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OH.2020.00005

Geschädigter stürzte anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung an ein Eisentor, erlitt Gesichtsfrakturen mit operativer Behandlung und Arbeitsunfähigkeit von sieben Tagen, Genugtuung von Fr. 2'500.-- angemessen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren

1985, stürzte am 2 0. Januar 2019 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und schlug sich den Kopf an einem Eisentor an. Dabei zog er sich im Wesentlichen

eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabe teiligung und e ine Jochbogenfraktur links zu mit anschliessender operativer Ver sorgung der Verletzungen ( Urk. 11/1/3 S. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt schaft Winterthur/Unterland vom 2 8. Mai 2019 wurde der Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , entsprechend Fr. 2'000. -- , bestraft ( Urk. 11/1/3 S. 1).

Der Geschädigte stellte am 8. Juli 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leis tungen ( Urk. 11/1/1). Mit Verfügung vom 1 2. September

2019 ( Urk. 11/6 S. 2 Dispositiv Ziff. 1 und 5 ) erteilte die Kantonale Opferhilfestellte eine auf Fr. 1'000. - limitierte subsidiäre Kostengutsprache für eine anwaltlich e Vertretung im Zivil verfahren. Das Verfahren betreffend Genugtuung im Opferhilfeverfahren sistierte sie bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahr en s . 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 11/12 = Urk.

2) nahm die Kantonale Opferhilfestellte das sistierte Verfahren wieder auf. Das Gesuc h um Gewährung einer Genugtuung des Geschädigten in Höhe von Fr. 70'000.-- hiess sie im Um fang von Fr. 2'500.-- gut , im übersteigenden Betrag wurde es abgewiesen (S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.

Der Geschädigte erhob am 1 5. Juni 2020

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 2) . Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zu sprache einer Genugtuung von Fr. 70'000.-- für ihn und einer Genugtuung von Fr. 35'000.-- für seine Angehörigen ( Urk. 1 S. 2). Der Beistand des Geschädigten gab in einer Stellungnahme vom 2 3. Juni 2020 auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 5) an, dass er den Entscheid der Opferhilfestelle am

9. Juni 2020 vollständig erhalten habe ( Urk. 7).

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 1 9. August 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme ( Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2020 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhän gig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähn licher Weise nahestehen (Angehörige), gleichgestellt. 1.2

Im Opferhilferecht ist analog dem Unfallversicherungsrecht zu prüfen , ob zwi schen noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N

8 f. zu Art. 21 OHG) . Die Leistungspflicht setzt dabei

zunächst voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Die Leistungspflicht des Versicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) . 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und ein Ereignis seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Ereignisses zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht darauf nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Ereignis für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähig keit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das E reignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Ereignisse einerseits, schwere Ereignisse anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG habe n das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige ( Art. 23 Abs. 2 OHG).

Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträch tigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dab ei, wie im Zivilrecht, die Ver letzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Gomm , a.a.O. , N

5 zu Art. 23 OHG ) . Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend si e in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung be einträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a).

Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um stände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung und Beeinträch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c, 110 II 163 E. 2c; Roland Brem, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998 N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise In validität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N 165 zu Art. 47 OR). 1.5

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ge nugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b, 123 II 216 E. 3b/ dd , 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe aber sinngemäss heranzuziehen. Ihre Ausrichtung unter liegt des Weiteren den gleich en Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill ab gelten, die dem Opfer aus der Straftat und dessen Folgen erwächst ( Gomm , a.a.O. N

7 zu Art. 22 OHG, BGE 125 II 554 E. 2a). Die Opferhilfe gewährt sodann nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Täter habe den Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2019 nach einer zuerst verbalen Aus einandersetzung mit der linken Hand weggestossen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin hingefallen und habe sich den Kopf an einem Eisentor in der Nähe angestossen. Das Ereignis sei nach der Rechtsprechung als leicht zu bewerten. Die heute noch attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe aus rechtlicher Sicht daher nicht mehr i m Zusammenhang mit der Straftat. Bei der Bemessung der Genugtuung könne deshalb nur eine kurze, vorübergehende psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit berücksichtigt werden. Der Unfallversicherer habe seine Versicherungs leistungen im April 2019 zudem mit der gleichen Begründung eingestellt (S. 3 E.

2 c).

Der Beschwerdeführer sei als Folge der Straftat operiert und hospitalisiert worden und sei vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Es habe jedoch keine Leb ens gefahr bestanden und es sei daraus auch keine Pflegebedürftigkeit oder eine Inva lidität resultiert. In einem vergleichbaren Fall sei einem Opfer, das eine Stich verletzung am Körper erlitten habe und operativ versorgt worden sei, eine Genugtuun g in der Höhe von Fr. 2'500.-- ausgerichtet worden (S. 3 E. 2d). Eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- werde Opfern zugesproc hen, die als Folge der Straftat schwerste, bleibende körperliche Bee inträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsun fähigkeit (Invalidität) erlitten hätten (S. 4 oben). 2.2

De r Beschwerdeführer brachte vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten und es bestünden dauerhafte gesundheitliche Folgen der Straftat. Er habe sich knapp zwei Monate in psy c hiatrischer Behandlung befunden. Zudem seien weitere ärzt liche Untersuc hungen und Behandlungen geplant. Weiter sei er zu 100 % arbeits unfähig, was durch seine Ärztin bescheinigt werde, und er habe durch die Straftat seine Arbeit verloren. Er soll e dauerhaft begleitet und betreut werden. Schliesslich habe er Narben und I mplantate im Gesicht, wodurch er auch psychisch labil ge worden sei ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.

Ein Anspruch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf Genugtuung , wie in der Beschwerde beantragt ( Urk. 1 S. 2) , wäre

von diesen selber geltend zu machen. Bezüglich eines Genugtuungsanspruches von Angehörigen des Beschwerdefüh rers fehlt es zudem an einem anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid , da der Beschwerdegegner hierüber nicht verfügt hat. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung an die Angehörigen des Beschwerdeführers ist daher nicht ein zutreten.

3. 3.1

Im am 2 8. Mai 2019 ergangenen Strafbefehl

wurde zum Tathergang angegeben, am 2 0. Januar 2019 sei es um zirka 16 Uhr zunächst zu einer verbale n Auseinan dersetzung betreffend die Begleichung einer behaupteten Forderung gekommen . Der Täter habe den Geschädigten daraufhin mit der linken Hand von sich weg gestossen, so dass der Geschädigte hingefallen und sich den Kopf an dem sich am Deliktsort befindlichen Eisentor angestossen habe. Der Geschädigte habe sich da bei eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links sowie eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit einem Monokelhäma tom zugezogen. Er habe sich in spezialärztliche Behandlung begeben müssen und sei anschliessend für mindestens sieben Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/1/3 S. 3).

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte den Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , entsprechend Fr. 2'000.-- ( Urk. 11/1/3 S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). 3.2

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital Z.___ , gaben im Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 11/1/5) an, der Patient sei vom 2 4. bis 2 8. Januar 2019 im

Spital Z.___ hospitalisiert gewesen. Sie nannten als Diagnosen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Joch bo genfraktur links. Am 2 4. Januar

2019 seien eine offene Reposition und eine Osteosynthese am Jochbein rechts sowie eine offene Reposition am Jochbogen links durchgeführt worden (S. 1). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom

5. April bis 7. Mai 2019

im Psy chiatriezentrum A.___ in stationärer psychiatrische r Behand lung ( Urk. 11/1/6 S. 1 oben).

Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___

nannten im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 11/1/6) als behandlungsrelevante psychiatrische Diagnose eine An passungsstörung (ICD-10 F43.2, S. 1). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer sei in Begleitung seines Bruders aufgrund anhaltender Suizidge danken in die Klinik eingetreten. Er habe berichtet, dass er im Januar 2019 von zwei Männern an seinem Arbeitsplatz zusammengeschlagen worden sei. In Folge der Schlägerei habe er sich mehrere Gesichtsfrakturen zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Seit dem Ereignis leide er unter starkem Stress, innerer Unruhe sowie Anspannung. Er könne nicht gut schlafen und habe Albträume betreffend das Ereignis. Manchmal sehe er Schatten. Er habe grosse Angst und ein Gefühl , als habe er einen Angriff von einer Gruppe von Verbrechern zu er warten (S. 1 unten). Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten diverse kurzfristige Anstellungen als Hilfskoch und als Tellerwäscher bestanden (S. 2 oben). Die Ver folgungsideen erfüllten die Kriterien wahnhafter Symptome nicht. Weiter habe sich kein ausreichen der Beleg für eine schizophreni forme Störung ergeben (S. 2 unten). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete am 2 0. Juni 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 11/5/2) auf Fragen des Unfallversicherers. Sie gab an, die Erstuntersuchung sei am 2 1. Mai 2019 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Zur Anam nese führte sie aus , ein Bekannter, mit dem der Beschwerdeführer früher zusam mengewohnt habe, habe ihn am 2 0. Januar 2019 an seinem Arbeitsort ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei hingefallen und habe sich eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links und eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit Monokelhämatom zugezogen. Die Frakturen seien im Spital Z.___

operativ versorgt worden. Eine weitere Operation stehe noch bevor. Der Be schwerdeführer habe sich sodann vom 5. April bis 7. Mai 2019 in stationärer Be handlung befunden.

Er sei angespannt, nervös, gereizt und könne nachts kaum schlafen. Tagsüber habe er sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma. Er gehe nur noch zum Einkaufen hinaus. Termine nehme er nur zusammen mit seinem Bruder wahr. Er sehe sich immer um, weil er Angst vor einem Übergriff habe. Der Be schwerdeführer habe später erfahren, dass der Angreif er kriminell sei. Dieser und dessen Kollegen wüssten, wo der Beschwerdeführer wohne (S. 1 Ziff. 2). Es seien Vermeidungssymptome vorhanden in Form von emotionaler Stumpfheit, G l eich gültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegen über. Weiter bestehe eine aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal könnten wich tige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr vollständig erinnert wer den. Weiter bestehe eine vegetative Übererregtheit in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhter Wachsamkeit und übermäs siger Schreckhaftigkeit (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es stehe ihm noch mindestens eine Operation bevor. Bis jetzt sei noch keine Behandlung der posttraumatischen Belastungss törung erfolgt (S. 2 Ziff.6-7).

Der Unfallversicherer stellte sodann die Frage, welche medizinische n Befunde eine teilweise oder vollständige Arbeitsaufnahme

verunmöglichten . Dr. B.___ verwies auf eine Beurteilung nach dem Mini-ICF-APP. Das Instrument basiere auf einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Klassifikation betreffen d die Funktionsfähigkeit , Behinderung und Gesundheit (ICF) . Die Anpassung an Regeln und Routine sei mittelgradig beeinträchtigt. Re geln und Routine könnten nur eingeschränkt eingehalten und durchgeführt wer den. Die Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig beeinträchtigt. Tätigkeiten mit solchen Anforderungen seien nicht geeignet. Die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sei en

schwergradig beeinträchtigt. Arbeiten mit Anforderungen an diese Fähigkeiten seien nicht geeignet. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei leicht beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit sei en ebenfalls

schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig beeinträch tigt (S. 2 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___

gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli

2019 ( Urk. 11/ 5/3 ) an, a ufgrund eines Unfalles bestehe vom

1. bis 3 1. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.6

Die Ärzte des Psychiatriezentrum s

A.___ bestätigten im Bericht vom 2 3. Juli 2019 ( Urk. 11/5/4) zuhanden des Unfallversicherers die Diagnose einer Anpas sungsstörung (S. 2 Ziff. 4). Sie führten weiter aus, der Patient leide unter der Angst, der Widersacher könnte ihn erneut misshandeln (S . 1 Ziff. 1). Der Patient habe initial psychisch schwer angespannt und im Kontakt verunsichert gewirkt. Körperliche Einschränkungen liessen sich nicht objektivieren. Die Gesichtsverlet zungen seien abgeheilt (S. 1 Ziff. 2).

Soweit zu eruieren, sei es im Frühjahr

2019 zu einer graduellen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Befürchtungen des Patienten hätten einen überwer tigen Charakter angenommen, ohne dass die Kriterien für eine wahnhafte Störung erfüllt gewesen seien (S. 1 f. Ziff. 3). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). Soweit zu eruieren , habe der Patient als Tagelöhner auf einer Baustelle und zuvor als Küchenhilfe gearbeitet. Einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Detailhandelsassistent stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege (S.

2 Ziff. 6). Medikamentös sei Aripiprazol / Abilify verordnet worden (S. 2 Ziff. 8).

Die Ärzte gaben zum bisherigen Heilverlauf an, es sei zu einer Entaktualisierung der psychischen Beschwerden gekommen. Misstrauen und Anspannung hätten in abgeschwächter Form zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik fortbestanden. Eine Pflegebedürftigkeit habe

keine bestanden (S. 2 Ziff. 10). Bis zum vollständi gen Abklingen der Beschwerden sei mit einem Intervall von zirka vier Monaten zu rechnen (S. 2 Ziff. 11). 4. 4.1

Gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am 2 0. Janu ar

2019 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinander setzung vom Täter weggestossen, worauf er stürzte und sich an einer Eisenstange an schlug. Er zog sich im

Wesentlichen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und e ine Jochbogenfraktur links zu . Die Verletzungen erforderten eine operative Ver sor gung inklusive einer mehrtägigen Spitalbehandlung im Spital Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.2 ) . Weiter bestand nach dem Ereignis für mindestens sieben Tage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer begab sich schliess lich vom 5. April bis 7. Mai 2019 in statio näre psychiatrische Behandlung (E. 3.3 hier vor).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Mitwirkungsrechte bei der Einvernahme des Täters nicht geltend machen können ( Urk. 1 S. 2), ist zu sagen, dass er gegen den Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 ( Urk. 11/1/3)

ein Rechts mittel hätte ergreifen können, was zu weiteren Untersuchungen

durch die Ermitt lungsbehörden geführt hätte .

In besagtem Strafbefehl wurde die Einvernahme des Täters vom gleichen Tag ( Urk. 11/3/1) berücksichtigt. In der Folge wurde nicht länger davon ausgegangen, dass es am 2 0. Januar 2019 zwischen den Beteiligten zu einer Schlägerei gekommen wäre . Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 kann im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Tat herganges herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten eine Schlägerei beschrieben hatte , kann ihm nicht gefolgt werden. 4.2

Der Beschwerdegegner qualifizierte das Ereignis vom 2 0. Januar 2019 zu Recht als leicht, da dem Täter gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 lediglich ein Weg stossen mit der linken Hand vorgeworfen werden kann , wodurch der Beschwer deführer gegen eine sich in der Nähe befindende Eisenstange fiel. Die Staatsan walt Winterthur/Unterlan d erkannte den Täter im Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 daraufhin nur noch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig. Das Ereignis ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht geeignet, länger dauernde psychische Beschwerde n

und eine längere Arbeitsunfähigkeit als von sieben Tagen, wie im Strafbefehl angegeben, hervor zu rufen. Die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden, wonach er unter anderem dauerhaft auf Begleitung und Betreuung angewiesen sein werde und er bis heute von den Sozialdiensten unterstützt und von diesen abhängig bleiben werde ( Urk. 1 S. 1 unten) ,

k önnen nicht als Folge des Ereignisses vom 2 0. Januar 2019 berücksichtigt werden. 4.3

Anhaltspunkte dafür, ob die zugesprochene Genugtuung als angemessen er scheint, ergeben sich insbesondere durch den Vergleich mit Fällen, die in der massgebenden Literatur (Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, 2013) angeführt sind.

In einem vergleichbaren Fall kam es in einem Klub zwischen zwei Männern zu einer Schlägerei. Der Täter schlug dem Opfer eine Bierflasche ins Gesicht und an die Brust, wodurch es zu dauerhaft sichtbaren Verletzungen, ohne psychische Beeinträchtigung kam. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu gesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 281 N 640).

In einem weiteren Fall erhielt das Opfer einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Er erlitt einen doppelten Kieferbruch, was vier operative Eingriffe, einen erhöhten Speichelfluss, eine Beeinträchtigung der Essfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers von vier Wochen zur Folge hatte. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Oktober 2011 wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O. S. 281 N 74). 4.4

Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge er weist sich die

Zusprache einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- durch die Vorinstanz als angemessen. Für die Zusprache des höchst möglichen Genugtuungsbetrages von Fr. 70'000 .--, wie beantragt ( Urk. 1 S. 2), besteht keine Grundlage.

Der angefochtene Entscheid erweist sich zusammenfassend als rechtens. Die B e schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 und 5 ) erteilte die Kantonale Opferhilfestellte eine auf Fr. 1'000. - limitierte subsidiäre Kostengutsprache für eine anwaltlich e Vertretung im Zivil verfahren. Das Verfahren betreffend Genugtuung im Opferhilfeverfahren sistierte sie bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahr en s .

E. 1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhän gig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs.

E. 1.2 Im Opferhilferecht ist analog dem Unfallversicherungsrecht zu prüfen , ob zwi schen noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N

8 f. zu Art. 21 OHG) . Die Leistungspflicht setzt dabei

zunächst voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Die Leistungspflicht des Versicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) .

E. 1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und ein Ereignis seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Ereignisses zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht darauf nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Ereignis für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähig keit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das E reignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Ereignisse einerseits, schwere Ereignisse anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2).

E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG habe n das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige ( Art. 23 Abs.

E. 1.5 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ge nugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b, 123 II 216 E. 3b/ dd , 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe aber sinngemäss heranzuziehen. Ihre Ausrichtung unter liegt des Weiteren den gleich en Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill ab gelten, die dem Opfer aus der Straftat und dessen Folgen erwächst ( Gomm , a.a.O. N

E. 2 OHG).

Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträch tigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dab ei, wie im Zivilrecht, die Ver letzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Gomm , a.a.O. , N

E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Täter habe den Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2019 nach einer zuerst verbalen Aus einandersetzung mit der linken Hand weggestossen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin hingefallen und habe sich den Kopf an einem Eisentor in der Nähe angestossen. Das Ereignis sei nach der Rechtsprechung als leicht zu bewerten. Die heute noch attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe aus rechtlicher Sicht daher nicht mehr i m Zusammenhang mit der Straftat. Bei der Bemessung der Genugtuung könne deshalb nur eine kurze, vorübergehende psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit berücksichtigt werden. Der Unfallversicherer habe seine Versicherungs leistungen im April 2019 zudem mit der gleichen Begründung eingestellt (S. 3 E.

2 c).

Der Beschwerdeführer sei als Folge der Straftat operiert und hospitalisiert worden und sei vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Es habe jedoch keine Leb ens gefahr bestanden und es sei daraus auch keine Pflegebedürftigkeit oder eine Inva lidität resultiert. In einem vergleichbaren Fall sei einem Opfer, das eine Stich verletzung am Körper erlitten habe und operativ versorgt worden sei, eine Genugtuun g in der Höhe von Fr. 2'500.-- ausgerichtet worden (S. 3 E. 2d). Eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- werde Opfern zugesproc hen, die als Folge der Straftat schwerste, bleibende körperliche Bee inträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsun fähigkeit (Invalidität) erlitten hätten (S. 4 oben).

E. 2.2 De r Beschwerdeführer brachte vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten und es bestünden dauerhafte gesundheitliche Folgen der Straftat. Er habe sich knapp zwei Monate in psy c hiatrischer Behandlung befunden. Zudem seien weitere ärzt liche Untersuc hungen und Behandlungen geplant. Weiter sei er zu 100 % arbeits unfähig, was durch seine Ärztin bescheinigt werde, und er habe durch die Straftat seine Arbeit verloren. Er soll e dauerhaft begleitet und betreut werden. Schliesslich habe er Narben und I mplantate im Gesicht, wodurch er auch psychisch labil ge worden sei ( Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.

Ein Anspruch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf Genugtuung , wie in der Beschwerde beantragt ( Urk. 1 S. 2) , wäre

von diesen selber geltend zu machen. Bezüglich eines Genugtuungsanspruches von Angehörigen des Beschwerdefüh rers fehlt es zudem an einem anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid , da der Beschwerdegegner hierüber nicht verfügt hat. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung an die Angehörigen des Beschwerdeführers ist daher nicht ein zutreten.

3. 3.1

Im am 2 8. Mai 2019 ergangenen Strafbefehl

wurde zum Tathergang angegeben, am 2 0. Januar 2019 sei es um zirka 16 Uhr zunächst zu einer verbale n Auseinan dersetzung betreffend die Begleichung einer behaupteten Forderung gekommen . Der Täter habe den Geschädigten daraufhin mit der linken Hand von sich weg gestossen, so dass der Geschädigte hingefallen und sich den Kopf an dem sich am Deliktsort befindlichen Eisentor angestossen habe. Der Geschädigte habe sich da bei eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links sowie eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit einem Monokelhäma tom zugezogen. Er habe sich in spezialärztliche Behandlung begeben müssen und sei anschliessend für mindestens sieben Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/1/3 S. 3).

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte den Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , entsprechend Fr. 2'000.-- ( Urk. 11/1/3 S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). 3.2

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital Z.___ , gaben im Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 11/1/5) an, der Patient sei vom 2 4. bis 2 8. Januar 2019 im

Spital Z.___ hospitalisiert gewesen. Sie nannten als Diagnosen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Joch bo genfraktur links. Am 2 4. Januar

2019 seien eine offene Reposition und eine Osteosynthese am Jochbein rechts sowie eine offene Reposition am Jochbogen links durchgeführt worden (S. 1). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom

5. April bis 7. Mai 2019

im Psy chiatriezentrum A.___ in stationärer psychiatrische r Behand lung ( Urk. 11/1/6 S. 1 oben).

Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___

nannten im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 11/1/6) als behandlungsrelevante psychiatrische Diagnose eine An passungsstörung (ICD-10 F43.2, S. 1). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer sei in Begleitung seines Bruders aufgrund anhaltender Suizidge danken in die Klinik eingetreten. Er habe berichtet, dass er im Januar 2019 von zwei Männern an seinem Arbeitsplatz zusammengeschlagen worden sei. In Folge der Schlägerei habe er sich mehrere Gesichtsfrakturen zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Seit dem Ereignis leide er unter starkem Stress, innerer Unruhe sowie Anspannung. Er könne nicht gut schlafen und habe Albträume betreffend das Ereignis. Manchmal sehe er Schatten. Er habe grosse Angst und ein Gefühl , als habe er einen Angriff von einer Gruppe von Verbrechern zu er warten (S. 1 unten). Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten diverse kurzfristige Anstellungen als Hilfskoch und als Tellerwäscher bestanden (S. 2 oben). Die Ver folgungsideen erfüllten die Kriterien wahnhafter Symptome nicht. Weiter habe sich kein ausreichen der Beleg für eine schizophreni forme Störung ergeben (S. 2 unten). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete am 2 0. Juni 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 11/5/2) auf Fragen des Unfallversicherers. Sie gab an, die Erstuntersuchung sei am 2 1. Mai 2019 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Zur Anam nese führte sie aus , ein Bekannter, mit dem der Beschwerdeführer früher zusam mengewohnt habe, habe ihn am 2 0. Januar 2019 an seinem Arbeitsort ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei hingefallen und habe sich eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links und eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit Monokelhämatom zugezogen. Die Frakturen seien im Spital Z.___

operativ versorgt worden. Eine weitere Operation stehe noch bevor. Der Be schwerdeführer habe sich sodann vom 5. April bis 7. Mai 2019 in stationärer Be handlung befunden.

Er sei angespannt, nervös, gereizt und könne nachts kaum schlafen. Tagsüber habe er sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma. Er gehe nur noch zum Einkaufen hinaus. Termine nehme er nur zusammen mit seinem Bruder wahr. Er sehe sich immer um, weil er Angst vor einem Übergriff habe. Der Be schwerdeführer habe später erfahren, dass der Angreif er kriminell sei. Dieser und dessen Kollegen wüssten, wo der Beschwerdeführer wohne (S. 1 Ziff. 2). Es seien Vermeidungssymptome vorhanden in Form von emotionaler Stumpfheit, G l eich gültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegen über. Weiter bestehe eine aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal könnten wich tige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr vollständig erinnert wer den. Weiter bestehe eine vegetative Übererregtheit in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhter Wachsamkeit und übermäs siger Schreckhaftigkeit (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es stehe ihm noch mindestens eine Operation bevor. Bis jetzt sei noch keine Behandlung der posttraumatischen Belastungss törung erfolgt (S. 2 Ziff.6-7).

Der Unfallversicherer stellte sodann die Frage, welche medizinische n Befunde eine teilweise oder vollständige Arbeitsaufnahme

verunmöglichten . Dr. B.___ verwies auf eine Beurteilung nach dem Mini-ICF-APP. Das Instrument basiere auf einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Klassifikation betreffen d die Funktionsfähigkeit , Behinderung und Gesundheit (ICF) . Die Anpassung an Regeln und Routine sei mittelgradig beeinträchtigt. Re geln und Routine könnten nur eingeschränkt eingehalten und durchgeführt wer den. Die Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig beeinträchtigt. Tätigkeiten mit solchen Anforderungen seien nicht geeignet. Die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sei en

schwergradig beeinträchtigt. Arbeiten mit Anforderungen an diese Fähigkeiten seien nicht geeignet. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei leicht beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit sei en ebenfalls

schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig beeinträch tigt (S. 2 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___

gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli

2019 ( Urk. 11/ 5/3 ) an, a ufgrund eines Unfalles bestehe vom

1. bis 3 1. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.6

Die Ärzte des Psychiatriezentrum s

A.___ bestätigten im Bericht vom 2 3. Juli 2019 ( Urk. 11/5/4) zuhanden des Unfallversicherers die Diagnose einer Anpas sungsstörung (S. 2 Ziff. 4). Sie führten weiter aus, der Patient leide unter der Angst, der Widersacher könnte ihn erneut misshandeln (S . 1 Ziff. 1). Der Patient habe initial psychisch schwer angespannt und im Kontakt verunsichert gewirkt. Körperliche Einschränkungen liessen sich nicht objektivieren. Die Gesichtsverlet zungen seien abgeheilt (S. 1 Ziff. 2).

Soweit zu eruieren, sei es im Frühjahr

2019 zu einer graduellen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Befürchtungen des Patienten hätten einen überwer tigen Charakter angenommen, ohne dass die Kriterien für eine wahnhafte Störung erfüllt gewesen seien (S. 1 f. Ziff. 3). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). Soweit zu eruieren , habe der Patient als Tagelöhner auf einer Baustelle und zuvor als Küchenhilfe gearbeitet. Einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Detailhandelsassistent stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege (S.

2 Ziff. 6). Medikamentös sei Aripiprazol / Abilify verordnet worden (S. 2 Ziff. 8).

Die Ärzte gaben zum bisherigen Heilverlauf an, es sei zu einer Entaktualisierung der psychischen Beschwerden gekommen. Misstrauen und Anspannung hätten in abgeschwächter Form zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik fortbestanden. Eine Pflegebedürftigkeit habe

keine bestanden (S. 2 Ziff. 10). Bis zum vollständi gen Abklingen der Beschwerden sei mit einem Intervall von zirka vier Monaten zu rechnen (S. 2 Ziff. 11). 4. 4.1

Gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am 2 0. Janu ar

2019 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinander setzung vom Täter weggestossen, worauf er stürzte und sich an einer Eisenstange an schlug. Er zog sich im

Wesentlichen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und e ine Jochbogenfraktur links zu . Die Verletzungen erforderten eine operative Ver sor gung inklusive einer mehrtägigen Spitalbehandlung im Spital Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.2 ) . Weiter bestand nach dem Ereignis für mindestens sieben Tage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer begab sich schliess lich vom 5. April bis 7. Mai 2019 in statio näre psychiatrische Behandlung (E. 3.3 hier vor).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Mitwirkungsrechte bei der Einvernahme des Täters nicht geltend machen können ( Urk. 1 S. 2), ist zu sagen, dass er gegen den Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 ( Urk. 11/1/3)

ein Rechts mittel hätte ergreifen können, was zu weiteren Untersuchungen

durch die Ermitt lungsbehörden geführt hätte .

In besagtem Strafbefehl wurde die Einvernahme des Täters vom gleichen Tag ( Urk. 11/3/1) berücksichtigt. In der Folge wurde nicht länger davon ausgegangen, dass es am 2 0. Januar 2019 zwischen den Beteiligten zu einer Schlägerei gekommen wäre . Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 kann im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Tat herganges herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten eine Schlägerei beschrieben hatte , kann ihm nicht gefolgt werden. 4.2

Der Beschwerdegegner qualifizierte das Ereignis vom 2 0. Januar 2019 zu Recht als leicht, da dem Täter gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 lediglich ein Weg stossen mit der linken Hand vorgeworfen werden kann , wodurch der Beschwer deführer gegen eine sich in der Nähe befindende Eisenstange fiel. Die Staatsan walt Winterthur/Unterlan d erkannte den Täter im Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 daraufhin nur noch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig. Das Ereignis ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht geeignet, länger dauernde psychische Beschwerde n

und eine längere Arbeitsunfähigkeit als von sieben Tagen, wie im Strafbefehl angegeben, hervor zu rufen. Die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden, wonach er unter anderem dauerhaft auf Begleitung und Betreuung angewiesen sein werde und er bis heute von den Sozialdiensten unterstützt und von diesen abhängig bleiben werde ( Urk. 1 S. 1 unten) ,

k önnen nicht als Folge des Ereignisses vom 2 0. Januar 2019 berücksichtigt werden. 4.3

Anhaltspunkte dafür, ob die zugesprochene Genugtuung als angemessen er scheint, ergeben sich insbesondere durch den Vergleich mit Fällen, die in der massgebenden Literatur (Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, 2013) angeführt sind.

In einem vergleichbaren Fall kam es in einem Klub zwischen zwei Männern zu einer Schlägerei. Der Täter schlug dem Opfer eine Bierflasche ins Gesicht und an die Brust, wodurch es zu dauerhaft sichtbaren Verletzungen, ohne psychische Beeinträchtigung kam. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu gesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 281 N 640).

In einem weiteren Fall erhielt das Opfer einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Er erlitt einen doppelten Kieferbruch, was vier operative Eingriffe, einen erhöhten Speichelfluss, eine Beeinträchtigung der Essfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers von vier Wochen zur Folge hatte. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Oktober 2011 wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O. S. 281 N 74). 4.4

Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge er weist sich die

Zusprache einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- durch die Vorinstanz als angemessen. Für die Zusprache des höchst möglichen Genugtuungsbetrages von Fr. 70'000 .--, wie beantragt ( Urk. 1 S. 2), besteht keine Grundlage.

Der angefochtene Entscheid erweist sich zusammenfassend als rechtens. Die B e schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt:

E. 5 zu Art. 23 OHG ) . Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend si e in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung be einträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a).

Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um stände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung und Beeinträch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c, 110 II 163 E. 2c; Roland Brem, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998 N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise In validität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N 165 zu Art. 47 OR).

E. 7 zu Art. 22 OHG, BGE 125 II 554 E. 2a). Die Opferhilfe gewährt sodann nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). 2.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2020.00005

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 1. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus , Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren

1985, stürzte am 2 0. Januar 2019 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung und schlug sich den Kopf an einem Eisentor an. Dabei zog er sich im Wesentlichen

eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabe teiligung und e ine Jochbogenfraktur links zu mit anschliessender operativer Ver sorgung der Verletzungen ( Urk. 11/1/3 S. 3). Mit Strafbefehl der Staatsanwalt schaft Winterthur/Unterland vom 2 8. Mai 2019 wurde der Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , entsprechend Fr. 2'000. -- , bestraft ( Urk. 11/1/3 S. 1).

Der Geschädigte stellte am 8. Juli 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leis tungen ( Urk. 11/1/1). Mit Verfügung vom 1 2. September

2019 ( Urk. 11/6 S. 2 Dispositiv Ziff. 1 und 5 ) erteilte die Kantonale Opferhilfestellte eine auf Fr. 1'000. - limitierte subsidiäre Kostengutsprache für eine anwaltlich e Vertretung im Zivil verfahren. Das Verfahren betreffend Genugtuung im Opferhilfeverfahren sistierte sie bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahr en s . 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 11/12 = Urk.

2) nahm die Kantonale Opferhilfestellte das sistierte Verfahren wieder auf. Das Gesuc h um Gewährung einer Genugtuung des Geschädigten in Höhe von Fr. 70'000.-- hiess sie im Um fang von Fr. 2'500.-- gut , im übersteigenden Betrag wurde es abgewiesen (S. 4 Dispositiv Ziff. 1-2). 2.

Der Geschädigte erhob am 1 5. Juni 2020

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 2) . Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zu sprache einer Genugtuung von Fr. 70'000.-- für ihn und einer Genugtuung von Fr. 35'000.-- für seine Angehörigen ( Urk. 1 S. 2). Der Beistand des Geschädigten gab in einer Stellungnahme vom 2 3. Juni 2020 auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 5) an, dass er den Entscheid der Opferhilfestelle am

9. Juni 2020 vollständig erhalten habe ( Urk. 7).

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 1 9. August 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme ( Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2020 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhän gig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähn licher Weise nahestehen (Angehörige), gleichgestellt. 1.2

Im Opferhilferecht ist analog dem Unfallversicherungsrecht zu prüfen , ob zwi schen noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis ein natürlicher und adä quater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Peter Gomm , Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N

8 f. zu Art. 21 OHG) . Die Leistungspflicht setzt dabei

zunächst voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Die Leistungspflicht des Versicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem E reignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) . 1.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und ein Ereignis seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Ereignisses zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht darauf nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Ereignis für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähig keit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das E reignis anzuknüpfen, wobei – ausge hend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Ereignisse einerseits, schwere Ereignisse anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG habe n das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wobei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für Angehörige ( Art. 23 Abs. 2 OHG).

Bei der Bemessung der Genugtuung ist in erster Linie die Schwere der Beeinträch tigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dab ei, wie im Zivilrecht, die Ver letzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen ( Gomm , a.a.O. , N

5 zu Art. 23 OHG ) . Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend si e in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung be einträchtigt wird. Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen und seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a).

Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person.

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um stände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung und Beeinträch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c, 110 II 163 E. 2c; Roland Brem, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998 N 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise In validität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N 165 zu Art. 47 OR). 1.5

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ge nugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b, 123 II 216 E. 3b/ dd , 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe aber sinngemäss heranzuziehen. Ihre Ausrichtung unter liegt des Weiteren den gleich en Zweckbestimmungen wie Genugtuungen nach Art. 47 beziehungsweise Art. 49 OR. Sie soll primär die immaterielle Unbill ab gelten, die dem Opfer aus der Straftat und dessen Folgen erwächst ( Gomm , a.a.O. N

7 zu Art. 22 OHG, BGE 125 II 554 E. 2a). Die Opferhilfe gewährt sodann nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, der Täter habe den Beschwerdeführer am 2 0. Januar 2019 nach einer zuerst verbalen Aus einandersetzung mit der linken Hand weggestossen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin hingefallen und habe sich den Kopf an einem Eisentor in der Nähe angestossen. Das Ereignis sei nach der Rechtsprechung als leicht zu bewerten. Die heute noch attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe aus rechtlicher Sicht daher nicht mehr i m Zusammenhang mit der Straftat. Bei der Bemessung der Genugtuung könne deshalb nur eine kurze, vorübergehende psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit berücksichtigt werden. Der Unfallversicherer habe seine Versicherungs leistungen im April 2019 zudem mit der gleichen Begründung eingestellt (S. 3 E.

2 c).

Der Beschwerdeführer sei als Folge der Straftat operiert und hospitalisiert worden und sei vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Es habe jedoch keine Leb ens gefahr bestanden und es sei daraus auch keine Pflegebedürftigkeit oder eine Inva lidität resultiert. In einem vergleichbaren Fall sei einem Opfer, das eine Stich verletzung am Körper erlitten habe und operativ versorgt worden sei, eine Genugtuun g in der Höhe von Fr. 2'500.-- ausgerichtet worden (S. 3 E. 2d). Eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- werde Opfern zugesproc hen, die als Folge der Straftat schwerste, bleibende körperliche Bee inträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsun fähigkeit (Invalidität) erlitten hätten (S. 4 oben). 2.2

De r Beschwerdeführer brachte vor, er habe erhebliche Verletzungen erlitten und es bestünden dauerhafte gesundheitliche Folgen der Straftat. Er habe sich knapp zwei Monate in psy c hiatrischer Behandlung befunden. Zudem seien weitere ärzt liche Untersuc hungen und Behandlungen geplant. Weiter sei er zu 100 % arbeits unfähig, was durch seine Ärztin bescheinigt werde, und er habe durch die Straftat seine Arbeit verloren. Er soll e dauerhaft begleitet und betreut werden. Schliesslich habe er Narben und I mplantate im Gesicht, wodurch er auch psychisch labil ge worden sei ( Urk. 1 S. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.

Ein Anspruch der Angehörigen des Beschwerdeführers auf Genugtuung , wie in der Beschwerde beantragt ( Urk. 1 S. 2) , wäre

von diesen selber geltend zu machen. Bezüglich eines Genugtuungsanspruches von Angehörigen des Beschwerdefüh rers fehlt es zudem an einem anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid , da der Beschwerdegegner hierüber nicht verfügt hat. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung an die Angehörigen des Beschwerdeführers ist daher nicht ein zutreten.

3. 3.1

Im am 2 8. Mai 2019 ergangenen Strafbefehl

wurde zum Tathergang angegeben, am 2 0. Januar 2019 sei es um zirka 16 Uhr zunächst zu einer verbale n Auseinan dersetzung betreffend die Begleichung einer behaupteten Forderung gekommen . Der Täter habe den Geschädigten daraufhin mit der linken Hand von sich weg gestossen, so dass der Geschädigte hingefallen und sich den Kopf an dem sich am Deliktsort befindlichen Eisentor angestossen habe. Der Geschädigte habe sich da bei eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links sowie eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit einem Monokelhäma tom zugezogen. Er habe sich in spezialärztliche Behandlung begeben müssen und sei anschliessend für mindestens sieben Tage zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/1/3 S. 3).

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erkannte den Täter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- , entsprechend Fr. 2'000.-- ( Urk. 11/1/3 S. 1 Dispositiv Ziff. 1 und 2). 3.2

Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Spital Z.___ , gaben im Bericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 11/1/5) an, der Patient sei vom 2 4. bis 2 8. Januar 2019 im

Spital Z.___ hospitalisiert gewesen. Sie nannten als Diagnosen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und eine Joch bo genfraktur links. Am 2 4. Januar

2019 seien eine offene Reposition und eine Osteosynthese am Jochbein rechts sowie eine offene Reposition am Jochbogen links durchgeführt worden (S. 1). 3.3

Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom

5. April bis 7. Mai 2019

im Psy chiatriezentrum A.___ in stationärer psychiatrische r Behand lung ( Urk. 11/1/6 S. 1 oben).

Die Ärzte des Psychiatriezentrums A.___

nannten im Bericht vom 6. Juni 2019 ( Urk. 11/1/6) als behandlungsrelevante psychiatrische Diagnose eine An passungsstörung (ICD-10 F43.2, S. 1). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Be schwerdeführer sei in Begleitung seines Bruders aufgrund anhaltender Suizidge danken in die Klinik eingetreten. Er habe berichtet, dass er im Januar 2019 von zwei Männern an seinem Arbeitsplatz zusammengeschlagen worden sei. In Folge der Schlägerei habe er sich mehrere Gesichtsfrakturen zugezogen, die operativ versorgt worden seien. Seit dem Ereignis leide er unter starkem Stress, innerer Unruhe sowie Anspannung. Er könne nicht gut schlafen und habe Albträume betreffend das Ereignis. Manchmal sehe er Schatten. Er habe grosse Angst und ein Gefühl , als habe er einen Angriff von einer Gruppe von Verbrechern zu er warten (S. 1 unten). Nach seiner Einreise in die Schweiz hätten diverse kurzfristige Anstellungen als Hilfskoch und als Tellerwäscher bestanden (S. 2 oben). Die Ver folgungsideen erfüllten die Kriterien wahnhafter Symptome nicht. Weiter habe sich kein ausreichen der Beleg für eine schizophreni forme Störung ergeben (S. 2 unten). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, antwortete am 2 0. Juni 2019 ( Urk. 3/2 = Urk. 11/5/2) auf Fragen des Unfallversicherers. Sie gab an, die Erstuntersuchung sei am 2 1. Mai 2019 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Zur Anam nese führte sie aus , ein Bekannter, mit dem der Beschwerdeführer früher zusam mengewohnt habe, habe ihn am 2 0. Januar 2019 an seinem Arbeitsort ins Gesicht geschlagen. Er sei dabei hingefallen und habe sich eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , eine Jochbogenfraktur links und eine Rissquetschwunde periorbital rechts mit Monokelhämatom zugezogen. Die Frakturen seien im Spital Z.___

operativ versorgt worden. Eine weitere Operation stehe noch bevor. Der Be schwerdeführer habe sich sodann vom 5. April bis 7. Mai 2019 in stationärer Be handlung befunden.

Er sei angespannt, nervös, gereizt und könne nachts kaum schlafen. Tagsüber habe er sich aufdrängende, belastende Erinnerungen an das Trauma. Er gehe nur noch zum Einkaufen hinaus. Termine nehme er nur zusammen mit seinem Bruder wahr. Er sehe sich immer um, weil er Angst vor einem Übergriff habe. Der Be schwerdeführer habe später erfahren, dass der Angreif er kriminell sei. Dieser und dessen Kollegen wüssten, wo der Beschwerdeführer wohne (S. 1 Ziff. 2). Es seien Vermeidungssymptome vorhanden in Form von emotionaler Stumpfheit, G l eich gültigkeit und Teilnahmslosigkeit der Umgebung und anderen Menschen gegen über. Weiter bestehe eine aktive Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Manchmal könnten wich tige Aspekte des traumatischen Erlebnisses nicht mehr vollständig erinnert wer den. Weiter bestehe eine vegetative Übererregtheit in Form von Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, erhöhter Wachsamkeit und übermäs siger Schreckhaftigkeit (S. 2 oben).

Der Beschwerdeführer sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es stehe ihm noch mindestens eine Operation bevor. Bis jetzt sei noch keine Behandlung der posttraumatischen Belastungss törung erfolgt (S. 2 Ziff.6-7).

Der Unfallversicherer stellte sodann die Frage, welche medizinische n Befunde eine teilweise oder vollständige Arbeitsaufnahme

verunmöglichten . Dr. B.___ verwies auf eine Beurteilung nach dem Mini-ICF-APP. Das Instrument basiere auf einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Klassifikation betreffen d die Funktionsfähigkeit , Behinderung und Gesundheit (ICF) . Die Anpassung an Regeln und Routine sei mittelgradig beeinträchtigt. Re geln und Routine könnten nur eingeschränkt eingehalten und durchgeführt wer den. Die Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig beeinträchtigt. Tätigkeiten mit solchen Anforderungen seien nicht geeignet. Die Flexibilität und Umstel lungsfähigkeit sei en

schwergradig beeinträchtigt. Arbeiten mit Anforderungen an diese Fähigkeiten seien nicht geeignet. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei leicht beeinträchtigt. Die Entscheidungs- und Urteil s fähigkeit sei en ebenfalls

schwergradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig beeinträch tigt (S. 2 Ziff. 8). 3.5

Dr. B.___

gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 9. Juli

2019 ( Urk. 11/ 5/3 ) an, a ufgrund eines Unfalles bestehe vom

1. bis 3 1. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.6

Die Ärzte des Psychiatriezentrum s

A.___ bestätigten im Bericht vom 2 3. Juli 2019 ( Urk. 11/5/4) zuhanden des Unfallversicherers die Diagnose einer Anpas sungsstörung (S. 2 Ziff. 4). Sie führten weiter aus, der Patient leide unter der Angst, der Widersacher könnte ihn erneut misshandeln (S . 1 Ziff. 1). Der Patient habe initial psychisch schwer angespannt und im Kontakt verunsichert gewirkt. Körperliche Einschränkungen liessen sich nicht objektivieren. Die Gesichtsverlet zungen seien abgeheilt (S. 1 Ziff. 2).

Soweit zu eruieren, sei es im Frühjahr

2019 zu einer graduellen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Befürchtungen des Patienten hätten einen überwer tigen Charakter angenommen, ohne dass die Kriterien für eine wahnhafte Störung erfüllt gewesen seien (S. 1 f. Ziff. 3). Für die Dauer des stationären Aufenthaltes sei wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 5). Soweit zu eruieren , habe der Patient als Tagelöhner auf einer Baustelle und zuvor als Küchenhilfe gearbeitet. Einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Detailhandelsassistent stehe aus psychiatrischer Sicht nichts im Wege (S.

2 Ziff. 6). Medikamentös sei Aripiprazol / Abilify verordnet worden (S. 2 Ziff. 8).

Die Ärzte gaben zum bisherigen Heilverlauf an, es sei zu einer Entaktualisierung der psychischen Beschwerden gekommen. Misstrauen und Anspannung hätten in abgeschwächter Form zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik fortbestanden. Eine Pflegebedürftigkeit habe

keine bestanden (S. 2 Ziff. 10). Bis zum vollständi gen Abklingen der Beschwerden sei mit einem Intervall von zirka vier Monaten zu rechnen (S. 2 Ziff. 11). 4. 4.1

Gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer am 2 0. Janu ar

2019 im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinander setzung vom Täter weggestossen, worauf er stürzte und sich an einer Eisenstange an schlug. Er zog sich im

Wesentlichen eine Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung und e ine Jochbogenfraktur links zu . Die Verletzungen erforderten eine operative Ver sor gung inklusive einer mehrtägigen Spitalbehandlung im Spital Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.2 ) . Weiter bestand nach dem Ereignis für mindestens sieben Tage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer begab sich schliess lich vom 5. April bis 7. Mai 2019 in statio näre psychiatrische Behandlung (E. 3.3 hier vor).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Mitwirkungsrechte bei der Einvernahme des Täters nicht geltend machen können ( Urk. 1 S. 2), ist zu sagen, dass er gegen den Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 ( Urk. 11/1/3)

ein Rechts mittel hätte ergreifen können, was zu weiteren Untersuchungen

durch die Ermitt lungsbehörden geführt hätte .

In besagtem Strafbefehl wurde die Einvernahme des Täters vom gleichen Tag ( Urk. 11/3/1) berücksichtigt. In der Folge wurde nicht länger davon ausgegangen, dass es am 2 0. Januar 2019 zwischen den Beteiligten zu einer Schlägerei gekommen wäre . Der in Rechtskraft erwachsene Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 kann im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Tat herganges herangezogen werden. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten eine Schlägerei beschrieben hatte , kann ihm nicht gefolgt werden. 4.2

Der Beschwerdegegner qualifizierte das Ereignis vom 2 0. Januar 2019 zu Recht als leicht, da dem Täter gemäss Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 lediglich ein Weg stossen mit der linken Hand vorgeworfen werden kann , wodurch der Beschwer deführer gegen eine sich in der Nähe befindende Eisenstange fiel. Die Staatsan walt Winterthur/Unterlan d erkannte den Täter im Strafbefehl vom 2 8. Mai 2019 daraufhin nur noch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig. Das Ereignis ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht geeignet, länger dauernde psychische Beschwerde n

und eine längere Arbeitsunfähigkeit als von sieben Tagen, wie im Strafbefehl angegeben, hervor zu rufen. Die weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Beschwerden, wonach er unter anderem dauerhaft auf Begleitung und Betreuung angewiesen sein werde und er bis heute von den Sozialdiensten unterstützt und von diesen abhängig bleiben werde ( Urk. 1 S. 1 unten) ,

k önnen nicht als Folge des Ereignisses vom 2 0. Januar 2019 berücksichtigt werden. 4.3

Anhaltspunkte dafür, ob die zugesprochene Genugtuung als angemessen er scheint, ergeben sich insbesondere durch den Vergleich mit Fällen, die in der massgebenden Literatur (Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, 2013) angeführt sind.

In einem vergleichbaren Fall kam es in einem Klub zwischen zwei Männern zu einer Schlägerei. Der Täter schlug dem Opfer eine Bierflasche ins Gesicht und an die Brust, wodurch es zu dauerhaft sichtbaren Verletzungen, ohne psychische Beeinträchtigung kam. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu gesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O., S. 281 N 640).

In einem weiteren Fall erhielt das Opfer einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Er erlitt einen doppelten Kieferbruch, was vier operative Eingriffe, einen erhöhten Speichelfluss, eine Beeinträchtigung der Essfähigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers von vier Wochen zur Folge hatte. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1 8. Oktober 2011 wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- zugesprochen (Hütte/ Landolt , a.a.O. S. 281 N 74). 4.4

Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge er weist sich die

Zusprache einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- durch die Vorinstanz als angemessen. Für die Zusprache des höchst möglichen Genugtuungsbetrages von Fr. 70'000 .--, wie beantragt ( Urk. 1 S. 2), besteht keine Grundlage.

Der angefochtene Entscheid erweist sich zusammenfassend als rechtens. Die B e schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger