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OH.2020.00007

Finanzielle Opferhilfeleistungen mit Blick auf die primär zuständige Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers nach Grundsatz der Subsidiarität zu Recht abgelehnt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-06-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1986, wurde am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motor rades in einem Verkehrskreisel vo n eine m Personenwagen angefahren und zog sich Verletzungen zu (Urk. 7/4/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter

mit Strafbefehl vom 13. Juli 2016 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500. entsprechend Fr. 15'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde i m Umfang von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben . Die restlichen Tagessätze waren zu bezahlen

(Urk. 7/4/1 S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2). 1.2

Die Geschädigte stellte am

20. Juli 2020 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen der Opferhilfe. Sie beantragte, er sei ihr eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- zuzusprechen und eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu gewähren (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1-2).

Mit unbegründeter Verfügung vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/5) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, worauf di e Geschädigte am 13. August 2020 (Urk. 7/6) um eine Begründung der Verfügung ersuchte . Am 15. September 2020 (Urk. 7/10 = Urk.

2) erliess die Kantonale Opferhilfestelle die begründete Verfügung. 2.

Die Geschädigte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und das Verfahren bis zum Abschluss der haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Verfahrensrechtlich sei ihr die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihr eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen und es sei jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzu ordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 30. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 29. Januar 2021 an den in der Beschwerde

gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdegegner am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). 1.2

Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeint rächtigung oder Tod des Opfers.

Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung an den Schaden

ange rechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Haftpflichtansprüche sind immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter selber oder gegen eine Haftpflicht versicherung (Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 5 zu Art. 20 OHG). 1.3

Das Opfer und seine Angehörige haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obliga tionenrechts sind sinngemäss a nwendbar (Urk. 22 Abs. 1 OHG). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete, der Beschwerdegegner habe ihr bislang keine Akteneinsicht gewährt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zusammen mit der Beschwer deantwort wurden ihr im vorliegenden Verfahren

sämtliche Akten (Urk. 7/1-10) zur Einsicht überlassen (vgl. Urk. 10). Ein al lfälliger Verfahrensmangel ist damit als geheilt anzusehen. 3 .

3 .1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von einem P ersonenwagen angefahren worden und habe mehrere Verletzungen erlitten

(S. 2 E. 2a). Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen sei Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert sei. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger bestehe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden. Solche Leistungen würden zudem nur gewährt, wenn der Straftäter respektive dessen Haftpflicht versicherer oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringe n würden . Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherer die Leistungen verweigern sollte oder könnte . Es liege eine Straftat vor und Herab setzungsgründe seien nicht ersichtlich (S. 2 E 2b).

Die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung unterlassen, eine Haftungs anerkennung des Haftpflichtversicherers einzureichen. Aus einer telefonischen Besprechung vom 10. September 2020 gehe jedoch hervor, dass der Versicherer bereits einen Teil der Kosten übernommen habe. Dass die Haftung abgelehnt würde , werde nicht geltend gemacht (S. 3 E. 2b). Da keine Leistungspflicht der Opferhilfe auszumachen sei, liege auch kein Gr und für eine Sistierung vor (S. 3 E. 3). 3 .2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es seien weder das haftpflicht- noch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren abgeschlossen. Infolge Subsidiarität sei die Verfügung des Beschwerdegegners nicht spruchreif, wenngleich die Verwirkungsfrist abzulaufen drohe. Folgerichtig sei das Opferhilfeverfahren zu sistieren und es sei dem Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

Ihr Gesundheitszustand sei noch nicht stabil im Sinne von Art. 19 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Es fänden Eingliederungs massnahmen statt. Damit könne im Hinblick auf den Haftpflichtversicherer noch nicht einmal ein Schadenersatzanspruch bestimmt werden. Der Rechtsvertreter sei gehalten, einen Opferhilfeanspruch rechtzeitig anzumelden und das Verfahren sistieren zu lassen, bis die Ansprüche gegenüber der Sozial- und der Haftpflicht versicherung beendet seien. Just dies verhindere der Beschwerdegegner, indem er vorschnell eine Verfügung erlasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Anrecht darauf, Opferhilfeansprüche anzumelden, auch wenn noch nicht feststehe, ob das Subsidiaritätsprinzip greife (S. 3 Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 29. Januar 2021 an den Rechts positionen gemäss der Beschwerde vom 15. Oktober 2020 fest (Urk. 12). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Rech t aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hat. 4. 4.1

Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/4/1)

wurde zum Tathergang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Juli 2015 um zirka 20.10 Uhr als Lenkerin eines Motorrades in einem Verkehrskreisel in Y.___ befunden. Der Täter habe als Lenker eines Personen wagens bei der Einfahrt in den Verkehrskreisel die Beschwerdeführerin über sehen, worauf es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu Fall gekommen und habe sich eine mehrfrag mentäre Fraktur der linken Speiche mit Gelenksbeteiligung sowie Schmerzen an der linken Körperseite mit Hämatomen zugezogen. Sie sei nach wie vor , bis auf einen kurzen Unterbruch, zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter drohe eine Versteifung des betroffenen Handgelenks (S. 3).

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- entsprechend Fr. 15'000.--. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit v on drei Jahren aufgeschoben (S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2). 4.2

Gemäss einem Schreiben der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA ) an die Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2015 (Urk. 7/4/4) handelt es sich bei der AXA um die zuständige Motorfahrzeugversicherung des fehlbaren Lenkers . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin wurde am

21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von eine m Personenwagen angefahren. Beim Sturz zog sie sich im Wesentlichen eine distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links zu und war vom

23. bis 26. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie, Spital Z.___ , hospi talisiert (vgl. Urk. 3). Zudem bestand eine längere Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1 hier vor). 5.2

Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführenden Schäden aufkommt .

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institu tion keine oder keine genügende Leistung erbringt. Zum Kreis der primär Leis tungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatver sicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 ). 5.3

Vorliegend sind primär die AXA als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und der Unfallversicherer für d ie Deckung der der Beschwerdeführerin entstan denen finanziellen Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2015 zuständig.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es lasse sich noch nicht beurteilen, inwieweit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfe geschul det seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Nachdem die Opferhilfe ohnehin keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden abdeckt, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Fall abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

nicht zur Frage, ob eine Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt. Es wurde

jedoch auch nicht geltend gemacht , dass dieser

eine Haftung abgelehnt hätte. Ferner wurden offensichtlich bereits Versicherungsleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 7/9). Nach

Art. 63 des Strassen verkehrsgesetzes (SVG) ist daher grundsätzlich von der Leistungspflicht des Haft pflichtversicherers auszugehen. Der Beschwerdegegner durfte den Fall bei dieser Ausgangslage abschliessen und war nicht gehalten, diesen über Jahre zu sistieren . Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. 5 .4

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner eine Leistungspflicht nach OHG zu Recht verneint . Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens und d ie dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

E. 1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeint rächtigung oder Tod des Opfers.

Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung an den Schaden

ange rechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Haftpflichtansprüche sind immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter selber oder gegen eine Haftpflicht versicherung (Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 5 zu Art. 20 OHG).

E. 1.3 Das Opfer und seine Angehörige haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obliga tionenrechts sind sinngemäss a nwendbar (Urk. 22 Abs. 1 OHG).

E. 2 Die Geschädigte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und das Verfahren bis zum Abschluss der haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Verfahrensrechtlich sei ihr die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihr eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen und es sei jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzu ordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 30. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 29. Januar 2021 an den in der Beschwerde

gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdegegner am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete, der Beschwerdegegner habe ihr bislang keine Akteneinsicht gewährt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zusammen mit der Beschwer deantwort wurden ihr im vorliegenden Verfahren

sämtliche Akten (Urk. 7/1-10) zur Einsicht überlassen (vgl. Urk. 10). Ein al lfälliger Verfahrensmangel ist damit als geheilt anzusehen.

E. 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Rech t aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hat.

E. 4.1 Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/4/1)

wurde zum Tathergang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Juli 2015 um zirka 20.10 Uhr als Lenkerin eines Motorrades in einem Verkehrskreisel in Y.___ befunden. Der Täter habe als Lenker eines Personen wagens bei der Einfahrt in den Verkehrskreisel die Beschwerdeführerin über sehen, worauf es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu Fall gekommen und habe sich eine mehrfrag mentäre Fraktur der linken Speiche mit Gelenksbeteiligung sowie Schmerzen an der linken Körperseite mit Hämatomen zugezogen. Sie sei nach wie vor , bis auf einen kurzen Unterbruch, zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter drohe eine Versteifung des betroffenen Handgelenks (S. 3).

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- entsprechend Fr. 15'000.--. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit v on drei Jahren aufgeschoben (S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2).

E. 4.2 Gemäss einem Schreiben der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA ) an die Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2015 (Urk. 7/4/4) handelt es sich bei der AXA um die zuständige Motorfahrzeugversicherung des fehlbaren Lenkers .

E. 5 .4

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner eine Leistungspflicht nach OHG zu Recht verneint . Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens und d ie dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wurde am

21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von eine m Personenwagen angefahren. Beim Sturz zog sie sich im Wesentlichen eine distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links zu und war vom

23. bis 26. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie, Spital Z.___ , hospi talisiert (vgl. Urk. 3). Zudem bestand eine längere Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1 hier vor).

E. 5.2 Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführenden Schäden aufkommt .

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institu tion keine oder keine genügende Leistung erbringt. Zum Kreis der primär Leis tungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatver sicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 ).

E. 5.3 Vorliegend sind primär die AXA als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und der Unfallversicherer für d ie Deckung der der Beschwerdeführerin entstan denen finanziellen Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2015 zuständig.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es lasse sich noch nicht beurteilen, inwieweit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfe geschul det seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Nachdem die Opferhilfe ohnehin keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden abdeckt, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Fall abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

nicht zur Frage, ob eine Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt. Es wurde

jedoch auch nicht geltend gemacht , dass dieser

eine Haftung abgelehnt hätte. Ferner wurden offensichtlich bereits Versicherungsleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 7/9). Nach

Art. 63 des Strassen verkehrsgesetzes (SVG) ist daher grundsätzlich von der Leistungspflicht des Haft pflichtversicherers auszugehen. Der Beschwerdegegner durfte den Fall bei dieser Ausgangslage abschliessen und war nicht gehalten, diesen über Jahre zu sistieren . Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2020.00007

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

24. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1986, wurde am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motor rades in einem Verkehrskreisel vo n eine m Personenwagen angefahren und zog sich Verletzungen zu (Urk. 7/4/1 S. 3). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter

mit Strafbefehl vom 13. Juli 2016 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500. entsprechend Fr. 15'000.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde i m Umfang von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben . Die restlichen Tagessätze waren zu bezahlen

(Urk. 7/4/1 S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2). 1.2

Die Geschädigte stellte am

20. Juli 2020 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen der Opferhilfe. Sie beantragte, er sei ihr eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- zuzusprechen und eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu gewähren (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1-2).

Mit unbegründeter Verfügung vom 27. Juli 2020 (Urk. 7/5) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, worauf di e Geschädigte am 13. August 2020 (Urk. 7/6) um eine Begründung der Verfügung ersuchte . Am 15. September 2020 (Urk. 7/10 = Urk.

2) erliess die Kantonale Opferhilfestelle die begründete Verfügung. 2.

Die Geschädigte erhob am 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und das Verfahren bis zum Abschluss der haftpflicht- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Verfahrensrechtlich sei ihr die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei ihr eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen und es sei jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel anzu ordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 30. Oktober 2020 auf eine Stellung nahme (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 29. Januar 2021 an den in der Beschwerde

gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdegegner am 12. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). 1.2

Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeint rächtigung oder Tod des Opfers.

Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung an den Schaden

ange rechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Haftpflichtansprüche sind immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter selber oder gegen eine Haftpflicht versicherung (Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 5 zu Art. 20 OHG). 1.3

Das Opfer und seine Angehörige haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obliga tionenrechts sind sinngemäss a nwendbar (Urk. 22 Abs. 1 OHG). 2. 2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete, der Beschwerdegegner habe ihr bislang keine Akteneinsicht gewährt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zusammen mit der Beschwer deantwort wurden ihr im vorliegenden Verfahren

sämtliche Akten (Urk. 7/1-10) zur Einsicht überlassen (vgl. Urk. 10). Ein al lfälliger Verfahrensmangel ist damit als geheilt anzusehen. 3 .

3 .1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von einem P ersonenwagen angefahren worden und habe mehrere Verletzungen erlitten

(S. 2 E. 2a). Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen sei Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert sei. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger bestehe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden. Solche Leistungen würden zudem nur gewährt, wenn der Straftäter respektive dessen Haftpflicht versicherer oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringe n würden . Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherer die Leistungen verweigern sollte oder könnte . Es liege eine Straftat vor und Herab setzungsgründe seien nicht ersichtlich (S. 2 E 2b).

Die Beschwerdeführerin habe es trotz Aufforderung unterlassen, eine Haftungs anerkennung des Haftpflichtversicherers einzureichen. Aus einer telefonischen Besprechung vom 10. September 2020 gehe jedoch hervor, dass der Versicherer bereits einen Teil der Kosten übernommen habe. Dass die Haftung abgelehnt würde , werde nicht geltend gemacht (S. 3 E. 2b). Da keine Leistungspflicht der Opferhilfe auszumachen sei, liege auch kein Gr und für eine Sistierung vor (S. 3 E. 3). 3 .2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, es seien weder das haftpflicht- noch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren abgeschlossen. Infolge Subsidiarität sei die Verfügung des Beschwerdegegners nicht spruchreif, wenngleich die Verwirkungsfrist abzulaufen drohe. Folgerichtig sei das Opferhilfeverfahren zu sistieren und es sei dem Beschwerdegegner eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

Ihr Gesundheitszustand sei noch nicht stabil im Sinne von Art. 19 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Es fänden Eingliederungs massnahmen statt. Damit könne im Hinblick auf den Haftpflichtversicherer noch nicht einmal ein Schadenersatzanspruch bestimmt werden. Der Rechtsvertreter sei gehalten, einen Opferhilfeanspruch rechtzeitig anzumelden und das Verfahren sistieren zu lassen, bis die Ansprüche gegenüber der Sozial- und der Haftpflicht versicherung beendet seien. Just dies verhindere der Beschwerdegegner, indem er vorschnell eine Verfügung erlasse. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Anrecht darauf, Opferhilfeansprüche anzumelden, auch wenn noch nicht feststehe, ob das Subsidiaritätsprinzip greife (S. 3 Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 29. Januar 2021 an den Rechts positionen gemäss der Beschwerde vom 15. Oktober 2020 fest (Urk. 12). 3 .3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Rech t aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hat. 4. 4.1

Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/4/1)

wurde zum Tathergang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. Juli 2015 um zirka 20.10 Uhr als Lenkerin eines Motorrades in einem Verkehrskreisel in Y.___ befunden. Der Täter habe als Lenker eines Personen wagens bei der Einfahrt in den Verkehrskreisel die Beschwerdeführerin über sehen, worauf es zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei dabei zu Fall gekommen und habe sich eine mehrfrag mentäre Fraktur der linken Speiche mit Gelenksbeteiligung sowie Schmerzen an der linken Körperseite mit Hämatomen zugezogen. Sie sei nach wie vor , bis auf einen kurzen Unterbruch, zu 100 % arbeitsunfähig. Weiter drohe eine Versteifung des betroffenen Handgelenks (S. 3).

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erkannte den Täter der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 500.-- entsprechend Fr. 15'000.--. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit v on drei Jahren aufgeschoben (S. 1 Dispositiv Ziff. 1-2). 4.2

Gemäss einem Schreiben der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA ) an die Kantonspolizei Zürich vom 16. August 2015 (Urk. 7/4/4) handelt es sich bei der AXA um die zuständige Motorfahrzeugversicherung des fehlbaren Lenkers . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin wurde am

21. Juli 2015 als Lenkerin eines Motorrades von eine m Personenwagen angefahren. Beim Sturz zog sie sich im Wesentlichen eine distale dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links zu und war vom

23. bis 26. Juli 2016 in der Klinik für Unfallchirurgie, Spital Z.___ , hospi talisiert (vgl. Urk. 3). Zudem bestand eine längere Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1 hier vor). 5.2

Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführenden Schäden aufkommt .

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinausgehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institu tion keine oder keine genügende Leistung erbringt. Zum Kreis der primär Leis tungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privatver sicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 ). 5.3

Vorliegend sind primär die AXA als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und der Unfallversicherer für d ie Deckung der der Beschwerdeführerin entstan denen finanziellen Folgen des Ereignisses vom 21. Juli 2015 zuständig.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, es lasse sich noch nicht beurteilen, inwieweit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Opferhilfe geschul det seien (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Nachdem die Opferhilfe ohnehin keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden abdeckt, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Fall abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

nicht zur Frage, ob eine Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt. Es wurde

jedoch auch nicht geltend gemacht , dass dieser

eine Haftung abgelehnt hätte. Ferner wurden offensichtlich bereits Versicherungsleistungen ausgerichtet (vgl. Urk. 7/9). Nach

Art. 63 des Strassen verkehrsgesetzes (SVG) ist daher grundsätzlich von der Leistungspflicht des Haft pflichtversicherers auszugehen. Der Beschwerdegegner durfte den Fall bei dieser Ausgangslage abschliessen und war nicht gehalten, diesen über Jahre zu sistieren . Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. 5 .4

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner eine Leistungspflicht nach OHG zu Recht verneint . Der angefochtene Entscheid erweist sich demzufolge als rechtens und d ie dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger