Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1995 , hielt sich am
13. Mai 2013 im Schulhaus der von ihm besuchten Berufsschule auf, als ihn ein anderer Schüler um Aussprache zu seiner Beziehung zu einer gemeinsamen Bekannten ersuchte und ihn bat, ihm zu einem in der N ähe des Schulhauses gelegenen Hinterhof zu folgen, wo rauf der Geschädigte diesem Ersuchen nachkam . In der Folge kam es vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Täter. Anschliessend schubsten sich der Täter und der Geschädigte gegenseitig , worauf der Täter die Hände des Geschädigten ergriff und versuchte, diesen i n den „Schwitzkasten“ zu nehmen. Anschliessend kamen der Geschädigte und der Tä ter zu Fall, worauf am Boden eine Rangelei zwischen diesen stattfand, während welcher der Täter dem Geschädigte n
Faustschläge gegen sein rechtes Auge
ver setzte
( Urk. 6/1/5 S. 3, Urk.
6/1/4 S.
3) . Dabei zog sich der Geschädigte im Be reich seines rechten Auges eine Orbitabodenfraktur im Sinne einer Blow-out Fraktur mit Hypästhesie, Motilitätseinschränkung, Diplopie
und Netzhautdege nerations arealen
sowie eine Contusio
bulbi
( Urk. 14/11 S. 2-3; Urk. 6/1/11/3-4) zu. 1.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 25. März 2014 (Urk. 6/1/17 ) wurde
der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)
sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gespro chen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. 1.3
Am 9. April 2014 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 1 0‘000.-- für die Folgen der Straftat vom
13. Mai 2013 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk. 6 /8 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom
13. Mai 2013 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu (Dispositiv Ziffer I ). Am
20. Mai 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/10 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/12 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien deren Dis positiv - Ziffern I und II auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1 0 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom
9. Juli 2014 (Urk. 5 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
5. August 2014 (Urk.
8) wur den die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 beigezogen (Urk. 11/1-26 und Urk. 14/1-37). A m 2 2. Januar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer ( Urk.
16) und am 27. Januar 2015 der Beschwerdegegner (Urk. 18) auf eine Stel lungnahme dazu. Dies wurde den Parteien am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine am 13. Mai 2013 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.12
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ diagnostizierten mit Operationsbericht vom 15. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 4) eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts und er wähnten, dass bei einer deutlichen Dislokation des Orbitainhalts
nach kaudal die Indikation zur offenen Reposition und Osteosynthese gegeben gewesen sei, weshalb beim Beschwerdeführer gleichentags eine Orbitabodenrevision rechts mit Einlage von Titanmesh durchgeführt worden sei.
Im Operationsbericht vom 17. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 2) führten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ aus, dass gleichentags im Rahmen einer Orbitarevision rechts eine falsch liegende Titanmesh entfernt worden sei, und dass eine erneute Schienung mittels einer PDS-Folie durchge führt worden sei.
Im Austrittsbericht vom 21. Mai 2013 ( Urk. 14/11 S. 2-3) erwähnten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ , dass der Be schwerdeführer vom 14. bis 21. Mai 2013 hospitalisiert gewesen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Es sei eine ambulante Durchführung einer Sehschule angezeigt. 2.3
Die Ärzte der Augenklinik des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom
17. Jul i 2013 ( Urk. 6/1/11/3) in Bezug auf das rechte Auge des Beschwerdeführers die folgen den Diagnosen: - Status nach Blow-out Fraktur am 13. Mai 2013 mit Doppelbilder n und Hypästhesie - Status nach Orbitabodenexploration und Schienung mit Titanmesh am 15. Mai 2013 - Status nach Revisionsentfernung der Titanmesh und Schienung mittels PDS-Folie am 17. Mai 2013 - Zustand nach persistierenden Doppelbildern und Motilitätseinschrän kung - Status nach Contusio
bulbi - traumatisches N etzhaut (NH) - Foramen (Netzhautloch) - Netzhautdegenerationsareale
Die Ärzte erwähnten, dass in Bezug auf den kleinen, traumatisch bedingten Netz hauriss eine Laserbehandlung gegenwärtig nicht indiziert sei. Da sich die Diplopie zurückgebildet und eine regrediente S enk ungseinschränkung festge stellt worden sei, sei auf eine erneute Revision verzichtet worden.
Im Bericht vom 14. August 2013 ( Urk. 6/1/11/4) führten die Ärzte der Augenkli nik des Z.___
aus, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder nur noch bei extre mem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten angegeben habe. Sodann sei ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Auges festge stellt worden, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei.
Mit Bericht vom 26. Dezember 2013 ( Urk. 14/23 S. 1-2) erwähnten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ , dass anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 14. Au gust 2013 eine deutliche Regredienz der ursprünglichen Motilitätseinschrän kung festgestellt worden sei, und dass Doppelbilder nur noch bei extremem Ab blick sowie beim Blick nach unten angegeben worden seien. Zusätzlich hätten die initialen Untersuchungen einen kleinen, wahrscheinlich traumatisch be dingten Netz hautriss ergeben, welcher regel mässig in der Netzhautsprech stunde
nachkontrolliert worden sei. Es habe sich ein komplikationsloses Ver narben des Befundes ohne Hinweise auf eine Netzhautablösung gezeigt, wes halb auf eine Laserbehandlung verzichtet worden sei. In sechs Monaten sei eine Verlaufskontrolle des Netzhautbefundes geplant.
I m Bericht der Netzhaut-Sprechstunde vom 2. Juni 2014 ( Urk. 14/31 S. 1
2) stellten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ ein stabiles und asymptomatisches peripheres Netzhaut- Foramen fest. 2.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , erwähnte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 14/36), dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Bereich seines rechten Auges gegenwärtig stabil sei, dass jedoch jederzeit Rezidive auftreten könnten. Bei einem guten Visus von 1.0 und fehlenden Doppelbildern im Gebrauchsgesichtsfeld beziehungsweise nur bei Extremstellung sei von der Unfallversicherung kein Integritätsschaden geschul det. 3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 13. Mai 2013 eine disloz ierte Orbitabodenfraktur rechts beziehungsweise eine Blow-Out Fraktur rechts mit konsekutiven Doppel bildern u nd Motilitätseinschränkung sowie Hypästhesie, eine Contusio
bulbi und ein trau matisches Net z hautforamen
zuzog , und dass die
Orbitabodenfraktur am 15. und 17. Mai 2013 chirurgisch behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). In folgedessen war der Beschwerdeführer gemäss dem Unfallschein ( Urk. 14/17) vom 13. bis
13. August 2013 im Umfang von 100 %
arbeitsunfähig. Am
14. August 2013 wurde die unfallbedingte Behandlung an der Augenklinik des Z.___ abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten unter Doppelbildern und es wurde ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Au ges festgestellt (vorstehend E. 2.3). Dr. A.___ ging deshalb davon aus, dass keine Integritätseinbusse resultiere (vorstehend E. 2.4). Infolgedessen hat die SUVA dem Beschwerdeführer denn auch keine Integritätsentschädigung ausgerichtet (Urk.
14/26). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychi schen Be schwerden ( Urk. 1 S. 4). E ine psychiatrische Behandlung war indes nicht erfor derlich. 4. 4.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer wechselseiti gen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt habe . Obwohl die verbale Auseinandersetzung vom Täter provoziert worden sei , hät ten sich der Täter und der Beschwerdeführer anschliessend gegenseitig ge schubst und sie hätten gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Aus diesem Grunde sei von einem aktiven Mitwirken des Beschwerdeführers an der zur Straftat führenden Auseinandersetzung mit dem Täter und damit von einem leichten bis mittelschweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers sei daher wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (S.
6). 4.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom
13. Mai 2013 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige. Denn er habe die Aggression des Täters weder pro voziert noch sonst in einer ihm vorwerfbaren Art verschuldet. Vielmehr sei er stellt, dass der Täter ihn gezielt in der Schule aufgesucht und ihn unter einem Vorwand in einen Hinterhof gelockt habe mit dem Ziel , ihn tätlich anzugreifen. Zudem sei eine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens selbst dann nicht angebracht , wenn ihm - wider Erwarten - eine geringe Mitschuld an der Auseinandersetzung mit dem Täter zuzubilligen wäre ( Urk. 1 S. 5). 5. 5.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom
13. Mai 2013 beigetragen hat. 5.2
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.3
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.4
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bun - desgeset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.5
Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzun gen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6. 6.1
Die Staatsanwaltschaft Y.___ hat im Strafbefehl vom 25. März 2014 erwogen, dass sich der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er am 13. Mai 2013 im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwer deführer diesen mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Damit hab er die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer im Bereich se ines rech ten Auges zugezogen habe , zumindest in Kauf genommen (Urk.
6/1/17 S. 2).
Den polizeilichen Einvernahmen des Täters ( Urk. 6/1/4) und des Beschwerdefüh rers ( Urk. 6/1/5) ist zu entnehmen, dass der Täter den Beschwerdeführer in dem von ihnen gemeinsam besuchten Schulhaus angesprochen und um Aussprache in einem ausserhalb des Schulhauseses gelegenen Hinterhof ersucht hat . In der Folge begannen der Täter und der Beschwerdeführer nach einer vorerst verbal geführten Auseinandersetzung sich gegenseitig zu schubsen. Während der nachfolgenden tätliche n Auseinander setzung versuchten der Täter und der Be schwerdeführer , den jeweils Anderen in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und auf den Boden zu werfen . Es steht auf Grund der Akten sodann fest, dass sich sowohl der Täter als auch der Beschwerdeführer gegenseitig Faustschläge ver setzten . 6.2
Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass es der Täter war, der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat und diesen um eine Aussprache ersuchte, und dass der Beschwerdeführer den Täter nicht zur Straftat provozierte . Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ging indes im Rahmen der tätl ichen Auseinandersetzung mit dem Täter eindeutig über eine blosse Verteidigung hinaus . Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung nicht ledig lich zu verteidigen suchte, sondern aktiv den Täter zu bezwing en beziehungs weise zu überwältigen versuchte . Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers hätte sich indes anders verhalten und sich nicht in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Täter eingelassen . Insbesondere hätte er ein Schubsen beziehungsweise ein Zurückschubsen des Täters unter lassen und hätte bei den ersten Anzeichen, dass eine tätliche Auseinander setzung drohte , die Flucht ergriffen . Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass der Beschwerde führer im Rahmen eines leichten bis mittelschweren S elbstverschuldens zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hat te, und den Genugtuungsan spruch wegen Mitverschuldens um 20 % reduzierte ( Urk. 2 S. 6). 7. 7.1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7.2
In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spi talreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). 7.3
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). 7.4
In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrerer gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und welches dabei multiple Verlet zungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 281 Nr. 76). 7.5
Das Bezirksgericht Bülach hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Op fer, welches von ihre m ehemaligen Freund spitalreif geschlagen , mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 285 Nr. 676). 7.6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierte r Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr.
8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). 8. 8.1
Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es vorliegend einerseits zu berücksichti gen, dass der Täter für die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Straftat von der Staatsanwaltschaft Y.___ mit Strafbefehl vom
25. März 2014 (Urk. 6/1/17) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, und dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung für di e Folgen der Straf tat vom 1 3. M a i 2013 ausrichtete.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Straftat zweimal am Gesichtsschädel im Bereich seines rechten Auges hat te operiert werden müssen , und dass er infolge der Straftat in der Zeit vom 1 3. Mai bis 1 3. August 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vorste hend E. 3 ). Auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Ärzte der Augenklinik des Z.___
vom 1 4. August und vom 2 6. Dezember 2013 (vorste hend E. 2.3 ) und durch Dr. A.___ vom 4. Dezember 2014 ist (vor stehend E. 2.4) sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. August 2013 über einen guten Visus von 1.0 verfügte, dass er nur noch bei Extremstellung unter Doppelbildern litt, beziehungsweise dass diese nur bei extremem Abblick
und beim Blick nach rechts unten
noch auftraten , dass er in seinem Gebrauchs gesichtsfeld
durch Doppelbilder nicht mehr beeinträchtigt wurde , dass sich die initial nach der Straftat bestehende Motilitätseinschrän kung des rechten Auges sich deutlich zurückgebildet hatte , und das s das durch die Straftat verursachte Netzhautforamen komplikationslos ve rnarbt war .
In Anbetracht dieser Umstände erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähn ten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien ein Basisbetrag für eine Ge nugtuungssumme im zivi lrechtlichen Sinne von rund Fr. 4‘000.-- als angemes sen. 8.2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7 ), indes die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 4 ‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Zudem ist der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers zusätzlich wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (vorstehend E. 6.2). So bemessen resultierte eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘920.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6 x 0.8). 8.3
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be - schwerdegeg ner in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.
2) die opferhilferechtliche Genugtuung des Beschwerdeführes für die Folgen der Straftat vom 1 3. Mai 2013 mit Fr. 2‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 0‘000.-- für die Folgen der Straftat vom
13. Mai 2013 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Da vorliegend Ansprü che für eine am 13. Mai 2013 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) .
E. 1.3 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt.
E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
E. 1.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).
E. 1.6 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224).
E. 1.7 ), indes die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 4 ‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Zudem ist der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers zusätzlich wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (vorstehend E. 6.2). So bemessen resultierte eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘920.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6 x 0.8). 8.3
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be - schwerdegeg ner in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.
2) die opferhilferechtliche Genugtuung des Beschwerdeführes für die Folgen der Straftat vom 1 3. Mai 2013 mit Fr. 2‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . Der Einzelrichter erkennt:
E. 1.8 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).
E. 1.9 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226).
E. 1.10 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns)
E. 1.11 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7).
E. 1.12 Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ diagnostizierten mit Operationsbericht vom 15. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 4) eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts und er wähnten, dass bei einer deutlichen Dislokation des Orbitainhalts
nach kaudal die Indikation zur offenen Reposition und Osteosynthese gegeben gewesen sei, weshalb beim Beschwerdeführer gleichentags eine Orbitabodenrevision rechts mit Einlage von Titanmesh durchgeführt worden sei.
Im Operationsbericht vom 17. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 2) führten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ aus, dass gleichentags im Rahmen einer Orbitarevision rechts eine falsch liegende Titanmesh entfernt worden sei, und dass eine erneute Schienung mittels einer PDS-Folie durchge führt worden sei.
Im Austrittsbericht vom 21. Mai 2013 ( Urk. 14/11 S. 2-3) erwähnten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ , dass der Be schwerdeführer vom 14. bis 21. Mai 2013 hospitalisiert gewesen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Es sei eine ambulante Durchführung einer Sehschule angezeigt. 2.3
Die Ärzte der Augenklinik des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom
17. Jul i 2013 ( Urk. 6/1/11/3) in Bezug auf das rechte Auge des Beschwerdeführers die folgen den Diagnosen: - Status nach Blow-out Fraktur am 13. Mai 2013 mit Doppelbilder n und Hypästhesie - Status nach Orbitabodenexploration und Schienung mit Titanmesh am 15. Mai 2013 - Status nach Revisionsentfernung der Titanmesh und Schienung mittels PDS-Folie am 17. Mai 2013 - Zustand nach persistierenden Doppelbildern und Motilitätseinschrän kung - Status nach Contusio
bulbi - traumatisches N etzhaut (NH) - Foramen (Netzhautloch) - Netzhautdegenerationsareale
Die Ärzte erwähnten, dass in Bezug auf den kleinen, traumatisch bedingten Netz hauriss eine Laserbehandlung gegenwärtig nicht indiziert sei. Da sich die Diplopie zurückgebildet und eine regrediente S enk ungseinschränkung festge stellt worden sei, sei auf eine erneute Revision verzichtet worden.
Im Bericht vom 14. August 2013 ( Urk. 6/1/11/4) führten die Ärzte der Augenkli nik des Z.___
aus, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder nur noch bei extre mem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten angegeben habe. Sodann sei ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Auges festge stellt worden, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei.
Mit Bericht vom 26. Dezember 2013 ( Urk. 14/23 S. 1-2) erwähnten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ , dass anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 14. Au gust 2013 eine deutliche Regredienz der ursprünglichen Motilitätseinschrän kung festgestellt worden sei, und dass Doppelbilder nur noch bei extremem Ab blick sowie beim Blick nach unten angegeben worden seien. Zusätzlich hätten die initialen Untersuchungen einen kleinen, wahrscheinlich traumatisch be dingten Netz hautriss ergeben, welcher regel mässig in der Netzhautsprech stunde
nachkontrolliert worden sei. Es habe sich ein komplikationsloses Ver narben des Befundes ohne Hinweise auf eine Netzhautablösung gezeigt, wes halb auf eine Laserbehandlung verzichtet worden sei. In sechs Monaten sei eine Verlaufskontrolle des Netzhautbefundes geplant.
I m Bericht der Netzhaut-Sprechstunde vom 2. Juni 2014 ( Urk. 14/31 S. 1
2) stellten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ ein stabiles und asymptomatisches peripheres Netzhaut- Foramen fest. 2.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , erwähnte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 14/36), dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Bereich seines rechten Auges gegenwärtig stabil sei, dass jedoch jederzeit Rezidive auftreten könnten. Bei einem guten Visus von 1.0 und fehlenden Doppelbildern im Gebrauchsgesichtsfeld beziehungsweise nur bei Extremstellung sei von der Unfallversicherung kein Integritätsschaden geschul det. 3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 13. Mai 2013 eine disloz ierte Orbitabodenfraktur rechts beziehungsweise eine Blow-Out Fraktur rechts mit konsekutiven Doppel bildern u nd Motilitätseinschränkung sowie Hypästhesie, eine Contusio
bulbi und ein trau matisches Net z hautforamen
zuzog , und dass die
Orbitabodenfraktur am 15. und 17. Mai 2013 chirurgisch behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). In folgedessen war der Beschwerdeführer gemäss dem Unfallschein ( Urk. 14/17) vom 13. bis
E. 6 /8 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom
13. Mai 2013 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu (Dispositiv Ziffer I ). Am
20. Mai 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/10 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/12 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien deren Dis positiv - Ziffern I und II auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1 0 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft Y.___ hat im Strafbefehl vom 25. März 2014 erwogen, dass sich der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er am 13. Mai 2013 im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwer deführer diesen mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Damit hab er die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer im Bereich se ines rech ten Auges zugezogen habe , zumindest in Kauf genommen (Urk.
6/1/17 S. 2).
Den polizeilichen Einvernahmen des Täters ( Urk. 6/1/4) und des Beschwerdefüh rers ( Urk. 6/1/5) ist zu entnehmen, dass der Täter den Beschwerdeführer in dem von ihnen gemeinsam besuchten Schulhaus angesprochen und um Aussprache in einem ausserhalb des Schulhauseses gelegenen Hinterhof ersucht hat . In der Folge begannen der Täter und der Beschwerdeführer nach einer vorerst verbal geführten Auseinandersetzung sich gegenseitig zu schubsen. Während der nachfolgenden tätliche n Auseinander setzung versuchten der Täter und der Be schwerdeführer , den jeweils Anderen in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und auf den Boden zu werfen . Es steht auf Grund der Akten sodann fest, dass sich sowohl der Täter als auch der Beschwerdeführer gegenseitig Faustschläge ver setzten .
E. 6.2 Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass es der Täter war, der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat und diesen um eine Aussprache ersuchte, und dass der Beschwerdeführer den Täter nicht zur Straftat provozierte . Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ging indes im Rahmen der tätl ichen Auseinandersetzung mit dem Täter eindeutig über eine blosse Verteidigung hinaus . Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung nicht ledig lich zu verteidigen suchte, sondern aktiv den Täter zu bezwing en beziehungs weise zu überwältigen versuchte . Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers hätte sich indes anders verhalten und sich nicht in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Täter eingelassen . Insbesondere hätte er ein Schubsen beziehungsweise ein Zurückschubsen des Täters unter lassen und hätte bei den ersten Anzeichen, dass eine tätliche Auseinander setzung drohte , die Flucht ergriffen . Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass der Beschwerde führer im Rahmen eines leichten bis mittelschweren S elbstverschuldens zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hat te, und den Genugtuungsan spruch wegen Mitverschuldens um 20 % reduzierte ( Urk. 2 S. 6). 7. 7.1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7.2
In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spi talreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). 7.3
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). 7.4
In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrerer gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und welches dabei multiple Verlet zungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 281 Nr. 76). 7.5
Das Bezirksgericht Bülach hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Op fer, welches von ihre m ehemaligen Freund spitalreif geschlagen , mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 285 Nr. 676). 7.6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierte r Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr.
8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). 8. 8.1
Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es vorliegend einerseits zu berücksichti gen, dass der Täter für die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Straftat von der Staatsanwaltschaft Y.___ mit Strafbefehl vom
25. März 2014 (Urk. 6/1/17) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, und dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung für di e Folgen der Straf tat vom 1 3. M a i 2013 ausrichtete.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Straftat zweimal am Gesichtsschädel im Bereich seines rechten Auges hat te operiert werden müssen , und dass er infolge der Straftat in der Zeit vom 1 3. Mai bis 1 3. August 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vorste hend E. 3 ). Auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Ärzte der Augenklinik des Z.___
vom 1 4. August und vom 2 6. Dezember 2013 (vorste hend E. 2.3 ) und durch Dr. A.___ vom 4. Dezember 2014 ist (vor stehend E. 2.4) sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. August 2013 über einen guten Visus von 1.0 verfügte, dass er nur noch bei Extremstellung unter Doppelbildern litt, beziehungsweise dass diese nur bei extremem Abblick
und beim Blick nach rechts unten
noch auftraten , dass er in seinem Gebrauchs gesichtsfeld
durch Doppelbilder nicht mehr beeinträchtigt wurde , dass sich die initial nach der Straftat bestehende Motilitätseinschrän kung des rechten Auges sich deutlich zurückgebildet hatte , und das s das durch die Straftat verursachte Netzhautforamen komplikationslos ve rnarbt war .
In Anbetracht dieser Umstände erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähn ten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien ein Basisbetrag für eine Ge nugtuungssumme im zivi lrechtlichen Sinne von rund Fr. 4‘000.-- als angemes sen. 8.2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
E. 9 Juli 2014 (Urk. 5 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
5. August 2014 (Urk.
8) wur den die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 beigezogen (Urk. 11/1-26 und Urk. 14/1-37). A m 2 2. Januar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer ( Urk.
16) und am 27. Januar 2015 der Beschwerdegegner (Urk. 18) auf eine Stel lungnahme dazu. Dies wurde den Parteien am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 13 August 2013 im Umfang von 100 %
arbeitsunfähig. Am
E. 14 August 2013 wurde die unfallbedingte Behandlung an der Augenklinik des Z.___ abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten unter Doppelbildern und es wurde ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Au ges festgestellt (vorstehend E. 2.3). Dr. A.___ ging deshalb davon aus, dass keine Integritätseinbusse resultiere (vorstehend E. 2.4). Infolgedessen hat die SUVA dem Beschwerdeführer denn auch keine Integritätsentschädigung ausgerichtet (Urk.
14/26). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychi schen Be schwerden ( Urk. 1 S. 4). E ine psychiatrische Behandlung war indes nicht erfor derlich. 4. 4.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer wechselseiti gen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt habe . Obwohl die verbale Auseinandersetzung vom Täter provoziert worden sei , hät ten sich der Täter und der Beschwerdeführer anschliessend gegenseitig ge schubst und sie hätten gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Aus diesem Grunde sei von einem aktiven Mitwirken des Beschwerdeführers an der zur Straftat führenden Auseinandersetzung mit dem Täter und damit von einem leichten bis mittelschweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers sei daher wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (S.
6). 4.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom
13. Mai 2013 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige. Denn er habe die Aggression des Täters weder pro voziert noch sonst in einer ihm vorwerfbaren Art verschuldet. Vielmehr sei er stellt, dass der Täter ihn gezielt in der Schule aufgesucht und ihn unter einem Vorwand in einen Hinterhof gelockt habe mit dem Ziel , ihn tätlich anzugreifen. Zudem sei eine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens selbst dann nicht angebracht , wenn ihm - wider Erwarten - eine geringe Mitschuld an der Auseinandersetzung mit dem Täter zuzubilligen wäre ( Urk. 1 S. 5). 5. 5.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom
13. Mai 2013 beigetragen hat. 5.2
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.3
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.4
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bun - desgeset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.5
Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzun gen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Bernard - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
13. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard MeyerBernard Hallwylstrasse 78, Postfach 8866, 8036 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1995 , hielt sich am
13. Mai 2013 im Schulhaus der von ihm besuchten Berufsschule auf, als ihn ein anderer Schüler um Aussprache zu seiner Beziehung zu einer gemeinsamen Bekannten ersuchte und ihn bat, ihm zu einem in der N ähe des Schulhauses gelegenen Hinterhof zu folgen, wo rauf der Geschädigte diesem Ersuchen nachkam . In der Folge kam es vorerst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Täter. Anschliessend schubsten sich der Täter und der Geschädigte gegenseitig , worauf der Täter die Hände des Geschädigten ergriff und versuchte, diesen i n den „Schwitzkasten“ zu nehmen. Anschliessend kamen der Geschädigte und der Tä ter zu Fall, worauf am Boden eine Rangelei zwischen diesen stattfand, während welcher der Täter dem Geschädigte n
Faustschläge gegen sein rechtes Auge
ver setzte
( Urk. 6/1/5 S. 3, Urk.
6/1/4 S.
3) . Dabei zog sich der Geschädigte im Be reich seines rechten Auges eine Orbitabodenfraktur im Sinne einer Blow-out Fraktur mit Hypästhesie, Motilitätseinschränkung, Diplopie
und Netzhautdege nerations arealen
sowie eine Contusio
bulbi
( Urk. 14/11 S. 2-3; Urk. 6/1/11/3-4) zu. 1.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y.___ vom 25. März 2014 (Urk. 6/1/17 ) wurde
der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)
sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gespro chen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, entsprechend Fr. 900.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. 1.3
Am 9. April 2014 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 1 0‘000.-- für die Folgen der Straftat vom
13. Mai 2013 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk. 6 /8 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom
13. Mai 2013 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- zu (Dispositiv Ziffer I ). Am
20. Mai 2014 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 6/10 ), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung (Urk. 6/12 = Urk. 2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom
16. Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
29. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien deren Dis positiv - Ziffern I und II auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1 0 ‘000.-- zuzusprechen.
Mit Eingabe vom
9. Juli 2014 (Urk. 5 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
5. August 2014 (Urk.
8) wur den die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2013 beigezogen (Urk. 11/1-26 und Urk. 14/1-37). A m 2 2. Januar 2015 verzichtete der Beschwerdeführer ( Urk.
16) und am 27. Januar 2015 der Beschwerdegegner (Urk. 18) auf eine Stel lungnahme dazu. Dies wurde den Parteien am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Da vorliegend Ansprü che für eine am 13. Mai 2013 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie an de re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich ge stellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zi vil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Ro land Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dau ernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Um stände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Ge nugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zu stän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der ob jektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.12
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ diagnostizierten mit Operationsbericht vom 15. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 4) eine dislozierte Orbitabodenfraktur rechts und er wähnten, dass bei einer deutlichen Dislokation des Orbitainhalts
nach kaudal die Indikation zur offenen Reposition und Osteosynthese gegeben gewesen sei, weshalb beim Beschwerdeführer gleichentags eine Orbitabodenrevision rechts mit Einlage von Titanmesh durchgeführt worden sei.
Im Operationsbericht vom 17. Mai 2013 ( Urk. 14/15 S. 2) führten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ aus, dass gleichentags im Rahmen einer Orbitarevision rechts eine falsch liegende Titanmesh entfernt worden sei, und dass eine erneute Schienung mittels einer PDS-Folie durchge führt worden sei.
Im Austrittsbericht vom 21. Mai 2013 ( Urk. 14/11 S. 2-3) erwähnten die Ärzte der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Z.___ , dass der Be schwerdeführer vom 14. bis 21. Mai 2013 hospitalisiert gewesen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Es sei eine ambulante Durchführung einer Sehschule angezeigt. 2.3
Die Ärzte der Augenklinik des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom
17. Jul i 2013 ( Urk. 6/1/11/3) in Bezug auf das rechte Auge des Beschwerdeführers die folgen den Diagnosen: - Status nach Blow-out Fraktur am 13. Mai 2013 mit Doppelbilder n und Hypästhesie - Status nach Orbitabodenexploration und Schienung mit Titanmesh am 15. Mai 2013 - Status nach Revisionsentfernung der Titanmesh und Schienung mittels PDS-Folie am 17. Mai 2013 - Zustand nach persistierenden Doppelbildern und Motilitätseinschrän kung - Status nach Contusio
bulbi - traumatisches N etzhaut (NH) - Foramen (Netzhautloch) - Netzhautdegenerationsareale
Die Ärzte erwähnten, dass in Bezug auf den kleinen, traumatisch bedingten Netz hauriss eine Laserbehandlung gegenwärtig nicht indiziert sei. Da sich die Diplopie zurückgebildet und eine regrediente S enk ungseinschränkung festge stellt worden sei, sei auf eine erneute Revision verzichtet worden.
Im Bericht vom 14. August 2013 ( Urk. 6/1/11/4) führten die Ärzte der Augenkli nik des Z.___
aus, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder nur noch bei extre mem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten angegeben habe. Sodann sei ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Auges festge stellt worden, weshalb die Behandlung abgeschlossen worden sei.
Mit Bericht vom 26. Dezember 2013 ( Urk. 14/23 S. 1-2) erwähnten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ , dass anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 14. Au gust 2013 eine deutliche Regredienz der ursprünglichen Motilitätseinschrän kung festgestellt worden sei, und dass Doppelbilder nur noch bei extremem Ab blick sowie beim Blick nach unten angegeben worden seien. Zusätzlich hätten die initialen Untersuchungen einen kleinen, wahrscheinlich traumatisch be dingten Netz hautriss ergeben, welcher regel mässig in der Netzhautsprech stunde
nachkontrolliert worden sei. Es habe sich ein komplikationsloses Ver narben des Befundes ohne Hinweise auf eine Netzhautablösung gezeigt, wes halb auf eine Laserbehandlung verzichtet worden sei. In sechs Monaten sei eine Verlaufskontrolle des Netzhautbefundes geplant.
I m Bericht der Netzhaut-Sprechstunde vom 2. Juni 2014 ( Urk. 14/31 S. 1
2) stellten die Ärzte der Augenklinik des Z.___ ein stabiles und asymptomatisches peripheres Netzhaut- Foramen fest. 2.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Ophthalmologie und Ophthal mochirurgie , erwähnte in ihrer auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 14/36), dass der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers im Bereich seines rechten Auges gegenwärtig stabil sei, dass jedoch jederzeit Rezidive auftreten könnten. Bei einem guten Visus von 1.0 und fehlenden Doppelbildern im Gebrauchsgesichtsfeld beziehungsweise nur bei Extremstellung sei von der Unfallversicherung kein Integritätsschaden geschul det. 3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 13. Mai 2013 eine disloz ierte Orbitabodenfraktur rechts beziehungsweise eine Blow-Out Fraktur rechts mit konsekutiven Doppel bildern u nd Motilitätseinschränkung sowie Hypästhesie, eine Contusio
bulbi und ein trau matisches Net z hautforamen
zuzog , und dass die
Orbitabodenfraktur am 15. und 17. Mai 2013 chirurgisch behandelt wurde (vorstehend E. 2.2). In folgedessen war der Beschwerdeführer gemäss dem Unfallschein ( Urk. 14/17) vom 13. bis
13. August 2013 im Umfang von 100 %
arbeitsunfähig. Am
14. August 2013 wurde die unfallbedingte Behandlung an der Augenklinik des Z.___ abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt litt der Beschwerdeführer nur noch bei extremem Abblick sowie beim Blick nach rechts unten unter Doppelbildern und es wurde ein deutlicher Rückgang der Motilitätseinschränkung des rechten Au ges festgestellt (vorstehend E. 2.3). Dr. A.___ ging deshalb davon aus, dass keine Integritätseinbusse resultiere (vorstehend E. 2.4). Infolgedessen hat die SUVA dem Beschwerdeführer denn auch keine Integritätsentschädigung ausgerichtet (Urk.
14/26). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss sei nen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychi schen Be schwerden ( Urk. 1 S. 4). E ine psychiatrische Behandlung war indes nicht erfor derlich. 4. 4.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer wechselseiti gen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt habe . Obwohl die verbale Auseinandersetzung vom Täter provoziert worden sei , hät ten sich der Täter und der Beschwerdeführer anschliessend gegenseitig ge schubst und sie hätten gegenseitig mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Aus diesem Grunde sei von einem aktiven Mitwirken des Beschwerdeführers an der zur Straftat führenden Auseinandersetzung mit dem Täter und damit von einem leichten bis mittelschweren Selbstverschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers sei daher wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (S.
6). 4.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom
13. Mai 2013 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige. Denn er habe die Aggression des Täters weder pro voziert noch sonst in einer ihm vorwerfbaren Art verschuldet. Vielmehr sei er stellt, dass der Täter ihn gezielt in der Schule aufgesucht und ihn unter einem Vorwand in einen Hinterhof gelockt habe mit dem Ziel , ihn tätlich anzugreifen. Zudem sei eine Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens selbst dann nicht angebracht , wenn ihm - wider Erwarten - eine geringe Mitschuld an der Auseinandersetzung mit dem Täter zuzubilligen wäre ( Urk. 1 S. 5). 5. 5.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom
13. Mai 2013 beigetragen hat. 5.2
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.3
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne
von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.4
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des Bun - desgeset zes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1999 ( aOHG ) die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäqua ten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen bei getragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil ge richt. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Er wägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.5
Bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hatte und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzun gen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6. 6.1
Die Staatsanwaltschaft Y.___ hat im Strafbefehl vom 25. März 2014 erwogen, dass sich der Täter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, indem er am 13. Mai 2013 im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschwer deführer diesen mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Damit hab er die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer im Bereich se ines rech ten Auges zugezogen habe , zumindest in Kauf genommen (Urk.
6/1/17 S. 2).
Den polizeilichen Einvernahmen des Täters ( Urk. 6/1/4) und des Beschwerdefüh rers ( Urk. 6/1/5) ist zu entnehmen, dass der Täter den Beschwerdeführer in dem von ihnen gemeinsam besuchten Schulhaus angesprochen und um Aussprache in einem ausserhalb des Schulhauseses gelegenen Hinterhof ersucht hat . In der Folge begannen der Täter und der Beschwerdeführer nach einer vorerst verbal geführten Auseinandersetzung sich gegenseitig zu schubsen. Während der nachfolgenden tätliche n Auseinander setzung versuchten der Täter und der Be schwerdeführer , den jeweils Anderen in den „Schwitzkasten“ zu nehmen und auf den Boden zu werfen . Es steht auf Grund der Akten sodann fest, dass sich sowohl der Täter als auch der Beschwerdeführer gegenseitig Faustschläge ver setzten . 6.2
Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass es der Täter war, der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt trat und diesen um eine Aussprache ersuchte, und dass der Beschwerdeführer den Täter nicht zur Straftat provozierte . Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ging indes im Rahmen der tätl ichen Auseinandersetzung mit dem Täter eindeutig über eine blosse Verteidigung hinaus . Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung nicht ledig lich zu verteidigen suchte, sondern aktiv den Täter zu bezwing en beziehungs weise zu überwältigen versuchte . Ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers hätte sich indes anders verhalten und sich nicht in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Täter eingelassen . Insbesondere hätte er ein Schubsen beziehungsweise ein Zurückschubsen des Täters unter lassen und hätte bei den ersten Anzeichen, dass eine tätliche Auseinander setzung drohte , die Flucht ergriffen . Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass der Beschwerde führer im Rahmen eines leichten bis mittelschweren S elbstverschuldens zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hat te, und den Genugtuungsan spruch wegen Mitverschuldens um 20 % reduzierte ( Urk. 2 S. 6). 7. 7.1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7.2
In einem Fall aus dem Jahre 2011 haben zwei jugendliche Schläger zwei 18-jährige Gymnasiasten spi talreif geprügelt. Dabei erlitt eines der Opfer einen Bruch der Augenhöhle und es bestand die Gefahr der Erblindung bei Ab lösung der Netzhaut. Das Bezirksgericht Zürich hat dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8‘000.-- zugesprochen ( Hardy Lando lt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 288 Nr. 694). 7.3
In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2012 prügelten zwei Täter auf einen Auto fahrer ein und fügten ihm wuchtige Schläge und Fusstritte zu. Dabei erlitt das Opfer ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, diverse Frakturen im Bereich des rechten Auges mit der Folge persistierender Doppelbilder und einen Rippen bruch. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5‘000.-- zu ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 276 Nr. 725). 7.4
In einem Fall aus dem Jahr 2011 wurde dem Opfer, welchem mehrerer gezielte Faustschläge ins Gesicht zugefügt wurde, und welches dabei multiple Verlet zungen erlitt, eine Genugtuung von Fr. 1‘000.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 281 Nr. 76). 7.5
Das Bezirksgericht Bülach hat in einem Entscheid aus dem Jahre 2011 dem Op fer, welches von ihre m ehemaligen Freund spitalreif geschlagen , mit der Faust ins Gesicht geschlagen und an den Haaren gerissen wurde, eine Genugtuung von Fr. 800.-- zugesprochen ( H ütte/ Landolt , a.a.O. , S. 285 Nr. 676). 7.6
In einem Entscheid aus dem Jahre 2010 wurde dem Opfer mit einem Rollbrett mit voller Wucht an den Kopf geschlagen. Dem Opfer, welches sich dabei eine schwere Schädel-Hirnverletzung mit Rissquetschwunde, mit Gehirner schütte rung, mit Fraktur der Schädelbasis, mit Fraktur der Stirnhöhlen hinterwand rechts, mit Orbitadachfraktur links und mit dislozierte r Fraktur des seitlichen Orbitarahmens links zugezogen hatte, wurde eine Genugtuung von Fr.
8‘000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2011 E. A; Hardy Landolt , a.a.O. , S. 291 Nr. 529). 8. 8.1
Bei der Bemessung der Genugtuung gilt es vorliegend einerseits zu berücksichti gen, dass der Täter für die zum Nachteil des Beschwerdeführers begangene Straftat von der Staatsanwaltschaft Y.___ mit Strafbefehl vom
25. März 2014 (Urk. 6/1/17) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, und dass die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung für di e Folgen der Straf tat vom 1 3. M a i 2013 ausrichtete.
Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Straftat zweimal am Gesichtsschädel im Bereich seines rechten Auges hat te operiert werden müssen , und dass er infolge der Straftat in der Zeit vom 1 3. Mai bis 1 3. August 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vorste hend E. 3 ). Auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen durch die Ärzte der Augenklinik des Z.___
vom 1 4. August und vom 2 6. Dezember 2013 (vorste hend E. 2.3 ) und durch Dr. A.___ vom 4. Dezember 2014 ist (vor stehend E. 2.4) sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. August 2013 über einen guten Visus von 1.0 verfügte, dass er nur noch bei Extremstellung unter Doppelbildern litt, beziehungsweise dass diese nur bei extremem Abblick
und beim Blick nach rechts unten
noch auftraten , dass er in seinem Gebrauchs gesichtsfeld
durch Doppelbilder nicht mehr beeinträchtigt wurde , dass sich die initial nach der Straftat bestehende Motilitätseinschrän kung des rechten Auges sich deutlich zurückgebildet hatte , und das s das durch die Straftat verursachte Netzhautforamen komplikationslos ve rnarbt war .
In Anbetracht dieser Umstände erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähn ten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien ein Basisbetrag für eine Ge nugtuungssumme im zivi lrechtlichen Sinne von rund Fr. 4‘000.-- als angemes sen. 8.2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7 ), indes die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu be rücksichtigen . Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 4 ‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Zudem ist der Genugtuungsanspruch des Beschwerde führers zusätzlich wegen Mitverschuldens um 20 % zu reduzieren (vorstehend E. 6.2). So bemessen resultierte eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘920.-- (Fr. 4‘000.-- x 0.6 x 0.8). 8.3
Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be - schwerdegeg ner in der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Mai 2014 ( Urk.
2) die opferhilferechtliche Genugtuung des Beschwerdeführes für die Folgen der Straftat vom 1 3. Mai 2013 mit Fr. 2‘000.-- bemass.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Bernard - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz