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OH.2018.00001

Haftungsanerkennung des Haftpflichtversicherers, zusätzliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-02-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall, als der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges

in jenes der Geschädigten fuhr ( Urk. 3/3 S. 12 oben). Mit Urteil d es Einzelrichters in Strafsachen des Be zirksgerichts Y.___ vom 1 0. November 2009 wurde der Verursacher der Kol lision der Verletzung von Verkehrsregeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben

( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4 ). 1.2

Der damalige Rechtsvertreter der Geschädigten stellte am 2 2. Oktober 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonal e Opferhil festelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 ein

Opferhilfegesuch. Er beantragte die

Zusprache einer Ent schädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.--. Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens ( Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-3). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 sistierte die Opferhilfestelle das Verfahren bis zum Abschluss der zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtli chen Verfahren ( Urk. 8/5 Dispositiv Ziff. 1).

A m 2 3. Oktober 2017 nahm die Op ferhilfestelle das Verfahren wieder auf und stellte die Abweisung des Gesuches in Aussicht ( Urk. 8/12).

Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/24 = Urk.

2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch betreffend Entschädigung und Genugtuung ab. 2.

2.1

Die Geschädigte erhob am 8. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 150'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu zusprechen. Eventuell sei di e Opferhilfestelle anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zu sistieren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ver fahrensrechtlich beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung der haftpflichtrechtlichen Angelegenheit betreffend das Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit V erfügung vom 1. Juni 2018 bestellte das Gericht

Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, in Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2008 (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu ( Urk. 12 Dis positiv Ziff. 1 und 3).

Die Rechtsvertreterin reichte dem Gericht am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 14/1) die Kos tennote ( Urk. 14/2) ein. Am 1 7. Oktober 201 8 ( Urk.

15) informierte sie das Gericht über die Niederlegung des Mandats. 3.

Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit weiteren am hiesigen Ge richt hängigen Verfahren in Sachen gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungs richterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger. Das Begehren wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren-Nr. SV.2019.00001; Urk. 16 S. 7 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschluss ist in Rechts kraft erwachsen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 2 3. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Über gangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wor den sind ( Art. 48 OHG). Nachdem sich der Auffahrunfall im Oktober 2008 ereig net hatt e, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes ( aOHG ) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 3 1. Dezember 2008 geltenden Fas sung zur Anwendung. 1 .2

Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. 1.3

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 aOHG werden Leistungen, die das Opfer als Schaden ersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen ( Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG .

Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungs leistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüche zurücktritt (Peter Gomm , Opferhilfe gesetz, Bern 2005, N 1 zu Art. 14 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner lehnte Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach Opferhilferecht

mit der Begründung ab , dass eine

Haftungs anerkennung des Haft pflichtversicherers vorliege und die zivilrechtlichen Ansprüche vollumfänglich diesem gegenüber geltend zu machen seien ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, zum Zeitpunkt des Unfalles im Jahr 2008 sei sie Studentin gewesen. Infolge des Unfalles sei sie sowohl in ihrer Erwerbsfä higkeit als auch in ihrer Fähigkeit zur Fortführung des Studiums eingeschränkt gewesen. Aufgrund neuropsychologisch nachweisbarer kognitiver Defizite habe bereits eine Einschränkung der Fähigkeit zur Weiterführung des Studiums von 50 % bestanden. Im Februar 2011 sei ein weiteres Unfallereignis eingetreten, wel ches sich zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Der Abschluss des Studiums sei ihr bislang nicht möglich gewesen und sie habe keine im Zusammenhang mit ihrem Studium stehende Arbeitstätigkeit aufnehmen kön nen. Folglich sei von einem bedeutsamen Erwerbsschaden auszugehen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 13-14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung und eine Genugtuung besteht.

N achdem der massgebende Verkehrsunfall

bereits über elf Jahre zurückliegt , kann davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Verfahren abg eschlossen sind . Auf eine zusätzliche Sistierung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ist daher zu verzichten. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 2 3. Oktober 2008 als Lenkerin eines Fahrzeu ges Opfer eines Auffahrunfalles , wobei sie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt (vgl. Urk. 8/20/6 Ziff. 2 und 4) . Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes

Y.___ vom 1 0. November 2009 der Verletzung von Verkehrsegeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Taggeldsätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben ( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4). 3.2

Die Verantwortlichen des Z.___ , gaben in einem Schreiben a n die Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2009 ( Urk. 3/5) zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 unter anderem an: «Wir bestätigen Ihnen hiermit die Haftung unseres Ver si cherten in diesem Schadenfall».

Der Versicherer werde an hand der Unterlagen des Sozialversicherers die Arbeits unfähigkeit und de n Umfang der Verletzungen der Beschwerdeführerin ermitteln (S. 1 unten). 4. 4.1

Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in beantragte im Schreiben an den Beschwerdegegner vom 2 2. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem Auf fahrunfall vom Oktober 2008 die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuu ng von mindestens Fr. 50'000.-- ( Urk. 8/1). Die Beträge wurden nicht weiter substantiiert.

4.2

Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführende Schäden aufkommt.

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Op ferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinaus gehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grund satz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aOHG ). Zum Kreis der pri mär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privat versicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 E. 5 vom 8. Februar 2010). 4.3

Nachdem mit dem Schreiben der Z.___ vom 2 3. März 2009 grundsätzlich eine Anerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt (vorstehend E. 3.2) , wur den darüberhinausgehende zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin

weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ansonsten bekannt oder ersichtlich . Die Beschwerdeführerin machte in keiner Weise geltend, dass ihr ein durch den Haftpflichtversicherer nicht gedeckter Schaden entstanden wäre und ein Anspruch auf eine Genugtuung bestünde, für welchen der Haftpflichtversi cherer nicht aufgekommen wäre. Weitere Akten der beteiligten Versicherungen liegen nicht vor.

Dass es sich

nicht um eine vorbehaltliche und umfassende An erkennung der Haftung handeln soll ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 15), ändert am Grundsatz der Subsidiarität der finanziellen Leistungen nach Opferhilferecht nichts.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilferecht für die Folgen des Auffahr unfalles vom 2 3. Oktober 2008 zu Recht verneinte . Der angefochtene Entscheid erweis t sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 14/1) die Kostennote in Höhe von Fr. 3'901.40 ( Urk. 14/2) ein. Am 1 7. Oktober 2018 informierte sie über die Niederlegung des Mandats ( Urk. 15).

Die Rechtsvertreterin führte in der Kostennote unter anderem Schreiben an die Invalidenversicherung und Kontakte mit weiteren Versicher ungen auf ( Urk. 14/2). Trotz der erforderlichen Abklärungen der Haftungsansprüche erweist si ch der gel tend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht. Bei einer Be schwerdeschrift von zehn Seiten, der zu studierenden vorinstanzlichen Akten und der in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträgen ist unter Berücksichtigung de r notwendigen haftpflichtrechtlichen Abklärungen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.2

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben

( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4 ).

E. 1.1 X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall, als der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges

in jenes der Geschädigten fuhr ( Urk. 3/3 S. 12 oben). Mit Urteil d es Einzelrichters in Strafsachen des Be zirksgerichts Y.___ vom 1 0. November 2009 wurde der Verursacher der Kol lision der Verletzung von Verkehrsregeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.

E. 1.2 Der damalige Rechtsvertreter der Geschädigten stellte am 2 2. Oktober 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonal e Opferhil festelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 ein

Opferhilfegesuch. Er beantragte die

Zusprache einer Ent schädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.--. Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens ( Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-3). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 sistierte die Opferhilfestelle das Verfahren bis zum Abschluss der zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtli chen Verfahren ( Urk. 8/5 Dispositiv Ziff. 1).

A m 2 3. Oktober 2017 nahm die Op ferhilfestelle das Verfahren wieder auf und stellte die Abweisung des Gesuches in Aussicht ( Urk. 8/12).

Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/24 = Urk.

2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch betreffend Entschädigung und Genugtuung ab.

E. 1.3 Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 aOHG werden Leistungen, die das Opfer als Schaden ersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen ( Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG .

Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungs leistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüche zurücktritt (Peter Gomm , Opferhilfe gesetz, Bern 2005, N 1 zu Art. 14 OHG). 2.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner lehnte Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach Opferhilferecht

mit der Begründung ab , dass eine

Haftungs anerkennung des Haft pflichtversicherers vorliege und die zivilrechtlichen Ansprüche vollumfänglich diesem gegenüber geltend zu machen seien ( Urk. 2 S. 3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, zum Zeitpunkt des Unfalles im Jahr 2008 sei sie Studentin gewesen. Infolge des Unfalles sei sie sowohl in ihrer Erwerbsfä higkeit als auch in ihrer Fähigkeit zur Fortführung des Studiums eingeschränkt gewesen. Aufgrund neuropsychologisch nachweisbarer kognitiver Defizite habe bereits eine Einschränkung der Fähigkeit zur Weiterführung des Studiums von 50 % bestanden. Im Februar 2011 sei ein weiteres Unfallereignis eingetreten, wel ches sich zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Der Abschluss des Studiums sei ihr bislang nicht möglich gewesen und sie habe keine im Zusammenhang mit ihrem Studium stehende Arbeitstätigkeit aufnehmen kön nen. Folglich sei von einem bedeutsamen Erwerbsschaden auszugehen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 13-14).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung und eine Genugtuung besteht.

N achdem der massgebende Verkehrsunfall

bereits über elf Jahre zurückliegt , kann davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Verfahren abg eschlossen sind . Auf eine zusätzliche Sistierung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ist daher zu verzichten.

E. 3 Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit weiteren am hiesigen Ge richt hängigen Verfahren in Sachen gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungs richterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger. Das Begehren wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren-Nr. SV.2019.00001; Urk. 16 S. 7 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschluss ist in Rechts kraft erwachsen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 2 3. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Über gangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wor den sind ( Art. 48 OHG). Nachdem sich der Auffahrunfall im Oktober 2008 ereig net hatt e, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes ( aOHG ) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 3 1. Dezember 2008 geltenden Fas sung zur Anwendung. 1 .2

Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 2 3. Oktober 2008 als Lenkerin eines Fahrzeu ges Opfer eines Auffahrunfalles , wobei sie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt (vgl. Urk. 8/20/6 Ziff. 2 und 4) . Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes

Y.___ vom 1 0. November 2009 der Verletzung von Verkehrsegeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Taggeldsätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben ( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4).

E. 3.2 Die Verantwortlichen des Z.___ , gaben in einem Schreiben a n die Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2009 ( Urk. 3/5) zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 unter anderem an: «Wir bestätigen Ihnen hiermit die Haftung unseres Ver si cherten in diesem Schadenfall».

Der Versicherer werde an hand der Unterlagen des Sozialversicherers die Arbeits unfähigkeit und de n Umfang der Verletzungen der Beschwerdeführerin ermitteln (S. 1 unten).

E. 4.1 Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in beantragte im Schreiben an den Beschwerdegegner vom 2 2. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem Auf fahrunfall vom Oktober 2008 die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuu ng von mindestens Fr. 50'000.-- ( Urk. 8/1). Die Beträge wurden nicht weiter substantiiert.

E. 4.2 Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführende Schäden aufkommt.

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Op ferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinaus gehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grund satz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aOHG ). Zum Kreis der pri mär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privat versicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 E. 5 vom 8. Februar 2010).

E. 4.3 Nachdem mit dem Schreiben der Z.___ vom 2 3. März 2009 grundsätzlich eine Anerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt (vorstehend E. 3.2) , wur den darüberhinausgehende zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin

weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ansonsten bekannt oder ersichtlich . Die Beschwerdeführerin machte in keiner Weise geltend, dass ihr ein durch den Haftpflichtversicherer nicht gedeckter Schaden entstanden wäre und ein Anspruch auf eine Genugtuung bestünde, für welchen der Haftpflichtversi cherer nicht aufgekommen wäre. Weitere Akten der beteiligten Versicherungen liegen nicht vor.

Dass es sich

nicht um eine vorbehaltliche und umfassende An erkennung der Haftung handeln soll ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 15), ändert am Grundsatz der Subsidiarität der finanziellen Leistungen nach Opferhilferecht nichts.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilferecht für die Folgen des Auffahr unfalles vom 2 3. Oktober 2008 zu Recht verneinte . Der angefochtene Entscheid erweis t sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 14/1) die Kostennote in Höhe von Fr. 3'901.40 ( Urk. 14/2) ein. Am 1 7. Oktober 2018 informierte sie über die Niederlegung des Mandats ( Urk. 15).

Die Rechtsvertreterin führte in der Kostennote unter anderem Schreiben an die Invalidenversicherung und Kontakte mit weiteren Versicher ungen auf ( Urk. 14/2). Trotz der erforderlichen Abklärungen der Haftungsansprüche erweist si ch der gel tend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht. Bei einer Be schwerdeschrift von zehn Seiten, der zu studierenden vorinstanzlichen Akten und der in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträgen ist unter Berücksichtigung de r notwendigen haftpflichtrechtlichen Abklärungen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Die bis zur Niederlegung ihres Mandats am 1
  4. Oktober 2018 als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr.  2'500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Aurelia Jenny , schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  7. Juli bis und mit 1
  8. August sowie vom 1
  9. Dezember bis und mit dem
  10. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2018.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus , Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1987, erlitt am 2 3. Oktober 2008 einen Auffahr unfall, als der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges

in jenes der Geschädigten fuhr ( Urk. 3/3 S. 12 oben). Mit Urteil d es Einzelrichters in Strafsachen des Be zirksgerichts Y.___ vom 1 0. November 2009 wurde der Verursacher der Kol lision der Verletzung von Verkehrsregeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben

( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4 ). 1.2

Der damalige Rechtsvertreter der Geschädigten stellte am 2 2. Oktober 2013 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonal e Opferhil festelle (nachfolgend: Opferhilfestelle), im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 ein

Opferhilfegesuch. Er beantragte die

Zusprache einer Ent schädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.--. Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens ( Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-3). Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2013 sistierte die Opferhilfestelle das Verfahren bis zum Abschluss der zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtli chen Verfahren ( Urk. 8/5 Dispositiv Ziff. 1).

A m 2 3. Oktober 2017 nahm die Op ferhilfestelle das Verfahren wieder auf und stellte die Abweisung des Gesuches in Aussicht ( Urk. 8/12).

Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk. 8/24 = Urk.

2) wies die Opferhilfestelle das Gesuch betreffend Entschädigung und Genugtuung ab. 2.

2.1

Die Geschädigte erhob am 8. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 150'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu zusprechen. Eventuell sei di e Opferhilfestelle anzuweisen, das Verfahren bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zu sistieren ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ver fahrensrechtlich beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung der haftpflichtrechtlichen Angelegenheit betreffend das Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit V erfügung vom 1. Juni 2018 bestellte das Gericht

Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, in Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2008 (vgl. Urk. 1 S. 3 oben) als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu ( Urk. 12 Dis positiv Ziff. 1 und 3).

Die Rechtsvertreterin reichte dem Gericht am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 14/1) die Kos tennote ( Urk. 14/2) ein. Am 1 7. Oktober 201 8 ( Urk.

15) informierte sie das Gericht über die Niederlegung des Mandats. 3.

Die Beschwerdeführerin stellte im Zusammenhang mit weiteren am hiesigen Ge richt hängigen Verfahren in Sachen gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungs richterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger. Das Begehren wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 2 1. Oktober 2019 abgewiesen (Verfahren-Nr. SV.2019.00001; Urk. 16 S. 7 Dispositiv Ziff. 2). Der Beschluss ist in Rechts kraft erwachsen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 2 3. März 2007 in Kraft getreten. Nach dessen Über gangsbestimmungen gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wor den sind ( Art. 48 OHG). Nachdem sich der Auffahrunfall im Oktober 2008 ereig net hatt e, kommen vorliegend die Bestimmungen des alten Opferhilfegesetzes ( aOHG ) vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 3 1. Dezember 2008 geltenden Fas sung zur Anwendung. 1 .2

Nach Art. 2 Abs. 1 aOHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. 1.3

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 aOHG werden Leistungen, die das Opfer als Schaden ersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. In gleicher Weise werden Genugtuungsleistungen von der Genugtuung abgezogen ( Art. 14 Abs. 1 Satz 3 aOHG .

Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungs leistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüche zurücktritt (Peter Gomm , Opferhilfe gesetz, Bern 2005, N 1 zu Art. 14 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner lehnte Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach Opferhilferecht

mit der Begründung ab , dass eine

Haftungs anerkennung des Haft pflichtversicherers vorliege und die zivilrechtlichen Ansprüche vollumfänglich diesem gegenüber geltend zu machen seien ( Urk. 2 S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, zum Zeitpunkt des Unfalles im Jahr 2008 sei sie Studentin gewesen. Infolge des Unfalles sei sie sowohl in ihrer Erwerbsfä higkeit als auch in ihrer Fähigkeit zur Fortführung des Studiums eingeschränkt gewesen. Aufgrund neuropsychologisch nachweisbarer kognitiver Defizite habe bereits eine Einschränkung der Fähigkeit zur Weiterführung des Studiums von 50 % bestanden. Im Februar 2011 sei ein weiteres Unfallereignis eingetreten, wel ches sich zusätzlich negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Der Abschluss des Studiums sei ihr bislang nicht möglich gewesen und sie habe keine im Zusammenhang mit ihrem Studium stehende Arbeitstätigkeit aufnehmen kön nen. Folglich sei von einem bedeutsamen Erwerbsschaden auszugehen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 13-14). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung und eine Genugtuung besteht.

N achdem der massgebende Verkehrsunfall

bereits über elf Jahre zurückliegt , kann davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen zivilrechtlichen Verfahren abg eschlossen sind . Auf eine zusätzliche Sistierung des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) ist daher zu verzichten. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 2 3. Oktober 2008 als Lenkerin eines Fahrzeu ges Opfer eines Auffahrunfalles , wobei sie eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt (vgl. Urk. 8/20/6 Ziff. 2 und 4) . Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes

Y.___ vom 1 0. November 2009 der Verletzung von Verkehrsegeln und der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Taggeldsätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft . Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben ( Urk. 8/20/11 S. 34 Dispositiv Ziff. 2-4). 3.2

Die Verantwortlichen des Z.___ , gaben in einem Schreiben a n die Beschwerdeführerin vom 2 3. März 2009 ( Urk. 3/5) zum Ereignis vom 2 3. Oktober 2008 unter anderem an: «Wir bestätigen Ihnen hiermit die Haftung unseres Ver si cherten in diesem Schadenfall».

Der Versicherer werde an hand der Unterlagen des Sozialversicherers die Arbeits unfähigkeit und de n Umfang der Verletzungen der Beschwerdeführerin ermitteln (S. 1 unten). 4. 4.1

Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in beantragte im Schreiben an den Beschwerdegegner vom 2 2. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem Auf fahrunfall vom Oktober 2008 die Zusprache einer Entschädigung von Fr. 150'000.-- und einer Genugtuu ng von mindestens Fr. 50'000.-- ( Urk. 8/1). Die Beträge wurden nicht weiter substantiiert.

4.2

Bezüglich finanzieller Opferhilfeleistungen ist Zurückhaltung geboten, wenn eine Haftpflichtversicherung involviert ist. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass ein solventer Haftpflichtiger vorhanden ist, der für sämtliche adäquat kausal auf die Straftat zurückzuführende Schäden aufkommt.

Sinn der finanziellen Opferhilfe ist es, in denjenigen Fällen zu helfen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter nicht leistet, weil er unbekannt, flüchtig oder zahlungsunfähig ist. Der Staat haftet nicht aus eigener Verantwortlichkeit, son dern ihn trifft lediglich eine Pflicht zur Schadensübernahme. Die finanzielle Op ferhilfe deckt keine über die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter hinaus gehenden Schäden ab (BGE 133 II 361 E. 5.1 mit Hinweisen). Gemäss dem Grund satz der Subsidiarität der Opferhilfe wird finanzielle Opferhilfe nur gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aOHG ). Zum Kreis der pri mär Leistungspflichtigen gehören neben dem Straftäter die Sozial- und Privat versicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 E. 5 vom 8. Februar 2010). 4.3

Nachdem mit dem Schreiben der Z.___ vom 2 3. März 2009 grundsätzlich eine Anerkennung des Haftpflichtversicherers vorliegt (vorstehend E. 3.2) , wur den darüberhinausgehende zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin

weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche ansonsten bekannt oder ersichtlich . Die Beschwerdeführerin machte in keiner Weise geltend, dass ihr ein durch den Haftpflichtversicherer nicht gedeckter Schaden entstanden wäre und ein Anspruch auf eine Genugtuung bestünde, für welchen der Haftpflichtversi cherer nicht aufgekommen wäre. Weitere Akten der beteiligten Versicherungen liegen nicht vor.

Dass es sich

nicht um eine vorbehaltliche und umfassende An erkennung der Haftung handeln soll ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 15), ändert am Grundsatz der Subsidiarität der finanziellen Leistungen nach Opferhilferecht nichts.

4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilferecht für die Folgen des Auffahr unfalles vom 2 3. Oktober 2008 zu Recht verneinte . Der angefochtene Entscheid erweis t sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

5.1

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1 4. Juni 2018 ( Urk. 14/1) die Kostennote in Höhe von Fr. 3'901.40 ( Urk. 14/2) ein. Am 1 7. Oktober 2018 informierte sie über die Niederlegung des Mandats ( Urk. 15).

Die Rechtsvertreterin führte in der Kostennote unter anderem Schreiben an die Invalidenversicherung und Kontakte mit weiteren Versicher ungen auf ( Urk. 14/2). Trotz der erforderlichen Abklärungen der Haftungsansprüche erweist si ch der gel tend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht. Bei einer Be schwerdeschrift von zehn Seiten, der zu studierenden vorinstanzlichen Akten und der in ähnlichen Fällen zugespr ochenen Beträgen ist unter Berücksichtigung de r notwendigen haftpflichtrechtlichen Abklärungen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.2

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die bis zur Niederlegung ihres Mandats am 1 7. Oktober 2018 als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und

MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Aurelia Jenny , schadenanwaelte.ch AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger