urk.

34/1- 3).

3.7

Zusammenfassen d

ergibt

sich,

dass

weder

die

von

den

Beschwerdeführenden

mit

d er

Beschwerde

noch

die

später

ergänzend

eingereichten

Unterlagen

eine

Korrek tur

der

angefochtenen

Verfügung

zu

rechtfertigen

vermögen.

Es

ist

demnach

nicht

zu

beanstanden,

dass

der

Beschwerdegegner

mit

Blick

auf

die

insbesondere

gegen

B.___

erhobenen

Vorwürfe,

die

zur

Einstellung

des

Strafver fahrens

gemäss

Verfügung en

der

Staatsanwaltschaft

Winterthur-Unterland

vom

2 4.

August

2017

(Urk.

9/9/1 -2)

respektive

zur

Nichtanhandnahme

gemäss

Verfü gung

der

Staat sanwaltschaft

Winterthur-Unterland

vom

3 0.

März

2020

(Urk.

9/5/2)

führten,

mit

der

angefochtenen

Verfügung

vom

1 8.

Juli

2024

einen

Leistungsanspruch

verneint

hat.

Zwischenzeitlich

orientierte n

die

Beschwerde führenden

mit

Eingabe

a m

7.

Dezember

2025

(Urk.

30)

über

eine

erneute,

von

der

Beschwerdeführe rin

1

am

1 0.

November

2025

bei

der

Oberstaatsanwaltschaft

des

Kantons

Zürich

eingereichte

Strafanzeige

gegen

B.___

wegen

Erpres sung,

Drohung,

Nötigung

und

weiteren

Delikten,

begangen

in

den

Jahr en

bis

201 7.

Diese

Anzeige

überwies

die

genannte

Behörde

am

1 9.

November

2025

zur

Bearbeitung

zuständigkeitshalber

an

die

Staatsanwaltschaft

Winterthur-Unterland

(Urk.

31) .

Insofern

sich

im

Zusammenhang

mit

dieser

Strafanzeige

in

Bezug

auf

das

Opferhilfegesuch

vom

2 0.

Juni

2024

(Urk.

9/1.a)

relevante

Erkennt nisse

ergeben,

hat

der

Beschwerdegegner

darüber

dannzumal

separat

zu

entscheiden .

Zu

diesem

Zweck

ist

die

Sache

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

des

vor liegend

zu

fällenden

Urteils

an

den

Beschwerdegegner

zu

überweisen.

4.

Das

Verfahren

ist

gemäss

Art.

30

Abs.

1

OHG

kostenlos.

Das

Gesuch

der

Beschwer deführeden

betreffend

unentgeltliche

Prozessführung

(Urk.

1

S.

2)

erweist

sich

damit

als

gegenstandslos.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen.

Die

Sache

wird

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

dieses

Entscheids

an

die

Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich,

Kantonale

Opferhilfestelle,

im

Sinne

der

Erwä gungen

überwiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Direktion

der

Justiz

und

des

Innern

des

Kantons

Zürich

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

33

und

Urk.

34/1-3 - Eidgenössisches

Justiz-

und

Polizeidepartement,

Bundesamt

für

Justiz 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

1000

Lausanne

14,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm