Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1993, reichte am 9. Februar 2016 bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zü rich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall für die Zeit von Januar 2014 bis Ende Dezember 2015 im Betrag von Fr. 80‘448.60 sowie ein Gesuch um Übernahme ungedeckter medizinischer Kosten im Betrag von Fr. 494.75 ein (Urk. 7/30). 1.2
Mit unbegründeter Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 7/36/1) wurde dem Ge schädigten für die Zeit von 7. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 ein Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 33‘931.-- zugespro chen . Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Das Begehren betreffend Über nahme ungedeckter medizinischer Kosten wurde vollumfänglich gutge hei ssen.
Auf entsprechendes Begehren wurde die Verfügung mit einer Begründung ver sehen (Urk. 7/39 = Urk. 2). 2.
D er Geschädigte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) mit dem An trag, deren Dispositiv-Ziffer II sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ein Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 62‘745.-- auszurichten. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11). Am 22. Mai 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen per 1. Februar 2017 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 17), welcher dem Beschwerdegegner am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unab hängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist; sich schuld haft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). 1.2
Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
Der Schaden wird nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Scha den ersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbe hal ten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). 1.3
Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die an spruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straf tat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).
2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, von Januar 2014 bis Dezember 2015 (S. 5 Mitte) betrage das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen Fr. 95‘040.--, das Invalideneinkommen rund Fr. 58‘777.-- und der Erwerbs schaden somit rund Fr. 36‘263.-- (S. 5 unten).
Von diesem anerkannten Schaden seien 93.57 %, mithin Fr. 33‘931.--, zu über nehmen (S. 6 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen betrage das hypothetische Valideneinkommen ru nd Fr. 125‘833.-- (S. 5 Ziff. 13), womit beim unbestrittenen Invalidenein kommen von rund Fr. 58‘777.-- ein Erwerbsschaden von rund Fr. 67‘056.--resul tiere (S. 5 Ziff. 14) und ihm davon 93.57 %, mithin Fr. 62‘745.--, auszu rich ten seien (S. 5 Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, von welchem hypothetischen Valideneinkommen von Januar 2014 bis Dezember 2015 auszugehen ist. Die übrigen Berechnungs ele mente sind nicht strittig und auch nach Lage der Akten nicht zu bean standen. 3. 3.1
Der Beschwerdegegner ging davon aus, in Berücksichtigung aller Umstände und ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin sei von einem Monats lohn von brutto Fr. 4‘500.-- auszugehen (Urk. 2 S. 5 Mitte). 3.2
Der Beschwerdeführer absolvierte vom 17. August 2009 bis 16. August 2012 erfolg reich eine Ausbildung zum Koch Fachrichtung Hotel im Y.___ (Urk. 7/12/6/1). Anschliessend arbeitete er während eines Jahres in Lon don im Hotel Z.___ (vgl. Urk. 7/30 S. 3 Ziff. 5), dies zu einem Jahreslohn von £ 16‘850.-- (Urk. 7/12/6/4 = Urk. 7/31/5 S. 1 Mitte).
Am 24. November 2013 wurde er zusammengeschlagen (vgl. Urk. 7/12/1-4).
Vom 29. September 2014 bis 9. Oktober 2016 absolvierte er eine Ausbildung an der A.___ (Urk. 7/12/6/13), dies als von der Invaliden ver sicherung finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung zum dipl. Hotelier / Res tau rateur (Urk. 7/18/39). 3.3
Der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe für Mitarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis betrug Fr. 4‘108.-- im Jahr 2014 und 2015 (Urk. 7/12/6/21 = Urk. 7/31/14).
Auf telefonische Anfrage wurde dem Beschwerdegegner am 24. November 2015 von der zuständigen Person der Personalabteilung der ehemaligen Arbeitgeberin mitgeteilt, der Mindestlohn nach abgeschlossener Berufslehre gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 4‘108.-- steige nach einem Dienstjahr noch nicht an. Nach zirka drei Jahren könne er etwas ansteigen, wobei auch hier ein tiefes Lohnniveau von zirka Fr. 4‘300.-- bestehe (Urk. 7/28).
Eine Abfrage im Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik (mit den Merk malen Region Zürich, Branche Gastronomie, Berufe im Bereich personen bezogener Dienstleistungen, ohne Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abge schlosse ne Berufsausbildung, 1 Dienstjahr, 50 und mehr Beschäftigte) ergab für das Jahr 2012 einen Medianlohn von Fr. 4‘271.-- (Urk. 7/32 = Urk. 7/36/2). 3.4
Der Betriebsleiter des Restaurants B.___ gab am 15. Juli 2015 an, als gelernter Koch mit einjähriger Auslanderfahrung würde der Beschwerdeführer ein Bruttosalär von monatlich Fr. 5‘500.-- (x 13) verdienen (Urk. 7/12/6/23 = Urk. 7/31/16 = Urk. 3/2).
Die Leiterin Personalwesen des Hotels C.___ gab am 11. März 2016 an, die dortigen Löhne für Köche lägen zwischen Fr. 4‘500.-- bis Fr. 5‘500.-- (Urk. 3/3).
Der Food & Beverage Manager des Hotels D.___ nannte am 11. März 2016 als grobe Angabe, was ein gelernter Koch mit einem Jahr Ausland in einem renommierten Betrieb erwarten könne, brutto monatlich Fr. 4‘500.-- bis Fr. 4‘800.-- (Urk. 3/4).
Die Leiterin Human Resources des Hotels E.___ nannte am 17. März 2016 als Jahresgehalt für einen Chef de Partie brutto Fr. 58‘500.-- (Urk. 3/5), was monat lich Fr. 4‘500.-- (x 13) entspricht. 3.5
Seit 1. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer bei der F.___ angestellt, und zwar laut Vertrag (Urk. 17) als Assistant Restaurant Manager (Ziff. 1). Der Festlohn beträgt brutto monatlich Fr. 4‘600.-- (+ monat licher Anteil 13. Monatslohn); basierend auf der „MBO Zielerreichung“ wird ein Bonus von bis zu 20 % des monatlichen Festlohns, hier maximal Fr. 920.--, ausbezahlt (Ziff. 4). 4. 4.1
Auf die Lohnverhältnisse an der aktuellen Stelle (vorstehend E. 3.5) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr als Koch tätig ist, sondern nach dem Besuch der Hotelfachschule als Restaurant Manager. Davon abgesehen bewegt sich der Grundlohn mit Fr. 4‘600.-- durch aus in der Grössenordnung dessen, was der Beschwerdegegner eingesetzt hat, wäh rend die Bonus-Komponente definitionsgemäss mit Unsicherheit behaftet ist. 4.2
Der vom Betriebsleiter des Restaurants B.___ genannte Monatslohn von Fr. 5‘500.-- ist rund 34 % höher als der Mindestlohn gemäss Gesamtarbeits ver trag. Damit eine solch massive Abweichung nach oben als einigermassen glaub haft eingestuft werden könnte, wäre sie näher zu begründen und zu belegen gewesen, erscheint es doch als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich ange sichts des bekannten Kostendrucks in der Gastronomie ein Betrieb ein derartiges Lohnniveau rein betriebswirtschaftlich überhaupt leisten könnte. So überrascht es nicht, dass keine zusätzlichen Angaben wie etwa der Hinweis auf effektiv beschäftigte Mitarbeitende mit ähnlich überhöhten Löhnen gemacht wurden. 4.3
Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Lohnauskünfte sind nicht geei g net, die Annahme des Beschwerdegegners (Fr. 4‘500.--) in Frage zu stellen, wurde doch gerade dieser Betrag von allen Auskunftspersonen ebenfalls angegeben, wenn auch teilweise als unterer Rand einer anzunehmenden Bandbreite. Ab ge sehen davon steht die Repräsentativität der Auskünfte nicht fest, so dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch für ihn weniger günstige Angaben erhalten, aber für sich behalten hat. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit Fr. 4‘500.-- von einem Monatslohn ausgegangen ist, der einiges über dem Be trag liegt, der sich dem Lohnrechner Salarium entnehmen lässt, und noch deut licher über dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Damit ist den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Der Beschwerdegegner hat das ihm zuzubilligende Ermessen korrekt gehand habt, so dass der von ihm gefällte Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobene Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unab hängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist; sich schuld haft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
Der Schaden wird nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Scha den ersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbe hal ten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG).
E. 1.3 Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die an spruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straf tat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).
2.
E. 2 D er Geschädigte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) mit dem An trag, deren Dispositiv-Ziffer II sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ein Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 62‘745.-- auszurichten. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11). Am 22. Mai 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen per 1. Februar 2017 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 17), welcher dem Beschwerdegegner am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, von Januar 2014 bis Dezember 2015 (S. 5 Mitte) betrage das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen Fr. 95‘040.--, das Invalideneinkommen rund Fr. 58‘777.-- und der Erwerbs schaden somit rund Fr. 36‘263.-- (S. 5 unten).
Von diesem anerkannten Schaden seien 93.57 %, mithin Fr. 33‘931.--, zu über nehmen (S. 6 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen betrage das hypothetische Valideneinkommen ru nd Fr. 125‘833.-- (S. 5 Ziff. 13), womit beim unbestrittenen Invalidenein kommen von rund Fr. 58‘777.-- ein Erwerbsschaden von rund Fr. 67‘056.--resul tiere (S. 5 Ziff. 14) und ihm davon 93.57 %, mithin Fr. 62‘745.--, auszu rich ten seien (S. 5 Ziff. 15).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, von welchem hypothetischen Valideneinkommen von Januar 2014 bis Dezember 2015 auszugehen ist. Die übrigen Berechnungs ele mente sind nicht strittig und auch nach Lage der Akten nicht zu bean standen.
E. 3 OHG).
E. 3.1 Der Beschwerdegegner ging davon aus, in Berücksichtigung aller Umstände und ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin sei von einem Monats lohn von brutto Fr. 4‘500.-- auszugehen (Urk. 2 S. 5 Mitte).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer absolvierte vom 17. August 2009 bis 16. August 2012 erfolg reich eine Ausbildung zum Koch Fachrichtung Hotel im Y.___ (Urk. 7/12/6/1). Anschliessend arbeitete er während eines Jahres in Lon don im Hotel Z.___ (vgl. Urk. 7/30 S. 3 Ziff. 5), dies zu einem Jahreslohn von £ 16‘850.-- (Urk. 7/12/6/4 = Urk. 7/31/5 S. 1 Mitte).
Am 24. November 2013 wurde er zusammengeschlagen (vgl. Urk. 7/12/1-4).
Vom 29. September 2014 bis 9. Oktober 2016 absolvierte er eine Ausbildung an der A.___ (Urk. 7/12/6/13), dies als von der Invaliden ver sicherung finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung zum dipl. Hotelier / Res tau rateur (Urk. 7/18/39).
E. 3.3 Der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe für Mitarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis betrug Fr. 4‘108.-- im Jahr 2014 und 2015 (Urk. 7/12/6/21 = Urk. 7/31/14).
Auf telefonische Anfrage wurde dem Beschwerdegegner am 24. November 2015 von der zuständigen Person der Personalabteilung der ehemaligen Arbeitgeberin mitgeteilt, der Mindestlohn nach abgeschlossener Berufslehre gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 4‘108.-- steige nach einem Dienstjahr noch nicht an. Nach zirka drei Jahren könne er etwas ansteigen, wobei auch hier ein tiefes Lohnniveau von zirka Fr. 4‘300.-- bestehe (Urk. 7/28).
Eine Abfrage im Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik (mit den Merk malen Region Zürich, Branche Gastronomie, Berufe im Bereich personen bezogener Dienstleistungen, ohne Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abge schlosse ne Berufsausbildung, 1 Dienstjahr, 50 und mehr Beschäftigte) ergab für das Jahr 2012 einen Medianlohn von Fr. 4‘271.-- (Urk. 7/32 = Urk. 7/36/2).
E. 3.4 Der Betriebsleiter des Restaurants B.___ gab am 15. Juli 2015 an, als gelernter Koch mit einjähriger Auslanderfahrung würde der Beschwerdeführer ein Bruttosalär von monatlich Fr. 5‘500.-- (x 13) verdienen (Urk. 7/12/6/23 = Urk. 7/31/16 = Urk. 3/2).
Die Leiterin Personalwesen des Hotels C.___ gab am 11. März 2016 an, die dortigen Löhne für Köche lägen zwischen Fr. 4‘500.-- bis Fr. 5‘500.-- (Urk. 3/3).
Der Food & Beverage Manager des Hotels D.___ nannte am 11. März 2016 als grobe Angabe, was ein gelernter Koch mit einem Jahr Ausland in einem renommierten Betrieb erwarten könne, brutto monatlich Fr. 4‘500.-- bis Fr. 4‘800.-- (Urk. 3/4).
Die Leiterin Human Resources des Hotels E.___ nannte am 17. März 2016 als Jahresgehalt für einen Chef de Partie brutto Fr. 58‘500.-- (Urk. 3/5), was monat lich Fr. 4‘500.-- (x 13) entspricht.
E. 3.5 Seit 1. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer bei der F.___ angestellt, und zwar laut Vertrag (Urk. 17) als Assistant Restaurant Manager (Ziff. 1). Der Festlohn beträgt brutto monatlich Fr. 4‘600.-- (+ monat licher Anteil 13. Monatslohn); basierend auf der „MBO Zielerreichung“ wird ein Bonus von bis zu 20 % des monatlichen Festlohns, hier maximal Fr. 920.--, ausbezahlt (Ziff. 4).
E. 4.1 Auf die Lohnverhältnisse an der aktuellen Stelle (vorstehend E. 3.5) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr als Koch tätig ist, sondern nach dem Besuch der Hotelfachschule als Restaurant Manager. Davon abgesehen bewegt sich der Grundlohn mit Fr. 4‘600.-- durch aus in der Grössenordnung dessen, was der Beschwerdegegner eingesetzt hat, wäh rend die Bonus-Komponente definitionsgemäss mit Unsicherheit behaftet ist.
E. 4.2 Der vom Betriebsleiter des Restaurants B.___ genannte Monatslohn von Fr. 5‘500.-- ist rund 34 % höher als der Mindestlohn gemäss Gesamtarbeits ver trag. Damit eine solch massive Abweichung nach oben als einigermassen glaub haft eingestuft werden könnte, wäre sie näher zu begründen und zu belegen gewesen, erscheint es doch als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich ange sichts des bekannten Kostendrucks in der Gastronomie ein Betrieb ein derartiges Lohnniveau rein betriebswirtschaftlich überhaupt leisten könnte. So überrascht es nicht, dass keine zusätzlichen Angaben wie etwa der Hinweis auf effektiv beschäftigte Mitarbeitende mit ähnlich überhöhten Löhnen gemacht wurden.
E. 4.3 Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Lohnauskünfte sind nicht geei g net, die Annahme des Beschwerdegegners (Fr. 4‘500.--) in Frage zu stellen, wurde doch gerade dieser Betrag von allen Auskunftspersonen ebenfalls angegeben, wenn auch teilweise als unterer Rand einer anzunehmenden Bandbreite. Ab ge sehen davon steht die Repräsentativität der Auskünfte nicht fest, so dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch für ihn weniger günstige Angaben erhalten, aber für sich behalten hat.
E. 4.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit Fr. 4‘500.-- von einem Monatslohn ausgegangen ist, der einiges über dem Be trag liegt, der sich dem Lohnrechner Salarium entnehmen lässt, und noch deut licher über dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Damit ist den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Der Beschwerdegegner hat das ihm zuzubilligende Ermessen korrekt gehand habt, so dass der von ihm gefällte Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobene Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2016.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 14. Juli 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha Jenal Wolfensperger Leuenberger Rechtsanwälte Brunnenstrasse 2, Postfach, 8610 Uster gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1993, reichte am 9. Februar 2016 bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zü rich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall für die Zeit von Januar 2014 bis Ende Dezember 2015 im Betrag von Fr. 80‘448.60 sowie ein Gesuch um Übernahme ungedeckter medizinischer Kosten im Betrag von Fr. 494.75 ein (Urk. 7/30). 1.2
Mit unbegründeter Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 7/36/1) wurde dem Ge schädigten für die Zeit von 7. Mai 2014 bis 31. Dezember 2015 ein Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 33‘931.-- zugespro chen . Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Das Begehren betreffend Über nahme ungedeckter medizinischer Kosten wurde vollumfänglich gutge hei ssen.
Auf entsprechendes Begehren wurde die Verfügung mit einer Begründung ver sehen (Urk. 7/39 = Urk. 2). 2.
D er Geschädigte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) mit dem An trag, deren Dispositiv-Ziffer II sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ein Vorschuss auf Entschädigung für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 62‘745.-- auszurichten. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen (Urk. 11). Am 22. Mai 2017 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen per 1. Februar 2017 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrag ein (Urk. 17), welcher dem Beschwerdegegner am 23. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), An spruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Der Anspruch besteht unab hängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist; sich schuld haft verhalten hat; vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). 1.2
Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.
Der Schaden wird nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Scha den ersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbe hal ten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). 1.3
Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn: (a) die an spruchsberechtigte Person sofortige Hilfe benötigt und (b) die Folgen der Straf tat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).
2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, von Januar 2014 bis Dezember 2015 (S. 5 Mitte) betrage das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen Fr. 95‘040.--, das Invalideneinkommen rund Fr. 58‘777.-- und der Erwerbs schaden somit rund Fr. 36‘263.-- (S. 5 unten).
Von diesem anerkannten Schaden seien 93.57 %, mithin Fr. 33‘931.--, zu über nehmen (S. 6 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen betrage das hypothetische Valideneinkommen ru nd Fr. 125‘833.-- (S. 5 Ziff. 13), womit beim unbestrittenen Invalidenein kommen von rund Fr. 58‘777.-- ein Erwerbsschaden von rund Fr. 67‘056.--resul tiere (S. 5 Ziff. 14) und ihm davon 93.57 %, mithin Fr. 62‘745.--, auszu rich ten seien (S. 5 Ziff. 15). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, von welchem hypothetischen Valideneinkommen von Januar 2014 bis Dezember 2015 auszugehen ist. Die übrigen Berechnungs ele mente sind nicht strittig und auch nach Lage der Akten nicht zu bean standen. 3. 3.1
Der Beschwerdegegner ging davon aus, in Berücksichtigung aller Umstände und ausgehend von den Angaben der früheren Arbeitgeberin sei von einem Monats lohn von brutto Fr. 4‘500.-- auszugehen (Urk. 2 S. 5 Mitte). 3.2
Der Beschwerdeführer absolvierte vom 17. August 2009 bis 16. August 2012 erfolg reich eine Ausbildung zum Koch Fachrichtung Hotel im Y.___ (Urk. 7/12/6/1). Anschliessend arbeitete er während eines Jahres in Lon don im Hotel Z.___ (vgl. Urk. 7/30 S. 3 Ziff. 5), dies zu einem Jahreslohn von £ 16‘850.-- (Urk. 7/12/6/4 = Urk. 7/31/5 S. 1 Mitte).
Am 24. November 2013 wurde er zusammengeschlagen (vgl. Urk. 7/12/1-4).
Vom 29. September 2014 bis 9. Oktober 2016 absolvierte er eine Ausbildung an der A.___ (Urk. 7/12/6/13), dies als von der Invaliden ver sicherung finanzierte erstmalige berufliche Ausbildung zum dipl. Hotelier / Res tau rateur (Urk. 7/18/39). 3.3
Der Mindestlohn gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe für Mitarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis betrug Fr. 4‘108.-- im Jahr 2014 und 2015 (Urk. 7/12/6/21 = Urk. 7/31/14).
Auf telefonische Anfrage wurde dem Beschwerdegegner am 24. November 2015 von der zuständigen Person der Personalabteilung der ehemaligen Arbeitgeberin mitgeteilt, der Mindestlohn nach abgeschlossener Berufslehre gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag von Fr. 4‘108.-- steige nach einem Dienstjahr noch nicht an. Nach zirka drei Jahren könne er etwas ansteigen, wobei auch hier ein tiefes Lohnniveau von zirka Fr. 4‘300.-- bestehe (Urk. 7/28).
Eine Abfrage im Lohnrechner Salarium des Bundesamts für Statistik (mit den Merk malen Region Zürich, Branche Gastronomie, Berufe im Bereich personen bezogener Dienstleistungen, ohne Kaderfunktion, 42.5 Wochenstunden, abge schlosse ne Berufsausbildung, 1 Dienstjahr, 50 und mehr Beschäftigte) ergab für das Jahr 2012 einen Medianlohn von Fr. 4‘271.-- (Urk. 7/32 = Urk. 7/36/2). 3.4
Der Betriebsleiter des Restaurants B.___ gab am 15. Juli 2015 an, als gelernter Koch mit einjähriger Auslanderfahrung würde der Beschwerdeführer ein Bruttosalär von monatlich Fr. 5‘500.-- (x 13) verdienen (Urk. 7/12/6/23 = Urk. 7/31/16 = Urk. 3/2).
Die Leiterin Personalwesen des Hotels C.___ gab am 11. März 2016 an, die dortigen Löhne für Köche lägen zwischen Fr. 4‘500.-- bis Fr. 5‘500.-- (Urk. 3/3).
Der Food & Beverage Manager des Hotels D.___ nannte am 11. März 2016 als grobe Angabe, was ein gelernter Koch mit einem Jahr Ausland in einem renommierten Betrieb erwarten könne, brutto monatlich Fr. 4‘500.-- bis Fr. 4‘800.-- (Urk. 3/4).
Die Leiterin Human Resources des Hotels E.___ nannte am 17. März 2016 als Jahresgehalt für einen Chef de Partie brutto Fr. 58‘500.-- (Urk. 3/5), was monat lich Fr. 4‘500.-- (x 13) entspricht. 3.5
Seit 1. Februar 2017 ist der Beschwerdeführer bei der F.___ angestellt, und zwar laut Vertrag (Urk. 17) als Assistant Restaurant Manager (Ziff. 1). Der Festlohn beträgt brutto monatlich Fr. 4‘600.-- (+ monat licher Anteil 13. Monatslohn); basierend auf der „MBO Zielerreichung“ wird ein Bonus von bis zu 20 % des monatlichen Festlohns, hier maximal Fr. 920.--, ausbezahlt (Ziff. 4). 4. 4.1
Auf die Lohnverhältnisse an der aktuellen Stelle (vorstehend E. 3.5) kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr als Koch tätig ist, sondern nach dem Besuch der Hotelfachschule als Restaurant Manager. Davon abgesehen bewegt sich der Grundlohn mit Fr. 4‘600.-- durch aus in der Grössenordnung dessen, was der Beschwerdegegner eingesetzt hat, wäh rend die Bonus-Komponente definitionsgemäss mit Unsicherheit behaftet ist. 4.2
Der vom Betriebsleiter des Restaurants B.___ genannte Monatslohn von Fr. 5‘500.-- ist rund 34 % höher als der Mindestlohn gemäss Gesamtarbeits ver trag. Damit eine solch massive Abweichung nach oben als einigermassen glaub haft eingestuft werden könnte, wäre sie näher zu begründen und zu belegen gewesen, erscheint es doch als ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich ange sichts des bekannten Kostendrucks in der Gastronomie ein Betrieb ein derartiges Lohnniveau rein betriebswirtschaftlich überhaupt leisten könnte. So überrascht es nicht, dass keine zusätzlichen Angaben wie etwa der Hinweis auf effektiv beschäftigte Mitarbeitende mit ähnlich überhöhten Löhnen gemacht wurden. 4.3
Die übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Lohnauskünfte sind nicht geei g net, die Annahme des Beschwerdegegners (Fr. 4‘500.--) in Frage zu stellen, wurde doch gerade dieser Betrag von allen Auskunftspersonen ebenfalls angegeben, wenn auch teilweise als unterer Rand einer anzunehmenden Bandbreite. Ab ge sehen davon steht die Repräsentativität der Auskünfte nicht fest, so dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer auch für ihn weniger günstige Angaben erhalten, aber für sich behalten hat. 4.4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner mit Fr. 4‘500.-- von einem Monatslohn ausgegangen ist, der einiges über dem Be trag liegt, der sich dem Lohnrechner Salarium entnehmen lässt, und noch deut licher über dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag. Damit ist den per sönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Der Beschwerdegegner hat das ihm zuzubilligende Ermessen korrekt gehand habt, so dass der von ihm gefällte Entscheid nicht zu beanstanden ist.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobene Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher