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OH.2015.00004

Im Rahmen der Bemessung der Entschädigung wird bei der Berechnung des zu ersetzenden Schadens ausschliesslich auf eine erlaubte Tätigkeit abgestellt, die der Geschädigte hätte ausüben können. Illegale Tätigkeiten und ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ausgeübte Tätigkeiten sind nicht zu berücksichtigen; Abweisung der Beschwerde und Überweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1992 , Staatsangehöriger der Demokratische n Volks republik Algerien ( Urk 32/2), stellte am 1 9. August 2012 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz ( Urk. 13/1 -7 ). Mit Entscheid vom 1 4. Januar

2013 ( Urk. 13/158-

162) hat das Bundesamt für Migration (BFM) festgestellt, dass der Geschädigte zu spät zu einer Anhörung in den Räumlichkeiten des BFM erschienen sei ( Urk. 13/159), und trat deshalb auf sein Asylgesuch nicht ein , verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Geschädigte n auf , die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 1 4. Januar 2013 zu verlassen ( Urk. 13/161). In der Folge war der Geschädigte vom 8. Dezember 2012 bis 1 1. Februar 2013 in Haft ( Urk. 13/185), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten mit Verfügung vom 1 1. Februar

2013 ( Urk. 13/184) aufforderte, die Schweiz nach der Haftent lassung in Nachachtung des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 un ver züglich selbstständig zu verlassen. Nachdem der Geschädigte erneut in Haft gewesen war, forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ge schädigten am 2 3. April 2013 (Urk. 13/229) erneut dazu auf, die Schweiz nach der Haftentlassung unverzüglich selbstständig zu verlassen. Nachdem sich der Versicherte vom 7. Juni bis 1 5. September 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis aufgehalten hatte ( Urk. 13/ 339-340), forderte des Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten am 2 9. August 2013 ( Urk. 13/356) erneut auf, die Schweiz nach der am 1 5. September 2013 vorgesehenen Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 1.2

Am 1 9. September 2013 wurde der Geschädigte im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung Opfer eines Angriffs mit einem Taschen messer (Urk. 36 S. 2 ). Dabei zog er sich unter anderem eine tiefreichende Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durch trenn ung der langen und kurzen Handwurzelstrecksehnen und mit vollständiger Durchtrennung der Daumen- Abspreizsehne und der kurzen Daumenstreck sehne zu ( Urk. 8/5/14-15) . Diese Verletzungen wurden mittels Strecksehnen naht in den Bereichen der Extensor en

carpi

radialis

l ongus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis

longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum

Extensorum (Urk. 8/5 /9)

behandelt.

Am 2 7. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Z ürich-Sihl Anklage gegen den Täter und beschuldigte diesen, zum Nachteil des Geschädigten eine einfache Körperverletzung begangen zu haben ( Urk. 36). 1.3 Der Geschädigte war seit 1 . November 2013 erneut in Haft (Urk. 13/409), als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2013 (Urk. 13/414) auf forderte , die Schweiz nach der Haftentlassung unver züg lich selbstständig zu verlassen. Der Geschädigte hielt sich seit 6. Dezem ber 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis auf (Urk.

13/450, vgl. Urk. 13/478-479) , als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 13/493) aufforderte, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 2 8. Mai 2015 unverzüglich selbstständig zu verlassen. 1. 4 Am 9. April 2015 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 9. September 2013, und einer Entschädigung im Betrag von Fr. 500‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/1 ). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 1 1. M ai

2015 (Urk. 8/9 ) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädig ten eine Genugtuung im Betrag von 3 ‘000.-- zu und ordnete an, dass über das Gesuch um Entschädigung für Schade n aus Erwerbsausfall in einer separaten Verfügung entschieden werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit (begründeter) Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 8/14 = Urk. 2 ) ver neinte die Kan to nale Opferhilfestelle Ansprüche des Geschädigten auf eine Entschädigung sowie auf Übernahme von ungedeckten Heilungskosten für die Folgen der Straftat vom 1 9. September 201 3. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

1 2. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für Lohnausfall im Betrag von Fr. 120‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 9. September 2013, zuzu sprechen . Gleichzeitig stellte der Geschädigte ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 7) beantragte die Kanto nale Opferhilfestelle die Abweisung der Be schwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 ( Urk.

12) wurden bei der Staats an waltschaft Zürich-Sihl die Akten betreffend das Strafverfahren gegen den Täter der Straftat vom 1 9. September 2013 ( Urk. 16/4) sowie Akten betref fend Strafverfahren , welche gegen den Beschwerdeführer geführt wurden

( Urk. 16/1-3 und Urk. 16/5-16) , beigezogen.

Beim Migrationsamt des Kan tons

Zürich wurden sodann die den Beschwerdeführer betreffenden Akten ( Urk. 13/1-170) beigezogen. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 1 6. Okto ber ( Urk.

18) und am 2. November 2015 (Poststempel; Urk.

27) Stellung. Mit Eingabe vom 2 7. September 2016 ( Urk.

31) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 2 5. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet habe, und dass er seit dem 6. September 2016 über eine schwei zerische Aufenthaltsbewilligung B verfüge , und reichte unter a nderem einen Auszug aus dem Eheregister ( Urk. 32/1-4) sowie eine Kopie der Aufent halts bewilligung B ( Urk. 32/5) ein. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk.

34) wurde bei der Staatsanwaltschaft Z ürich-Sihl die Anklageschrift betreffend die gegen den Täter erhobene Anklage vom 2 7. September 2016 ( Urk. 36) beigezogen und es wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine finan zielle Situation seit der Eheschliessung zu substantiieren und entsprechend zu belegen . Dazu nahm der Beschwerdegegner am 1 7. November 2016 ( Urk. 37) Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 2 4. April 2017 zur Ein gabe des Beschwerdegegners vom 1 7. November

2016 Stellung nahm ( Urk. 45) . Je eine Kopie dieser Eingabe und

der Beilagen ( Urk. 46/6-10) wurden am 2 6. April 2017 dem Beschwerdegegner zugestellt ( Urk. 47). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis am 1 9. September 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.4

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers , wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverl etzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt wird . In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach

Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist . Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. 1.5

Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet ( Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘ 000 .-- ; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500. — be tragen würde ( Art. 20 Abs. 3 OHG) .

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allge meinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Laut lit . b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet ( Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV) :

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG 1.6

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E.

8.1.1; 132 III 186 E. 8.1 ) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E.

4a). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besteht er somit in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Ein kommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können .

Bei dieser Schadensberechnung ist ausschliesslich auf eine erlaubte Tätigkeit abzustellen, die der Geschädigte hätte ausüben können . Verdienste aus delik ti schen oder

aus illegalen Tätigkeiten beziehungsweise aus Tätigkeiten, welch e ohne eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz ausgeübt wur den, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 1 0. Dezember 2014 E. 4.3) . 1.7

Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E.

4.1 S.

52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 1 0. September 2010 E.

3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 1 0. September 2010 E.

3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E.

5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tat sachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 1 0. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, aus dem tatsächlichen Verhalten des Beschwer de führers , welcher sich nach Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er die Schweiz hätte verlassen müssen, sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich ohne die Straftat weiterhin in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er nicht in sein Heimatland Algerien

zurückgekehrt wäre .

Sodann sei davon auszugehen, dass die zuständigen Zivilstands behörden eine Eheschliessung des Beschwerdeführer s mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder mit einer ausländischen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen , wegen des Ver dachts auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung beziehungswei se auf eine Scheinehe verweigert hätten . Da dem Beschwerdeführer mangels einer Arbeitsbewilligung die Erzielung eines Verdienstes aus einer erlaubten Tätig keit verwehrt gewesen sei , hätte dieser auch keinen zu entschädigenden Erwerbs ausfall erleiden können ( Urk. 2 S.

4). Ein Anspruch auf eine Ent schädigung wäre jedoch selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer ohne die Straftat nach Algerien zurückgekehrt w äre, zu verneinen, da ein Erwerbsausfall in Algerien

weder genügend substantiiert noch belegt sei ( Urk. 2 S. 5). In Anbetracht der langjährige n Abstinenz des Be schwerdeführes vom Arbeitsmarkt, seines aktenkundigen deliktischen Ver hal tens und seines aktenkundigen Suchmittelmissbrauchs erscheine die Aus übung einer erlaubten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer ohne die Straf tat sodann selbst nach einer Eheschliessung mit einer schweizerischen Staats angehörigen nicht als überwiegend wahrscheinlich ( Urk. 37 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auch ein Verdienstausfall aus einer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübte n Erwerbstätigkeit zu entschä di gen sei. Sodann werde sein Status als abgewiesener Asylbewerber mit der Eheschliessung ausländerrechtlich überholt , weshalb jedenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall für die Zeit nach der Ehe schliessung bis zum ordentlichen Pensionsalter ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4

f.).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 9. August 2012 in die Schweiz einreiste und ein Gesuch um Asyl stellte (Urk.

13/1-7) , worauf das BFM mit Ents cheid vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 13/158-162) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete. In der Folge forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädig ten wiederholt, nämlich am 1 1. Februar 2013 (Urk. 13/184), am 2 3. April 2013

(Urk. 13/229), am 2 9. August

2013 (Urk.

13/356) ,

am 3. November

2013 (Urk. 13/ 414) und am 1 1. Mai 2015 (Urk. 13/493) auf, die Schweiz zu ver lassen. 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige heiratete ( Urk. 32/1-4) und infolgedessen seit dem 6. September 2016 über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 32/5) verfügte. 3.3

Sodann befindet sich ein Schreiben einer algerischen Bauunternehmung, wonach der Beschwerdeführer bei dieser vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 als Spengler beziehungsweise Klempner gearbeitet habe, sowie Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2011 bei den Akten (Urk. 8/13/1) . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers gegenüber dem BFM vom 2 2. August 2012 ( Urk. 13/3) habe er sodann bis Ende des Jahres 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet. 3.4 3.4.1

Des Weiteren befinden sich verschiedene medizinische Bericht bei den Akten:

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ( A.___ ) , erwähnten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/5/9), dass gleichentags eine Notfallkonsultation stattgefunden habe und diagnostizierten eine Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durchtrennung der Daumen- Abspreizsehne und der kurzen Daumenstrecksehne infolge einer Messerstecherei . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei, und dass die Verletzungen mittels Streck sehnen naht in den Bereichen der Extensor en

carpi

radialis

l ongus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis

longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum

Extensorum be handelt worden seien (S. 1). 3.4.2

Mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/5/14) führten die Ärzte des A.___ aus, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 1 9. September 2013 zugezogen habe, zu einem Verlust der Fähigkeit, das linke Handgelenk zu heben , sowie zu Bewegungs einschrän kungen des linken Daumens geführt habe (S. 1) und stellten eine Arbeits un fähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit vom 1 9. September bis 1 7. Okto ber 2013 fest (S. 2). 3.4.3

Am 2 4. Juli 2014 stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die abgeschwächte Handgelenksex tension, unter welcher der Beschwerdeführer leide , durch Adhäsionen im Narbenbereich oder durch persistierende Beschwerden nach der Operation infolge einer fehlenden postoperativen Rehabilitation zu erklären seien . Die neuropathischen Beschwerden im Bereich der linken Hand seien im Rahmen eines Scar-Tethering des superfiziellen Radialisastes zu erklären. Sodann sei es im Bereich des linken Zeigefingers zu einer Nerven verletzung der radio- palmaren Digitalnerven mit persistierender Anästhesie gekommen ( Urk. 8/5/15 S. 2). 3.4.4

Mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/16) führten die Ärzte des A.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht in der Lage sei , körperlich zu arbeiten, und dass er nicht einmal für kurze Zeit e ine schwere Kiste tragen könne (S.

1). Der Beschwerdeführer leide unter einer Irritations neuralgie des Ramus

superficialis

der

Nervi radialis sowie unter einer schweren Hypästhesie der radiopalmaren Fingernerven Digitalis II links auf Höhe des PIP-Gelenks. Hinweise für eine proximale Schädigung des Nervus

medianus am Handgelenk seien indes nicht zu objektivieren (S. 2). 3.4.5

In einem weiteren Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/18) erwähnt en die Ärzte des A.___ , dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff im Sinne einer Narbenadhäsiolyse und Neuro lyse des Ramus

superficialis der Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik zur guten Einbet tung des Ramus

superficialis der Nervi radialis und einer Exploration des radialsei tigen Digitalnervs am linken Zeigefinger sowie eine Narbenkorrektur im Bereich des distalen Vorderarmes geplant sei en (S. 1). 4. 4.1

N ach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B am 6. September 2016 (vorstehend E.

3.2 ) weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein e Bewilligung zur Aus übung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer war denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig. Während dieses Zeitraums fällt eine erlaubte Tätigkeit innerhalb der Schweiz daher ausser Betracht. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass d er Beschwerdeführer , wäre er nicht Opfer eine r Straftat geworden, im Aus land, beispielsweise in Algerien , eine Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte. Dies macht der Beschwerdeführe r

denn auch nicht geltend ( Urk. 1) . 4.2

Demgegenüber verfügte der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über eine Erlaubnis, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 5.1

In zeitlicher Hinsicht beurteilt das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsv erfügung sein (BGE 121 V 362 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung nehmen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitli cher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E .

2.1). 5.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) dar. In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 1 3. Juli 2015 massge bend. Zur Frage der Ausdehnung des das Prozessthema bildenden Streitge gen standes in zeitlicher Hinsicht liegen vorliegend zwar Prozesserklärungen der Parteien vor ( Urk. 31, Urk. 37). Indes ist die für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1) vorausgesetzte hinreichend genaue Sachverhaltsabk lärung vorliegend nicht gegeben. Denn dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 2 9. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4.5 ) ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff mit einer Narbenadhäsiolyse und Neurolyse des Ramus

superficialis des Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik und einer Exploration des radialseitigen Digitalnervs am linken Zeigefinger angezeigt und geplant war. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob dieser operative Eingriff durchgeführt wurde, und, falls er wie geplant durchgeführt worden sein sollte, ob er die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität des Be schwerdeführers massgeblich veränderte beziehungsweise, ob er die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflusste. Ohne aktuelle medizinische Angaben zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der linken Hand und des linken Armes des Beschwerdeführers lässt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur hypothetischen Situa tion ohne die Straftat in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B am 6. Septem ber

2016 eine entschädigungsberechtige n de Erwerbseinbusse erlitt , nicht plau sibel beantworten. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5.3

Des Weiteren erscheint der Sachverhalt vorliegend auch in erwerblicher Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Denn obwohl sich zwei monatliche Lohnabrech nungen und eine Arbeitsbestätigung für eine vom Beschwerde führer in der Zeit vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 in Algerien

als Spengler ausgeübte Erwerbstätigkeit bei den Akten befinden, sind in den Akten keine Unterlagen und Belege zu weiteren , vom Beschwerdeführer in Algerien ausgeübten Tätigkeiten vorhanden. Sodann fehlen in den Akten Be lege zu vom Beschwerdeführer in Algerien

absolvierten beruflichen Aus bil dungen. Den Akten ist jedoch immerhin zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

einerseits am 2 2. August 2012 (Urk.

13/3) gegenüber dem BFM angegeben hat , dass er im Jahre 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet habe . Sodan n befindet sich ein vom Beschwerdeführer erstellter Lebenslauf ( Urk. 46/8) bei den Akten , wonach er in der Zeit von 2008 bis 2011 in Algerien eine Berufslehre als Sanitär absolviert habe . 5.4

Insgesamt erscheint der Sachverhalt für eine Ausdehnung des Streitgegen standes in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass in zeitlicher Hinsicht die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 2)

massgebend sind, und dass die nach diesem Zeitpunkt eingetretene n Veränderungen des Sachverhalts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens darstellen. 6. 6.1

In Würdigung der erwähnten Akten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Be schwerdeführer, wenn sich die Straftat vom 1 9. September 2013 nicht ereig net hätte, im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er wäh rend dieses Zeitraums in der Schweiz jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfügt e , weshalb eine erlaubte Tätigkeit in der Schweiz während dieses Zeitraums ausser Betracht fällt. Ein Erwerbsschaden des Beschwerdeführers ist im mass gebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 daher nicht erstellt . 6.2

Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) ein en Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner zu überweisen, damit er den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall für die Zeit nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B durch den Beschwerdeführer am 6. September 2016 ergänzend prüfe und anschliessend darüber verfüge. 7. 7.1

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers vom 1 2. August 2015 ( Urk. 1 S.

2) um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts vertretung . 7.2

Nach seiner Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

2 8. Oktober 2016 (Urk. 34 ) das Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit erneut zugestellt , und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses auszufüllen und

seine finanzielle Situation seit der Eheschliessung vom 2 5. August 2016 zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der An drohung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozes sualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse seit der Eheschliessung vo m 2 5. August 2016 zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit einzureichen , weshalb das Ge such des Beschwer de führers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S.

2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

7.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Pro zessführung

( Urk. 1 S. 2) erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann :

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 9. August 2012 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz ( Urk. 13/1 -7 ). Mit Entscheid vom 1 4. Januar

2013 ( Urk. 13/158-

162) hat das Bundesamt für Migration (BFM) festgestellt, dass der Geschädigte zu spät zu einer Anhörung in den Räumlichkeiten des BFM erschienen sei ( Urk. 13/159), und trat deshalb auf sein Asylgesuch nicht ein , verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Geschädigte n auf , die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 1 4. Januar 2013 zu verlassen ( Urk. 13/161). In der Folge war der Geschädigte vom 8. Dezember 2012 bis 1 1. Februar 2013 in Haft ( Urk. 13/185), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten mit Verfügung vom 1 1. Februar

2013 ( Urk. 13/184) aufforderte, die Schweiz nach der Haftent lassung in Nachachtung des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 un ver züglich selbstständig zu verlassen. Nachdem der Geschädigte erneut in Haft gewesen war, forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ge schädigten am

E. 1.1 Da sich das streitige Ereignis am 1 9. September 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG).

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken.

E. 1.3 Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b).

E. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers , wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverl etzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt wird . In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach

Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist . Gemäss Abs.

E. 1.5 Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet ( Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘ 000 .-- ; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500. — be tragen würde ( Art. 20 Abs. 3 OHG) .

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art.

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E.

8.1.1; 132 III 186 E. 8.1 ) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E.

4a). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besteht er somit in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Ein kommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können .

Bei dieser Schadensberechnung ist ausschliesslich auf eine erlaubte Tätigkeit abzustellen, die der Geschädigte hätte ausüben können . Verdienste aus delik ti schen oder

aus illegalen Tätigkeiten beziehungsweise aus Tätigkeiten, welch e ohne eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz ausgeübt wur den, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 1 0. Dezember 2014 E. 4.3) .

E. 1.7 Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E.

E. 2 9. August 2013 ( Urk. 13/356) erneut auf, die Schweiz nach der am 1 5. September 2013 vorgesehenen Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, aus dem tatsächlichen Verhalten des Beschwer de führers , welcher sich nach Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er die Schweiz hätte verlassen müssen, sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich ohne die Straftat weiterhin in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er nicht in sein Heimatland Algerien

zurückgekehrt wäre .

Sodann sei davon auszugehen, dass die zuständigen Zivilstands behörden eine Eheschliessung des Beschwerdeführer s mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder mit einer ausländischen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen , wegen des Ver dachts auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung beziehungswei se auf eine Scheinehe verweigert hätten . Da dem Beschwerdeführer mangels einer Arbeitsbewilligung die Erzielung eines Verdienstes aus einer erlaubten Tätig keit verwehrt gewesen sei , hätte dieser auch keinen zu entschädigenden Erwerbs ausfall erleiden können ( Urk. 2 S.

4). Ein Anspruch auf eine Ent schädigung wäre jedoch selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer ohne die Straftat nach Algerien zurückgekehrt w äre, zu verneinen, da ein Erwerbsausfall in Algerien

weder genügend substantiiert noch belegt sei ( Urk. 2 S. 5). In Anbetracht der langjährige n Abstinenz des Be schwerdeführes vom Arbeitsmarkt, seines aktenkundigen deliktischen Ver hal tens und seines aktenkundigen Suchmittelmissbrauchs erscheine die Aus übung einer erlaubten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer ohne die Straf tat sodann selbst nach einer Eheschliessung mit einer schweizerischen Staats angehörigen nicht als überwiegend wahrscheinlich ( Urk. 37 S. 5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auch ein Verdienstausfall aus einer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübte n Erwerbstätigkeit zu entschä di gen sei. Sodann werde sein Status als abgewiesener Asylbewerber mit der Eheschliessung ausländerrechtlich überholt , weshalb jedenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall für die Zeit nach der Ehe schliessung bis zum ordentlichen Pensionsalter ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4

f.).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 9. August 2012 in die Schweiz einreiste und ein Gesuch um Asyl stellte (Urk.

13/1-7) , worauf das BFM mit Ents cheid vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 13/158-162) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete. In der Folge forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädig ten wiederholt, nämlich am 1 1. Februar 2013 (Urk. 13/184), am 2 3. April 2013

(Urk. 13/229), am 2 9. August

2013 (Urk.

13/356) ,

am 3. November

2013 (Urk. 13/ 414) und am 1 1. Mai 2015 (Urk. 13/493) auf, die Schweiz zu ver lassen. 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige heiratete ( Urk. 32/1-4) und infolgedessen seit dem 6. September 2016 über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 32/5) verfügte. 3.3

Sodann befindet sich ein Schreiben einer algerischen Bauunternehmung, wonach der Beschwerdeführer bei dieser vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 als Spengler beziehungsweise Klempner gearbeitet habe, sowie Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2011 bei den Akten (Urk. 8/13/1) . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers gegenüber dem BFM vom 2 2. August 2012 ( Urk. 13/3) habe er sodann bis Ende des Jahres 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet. 3.4 3.4.1

Des Weiteren befinden sich verschiedene medizinische Bericht bei den Akten:

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ( A.___ ) , erwähnten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/5/9), dass gleichentags eine Notfallkonsultation stattgefunden habe und diagnostizierten eine Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durchtrennung der Daumen- Abspreizsehne und der kurzen Daumenstrecksehne infolge einer Messerstecherei . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei, und dass die Verletzungen mittels Streck sehnen naht in den Bereichen der Extensor en

carpi

radialis

l ongus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis

longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum

Extensorum be handelt worden seien (S. 1). 3.4.2

Mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/5/14) führten die Ärzte des A.___ aus, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 1 9. September 2013 zugezogen habe, zu einem Verlust der Fähigkeit, das linke Handgelenk zu heben , sowie zu Bewegungs einschrän kungen des linken Daumens geführt habe (S. 1) und stellten eine Arbeits un fähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit vom 1 9. September bis 1 7. Okto ber 2013 fest (S. 2). 3.4.3

Am 2 4. Juli 2014 stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die abgeschwächte Handgelenksex tension, unter welcher der Beschwerdeführer leide , durch Adhäsionen im Narbenbereich oder durch persistierende Beschwerden nach der Operation infolge einer fehlenden postoperativen Rehabilitation zu erklären seien . Die neuropathischen Beschwerden im Bereich der linken Hand seien im Rahmen eines Scar-Tethering des superfiziellen Radialisastes zu erklären. Sodann sei es im Bereich des linken Zeigefingers zu einer Nerven verletzung der radio- palmaren Digitalnerven mit persistierender Anästhesie gekommen ( Urk. 8/5/15 S. 2). 3.4.4

Mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/16) führten die Ärzte des A.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht in der Lage sei , körperlich zu arbeiten, und dass er nicht einmal für kurze Zeit e ine schwere Kiste tragen könne (S.

1). Der Beschwerdeführer leide unter einer Irritations neuralgie des Ramus

superficialis

der

Nervi radialis sowie unter einer schweren Hypästhesie der radiopalmaren Fingernerven Digitalis II links auf Höhe des PIP-Gelenks. Hinweise für eine proximale Schädigung des Nervus

medianus am Handgelenk seien indes nicht zu objektivieren (S. 2). 3.4.5

In einem weiteren Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/18) erwähnt en die Ärzte des A.___ , dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff im Sinne einer Narbenadhäsiolyse und Neuro lyse des Ramus

superficialis der Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik zur guten Einbet tung des Ramus

superficialis der Nervi radialis und einer Exploration des radialsei tigen Digitalnervs am linken Zeigefinger sowie eine Narbenkorrektur im Bereich des distalen Vorderarmes geplant sei en (S. 1). 4.

E. 4 dieser Bestimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen.

E. 4.1 N ach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B am 6. September 2016 (vorstehend E.

3.2 ) weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein e Bewilligung zur Aus übung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer war denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig. Während dieses Zeitraums fällt eine erlaubte Tätigkeit innerhalb der Schweiz daher ausser Betracht. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass d er Beschwerdeführer , wäre er nicht Opfer eine r Straftat geworden, im Aus land, beispielsweise in Algerien , eine Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte. Dies macht der Beschwerdeführe r

denn auch nicht geltend ( Urk. 1) .

E. 4.2 Demgegenüber verfügte der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über eine Erlaubnis, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 5.1

In zeitlicher Hinsicht beurteilt das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsv erfügung sein (BGE 121 V 362 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung nehmen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitli cher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E .

2.1). 5.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) dar. In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 1 3. Juli 2015 massge bend. Zur Frage der Ausdehnung des das Prozessthema bildenden Streitge gen standes in zeitlicher Hinsicht liegen vorliegend zwar Prozesserklärungen der Parteien vor ( Urk. 31, Urk. 37). Indes ist die für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1) vorausgesetzte hinreichend genaue Sachverhaltsabk lärung vorliegend nicht gegeben. Denn dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 2 9. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4.5 ) ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff mit einer Narbenadhäsiolyse und Neurolyse des Ramus

superficialis des Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik und einer Exploration des radialseitigen Digitalnervs am linken Zeigefinger angezeigt und geplant war. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob dieser operative Eingriff durchgeführt wurde, und, falls er wie geplant durchgeführt worden sein sollte, ob er die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität des Be schwerdeführers massgeblich veränderte beziehungsweise, ob er die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflusste. Ohne aktuelle medizinische Angaben zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der linken Hand und des linken Armes des Beschwerdeführers lässt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur hypothetischen Situa tion ohne die Straftat in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B am 6. Septem ber

2016 eine entschädigungsberechtige n de Erwerbseinbusse erlitt , nicht plau sibel beantworten. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5.3

Des Weiteren erscheint der Sachverhalt vorliegend auch in erwerblicher Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Denn obwohl sich zwei monatliche Lohnabrech nungen und eine Arbeitsbestätigung für eine vom Beschwerde führer in der Zeit vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 in Algerien

als Spengler ausgeübte Erwerbstätigkeit bei den Akten befinden, sind in den Akten keine Unterlagen und Belege zu weiteren , vom Beschwerdeführer in Algerien ausgeübten Tätigkeiten vorhanden. Sodann fehlen in den Akten Be lege zu vom Beschwerdeführer in Algerien

absolvierten beruflichen Aus bil dungen. Den Akten ist jedoch immerhin zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

einerseits am 2 2. August 2012 (Urk.

13/3) gegenüber dem BFM angegeben hat , dass er im Jahre 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet habe . Sodan n befindet sich ein vom Beschwerdeführer erstellter Lebenslauf ( Urk. 46/8) bei den Akten , wonach er in der Zeit von 2008 bis 2011 in Algerien eine Berufslehre als Sanitär absolviert habe . 5.4

Insgesamt erscheint der Sachverhalt für eine Ausdehnung des Streitgegen standes in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass in zeitlicher Hinsicht die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 2)

massgebend sind, und dass die nach diesem Zeitpunkt eingetretene n Veränderungen des Sachverhalts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens darstellen.

E. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet ( Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV) :

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG

E. 6.1 In Würdigung der erwähnten Akten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Be schwerdeführer, wenn sich die Straftat vom 1 9. September 2013 nicht ereig net hätte, im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er wäh rend dieses Zeitraums in der Schweiz jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfügt e , weshalb eine erlaubte Tätigkeit in der Schweiz während dieses Zeitraums ausser Betracht fällt. Ein Erwerbsschaden des Beschwerdeführers ist im mass gebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 daher nicht erstellt .

E. 6.2 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) ein en Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner zu überweisen, damit er den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall für die Zeit nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B durch den Beschwerdeführer am 6. September 2016 ergänzend prüfe und anschliessend darüber verfüge.

E. 7.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers vom 1 2. August 2015 ( Urk. 1 S.

2) um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts vertretung .

E. 7.2 Nach seiner Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

2 8. Oktober 2016 (Urk. 34 ) das Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit erneut zugestellt , und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses auszufüllen und

seine finanzielle Situation seit der Eheschliessung vom 2 5. August 2016 zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der An drohung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozes sualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse seit der Eheschliessung vo m 2 5. August 2016 zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit einzureichen , weshalb das Ge such des Beschwer de führers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S.

2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

E. 7.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Pro zessführung

( Urk. 1 S. 2) erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.      Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Kantonale Opferhilfestelle zur Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die Zeit ab
  2. September 2016 im Sinne der Erwägungen überwiesen .
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2015.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

24. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1992 , Staatsangehöriger der Demokratische n Volks republik Algerien ( Urk 32/2), stellte am 1 9. August 2012 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz ( Urk. 13/1 -7 ). Mit Entscheid vom 1 4. Januar

2013 ( Urk. 13/158-

162) hat das Bundesamt für Migration (BFM) festgestellt, dass der Geschädigte zu spät zu einer Anhörung in den Räumlichkeiten des BFM erschienen sei ( Urk. 13/159), und trat deshalb auf sein Asylgesuch nicht ein , verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Geschädigte n auf , die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids vom 1 4. Januar 2013 zu verlassen ( Urk. 13/161). In der Folge war der Geschädigte vom 8. Dezember 2012 bis 1 1. Februar 2013 in Haft ( Urk. 13/185), worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten mit Verfügung vom 1 1. Februar

2013 ( Urk. 13/184) aufforderte, die Schweiz nach der Haftent lassung in Nachachtung des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 un ver züglich selbstständig zu verlassen. Nachdem der Geschädigte erneut in Haft gewesen war, forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Ge schädigten am 2 3. April 2013 (Urk. 13/229) erneut dazu auf, die Schweiz nach der Haftentlassung unverzüglich selbstständig zu verlassen. Nachdem sich der Versicherte vom 7. Juni bis 1 5. September 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis aufgehalten hatte ( Urk. 13/ 339-340), forderte des Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädigten am 2 9. August 2013 ( Urk. 13/356) erneut auf, die Schweiz nach der am 1 5. September 2013 vorgesehenen Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 1.2

Am 1 9. September 2013 wurde der Geschädigte im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung Opfer eines Angriffs mit einem Taschen messer (Urk. 36 S. 2 ). Dabei zog er sich unter anderem eine tiefreichende Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durch trenn ung der langen und kurzen Handwurzelstrecksehnen und mit vollständiger Durchtrennung der Daumen- Abspreizsehne und der kurzen Daumenstreck sehne zu ( Urk. 8/5/14-15) . Diese Verletzungen wurden mittels Strecksehnen naht in den Bereichen der Extensor en

carpi

radialis

l ongus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis

longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum

Extensorum (Urk. 8/5 /9)

behandelt.

Am 2 7. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Z ürich-Sihl Anklage gegen den Täter und beschuldigte diesen, zum Nachteil des Geschädigten eine einfache Körperverletzung begangen zu haben ( Urk. 36). 1.3 Der Geschädigte war seit 1 . November 2013 erneut in Haft (Urk. 13/409), als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2013 (Urk. 13/414) auf forderte , die Schweiz nach der Haftentlassung unver züg lich selbstständig zu verlassen. Der Geschädigte hielt sich seit 6. Dezem ber 2013 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe im Gefängnis auf (Urk.

13/450, vgl. Urk. 13/478-479) , als ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2015 (Urk. 13/493) aufforderte, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 2 8. Mai 2015 unverzüglich selbstständig zu verlassen. 1. 4 Am 9. April 2015 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 50‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 9. September 2013, und einer Entschädigung im Betrag von Fr. 500‘000.-- für die Folgen der Straftat vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/1 ). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 1 1. M ai

2015 (Urk. 8/9 ) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädig ten eine Genugtuung im Betrag von 3 ‘000.-- zu und ordnete an, dass über das Gesuch um Entschädigung für Schade n aus Erwerbsausfall in einer separaten Verfügung entschieden werde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit (begründeter) Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 8/14 = Urk. 2 ) ver neinte die Kan to nale Opferhilfestelle Ansprüche des Geschädigten auf eine Entschädigung sowie auf Übernahme von ungedeckten Heilungskosten für die Folgen der Straftat vom 1 9. September 201 3. 2.

2.1

Gegen die Verfügung vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

1 2. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung für Lohnausfall im Betrag von Fr. 120‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1 9. September 2013, zuzu sprechen . Gleichzeitig stellte der Geschädigte ein Gesuch um unentgeltliche Rechts ver tretung (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2015 (Urk. 7) beantragte die Kanto nale Opferhilfestelle die Abweisung der Be schwerde. 2.2

Mit Verfügung vom 2 5. September 2015 ( Urk.

12) wurden bei der Staats an waltschaft Zürich-Sihl die Akten betreffend das Strafverfahren gegen den Täter der Straftat vom 1 9. September 2013 ( Urk. 16/4) sowie Akten betref fend Strafverfahren , welche gegen den Beschwerdeführer geführt wurden

( Urk. 16/1-3 und Urk. 16/5-16) , beigezogen.

Beim Migrationsamt des Kan tons

Zürich wurden sodann die den Beschwerdeführer betreffenden Akten ( Urk. 13/1-170) beigezogen. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 1 6. Okto ber ( Urk.

18) und am 2. November 2015 (Poststempel; Urk.

27) Stellung. Mit Eingabe vom 2 7. September 2016 ( Urk.

31) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 2 5. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet habe, und dass er seit dem 6. September 2016 über eine schwei zerische Aufenthaltsbewilligung B verfüge , und reichte unter a nderem einen Auszug aus dem Eheregister ( Urk. 32/1-4) sowie eine Kopie der Aufent halts bewilligung B ( Urk. 32/5) ein. Mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk.

34) wurde bei der Staatsanwaltschaft Z ürich-Sihl die Anklageschrift betreffend die gegen den Täter erhobene Anklage vom 2 7. September 2016 ( Urk. 36) beigezogen und es wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine finan zielle Situation seit der Eheschliessung zu substantiieren und entsprechend zu belegen . Dazu nahm der Beschwerdegegner am 1 7. November 2016 ( Urk. 37) Stellung, worauf der Beschwerdeführer am 2 4. April 2017 zur Ein gabe des Beschwerdegegners vom 1 7. November

2016 Stellung nahm ( Urk. 45) . Je eine Kopie dieser Eingabe und

der Beilagen ( Urk. 46/6-10) wurden am 2 6. April 2017 dem Beschwerdegegner zugestellt ( Urk. 47). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da sich das streitige Ereignis am 1 9. September 2013 ereig ne te, gelangen vor liegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getrete nen, totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung ( vgl. Art. 48 OHG). 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhil fegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert über nommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. 1.3

Die Beeinträchtigung muss im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhangs durch die Straftat verursacht worden sein, wobei die im Be reich des Haftpflichtrechts ergangene Rechtsprechung zum Beweismass beim natürlichen Kausalzusammenhang auch im Opferhilferecht gilt. Dem nach gilt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden Wahrschein lic h keit (BGE 128 III 271 E. 2b). 1.4

Gemäss Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen An spruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beein trächtigung oder Tod des Opfers , wobei der Schaden laut Abs. 2 dieser Bestimmung, vorbehältlich von Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG, nach Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 (Schadenersatz bei Körperverl etzung) des Obligationenrechts (OR) festgelegt wird . In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Sachschaden sowie Schaden, welcher Leistungen der Sofort hilfe oder der längerfristigen Hilfe nach

Art. 13 OHG auslösen kann, nicht zu berücksichtigen ist . Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung werden ein Haushalt schaden und ein Betreuungsschaden nur berücksichtigt, wenn sie zu zusätz lichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. 1.5

Leistungen, welche das Opfer von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden angerechnet ( Art. 20 Abs. 1 OHG). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 120‘ 000 .-- ; keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als Fr. 500. — be tragen würde ( Art. 20 Abs. 3 OHG) .

Laut Art. 20 Abs. 2 lit . a OHG deckt die Entschädigung den Schaden ganz, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den massgebenden Betrag für den allge meinen Lebensbedarf nicht übersteigen. Laut lit . b dieser Bestimmung deckt die Entschädigung den Schaden lediglich anteilsmässig, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchs be rechtigten Person zwischen dem einfachen und dem vierfachen massgeben den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen.

Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Be trag ELG) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet ( Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straf ta ten, OHV) :

Kostenbeitrag = Kosten - (anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten

2 x Betrag ELG 1.6

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht im Prinzip der gleiche wie im Privatrecht (BGE 131 II 217 E. 4.2). Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176 E.

8.1.1; 132 III 186 E. 8.1 ) bezie hungsweise den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich er zielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 324 E. 2.2.1, BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; BGE 129 III 18 E. 2.4, BGE 129 III 331 E. 2.1; BGE 127 III 403 E.

4a). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit besteht er somit in der Differenz zwischen dem infolge des schädigenden Ereignisses reduzierten Ein kommen des Geschädigten und dem (hypothetischen) Einkommen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte erzielen können .

Bei dieser Schadensberechnung ist ausschliesslich auf eine erlaubte Tätigkeit abzustellen, die der Geschädigte hätte ausüben können . Verdienste aus delik ti schen oder

aus illegalen Tätigkeiten beziehungsweise aus Tätigkeiten, welch e ohne eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Schweiz ausgeübt wur den, sind nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 1 0. Dezember 2014 E. 4.3) . 1.7

Im Opferhilfeverfahren stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 29 Abs. 2 OHG). An die Substanziierung eines Gesuchs um Entschä di gung und Genugtuung können daher keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 129 II 49 E.

4.1 S.

52; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 1 0. September 2010 E.

3.4 und 3.6.2). Bestehen Hinweise auf Schadenspositionen, die im Gesuch nicht hinreichend substanziiert worden sind, ist dem Opfer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu vervollständigten (Urteile des Bundesgerichts 1C_32/2010 vom 1 0. September 2010 E.

3.4 und 1A.93/2004 vom 2. September 2004 E.

5.4.3). Auf der anderen Seite kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, schliesst eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tat sachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2014 vom 1 0. Dezember 2014 E. 4.4 mit Hinweisen) . 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) davon aus, aus dem tatsächlichen Verhalten des Beschwer de führers , welcher sich nach Abweisung seines Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er die Schweiz hätte verlassen müssen, sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer sich ohne die Straftat weiterhin in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er nicht in sein Heimatland Algerien

zurückgekehrt wäre .

Sodann sei davon auszugehen, dass die zuständigen Zivilstands behörden eine Eheschliessung des Beschwerdeführer s mit einer schweizerischen Staatsangehörigen oder mit einer ausländischen, über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Staatsangehörigen , wegen des Ver dachts auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung beziehungswei se auf eine Scheinehe verweigert hätten . Da dem Beschwerdeführer mangels einer Arbeitsbewilligung die Erzielung eines Verdienstes aus einer erlaubten Tätig keit verwehrt gewesen sei , hätte dieser auch keinen zu entschädigenden Erwerbs ausfall erleiden können ( Urk. 2 S.

4). Ein Anspruch auf eine Ent schädigung wäre jedoch selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer ohne die Straftat nach Algerien zurückgekehrt w äre, zu verneinen, da ein Erwerbsausfall in Algerien

weder genügend substantiiert noch belegt sei ( Urk. 2 S. 5). In Anbetracht der langjährige n Abstinenz des Be schwerdeführes vom Arbeitsmarkt, seines aktenkundigen deliktischen Ver hal tens und seines aktenkundigen Suchmittelmissbrauchs erscheine die Aus übung einer erlaubten Tätigkeit durch den Beschwerdeführer ohne die Straf tat sodann selbst nach einer Eheschliessung mit einer schweizerischen Staats angehörigen nicht als überwiegend wahrscheinlich ( Urk. 37 S. 5). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auch ein Verdienstausfall aus einer ohne Arbeitsbewilligung ausgeübte n Erwerbstätigkeit zu entschä di gen sei. Sodann werde sein Status als abgewiesener Asylbewerber mit der Eheschliessung ausländerrechtlich überholt , weshalb jedenfalls ein Anspruch auf eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall für die Zeit nach der Ehe schliessung bis zum ordentlichen Pensionsalter ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4

f.).

3. 3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 9. August 2012 in die Schweiz einreiste und ein Gesuch um Asyl stellte (Urk.

13/1-7) , worauf das BFM mit Ents cheid vom 1 4. Januar 2013 (Urk. 13/158-162) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete. In der Folge forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Geschädig ten wiederholt, nämlich am 1 1. Februar 2013 (Urk. 13/184), am 2 3. April 2013

(Urk. 13/229), am 2 9. August

2013 (Urk.

13/356) ,

am 3. November

2013 (Urk. 13/ 414) und am 1 1. Mai 2015 (Urk. 13/493) auf, die Schweiz zu ver lassen. 3.2

Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2016 eine schweizerische Staatsangehörige heiratete ( Urk. 32/1-4) und infolgedessen seit dem 6. September 2016 über eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung B ( Urk. 32/5) verfügte. 3.3

Sodann befindet sich ein Schreiben einer algerischen Bauunternehmung, wonach der Beschwerdeführer bei dieser vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 als Spengler beziehungsweise Klempner gearbeitet habe, sowie Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2011 bei den Akten (Urk. 8/13/1) . Gemäss den Angaben des Be schwerdeführers gegenüber dem BFM vom 2 2. August 2012 ( Urk. 13/3) habe er sodann bis Ende des Jahres 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet. 3.4 3.4.1

Des Weiteren befinden sich verschiedene medizinische Bericht bei den Akten:

Die Ärzte des A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie ( A.___ ) , erwähnten in ihrem Bericht vom 1 9. September 2013 (Urk. 8/5/9), dass gleichentags eine Notfallkonsultation stattgefunden habe und diagnostizierten eine Schnittverletzung am distalen linken Unterarm mit vollständiger Durchtrennung der Daumen- Abspreizsehne und der kurzen Daumenstrecksehne infolge einer Messerstecherei . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei, und dass die Verletzungen mittels Streck sehnen naht in den Bereichen der Extensor en

carpi

radialis

l ongus (ECRL) und brevis (ECRB), mittels Naht im Bereich des Extensor pollicis

longus (EPL) sowie mittels Inzision und Rekonstruktion des Retinaculum

Extensorum be handelt worden seien (S. 1). 3.4.2

Mit Bericht vom 1 7. Juli 2014 ( Urk. 8/5/14) führten die Ärzte des A.___ aus, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereig nisses vom 1 9. September 2013 zugezogen habe, zu einem Verlust der Fähigkeit, das linke Handgelenk zu heben , sowie zu Bewegungs einschrän kungen des linken Daumens geführt habe (S. 1) und stellten eine Arbeits un fähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit vom 1 9. September bis 1 7. Okto ber 2013 fest (S. 2). 3.4.3

Am 2 4. Juli 2014 stellten die Ärzte des A.___ fest, dass die abgeschwächte Handgelenksex tension, unter welcher der Beschwerdeführer leide , durch Adhäsionen im Narbenbereich oder durch persistierende Beschwerden nach der Operation infolge einer fehlenden postoperativen Rehabilitation zu erklären seien . Die neuropathischen Beschwerden im Bereich der linken Hand seien im Rahmen eines Scar-Tethering des superfiziellen Radialisastes zu erklären. Sodann sei es im Bereich des linken Zeigefingers zu einer Nerven verletzung der radio- palmaren Digitalnerven mit persistierender Anästhesie gekommen ( Urk. 8/5/15 S. 2). 3.4.4

Mit Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/16) führten die Ärzte des A.___ aus, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht in der Lage sei , körperlich zu arbeiten, und dass er nicht einmal für kurze Zeit e ine schwere Kiste tragen könne (S.

1). Der Beschwerdeführer leide unter einer Irritations neuralgie des Ramus

superficialis

der

Nervi radialis sowie unter einer schweren Hypästhesie der radiopalmaren Fingernerven Digitalis II links auf Höhe des PIP-Gelenks. Hinweise für eine proximale Schädigung des Nervus

medianus am Handgelenk seien indes nicht zu objektivieren (S. 2). 3.4.5

In einem weiteren Bericht vom 2 9. Juli 2014 ( Urk. 8/5/18) erwähnt en die Ärzte des A.___ , dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff im Sinne einer Narbenadhäsiolyse und Neuro lyse des Ramus

superficialis der Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik zur guten Einbet tung des Ramus

superficialis der Nervi radialis und einer Exploration des radialsei tigen Digitalnervs am linken Zeigefinger sowie eine Narbenkorrektur im Bereich des distalen Vorderarmes geplant sei en (S. 1). 4. 4.1

N ach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des BFM vom 1 4. Januar 2013 bis zum Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B am 6. September 2016 (vorstehend E.

3.2 ) weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über ein e Bewilligung zur Aus übung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer war denn auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie arbeitstätig. Während dieses Zeitraums fällt eine erlaubte Tätigkeit innerhalb der Schweiz daher ausser Betracht. Zudem gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass d er Beschwerdeführer , wäre er nicht Opfer eine r Straftat geworden, im Aus land, beispielsweise in Algerien , eine Erw erbstätigkeit aufgenommen hätte. Dies macht der Beschwerdeführe r

denn auch nicht geltend ( Urk. 1) . 4.2

Demgegenüber verfügte der Beschwerdeführer ab dem 6. September 2016 über eine Aufenthaltsbewilligung B und damit über eine Erlaubnis, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 5. 5.1

In zeitlicher Hinsicht beurteilt das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsv erfügung sein (BGE 121 V 362 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung nehmen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitli cher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungs zeit raums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respek tiert worden sind (BGE 130 V 138 E .

2.1). 5.2

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die angefochtene Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) dar. In zeitlicher Hinsicht sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 1 3. Juli 2015 massge bend. Zur Frage der Ausdehnung des das Prozessthema bildenden Streitge gen standes in zeitlicher Hinsicht liegen vorliegend zwar Prozesserklärungen der Parteien vor ( Urk. 31, Urk. 37). Indes ist die für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäss der Rechtsprechung (BGE 130 V 138 E. 2.1) vorausgesetzte hinreichend genaue Sachverhaltsabk lärung vorliegend nicht gegeben. Denn dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 2 9. Juli 2014 (vorstehend E. 3.4.5 ) ist zu entnehmen, dass ein operativer Eingriff mit einer Narbenadhäsiolyse und Neurolyse des Ramus

superficialis des Nervi Radialis , einer lokalen adipofasziale n Lappenplastik und einer Exploration des radialseitigen Digitalnervs am linken Zeigefinger angezeigt und geplant war. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, ob dieser operative Eingriff durchgeführt wurde, und, falls er wie geplant durchgeführt worden sein sollte, ob er die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität des Be schwerdeführers massgeblich veränderte beziehungsweise, ob er die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich beeinflusste. Ohne aktuelle medizinische Angaben zum Gesundheitszustand und insbesondere zur Funktionsfähigkeit der linken Hand und des linken Armes des Beschwerdeführers lässt sich indes die Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur hypothetischen Situa tion ohne die Straftat in der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung B am 6. Septem ber

2016 eine entschädigungsberechtige n de Erwerbseinbusse erlitt , nicht plau sibel beantworten. Diesbezüglich erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 5.3

Des Weiteren erscheint der Sachverhalt vorliegend auch in erwerblicher Hinsicht als nicht hinreichend abgeklärt. Denn obwohl sich zwei monatliche Lohnabrech nungen und eine Arbeitsbestätigung für eine vom Beschwerde führer in der Zeit vom 1 2. Februar bis 2 1. November 2011 in Algerien

als Spengler ausgeübte Erwerbstätigkeit bei den Akten befinden, sind in den Akten keine Unterlagen und Belege zu weiteren , vom Beschwerdeführer in Algerien ausgeübten Tätigkeiten vorhanden. Sodann fehlen in den Akten Be lege zu vom Beschwerdeführer in Algerien

absolvierten beruflichen Aus bil dungen. Den Akten ist jedoch immerhin zu entnehmen, dass der Beschwer deführer

einerseits am 2 2. August 2012 (Urk.

13/3) gegenüber dem BFM angegeben hat , dass er im Jahre 2008 in Algerien als Schweisser gearbeitet habe . Sodan n befindet sich ein vom Beschwerdeführer erstellter Lebenslauf ( Urk. 46/8) bei den Akten , wonach er in der Zeit von 2008 bis 2011 in Algerien eine Berufslehre als Sanitär absolviert habe . 5.4

Insgesamt erscheint der Sachverhalt für eine Ausdehnung des Streitgegen standes in zeitlicher Hinsicht vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass in zeitlicher Hinsicht die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 2)

massgebend sind, und dass die nach diesem Zeitpunkt eingetretene n Veränderungen des Sachverhalts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens darstellen. 6. 6.1

In Würdigung der erwähnten Akten ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegend en Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Be schwerdeführer, wenn sich die Straftat vom 1 9. September 2013 nicht ereig net hätte, im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 in der Schweiz aufgehalten hätte, und dass er wäh rend dieses Zeitraums in der Schweiz jedoch über keine Arbeitserlaubnis verfügt e , weshalb eine erlaubte Tätigkeit in der Schweiz während dieses Zeitraums ausser Betracht fällt. Ein Erwerbsschaden des Beschwerdeführers ist im mass gebenden Zeitraum vom 1 9. September 2013 bis 1 3. Juli 2015 daher nicht erstellt . 6.2

Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. Juli 2015 ( Urk.

2) ein en Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Beschwerdegegner zu überweisen, damit er den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Entschädigung für einen Schaden aus Erwerbsausfall für die Zeit nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B durch den Beschwerdeführer am 6. September 2016 ergänzend prüfe und anschliessend darüber verfüge. 7. 7.1

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers vom 1 2. August 2015 ( Urk. 1 S.

2) um Gewährung der unentgeltliche n Prozessführung und Rechts vertretung . 7.2

Nach seiner Eheschliessung wurde dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom

2 8. Oktober 2016 (Urk. 34 ) das Formular zur Abklärung der prozessua len Bedürftigkeit erneut zugestellt , und es wurde ihm Frist angesetzt, um dieses auszufüllen und

seine finanzielle Situation seit der Eheschliessung vom 2 5. August 2016 zu substanti ieren und entsprechend zu belegen, mit der An drohung, dass bei ungenügen der Substantiierung oder fehlenden oder unge nügenden Belegen zur finanzi ellen Situation von einer fehlenden p rozes sualen Bedürftigkeit ausgegangen und das Gesuch abgewiesen werde. In der Folge unterliess es der Beschwer deführer, seine finanziellen Verhältnisse seit der Eheschliessung vo m 2 5. August 2016 zu substantiieren und zu belegen sowie insbesondere, dem Gericht das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessu alen Bedürftigkeit einzureichen , weshalb das Ge such des Beschwer de führers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Rechtsver tretung (Urk. 1 S.

2) androhungsgemäss mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist.

7.3

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. August 2015 um unentgeltliche Pro zessführung

( Urk. 1 S. 2) erweist sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des vorliegen den Verfahrens (Art. 30 Abs. 1 OHG) als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche R echtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Kantonale Opferhilfestelle zur Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die Zeit ab 6. September 2016 im Sinne der Erwägungen überwiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz