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OH.2016.00011

Streitigkeit mit Vermieter um Herausgabe von Wohnungsschlüsseln ohne erkennbares strafbares Verhalten des Vermieters, fehlende Opfereigenschaft; Abweisung. (BGE 1C_179/2017)

Zürich SozVersG · 2017-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ stellte am 1 4. Dezember 2016 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leis tungen (Opferhilfegesuch, Urk. 9/1). Als Geschädigte gab er sich, Z.___ und ihre Tochter Y.___ an ( Urk. 9/1 S.

1 f. Ziff. 1). Sinngemäss führte er aus, die Gesellschaft A.___ , würde ihnen die Wohnungsschlüssel einer Wohnung in Locarno nicht herausgeben, trotz eines Gerichtsurteils vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 5 oben). Er beantragte die Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Bed + Breakfast in Höhe von Fr. 625.-- pro Woche als Soforthilfe, solange bis ihnen die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden seien ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 6).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/5 = Urk.

2) wies die Kanto nale Opferhilfestelle das Gesuch ab. 2.

Die Geschädigten erhoben am 2 1. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und ersuchten um Gewährung der beantragten Soforthilfe ( Urk. 1 unten). Mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 beantragten sie die Bestellung eines Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechts vertreter und vorsorgliche Massnahmen ( Urk. 4 S. 1). Am 6. Januar 2017 reichten sie beim hiesigen Gericht eine weitere Eingabe ( Urk.

6) ein.

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 1 6. Januar 2017 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung nahme, was den Beschwerdeführenden am 2 4. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Opferhilfe (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen In te grität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahr lässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Be griff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinwei sen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 2.2

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Sofort hilfe, Art. 13 Abs. 1 OHG). 2.3

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers ( Art. 19 Abs. 1 OHG).

Nach Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde einen Vor schuss auf eine Entschädigung, wenn die anspruchsberechtigte Person sofor tige finanzielle Hilfe benötigt ( lit . a); und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind ( lit . b). 2.4

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinweisen). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, aufgrund der eingereichten Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gewor den seien. Aus einer Kopie eines Entscheides des Pretore della Giurisdizione di Locarno- Città vom 5. Oktober 2016 gehe nicht im Detail hervor, worum es beim behaupteten Sachverhalt überhaupt gehe. Es handle sich lediglich um einen Auszug eines Entscheides, wonach die A.___ , einen Schlüssel an den Beschwerdeführer 1 zu senden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle, der auch auf diesem Weg zu erledigen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe - sofern er im Recht sei - die Möglichkeit, Massnahmen auf dem Zivil weg zu ergreifen, die ihm den Zugang zur Wohnung ermöglichten. So könne er insbesondere Vollstreckungsmassnahmen bis hin zur Ersatzvornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen und könne sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschaffen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Tatbestandselemente einer Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sein sollten ( Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). 3.2

Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien die Berechtigten für die Wohnung. Es stehe nicht in Frage, dass der Vermieter die Schlüssel habe und sie deswegen nicht in ihre Wohnung könnten. Dabei handle es sich um eine Verletzung von Art. 181 StGB und damit um eine Straftat ( Urk. 1).

Mit ergänzender Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 führten die Beschwerde führenden aus, sie hätten bei der Polizei in Locarno eine Strafanzeige gegen die Vermieterin eingereicht ( Urk. 4 S. 1 oben). Sie benötigten Soforthilfe für die Bezahlung der Ferienwohnung ( Bed + Breakfast). Die Sache sei kompli ziert, weshalb sie auch einen Anwalt benötigten (S. 1 Mitte). Neben Nötigung handle es sich auch um Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung und seien die Art. 122 und Art. 125 StGB erfüllt (S. 2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Familie in einer Ferienwoh nu ng ( Bed + Breakfast) in B.___ haben. 4. 4.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 2 8. Oktober 2003, E.

3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 265 E. 2a/ bb , 123 II 241 E. 3c, 122 II 215 E. 3b). 4.2

Art. 181 Abs. 1 StGB sieht vor: „Wer jemanden durch Gewalt oder Andro hu ng ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand lungs frei heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 4.3

Die Beschwerdeführenden reichten dem Gericht einen Entscheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober

2016 ( Urk. 9/1/1 = Urk.

3) ein. Es fehlen jedoch mehrere Seiten des Urteils.

Die Beschwerdeführenden reichten zudem ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Februar und vom 2 5. April 2016 ( Urk. 5/4-5) ein. Dr. C.___ bestätigte darin, dass de r Beschwerdeführer 1 durch die Krankheit seiner Ehefrau und seiner Toch ter belastet sei und seine Ehefrau an einer chronischen Krankheit leide.

Wie bereits der Beschwerdegegner festgestellt hat, muss gemäss dem Ent scheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober 2016 von einer Zivilstreitigkeit betreffend Zustellung von Wohnungsschlüsseln zwischen den Beschwerde führenden und der A.___ , ausgegangen werden. Dass der Gesellschaft ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre, lässt sich dem Entscheid des Kantons Tessin und den weiteren Akten aber nicht entnehmen. Auch lässt sich nicht abschätzen, ob und falls ja, weshalb den Beschwerde führerenden die Wohnungsschlüssel und damit der Zugang zu ihrer Woh nung in Locarno vorenthalten werden, wie sie behaupteten. Bei dieser Aus gangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ den Straftat bestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt haben sollte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Gesellschaft Art. 122 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung), Art. 125 StGB (fahrlässige Köperverletzung) oder Art. 186 (Hausfriedensbruch) erfüllt haben könnte ( Urk. 4 S. 2). Auch unter Berücksichtigung der beschränkten Prüfungspflicht bei beantragter Sofort hilfe (E.

2.4 hiervor) kann nicht auf ein mögliches strafbares Verhalten ge schlossen werden.

Aus den Eingaben der Beschwerdeführerenden ergibt sich, dass sich diese in einer schwierigen Situation befinden. Der Beschwerdegegner hat die Be schwerdeführenden im angefochtenen Entscheid jedoch bereits darauf hin gewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, mit Hilfe eines Schlüsseldienstes in die Wohnung zu gelangen oder Vollstreckungsmassnahmen bis zur Ersatz vornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e ZPO zu verlangen. Ein Anspruch nach Opferhilfegesetz scheidet mangels Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden jedenfalls aus. 4.4

Da kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist, fehlt es zusammenfassend an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Ferienwohnung als Soforthilfe sowie auf vorsorgliche Massnahmen besteht daher nicht.

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerenden beantragten am 2 6. Dezember 2016 die Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 4 S. 1 oben).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde, nachdem nach Lage der Akten kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch vom 2 6. Dezember 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters wird abgewiesen. und erkennt:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 f. Ziff. 1). Sinngemäss führte er aus, die Gesellschaft A.___ , würde ihnen die Wohnungsschlüssel einer Wohnung in Locarno nicht herausgeben, trotz eines Gerichtsurteils vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff.

E. 5 oben). Er beantragte die Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Bed + Breakfast in Höhe von Fr. 625.-- pro Woche als Soforthilfe, solange bis ihnen die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden seien ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 6).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/5 = Urk.

2) wies die Kanto nale Opferhilfestelle das Gesuch ab. 2.

Die Geschädigten erhoben am 2 1. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und ersuchten um Gewährung der beantragten Soforthilfe ( Urk. 1 unten). Mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 beantragten sie die Bestellung eines Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechts vertreter und vorsorgliche Massnahmen ( Urk. 4 S. 1). Am 6. Januar 2017 reichten sie beim hiesigen Gericht eine weitere Eingabe ( Urk.

6) ein.

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 1 6. Januar 2017 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung nahme, was den Beschwerdeführenden am 2 4. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Opferhilfe (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen In te grität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahr lässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Be griff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinwei sen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 2.2

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Sofort hilfe, Art. 13 Abs. 1 OHG). 2.3

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers ( Art. 19 Abs. 1 OHG).

Nach Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde einen Vor schuss auf eine Entschädigung, wenn die anspruchsberechtigte Person sofor tige finanzielle Hilfe benötigt ( lit . a); und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind ( lit . b). 2.4

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinweisen). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, aufgrund der eingereichten Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gewor den seien. Aus einer Kopie eines Entscheides des Pretore della Giurisdizione di Locarno- Città vom 5. Oktober 2016 gehe nicht im Detail hervor, worum es beim behaupteten Sachverhalt überhaupt gehe. Es handle sich lediglich um einen Auszug eines Entscheides, wonach die A.___ , einen Schlüssel an den Beschwerdeführer 1 zu senden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle, der auch auf diesem Weg zu erledigen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe - sofern er im Recht sei - die Möglichkeit, Massnahmen auf dem Zivil weg zu ergreifen, die ihm den Zugang zur Wohnung ermöglichten. So könne er insbesondere Vollstreckungsmassnahmen bis hin zur Ersatzvornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen und könne sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschaffen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Tatbestandselemente einer Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sein sollten ( Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). 3.2

Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien die Berechtigten für die Wohnung. Es stehe nicht in Frage, dass der Vermieter die Schlüssel habe und sie deswegen nicht in ihre Wohnung könnten. Dabei handle es sich um eine Verletzung von Art. 181 StGB und damit um eine Straftat ( Urk. 1).

Mit ergänzender Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 führten die Beschwerde führenden aus, sie hätten bei der Polizei in Locarno eine Strafanzeige gegen die Vermieterin eingereicht ( Urk. 4 S. 1 oben). Sie benötigten Soforthilfe für die Bezahlung der Ferienwohnung ( Bed + Breakfast). Die Sache sei kompli ziert, weshalb sie auch einen Anwalt benötigten (S. 1 Mitte). Neben Nötigung handle es sich auch um Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung und seien die Art. 122 und Art. 125 StGB erfüllt (S. 2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Familie in einer Ferienwoh nu ng ( Bed + Breakfast) in B.___ haben. 4. 4.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 2 8. Oktober 2003, E.

3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 265 E. 2a/ bb , 123 II 241 E. 3c, 122 II 215 E. 3b). 4.2

Art. 181 Abs. 1 StGB sieht vor: „Wer jemanden durch Gewalt oder Andro hu ng ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand lungs frei heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 4.3

Die Beschwerdeführenden reichten dem Gericht einen Entscheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober

2016 ( Urk. 9/1/1 = Urk.

3) ein. Es fehlen jedoch mehrere Seiten des Urteils.

Die Beschwerdeführenden reichten zudem ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Februar und vom 2 5. April 2016 ( Urk. 5/4-5) ein. Dr. C.___ bestätigte darin, dass de r Beschwerdeführer 1 durch die Krankheit seiner Ehefrau und seiner Toch ter belastet sei und seine Ehefrau an einer chronischen Krankheit leide.

Wie bereits der Beschwerdegegner festgestellt hat, muss gemäss dem Ent scheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober 2016 von einer Zivilstreitigkeit betreffend Zustellung von Wohnungsschlüsseln zwischen den Beschwerde führenden und der A.___ , ausgegangen werden. Dass der Gesellschaft ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre, lässt sich dem Entscheid des Kantons Tessin und den weiteren Akten aber nicht entnehmen. Auch lässt sich nicht abschätzen, ob und falls ja, weshalb den Beschwerde führerenden die Wohnungsschlüssel und damit der Zugang zu ihrer Woh nung in Locarno vorenthalten werden, wie sie behaupteten. Bei dieser Aus gangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ den Straftat bestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt haben sollte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Gesellschaft Art. 122 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung), Art. 125 StGB (fahrlässige Köperverletzung) oder Art. 186 (Hausfriedensbruch) erfüllt haben könnte ( Urk. 4 S. 2). Auch unter Berücksichtigung der beschränkten Prüfungspflicht bei beantragter Sofort hilfe (E.

2.4 hiervor) kann nicht auf ein mögliches strafbares Verhalten ge schlossen werden.

Aus den Eingaben der Beschwerdeführerenden ergibt sich, dass sich diese in einer schwierigen Situation befinden. Der Beschwerdegegner hat die Be schwerdeführenden im angefochtenen Entscheid jedoch bereits darauf hin gewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, mit Hilfe eines Schlüsseldienstes in die Wohnung zu gelangen oder Vollstreckungsmassnahmen bis zur Ersatz vornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e ZPO zu verlangen. Ein Anspruch nach Opferhilfegesetz scheidet mangels Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden jedenfalls aus. 4.4

Da kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist, fehlt es zusammenfassend an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Ferienwohnung als Soforthilfe sowie auf vorsorgliche Massnahmen besteht daher nicht.

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerenden beantragten am 2 6. Dezember 2016 die Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 4 S. 1 oben).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 5.2 Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde, nachdem nach Lage der Akten kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch vom 2 6. Dezember 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters wird abgewiesen. und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2016.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

1. Februar 2017 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ 3.

Z.___ Beschwerdeführende gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ stellte am 1 4. Dezember 2016 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leis tungen (Opferhilfegesuch, Urk. 9/1). Als Geschädigte gab er sich, Z.___ und ihre Tochter Y.___ an ( Urk. 9/1 S.

1 f. Ziff. 1). Sinngemäss führte er aus, die Gesellschaft A.___ , würde ihnen die Wohnungsschlüssel einer Wohnung in Locarno nicht herausgeben, trotz eines Gerichtsurteils vom 5. Oktober 2016 ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 5 oben). Er beantragte die Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt in einem Bed + Breakfast in Höhe von Fr. 625.-- pro Woche als Soforthilfe, solange bis ihnen die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden seien ( Urk. 9/1 S. 5 Ziff. 6).

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 9/5 = Urk.

2) wies die Kanto nale Opferhilfestelle das Gesuch ab. 2.

Die Geschädigten erhoben am 2 1. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Ver fügung vom 2 0. Dezember 2016 ( Urk.

2) und ersuchten um Gewährung der beantragten Soforthilfe ( Urk. 1 unten). Mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 beantragten sie die Bestellung eines Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechts vertreter und vorsorgliche Massnahmen ( Urk. 4 S. 1). Am 6. Januar 2017 reichten sie beim hiesigen Gericht eine weitere Eingabe ( Urk.

6) ein.

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 1 6. Januar 2017 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellung nahme, was den Beschwerdeführenden am 2 4. Januar 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der BeschwerdeKlage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Ge set zes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Opferhilfe (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen In te grität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahr lässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bisherige gesetzliche Be griff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinwei sen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbestände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 2.2

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Sofort hilfe, Art. 13 Abs. 1 OHG). 2.3

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers ( Art. 19 Abs. 1 OHG).

Nach Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde einen Vor schuss auf eine Entschädigung, wenn die anspruchsberechtigte Person sofor tige finanzielle Hilfe benötigt ( lit . a); und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind ( lit . b). 2.4

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinweisen). 3.

3.1

Der Beschwerdegegner stellte in der angefochtenen Verfügung darauf ab, aufgrund der eingereichten Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gewor den seien. Aus einer Kopie eines Entscheides des Pretore della Giurisdizione di Locarno- Città vom 5. Oktober 2016 gehe nicht im Detail hervor, worum es beim behaupteten Sachverhalt überhaupt gehe. Es handle sich lediglich um einen Auszug eines Entscheides, wonach die A.___ , einen Schlüssel an den Beschwerdeführer 1 zu senden habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen zivilrechtlichen Rechtsstreit handle, der auch auf diesem Weg zu erledigen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe - sofern er im Recht sei - die Möglichkeit, Massnahmen auf dem Zivil weg zu ergreifen, die ihm den Zugang zur Wohnung ermöglichten. So könne er insbesondere Vollstreckungsmassnahmen bis hin zur Ersatzvornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e der Eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) verlangen und könne sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zur Wohnung verschaffen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die Tatbestandselemente einer Nötigung im Sinne von Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sein sollten ( Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). 3.2

Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie seien die Berechtigten für die Wohnung. Es stehe nicht in Frage, dass der Vermieter die Schlüssel habe und sie deswegen nicht in ihre Wohnung könnten. Dabei handle es sich um eine Verletzung von Art. 181 StGB und damit um eine Straftat ( Urk. 1).

Mit ergänzender Eingabe vom 2 6. Dezember 2016 führten die Beschwerde führenden aus, sie hätten bei der Polizei in Locarno eine Strafanzeige gegen die Vermieterin eingereicht ( Urk. 4 S. 1 oben). Sie benötigten Soforthilfe für die Bezahlung der Ferienwohnung ( Bed + Breakfast). Die Sache sei kompli ziert, weshalb sie auch einen Anwalt benötigten (S. 1 Mitte). Neben Nötigung handle es sich auch um Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung und seien die Art. 122 und Art. 125 StGB erfüllt (S. 2). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Aufenthalt der Familie in einer Ferienwoh nu ng ( Bed + Breakfast) in B.___ haben. 4. 4.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2003 vom 2 8. Oktober 2003, E.

3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 265 E. 2a/ bb , 123 II 241 E. 3c, 122 II 215 E. 3b). 4.2

Art. 181 Abs. 1 StGB sieht vor: „Wer jemanden durch Gewalt oder Andro hu ng ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Hand lungs frei heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 4.3

Die Beschwerdeführenden reichten dem Gericht einen Entscheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober

2016 ( Urk. 9/1/1 = Urk.

3) ein. Es fehlen jedoch mehrere Seiten des Urteils.

Die Beschwerdeführenden reichten zudem ärztliche Atteste von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Februar und vom 2 5. April 2016 ( Urk. 5/4-5) ein. Dr. C.___ bestätigte darin, dass de r Beschwerdeführer 1 durch die Krankheit seiner Ehefrau und seiner Toch ter belastet sei und seine Ehefrau an einer chronischen Krankheit leide.

Wie bereits der Beschwerdegegner festgestellt hat, muss gemäss dem Ent scheid des Kantons Tessin vom 5. Oktober 2016 von einer Zivilstreitigkeit betreffend Zustellung von Wohnungsschlüsseln zwischen den Beschwerde führenden und der A.___ , ausgegangen werden. Dass der Gesellschaft ein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre, lässt sich dem Entscheid des Kantons Tessin und den weiteren Akten aber nicht entnehmen. Auch lässt sich nicht abschätzen, ob und falls ja, weshalb den Beschwerde führerenden die Wohnungsschlüssel und damit der Zugang zu ihrer Woh nung in Locarno vorenthalten werden, wie sie behaupteten. Bei dieser Aus gangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ den Straftat bestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt haben sollte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Gesellschaft Art. 122 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung), Art. 125 StGB (fahrlässige Köperverletzung) oder Art. 186 (Hausfriedensbruch) erfüllt haben könnte ( Urk. 4 S. 2). Auch unter Berücksichtigung der beschränkten Prüfungspflicht bei beantragter Sofort hilfe (E.

2.4 hiervor) kann nicht auf ein mögliches strafbares Verhalten ge schlossen werden.

Aus den Eingaben der Beschwerdeführerenden ergibt sich, dass sich diese in einer schwierigen Situation befinden. Der Beschwerdegegner hat die Be schwerdeführenden im angefochtenen Entscheid jedoch bereits darauf hin gewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, mit Hilfe eines Schlüsseldienstes in die Wohnung zu gelangen oder Vollstreckungsmassnahmen bis zur Ersatz vornahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit . e ZPO zu verlangen. Ein Anspruch nach Opferhilfegesetz scheidet mangels Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden jedenfalls aus. 4.4

Da kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist, fehlt es zusammenfassend an der Opfereigenschaft der Beschwerdeführerenden. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Ferienwohnung als Soforthilfe sowie auf vorsorgliche Massnahmen besteht daher nicht.

Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Dezember 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Beschwerdeführerenden beantragten am 2 6. Dezember 2016 die Bestel lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 4 S. 1 oben).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2

Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde, nachdem nach Lage der Akten kein strafbares Verhalten der A.___ ersichtlich ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch vom 2 6. Dezember 2016 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger