opencaselaw.ch

OH.2014.00005

Haushaltschaden bei einer im Zeiptunkt der Straftat 19-jährigen Frau, die im Haushalt der Eltern wohnt, bejaht; Kürzung der Genugtuung wegen tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland verneint, da das Opfer im Zeitpunkt der Verfügung Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Zürich SozVersG · 2015-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwes ter Opfer einer Straftat, für welche der Täter mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 9. März 2011 beziehungsweise des Obergerichts vom 14. Oktober 2011 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/ 1 /2 S.

70 f. und Urk. 8/56/2 S. 50). 1.2

Am 25. Mai 2011 stellte die Geschädigte beim Kanton Zürich, Kantonale Opfer hilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), das Gesuch um

Entschädigung und Genugtuung aus Opferhilfe für die Folgen der Straftat vom 24. Juni 2007 (Urk. 8/2/1) . Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sistierte die Opferhilfestelle das Verwaltungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sowie des Unfallversicherungsverfahrens ( Urk. 8/6). A m 4. Februar 2014 substanziierte

die Geschädigte das Gesuch um Opferhilfe (Urk. 8/50) . Mit Verfügung vom

17. April 2014

hob die Opferhilfestelle die Sistierung des Verfahrens auf, sprach der Geschädigten Fr. 12‘074.40 für längerfristige Hilfe (Prozessentschädigung und anwaltliche Aufwendungen im Opferhilfeverfahren), Fr. 2‘246.70 für län gerfristige Hilfe Dritter („vorprozessuale“ Anwaltskosten im Unfallversiche rungs verfahren ), eine Entschädigung für Schaden aus Semestergebü hr en im Betrag von Fr. 3‘828. --

sowie aus Übersetzungskosten im Betrag von Fr. 245.65 zuzüglich Zins, eine Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 532.-- zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000. -- zuzüglich Zins zu (Urk. 8/57 = Urk. 2 S. 7) . 2.

Gegen die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 21. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall nach E rmessen des Gerichts , mindestens aber von insgesamt Fr. 15‘685. -- zuzüglich 5 % Z ins ab Verfall , für ein en Haushalt schaden von Fr. 2‘003. -- zuzüglich 5 % Zins ab Ver fall sowie die ungekürzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. Juni 2007 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 6. Juni 2014 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde der Beschwerde führerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Luzius Hafen als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des seit

1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprü che für eine am 24. Juni 2007 verübte Straftat im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften der

bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung . Sie werden – so weit nicht anderes vermerkt

– in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 2 Abs. 1 OHG). 1.3

Gemäss

Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtu ung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andern falls verwirkt es seine Ansprüche ( Art. 16 Abs. 3 OHG). 1.4

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- ( Art. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5). 1.5

Gemäss

Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver letzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwen dungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdi gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getö teten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. 2. 2.1

Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Entschä digung für Erwerbsausfall und für Haushaltschaden sowie auf eine ungekürzte Genugtuung. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit (Urk. 1) , aus den Akten der Unfallversicherung ergebe sich, dass vom 24. Juni bis 2. September 2007 eine straftatkausale vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und ab dem 3. September 2007 wieder eine volle Arbeits fähigkeit bestanden habe. Die rückwirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit über den 2. September 2007 hinaus sei durch das tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin mit Arbeitsaufnahme widerlegt. Der Schaden aus Erwerbs ausfall sei somit für den Zeitraum vom 24. Juni bis 2. September 2007 (71 Tage) unter Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung zu berechnen ( E. 3c S. 3 f. ).

Was den Haushaltschaden angehe, so sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Straftat 19 Jahre alt gewesen und habe bei ihren Eltern gewohnt. Grund sätzlich setze eine Entschädigung für Haushaltschaden die Führung eines eige nen Haushaltes voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn von einem sehr beschränkten Umfang der Mithilfe im Haushalt der Eltern ausgegan gen würde, sei weder ausgewiesen, noch könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit i n den Haushalttätigkeiten erlitten habe ( E. 3d S. 4).

Hinsichtlich Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2009 in Z.___ lebe, weshalb sich eine Kürzung der Genugtuung um 50 % rechtfertige ( E. 6b S. 6). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1) , es h ätten bei ihr schon wenige Wochen nach dem Ereignis Anzeichen einer posttrauma tischen Belastungsstörung bestanden. Aus der Ätiologie und der Definition der posttraumatischen Belastungsstörung heraus sei es medizinisch nicht möglich, dass die Störung zwischendurch verschwunden sei und eine volle Arbeitsfähig keit bestanden habe ( Ziff. 10 f. S. 5 f.) . Sie habe nach der Tat nicht mehr in der freien Wirtschaft gearbeitet, sondern sei ausschliessli ch im geschützten R ahmen des elterlichen Cafés beschäftigt gewesen. Eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe kaum bestanden (Ziff. 12 S. 6 f.) . Auch aus dem Umstand, dass sie Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, sei doch nach Art. 15 Abs. 3 AVIV bei Behinderten im Zweifelsfall von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Zum anderen habe sie Symptome entwickelt, welche sie selber nicht direkt in den Zusammenhang mit der Traumatisierung gebracht habe (Ziff. 13 S. 7) . Auch dass sie die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe und die Aufnahmeprüfung an die Universität in Z.___ bestanden und ein Stu dium aufgenommen habe, spreche nicht gegen die Arbeitsfähigkeit, habe sie doch bei der Prüfung auf den erlernten Erfahrungsschatz zurückgreifen können und sei die Aufnahmeprüfung an die Universität Z.___ für sie leicht (deutsch) gewesen. Der Studienbetrieb sei relativ gut vereinbar mit einem Vermeidungs verhalten ( Ziff. 14 S. 7 ff). Es müsse von einer durchgehenden hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ab der Straftat bis irgendwann in der ersten Hälfte 2010 ausgegangen werden (Ziff. 15 S. 8).

Was den Haushaltsschaden betreffe, habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern existie rten für bei den Eltern lebende Töchter zwischen 15 und 24 Jahren SAKE-Zahlen, die einen wöchentlichen Haushaltaufwand von durchschnittlich 13.2 Stunden aufwiesen. Ihr Aufwand übersteige das statistische Mittel ( Ziff. 20 S. 12 f.). Der Haushaltschaden werde nur für die erste Zeit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, wofür eine echtzeitliche mediz ini sche Einschätzung vorliege ( Ziff. 22 S. 14).

Bezüglich Genugtuung sei zu bedenken, dass sie ab ihrem 5. Altersjahr bis zu ihrem 22. Altersjahr in der Schweiz gelebt. Sie sei nicht aus Vergnügen nach A.___ gezogen, sondern vom Tatort und vom Täter weg nach A.___ geflo hen, ohne die Absicht gehabt zu haben, in A.___ zu bleiben. Sie habe so rasch als möglich, nämlich per 30. April 2013 ihren Wohnsitz wieder nach Y.___ verlegt. Es ergebe sich da her kein Grund, die Genugtuung zu kürzen (Ziff. 25 S. 16 f.). 3. 3.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung von einer straftat kausalen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Juni und dem 2. September 2007 aus und ermittelte für diesen Zeitraum ein Valideneinkom men von Fr. 3‘571.3 0. Davon zog er die im gleichen Zeitraum geleisteten Tag gelder der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 3‘040.-- ab und errechnete einen Erwerbsausfall von 531.30 (Urk. 2 E . 3c S. 3 f). 3.2 3.2.1

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hat das hiesige Gericht mit rechts kräftigem Urteil vom 28. Juni 2013 (Prozess Nr. UV.2011.00339, Urk. 8/48/1) die Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 30. Juni 2010 gestützt auf d en Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , vom 1. November 2009 und den Bericht der Psychologin und Psychotherapeutin C.___ vom 23. März 2010 als rechtens befunden , da die Leistungen für Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (E.

3.4) . Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Juni 2010 verhielt, ist vorliegend zu prüfen. 3.2.2

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. November 2009 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/ 2/12 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt ha tte . Es hätten daraufhin lediglich vier ei gent liche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdeführerin beträchtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein Stück weit habe distanzieren können und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen hätten. Wegen einer wichtigen Aufnahmeprüfung in A.___ habe die Therapie unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Prü fung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Stu dium in Z.___ aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin, bi s zur Therapieaufnahme sei sie „ sicher voll oder hochgradig arbeitsunfähig“ gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsstö rung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufli che Entwicklung zu. 3.2.3

Am 23. März 2010 (Urk. 8/53/70 , Übersetzung: Urk. 8/2/13 ) berichtete C.___ , die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belas tungs störung (DSM IV 309.81), welche voll entwickelt sei . Die Beschwerdefüh rerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Alb träumen, unter einem Gefühl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressauslösenden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ähn lich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erhöhter Erregungszu stand, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe und sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe . Am 17. Juni 2010 (Urk. 8/53/65 ) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem Rückgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbezüglichen Prüfungen . D as Sozialleben habe sich verbessert. 3.2. 4

Dr. B.___ erwähnte im November 2009, dass die Beschwerdeführerin seit der Straftat voll oder zumindest hochgradig arbeitsunfähig sei, weshalb sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen habe. Allerdings stand die Be schwer deführerin erst seit Mitte August 2009 bei ihr in Behandlung. Eine rück wirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Rechtsprechung zurückhaltend zu gewichten und besonders auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010). Für den fraglichen Zeitraum fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen .

Laut IK-Auszug arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor der Straftat im elter lichen Betrieb mit . Am 30. August 2007 gab die Beschwerdeführerin gegen über einer Mitarbeiterin des Unfallversicherers an, sie habe für die Zeit nach dem Praktikum keine konkreten beruflichen Pläne gehabt (Urk. 8/2/9). D ie Aussage der Psychiaterin, es sei der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und vertrauten Umfeld möglich gewesen und aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu ,

ist daher nicht nach vollziehbar .

T rotz der von Dr. B.___ vertretenen Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, war es der Beschwerdeführerin möglich, nach der Straftat Zukunftspläne zu schmieden und diese auch erfolgreich umzusetzen. Wohl eher wegen der Aufnahmeprüfungen in A.___ und in der Aussicht auf den Beginn des Studiums als aufgrund der behaupteten Beeinträchtigungen sind auch die Einstelltage der Arbeitslosenver sicherung zu sehen, welche aufgrund ungenügender Stellenbemühungen am Ende der Bezugsperiode und kurz vor Aufnahme des Studiums verfügt worden sind. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind auch für die Zeit des Bezugs von Ar beits losentaggeldern nicht vorhanden.

Was den Zeitraum ab Aufnahme des Studiums in Z.___ betrifft, attestierte C.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war trotz der behaup teten Einschränkungen fähig, ihre Studien mit Erfolg zu betreiben, weshalb auch für diesen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähi gkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 3. September 2007 wieder vollständig arbeitsfähig war. 3.3

Was die Berechnung der Entschädigung für den Schaden aus Erwerbsausfall zwischen der Straftat und dem 2. September 2007 betrifft, wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind die Grundlagen der Berechnung durch die Akten ausgewiesen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Entschädigung für Haus haltschaden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Tat bei ihren Eltern gelebt und keinen eigenen Haushalt geführt. 4.2 4.2.1

Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszu glei chen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teil invaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hin nah me von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen). 4.2.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen anspruchsberechtigt sind, die ihren eigenen Haushalt führen, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass erwachsene Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren El tern leben, nicht anspruchsberechtigt wären. Vielmehr ist mit der Bezeich nung „eigen“ gemeint, dass die anspruchsberechtigte Person Teil der

Haushal t ge mein schaft ist und in dieser Haushaltgemeinschaft Aufgaben der Haushalt füh rung übernimmt . Im Unterschied zu Kindern, die vor allem aus erzieherischen Grün den zur Mithilfe im Haushalt angehalten werden und deren Beitrag eher sym bolischen Charakter haben dürfte, wird von volljährigen Kindern regelmäs sig erwartet, dass sie sich an der Hauhaltführung beteiligen und/oder einen finanzi ellen Beitrag an die Haushaltführung leisten. Sofern erwachsene Kinder vor dem schädigenden Ereignis im gemeinsamen Haushalt der Eltern eine Hau halttätig keit ausgeübt haben, haben sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Entschä digung für Haushaltschaden. 4. 3 4.3.1

Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist rechtspre chungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse ( Dif ferenztheorie ) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestü tzt auf statis tische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeu tet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzu stellen, inwieweit die medizinisch festgestellt e Invalidität sich auf die Haus haltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, u nd zu den Auf gaben, die ihr da rin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf sta tistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtspre chungsgemäss die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bun des amtes für Statistik (SAKE) über den Zeitaufwand für Haus- und Fami lien ar bei ten eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1). 4.3.2

Laut Arztbericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/2/7) litt die Beschwerdeführerin nach der Straftat an einem posttraumatischen Cervicovertebralsyndrom , einer Schädel kon tusion rechts und einem schweren Angstzustand mit Depression. Sie könne die Wohnung ohne Begleitung nicht verlassen, klage über Schlafstörungen und ein ständiges Angstgefühl sowie über Schmerzen im Nacken-Schultergürtel bereich mit Kopfschmerzen. Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversi cherers gab die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 (Urk. 8/54/104 S. 2) an, sie habe keine körperlichen Beschwerden mehr, sie habe jedoch noch Prob leme mit dem Schlaf, leide unter Albträumen und fühle sich beim Verlassen des Hauses nicht sicher. Die Schmerzmittel habe sie drei Wochen nach der Straftat absetzen können. 4.3.3

Dem Arztbericht von Dr. D.___ kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit eingeschränkt war. Allerdings waren die somatischen Beschwerden nach kurzer Zeit soweit abge klungen, dass sie nach drei Wochen auf Schmerzmittel verzichten konnte. Län ger litt sie an Schlafstörungen und ein em ständigen Angstgefühl, welches sie daran hinderte, das Haus alleine zu verlassen. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ und d i e eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszu gehen, dass sie während der ersten drei Wochen nach der Straftat aufgrund der Schmerzen in der Haushaltführung vollständig eingeschränkt war. Danach war sie in denjenigen Tätigkeiten eingeschränkt, die das Verlassen des Hauses erfor derten. Ab dem 3. September 2007 ist von keiner Einschränkung mehr auszuge hen (vgl. E. 3.2.3). 4.3.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr im elterlichen Haushalt näher dargelegte geleistete Arbeit entspreche ungefähr dem statistischen Wert (Urk. 1 Ziff. 20 f. S. 12 f.).

Der durchschnittliche Zeitaufwand für Haushaltarbeiten der bei den Eltern leben den Töchter zwischen 15 und 24 Jahren betr ug

im Jahr 2007 gemäss SAKE- Tabelle T3.6.2.1

14.2 Stunden. Die Beschwerdeführerin gab an, vor dem schädigenden Ereignis 13.5 Stunden pro Woche für Haushal tarbeiten aufge wendet zu haben. Darin enthalten sind die Haustierversorgung von 3.75 Stun den, welche

– da sie ein Hobby betreffen - nicht anzurechnen sind, sowie die Besorgung der Wäsche von 4 Stunden, wobei in der Wäschebesorgung auch Wäsche des von den Eltern betriebenen Restaurants enthalten ist . Es rechtfertigt sich daher , davon nur 2 Stunden anzurechnen. Somit ergibt sich ein massge bender Aufwand für Hau s haltarbeiten von 7.75 Stunden . Die Tätigkeiten, die das Verlassen des Hauses erforderten, beschränken sich auf das Einkaufen, für welches die Beschwerdeführerin einen wöchentlichen Aufwand von 1.5 Stunden geltend machte. 4.4 4.4.1

Der zu berücksichtigende Lohn entspricht dem jenigen einer Haushalthilfe oder Haushälterin zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau beziehungsweise Mutter Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Der von der Beschwerdeführerin beantragte Stundenansatz von Fr. 30.-- erscheint als sachgerecht. 4. 4. 2

Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- und bei einem zu entschädigenden Auf wand von 7.75 Stunden hat die Beschwerdeführerin für die ersten drei Wochen nach der Straftat bis zum 15. Juli 2007 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 697.5 0. Vom 16. Juli bis 2. September 2007, mithin während 7 Wochen , hat sie bei einem zu entschädigenden Aufwand von 1.5 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 315.--. Insgesamt hat sie damit Anspruch auf eine Ent schädigung für den Haushaltschaden von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins en

zu 5 % seit dem 24. Juni 2007 . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu. 5.2

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b erechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie Kläger in lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG i n der Fassung vom 23. März 2007 , in Kraft seit

1. Januar 2009).

Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungs reduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina : 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). 5. 3

Die Beschwerdeführerin zog Ende September 2009 nach A.___ , um dort ein Studium aufzunehmen. Laut Auszug aus dem P ersonenregister der Stadt Y.___ vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3/12) ist sie seit dem 30. April 2013 ununterbrochen wieder in der Stadt Y.___ wohnhaft. Im Verfügungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit Wohnsitz in der Stadt Y.___ , womit kein Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.--. Hinzu kommen Zinsen zu 5 % ab dem 24. Juni 2007. 6. 6.1

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte in seiner Honorarnote vom

15. September 2015 (Urk. 13/2 ) einen Aufwand von 14 Stunden und eine Kleinspesenpau schale von 3 % geltend. Unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen gerichtsüblichen Ansatz es

von Fr. 200.-- zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ) erscheint d as geltend gemachte Honorar

von Fr. 3‘114.70 (inkl. MWSt ) als angemessen. 6.2

Geltend gemacht wurde ein zusätzlicher Schaden von Fr. 22‘156.-- zuzüglich Zins en . Bei Zusprechung einer Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins sowie einer um Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins en

höheren Genugtuung obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von gut einem Viertel .

Die Beschwerdegeg nerin hat daher eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 778.70 zu bezahlen . Im Betrag von Fr. 2‘336.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer VI und Dispositiv Ziffer VII der angefochtenen Verfügung de s Beschwerdegegners vom 17. April 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 (zuzüglich Zins en

zu 5 % ab

24. Juni 2007 ) sowie eine ungekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000. -- (zuzüglich Zins en

zu 5 % seit 24. Juni 2007) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine reduzierte Prozess entsc hädigung von Fr. 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, mit Fr. 2‘336 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1-2 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 /2 S.

70 f. und Urk. 8/56/2 S. 50).

E. 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des seit

1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprü che für eine am 24. Juni 2007 verübte Straftat im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften der

bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung . Sie werden – so weit nicht anderes vermerkt

– in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art.

E. 1.3 Gemäss

Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtu ung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andern falls verwirkt es seine Ansprüche ( Art. 16 Abs.

E. 1.4 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- ( Art.

E. 1.5 Gemäss

Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver letzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwen dungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdi gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getö teten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. 2.

E. 2 Abs. 1 OHG).

E. 2.1 Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Entschä digung für Erwerbsausfall und für Haushaltschaden sowie auf eine ungekürzte Genugtuung.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit (Urk. 1) , aus den Akten der Unfallversicherung ergebe sich, dass vom 24. Juni bis 2. September 2007 eine straftatkausale vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und ab dem 3. September 2007 wieder eine volle Arbeits fähigkeit bestanden habe. Die rückwirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit über den 2. September 2007 hinaus sei durch das tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin mit Arbeitsaufnahme widerlegt. Der Schaden aus Erwerbs ausfall sei somit für den Zeitraum vom 24. Juni bis 2. September 2007 (71 Tage) unter Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung zu berechnen ( E. 3c S. 3 f. ).

Was den Haushaltschaden angehe, so sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Straftat 19 Jahre alt gewesen und habe bei ihren Eltern gewohnt. Grund sätzlich setze eine Entschädigung für Haushaltschaden die Führung eines eige nen Haushaltes voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn von einem sehr beschränkten Umfang der Mithilfe im Haushalt der Eltern ausgegan gen würde, sei weder ausgewiesen, noch könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit i n den Haushalttätigkeiten erlitten habe ( E. 3d S. 4).

Hinsichtlich Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2009 in Z.___ lebe, weshalb sich eine Kürzung der Genugtuung um 50 % rechtfertige ( E. 6b S. 6).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1) , es h ätten bei ihr schon wenige Wochen nach dem Ereignis Anzeichen einer posttrauma tischen Belastungsstörung bestanden. Aus der Ätiologie und der Definition der posttraumatischen Belastungsstörung heraus sei es medizinisch nicht möglich, dass die Störung zwischendurch verschwunden sei und eine volle Arbeitsfähig keit bestanden habe ( Ziff. 10 f. S. 5 f.) . Sie habe nach der Tat nicht mehr in der freien Wirtschaft gearbeitet, sondern sei ausschliessli ch im geschützten R ahmen des elterlichen Cafés beschäftigt gewesen. Eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe kaum bestanden (Ziff. 12 S. 6 f.) . Auch aus dem Umstand, dass sie Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, sei doch nach Art. 15 Abs. 3 AVIV bei Behinderten im Zweifelsfall von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Zum anderen habe sie Symptome entwickelt, welche sie selber nicht direkt in den Zusammenhang mit der Traumatisierung gebracht habe (Ziff. 13 S. 7) . Auch dass sie die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe und die Aufnahmeprüfung an die Universität in Z.___ bestanden und ein Stu dium aufgenommen habe, spreche nicht gegen die Arbeitsfähigkeit, habe sie doch bei der Prüfung auf den erlernten Erfahrungsschatz zurückgreifen können und sei die Aufnahmeprüfung an die Universität Z.___ für sie leicht (deutsch) gewesen. Der Studienbetrieb sei relativ gut vereinbar mit einem Vermeidungs verhalten ( Ziff. 14 S.

E. 3 OHG).

E. 3.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung von einer straftat kausalen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Juni und dem 2. September 2007 aus und ermittelte für diesen Zeitraum ein Valideneinkom men von Fr. 3‘571.3 0. Davon zog er die im gleichen Zeitraum geleisteten Tag gelder der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 3‘040.-- ab und errechnete einen Erwerbsausfall von 531.30 (Urk. 2 E . 3c S. 3 f).

E. 3.2 4

Dr. B.___ erwähnte im November 2009, dass die Beschwerdeführerin seit der Straftat voll oder zumindest hochgradig arbeitsunfähig sei, weshalb sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen habe. Allerdings stand die Be schwer deführerin erst seit Mitte August 2009 bei ihr in Behandlung. Eine rück wirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Rechtsprechung zurückhaltend zu gewichten und besonders auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010). Für den fraglichen Zeitraum fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen .

Laut IK-Auszug arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor der Straftat im elter lichen Betrieb mit . Am 30. August 2007 gab die Beschwerdeführerin gegen über einer Mitarbeiterin des Unfallversicherers an, sie habe für die Zeit nach dem Praktikum keine konkreten beruflichen Pläne gehabt (Urk. 8/2/9). D ie Aussage der Psychiaterin, es sei der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und vertrauten Umfeld möglich gewesen und aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu ,

ist daher nicht nach vollziehbar .

T rotz der von Dr. B.___ vertretenen Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, war es der Beschwerdeführerin möglich, nach der Straftat Zukunftspläne zu schmieden und diese auch erfolgreich umzusetzen. Wohl eher wegen der Aufnahmeprüfungen in A.___ und in der Aussicht auf den Beginn des Studiums als aufgrund der behaupteten Beeinträchtigungen sind auch die Einstelltage der Arbeitslosenver sicherung zu sehen, welche aufgrund ungenügender Stellenbemühungen am Ende der Bezugsperiode und kurz vor Aufnahme des Studiums verfügt worden sind. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind auch für die Zeit des Bezugs von Ar beits losentaggeldern nicht vorhanden.

Was den Zeitraum ab Aufnahme des Studiums in Z.___ betrifft, attestierte C.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war trotz der behaup teten Einschränkungen fähig, ihre Studien mit Erfolg zu betreiben, weshalb auch für diesen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähi gkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 3. September 2007 wieder vollständig arbeitsfähig war.

E. 3.2.1 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hat das hiesige Gericht mit rechts kräftigem Urteil vom 28. Juni 2013 (Prozess Nr. UV.2011.00339, Urk. 8/48/1) die Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 30. Juni 2010 gestützt auf d en Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , vom 1. November 2009 und den Bericht der Psychologin und Psychotherapeutin C.___ vom 23. März 2010 als rechtens befunden , da die Leistungen für Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (E.

3.4) . Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Juni 2010 verhielt, ist vorliegend zu prüfen.

E. 3.2.2 Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. November 2009 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/ 2/12 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt ha tte . Es hätten daraufhin lediglich vier ei gent liche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdeführerin beträchtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein Stück weit habe distanzieren können und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen hätten. Wegen einer wichtigen Aufnahmeprüfung in A.___ habe die Therapie unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Prü fung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Stu dium in Z.___ aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin, bi s zur Therapieaufnahme sei sie „ sicher voll oder hochgradig arbeitsunfähig“ gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsstö rung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufli che Entwicklung zu.

E. 3.2.3 Am 23. März 2010 (Urk. 8/53/70 , Übersetzung: Urk. 8/2/13 ) berichtete C.___ , die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belas tungs störung (DSM IV 309.81), welche voll entwickelt sei . Die Beschwerdefüh rerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Alb träumen, unter einem Gefühl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressauslösenden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ähn lich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erhöhter Erregungszu stand, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe und sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe . Am 17. Juni 2010 (Urk. 8/53/65 ) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem Rückgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbezüglichen Prüfungen . D as Sozialleben habe sich verbessert.

E. 3.3 Was die Berechnung der Entschädigung für den Schaden aus Erwerbsausfall zwischen der Straftat und dem 2. September 2007 betrifft, wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind die Grundlagen der Berechnung durch die Akten ausgewiesen. 4.

E. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Entschädigung für Haus haltschaden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Tat bei ihren Eltern gelebt und keinen eigenen Haushalt geführt.

E. 4.2.1 Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszu glei chen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teil invaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hin nah me von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen anspruchsberechtigt sind, die ihren eigenen Haushalt führen, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass erwachsene Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren El tern leben, nicht anspruchsberechtigt wären. Vielmehr ist mit der Bezeich nung „eigen“ gemeint, dass die anspruchsberechtigte Person Teil der

Haushal t ge mein schaft ist und in dieser Haushaltgemeinschaft Aufgaben der Haushalt füh rung übernimmt . Im Unterschied zu Kindern, die vor allem aus erzieherischen Grün den zur Mithilfe im Haushalt angehalten werden und deren Beitrag eher sym bolischen Charakter haben dürfte, wird von volljährigen Kindern regelmäs sig erwartet, dass sie sich an der Hauhaltführung beteiligen und/oder einen finanzi ellen Beitrag an die Haushaltführung leisten. Sofern erwachsene Kinder vor dem schädigenden Ereignis im gemeinsamen Haushalt der Eltern eine Hau halttätig keit ausgeübt haben, haben sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Entschä digung für Haushaltschaden. 4. 3 4.3.1

Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist rechtspre chungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse ( Dif ferenztheorie ) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestü tzt auf statis tische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeu tet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzu stellen, inwieweit die medizinisch festgestellt e Invalidität sich auf die Haus haltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, u nd zu den Auf gaben, die ihr da rin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf sta tistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtspre chungsgemäss die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bun des amtes für Statistik (SAKE) über den Zeitaufwand für Haus- und Fami lien ar bei ten eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1). 4.3.2

Laut Arztbericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/2/7) litt die Beschwerdeführerin nach der Straftat an einem posttraumatischen Cervicovertebralsyndrom , einer Schädel kon tusion rechts und einem schweren Angstzustand mit Depression. Sie könne die Wohnung ohne Begleitung nicht verlassen, klage über Schlafstörungen und ein ständiges Angstgefühl sowie über Schmerzen im Nacken-Schultergürtel bereich mit Kopfschmerzen. Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversi cherers gab die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 (Urk. 8/54/104 S. 2) an, sie habe keine körperlichen Beschwerden mehr, sie habe jedoch noch Prob leme mit dem Schlaf, leide unter Albträumen und fühle sich beim Verlassen des Hauses nicht sicher. Die Schmerzmittel habe sie drei Wochen nach der Straftat absetzen können. 4.3.3

Dem Arztbericht von Dr. D.___ kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit eingeschränkt war. Allerdings waren die somatischen Beschwerden nach kurzer Zeit soweit abge klungen, dass sie nach drei Wochen auf Schmerzmittel verzichten konnte. Län ger litt sie an Schlafstörungen und ein em ständigen Angstgefühl, welches sie daran hinderte, das Haus alleine zu verlassen. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ und d i e eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszu gehen, dass sie während der ersten drei Wochen nach der Straftat aufgrund der Schmerzen in der Haushaltführung vollständig eingeschränkt war. Danach war sie in denjenigen Tätigkeiten eingeschränkt, die das Verlassen des Hauses erfor derten. Ab dem 3. September 2007 ist von keiner Einschränkung mehr auszuge hen (vgl. E. 3.2.3). 4.3.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr im elterlichen Haushalt näher dargelegte geleistete Arbeit entspreche ungefähr dem statistischen Wert (Urk. 1 Ziff. 20 f. S. 12 f.).

Der durchschnittliche Zeitaufwand für Haushaltarbeiten der bei den Eltern leben den Töchter zwischen 15 und 24 Jahren betr ug

im Jahr 2007 gemäss SAKE- Tabelle T3.6.2.1

14.2 Stunden. Die Beschwerdeführerin gab an, vor dem schädigenden Ereignis 13.5 Stunden pro Woche für Haushal tarbeiten aufge wendet zu haben. Darin enthalten sind die Haustierversorgung von 3.75 Stun den, welche

– da sie ein Hobby betreffen - nicht anzurechnen sind, sowie die Besorgung der Wäsche von 4 Stunden, wobei in der Wäschebesorgung auch Wäsche des von den Eltern betriebenen Restaurants enthalten ist . Es rechtfertigt sich daher , davon nur 2 Stunden anzurechnen. Somit ergibt sich ein massge bender Aufwand für Hau s haltarbeiten von 7.75 Stunden . Die Tätigkeiten, die das Verlassen des Hauses erforderten, beschränken sich auf das Einkaufen, für welches die Beschwerdeführerin einen wöchentlichen Aufwand von 1.5 Stunden geltend machte.

E. 4.4.1 Der zu berücksichtigende Lohn entspricht dem jenigen einer Haushalthilfe oder Haushälterin zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau beziehungsweise Mutter Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Der von der Beschwerdeführerin beantragte Stundenansatz von Fr. 30.-- erscheint als sachgerecht. 4. 4. 2

Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- und bei einem zu entschädigenden Auf wand von 7.75 Stunden hat die Beschwerdeführerin für die ersten drei Wochen nach der Straftat bis zum 15. Juli 2007 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 697.5 0. Vom 16. Juli bis 2. September 2007, mithin während 7 Wochen , hat sie bei einem zu entschädigenden Aufwand von 1.5 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 315.--. Insgesamt hat sie damit Anspruch auf eine Ent schädigung für den Haushaltschaden von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins en

zu 5 % seit dem 24. Juni 2007 . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu. 5.2

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b erechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie Kläger in lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG i n der Fassung vom 23. März 2007 , in Kraft seit

1. Januar 2009).

Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungs reduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina : 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). 5. 3

Die Beschwerdeführerin zog Ende September 2009 nach A.___ , um dort ein Studium aufzunehmen. Laut Auszug aus dem P ersonenregister der Stadt Y.___ vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3/12) ist sie seit dem 30. April 2013 ununterbrochen wieder in der Stadt Y.___ wohnhaft. Im Verfügungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit Wohnsitz in der Stadt Y.___ , womit kein Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.--. Hinzu kommen Zinsen zu 5 % ab dem 24. Juni 2007. 6. 6.1

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte in seiner Honorarnote vom

15. September 2015 (Urk. 13/2 ) einen Aufwand von 14 Stunden und eine Kleinspesenpau schale von 3 % geltend. Unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen gerichtsüblichen Ansatz es

von Fr. 200.-- zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ) erscheint d as geltend gemachte Honorar

von Fr. 3‘114.70 (inkl. MWSt ) als angemessen. 6.2

Geltend gemacht wurde ein zusätzlicher Schaden von Fr. 22‘156.-- zuzüglich Zins en . Bei Zusprechung einer Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins sowie einer um Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins en

höheren Genugtuung obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von gut einem Viertel .

Die Beschwerdegeg nerin hat daher eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 778.70 zu bezahlen . Im Betrag von Fr. 2‘336.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer VI und Dispositiv Ziffer VII der angefochtenen Verfügung de s Beschwerdegegners vom 17. April 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 (zuzüglich Zins en

zu 5 % ab

24. Juni 2007 ) sowie eine ungekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000. -- (zuzüglich Zins en

zu 5 % seit 24. Juni 2007) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine reduzierte Prozess entsc hädigung von Fr. 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, mit Fr. 2‘336 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1-2 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 7 ff). Es müsse von einer durchgehenden hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ab der Straftat bis irgendwann in der ersten Hälfte 2010 ausgegangen werden (Ziff. 15 S. 8).

Was den Haushaltsschaden betreffe, habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern existie rten für bei den Eltern lebende Töchter zwischen 15 und 24 Jahren SAKE-Zahlen, die einen wöchentlichen Haushaltaufwand von durchschnittlich 13.2 Stunden aufwiesen. Ihr Aufwand übersteige das statistische Mittel ( Ziff. 20 S. 12 f.). Der Haushaltschaden werde nur für die erste Zeit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, wofür eine echtzeitliche mediz ini sche Einschätzung vorliege ( Ziff. 22 S. 14).

Bezüglich Genugtuung sei zu bedenken, dass sie ab ihrem 5. Altersjahr bis zu ihrem 22. Altersjahr in der Schweiz gelebt. Sie sei nicht aus Vergnügen nach A.___ gezogen, sondern vom Tatort und vom Täter weg nach A.___ geflo hen, ohne die Absicht gehabt zu haben, in A.___ zu bleiben. Sie habe so rasch als möglich, nämlich per 30. April 2013 ihren Wohnsitz wieder nach Y.___ verlegt. Es ergebe sich da her kein Grund, die Genugtuung zu kürzen (Ziff. 25 S. 16 f.). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

24. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1988, wurde am 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwes ter Opfer einer Straftat, für welche der Täter mit Urteil des Bezirksgerichts Y.___ vom 9. März 2011 beziehungsweise des Obergerichts vom 14. Oktober 2011 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig gesprochen wurde (Urk. 8/ 1 /2 S.

70 f. und Urk. 8/56/2 S. 50). 1.2

Am 25. Mai 2011 stellte die Geschädigte beim Kanton Zürich, Kantonale Opfer hilfestelle (im Folgenden: Opferhilfestelle), das Gesuch um

Entschädigung und Genugtuung aus Opferhilfe für die Folgen der Straftat vom 24. Juni 2007 (Urk. 8/2/1) . Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 sistierte die Opferhilfestelle das Verwaltungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens sowie des Unfallversicherungsverfahrens ( Urk. 8/6). A m 4. Februar 2014 substanziierte

die Geschädigte das Gesuch um Opferhilfe (Urk. 8/50) . Mit Verfügung vom

17. April 2014

hob die Opferhilfestelle die Sistierung des Verfahrens auf, sprach der Geschädigten Fr. 12‘074.40 für längerfristige Hilfe (Prozessentschädigung und anwaltliche Aufwendungen im Opferhilfeverfahren), Fr. 2‘246.70 für län gerfristige Hilfe Dritter („vorprozessuale“ Anwaltskosten im Unfallversiche rungs verfahren ), eine Entschädigung für Schaden aus Semestergebü hr en im Betrag von Fr. 3‘828. --

sowie aus Übersetzungskosten im Betrag von Fr. 245.65 zuzüglich Zins, eine Entschädigung für Schaden aus Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 532.-- zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000. -- zuzüglich Zins zu (Urk. 8/57 = Urk. 2 S. 7) . 2.

Gegen die Verfügung vom 17. April 2014 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 21. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall nach E rmessen des Gerichts , mindestens aber von insgesamt Fr. 15‘685. -- zuzüglich 5 % Z ins ab Verfall , für ein en Haushalt schaden von Fr. 2‘003. -- zuzüglich 5 % Zins ab Ver fall sowie die ungekürzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 24. Juni 2007 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerde antwort vom 6. Juni 2014 schloss die Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 wurde der Beschwerde führerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Luzius Hafen als unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit . a des seit

1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprü che für eine am 24. Juni 2007 verübte Straftat im Streit stehen, gelangen die materiellen Vorschriften der

bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung . Sie werden – so weit nicht anderes vermerkt

– in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.2

Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat ( Art. 2 Abs. 1 OHG). 1.3

Gemäss

Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtu ung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andern falls verwirkt es seine Ansprüche ( Art. 16 Abs. 3 OHG). 1.4

Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers ( Art. 13 Abs. 1 OHG) und beträgt maximal Fr. 100'000.-- ( Art. 4 der Ver ordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzge ber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). Das Bundesgericht verweist für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG auf Art. 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR; BGE 129 II 49 E. 2; BGE 128 II 49 E. 3.2).

Der Schadensbegriff ist im Opferhilferecht der gleiche wie im Haftpflichtrecht; eine Kohärenz zwischen den Begriffen des Opferhilfegesetzes und denjenigen des Privatrechts ist auch aus Praktikabilitätsgründen geboten (BGE 131 II 656 E.

6.5). 1.5

Gemäss

Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des OR genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver letzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwen dungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 E. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdi gung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getö teten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. 2. 2.1

Streitig un d zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine Entschä digung für Erwerbsausfall und für Haushaltschaden sowie auf eine ungekürzte Genugtuung. 2.2

Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit (Urk. 1) , aus den Akten der Unfallversicherung ergebe sich, dass vom 24. Juni bis 2. September 2007 eine straftatkausale vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und ab dem 3. September 2007 wieder eine volle Arbeits fähigkeit bestanden habe. Die rückwirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit über den 2. September 2007 hinaus sei durch das tatsächliche Verhalten der Beschwerdeführerin mit Arbeitsaufnahme widerlegt. Der Schaden aus Erwerbs ausfall sei somit für den Zeitraum vom 24. Juni bis 2. September 2007 (71 Tage) unter Anrechnung der Taggelder der Unfallversicherung zu berechnen ( E. 3c S. 3 f. ).

Was den Haushaltschaden angehe, so sei die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Straftat 19 Jahre alt gewesen und habe bei ihren Eltern gewohnt. Grund sätzlich setze eine Entschädigung für Haushaltschaden die Führung eines eige nen Haushaltes voraus, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn von einem sehr beschränkten Umfang der Mithilfe im Haushalt der Eltern ausgegan gen würde, sei weder ausgewiesen, noch könne mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeits unfähigkeit i n den Haushalttätigkeiten erlitten habe ( E. 3d S. 4).

Hinsichtlich Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2009 in Z.___ lebe, weshalb sich eine Kürzung der Genugtuung um 50 % rechtfertige ( E. 6b S. 6). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen (Urk. 1) , es h ätten bei ihr schon wenige Wochen nach dem Ereignis Anzeichen einer posttrauma tischen Belastungsstörung bestanden. Aus der Ätiologie und der Definition der posttraumatischen Belastungsstörung heraus sei es medizinisch nicht möglich, dass die Störung zwischendurch verschwunden sei und eine volle Arbeitsfähig keit bestanden habe ( Ziff. 10 f. S. 5 f.) . Sie habe nach der Tat nicht mehr in der freien Wirtschaft gearbeitet, sondern sei ausschliessli ch im geschützten R ahmen des elterlichen Cafés beschäftigt gewesen. Eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe kaum bestanden (Ziff. 12 S. 6 f.) . Auch aus dem Umstand, dass sie Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe, könne nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, sei doch nach Art. 15 Abs. 3 AVIV bei Behinderten im Zweifelsfall von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Zum anderen habe sie Symptome entwickelt, welche sie selber nicht direkt in den Zusammenhang mit der Traumatisierung gebracht habe (Ziff. 13 S. 7) . Auch dass sie die Handelsschule erfolgreich abgeschlossen habe und die Aufnahmeprüfung an die Universität in Z.___ bestanden und ein Stu dium aufgenommen habe, spreche nicht gegen die Arbeitsfähigkeit, habe sie doch bei der Prüfung auf den erlernten Erfahrungsschatz zurückgreifen können und sei die Aufnahmeprüfung an die Universität Z.___ für sie leicht (deutsch) gewesen. Der Studienbetrieb sei relativ gut vereinbar mit einem Vermeidungs verhalten ( Ziff. 14 S. 7 ff). Es müsse von einer durchgehenden hochgradigen Arbeitsunfähigkeit ab der Straftat bis irgendwann in der ersten Hälfte 2010 ausgegangen werden (Ziff. 15 S. 8).

Was den Haushaltsschaden betreffe, habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern existie rten für bei den Eltern lebende Töchter zwischen 15 und 24 Jahren SAKE-Zahlen, die einen wöchentlichen Haushaltaufwand von durchschnittlich 13.2 Stunden aufwiesen. Ihr Aufwand übersteige das statistische Mittel ( Ziff. 20 S. 12 f.). Der Haushaltschaden werde nur für die erste Zeit der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, wofür eine echtzeitliche mediz ini sche Einschätzung vorliege ( Ziff. 22 S. 14).

Bezüglich Genugtuung sei zu bedenken, dass sie ab ihrem 5. Altersjahr bis zu ihrem 22. Altersjahr in der Schweiz gelebt. Sie sei nicht aus Vergnügen nach A.___ gezogen, sondern vom Tatort und vom Täter weg nach A.___ geflo hen, ohne die Absicht gehabt zu haben, in A.___ zu bleiben. Sie habe so rasch als möglich, nämlich per 30. April 2013 ihren Wohnsitz wieder nach Y.___ verlegt. Es ergebe sich da her kein Grund, die Genugtuung zu kürzen (Ziff. 25 S. 16 f.). 3. 3.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung von einer straftat kausalen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 24. Juni und dem 2. September 2007 aus und ermittelte für diesen Zeitraum ein Valideneinkom men von Fr. 3‘571.3 0. Davon zog er die im gleichen Zeitraum geleisteten Tag gelder der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 3‘040.-- ab und errechnete einen Erwerbsausfall von 531.30 (Urk. 2 E . 3c S. 3 f). 3.2 3.2.1

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hat das hiesige Gericht mit rechts kräftigem Urteil vom 28. Juni 2013 (Prozess Nr. UV.2011.00339, Urk. 8/48/1) die Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 30. Juni 2010 gestützt auf d en Arztbericht von Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie , vom 1. November 2009 und den Bericht der Psychologin und Psychotherapeutin C.___ vom 23. März 2010 als rechtens befunden , da die Leistungen für Psychotherapie nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienten (E.

3.4) . Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Juni 2010 verhielt, ist vorliegend zu prüfen. 3.2.2

Dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. November 2009 ( Urk. 3/4 = Urk. 8/ 2/12 ) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 15. August 2009 erstmals bei ihr vorgestellt ha tte . Es hätten daraufhin lediglich vier ei gent liche Therapiesitzungen stattgefunden, in denen die Beschwerdeführerin beträchtliche Einsicht in ihre Problematik gewonnen habe, sich ein Stück weit habe distanzieren können und sich ihre neuen Perspektiven abzuzeichnen begonnen hätten. Wegen einer wichtigen Aufnahmeprüfung in A.___ habe die Therapie unterbrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe die Prü fung bestanden und sich daraufhin entschlossen, Mitte Oktober 2009 ein Stu dium in Z.___ aufzunehmen. Die Psychiaterin diagnostizierte eine posttrau matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin, bi s zur Therapieaufnahme sei sie „ sicher voll oder hochgradig arbeitsunfähig“ gewesen, deshalb habe sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen. Aufgrund der Symptomatik der Belastungsstö rung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufli che Entwicklung zu. 3.2.3

Am 23. März 2010 (Urk. 8/53/70 , Übersetzung: Urk. 8/2/13 ) berichtete C.___ , die Beschwerdeführerin habe im Dezember 2009 die Psychotherapie bei ihr aufgenommen. Sie diagnostizierte ebenfalls eine posttraumatische Belas tungs störung (DSM IV 309.81), welche voll entwickelt sei . Die Beschwerdefüh rerin leide unter anderem unter wiederholten, eindringlichen und schmerzlichen Erinnerungen an das Ereignis, unter eindringlichen und schmerzlichen Alb träumen, unter einem Gefühl des Wiedererlebens und unter Flashback-Episoden, sowie unter stressauslösenden Momenten, die dem traumatischen Ereignis ähn lich seien. Weiter wurden eine Vermeidungshaltung, ein erhöhter Erregungszu stand, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, erhöhte Schreckhaftigkeit sowie das Ausreissen der Haare beschrieben. Es wurde schliesslich festgehalten, dass die Therapie befriedigende Ergebnisse bringe und sich die Symptomatik der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe . Am 17. Juni 2010 (Urk. 8/53/65 ) berichtete die Psychotherapeutin erneut von einem Rückgang der Symptomatik und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei erfolgreich in ihrem Studiengang und bestehe die diesbezüglichen Prüfungen . D as Sozialleben habe sich verbessert. 3.2. 4

Dr. B.___ erwähnte im November 2009, dass die Beschwerdeführerin seit der Straftat voll oder zumindest hochgradig arbeitsunfähig sei, weshalb sie lediglich im elterlichen Geschäft mitgeholfen habe. Allerdings stand die Be schwer deführerin erst seit Mitte August 2009 bei ihr in Behandlung. Eine rück wirkend bestätigte Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Rechtsprechung zurückhaltend zu gewichten und besonders auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010). Für den fraglichen Zeitraum fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheini gungen .

Laut IK-Auszug arbeitete die Beschwerdeführerin bereits vor der Straftat im elter lichen Betrieb mit . Am 30. August 2007 gab die Beschwerdeführerin gegen über einer Mitarbeiterin des Unfallversicherers an, sie habe für die Zeit nach dem Praktikum keine konkreten beruflichen Pläne gehabt (Urk. 8/2/9). D ie Aussage der Psychiaterin, es sei der Beschwerdeführerin lediglich eine Tätigkeit im elterlichen Betrieb und vertrauten Umfeld möglich gewesen und aufgrund der Symptomatik der Belastungsstörung traue sich die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen und keine berufliche Entwicklung zu ,

ist daher nicht nach vollziehbar .

T rotz der von Dr. B.___ vertretenen Meinung, dass sich die Beschwerdeführerin keine berufliche Entwicklung mehr zutraue, war es der Beschwerdeführerin möglich, nach der Straftat Zukunftspläne zu schmieden und diese auch erfolgreich umzusetzen. Wohl eher wegen der Aufnahmeprüfungen in A.___ und in der Aussicht auf den Beginn des Studiums als aufgrund der behaupteten Beeinträchtigungen sind auch die Einstelltage der Arbeitslosenver sicherung zu sehen, welche aufgrund ungenügender Stellenbemühungen am Ende der Bezugsperiode und kurz vor Aufnahme des Studiums verfügt worden sind. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sind auch für die Zeit des Bezugs von Ar beits losentaggeldern nicht vorhanden.

Was den Zeitraum ab Aufnahme des Studiums in Z.___ betrifft, attestierte C.___ keine Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin war trotz der behaup teten Einschränkungen fähig, ihre Studien mit Erfolg zu betreiben, weshalb auch für diesen Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähi gkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit 3. September 2007 wieder vollständig arbeitsfähig war. 3.3

Was die Berechnung der Entschädigung für den Schaden aus Erwerbsausfall zwischen der Straftat und dem 2. September 2007 betrifft, wurde diese von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind die Grundlagen der Berechnung durch die Akten ausgewiesen. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Entschädigung für Haus haltschaden mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Tat bei ihren Eltern gelebt und keinen eigenen Haushalt geführt. 4.2 4.2.1

Im privaten Haftpflichtrecht ist der Haushaltschaden, also der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entsteht, als ersatzfähiger Schaden anerkannt. Seine Besonderheit liegt darin, dass er auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Der wirtschaftliche Wertverlust ist unabhängig davon auszu glei chen, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der teil invaliden Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hin nah me von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist die Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist: Hausfrauen und Hausmänner, Ehepartner, ledige, geschiedene oder verwitwete Personen, die ihren eigenen Haushalt führen (Urteil des Bundesgerichts 1A.252/2000 vom 8. Dezember 2000, E. 2a mit Hinweisen). 4.2.2

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen anspruchsberechtigt sind, die ihren eigenen Haushalt führen, kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass erwachsene Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren El tern leben, nicht anspruchsberechtigt wären. Vielmehr ist mit der Bezeich nung „eigen“ gemeint, dass die anspruchsberechtigte Person Teil der

Haushal t ge mein schaft ist und in dieser Haushaltgemeinschaft Aufgaben der Haushalt füh rung übernimmt . Im Unterschied zu Kindern, die vor allem aus erzieherischen Grün den zur Mithilfe im Haushalt angehalten werden und deren Beitrag eher sym bolischen Charakter haben dürfte, wird von volljährigen Kindern regelmäs sig erwartet, dass sie sich an der Hauhaltführung beteiligen und/oder einen finanzi ellen Beitrag an die Haushaltführung leisten. Sofern erwachsene Kinder vor dem schädigenden Ereignis im gemeinsamen Haushalt der Eltern eine Hau halttätig keit ausgeübt haben, haben sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Entschä digung für Haushaltschaden. 4. 3 4.3.1

Der für die Erledigung des Haushalts erforderliche Aufwand ist rechtspre chungsgemäss entweder konkret nach der effektiven Vermögenseinbusse ( Dif ferenztheorie ) zu ermitteln oder abstrakt ausschliesslich gestü tzt auf statis tische Daten festzulegen. Die Zulässigkeit der abstrakten Berechnungsmethode bedeu tet aber nicht, dass der Verweis auf die statistischen Werte ausreicht, oder dass diese ohne Rücksicht auf die konkrete Situation Anwendung finden dürfen. Der Haushaltschaden ist möglichst konkret zu bemessen. Es ist darauf abzu stellen, inwieweit die medizinisch festgestellt e Invalidität sich auf die Haus haltführung auswirkt. Ersatz für Haushaltschaden kann deshalb nur verlangen, wer ohne das beeinträchtigende Ereignis überhaupt eine Haushalttätigkeit ausgeübt hätte. Zur Substantiierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem die geschädigte Person lebt, u nd zu den Auf gaben, die ihr da rin ohne Beeinträchtigung zugefallen wären, unerlässlich. Erst wenn feststeht, inwiefern die den Anspruch stellende Person durch das Ereignis tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage nach der Quantifizierung, bei der auf sta tistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5 mit Hinweisen). Dabei bilden rechtspre chungsgemäss die Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung des Bun des amtes für Statistik (SAKE) über den Zeitaufwand für Haus- und Fami lien ar bei ten eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt (BGE 131 III 360 E. 8.2.1). 4.3.2

Laut Arztbericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 23. Juli 2007 (Urk. 8/2/7) litt die Beschwerdeführerin nach der Straftat an einem posttraumatischen Cervicovertebralsyndrom , einer Schädel kon tusion rechts und einem schweren Angstzustand mit Depression. Sie könne die Wohnung ohne Begleitung nicht verlassen, klage über Schlafstörungen und ein ständiges Angstgefühl sowie über Schmerzen im Nacken-Schultergürtel bereich mit Kopfschmerzen. Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversi cherers gab die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 (Urk. 8/54/104 S. 2) an, sie habe keine körperlichen Beschwerden mehr, sie habe jedoch noch Prob leme mit dem Schlaf, leide unter Albträumen und fühle sich beim Verlassen des Hauses nicht sicher. Die Schmerzmittel habe sie drei Wochen nach der Straftat absetzen können. 4.3.3

Dem Arztbericht von Dr. D.___ kann nicht entnommen werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Haushalttätigkeit eingeschränkt war. Allerdings waren die somatischen Beschwerden nach kurzer Zeit soweit abge klungen, dass sie nach drei Wochen auf Schmerzmittel verzichten konnte. Län ger litt sie an Schlafstörungen und ein em ständigen Angstgefühl, welches sie daran hinderte, das Haus alleine zu verlassen. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. D.___ und d i e eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszu gehen, dass sie während der ersten drei Wochen nach der Straftat aufgrund der Schmerzen in der Haushaltführung vollständig eingeschränkt war. Danach war sie in denjenigen Tätigkeiten eingeschränkt, die das Verlassen des Hauses erfor derten. Ab dem 3. September 2007 ist von keiner Einschränkung mehr auszuge hen (vgl. E. 3.2.3). 4.3.4

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die von ihr im elterlichen Haushalt näher dargelegte geleistete Arbeit entspreche ungefähr dem statistischen Wert (Urk. 1 Ziff. 20 f. S. 12 f.).

Der durchschnittliche Zeitaufwand für Haushaltarbeiten der bei den Eltern leben den Töchter zwischen 15 und 24 Jahren betr ug

im Jahr 2007 gemäss SAKE- Tabelle T3.6.2.1

14.2 Stunden. Die Beschwerdeführerin gab an, vor dem schädigenden Ereignis 13.5 Stunden pro Woche für Haushal tarbeiten aufge wendet zu haben. Darin enthalten sind die Haustierversorgung von 3.75 Stun den, welche

– da sie ein Hobby betreffen - nicht anzurechnen sind, sowie die Besorgung der Wäsche von 4 Stunden, wobei in der Wäschebesorgung auch Wäsche des von den Eltern betriebenen Restaurants enthalten ist . Es rechtfertigt sich daher , davon nur 2 Stunden anzurechnen. Somit ergibt sich ein massge bender Aufwand für Hau s haltarbeiten von 7.75 Stunden . Die Tätigkeiten, die das Verlassen des Hauses erforderten, beschränken sich auf das Einkaufen, für welches die Beschwerdeführerin einen wöchentlichen Aufwand von 1.5 Stunden geltend machte. 4.4 4.4.1

Der zu berücksichtigende Lohn entspricht dem jenigen einer Haushalthilfe oder Haushälterin zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau beziehungsweise Mutter Rechnung trägt (BGE 129 II 145 E. 3.2.1). Der von der Beschwerdeführerin beantragte Stundenansatz von Fr. 30.-- erscheint als sachgerecht. 4. 4. 2

Bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- und bei einem zu entschädigenden Auf wand von 7.75 Stunden hat die Beschwerdeführerin für die ersten drei Wochen nach der Straftat bis zum 15. Juli 2007 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 697.5 0. Vom 16. Juli bis 2. September 2007, mithin während 7 Wochen , hat sie bei einem zu entschädigenden Aufwand von 1.5 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 315.--. Insgesamt hat sie damit Anspruch auf eine Ent schädigung für den Haushaltschaden von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins en

zu 5 % seit dem 24. Juni 2007 . 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine um 50 % gekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 5‘000.-- zu. 5.2

Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtu ung die Lebenshaltungskosten der

b erechtigten Person an ihrem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleis tung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo d ie Kläger in lebt und was sie mit dem Geld machen wird ( BGE 121 III 252

E. 2b S. 255 f.; 125 II 554

E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung de r

b erechtigten Person zu vermeiden, die nach Abwä gung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre ( BGE 125 II 554

E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hin weis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG i n der Fassung vom 23. März 2007 , in Kraft seit

1. Januar 2009).

Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtu ungs reduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz de r

b erechtigten Person um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554

E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina : 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6

bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten). 5. 3

Die Beschwerdeführerin zog Ende September 2009 nach A.___ , um dort ein Studium aufzunehmen. Laut Auszug aus dem P ersonenregister der Stadt Y.___ vom 5. Mai 2014 ( Urk. 3/12) ist sie seit dem 30. April 2013 ununterbrochen wieder in der Stadt Y.___ wohnhaft. Im Verfügungszeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin somit Wohnsitz in der Stadt Y.___ , womit kein Raum bleibt für eine Kürzung der Genugtuung infolge tiefer Lebenshaltungskosten im Ausland. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung der ungekürzten Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.--. Hinzu kommen Zinsen zu 5 % ab dem 24. Juni 2007. 6. 6.1

Rechtsanwalt Luzius Hafen machte in seiner Honorarnote vom

15. September 2015 (Urk. 13/2 ) einen Aufwand von 14 Stunden und eine Kleinspesenpau schale von 3 % geltend. Unter Berücksichtigung des bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen gerichtsüblichen Ansatz es

von Fr. 200.-- zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ) erscheint d as geltend gemachte Honorar

von Fr. 3‘114.70 (inkl. MWSt ) als angemessen. 6.2

Geltend gemacht wurde ein zusätzlicher Schaden von Fr. 22‘156.-- zuzüglich Zins en . Bei Zusprechung einer Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 zuzüglich Zins sowie einer um Fr. 5‘000.-- zuzüglich Zins en

höheren Genugtuung obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von gut einem Viertel .

Die Beschwerdegeg nerin hat daher eine um drei Viertel gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 778.70 zu bezahlen . Im Betrag von Fr. 2‘336.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziffer VI und Dispositiv Ziffer VII der angefochtenen Verfügung de s Beschwerdegegners vom 17. April 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für den Haushaltschaden im Betrag von Fr. 1‘012.50 (zuzüglich Zins en

zu 5 % ab

24. Juni 2007 ) sowie eine ungekürzte Genugtuung im Betrag von Fr. 10‘000. -- (zuzüglich Zins en

zu 5 % seit 24. Juni 2007) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine reduzierte Prozess entsc hädigung von Fr. 778.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, mit Fr. 2‘336 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 13/1-2 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher