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OH.2015.00003

Dem Beschwerdeführer kommt keine Opferstellung zu, weshalb das Gesuch um finanzielle Leistungen abzuweisen ist.

Zürich SozVersG · 2016-08-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1943, erhob am 1 6. Ju li 2012 bei der Kantonspoli zei Zürich Strafantrag gegen Y.___ , Z.___ , A.___

und B.___

wegen fahrlässiger Körperverletzung ( Urk. 6/3/3 S.

9 ).

E r sei am 8. Juni 2012 in den offenen Schmutzwasserschacht im Keller gefallen, da dieser durch die beschuldigten Arbeiter nicht abgesichert gewesen sei, und habe sich dabei verletzt ( Urk. 6/3/3 S. 5 und S. 8 oben, vgl. Urk. 6/3/12). Mit Ein stellungsverfügungen vom 1 2. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C.___ die gegen Y.___

( Urk. 6/3/15) sowie gegen Z.___

( Urk. 6/3/17) geführten Strafuntersuchungen ein. Gegen A.___

und B.___

erhob die Staatsanwaltschaft C.___ am 1 2. Juni 2014 Anklage ( Urk. 6/ 1/5 ), auf welche eingetreten wurde (vgl. Urk. 6/3/20) . M it Urteil vom 2 9. Oktober 2014 des Bezirksgerichts D.___ wurden A.___

und B.___

sodann vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freige sprochen ( Urk. 6/3/21).

Am 2 3. März 2015 stellte X.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistun gen ( Kosten für ein allfälliges künstliches Schultergelenk, Genugtuung ; Urk. 6/1/1).

Mit Verfü gung vom 14 . April 2015 (Urk. 6/5) wies die kantonale Opfer hilfestelle das Gesuch von X.___ um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie um Genugtuung ab. Mit Schreiben vom 2 2. April 2015 verlangte X.___ die Begründung der Verfügung vom 1 4. April 2015 ( Urk. 6/1 1 ), welche sodann erlassen wurde ( Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8.

Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf finanzielle Leistungen (für gegnerische und allfällige eigene Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Strafverfahren, Kostenübernahme eines allfälligen künstlichen Schultergelenks) sowie auf eine Genugtuung ( Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 1.

Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 5), die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 dem

Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare

Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.

Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.

129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körper li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung

einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1.4

Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnis se gebunden, wobei - um sich wi dersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E . 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E . 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 , E. 2e). 1 . 5

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts anwendung be schränkt würde (BGE 124 II 14 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E. 2.2). Denn die rechtliche Natu r der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts ( OR ) geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E.

3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstü tzung beruhen (BGE 128 II 53 E . 4.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen seien. Das Bezirksgericht D.___ habe die Beschuldigten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass weder aus Gesetz oder Vertrag, noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder aus Ingerenz eine Garantenstellung der Beschuldigten bestanden habe. Weiter sei darauf verwiesen wo rden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe, weshalb sich die Straflosigkeit auch aus der eigenverantwo rtlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Die Begehren im Berufungsverfahren seien daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sei abzuweisen. Weiter seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Zivilforderungen bereits durch die Haftpflichtversicherung bezahlt worden. Somit bestehe auch infolge Subsidiarität kein Raum für die Leistung einer Genugtuung bzw. für mögliche, noch entstehende subsidiäre Kosten für ein künstliches Schulterge lenk durch die Opferhilfe (S. 4). 2.2

D er Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1), dass sich die Beschuldig ten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätten, da sie den Schacht wider bessere s Wissen nicht geschlossen hätten. Weiter machte er auch diverse Verfahrensmängel im polizeilichen und staatsanwaltlichen Untersu chungsverfahren geltend. 2.3

Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen hat. 3. 3.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2012 Strafantrag gegen A.___

und B.___

wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/3/3 S. 9) , erhob die Staatsanwaltschaft n ach Durch führung einer Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht D.___ ( Urk. 6/1/5). Mit Urteil

der Einzelrichter in des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 wurde n

die Genannte n frei gesprochen (Urk. 6 /1/ 4 = Urk. 6/3/21 ). Da vo m Beschwerde führer innert Frist Berufung angemeldet wurde, erging in der Folge die schriftli che Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann. 3.3

Mit Urteil vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/3/21) sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts D.___ die Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körper verletzung mit der Begründung frei, dass den beiden Beschuldigten nicht vor geworfen werde, den Deckel des Schmutzwasserschachtes geöffnet zu haben. Ihnen werde lediglich vorgeworfen, ihre Wasserbehälter in den offenen , sich im Kellergang befindenden Schmutzwasserschacht geleert und die Schachtöffnung weder mit einem abschrankenden Seitenschutz noch mit einer durchbruchsi cheren und unverrückbaren Abdeckung noch mit einer Signalisation gesichert zu haben. Dies werde von den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen sei (S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer habe sich durch den Sturz in den Schacht einen Oberarm bruch mit mehreren Bruchstücken zugezogen. Diese Verletzung sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (S. 7) . Den Beschuldigten würde in der Anklageschrift weder vorsätzliches Han deln noch ein aktives Tun vorgeworfen.

Es sei daher zu prüfen, ob die Ver letzung des Beschwerdeführers auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Beschul digten zurückzuführen sei und i hnen folglich eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen vorgeworfen werden könne (S. 8) . Es sei deshalb zu prüfen, ob für die beiden Beschuldigten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Garantenstellung bestanden habe. Für die Annahme einer Garantenstellung genüge nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (S. 9).

Eine Garantenstellung könne sich insbesondere aus dem Gesetz ergeben. Vor liegend stelle sich zunächst die Frage, ob die Beschuldigten von Gesetzes wegen für die Sicherung der Schachtöffnung (Sicherungspflicht) oder für Le i b und Leben des Beschwerdeführers ( Obhutspflicht ) verantwortlich gewesen seien. Die vorgebrachte Bauarbeiterverordnung ( BauAV ) basiere auf Art. 83 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sowie auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes ( ArG ). Sie richte sich in erster Linie an Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen würden und somit an die Arbeitgeber. Die beiden Beschuldigten seien bekanntlich nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers beziehungsweise dieser nicht deren Arbeitnehmer gewesen. Es sei folglich nicht an den Beschul digten gelegen, die gemäss BauAV nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Aus der BauAV lasse sich somit keine Garantenpflicht ableiten (S. 10 f.). Nach Art. 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde E.___ seien Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr bestehe. Diese kommunale Bestimmung richte sich zwar an die Allgemeinheit, doch könne ihr Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass zur Anbrin gung von Schutzvorrichtungen einzig verpflichtet sei, wer die entsprechende Gefahr selbst geschaffen habe. Ansonsten wäre jedermann verpflichtet, sämtli che ungesicherten Bodenöffnungen in der Gemeinde E.___ zu sichern. Da den Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den Schachtdeckel geöffnet und somit die Gefahr selbst geschaffen zu haben, sondern einzig den offenen Schacht ohne Sicherung zur Reinigung genutzt zu haben, lasse sich aus der Polizeiver ordnung der Gemeinde E.___ weder eine Obhuts

- noch eine Sicherungspflicht ableiten . Danach vermöge auch diese Bestimmung keine Garantenstellung der Beschuldigten zu begründen (S. 11).

Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerde führer falle vorliegend eine vertraglich begründete Garantenstellung ausser Betracht.

Eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft sowie eine Garanten stellung aus Ingerenz würden vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen (S. 12) .

Der Bes c hwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver nahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er den offenen Schmutzwasserschacht gesehen und die Gefahr mithin erkannt habe. Er habe einen der beiden Beschul digten aufgefordert, den Schacht zu schliessen. Die von ihm angesprochene Person habe ihm jedoch keine Antwort gegeben. Er wisse nicht, was die von ihm angesprochene Person in der Folge getan habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, die Beschuldigten würden den Schacht sofort verschliessen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch nicht auf die Eindämmung der Gefahr durch die Beschuldigten verlassen dürfen. Mithin sei auch eine Garantenstellung aufgrund einer Herrschaft über eine Gefahrenquelle zu verneinen (S. 13).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die Beschuldigten keine Garantenstellung innegehabt hätten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wären, Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den offenen Schacht zu treffen. Folglich könne ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, welche zur Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt habe (S. 13).

Dem Beschwerdeführer sei en sowohl der offene Schacht als auch der nasse Boden bekannt gewesen. Mithin sei das Risiko, auf der nassen Oberfläche aus zurutschen und dabei in den offenen Schacht zu stürzen für den Beschwerde führer offensichtlich gewesen. Indem er sich trotz Risikokenntnis und offenkun diger Gefahr in die Kellerräumlichkeiten begeben habe, habe er sich willentlich und wissentlich sowie frei verantwortlich einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Er habe über dieselben Risikokenntnisse wie auch die Beschuldigten verfügt, wes halb sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverant wortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe (S. 14).

Da die Beschuldigten zur Sicherung des Abwasserschachts aufgrund ihrer Recht stellung nicht verpflichtet gewesen seien, könne ihnen keine pflichtwid rige Untätigkeit vorgeworfen werden, weshalb sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen seien. Überdies würde sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergeben (S. 14) .

3.4

Vorliegend kam das Bezirksgericht D.___ nach eingehenden Sachverhalts abklä rungen zum Vorfall vom 8. Juni 2012 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sachung der einfachen Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen.

Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 ist vielmehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Urteil des Bezirksge richts D.___ erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien , in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdi gung de r

Strafrichter in klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5

Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1

Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 1 4. April 2015 ( Urk.

2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ), welche sodann erlassen wurde ( Urk. 6/16 = Urk. 2).

E. 1.1 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare

Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.

Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.

129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körper li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung

einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen).

E. 1.4 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnis se gebunden, wobei - um sich wi dersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E . 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E . 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 , E. 2e). 1 .

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 8.

Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf finanzielle Leistungen (für gegnerische und allfällige eigene Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Strafverfahren, Kostenübernahme eines allfälligen künstlichen Schultergelenks) sowie auf eine Genugtuung ( Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 1.

Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 5), die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 dem

Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen seien. Das Bezirksgericht D.___ habe die Beschuldigten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass weder aus Gesetz oder Vertrag, noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder aus Ingerenz eine Garantenstellung der Beschuldigten bestanden habe. Weiter sei darauf verwiesen wo rden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe, weshalb sich die Straflosigkeit auch aus der eigenverantwo rtlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Die Begehren im Berufungsverfahren seien daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sei abzuweisen. Weiter seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Zivilforderungen bereits durch die Haftpflichtversicherung bezahlt worden. Somit bestehe auch infolge Subsidiarität kein Raum für die Leistung einer Genugtuung bzw. für mögliche, noch entstehende subsidiäre Kosten für ein künstliches Schulterge lenk durch die Opferhilfe (S. 4).

E. 2.2 D er Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1), dass sich die Beschuldig ten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätten, da sie den Schacht wider bessere s Wissen nicht geschlossen hätten. Weiter machte er auch diverse Verfahrensmängel im polizeilichen und staatsanwaltlichen Untersu chungsverfahren geltend.

E. 2.3 Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen hat. 3. 3.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2012 Strafantrag gegen A.___

und B.___

wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/3/3 S. 9) , erhob die Staatsanwaltschaft n ach Durch führung einer Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht D.___ ( Urk. 6/1/5). Mit Urteil

der Einzelrichter in des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 wurde n

die Genannte n frei gesprochen (Urk.

E. 5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts anwendung be schränkt würde (BGE 124 II 14 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E. 2.2). Denn die rechtliche Natu r der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts ( OR ) geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E.

3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstü tzung beruhen (BGE 128 II 53 E . 4.1 mit Hinweisen). 2.

E. 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde E.___ seien Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr bestehe. Diese kommunale Bestimmung richte sich zwar an die Allgemeinheit, doch könne ihr Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass zur Anbrin gung von Schutzvorrichtungen einzig verpflichtet sei, wer die entsprechende Gefahr selbst geschaffen habe. Ansonsten wäre jedermann verpflichtet, sämtli che ungesicherten Bodenöffnungen in der Gemeinde E.___ zu sichern. Da den Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den Schachtdeckel geöffnet und somit die Gefahr selbst geschaffen zu haben, sondern einzig den offenen Schacht ohne Sicherung zur Reinigung genutzt zu haben, lasse sich aus der Polizeiver ordnung der Gemeinde E.___ weder eine Obhuts

- noch eine Sicherungspflicht ableiten . Danach vermöge auch diese Bestimmung keine Garantenstellung der Beschuldigten zu begründen (S. 11).

Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerde führer falle vorliegend eine vertraglich begründete Garantenstellung ausser Betracht.

Eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft sowie eine Garanten stellung aus Ingerenz würden vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen (S. 12) .

Der Bes c hwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver nahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er den offenen Schmutzwasserschacht gesehen und die Gefahr mithin erkannt habe. Er habe einen der beiden Beschul digten aufgefordert, den Schacht zu schliessen. Die von ihm angesprochene Person habe ihm jedoch keine Antwort gegeben. Er wisse nicht, was die von ihm angesprochene Person in der Folge getan habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, die Beschuldigten würden den Schacht sofort verschliessen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch nicht auf die Eindämmung der Gefahr durch die Beschuldigten verlassen dürfen. Mithin sei auch eine Garantenstellung aufgrund einer Herrschaft über eine Gefahrenquelle zu verneinen (S. 13).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die Beschuldigten keine Garantenstellung innegehabt hätten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wären, Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den offenen Schacht zu treffen. Folglich könne ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, welche zur Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt habe (S. 13).

Dem Beschwerdeführer sei en sowohl der offene Schacht als auch der nasse Boden bekannt gewesen. Mithin sei das Risiko, auf der nassen Oberfläche aus zurutschen und dabei in den offenen Schacht zu stürzen für den Beschwerde führer offensichtlich gewesen. Indem er sich trotz Risikokenntnis und offenkun diger Gefahr in die Kellerräumlichkeiten begeben habe, habe er sich willentlich und wissentlich sowie frei verantwortlich einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Er habe über dieselben Risikokenntnisse wie auch die Beschuldigten verfügt, wes halb sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverant wortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe (S. 14).

Da die Beschuldigten zur Sicherung des Abwasserschachts aufgrund ihrer Recht stellung nicht verpflichtet gewesen seien, könne ihnen keine pflichtwid rige Untätigkeit vorgeworfen werden, weshalb sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen seien. Überdies würde sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergeben (S. 14) .

3.4

Vorliegend kam das Bezirksgericht D.___ nach eingehenden Sachverhalts abklä rungen zum Vorfall vom 8. Juni 2012 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sachung der einfachen Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen.

Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 ist vielmehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Urteil des Bezirksge richts D.___ erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien , in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdi gung de r

Strafrichter in klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5

Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1

Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 1 4. April 2015 ( Urk.

2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2015.00003 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

23. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1943, erhob am 1 6. Ju li 2012 bei der Kantonspoli zei Zürich Strafantrag gegen Y.___ , Z.___ , A.___

und B.___

wegen fahrlässiger Körperverletzung ( Urk. 6/3/3 S.

9 ).

E r sei am 8. Juni 2012 in den offenen Schmutzwasserschacht im Keller gefallen, da dieser durch die beschuldigten Arbeiter nicht abgesichert gewesen sei, und habe sich dabei verletzt ( Urk. 6/3/3 S. 5 und S. 8 oben, vgl. Urk. 6/3/12). Mit Ein stellungsverfügungen vom 1 2. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft C.___ die gegen Y.___

( Urk. 6/3/15) sowie gegen Z.___

( Urk. 6/3/17) geführten Strafuntersuchungen ein. Gegen A.___

und B.___

erhob die Staatsanwaltschaft C.___ am 1 2. Juni 2014 Anklage ( Urk. 6/ 1/5 ), auf welche eingetreten wurde (vgl. Urk. 6/3/20) . M it Urteil vom 2 9. Oktober 2014 des Bezirksgerichts D.___ wurden A.___

und B.___

sodann vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freige sprochen ( Urk. 6/3/21).

Am 2 3. März 2015 stellte X.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich , Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistun gen ( Kosten für ein allfälliges künstliches Schultergelenk, Genugtuung ; Urk. 6/1/1).

Mit Verfü gung vom 14 . April 2015 (Urk. 6/5) wies die kantonale Opfer hilfestelle das Gesuch von X.___ um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie um Genugtuung ab. Mit Schreiben vom 2 2. April 2015 verlangte X.___ die Begründung der Verfügung vom 1 4. April 2015 ( Urk. 6/1 1 ), welche sodann erlassen wurde ( Urk. 6/16 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 8.

Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag auf finanzielle Leistungen (für gegnerische und allfällige eigene Anwaltskosten im zweitinstanzlichen Strafverfahren, Kostenübernahme eines allfälligen künstlichen Schultergelenks) sowie auf eine Genugtuung ( Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 1.

Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 5), die mit Verfügung vom 2. Juli 2015 dem

Beschwerde führer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).

Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare

Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.

Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.

129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011

vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).

Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). 1.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den körper li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.3

Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung

einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung

- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn , die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1.4

Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opfer hilfe instanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admi nist rativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admi nist rativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips ge gen seitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnis se gebunden, wobei - um sich wi dersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf be hörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens ein ge hen de Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Par teien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 13 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E . 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E . 2.1, 1A.66/2000 vom 30. Oktober 2000 , E. 2e). 1 . 5

In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurtei lung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechts anwendung be schränkt würde (BGE 124 II 14 E . 3d/ aa ; 115 Ib 164 E. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 , E. 2.2). Denn die rechtliche Natu r der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts ( OR ) geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 E.

3c/ aa ). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ent schädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstü tzung beruhen (BGE 128 II 53 E . 4.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Prozessaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren einzuschätzen seien. Das Bezirksgericht D.___ habe die Beschuldigten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt, dass weder aus Gesetz oder Vertrag, noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder aus Ingerenz eine Garantenstellung der Beschuldigten bestanden habe. Weiter sei darauf verwiesen wo rden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst einer Selbstgefährdung ausgesetzt habe, weshalb sich die Straflosigkeit auch aus der eigenverantwo rtlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Die Begehren im Berufungsverfahren seien daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sei abzuweisen. Weiter seien gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seine Zivilforderungen bereits durch die Haftpflichtversicherung bezahlt worden. Somit bestehe auch infolge Subsidiarität kein Raum für die Leistung einer Genugtuung bzw. für mögliche, noch entstehende subsidiäre Kosten für ein künstliches Schulterge lenk durch die Opferhilfe (S. 4). 2.2

D er Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1), dass sich die Beschuldig ten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hätten, da sie den Schacht wider bessere s Wissen nicht geschlossen hätten. Weiter machte er auch diverse Verfahrensmängel im polizeilichen und staatsanwaltlichen Untersu chungsverfahren geltend. 2.3

Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung von finanziellen Leistungen hat. 3. 3.1

Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, E. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 125 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 1 6. Juli 2012 Strafantrag gegen A.___

und B.___

wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte (vgl. Urk. 6/3/3 S. 9) , erhob die Staatsanwaltschaft n ach Durch führung einer Strafuntersuchung Anklage beim Bezirksgericht D.___ ( Urk. 6/1/5). Mit Urteil

der Einzelrichter in des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 wurde n

die Genannte n frei gesprochen (Urk. 6 /1/ 4 = Urk. 6/3/21 ). Da vo m Beschwerde führer innert Frist Berufung angemeldet wurde, erging in der Folge die schriftli che Begründung des Urteils. Es liegt somit eine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden kann. 3.3

Mit Urteil vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 6/3/21) sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts D.___ die Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körper verletzung mit der Begründung frei, dass den beiden Beschuldigten nicht vor geworfen werde, den Deckel des Schmutzwasserschachtes geöffnet zu haben. Ihnen werde lediglich vorgeworfen, ihre Wasserbehälter in den offenen , sich im Kellergang befindenden Schmutzwasserschacht geleert und die Schachtöffnung weder mit einem abschrankenden Seitenschutz noch mit einer durchbruchsi cheren und unverrückbaren Abdeckung noch mit einer Signalisation gesichert zu haben. Dies werde von den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen sei (S. 6 f.).

Der Beschwerdeführer habe sich durch den Sturz in den Schacht einen Oberarm bruch mit mehreren Bruchstücken zugezogen. Diese Verletzung sei als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (S. 7) . Den Beschuldigten würde in der Anklageschrift weder vorsätzliches Han deln noch ein aktives Tun vorgeworfen.

Es sei daher zu prüfen, ob die Ver letzung des Beschwerdeführers auf ein pflichtwidriges Unterlassen der Beschul digten zurückzuführen sei und i hnen folglich eine fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen vorgeworfen werden könne (S. 8) . Es sei deshalb zu prüfen, ob für die beiden Beschuldigten mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Garantenstellung bestanden habe. Für die Annahme einer Garantenstellung genüge nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (S. 9).

Eine Garantenstellung könne sich insbesondere aus dem Gesetz ergeben. Vor liegend stelle sich zunächst die Frage, ob die Beschuldigten von Gesetzes wegen für die Sicherung der Schachtöffnung (Sicherungspflicht) oder für Le i b und Leben des Beschwerdeführers ( Obhutspflicht ) verantwortlich gewesen seien. Die vorgebrachte Bauarbeiterverordnung ( BauAV ) basiere auf Art. 83 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) sowie auf Art. 40 des Arbeitsgesetzes ( ArG ). Sie richte sich in erster Linie an Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen würden und somit an die Arbeitgeber. Die beiden Beschuldigten seien bekanntlich nicht Arbeitgeber des Beschwerdeführers beziehungsweise dieser nicht deren Arbeitnehmer gewesen. Es sei folglich nicht an den Beschul digten gelegen, die gemäss BauAV nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Aus der BauAV lasse sich somit keine Garantenpflicht ableiten (S. 10 f.). Nach Art. 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde E.___ seien Baustellen, Bodenöffnungen wie Gräben, Jauchegruben usw., Silos und Leitungen so zu sichern, zu signalisieren und allenfalls zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr bestehe. Diese kommunale Bestimmung richte sich zwar an die Allgemeinheit, doch könne ihr Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass zur Anbrin gung von Schutzvorrichtungen einzig verpflichtet sei, wer die entsprechende Gefahr selbst geschaffen habe. Ansonsten wäre jedermann verpflichtet, sämtli che ungesicherten Bodenöffnungen in der Gemeinde E.___ zu sichern. Da den Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, den Schachtdeckel geöffnet und somit die Gefahr selbst geschaffen zu haben, sondern einzig den offenen Schacht ohne Sicherung zur Reinigung genutzt zu haben, lasse sich aus der Polizeiver ordnung der Gemeinde E.___ weder eine Obhuts

- noch eine Sicherungspflicht ableiten . Danach vermöge auch diese Bestimmung keine Garantenstellung der Beschuldigten zu begründen (S. 11).

Mangels Vertragsverhältnis zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerde führer falle vorliegend eine vertraglich begründete Garantenstellung ausser Betracht.

Eine Obhutspflicht aus Gefahrengemeinschaft sowie eine Garanten stellung aus Ingerenz würden vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen (S. 12) .

Der Bes c hwerdeführer habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver nahme selbst zu Protokoll gegeben, dass er den offenen Schmutzwasserschacht gesehen und die Gefahr mithin erkannt habe. Er habe einen der beiden Beschul digten aufgefordert, den Schacht zu schliessen. Die von ihm angesprochene Person habe ihm jedoch keine Antwort gegeben. Er wisse nicht, was die von ihm angesprochene Person in der Folge getan habe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, die Beschuldigten würden den Schacht sofort verschliessen. Somit habe sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auch nicht auf die Eindämmung der Gefahr durch die Beschuldigten verlassen dürfen. Mithin sei auch eine Garantenstellung aufgrund einer Herrschaft über eine Gefahrenquelle zu verneinen (S. 13).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich, dass die Beschuldigten keine Garantenstellung innegehabt hätten, aufgrund derer sie verpflichtet gewesen wären, Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf den offenen Schacht zu treffen. Folglich könne ihnen keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, welche zur Körperverletzung des Beschwerdeführers geführt habe (S. 13).

Dem Beschwerdeführer sei en sowohl der offene Schacht als auch der nasse Boden bekannt gewesen. Mithin sei das Risiko, auf der nassen Oberfläche aus zurutschen und dabei in den offenen Schacht zu stürzen für den Beschwerde führer offensichtlich gewesen. Indem er sich trotz Risikokenntnis und offenkun diger Gefahr in die Kellerräumlichkeiten begeben habe, habe er sich willentlich und wissentlich sowie frei verantwortlich einer Selbstgefährdung ausgesetzt. Er habe über dieselben Risikokenntnisse wie auch die Beschuldigten verfügt, wes halb sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverant wortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergebe (S. 14).

Da die Beschuldigten zur Sicherung des Abwasserschachts aufgrund ihrer Recht stellung nicht verpflichtet gewesen seien, könne ihnen keine pflichtwid rige Untätigkeit vorgeworfen werden, weshalb sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen seien. Überdies würde sich die Straflosigkeit der Beschuldigten auch aufgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ergeben (S. 14) .

3.4

Vorliegend kam das Bezirksgericht D.___ nach eingehenden Sachverhalts abklä rungen zum Vorfall vom 8. Juni 2012 und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass den Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verur sachung der einfachen Körperverletzung des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen.

Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 2 9. Oktober 2014 ist vielmehr davon auszuge hen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tat be standsmässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte. Das Urteil des Bezirksge richts D.___ erscheint nachvollziehbar und wurde eingehend begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfest stellung sowie der Würdigung der Einzelrichterin rechtfertigen würden. Insbe sondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten her vor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien , in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdi gung de r

Strafrichter in klar im Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder diese sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe (vgl. BGE 124 II 8). 3.5

Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer keine Opferstellung im Sinne von Art. 1

Abs. 1 OHG zu, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner das Gesuch um finanzielle Leistungen mit Verfügung vom 1 4. April 2015 ( Urk.

2) abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___

- Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach