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OH.2014.00004

Verneinung der Ansprüche auf Entschädigung, Genugtuung und Soforthilfe beziehungsweise längerfristige Hilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten infolge eines fehlenden Wohnsitzes des Opfers in der Schweiz zum Tatzeitpunkt. (BGE 1C_365/2014)

Zürich SozVersG · 2014-06-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972 , schweizerische Staatsangehörige, ist im Jahre 2000 von der Schweiz kommend in die Y.___ gereist. Am 11. Juni 2013 erstatte te die Geschädigte bei der Kantonspolizei Zürich Strafan zeige

gegen einen in der Y.___ wohnhaften Z.___ schen Staatsangehörigen betreffend zu ihren Lasten in der Y.___

während der Zeit vom 1. Januar 2 006 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/5/2) ver übter Straftaten im Sinne von „Missbrauch, Erpressung, Nötigung, Verfolgung, schwerer Körperverletzung, Zerstörung der Gesundheit und Beruf, Rufschädi gung , Datenmissbrauch, Verletzung des Persönlichkeits rechts und versuchten Mordes“ ( Urk. 6/5/1 S. 1) und bezog sich dabei auf verschiedene in der Y.___ geführte Straf- und Zivilverfahren ( Urk. 6/5/1 S. 1 f.). 1.2

Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 1. Juli 2013 ( Urk. 6/5/3) nahm die St aats anwaltschaft Zürich -Limmat eine Strafuntersuchung gegen den mutmass lichen Täter nicht anhand und trat auf die Strafanzeige der Geschädigten nicht ein, weil die Strafanzeige nicht substantiiert verfasst worden sei, weil sich der Deliktsort der von der Geschädigten zur Anzeige gebrachten Straftaten in der Y.___ befunden habe und weil es sich beim Täter um ei nen in der Y.___ wohnhaften Z.___ schen Staatsangehöri gen handle, welcher nicht an die S chweiz ausgeliefert werden könn

e. Mit Ent scheid vom 2 5 . Oktober 2013 (Geschäfts-Nr. UE130195-O ; Urk. 6/5/5) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Geschädigten gegen die Nichtan handnahmeverfügun g der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 1. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil en vom 4. Dezember 2013 (Prozess Nr. 6B_1090/2013, 6B_1091/2013, 6B_1092/2013, 6B_1093/2013, 6B_1094/2013, 6B_1095/2013, 6B_1096/2013, 6B_1097/2013, 6B_1098/2013, 6B_1099/2013; Urk. 6/5/7) trat das Bundesgericht auf die von der Geschädigten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2013 sowie ge gen 9 weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich erhobenen Be schwerden nicht ein. 1.3

Am 27. März 2014 (Urk. 6 /1 , Urk. 6/1/3 ) stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Soforthilfe im Sinne der Übernahme von Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- ( Urk. 6/1/3 S. 5) sowie Gesuche

um Schadenersatz im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- ( Urk. 6/1 S. 1) und um Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- ( Urk. 6/1/3 S. 6). Mit (be gründeter) Verfü gung vom

4. April 2014 (Urk. 6/7 = Urk. 2) wies die kantonale Opfer hil fe stelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtu ung sowie um Übernahme der Anwaltskosten ab

(Urk. 2 S. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk.

2) e rhob die Geschädigte am

14. April 2014 Beschwerde und beantragte, die kantonale Opferhilfestelle sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- auszurichten und Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2014 beantragte die kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Ko pie dieser Eingab wurde der Geschädigten vom

6. Mai 2014 zugestellt ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind

( lit

a) sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden ( lit . b). 1.2

Von der Beschwerdeführerin wurden am 11. Juni 2013 Straftaten, welche sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 ereigneten, bei der Kan tonspolizei Zürich zu Anzeige gebracht ( Urk. 6/5/2 S. 1). In i hrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Straftaten am „30. April 2005 und einige Jahre“ nachher verübt worden seien und gab als Deliktsort A.___ , Y.___ , an ( Urk. 6/1/3 S. 4). 1.3

Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom

1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 verübt wurden, richten sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ). Demgegenüber gilt das neue Recht des OHG für An sprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straf taten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden. 1.4

Im Gegensatz zur Regelung im aOHG ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachscha den sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung

nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (OHV) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend ge macht werden können. Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Soforthilfe beziehungsweise längerfristige Hilfe für Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 5) am 27. März 2014 erstmals gestellt hat, gelangen diesbezüglich die Verschriften des neuen Rechts und mithin des OHG zur An wendung (Art. 48 lit . b OHG e contrario ). 2. 2.1

Laut Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit . a ELG nicht übersteigen.

Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 aOHG unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und beson dere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraus setzungen für die Leistung von Genugtuung. 2.2

Gemäss Art. 11 aOHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen ( Abs. 1). Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung

oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem

ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 2) .

Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat,

im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung

oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen

Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 3) . 2.3

Art. 11 aOHG unterschei det für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtu ung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt wurden (Abs. 1 und 2) und Straftaten, die im Ausland verübt wurden (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungs an spruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genü gende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 aOHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 228 E. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 107 E. 2.1). 2. 4

Diese Beschränkung der Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 3

a OHG steht nach der Rechtsprechung mit Art. 3 des Europäischen Übereinkom mens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches für die Schweiz seit 1. Januar 1993 in Kraft trat, in Einklang. Gemäss dieser Bestim mung wird die Entschädigung von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, und sie ist den Staatsangehörigen der Mit gliedstaaten vorbehalten, welche die Konvention ratifizieren, sowie den in die sen Staaten niedergelassenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Euro parats (BGE 126 II 228 E. 2b). 3. 3.1

In Art. 3 OHG ist der örtliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird Opferhilfe gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt, dass Leis tungen der Beratungsstellen für eine Straftat, die im Ausland begangen wurde, nur unter den in Art. 17 OHG genannten besond eren Bedingungen gewährt werden ; Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straf taten werden keine gewährt. 3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG hat das Opfer bei einer Straftat im Ausland Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohn sitz in der Schweiz hatte.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Der Anspruch auf Kosten bei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe ist vielmehr auf in der Schweiz erbrachte Hilfe beschränkt (vgl. Amtl. Bull. 2006 N 1095 ). 4 . 4 .1

Nach Gesagtem wird für die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden, gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG vorausgesetzt, dass sich die Straftaten in der Schweiz zugetragen haben. Für Straftaten, die nach Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 2009 im Ausland begangen wurden, besteht nach dieser Bestimmung kein Anspruch auf Entschädigung en oder Ge nugtuung en . 4.2

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 ( Urk. 6/1, Urk. 6/1/3) sowie in der Be schwerde vom 14. April 2014 ( Urk.

1) haben sich sämtliche Straftaten, für wel che sie Leistungen beantragte, in A.___ oder an anderen Orten in der Y.___ zugetragen. Demzufolge handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu ihren Lasten verübt wurden, um im Ausland begangene Straftaten, für welche gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG k eine Entschädigungen und Genugtuung en gewährt werden . Es ist daher nicht zu b e anstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 die diesbezüglich en Ansprüche der Beschwerdeführer in auf Ent schädigungen und Genugtuungen verneinte. 5. 5.1

Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung für die Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 begangen wurden , kommen gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG zum Vornherein nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdefüh rerin zum Zeitpunkt der Straftaten i m Besitz des Schweizer Bürgerrechts war

und gleichzeitig Wohnsitz in der Schweiz hatte . 5.2

Des Gleichen müsste die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbin dung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, um Ansprüche auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe für in der Schweiz entstandene Anwaltskos ten zu haben. 5. 3

Nach der Rechtsprechung zum opferhilferechtlichen Wohnsitzbegriff (BGE 137 II 122 E. 3.5 und 3.6) richtet sich der Begriff des Wohnsitzes von Art. 11 Abs. 3 aOHG und Art. 17 Abs. 1 OHG grundsätzlich nach Art. 23 ff. des Zivilgesetzbu ches (ZGB). 5. 4

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hin wei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 5. 5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Per son ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

7.2 , BGE 131 V 222 E.

7.4 ). 5. 6

Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohn sitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen be sucht wird . Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittel bar mass geb lich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Abzustellen ist auf die ef fek tive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). 6. 6.1

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Jahre 2000 von der Schweiz nach Y.___ gereist und habe in Y.___ als Sängerin und Musikerin gearbeitet ( Urk. 6 /1). Zum Zeitpunkt bei Beginn der Straftaten im Jahre 2005 habe sie gemäss ihren Angaben in A.___ gewohn t und sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Sängerin und Musikerin tätig gewesen. An schliessend sei sie in Folge der Straftaten zum „Sozialfall“ geworden und im Jahre 2012 mit letzter Kraft in die Schweiz beziehungsweise nach B.___ zu rückgekehrt ( Urk. 1 S. 2). 6.2

G emäss den Akten hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 über die schwei zerische Staatsangehörigkeit verfügt ( Urk. 6/1/2). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin bereits während des gesam ten Zeitraum s

vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn der für die Anspr ü che der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuung en für die in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. De zember 2008 verübten Straftaten in Art. 11 Abs. 3 aOHG

kumulativ vorausge setzte Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt zu verneinen wäre. 6 .3

Der Steuererklärung 2012 der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 6. März 2012 in die Schweiz eingereist ist ( Urk. 6/1/11). Gemäss dem L eistungs entscheid der Stadt B.___ , Soziale Dienste, vom 26. März 2012 (Urk. 6/1/7) stellte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe . 6 .4

Die Z.___ sche Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter Team A.___ , stellte mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1/8) an die Beschwerdeführerin fest, dass diese während den Zeiträumen vom 15. Januar bis 31. Juli 2007 und vom 4. Oktober 2007 bis 7. März 2012 Leistungen gemäss dem zweiten Buch des Z.___ schen Sozialgesetzbuches (SGB I I) bezogen und während dieser Zeit im Juni und Oktober 2007 sowie im August 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. 7. 7.1

Vorliegend stellen insbesondere die Umstände, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, in der Zeit von 2000 bis 2012 in Y.___ gewohnt zu haben, die verschieden en von der Beschwerdeführerin erwähnten, im Zusam menhang mit den sie betreffen den Straftaten in Y.___

geführten Straf- und Zivilverfahren, der Umstand, dass sie in Y.___ Sozialleistungen be zogen hat und dass sie sich erst per 6. März 2012 erneut bei den schweizeri schen Behörden angemeldet hat, Indizien für einen Wohnsitz in Y.___ dar. In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend daher davon auszuge hen, dass sic h

die persönlichen, beruflichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens der Be schwer deführerin

seit ihrer Einreise in Y.___ im Jahre 2000 bis zu ihre r Einreise in die Schweiz am 6. März 2012 insgesamt weit überwie gend in Y.___

konzen trier ten .

7. 2

Demnach steht fest, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2012 weit überwiegend für die Annahme eines Lebens mittelpunktes

in Y.___ sprechen . Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon aus zugehen, dass sich der opferhilferechtliche Wohn sitz der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums nicht in der Schweiz , son dern in Y.___ befand. 7. 3

Mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 aOHG während der Zeit vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 sind die Ansprü che der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuungen für die während dieses Zeitraums begangene n Straftaten zu verneinen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt bei Verübung dieser Straftaten über eine schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte, sowie die Frage nach der Verjährung der Ansprüche auf Entschädigungen und Genugtuungen für diese Straftaten können daher offen bleiben. 7. 4

Mangels des von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG kumu lativ neben dem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorausge setzten Wohnsitzes in der Schweiz zum Zeitpunkt der Straftaten sind die An sprüche der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten für eine Rechtsvertretung in der Schweiz für die während des Zeitraums vom

3 0. April 2005 bis 3

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind

( lit

a) sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden ( lit . b).

E. 1.2 Von der Beschwerdeführerin wurden am 11. Juni 2013 Straftaten, welche sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 ereigneten, bei der Kan tonspolizei Zürich zu Anzeige gebracht ( Urk. 6/5/2 S. 1). In i hrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Straftaten am „30. April 2005 und einige Jahre“ nachher verübt worden seien und gab als Deliktsort A.___ , Y.___ , an ( Urk. 6/1/3 S. 4).

E. 1.3 Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom

1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 verübt wurden, richten sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ). Demgegenüber gilt das neue Recht des OHG für An sprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straf taten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden.

E. 1.4 Im Gegensatz zur Regelung im aOHG ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachscha den sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung

nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (OHV) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend ge macht werden können. Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Soforthilfe beziehungsweise längerfristige Hilfe für Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 5) am 27. März 2014 erstmals gestellt hat, gelangen diesbezüglich die Verschriften des neuen Rechts und mithin des OHG zur An wendung (Art. 48 lit . b OHG e contrario ). 2. 2.1

Laut Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit . a ELG nicht übersteigen.

Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 aOHG unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und beson dere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraus setzungen für die Leistung von Genugtuung. 2.2

Gemäss Art. 11 aOHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen ( Abs. 1). Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung

oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem

ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 2) .

Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat,

im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung

oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen

Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 3) . 2.3

Art. 11 aOHG unterschei det für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtu ung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt wurden (Abs. 1 und 2) und Straftaten, die im Ausland verübt wurden (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungs an spruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genü gende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 aOHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 228 E. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 107 E. 2.1). 2. 4

Diese Beschränkung der Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 3

a OHG steht nach der Rechtsprechung mit Art. 3 des Europäischen Übereinkom mens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches für die Schweiz seit 1. Januar 1993 in Kraft trat, in Einklang. Gemäss dieser Bestim mung wird die Entschädigung von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, und sie ist den Staatsangehörigen der Mit gliedstaaten vorbehalten, welche die Konvention ratifizieren, sowie den in die sen Staaten niedergelassenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Euro parats (BGE 126 II 228 E. 2b). 3. 3.1

In Art. 3 OHG ist der örtliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird Opferhilfe gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt, dass Leis tungen der Beratungsstellen für eine Straftat, die im Ausland begangen wurde, nur unter den in Art. 17 OHG genannten besond eren Bedingungen gewährt werden ; Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straf taten werden keine gewährt. 3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG hat das Opfer bei einer Straftat im Ausland Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohn sitz in der Schweiz hatte.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Der Anspruch auf Kosten bei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe ist vielmehr auf in der Schweiz erbrachte Hilfe beschränkt (vgl. Amtl. Bull. 2006 N 1095 ). 4 . 4 .1

Nach Gesagtem wird für die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden, gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG vorausgesetzt, dass sich die Straftaten in der Schweiz zugetragen haben. Für Straftaten, die nach Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 2009 im Ausland begangen wurden, besteht nach dieser Bestimmung kein Anspruch auf Entschädigung en oder Ge nugtuung en . 4.2

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 ( Urk. 6/1, Urk. 6/1/3) sowie in der Be schwerde vom 14. April 2014 ( Urk.

1) haben sich sämtliche Straftaten, für wel che sie Leistungen beantragte, in A.___ oder an anderen Orten in der Y.___ zugetragen. Demzufolge handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu ihren Lasten verübt wurden, um im Ausland begangene Straftaten, für welche gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG k eine Entschädigungen und Genugtuung en gewährt werden . Es ist daher nicht zu b e anstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 die diesbezüglich en Ansprüche der Beschwerdeführer in auf Ent schädigungen und Genugtuungen verneinte. 5. 5.1

Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung für die Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 begangen wurden , kommen gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG zum Vornherein nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdefüh rerin zum Zeitpunkt der Straftaten i m Besitz des Schweizer Bürgerrechts war

und gleichzeitig Wohnsitz in der Schweiz hatte . 5.2

Des Gleichen müsste die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbin dung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, um Ansprüche auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe für in der Schweiz entstandene Anwaltskos ten zu haben. 5. 3

Nach der Rechtsprechung zum opferhilferechtlichen Wohnsitzbegriff (BGE 137 II 122 E. 3.5 und 3.6) richtet sich der Begriff des Wohnsitzes von Art. 11 Abs. 3 aOHG und Art. 17 Abs. 1 OHG grundsätzlich nach Art. 23 ff. des Zivilgesetzbu ches (ZGB). 5. 4

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hin wei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 5. 5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Per son ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

7.2 , BGE 131 V 222 E.

7.4 ). 5.

E. 006 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/5/2) ver übter Straftaten im Sinne von „Missbrauch, Erpressung, Nötigung, Verfolgung, schwerer Körperverletzung, Zerstörung der Gesundheit und Beruf, Rufschädi gung , Datenmissbrauch, Verletzung des Persönlichkeits rechts und versuchten Mordes“ ( Urk. 6/5/1 S. 1) und bezog sich dabei auf verschiedene in der Y.___ geführte Straf- und Zivilverfahren ( Urk. 6/5/1 S. 1 f.).

E. 6 .4

Die Z.___ sche Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter Team A.___ , stellte mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1/8) an die Beschwerdeführerin fest, dass diese während den Zeiträumen vom 15. Januar bis 31. Juli 2007 und vom 4. Oktober 2007 bis 7. März 2012 Leistungen gemäss dem zweiten Buch des Z.___ schen Sozialgesetzbuches (SGB I I) bezogen und während dieser Zeit im Juni und Oktober 2007 sowie im August 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt habe.

E. 6.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Jahre 2000 von der Schweiz nach Y.___ gereist und habe in Y.___ als Sängerin und Musikerin gearbeitet ( Urk. 6 /1). Zum Zeitpunkt bei Beginn der Straftaten im Jahre 2005 habe sie gemäss ihren Angaben in A.___ gewohn t und sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Sängerin und Musikerin tätig gewesen. An schliessend sei sie in Folge der Straftaten zum „Sozialfall“ geworden und im Jahre 2012 mit letzter Kraft in die Schweiz beziehungsweise nach B.___ zu rückgekehrt ( Urk. 1 S. 2).

E. 6.2 G emäss den Akten hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 über die schwei zerische Staatsangehörigkeit verfügt ( Urk. 6/1/2). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin bereits während des gesam ten Zeitraum s

vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn der für die Anspr ü che der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuung en für die in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. De zember 2008 verübten Straftaten in Art. 11 Abs. 3 aOHG

kumulativ vorausge setzte Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt zu verneinen wäre.

E. 7 4

Mangels des von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG kumu lativ neben dem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorausge setzten Wohnsitzes in der Schweiz zum Zeitpunkt der Straftaten sind die An sprüche der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten für eine Rechtsvertretung in der Schweiz für die während des Zeitraums vom

3 0. April 2005 bis 3

E. 7.1 Vorliegend stellen insbesondere die Umstände, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, in der Zeit von 2000 bis 2012 in Y.___ gewohnt zu haben, die verschieden en von der Beschwerdeführerin erwähnten, im Zusam menhang mit den sie betreffen den Straftaten in Y.___

geführten Straf- und Zivilverfahren, der Umstand, dass sie in Y.___ Sozialleistungen be zogen hat und dass sie sich erst per 6. März 2012 erneut bei den schweizeri schen Behörden angemeldet hat, Indizien für einen Wohnsitz in Y.___ dar. In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend daher davon auszuge hen, dass sic h

die persönlichen, beruflichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens der Be schwer deführerin

seit ihrer Einreise in Y.___ im Jahre 2000 bis zu ihre r Einreise in die Schweiz am 6. März 2012 insgesamt weit überwie gend in Y.___

konzen trier ten .

Dispositiv
  1. Dezember 2012 verübten Straftaten zu verneinen.      Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2014.00004 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

19. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972 , schweizerische Staatsangehörige, ist im Jahre 2000 von der Schweiz kommend in die Y.___ gereist. Am 11. Juni 2013 erstatte te die Geschädigte bei der Kantonspolizei Zürich Strafan zeige

gegen einen in der Y.___ wohnhaften Z.___ schen Staatsangehörigen betreffend zu ihren Lasten in der Y.___

während der Zeit vom 1. Januar 2 006 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/5/2) ver übter Straftaten im Sinne von „Missbrauch, Erpressung, Nötigung, Verfolgung, schwerer Körperverletzung, Zerstörung der Gesundheit und Beruf, Rufschädi gung , Datenmissbrauch, Verletzung des Persönlichkeits rechts und versuchten Mordes“ ( Urk. 6/5/1 S. 1) und bezog sich dabei auf verschiedene in der Y.___ geführte Straf- und Zivilverfahren ( Urk. 6/5/1 S. 1 f.). 1.2

Mit Nichtanhandnahmeverfügung

vom 1. Juli 2013 ( Urk. 6/5/3) nahm die St aats anwaltschaft Zürich -Limmat eine Strafuntersuchung gegen den mutmass lichen Täter nicht anhand und trat auf die Strafanzeige der Geschädigten nicht ein, weil die Strafanzeige nicht substantiiert verfasst worden sei, weil sich der Deliktsort der von der Geschädigten zur Anzeige gebrachten Straftaten in der Y.___ befunden habe und weil es sich beim Täter um ei nen in der Y.___ wohnhaften Z.___ schen Staatsangehöri gen handle, welcher nicht an die S chweiz ausgeliefert werden könn

e. Mit Ent scheid vom 2 5 . Oktober 2013 (Geschäfts-Nr. UE130195-O ; Urk. 6/5/5) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von der Geschädigten gegen die Nichtan handnahmeverfügun g der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 1. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab. Mit Urteil en vom 4. Dezember 2013 (Prozess Nr. 6B_1090/2013, 6B_1091/2013, 6B_1092/2013, 6B_1093/2013, 6B_1094/2013, 6B_1095/2013, 6B_1096/2013, 6B_1097/2013, 6B_1098/2013, 6B_1099/2013; Urk. 6/5/7) trat das Bundesgericht auf die von der Geschädigten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2013 sowie ge gen 9 weitere Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich erhobenen Be schwerden nicht ein. 1.3

Am 27. März 2014 (Urk. 6 /1 , Urk. 6/1/3 ) stellte die Geschädigte bei der Direk tion der Justiz des Kan tons Zürich ein Gesuch um Soforthilfe im Sinne der Übernahme von Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- ( Urk. 6/1/3 S. 5) sowie Gesuche

um Schadenersatz im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- ( Urk. 6/1 S. 1) und um Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- ( Urk. 6/1/3 S. 6). Mit (be gründeter) Verfü gung vom

4. April 2014 (Urk. 6/7 = Urk. 2) wies die kantonale Opfer hil fe stelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtu ung sowie um Übernahme der Anwaltskosten ab

(Urk. 2 S. 3 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk.

2) e rhob die Geschädigte am

14. April 2014 Beschwerde und beantragte, die kantonale Opferhilfestelle sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘000‘000.-- auszurichten und Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- zu übernehmen (Urk. 1 S. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom

5. Mai 2014 beantragte die kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Eine Ko pie dieser Eingab wurde der Geschädigten vom

6. Mai 2014 zugestellt ( Urk. 7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 OHG gilt das bisherige Recht des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind

( lit

a) sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden ( lit . b). 1.2

Von der Beschwerdeführerin wurden am 11. Juni 2013 Straftaten, welche sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 ereigneten, bei der Kan tonspolizei Zürich zu Anzeige gebracht ( Urk. 6/5/2 S. 1). In i hrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 machte die Beschwerde führerin geltend, dass die Straftaten am „30. April 2005 und einige Jahre“ nachher verübt worden seien und gab als Deliktsort A.___ , Y.___ , an ( Urk. 6/1/3 S. 4). 1.3

Die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom

1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 verübt wurden, richten sich daher nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 ( aOHG ). Demgegenüber gilt das neue Recht des OHG für An sprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung für Straf taten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden. 1.4

Im Gegensatz zur Regelung im aOHG ist gemäss Art. 19 Abs. 3 OHG Sachscha den sowie Schaden, welcher Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art. 13 OHG auslösen kann, bei der Bemessung der Entschädigung

nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf Anwaltskosten, bei welchen es sich um von Art. 13 OHG umfasste Leistungen handelt, wird in Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (OHV) präzisiert, dass diese ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend ge macht werden können. Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Soforthilfe beziehungsweise längerfristige Hilfe für Anwaltskosten im Betrag von Fr. 10‘000.-- (Urk. 6/1/3 S. 5) am 27. März 2014 erstmals gestellt hat, gelangen diesbezüglich die Verschriften des neuen Rechts und mithin des OHG zur An wendung (Art. 48 lit . b OHG e contrario ). 2. 2.1

Laut Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit . a ELG nicht übersteigen.

Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 aOHG unabhängig von seinem Einkom men eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und beson dere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitge hend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraus setzungen für die Leistung von Genugtuung. 2.2

Gemäss Art. 11 aOHG können die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen ( Abs. 1). Ist der Erfolg der Straftat im Ausland eingetreten, so kann das Opfer eine Entschädigung

oder eine Genugtuung nur dann geltend machen, wenn es nicht von einem

ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 2) .

Wird eine Person, die das Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz hat,

im Ausland Opfer einer Straftat, so kann sie im Kanton ihres Wohnsitzes eine Entschädigung

oder eine Genugtuung verlangen, wenn sie nicht von einem ausländischen

Staat eine genügende Leistung erhält ( Abs. 3) . 2.3

Art. 11 aOHG unterschei det für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtu ung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt wurden (Abs. 1 und 2) und Straftaten, die im Ausland verübt wurden (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungs an spruchs berechtigt ist, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genü gende Leistung erhält, beschränkt Art. 11 Abs. 3 aOHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 228 E. 2b). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (BGE 128 II 107 E. 2.1). 2. 4

Diese Beschränkung der Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 3

a OHG steht nach der Rechtsprechung mit Art. 3 des Europäischen Übereinkom mens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches für die Schweiz seit 1. Januar 1993 in Kraft trat, in Einklang. Gemäss dieser Bestim mung wird die Entschädigung von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, und sie ist den Staatsangehörigen der Mit gliedstaaten vorbehalten, welche die Konvention ratifizieren, sowie den in die sen Staaten niedergelassenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Euro parats (BGE 126 II 228 E. 2b). 3. 3.1

In Art. 3 OHG ist der örtliche Geltungsbereich des Gesetzes geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird Opferhilfe gewährt, wenn die Straftat in der Schweiz begangen worden ist. Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmt, dass Leis tungen der Beratungsstellen für eine Straftat, die im Ausland begangen wurde, nur unter den in Art. 17 OHG genannten besond eren Bedingungen gewährt werden ; Entschädigungen und Genugtuungen für im Ausland begangene Straf taten werden keine gewährt. 3.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG hat das Opfer bei einer Straftat im Ausland Anspruch auf Soforthilfe und auf längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 f. OHG, wenn es im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohn sitz in der Schweiz hatte.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psy chologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Für im Ausland erbrachte Hilfe Dritter besteht kein Anspruch auf Kostenbeiträge. Der Anspruch auf Kosten bei träge für durch Dritte erbrachte Soforthilfe und längerfristige Hilfe ist vielmehr auf in der Schweiz erbrachte Hilfe beschränkt (vgl. Amtl. Bull. 2006 N 1095 ). 4 . 4 .1

Nach Gesagtem wird für die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Entschädi gung und Genugtuung für Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 verübt wurden, gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG vorausgesetzt, dass sich die Straftaten in der Schweiz zugetragen haben. Für Straftaten, die nach Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 2009 im Ausland begangen wurden, besteht nach dieser Bestimmung kein Anspruch auf Entschädigung en oder Ge nugtuung en . 4.2

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen vom 27. März 2014 ( Urk. 6/1, Urk. 6/1/3) sowie in der Be schwerde vom 14. April 2014 ( Urk.

1) haben sich sämtliche Straftaten, für wel che sie Leistungen beantragte, in A.___ oder an anderen Orten in der Y.___ zugetragen. Demzufolge handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 zu ihren Lasten verübt wurden, um im Ausland begangene Straftaten, für welche gemäss Art. 3 Abs. 2 OHG k eine Entschädigungen und Genugtuung en gewährt werden . Es ist daher nicht zu b e anstanden, dass der Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 die diesbezüglich en Ansprüche der Beschwerdeführer in auf Ent schädigungen und Genugtuungen verneinte. 5. 5.1

Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung für die Straftaten, welche in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom

30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 begangen wurden , kommen gemäss Art. 11 Abs. 3 aOHG zum Vornherein nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdefüh rerin zum Zeitpunkt der Straftaten i m Besitz des Schweizer Bürgerrechts war

und gleichzeitig Wohnsitz in der Schweiz hatte . 5.2

Des Gleichen müsste die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 2 in Verbin dung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben, um Ansprüche auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe für in der Schweiz entstandene Anwaltskos ten zu haben. 5. 3

Nach der Rechtsprechung zum opferhilferechtlichen Wohnsitzbegriff (BGE 137 II 122 E. 3.5 und 3.6) richtet sich der Begriff des Wohnsitzes von Art. 11 Abs. 3 aOHG und Art. 17 Abs. 1 OHG grundsätzlich nach Art. 23 ff. des Zivilgesetzbu ches (ZGB). 5. 4

Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusse res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren

Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hin wei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 5. 5

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Per son ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

7.2 , BGE 131 V 222 E.

7.4 ). 5. 6

Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohn sitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen be sucht wird . Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittel bar mass geb lich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Abzustellen ist auf die ef fek tive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). 6. 6.1

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie im Jahre 2000 von der Schweiz nach Y.___ gereist und habe in Y.___ als Sängerin und Musikerin gearbeitet ( Urk. 6 /1). Zum Zeitpunkt bei Beginn der Straftaten im Jahre 2005 habe sie gemäss ihren Angaben in A.___ gewohn t und sei zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Sängerin und Musikerin tätig gewesen. An schliessend sei sie in Folge der Straftaten zum „Sozialfall“ geworden und im Jahre 2012 mit letzter Kraft in die Schweiz beziehungsweise nach B.___ zu rückgekehrt ( Urk. 1 S. 2). 6.2

G emäss den Akten hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2013 über die schwei zerische Staatsangehörigkeit verfügt ( Urk. 6/1/2). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob die Beschwerdeführerin bereits während des gesam ten Zeitraum s

vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis

31. Dezember 2008 über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte. Diese Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden, wenn der für die Anspr ü che der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuung en für die in der Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. De zember 2008 verübten Straftaten in Art. 11 Abs. 3 aOHG

kumulativ vorausge setzte Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt zu verneinen wäre. 6 .3

Der Steuererklärung 2012 der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie am 6. März 2012 in die Schweiz eingereist ist ( Urk. 6/1/11). Gemäss dem L eistungs entscheid der Stadt B.___ , Soziale Dienste, vom 26. März 2012 (Urk. 6/1/7) stellte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe . 6 .4

Die Z.___ sche Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter Team A.___ , stellte mit Schreiben vom 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 6/1/8) an die Beschwerdeführerin fest, dass diese während den Zeiträumen vom 15. Januar bis 31. Juli 2007 und vom 4. Oktober 2007 bis 7. März 2012 Leistungen gemäss dem zweiten Buch des Z.___ schen Sozialgesetzbuches (SGB I I) bezogen und während dieser Zeit im Juni und Oktober 2007 sowie im August 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt habe. 7. 7.1

Vorliegend stellen insbesondere die Umstände, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, in der Zeit von 2000 bis 2012 in Y.___ gewohnt zu haben, die verschieden en von der Beschwerdeführerin erwähnten, im Zusam menhang mit den sie betreffen den Straftaten in Y.___

geführten Straf- und Zivilverfahren, der Umstand, dass sie in Y.___ Sozialleistungen be zogen hat und dass sie sich erst per 6. März 2012 erneut bei den schweizeri schen Behörden angemeldet hat, Indizien für einen Wohnsitz in Y.___ dar. In Anbetracht der gesamten Umstände ist vorliegend daher davon auszuge hen, dass sic h

die persönlichen, beruflichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens der Be schwer deführerin

seit ihrer Einreise in Y.___ im Jahre 2000 bis zu ihre r Einreise in die Schweiz am 6. März 2012 insgesamt weit überwie gend in Y.___

konzen trier ten .

7. 2

Demnach steht fest, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2006 beziehungsweise vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2012 weit überwiegend für die Annahme eines Lebens mittelpunktes

in Y.___ sprechen . Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon aus zugehen, dass sich der opferhilferechtliche Wohn sitz der Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums nicht in der Schweiz , son dern in Y.___ befand. 7. 3

Mangels eines Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 aOHG während der Zeit vom 30. April 2005 bis 31. Dezember 2008 sind die Ansprü che der Beschwerdeführerin auf Entschädigungen und Genugtuungen für die während dieses Zeitraums begangene n Straftaten zu verneinen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt bei Verübung dieser Straftaten über eine schweizerische Staatsangehörigkeit verfügte, sowie die Frage nach der Verjährung der Ansprüche auf Entschädigungen und Genugtuungen für diese Straftaten können daher offen bleiben. 7. 4

Mangels des von Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit . a OHG kumu lativ neben dem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorausge setzten Wohnsitzes in der Schweiz zum Zeitpunkt der Straftaten sind die An sprüche der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Sinne einer Übernahme von Anwaltskosten für eine Rechtsvertretung in der Schweiz für die während des Zeitraums vom

3 0. April 2005 bis 3 1. Dezember 2012 verübten Straftaten zu verneinen.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz