Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 2002 , spielte zur Tatzeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 vor seinem Wohnhaus mit anderen Kindern Fussball, als ihn der 15 Jahre alte Täter ansprach , unter einem Vorwand in die Toilette eines be nachbarten Wohnhauses lockte und ihn dort mit Zwang zum Oralverkehr nö tigte ( Urk. 6/10/14 S. 3 f., S. 17 f. und S. 21 f.). Mit dem in Rechtskraft er wachsenen (vgl. Urk. 6/4) Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom
14. Novem ber 2013 (Urk. 6/1 0/14 ) wurde der Täter unter anderem der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziffer 2) und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Dispositiv Ziffer 5), bei Ge währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 7) . Zudem wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht ( JStG ; Dispositiv Ziffer 3) sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG für den Täter (Dispositiv Ziffer 4) angeordnet. 1.2
Am 2 8. Februar 2014 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der vom Täter in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 verübten Straftat
(Urk. 6/1 /1 ). Mit ( un begrün deter) Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 6/ 13 ) sprach die Kan to nale Opferhilfe stelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5 ‘000.-- zu (Dis positiv Ziffer I). Am 6. Juni 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/15 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begrün dete Verfügung (Urk. 6/18 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 2 6. Mai 2013
( richtig: 2014; Urk. 2) er hob die Mutter
des Geschä digte n am
2 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragt e sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei diese m eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Ja nuar 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen die mate riellen Vor schriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Bei der Bemessung der Genugtuung bei einer Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegrität ging der Bundesrat davon aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- betrage und legte für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät folgenden Band breiten für die Genugtuungssummen fest ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden ,
S. 10 f.): - Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- für eine schwere Beeinträchtigungen in der sexu ellen Integrität - Fr. 10‘000.-- bis Fr. 15‘000.-- bei einer sehr schweren Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät
Bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität kann zudem über die empfohlenen Beträge hinausgegangen werden ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz , a.a.O., S. 11). 1.12
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.13
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der zur Tatzeit sieben bis achtjährige Beschwerdeführer Opfer eines sexuellen Übergriff durch einen in diesem Zeitraum 15 Jahre alten Täter wurde . Dabei habe der Täter ihn meh rmals zum Oralverkehr gezwungen , indem er seinen Penis in dessen Mund eingeführt habe , mit seinem Penis über dessen Gesicht gestrichen sei , dessen Penis in den Mund genommen habe, und ihm anschliessend gedroht habe, dass er ihn mit einer Schere umbringen werde, wenn er jemandem etwas über den Vorfall erzählen würde. Der Beschwerde führer sei durch die Straftat zwar schwer traumatisiert worden, habe therapeu tische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen und insbesondere nach der Verhaftung des Täters unter einer Ausgrenzung und Isolierung am bisherigen Wohnort und dem Verlust der Freundschaft zu seinem besten Freund, be i wel chem es sich um den Bruder des Täters gehandelt habe, gelitten. Aus diesem Grunde habe er mit seiner Mutter in ein anders Quartier umziehen müssen. Da die psychologische Therapie im August 2013 beendet worden sei , und da eine dauerhafte, starke psychische Beeinträchtigung im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit sozialem Rückzug nicht nachgewiesen sei, und da selbst bei einem Nachweis eine solche keine adäquat kausale Folge der Straftat darstellen würd e, setzte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Genugtuung in Berücksichtigung von Präjudizien auf Fr. 5‘000.-- fest. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass
er auf Grund der Straftat seine Kindheit verloren habe, dass er von Kindern und Erwachsenen als „Homosexu eller“ bezeichnet worden sei, dass die Mütter seiner früheren Spielkollegen in der Nachbarschaft ihre Kinder nicht mehr mit ihm hätten spielen lassen , dass er unter Schulp robleme n leide und dass er einer Behandlung bedürfe . Aus diesem Grunde sei ein Genugt uungsanspruch im Betrag von Fr. 10‘000.-- ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Folgenden ist die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massge bende Aktenlage zu prüfen. 3.2
Mit Urteil vom 1 4. November 2013 ( Urk. 6/10/14) erwog das Bezirksgericht Z.___ , dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers glaubhaft sei, und dass der Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach erstellt sei, weshalb feststehe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und dem Beschwerdefüh rer ge kommen sei, wobei der Täter seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers gesteckt habe (E. 3.5 des Urteils). Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung stehe fest , dass durch das verübte Sexualdelikt ein hochrangiges Rechtsgut verletzt worden sei, dass dem noch jungen Be schwerdeführer wiederholt und unter Anwendung von Zwang der Penis eines wesentlich älteren und kräftigeren Heranwachsenden in den Mund gesteckt wurde, und dass dem Beschwerdeführer dadurch grosse immateri elle Unbill zu gefügt worden sei. Durch den sexuellen Übergriff sei er schwer traumatisiert worden. Dies zeige sich darin, dass er seit diesem Vorfall auf therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts angewiesen sei, und dass er mit den erheblichen psychosozialen Tatfolgen vermutlich sein ganzes Leben werde umzugehen haben. Er habe aus dem Vorfall jedoch keine n blei benden ph ysischen Schaden davon getragen. Insgesamt erscheine eine Genug tuungssumme von Fr. 8‘00 0.-- für angemessen erachte (E. 2.3.5 des Urteils). 3.3
A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 6/10/15) aus, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach der Verhaftung des jugendlichen Täters , welche im gleichen Quartier gewohnt habe , von ihren Nachbarn geächtet und isoliert worden seien. Da viele der Nachbarn aus demselben Kulturkreis wie der Täter stammten, hät ten sie sich nach seiner Verhaftung mit dessen Familie solidarisiert. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Wohnhaus kaum noch verlassen können und habe sich in der Nachbarschaft, in der Schule, am Mittagstisch und im „ Kids Treff “ der Schule immer mehr zurückgezogen. Eines der Therapieziele sei ge wesen, die soziale Isolation des Beschwerdeführers aufzulösen und ihm dabei behilflich zu sein, in einer
neuen Gemeinschaft wieder Fuss zu fassen. Gl ückli cherweise habe der Beschwerdeführer i n seinem Fussballverein eine st a rk e Stellung eingenommen . Dort habe er in einer durch die Straftat unbeeinflussten Situation positiv zur Gelt ung kommen können. Dies sei damals der einzige Be reich gewesen, welcher in der Therapie als Ressource für die Stärkung seines schwer beeinträchtigten Selbstwertgefühls habe mit einbezogen werden können.
Nach einigen therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer für sein seelisches Gleichgewicht ein starkes Mas s an Verdr ängung der Straftat benötige . Sodann habe der Beschwerdeführer sich vom Erlebnis etwas distanzieren können und habe damit in Ruhe gelassen werden wollen. Da die Wohnsituati on und die tägliche Konf rontation mit Menschen aus dem Umfeld des Täters den seelischen Heilungsprozess erschwert hätten, seien der Beschwer deführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umgezogen. Obwohl beim Beschwerdeführer weiterhin eine gewisse Tendenz bestehe, sich i n der Freizeit zurückzu ziehen , bewege er sich im Schulunterricht und im Fussballtraining zwischenzeitlich wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen. 3.4
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendge richt vom 1 4. November 2013 ( Plädoyernotizen ; Urk. 6/10/13) aus, dass er mit dem jüngeren Bruder des Täters vor der Straftat eng befreundet ge wesen sei, dass er mit ihm fast täglich draussen gespielt habe , dass er und der jüngere Bruder des Täters sich oft gegenseitig besucht hätten, und dass sie die gleiche Schule besucht hätten. Nach Bekanntwerden der Straftat und der Ver haftung des Täters sei die Kontaktpflege mit dem jüngeren Bru der des Täters je doch unmöglich geworden . Insofern habe er durch die Straftat seinen besten Freund verloren (S. 8). Auf Grund der im Wohnquartier zirkulierenden Gerüchte zur Straftat sei er aus der nachbarschaftlichen Spielgemeinschaft de facto aus geschlossen worden und habe daher auf Grund der Straftat fast sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Die Straftat habe sodann sein Selbstwertgefühl schwer beeinträchtigt und habe eine fundamentale Erschütterung in seinem körperli chen und seelisch-emotionalen Lebensbereich dargestellt. Er habe darauf mit ei ner Abkapselung und einem Rückzug aus sämtlichen Bereichen seines Lebens reagiert (S. 9). 4. 4.1
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist nach der Rechtsprechung bei der Be messung der Genugtuung insbesondere folgenden Kriterien besondere Beach tung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fra gen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden i st (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.1). 4.2 4.2.1
Gemäss der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Genugtuung divergieren die bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zugesprochenen Genugtuung erheblich und kommen zum Teil betragsmässig unter Fr. 20‘000. zu liegen. Nicht selten werden in diesen Fällen jedoch auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (Urteil des Bundesgericht 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). Das Bundesgericht hat sodann in mehreren Ent scheiden darauf verwiesen, dass in der Lehre dafür eingetreten wird, bei sexu ellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regel genugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen (Urteile des Bundes gerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4 und 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2 in fine , je mit Hinweisen auf: Beatrice Gurzeler , Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 341 f.).
4.2 .2
In einem Fall, bei welchem ein der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin dern, nicht hingegen der sexuell en Nötigung , schuldig gesprochener Täter eine enge, geradezu vaterähnliche Vertrauensbeziehung zum 1 3 Jahre alten Opfer ausgenützt und an diesem den Oralverkehr vollzog en hatte , wurde dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 25‘000.-- zugesprochen . Das Bundes gericht erkannte , dass die Festsetzung der Genugtuung in dieser Höhe weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2). 4. 2. 3
In einem weiteren Fall hat der erwachsene Täter sich wiederholt während insge samt 6 Jahren an seinem minderjährigen Patenkind sexuell vergangen und an diesem einseitige und wechselseitige manuelle und orale Praktiken ohne Ge schlechtsverkehr vorgenommen. Der Täter wurde verpflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat erwogen, dass d er zugesprochene Betrag sich in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen Übergriffe und des schweren Verschuldens des Täters , der seine V ertrauensstellung ausgenützt habe , durchaus im Rahmen des der Vo rinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspiel raums bewegt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). 4. 2. 4
In ein em Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht d em min - derjähri gen , geistig behinderten Opfer eines Täters, welcher mit dieser wäh rend rund zweier Jahre regelmässig Geschlechtsverkehr sowie ab und zu orale Be - friedigungen vollzogen und dabei die mit der verminderten intellektuellen Entwicklung verbundene sexuelle Hörigkeit des Opfers schamlos ausgenutzt hatte , eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.3 ; Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tö tung oder Sexualdelikten , in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 1, St. Gallen 2013, G enugtuungsentscheid Nr. 09.011).
4. 2. 5
In einem zivilrechtlichen Entscheid aus dem Jahre 2007, bei welchem der zur Tatzeit 24 Jahre alte Täter, welcher mit einem 14 Jahre alten Opfer während ei nes Jahres eine sexuelle Beziehung führte, wurde der Täter der mehrfachen se xuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zur Bezahlung eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- an das Opfer verpflichtet (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 533). 4. 2. 6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2006 wurde der Täter, welcher mit dem 14 Jahre alten Opfer eine sexuelle Beziehung unterhielt und das Opfer damit aus dem Drogenmilieu und der Prostitution holen wollte , ver pflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.162). 4.2.7
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2008 wurde einem zur Tatzeit 15 Jahre alten Opfer, mit welchem der erwachsene Täter während eines halben Jahres mindestens viermal gegen geldwerte Gegenleistungen Oralverkehr voll zogen hatte, eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zugesprochen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.178). 4.3 4.3.1
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit 14 jährigen Opfer, welches vom Täter, welcher ihr Trainer war, einmal pro Woche unter den Kleider angefasst und im Genitalbereich eingecremt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op ferhilfe , in: Jusletter
1. Juni 2015 , S. 12 Nr. 30). 4.3.2
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Wallis dem zu Tatzeit neu n Jahre alten Opfer, welches von einem 13 Jahre alten Täter in einer Herrentoilette auf einem Spielplatz zu m Oralverkehr und zu versuchtem Analverkehr gezwungen wurde, eine opferhilferechtliche Genugtu ung von Fr. 3’600.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 12 Nr. 33). 4.3.3
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Opfer, mit welchem der Lebenspartner seiner Mutter unter Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung mehrfache sexuelle Handlungen vollzogen hatte, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu (Me ret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 38). 4.3.4
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Jura dem minderjährigen Opfer, welches von seinem Stiefvater regelmässig über und unterhalb der Kleider sexuell berührt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 42). 4.3.5
Die Opferhilfebehörde des Kantons Zug sprach einem zur Tatzeit acht Jahre al ten Opfer, welches in einem Internat von einem zur Tatzeit 12 Jahre alten Zim mergenossen mehrmals zu oralem und einmal zu analem Geschlechtsverkehr genötigt wurde, in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 eine opferhilferechtli che
Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zu. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Op fer, welches bereits unter psychischen Problemen litt, durch die Straftat zusätz lich psychisch destabilisiert wurde und deshalb in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und medikamentös behandelt werden musste
(Meret Bau - mann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 61). 4.3.6
Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern sprach einem zur Tatzeit sieben Jahre alten Opfer , welcher von einem Nachbaren während einer Zeit von sechs Mo nate n Dauer
sexuell missbraucht worden war, und wegen psychischer Folgen der Straftat psychotherapeutisch hatte behandelt werden müssen, in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 8’500.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 65). 5. 5.1
Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der zur Tatzeit acht Jahre alte Beschwerdeführer vom zur Tatzeit 15 Jahre alten Täter zu sexuellen Handlun gen, insbesondere zum Oralverkehr, genötigt wurde (vorstehend E. 3.2 ). Der Beschwerdeführer wurde durch die Straftat daher in schwerer Weise in seiner sexuellen Integrität beein trächtigt. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (Bundesamt für Justiz, Leitfaden, S. 10 f.; vgl. vorstehende E. 1.11 ) kommt da her die (Basis-)Genugtuung praxisgemäss innerhalb einer Bandbreite von Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- zu liegen. 5.2
Vorliegend gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst acht Jahre alt war, und dass er , als er vom Täter aufgefordert wurde, ihn in die Toilette zu begleiten, nicht erkennen ko nnte, dass dieser sexuelle Handlungen beabsichtigte. Es bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter indes weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Vertrauens verhältnis. Der sieben Jahre ältere Täter war indes dem Beschwerdeführer kör perlich überlegen . Der körperlich unterlegene und erheblich jüngere Beschwer deführer konnte sich dem Täter, als dieser seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers ein führt e ,
daher nicht entziehen. 5.3
Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Tat schwer traumati siert wurde, dass er infolgedessen unter einer verminderten Selbstsi cherheit beziehungsweise unter
einem verminderten Selbstwertgefühl litt, und dass er deshalb während einer gewissen Zeit psychologisch behandelt wurde. Es war indes infolge der Straftat keine psychiatrische Behandlung erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Straftat nicht unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert litt. Auf Grund der Akten und insbesondere g estützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 ( vorstehend E. 3.3 )
steht so dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund de r Straftat nicht unter einer dauerhaften und bleibenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt. Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ , wonach sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s, welcher sich zwischenzeitlich bereits wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen im Schulunterricht und im Fussballtraining bewegt habe, davon auszugehen, dass sich die initial nach der Straftat beste henden psychischen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt bei Verfassen des Be richts durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 bereits stark ver bessert haben. 5.4
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychosozialen Folgen der Straftat litt. So hat der Beschwerdeführe infolge der Straftat die Freundschaft mit dem jüngeren Bruder des Täters verloren, weil er nach der Verhaftung des Täters nicht mehr mit ihm in Kontakt treten konnte. Da er nach der Verhaftung des Täters und dem Bekanntwerden der Straftat von seinen Nachbarn geächtet und aus der nachbarlichen Spielgemeinschaft ausge schlossen wurde , hat er sodann einen Grossteil seine r bisherigen Kollegen und Freunde in der Nachbarschaft verloren. Aus diesem Grunde mussten der Be schwerdeführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umziehen. Andererseits war der Beschwerdeführer infolge der Straftat indes nicht in sämtlichen Be - reichen seines Lebens beeinträchtigt. So war er insbesondere beim Fussball spielen in seinem Fussballverein relativ unbeeinflusst von der Straftat . Gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ vom 1 1. November 2013 ist zudem davon auszugehen, dass sich die psychosozialen Folgen der Straftat und insbesondere die Isolation und Ächtung des Beschwerdeführers durch seine Spielkollegen in der Nachbarschaft nach dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ein anderes Quartier stark gebessert haben. 6.
6.1
Bei der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Präjudizien gilt es vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9 ), die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung die in den zivilrechtlichen Präjudizien zugesprochenen zivilrechtli chen Genugtuungen lediglich im Umfang von 60 % zu berücksichtigen . 6.2
In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vor dem Hinter grund der erwähnten Verwaltungspraxis und der erwähnten
zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien
die vom Beschwerdegegner dem Be schwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26, Mai 2013 ( Urk.
2) zu gesprochenen Genugtuung von Fr. 5‘000.-- weder als unbillig noch als unver tretbar, sondern als angemessen. 6.3
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- von ihrer Höhe her 60 % der dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Z.___ zugesprochenen zi vilrechtlichen Genugtuung von Fr. 8‘000.-- übertrifft ( Urk. 6/10/14 Dispositiv Ziffer 9). Insofern der Beschwerdeführer daher beschwerdeweise geltend macht, dass ihm das Jugend gericht eine Genugtuung von Fr. 10‘00 0.-- zugesprochen habe ( Urk. 1), entsprechen seine Vorbringen nicht den Tatsachen. 6.4
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2013 ( Urk.
2) die opferhilferechtli che Genugtuung für die Folgen der Straftat mit Fr. 5‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Abs. 1 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziffer 2) und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Dispositiv Ziffer 5), bei Ge währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 7) . Zudem wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht ( JStG ; Dispositiv Ziffer 3) sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG für den Täter (Dispositiv Ziffer 4) angeordnet.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Da vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Ja nuar 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen die mate riellen Vor schriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) .
E. 1.3 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt.
E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
E. 1.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).
E. 1.6 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224).
E. 1.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495).
E. 1.8 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).
E. 1.9 ), die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung die in den zivilrechtlichen Präjudizien zugesprochenen zivilrechtli chen Genugtuungen lediglich im Umfang von 60 % zu berücksichtigen . 6.2
In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vor dem Hinter grund der erwähnten Verwaltungspraxis und der erwähnten
zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien
die vom Beschwerdegegner dem Be schwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26, Mai 2013 ( Urk.
2) zu gesprochenen Genugtuung von Fr. 5‘000.-- weder als unbillig noch als unver tretbar, sondern als angemessen. 6.3
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- von ihrer Höhe her 60 % der dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Z.___ zugesprochenen zi vilrechtlichen Genugtuung von Fr. 8‘000.-- übertrifft ( Urk. 6/10/14 Dispositiv Ziffer 9). Insofern der Beschwerdeführer daher beschwerdeweise geltend macht, dass ihm das Jugend gericht eine Genugtuung von Fr. 10‘00 0.-- zugesprochen habe ( Urk. 1), entsprechen seine Vorbringen nicht den Tatsachen. 6.4
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2013 ( Urk.
2) die opferhilferechtli che Genugtuung für die Folgen der Straftat mit Fr. 5‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:
E. 1.10 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
E. 1.11 Bei der Bemessung der Genugtuung bei einer Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegrität ging der Bundesrat davon aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- betrage und legte für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät folgenden Band breiten für die Genugtuungssummen fest ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden ,
S. 10 f.): - Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- für eine schwere Beeinträchtigungen in der sexu ellen Integrität - Fr. 10‘000.-- bis Fr. 15‘000.-- bei einer sehr schweren Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät
Bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität kann zudem über die empfohlenen Beträge hinausgegangen werden ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz , a.a.O., S. 11).
E. 1.12 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7).
E. 1.13 Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden 2.
E. 2 6. Mai 2014 (Urk. 6/ 13 ) sprach die Kan to nale Opferhilfe stelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der zur Tatzeit sieben bis achtjährige Beschwerdeführer Opfer eines sexuellen Übergriff durch einen in diesem Zeitraum 15 Jahre alten Täter wurde . Dabei habe der Täter ihn meh rmals zum Oralverkehr gezwungen , indem er seinen Penis in dessen Mund eingeführt habe , mit seinem Penis über dessen Gesicht gestrichen sei , dessen Penis in den Mund genommen habe, und ihm anschliessend gedroht habe, dass er ihn mit einer Schere umbringen werde, wenn er jemandem etwas über den Vorfall erzählen würde. Der Beschwerde führer sei durch die Straftat zwar schwer traumatisiert worden, habe therapeu tische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen und insbesondere nach der Verhaftung des Täters unter einer Ausgrenzung und Isolierung am bisherigen Wohnort und dem Verlust der Freundschaft zu seinem besten Freund, be i wel chem es sich um den Bruder des Täters gehandelt habe, gelitten. Aus diesem Grunde habe er mit seiner Mutter in ein anders Quartier umziehen müssen. Da die psychologische Therapie im August 2013 beendet worden sei , und da eine dauerhafte, starke psychische Beeinträchtigung im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit sozialem Rückzug nicht nachgewiesen sei, und da selbst bei einem Nachweis eine solche keine adäquat kausale Folge der Straftat darstellen würd e, setzte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Genugtuung in Berücksichtigung von Präjudizien auf Fr. 5‘000.-- fest.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass
er auf Grund der Straftat seine Kindheit verloren habe, dass er von Kindern und Erwachsenen als „Homosexu eller“ bezeichnet worden sei, dass die Mütter seiner früheren Spielkollegen in der Nachbarschaft ihre Kinder nicht mehr mit ihm hätten spielen lassen , dass er unter Schulp robleme n leide und dass er einer Behandlung bedürfe . Aus diesem Grunde sei ein Genugt uungsanspruch im Betrag von Fr. 10‘000.-- ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Folgenden ist die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massge bende Aktenlage zu prüfen. 3.2
Mit Urteil vom 1 4. November 2013 ( Urk. 6/10/14) erwog das Bezirksgericht Z.___ , dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers glaubhaft sei, und dass der Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach erstellt sei, weshalb feststehe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und dem Beschwerdefüh rer ge kommen sei, wobei der Täter seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers gesteckt habe (E. 3.5 des Urteils). Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung stehe fest , dass durch das verübte Sexualdelikt ein hochrangiges Rechtsgut verletzt worden sei, dass dem noch jungen Be schwerdeführer wiederholt und unter Anwendung von Zwang der Penis eines wesentlich älteren und kräftigeren Heranwachsenden in den Mund gesteckt wurde, und dass dem Beschwerdeführer dadurch grosse immateri elle Unbill zu gefügt worden sei. Durch den sexuellen Übergriff sei er schwer traumatisiert worden. Dies zeige sich darin, dass er seit diesem Vorfall auf therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts angewiesen sei, und dass er mit den erheblichen psychosozialen Tatfolgen vermutlich sein ganzes Leben werde umzugehen haben. Er habe aus dem Vorfall jedoch keine n blei benden ph ysischen Schaden davon getragen. Insgesamt erscheine eine Genug tuungssumme von Fr. 8‘00 0.-- für angemessen erachte (E. 2.3.5 des Urteils). 3.3
A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 6/10/15) aus, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach der Verhaftung des jugendlichen Täters , welche im gleichen Quartier gewohnt habe , von ihren Nachbarn geächtet und isoliert worden seien. Da viele der Nachbarn aus demselben Kulturkreis wie der Täter stammten, hät ten sie sich nach seiner Verhaftung mit dessen Familie solidarisiert. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Wohnhaus kaum noch verlassen können und habe sich in der Nachbarschaft, in der Schule, am Mittagstisch und im „ Kids Treff “ der Schule immer mehr zurückgezogen. Eines der Therapieziele sei ge wesen, die soziale Isolation des Beschwerdeführers aufzulösen und ihm dabei behilflich zu sein, in einer
neuen Gemeinschaft wieder Fuss zu fassen. Gl ückli cherweise habe der Beschwerdeführer i n seinem Fussballverein eine st a rk e Stellung eingenommen . Dort habe er in einer durch die Straftat unbeeinflussten Situation positiv zur Gelt ung kommen können. Dies sei damals der einzige Be reich gewesen, welcher in der Therapie als Ressource für die Stärkung seines schwer beeinträchtigten Selbstwertgefühls habe mit einbezogen werden können.
Nach einigen therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer für sein seelisches Gleichgewicht ein starkes Mas s an Verdr ängung der Straftat benötige . Sodann habe der Beschwerdeführer sich vom Erlebnis etwas distanzieren können und habe damit in Ruhe gelassen werden wollen. Da die Wohnsituati on und die tägliche Konf rontation mit Menschen aus dem Umfeld des Täters den seelischen Heilungsprozess erschwert hätten, seien der Beschwer deführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umgezogen. Obwohl beim Beschwerdeführer weiterhin eine gewisse Tendenz bestehe, sich i n der Freizeit zurückzu ziehen , bewege er sich im Schulunterricht und im Fussballtraining zwischenzeitlich wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen. 3.4
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendge richt vom 1 4. November 2013 ( Plädoyernotizen ; Urk. 6/10/13) aus, dass er mit dem jüngeren Bruder des Täters vor der Straftat eng befreundet ge wesen sei, dass er mit ihm fast täglich draussen gespielt habe , dass er und der jüngere Bruder des Täters sich oft gegenseitig besucht hätten, und dass sie die gleiche Schule besucht hätten. Nach Bekanntwerden der Straftat und der Ver haftung des Täters sei die Kontaktpflege mit dem jüngeren Bru der des Täters je doch unmöglich geworden . Insofern habe er durch die Straftat seinen besten Freund verloren (S. 8). Auf Grund der im Wohnquartier zirkulierenden Gerüchte zur Straftat sei er aus der nachbarschaftlichen Spielgemeinschaft de facto aus geschlossen worden und habe daher auf Grund der Straftat fast sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Die Straftat habe sodann sein Selbstwertgefühl schwer beeinträchtigt und habe eine fundamentale Erschütterung in seinem körperli chen und seelisch-emotionalen Lebensbereich dargestellt. Er habe darauf mit ei ner Abkapselung und einem Rückzug aus sämtlichen Bereichen seines Lebens reagiert (S. 9). 4. 4.1
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist nach der Rechtsprechung bei der Be messung der Genugtuung insbesondere folgenden Kriterien besondere Beach tung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fra gen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden i st (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.1). 4.2 4.2.1
Gemäss der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Genugtuung divergieren die bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zugesprochenen Genugtuung erheblich und kommen zum Teil betragsmässig unter Fr. 20‘000. zu liegen. Nicht selten werden in diesen Fällen jedoch auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (Urteil des Bundesgericht 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). Das Bundesgericht hat sodann in mehreren Ent scheiden darauf verwiesen, dass in der Lehre dafür eingetreten wird, bei sexu ellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regel genugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen (Urteile des Bundes gerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4 und 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2 in fine , je mit Hinweisen auf: Beatrice Gurzeler , Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 341 f.).
4.2 .2
In einem Fall, bei welchem ein der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin dern, nicht hingegen der sexuell en Nötigung , schuldig gesprochener Täter eine enge, geradezu vaterähnliche Vertrauensbeziehung zum 1 3 Jahre alten Opfer ausgenützt und an diesem den Oralverkehr vollzog en hatte , wurde dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 25‘000.-- zugesprochen . Das Bundes gericht erkannte , dass die Festsetzung der Genugtuung in dieser Höhe weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2). 4. 2. 3
In einem weiteren Fall hat der erwachsene Täter sich wiederholt während insge samt 6 Jahren an seinem minderjährigen Patenkind sexuell vergangen und an diesem einseitige und wechselseitige manuelle und orale Praktiken ohne Ge schlechtsverkehr vorgenommen. Der Täter wurde verpflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat erwogen, dass d er zugesprochene Betrag sich in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen Übergriffe und des schweren Verschuldens des Täters , der seine V ertrauensstellung ausgenützt habe , durchaus im Rahmen des der Vo rinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspiel raums bewegt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). 4. 2. 4
In ein em Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht d em min - derjähri gen , geistig behinderten Opfer eines Täters, welcher mit dieser wäh rend rund zweier Jahre regelmässig Geschlechtsverkehr sowie ab und zu orale Be - friedigungen vollzogen und dabei die mit der verminderten intellektuellen Entwicklung verbundene sexuelle Hörigkeit des Opfers schamlos ausgenutzt hatte , eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.3 ; Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tö tung oder Sexualdelikten , in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 1, St. Gallen 2013, G enugtuungsentscheid Nr. 09.011).
4. 2. 5
In einem zivilrechtlichen Entscheid aus dem Jahre 2007, bei welchem der zur Tatzeit 24 Jahre alte Täter, welcher mit einem 14 Jahre alten Opfer während ei nes Jahres eine sexuelle Beziehung führte, wurde der Täter der mehrfachen se xuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zur Bezahlung eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- an das Opfer verpflichtet (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 533). 4. 2. 6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2006 wurde der Täter, welcher mit dem 14 Jahre alten Opfer eine sexuelle Beziehung unterhielt und das Opfer damit aus dem Drogenmilieu und der Prostitution holen wollte , ver pflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.162). 4.2.7
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2008 wurde einem zur Tatzeit 15 Jahre alten Opfer, mit welchem der erwachsene Täter während eines halben Jahres mindestens viermal gegen geldwerte Gegenleistungen Oralverkehr voll zogen hatte, eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zugesprochen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.178). 4.3 4.3.1
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit 14 jährigen Opfer, welches vom Täter, welcher ihr Trainer war, einmal pro Woche unter den Kleider angefasst und im Genitalbereich eingecremt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op ferhilfe , in: Jusletter
1. Juni 2015 , S. 12 Nr. 30). 4.3.2
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Wallis dem zu Tatzeit neu n Jahre alten Opfer, welches von einem 13 Jahre alten Täter in einer Herrentoilette auf einem Spielplatz zu m Oralverkehr und zu versuchtem Analverkehr gezwungen wurde, eine opferhilferechtliche Genugtu ung von Fr. 3’600.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 12 Nr. 33). 4.3.3
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Opfer, mit welchem der Lebenspartner seiner Mutter unter Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung mehrfache sexuelle Handlungen vollzogen hatte, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu (Me ret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 38). 4.3.4
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Jura dem minderjährigen Opfer, welches von seinem Stiefvater regelmässig über und unterhalb der Kleider sexuell berührt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 42). 4.3.5
Die Opferhilfebehörde des Kantons Zug sprach einem zur Tatzeit acht Jahre al ten Opfer, welches in einem Internat von einem zur Tatzeit 12 Jahre alten Zim mergenossen mehrmals zu oralem und einmal zu analem Geschlechtsverkehr genötigt wurde, in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 eine opferhilferechtli che
Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zu. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Op fer, welches bereits unter psychischen Problemen litt, durch die Straftat zusätz lich psychisch destabilisiert wurde und deshalb in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und medikamentös behandelt werden musste
(Meret Bau - mann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 61). 4.3.6
Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern sprach einem zur Tatzeit sieben Jahre alten Opfer , welcher von einem Nachbaren während einer Zeit von sechs Mo nate n Dauer
sexuell missbraucht worden war, und wegen psychischer Folgen der Straftat psychotherapeutisch hatte behandelt werden müssen, in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 8’500.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 65). 5.
E. 5 ‘000.-- zu (Dis positiv Ziffer I). Am 6. Juni 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/15 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begrün dete Verfügung (Urk. 6/18 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 2 6. Mai 2013
( richtig: 2014; Urk. 2) er hob die Mutter
des Geschä digte n am
2 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragt e sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei diese m eine Genugtuung im Betrag von Fr.
E. 5.1 Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der zur Tatzeit acht Jahre alte Beschwerdeführer vom zur Tatzeit 15 Jahre alten Täter zu sexuellen Handlun gen, insbesondere zum Oralverkehr, genötigt wurde (vorstehend E. 3.2 ). Der Beschwerdeführer wurde durch die Straftat daher in schwerer Weise in seiner sexuellen Integrität beein trächtigt. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (Bundesamt für Justiz, Leitfaden, S. 10 f.; vgl. vorstehende E. 1.11 ) kommt da her die (Basis-)Genugtuung praxisgemäss innerhalb einer Bandbreite von Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- zu liegen.
E. 5.2 Vorliegend gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst acht Jahre alt war, und dass er , als er vom Täter aufgefordert wurde, ihn in die Toilette zu begleiten, nicht erkennen ko nnte, dass dieser sexuelle Handlungen beabsichtigte. Es bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter indes weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Vertrauens verhältnis. Der sieben Jahre ältere Täter war indes dem Beschwerdeführer kör perlich überlegen . Der körperlich unterlegene und erheblich jüngere Beschwer deführer konnte sich dem Täter, als dieser seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers ein führt e ,
daher nicht entziehen.
E. 5.3 Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Tat schwer traumati siert wurde, dass er infolgedessen unter einer verminderten Selbstsi cherheit beziehungsweise unter
einem verminderten Selbstwertgefühl litt, und dass er deshalb während einer gewissen Zeit psychologisch behandelt wurde. Es war indes infolge der Straftat keine psychiatrische Behandlung erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Straftat nicht unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert litt. Auf Grund der Akten und insbesondere g estützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 ( vorstehend E. 3.3 )
steht so dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund de r Straftat nicht unter einer dauerhaften und bleibenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt. Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ , wonach sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s, welcher sich zwischenzeitlich bereits wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen im Schulunterricht und im Fussballtraining bewegt habe, davon auszugehen, dass sich die initial nach der Straftat beste henden psychischen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt bei Verfassen des Be richts durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 bereits stark ver bessert haben.
E. 5.4 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychosozialen Folgen der Straftat litt. So hat der Beschwerdeführe infolge der Straftat die Freundschaft mit dem jüngeren Bruder des Täters verloren, weil er nach der Verhaftung des Täters nicht mehr mit ihm in Kontakt treten konnte. Da er nach der Verhaftung des Täters und dem Bekanntwerden der Straftat von seinen Nachbarn geächtet und aus der nachbarlichen Spielgemeinschaft ausge schlossen wurde , hat er sodann einen Grossteil seine r bisherigen Kollegen und Freunde in der Nachbarschaft verloren. Aus diesem Grunde mussten der Be schwerdeführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umziehen. Andererseits war der Beschwerdeführer infolge der Straftat indes nicht in sämtlichen Be - reichen seines Lebens beeinträchtigt. So war er insbesondere beim Fussball spielen in seinem Fussballverein relativ unbeeinflusst von der Straftat . Gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ vom 1 1. November 2013 ist zudem davon auszugehen, dass sich die psychosozialen Folgen der Straftat und insbesondere die Isolation und Ächtung des Beschwerdeführers durch seine Spielkollegen in der Nachbarschaft nach dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ein anderes Quartier stark gebessert haben. 6.
6.1
Bei der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Präjudizien gilt es vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 10 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
13. August 2015 in Sachen X.___ , geb. 2002 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 2002 , spielte zur Tatzeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 vor seinem Wohnhaus mit anderen Kindern Fussball, als ihn der 15 Jahre alte Täter ansprach , unter einem Vorwand in die Toilette eines be nachbarten Wohnhauses lockte und ihn dort mit Zwang zum Oralverkehr nö tigte ( Urk. 6/10/14 S. 3 f., S. 17 f. und S. 21 f.). Mit dem in Rechtskraft er wachsenen (vgl. Urk. 6/4) Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom
14. Novem ber 2013 (Urk. 6/1 0/14 ) wurde der Täter unter anderem der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen (Dispositiv Ziffer 2) und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Dispositiv Ziffer 5), bei Ge währung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 7) . Zudem wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht ( JStG ; Dispositiv Ziffer 3) sowie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 JStG für den Täter (Dispositiv Ziffer 4) angeordnet. 1.2
Am 2 8. Februar 2014 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 10‘000.-- für die Folgen der vom Täter in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Januar 2011 verübten Straftat
(Urk. 6/1 /1 ). Mit ( un begrün deter) Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 6/ 13 ) sprach die Kan to nale Opferhilfe stelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5 ‘000.-- zu (Dis positiv Ziffer I). Am 6. Juni 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/15 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begrün dete Verfügung (Urk. 6/18 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 2 6. Mai 2013
( richtig: 2014; Urk. 2) er hob die Mutter
des Geschä digte n am
2 4. Juli 2014 Beschwerde (Urk. 1) und be antragt e sinngemäss , diese sei aufzuheben und es sei diese m eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom 5. August 2014 (Urk. 5) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine in der Zeit zwischen Sommer 2010 und Ja nuar 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen die mate riellen Vor schriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesge setzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Bei der Bemessung der Genugtuung bei einer Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegrität ging der Bundesrat davon aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung die haftpflichtrechtliche Genugtuung nach einer Vergewaltigung in der Regel Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- betrage und legte für Opfer mit Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät folgenden Band breiten für die Genugtuungssummen fest ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden ,
S. 10 f.): - Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- für eine schwere Beeinträchtigungen in der sexu ellen Integrität - Fr. 10‘000.-- bis Fr. 15‘000.-- bei einer sehr schweren Beeinträchtigung in der sexuellen I ntegri tät
Bei ausserordentlich schwerer Beeinträchtigung in der sexuellen Integrität kann zudem über die empfohlenen Beträge hinausgegangen werden ( Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz , a.a.O., S. 11). 1.12
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.13
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden 2. 2.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass der zur Tatzeit sieben bis achtjährige Beschwerdeführer Opfer eines sexuellen Übergriff durch einen in diesem Zeitraum 15 Jahre alten Täter wurde . Dabei habe der Täter ihn meh rmals zum Oralverkehr gezwungen , indem er seinen Penis in dessen Mund eingeführt habe , mit seinem Penis über dessen Gesicht gestrichen sei , dessen Penis in den Mund genommen habe, und ihm anschliessend gedroht habe, dass er ihn mit einer Schere umbringen werde, wenn er jemandem etwas über den Vorfall erzählen würde. Der Beschwerde führer sei durch die Straftat zwar schwer traumatisiert worden, habe therapeu tische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen und insbesondere nach der Verhaftung des Täters unter einer Ausgrenzung und Isolierung am bisherigen Wohnort und dem Verlust der Freundschaft zu seinem besten Freund, be i wel chem es sich um den Bruder des Täters gehandelt habe, gelitten. Aus diesem Grunde habe er mit seiner Mutter in ein anders Quartier umziehen müssen. Da die psychologische Therapie im August 2013 beendet worden sei , und da eine dauerhafte, starke psychische Beeinträchtigung im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung mit sozialem Rückzug nicht nachgewiesen sei, und da selbst bei einem Nachweis eine solche keine adäquat kausale Folge der Straftat darstellen würd e, setzte der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerde führers auf eine Genugtuung in Berücksichtigung von Präjudizien auf Fr. 5‘000.-- fest. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass
er auf Grund der Straftat seine Kindheit verloren habe, dass er von Kindern und Erwachsenen als „Homosexu eller“ bezeichnet worden sei, dass die Mütter seiner früheren Spielkollegen in der Nachbarschaft ihre Kinder nicht mehr mit ihm hätten spielen lassen , dass er unter Schulp robleme n leide und dass er einer Behandlung bedürfe . Aus diesem Grunde sei ein Genugt uungsanspruch im Betrag von Fr. 10‘000.-- ausgewiesen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Folgenden ist die für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs massge bende Aktenlage zu prüfen. 3.2
Mit Urteil vom 1 4. November 2013 ( Urk. 6/10/14) erwog das Bezirksgericht Z.___ , dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers glaubhaft sei, und dass der Anklagesachverhalt dem Grundsatz nach erstellt sei, weshalb feststehe, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Täter und dem Beschwerdefüh rer ge kommen sei, wobei der Täter seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers gesteckt habe (E. 3.5 des Urteils). Mit Blick auf die Art und Schwere der Verletzung stehe fest , dass durch das verübte Sexualdelikt ein hochrangiges Rechtsgut verletzt worden sei, dass dem noch jungen Be schwerdeführer wiederholt und unter Anwendung von Zwang der Penis eines wesentlich älteren und kräftigeren Heranwachsenden in den Mund gesteckt wurde, und dass dem Beschwerdeführer dadurch grosse immateri elle Unbill zu gefügt worden sei. Durch den sexuellen Übergriff sei er schwer traumatisiert worden. Dies zeige sich darin, dass er seit diesem Vorfall auf therapeutische Unterstützung bei der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts angewiesen sei, und dass er mit den erheblichen psychosozialen Tatfolgen vermutlich sein ganzes Leben werde umzugehen haben. Er habe aus dem Vorfall jedoch keine n blei benden ph ysischen Schaden davon getragen. Insgesamt erscheine eine Genug tuungssumme von Fr. 8‘00 0.-- für angemessen erachte (E. 2.3.5 des Urteils). 3.3
A.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in ihrem Bericht vom 1 1. November 2013 ( Urk. 6/10/15) aus, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter nach der Verhaftung des jugendlichen Täters , welche im gleichen Quartier gewohnt habe , von ihren Nachbarn geächtet und isoliert worden seien. Da viele der Nachbarn aus demselben Kulturkreis wie der Täter stammten, hät ten sie sich nach seiner Verhaftung mit dessen Familie solidarisiert. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Wohnhaus kaum noch verlassen können und habe sich in der Nachbarschaft, in der Schule, am Mittagstisch und im „ Kids Treff “ der Schule immer mehr zurückgezogen. Eines der Therapieziele sei ge wesen, die soziale Isolation des Beschwerdeführers aufzulösen und ihm dabei behilflich zu sein, in einer
neuen Gemeinschaft wieder Fuss zu fassen. Gl ückli cherweise habe der Beschwerdeführer i n seinem Fussballverein eine st a rk e Stellung eingenommen . Dort habe er in einer durch die Straftat unbeeinflussten Situation positiv zur Gelt ung kommen können. Dies sei damals der einzige Be reich gewesen, welcher in der Therapie als Ressource für die Stärkung seines schwer beeinträchtigten Selbstwertgefühls habe mit einbezogen werden können.
Nach einigen therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer für sein seelisches Gleichgewicht ein starkes Mas s an Verdr ängung der Straftat benötige . Sodann habe der Beschwerdeführer sich vom Erlebnis etwas distanzieren können und habe damit in Ruhe gelassen werden wollen. Da die Wohnsituati on und die tägliche Konf rontation mit Menschen aus dem Umfeld des Täters den seelischen Heilungsprozess erschwert hätten, seien der Beschwer deführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umgezogen. Obwohl beim Beschwerdeführer weiterhin eine gewisse Tendenz bestehe, sich i n der Freizeit zurückzu ziehen , bewege er sich im Schulunterricht und im Fussballtraining zwischenzeitlich wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen. 3.4
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendge richt vom 1 4. November 2013 ( Plädoyernotizen ; Urk. 6/10/13) aus, dass er mit dem jüngeren Bruder des Täters vor der Straftat eng befreundet ge wesen sei, dass er mit ihm fast täglich draussen gespielt habe , dass er und der jüngere Bruder des Täters sich oft gegenseitig besucht hätten, und dass sie die gleiche Schule besucht hätten. Nach Bekanntwerden der Straftat und der Ver haftung des Täters sei die Kontaktpflege mit dem jüngeren Bru der des Täters je doch unmöglich geworden . Insofern habe er durch die Straftat seinen besten Freund verloren (S. 8). Auf Grund der im Wohnquartier zirkulierenden Gerüchte zur Straftat sei er aus der nachbarschaftlichen Spielgemeinschaft de facto aus geschlossen worden und habe daher auf Grund der Straftat fast sein gesamtes soziales Umfeld verloren. Die Straftat habe sodann sein Selbstwertgefühl schwer beeinträchtigt und habe eine fundamentale Erschütterung in seinem körperli chen und seelisch-emotionalen Lebensbereich dargestellt. Er habe darauf mit ei ner Abkapselung und einem Rückzug aus sämtlichen Bereichen seines Lebens reagiert (S. 9). 4. 4.1
Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist nach der Rechtsprechung bei der Be messung der Genugtuung insbesondere folgenden Kriterien besondere Beach tung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fra gen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden i st (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.1). 4.2 4.2.1
Gemäss der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Genugtuung divergieren die bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr zugesprochenen Genugtuung erheblich und kommen zum Teil betragsmässig unter Fr. 20‘000. zu liegen. Nicht selten werden in diesen Fällen jedoch auch Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (Urteil des Bundesgericht 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). Das Bundesgericht hat sodann in mehreren Ent scheiden darauf verwiesen, dass in der Lehre dafür eingetreten wird, bei sexu ellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regel genugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen (Urteile des Bundes gerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4 und 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2 in fine , je mit Hinweisen auf: Beatrice Gurzeler , Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, Zürich 2005, S. 341 f.).
4.2 .2
In einem Fall, bei welchem ein der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kin dern, nicht hingegen der sexuell en Nötigung , schuldig gesprochener Täter eine enge, geradezu vaterähnliche Vertrauensbeziehung zum 1 3 Jahre alten Opfer ausgenützt und an diesem den Oralverkehr vollzog en hatte , wurde dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 25‘000.-- zugesprochen . Das Bundes gericht erkannte , dass die Festsetzung der Genugtuung in dieser Höhe weder als stossend noch als offensichtlich unbillig erscheine (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 2 5. Oktober 2010 E. 3.2). 4. 2. 3
In einem weiteren Fall hat der erwachsene Täter sich wiederholt während insge samt 6 Jahren an seinem minderjährigen Patenkind sexuell vergangen und an diesem einseitige und wechselseitige manuelle und orale Praktiken ohne Ge schlechtsverkehr vorgenommen. Der Täter wurde verpflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 20‘000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat erwogen, dass d er zugesprochene Betrag sich in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen Übergriffe und des schweren Verschuldens des Täters , der seine V ertrauensstellung ausgenützt habe , durchaus im Rahmen des der Vo rinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspiel raums bewegt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2008 vom 2 7. Februar 2009 E. 5.4). 4. 2. 4
In ein em Entscheid aus dem Jahre 2003 hat das Bundesgericht d em min - derjähri gen , geistig behinderten Opfer eines Täters, welcher mit dieser wäh rend rund zweier Jahre regelmässig Geschlechtsverkehr sowie ab und zu orale Be - friedigungen vollzogen und dabei die mit der verminderten intellektuellen Entwicklung verbundene sexuelle Hörigkeit des Opfers schamlos ausgenutzt hatte , eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 E. 6.3 ; Klaus Hütte, Genugtuung als Folge von Tö tung oder Sexualdelikten , in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 1, St. Gallen 2013, G enugtuungsentscheid Nr. 09.011).
4. 2. 5
In einem zivilrechtlichen Entscheid aus dem Jahre 2007, bei welchem der zur Tatzeit 24 Jahre alte Täter, welcher mit einem 14 Jahre alten Opfer während ei nes Jahres eine sexuelle Beziehung führte, wurde der Täter der mehrfachen se xuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen und zur Bezahlung eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- an das Opfer verpflichtet (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 533). 4. 2. 6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2006 wurde der Täter, welcher mit dem 14 Jahre alten Opfer eine sexuelle Beziehung unterhielt und das Opfer damit aus dem Drogenmilieu und der Prostitution holen wollte , ver pflichtet, dem Opfer eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu bezahlen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.162). 4.2.7
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2008 wurde einem zur Tatzeit 15 Jahre alten Opfer, mit welchem der erwachsene Täter während eines halben Jahres mindestens viermal gegen geldwerte Gegenleistungen Oralverkehr voll zogen hatte, eine zivilrechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zugesprochen (Klaus Hütte, a.a.O., Genugtuungsentscheid Nr. 09.178). 4.3 4.3.1
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit 14 jährigen Opfer, welches vom Täter, welcher ihr Trainer war, einmal pro Woche unter den Kleider angefasst und im Genitalbereich eingecremt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 3‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op ferhilfe , in: Jusletter
1. Juni 2015 , S. 12 Nr. 30). 4.3.2
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Wallis dem zu Tatzeit neu n Jahre alten Opfer, welches von einem 13 Jahre alten Täter in einer Herrentoilette auf einem Spielplatz zu m Oralverkehr und zu versuchtem Analverkehr gezwungen wurde, eine opferhilferechtliche Genugtu ung von Fr. 3’600.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 12 Nr. 33). 4.3.3
In einem Entscheid aus dem Jahre 2013 sprach der Beschwerdegegner dem zur Tatzeit zehn Jahre alten Opfer, mit welchem der Lebenspartner seiner Mutter unter Ausnutzung einer Vertrauensbeziehung mehrfache sexuelle Handlungen vollzogen hatte, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 4‘000.-- zu (Me ret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 38). 4.3.4
In einem Entscheid aus dem Jahre 2012 sprach die Opferhilfebehörde des Kan tons Jura dem minderjährigen Opfer, welches von seinem Stiefvater regelmässig über und unterhalb der Kleider sexuell berührt wurde, eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 13 Nr. 42). 4.3.5
Die Opferhilfebehörde des Kantons Zug sprach einem zur Tatzeit acht Jahre al ten Opfer, welches in einem Internat von einem zur Tatzeit 12 Jahre alten Zim mergenossen mehrmals zu oralem und einmal zu analem Geschlechtsverkehr genötigt wurde, in einem Entscheid aus dem Jahre 2013 eine opferhilferechtli che
Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zu. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Op fer, welches bereits unter psychischen Problemen litt, durch die Straftat zusätz lich psychisch destabilisiert wurde und deshalb in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und medikamentös behandelt werden musste
(Meret Bau - mann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 61). 4.3.6
Die Opferhilfebehörde des Kantons Bern sprach einem zur Tatzeit sieben Jahre alten Opfer , welcher von einem Nachbaren während einer Zeit von sechs Mo nate n Dauer
sexuell missbraucht worden war, und wegen psychischer Folgen der Straftat psychotherapeutisch hatte behandelt werden müssen, in einem Entscheid aus dem Jahre 2014 eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 8’500.–
- zu (Meret Baumann/Blanca Anabitarte /Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 15 Nr. 65). 5. 5.1
Vorliegend steht auf Grund der Akten fest, dass der zur Tatzeit acht Jahre alte Beschwerdeführer vom zur Tatzeit 15 Jahre alten Täter zu sexuellen Handlun gen, insbesondere zum Oralverkehr, genötigt wurde (vorstehend E. 3.2 ). Der Beschwerdeführer wurde durch die Straftat daher in schwerer Weise in seiner sexuellen Integrität beein trächtigt. Gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (Bundesamt für Justiz, Leitfaden, S. 10 f.; vgl. vorstehende E. 1.11 ) kommt da her die (Basis-)Genugtuung praxisgemäss innerhalb einer Bandbreite von Fr. 0.-- bis Fr. 10‘000.-- zu liegen. 5.2
Vorliegend gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit erst acht Jahre alt war, und dass er , als er vom Täter aufgefordert wurde, ihn in die Toilette zu begleiten, nicht erkennen ko nnte, dass dieser sexuelle Handlungen beabsichtigte. Es bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter indes weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonderes Vertrauens verhältnis. Der sieben Jahre ältere Täter war indes dem Beschwerdeführer kör perlich überlegen . Der körperlich unterlegene und erheblich jüngere Beschwer deführer konnte sich dem Täter, als dieser seinen Penis wiederholt mit Zwang in den Mund des Beschwerdeführers ein führt e ,
daher nicht entziehen. 5.3
Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Tat schwer traumati siert wurde, dass er infolgedessen unter einer verminderten Selbstsi cherheit beziehungsweise unter
einem verminderten Selbstwertgefühl litt, und dass er deshalb während einer gewissen Zeit psychologisch behandelt wurde. Es war indes infolge der Straftat keine psychiatrische Behandlung erforderlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer infolge der Straftat nicht unter einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert litt. Auf Grund der Akten und insbesondere g estützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 ( vorstehend E. 3.3 )
steht so dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund de r Straftat nicht unter einer dauerhaften und bleibenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung litt. Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ , wonach sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführer s, welcher sich zwischenzeitlich bereits wieder etwas mutiger und mit etwas mehr Selbstvertrauen im Schulunterricht und im Fussballtraining bewegt habe, davon auszugehen, dass sich die initial nach der Straftat beste henden psychischen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt bei Verfassen des Be richts durch die Psychologin A.___
vom 1 1. November 2013 bereits stark ver bessert haben. 5.4
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychosozialen Folgen der Straftat litt. So hat der Beschwerdeführe infolge der Straftat die Freundschaft mit dem jüngeren Bruder des Täters verloren, weil er nach der Verhaftung des Täters nicht mehr mit ihm in Kontakt treten konnte. Da er nach der Verhaftung des Täters und dem Bekanntwerden der Straftat von seinen Nachbarn geächtet und aus der nachbarlichen Spielgemeinschaft ausge schlossen wurde , hat er sodann einen Grossteil seine r bisherigen Kollegen und Freunde in der Nachbarschaft verloren. Aus diesem Grunde mussten der Be schwerdeführer und seine Mutter in ein anderes Quartier umziehen. Andererseits war der Beschwerdeführer infolge der Straftat indes nicht in sämtlichen Be - reichen seines Lebens beeinträchtigt. So war er insbesondere beim Fussball spielen in seinem Fussballverein relativ unbeeinflusst von der Straftat . Gestützt auf die Beurteilung durch die Psychologin A.___ vom 1 1. November 2013 ist zudem davon auszugehen, dass sich die psychosozialen Folgen der Straftat und insbesondere die Isolation und Ächtung des Beschwerdeführers durch seine Spielkollegen in der Nachbarschaft nach dem Umzug des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ein anderes Quartier stark gebessert haben. 6.
6.1
Bei der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Präjudizien gilt es vorliegend, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9 ), die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint es gerechtfertigt, bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung die in den zivilrechtlichen Präjudizien zugesprochenen zivilrechtli chen Genugtuungen lediglich im Umfang von 60 % zu berücksichtigen . 6.2
In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vor dem Hinter grund der erwähnten Verwaltungspraxis und der erwähnten
zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Präjudizien
die vom Beschwerdegegner dem Be schwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 26, Mai 2013 ( Urk.
2) zu gesprochenen Genugtuung von Fr. 5‘000.-- weder als unbillig noch als unver tretbar, sondern als angemessen. 6.3
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5‘000.-- von ihrer Höhe her 60 % der dem Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Z.___ zugesprochenen zi vilrechtlichen Genugtuung von Fr. 8‘000.-- übertrifft ( Urk. 6/10/14 Dispositiv Ziffer 9). Insofern der Beschwerdeführer daher beschwerdeweise geltend macht, dass ihm das Jugend gericht eine Genugtuung von Fr. 10‘00 0.-- zugesprochen habe ( Urk. 1), entsprechen seine Vorbringen nicht den Tatsachen. 6.4
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Mai 2013 ( Urk.
2) die opferhilferechtli che Genugtuung für die Folgen der Straftat mit Fr. 5‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz