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OH.2016.00004

Nach Ohrfeige eingetretener Verlust des Gehörs auf dem linken Ohr des Geschädigten, Versicherungsprämien für möglichen Gehörsverlust auch rechts, Prämien stellen keinen nach OHG zu entschädigenden Schaden dar; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ gab dem Geschädigten X.___, geboren 1981, in der Nacht vom 10. Dezember 2011 mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf dessen linke Kopfseite. Der Geschädigte erlitt dabei eine traumatische Trom melfellperforation mit Schallleitungsschwerhörigkeit links (Urk. 7/1/2 = Urk. 7/5/1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/1/3). In der Folge entwickelte sich auf dem lin ken Ohr des Geschädigten eine Gehörlosigkeit (vgl. Urk. 7/5/16).

Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2012 wurde Y.___ einer eventualvor-sätzli chen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und mit ei ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.—(entsprechend Fr. 450.--) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 7/5/1 Dispositiv Ziff. 1-4).

Der Geschädigte stellte am 20. Oktober 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfege such (Urk. 7/1). 1.2

Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/8 Dispositiv Ziff. 1-2) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Prämienkosten für eine Versicherung in Höhe von Fr. 3‘750.-- pro Jahr ab und sistierte das Op ferhilfeverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens mit der Haftpflichtversicherung.

Die begründete Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde am 17. Februar 2016 versandt (Urk. 7/11 = Urk. 2). 2.

Der Geschädigte erhob am 21. März 2016 Beschwerde gegen die begründete Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, deren Ziff. 1 sei aufzuheben und die jährlichen Prämienkosten für eine Versicherung, welche das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit des Geschädigten abdecke, seien von der Opferhilfe zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täte rin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). 1.2

Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.

Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner vertrat den Standpunkt, der im Opferhilferecht gel tende Grundsatz der Subsidiarität rechtfertige es, dass der Staat den materi ellen oder immateriellen Schaden nicht vollumfänglich decke, sondern setze den Schwerpunkt auf jene Leistungen, welche die Folgen der Tat bewältigen und dem Opfer dringend benötigte Erleichterungen erbringen würden. Zudem könnten im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Be deutung sein, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft be gründenden Straftat beziehungsweise der dadurch bewirkten Beeinträchti gung aufweisen würden (Urk. 2 S. 5 E. 5a und b). Im Eingehen einer Versi cherung für einen hypothetischen künftigen Ausfall des rechtsseitigen Ge hörs sei keine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu sehen, die sich als unmit telbare Folge der Verletzung des linken Ohrs ergebe (Urk. 2 S. 6 E. 5c). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nach Art. 19 Abs. 4 OHG sei nur noch der konkrete Haushalts- und Betreuungsschaden von der Opferhilfe zu übernehmen und nicht der normative Schaden wie im Haftpflichtrecht. Der Gesetzgeber habe ganz gezielt Schadenspositionen aus geschlossen, von denen er der Meinung gewesen sei, dass deren Entschädi gung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehe. Dort, wo der Gesetzgeber kei nen Ausschluss vorgenommen habe, habe er nicht vom Schadensbegriff des Haftpflichtrechts abweichen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Bei der beantragten Prämie für eine Versicherung handle es sich nicht um einen reinen Vermö gensschaden, sondern um einen Personenschaden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die jährlichen Versicherungsprämien, die das Risiko des Verlustes der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr des Be schwerdeführers abdecken sollen, vom Beschwerdegegner zu entschädigen sind. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt infolge des Ereignisses vom 10. Dezember 2011 eine traumatische Trommelfellperforation am linken Ohr (Urk. 7/1/3). 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für ORL, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, A.___, antwortete in einem Schreiben vom 16. April 2012 (Urk. 7/5/14) auf eine Anfrage der Staatsan waltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2012. Die Ärztin verwies auf die ambulanten Untersuchungen des Beschwerdeführers im A.___ vom 10. und 13. Dezember 2011 und vom 21. Februar 2012 (Ziff. 1). Dr. Z.___ gab an, der Patient habe eine traumatische Trommelfellperoration mit leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit erlitten (Ziff. 2). Bei der Untersuchung habe sich die genannte Verletzung gezeigt. Die Verletzung am Trommelfell könne durchaus durch eine Ohrfeige entstanden sein. Ein Zusammenhang mit dem Unfall erscheine wahrscheinlich (Ziff. 3).

In der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2012 sei festgestellt worden, dass die Trommelfellperforation weiterhin bestehe. Die Schallleitungsschwerhörig keit habe sich etwas verbessert. Bei der ersten Untersuchung habe ein Hör verlust gemäss CPT links von 13 %, bei der letzten Untersuchung von 11 % bestanden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Trommelfellverletzung nicht spontan verschliesse und eine Perforation bestehen bleibe mit damit verbundener leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit (Ziff. 4). 3.3

Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im A.___ operiert (Urk. 7/1/5 S. 1). Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt für ORL, Oberarzt, A.___, stellten im Austrittsbericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/5/15) die Diagnose Otitis media chronica simplex links bei Status nach traumatischer Trommelfellperforation am 10. Dezember 2011 (S. 1).

Im weiteren Verlauf resultierte eine Gehörlosigkeit auf dem linken Ohr des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/5/16, Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). 4. 4.1

Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Schaden im Rechtssinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 115 II 474 E. 3a, Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlun gen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, N 70 zu Art. 41 OR).

Regelmässig entschädigungsberechtigter Schaden nach Opferhilferecht ist etwa der Erwerbsausfall (Gomm, in Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 19 OHG). 4.2

In der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005 wird die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens als anrechen barer Schadensposten aufgeführt, wobei auf Art. 46 OR verwiesen wird (BBl 2005 7216 unten). Demgegenüber hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_845/2013 vom 2. September 2014, E. 5-5.2, mit Verweis auf die Beson derheiten des Opferhilferechts eine Entschädigung für die Schadensposition der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgelehnt.

Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe zu Abwei chungen vom System des Haftpflichtrechts führen kann. Die Begrün dung der Opferhilfe ist nicht vergleichbar mit jener einer Haftung oder jener der Sozialversicherungen, die Beitragsleistungen voraussetzen. Dementspre chend beschränkt sich die Opferhilfe im Wesentlichen auf eine subsidiäre Rolle. Der Bundesrat wollte wie die Expertenkommission den Schwerpunkt auf jene Leistungen legen, die dem Opfer helfen, die Folgen der Tat zu be wältigen, und die ihm die dringend benötigten Erleichterungen bringen (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, BBl 2005 7183).

Nach dem revidierten OHG ist sodann neu explizit und in Abweichung zur Praxis zum Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 und zum Haftpflichtrecht nur noch derjenige Schaden opferhilferechtlich relevant, der konkrete finan zielle Auswirkungen hat. Haushalt- und Betreuungsschaden werden deshalb gemäss Art. 19 Abs. 4 OHG nur berücksichtigt, wenn und soweit sie zu zu sätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. Begründet wird dies mit der sozialen Zielsetzung des OHG. Opferhilferechtlich relevant und damit entschädigungspflichtig soll nur der effektiv erlittene Schaden sein. Der normative Schaden begründet somit keinen Anspruch auf opfer rechtliche Entschädigung. Unter Hinweis auf den dargelegten Sinn und Zweck der genannten Bestimmung muss dies generell gelten, und nicht nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Schadenspositionen des Haushalt- und Betreuungsschadens (Eva Weisshaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Ehrenzeller, Guy-Ecabert, Kuhn, Hrsg., 2009, S. 67).

Eine Entschädigung für einen Schaden, der nicht effektiv erlitten wird, ent spricht nicht dem sozialen Gedanken des OHG (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7217). 4.3

Mit der beantragten Übernahme der Versicherungsprämie von Fr. 3‘750.-- pro Jahr soll das Risiko für den Verlust der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr und damit einer vollständigen Gehörlosigkeit des Beschwerde führers abgedeckt werden. Gegenstand der Versicherung bildet jedoch nicht ein konkreter und effektiv erlittener, sondern ein hypothetischer zukünftiger Schaden, auch wenn die Versicherungsprämien bereits heute zu bezahlen sind. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität rechtfertigt es sich nicht, dass die Allgemeinheit auch für die Deckung solcher bloss möglicher zukünftiger Schäden aufzukommen hat. Die Übernahme der Versicherungsprämie für das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit ist vergleichbar mit der Schadens position der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, für welche Schäden das Bundesgericht eine Entschädigung nach Opferhilferecht abge lehnt hat.

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass nur die in Art. 19 Abs. 4 OHG aus-drück lich erwähnten Haushalt- und Betreuungsschäden von der Entschä digungspflicht nach Opferhilferecht ausgenommen seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 14). Wie dargelegt, hat die Regelung in Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch ge nerell zu gelten und ist nicht auf Haushalt- und Betreuungsschäden begrenzt.

Die jährlichen Versicherungsprämien für einen zukünftigen Verlust auch des rechten Gehörs können daher nicht nach Opferhilferecht entschädigt werden. 4.4

Zusammenfassend handelt es sich bei den Versicherungsprämien für die De ckung des Risikos eines Verlustes des Gehörs auch auf dem rechten Ohr nicht um einen konkreten nach OHG ersatzfähigen Schaden. Der Beschwerdegeg ner hat die Übernahme der jährlichen Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 3‘750.-- daher zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täte rin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

E. 1.2 Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.

Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG).

E. 2 Der Geschädigte erhob am 21. März 2016 Beschwerde gegen die begründete Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, deren Ziff. 1 sei aufzuheben und die jährlichen Prämienkosten für eine Versicherung, welche das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit des Geschädigten abdecke, seien von der Opferhilfe zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner vertrat den Standpunkt, der im Opferhilferecht gel tende Grundsatz der Subsidiarität rechtfertige es, dass der Staat den materi ellen oder immateriellen Schaden nicht vollumfänglich decke, sondern setze den Schwerpunkt auf jene Leistungen, welche die Folgen der Tat bewältigen und dem Opfer dringend benötigte Erleichterungen erbringen würden. Zudem könnten im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Be deutung sein, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft be gründenden Straftat beziehungsweise der dadurch bewirkten Beeinträchti gung aufweisen würden (Urk. 2 S. 5 E. 5a und b). Im Eingehen einer Versi cherung für einen hypothetischen künftigen Ausfall des rechtsseitigen Ge hörs sei keine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu sehen, die sich als unmit telbare Folge der Verletzung des linken Ohrs ergebe (Urk. 2 S. 6 E. 5c).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nach Art. 19 Abs. 4 OHG sei nur noch der konkrete Haushalts- und Betreuungsschaden von der Opferhilfe zu übernehmen und nicht der normative Schaden wie im Haftpflichtrecht. Der Gesetzgeber habe ganz gezielt Schadenspositionen aus geschlossen, von denen er der Meinung gewesen sei, dass deren Entschädi gung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehe. Dort, wo der Gesetzgeber kei nen Ausschluss vorgenommen habe, habe er nicht vom Schadensbegriff des Haftpflichtrechts abweichen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Bei der beantragten Prämie für eine Versicherung handle es sich nicht um einen reinen Vermö gensschaden, sondern um einen Personenschaden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die jährlichen Versicherungsprämien, die das Risiko des Verlustes der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr des Be schwerdeführers abdecken sollen, vom Beschwerdegegner zu entschädigen sind.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erlitt infolge des Ereignisses vom 10. Dezember 2011 eine traumatische Trommelfellperforation am linken Ohr (Urk. 7/1/3).

E. 3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für ORL, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, A.___, antwortete in einem Schreiben vom 16. April 2012 (Urk. 7/5/14) auf eine Anfrage der Staatsan waltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2012. Die Ärztin verwies auf die ambulanten Untersuchungen des Beschwerdeführers im A.___ vom 10. und 13. Dezember 2011 und vom 21. Februar 2012 (Ziff. 1). Dr. Z.___ gab an, der Patient habe eine traumatische Trommelfellperoration mit leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit erlitten (Ziff. 2). Bei der Untersuchung habe sich die genannte Verletzung gezeigt. Die Verletzung am Trommelfell könne durchaus durch eine Ohrfeige entstanden sein. Ein Zusammenhang mit dem Unfall erscheine wahrscheinlich (Ziff. 3).

In der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2012 sei festgestellt worden, dass die Trommelfellperforation weiterhin bestehe. Die Schallleitungsschwerhörig keit habe sich etwas verbessert. Bei der ersten Untersuchung habe ein Hör verlust gemäss CPT links von 13 %, bei der letzten Untersuchung von 11 % bestanden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Trommelfellverletzung nicht spontan verschliesse und eine Perforation bestehen bleibe mit damit verbundener leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit (Ziff. 4).

E. 3.3 Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im A.___ operiert (Urk. 7/1/5 S. 1). Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt für ORL, Oberarzt, A.___, stellten im Austrittsbericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/5/15) die Diagnose Otitis media chronica simplex links bei Status nach traumatischer Trommelfellperforation am 10. Dezember 2011 (S. 1).

Im weiteren Verlauf resultierte eine Gehörlosigkeit auf dem linken Ohr des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/5/16, Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

E. 4.1 Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Schaden im Rechtssinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 115 II 474 E. 3a, Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlun gen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, N 70 zu Art. 41 OR).

Regelmässig entschädigungsberechtigter Schaden nach Opferhilferecht ist etwa der Erwerbsausfall (Gomm, in Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 19 OHG).

E. 4.2 In der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005 wird die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens als anrechen barer Schadensposten aufgeführt, wobei auf Art. 46 OR verwiesen wird (BBl 2005 7216 unten). Demgegenüber hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_845/2013 vom 2. September 2014, E. 5-5.2, mit Verweis auf die Beson derheiten des Opferhilferechts eine Entschädigung für die Schadensposition der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgelehnt.

Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe zu Abwei chungen vom System des Haftpflichtrechts führen kann. Die Begrün dung der Opferhilfe ist nicht vergleichbar mit jener einer Haftung oder jener der Sozialversicherungen, die Beitragsleistungen voraussetzen. Dementspre chend beschränkt sich die Opferhilfe im Wesentlichen auf eine subsidiäre Rolle. Der Bundesrat wollte wie die Expertenkommission den Schwerpunkt auf jene Leistungen legen, die dem Opfer helfen, die Folgen der Tat zu be wältigen, und die ihm die dringend benötigten Erleichterungen bringen (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, BBl 2005 7183).

Nach dem revidierten OHG ist sodann neu explizit und in Abweichung zur Praxis zum Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 und zum Haftpflichtrecht nur noch derjenige Schaden opferhilferechtlich relevant, der konkrete finan zielle Auswirkungen hat. Haushalt- und Betreuungsschaden werden deshalb gemäss Art. 19 Abs. 4 OHG nur berücksichtigt, wenn und soweit sie zu zu sätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. Begründet wird dies mit der sozialen Zielsetzung des OHG. Opferhilferechtlich relevant und damit entschädigungspflichtig soll nur der effektiv erlittene Schaden sein. Der normative Schaden begründet somit keinen Anspruch auf opfer rechtliche Entschädigung. Unter Hinweis auf den dargelegten Sinn und Zweck der genannten Bestimmung muss dies generell gelten, und nicht nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Schadenspositionen des Haushalt- und Betreuungsschadens (Eva Weisshaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Ehrenzeller, Guy-Ecabert, Kuhn, Hrsg., 2009, S. 67).

Eine Entschädigung für einen Schaden, der nicht effektiv erlitten wird, ent spricht nicht dem sozialen Gedanken des OHG (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7217).

E. 4.3 Mit der beantragten Übernahme der Versicherungsprämie von Fr. 3‘750.-- pro Jahr soll das Risiko für den Verlust der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr und damit einer vollständigen Gehörlosigkeit des Beschwerde führers abgedeckt werden. Gegenstand der Versicherung bildet jedoch nicht ein konkreter und effektiv erlittener, sondern ein hypothetischer zukünftiger Schaden, auch wenn die Versicherungsprämien bereits heute zu bezahlen sind. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität rechtfertigt es sich nicht, dass die Allgemeinheit auch für die Deckung solcher bloss möglicher zukünftiger Schäden aufzukommen hat. Die Übernahme der Versicherungsprämie für das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit ist vergleichbar mit der Schadens position der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, für welche Schäden das Bundesgericht eine Entschädigung nach Opferhilferecht abge lehnt hat.

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass nur die in Art. 19 Abs. 4 OHG aus-drück lich erwähnten Haushalt- und Betreuungsschäden von der Entschä digungspflicht nach Opferhilferecht ausgenommen seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 14). Wie dargelegt, hat die Regelung in Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch ge nerell zu gelten und ist nicht auf Haushalt- und Betreuungsschäden begrenzt.

Die jährlichen Versicherungsprämien für einen zukünftigen Verlust auch des rechten Gehörs können daher nicht nach Opferhilferecht entschädigt werden.

E. 4.4 Zusammenfassend handelt es sich bei den Versicherungsprämien für die De ckung des Risikos eines Verlustes des Gehörs auch auf dem rechten Ohr nicht um einen konkreten nach OHG ersatzfähigen Schaden. Der Beschwerdegeg ner hat die Übernahme der jährlichen Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 3‘750.-- daher zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2016.00004 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 7. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ gab dem Geschädigten X.___, geboren 1981, in der Nacht vom 10. Dezember 2011 mit der flachen Hand eine Ohrfeige auf dessen linke Kopfseite. Der Geschädigte erlitt dabei eine traumatische Trom melfellperforation mit Schallleitungsschwerhörigkeit links (Urk. 7/1/2 = Urk. 7/5/1 S. 2 Ziff. 1, Urk. 7/1/3). In der Folge entwickelte sich auf dem lin ken Ohr des Geschädigten eine Gehörlosigkeit (vgl. Urk. 7/5/16).

Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2012 wurde Y.___ einer eventualvor-sätzli chen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und mit ei ner Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.—(entsprechend Fr. 450.--) bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 7/5/1 Dispositiv Ziff. 1-4).

Der Geschädigte stellte am 20. Oktober 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfege such (Urk. 7/1). 1.2

Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 7/8 Dispositiv Ziff. 1-2) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Prämienkosten für eine Versicherung in Höhe von Fr. 3‘750.-- pro Jahr ab und sistierte das Op ferhilfeverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens mit der Haftpflichtversicherung.

Die begründete Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde am 17. Februar 2016 versandt (Urk. 7/11 = Urk. 2). 2.

Der Geschädigte erhob am 21. März 2016 Beschwerde gegen die begründete Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, deren Ziff. 1 sei aufzuheben und die jährlichen Prämienkosten für eine Versicherung, welche das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit des Geschädigten abdecke, seien von der Opferhilfe zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Be schwerdeführer am 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer kör perlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täte rin ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuldhaft verhalten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). 1.2

Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers.

Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4 (Art. 19 Abs. 2 OHG). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner vertrat den Standpunkt, der im Opferhilferecht gel tende Grundsatz der Subsidiarität rechtfertige es, dass der Staat den materi ellen oder immateriellen Schaden nicht vollumfänglich decke, sondern setze den Schwerpunkt auf jene Leistungen, welche die Folgen der Tat bewältigen und dem Opfer dringend benötigte Erleichterungen erbringen würden. Zudem könnten im Rahmen der Opferhilfe nur diejenigen Schadensposten von Be deutung sein, die einen Zusammenhang mit der die Opfereigenschaft be gründenden Straftat beziehungsweise der dadurch bewirkten Beeinträchti gung aufweisen würden (Urk. 2 S. 5 E. 5a und b). Im Eingehen einer Versi cherung für einen hypothetischen künftigen Ausfall des rechtsseitigen Ge hörs sei keine unfreiwillige Vermögenseinbusse zu sehen, die sich als unmit telbare Folge der Verletzung des linken Ohrs ergebe (Urk. 2 S. 6 E. 5c). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nach Art. 19 Abs. 4 OHG sei nur noch der konkrete Haushalts- und Betreuungsschaden von der Opferhilfe zu übernehmen und nicht der normative Schaden wie im Haftpflichtrecht. Der Gesetzgeber habe ganz gezielt Schadenspositionen aus geschlossen, von denen er der Meinung gewesen sei, dass deren Entschädi gung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehe. Dort, wo der Gesetzgeber kei nen Ausschluss vorgenommen habe, habe er nicht vom Schadensbegriff des Haftpflichtrechts abweichen sollen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Bei der beantragten Prämie für eine Versicherung handle es sich nicht um einen reinen Vermö gensschaden, sondern um einen Personenschaden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die jährlichen Versicherungsprämien, die das Risiko des Verlustes der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr des Be schwerdeführers abdecken sollen, vom Beschwerdegegner zu entschädigen sind. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer erlitt infolge des Ereignisses vom 10. Dezember 2011 eine traumatische Trommelfellperforation am linken Ohr (Urk. 7/1/3). 3.2

Dr. med. Z.___, Fachärztin für ORL, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, A.___, antwortete in einem Schreiben vom 16. April 2012 (Urk. 7/5/14) auf eine Anfrage der Staatsan waltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2012. Die Ärztin verwies auf die ambulanten Untersuchungen des Beschwerdeführers im A.___ vom 10. und 13. Dezember 2011 und vom 21. Februar 2012 (Ziff. 1). Dr. Z.___ gab an, der Patient habe eine traumatische Trommelfellperoration mit leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit erlitten (Ziff. 2). Bei der Untersuchung habe sich die genannte Verletzung gezeigt. Die Verletzung am Trommelfell könne durchaus durch eine Ohrfeige entstanden sein. Ein Zusammenhang mit dem Unfall erscheine wahrscheinlich (Ziff. 3).

In der Verlaufskontrolle vom 21. Februar 2012 sei festgestellt worden, dass die Trommelfellperforation weiterhin bestehe. Die Schallleitungsschwerhörig keit habe sich etwas verbessert. Bei der ersten Untersuchung habe ein Hör verlust gemäss CPT links von 13 %, bei der letzten Untersuchung von 11 % bestanden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Trommelfellverletzung nicht spontan verschliesse und eine Perforation bestehen bleibe mit damit verbundener leichtgradiger Schallleitungsschwerhörigkeit (Ziff. 4). 3.3

Am 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im A.___ operiert (Urk. 7/1/5 S. 1). Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt für ORL, Oberarzt, A.___, stellten im Austrittsbericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 7/1/5 = Urk. 7/5/15) die Diagnose Otitis media chronica simplex links bei Status nach traumatischer Trommelfellperforation am 10. Dezember 2011 (S. 1).

Im weiteren Verlauf resultierte eine Gehörlosigkeit auf dem linken Ohr des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/5/16, Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). 4. 4.1

Nach Art. 46 Abs. 1 OR gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Schaden im Rechtssinne ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 115 II 474 E. 3a, Brehm, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlun gen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, N 70 zu Art. 41 OR).

Regelmässig entschädigungsberechtigter Schaden nach Opferhilferecht ist etwa der Erwerbsausfall (Gomm, in Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 19 OHG). 4.2

In der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005 wird die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens als anrechen barer Schadensposten aufgeführt, wobei auf Art. 46 OR verwiesen wird (BBl 2005 7216 unten). Demgegenüber hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_845/2013 vom 2. September 2014, E. 5-5.2, mit Verweis auf die Beson derheiten des Opferhilferechts eine Entschädigung für die Schadensposition der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgelehnt.

Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe zu Abwei chungen vom System des Haftpflichtrechts führen kann. Die Begrün dung der Opferhilfe ist nicht vergleichbar mit jener einer Haftung oder jener der Sozialversicherungen, die Beitragsleistungen voraussetzen. Dementspre chend beschränkt sich die Opferhilfe im Wesentlichen auf eine subsidiäre Rolle. Der Bundesrat wollte wie die Expertenkommission den Schwerpunkt auf jene Leistungen legen, die dem Opfer helfen, die Folgen der Tat zu be wältigen, und die ihm die dringend benötigten Erleichterungen bringen (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, BBl 2005 7183).

Nach dem revidierten OHG ist sodann neu explizit und in Abweichung zur Praxis zum Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 und zum Haftpflichtrecht nur noch derjenige Schaden opferhilferechtlich relevant, der konkrete finan zielle Auswirkungen hat. Haushalt- und Betreuungsschaden werden deshalb gemäss Art. 19 Abs. 4 OHG nur berücksichtigt, wenn und soweit sie zu zu sätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. Begründet wird dies mit der sozialen Zielsetzung des OHG. Opferhilferechtlich relevant und damit entschädigungspflichtig soll nur der effektiv erlittene Schaden sein. Der normative Schaden begründet somit keinen Anspruch auf opfer rechtliche Entschädigung. Unter Hinweis auf den dargelegten Sinn und Zweck der genannten Bestimmung muss dies generell gelten, und nicht nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Schadenspositionen des Haushalt- und Betreuungsschadens (Eva Weisshaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Ehrenzeller, Guy-Ecabert, Kuhn, Hrsg., 2009, S. 67).

Eine Entschädigung für einen Schaden, der nicht effektiv erlitten wird, ent spricht nicht dem sozialen Gedanken des OHG (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7217). 4.3

Mit der beantragten Übernahme der Versicherungsprämie von Fr. 3‘750.-- pro Jahr soll das Risiko für den Verlust der Gehörleistung auch auf dem rechten Ohr und damit einer vollständigen Gehörlosigkeit des Beschwerde führers abgedeckt werden. Gegenstand der Versicherung bildet jedoch nicht ein konkreter und effektiv erlittener, sondern ein hypothetischer zukünftiger Schaden, auch wenn die Versicherungsprämien bereits heute zu bezahlen sind. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität rechtfertigt es sich nicht, dass die Allgemeinheit auch für die Deckung solcher bloss möglicher zukünftiger Schäden aufzukommen hat. Die Übernahme der Versicherungsprämie für das Risiko einer vollständigen Gehörlosigkeit ist vergleichbar mit der Schadens position der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, für welche Schäden das Bundesgericht eine Entschädigung nach Opferhilferecht abge lehnt hat.

Der Beschwerdeführer hält dafür, dass nur die in Art. 19 Abs. 4 OHG aus-drück lich erwähnten Haushalt- und Betreuungsschäden von der Entschä digungspflicht nach Opferhilferecht ausgenommen seien (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 14). Wie dargelegt, hat die Regelung in Art. 19 Abs. 4 OHG jedoch ge nerell zu gelten und ist nicht auf Haushalt- und Betreuungsschäden begrenzt.

Die jährlichen Versicherungsprämien für einen zukünftigen Verlust auch des rechten Gehörs können daher nicht nach Opferhilferecht entschädigt werden. 4.4

Zusammenfassend handelt es sich bei den Versicherungsprämien für die De ckung des Risikos eines Verlustes des Gehörs auch auf dem rechten Ohr nicht um einen konkreten nach OHG ersatzfähigen Schaden. Der Beschwerdegeg ner hat die Übernahme der jährlichen Versicherungsprämien in Höhe von Fr. 3‘750.-- daher zu Recht abgelehnt.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger