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OH.2016.00006

Verneinung des Leistungsanspruchs infolge fehlender Opferstellung mangels Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung; der Erfolg im Sinne einer Ver¬letzung infolge eines Bremsmanövers und anschliessenden Sturzes vom Fahrrad war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und der Erfolg wäre selbst bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten eingetreten; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2017-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1963 , fuhr am 23. Juni 2014 mit dem Fahrrad auf dem Radstreifen an einer Kolonne wartender Personenwagen vorbei, als er, um eine Kollision mit einem Fahrradlenker, welcher auf dem Fussgängerstreifen fuhr, zu verhindern, eine Vollbremsung vornahm und dadurch zu Fall kam (Urk. 8/4/1 S. 7). Dabei zog er sich unter anderem eine Luxation des linken Schultergelenks (Urk. 8/1/3) zu, welche mittels Osteosynthese behandelt wurde (Urk. 8/1/4), und litt in der Folge unter chronifizierenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter (Urk. 8/1/5).

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2014 (Urk. 8/4/2) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland fest, dass es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, dass der Ge schädigte am 28. Juni 2014 auf die Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantrages hingewiesen worden sei, dass er indes innerhalb dieser Frist keinen Strafantrag gestellt habe, und trat deshalb auf die Strafsache gegen den anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 über den Fussgängerstrei fen fahrenden anderen Fahrradlenker, welcher zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen war, nicht ein (S. 1). 1.2

Am

23. März 2016 (Urk. 8 /1) stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um eine angemessene Genugtuung und um Entschädigung im Sinne einer Über nahme der Kosten der psychiatrischen und psychologischen Behandlung der Un fallfolgen, der Kosten allfälliger Arztkonsultationen und der Kosten der Rechtsvertretung (S. 2). Mit (begründeter) Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 4/6) wies die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung ab (S. 4). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

12. Mai 2016 Beschwerde und bean trag te, diese sei aufzuhe ben und sein Gesuch sei entgegenzunehmen; eventuell sei das Verfahren hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Positionen zu sistieren; subenventuell sei die Sache zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom

25. Mai 2016 (Urk. 7 ) beantragte die k antonale Opfer hil festelle die Abweisung der Beschwerde .

2.2

Mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit sowie weitere Unterlagen und Belege zur Begründung und Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung nicht einreichen könne, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 27. September 2016 (Urk. 12) eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis im Jahre 2014 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Der Begriff der Straftat muss im Bereich des Opferhilferechts nicht alle kon sti tuti ven Elemente der Strafbarkeit umfassen. Erforderlich ist ein tat bestands mässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbege hung wird jedoch nur vom Strafrecht vorausgesetzt und spielt als täterbezo genes Kri terium im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG; BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Unerheblich ist auch, ob der Täter oder die Täterin er mittelt wor den ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Es fallen daher auch fahrlässige Straftaten mit den entsprechenden Folgen, wie beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Die Erfüllung allein des objektiven Straftatbestandes reicht zur Be gründung der Opferstellung indes nicht aus, sondern es muss auch der sub jektive Tatbestand erfüllt sein, das heisst der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (BGE 134 II 33; vgl. BBl 2005 7203 f.; Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1485). 1.4

Zur Opferstellung führt nur eine Straftat, durch die eine Person eine un-mittel bare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integ rität erfuhr. Da Gefährdungsdelikte in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chischen Integrität ver ursachen , führen sie grundsätzlich nicht zur Opferstellung . Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beein trächtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Le bensgefährdung gemäss Art.

129 Strafgesetzbuches ( StGB ; Urteil des Bundes gerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung (BGE 122 IV 71 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.2) kommt einem bei einem Verkehrs unfall Verletzten lediglich in Bezug auf die vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opferstellung zu. Hinsichtlich der von Letzterem allenfalls zusätzlich begangenen Strafta ten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist eine Opferstellung des Verletzten indes zu verneinen. 1.6

Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Straftat eine gewisse Intensität auf weist. Bagatelldelikte, durch welche die Opfer nur eine geringfügige Beein trächtigung erfahren, fallen grundsätzlich nicht unter das OHG (BGE 129 IV 216 E. 1, BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Entscheidend ist dabei nicht die Qualifi kation und Schwere der Straftat im Sinne des Strafrechts, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Es kommt darauf an, ob die Be einträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweisen). So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht uner heblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dar gelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.

1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2).

1.7

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zu spre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht anwend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfe leistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zu rückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer aus gegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinwei sen). 1.8

Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm/Dominik

Zehntner,

Kommen tar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist in den Fällen, in denen keine Strafverfahren durchgeführt wurden, für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der mutmassliche Täter beziehungsweise der Beschuldigte den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt habe, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerde führer rechts neben einer Kolonne stehender Personenwagen vorbeifahren werde (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Nichtanhand nahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 nicht klar sei, ob der Beschuldigte eine einfache oder schwere Körperverlet zung begangen habe, weshalb nicht erstellt sei, ob es sich dabei um ein Offi zial- oder Antragsdelikt handle (S. 5). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat wurde. 3.2

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen verfolgt. Schwer ist die Körper verletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB ent spricht ( BGE 121 IV 286 ;

Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizerisches Straf gesetzbuch Praxiskommentar. 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 125 StGB). 3.3

Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, w er vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei nes Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Ge sun dheit eines Menschen verursacht. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät zen bestraft . 3.4

Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Unter Gebrechlichkeit (Abs. 2) wird ein Zustand dauernden Krankseins oder anderer dauernder Be einträchtigungen der Gesundheit verstanden. Mit der Generalklausel (Abs. 3) werden Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Be einträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Soweit schwerwiegende und andauernde krankhafte psychische Störun gen durch Handlungen gegen die sexuelle Integrität verursacht oder gestei gert werden, ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2). 4. 4.1

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom

10. November 2014 ( Urk. 8/4/2 ) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland die gegen Y.___ wegen des Verdachts auf Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angehobene Strafuntersuchung ein , weil der Beschwer deführer innerhalb der Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantra ges keinen solchen gestellt hatte. Demnach steht fest, dass die Jungend an waltschaft auf Grund der von ihr durchgeführten Sachverhaltsabklärungen zum Ergebnis kam, dass die Straftat vom 23. Juni 2014 nicht als ein Offizial delikt und insbesondere nicht als eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei, und dass die Frage, ob Y.___ allenfalls den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt habe, offen gelassen werden könne, da auf die Strafsache gegen Y.___ mangels eines Strafantrages nicht einzutreten sei. 4.2

Demzufolge steht fest, dass die zuständige Strafbehörde, welche in Bezug auf Offizialdelikte bei genügenden, auf Straftaten hinweisende n Verdachts grün de n verpflichtet gewesen wäre, gegen Y.___ ein Strafv erfahren einzu leiten und durchzuführen (Art. 7 Abs. 1 StPO), weder wegen einer schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB noch we gen anderer Offizialdelikte ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet hat. Da Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der Beurteilung der Strafbehörden rechtfertigen würden, vorliegend nicht zu erkennen sind, kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass aus der Nichtan handnahmeverfügung

der Jugendanwaltschaft Unterland vom

10. November 2014 nicht klar hervorgehe, ob diese die Straftat als einfache oder schwere fahrlässige Körperverletzung qualifiziert habe (Urk. 1 S. 4), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung

der Jugendanwalt schaft Unterland vom

10. November 2014 steht vielmehr fest, dass keine ge nügenden Verdachtsgründe auf eine schwere fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB oder auf ein anderes Offizialdelikt vorlagen. Der Beschwerdegegner war daher nicht gehalten, noch einmal selbstständig zu prüfen, ob Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 den Tatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung oder Tatbestände an derer Offizialdelikte erfüllte, sondern durfte sich darauf beschränken zu prü fen, ob Y.___ den Tatbestand der (einfachen) fahrlässigen Körperver letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllte. 5. 5.1

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. S orgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub ten Risikos überschritten hat ( Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b , BGE 127 IV 34 E. 2a ). Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ei nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be günstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraus sehen konnte (BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3). Die Vorhersehbar keit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit verschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions fehler, als Mit ursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachen den Faktoren - namentlich das Verhalten des Ange schuldigten - in den Hin tergrund drängen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 121 IV 286 E. 3). Wo beson dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3).

Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG ; nachfolgend E. 7.1 ff. ). 5.2

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypo thetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286 E. 3, BGE 118 IV 130 E. 6a mit Hinweisen). 6. 6.1

Dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1 S. 7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahr radlenker mit seinem Fahrrad auf dem Radstreifen fuhr, und dass er, als mehrere Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, um einem zu diesem Zeitpunkt dreizehn Jahre alt gewesenen Fahrradlenker zu ermögli chen, die Strasse mit dem Fahrrad auf dem Fussgängerstreifen zu überque ren, diesen Umstand nicht realisierte und an den anhaltenden Personenwa gen rechts vorbeifuhr. In der Folge war er gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen, um eine Kollision mit dem anderen Fahrradlenker zu verhin dern. 6.2

Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer, als mehrere vor ihm fahrende Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, nicht sah, dass ein anderer Fahrradlenker im Begriffe war, die Strasse auf dem Fussgängerstrei fen fahrend zu überqueren, und dass er, ohne seine Fahrgeschwindigkeit massgeblich zu reduzieren, an den wartenden Personenwagen rechts auf dem Radstreifen vorbeifuhr und, als er den anderen Fahrzeuglenker schliesslich doch noch erblickte, gezwungen war, um eine Kollision mit diesem zu ver hindern, eine Vollbremsung einzuleiten, worauf er zu Fall kam und sich ver letzte. 7. 7.1

Art. 1 Abs. 2 SVG bestimmt, dass die in Art. 26-57a SVG genannten Ver - kehrs regeln für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und für die übrigen Strassen - benützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder be - schränkt offenen Strassen gelten. 7.2

Laut Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen beson ders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fuss gängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.

Art. 6 Abs. 1 VRV präzisiert, dass der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnli chen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss, und dass er die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls an halten muss , damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

Bei f ahrzeugähnliche n Geräte n

handelt es sich gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV um mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche aus schliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Tro ttinette oder Kinderräder, wobei Fahrräder und Rollstühle nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten. 7.3

Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fuss gängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV konkretisieren diese Verhaltensregeln in dem Sinne, dass die Fussgänger besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten müssen, und dass sie die Strasse ungesäumt zu überschreiten haben. Demzufolge unterliegen Fuss gänger, wenn sie einen Fussgängerstreifen benützen wollen, zunächst einer Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs. Sie sind verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn ein Betreten des Fussgängerstreifens beziehungsweise ein Überqueren der Strasse gefahrlos erlaubt. 7.4

Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei nen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG muss er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen, na mentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat seine Auf merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Überdies hat er nach Art. 33 Abs. 1 SVG den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, und muss vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV). 7.5

Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse we der behindert noch gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist geboten gegen über Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. An sonsten aber darf sich der Fahrzeugführer auf die Wahrscheinlichkeit nor malen Verhaltens der übrigen Strassenbenützer verlassen, insbesondere auf normale Reaktionen, und darauf, dass jene die gesetzlichen Verkehrsregeln einhalten (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Ge fahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgericht 6B_272/2011 vom 9. August 2011, E. 2.2). 8. 8.1

In Würdigung des Rapports der Kantonspolizei vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1) ist davon auszugehen, dass Y.___ auf einem (Erwachse nen-)Fahrrad und nicht auf einem Kinderrad den fraglichen Fussgänger streifen überquerte. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Y.___ nicht verletzte, da dieser den Fussgänger streifen nicht vorschriftsgemäss als Fussgänger oder als Benützer eines fahr zeugähnlichen Gerätes , sondern als Fahrradlenker überquerte. Demzufolge oblagen Y.___, welcher die Strasse auf einem Fussgängerstreifen nicht vorschriftsgemäss als Fahrradlenker überquerte, die gleichen Pflichten zur Beobachtung des Verkehrs, wie sie einem Fussgänger vor Betreten des Fuss gängerstreifens obliegen. 8.2

Dem Rapport der Kantonspolizei (Urk. 8/4/1 S. 3) ist zu entnehmen, dass Y.___ gemäss seinen Aussagen, vor dem Fussgängerstreifen mit sei nem Fahrrad anhielt, den Fuss auf den Boden setzte und wartete, bis die Personenwagen anhielten, und dass er erst dann begann, über den Fussgän gerstreifen zu fahren, als die Personenwagen angehalten hatten. Sodann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass er sehr langsam über den Fussgän gerstreifen fuhr, und, als er den an der Kolonne rechts vorbeifahrende Be schwerdeführer erblickt hatte, sofort bremste und anhielt. Gemäss seinen An gaben hätte der Beschwerdeführer zudem genügend Platz gehabt, um an ihm vorbeizufahren.

Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er nicht gesehen habe, weshalb die vor ihm fahrenden Motorfahr zeuge angehalten hätten, dass er diese rechts habe überholen wollen, und dass er, nachdem er Y.___ erblickt gehabt habe, eine Vollbremsung eingeleitet habe. 8.3

Auf Grund der unbestrittenen (vgl. Urk. 1) Aussagen des Beschwerdeführers und von Y.___ gemäss dem Rapport der Kantonspolizei ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Y.___ vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens mit seinem Fahr rad anhielt und wartete bis die Motorfahrzeuge anhielten. Es ist deshalb da von auszugehen ist, dass Y.___ damit der einem Fussgänger obliegen den Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs vor Überschreitung eines Fussgän gerstreifens nachkam, und dass er den Fussgängerstreifen anschliessend un gefähr in Schrittgeschwindigkeit und damit in einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit befuhr. 8.4

Demgegenüber ist auf Grund der im Rapport der Kantonspolizei enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht er kannte, dass die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge vor einem Fussgänger streifen anhielten, dass er diese rechts überholen wollte, und dass er auf Grund der durch die anhaltenden Personenwagen eingeschränkten Sicht vor erst nicht erkannte, dass Y.___ mit seinem Fahrrad den Fussgänger streifen überquerte. Gestützt darauf ist infolgedessen daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht massgeblich redu zierte, als er trotz eingeschränkter Sicht vor dem Fussgängerstreifen an den anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeifuhr. 8.5

Der Beschwerdeführer hätte auf Grund des Umstandes, dass die vor ihm fahren den Motorfahrzeuge vor einem Fussgängerstreifen angehalten haben, damit rechnen müssen, dass Fussgänger die Strasse überqueren und wäre da her in Anbetracht der eingeschränkten Sicht auf den Fussgängerstreifen ver pflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn als Fahrzeug führer war er gemäss auf Art. 32 Abs. 1 SVG (vorstehend E. 7.4) verpflichtet, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In dieser Situation wäre er da her gehalten gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und hätte nur so schnell fahren dürfen , dass er innerhalb der überblickbaren Strecke noch hätte anhalten können, ohne dabei zu Fall zu kommen. Demzufolge ist da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 - insbesondere auf Grund der eingeschränkten Sichtverhält nisse - nicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unter wegs war. 8.6

Y.___, welcher vor Befahren des Fussgängerstreifens anhielt und war tete, bis die Motorfahrzeuge anhielten, und damit insofern der ihm obliegen den Pflicht zur Verkehrsbeobachtung nachkam, und den Fussgängerstreifen anschliessend in Schrittgeschwindig keit befuhr, musste nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht damit rechnen, dass ein anderer Fahrradlenker mit unangemessener Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht rechts neben den anhaltenden Motorfahrzeugen vorbei fahren und auf Grund einer Vollbremsung zu Fall kommen und sich dabei verletzen könnte. In Würdigung der gesamten Umstände war das Verhalten von Y.___ anlässlich des streitigen Ereignisses mangels Vorhersehbar keit des eingetreten Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens demzufolge nicht geeignet, den beim Beschwerde führer eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen. 8.7

Sodann wären die vom Beschwerdeführer auf Grund der Vollbremsung und des anschliessenden Sturzes vom Fahrrad erlittenen Verletzungen selbst dann, wenn sich Y.___ insofern pflichtgemäss verhalten hätte, als er vor der Überquerung der Strasse vom Fahrrad abgestiegen wäre und den Fussgängerstreifen als Fussgänger, das Fahrrad stossend überquert hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeblieben. Denn es ist davon auszugehen, dass Y.___, welcher den Fussgängerstreifen mit seinem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit überquerte, als Fussgänger den Fussgän gerstreifen in einer damit vergleichbaren Geschwindigkeit überquert hätte, weshalb der Erfolg selbst bei pflichtgemässem Verhalten von Y.___ nicht ausgeblieben wäre. 9. 9.1

Nach Gesagtem ist eine ursächliche Beziehung zwischen dem sorgfaltswidri gen Verhalten von Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 und den beim Beschwerdeführer eingetreten Erfolg im Sinne von Verlet zungsfolgen zu verneinen. Das Verhalten von Y.___ erfüllte den ob jektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB daher nicht. 9.2

Da der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wurde, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG des Beschwerdeführes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfü gung vom 8. April 2016 (Urk. 2) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts vertretung für das vorliegende Verfahren. 10.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kanto nale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1, 120 Ia 14 E. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge richtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sach lich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Der verfassungs mässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben, nicht jedoch allgemein ihre finanzielle Situation verbes sern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e). 10.3

Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 10.4

Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das hiesige Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die not wendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. In Abs. 2 dieser Be stimmung ist geregelt, dass den Parteien die Rechtsnachteile, die ihnen ent stehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern, förmlich angedroht werden.

Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person da her ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden dürfen, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt die versi cherte Person dieser Obliegenheit nicht nach, ist ihr Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2.2). 10.5

Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Be schwerdeführer wurde aufgefordert, seine finanzielle Situation zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), weshalb das Ge such des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist. 11.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Pro zessführung erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt:

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Da sich das streitige Ereignis im Jahre 2014 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG).

E. 1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2).

E. 1.3 Der Begriff der Straftat muss im Bereich des Opferhilferechts nicht alle kon sti tuti ven Elemente der Strafbarkeit umfassen. Erforderlich ist ein tat bestands mässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbege hung wird jedoch nur vom Strafrecht vorausgesetzt und spielt als täterbezo genes Kri terium im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG; BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Unerheblich ist auch, ob der Täter oder die Täterin er mittelt wor den ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Es fallen daher auch fahrlässige Straftaten mit den entsprechenden Folgen, wie beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Die Erfüllung allein des objektiven Straftatbestandes reicht zur Be gründung der Opferstellung indes nicht aus, sondern es muss auch der sub jektive Tatbestand erfüllt sein, das heisst der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (BGE 134 II 33; vgl. BBl 2005 7203 f.; Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1485).

E. 1.4 Zur Opferstellung führt nur eine Straftat, durch die eine Person eine un-mittel bare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integ rität erfuhr. Da Gefährdungsdelikte in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chischen Integrität ver ursachen , führen sie grundsätzlich nicht zur Opferstellung . Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beein trächtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Le bensgefährdung gemäss Art.

129 Strafgesetzbuches ( StGB ; Urteil des Bundes gerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung (BGE 122 IV 71 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.2) kommt einem bei einem Verkehrs unfall Verletzten lediglich in Bezug auf die vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opferstellung zu. Hinsichtlich der von Letzterem allenfalls zusätzlich begangenen Strafta ten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist eine Opferstellung des Verletzten indes zu verneinen.

E. 1.6 Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Straftat eine gewisse Intensität auf weist. Bagatelldelikte, durch welche die Opfer nur eine geringfügige Beein trächtigung erfahren, fallen grundsätzlich nicht unter das OHG (BGE 129 IV 216 E. 1, BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Entscheidend ist dabei nicht die Qualifi kation und Schwere der Straftat im Sinne des Strafrechts, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Es kommt darauf an, ob die Be einträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweisen). So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht uner heblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dar gelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.

E. 1.7 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zu spre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht anwend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfe leistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zu rückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer aus gegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinwei sen).

E. 1.8 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm/Dominik

Zehntner,

Kommen tar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist in den Fällen, in denen keine Strafverfahren durchgeführt wurden, für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der mutmassliche Täter beziehungsweise der Beschuldigte den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt habe, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerde führer rechts neben einer Kolonne stehender Personenwagen vorbeifahren werde (S. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Nichtanhand nahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 nicht klar sei, ob der Beschuldigte eine einfache oder schwere Körperverlet zung begangen habe, weshalb nicht erstellt sei, ob es sich dabei um ein Offi zial- oder Antragsdelikt handle (S. 5).

E. 3.1 Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat wurde.

E. 3.2 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen verfolgt. Schwer ist die Körper verletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB ent spricht ( BGE 121 IV 286 ;

Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizerisches Straf gesetzbuch Praxiskommentar. 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 125 StGB).

E. 3.3 Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, w er vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei nes Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Ge sun dheit eines Menschen verursacht. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät zen bestraft .

E. 3.4 Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Unter Gebrechlichkeit (Abs. 2) wird ein Zustand dauernden Krankseins oder anderer dauernder Be einträchtigungen der Gesundheit verstanden. Mit der Generalklausel (Abs. 3) werden Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Be einträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Soweit schwerwiegende und andauernde krankhafte psychische Störun gen durch Handlungen gegen die sexuelle Integrität verursacht oder gestei gert werden, ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2).

E. 4.1 Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom

10. November 2014 ( Urk. 8/4/2 ) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland die gegen Y.___ wegen des Verdachts auf Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angehobene Strafuntersuchung ein , weil der Beschwer deführer innerhalb der Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantra ges keinen solchen gestellt hatte. Demnach steht fest, dass die Jungend an waltschaft auf Grund der von ihr durchgeführten Sachverhaltsabklärungen zum Ergebnis kam, dass die Straftat vom 23. Juni 2014 nicht als ein Offizial delikt und insbesondere nicht als eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei, und dass die Frage, ob Y.___ allenfalls den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt habe, offen gelassen werden könne, da auf die Strafsache gegen Y.___ mangels eines Strafantrages nicht einzutreten sei.

E. 4.2 Demzufolge steht fest, dass die zuständige Strafbehörde, welche in Bezug auf Offizialdelikte bei genügenden, auf Straftaten hinweisende n Verdachts grün de n verpflichtet gewesen wäre, gegen Y.___ ein Strafv erfahren einzu leiten und durchzuführen (Art. 7 Abs. 1 StPO), weder wegen einer schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB noch we gen anderer Offizialdelikte ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet hat. Da Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der Beurteilung der Strafbehörden rechtfertigen würden, vorliegend nicht zu erkennen sind, kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass aus der Nichtan handnahmeverfügung

der Jugendanwaltschaft Unterland vom

10. November 2014 nicht klar hervorgehe, ob diese die Straftat als einfache oder schwere fahrlässige Körperverletzung qualifiziert habe (Urk. 1 S. 4), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung

der Jugendanwalt schaft Unterland vom

10. November 2014 steht vielmehr fest, dass keine ge nügenden Verdachtsgründe auf eine schwere fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB oder auf ein anderes Offizialdelikt vorlagen. Der Beschwerdegegner war daher nicht gehalten, noch einmal selbstständig zu prüfen, ob Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 den Tatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung oder Tatbestände an derer Offizialdelikte erfüllte, sondern durfte sich darauf beschränken zu prü fen, ob Y.___ den Tatbestand der (einfachen) fahrlässigen Körperver letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllte.

E. 5.1 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. S orgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub ten Risikos überschritten hat ( Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b , BGE 127 IV 34 E. 2a ). Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ei nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be günstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraus sehen konnte (BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3). Die Vorhersehbar keit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit verschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions fehler, als Mit ursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachen den Faktoren - namentlich das Verhalten des Ange schuldigten - in den Hin tergrund drängen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 121 IV 286 E. 3). Wo beson dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3).

Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG ; nachfolgend E. 7.1 ff. ).

E. 5.2 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypo thetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286 E. 3, BGE 118 IV 130 E. 6a mit Hinweisen).

E. 6.1 Dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1 S. 7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahr radlenker mit seinem Fahrrad auf dem Radstreifen fuhr, und dass er, als mehrere Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, um einem zu diesem Zeitpunkt dreizehn Jahre alt gewesenen Fahrradlenker zu ermögli chen, die Strasse mit dem Fahrrad auf dem Fussgängerstreifen zu überque ren, diesen Umstand nicht realisierte und an den anhaltenden Personenwa gen rechts vorbeifuhr. In der Folge war er gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen, um eine Kollision mit dem anderen Fahrradlenker zu verhin dern.

E. 6.2 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer, als mehrere vor ihm fahrende Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, nicht sah, dass ein anderer Fahrradlenker im Begriffe war, die Strasse auf dem Fussgängerstrei fen fahrend zu überqueren, und dass er, ohne seine Fahrgeschwindigkeit massgeblich zu reduzieren, an den wartenden Personenwagen rechts auf dem Radstreifen vorbeifuhr und, als er den anderen Fahrzeuglenker schliesslich doch noch erblickte, gezwungen war, um eine Kollision mit diesem zu ver hindern, eine Vollbremsung einzuleiten, worauf er zu Fall kam und sich ver letzte.

E. 7.1 Art. 1 Abs. 2 SVG bestimmt, dass die in Art. 26-57a SVG genannten Ver - kehrs regeln für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und für die übrigen Strassen - benützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder be - schränkt offenen Strassen gelten.

E. 7.2 Laut Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen beson ders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fuss gängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.

Art. 6 Abs. 1 VRV präzisiert, dass der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnli chen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss, und dass er die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls an halten muss , damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

Bei f ahrzeugähnliche n Geräte n

handelt es sich gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV um mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche aus schliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Tro ttinette oder Kinderräder, wobei Fahrräder und Rollstühle nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten.

E. 7.3 Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fuss gängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV konkretisieren diese Verhaltensregeln in dem Sinne, dass die Fussgänger besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten müssen, und dass sie die Strasse ungesäumt zu überschreiten haben. Demzufolge unterliegen Fuss gänger, wenn sie einen Fussgängerstreifen benützen wollen, zunächst einer Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs. Sie sind verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn ein Betreten des Fussgängerstreifens beziehungsweise ein Überqueren der Strasse gefahrlos erlaubt.

E. 7.4 Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei nen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG muss er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen, na mentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat seine Auf merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Überdies hat er nach Art. 33 Abs. 1 SVG den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, und muss vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV).

E. 7.5 Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse we der behindert noch gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist geboten gegen über Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. An sonsten aber darf sich der Fahrzeugführer auf die Wahrscheinlichkeit nor malen Verhaltens der übrigen Strassenbenützer verlassen, insbesondere auf normale Reaktionen, und darauf, dass jene die gesetzlichen Verkehrsregeln einhalten (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Ge fahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgericht 6B_272/2011 vom 9. August 2011, E. 2.2).

E. 8.1 In Würdigung des Rapports der Kantonspolizei vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1) ist davon auszugehen, dass Y.___ auf einem (Erwachse nen-)Fahrrad und nicht auf einem Kinderrad den fraglichen Fussgänger streifen überquerte. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Y.___ nicht verletzte, da dieser den Fussgänger streifen nicht vorschriftsgemäss als Fussgänger oder als Benützer eines fahr zeugähnlichen Gerätes , sondern als Fahrradlenker überquerte. Demzufolge oblagen Y.___, welcher die Strasse auf einem Fussgängerstreifen nicht vorschriftsgemäss als Fahrradlenker überquerte, die gleichen Pflichten zur Beobachtung des Verkehrs, wie sie einem Fussgänger vor Betreten des Fuss gängerstreifens obliegen.

E. 8.2 Dem Rapport der Kantonspolizei (Urk. 8/4/1 S. 3) ist zu entnehmen, dass Y.___ gemäss seinen Aussagen, vor dem Fussgängerstreifen mit sei nem Fahrrad anhielt, den Fuss auf den Boden setzte und wartete, bis die Personenwagen anhielten, und dass er erst dann begann, über den Fussgän gerstreifen zu fahren, als die Personenwagen angehalten hatten. Sodann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass er sehr langsam über den Fussgän gerstreifen fuhr, und, als er den an der Kolonne rechts vorbeifahrende Be schwerdeführer erblickt hatte, sofort bremste und anhielt. Gemäss seinen An gaben hätte der Beschwerdeführer zudem genügend Platz gehabt, um an ihm vorbeizufahren.

Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er nicht gesehen habe, weshalb die vor ihm fahrenden Motorfahr zeuge angehalten hätten, dass er diese rechts habe überholen wollen, und dass er, nachdem er Y.___ erblickt gehabt habe, eine Vollbremsung eingeleitet habe.

E. 8.3 Auf Grund der unbestrittenen (vgl. Urk. 1) Aussagen des Beschwerdeführers und von Y.___ gemäss dem Rapport der Kantonspolizei ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Y.___ vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens mit seinem Fahr rad anhielt und wartete bis die Motorfahrzeuge anhielten. Es ist deshalb da von auszugehen ist, dass Y.___ damit der einem Fussgänger obliegen den Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs vor Überschreitung eines Fussgän gerstreifens nachkam, und dass er den Fussgängerstreifen anschliessend un gefähr in Schrittgeschwindigkeit und damit in einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit befuhr.

E. 8.4 Demgegenüber ist auf Grund der im Rapport der Kantonspolizei enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht er kannte, dass die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge vor einem Fussgänger streifen anhielten, dass er diese rechts überholen wollte, und dass er auf Grund der durch die anhaltenden Personenwagen eingeschränkten Sicht vor erst nicht erkannte, dass Y.___ mit seinem Fahrrad den Fussgänger streifen überquerte. Gestützt darauf ist infolgedessen daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht massgeblich redu zierte, als er trotz eingeschränkter Sicht vor dem Fussgängerstreifen an den anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeifuhr.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer hätte auf Grund des Umstandes, dass die vor ihm fahren den Motorfahrzeuge vor einem Fussgängerstreifen angehalten haben, damit rechnen müssen, dass Fussgänger die Strasse überqueren und wäre da her in Anbetracht der eingeschränkten Sicht auf den Fussgängerstreifen ver pflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn als Fahrzeug führer war er gemäss auf Art. 32 Abs. 1 SVG (vorstehend E. 7.4) verpflichtet, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In dieser Situation wäre er da her gehalten gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und hätte nur so schnell fahren dürfen , dass er innerhalb der überblickbaren Strecke noch hätte anhalten können, ohne dabei zu Fall zu kommen. Demzufolge ist da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 - insbesondere auf Grund der eingeschränkten Sichtverhält nisse - nicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unter wegs war.

E. 8.6 Y.___, welcher vor Befahren des Fussgängerstreifens anhielt und war tete, bis die Motorfahrzeuge anhielten, und damit insofern der ihm obliegen den Pflicht zur Verkehrsbeobachtung nachkam, und den Fussgängerstreifen anschliessend in Schrittgeschwindig keit befuhr, musste nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht damit rechnen, dass ein anderer Fahrradlenker mit unangemessener Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht rechts neben den anhaltenden Motorfahrzeugen vorbei fahren und auf Grund einer Vollbremsung zu Fall kommen und sich dabei verletzen könnte. In Würdigung der gesamten Umstände war das Verhalten von Y.___ anlässlich des streitigen Ereignisses mangels Vorhersehbar keit des eingetreten Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens demzufolge nicht geeignet, den beim Beschwerde führer eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen.

E. 8.7 Sodann wären die vom Beschwerdeführer auf Grund der Vollbremsung und des anschliessenden Sturzes vom Fahrrad erlittenen Verletzungen selbst dann, wenn sich Y.___ insofern pflichtgemäss verhalten hätte, als er vor der Überquerung der Strasse vom Fahrrad abgestiegen wäre und den Fussgängerstreifen als Fussgänger, das Fahrrad stossend überquert hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeblieben. Denn es ist davon auszugehen, dass Y.___, welcher den Fussgängerstreifen mit seinem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit überquerte, als Fussgänger den Fussgän gerstreifen in einer damit vergleichbaren Geschwindigkeit überquert hätte, weshalb der Erfolg selbst bei pflichtgemässem Verhalten von Y.___ nicht ausgeblieben wäre.

E. 9.1 Nach Gesagtem ist eine ursächliche Beziehung zwischen dem sorgfaltswidri gen Verhalten von Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 und den beim Beschwerdeführer eingetreten Erfolg im Sinne von Verlet zungsfolgen zu verneinen. Das Verhalten von Y.___ erfüllte den ob jektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB daher nicht.

E. 9.2 Da der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wurde, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG des Beschwerdeführes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfü gung vom 8. April 2016 (Urk. 2) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts vertretung für das vorliegende Verfahren.

E. 10.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kanto nale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1, 120 Ia 14 E. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge richtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sach lich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Der verfassungs mässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben, nicht jedoch allgemein ihre finanzielle Situation verbes sern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e).

E. 10.3 Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

E. 10.4 Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das hiesige Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die not wendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. In Abs. 2 dieser Be stimmung ist geregelt, dass den Parteien die Rechtsnachteile, die ihnen ent stehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern, förmlich angedroht werden.

Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person da her ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden dürfen, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt die versi cherte Person dieser Obliegenheit nicht nach, ist ihr Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2.2).

E. 10.5 Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Be schwerdeführer wurde aufgefordert, seine finanzielle Situation zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), weshalb das Ge such des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

E. 11 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Pro zessführung erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2016.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 10. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1963 , fuhr am 23. Juni 2014 mit dem Fahrrad auf dem Radstreifen an einer Kolonne wartender Personenwagen vorbei, als er, um eine Kollision mit einem Fahrradlenker, welcher auf dem Fussgängerstreifen fuhr, zu verhindern, eine Vollbremsung vornahm und dadurch zu Fall kam (Urk. 8/4/1 S. 7). Dabei zog er sich unter anderem eine Luxation des linken Schultergelenks (Urk. 8/1/3) zu, welche mittels Osteosynthese behandelt wurde (Urk. 8/1/4), und litt in der Folge unter chronifizierenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter (Urk. 8/1/5).

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. November 2014 (Urk. 8/4/2) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland fest, dass es sich beim Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, dass der Ge schädigte am 28. Juni 2014 auf die Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantrages hingewiesen worden sei, dass er indes innerhalb dieser Frist keinen Strafantrag gestellt habe, und trat deshalb auf die Strafsache gegen den anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 über den Fussgängerstrei fen fahrenden anderen Fahrradlenker, welcher zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen war, nicht ein (S. 1). 1.2

Am

23. März 2016 (Urk. 8 /1) stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich , kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um eine angemessene Genugtuung und um Entschädigung im Sinne einer Über nahme der Kosten der psychiatrischen und psychologischen Behandlung der Un fallfolgen, der Kosten allfälliger Arztkonsultationen und der Kosten der Rechtsvertretung (S. 2). Mit (begründeter) Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 4/6) wies die kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung ab (S. 4). 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

12. Mai 2016 Beschwerde und bean trag te, diese sei aufzuhe ben und sein Gesuch sei entgegenzunehmen; eventuell sei das Verfahren hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Positionen zu sistieren; subenventuell sei die Sache zur weiteren

Abklärung des Sachverhalts an die kantonale Opferhilfestelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom

25. Mai 2016 (Urk. 7 ) beantragte die k antonale Opfer hil festelle die Abweisung der Beschwerde .

2.2

Mit Eingabe vom 21. September 2016 (Urk. 11) teilte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht mit, dass er das Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit sowie weitere Unterlagen und Belege zur Begründung und Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung nicht einreichen könne, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 27. September 2016 (Urk. 12) eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis im Jahre 2014 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Der Begriff der Straftat muss im Bereich des Opferhilferechts nicht alle kon sti tuti ven Elemente der Strafbarkeit umfassen. Erforderlich ist ein tat bestands mässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbege hung wird jedoch nur vom Strafrecht vorausgesetzt und spielt als täterbezo genes Kri terium im Opferhilferecht keine Rolle (Art. 1 Abs. 3 lit. b OHG; BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Unerheblich ist auch, ob der Täter oder die Täterin er mittelt wor den ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG) oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 lit. c OHG). Es fallen daher auch fahrlässige Straftaten mit den entsprechenden Folgen, wie beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung unter den Anwendungsbereich des Gesetzes (BGE 122 IV 71 E. 3a). Die Erfüllung allein des objektiven Straftatbestandes reicht zur Be gründung der Opferstellung indes nicht aus, sondern es muss auch der sub jektive Tatbestand erfüllt sein, das heisst der Täter oder die Täterin muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben (BGE 134 II 33; vgl. BBl 2005 7203 f.; Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1485). 1.4

Zur Opferstellung führt nur eine Straftat, durch die eine Person eine un-mittel bare Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexu ellen Integ rität erfuhr. Da Gefährdungsdelikte in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chischen Integrität ver ursachen , führen sie grundsätzlich nicht zur Opferstellung . Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beein trächtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Le bensgefährdung gemäss Art.

129 Strafgesetzbuches ( StGB ; Urteil des Bundes gerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung (BGE 122 IV 71 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.2) kommt einem bei einem Verkehrs unfall Verletzten lediglich in Bezug auf die vom anderen Verkehrsteilnehmer allenfalls begangene Straftat der fahrlässigen Körperverletzung Opferstellung zu. Hinsichtlich der von Letzterem allenfalls zusätzlich begangenen Strafta ten der Verletzung von Verkehrsregeln oder des Fahrens in angetrunkenem Zustand ist eine Opferstellung des Verletzten indes zu verneinen. 1.6

Ausserdem wird vorausgesetzt, dass die Straftat eine gewisse Intensität auf weist. Bagatelldelikte, durch welche die Opfer nur eine geringfügige Beein trächtigung erfahren, fallen grundsätzlich nicht unter das OHG (BGE 129 IV 216 E. 1, BGE 125 II 265 E. 4a/aa). Entscheidend ist dabei nicht die Qualifi kation und Schwere der Straftat im Sinne des Strafrechts, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. Es kommt darauf an, ob die Be einträchtigung das legitime Bedürfnis begründet, die Angebote der Opferhilfe in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweisen). So kann etwa eine Tätlichkeit die Opfer stellung begrün den, wenn sie zu einer nicht uner heblichen psychischen Beein trächtigung führt (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1). Die Beein trächtigung muss hin reichend dar gelegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemach t werden (BGE 131 IV 78 E.

1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 1.2).

1.7

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zu spre chung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu beja hen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht anwend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfe leistungen ab. D ie bereits geleistete Hilfe kann indes grundsätzlich nicht zu rückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer aus gegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinwei sen). 1.8

Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm/Dominik

Zehntner,

Kommen tar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist in den Fällen, in denen keine Strafverfahren durchgeführt wurden, für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (Urk. 2) davon aus, dass der mutmassliche Täter beziehungsweise der Beschuldigte den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt habe, da er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerde führer rechts neben einer Kolonne stehender Personenwagen vorbeifahren werde (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Nichtanhand nahmeverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 10. November 2014 nicht klar sei, ob der Beschuldigte eine einfache oder schwere Körperverlet zung begangen habe, weshalb nicht erstellt sei, ob es sich dabei um ein Offi zial- oder Antragsdelikt handle (S. 5). 3. 3.1

Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat wurde. 3.2

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen verfolgt. Schwer ist die Körper verletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB ent spricht ( BGE 121 IV 286 ;

Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizerisches Straf gesetzbuch Praxiskommentar. 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 125 StGB). 3.3

Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, w er vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei nes Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Ge sun dheit eines Menschen verursacht. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessät zen bestraft . 3.4

Der Begriff der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff. Unter Gebrechlichkeit (Abs. 2) wird ein Zustand dauernden Krankseins oder anderer dauernder Be einträchtigungen der Gesundheit verstanden. Mit der Generalklausel (Abs. 3) werden Fälle erfasst, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Be einträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Soweit schwerwiegende und andauernde krankhafte psychische Störun gen durch Handlungen gegen die sexuelle Integrität verursacht oder gestei gert werden, ist eine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2). 4. 4.1

Mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom

10. November 2014 ( Urk. 8/4/2 ) stellte die Jugendanwaltschaft Unterland die gegen Y.___ wegen des Verdachts auf Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB angehobene Strafuntersuchung ein , weil der Beschwer deführer innerhalb der Frist von drei Monaten zur Stellung eines Strafantra ges keinen solchen gestellt hatte. Demnach steht fest, dass die Jungend an waltschaft auf Grund der von ihr durchgeführten Sachverhaltsabklärungen zum Ergebnis kam, dass die Straftat vom 23. Juni 2014 nicht als ein Offizial delikt und insbesondere nicht als eine fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sei, und dass die Frage, ob Y.___ allenfalls den Tatbestand der (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt habe, offen gelassen werden könne, da auf die Strafsache gegen Y.___ mangels eines Strafantrages nicht einzutreten sei. 4.2

Demzufolge steht fest, dass die zuständige Strafbehörde, welche in Bezug auf Offizialdelikte bei genügenden, auf Straftaten hinweisende n Verdachts grün de n verpflichtet gewesen wäre, gegen Y.___ ein Strafv erfahren einzu leiten und durchzuführen (Art. 7 Abs. 1 StPO), weder wegen einer schweren fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB noch we gen anderer Offizialdelikte ein Strafverfahren gegen diesen eingeleitet hat. Da Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen von der Beurteilung der Strafbehörden rechtfertigen würden, vorliegend nicht zu erkennen sind, kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend machen will, dass aus der Nichtan handnahmeverfügung

der Jugendanwaltschaft Unterland vom

10. November 2014 nicht klar hervorgehe, ob diese die Straftat als einfache oder schwere fahrlässige Körperverletzung qualifiziert habe (Urk. 1 S. 4), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Nichtanhandnahmeverfügung

der Jugendanwalt schaft Unterland vom

10. November 2014 steht vielmehr fest, dass keine ge nügenden Verdachtsgründe auf eine schwere fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB oder auf ein anderes Offizialdelikt vorlagen. Der Beschwerdegegner war daher nicht gehalten, noch einmal selbstständig zu prüfen, ob Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 den Tatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung oder Tatbestände an derer Offizialdelikte erfüllte, sondern durfte sich darauf beschränken zu prü fen, ob Y.___ den Tatbestand der (einfachen) fahrlässigen Körperver letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllte. 5. 5.1

Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Erfolg durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde. S orgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaub ten Risikos überschritten hat ( Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 122 IV 17 E. 2b , BGE 127 IV 34 E. 2a ). Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ei nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be günstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zügen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraus sehen konnte (BGE 121 IV 10 E. 3; BGE 121 IV 286 E. 3). Die Vorhersehbar keit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mit verschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktions fehler, als Mit ursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittel barste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachen den Faktoren - namentlich das Verhalten des Ange schuldigten - in den Hin tergrund drängen (BGE 120 IV 300 E. 3e, BGE 121 IV 286 E. 3). Wo beson dere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 121 IV 10 E. 3).

Vorliegend richtet sich der Umfang der Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG ; nachfolgend E. 7.1 ff. ). 5.2

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypo thetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 121 IV 286 E. 3, BGE 118 IV 130 E. 6a mit Hinweisen). 6. 6.1

Dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Zürich vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1 S. 7) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fahr radlenker mit seinem Fahrrad auf dem Radstreifen fuhr, und dass er, als mehrere Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, um einem zu diesem Zeitpunkt dreizehn Jahre alt gewesenen Fahrradlenker zu ermögli chen, die Strasse mit dem Fahrrad auf dem Fussgängerstreifen zu überque ren, diesen Umstand nicht realisierte und an den anhaltenden Personenwa gen rechts vorbeifuhr. In der Folge war er gezwungen, eine Vollbremsung durchzuführen, um eine Kollision mit dem anderen Fahrradlenker zu verhin dern. 6.2

Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer, als mehrere vor ihm fahrende Personenwagen vor einem Fussgängerstreifen anhielten, nicht sah, dass ein anderer Fahrradlenker im Begriffe war, die Strasse auf dem Fussgängerstrei fen fahrend zu überqueren, und dass er, ohne seine Fahrgeschwindigkeit massgeblich zu reduzieren, an den wartenden Personenwagen rechts auf dem Radstreifen vorbeifuhr und, als er den anderen Fahrzeuglenker schliesslich doch noch erblickte, gezwungen war, um eine Kollision mit diesem zu ver hindern, eine Vollbremsung einzuleiten, worauf er zu Fall kam und sich ver letzte. 7. 7.1

Art. 1 Abs. 2 SVG bestimmt, dass die in Art. 26-57a SVG genannten Ver - kehrs regeln für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und für die übrigen Strassen - benützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder be - schränkt offenen Strassen gelten. 7.2

Laut Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen beson ders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fuss gängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.

Art. 6 Abs. 1 VRV präzisiert, dass der Fahrzeugführer v or Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnli chen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren muss, und dass er die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls an halten muss , damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

Bei f ahrzeugähnliche n Geräte n

handelt es sich gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV um mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche aus schliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Tro ttinette oder Kinderräder, wobei Fahrräder und Rollstühle nicht als fahrzeugähnliche Geräte gelten. 7.3

Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG haben Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fuss gängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV konkretisieren diese Verhaltensregeln in dem Sinne, dass die Fussgänger besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten müssen, und dass sie die Strasse ungesäumt zu überschreiten haben. Demzufolge unterliegen Fuss gänger, wenn sie einen Fussgängerstreifen benützen wollen, zunächst einer Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs. Sie sind verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob das Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn ein Betreten des Fussgängerstreifens beziehungsweise ein Überqueren der Strasse gefahrlos erlaubt. 7.4

Der Fahrzeugführer hat das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er sei nen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG muss er die Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen, na mentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Er hat seine Auf merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) und darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Überdies hat er nach Art. 33 Abs. 1 SVG den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen, und muss vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen (Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV). 7.5

Nach der Grundregel von Art. 26 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse we der behindert noch gefährdet werden. Besondere Vorsicht ist geboten gegen über Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. An sonsten aber darf sich der Fahrzeugführer auf die Wahrscheinlichkeit nor malen Verhaltens der übrigen Strassenbenützer verlassen, insbesondere auf normale Reaktionen, und darauf, dass jene die gesetzlichen Verkehrsregeln einhalten (sogenannter Vertrauensgrundsatz). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Ge fahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (Urteil des Bundesgericht 6B_272/2011 vom 9. August 2011, E. 2.2). 8. 8.1

In Würdigung des Rapports der Kantonspolizei vom 22. Juli 2014 (Urk. 8/4/1) ist davon auszugehen, dass Y.___ auf einem (Erwachse nen-)Fahrrad und nicht auf einem Kinderrad den fraglichen Fussgänger streifen überquerte. Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Y.___ nicht verletzte, da dieser den Fussgänger streifen nicht vorschriftsgemäss als Fussgänger oder als Benützer eines fahr zeugähnlichen Gerätes , sondern als Fahrradlenker überquerte. Demzufolge oblagen Y.___, welcher die Strasse auf einem Fussgängerstreifen nicht vorschriftsgemäss als Fahrradlenker überquerte, die gleichen Pflichten zur Beobachtung des Verkehrs, wie sie einem Fussgänger vor Betreten des Fuss gängerstreifens obliegen. 8.2

Dem Rapport der Kantonspolizei (Urk. 8/4/1 S. 3) ist zu entnehmen, dass Y.___ gemäss seinen Aussagen, vor dem Fussgängerstreifen mit sei nem Fahrrad anhielt, den Fuss auf den Boden setzte und wartete, bis die Personenwagen anhielten, und dass er erst dann begann, über den Fussgän gerstreifen zu fahren, als die Personenwagen angehalten hatten. Sodann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass er sehr langsam über den Fussgän gerstreifen fuhr, und, als er den an der Kolonne rechts vorbeifahrende Be schwerdeführer erblickt hatte, sofort bremste und anhielt. Gemäss seinen An gaben hätte der Beschwerdeführer zudem genügend Platz gehabt, um an ihm vorbeizufahren.

Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er nicht gesehen habe, weshalb die vor ihm fahrenden Motorfahr zeuge angehalten hätten, dass er diese rechts habe überholen wollen, und dass er, nachdem er Y.___ erblickt gehabt habe, eine Vollbremsung eingeleitet habe. 8.3

Auf Grund der unbestrittenen (vgl. Urk. 1) Aussagen des Beschwerdeführers und von Y.___ gemäss dem Rapport der Kantonspolizei ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Y.___ vor dem Überqueren des Fussgängerstreifens mit seinem Fahr rad anhielt und wartete bis die Motorfahrzeuge anhielten. Es ist deshalb da von auszugehen ist, dass Y.___ damit der einem Fussgänger obliegen den Pflicht zur Beobachtung des Verkehrs vor Überschreitung eines Fussgän gerstreifens nachkam, und dass er den Fussgängerstreifen anschliessend un gefähr in Schrittgeschwindigkeit und damit in einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit befuhr. 8.4

Demgegenüber ist auf Grund der im Rapport der Kantonspolizei enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser nicht er kannte, dass die vor ihm fahrenden Motorfahrzeuge vor einem Fussgänger streifen anhielten, dass er diese rechts überholen wollte, und dass er auf Grund der durch die anhaltenden Personenwagen eingeschränkten Sicht vor erst nicht erkannte, dass Y.___ mit seinem Fahrrad den Fussgänger streifen überquerte. Gestützt darauf ist infolgedessen daher davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit nicht massgeblich redu zierte, als er trotz eingeschränkter Sicht vor dem Fussgängerstreifen an den anhaltenden Fahrzeugen rechts vorbeifuhr. 8.5

Der Beschwerdeführer hätte auf Grund des Umstandes, dass die vor ihm fahren den Motorfahrzeuge vor einem Fussgängerstreifen angehalten haben, damit rechnen müssen, dass Fussgänger die Strasse überqueren und wäre da her in Anbetracht der eingeschränkten Sicht auf den Fussgängerstreifen ver pflichtet gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Denn als Fahrzeug führer war er gemäss auf Art. 32 Abs. 1 SVG (vorstehend E. 7.4) verpflichtet, die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. In dieser Situation wäre er da her gehalten gewesen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und hätte nur so schnell fahren dürfen , dass er innerhalb der überblickbaren Strecke noch hätte anhalten können, ohne dabei zu Fall zu kommen. Demzufolge ist da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 - insbesondere auf Grund der eingeschränkten Sichtverhält nisse - nicht mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unter wegs war. 8.6

Y.___, welcher vor Befahren des Fussgängerstreifens anhielt und war tete, bis die Motorfahrzeuge anhielten, und damit insofern der ihm obliegen den Pflicht zur Verkehrsbeobachtung nachkam, und den Fussgängerstreifen anschliessend in Schrittgeschwindig keit befuhr, musste nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht damit rechnen, dass ein anderer Fahrradlenker mit unangemessener Geschwindigkeit bei eingeschränkter Sicht rechts neben den anhaltenden Motorfahrzeugen vorbei fahren und auf Grund einer Vollbremsung zu Fall kommen und sich dabei verletzen könnte. In Würdigung der gesamten Umstände war das Verhalten von Y.___ anlässlich des streitigen Ereignisses mangels Vorhersehbar keit des eingetreten Erfolges nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens demzufolge nicht geeignet, den beim Beschwerde führer eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder zu begünstigen. 8.7

Sodann wären die vom Beschwerdeführer auf Grund der Vollbremsung und des anschliessenden Sturzes vom Fahrrad erlittenen Verletzungen selbst dann, wenn sich Y.___ insofern pflichtgemäss verhalten hätte, als er vor der Überquerung der Strasse vom Fahrrad abgestiegen wäre und den Fussgängerstreifen als Fussgänger, das Fahrrad stossend überquert hätte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeblieben. Denn es ist davon auszugehen, dass Y.___, welcher den Fussgängerstreifen mit seinem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit überquerte, als Fussgänger den Fussgän gerstreifen in einer damit vergleichbaren Geschwindigkeit überquert hätte, weshalb der Erfolg selbst bei pflichtgemässem Verhalten von Y.___ nicht ausgeblieben wäre. 9. 9.1

Nach Gesagtem ist eine ursächliche Beziehung zwischen dem sorgfaltswidri gen Verhalten von Y.___ anlässlich des Ereignisses vom 23. Juni 2014 und den beim Beschwerdeführer eingetreten Erfolg im Sinne von Verlet zungsfolgen zu verneinen. Das Verhalten von Y.___ erfüllte den ob jektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung von Art. 125 Abs. 1 StGB daher nicht. 9.2

Da der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB vorliegend nicht erfüllt wurde, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an einer Opferstellung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG des Beschwerdeführes. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfü gung vom 8. April 2016 (Urk. 2) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung verneinte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts vertretung für das vorliegende Verfahren. 10.2

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kanto nale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1, 120 Ia 14 E. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur ge richtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sach lich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann. Der verfassungs mässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben, nicht jedoch allgemein ihre finanzielle Situation verbes sern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e). 10.3

Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsver tretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. 10.4

Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das hiesige Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die not wendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. In Abs. 2 dieser Be stimmung ist geregelt, dass den Parteien die Rechtsnachteile, die ihnen ent stehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern, förmlich angedroht werden.

Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person da her ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, wobei umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden dürfen, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt die versi cherte Person dieser Obliegenheit nicht nach, ist ihr Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2.2). 10.5

Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Der Be schwerdeführer wurde aufgefordert, seine finanzielle Situation zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der Androhung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen (vgl. Urk. 11 S. 2), weshalb das Ge such des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S. 2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist. 11.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Pro zessführung erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 um unentgeltliche Rechtsvertre tung wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz