Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1980, zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz in der Küche eine Fraktur an der rechten Hand zu ( Urk. 8/1/5, Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9), die am 2 5. Januar 2019 im S pital Y.___
operativ versorgt wurde ( Urk. 8/5/3).
X.___
stellte am 1 0. Dezember 2019 bei der Kantonalen Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle) ein G esuch um Opferhilfe und beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren . Sie machte geltend, dass es im Zusammenhang mit der ärztlichen Unfallversorgung vom 2 5. Januar 2019 zu einem Arztfehler gekommen sei ( Urk. 8/1 S. 1
Ziff. 1 unten). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/7 , Urk. 8/10 = Urk. 2 ) lehnte die Opferhilfestelle das Gesuch um Opferhilfeleistungen (Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe und längerfristige Hilf
e) ab. 2.
X.___
erhob am 2 4. Februar 2020 Beschwerde gegen die begründete Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als Leistungen der Opferhilfe abgewiesen worden sei en , und es sei ihr die Übernahme der anwaltlichen Kosten für die sofortige und längerfristige Hilfe in den Sozialversicherungs- und Haftpflichtverfahren zuzusprechen. Zudem sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Opferhilfestelle beantragte am 1 7. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___
am 1 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9).
Der Rechtsvertreter
reichte dem Gericht am 7. April 2020 ( Urk.
10) die Honorar note ( Urk.
11) ein. Am 1 0. Juni 2020 ( Urk.
12) reichte er einen Arztbericht ( Urk.
13) und eine angepasste Honorarnote ( Urk.
14) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer hilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon ( Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist ( lit . a), sich schuldhaft verhalten hat ( lit . b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat ( lit . c). 1.2
Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe ( lit . a), länger fristige Hilfe der Beratungsstellen ( lit . b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter ( lit . c), Entschädigung ( lit . d), Genugtuung ( lit . e) oder Befreiung von Verfahrenskosten ( lit . f). 1.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. 1.4
Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer tritt eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berück sichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfol gungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). 2.
2.1
D er Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 in der Küche gestürzt und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Am 2 5. Januar 2019 sei im Spital
Y.___ eine palmare Plattenosteosynthese vorgenommen worden.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei ungenügender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, zumal sie sich selbst als Notfall mit starken Schmerzen in das Spital eingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse eine zeitliche Dringlichkeit respektive ein Notfall eine eingeschränkte Aufklärung zu. Alternativen zu dem Eingriff seien nicht ersicht lich und eine zeitliche Verzögerung der Operation sei nicht angezeigt gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sodann keine persönlichen Gründe dafür angege ben, dass sie eine Plattenosteosynthese bei umfassender Aufklärung abgelehnt hätte. Bei der Operation handle es sich um eine Standardmassnahme nach distaler Radiusfraktur ( S. 2 f. E. 2 b ).
Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Diagnose einer Radiusfraktur rechts korrekt gestellt worden sei. Eine Plattenosteosynthese stelle eine adäquate Behandlung des Bruches dar und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Operation nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sei . In der Folge habe sich ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) entwickelt. Diese s sei erkannt, diagnostiziert und konservativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2019 angegeben, dass deutlich weniger Beschwerden bestünden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. Juni 2019 sei ein sehr gutes postoperatives Ergebnis festgestellt worden. Das Auftreten eines CRPS nach einer Operation lasse nicht per se auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung schliessen (S. 3 E. 2 c Mitte). Das Vorliegen einer Straf tat sei nicht gla ubhaft gemacht worden (S. 3 E 2 c unten).
Es sei primär Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären Der Beschwerdegegner verfüge nicht über die Möglichkeiten, eine Strafunter suchung durchzuführen (S. 4 E. 3). 2.2
Die B e schwerdeführerin brachte vor, trotz der am 2 5. Januar 2019 operierten Handgelenksfraktur sei es zu erheblichen neuen Beschwerden gekommen unter anderem mit Gefühlsstörungen in zwei Fingern, brennenden Schmerze n, Schwellungen und erheblicher Einbusse der Kraft ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II. 1.1 a). Die von Anfang an bestehenden Probleme seien vom Arzt/Täter gegenüber der Patientin stets verharmlost und als angeblich völlig normaler Heilungsverlauf bezeichn et worden (S. 3 f Ziff. II. 1.1 b). Erst am 2 7. August 2019 habe der Arzt ihr gegenüber erklärt, dass doch nicht alles normal sei und man die Platte wieder entfernen müsse . Es sei aber keine klare Aussage/Diagnose bezüglich der wahren Beschwerdeursache gemacht worden, geschweige denn sei eine korrekte Opera tionsaufklärung erfolgt (S. 4 Ziff. II. 1.1 c). Es habe eine Operation «ins Blaue» erfolgen sollen, wobei der Operateur die Chance gehabt hätte, den Operationsbe richt selber zu formulieren und die Hinweise auf die wahre Schmerzursache beziehungsweise seine unsorgfältige Erstoperation zu vertuschen (S. 4 f. Ziff. 1.3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___
von einer Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte und damit eine r fahrlässige n Körperverletzung auszugehen ist . Dies würde einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen nach OHG begründen. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 3 0. Januar 2019 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2019 in der Küche und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital
Y.___ , nannte im Operationsbericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 8/5/3) als Diagnose eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts. Bei der Operation vom 2 5. Januar 2019
sei eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius rechts durchgeführt worden . Es wurde folgende Indikation angegeben : « Sturz auf das rechte Handgelenk mit Zuzug einer dorsal dislozierten Faktur, welche klar eine Operationsindikation dar stell
t. Nun postprimär e Versorgung.» 3.3
Med. pract . A.___ und Dr. Z.___ führten im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/5/4) aus, am 2 3. Januar 2019 sei eine
notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt. Die Patientin sei beim Putzen in ihrer Wohnung ausge rutscht und anschliessend auf das rechte Handgelenk gestürzt. Nun habe sie dort stärkste Schmerzen. Zudem verspüre sie Schmerzen im Rücken und im Gesäss. Nach dem Nachweis einer Fraktur sei initial die Aufnahme ins Spital zur Analge sie, Ruhigstellung und für die Durchführung abschwellender Massnahmen erfolgt. Der Eingriff sei am 2 5. Januar 2019 in Allgemeinanästhesie durchgeführt worden . In der postoperativen Röntgenkontrolle hätten sich regelrechte Stellungsverhält nisse gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 2 6. Januar 2019 auf eigenen Wunsch entlassen worden (S. 1 unten).
Das weitere Vorgehen bestehe in der Ruhigstellung des Handgelenks mittels einer Handgelenksmanschette für sieben Tage und der Fortführung der physiothera peutischen Massnahmen ohne Belastung und mit bedarfsgerechter Analgesie (S. 2). 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1 8. März 2019 ( Urk. 5/5) als Diagnose einen Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. Januar 2019 mit CRPS recht s (konservative Therapie) . Dr. Z.___ führte weiter aus, die Patientin habe einen Cortisonschub für 12 Tage bekommen. Bezüglich ihres CRPS nach Plattenosteosynthese distaler Radius rechts bestünden deutlich weniger Beschwerden. 3.5
In der Krankenakte des Spital s Y.___ ist zu einer Untersuchung
vom 2 6. April 2019 handschriftlich vermerkt ( Urk. 8/1/4 S. 1 oben) , die Beschwerdeführerin
habe Schmerzen, aktuell vor allem dorsal u l nar angegeben , die auch bei leichter Berührung bestünden . Bei Ruhestellung bestünden manchmal Schmerzen. Nach der Operation habe sie während zirka vier Wochen eine Schiene getragen. Der Unterarm sei leicht geschwollen. Eventue ll handle es sich um ein CRPS. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erstattete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 8/5/7) einen Bericht über die Untersuchung der Beschwer deführerin vom 2 4. Juni 201 9.
Dr. B.___ gab zum Röntgenbefund vom 1 8. März 2019 an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 6. Januar 2019 bestehe eine unveränderte, regelrechte Stellung bei Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur. Vorbestehend sei eine ossäre Trümmerzone im dorsalen Radius. Das Osteosynthe sematerial sei intakt und liege regelrecht (S. 1 unten). Gemäss einem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Mai 2019 gehe es der Patientin eigentlich sehr gut bei nahezu uneingeschränkte r Funktion. Es bestehe eine konventionell radiologisch geheilte Fraktur. Gemäss dem Röntgenbefund vom 2 7. Mai 2019 sei das Osteo synthesematerial intakt und nicht gelockert. Es bestehe eine progrediente Konsolidierung, wobei der ehemalige Frakturspalt noch partiell einsehbar sei (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe bei der kreisärztlichen Untersuchung angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie immer Schmerzen im Bereich der rechten Hand habe. Sie könne nichts Schweres heben. Die Intensität der Schmerzen liege zwischen vier und fünf auf der Schmerzskala (S. 2 Mitte). Weiter bemerke sie immer noch ein e leichte Verbesserung. So könne sie sich wieder alleine anziehen. Leichte Sachen könne sie wieder tragen. Schliesslich stelle sie immer wieder fest , dass es im Bereich der Hand und im Unterarm zu Schwellungen komme und manchmal e in Druck ums Handgelenk bestehe (S. 2 unten).
Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, palpatorisch würden leichte diffuse Druckschmerzen im Bereich der Narbe und des Handgelenks angegeben. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei im Seitenvergleich noch end g ra dig eingeschränkt (S. 3 Mitte). Die Tr ophik der Hand sei unauffällig (S. 3 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand und des Handgelenks bei Status nach osteosynthetisch versorgter, dorsal dislo zierter Radiusfraktur rechts und im Verlauf konservativ behandelte s CRPS rechts (S. 4 oben).
Die Bes chwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 gestürzt und habe sich die dokumentierte Radiusfraktur rechts zugezogen. Die Erstbehandlung sei im Spital
Y.___ erfolgt, wo eine Osteosynthese durchgeführt worden sei. Der Eingriff sei bezüglich der Wundheilung komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei klinisch die Diagnose eines CRPS gestellt worden, das konservativ behandelt worden sei. Schliess lich sei es zum Abflauen der CRPS-Symptomatik gekommen mit einer insgesamt guten Handfunktion (S. 4 Mitte). Die Beschwer deführerin habe sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsen tiert. Während der Anamnese habe sie beide Arme gleichmässig in die Gestikula tion eingebunden. Insgesamt liege ein sehr gutes postoperatives, rehabilitiertes Ergebnis vor, ohne nachweisbare trophische Veränderungen und ohne Anhalts punkte für das Fortbestehen eines CRPS (S. 4 unten). 3.7
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 8/1/6) nach der Sprechstunde vom gleichen Tag als Diagnosen:
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 25.
Januar 2019 - CRPS rechts (konservative Therapie)
Dr. Z.___ führte weiter aus, gut neun Monate nach der palmaren Plattenoste osynthese bestehe eine eigentlich nahezu uneingeschränkte Funktion mit minimaler Beugehemmung. Bei leicht eingeschränkter Beugefunktion der Finger und des Daumens und möglicher Plattenreizung solle das Osteosynthesematerial entfernt werden. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/1/5) an, die Fraktur am rechten Handgelenk sei am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels Osteosynthese versorgt worden. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation gebessert. Ein Teil der Beschwer den habe jedoch persistiert, weshalb bisher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Entfernung des Materials sei für den 2 5. Oktober 2019 vorgesehen . Vor dem Unfall habe die Patientin nie Probleme mit dem rechten Handgelenk gehabt. 3.9
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2 5. November 2019 ( Urk. 8/5/11 S. 1-3) nach den Untersuchungen vom 1 1. und 2 5. November 2019 (S. 1) als Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 bei nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - k linisch und radiologisch keine Hinweise für ein CRPS - cervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links - leicht Periarthropathia
humeroscaplularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der behandelnde Chirurg ihr die Diagnose eines CRPS erst Anfang September 2019 mitgeteilt habe. Vor einer Entfernung der Plattenosteosynthese wolle sie sich erst ein mal beraten lassen. Sie habe immer mehr Schmerzen und weniger Kraft. Der rechte Vorderarm fühle sich ganz kalt an (S. 1 unten).
Auf den Röntgenbildern des rechten Handgelenks vom 3 1. Oktober 2019 sei keine Osteopenie zu erkennen (S. 2 unten) . Radiologisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS ( S. 3 oben). 3.10
Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Bericht der Ärzte der Universitäts klinik E.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
13) ein.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 - nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - Verdacht auf Partial-Läsion TFC - chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen rechts - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019 - beginnende periphere und zentrale Sensibilisierung
Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine diffuse Durckdolenz im Bereich des gesamten Handgelenks (S. 1 unten). Ein Teil der Beschwerden sei durch eine Läsion des TFCC erklärbar (S. 2 unten). 4.
4.1
Die Einwilligung des Betroffenen in eine ärztliche Behandlung vermag eine einfache Körperverletzung immer zu rechtfertigen ( Trechsel /Pieth, Schweize risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Geth
N 8 vor Art. 122 StGB ). 4.2
Nach Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.3
Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nerven systems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie ) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinisch e Zeichen beziehungsweise Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare bren nende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u. a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän derungen, lokal vermehrtes Haarwachstum ) . Das CRPS ist eine neurologisch- orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise k örperlicher Gesundheitsschaden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.1.2).
5. 5.1
Die Beschwerdeführerin zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zu , die am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels einer palmaren Plattenosteosynthese versorgt wurde (vorstehend E. 3.1-3.3). In der Folge entwickelte sich
offenbar ein CRPS (E. 3.4) . Dr. D.___
konnte in den
Untersuchungen vom November 2019
keine Hinweise für ein CRPS mehr feststellen (E. 3.9 hiervor ).
5.2
Mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte kann auf die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.5 c unten) verzichtet werden. Da auf die Berichte des Unfallversicherers und der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, sind auch von einer Begutachtung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5c) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dies nachdem in den medizinischen Untersuchungen und den nach der Operation vom 2 5. Januar 2019 erstellten Röntgenbildern keine Hinweise für einen ärztlichen Fehler festgestellt worden waren.
5.3
Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dargelegt hat , ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Operation vom 2 5. Januar 2019 eingewilligt hat ( Urk. 2 S. 2 f. E. 2b) . Bei der durchgeführten palmaren Platten osteosynthese handelt es sich sodann , soweit ersichtlich, um das übliche Vorgehen bei ei ner distalen Radiusfraktur. Das in der Folge aufgetretene CRPS wurde gemäss den Akten korrekt diagnostiziert und behandelt.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass den Ärzten des Spital s
Y.___
im Zusammenhang mit der Operation vom 2 5. Januar 2019 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre . Gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte des Spital s Y.___
vom 2 5. Januar 2019 finden sich in den nach der Operation erstellten Röntgenbilder n regelrec hte Verhältnisse der Plattenosteosynthese (vgl. E. 3.3), was gegen einen ärztlichen Fehler spricht. In den von Dr. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2019 erwähnten Akten und Rönt genbildern finden sich ebenfalls keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtver letzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behandlung der distalen Radiusfraktur rechts und des CRPS korrekt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte . Der Umstand allein, dass nach der Operation zwischenzeitlich ein CRPS aufgetreten ist, lässt entgegen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf ein e Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte zu.
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 8. März 2019 die Diagnose eines CRPS (vorstehend E. 3.4) . Die Behauptung, er habe die Beschwerdeführerin absichtlich zu spät über das Vorliegen eines CRPS informiert ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II 1.1 b) , findet in den me dizinischen Akten keine Stütze, da er die Diagnose nicht verheimlichte. 5.4
Z usammenfassend fehlt es bezüglich der Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ am Nachweis einer Straftat beziehungsweise wurde eine solche von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Leistungen nach OHG demzufolge zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der v on Rechtsanwalt Dr. Thür in der Honorarnote vom 1 0. Juni 2020
neu geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Baraus lagen ( Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vertrat. So erweist sich ein Aufwand von 195 Minuten für Aktenstudium und von über fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht .
Angesichts der zu studierenden rund 30 Aktenstücke des Beschwerdegegners und der achtseitigen Rechtsschrift sowie den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Thür bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1980, zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz in der Küche eine Fraktur an der rechten Hand zu ( Urk. 8/1/5, Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9), die am
E. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer hilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon ( Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist ( lit . a), sich schuldhaft verhalten hat ( lit . b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat ( lit . c).
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Gemäss Art.
E. 1.4 Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer tritt eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berück sichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfol gungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). 2.
E. 1.5 c unten) verzichtet werden. Da auf die Berichte des Unfallversicherers und der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, sind auch von einer Begutachtung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5c) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dies nachdem in den medizinischen Untersuchungen und den nach der Operation vom 2 5. Januar 2019 erstellten Röntgenbildern keine Hinweise für einen ärztlichen Fehler festgestellt worden waren.
E. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe ( lit . a), länger fristige Hilfe der Beratungsstellen ( lit . b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter ( lit . c), Entschädigung ( lit . d), Genugtuung ( lit . e) oder Befreiung von Verfahrenskosten ( lit . f).
E. 2.1 D er Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 in der Küche gestürzt und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Am 2 5. Januar 2019 sei im Spital
Y.___ eine palmare Plattenosteosynthese vorgenommen worden.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei ungenügender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, zumal sie sich selbst als Notfall mit starken Schmerzen in das Spital eingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse eine zeitliche Dringlichkeit respektive ein Notfall eine eingeschränkte Aufklärung zu. Alternativen zu dem Eingriff seien nicht ersicht lich und eine zeitliche Verzögerung der Operation sei nicht angezeigt gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sodann keine persönlichen Gründe dafür angege ben, dass sie eine Plattenosteosynthese bei umfassender Aufklärung abgelehnt hätte. Bei der Operation handle es sich um eine Standardmassnahme nach distaler Radiusfraktur ( S. 2 f. E. 2 b ).
Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Diagnose einer Radiusfraktur rechts korrekt gestellt worden sei. Eine Plattenosteosynthese stelle eine adäquate Behandlung des Bruches dar und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Operation nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sei . In der Folge habe sich ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) entwickelt. Diese s sei erkannt, diagnostiziert und konservativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2019 angegeben, dass deutlich weniger Beschwerden bestünden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. Juni 2019 sei ein sehr gutes postoperatives Ergebnis festgestellt worden. Das Auftreten eines CRPS nach einer Operation lasse nicht per se auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung schliessen (S. 3 E. 2 c Mitte). Das Vorliegen einer Straf tat sei nicht gla ubhaft gemacht worden (S. 3 E 2 c unten).
Es sei primär Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären Der Beschwerdegegner verfüge nicht über die Möglichkeiten, eine Strafunter suchung durchzuführen (S. 4 E. 3).
E. 2.2 Die B e schwerdeführerin brachte vor, trotz der am 2 5. Januar 2019 operierten Handgelenksfraktur sei es zu erheblichen neuen Beschwerden gekommen unter anderem mit Gefühlsstörungen in zwei Fingern, brennenden Schmerze n, Schwellungen und erheblicher Einbusse der Kraft ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II. 1.1 a). Die von Anfang an bestehenden Probleme seien vom Arzt/Täter gegenüber der Patientin stets verharmlost und als angeblich völlig normaler Heilungsverlauf bezeichn et worden (S. 3 f Ziff. II. 1.1 b). Erst am 2 7. August 2019 habe der Arzt ihr gegenüber erklärt, dass doch nicht alles normal sei und man die Platte wieder entfernen müsse . Es sei aber keine klare Aussage/Diagnose bezüglich der wahren Beschwerdeursache gemacht worden, geschweige denn sei eine korrekte Opera tionsaufklärung erfolgt (S. 4 Ziff. II. 1.1 c). Es habe eine Operation «ins Blaue» erfolgen sollen, wobei der Operateur die Chance gehabt hätte, den Operationsbe richt selber zu formulieren und die Hinweise auf die wahre Schmerzursache beziehungsweise seine unsorgfältige Erstoperation zu vertuschen (S. 4 f. Ziff. 1.3).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___
von einer Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte und damit eine r fahrlässige n Körperverletzung auszugehen ist . Dies würde einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen nach OHG begründen. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 3 0. Januar 2019 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2019 in der Küche und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital
Y.___ , nannte im Operationsbericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 8/5/3) als Diagnose eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts. Bei der Operation vom 2 5. Januar 2019
sei eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius rechts durchgeführt worden . Es wurde folgende Indikation angegeben : « Sturz auf das rechte Handgelenk mit Zuzug einer dorsal dislozierten Faktur, welche klar eine Operationsindikation dar stell
t. Nun postprimär e Versorgung.» 3.3
Med. pract . A.___ und Dr. Z.___ führten im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/5/4) aus, am 2 3. Januar 2019 sei eine
notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt. Die Patientin sei beim Putzen in ihrer Wohnung ausge rutscht und anschliessend auf das rechte Handgelenk gestürzt. Nun habe sie dort stärkste Schmerzen. Zudem verspüre sie Schmerzen im Rücken und im Gesäss. Nach dem Nachweis einer Fraktur sei initial die Aufnahme ins Spital zur Analge sie, Ruhigstellung und für die Durchführung abschwellender Massnahmen erfolgt. Der Eingriff sei am 2 5. Januar 2019 in Allgemeinanästhesie durchgeführt worden . In der postoperativen Röntgenkontrolle hätten sich regelrechte Stellungsverhält nisse gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 2 6. Januar 2019 auf eigenen Wunsch entlassen worden (S. 1 unten).
Das weitere Vorgehen bestehe in der Ruhigstellung des Handgelenks mittels einer Handgelenksmanschette für sieben Tage und der Fortführung der physiothera peutischen Massnahmen ohne Belastung und mit bedarfsgerechter Analgesie (S. 2). 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1 8. März 2019 ( Urk. 5/5) als Diagnose einen Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. Januar 2019 mit CRPS recht s (konservative Therapie) . Dr. Z.___ führte weiter aus, die Patientin habe einen Cortisonschub für 12 Tage bekommen. Bezüglich ihres CRPS nach Plattenosteosynthese distaler Radius rechts bestünden deutlich weniger Beschwerden. 3.5
In der Krankenakte des Spital s Y.___ ist zu einer Untersuchung
vom 2 6. April 2019 handschriftlich vermerkt ( Urk. 8/1/4 S. 1 oben) , die Beschwerdeführerin
habe Schmerzen, aktuell vor allem dorsal u l nar angegeben , die auch bei leichter Berührung bestünden . Bei Ruhestellung bestünden manchmal Schmerzen. Nach der Operation habe sie während zirka vier Wochen eine Schiene getragen. Der Unterarm sei leicht geschwollen. Eventue ll handle es sich um ein CRPS. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erstattete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 8/5/7) einen Bericht über die Untersuchung der Beschwer deführerin vom 2 4. Juni 201 9.
Dr. B.___ gab zum Röntgenbefund vom 1 8. März 2019 an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 6. Januar 2019 bestehe eine unveränderte, regelrechte Stellung bei Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur. Vorbestehend sei eine ossäre Trümmerzone im dorsalen Radius. Das Osteosynthe sematerial sei intakt und liege regelrecht (S. 1 unten). Gemäss einem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Mai 2019 gehe es der Patientin eigentlich sehr gut bei nahezu uneingeschränkte r Funktion. Es bestehe eine konventionell radiologisch geheilte Fraktur. Gemäss dem Röntgenbefund vom 2 7. Mai 2019 sei das Osteo synthesematerial intakt und nicht gelockert. Es bestehe eine progrediente Konsolidierung, wobei der ehemalige Frakturspalt noch partiell einsehbar sei (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe bei der kreisärztlichen Untersuchung angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie immer Schmerzen im Bereich der rechten Hand habe. Sie könne nichts Schweres heben. Die Intensität der Schmerzen liege zwischen vier und fünf auf der Schmerzskala (S. 2 Mitte). Weiter bemerke sie immer noch ein e leichte Verbesserung. So könne sie sich wieder alleine anziehen. Leichte Sachen könne sie wieder tragen. Schliesslich stelle sie immer wieder fest , dass es im Bereich der Hand und im Unterarm zu Schwellungen komme und manchmal e in Druck ums Handgelenk bestehe (S. 2 unten).
Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, palpatorisch würden leichte diffuse Druckschmerzen im Bereich der Narbe und des Handgelenks angegeben. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei im Seitenvergleich noch end g ra dig eingeschränkt (S. 3 Mitte). Die Tr ophik der Hand sei unauffällig (S. 3 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand und des Handgelenks bei Status nach osteosynthetisch versorgter, dorsal dislo zierter Radiusfraktur rechts und im Verlauf konservativ behandelte s CRPS rechts (S. 4 oben).
Die Bes chwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 gestürzt und habe sich die dokumentierte Radiusfraktur rechts zugezogen. Die Erstbehandlung sei im Spital
Y.___ erfolgt, wo eine Osteosynthese durchgeführt worden sei. Der Eingriff sei bezüglich der Wundheilung komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei klinisch die Diagnose eines CRPS gestellt worden, das konservativ behandelt worden sei. Schliess lich sei es zum Abflauen der CRPS-Symptomatik gekommen mit einer insgesamt guten Handfunktion (S. 4 Mitte). Die Beschwer deführerin habe sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsen tiert. Während der Anamnese habe sie beide Arme gleichmässig in die Gestikula tion eingebunden. Insgesamt liege ein sehr gutes postoperatives, rehabilitiertes Ergebnis vor, ohne nachweisbare trophische Veränderungen und ohne Anhalts punkte für das Fortbestehen eines CRPS (S. 4 unten). 3.7
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 8/1/6) nach der Sprechstunde vom gleichen Tag als Diagnosen:
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 25.
Januar 2019 - CRPS rechts (konservative Therapie)
Dr. Z.___ führte weiter aus, gut neun Monate nach der palmaren Plattenoste osynthese bestehe eine eigentlich nahezu uneingeschränkte Funktion mit minimaler Beugehemmung. Bei leicht eingeschränkter Beugefunktion der Finger und des Daumens und möglicher Plattenreizung solle das Osteosynthesematerial entfernt werden. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/1/5) an, die Fraktur am rechten Handgelenk sei am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels Osteosynthese versorgt worden. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation gebessert. Ein Teil der Beschwer den habe jedoch persistiert, weshalb bisher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Entfernung des Materials sei für den 2 5. Oktober 2019 vorgesehen . Vor dem Unfall habe die Patientin nie Probleme mit dem rechten Handgelenk gehabt. 3.9
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2 5. November 2019 ( Urk. 8/5/11 S. 1-3) nach den Untersuchungen vom 1 1. und 2 5. November 2019 (S. 1) als Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 bei nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - k linisch und radiologisch keine Hinweise für ein CRPS - cervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links - leicht Periarthropathia
humeroscaplularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der behandelnde Chirurg ihr die Diagnose eines CRPS erst Anfang September 2019 mitgeteilt habe. Vor einer Entfernung der Plattenosteosynthese wolle sie sich erst ein mal beraten lassen. Sie habe immer mehr Schmerzen und weniger Kraft. Der rechte Vorderarm fühle sich ganz kalt an (S. 1 unten).
Auf den Röntgenbildern des rechten Handgelenks vom 3 1. Oktober 2019 sei keine Osteopenie zu erkennen (S. 2 unten) . Radiologisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS ( S. 3 oben). 3.10
Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Bericht der Ärzte der Universitäts klinik E.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
13) ein.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 - nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - Verdacht auf Partial-Läsion TFC - chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen rechts - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019 - beginnende periphere und zentrale Sensibilisierung
Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine diffuse Durckdolenz im Bereich des gesamten Handgelenks (S. 1 unten). Ein Teil der Beschwerden sei durch eine Läsion des TFCC erklärbar (S. 2 unten).
E. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.
E. 4.1 Die Einwilligung des Betroffenen in eine ärztliche Behandlung vermag eine einfache Körperverletzung immer zu rechtfertigen ( Trechsel /Pieth, Schweize risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Geth
N 8 vor Art. 122 StGB ).
E. 4.2 Nach Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 4.3 Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nerven systems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie ) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinisch e Zeichen beziehungsweise Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare bren nende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u. a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän derungen, lokal vermehrtes Haarwachstum ) . Das CRPS ist eine neurologisch- orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise k örperlicher Gesundheitsschaden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.1.2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zu , die am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels einer palmaren Plattenosteosynthese versorgt wurde (vorstehend E. 3.1-3.3). In der Folge entwickelte sich
offenbar ein CRPS (E. 3.4) . Dr. D.___
konnte in den
Untersuchungen vom November 2019
keine Hinweise für ein CRPS mehr feststellen (E. 3.9 hiervor ).
E. 5.2 Mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte kann auf die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 Ziff.
E. 5.3 Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dargelegt hat , ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Operation vom 2 5. Januar 2019 eingewilligt hat ( Urk. 2 S. 2 f. E. 2b) . Bei der durchgeführten palmaren Platten osteosynthese handelt es sich sodann , soweit ersichtlich, um das übliche Vorgehen bei ei ner distalen Radiusfraktur. Das in der Folge aufgetretene CRPS wurde gemäss den Akten korrekt diagnostiziert und behandelt.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass den Ärzten des Spital s
Y.___
im Zusammenhang mit der Operation vom 2 5. Januar 2019 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre . Gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte des Spital s Y.___
vom 2 5. Januar 2019 finden sich in den nach der Operation erstellten Röntgenbilder n regelrec hte Verhältnisse der Plattenosteosynthese (vgl. E. 3.3), was gegen einen ärztlichen Fehler spricht. In den von Dr. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2019 erwähnten Akten und Rönt genbildern finden sich ebenfalls keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtver letzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behandlung der distalen Radiusfraktur rechts und des CRPS korrekt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte . Der Umstand allein, dass nach der Operation zwischenzeitlich ein CRPS aufgetreten ist, lässt entgegen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf ein e Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte zu.
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 8. März 2019 die Diagnose eines CRPS (vorstehend E. 3.4) . Die Behauptung, er habe die Beschwerdeführerin absichtlich zu spät über das Vorliegen eines CRPS informiert ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II 1.1 b) , findet in den me dizinischen Akten keine Stütze, da er die Diagnose nicht verheimlichte.
E. 5.4 Z usammenfassend fehlt es bezüglich der Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ am Nachweis einer Straftat beziehungsweise wurde eine solche von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Leistungen nach OHG demzufolge zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der v on Rechtsanwalt Dr. Thür in der Honorarnote vom 1 0. Juni 2020
neu geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Baraus lagen ( Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vertrat. So erweist sich ein Aufwand von 195 Minuten für Aktenstudium und von über fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht .
Angesichts der zu studierenden rund 30 Aktenstücke des Beschwerdegegners und der achtseitigen Rechtsschrift sowie den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Thür bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2020.00003
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer in vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür Sameli Thür Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1980, zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz in der Küche eine Fraktur an der rechten Hand zu ( Urk. 8/1/5, Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9), die am 2 5. Januar 2019 im S pital Y.___
operativ versorgt wurde ( Urk. 8/5/3).
X.___
stellte am 1 0. Dezember 2019 bei der Kantonalen Opferhilfestelle (nachfolgend: Opferhilfestelle) ein G esuch um Opferhilfe und beantragte die unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren . Sie machte geltend, dass es im Zusammenhang mit der ärztlichen Unfallversorgung vom 2 5. Januar 2019 zu einem Arztfehler gekommen sei ( Urk. 8/1 S. 1
Ziff. 1 unten). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk. 8/7 , Urk. 8/10 = Urk. 2 ) lehnte die Opferhilfestelle das Gesuch um Opferhilfeleistungen (Anwaltskosten im Rahmen der Soforthilfe und längerfristige Hilf
e) ab. 2.
X.___
erhob am 2 4. Februar 2020 Beschwerde gegen die begründete Verfügung vom 7. Januar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als Leistungen der Opferhilfe abgewiesen worden sei en , und es sei ihr die Übernahme der anwaltlichen Kosten für die sofortige und längerfristige Hilfe in den Sozialversicherungs- und Haftpflichtverfahren zuzusprechen. Zudem sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die Opferhilfestelle beantragte am 1 7. März 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was X.___
am 1 9. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9).
Der Rechtsvertreter
reichte dem Gericht am 7. April 2020 ( Urk.
10) die Honorar note ( Urk.
11) ein. Am 1 0. Juni 2020 ( Urk.
12) reichte er einen Arztbericht ( Urk.
13) und eine angepasste Honorarnote ( Urk.
14) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer hilfegesetz, OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe; Abs. 1). Der Anspruch besteht unabhängig davon ( Abs. 3), ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist ( lit . a), sich schuldhaft verhalten hat ( lit . b) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat ( lit . c). 1.2
Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe ( lit . a), länger fristige Hilfe der Beratungsstellen ( lit . b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter ( lit . c), Entschädigung ( lit . d), Genugtuung ( lit . e) oder Befreiung von Verfahrenskosten ( lit . f). 1.3
Gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. 1.4
Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer tritt eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berück sichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfol gungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). 2.
2.1
D er Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, die Beschwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 in der Küche gestürzt und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Am 2 5. Januar 2019 sei im Spital
Y.___ eine palmare Plattenosteosynthese vorgenommen worden.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei ungenügender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, zumal sie sich selbst als Notfall mit starken Schmerzen in das Spital eingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lasse eine zeitliche Dringlichkeit respektive ein Notfall eine eingeschränkte Aufklärung zu. Alternativen zu dem Eingriff seien nicht ersicht lich und eine zeitliche Verzögerung der Operation sei nicht angezeigt gewesen . Die Beschwerdeführerin habe sodann keine persönlichen Gründe dafür angege ben, dass sie eine Plattenosteosynthese bei umfassender Aufklärung abgelehnt hätte. Bei der Operation handle es sich um eine Standardmassnahme nach distaler Radiusfraktur ( S. 2 f. E. 2 b ).
Aus den Akten der Suva ergebe sich, dass die Diagnose einer Radiusfraktur rechts korrekt gestellt worden sei. Eine Plattenosteosynthese stelle eine adäquate Behandlung des Bruches dar und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Operation nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden sei . In der Folge habe sich ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) entwickelt. Diese s sei erkannt, diagnostiziert und konservativ behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 1 8. März 2019 angegeben, dass deutlich weniger Beschwerden bestünden. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 4. Juni 2019 sei ein sehr gutes postoperatives Ergebnis festgestellt worden. Das Auftreten eines CRPS nach einer Operation lasse nicht per se auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung schliessen (S. 3 E. 2 c Mitte). Das Vorliegen einer Straf tat sei nicht gla ubhaft gemacht worden (S. 3 E 2 c unten).
Es sei primär Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären Der Beschwerdegegner verfüge nicht über die Möglichkeiten, eine Strafunter suchung durchzuführen (S. 4 E. 3). 2.2
Die B e schwerdeführerin brachte vor, trotz der am 2 5. Januar 2019 operierten Handgelenksfraktur sei es zu erheblichen neuen Beschwerden gekommen unter anderem mit Gefühlsstörungen in zwei Fingern, brennenden Schmerze n, Schwellungen und erheblicher Einbusse der Kraft ( Urk. 1 S. 3 Ziff. II. 1.1 a). Die von Anfang an bestehenden Probleme seien vom Arzt/Täter gegenüber der Patientin stets verharmlost und als angeblich völlig normaler Heilungsverlauf bezeichn et worden (S. 3 f Ziff. II. 1.1 b). Erst am 2 7. August 2019 habe der Arzt ihr gegenüber erklärt, dass doch nicht alles normal sei und man die Platte wieder entfernen müsse . Es sei aber keine klare Aussage/Diagnose bezüglich der wahren Beschwerdeursache gemacht worden, geschweige denn sei eine korrekte Opera tionsaufklärung erfolgt (S. 4 Ziff. II. 1.1 c). Es habe eine Operation «ins Blaue» erfolgen sollen, wobei der Operateur die Chance gehabt hätte, den Operationsbe richt selber zu formulieren und die Hinweise auf die wahre Schmerzursache beziehungsweise seine unsorgfältige Erstoperation zu vertuschen (S. 4 f. Ziff. 1.3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob im Hinblick auf die Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___
von einer Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte und damit eine r fahrlässige n Körperverletzung auszugehen ist . Dies würde einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen nach OHG begründen. 3. 3.1
Gemäss Unfallmeldung vom 3 0. Januar 2019 stürzte die Beschwerdeführerin am 2 3. Januar 2019 in der Küche und brach sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/5/1 Ziff. 2, 4-6 und 9). 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital
Y.___ , nannte im Operationsbericht vom 2 8. Januar 2019 ( Urk. 8/5/3) als Diagnose eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts. Bei der Operation vom 2 5. Januar 2019
sei eine palmare Plattenosteosynthese distaler Radius rechts durchgeführt worden . Es wurde folgende Indikation angegeben : « Sturz auf das rechte Handgelenk mit Zuzug einer dorsal dislozierten Faktur, welche klar eine Operationsindikation dar stell
t. Nun postprimär e Versorgung.» 3.3
Med. pract . A.___ und Dr. Z.___ führten im Austrittsbericht vom 2 5. Januar 2019 ( Urk. 8/5/4) aus, am 2 3. Januar 2019 sei eine
notfallmässige Selbstzuweisung erfolgt. Die Patientin sei beim Putzen in ihrer Wohnung ausge rutscht und anschliessend auf das rechte Handgelenk gestürzt. Nun habe sie dort stärkste Schmerzen. Zudem verspüre sie Schmerzen im Rücken und im Gesäss. Nach dem Nachweis einer Fraktur sei initial die Aufnahme ins Spital zur Analge sie, Ruhigstellung und für die Durchführung abschwellender Massnahmen erfolgt. Der Eingriff sei am 2 5. Januar 2019 in Allgemeinanästhesie durchgeführt worden . In der postoperativen Röntgenkontrolle hätten sich regelrechte Stellungsverhält nisse gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 2 6. Januar 2019 auf eigenen Wunsch entlassen worden (S. 1 unten).
Das weitere Vorgehen bestehe in der Ruhigstellung des Handgelenks mittels einer Handgelenksmanschette für sieben Tage und der Fortführung der physiothera peutischen Massnahmen ohne Belastung und mit bedarfsgerechter Analgesie (S. 2). 3.4
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 1 8. März 2019 ( Urk. 5/5) als Diagnose einen Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 2 5. Januar 2019 mit CRPS recht s (konservative Therapie) . Dr. Z.___ führte weiter aus, die Patientin habe einen Cortisonschub für 12 Tage bekommen. Bezüglich ihres CRPS nach Plattenosteosynthese distaler Radius rechts bestünden deutlich weniger Beschwerden. 3.5
In der Krankenakte des Spital s Y.___ ist zu einer Untersuchung
vom 2 6. April 2019 handschriftlich vermerkt ( Urk. 8/1/4 S. 1 oben) , die Beschwerdeführerin
habe Schmerzen, aktuell vor allem dorsal u l nar angegeben , die auch bei leichter Berührung bestünden . Bei Ruhestellung bestünden manchmal Schmerzen. Nach der Operation habe sie während zirka vier Wochen eine Schiene getragen. Der Unterarm sei leicht geschwollen. Eventue ll handle es sich um ein CRPS. 3.6
Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Chirurgie, erstattete am 2 6. Juni 2019 ( Urk. 8/5/7) einen Bericht über die Untersuchung der Beschwer deführerin vom 2 4. Juni 201 9.
Dr. B.___ gab zum Röntgenbefund vom 1 8. März 2019 an, verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 6. Januar 2019 bestehe eine unveränderte, regelrechte Stellung bei Status nach Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur. Vorbestehend sei eine ossäre Trümmerzone im dorsalen Radius. Das Osteosynthe sematerial sei intakt und liege regelrecht (S. 1 unten). Gemäss einem Bericht von Dr. Z.___ vom 2 7. Mai 2019 gehe es der Patientin eigentlich sehr gut bei nahezu uneingeschränkte r Funktion. Es bestehe eine konventionell radiologisch geheilte Fraktur. Gemäss dem Röntgenbefund vom 2 7. Mai 2019 sei das Osteo synthesematerial intakt und nicht gelockert. Es bestehe eine progrediente Konsolidierung, wobei der ehemalige Frakturspalt noch partiell einsehbar sei (S. 2 oben).
Die Beschwerdeführerin habe bei der kreisärztlichen Untersuchung angegeben, dass es ihr nicht gut gehe und sie immer Schmerzen im Bereich der rechten Hand habe. Sie könne nichts Schweres heben. Die Intensität der Schmerzen liege zwischen vier und fünf auf der Schmerzskala (S. 2 Mitte). Weiter bemerke sie immer noch ein e leichte Verbesserung. So könne sie sich wieder alleine anziehen. Leichte Sachen könne sie wieder tragen. Schliesslich stelle sie immer wieder fest , dass es im Bereich der Hand und im Unterarm zu Schwellungen komme und manchmal e in Druck ums Handgelenk bestehe (S. 2 unten).
Zu den erhobenen Befunden wurde ausgeführt, palpatorisch würden leichte diffuse Druckschmerzen im Bereich der Narbe und des Handgelenks angegeben. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei im Seitenvergleich noch end g ra dig eingeschränkt (S. 3 Mitte). Die Tr ophik der Hand sei unauffällig (S. 3 unten).
Dr. B.___ nannte als Diagnose Restbeschwerden im Bereich der rechten Hand und des Handgelenks bei Status nach osteosynthetisch versorgter, dorsal dislo zierter Radiusfraktur rechts und im Verlauf konservativ behandelte s CRPS rechts (S. 4 oben).
Die Bes chwerdeführerin sei am 2 3. Januar 2019 gestürzt und habe sich die dokumentierte Radiusfraktur rechts zugezogen. Die Erstbehandlung sei im Spital
Y.___ erfolgt, wo eine Osteosynthese durchgeführt worden sei. Der Eingriff sei bezüglich der Wundheilung komplikationslos verlaufen. Im weiteren Verlauf sei klinisch die Diagnose eines CRPS gestellt worden, das konservativ behandelt worden sei. Schliess lich sei es zum Abflauen der CRPS-Symptomatik gekommen mit einer insgesamt guten Handfunktion (S. 4 Mitte). Die Beschwer deführerin habe sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsen tiert. Während der Anamnese habe sie beide Arme gleichmässig in die Gestikula tion eingebunden. Insgesamt liege ein sehr gutes postoperatives, rehabilitiertes Ergebnis vor, ohne nachweisbare trophische Veränderungen und ohne Anhalts punkte für das Fortbestehen eines CRPS (S. 4 unten). 3.7
Dr. Z.___
nannte im Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 8/1/6) nach der Sprechstunde vom gleichen Tag als Diagnosen:
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius rechts vom 25.
Januar 2019 - CRPS rechts (konservative Therapie)
Dr. Z.___ führte weiter aus, gut neun Monate nach der palmaren Plattenoste osynthese bestehe eine eigentlich nahezu uneingeschränkte Funktion mit minimaler Beugehemmung. Bei leicht eingeschränkter Beugefunktion der Finger und des Daumens und möglicher Plattenreizung solle das Osteosynthesematerial entfernt werden. 3.8
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Bericht vom 1 3. September 2019 ( Urk. 8/1/5) an, die Fraktur am rechten Handgelenk sei am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels Osteosynthese versorgt worden. Die Beschwerden hätten sich nach der Operation gebessert. Ein Teil der Beschwer den habe jedoch persistiert, weshalb bisher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Entfernung des Materials sei für den 2 5. Oktober 2019 vorgesehen . Vor dem Unfall habe die Patientin nie Probleme mit dem rechten Handgelenk gehabt. 3.9
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Rheumatologie, nannte im Bericht vom 2 5. November 2019 ( Urk. 8/5/11 S. 1-3) nach den Untersuchungen vom 1 1. und 2 5. November 2019 (S. 1) als Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 bei nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - k linisch und radiologisch keine Hinweise für ein CRPS - cervikospondylogenes Syndrom rechts mehr als links - leicht Periarthropathia
humeroscaplularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019
Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der behandelnde Chirurg ihr die Diagnose eines CRPS erst Anfang September 2019 mitgeteilt habe. Vor einer Entfernung der Plattenosteosynthese wolle sie sich erst ein mal beraten lassen. Sie habe immer mehr Schmerzen und weniger Kraft. Der rechte Vorderarm fühle sich ganz kalt an (S. 1 unten).
Auf den Röntgenbildern des rechten Handgelenks vom 3 1. Oktober 2019 sei keine Osteopenie zu erkennen (S. 2 unten) . Radiologisch bestünden keine Hinweise für ein CRPS ( S. 3 oben). 3.10
Die Beschwerdeführerin reichte zudem einen Bericht der Ärzte der Universitäts klinik E.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
13) ein.
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Plattenosteosynthese vom 2 5. Januar 2019 - nach dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts vom 2 3. Januar 2019 - Verdacht auf Partial-Läsion TFC - chronifizierte rechtsseitige Nacken-/Armschmerzen rechts - Periarthropathia
humeroscapularis rechts, Erstdiagnose November 2019 - Epicondylopathia
humeri
radialis und ulnaris rechts, Erstdiagnose November 2019 - beginnende periphere und zentrale Sensibilisierung
Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine diffuse Durckdolenz im Bereich des gesamten Handgelenks (S. 1 unten). Ein Teil der Beschwerden sei durch eine Läsion des TFCC erklärbar (S. 2 unten). 4.
4.1
Die Einwilligung des Betroffenen in eine ärztliche Behandlung vermag eine einfache Körperverletzung immer zu rechtfertigen ( Trechsel /Pieth, Schweize risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Geth
N 8 vor Art. 122 StGB ). 4.2
Nach Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag, mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4.3
Das CRPS ist eine Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nerven systems, der Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder sympathische Reflexdistrophie ) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Das CRPS II (früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Klinisch e Zeichen beziehungsweise Symptome eines CRPS sind schwer lokalisierbare bren nende Schmerzen (zum Beispiel Allodynie , Hyperalgesie) kombiniert mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u. a. Ödeme, Temperatur- und Schweisssekretionsstörung, eventuell trophische Störung der Haut, Nagelverän derungen, lokal vermehrtes Haarwachstum ) . Das CRPS ist eine neurologisch- orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein organischer beziehungsweise k örperlicher Gesundheitsschaden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 1 8. September 2018 E. 4.1.2).
5. 5.1
Die Beschwerdeführerin zog sich am 2 3. Januar 2019 bei einem Sturz eine dorsal dislozierte Radiusfraktur rechts zu , die am 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ mittels einer palmaren Plattenosteosynthese versorgt wurde (vorstehend E. 3.1-3.3). In der Folge entwickelte sich
offenbar ein CRPS (E. 3.4) . Dr. D.___
konnte in den
Untersuchungen vom November 2019
keine Hinweise für ein CRPS mehr feststellen (E. 3.9 hiervor ).
5.2
Mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte kann auf die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.5 c unten) verzichtet werden. Da auf die Berichte des Unfallversicherers und der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, sind auch von einer Begutachtung der Beschwerdefüh rerin ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5c) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dies nachdem in den medizinischen Untersuchungen und den nach der Operation vom 2 5. Januar 2019 erstellten Röntgenbildern keine Hinweise für einen ärztlichen Fehler festgestellt worden waren.
5.3
Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dargelegt hat , ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die Operation vom 2 5. Januar 2019 eingewilligt hat ( Urk. 2 S. 2 f. E. 2b) . Bei der durchgeführten palmaren Platten osteosynthese handelt es sich sodann , soweit ersichtlich, um das übliche Vorgehen bei ei ner distalen Radiusfraktur. Das in der Folge aufgetretene CRPS wurde gemäss den Akten korrekt diagnostiziert und behandelt.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde nicht glaubhaft dargelegt, dass den Ärzten des Spital s
Y.___
im Zusammenhang mit der Operation vom 2 5. Januar 2019 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre . Gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte des Spital s Y.___
vom 2 5. Januar 2019 finden sich in den nach der Operation erstellten Röntgenbilder n regelrec hte Verhältnisse der Plattenosteosynthese (vgl. E. 3.3), was gegen einen ärztlichen Fehler spricht. In den von Dr. B.___ im Bericht vom 2 6. Juni 2019 erwähnten Akten und Rönt genbildern finden sich ebenfalls keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtver letzung der behandelnden Ärzte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Behandlung der distalen Radiusfraktur rechts und des CRPS korrekt nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte . Der Umstand allein, dass nach der Operation zwischenzeitlich ein CRPS aufgetreten ist, lässt entgegen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf ein e Sorgfaltspflichtverletzung der operierenden Ärzte zu.
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 8. März 2019 die Diagnose eines CRPS (vorstehend E. 3.4) . Die Behauptung, er habe die Beschwerdeführerin absichtlich zu spät über das Vorliegen eines CRPS informiert ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II 1.1 b) , findet in den me dizinischen Akten keine Stütze, da er die Diagnose nicht verheimlichte. 5.4
Z usammenfassend fehlt es bezüglich der Operation vom 2 5. Januar 2019 im Spital
Y.___ am Nachweis einer Straftat beziehungsweise wurde eine solche von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch auf Leistungen nach OHG demzufolge zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind vorliegend erfüllt. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der v on Rechtsanwalt Dr. Thür in der Honorarnote vom 1 0. Juni 2020
neu geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Baraus lagen ( Urk.
14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Verfahren vor dem Beschwerdegegner vertrat. So erweist sich ein Aufwand von 195 Minuten für Aktenstudium und von über fünf Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht .
Angesichts der zu studierenden rund 30 Aktenstücke des Beschwerdegegners und der achtseitigen Rechtsschrift sowie den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Thür bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter de r Beschwerdeführer in , Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, Zürich, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. D i e Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger