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OH.2017.00008

Kürzung der Genugtuung wegen tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland betr. Tathandlung 2 erscheinen vorliegend gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2019-02-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, wurde am 25. Mai 2013 Opfer einer einfachen und versuchten schweren Körperverletzung sowie einer Schändung und zog sich dabei Brüche des rechten Augenhöhlenbodens, des Nasenbeins und der Nasen scheidewand, Prellungen der Niere und Leber, mehrere Brüche an Brust- und Len denwirbelkörper sowie Rippen, eine Perforation des Darmes, Läsionen des Leer- und Enddarms sowie der Harnblase zu ( Urk. 7/1/1 S. 5 f. und S. 28 ;

Urk. 7/1/2 S. 54 ff:, Urk. 7/1/3 ).

Am 1 8. April 2017 stellte der G eschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich, K anto nale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtu ung in noch zu bestimmender Höhe, um einen Vorschuss im Betrag von Fr. 5'000.-- sowie um längerfristige Hilfe und um Genugtuung für seine Mutter in noch zu bestimmender Höhe ( Urk. 7/1 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 5. September 2017 ( Urk. 7/20 = Urk.

2) wies die Opferhilfe stelle das Gesuch um Kostenbeiträge, um Vorschuss auf Entschädigung für Er werbsausfallschaden in der Höhe von Fr. 5'000.--, um Entschädigung für Erwerb sausfallschaden sowie um Genugtuung für di e Mutter des Geschädigten ab und sprach diesem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zu. 2.

D agegen erhob der Geschädigte am 2 6. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben, insofern ihm keine Genugtuung, welche Fr. 4'900.-- übersteige, kein Schadenersatz und keine Kostenbeiträge für medizinische Abklärungen bewilligt worden seien ( Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihm ein Kostenbeitrag zur ärztlichen Befundung der Tatfolgen in Russland samt Übersetzung des ärztlichen Berichts ins Deutsche zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). Gleichzeitig ersuchte der Ge schädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Fürspre cher Frank Goecke (S

2 .

Ziff. 4).

Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.

12) wurde dem Beschwer deführer eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt ange setzt, um dem Gericht das vollständig ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie sämtliche Belege einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht die beschriebenen Anga ben zu seiner Person zu machen und zu begründen sowie mit amtlichen Doku menten zu belegen, ansonsten das Gericht die Aktivlegitimation aufgrund der vorhandenen Akten prüfe. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2018 ( Urk.

14) Anga ben zu seiner Person und reichte diverse Dokumente ( Urk. 16/1-8) sowie das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

15) ein.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 17) wies das Gericht das Ge such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis herige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

1.3

Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fer tigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzli chen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermö gensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE

120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbe reich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa , 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädig ten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge setzes unerhebli che Beeinträchtigung der kör per lichen und psychi schen Inte gri tät angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver letzung zu qualifi zieren ist. 1.4

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzu sammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim na türli chen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.5

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1). 1.6

Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder aus geglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die So forthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungs weise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhil fe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 ; www.sodk.ch

). 1.7

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der län gerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy cho logische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die H eilungskosten am Wohnsitz ( Abs. 2).

1. 8

Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). Die Untersuchungsmaxime enthebt das Opfer aber nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seine n Möglichkeit en liegt und zumutbar ist.

Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Die Behörde ist auch nicht gehalten, allen erdenklichen Mög lichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 9 zu Art. 29 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 ( Urk.

2) davon aus, dass Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftig keit sowie zum Umfang und zur Dauer einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem erst im April 2017, also fast 4 Jahre nach der Straftat , für Opferhilfe leistungen an gemeldet , obwohl er von der Polizei bereits im Juni 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht worden sei. Diese lange Zeit des Untätigbleibens spreche auch gegen eine Behandlungsbedürftigkeit. Es sei aufgrund der vorhan denen Akten davon auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Straftat folgen abgeheilt seien und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit be stehe. Das Gesuch um Kostenbeiträge sei deshalb abzuweisen (S. 3 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, seine Anträge zum geltend gemachten Vorschuss und zur beantragen Entschädigung zu substantiieren und zu belegen, habe er keine Angaben zu seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit und zu sei nem Einkommen in Russland vor dem Ereignis vom 2 5. Mai 2013 gemacht. Auch befänden sich keine Angaben zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit und zu derjenigen in einer angepassten Tätigkeit in den Akten. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Beschwerdeführer zu tragen . Aufgrund der vorhandenen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Schaden aus Erwerbsausfall er litten habe (S. 4). Bezüglich der Genugtuung führte der Beschwerdegegner aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Tathandlung 1 ein schweres Mitver schulden anzurechnen sei, was den Anspruch auf eine Genugtuung ausschliesse. Es erscheine im konkreten Fall eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- als angemessen (S. 5). Der Beschwerdeführer lebe in Moskau.

In Russland seien die Lebenshal tungskosten wesentlich tiefer als in der Schweiz. Eine Kürzung der Genugtuung um 30 % erscheine angezeigt und den Umständen angemessen. Dem Beschwer deführer sei somit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zuzusprechen (S. 6). Aus den medizinischen Akten ergebe sich ohne weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers kein en Anspruch auf eine Ge nugtuung habe. Eine Invalidität oder das Erfordernis der Dauerpflege mit ent sprechenden Auswirkungen auf das Leben der Mutter seien vorliegend weder nachgewiesen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 6 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend ( Urk. 1), er sei nach dem traumatischen Erlebnis vom 2 5. Mai 2013 u nd der Wiederherstellung der Reise fähigkeit in sein Heimatland Russland zurückgekehrt, wo er seither in prekären Verhältnissen in der Wohnung seiner Mutter lebe, welche auch seinen Lebensun terhalt mitfinanziere. Er könne seinen angestammten Beruf als Automechaniker ereignisbedingt nicht mehr ausüben, eine Anstellung in angepasster Tätigkeit habe er nicht. Die staatliche monatliche Unterstützung betrage umgerechnet Fr. 12. -- (S. 4) . Eine adäquate Behandlung der Tatfolgen sei in R ussland nicht möglich (gewesen). Das öffentliche Gesundheitswesen in Russland sei in einem desolaten Zustand. Für eine einigermassen tragbare Behandlung müssten «Extr a zahlungen» geleistet werden. Aus diesem Grund könnten keine neueren Arztbe richte vorgelegt werden , er sei aber nach wie vor behandlungsbedürftig. Es sei glaubhaft, dass ein derart verletzter Mensch auch vier Jahre nach der Tat körper lich und seelisch unter den Tatfolgen leide (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, auf eine Entschädigung für Erwe rbsausfall sowie auf Genugtuung von mehr als Fr. 4'900.--. Demgegenüber ist ein allfälliger An spruch der Mutter des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung nicht länger strit tig. 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der länger fristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG Anspruch auf Über nahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte hat. 3.2

Dem Austrittsbericht Chirurgie des Y._ __ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 7/1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. Mai bis 4. Juni 2013 hospitalisiert gewesen sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Polytrauma am 2 5. Mai 2013 mit/bei - transanalem Pfählungstrauma mit Jejunum-, Rektum- und Blasenper foration - Orbitabodenfraktur rechts - offene r Nasenbeintrümmerfraktur mit Nasenseptumfraktur - Verdacht auf Nierenkontusion - Kreatinin bei Eintritt 199 - Verdacht auf Leberkontusion - Fraktur Processus trans. LWK 1-3 links, LWK 2 rechts - Rippenfraktur 10-12 dorsolateral links, Rippenfraktur rechts - Rhabdomyolyse

Die Ärzte führten aus, eine Laparotomie, eine Jejunumsegmentresektion, eine Naht des Rektums und der Blase, ein suprapubischer Blasenkatheter sowie ein Ileostoma hätten komplikationslos durchgeführt werden können. Eine postopera tive sonographische Kontrolle des Abdomens habe keine Hinweise auf eine Leber- oder Milzruptur sowie kein Anhalt für eine Harnwegs- oder Nierenverletzung ge zeigt. 3.3

In den Akten befinden sich weiter Fotos des Beschwerdeführers ( Urk. 7/1/4), wel che eine Narbe am rechten Unterbauch zeigen. Verletzungsfolgen im Gesicht sind auf den Fotos keine zu erkennen. 3.4

Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ( Urk. 7/6) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, den Antrag auf Untersuchungen durch Fachärzte zu konkretisieren und zu begründen. Mit Stellungnahme vom

9. Juni 2017 ( Urk. 7/7) machte der Be schwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, dies zu tun. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen sei es jedoch glaubhaft, dass er auch vier Jahre nach der Tat körperlich und seelisch unter den Tatfolgen leide. Die medizi nische Versorgung in seinem Heimatland Russland sei in einem desolaten Zu stand, die Behandlung in einem öffentlichen Spital eine Gefahr für Leib und Le ben und das System korrupt. Auch brauchbare Arztberichte seien nur mit Extra zahlungen möglich . Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um eine Be handlung oder ärztliche Berichte finanzieren zu können (S. 2).

3.5

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Straftat in Moskau wohnhaft und hielt sich lediglich vorübergehend in Zürich auf

(vgl. Urk. 7/1/1). Er kehrte – ge mäss eigener Aussage - nach der Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit in sein Heimatland Russland zurück (vgl. Urk. 7/ 1 S. 4). Die Ausführungen des Beschwer deführers, wonach in Russland ein weniger gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe als in der Schweiz , erscheinen zwar nachvollziehbar und glaubhaft, doch hielt der Beschwerdegegner zutreffenderweise fest, dass einem «bezahlten» und somit möglicherweise inhaltlich beeinflussten Arztbericht kein Beweiswert zu k om me. Obwohl die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt, enthebt dies den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. So muss der Beschwerdeführer den an spruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigun gen einzuziehen. Den Beschwerdeführer trifft somit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 8 f. zu Art. 29 OHG) . Vorliegend sind den Akten keine Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Umfang und der Dauer der straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.

Der Beschwerde führer ist seiner Substantiierungspflicht trotz Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Straftat für Opferhilfeleistungen a nmeldete, obwohl er bereits im Mai 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/4) , spricht gegen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die körperlichen und seelischen Straftatfolgen abgeheilt sind und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung die Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte im Rahmen der längerfristige n Hilfe Dritter verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Vorschuss so wie Entschädigung für den erlittenen Schaden im Sinne von Art. 19 ff. OHG hat. 4.2

Gemäss Art. 21 OHG wird ein Vorschuss auf Entschädigung gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle An spruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die vorläufige Bestimmung des Schadens und die Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überar beitete Auflage, N 3 zu Art. 21 OHG).

4.3

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der glei che wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, E . 2a und e). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG auf Art. 45 des Obligationenrechtes (OR ; Schadenersatz bei Tötung), respektive auf Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung).

4.4

Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auf fassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Aus wirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im ent gange nen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechts güter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechts sinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis fest gestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi gende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugefl ossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E . 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E . 4a). 4 . 5

Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (Ur teil des Bundesgerichts in Sachen A. vom

13. Juni 2008, 4A_116/2008, E. 3.2.1; BGE 117 II 624 E . 9). Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Ent schä digung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 323 E . 2.2.1 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist sodann, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädi gendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädi gung wirtschaftlich genutzt worden wären. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Körperverletzung an sich noch kein Schaden im Rechtssinne ist, und dass alleine die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen sind, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat. Der Entzug allein der persönli chen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann indes unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47 und 49 OR); als Ver mögensschaden fällt er aus ser Betracht (BGE 127 III 405 E . 4a). 4.6

A us den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Straftat vom 2 5. Mai 2013 wieder bei seiner Mutter in Russland leb t . Er macht geltend, dass er als Folge der Straftat seinen Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne und er keine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit habe, weshalb er von der geringen staatlichen Unterstützung von umgerechnet Fr. 12.-- pro Monat lebe ( Urk. 1 S. 4) . 4. 7

Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aufgefordert wurde, seine An träge zu substantiieren und zu belegen ( Urk. 7/6), machte er keine Angaben zu seiner Ausbildung, zu seiner Erwerbstätigkeit und zu seinem Einkommen in Russ land vor der Straftat vo m Mai 2013 (vgl. Urk. 7/7). Den Akten ist einzig zu ent nehmen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh r ers sein angestamm ter Beruf derjenige eines Automechanikers gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 ). Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, befinden sich in den Akten auch keine Arztberichte, welche sich zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern.

Um den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen ist es jedoch unabdingbar, eine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit und ein daraus folgender Schaden nachzuweisen. Dies ist vorli egend in keiner Weise ge schehen, wobei die Folgen der Beweislosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Allfällige kausale Folgen der Straftat wären heute, rund vier Jahre später, durchaus feststellbar und vom Beschwerdeführer geltend zu machen beziehungs weise zu belegen . Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass heute noch von einer Dringlichkeit für sofortige finanzielle Unterstützung gesprochen werden kann.

Gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 ist davon auszugehen, dass die erwähnten Verletzungen heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sind und keine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit mehr besteht . Diesbezüglich gilt zu beachten, dass der Erwerbsausfall nach der Rechtsprechung und Literatur kon kret zu bemessen ist und es ausge schlossen ist, den Vermögensschaden aus schliesslich nach den durch ein schä digendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären (vgl. E. 4.5).

Nach Gesagtem ist ein durch die Straftat vom 25. Mai 2013 adäquat kausal ver ursachter Schaden des Beschwerdeführers im Sinne eines Erwerbsausfalls nicht erstellt, weshalb nicht zu beanstan den ist, dass der Beschwerdegegner einen An spruch des Beschwerdeführers auf einen Vorschuss sowie eine Entschädi gung für Erwerbsausfall verneinte. D ie Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen . 5. 5.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, welche den Betrag von Fr. 4'900.-- übersteigt.

5.2

Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Ge nugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Ge meinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entspre chend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft ge tretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 OR sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in der bis zum 31. Dezember 2008 gel tenden Fassung (aOHG), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beein trächtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhält nisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeits rechte zu verstehen (Urteil des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genug tuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person so wie der Umstand zu be rücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtu ung hängt ent scheidend von der Art und Schwere der Schä digung beziehungs weise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seeli schen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Be mes sungs kriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Aus wirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. Die Ge nugtuung beträgt für Opfer maximal 70'000 Franken ( Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). 5.3

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen ha ben (Art. 27 Abs. 2 OHG). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger als ein Zivilgericht sein dürfe, weil Opfer hilfeleistungen subsidiär seien (BBl 2005 7231).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu ei ner Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). 5 .4

N ach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b e rechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu be rücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie

ver l etzte Person lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gege benheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S.

556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.2 99/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebens haltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). Neu regelt Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG diesen Sachverhalt ausdrücklich: Er sieht vor, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die an spruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtu ung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. 5.5

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen

Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Straf gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht pu bliziert in:

BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tat sächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es

nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tat sachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesge richts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E.

4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bin dung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). 5.6

Der Beschwerdegegner erachtete vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- als angemessen, kürzte diese aber um 30 % auf Fr. 4'900.--, da die Lebenshaltungskosten in Moskau rund halb so hoch seien wie in Zürich. Der Beschwerdeführer habe durch die Straftat (zweite Tathandlung) eine Perfora tion des Dünndarms, des Rektums und der Blase erlitten. Rupturen der Organe oder Verletzungen des Harnwegs seien nicht gefunden worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nicht von einer Beweislosigkeit ausgegangen worden, son dern von den vorhandenen medizinischen Berichten, obwohl diese – mit Aus nahme der fotografierten Narbe am rechten Unterbauch – eine Darstellung un mittelbar nach der Straftat seien und keine Aussagen zu den bleibenden Beein trächtigungen machen könnten. Auch sei eine vorübergehende psychische Beein trächtigung als notorische Folge der Straftat berücksichtigt worden. Die durch die erste Tathandlung (Faustschläge) erlittenen Verletzungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da diese gemäss den Feststellungen im Strafverfahren im Not wehrexzess als Reaktion auf eine durch den Beschwerdeführer erfolgte strafbare Handlung begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei daher diesbezüg lich ein schweres Mitverschulden anzurechnen, was den Anspruch auf eine Ge nugtuung ausschliesse (Urk. 2 S. 5). 5.7

Gestützt auf die im Recht liegenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 7/1/1) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. No vember 2016 (Urk. 7/1/2), die auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Be weisabnahmen beruhen, steht fest, dass im Vorfeld der Tathandlung 1 der Täter mit dem Beschwerdeführer eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte und in der Folge eingeschlafen war. Als er aufwachte, bemerkte er, dass der Beschwer deführer an ihm Oralverkehr ausübte, woraufhin er diesen mehrfach mit den Fäusten vornehmlich ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, wodurch der Beschwerdeführer diverse Brüche, Rippenfrakturen und Prellungen erlitt.

Vorliegend erscheint das Mitverschulden des Beschwerdeführers als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwer deführers bezüglich der Folgen der ersten Tathandlung

eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer bringt denn hiergegen auch nichts Gegenteiliges vor. Seine Ausführungen, dass die erlittenen inneren Verletzungen gar nichts mit dem Not wehrexzess

zu tun hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), betreffen denn auch die Folgen der zweiten Tathandlung (Pfählung). 5.8

Der Beschwerdeführer erlitt als Folge der zweiten Tathandlung, wonach der Täter ihm eine mit Butter versetzte Metallstange anal ein- und ausführte, wofür dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wurde (Urk. 7/1/1 und Urk. 7/1/2), erhebliche innere Verletzungen in Form einer Perfo ration des Dünndarms, des Rektums und der Blase. Nach einer Öffnung der Bauchhöhle wurde ein Teil des Dünndarms entfernt, der Enddarm und die Blase wurden genäht. Die Behandlung verlief komplikationslos. Hinweise auf eine Le ber- oder Milzruptur oder auf eine Harnwegs- oder Nierenverletzung fanden sich keine (Urk. 7/1/3). Fotografisch wurde eine Operationsnarbe am rechten Unter bauch festgehalten, wobei das Datum der Aufnahme unklar ist (14/02/20..; Urk. 7/1/4). Weitere rechtsgenügende Dokumente betreffend allfälliger weiterer bleibender Beeinträchtigungen fehlen in den Akten. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgren zen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 7 zu Art. 23 OHG). Mit dem Beschwerdegegner erscheint nach Gesagtem in Anbetracht der Art und Schwere der Verletzungen und unter Berücksichtigung einer vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung als notorische Folge der Straftat vor dem Hinter grund vergleichbarer Präjudizien (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opfer hilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 13 zu Art. 23 OHG, sowie die vom Be schwerdegegner genannten Präjudizien in Urk. 2 S. 5) eine Genugtuungssumme von Fr. 7'000.-- als eher grosszügig. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell bestritten (vgl. Urk. 1). 5. 9

Der Beschwerdeführer reiste nach dem Vorfall vom Mai 2013 in sein Heimatland Russland zurück. Im Verfügungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer somit un bestrittenermassen Wohnsitz in Moskau , womit durchaus Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland (vgl. vorstehend E. 5.4). Da die Lebenshaltungskosten in Moskau massiv tiefer sind als in der Schweiz (47.8 % im Vergleich mit 100 % Zürich; vgl. Urk. 7/1/5), e r scheint eine Herabsetzung de r

Genugtuungssumme von Fr. 7‘000.-- um 3 0 % als gerecht fertigt. Daraus resultiert eine opferhilfe recht liche Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘900 .-- (Fr. 7 ‘000.-- x 0. 7 ). Damit ist die Zusprache einer Genugtuung im Be trag von Fr. 4 ‘ 9 00.-- nicht zu beanstan den.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen . Das Gericht erkennt:

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, wurde am 25. Mai 2013 Opfer einer einfachen und versuchten schweren Körperverletzung sowie einer Schändung und zog sich dabei Brüche des rechten Augenhöhlenbodens, des Nasenbeins und der Nasen scheidewand, Prellungen der Niere und Leber, mehrere Brüche an Brust- und Len denwirbelkörper sowie Rippen, eine Perforation des Darmes, Läsionen des Leer- und Enddarms sowie der Harnblase zu ( Urk. 7/1/1 S. 5 f. und S. 28 ;

Urk. 7/1/2 S. 54 ff:, Urk. 7/1/3 ).

Am 1 8. April 2017 stellte der G eschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich, K anto nale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtu ung in noch zu bestimmender Höhe, um einen Vorschuss im Betrag von Fr. 5'000.-- sowie um längerfristige Hilfe und um Genugtuung für seine Mutter in noch zu bestimmender Höhe ( Urk. 7/1 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 5. September 2017 ( Urk. 7/20 = Urk.

2) wies die Opferhilfe stelle das Gesuch um Kostenbeiträge, um Vorschuss auf Entschädigung für Er werbsausfallschaden in der Höhe von Fr. 5'000.--, um Entschädigung für Erwerb sausfallschaden sowie um Genugtuung für di e Mutter des Geschädigten ab und sprach diesem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zu.

E. 1.1 Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG).

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis herige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fer tigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzli chen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermö gensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE

120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbe reich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa , 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädig ten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge setzes unerhebli che Beeinträchtigung der kör per lichen und psychi schen Inte gri tät angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver letzung zu qualifi zieren ist.

E. 1.4 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzu sammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim na türli chen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 1.5 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1).

E. 1.6 Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder aus geglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die So forthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungs weise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhil fe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 ; www.sodk.ch

).

E. 1.7 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der län gerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy cho logische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die H eilungskosten am Wohnsitz ( Abs. 2).

1. 8

Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs.

E. 2 OHG). Die Untersuchungsmaxime enthebt das Opfer aber nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seine n Möglichkeit en liegt und zumutbar ist.

Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Die Behörde ist auch nicht gehalten, allen erdenklichen Mög lichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 9 zu Art. 29 OHG).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 ( Urk.

2) davon aus, dass Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftig keit sowie zum Umfang und zur Dauer einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem erst im April 2017, also fast 4 Jahre nach der Straftat , für Opferhilfe leistungen an gemeldet , obwohl er von der Polizei bereits im Juni 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht worden sei. Diese lange Zeit des Untätigbleibens spreche auch gegen eine Behandlungsbedürftigkeit. Es sei aufgrund der vorhan denen Akten davon auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Straftat folgen abgeheilt seien und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit be stehe. Das Gesuch um Kostenbeiträge sei deshalb abzuweisen (S. 3 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, seine Anträge zum geltend gemachten Vorschuss und zur beantragen Entschädigung zu substantiieren und zu belegen, habe er keine Angaben zu seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit und zu sei nem Einkommen in Russland vor dem Ereignis vom 2 5. Mai 2013 gemacht. Auch befänden sich keine Angaben zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit und zu derjenigen in einer angepassten Tätigkeit in den Akten. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Beschwerdeführer zu tragen . Aufgrund der vorhandenen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Schaden aus Erwerbsausfall er litten habe (S. 4). Bezüglich der Genugtuung führte der Beschwerdegegner aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Tathandlung 1 ein schweres Mitver schulden anzurechnen sei, was den Anspruch auf eine Genugtuung ausschliesse. Es erscheine im konkreten Fall eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- als angemessen (S. 5). Der Beschwerdeführer lebe in Moskau.

In Russland seien die Lebenshal tungskosten wesentlich tiefer als in der Schweiz. Eine Kürzung der Genugtuung um 30 % erscheine angezeigt und den Umständen angemessen. Dem Beschwer deführer sei somit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zuzusprechen (S. 6). Aus den medizinischen Akten ergebe sich ohne weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers kein en Anspruch auf eine Ge nugtuung habe. Eine Invalidität oder das Erfordernis der Dauerpflege mit ent sprechenden Auswirkungen auf das Leben der Mutter seien vorliegend weder nachgewiesen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 6 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend ( Urk. 1), er sei nach dem traumatischen Erlebnis vom 2 5. Mai 2013 u nd der Wiederherstellung der Reise fähigkeit in sein Heimatland Russland zurückgekehrt, wo er seither in prekären Verhältnissen in der Wohnung seiner Mutter lebe, welche auch seinen Lebensun terhalt mitfinanziere. Er könne seinen angestammten Beruf als Automechaniker ereignisbedingt nicht mehr ausüben, eine Anstellung in angepasster Tätigkeit habe er nicht. Die staatliche monatliche Unterstützung betrage umgerechnet Fr. 12. -- (S. 4) . Eine adäquate Behandlung der Tatfolgen sei in R ussland nicht möglich (gewesen). Das öffentliche Gesundheitswesen in Russland sei in einem desolaten Zustand. Für eine einigermassen tragbare Behandlung müssten «Extr a zahlungen» geleistet werden. Aus diesem Grund könnten keine neueren Arztbe richte vorgelegt werden , er sei aber nach wie vor behandlungsbedürftig. Es sei glaubhaft, dass ein derart verletzter Mensch auch vier Jahre nach der Tat körper lich und seelisch unter den Tatfolgen leide (S. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, auf eine Entschädigung für Erwe rbsausfall sowie auf Genugtuung von mehr als Fr. 4'900.--. Demgegenüber ist ein allfälliger An spruch der Mutter des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung nicht länger strit tig.

E. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der länger fristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG Anspruch auf Über nahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte hat.

E. 3.2 Dem Austrittsbericht Chirurgie des Y._ __ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 7/1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. Mai bis 4. Juni 2013 hospitalisiert gewesen sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Polytrauma am 2 5. Mai 2013 mit/bei - transanalem Pfählungstrauma mit Jejunum-, Rektum- und Blasenper foration - Orbitabodenfraktur rechts - offene r Nasenbeintrümmerfraktur mit Nasenseptumfraktur - Verdacht auf Nierenkontusion - Kreatinin bei Eintritt 199 - Verdacht auf Leberkontusion - Fraktur Processus trans. LWK 1-3 links, LWK 2 rechts - Rippenfraktur 10-12 dorsolateral links, Rippenfraktur rechts - Rhabdomyolyse

Die Ärzte führten aus, eine Laparotomie, eine Jejunumsegmentresektion, eine Naht des Rektums und der Blase, ein suprapubischer Blasenkatheter sowie ein Ileostoma hätten komplikationslos durchgeführt werden können. Eine postopera tive sonographische Kontrolle des Abdomens habe keine Hinweise auf eine Leber- oder Milzruptur sowie kein Anhalt für eine Harnwegs- oder Nierenverletzung ge zeigt.

E. 3.3 In den Akten befinden sich weiter Fotos des Beschwerdeführers ( Urk. 7/1/4), wel che eine Narbe am rechten Unterbauch zeigen. Verletzungsfolgen im Gesicht sind auf den Fotos keine zu erkennen.

E. 3.4 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ( Urk. 7/6) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, den Antrag auf Untersuchungen durch Fachärzte zu konkretisieren und zu begründen. Mit Stellungnahme vom

9. Juni 2017 ( Urk. 7/7) machte der Be schwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, dies zu tun. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen sei es jedoch glaubhaft, dass er auch vier Jahre nach der Tat körperlich und seelisch unter den Tatfolgen leide. Die medizi nische Versorgung in seinem Heimatland Russland sei in einem desolaten Zu stand, die Behandlung in einem öffentlichen Spital eine Gefahr für Leib und Le ben und das System korrupt. Auch brauchbare Arztberichte seien nur mit Extra zahlungen möglich . Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um eine Be handlung oder ärztliche Berichte finanzieren zu können (S. 2).

E. 3.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Straftat in Moskau wohnhaft und hielt sich lediglich vorübergehend in Zürich auf

(vgl. Urk. 7/1/1). Er kehrte – ge mäss eigener Aussage - nach der Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit in sein Heimatland Russland zurück (vgl. Urk. 7/ 1 S. 4). Die Ausführungen des Beschwer deführers, wonach in Russland ein weniger gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe als in der Schweiz , erscheinen zwar nachvollziehbar und glaubhaft, doch hielt der Beschwerdegegner zutreffenderweise fest, dass einem «bezahlten» und somit möglicherweise inhaltlich beeinflussten Arztbericht kein Beweiswert zu k om me. Obwohl die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt, enthebt dies den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. So muss der Beschwerdeführer den an spruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigun gen einzuziehen. Den Beschwerdeführer trifft somit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 8 f. zu Art. 29 OHG) . Vorliegend sind den Akten keine Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Umfang und der Dauer der straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.

Der Beschwerde führer ist seiner Substantiierungspflicht trotz Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Straftat für Opferhilfeleistungen a nmeldete, obwohl er bereits im Mai 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/4) , spricht gegen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die körperlichen und seelischen Straftatfolgen abgeheilt sind und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung die Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte im Rahmen der längerfristige n Hilfe Dritter verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Vorschuss so wie Entschädigung für den erlittenen Schaden im Sinne von Art. 19 ff. OHG hat.

E. 4.2 Gemäss Art. 21 OHG wird ein Vorschuss auf Entschädigung gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle An spruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die vorläufige Bestimmung des Schadens und die Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überar beitete Auflage, N 3 zu Art. 21 OHG).

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der glei che wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, E . 2a und e). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG auf Art. 45 des Obligationenrechtes (OR ; Schadenersatz bei Tötung), respektive auf Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung).

E. 4.4 Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auf fassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Aus wirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im ent gange nen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechts güter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechts sinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis fest gestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi gende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugefl ossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E . 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E . 4a).

E. 4.6 A us den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Straftat vom 2 5. Mai 2013 wieder bei seiner Mutter in Russland leb t . Er macht geltend, dass er als Folge der Straftat seinen Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne und er keine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit habe, weshalb er von der geringen staatlichen Unterstützung von umgerechnet Fr. 12.-- pro Monat lebe ( Urk. 1 S. 4) . 4.

E. 5 Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (Ur teil des Bundesgerichts in Sachen A. vom

13. Juni 2008, 4A_116/2008, E. 3.2.1; BGE 117 II 624 E . 9). Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Ent schä digung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 323 E . 2.2.1 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist sodann, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädi gendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädi gung wirtschaftlich genutzt worden wären. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Körperverletzung an sich noch kein Schaden im Rechtssinne ist, und dass alleine die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen sind, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat. Der Entzug allein der persönli chen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann indes unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47 und 49 OR); als Ver mögensschaden fällt er aus ser Betracht (BGE 127 III 405 E . 4a).

E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, welche den Betrag von Fr. 4'900.-- übersteigt.

E. 5.2 Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Ge nugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Ge meinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entspre chend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft ge tretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 OR sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in der bis zum 31. Dezember 2008 gel tenden Fassung (aOHG), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beein trächtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhält nisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeits rechte zu verstehen (Urteil des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genug tuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person so wie der Umstand zu be rücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtu ung hängt ent scheidend von der Art und Schwere der Schä digung beziehungs weise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seeli schen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Be mes sungs kriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Aus wirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. Die Ge nugtuung beträgt für Opfer maximal 70'000 Franken ( Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG).

E. 5.3 Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen ha ben (Art. 27 Abs. 2 OHG). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger als ein Zivilgericht sein dürfe, weil Opfer hilfeleistungen subsidiär seien (BBl 2005 7231).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu ei ner Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). 5 .4

N ach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b e rechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu be rücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie

ver l etzte Person lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gege benheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S.

556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.2 99/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebens haltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). Neu regelt Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG diesen Sachverhalt ausdrücklich: Er sieht vor, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die an spruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtu ung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre.

E. 5.5 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen

Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Straf gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht pu bliziert in:

BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tat sächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es

nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tat sachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesge richts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E.

4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bin dung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3).

E. 5.6 Der Beschwerdegegner erachtete vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- als angemessen, kürzte diese aber um 30 % auf Fr. 4'900.--, da die Lebenshaltungskosten in Moskau rund halb so hoch seien wie in Zürich. Der Beschwerdeführer habe durch die Straftat (zweite Tathandlung) eine Perfora tion des Dünndarms, des Rektums und der Blase erlitten. Rupturen der Organe oder Verletzungen des Harnwegs seien nicht gefunden worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nicht von einer Beweislosigkeit ausgegangen worden, son dern von den vorhandenen medizinischen Berichten, obwohl diese – mit Aus nahme der fotografierten Narbe am rechten Unterbauch – eine Darstellung un mittelbar nach der Straftat seien und keine Aussagen zu den bleibenden Beein trächtigungen machen könnten. Auch sei eine vorübergehende psychische Beein trächtigung als notorische Folge der Straftat berücksichtigt worden. Die durch die erste Tathandlung (Faustschläge) erlittenen Verletzungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da diese gemäss den Feststellungen im Strafverfahren im Not wehrexzess als Reaktion auf eine durch den Beschwerdeführer erfolgte strafbare Handlung begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei daher diesbezüg lich ein schweres Mitverschulden anzurechnen, was den Anspruch auf eine Ge nugtuung ausschliesse (Urk. 2 S. 5).

E. 5.7 Gestützt auf die im Recht liegenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 7/1/1) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. No vember 2016 (Urk. 7/1/2), die auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Be weisabnahmen beruhen, steht fest, dass im Vorfeld der Tathandlung 1 der Täter mit dem Beschwerdeführer eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte und in der Folge eingeschlafen war. Als er aufwachte, bemerkte er, dass der Beschwer deführer an ihm Oralverkehr ausübte, woraufhin er diesen mehrfach mit den Fäusten vornehmlich ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, wodurch der Beschwerdeführer diverse Brüche, Rippenfrakturen und Prellungen erlitt.

Vorliegend erscheint das Mitverschulden des Beschwerdeführers als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwer deführers bezüglich der Folgen der ersten Tathandlung

eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer bringt denn hiergegen auch nichts Gegenteiliges vor. Seine Ausführungen, dass die erlittenen inneren Verletzungen gar nichts mit dem Not wehrexzess

zu tun hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), betreffen denn auch die Folgen der zweiten Tathandlung (Pfählung).

E. 5.8 Der Beschwerdeführer erlitt als Folge der zweiten Tathandlung, wonach der Täter ihm eine mit Butter versetzte Metallstange anal ein- und ausführte, wofür dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wurde (Urk. 7/1/1 und Urk. 7/1/2), erhebliche innere Verletzungen in Form einer Perfo ration des Dünndarms, des Rektums und der Blase. Nach einer Öffnung der Bauchhöhle wurde ein Teil des Dünndarms entfernt, der Enddarm und die Blase wurden genäht. Die Behandlung verlief komplikationslos. Hinweise auf eine Le ber- oder Milzruptur oder auf eine Harnwegs- oder Nierenverletzung fanden sich keine (Urk. 7/1/3). Fotografisch wurde eine Operationsnarbe am rechten Unter bauch festgehalten, wobei das Datum der Aufnahme unklar ist (14/02/20..; Urk. 7/1/4). Weitere rechtsgenügende Dokumente betreffend allfälliger weiterer bleibender Beeinträchtigungen fehlen in den Akten. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgren zen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 7 zu Art. 23 OHG). Mit dem Beschwerdegegner erscheint nach Gesagtem in Anbetracht der Art und Schwere der Verletzungen und unter Berücksichtigung einer vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung als notorische Folge der Straftat vor dem Hinter grund vergleichbarer Präjudizien (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opfer hilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 13 zu Art. 23 OHG, sowie die vom Be schwerdegegner genannten Präjudizien in Urk. 2 S. 5) eine Genugtuungssumme von Fr. 7'000.-- als eher grosszügig. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell bestritten (vgl. Urk. 1). 5.

E. 7 Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aufgefordert wurde, seine An träge zu substantiieren und zu belegen ( Urk. 7/6), machte er keine Angaben zu seiner Ausbildung, zu seiner Erwerbstätigkeit und zu seinem Einkommen in Russ land vor der Straftat vo m Mai 2013 (vgl. Urk. 7/7). Den Akten ist einzig zu ent nehmen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh r ers sein angestamm ter Beruf derjenige eines Automechanikers gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 ). Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, befinden sich in den Akten auch keine Arztberichte, welche sich zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern.

Um den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen ist es jedoch unabdingbar, eine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit und ein daraus folgender Schaden nachzuweisen. Dies ist vorli egend in keiner Weise ge schehen, wobei die Folgen der Beweislosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Allfällige kausale Folgen der Straftat wären heute, rund vier Jahre später, durchaus feststellbar und vom Beschwerdeführer geltend zu machen beziehungs weise zu belegen . Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass heute noch von einer Dringlichkeit für sofortige finanzielle Unterstützung gesprochen werden kann.

Gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 ist davon auszugehen, dass die erwähnten Verletzungen heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sind und keine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit mehr besteht . Diesbezüglich gilt zu beachten, dass der Erwerbsausfall nach der Rechtsprechung und Literatur kon kret zu bemessen ist und es ausge schlossen ist, den Vermögensschaden aus schliesslich nach den durch ein schä digendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären (vgl. E. 4.5).

Nach Gesagtem ist ein durch die Straftat vom 25. Mai 2013 adäquat kausal ver ursachter Schaden des Beschwerdeführers im Sinne eines Erwerbsausfalls nicht erstellt, weshalb nicht zu beanstan den ist, dass der Beschwerdegegner einen An spruch des Beschwerdeführers auf einen Vorschuss sowie eine Entschädi gung für Erwerbsausfall verneinte. D ie Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen . 5.

E. 9 00.-- nicht zu beanstan den.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen . Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2017.00008

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 4. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, wurde am 25. Mai 2013 Opfer einer einfachen und versuchten schweren Körperverletzung sowie einer Schändung und zog sich dabei Brüche des rechten Augenhöhlenbodens, des Nasenbeins und der Nasen scheidewand, Prellungen der Niere und Leber, mehrere Brüche an Brust- und Len denwirbelkörper sowie Rippen, eine Perforation des Darmes, Läsionen des Leer- und Enddarms sowie der Harnblase zu ( Urk. 7/1/1 S. 5 f. und S. 28 ;

Urk. 7/1/2 S. 54 ff:, Urk. 7/1/3 ).

Am 1 8. April 2017 stellte der G eschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich, K anto nale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtu ung in noch zu bestimmender Höhe, um einen Vorschuss im Betrag von Fr. 5'000.-- sowie um längerfristige Hilfe und um Genugtuung für seine Mutter in noch zu bestimmender Höhe ( Urk. 7/1 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 5. September 2017 ( Urk. 7/20 = Urk.

2) wies die Opferhilfe stelle das Gesuch um Kostenbeiträge, um Vorschuss auf Entschädigung für Er werbsausfallschaden in der Höhe von Fr. 5'000.--, um Entschädigung für Erwerb sausfallschaden sowie um Genugtuung für di e Mutter des Geschädigten ab und sprach diesem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zu. 2.

D agegen erhob der Geschädigte am 2 6. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2 5. September 2017 sei aufzuheben, insofern ihm keine Genugtuung, welche Fr. 4'900.-- übersteige, kein Schadenersatz und keine Kostenbeiträge für medizinische Abklärungen bewilligt worden seien ( Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihm ein Kostenbeitrag zur ärztlichen Befundung der Tatfolgen in Russland samt Übersetzung des ärztlichen Berichts ins Deutsche zu gewähren (S. 2 Ziff. 3). Gleichzeitig ersuchte der Ge schädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Fürspre cher Frank Goecke (S

2 .

Ziff. 4).

Die Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.

12) wurde dem Beschwer deführer eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Erhalt ange setzt, um dem Gericht das vollständig ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie sämtliche Belege einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht die beschriebenen Anga ben zu seiner Person zu machen und zu begründen sowie mit amtlichen Doku menten zu belegen, ansonsten das Gericht die Aktivlegitimation aufgrund der vorhandenen Akten prüfe. Gleichzeitig wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2018 ( Urk.

14) Anga ben zu seiner Person und reichte diverse Dokumente ( Urk. 16/1-8) sowie das For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

15) ein.

Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Januar 2018 ( Urk. 17) wies das Gericht das Ge such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich die im Streite stehende Straftat im Jahre 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (Art. 48 lit. b OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis herige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5

mit Hinweisen).

1.3

Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt vo raus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Recht fer tigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 265 E. 4a/aa mit Hinweisen). Mit der ge setzli chen Beschrän kung auf „unmittelbare" Ein griffe sollen namentlich reine Vermö gensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden. Dagegen sollen insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (ohne Tätlichkeiten), Raub, die Verbrechen und Vergehen gegen die Frei heit sowie die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität in der Regel unter die Opferhilfe fallen (BGE

120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Die für einen Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe vorausgesetzte unmittelbare Beeinträch ti gung in der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers muss daher von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte und insbesondere Tät lichkeiten, die nur unerhebliche Be einträchtigungen bewirken, sind daher vom An wendungsbe reich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 265 E. 4a/aa , 120 Ia 157 E. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die ver fahrens rechtlichen Be stimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Be rücksich tigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zü rich 1998, S. 30 f.). Ent scheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, son dern der Grad der Be troffenheit der geschädig ten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dargelegt bzw. zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2 ) . Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Op ferhilfe ge setzes unerhebli che Beeinträchtigung der kör per lichen und psychi schen Inte gri tät angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Kör perver letzung zu qualifi zieren ist. 1.4

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzu sammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtspre chung zum Beweismass beim na türli chen Kausal zusammenhang auch im Opfer hilferecht gilt. Demnach gilt diesbe züglich das Beweismass der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.5

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 28. Oktober 2003 E. 3.2). Das Opfer ist indes nicht verpflichtet, Strafanzeige einzurei chen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu wer den (Urteil des Bundes gerichts 1A.170/2001 vom 18. Februar 2002 E. 3.1). 1.6

Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer und seinen Angehöri gen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat ent stehen (Soforthilfe; Abs. 1). Die Beratungsstellen leisten soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesund heit liche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat, beziehungsweise bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder aus geglichen sind (län ger fris tige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die So forthilfe und die länger fristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Als längerfristige Hilfe gilt jede über die Soforthilfe hinausgehende zusätzliche Hilfe, die geleistet wird, bis sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat beziehungs weise die übrigen Fol gen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (vgl. Empfeh lung en der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhil fe gesetz zur Anwendung des OHG vom 21. Januar 2010 ; www.sodk.ch

). 1.7

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der län gerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy cho logische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folg e der Straftat notwendig geworden ist. Eine Person mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz Opfer einer Straftat wurde, hat zudem Anspruch auf Kostenbeiträge an die H eilungskosten am Wohnsitz ( Abs. 2).

1. 8

Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). Die Untersuchungsmaxime enthebt das Opfer aber nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seine n Möglichkeit en liegt und zumutbar ist.

Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Die Behörde ist auch nicht gehalten, allen erdenklichen Mög lichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen (Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 9 zu Art. 29 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 ( Urk.

2) davon aus, dass Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftig keit sowie zum Umfang und zur Dauer einer straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem erst im April 2017, also fast 4 Jahre nach der Straftat , für Opferhilfe leistungen an gemeldet , obwohl er von der Polizei bereits im Juni 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht worden sei. Diese lange Zeit des Untätigbleibens spreche auch gegen eine Behandlungsbedürftigkeit. Es sei aufgrund der vorhan denen Akten davon auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Straftat folgen abgeheilt seien und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit be stehe. Das Gesuch um Kostenbeiträge sei deshalb abzuweisen (S. 3 f.). Obwohl der Beschwerdeführer eingeladen worden sei, seine Anträge zum geltend gemachten Vorschuss und zur beantragen Entschädigung zu substantiieren und zu belegen, habe er keine Angaben zu seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit und zu sei nem Einkommen in Russland vor dem Ereignis vom 2 5. Mai 2013 gemacht. Auch befänden sich keine Angaben zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit und zu derjenigen in einer angepassten Tätigkeit in den Akten. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Beschwerdeführer zu tragen . Aufgrund der vorhandenen Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Schaden aus Erwerbsausfall er litten habe (S. 4). Bezüglich der Genugtuung führte der Beschwerdegegner aus, dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Tathandlung 1 ein schweres Mitver schulden anzurechnen sei, was den Anspruch auf eine Genugtuung ausschliesse. Es erscheine im konkreten Fall eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- als angemessen (S. 5). Der Beschwerdeführer lebe in Moskau.

In Russland seien die Lebenshal tungskosten wesentlich tiefer als in der Schweiz. Eine Kürzung der Genugtuung um 30 % erscheine angezeigt und den Umständen angemessen. Dem Beschwer deführer sei somit eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'900.-- zuzusprechen (S. 6). Aus den medizinischen Akten ergebe sich ohne weiteres, dass die Mutter des Beschwerdeführers kein en Anspruch auf eine Ge nugtuung habe. Eine Invalidität oder das Erfordernis der Dauerpflege mit ent sprechenden Auswirkungen auf das Leben der Mutter seien vorliegend weder nachgewiesen noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 6 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend ( Urk. 1), er sei nach dem traumatischen Erlebnis vom 2 5. Mai 2013 u nd der Wiederherstellung der Reise fähigkeit in sein Heimatland Russland zurückgekehrt, wo er seither in prekären Verhältnissen in der Wohnung seiner Mutter lebe, welche auch seinen Lebensun terhalt mitfinanziere. Er könne seinen angestammten Beruf als Automechaniker ereignisbedingt nicht mehr ausüben, eine Anstellung in angepasster Tätigkeit habe er nicht. Die staatliche monatliche Unterstützung betrage umgerechnet Fr. 12. -- (S. 4) . Eine adäquate Behandlung der Tatfolgen sei in R ussland nicht möglich (gewesen). Das öffentliche Gesundheitswesen in Russland sei in einem desolaten Zustand. Für eine einigermassen tragbare Behandlung müssten «Extr a zahlungen» geleistet werden. Aus diesem Grund könnten keine neueren Arztbe richte vorgelegt werden , er sei aber nach wie vor behandlungsbedürftig. Es sei glaubhaft, dass ein derart verletzter Mensch auch vier Jahre nach der Tat körper lich und seelisch unter den Tatfolgen leide (S. 8). 2.3

Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, auf eine Entschädigung für Erwe rbsausfall sowie auf Genugtuung von mehr als Fr. 4'900.--. Demgegenüber ist ein allfälliger An spruch der Mutter des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung nicht länger strit tig. 3. 3.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der länger fristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG Anspruch auf Über nahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte hat. 3.2

Dem Austrittsbericht Chirurgie des Y._ __ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 7/1/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. Mai bis 4. Juni 2013 hospitalisiert gewesen sei. Es wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Polytrauma am 2 5. Mai 2013 mit/bei - transanalem Pfählungstrauma mit Jejunum-, Rektum- und Blasenper foration - Orbitabodenfraktur rechts - offene r Nasenbeintrümmerfraktur mit Nasenseptumfraktur - Verdacht auf Nierenkontusion - Kreatinin bei Eintritt 199 - Verdacht auf Leberkontusion - Fraktur Processus trans. LWK 1-3 links, LWK 2 rechts - Rippenfraktur 10-12 dorsolateral links, Rippenfraktur rechts - Rhabdomyolyse

Die Ärzte führten aus, eine Laparotomie, eine Jejunumsegmentresektion, eine Naht des Rektums und der Blase, ein suprapubischer Blasenkatheter sowie ein Ileostoma hätten komplikationslos durchgeführt werden können. Eine postopera tive sonographische Kontrolle des Abdomens habe keine Hinweise auf eine Leber- oder Milzruptur sowie kein Anhalt für eine Harnwegs- oder Nierenverletzung ge zeigt. 3.3

In den Akten befinden sich weiter Fotos des Beschwerdeführers ( Urk. 7/1/4), wel che eine Narbe am rechten Unterbauch zeigen. Verletzungsfolgen im Gesicht sind auf den Fotos keine zu erkennen. 3.4

Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ( Urk. 7/6) wurde der Beschwerdeführer aufgefor dert, den Antrag auf Untersuchungen durch Fachärzte zu konkretisieren und zu begründen. Mit Stellungnahme vom

9. Juni 2017 ( Urk. 7/7) machte der Be schwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich, dies zu tun. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen sei es jedoch glaubhaft, dass er auch vier Jahre nach der Tat körperlich und seelisch unter den Tatfolgen leide. Die medizi nische Versorgung in seinem Heimatland Russland sei in einem desolaten Zu stand, die Behandlung in einem öffentlichen Spital eine Gefahr für Leib und Le ben und das System korrupt. Auch brauchbare Arztberichte seien nur mit Extra zahlungen möglich . Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um eine Be handlung oder ärztliche Berichte finanzieren zu können (S. 2).

3.5

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Straftat in Moskau wohnhaft und hielt sich lediglich vorübergehend in Zürich auf

(vgl. Urk. 7/1/1). Er kehrte – ge mäss eigener Aussage - nach der Wiederherstellung seiner Reisefähigkeit in sein Heimatland Russland zurück (vgl. Urk. 7/ 1 S. 4). Die Ausführungen des Beschwer deführers, wonach in Russland ein weniger gut ausgebautes Gesundheitssystem bestehe als in der Schweiz , erscheinen zwar nachvollziehbar und glaubhaft, doch hielt der Beschwerdegegner zutreffenderweise fest, dass einem «bezahlten» und somit möglicherweise inhaltlich beeinflussten Arztbericht kein Beweiswert zu k om me. Obwohl die Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen feststellt, enthebt dies den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, seine Verhält nisse zu offenbaren. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. So muss der Beschwerdeführer den an spruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die es ihr erlauben, weitere Erkundigun gen einzuziehen. Den Beschwerdeführer trifft somit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 8 f. zu Art. 29 OHG) . Vorliegend sind den Akten keine Angaben zu einer weiteren Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Umfang und der Dauer der straftatbedingten Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.

Der Beschwerde führer ist seiner Substantiierungspflicht trotz Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vier Jahre nach der Straftat für Opferhilfeleistungen a nmeldete, obwohl er bereits im Mai 2013 auf die Opferhilfe aufmerksam gemacht wurde ( Urk. 7/ 3/3, Urk. 7/3/4) , spricht gegen eine weitere Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers . Nach dem Gesagten ist aufgrund der vorhandenen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die körperlichen und seelischen Straftatfolgen abgeheilt sind und keine straftatkausale Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

mit der angefochtenen Verfügung die Übernahme der Kosten für Untersuchungen, Behandlungen und Übersetzung der Arztberichte im Rahmen der längerfristige n Hilfe Dritter verneinte, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Vorschuss so wie Entschädigung für den erlittenen Schaden im Sinne von Art. 19 ff. OHG hat. 4.2

Gemäss Art. 21 OHG wird ein Vorschuss auf Entschädigung gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle An spruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem die vorläufige Bestimmung des Schadens und die Festlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überar beitete Auflage, N 3 zu Art. 21 OHG).

4.3

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht der glei che wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2, 131 II 121 E. 2.1; 129 II 49 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, 1A.252/2000, E . 2a und e). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist für den Schadensbegriff nach OHG auf Art. 45 des Obligationenrechtes (OR ; Schadenersatz bei Tötung), respektive auf Art. 46 OR (Schadenersatz bei Körperverletzung).

4.4

Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auf fassung sind als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden die wirtschaftlichen Aus wirkungen einer schädigenden Handlung beim Geschädigten zu ersetzen. Diese können in einer unfreiwillig erlittenen Vermögensminderung oder im ent gange nen Gewinn bestehen, während die Beeinträchtigung persönlich-ideeller Rechts güter an sich keinen (Vermögens-)Schaden darstellt. Schaden im Rechts sinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis fest gestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi gende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4 S. 76 mit Hinweisen) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugefl ossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E . 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E . 4a). 4 . 5

Der Schaden aus (temporärem) Einkommensverlust ist konkret zu berechnen (Ur teil des Bundesgerichts in Sachen A. vom

13. Juni 2008, 4A_116/2008, E. 3.2.1; BGE 117 II 624 E . 9). Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Ent schä digung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 132 III 323 E . 2.2.1 mit Hinweisen). Ausgeschlossen ist sodann, den Vermögensschaden ausschliesslich nach den durch ein schädi gendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädi gung wirtschaftlich genutzt worden wären. Vielmehr gilt es zu beachten, dass die Körperverletzung an sich noch kein Schaden im Rechtssinne ist, und dass alleine die wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen sind, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat. Der Entzug allein der persönli chen Möglichkeiten zu Produktion (oder Genuss) kann indes unter Umständen als immaterieller Schaden berücksichtigt werden (Art. 47 und 49 OR); als Ver mögensschaden fällt er aus ser Betracht (BGE 127 III 405 E . 4a). 4.6

A us den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Straftat vom 2 5. Mai 2013 wieder bei seiner Mutter in Russland leb t . Er macht geltend, dass er als Folge der Straftat seinen Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne und er keine Anstellung in einer angepassten Tätigkeit habe, weshalb er von der geringen staatlichen Unterstützung von umgerechnet Fr. 12.-- pro Monat lebe ( Urk. 1 S. 4) . 4. 7

Obwohl der Beschwerdeführer auch diesbezüglich aufgefordert wurde, seine An träge zu substantiieren und zu belegen ( Urk. 7/6), machte er keine Angaben zu seiner Ausbildung, zu seiner Erwerbstätigkeit und zu seinem Einkommen in Russ land vor der Straftat vo m Mai 2013 (vgl. Urk. 7/7). Den Akten ist einzig zu ent nehmen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh r ers sein angestamm ter Beruf derjenige eines Automechanikers gewesen sei (vgl. Urk. 1 S. 4 ). Wie bereits unter E. 3 ausgeführt, befinden sich in den Akten auch keine Arztberichte, welche sich zur straftatkausalen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern.

Um den Anspruch des Beschwerdeführers zu prüfen ist es jedoch unabdingbar, eine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit und ein daraus folgender Schaden nachzuweisen. Dies ist vorli egend in keiner Weise ge schehen, wobei die Folgen der Beweislosigkeit vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Allfällige kausale Folgen der Straftat wären heute, rund vier Jahre später, durchaus feststellbar und vom Beschwerdeführer geltend zu machen beziehungs weise zu belegen . Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass heute noch von einer Dringlichkeit für sofortige finanzielle Unterstützung gesprochen werden kann.

Gestützt auf die Ausführungen unter E. 3 ist davon auszugehen, dass die erwähnten Verletzungen heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeheilt sind und keine straftatkausale Arbeitsunfähigkeit mehr besteht . Diesbezüglich gilt zu beachten, dass der Erwerbsausfall nach der Rechtsprechung und Literatur kon kret zu bemessen ist und es ausge schlossen ist, den Vermögensschaden aus schliesslich nach den durch ein schä digendes Ereignis entzogenen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise diese Möglichkeiten ohne die Schädigung wirtschaftlich genutzt worden wären (vgl. E. 4.5).

Nach Gesagtem ist ein durch die Straftat vom 25. Mai 2013 adäquat kausal ver ursachter Schaden des Beschwerdeführers im Sinne eines Erwerbsausfalls nicht erstellt, weshalb nicht zu beanstan den ist, dass der Beschwerdegegner einen An spruch des Beschwerdeführers auf einen Vorschuss sowie eine Entschädi gung für Erwerbsausfall verneinte. D ie Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen . 5. 5.1

Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, welche den Betrag von Fr. 4'900.-- übersteigt.

5.2

Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Gemäss der Gesetzesbotschaft des Bundesrates kommt der Ge nugtuung eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Ge meinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dem entspre chend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft ge tretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47 und 49 OR sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in der bis zum 31. Dezember 2008 gel tenden Fassung (aOHG), galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Unter Beein trächtigung ist dabei, wie im Zivil recht, die Verletzung der persönlichen Verhält nisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeits rechte zu verstehen (Urteil des Bun desgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2; Peter Gomm, Opferhilfe gesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Genug tuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person so wie der Umstand zu be rücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer beson deren Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genugtu ung hängt ent scheidend von der Art und Schwere der Schä digung beziehungs weise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körperlichen oder seeli schen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 E. 2a). Weitere Be mes sungs kriterien für die Höhe der Genug tuung sind die Intensität und Dauer der Aus wirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. Die Ge nugtuung beträgt für Opfer maximal 70'000 Franken ( Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG). 5.3

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen ha ben (Art. 27 Abs. 2 OHG). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger als ein Zivilgericht sein dürfe, weil Opfer hilfeleistungen subsidiär seien (BBl 2005 7231).

Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mitverschulden kann zu ei ner Reduktion des Genugtuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). 5 .4

N ach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b e rechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu be rücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie

ver l etzte Person lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gege benheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S.

556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.2 99/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b). Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebens haltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). Neu regelt Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG diesen Sachverhalt ausdrücklich: Er sieht vor, dass die Genugtuung herabgesetzt werden kann, wenn die an spruchsberechtigte Person Wohnsitz im Ausland hat und die Höhe der Genugtu ung auf Grund der Lebenshaltungskosten am Wohnsitz unverhältnismässig wäre. 5.5

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem administrativen Führeraus weisentzug Grundsätze dazu entwickelt, inwieweit die Verwaltungs- und Straf behörden gegenseitig an ihre Erkenntnisse gebunden sind. Danach ist die Ver waltungsbehörde in reinen

Rechtsfragen nicht an die Beurteilung durch das Straf gericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3, nicht pu bliziert in:

BGE 134 II 33). Hingegen darf die Verwaltungsbehörde von den tat sächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es

nicht beachtet hat, ferner wenn neue entscheiderhebliche Tat sachen vorliegen, wenn die Beweiswürdigung des Strafgerichts feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (Urteile des Bundesge richts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4.1 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E.

4.3). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bin dung der Opferhilfeinstanzen an das in der Sache ergangene Strafurteil (Urteile des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 4 und 1C_45/2007 vom 30. November 2007 E. 4.3). 5.6

Der Beschwerdegegner erachtete vorliegend grundsätzlich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- als angemessen, kürzte diese aber um 30 % auf Fr. 4'900.--, da die Lebenshaltungskosten in Moskau rund halb so hoch seien wie in Zürich. Der Beschwerdeführer habe durch die Straftat (zweite Tathandlung) eine Perfora tion des Dünndarms, des Rektums und der Blase erlitten. Rupturen der Organe oder Verletzungen des Harnwegs seien nicht gefunden worden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei nicht von einer Beweislosigkeit ausgegangen worden, son dern von den vorhandenen medizinischen Berichten, obwohl diese – mit Aus nahme der fotografierten Narbe am rechten Unterbauch – eine Darstellung un mittelbar nach der Straftat seien und keine Aussagen zu den bleibenden Beein trächtigungen machen könnten. Auch sei eine vorübergehende psychische Beein trächtigung als notorische Folge der Straftat berücksichtigt worden. Die durch die erste Tathandlung (Faustschläge) erlittenen Verletzungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da diese gemäss den Feststellungen im Strafverfahren im Not wehrexzess als Reaktion auf eine durch den Beschwerdeführer erfolgte strafbare Handlung begangen worden seien. Dem Beschwerdeführer sei daher diesbezüg lich ein schweres Mitverschulden anzurechnen, was den Anspruch auf eine Ge nugtuung ausschliesse (Urk. 2 S. 5). 5.7

Gestützt auf die im Recht liegenden Strafurteile des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 7/1/1) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. No vember 2016 (Urk. 7/1/2), die auf eingehenden Sachverhaltsabklärungen und Be weisabnahmen beruhen, steht fest, dass im Vorfeld der Tathandlung 1 der Täter mit dem Beschwerdeführer eine erhebliche Menge Alkohol getrunken hatte und in der Folge eingeschlafen war. Als er aufwachte, bemerkte er, dass der Beschwer deführer an ihm Oralverkehr ausübte, woraufhin er diesen mehrfach mit den Fäusten vornehmlich ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug, wodurch der Beschwerdeführer diverse Brüche, Rippenfrakturen und Prellungen erlitt.

Vorliegend erscheint das Mitverschulden des Beschwerdeführers als besonders schwer, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner in der an gefochtenen Verfügung davon ausging, dass das Mitverschulden des Beschwer deführers bezüglich der Folgen der ersten Tathandlung

eine für einen Ausschluss des Anspruchs auf eine Genugtuung genügende Schwere aufgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer bringt denn hiergegen auch nichts Gegenteiliges vor. Seine Ausführungen, dass die erlittenen inneren Verletzungen gar nichts mit dem Not wehrexzess

zu tun hätten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19), betreffen denn auch die Folgen der zweiten Tathandlung (Pfählung). 5.8

Der Beschwerdeführer erlitt als Folge der zweiten Tathandlung, wonach der Täter ihm eine mit Butter versetzte Metallstange anal ein- und ausführte, wofür dieser wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wurde (Urk. 7/1/1 und Urk. 7/1/2), erhebliche innere Verletzungen in Form einer Perfo ration des Dünndarms, des Rektums und der Blase. Nach einer Öffnung der Bauchhöhle wurde ein Teil des Dünndarms entfernt, der Enddarm und die Blase wurden genäht. Die Behandlung verlief komplikationslos. Hinweise auf eine Le ber- oder Milzruptur oder auf eine Harnwegs- oder Nierenverletzung fanden sich keine (Urk. 7/1/3). Fotografisch wurde eine Operationsnarbe am rechten Unter bauch festgehalten, wobei das Datum der Aufnahme unklar ist (14/02/20..; Urk. 7/1/4). Weitere rechtsgenügende Dokumente betreffend allfälliger weiterer bleibender Beeinträchtigungen fehlen in den Akten. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgren zen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Bemessungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 7 zu Art. 23 OHG). Mit dem Beschwerdegegner erscheint nach Gesagtem in Anbetracht der Art und Schwere der Verletzungen und unter Berücksichtigung einer vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung als notorische Folge der Straftat vor dem Hinter grund vergleichbarer Präjudizien (vgl. Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opfer hilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 13 zu Art. 23 OHG, sowie die vom Be schwerdegegner genannten Präjudizien in Urk. 2 S. 5) eine Genugtuungssumme von Fr. 7'000.-- als eher grosszügig. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiell bestritten (vgl. Urk. 1). 5. 9

Der Beschwerdeführer reiste nach dem Vorfall vom Mai 2013 in sein Heimatland Russland zurück. Im Verfügungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer somit un bestrittenermassen Wohnsitz in Moskau , womit durchaus Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland (vgl. vorstehend E. 5.4). Da die Lebenshaltungskosten in Moskau massiv tiefer sind als in der Schweiz (47.8 % im Vergleich mit 100 % Zürich; vgl. Urk. 7/1/5), e r scheint eine Herabsetzung de r

Genugtuungssumme von Fr. 7‘000.-- um 3 0 % als gerecht fertigt. Daraus resultiert eine opferhilfe recht liche Genugtuung in Höhe von Fr. 4‘900 .-- (Fr. 7 ‘000.-- x 0. 7 ). Damit ist die Zusprache einer Genugtuung im Be trag von Fr. 4 ‘ 9 00.-- nicht zu beanstan den.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach