Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1981, arbeitete am 8 . Mai 2007 mit einem Hochdruck- Reinigungsgerä t, wobei sich während des Reinigungsvorganges die Düse ver stopf t hatte und der Motor abgewürgt wurde. Als
X.___ an der Düse herum hantierte, entlud sich der Druck un d d urchschlug ihm die Hand ( vgl. Urk. 5/ 23/1).
1.2
Am 4. November 2008 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opfer hilfe stelle), ein Gesuch um Leistungen im Rahmen der Opferhilfe ( Urk. 5/1 ).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2008 sistierte die Opferhilfestelle das Verfah r en bis zum Abschluss der Versicherungsverfahren ( Urk. 5/3) und wies im Be gleit schreiben darauf hin, dass aus dem Gesuch nicht hervorgehe, ob und inwie fern der Gesuchsteller Opfer einer Straftat geworden sei ( Urk. 5/3/1).
Am 2 8. November 2011 wies die Opferhilfestelle auf das sistierte Opferhilfe ver fahren hin ( Urk. 5/7), woraufhin der Gesuchsteller am 9. Januar 2012 mitteilte, die Versicherungsverfahren seien noch pendent ( Urk. 5/8). Dies wurde in den Jahren 2013 und 2015 wiederholt ( Urk. 5/9-12).
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 5/13) teilte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller mit, dass ohne weitere Angaben zur geltend gemachten Straftat aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer s olchen ausgegangen werden könne beziehungsweise dass aufgrund der Leistungen der primär pflichtigen Ver sicherungen kein Raum für Leistungen der Opferhilfe bestehe. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Abweisung der Anträge ohne eine solche angedroht.
Der Gesuchsteller ersucht e am 9. Mai 2017 ( Urk. 5/22) um Erteilung einer Gut sprache für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'800.--. Am 1 5. Mai 2017 schil derte der Gesuchsteller den Sachverhalt und bezifferte seine Anträge ( Urk. 5/23).
Die Opferhilfestelle wies in der Folge nach Beizug der Strafakten ( Urk. 5/26) die Gesuche um Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten sowie um Entschä digung in der Höhe von Fr. 100'000. -- und um Genugtuung in der Höhe von Fr.
50'000.-- m it Verfügung vom 6. Juni 2017 ( Urk. 5/27
= Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 2 8. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren weiterhin sistiere (S. 2 Ziff. 1). Die Opferhilfe stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor den ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 1.2
Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraus setzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschä digten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes ( Gomm /
Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opfer hilfe recht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darun ter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tat bege hung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. (Art. 1 Abs. 3 lit . c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c, 122 II 211 E. 3b). 1.3
Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachver halt von Amtes wegen fest. 1.4
Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Ver hältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbe hörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grund sätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhalts ab klärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e). 1.5
In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts an wen dung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts (OR) ge schuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E. 3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 E. 4.1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch des Beschwerdeführers man gels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat ab.
Der Beschwerdegeg ner stellte sich dabei im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss den Strafakten könne nicht vom Vorliegen einer Straftat und einer Opferstellung ausgegangen werden. Dies sei dem Gesuchsteller bereits seit Erlass des Strafu rteils vom 1 3. Juni 2012 bewusst gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und geradezu rechts missbräuchlich, trotz Vorliegen s eines rechtskräftigen Strafurteils (und Ver schweigen s desselben) gegenüber der Opferhilfestelle weiterhin mit der gl eichen Begründung das Vorliegen einer Straftat geltend zu machen ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Angelegenheit sei weder haftpflicht recht lich noch sozialversicherungsrechtlich erledigt worden. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sei es daher nicht möglich gewesen, die Forderung zu beziffern, weshalb die Verfügung verfrüht erfolgt sei . Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3 , S. 6 ).
2.3
Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen nach Opferhilfegesetz hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E.
3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2009 Strafan zeige gegen das verant wortliche Organ der
Y.___ AG wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 5 / 26/4 ), erhob die Staatsanwaltschaft nach Durch führung einer Strafuntersuchung Anklage gegen Z.___ beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 5 / 26/2 ). Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen vom 1 3. Juni 2012 wurde der Genannte freigesprochen (Urk. 5 / 26/2 ). Da vo n der Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung angemeldet (und wieder zurückgezogen) wurde (vgl. Urk. 5/26/3) , erging in der Folge die schriftli che Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Straf ge richts vor, welche auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann. 3.3
Mit Urteil vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 5 / 26 /2) sprach die Einzelrichterin des Bezirks gerichts Horgen d en Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperver letzung mit der Begründung frei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vor genommenen Kanalspülungen nicht um gefährliche Arbeiten im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
( VUV ) , sondern um Routinearbeiten handle, welche zum Massengeschäft einer Kanal reini gungsunternehmung gehörten. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung ge stellten Spülbusse und Gerätschaften seien regelmässig gewartet und instand gehalten worden (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer habe etwa im Jahre 2004 oder 2005 mit Kanalreinigungsarbeiten begonnen und auch alleine Spülungsarbeiten ausgeführt. Die Kanalreinigung sei seine Haupttätigkeit gewesen. Gemäss Aus sage eines weiteren Mitarbeiters der Firma Y.___ habe dieser den Be schwerdeführer während zweier Jahre in die Kanalreinigungsarbeit eingeführt und auf dem Spülbus angelernt. Der Beschwerdeführer habe über gute fachliche Kompetenzen verfügt (S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bezüg lich der Funktionsweise und Handhabung des Spülwagens scheine die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfol gte Aussage des Beschwerde füh rers, wonach er nicht richtig instruiert worden sei und um die Gefährlichkeit der Maschine nicht gewusst habe, als Schutzbehauptung (S. 18 f.). Dass der aus dem Schlauch austretende Wasserstrahl eine grosse Wucht besitze, habe dem Beschwer deführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit bewusst gewesen sein müssen (S. 19). Dementsprechend sei die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers auf besondere Umstände herabgesetzt . Solche besonderen Umstände hätten sich indes im Vorfeld nicht abgezeichnet. Eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden (S. 20).
Dass eine Düse vollständig verstopfen und zu einer Gefährdung der physischen Integrität einer seiner Arbeitnehmer führen könnte, sei des Weiteren für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Schliesslich hätten weder er noch andere im Bereich der Kanalreinigung tätige Personen jemals von einem solchen Ereignis gehört. Die Unkenntnis des Beschuldigten von der Möglichkeit des Erfolgs eintritts könne ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte nach der Erfahrung gerade nicht mit einem Unfall wie dem eingetretenen rechnen müssen. Daher sei es ihm gar nicht möglich gewesen, not wendige Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation zu treffen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Instruktion zu erteilen (S. 21) . Weiter bestehe derzeit noch keine Berufslehre oder Ausbildung zum Kanalreini gungs arbeiter. Gemäss Ausbildungsdachverband der Kanalunterhaltsbranche würden die für die Kanalreinigung erforderlichen Kompeten z en «on the
job » erworben. Demgemäss verbleibe die direkte Ausbildung des Mitarbeiters während der Arbeit als einzige Möglichkeit. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer gewährt worden, da er während mehreren Jahren von erfahrenen Mitarbeitern begleitet und angelernt worden sei. Das eingetretene Unfallszenario sei zudem den anderen Mitarbeitern, welche eine Schulung durchgeführt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Unfall des Beschwerdeführers wäre somit durch den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden gewesen (S. 22 f.). Vorliegend sei der Beschuldigte nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Doch selbst wenn er die Schulung und Instruktion des Beschwerdeführers fahrlässig unter lassen hätte, könnte der Vorwurf der fahrlässigen mangelnden Instruktion und Schulung nicht mit einer aktiven Tathandlung gleichgesetzt und damit eine straf rechtliche Verantwortung begründet werden, wiege doch das aktive, absichtliche Durchbohren einer Hand ungleich schwerer (S. 24).
3.4
Vorliege nd kam d ie Einzelrichterin des Bezirksgericht s Horgen nach eingehenden Sachverhalts abklärun gen zum Vorfall vom 8. Mai 2007 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich rele vantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sa chung der Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf das U rteil vom 13. Juni 2012 ist viel mehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vor ausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Ur teil der Einzelrichterin des Bezirksge richts Horgen erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abwei chen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen se ien, die Beweiswürdi gung der Strafrichterin klar im Widerspruch zu festge stellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5
Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwer de gegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 4.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Philip Stolkin , Zürich, welcher es unterliess , eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehr wert s teuer) nach Ermessen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) mit Fr. 1 ’ 700. -- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpf l ichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht sanwalt P h ilip Stolkin , Zürich , wird mit Fr. 1700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Be schwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor den ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
E. 1.2 Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraus setzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschä digten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes ( Gomm /
Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opfer hilfe recht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darun ter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tat bege hung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. (Art. 1 Abs. 3 lit . c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c, 122 II 211 E. 3b).
E. 1.3 Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachver halt von Amtes wegen fest.
E. 1.4 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Ver hältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbe hörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grund sätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhalts ab klärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e).
E. 1.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts an wen dung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts (OR) ge schuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E. 3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 E. 4.1 mit Hin weisen). 2.
E. 2 8. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren weiterhin sistiere (S. 2 Ziff. 1). Die Opferhilfe stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch des Beschwerdeführers man gels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat ab.
Der Beschwerdegeg ner stellte sich dabei im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss den Strafakten könne nicht vom Vorliegen einer Straftat und einer Opferstellung ausgegangen werden. Dies sei dem Gesuchsteller bereits seit Erlass des Strafu rteils vom 1 3. Juni 2012 bewusst gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und geradezu rechts missbräuchlich, trotz Vorliegen s eines rechtskräftigen Strafurteils (und Ver schweigen s desselben) gegenüber der Opferhilfestelle weiterhin mit der gl eichen Begründung das Vorliegen einer Straftat geltend zu machen ( Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Angelegenheit sei weder haftpflicht recht lich noch sozialversicherungsrechtlich erledigt worden. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sei es daher nicht möglich gewesen, die Forderung zu beziffern, weshalb die Verfügung verfrüht erfolgt sei . Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3 , S. 6 ).
E. 2.3 Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen nach Opferhilfegesetz hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E.
3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2009 Strafan zeige gegen das verant wortliche Organ der
Y.___ AG wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk.
E. 4 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen.
E. 4.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Philip Stolkin , Zürich, welcher es unterliess , eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehr wert s teuer) nach Ermessen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) mit Fr. 1 ’ 700. -- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpf l ichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht sanwalt P h ilip Stolkin , Zürich , wird mit Fr. 1700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Be schwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 5 / 26 /2) sprach die Einzelrichterin des Bezirks gerichts Horgen d en Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperver letzung mit der Begründung frei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vor genommenen Kanalspülungen nicht um gefährliche Arbeiten im Sinne von Art.
E. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
( VUV ) , sondern um Routinearbeiten handle, welche zum Massengeschäft einer Kanal reini gungsunternehmung gehörten. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung ge stellten Spülbusse und Gerätschaften seien regelmässig gewartet und instand gehalten worden (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer habe etwa im Jahre 2004 oder 2005 mit Kanalreinigungsarbeiten begonnen und auch alleine Spülungsarbeiten ausgeführt. Die Kanalreinigung sei seine Haupttätigkeit gewesen. Gemäss Aus sage eines weiteren Mitarbeiters der Firma Y.___ habe dieser den Be schwerdeführer während zweier Jahre in die Kanalreinigungsarbeit eingeführt und auf dem Spülbus angelernt. Der Beschwerdeführer habe über gute fachliche Kompetenzen verfügt (S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bezüg lich der Funktionsweise und Handhabung des Spülwagens scheine die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfol gte Aussage des Beschwerde füh rers, wonach er nicht richtig instruiert worden sei und um die Gefährlichkeit der Maschine nicht gewusst habe, als Schutzbehauptung (S. 18 f.). Dass der aus dem Schlauch austretende Wasserstrahl eine grosse Wucht besitze, habe dem Beschwer deführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit bewusst gewesen sein müssen (S. 19). Dementsprechend sei die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers auf besondere Umstände herabgesetzt . Solche besonderen Umstände hätten sich indes im Vorfeld nicht abgezeichnet. Eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden (S. 20).
Dass eine Düse vollständig verstopfen und zu einer Gefährdung der physischen Integrität einer seiner Arbeitnehmer führen könnte, sei des Weiteren für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Schliesslich hätten weder er noch andere im Bereich der Kanalreinigung tätige Personen jemals von einem solchen Ereignis gehört. Die Unkenntnis des Beschuldigten von der Möglichkeit des Erfolgs eintritts könne ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte nach der Erfahrung gerade nicht mit einem Unfall wie dem eingetretenen rechnen müssen. Daher sei es ihm gar nicht möglich gewesen, not wendige Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation zu treffen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Instruktion zu erteilen (S. 21) . Weiter bestehe derzeit noch keine Berufslehre oder Ausbildung zum Kanalreini gungs arbeiter. Gemäss Ausbildungsdachverband der Kanalunterhaltsbranche würden die für die Kanalreinigung erforderlichen Kompeten z en «on the
job » erworben. Demgemäss verbleibe die direkte Ausbildung des Mitarbeiters während der Arbeit als einzige Möglichkeit. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer gewährt worden, da er während mehreren Jahren von erfahrenen Mitarbeitern begleitet und angelernt worden sei. Das eingetretene Unfallszenario sei zudem den anderen Mitarbeitern, welche eine Schulung durchgeführt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Unfall des Beschwerdeführers wäre somit durch den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden gewesen (S. 22 f.). Vorliegend sei der Beschuldigte nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Doch selbst wenn er die Schulung und Instruktion des Beschwerdeführers fahrlässig unter lassen hätte, könnte der Vorwurf der fahrlässigen mangelnden Instruktion und Schulung nicht mit einer aktiven Tathandlung gleichgesetzt und damit eine straf rechtliche Verantwortung begründet werden, wiege doch das aktive, absichtliche Durchbohren einer Hand ungleich schwerer (S. 24).
3.4
Vorliege nd kam d ie Einzelrichterin des Bezirksgericht s Horgen nach eingehenden Sachverhalts abklärun gen zum Vorfall vom 8. Mai 2007 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich rele vantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sa chung der Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf das U rteil vom 13. Juni 2012 ist viel mehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vor ausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Ur teil der Einzelrichterin des Bezirksge richts Horgen erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abwei chen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen se ien, die Beweiswürdi gung der Strafrichterin klar im Widerspruch zu festge stellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5
Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwer de gegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2017.00003
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
14. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1981, arbeitete am 8 . Mai 2007 mit einem Hochdruck- Reinigungsgerä t, wobei sich während des Reinigungsvorganges die Düse ver stopf t hatte und der Motor abgewürgt wurde. Als
X.___ an der Düse herum hantierte, entlud sich der Druck un d d urchschlug ihm die Hand ( vgl. Urk. 5/ 23/1).
1.2
Am 4. November 2008 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle (nachfolgend: Opfer hilfe stelle), ein Gesuch um Leistungen im Rahmen der Opferhilfe ( Urk. 5/1 ).
Mit Verfügung vom 1 0. November 2008 sistierte die Opferhilfestelle das Verfah r en bis zum Abschluss der Versicherungsverfahren ( Urk. 5/3) und wies im Be gleit schreiben darauf hin, dass aus dem Gesuch nicht hervorgehe, ob und inwie fern der Gesuchsteller Opfer einer Straftat geworden sei ( Urk. 5/3/1).
Am 2 8. November 2011 wies die Opferhilfestelle auf das sistierte Opferhilfe ver fahren hin ( Urk. 5/7), woraufhin der Gesuchsteller am 9. Januar 2012 mitteilte, die Versicherungsverfahren seien noch pendent ( Urk. 5/8). Dies wurde in den Jahren 2013 und 2015 wiederholt ( Urk. 5/9-12).
Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 5/13) teilte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller mit, dass ohne weitere Angaben zur geltend gemachten Straftat aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer s olchen ausgegangen werden könne beziehungsweise dass aufgrund der Leistungen der primär pflichtigen Ver sicherungen kein Raum für Leistungen der Opferhilfe bestehe. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Abweisung der Anträge ohne eine solche angedroht.
Der Gesuchsteller ersucht e am 9. Mai 2017 ( Urk. 5/22) um Erteilung einer Gut sprache für Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'800.--. Am 1 5. Mai 2017 schil derte der Gesuchsteller den Sachverhalt und bezifferte seine Anträge ( Urk. 5/23).
Die Opferhilfestelle wies in der Folge nach Beizug der Strafakten ( Urk. 5/26) die Gesuche um Kostengutsprache für ungedeckte Anwaltskosten sowie um Entschä digung in der Höhe von Fr. 100'000. -- und um Genugtuung in der Höhe von Fr.
50'000.-- m it Verfügung vom 6. Juni 2017 ( Urk. 5/27
= Urk. 2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 2 8. August 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren weiterhin sistiere (S. 2 Ziff. 1). Die Opferhilfe stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 3. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) vom 23. März 2007 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wor den ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). 1.2
Das Vorliegen einer Straftat ist auch im revidierten Gesetz unabdingbare Voraus setzung für die Anerkennung der Opferqualität einer durch ein Ereignis geschä digten Person. Ohne Straftat gibt es kein Opfer im Sinne des Gesetzes ( Gomm /
Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. überarbeitete Auflage, N 3 zu Art. 1 OHG). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opfer hilfe recht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darun ter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tat bege hung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 265 E. 4a/ aa , 122 II 211 E. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. (Art. 1 Abs. 3 lit . c OHG; BGE 134 II 33 E. 5.4 f., 122 II 315 E. 3c, 122 II 211 E. 3b). 1.3
Nach Art. 29 Abs. 2 OHG stellt die zuständige kantonale Behörde den Sachver halt von Amtes wegen fest. 1.4
Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Ver hältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbe hörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grund sätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhalts ab klärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000, E. 2e). 1.5
In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts an wen dung beschränkt würde (BGE 124 II 14 E. 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003, E. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts (OR) ge schuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E. 3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 E. 4.1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner wies das Opferhilfegesuch des Beschwerdeführers man gels eines rechtsgenüglichen Nachweises einer Straftat ab.
Der Beschwerdegeg ner stellte sich dabei im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, gemäss den Strafakten könne nicht vom Vorliegen einer Straftat und einer Opferstellung ausgegangen werden. Dies sei dem Gesuchsteller bereits seit Erlass des Strafu rteils vom 1 3. Juni 2012 bewusst gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und geradezu rechts missbräuchlich, trotz Vorliegen s eines rechtskräftigen Strafurteils (und Ver schweigen s desselben) gegenüber der Opferhilfestelle weiterhin mit der gl eichen Begründung das Vorliegen einer Straftat geltend zu machen ( Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Angelegenheit sei weder haftpflicht recht lich noch sozialversicherungsrechtlich erledigt worden. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sei es daher nicht möglich gewesen, die Forderung zu beziffern, weshalb die Verfügung verfrüht erfolgt sei . Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 3 , S. 6 ).
2.3
Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen nach Opferhilfegesetz hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E.
3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Nachdem der Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2009 Strafan zeige gegen das verant wortliche Organ der
Y.___ AG wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 5 / 26/4 ), erhob die Staatsanwaltschaft nach Durch führung einer Strafuntersuchung Anklage gegen Z.___ beim Bezirksgericht Horgen (Urk. 5 / 26/2 ). Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Horgen vom 1 3. Juni 2012 wurde der Genannte freigesprochen (Urk. 5 / 26/2 ). Da vo n der Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung angemeldet (und wieder zurückgezogen) wurde (vgl. Urk. 5/26/3) , erging in der Folge die schriftli che Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Straf ge richts vor, welche auf ihre Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann. 3.3
Mit Urteil vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 5 / 26 /2) sprach die Einzelrichterin des Bezirks gerichts Horgen d en Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperver letzung mit der Begründung frei, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vor genommenen Kanalspülungen nicht um gefährliche Arbeiten im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
( VUV ) , sondern um Routinearbeiten handle, welche zum Massengeschäft einer Kanal reini gungsunternehmung gehörten. Die den Arbeitnehmern zur Verfügung ge stellten Spülbusse und Gerätschaften seien regelmässig gewartet und instand gehalten worden (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer habe etwa im Jahre 2004 oder 2005 mit Kanalreinigungsarbeiten begonnen und auch alleine Spülungsarbeiten ausgeführt. Die Kanalreinigung sei seine Haupttätigkeit gewesen. Gemäss Aus sage eines weiteren Mitarbeiters der Firma Y.___ habe dieser den Be schwerdeführer während zweier Jahre in die Kanalreinigungsarbeit eingeführt und auf dem Spülbus angelernt. Der Beschwerdeführer habe über gute fachliche Kompetenzen verfügt (S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bezüg lich der Funktionsweise und Handhabung des Spülwagens scheine die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erfol gte Aussage des Beschwerde füh rers, wonach er nicht richtig instruiert worden sei und um die Gefährlichkeit der Maschine nicht gewusst habe, als Schutzbehauptung (S. 18 f.). Dass der aus dem Schlauch austretende Wasserstrahl eine grosse Wucht besitze, habe dem Beschwer deführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitstätigkeit bewusst gewesen sein müssen (S. 19). Dementsprechend sei die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers auf besondere Umstände herabgesetzt . Solche besonderen Umstände hätten sich indes im Vorfeld nicht abgezeichnet. Eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Beschuldigten somit nicht vorgeworfen werden (S. 20).
Dass eine Düse vollständig verstopfen und zu einer Gefährdung der physischen Integrität einer seiner Arbeitnehmer führen könnte, sei des Weiteren für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen. Schliesslich hätten weder er noch andere im Bereich der Kanalreinigung tätige Personen jemals von einem solchen Ereignis gehört. Die Unkenntnis des Beschuldigten von der Möglichkeit des Erfolgs eintritts könne ihm daher auch nicht vorgeworfen werden. Vorliegend habe der Beschuldigte nach der Erfahrung gerade nicht mit einem Unfall wie dem eingetretenen rechnen müssen. Daher sei es ihm gar nicht möglich gewesen, not wendige Massnahmen zur Verhinderung einer solchen Situation zu treffen und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Instruktion zu erteilen (S. 21) . Weiter bestehe derzeit noch keine Berufslehre oder Ausbildung zum Kanalreini gungs arbeiter. Gemäss Ausbildungsdachverband der Kanalunterhaltsbranche würden die für die Kanalreinigung erforderlichen Kompeten z en «on the
job » erworben. Demgemäss verbleibe die direkte Ausbildung des Mitarbeiters während der Arbeit als einzige Möglichkeit. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer gewährt worden, da er während mehreren Jahren von erfahrenen Mitarbeitern begleitet und angelernt worden sei. Das eingetretene Unfallszenario sei zudem den anderen Mitarbeitern, welche eine Schulung durchgeführt hätten, nicht bekannt gewesen. Der Unfall des Beschwerdeführers wäre somit durch den Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden gewesen (S. 22 f.). Vorliegend sei der Beschuldigte nicht pflichtwidrig untätig geblieben. Doch selbst wenn er die Schulung und Instruktion des Beschwerdeführers fahrlässig unter lassen hätte, könnte der Vorwurf der fahrlässigen mangelnden Instruktion und Schulung nicht mit einer aktiven Tathandlung gleichgesetzt und damit eine straf rechtliche Verantwortung begründet werden, wiege doch das aktive, absichtliche Durchbohren einer Hand ungleich schwerer (S. 24).
3.4
Vorliege nd kam d ie Einzelrichterin des Bezirksgericht s Horgen nach eingehenden Sachverhalts abklärun gen zum Vorfall vom 8. Mai 2007 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich rele vantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sa chung der Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen. Gestützt auf das U rteil vom 13. Juni 2012 ist viel mehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vor ausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Ur teil der Einzelrichterin des Bezirksge richts Horgen erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abwei chen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen se ien, die Beweiswürdi gung der Strafrichterin klar im Widerspruch zu festge stellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5
Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwer de gegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Urk. 2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird die Prozessentschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver tretung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. 4.2
Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Philip Stolkin , Zürich, welcher es unterliess , eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich Mehr wert s teuer) nach Ermessen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) mit Fr. 1 ’ 700. -- (inklu sive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpf l ichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Recht sanwalt P h ilip Stolkin , Zürich , wird mit Fr. 1700. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Be schwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach