Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, zog sich in den frühen Morgenstunden des 2 6. März 2011 in einem Club in Zürich eine Unterschenkelspiralfraktur zu, w as eine not fallmässige Operation und damit verbundene Hospitali sierung erforderte ( Urk. 7/ 1/6-7).
Das a ufgrund des
von X.___
am 2 9. März 2011
gestellten Strafantrag s
gegen Y.___ angehobene Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft Z.___
mit V erfügung vom 3. Februar 2012 ein gestellt ( Urk. 7/4/11) .
Die a m 2 3. Januar 2012 von X.___
erstattete Strafanzeige gegen Unbe kannt wegen Körperverletzung ( Urk. 7/4/1) wurde m it Verfügung der Staatsan waltschaft vom 1 8. Juni 2012 nicht anhand genommen ( Urk. 7/4/12) . Nachdem die Beschwerde von X.___ mit
Beschluss des Obergerichts vom 6. Dezem ber 2012 gutgeheissen und n ach Durchführung einer Strafuntersu chung
s eitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 2 6. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht
B.___ An klage erhoben wurde ( Urk. 7/1/3 ) , wurde A.___ m it Entscheid des Ein zelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgeri chts B.___ vom 2 4. Januar 2014 frei gesprochen ( Urk. 7/1/5 ). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1. 2
Am
4. Juli 2014 ersuchte X.___ die
Direktion der Justiz des Kan tons Zü rich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.-- ( Urk. 7/1) . Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Opfer stellung
wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersu chen des Geschädigten Ge nugtuung mit Verfügung vom 12 . August 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/ 6 ). 2.
Dagegen erhob der Geschädigte am 24 . September 20 14 Beschwerde mit dem An trag auf eine Genugtuung von Fr. 8‘000.--, eventuell auf die Feststellung ei nes Vorliegens einer Straftat zu seinen Lasten und die Zusprechung einer an ge messenen Genugtuung . Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfe stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 4 . Oktober 20 14 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Februar 20 15 der Schriftenwechsel als ge schlossen erklärt
und das Gesuch des Geschä digten um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 18) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für ein am 2 6. März 2011 stattgefundenes Ereignis im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1. 3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare
Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.
Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.
129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011
vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).
Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlu ng eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung
einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1.6
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch
BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm /Dominik
Zehnter,
Kom men tar zum Opferhilfegesetz, 32. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist bei fehlendem Strafverfahren für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2014 ( Urk.
2) dav on aus, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fusstritt den Beschwerdeführer zu Fall gebracht habe. Jedenfalls scheine die Vari ante eines Trittes mitnichten wahrscheinlicher als die Variante eines Stur zes. Aus diesem Grund sei das Vorliegen einer Straftat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dem Beschwerdeführer komme daher keine Op fer stellung zu, weshalb sein Gesuch um Genugtuung abzuweisen sei (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1) , dass seine Sachverhalts darstellung , unter welchen Umständen ihm das Bein gebrochen worden sei, glaub würdig und nachvollziehbar sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Befragung nicht nur eigene Wahrnehmungen, son dern
auch Interpretationen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. Auch das nach träglich angeordnete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gehe davon aus, dass er Opfer stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein müsse (S. 5).
2.3
Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28 . Oktober 2003, 1A.110/2003, E .
3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 1 25 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E . 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/4/11) stellte die Staats anwaltschaft Z.___ das gegen Y.___ eröffnete Unter such ungs verfahren wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung mit der Begrün dung ein, dass ihm gestützt auf die Ermittlungsergebnisse nicht vorgeworfen werde n könne, er habe die vorliegende Tat begangen. 3.3
Nachdem der Beschwerdeführer a m 2 3. Januar 2012
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung erstattet hatte ( Urk. 7/4/1) , nahm die Staatsanwaltschaft m it Verfügung vom 1 8. Juni 2012 das Strafver fahren nicht anhand ( Urk. 7/4/12). Daraufhin erhob der Beschwerde füh rer Be schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine
Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu führen ( Urk. 7/4/13) , welche m it Be schluss vom 6. Dezember 2012 gutgeheissen wurde ( Urk. 7/4/14). Nach Durch führung einer Strafuntersuchung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 2 6. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht B.___ Anklage erhoben ( Urk. 7/1/3). Mit unbegründetem Entscheid des Einzelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgerichts B.___ vom 2 4. Januar 2014 wurde der Genannte frei gesprochen ( Urk. 7/1/5). Da von den Parteien weder eine Begründung verlangt, noch Berufung erhoben wurde, er wuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Es liegt demnach keine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden könnte. Das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat ist somit auf grund der Akten selbständig zu prüfen.
3.4
Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/4/2 ) habe sich der Beschwerdeführer im Club D.___ auf gehalten und , als er an der Garderobe seine Marke, die er im Gegenzug zu seiner Jacke bekommen habe, nich t mehr gefunden habe , hab e ihm das Garderobenpersonal die Jacke nicht aushändigen wollen . Da der Beschwerdeführer laut geworden sei und nicht oh ne seine Jacke habe gehen wolle n , seien durch das Garderobenpersonal die Security Angestellten beigezogen worden . Nach den Aussagen des Beschwerdeführers sei er durch den Security Angestellten Y.___ mit seinem Fuss gegen das linke Schienbein getreten worden , worauf das Waden- und Schienbein gebro chen sei (S. 3).
Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. März 2011 polizeilich befragt ( Urk. 7/4/4).
Er gab an, dass ihm die Person an der Garberobe , ob männlich oder weiblich wisse er nicht mehr, seine Jacke nicht habe geben wollen und er daraufhin die Person wütend angeschrien habe. Während er mit dieser Person eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, sei ein Security gekommen und habe ihn so fort von hinten am Hals gepackt. Als er sich habe umdrehen wollen, hab e ihm der Security seitlich einen Fussschlag gegen das Schienbein verpasst. Er sei dann schreiend zu Boden gefallen. Der Security habe zu ihm gesagt, dass er mit schrei en aufhören und nach draussen gehen solle. Der Security habe dann Ver stärkung geholt und zu z weit hätten sie ihn nach draussen geschleift und auf dem Trottoir liegen gelassen (S. 3) . Er sei vorher bereits in einer Bar gewesen. Er habe sehr viel Wodka und Bier und Whiskey-Cola getrunken. Aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei alkoholisiert gewesen, bis zu diesem Zeit punkt jedoch friedlich und erst ausgerastet, als er seine Jacke nicht bekom men habe (S. 3 f.). Der Security habe eine Glatze gehabt und eine feste Statur. Es sei möglich, dass es ein Deutscher gewesen sei. Er wisse nicht mehr , wo er die Marke aufbewahrt habe. Er habe sie später im Spital wieder gefunden, sie sei in seiner Hose gewesen. Sie hätten ihm die Jacke aber dann draussen trotzdem wieder ge geben. Mit 17 Jahren sei er sehr aggressiv gewesen und habe eine Therapie machen müssen. Er habe da etwas gelernt. Schliesslich sei er Gast im Club ge wesen und habe dort viel Geld hinterlassen. Er habe einen Bruch im Schienbein und einen Bruch im Wadenbein. Er sei angetrunken gewesen und habe gemerkt, dass er nach Hause wolle. Er sei besoffen gewesen und habe kei nen Stress ge wollt. Er gebe es zu, dass er alkoholisiert gewesen sei (S. 4 f.). 3.5
E.___ , geboren 1989, wurde polizeilich befragt und sagte aus ( Urk. 7/4/2 S. 4), dass der Beschwerdeführer einer der letzten Gäste gewesen sei. Sie habe an der Bar gearbeitet. Er habe bei ihr noch einen Drink bestellen wol len, woraufhin sie ihn gebeten habe, das Lokal zu verlassen, da si e schliessen wollte . Er habe trotzdem immer wieder nach einem Drink gefragt. Da habe sie die Security gerufen. Einer sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer zur Garderobe begleitet. Dort habe es dann Probleme wegen seiner Jacke gege ben. Was genau gesprochen worden sei, habe sie nicht verstanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer hingefallen sei, habe ihn der Security wieder auf die Beine gestellt. Sie habe sofort gesehen, dass eine Hüfte höher gewesen sei als die an dere und der Beschwerdeführer wohl ein Bein gebrochen habe. Sie habe dann jeman dem gesagt, dass er die Sanität anrufen solle.
3.6
F.___ , geboren 1979, wurde am 9. April 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er seit eineinhalb Jahren im Club an der Garderobe und als Allrounder arbeite. Der Beschwerdeführer sei zu ihm ge kommen und habe seine Jacke haben wollen. Er habe jedoch den Zettel mit der
Nummer nicht mehr gehabt . Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er eine Lederjacke habe, habe ihm die Jacke jedoch nicht besser beschreiben können. Da zu diesem Zeitpunkt viele Leute nach Hause gehen wollten, habe er dem Be schwerdeführer gesagt, er solle noch etwas warten. Daraufhin sei er aggressiv ge worden und wieder verschwunden. Er habe dann dem Security Chef gesagt, dass er ihnen an der Garderobe zwei seiner Leute zur Seite stellen solle. Unge fähr 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer wieder gekommen und habe ihm seine Jacke beschreiben wollen. Er habe immer mit dem Finger auf eine Jacke gezeigt, aber nicht beschreiben können, was er in den Taschen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihm eine Karte vom Club geben werde
und er sich nächste Woche melden soll e . Sie würden das immer so machen. Die Leute könnten dann nach dem Wochenende ihre Sachen abholen. Der Be schwerdeführer habe dies jedoch nicht kapiert und sei immer aggressiver ge worden. Er sei stark betrunken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe mit dem Beschwerdeführer geredet. Y.___ h ab e den Beschwerdeführer an de r linken Schulter angetippt. Der Be schwerdeführer habe sich dann nach rechts verdreht und sei hingefallen. Er habe einfach gedacht, dass der Beschwerdeführer zu viel getrunken habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und sei zu Boden gefallen. Es habe ausgesehen, wie ein Mehlsack, der zu Boden falle. Er habe dann de n Securit ies gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er nicht mehr aufstehen könne (S. 3). 3.7
Y.___ , geboren 1983, wurde am 3 1. Mai 2011 polizeilich als beschul digte Person einvernommen ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er als Security an gestellt sei. Er sei im Innern des Clubs gewesen, als die Security zur Garderobe gebeten worden sei. Er sei zur Garderobe gegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ausgerufen habe, mit den Händen auf den Tisch geschlagen und seine Jacke herausgefordert habe. Er sei auf die Seite gestanden und habe ge schaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wack lig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer auf die Schul ter ge tippt und ihn gebeten zurückzukommen. Er habe versucht, den Beschwer defüh rer zu beruhigen und habe ihm gesagt, dass er seine Jacke schon erhalten werde. Dann habe der Beschwerdeführer ihn angeschaut und zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gegangen, woraufhin er umgefallen sei. Als der Be schwerdeführer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen he rum zu schrei en, dass er etwas am Bein habe. Es sei ein anderer Kollege hinzuge kommen und habe den Beschwerdeführer mit ihm zusammen vom Boden auf genommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen (S.
2) . Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er habe ihm mit der flachen Hand zwei bis dreimal auf die linke Schulter getätschelt. Er habe dies mit der rechten Hand gemacht, er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden (S.
3) . Der Be schwerdeführer habe es zuerst gar nicht mitbekommen, dann habe er ihm nochmals gerufen. Der Beschwerde füh r er habe weiterhin ausgerufen und das Personal hinter der Garderobe be schimpft. Er habe ihm gesagt, er solle einen Schritt zurückkommen, er werde seine Jacke schon erhalten. Dann sei der Be schwerdeführer zwei bis drei Schritte rückwärts gegangen und gestürzt. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei. Dann sei ein Kollege, ein Türsteher gekommen und sie hätten den Beschwerde führer zusammen am Arm genommen und ihn vom Boden hochgehoben. Der Kollege sei dann mit ihm nach draussen gegangen (S. 4) .
3. 8
G.___ , geboren 1980, wurde am 3. Juni 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/6) und sagte aus, dass der beschuldigte Y.___ ein Arbeitskollege von ihm sei. Er sei stellvertretender Einsatzleiter im Club ge wesen. Er mache eigentlich die Eingangskontrolle. Was in der Garderobe pas siert sei , könne er nicht sagen, das habe er nicht gesehen. Er habe sich beim Ein-/ Ausgang draussen im Freien befunden (S. 2 f.). Bei der Eingangstür sei ein Tür flügel offen gestanden, die Ausgangstür sei zu gewesen. Sie müsse wegen des Lärms geschlossen gehalten werden. Es habe draussen zwischen Gästen Mei nungs verschiedenheiten gegeben, die sie zu beruh igen versucht hätten. Es sei nicht eskalationswürdig gewesen, sie hätten zu z weit einfach Präsenz mar kiert. Dann sei ein Security mit dem Beschwerdeführer rausgekommen. Der Be schwer deführer habe dann immer etwas wegen seinem Bein gerufen. Irgendein Mann, vielleicht ein Kollege des Beschwerdeführers, habe gesagt, es sei nicht schlimm, er simuliere nur. Der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers habe ihm jedoch gesagt, dass er Schmerzen habe, worauf er die Sanität gerufen habe. Wie er sich erinnern könne, habe der Security den Beschwerdeführer am Arm gehalten und der Beschwerdeführer sei hinausgehumpelt. Y.___ habe er nicht ge sehen, als der Beschwerdeführer aus dem Club gebracht worden sei (S. 3). Als die meisten Gäste des Clubs bereits weg gewesen seien, sei er ins In nere des Clubs gegangen, um beim Aufräumen zu helfen. Da habe er gesehen, dass der Be schwerdeführer nicht habe gehen wollen. Er sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass jetzt Schluss sei und er gehen müsse. Er habe ihn hinaus geschickt. Als der Beschwerdeführer an die Garderobe gegangen sei, sei er nach draussen gegangen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, drinnen zu bleiben. Wenn er die Diskussion an der Garderobe mitbekommen hätte, wäre er drinnen geblieben (S. 4) . Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen (S. 5). 3. 9
Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 4. Juli 2011 ( Urk. 7/4/3) sei auf der DVD der Überwachungskamera zu sehen, dass der Beschwerdeführer durch stützendes unter die Arme G reifen aus dem Club gebracht und draussen am Boden liegend von verschiedenen Personen betreut werde. Dies widerlege die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach er hinausgeschleift wor den sei und sich niemand um ihn gekümmert habe (S. 2 unten). 3.10
Y.___ wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/7/ und sagte aus, dass die Aussagen des Be schwerdeführers nicht stimmen würden. Er sei von keinem Security geschlagen worden. Auch nicht von ihm. Es sei eine falsche Aussage des Beschwerdefüh rers.
Er habe ihm auf die Schulter getippt, damit der Beschwerdeführer von der Gar derobe wegkomme. Dies sei die einzige Berührung, die er mit dem Be schwer deführer gehabt habe (S. 2). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er retour kommen solle. Dieser habe ihn dann kurz angeschaut und sei dann zwei bis drei Schritte zurückgegangen. Gleich beim zweiten Schritt sei er wie ein Brett umgefallen. Er habe keine Anzeichen gemacht, dass er sich auffangen wolle. Er sei auf den Boden gefallen und habe zu schreien angefangen . Es sei dann ein zweiter Security gekommen. Er heisse A .___ . Sie hätten dem Beschwer deführer dann geholfen, aufzustehen. Sie hätten ihn unter den Armen gestützt. A .___ sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen. Er sei wieder in den Club gegangen (S. 3). Er denke, dass der Beschwerdeführer wohl zu viel Alkohol getrunken hatte und deshalb umgefallen sei. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer voll besoffen gewesen sei (S. 4) . Es sei von nieman dem etwas passiert. Obwohl der Beschrieb auf A .___ passe, könne er sagen, dass auch A .___ niemanden geschlagen oder getreten habe (S. 5). 3.11
Der Beschwerdefüh rer wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwalt schaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/8) und sagte aus, dass der Beschuldigte gezielt gehandelt habe. Er sei gekommen und habe ihm das Bein von ob en nach unten brechen wollen. Der Beschuldigte habe ihm das Bein mit einem Schlag gebrochen. Er sei von hinten gekommen und habe ihn am Genick gepackt. Er habe ihn von hinten gezogen und mit dem Innenrist von oben nach unten ge gen das Schienbein getreten. Er habe mit diesem einen Schlag einen sehr kom plizierten Bruch erlitten. Auf die Frage, w arum er das alles noch so genau wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies von sich und einem Kollegen wisse , der alles gesehen habe. Er sei mit ihm bei der Garderobe gewesen. Auf die Frage wieso er heute das erste Mal von dieser Person spreche, gab der Be schwer deführer an, er habe schon öfters über diese Person gesprochen (S.
3). Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Verfassung an jenem Abend gut gewesen sei. Er sei ein wenig alkoholisiert gewesen. Er sei nicht frustriert ge wesen. In der Garderobe sei er dann etwas ausgeartet, als man ihm die Jacke nicht habe geben wollen. Das Garderobenpersonal habe ihn schikaniert. Dann sei er ein wenig laut geworden und habe herum geschrien. Auf einmal sei dann jemand von hinten gekommen und mit einem Schlag sei er am Boden gewesen. Auf die Frage, w arum er sich bei der polizeilichen Befragung nicht so genau habe erinnern können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter Medika menten gestanden habe. Es sei vier Tage nach dem Unfall gewesen (S. 4). Der Security, den er beschuldige, sei nicht neben ihm gestanden, bevor er ihn ge schlagen habe. Er sei von hinten gekommen und habe ihn sogleich am Hals gepackt, ohne etwas zu sagen (S. 5 f.). Er glaube, dieser Security sei schnell gekommen.
Soviel er wisse, sei dieser gerufen worden. Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gefallen. Er habe nicht aufstehen wollen, trotzdem sei er von einem Security hochgezerrt worden (S. 6). Auf die Frage, ob es der Beschuldigte ge wesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse sowieso nicht genau, wer es gewesen sei. Auf Nachfrage , wie er das meine, bestritt der Beschwerdeführer diese Formulierung und präzisierte, dass er nicht genau wisse, w er ihn ge schlagen habe. Er sei drei, vier mal hochgezerrt worden. Jemand habe ihn raus gebracht. Er sei einfach auf das Trottoir gelegt worden (S. 7) . Er sei angetrunken gewesen, aber nicht voll überlaufen. Er habe noch gewusst, was er getan habe (S. 8). Er habe Vodka mit Red Bull und Bier getrunken. Wieviel wisse er nicht mehr. Er sei zuvor auch noch woanders ge wesen (S. 9) .
E r sei ein en Monat in Spital gewesen und drei Monate in der Reha. Die medizinische Behandlung sei noch nicht ganz abgeschlossen. Er gehe noch in die Physio therapie und ins Fitness center für den Muskelaufbau (S. 10).
3.12
H.___ , geboren 1986, wurde am 1 8. Januar 2012 von der Staatsan waltschaft Z.___
als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/10) und sagte aus, dass der Beschwerdeführer ein alter Schulkollege von ihm sei. Er habe heute kein en Kontakt mit ihm. Er habe ihn das letzte Mal im Club gesehen, als der Beschwer deführer dann im Spital gelandet sei. Zum Vorfall führte er aus, dass Club-Ende gewesen sei und sie gebeten worden seien, den Club zu verlassen. Im Club habe er den Beschwerdeführer getroffen, den er schon lange, seit der Schule , nicht mehr gesehen habe (S.
2 f.). Er habe seine Jacke holen wollen und habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe auch seine Jacke verlangt, dabei aber wohl seinen Zettel verloren gehabt . Als der Beschwerdeführer seine Jacke nicht gekommen habe, sei er laut geworden. Er sei alkoholisiert gewesen. Bei der Garderobe sei ein Mann gewesen, der die Securities geholt habe. Ein Security sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und ihm eine n Kick ans Bein gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu Boden gefallen. Es sei dann ein weiterer Security gekommen und der Beschwerdeführer sei nach draussen getragen worden. Später sei eine Ambulanz gekommen, welche den Be schwerdeführer ins Spital gebracht habe. Auf die Frage , wie stark der Be schwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, antwortete er, es sei nicht zu viel und nicht zu wenig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor auch mit ihm an ständig gesprochen. Der Security habe den Beschwerdeführer von hinten am Hal s gepackt und ihm einen Kick ans Bein gegeben (S. 4). 3.13
A.___ , geboren 1969, wurde am 1 9. Juni 2013 durch di e Staatsanwalt schaft Z.___ als beschuldigte Person befragt ( Urk. 7/4/16) und sagte aus, dass es eine relativ ruhige Nacht gewesen sei. An der Garderobe sei „orange“ gefunkt worden, dies sei ein Funkcode . Gelb heisse normal, man könne sich Zeit lassen. Orange heisse, es eile, aber nicht dringend, und rot heisse rennen. Er sei durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen. Dann habe er in Rich tung Garderobe geschaut und gesehen, wie eine Person nach hinten um ge fallen sei. Er sei dann hingegangen. Sein Kollege Y.___ sei schon dort gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer zusammen hochgehoben. Dieser habe gejam mert, sein Fuss beziehungsweise sein Bein schmerze. Er könne nicht aufstehen (S. 2 f.). Er habe den Beschwerdeführer an der linken Seite unter der Achsel gestützt. Über Funk habe es geheissen, dass diese Person raus müsse. Sie hätten ihn deshalb nach draussen gebracht. Dass der Beschwerdeführer total betrunken ge wesen sei , stimme. Zum Vorwurf, er habe den Beschwerdeführer von hinten ge packt und ihm seitlich einen Fussschlag verpasst, gab er an, dies sei er nicht gewesen. Er habe nur den Sturz gesehen, ansonsten sei er auf Pat rouille ge wesen (S. 3). 3.14
H.___ wurde am 1 9. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/17) und sagte aus, dass er sich zu 90 % sicher sei, dass der Mann, der soeben den Rau m verlassen habe ( A.___ ), dem Beschwerdeführer einen Kick ans Bein gegeben habe (S. 3). 3.15
Die Ärzte des Spitals I .___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/1/6) aus, dass sich aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ursachen ziehen lasse. Die Frage, ob eine Frem deinwirkung den Zustand ausgelöst haben könne, könne bejaht werden (S.
1). Aus medizinischer Sicht sei es aber durchaus auch möglich, dass der Beschwer de führer die Verletzung ohne Fremdeinwirkung bei einem Sturz in alkoholi sier tem Zustand erlitten haben könnte. Bei diesem Verletzungsmuster sei nicht ent scheid bar , ob es sich um die Folge einer Fremdeinwirkung oder um einen un glück lichen Sturz ohne Fremdeinwirkung handle (S. 2) . 3.16
Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der J .___ erstatteten ihr Aktengutachten am 8. April 2013 ( Urk. 7/4/23). Sie führten aus, der Beschwer deführer vom 2 6. März bis zum 1 5. April 2011 im Spital I .___ hospitali sier t gewesen sei. Dabei sei am 2 6. März 2011 eine Operation zur Versorgung der diagnostisch nachgewiesenen Spiralfraktur des Schienbeins durchgeführt worden (S. 2 unten). Gemäss Fachliteratur seien ein Brechen von Schien- und Waden bein durch ein Zutreten möglich. Auffällig sei es, dass es beim Einwirken von stumpfer Gewalt auf das Schienbein häufig zu einem Bruch des Waden beins in unterschiedlicher Höhe komme. Ein derartiger Unterschied in der Bruchhöhe liege auch beim Beschwerdeführer vor. Somit sei der vorliegende Bruch von Schien- und Wadenbein vereinbar mit einem Tritt gegen den Unter schenkel. Die genaue Kraft, die es brauche, um bei einem sonst gesunden jun gen Mann das Schienbein zu brechen, sei aufgrund fehlender experimenteller Untersuchungen unbekannt. Allerdings könne richtungsweisend herangezogen werden, dass sich Schienbeinbrüche bei jungen, gesunden Menschen vor allem beim Sport ereig ne n würden und auch bei Verkehrsunfällen beschrieben wür den. Es brauche also eine
gewisse Geschwindigkeit und/oder Krafteinwirkung auf den K n ochen, damit dieser breche (S. 3) . Durch einen geraden Sturz nach hinten sei die Entstehung eines Spiralbruchs unwahrscheinlich, denn ein solcher wür de meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehen. Spiralfrakturen könnten als sogenannte Niederenergie-Traumata auch bei Drehstürzen aus niedriger Höhe,
insbesondere bei Kindern, vorkommen. Dabei komme es bei einer heftigen Dreh bewegung des Beins gegenüber dem fest be lasteten oder anderweitig fixierten Fuss zu einer Unterschenkelfraktur. Somit wäre im vorliegenden Fall die Ent steh ung eines Spiralbruchs auch ohne Frem deinwirkung bei einer heftigen Dreh be wegung im Unterschenkel, mit beim Stür zen fixierten Fuss vorstellbar (S. 3 f.). Aus rechtsmedizinischer Sicht seien prin zipiell beide Erklärungsansätze nach voll ziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass das Entstehen derartiger Unter schen kelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Älteren beziehungsweise als Folge eines Drehsturzes sei , würden sie
– die Gutachter - im vorliegenden Fall die Entstehung der Unterschenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahr scheinlicher halten (S. 4). 4. 4.1
W er vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise a n Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren od er Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 12 4 Abs. 1 StGB). 4.2
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegen den Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen be trach tet werden k ann, wobei die Frage nach der Täterschaft für das vorliegende Ver fah ren nicht relevant ist.
Stützt sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligen ab, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellungen überzeugend sind. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sind diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Von Bedeutung sind dabei der Gehalt und die Überzeugungskraft der Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig, ihr Ablauf logisch und schlüssig ist. Zu achten ist insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von inhaltlichen Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen. Für die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Details zahlreich und quantitativ hoch wertig sind, auch im relevanten Kernbereich. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage besonders zum Kerngeschehen detailarm ist. 4.3
Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall sofort an die Medien und machte Angaben, welche von seinen Aussagen im Verfahren erheblich abwei chen und auch aktenwidrig sind (vgl. vorstehend E. 3.9) . Gemäss seinen Aussa gen bei der Staatsanwaltschaft habe er sich mit seinem Kollegen H.___ über den Vorfall unterhalten und sich von diesem über das Geschehene orientieren lassen (vgl. vorstehend E. 3. 11 , Urk. 7/4/8 S. 4.f. ) . Bei der Polizei sagte der Beschwerdeführer jedoch noch nichts darüber aus, dass er in Beglei tung eines Kollegen gewesen sei, welcher den ganzen Vorfall mitbekommen habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit nannte der Beschwerdeführer den einzigen, seine Version stützenden Zeugen erst über acht Monate nach dem Vor fall. Dieses Nachschieben eines zentralen Zeugens, welcher von Anfang an be kannt gewesen sein soll, erscheint äussert zweifelhaft und erweckt den An schein einer Manipulation. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, w arum er erst mals übe r diesen Kollegen als Z eugen spreche, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon öfters über ihn gesprochen habe ( Urk. 7/4/8 S. 3 f.). Diese Aussage ist offensichtlich falsch. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer seinen Kollegen mit keinem Wort. In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Be schwerdeführer und der Zeuge H.___ über den Sachverhalt mög li cherweise un terhalten h ab en, kann eine Absprache oder Instruktion nicht aus geschlossen werden.
Wichtige Zeugen sind den Strafbehörden zur Vermeidung einer negati ven Deutung und zur Wahrheitsfindung sofort und nicht erst nach einer länge ren Zeit anzugeben. Die genannten Umstände trüben die Glaubwür digkeit des Beschwerdeführers sowie des Zeugens H.___ erheblich. 4.4
Die Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen sich durch Widersprüche, Unge nauigkeiten und gar durch Unwahrheiten aus. Zudem wusste er direkt nach dem Vorfall kaum etwas auszusagen ;
acht Monate später k o n nte er sich reichlich an Details erinnern. Auch zu berücksichtigen ist, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unbestritten nach einem regen Al koholkonsum in einem erheblich an getrunkenen Zustand befand. Bei der Polizei sagte der Beschwerdefüh rer noch aus, dass er sehr viel Wodka, Bier und Whiskey-Cola getrunken habe und des hal b besoffen gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er sodann aus, er habe nicht viel Alkohol getrun ken und sei nicht betrunken, sondern nur ein wenig alkoholisiert gewesen (vgl. vorstehend E. 3.11). Weiter berichtete der Beschwerdeführer bei der Polizei, dass der Täter eine Glatze sowie eine feste Statur gehabt habe und möglicherweise ein Deutscher sei (vgl. vor stehend E.
3.4). Bei der Staatsanwaltschaft bezeich nete der Beschwerdeführer jedoch den anwesenden Y.___ als Täter. Auf die konkrete Frage, ob er vom Anwesenden getreten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit ja, er denke schon (vgl. vorstehend E.
3.11 ; Urk. 7/4/8 S.
7 ). Wie sich aus den Akte n ergibt, hat Y.___ jedoch weder eine Glatze, noch eine feste Statur, noch ist er Deutscher (vgl. vorstehend E.
3.10 ; Urk. 7/4/7 S.
5 oben ) . Der Be schwerdeführer schilderte bei der Polizei, dass er an der Garderobe eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe und dann ein Security gekommen sei, welcher ihn von hinten am Hals gepackt habe. Als er sich habe umdrehen wollen, habe er vom Security seitlich einen Fussschlag ge gen das Schienbein erhalten (vgl. vorstehend E. 3.4). Diese Aussage ist im Ver gleich zu seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, rund 8 Monate nach dem Vorfall, als karg, detailarm und unkonkret zu bezeichnen . Bei der Staatsan waltschaft brachte der Beschwerde füh rer hingegen vor, dass der Täter ihn von hinten gezogen habe und ihm das Bein von oben nach unten habe brechen wollen. Der Täter habe mit dem Innen rist von oben nach unten gegen das Schienbein getreten (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auf die Frage der Staatsanwalt schaft, w arum er den Vorgang noch so genau wisse und sich an alle Details erin nern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er es selber noch wisse und von seinem Kollegen H.___ . Die ser habe alles gesehen und sei mit ihm bei der Garderobe gewesen . Viele Sachen habe er bei seinem Kollegen erfragen müssen, welcher ihm dann den Vorfall ge nau so geschildert habe
(vgl. Urk. 7/4/8 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer meinte, der Täter sei von hinten ge kommen, er habe ihn nicht kommen sehen. Er habe nicht gewusst, wer das ge wesen sei. Trotzdem gibt er an, der Täter sei schnell gekommen, er glaube schon, dass er gerannt sei ( Urk. 7/4/8 S. 6). Diese Äusse rungen machte der Be schwerdeführer demnach , o hne es selber gesehen zu haben . Mithin handelt es sich um reine Spekulationen. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er nach dem Vorfall von zwei Securities nach draussen geschleift worden sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsan walt schaft hingegen sagte er aus, dass sie ihn zu zweit hin ausgetragen hätten. Danach spr a ch er nur noch von einer Person, es habe ihn jemand h in ausgetragen. Dieser habe ihn am Arm nach draussen gezerrt ( Urk. 7/4/8 S. 7). Später in der gleichen Befragung nannte der Beschwerdeführer wieder zwei Personen, die ihn hin ausgetragen hätten (S. 7 unten, S. 8 oben). Als man ihn nach draussen ge führt habe, seien seine Füsse am Boden schleppend nachgezogen worden. Damit sagte der Beschwerdeführer jedes Mal etwas anderes. Das Video der Überwach ungs kamera
zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer durch zwei Securities unter den Armen ge stütz t
humpelnd aus dem Club gebracht worden ist (vgl. vorstehend E.
3.9). 4.5
Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als durch wegs widersprüchlich. Sodann waren die ersten Aussagen ka rg, detailarm und unkonkret . Teilweise sind die Aussagen des Beschwerdeführers gar nach gewie sen wahrheitswidrig. Zudem na nnt e der Beschwerdeführer bei der Staats anwalt schaft nach acht Monaten plötzlich Details, von welchen er kurz nach dem Vor fall bei der Befragung durch die Polizei noch nichts zu wissen schien . Des Wei teren sprach der Beschwerdeführer den Vorfall mit seinem Kollegen H.___ ab und setzte sich in den Medien mit falschen Aussagen in Szene. Auf fällig sind auch seine Aussagen bezüglich die Geschehnisse , welche sich hinter seinem Rücken abgespielt hätten und er gar nicht gesehen haben konnte. Er beschr ie b somit reine Spekulationen. Deshalb können seinen Aussa gen über die Geschwindigkeit des von hinten kommenden Täters kein Beweis wert zuge messen werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen nach der Würdigung sämtlicher Um stände als unglaubhaft bezeichnet werden.
4. 6
H.___ ist ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher den Vorfall bei der Garderobe beobachtet haben soll. Er wurde über neun Monate nach dem Vorfall erstmals von der Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt (vgl. vorstehen d E. 3.12 ). Trotz d i es es langen Zeitablaufs hatte er über den ge nannten Vorfall immer noch genaue Kenntnis . Seine Ausführungen zum Vorfall werden jedoch lediglich rudimentär , ungenau und ohne Substanz und Genauig keit geschildert , weshalb sie nicht von Selbsterlebtem zeugen. Auch enthalten sie zum Teil die gleichen Widersprüche , die bereits beim Beschwerdeführer auf gezeigt wurden (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) . Auffällig ist auch, dass weder das Club personal noch die Securities bei ihren Aussagen einen Kollegen des Beschwer de führers erwähnte n , der sich neben diesem aufgehalten habe und ihm beim Auf stehen habe helfen wollen. Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und H.___ ergeben sich sodann Differenzen, indem der Täter ge mäss Schilderung des Beschwerdeführers gerannt sei und gemäss Schilderung von H.___ normal gegangen sei. Zudem erwähnte der Beschwer deführer mit keinem Wort, dass H.___ ihm beim Aufstehen habe helfen wollen . Zumal auch seine Aussagen karg, detailarm und ungenau sind, sind sie in Würdigung sämtlicher Umstände als unglaubhaft zu bezeichnen.
4. 7
E.___ wurde von der Polizei als Auskunftsperson telefonisch befragt (vgl. vorstehend E. 3.5). Sie sei am Vorfall an der Garderobe zwar nicht beteiligt gewesen, habe ihn jedoch beobachten können. Sie habe in jener Nacht im Club an der Bar gearbeitet und bereits dort Kontakt mit dem Beschwerde füh rer gehabt, als dieser noch einen Drink habe bestellen wollen. An der Gar derobe habe es Probleme wegen seiner Jacke gegeben. Schliesslich sei der Be schwerde führer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Be schwerde führer hingefallen sei, habe ihn der Security wie der auf die Beine ge stellt.
Zumal sie durch die Polizei nur rudimentär und informell befragt wurde, kön nen ihre Angaben als klar und deutlich betrachtet werden. Dass ihre Aussage ohne farbige Details wiedergege be n wird, ist auch auf den Umstand zurückzufüh ren, dass sie den Vorfall aus einer gewissen Distanz und nicht aus nächster Nähe beobachtet hatte und vermag nichts an der Logik und der Schlüssigkeit ihre r Angaben
zu ändern. 4.8
F.___ arbeitete im Club an der Garderobe und hat den Vorfall beobach tet. Er gab polizeilich zu Protokoll (vgl. vorstehend E. 3.6), dass es mit dem Be schwerdeführer wegen seiner Jacke eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei immer aggressiver ge worden und stark betrun ke n gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerde führer gestanden und habe mit ihm gesprochen . Y.___ h ab e den Be schwer deführer an de r linken Schulter angetippt , woraufhin sich der Beschwer deführer nach rechts verdreht habe und hingefallen sei . Es habe ausgesehen wie ei n Meh lsack, der zu Boden falle. Er habe dann den Securities gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er ni cht mehr aufstehen könne.
F.___ war am genannten Vorfall ebenfalls nicht direkt beteiligt. Auch seine Schilderungen sind logisch und in sich stimmig.
4.9
Y.___ war am besagten Abend im Club als Security tätig. In den Be fragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft machte Y.___
als Beschuldi gter plausible, widerspruchsfreie , ins Detail reichende Aussagen zum Vorfall (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) . So sei die Security zur Garde robe gerufen worden. Dort habe er mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ausge rufen und auf den Tisch geklopft habe. Er sei dann auf die Seite gestanden und habe geschaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wacklig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer dann von hinten mit der rechten Hand auf die linke Schulter getippt und ihn gebeten zu rückzukommen. Er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden. Der Beschwerdefü hrer habe dann zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gemacht , woraufhin er umgefallen sei. Als der Beschwerde füh rer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen he rumzuschreien, dass er etwas am Bein habe. Es sei dann ein anderer Kollege hinzugekommen und sie hätten den Beschwerdeführer zusammen vom Boden aufgenommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen . Der Be schwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei.
Diese Aussagen erscheinen schlüssig und glaubhaft.
4. 10
A.___ war ebenfalls als Security tätig und wurde durch die Staatsan waltschaft als beschuldigte Person befragt (vgl. vorstehend E. 3.13). Seine Aus sage, wonach e r durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen sei und dann in Richtung Garderobe geschaut und gesehen habe , wie eine Person nach hinten u mfalle , sind übereinstimmend mit denjenigen der anderen Aus kunfts personen (vgl. vorstehend E. 4.5-4.7). 4. 11
In Würdigung der medizinischen Akten ist zu erwähnen , dass sich aus den Aus führungen im Aktengutachten des IRM (vgl. vorstehend E. 3.16) nicht ergibt, ob und inwiefern der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers in der Beurtei lung berücksichtig wurde. Zudem ist aufgrund der Aussagen diverser Aus kunfts personen (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.10) sowie des Beschwerdeführers selber (vgl. E.
3.4) vorliegend von einer Drehbewegung des Beschwerdeführers auszu gehen. Über diesen Aspekt wurde im Gutachten des IRM – wohl mangels Kenntnis – nicht befunden. Die Ärzte des IRM beurteilten demnach eine n g era den Sturz nach
hinten als eher unwahrscheinlich für die Entstehung eines Spi ralbruchs . Hinge gen führten sie aus, dass eine Spiralfraktur meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehe . Unter Berück sichtigung dieses Umstandes kann die Schlussfolgerung de r Ärzte des IRM , wo nach sie die Entstehung der Unter schenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahrscheinlicher halten würden, nicht ausschlaggebend sein. Dies umso weni ger, als sie als Grund für ihre Schlussfol gerung anführten, dass das Entstehen derartiger Unterschenkelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Äl teren beziehungsweise a ls Folge eines Dreh sturzes sei. 4. 12
Zusammenfassend ergibt sich , dass die Glaubwürdigkeit sowohl des Zeugen
H.___ wie auch des Beschwerdeführers stark getrübt ist. Ihre Aus sa gen sind mangelhaft und es fehlt ihnen an Detailreichtum. Nach dem Gesag ten sind ihre Aussagen als unglaubhaft und teilweise gar nachweislich falsch zu qualifizieren. Sie stehe n im Gegensatz zu den schlüssigen und in sich stimmigen Aussagen von E.___ , F.___ , Y.___ und A.___ (vgl. vorstehend E.
4.5–4. 8), wonach der Beschwerdeführer in alkoholi sier tem Zustand ohne Fremdeinwirkung zu Boden fiel, und vermögen diese nicht umzustossen. Unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen, der Drehbewegung des Beschwerdeführers beim Fallen und der Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Unter schenkelspiralfraktur ohne Fremdeinwirkung zugezogen hat und der Tat bestand der Körperverletzung nach Art. 124 StGB nicht erfüllt ist.
Mangels einer Straftat fehlt es auch an der Opfereigenschaft des Beschwer de führer s . Diese r hat dem nach keinen Anspruch auf Leistungen nach Opferhilfe ge setz , was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Der am 2 . Februar 201 5 bestellte (Urk. 18 ) unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Max Birkenmaier , Zürich, ist aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädi gung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit am 13 . Januar 201 6 eingereichter Honorarnote (Urk. 25) machte Rechts anwalt
Max Birkenmaier für die Zeit von 2 2. September 2014 bis 3 1. Dezember 2013 einen Aufwand von 5 . 59 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 76 . 90 zuzüglich Mehrwertsteuer , und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2015
einen Aufwand von 2 . 85 Stunden sowie Barauslagen von insge samt Fr. 41 . 50 zuzüglich Mehrwertsteuer
geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
a ngemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220. -- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) für Auf wendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘ 012.5 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Da vorliegend Ansprü che für ein am 2 6. März 2011 stattgefundenes Ereignis im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1. 3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare
Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.
Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.
129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011
vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).
Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlu ng eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung
einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen).
E. 1.6 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch
BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm /Dominik
Zehnter,
Kom men tar zum Opferhilfegesetz, 32. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist bei fehlendem Strafverfahren für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2.
E. 2 Am
4. Juli 2014 ersuchte X.___ die
Direktion der Justiz des Kan tons Zü rich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.-- ( Urk. 7/1) . Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Opfer stellung
wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersu chen des Geschädigten Ge nugtuung mit Verfügung vom 12 . August 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2014 ( Urk.
2) dav on aus, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fusstritt den Beschwerdeführer zu Fall gebracht habe. Jedenfalls scheine die Vari ante eines Trittes mitnichten wahrscheinlicher als die Variante eines Stur zes. Aus diesem Grund sei das Vorliegen einer Straftat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dem Beschwerdeführer komme daher keine Op fer stellung zu, weshalb sein Gesuch um Genugtuung abzuweisen sei (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1) , dass seine Sachverhalts darstellung , unter welchen Umständen ihm das Bein gebrochen worden sei, glaub würdig und nachvollziehbar sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Befragung nicht nur eigene Wahrnehmungen, son dern
auch Interpretationen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. Auch das nach träglich angeordnete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gehe davon aus, dass er Opfer stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein müsse (S. 5).
E. 2.3 Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28 . Oktober 2003, 1A.110/2003, E .
3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 1 25 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E . 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/4/11) stellte die Staats anwaltschaft Z.___ das gegen Y.___ eröffnete Unter such ungs verfahren wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung mit der Begrün dung ein, dass ihm gestützt auf die Ermittlungsergebnisse nicht vorgeworfen werde n könne, er habe die vorliegende Tat begangen. 3.3
Nachdem der Beschwerdeführer a m 2 3. Januar 2012
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung erstattet hatte ( Urk. 7/4/1) , nahm die Staatsanwaltschaft m it Verfügung vom 1 8. Juni 2012 das Strafver fahren nicht anhand ( Urk. 7/4/12). Daraufhin erhob der Beschwerde füh rer Be schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine
Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu führen ( Urk. 7/4/13) , welche m it Be schluss vom 6. Dezember 2012 gutgeheissen wurde ( Urk. 7/4/14). Nach Durch führung einer Strafuntersuchung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 2 6. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht B.___ Anklage erhoben ( Urk. 7/1/3). Mit unbegründetem Entscheid des Einzelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgerichts B.___ vom 2 4. Januar 2014 wurde der Genannte frei gesprochen ( Urk. 7/1/5). Da von den Parteien weder eine Begründung verlangt, noch Berufung erhoben wurde, er wuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Es liegt demnach keine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden könnte. Das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat ist somit auf grund der Akten selbständig zu prüfen.
3.4
Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/4/2 ) habe sich der Beschwerdeführer im Club D.___ auf gehalten und , als er an der Garderobe seine Marke, die er im Gegenzug zu seiner Jacke bekommen habe, nich t mehr gefunden habe , hab e ihm das Garderobenpersonal die Jacke nicht aushändigen wollen . Da der Beschwerdeführer laut geworden sei und nicht oh ne seine Jacke habe gehen wolle n , seien durch das Garderobenpersonal die Security Angestellten beigezogen worden . Nach den Aussagen des Beschwerdeführers sei er durch den Security Angestellten Y.___ mit seinem Fuss gegen das linke Schienbein getreten worden , worauf das Waden- und Schienbein gebro chen sei (S. 3).
Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. März 2011 polizeilich befragt ( Urk. 7/4/4).
Er gab an, dass ihm die Person an der Garberobe , ob männlich oder weiblich wisse er nicht mehr, seine Jacke nicht habe geben wollen und er daraufhin die Person wütend angeschrien habe. Während er mit dieser Person eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, sei ein Security gekommen und habe ihn so fort von hinten am Hals gepackt. Als er sich habe umdrehen wollen, hab e ihm der Security seitlich einen Fussschlag gegen das Schienbein verpasst. Er sei dann schreiend zu Boden gefallen. Der Security habe zu ihm gesagt, dass er mit schrei en aufhören und nach draussen gehen solle. Der Security habe dann Ver stärkung geholt und zu z weit hätten sie ihn nach draussen geschleift und auf dem Trottoir liegen gelassen (S. 3) . Er sei vorher bereits in einer Bar gewesen. Er habe sehr viel Wodka und Bier und Whiskey-Cola getrunken. Aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei alkoholisiert gewesen, bis zu diesem Zeit punkt jedoch friedlich und erst ausgerastet, als er seine Jacke nicht bekom men habe (S. 3 f.). Der Security habe eine Glatze gehabt und eine feste Statur. Es sei möglich, dass es ein Deutscher gewesen sei. Er wisse nicht mehr , wo er die Marke aufbewahrt habe. Er habe sie später im Spital wieder gefunden, sie sei in seiner Hose gewesen. Sie hätten ihm die Jacke aber dann draussen trotzdem wieder ge geben. Mit 17 Jahren sei er sehr aggressiv gewesen und habe eine Therapie machen müssen. Er habe da etwas gelernt. Schliesslich sei er Gast im Club ge wesen und habe dort viel Geld hinterlassen. Er habe einen Bruch im Schienbein und einen Bruch im Wadenbein. Er sei angetrunken gewesen und habe gemerkt, dass er nach Hause wolle. Er sei besoffen gewesen und habe kei nen Stress ge wollt. Er gebe es zu, dass er alkoholisiert gewesen sei (S. 4 f.). 3.5
E.___ , geboren 1989, wurde polizeilich befragt und sagte aus ( Urk. 7/4/2 S. 4), dass der Beschwerdeführer einer der letzten Gäste gewesen sei. Sie habe an der Bar gearbeitet. Er habe bei ihr noch einen Drink bestellen wol len, woraufhin sie ihn gebeten habe, das Lokal zu verlassen, da si e schliessen wollte . Er habe trotzdem immer wieder nach einem Drink gefragt. Da habe sie die Security gerufen. Einer sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer zur Garderobe begleitet. Dort habe es dann Probleme wegen seiner Jacke gege ben. Was genau gesprochen worden sei, habe sie nicht verstanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer hingefallen sei, habe ihn der Security wieder auf die Beine gestellt. Sie habe sofort gesehen, dass eine Hüfte höher gewesen sei als die an dere und der Beschwerdeführer wohl ein Bein gebrochen habe. Sie habe dann jeman dem gesagt, dass er die Sanität anrufen solle.
3.6
F.___ , geboren 1979, wurde am 9. April 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er seit eineinhalb Jahren im Club an der Garderobe und als Allrounder arbeite. Der Beschwerdeführer sei zu ihm ge kommen und habe seine Jacke haben wollen. Er habe jedoch den Zettel mit der
Nummer nicht mehr gehabt . Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er eine Lederjacke habe, habe ihm die Jacke jedoch nicht besser beschreiben können. Da zu diesem Zeitpunkt viele Leute nach Hause gehen wollten, habe er dem Be schwerdeführer gesagt, er solle noch etwas warten. Daraufhin sei er aggressiv ge worden und wieder verschwunden. Er habe dann dem Security Chef gesagt, dass er ihnen an der Garderobe zwei seiner Leute zur Seite stellen solle. Unge fähr 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer wieder gekommen und habe ihm seine Jacke beschreiben wollen. Er habe immer mit dem Finger auf eine Jacke gezeigt, aber nicht beschreiben können, was er in den Taschen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihm eine Karte vom Club geben werde
und er sich nächste Woche melden soll e . Sie würden das immer so machen. Die Leute könnten dann nach dem Wochenende ihre Sachen abholen. Der Be schwerdeführer habe dies jedoch nicht kapiert und sei immer aggressiver ge worden. Er sei stark betrunken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe mit dem Beschwerdeführer geredet. Y.___ h ab e den Beschwerdeführer an de r linken Schulter angetippt. Der Be schwerdeführer habe sich dann nach rechts verdreht und sei hingefallen. Er habe einfach gedacht, dass der Beschwerdeführer zu viel getrunken habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und sei zu Boden gefallen. Es habe ausgesehen, wie ein Mehlsack, der zu Boden falle. Er habe dann de n Securit ies gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er nicht mehr aufstehen könne (S. 3). 3.7
Y.___ , geboren 1983, wurde am 3 1. Mai 2011 polizeilich als beschul digte Person einvernommen ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er als Security an gestellt sei. Er sei im Innern des Clubs gewesen, als die Security zur Garderobe gebeten worden sei. Er sei zur Garderobe gegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ausgerufen habe, mit den Händen auf den Tisch geschlagen und seine Jacke herausgefordert habe. Er sei auf die Seite gestanden und habe ge schaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wack lig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer auf die Schul ter ge tippt und ihn gebeten zurückzukommen. Er habe versucht, den Beschwer defüh rer zu beruhigen und habe ihm gesagt, dass er seine Jacke schon erhalten werde. Dann habe der Beschwerdeführer ihn angeschaut und zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gegangen, woraufhin er umgefallen sei. Als der Be schwerdeführer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen he rum zu schrei en, dass er etwas am Bein habe. Es sei ein anderer Kollege hinzuge kommen und habe den Beschwerdeführer mit ihm zusammen vom Boden auf genommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen (S.
2) . Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er habe ihm mit der flachen Hand zwei bis dreimal auf die linke Schulter getätschelt. Er habe dies mit der rechten Hand gemacht, er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden (S.
3) . Der Be schwerdeführer habe es zuerst gar nicht mitbekommen, dann habe er ihm nochmals gerufen. Der Beschwerde füh r er habe weiterhin ausgerufen und das Personal hinter der Garderobe be schimpft. Er habe ihm gesagt, er solle einen Schritt zurückkommen, er werde seine Jacke schon erhalten. Dann sei der Be schwerdeführer zwei bis drei Schritte rückwärts gegangen und gestürzt. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei. Dann sei ein Kollege, ein Türsteher gekommen und sie hätten den Beschwerde führer zusammen am Arm genommen und ihn vom Boden hochgehoben. Der Kollege sei dann mit ihm nach draussen gegangen (S. 4) .
3.
E. 6 ). 2.
Dagegen erhob der Geschädigte am 24 . September 20 14 Beschwerde mit dem An trag auf eine Genugtuung von Fr. 8‘000.--, eventuell auf die Feststellung ei nes Vorliegens einer Straftat zu seinen Lasten und die Zusprechung einer an ge messenen Genugtuung . Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfe stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 4 . Oktober 20 14 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Februar 20 15 der Schriftenwechsel als ge schlossen erklärt
und das Gesuch des Geschä digten um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 18) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 8 G.___ , geboren 1980, wurde am 3. Juni 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/6) und sagte aus, dass der beschuldigte Y.___ ein Arbeitskollege von ihm sei. Er sei stellvertretender Einsatzleiter im Club ge wesen. Er mache eigentlich die Eingangskontrolle. Was in der Garderobe pas siert sei , könne er nicht sagen, das habe er nicht gesehen. Er habe sich beim Ein-/ Ausgang draussen im Freien befunden (S. 2 f.). Bei der Eingangstür sei ein Tür flügel offen gestanden, die Ausgangstür sei zu gewesen. Sie müsse wegen des Lärms geschlossen gehalten werden. Es habe draussen zwischen Gästen Mei nungs verschiedenheiten gegeben, die sie zu beruh igen versucht hätten. Es sei nicht eskalationswürdig gewesen, sie hätten zu z weit einfach Präsenz mar kiert. Dann sei ein Security mit dem Beschwerdeführer rausgekommen. Der Be schwer deführer habe dann immer etwas wegen seinem Bein gerufen. Irgendein Mann, vielleicht ein Kollege des Beschwerdeführers, habe gesagt, es sei nicht schlimm, er simuliere nur. Der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers habe ihm jedoch gesagt, dass er Schmerzen habe, worauf er die Sanität gerufen habe. Wie er sich erinnern könne, habe der Security den Beschwerdeführer am Arm gehalten und der Beschwerdeführer sei hinausgehumpelt. Y.___ habe er nicht ge sehen, als der Beschwerdeführer aus dem Club gebracht worden sei (S. 3). Als die meisten Gäste des Clubs bereits weg gewesen seien, sei er ins In nere des Clubs gegangen, um beim Aufräumen zu helfen. Da habe er gesehen, dass der Be schwerdeführer nicht habe gehen wollen. Er sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass jetzt Schluss sei und er gehen müsse. Er habe ihn hinaus geschickt. Als der Beschwerdeführer an die Garderobe gegangen sei, sei er nach draussen gegangen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, drinnen zu bleiben. Wenn er die Diskussion an der Garderobe mitbekommen hätte, wäre er drinnen geblieben (S. 4) . Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen (S. 5). 3.
E. 9 Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 4. Juli 2011 ( Urk. 7/4/3) sei auf der DVD der Überwachungskamera zu sehen, dass der Beschwerdeführer durch stützendes unter die Arme G reifen aus dem Club gebracht und draussen am Boden liegend von verschiedenen Personen betreut werde. Dies widerlege die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach er hinausgeschleift wor den sei und sich niemand um ihn gekümmert habe (S. 2 unten). 3.10
Y.___ wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/7/ und sagte aus, dass die Aussagen des Be schwerdeführers nicht stimmen würden. Er sei von keinem Security geschlagen worden. Auch nicht von ihm. Es sei eine falsche Aussage des Beschwerdefüh rers.
Er habe ihm auf die Schulter getippt, damit der Beschwerdeführer von der Gar derobe wegkomme. Dies sei die einzige Berührung, die er mit dem Be schwer deführer gehabt habe (S. 2). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er retour kommen solle. Dieser habe ihn dann kurz angeschaut und sei dann zwei bis drei Schritte zurückgegangen. Gleich beim zweiten Schritt sei er wie ein Brett umgefallen. Er habe keine Anzeichen gemacht, dass er sich auffangen wolle. Er sei auf den Boden gefallen und habe zu schreien angefangen . Es sei dann ein zweiter Security gekommen. Er heisse A .___ . Sie hätten dem Beschwer deführer dann geholfen, aufzustehen. Sie hätten ihn unter den Armen gestützt. A .___ sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen. Er sei wieder in den Club gegangen (S. 3). Er denke, dass der Beschwerdeführer wohl zu viel Alkohol getrunken hatte und deshalb umgefallen sei. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer voll besoffen gewesen sei (S. 4) . Es sei von nieman dem etwas passiert. Obwohl der Beschrieb auf A .___ passe, könne er sagen, dass auch A .___ niemanden geschlagen oder getreten habe (S. 5). 3.11
Der Beschwerdefüh rer wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwalt schaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/8) und sagte aus, dass der Beschuldigte gezielt gehandelt habe. Er sei gekommen und habe ihm das Bein von ob en nach unten brechen wollen. Der Beschuldigte habe ihm das Bein mit einem Schlag gebrochen. Er sei von hinten gekommen und habe ihn am Genick gepackt. Er habe ihn von hinten gezogen und mit dem Innenrist von oben nach unten ge gen das Schienbein getreten. Er habe mit diesem einen Schlag einen sehr kom plizierten Bruch erlitten. Auf die Frage, w arum er das alles noch so genau wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies von sich und einem Kollegen wisse , der alles gesehen habe. Er sei mit ihm bei der Garderobe gewesen. Auf die Frage wieso er heute das erste Mal von dieser Person spreche, gab der Be schwer deführer an, er habe schon öfters über diese Person gesprochen (S.
3). Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Verfassung an jenem Abend gut gewesen sei. Er sei ein wenig alkoholisiert gewesen. Er sei nicht frustriert ge wesen. In der Garderobe sei er dann etwas ausgeartet, als man ihm die Jacke nicht habe geben wollen. Das Garderobenpersonal habe ihn schikaniert. Dann sei er ein wenig laut geworden und habe herum geschrien. Auf einmal sei dann jemand von hinten gekommen und mit einem Schlag sei er am Boden gewesen. Auf die Frage, w arum er sich bei der polizeilichen Befragung nicht so genau habe erinnern können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter Medika menten gestanden habe. Es sei vier Tage nach dem Unfall gewesen (S. 4). Der Security, den er beschuldige, sei nicht neben ihm gestanden, bevor er ihn ge schlagen habe. Er sei von hinten gekommen und habe ihn sogleich am Hals gepackt, ohne etwas zu sagen (S. 5 f.). Er glaube, dieser Security sei schnell gekommen.
Soviel er wisse, sei dieser gerufen worden. Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gefallen. Er habe nicht aufstehen wollen, trotzdem sei er von einem Security hochgezerrt worden (S. 6). Auf die Frage, ob es der Beschuldigte ge wesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse sowieso nicht genau, wer es gewesen sei. Auf Nachfrage , wie er das meine, bestritt der Beschwerdeführer diese Formulierung und präzisierte, dass er nicht genau wisse, w er ihn ge schlagen habe. Er sei drei, vier mal hochgezerrt worden. Jemand habe ihn raus gebracht. Er sei einfach auf das Trottoir gelegt worden (S. 7) . Er sei angetrunken gewesen, aber nicht voll überlaufen. Er habe noch gewusst, was er getan habe (S. 8). Er habe Vodka mit Red Bull und Bier getrunken. Wieviel wisse er nicht mehr. Er sei zuvor auch noch woanders ge wesen (S. 9) .
E r sei ein en Monat in Spital gewesen und drei Monate in der Reha. Die medizinische Behandlung sei noch nicht ganz abgeschlossen. Er gehe noch in die Physio therapie und ins Fitness center für den Muskelaufbau (S. 10).
3.12
H.___ , geboren 1986, wurde am 1 8. Januar 2012 von der Staatsan waltschaft Z.___
als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/10) und sagte aus, dass der Beschwerdeführer ein alter Schulkollege von ihm sei. Er habe heute kein en Kontakt mit ihm. Er habe ihn das letzte Mal im Club gesehen, als der Beschwer deführer dann im Spital gelandet sei. Zum Vorfall führte er aus, dass Club-Ende gewesen sei und sie gebeten worden seien, den Club zu verlassen. Im Club habe er den Beschwerdeführer getroffen, den er schon lange, seit der Schule , nicht mehr gesehen habe (S.
2 f.). Er habe seine Jacke holen wollen und habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe auch seine Jacke verlangt, dabei aber wohl seinen Zettel verloren gehabt . Als der Beschwerdeführer seine Jacke nicht gekommen habe, sei er laut geworden. Er sei alkoholisiert gewesen. Bei der Garderobe sei ein Mann gewesen, der die Securities geholt habe. Ein Security sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und ihm eine n Kick ans Bein gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu Boden gefallen. Es sei dann ein weiterer Security gekommen und der Beschwerdeführer sei nach draussen getragen worden. Später sei eine Ambulanz gekommen, welche den Be schwerdeführer ins Spital gebracht habe. Auf die Frage , wie stark der Be schwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, antwortete er, es sei nicht zu viel und nicht zu wenig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor auch mit ihm an ständig gesprochen. Der Security habe den Beschwerdeführer von hinten am Hal s gepackt und ihm einen Kick ans Bein gegeben (S. 4). 3.13
A.___ , geboren 1969, wurde am 1 9. Juni 2013 durch di e Staatsanwalt schaft Z.___ als beschuldigte Person befragt ( Urk. 7/4/16) und sagte aus, dass es eine relativ ruhige Nacht gewesen sei. An der Garderobe sei „orange“ gefunkt worden, dies sei ein Funkcode . Gelb heisse normal, man könne sich Zeit lassen. Orange heisse, es eile, aber nicht dringend, und rot heisse rennen. Er sei durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen. Dann habe er in Rich tung Garderobe geschaut und gesehen, wie eine Person nach hinten um ge fallen sei. Er sei dann hingegangen. Sein Kollege Y.___ sei schon dort gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer zusammen hochgehoben. Dieser habe gejam mert, sein Fuss beziehungsweise sein Bein schmerze. Er könne nicht aufstehen (S. 2 f.). Er habe den Beschwerdeführer an der linken Seite unter der Achsel gestützt. Über Funk habe es geheissen, dass diese Person raus müsse. Sie hätten ihn deshalb nach draussen gebracht. Dass der Beschwerdeführer total betrunken ge wesen sei , stimme. Zum Vorwurf, er habe den Beschwerdeführer von hinten ge packt und ihm seitlich einen Fussschlag verpasst, gab er an, dies sei er nicht gewesen. Er habe nur den Sturz gesehen, ansonsten sei er auf Pat rouille ge wesen (S. 3). 3.14
H.___ wurde am 1 9. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/17) und sagte aus, dass er sich zu 90 % sicher sei, dass der Mann, der soeben den Rau m verlassen habe ( A.___ ), dem Beschwerdeführer einen Kick ans Bein gegeben habe (S. 3). 3.15
Die Ärzte des Spitals I .___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/1/6) aus, dass sich aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ursachen ziehen lasse. Die Frage, ob eine Frem deinwirkung den Zustand ausgelöst haben könne, könne bejaht werden (S.
1). Aus medizinischer Sicht sei es aber durchaus auch möglich, dass der Beschwer de führer die Verletzung ohne Fremdeinwirkung bei einem Sturz in alkoholi sier tem Zustand erlitten haben könnte. Bei diesem Verletzungsmuster sei nicht ent scheid bar , ob es sich um die Folge einer Fremdeinwirkung oder um einen un glück lichen Sturz ohne Fremdeinwirkung handle (S. 2) . 3.16
Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der J .___ erstatteten ihr Aktengutachten am 8. April 2013 ( Urk. 7/4/23). Sie führten aus, der Beschwer deführer vom 2 6. März bis zum 1 5. April 2011 im Spital I .___ hospitali sier t gewesen sei. Dabei sei am 2 6. März 2011 eine Operation zur Versorgung der diagnostisch nachgewiesenen Spiralfraktur des Schienbeins durchgeführt worden (S. 2 unten). Gemäss Fachliteratur seien ein Brechen von Schien- und Waden bein durch ein Zutreten möglich. Auffällig sei es, dass es beim Einwirken von stumpfer Gewalt auf das Schienbein häufig zu einem Bruch des Waden beins in unterschiedlicher Höhe komme. Ein derartiger Unterschied in der Bruchhöhe liege auch beim Beschwerdeführer vor. Somit sei der vorliegende Bruch von Schien- und Wadenbein vereinbar mit einem Tritt gegen den Unter schenkel. Die genaue Kraft, die es brauche, um bei einem sonst gesunden jun gen Mann das Schienbein zu brechen, sei aufgrund fehlender experimenteller Untersuchungen unbekannt. Allerdings könne richtungsweisend herangezogen werden, dass sich Schienbeinbrüche bei jungen, gesunden Menschen vor allem beim Sport ereig ne n würden und auch bei Verkehrsunfällen beschrieben wür den. Es brauche also eine
gewisse Geschwindigkeit und/oder Krafteinwirkung auf den K n ochen, damit dieser breche (S. 3) . Durch einen geraden Sturz nach hinten sei die Entstehung eines Spiralbruchs unwahrscheinlich, denn ein solcher wür de meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehen. Spiralfrakturen könnten als sogenannte Niederenergie-Traumata auch bei Drehstürzen aus niedriger Höhe,
insbesondere bei Kindern, vorkommen. Dabei komme es bei einer heftigen Dreh bewegung des Beins gegenüber dem fest be lasteten oder anderweitig fixierten Fuss zu einer Unterschenkelfraktur. Somit wäre im vorliegenden Fall die Ent steh ung eines Spiralbruchs auch ohne Frem deinwirkung bei einer heftigen Dreh be wegung im Unterschenkel, mit beim Stür zen fixierten Fuss vorstellbar (S. 3 f.). Aus rechtsmedizinischer Sicht seien prin zipiell beide Erklärungsansätze nach voll ziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass das Entstehen derartiger Unter schen kelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Älteren beziehungsweise als Folge eines Drehsturzes sei , würden sie
– die Gutachter - im vorliegenden Fall die Entstehung der Unterschenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahr scheinlicher halten (S. 4). 4. 4.1
W er vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise a n Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren od er Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 12 4 Abs. 1 StGB). 4.2
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegen den Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen be trach tet werden k ann, wobei die Frage nach der Täterschaft für das vorliegende Ver fah ren nicht relevant ist.
Stützt sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligen ab, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellungen überzeugend sind. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sind diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Von Bedeutung sind dabei der Gehalt und die Überzeugungskraft der Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig, ihr Ablauf logisch und schlüssig ist. Zu achten ist insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von inhaltlichen Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen. Für die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Details zahlreich und quantitativ hoch wertig sind, auch im relevanten Kernbereich. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage besonders zum Kerngeschehen detailarm ist. 4.3
Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall sofort an die Medien und machte Angaben, welche von seinen Aussagen im Verfahren erheblich abwei chen und auch aktenwidrig sind (vgl. vorstehend E. 3.9) . Gemäss seinen Aussa gen bei der Staatsanwaltschaft habe er sich mit seinem Kollegen H.___ über den Vorfall unterhalten und sich von diesem über das Geschehene orientieren lassen (vgl. vorstehend E. 3.
E. 11 In Würdigung der medizinischen Akten ist zu erwähnen , dass sich aus den Aus führungen im Aktengutachten des IRM (vgl. vorstehend E. 3.16) nicht ergibt, ob und inwiefern der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers in der Beurtei lung berücksichtig wurde. Zudem ist aufgrund der Aussagen diverser Aus kunfts personen (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.10) sowie des Beschwerdeführers selber (vgl. E.
3.4) vorliegend von einer Drehbewegung des Beschwerdeführers auszu gehen. Über diesen Aspekt wurde im Gutachten des IRM – wohl mangels Kenntnis – nicht befunden. Die Ärzte des IRM beurteilten demnach eine n g era den Sturz nach
hinten als eher unwahrscheinlich für die Entstehung eines Spi ralbruchs . Hinge gen führten sie aus, dass eine Spiralfraktur meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehe . Unter Berück sichtigung dieses Umstandes kann die Schlussfolgerung de r Ärzte des IRM , wo nach sie die Entstehung der Unter schenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahrscheinlicher halten würden, nicht ausschlaggebend sein. Dies umso weni ger, als sie als Grund für ihre Schlussfol gerung anführten, dass das Entstehen derartiger Unterschenkelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Äl teren beziehungsweise a ls Folge eines Dreh sturzes sei. 4.
E. 12 Zusammenfassend ergibt sich , dass die Glaubwürdigkeit sowohl des Zeugen
H.___ wie auch des Beschwerdeführers stark getrübt ist. Ihre Aus sa gen sind mangelhaft und es fehlt ihnen an Detailreichtum. Nach dem Gesag ten sind ihre Aussagen als unglaubhaft und teilweise gar nachweislich falsch zu qualifizieren. Sie stehe n im Gegensatz zu den schlüssigen und in sich stimmigen Aussagen von E.___ , F.___ , Y.___ und A.___ (vgl. vorstehend E.
4.5–4. 8), wonach der Beschwerdeführer in alkoholi sier tem Zustand ohne Fremdeinwirkung zu Boden fiel, und vermögen diese nicht umzustossen. Unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen, der Drehbewegung des Beschwerdeführers beim Fallen und der Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Unter schenkelspiralfraktur ohne Fremdeinwirkung zugezogen hat und der Tat bestand der Körperverletzung nach Art. 124 StGB nicht erfüllt ist.
Mangels einer Straftat fehlt es auch an der Opfereigenschaft des Beschwer de führer s . Diese r hat dem nach keinen Anspruch auf Leistungen nach Opferhilfe ge setz , was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Der am 2 . Februar 201 5 bestellte (Urk. 18 ) unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Max Birkenmaier , Zürich, ist aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädi gung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit am
E. 13 . Januar 201 6 eingereichter Honorarnote (Urk. 25) machte Rechts anwalt
Max Birkenmaier für die Zeit von 2 2. September 2014 bis 3 1. Dezember 2013 einen Aufwand von 5 . 59 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 76 . 90 zuzüglich Mehrwertsteuer , und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2015
einen Aufwand von 2 . 85 Stunden sowie Barauslagen von insge samt Fr. 41 . 50 zuzüglich Mehrwertsteuer
geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
a ngemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220. -- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) für Auf wendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘ 012.5 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Max Birken maier , Winterthur , wird mit Fr. 2 ‘ 012 . 50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwalt Max Birkenmaier - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00012 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
15. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier Walchestrasse 17, 8006 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, zog sich in den frühen Morgenstunden des 2 6. März 2011 in einem Club in Zürich eine Unterschenkelspiralfraktur zu, w as eine not fallmässige Operation und damit verbundene Hospitali sierung erforderte ( Urk. 7/ 1/6-7).
Das a ufgrund des
von X.___
am 2 9. März 2011
gestellten Strafantrag s
gegen Y.___ angehobene Strafverfahren wegen Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft Z.___
mit V erfügung vom 3. Februar 2012 ein gestellt ( Urk. 7/4/11) .
Die a m 2 3. Januar 2012 von X.___
erstattete Strafanzeige gegen Unbe kannt wegen Körperverletzung ( Urk. 7/4/1) wurde m it Verfügung der Staatsan waltschaft vom 1 8. Juni 2012 nicht anhand genommen ( Urk. 7/4/12) . Nachdem die Beschwerde von X.___ mit
Beschluss des Obergerichts vom 6. Dezem ber 2012 gutgeheissen und n ach Durchführung einer Strafuntersu chung
s eitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 2 6. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht
B.___ An klage erhoben wurde ( Urk. 7/1/3 ) , wurde A.___ m it Entscheid des Ein zelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgeri chts B.___ vom 2 4. Januar 2014 frei gesprochen ( Urk. 7/1/5 ). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1. 2
Am
4. Juli 2014 ersuchte X.___ die
Direktion der Justiz des Kan tons Zü rich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 8‘000.-- ( Urk. 7/1) . Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Opfer stellung
wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersu chen des Geschädigten Ge nugtuung mit Verfügung vom 12 . August 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 7/ 6 ). 2.
Dagegen erhob der Geschädigte am 24 . September 20 14 Beschwerde mit dem An trag auf eine Genugtuung von Fr. 8‘000.--, eventuell auf die Feststellung ei nes Vorliegens einer Straftat zu seinen Lasten und die Zusprechung einer an ge messenen Genugtuung . Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung de r unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfe stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 4 . Oktober 20 14 auf eine Stellungnahme (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Februar 20 15 der Schriftenwechsel als ge schlossen erklärt
und das Gesuch des Geschä digten um Gewährung der unent gelt lichen Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 18) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für ein am 2 6. März 2011 stattgefundenes Ereignis im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1. 3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob die Täterschaft ermittelt worden ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft verhal ten hat (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG).
Im revidierten Opferhilfegesetz wurde der bis he rige gesetzliche Begriff des Opfers unverändert übernommen (BGE 134 II 33 E. 5.5 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat indes darauf verzichtet, einzelne Straftatbe stände zu bezeichnen, die eine Opferstellung bewirken. Nicht jede Straftat führt zur Opferstellung, sondern nur diejenige, durch die eine Person eine unmittel bare
Beeinträchtigung in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integ rität erfuhr.
Gefährdungsdelikte führen grundsätzlich nicht zur Opferstellung, da sie in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psy chi schen Integrität verursachen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn die Gefährdung eine unmittelbare Beeinträchtigung in der vom Tatbestand (mit-)geschützten psychischen Integrität bewirkt; so etwa bei der Verursachung eines schweren Schocks durch eine Lebensgefährdung gemäss Art.
129 StGB ( Urteil des Bundesgerichts 1C_208/2011
vom 1. Februar 2012 E. 3.5.2 ).
Ebenfalls ausgenommen sind „reine" Vermögensdelikte (BGE 120 Ia 157 E. 2d/ aa mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schä di gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlu ng eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In ten sität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zuspre chung
einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opfer stellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat vor aus setzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Straf ver fahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Be tracht fällt. Glei ches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfül len können, müs sen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tat bestands mäs siges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Da ge gen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergeb nissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Bera tungs stelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss , dass das Opfer hilfegesetz im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschät zung
- nicht an wend bar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann indes grund sätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, die ge such stellende Person habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vor spiegelung fal scher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (BGE 125 II 265 E. 2c/ aa mit Hinwei sen). 1.6
Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 1C_140/2013 vom 23. Juli 2013, 1C_410/2010 vom 7. März 2011 und 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007; vgl. auch
BGE 128 III 271 E. 2b ) und Lehre (Peter Gomm /Dominik
Zehnter,
Kom men tar zum Opferhilfegesetz, 32. Auflage, Bern 2009, Art. 29 OHG N 17) ist bei fehlendem Strafverfahren für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. August 2014 ( Urk.
2) dav on aus, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Fusstritt den Beschwerdeführer zu Fall gebracht habe. Jedenfalls scheine die Vari ante eines Trittes mitnichten wahrscheinlicher als die Variante eines Stur zes. Aus diesem Grund sei das Vorliegen einer Straftat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dem Beschwerdeführer komme daher keine Op fer stellung zu, weshalb sein Gesuch um Genugtuung abzuweisen sei (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor ( Urk. 1) , dass seine Sachverhalts darstellung , unter welchen Umständen ihm das Bein gebrochen worden sei, glaub würdig und nachvollziehbar sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei der Befragung nicht nur eigene Wahrnehmungen, son dern
auch Interpretationen in seine Aussagen habe einfliessen lassen. Auch das nach träglich angeordnete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin gehe davon aus, dass er Opfer stumpfer Gewalteinwirkung gewesen sein müsse (S. 5).
2.3
Im Streite und zu prüfen steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG Opfer einer Straftat geworden ist und ob er Anspruch auf die Ausrichtung einer Genugtuung hat. 3. 3.1
Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzu klären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28 . Oktober 2003, 1A.110/2003, E .
3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftat bestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gege ben ist (BGE 1 25 II 268 E. 2a/ bb ; 122 II 215 E. 3b; 126 II 100 E . 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen). 3.2
Mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2012 ( Urk. 7/4/11) stellte die Staats anwaltschaft Z.___ das gegen Y.___ eröffnete Unter such ungs verfahren wegen des Verdachts auf einfache Körperverletzung mit der Begrün dung ein, dass ihm gestützt auf die Ermittlungsergebnisse nicht vorgeworfen werde n könne, er habe die vorliegende Tat begangen. 3.3
Nachdem der Beschwerdeführer a m 2 3. Januar 2012
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Körperverletzung erstattet hatte ( Urk. 7/4/1) , nahm die Staatsanwaltschaft m it Verfügung vom 1 8. Juni 2012 das Strafver fahren nicht anhand ( Urk. 7/4/12). Daraufhin erhob der Beschwerde füh rer Be schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei eine
Strafuntersuchung gegen Unbekannt zu führen ( Urk. 7/4/13) , welche m it Be schluss vom 6. Dezember 2012 gutgeheissen wurde ( Urk. 7/4/14). Nach Durch führung einer Strafuntersuchung wurde seitens der Staatsanwaltschaft Z.___ am 2 6. September 2013 gegen den Security Mitarbeiter A.___ beim Bezirksgericht B.___ Anklage erhoben ( Urk. 7/1/3). Mit unbegründetem Entscheid des Einzelrichters der 3. Abteilung des Bezirksgerichts B.___ vom 2 4. Januar 2014 wurde der Genannte frei gesprochen ( Urk. 7/1/5). Da von den Parteien weder eine Begründung verlangt, noch Berufung erhoben wurde, er wuchs dieses Urteil in Rechtskraft. Es liegt demnach keine Begründung des Strafgerichts vor, welche auf deren Nachvollziehbarkeit hin überprüft werden könnte. Das Vorliegen einer opferrechtlich relevanten Straftat ist somit auf grund der Akten selbständig zu prüfen.
3.4
Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 7/4/2 ) habe sich der Beschwerdeführer im Club D.___ auf gehalten und , als er an der Garderobe seine Marke, die er im Gegenzug zu seiner Jacke bekommen habe, nich t mehr gefunden habe , hab e ihm das Garderobenpersonal die Jacke nicht aushändigen wollen . Da der Beschwerdeführer laut geworden sei und nicht oh ne seine Jacke habe gehen wolle n , seien durch das Garderobenpersonal die Security Angestellten beigezogen worden . Nach den Aussagen des Beschwerdeführers sei er durch den Security Angestellten Y.___ mit seinem Fuss gegen das linke Schienbein getreten worden , worauf das Waden- und Schienbein gebro chen sei (S. 3).
Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. März 2011 polizeilich befragt ( Urk. 7/4/4).
Er gab an, dass ihm die Person an der Garberobe , ob männlich oder weiblich wisse er nicht mehr, seine Jacke nicht habe geben wollen und er daraufhin die Person wütend angeschrien habe. Während er mit dieser Person eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, sei ein Security gekommen und habe ihn so fort von hinten am Hals gepackt. Als er sich habe umdrehen wollen, hab e ihm der Security seitlich einen Fussschlag gegen das Schienbein verpasst. Er sei dann schreiend zu Boden gefallen. Der Security habe zu ihm gesagt, dass er mit schrei en aufhören und nach draussen gehen solle. Der Security habe dann Ver stärkung geholt und zu z weit hätten sie ihn nach draussen geschleift und auf dem Trottoir liegen gelassen (S. 3) . Er sei vorher bereits in einer Bar gewesen. Er habe sehr viel Wodka und Bier und Whiskey-Cola getrunken. Aber wie viel das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei alkoholisiert gewesen, bis zu diesem Zeit punkt jedoch friedlich und erst ausgerastet, als er seine Jacke nicht bekom men habe (S. 3 f.). Der Security habe eine Glatze gehabt und eine feste Statur. Es sei möglich, dass es ein Deutscher gewesen sei. Er wisse nicht mehr , wo er die Marke aufbewahrt habe. Er habe sie später im Spital wieder gefunden, sie sei in seiner Hose gewesen. Sie hätten ihm die Jacke aber dann draussen trotzdem wieder ge geben. Mit 17 Jahren sei er sehr aggressiv gewesen und habe eine Therapie machen müssen. Er habe da etwas gelernt. Schliesslich sei er Gast im Club ge wesen und habe dort viel Geld hinterlassen. Er habe einen Bruch im Schienbein und einen Bruch im Wadenbein. Er sei angetrunken gewesen und habe gemerkt, dass er nach Hause wolle. Er sei besoffen gewesen und habe kei nen Stress ge wollt. Er gebe es zu, dass er alkoholisiert gewesen sei (S. 4 f.). 3.5
E.___ , geboren 1989, wurde polizeilich befragt und sagte aus ( Urk. 7/4/2 S. 4), dass der Beschwerdeführer einer der letzten Gäste gewesen sei. Sie habe an der Bar gearbeitet. Er habe bei ihr noch einen Drink bestellen wol len, woraufhin sie ihn gebeten habe, das Lokal zu verlassen, da si e schliessen wollte . Er habe trotzdem immer wieder nach einem Drink gefragt. Da habe sie die Security gerufen. Einer sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer zur Garderobe begleitet. Dort habe es dann Probleme wegen seiner Jacke gege ben. Was genau gesprochen worden sei, habe sie nicht verstanden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer hingefallen sei, habe ihn der Security wieder auf die Beine gestellt. Sie habe sofort gesehen, dass eine Hüfte höher gewesen sei als die an dere und der Beschwerdeführer wohl ein Bein gebrochen habe. Sie habe dann jeman dem gesagt, dass er die Sanität anrufen solle.
3.6
F.___ , geboren 1979, wurde am 9. April 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er seit eineinhalb Jahren im Club an der Garderobe und als Allrounder arbeite. Der Beschwerdeführer sei zu ihm ge kommen und habe seine Jacke haben wollen. Er habe jedoch den Zettel mit der
Nummer nicht mehr gehabt . Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er eine Lederjacke habe, habe ihm die Jacke jedoch nicht besser beschreiben können. Da zu diesem Zeitpunkt viele Leute nach Hause gehen wollten, habe er dem Be schwerdeführer gesagt, er solle noch etwas warten. Daraufhin sei er aggressiv ge worden und wieder verschwunden. Er habe dann dem Security Chef gesagt, dass er ihnen an der Garderobe zwei seiner Leute zur Seite stellen solle. Unge fähr 15 Minuten später sei der Beschwerdeführer wieder gekommen und habe ihm seine Jacke beschreiben wollen. Er habe immer mit dem Finger auf eine Jacke gezeigt, aber nicht beschreiben können, was er in den Taschen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er ihm eine Karte vom Club geben werde
und er sich nächste Woche melden soll e . Sie würden das immer so machen. Die Leute könnten dann nach dem Wochenende ihre Sachen abholen. Der Be schwerdeführer habe dies jedoch nicht kapiert und sei immer aggressiver ge worden. Er sei stark betrunken gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerdeführer gestanden und habe mit dem Beschwerdeführer geredet. Y.___ h ab e den Beschwerdeführer an de r linken Schulter angetippt. Der Be schwerdeführer habe sich dann nach rechts verdreht und sei hingefallen. Er habe einfach gedacht, dass der Beschwerdeführer zu viel getrunken habe (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht und sei zu Boden gefallen. Es habe ausgesehen, wie ein Mehlsack, der zu Boden falle. Er habe dann de n Securit ies gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er nicht mehr aufstehen könne (S. 3). 3.7
Y.___ , geboren 1983, wurde am 3 1. Mai 2011 polizeilich als beschul digte Person einvernommen ( Urk. 7/4/5) und sagte aus, dass er als Security an gestellt sei. Er sei im Innern des Clubs gewesen, als die Security zur Garderobe gebeten worden sei. Er sei zur Garderobe gegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer ausgerufen habe, mit den Händen auf den Tisch geschlagen und seine Jacke herausgefordert habe. Er sei auf die Seite gestanden und habe ge schaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wack lig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer auf die Schul ter ge tippt und ihn gebeten zurückzukommen. Er habe versucht, den Beschwer defüh rer zu beruhigen und habe ihm gesagt, dass er seine Jacke schon erhalten werde. Dann habe der Beschwerdeführer ihn angeschaut und zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gegangen, woraufhin er umgefallen sei. Als der Be schwerdeführer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen he rum zu schrei en, dass er etwas am Bein habe. Es sei ein anderer Kollege hinzuge kommen und habe den Beschwerdeführer mit ihm zusammen vom Boden auf genommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen (S.
2) . Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er habe ihm mit der flachen Hand zwei bis dreimal auf die linke Schulter getätschelt. Er habe dies mit der rechten Hand gemacht, er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden (S.
3) . Der Be schwerdeführer habe es zuerst gar nicht mitbekommen, dann habe er ihm nochmals gerufen. Der Beschwerde füh r er habe weiterhin ausgerufen und das Personal hinter der Garderobe be schimpft. Er habe ihm gesagt, er solle einen Schritt zurückkommen, er werde seine Jacke schon erhalten. Dann sei der Be schwerdeführer zwei bis drei Schritte rückwärts gegangen und gestürzt. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei. Dann sei ein Kollege, ein Türsteher gekommen und sie hätten den Beschwerde führer zusammen am Arm genommen und ihn vom Boden hochgehoben. Der Kollege sei dann mit ihm nach draussen gegangen (S. 4) .
3. 8
G.___ , geboren 1980, wurde am 3. Juni 2011 polizeilich als Auskunfts person befragt ( Urk. 7/4/6) und sagte aus, dass der beschuldigte Y.___ ein Arbeitskollege von ihm sei. Er sei stellvertretender Einsatzleiter im Club ge wesen. Er mache eigentlich die Eingangskontrolle. Was in der Garderobe pas siert sei , könne er nicht sagen, das habe er nicht gesehen. Er habe sich beim Ein-/ Ausgang draussen im Freien befunden (S. 2 f.). Bei der Eingangstür sei ein Tür flügel offen gestanden, die Ausgangstür sei zu gewesen. Sie müsse wegen des Lärms geschlossen gehalten werden. Es habe draussen zwischen Gästen Mei nungs verschiedenheiten gegeben, die sie zu beruh igen versucht hätten. Es sei nicht eskalationswürdig gewesen, sie hätten zu z weit einfach Präsenz mar kiert. Dann sei ein Security mit dem Beschwerdeführer rausgekommen. Der Be schwer deführer habe dann immer etwas wegen seinem Bein gerufen. Irgendein Mann, vielleicht ein Kollege des Beschwerdeführers, habe gesagt, es sei nicht schlimm, er simuliere nur. Der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers habe ihm jedoch gesagt, dass er Schmerzen habe, worauf er die Sanität gerufen habe. Wie er sich erinnern könne, habe der Security den Beschwerdeführer am Arm gehalten und der Beschwerdeführer sei hinausgehumpelt. Y.___ habe er nicht ge sehen, als der Beschwerdeführer aus dem Club gebracht worden sei (S. 3). Als die meisten Gäste des Clubs bereits weg gewesen seien, sei er ins In nere des Clubs gegangen, um beim Aufräumen zu helfen. Da habe er gesehen, dass der Be schwerdeführer nicht habe gehen wollen. Er sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass jetzt Schluss sei und er gehen müsse. Er habe ihn hinaus geschickt. Als der Beschwerdeführer an die Garderobe gegangen sei, sei er nach draussen gegangen. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, drinnen zu bleiben. Wenn er die Diskussion an der Garderobe mitbekommen hätte, wäre er drinnen geblieben (S. 4) . Der Beschwerdeführer sei alkoholisiert gewesen (S. 5). 3. 9
Laut Polizeirapport der Stadtpolizei C.___ vom 1 4. Juli 2011 ( Urk. 7/4/3) sei auf der DVD der Überwachungskamera zu sehen, dass der Beschwerdeführer durch stützendes unter die Arme G reifen aus dem Club gebracht und draussen am Boden liegend von verschiedenen Personen betreut werde. Dies widerlege die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, wonach er hinausgeschleift wor den sei und sich niemand um ihn gekümmert habe (S. 2 unten). 3.10
Y.___ wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/7/ und sagte aus, dass die Aussagen des Be schwerdeführers nicht stimmen würden. Er sei von keinem Security geschlagen worden. Auch nicht von ihm. Es sei eine falsche Aussage des Beschwerdefüh rers.
Er habe ihm auf die Schulter getippt, damit der Beschwerdeführer von der Gar derobe wegkomme. Dies sei die einzige Berührung, die er mit dem Be schwer deführer gehabt habe (S. 2). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er retour kommen solle. Dieser habe ihn dann kurz angeschaut und sei dann zwei bis drei Schritte zurückgegangen. Gleich beim zweiten Schritt sei er wie ein Brett umgefallen. Er habe keine Anzeichen gemacht, dass er sich auffangen wolle. Er sei auf den Boden gefallen und habe zu schreien angefangen . Es sei dann ein zweiter Security gekommen. Er heisse A .___ . Sie hätten dem Beschwer deführer dann geholfen, aufzustehen. Sie hätten ihn unter den Armen gestützt. A .___ sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen. Er sei wieder in den Club gegangen (S. 3). Er denke, dass der Beschwerdeführer wohl zu viel Alkohol getrunken hatte und deshalb umgefallen sei. Er habe gesehen, dass der Beschwerdeführer voll besoffen gewesen sei (S. 4) . Es sei von nieman dem etwas passiert. Obwohl der Beschrieb auf A .___ passe, könne er sagen, dass auch A .___ niemanden geschlagen oder getreten habe (S. 5). 3.11
Der Beschwerdefüh rer wurde am 1 6. Dezember 2011 durch die Staatsanwalt schaft Z.___ befragt ( Urk. 7/4/8) und sagte aus, dass der Beschuldigte gezielt gehandelt habe. Er sei gekommen und habe ihm das Bein von ob en nach unten brechen wollen. Der Beschuldigte habe ihm das Bein mit einem Schlag gebrochen. Er sei von hinten gekommen und habe ihn am Genick gepackt. Er habe ihn von hinten gezogen und mit dem Innenrist von oben nach unten ge gen das Schienbein getreten. Er habe mit diesem einen Schlag einen sehr kom plizierten Bruch erlitten. Auf die Frage, w arum er das alles noch so genau wisse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies von sich und einem Kollegen wisse , der alles gesehen habe. Er sei mit ihm bei der Garderobe gewesen. Auf die Frage wieso er heute das erste Mal von dieser Person spreche, gab der Be schwer deführer an, er habe schon öfters über diese Person gesprochen (S.
3). Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Verfassung an jenem Abend gut gewesen sei. Er sei ein wenig alkoholisiert gewesen. Er sei nicht frustriert ge wesen. In der Garderobe sei er dann etwas ausgeartet, als man ihm die Jacke nicht habe geben wollen. Das Garderobenpersonal habe ihn schikaniert. Dann sei er ein wenig laut geworden und habe herum geschrien. Auf einmal sei dann jemand von hinten gekommen und mit einem Schlag sei er am Boden gewesen. Auf die Frage, w arum er sich bei der polizeilichen Befragung nicht so genau habe erinnern können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter Medika menten gestanden habe. Es sei vier Tage nach dem Unfall gewesen (S. 4). Der Security, den er beschuldige, sei nicht neben ihm gestanden, bevor er ihn ge schlagen habe. Er sei von hinten gekommen und habe ihn sogleich am Hals gepackt, ohne etwas zu sagen (S. 5 f.). Er glaube, dieser Security sei schnell gekommen.
Soviel er wisse, sei dieser gerufen worden. Er sei auf die rechte Seite auf den Boden gefallen. Er habe nicht aufstehen wollen, trotzdem sei er von einem Security hochgezerrt worden (S. 6). Auf die Frage, ob es der Beschuldigte ge wesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse sowieso nicht genau, wer es gewesen sei. Auf Nachfrage , wie er das meine, bestritt der Beschwerdeführer diese Formulierung und präzisierte, dass er nicht genau wisse, w er ihn ge schlagen habe. Er sei drei, vier mal hochgezerrt worden. Jemand habe ihn raus gebracht. Er sei einfach auf das Trottoir gelegt worden (S. 7) . Er sei angetrunken gewesen, aber nicht voll überlaufen. Er habe noch gewusst, was er getan habe (S. 8). Er habe Vodka mit Red Bull und Bier getrunken. Wieviel wisse er nicht mehr. Er sei zuvor auch noch woanders ge wesen (S. 9) .
E r sei ein en Monat in Spital gewesen und drei Monate in der Reha. Die medizinische Behandlung sei noch nicht ganz abgeschlossen. Er gehe noch in die Physio therapie und ins Fitness center für den Muskelaufbau (S. 10).
3.12
H.___ , geboren 1986, wurde am 1 8. Januar 2012 von der Staatsan waltschaft Z.___
als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/10) und sagte aus, dass der Beschwerdeführer ein alter Schulkollege von ihm sei. Er habe heute kein en Kontakt mit ihm. Er habe ihn das letzte Mal im Club gesehen, als der Beschwer deführer dann im Spital gelandet sei. Zum Vorfall führte er aus, dass Club-Ende gewesen sei und sie gebeten worden seien, den Club zu verlassen. Im Club habe er den Beschwerdeführer getroffen, den er schon lange, seit der Schule , nicht mehr gesehen habe (S.
2 f.). Er habe seine Jacke holen wollen und habe den Beschwerdeführer dort gesehen. Dieser habe auch seine Jacke verlangt, dabei aber wohl seinen Zettel verloren gehabt . Als der Beschwerdeführer seine Jacke nicht gekommen habe, sei er laut geworden. Er sei alkoholisiert gewesen. Bei der Garderobe sei ein Mann gewesen, der die Securities geholt habe. Ein Security sei dann gekommen und habe den Beschwerdeführer am Hals gepackt und ihm eine n Kick ans Bein gegeben. Der Beschwerdeführer sei dann zu Boden gefallen. Es sei dann ein weiterer Security gekommen und der Beschwerdeführer sei nach draussen getragen worden. Später sei eine Ambulanz gekommen, welche den Be schwerdeführer ins Spital gebracht habe. Auf die Frage , wie stark der Be schwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, antwortete er, es sei nicht zu viel und nicht zu wenig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zuvor auch mit ihm an ständig gesprochen. Der Security habe den Beschwerdeführer von hinten am Hal s gepackt und ihm einen Kick ans Bein gegeben (S. 4). 3.13
A.___ , geboren 1969, wurde am 1 9. Juni 2013 durch di e Staatsanwalt schaft Z.___ als beschuldigte Person befragt ( Urk. 7/4/16) und sagte aus, dass es eine relativ ruhige Nacht gewesen sei. An der Garderobe sei „orange“ gefunkt worden, dies sei ein Funkcode . Gelb heisse normal, man könne sich Zeit lassen. Orange heisse, es eile, aber nicht dringend, und rot heisse rennen. Er sei durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen. Dann habe er in Rich tung Garderobe geschaut und gesehen, wie eine Person nach hinten um ge fallen sei. Er sei dann hingegangen. Sein Kollege Y.___ sei schon dort gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer zusammen hochgehoben. Dieser habe gejam mert, sein Fuss beziehungsweise sein Bein schmerze. Er könne nicht aufstehen (S. 2 f.). Er habe den Beschwerdeführer an der linken Seite unter der Achsel gestützt. Über Funk habe es geheissen, dass diese Person raus müsse. Sie hätten ihn deshalb nach draussen gebracht. Dass der Beschwerdeführer total betrunken ge wesen sei , stimme. Zum Vorwurf, er habe den Beschwerdeführer von hinten ge packt und ihm seitlich einen Fussschlag verpasst, gab er an, dies sei er nicht gewesen. Er habe nur den Sturz gesehen, ansonsten sei er auf Pat rouille ge wesen (S. 3). 3.14
H.___ wurde am 1 9. Juni 2013 durch die Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt ( Urk. 7/4/17) und sagte aus, dass er sich zu 90 % sicher sei, dass der Mann, der soeben den Rau m verlassen habe ( A.___ ), dem Beschwerdeführer einen Kick ans Bein gegeben habe (S. 3). 3.15
Die Ärzte des Spitals I .___ führten in ihrem Bericht vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 7/1/6) aus, dass sich aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ursachen ziehen lasse. Die Frage, ob eine Frem deinwirkung den Zustand ausgelöst haben könne, könne bejaht werden (S.
1). Aus medizinischer Sicht sei es aber durchaus auch möglich, dass der Beschwer de führer die Verletzung ohne Fremdeinwirkung bei einem Sturz in alkoholi sier tem Zustand erlitten haben könnte. Bei diesem Verletzungsmuster sei nicht ent scheid bar , ob es sich um die Folge einer Fremdeinwirkung oder um einen un glück lichen Sturz ohne Fremdeinwirkung handle (S. 2) . 3.16
Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der J .___ erstatteten ihr Aktengutachten am 8. April 2013 ( Urk. 7/4/23). Sie führten aus, der Beschwer deführer vom 2 6. März bis zum 1 5. April 2011 im Spital I .___ hospitali sier t gewesen sei. Dabei sei am 2 6. März 2011 eine Operation zur Versorgung der diagnostisch nachgewiesenen Spiralfraktur des Schienbeins durchgeführt worden (S. 2 unten). Gemäss Fachliteratur seien ein Brechen von Schien- und Waden bein durch ein Zutreten möglich. Auffällig sei es, dass es beim Einwirken von stumpfer Gewalt auf das Schienbein häufig zu einem Bruch des Waden beins in unterschiedlicher Höhe komme. Ein derartiger Unterschied in der Bruchhöhe liege auch beim Beschwerdeführer vor. Somit sei der vorliegende Bruch von Schien- und Wadenbein vereinbar mit einem Tritt gegen den Unter schenkel. Die genaue Kraft, die es brauche, um bei einem sonst gesunden jun gen Mann das Schienbein zu brechen, sei aufgrund fehlender experimenteller Untersuchungen unbekannt. Allerdings könne richtungsweisend herangezogen werden, dass sich Schienbeinbrüche bei jungen, gesunden Menschen vor allem beim Sport ereig ne n würden und auch bei Verkehrsunfällen beschrieben wür den. Es brauche also eine
gewisse Geschwindigkeit und/oder Krafteinwirkung auf den K n ochen, damit dieser breche (S. 3) . Durch einen geraden Sturz nach hinten sei die Entstehung eines Spiralbruchs unwahrscheinlich, denn ein solcher wür de meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehen. Spiralfrakturen könnten als sogenannte Niederenergie-Traumata auch bei Drehstürzen aus niedriger Höhe,
insbesondere bei Kindern, vorkommen. Dabei komme es bei einer heftigen Dreh bewegung des Beins gegenüber dem fest be lasteten oder anderweitig fixierten Fuss zu einer Unterschenkelfraktur. Somit wäre im vorliegenden Fall die Ent steh ung eines Spiralbruchs auch ohne Frem deinwirkung bei einer heftigen Dreh be wegung im Unterschenkel, mit beim Stür zen fixierten Fuss vorstellbar (S. 3 f.). Aus rechtsmedizinischer Sicht seien prin zipiell beide Erklärungsansätze nach voll ziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass das Entstehen derartiger Unter schen kelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Älteren beziehungsweise als Folge eines Drehsturzes sei , würden sie
– die Gutachter - im vorliegenden Fall die Entstehung der Unterschenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahr scheinlicher halten (S. 4). 4. 4.1
W er vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise a n Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren od er Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 12 4 Abs. 1 StGB). 4.2
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegen den Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen be trach tet werden k ann, wobei die Frage nach der Täterschaft für das vorliegende Ver fah ren nicht relevant ist.
Stützt sich die Beweisführung vor allem auf die Aussagen von Beteiligen ab, so ist anhand sämtlicher Umstände zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellungen überzeugend sind. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen sind diese einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Von Bedeutung sind dabei der Gehalt und die Überzeugungskraft der Aussagen. Dabei ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig, ihr Ablauf logisch und schlüssig ist. Zu achten ist insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von inhaltlichen Realitätskriterien sowie das Fehlen von Lügensignalen. Für die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Details zahlreich und quantitativ hoch wertig sind, auch im relevanten Kernbereich. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage besonders zum Kerngeschehen detailarm ist. 4.3
Der Beschwerdeführer wandte sich nach dem Vorfall sofort an die Medien und machte Angaben, welche von seinen Aussagen im Verfahren erheblich abwei chen und auch aktenwidrig sind (vgl. vorstehend E. 3.9) . Gemäss seinen Aussa gen bei der Staatsanwaltschaft habe er sich mit seinem Kollegen H.___ über den Vorfall unterhalten und sich von diesem über das Geschehene orientieren lassen (vgl. vorstehend E. 3. 11 , Urk. 7/4/8 S. 4.f. ) . Bei der Polizei sagte der Beschwerdeführer jedoch noch nichts darüber aus, dass er in Beglei tung eines Kollegen gewesen sei, welcher den ganzen Vorfall mitbekommen habe (vgl. vorstehend E. 3.4). Damit nannte der Beschwerdeführer den einzigen, seine Version stützenden Zeugen erst über acht Monate nach dem Vor fall. Dieses Nachschieben eines zentralen Zeugens, welcher von Anfang an be kannt gewesen sein soll, erscheint äussert zweifelhaft und erweckt den An schein einer Manipulation. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, w arum er erst mals übe r diesen Kollegen als Z eugen spreche, antwortete der Beschwerdeführer, dass er schon öfters über ihn gesprochen habe ( Urk. 7/4/8 S. 3 f.). Diese Aussage ist offensichtlich falsch. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer seinen Kollegen mit keinem Wort. In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Be schwerdeführer und der Zeuge H.___ über den Sachverhalt mög li cherweise un terhalten h ab en, kann eine Absprache oder Instruktion nicht aus geschlossen werden.
Wichtige Zeugen sind den Strafbehörden zur Vermeidung einer negati ven Deutung und zur Wahrheitsfindung sofort und nicht erst nach einer länge ren Zeit anzugeben. Die genannten Umstände trüben die Glaubwür digkeit des Beschwerdeführers sowie des Zeugens H.___ erheblich. 4.4
Die Aussagen des Beschwerdeführers zeichnen sich durch Widersprüche, Unge nauigkeiten und gar durch Unwahrheiten aus. Zudem wusste er direkt nach dem Vorfall kaum etwas auszusagen ;
acht Monate später k o n nte er sich reichlich an Details erinnern. Auch zu berücksichtigen ist, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unbestritten nach einem regen Al koholkonsum in einem erheblich an getrunkenen Zustand befand. Bei der Polizei sagte der Beschwerdefüh rer noch aus, dass er sehr viel Wodka, Bier und Whiskey-Cola getrunken habe und des hal b besoffen gewesen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er sodann aus, er habe nicht viel Alkohol getrun ken und sei nicht betrunken, sondern nur ein wenig alkoholisiert gewesen (vgl. vorstehend E. 3.11). Weiter berichtete der Beschwerdeführer bei der Polizei, dass der Täter eine Glatze sowie eine feste Statur gehabt habe und möglicherweise ein Deutscher sei (vgl. vor stehend E.
3.4). Bei der Staatsanwaltschaft bezeich nete der Beschwerdeführer jedoch den anwesenden Y.___ als Täter. Auf die konkrete Frage, ob er vom Anwesenden getreten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer mit ja, er denke schon (vgl. vorstehend E.
3.11 ; Urk. 7/4/8 S.
7 ). Wie sich aus den Akte n ergibt, hat Y.___ jedoch weder eine Glatze, noch eine feste Statur, noch ist er Deutscher (vgl. vorstehend E.
3.10 ; Urk. 7/4/7 S.
5 oben ) . Der Be schwerdeführer schilderte bei der Polizei, dass er an der Garderobe eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe und dann ein Security gekommen sei, welcher ihn von hinten am Hals gepackt habe. Als er sich habe umdrehen wollen, habe er vom Security seitlich einen Fussschlag ge gen das Schienbein erhalten (vgl. vorstehend E. 3.4). Diese Aussage ist im Ver gleich zu seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, rund 8 Monate nach dem Vorfall, als karg, detailarm und unkonkret zu bezeichnen . Bei der Staatsan waltschaft brachte der Beschwerde füh rer hingegen vor, dass der Täter ihn von hinten gezogen habe und ihm das Bein von oben nach unten habe brechen wollen. Der Täter habe mit dem Innen rist von oben nach unten gegen das Schienbein getreten (vgl. vorstehend E. 3.11) . Auf die Frage der Staatsanwalt schaft, w arum er den Vorgang noch so genau wisse und sich an alle Details erin nern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er es selber noch wisse und von seinem Kollegen H.___ . Die ser habe alles gesehen und sei mit ihm bei der Garderobe gewesen . Viele Sachen habe er bei seinem Kollegen erfragen müssen, welcher ihm dann den Vorfall ge nau so geschildert habe
(vgl. Urk. 7/4/8 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer meinte, der Täter sei von hinten ge kommen, er habe ihn nicht kommen sehen. Er habe nicht gewusst, wer das ge wesen sei. Trotzdem gibt er an, der Täter sei schnell gekommen, er glaube schon, dass er gerannt sei ( Urk. 7/4/8 S. 6). Diese Äusse rungen machte der Be schwerdeführer demnach , o hne es selber gesehen zu haben . Mithin handelt es sich um reine Spekulationen. Bei der Polizei erwähnte der Beschwerdeführer zudem, dass er nach dem Vorfall von zwei Securities nach draussen geschleift worden sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Bei der Staatsan walt schaft hingegen sagte er aus, dass sie ihn zu zweit hin ausgetragen hätten. Danach spr a ch er nur noch von einer Person, es habe ihn jemand h in ausgetragen. Dieser habe ihn am Arm nach draussen gezerrt ( Urk. 7/4/8 S. 7). Später in der gleichen Befragung nannte der Beschwerdeführer wieder zwei Personen, die ihn hin ausgetragen hätten (S. 7 unten, S. 8 oben). Als man ihn nach draussen ge führt habe, seien seine Füsse am Boden schleppend nachgezogen worden. Damit sagte der Beschwerdeführer jedes Mal etwas anderes. Das Video der Überwach ungs kamera
zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer durch zwei Securities unter den Armen ge stütz t
humpelnd aus dem Club gebracht worden ist (vgl. vorstehend E.
3.9). 4.5
Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers als durch wegs widersprüchlich. Sodann waren die ersten Aussagen ka rg, detailarm und unkonkret . Teilweise sind die Aussagen des Beschwerdeführers gar nach gewie sen wahrheitswidrig. Zudem na nnt e der Beschwerdeführer bei der Staats anwalt schaft nach acht Monaten plötzlich Details, von welchen er kurz nach dem Vor fall bei der Befragung durch die Polizei noch nichts zu wissen schien . Des Wei teren sprach der Beschwerdeführer den Vorfall mit seinem Kollegen H.___ ab und setzte sich in den Medien mit falschen Aussagen in Szene. Auf fällig sind auch seine Aussagen bezüglich die Geschehnisse , welche sich hinter seinem Rücken abgespielt hätten und er gar nicht gesehen haben konnte. Er beschr ie b somit reine Spekulationen. Deshalb können seinen Aussa gen über die Geschwindigkeit des von hinten kommenden Täters kein Beweis wert zuge messen werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers müssen nach der Würdigung sämtlicher Um stände als unglaubhaft bezeichnet werden.
4. 6
H.___ ist ein Kollege des Beschwerdeführers, welcher den Vorfall bei der Garderobe beobachtet haben soll. Er wurde über neun Monate nach dem Vorfall erstmals von der Staatsanwaltschaft Z.___ als Zeuge befragt (vgl. vorstehen d E. 3.12 ). Trotz d i es es langen Zeitablaufs hatte er über den ge nannten Vorfall immer noch genaue Kenntnis . Seine Ausführungen zum Vorfall werden jedoch lediglich rudimentär , ungenau und ohne Substanz und Genauig keit geschildert , weshalb sie nicht von Selbsterlebtem zeugen. Auch enthalten sie zum Teil die gleichen Widersprüche , die bereits beim Beschwerdeführer auf gezeigt wurden (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) . Auffällig ist auch, dass weder das Club personal noch die Securities bei ihren Aussagen einen Kollegen des Beschwer de führers erwähnte n , der sich neben diesem aufgehalten habe und ihm beim Auf stehen habe helfen wollen. Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und H.___ ergeben sich sodann Differenzen, indem der Täter ge mäss Schilderung des Beschwerdeführers gerannt sei und gemäss Schilderung von H.___ normal gegangen sei. Zudem erwähnte der Beschwer deführer mit keinem Wort, dass H.___ ihm beim Aufstehen habe helfen wollen . Zumal auch seine Aussagen karg, detailarm und ungenau sind, sind sie in Würdigung sämtlicher Umstände als unglaubhaft zu bezeichnen.
4. 7
E.___ wurde von der Polizei als Auskunftsperson telefonisch befragt (vgl. vorstehend E. 3.5). Sie sei am Vorfall an der Garderobe zwar nicht beteiligt gewesen, habe ihn jedoch beobachten können. Sie habe in jener Nacht im Club an der Bar gearbeitet und bereits dort Kontakt mit dem Beschwerde füh rer gehabt, als dieser noch einen Drink habe bestellen wollen. An der Gar derobe habe es Probleme wegen seiner Jacke gegeben. Schliesslich sei der Be schwerde führer über seine eigenen Beine gestolpert und hingefallen. Der Security habe ihn nur am Arm festgehalten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr habe stehen können, da er sehr betrunken gewesen sei. Nachdem der Be schwerde führer hingefallen sei, habe ihn der Security wie der auf die Beine ge stellt.
Zumal sie durch die Polizei nur rudimentär und informell befragt wurde, kön nen ihre Angaben als klar und deutlich betrachtet werden. Dass ihre Aussage ohne farbige Details wiedergege be n wird, ist auch auf den Umstand zurückzufüh ren, dass sie den Vorfall aus einer gewissen Distanz und nicht aus nächster Nähe beobachtet hatte und vermag nichts an der Logik und der Schlüssigkeit ihre r Angaben
zu ändern. 4.8
F.___ arbeitete im Club an der Garderobe und hat den Vorfall beobach tet. Er gab polizeilich zu Protokoll (vgl. vorstehend E. 3.6), dass es mit dem Be schwerdeführer wegen seiner Jacke eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei immer aggressiver ge worden und stark betrun ke n gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei Y.___ neben dem Beschwerde führer gestanden und habe mit ihm gesprochen . Y.___ h ab e den Be schwer deführer an de r linken Schulter angetippt , woraufhin sich der Beschwer deführer nach rechts verdreht habe und hingefallen sei . Es habe ausgesehen wie ei n Meh lsack, der zu Boden falle. Er habe dann den Securities gesagt, dass sie dem Beschwerdeführer hochhelfen sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch gesagt, dass er ni cht mehr aufstehen könne.
F.___ war am genannten Vorfall ebenfalls nicht direkt beteiligt. Auch seine Schilderungen sind logisch und in sich stimmig.
4.9
Y.___ war am besagten Abend im Club als Security tätig. In den Be fragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft machte Y.___
als Beschuldi gter plausible, widerspruchsfreie , ins Detail reichende Aussagen zum Vorfall (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.10) . So sei die Security zur Garde robe gerufen worden. Dort habe er mitbekommen, wie der Beschwerdeführer ausge rufen und auf den Tisch geklopft habe. Er sei dann auf die Seite gestanden und habe geschaut, was der Beschwerdeführer mache. Dieser sei sehr aggressiv und wacklig auf den Beinen gewesen. Er habe dem Beschwerdeführer dann von hinten mit der rechten Hand auf die linke Schulter getippt und ihn gebeten zu rückzukommen. Er sei leicht versetzt auf der linken Seite des Beschwerdeführers gestanden. Der Beschwerdefü hrer habe dann zwei bis drei Schritte nach hinten im Rückwärtsgang gemacht , woraufhin er umgefallen sei. Als der Beschwerde füh rer auf dem Boden gewesen sei, habe er begonnen he rumzuschreien, dass er etwas am Bein habe. Es sei dann ein anderer Kollege hinzugekommen und sie hätten den Beschwerdeführer zusammen vom Boden aufgenommen. Der Kollege sei dann alleine mit dem Beschwerdeführer nach draussen gegangen . Der Be schwerdeführer sei wahrscheinlich gestürzt, weil er besoffen gewesen sei.
Diese Aussagen erscheinen schlüssig und glaubhaft.
4. 10
A.___ war ebenfalls als Security tätig und wurde durch die Staatsan waltschaft als beschuldigte Person befragt (vgl. vorstehend E. 3.13). Seine Aus sage, wonach e r durch eine der beiden Flügeltüren in den Saal gekommen sei und dann in Richtung Garderobe geschaut und gesehen habe , wie eine Person nach hinten u mfalle , sind übereinstimmend mit denjenigen der anderen Aus kunfts personen (vgl. vorstehend E. 4.5-4.7). 4. 11
In Würdigung der medizinischen Akten ist zu erwähnen , dass sich aus den Aus führungen im Aktengutachten des IRM (vgl. vorstehend E. 3.16) nicht ergibt, ob und inwiefern der alkoholisierte Zustand des Beschwerdeführers in der Beurtei lung berücksichtig wurde. Zudem ist aufgrund der Aussagen diverser Aus kunfts personen (vgl. E. 3.6, E. 3.7, E. 3.10) sowie des Beschwerdeführers selber (vgl. E.
3.4) vorliegend von einer Drehbewegung des Beschwerdeführers auszu gehen. Über diesen Aspekt wurde im Gutachten des IRM – wohl mangels Kenntnis – nicht befunden. Die Ärzte des IRM beurteilten demnach eine n g era den Sturz nach
hinten als eher unwahrscheinlich für die Entstehung eines Spi ralbruchs . Hinge gen führten sie aus, dass eine Spiralfraktur meistens als Folge einer Drehbewegung bei indirektem Trauma entstehe . Unter Berück sichtigung dieses Umstandes kann die Schlussfolgerung de r Ärzte des IRM , wo nach sie die Entstehung der Unter schenkelfraktur als Folge eines Tritts für wahrscheinlicher halten würden, nicht ausschlaggebend sein. Dies umso weni ger, als sie als Grund für ihre Schlussfol gerung anführten, dass das Entstehen derartiger Unterschenkelfrakturen durch einen einfachen Sturz typisch bei Äl teren beziehungsweise a ls Folge eines Dreh sturzes sei. 4. 12
Zusammenfassend ergibt sich , dass die Glaubwürdigkeit sowohl des Zeugen
H.___ wie auch des Beschwerdeführers stark getrübt ist. Ihre Aus sa gen sind mangelhaft und es fehlt ihnen an Detailreichtum. Nach dem Gesag ten sind ihre Aussagen als unglaubhaft und teilweise gar nachweislich falsch zu qualifizieren. Sie stehe n im Gegensatz zu den schlüssigen und in sich stimmigen Aussagen von E.___ , F.___ , Y.___ und A.___ (vgl. vorstehend E.
4.5–4. 8), wonach der Beschwerdeführer in alkoholi sier tem Zustand ohne Fremdeinwirkung zu Boden fiel, und vermögen diese nicht umzustossen. Unter Berücksichtigung und in Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen, der Drehbewegung des Beschwerdeführers beim Fallen und der Arztberichte ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Unter schenkelspiralfraktur ohne Fremdeinwirkung zugezogen hat und der Tat bestand der Körperverletzung nach Art. 124 StGB nicht erfüllt ist.
Mangels einer Straftat fehlt es auch an der Opfereigenschaft des Beschwer de führer s . Diese r hat dem nach keinen Anspruch auf Leistungen nach Opferhilfe ge setz , was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
Der am 2 . Februar 201 5 bestellte (Urk. 18 ) unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Max Birkenmaier , Zürich, ist aus der Ge richts kasse zu entschädigen. Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädi gung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit am 13 . Januar 201 6 eingereichter Honorarnote (Urk. 25) machte Rechts anwalt
Max Birkenmaier für die Zeit von 2 2. September 2014 bis 3 1. Dezember 2013 einen Aufwand von 5 . 59 Stunden sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 76 . 90 zuzüglich Mehrwertsteuer , und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3. März 2015
einen Aufwand von 2 . 85 Stunden sowie Barauslagen von insge samt Fr. 41 . 50 zuzüglich Mehrwertsteuer
geltend. Dies erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
a ngemessen, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis Ende 2014 und von Fr. 220. -- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) für Auf wendungen ab Januar 2015 auf Fr. 2‘ 012.5 0 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der un entgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Max Birken maier , Winterthur , wird mit Fr. 2 ‘ 012 . 50 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gericht s kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwalt Max Birkenmaier - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach